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IM BLICK Herbst/Winter 2014

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6 Im Blick Im interview

6 Im Blick Im interview zumindest, nachdem eine allgemeine Grundlage im B-VG geschaffen wurde, ihres Ranges entkleidet. Im Rahmen des Österreich-Konvents wurde darüber nachgedacht, wie man die Bundesverfassung vereinfachen kann und ob es möglich ist, sie in einer einzigen Urkunde niederzuschreiben. Letzteres ist zwar nicht ganz geglückt, aber dennoch war der Kommentar Anstoß für zahlreiche Neuerungen: So gibt es seit 2008 keine (neuen) Verfassungsbestimmungen mehr in Staatsverträgen und die Notwendigkeit der Weisungsfreistellung von Verwaltungsorganen im Verfassungsrang ist entfallen. Ich glaube also, dass der Kommentar insgesamt Impulsgeber für Weiterentwicklung und durchaus auch ein Wegbereiter für mehr Verfassungshygiene war und ist. Bezemek: Allein die kompilatorische Leistung, die zahllosen Bestandteile des österreichischen Bundesverfassungsrechts zusammenzuführen, ist eine der vielen einzigartigen Leistungen, die vom bisherigen Herausgeberteam in Verbindung mit der Redaktionsarbeit durch Andrea Martin erbracht worden sind und die damit diesen Kommentar zu etwas ganz Besonderem machen. Wenn Sie mich fragen, warum man ihn kaufen soll, dann ist die Antwort ganz einfach: Weil er besonders gut ist. Besonders gut ist er durch die Arbeit, die bisher geleistet wurde und auf der wir nun aufbauen können. Das Format Loseblatt spricht bereits dafür, dass es sich bei einem Großkommentar zum österreichischen Bundesverfassungsrecht um ein Projekt handelt, das stets „work-in-progress“ ist; das wahrscheinlich nie ganz abgeschlossen sein wird, was dem dynamischen Charakter der Materie geschuldet ist. Wir sind nicht mit dem Auftrag angetreten, dieses Projekt zu Ende zu bringen. Wir versuchen, das hohe Niveau, auf dem sich der Kommentar bewegt, beizubehalten und die Fackel ein gutes Stück weiterzutragen. Fuchs: Freilich ist ein solches Vorhaben nur gemeinsam mit einem hochkarätigen Autorenteam realisierbar und wir sind stolz, die führenden Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis zu unserem Autorenkreis zählen zu können. Im Zuge des Relaunch-Prozesses haben wir mit vielen der bisherigen und auch mit potentiellen zukünftigen Autorinnen und Autoren gesprochen, und es war schön zu sehen, dass eine sehr große Zahl bedingungslos zugesagt hat, sich an der Aktualisierung zu beteiligen oder auch neue Kommentierungen zu übernehmen. Das ist einerseits eine tolle Rückbestätigung für das Werk und andererseits eine wichtige Perspektive für die Zukunft, denn wir wollen eben auch die jüngere Autorinnen- und Autorengeneration gewinnen, um das Kommentarprojekt im bestmöglichen Sinn weiterzuführen. Wie schätzen Sie die Bedeutung des Kommentars über die Grenzen hinweg ein, hat er in Deutschland beispielsweise Relevanz? Martin: Der Kommentar ist gesamthaft im deutschsprachigen Raum bereits seit Jahren etabliert; wobei die Zusammenarbeit mit C.F. Müller wesentlich dazu beiträgt, optimale Verbreitung sicherzustellen. Gerade was grundlegende Konzepte der österreichischen Verfassungsordnung und deren Behandlung in Wissenschaft und Rechtsanwendung anlangt, dient der Kommentar damit als Fenster, das einen repräsentativen Einblick in die österreichische Verfassungsdogmatik gestattet. Zellenberg: Insgesamt ist aus der Perspektive anderer Länder und Rechtsordnungen mit Sicherheit von Interesse, wie bestimmte Fragen in Österreich geregelt sind und welche Systementscheidungen getroffen wurden, um einen fundierten Verfassungsvergleich – etwa auch de lege ferenda – vorzunehmen. Auch wenn nicht jede Detailfrage unmittelbar vergleichbar ist: die Verfassungsvergleichung und der Blick über die Grenzen gewinnen zusehends an Bedeutung. Ist die österreichische Bundesverfassung Vorbild für Verfassungen anderer Länder? Zellenberg: In gewisser Weise schon. Das österreichische Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein Export– erfolg und von anderen Ländern übernommen worden. So kann man durchaus sagen, dass die österreichische Bundesverfassung Vorbildwirkung entfaltet hat. „Die große Herausforderung ist, das Feuer am Brennen zu halten.“ Andrea Martin Bezemek: Was das Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit anlangt, so ist die österreichische Verfassung historisch gesehen ein Unikum – auch, aber nicht nur, was Ausgestaltung und Etablierung einer spezialisierten Verfassungsgerichtsbarkeit betrifft. Allein dahingehend hat die österreichische Bundesverfassung Großes geleistet. Sie müssen aber auch sehen, dass wir im Maß der Verfassungskontinuität Vorbildfunktion für viele Länder haben, nicht nur in Europa, sondern weltweit. Das B-VG stammt aus 1920, es hatte stärkere und weniger starke Zeiten, zum Teil war es überlagert, zum Teil außer Kraft gesetzt. Es hat Geltungskraft über einen Weltkrieg hinaus bewiesen und es hat in seinem Regelungsanspruch, wahrscheinlich auch in der Bescheidenheit der Ausformulierung einer Quasi- Übergangsverfassung, umso mehr Flexibilität gezeigt. Österreich von der Zeit, in der ein monarchisches Gebilde

