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IM BLICK Sommer 2014

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14 Im Blick Strafrecht

14 Im Blick Strafrecht Unverzichtbar – Österreichs einziges Journal für Strafrecht (JSt) Als einzige juristische Fachzeitschrift für Strafrecht in Österreich ist das Journal für Strafrecht (JSt) das führende Forum für die Diskussion aktueller sowie grundlegender Fragen in Strafrecht und Kriminologie. Was beinhaltet das JSt? ■ Im News-Radar zeigen namhafte Strafrechtsexperten neueste Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis auf. ■ Der Aufsatzteil bietet Platz für Abhandlungen aus dem gesamten Bereich des Strafrechts. Strafprozess-, Suchtmittelund Finanzstrafrecht werden ebenso erfasst wie allgemeine strafrechtliche Themen und internationale Aspekte. ■ Der durchgängig systematisierte Judikaturteil enthält eine vielfach kommentierte Auswahl höchstgerichtlicher Rechtsprechung, Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Landesgerichte sowie relevante EuGH-Judikatur und strafrechtsrelevante EGMR-Rechtsprechung. ■ Eine regelmäßige Beilage bildet der Newsletter der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen. Welche Vorteile bringt das JSt für die tägliche Arbeit? ■ Die Zeitschrift gewinnt besonders an praktischer Relevanz durch wiederkehrende Themenbereiche, mit denen Strafrechtspraktiker täglich zu tun haben: Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht und Forensik, Suchtmittelstrafrecht, Strafvollzug, Kriminologie und Viktimologie, Europastrafrecht ■ Erfahrene Strafrechtsexperten verfassen Aufsätze mit hohem Argumentationsniveau und bringen ihre Berufskompetenz in die Kommentierung von Entscheidungen ein. ■ Praxistipps und hilfreiche Anmerkungen lassen Zusammenhänge erkennen und geben neue Impulse für die Rechtsberatung und Prozessführung. Teilnehmer der ersten Redaktionssitzung im Verlag Österreich Herausgeber und ständige Redakteure: Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer (Uni Linz), Dr. Rainer Nimmervoll (LG Linz), RA Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer (Wien, Linz), Hon.-Prof. Dr. Fritz Zeder (Wien, BMJ); Redaktionelle Bearbeitung und Koordination: Ass.-Prof. Dr. Ingrid Mitgutsch (Uni Linz) Ständige Redakteure: Mag. Alexander Bauer (Generalprokuratur), Mag. Benedikt Fuchs (Wien, BG Hietzing), Univ.-Prof. Dr. Christian Grafl (Uni Wien), Dr. Walter Hammerschick (Wien, IRKS), RA Mag. René Haumer (Linz), StA Mag. Teresa Hauser (Wien, BMJ), Univ.-Prof. Dr. Hubert Hinterhofer (Uni Salzburg), StB Dr. Christian Huber (Linz), Hon.-Prof. Dr. Udo Jesionek (Wien), RA Dr. Roland Kier (Wien), Mag. Eva Marek (Wien, OGH), Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel (Uni Linz), Mag. Hans-Jörg Schlechter (Neustart), Asses. iur. Stefan Schumann (Uni Linz), Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer (Uni Innsbruck), RA Dr. Alexia Stuefer (Wien), ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold (Uni Wien) Leseproben der aktuellen Ausgabe: www.verlagoesterreich.at/jst An wen wendet sich das JSt? Es wendet sich an jeden Strafrechtspraktiker – ob Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Richter, Staatsanwalt, Polizei- oder Unternehmensjurist – an die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Universitäten, Verwaltungs- und Polizeibehörden sowie Verantwortungsträger in Unternehmen. Warum das JSt abonnieren? ■ Das JSt ist die neue Plattform für die Veröffentlichung zentraler OLG- und LG-Entscheidungen. Damit schafft die Zeitschrift ein ständig wachsendes Nachschlagewerk für Praktiker. ■ Nur das JSt bietet eine zitierfähige Entscheidungssammlung, nach didaktischen Gesichtspunkten aufbereitet, mit relevanten strafrechtlichen Entscheidungen nationaler (OGH, OLG, LG) und internationaler (EuGH, EGMR) Spruchkörper. ■ Das JSt zeigt Rechtsprechungslinien auf: Der Schwerpunkt liegt va auf der Auswahl von Entscheidungen mit Weiterentwicklungs- oder Innovationspotenzial der bisherigen Entscheidungspraxis.

