25.06.2020 Aufrufe

POPSCENE Juli 07/2020

Das total umsonste Popkulturmagazin.

Das total umsonste Popkulturmagazin.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUSSCHLUSSFRISTEN<br />

WANN VERFALLEN ANSPRÜCHE?<br />

Häufig stellt sich die Frage, ob Ansprüche z.B.<br />

auf rückständigen Lohn, Eingruppierungsfehler<br />

der Vergangenheit noch eingeklagt werden<br />

können. Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang<br />

sind im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen.<br />

Die allgemeine Verjährungszeit für<br />

beträgt drei Jahre. Aus dem Bedürfnis hinaus,<br />

zügig geklärte Verhältnisse im Arbeitsrecht zu<br />

haben gibt es in vielen Arbeitsverträgen und<br />

auch Tarifverträgen sog. Ausschlussfristen.<br />

ANZEIGE<br />

Diese regeln, dass sowohl Arbeitgeber/innen<br />

als auch Arbeitnehmer/innen Ansprüche aus<br />

dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich in einer<br />

bestimmten Zeit geltend machen müssen,<br />

sonst verfallen diese (können also nicht mehr<br />

verlangt oder eingeklagt werden). Daher ist<br />

es sehr wichtig Arbeitsverträge und Tarifverträge<br />

auf sog. Ausschluss oder Verfallsfristen<br />

zu prüfen.<br />

2- STUFIGE AUSSCHLUSSFRISTEN<br />

In der Regel sind diese zweistufig gestaltet,<br />

dass Ansprüche zunächst innerhalb von drei<br />

Monaten schriftlich (oder in Textform) gegenüber<br />

der anderen Partei geltend gemacht<br />

werden müssen (1. Stufe) und soweit diese die<br />

Ansprüche ablehnt oder nicht reagiert auch ab<br />

diesen Zeitpunkt wiederum innerhalb von drei<br />

Monaten eingeklagt werden müssen (2. Stufe).<br />

ÜBER DIE AUTORIN:<br />

Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />

Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht<br />

und Beschäftigtendatenschutz. Sie ist als<br />

Rechtsanwältin und Referentin bundesweit<br />

tätig.<br />

Mehr unter: jurvita.de<br />

AUSNAHMEN<br />

Bestimmte Ansprüche z.B. gesetzliche werden<br />

nicht von Ausschlussfristen erfasst, hierunter<br />

fällt z.B. der Mindestlohn. Dieser ist<br />

regelmäßig von solchen Ausschlussfristen<br />

explizit ausgenommen.<br />

Die regionale Stellenbörse<br />

Kein Job? Kein Geld? Alles doof?<br />

Schau mal hier:<br />

JOBS-IM-SAARLAND.DE & FB.COM/JOBSIMSAARLAND

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!