Im Interview Im Blick 7 zerfallen ist, über den Ständestaat, die Schrecken des 2. Weltkrieges, die Gründung der 2. Republik, bis zum Beitritt zur Europäischen Union und darüber hinaus zu begleiten ist eine Leistung, die man nicht gering schätzen darf. Wenn wir einander in fünfzehn Jahren wieder treffen – wie wird das österreichische Verfassungsrecht aussehen und wie wird Ihre Arbeit an diesem Kommentar aussehen? Fuchs: Bestimmt wird der Kommentar allein umfangmäßig weit über die heutigen fünf Mappen hinaus angewachsen sein, höchstwahrscheinlich sind wir dann schon im zweistelligen Bereich. Wovon man mit einer relativen Sicherheit ausgehen kann, ist die expansive Entwicklung der grundrechtlichen Kommentierungen, was mit der besonderen Dynamik auf Ebene des nationalen und europäischen Grundrechtsschutzes überhaupt zu tun hat – Stichwort zuletzt vor allem EU-Grundrechtecharta. Hier ist der Stein gerade erst ins Rollen gekommen, das sind Entwicklungen, die uns bestimmt weit über die nächsten fünfzehn Jahre hinaus begleiten werden und die ganz gewiss einer intensiven wissenschaftlichen Befassung bedürfen. Zellenberg: Wenn man davon ausgehen kann, was in den letzten paar Jahren passiert ist – ich denke da an die ungeheure Änderungsdynamik – dann wird die Zahl der zu kommentierenden Regeln insgesamt erheblich weiter wachsen. Das bedingt wiederum eine Mehrzahl an Kommentierungen und den schon erwähnten voraussichtlichen Zuwachs an Bänden. Hinzu kommen die Massen an Judikatur, die von den Höchstgerichten produziert werden. Auch zu den neuen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird noch eine reichhaltige Rechtsprechung ergehen. In vielen Bereichen werden im Laufe von etwa zehn Jahren so viele die einzelnen Vorschriften ausdeutenden Entscheidungen ergehen, dass die entsprechenden Kommentierungen überarbeitungsbedürftig sein werden. Und das wird zur Folge haben, dass diese Kommentierungen, schon allein um den Bestand an neuem Material darzustellen und aufzuschlüsseln, an Umfang zunehmen müssen. Daran zeigt sich wieder, dass der Kommentar ein lebendiges Projekt ist, weil es eben nicht darum geht, eine Rechtsvorschrift einmal zu erklären und auszulegen, sondern auch über die Entwicklungen in Judikatur und Staatspraxis zu informieren. Man sieht es sehr schön an einzelnen Kommentierungen, sei es zur Kompetenzkonfliktsgerichtsbarkeit oder zu den Klagen nach Artikel 137 B-VG. Man kann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Judikatur aufarbeiten, aber zehn bis fünfzehn Jahre später gibt es wieder so viel neue Rechtsprechung und neue Entwicklungslinien in derselben, die dargestellt werden müssen. Das heißt: Man muss einen Großkommentar à jour halten und immer wieder überarbeiten und aktualisieren, und das führt dann auch zwangsläufig zu einem Wachstum im Umfang der einzelnen Bearbeitungen. Martin: Das ist gleichzeitig auch ein wenig die Schwierigkeit: Obwohl alle Autorinnen und Autoren, die wir für den Kommentar gewinnen konnten, mit sehr viel Engagement dabei waren und sind, muss man bei so einem Langzeitprojekt die Lust am Arbeiten wirklich fördern – und hier sind die Herausgeber auch gefordert! Man sagt zwar besten Willens zu, aber dann kommen andere Projekte, und alles stapelt sich am Schreibtisch. Solch ein Projekt tatsächlich am Laufen und à jour zu halten, ist sowohl für die Autorinnen und Autoren als auch für das Herausgeberteam eine nicht ganz leichte Aufgabe. Das Feuer am Brennen zu halten, besonders wenn wir den Anspruch haben, dass es einmal pro Jahr eine Lieferung geben soll, wird trotz des hohen Engagements und Könnens von allen eine große Herausforderung werden. Haben Sie noch Wünsche offen, die Sie hier platzieren möchten? Bezemek: Wenn wir einen Wunsch an die Leserinnen und Leser und Bezieherinnen und Bezieher richten dürfen, dann jenen, dass sie dem Kommentar weiterhin in so großer Verbundenheit erhalten bleiben. Das würde uns sehr freuen, und wir werden versuchen, nach Kräften das unsere dazu beizutragen. Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht 12. Lieferung für Ende 2015 geplant Textsammlung und Kommentar 8688 Seiten, Loseblatt Gesamtwerk, inkl 11. Lieferung ISBN 978-3-7046-6247-7 im Abo/zur Fortsetzung € 3490,– ohne Fortsetzung € 5235,– 11. Lieferung, ISBN 978-3-7046-6525-6 Erscheinungsdatum: 15.11.2013 € 289,–