Strafrecht Im Blick 15 Ständige Themenrubriken, die in der Praxis und in der Außenwahrnehmung an Bedeutung gewinnen, bilden eine Schwerpunktsetzung. Die Zitierfähigkeit erfolgt anhand fortlaufender Sammlungsnummern. JSt 2014 / 1 suchtmittelstrafrecht 63 SUCHtMittelStraFreCHt bearbeitet von Klaus Schwaighofer n JSt­Slg 2014/10, 63 Voraussetzungen der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG § 28a abs 1, abs 2 Z 1 SMG; § 28b SMG Die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG erfordert die präzise Feststellung der Absicht auf Wiederholung des Delikts nach § 28a Abs 1 SMG sowie die Feststellung einer Vorverurteilung wegen eines dem § 28a Abs 1 SMG entsprechenden Delikts, die sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge bezieht. oGH 12.12.2013, 13 os 100/13z, 13 os 101/13x Sachverhalt der angeklagte verkaufte zwischen Frühjahr 2012 und Mitte april 2013 insgesamt 42 Gramm Kokain mit einem reinheitsgehalt von 49,8% (somit 20,9 Gramm reinsubstanz). das erstgericht erkannte ihn hierfür des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a abs 1 fünfter Fall, abs 2 Z 1 SMG schuldig, weil er einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch wiederholten Verkauf überlassen hatte, wobei er die tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB) beging und schon einmal wegen einer § 28a abs 1 SMG gleichzusetzenden Straftat verurteilt worden war. der oGH hob das Urteil mangels Feststellungen im Zusammenhang mit der annahme gewerbsmäßiger tatbegehung auf (Nichtigkeit nach § 281 abs 1 Z 10 StPo: „rechtsfehler mangels Feststellungen“) und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Entscheidungsgründe dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der absicht gehandelt habe, sich durch wiederkehrendes Überlassen von jeweils (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen eine fortlaufende einnahme zu verschaffen. im zweiten rechtsgang wird das erstgericht – bei neuerlicher Subsumtion nach dieser Bestimmung – auch auf eine mängelfreie Begründung der Feststellung zu achten haben, dass die qualifikationsbegründend herangezogene Verurteilung wegen „§ 28 abs 2 und 3 1. Fall SMG aF“ eine tat betraf, die alle Merkmale des geltenden § 28a abs 1 SMG erfüllte, also insbesondere in Bezug auf ein die Grenzmenge übersteigendes Suchtgiftquantum begangen wurde. dies lässt sich allein aus der Strafregisterauskunft nicht ableiten. eine einsichtnahme der tatrichter in das zu jenem Verfahren ergangene Urteil lässt sich weder den entscheidungsgründen noch dem akteninhalt, wonach nur der akt beigeschafft wurde, entnehmen. Anmerkung Von Klaus Schwaighofer Aufsätze 12 Die Privatisierung der Strafverfolgung Norbert Wess jst_1_2014.indd 63 20 13.05.14 Schutz der 10:48 im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen gewonnenen Informationen vor behördlicher Beschlagnahme nach deutschem Recht Tido Park 26 Drohungen mit Verletzungen der Privatsphäre im straffreien Raum? Überlegungen zu OGH 23.1.2014, 12 Os 90/13x Alois Birklbauer und Johannes Oberlaber 31 Verteidigung in der Hauptverhandlung – Kurzanalyse der gesetzlichen Regelungen und deren Umsetzung in der Praxis – erster Teil Alexia Stuefer 33 Neuerungen durch die Finanzstrafgesetznovelle 2013 Christian Huber 36 Verfahrensgarantien, die Vierte: Die Richtlinie Jugendstrafverfahren Fritz