POPSCENE Juli 07/2020
Das total umsonste Popkulturmagazin.
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AUSSCHLUSSFRISTEN<br />
WANN VERFALLEN ANSPRÜCHE?<br />
Häufig stellt sich die Frage, ob Ansprüche z.B.<br />
auf rückständigen Lohn, Eingruppierungsfehler<br />
der Vergangenheit noch eingeklagt werden<br />
können. Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang<br />
sind im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen.<br />
Die allgemeine Verjährungszeit für<br />
beträgt drei Jahre. Aus dem Bedürfnis hinaus,<br />
zügig geklärte Verhältnisse im Arbeitsrecht zu<br />
haben gibt es in vielen Arbeitsverträgen und<br />
auch Tarifverträgen sog. Ausschlussfristen.<br />
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Diese regeln, dass sowohl Arbeitgeber/innen<br />
als auch Arbeitnehmer/innen Ansprüche aus<br />
dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich in einer<br />
bestimmten Zeit geltend machen müssen,<br />
sonst verfallen diese (können also nicht mehr<br />
verlangt oder eingeklagt werden). Daher ist<br />
es sehr wichtig Arbeitsverträge und Tarifverträge<br />
auf sog. Ausschluss oder Verfallsfristen<br />
zu prüfen.<br />
2- STUFIGE AUSSCHLUSSFRISTEN<br />
In der Regel sind diese zweistufig gestaltet,<br />
dass Ansprüche zunächst innerhalb von drei<br />
Monaten schriftlich (oder in Textform) gegenüber<br />
der anderen Partei geltend gemacht<br />
werden müssen (1. Stufe) und soweit diese die<br />
Ansprüche ablehnt oder nicht reagiert auch ab<br />
diesen Zeitpunkt wiederum innerhalb von drei<br />
Monaten eingeklagt werden müssen (2. Stufe).<br />
ÜBER DIE AUTORIN:<br />
Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />
Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht<br />
und Beschäftigtendatenschutz. Sie ist als<br />
Rechtsanwältin und Referentin bundesweit<br />
tätig.<br />
Mehr unter: jurvita.de<br />
AUSNAHMEN<br />
Bestimmte Ansprüche z.B. gesetzliche werden<br />
nicht von Ausschlussfristen erfasst, hierunter<br />
fällt z.B. der Mindestlohn. Dieser ist<br />
regelmäßig von solchen Ausschlussfristen<br />
explizit ausgenommen.<br />
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