Zeder JSt Journal für Strafrecht ISSN 2311-424X Jahresabo (3 Hefte) € 99,– zzgl Versandkosten Online bestellen auf: www.verlagoesterreich.at/jst 1. das Suchtmitteldelikt nach § 28a abs 1 5. Fall SMG (Überlassen) kann nach ständiger rspr des oGH (11 os 117/08b uam) auch durch ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches Überlassen kleinerer Suchtgiftmengen begangen werden, die in Summe die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigen („tatbestandliche Handlungseinheit“). Nach Übersteigen der Grenzmenge erfolgt dann eine „gedankliche abtrennung“. die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG kann sich nach ansicht des oGH auch auf eine so verwirklichte Straftat beziehen (näher dazu – ablehnend – Schwaighofer in WK 2 § 28 SMG rz 27 ff). Hierfür muss das erstgericht aber präzise die absicht des täters feststellen, das (durch fortlaufende tathandlungen verwirklichte) delikt nach § 28a abs 1 SMG in der Weise zu wiederholen, dass er – mittels eines vom additionsvorsatz umfassten Kleinhandels – mehrfach ein die Grenzmenge übersteigendes Suchtgiftquantum überlässt. Bei diesen anspruchsvollen Feststellungen unterlaufen den erstgerichten – wie auch im gegenständlichen Fall – immer wieder Fehler, die zur Urteilsaufhebung führen. die „richtige“ Feststellung wird dann freilich regelmäßig im zweiten rechtsgang nachgetragen, sodass im ergebnis nicht viel gewonnen ist. 2. die Qualifikation nach § 28a abs 2 Z 1 SMG verlangt überdies das Vorliegen einer (rechtkräftigen) Vorverurteilung wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG. Wenn eine diesbezügliche Vorstrafe länger zurückliegt und noch nach § 28 abs 2 und 3 SMG aF (vor inkrafttreten der SMG­Novelle 2007) ergangen ist, muss festgestellt werden, dass die tatgegenständliche Suchtgiftmenge die Grenzmenge überstiegen hat, weil nach alter rechtslage bereits das erreichen der Grenzmenge genügte. dazu muss einsicht in das Urteil ge­ JOURNAL FÜR nommen werden; durch bloßes einholen der Strafregisterauskunft lässt sich das nicht feststellen. Die Zeitschrift kooperiert eng mit der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen. Mitglieder der Vereinigung erhalten 20% Rabatt auf den regulären Abopreis. Bestellung: kundenservice@verlagoesterreich.at Herausgeber: Alois Birklbauer, Rainer Nimmervoll, Richard Soyer, Fritz Zeder Die Schlagzeile entscheidet und hilft beim Screening, ob das Judikat für den Anwender relevant ist oder nicht. Die Anmerkung mit Mehrwert: Erfahrene Strafrechtsexperten kommentieren prägnant die jeweilige Entscheidung. Amtliche oder zum Teil selbstformulierte Leitsätze geben kurz und prägnant die wesentlichen Sachverhaltselemente wieder, auf die es in der Praxis ankommt. STRAFRECHT Mai 2014 / Nr. 1, Seiten 1–92 VÖStV-Newsletter (Nr. 30) als Beilage Interview 9 mit dem Bundesminister für Justiz, o. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Judikatur 42 Allgemeines Strafrecht (JSt-Slg 1–9) 63 Suchtmittelstrafrecht (JSt-Slg 10–12) 65 Strafvollzugsrecht (JSt-Slg 13–17) 69 OGH-Leitsatzkartei (JSt-LS OGH 1–27) 75 Generalprokuratur (JSt-GP 1, 2) 76 EuGH – anhängige Verfahren (JSt-EuGH 1) 77 EGMR-Rechtsprechung (JSt-EGMR 1, 2) Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen www.verlagoesterreich.at www.jst.voe.at JSt Neue Fachzeitschrift jst_1_cover.indd 1 13.05.14 09:03