Sony VPCF13M8E - VPCF13M8E Documenti garanzia Tedesco
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Wireless LAN – Richtlinien und Verordnungen<br />
Wireless LAN – Richtlinien und<br />
Verordnungen<br />
(nur für Modelle mit integrierter Wireless LAN-Funktion)<br />
Wireless LAN – Informationen zu Bestimmungen<br />
Das Wireless LAN-Produkt ist ein bestimmungsgemäßes Hochfrequenzgerät, das den<br />
Vorgaben der IEEE-Normen 802.11a/b/g/n entspricht.<br />
Je nach Modell dürfen die in VAIO-Computer integrierten Wireless LAN-Funktionen nur in<br />
den folgenden Ländern verwendet werden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,<br />
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg,<br />
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,<br />
Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.<br />
Nutzungsbedingungen<br />
Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts beträgt der Abstand zwischen dem<br />
LCD-Bildschirm und dem Benutzer mindestens 15 mm.<br />
Bei Verwendung des Wireless LAN-Standards IEEE 802.11b/g/n stehen die Kanäle 1 bis 13<br />
(2,4 bis 2,4835 GHz) im Innen- und Außenbereich zur Verfügung. In Frankreich, Italien und<br />
Norwegen gelten jedoch die folgenden Einschränkungen:<br />
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Frankreich: Im Innenbereich dürfen alle Kanäle ohne Einschränkung benutzt werden.<br />
Im Außenbereich sind nur die Kanäle 1 bis 6 zulässig. Dies bedeutet, dass die Wireless<br />
LAN-Funktion im Peer-to-Peer-Modus nur dann im Außenbereich verwendet werden<br />
darf, wenn der Peer die Kommunikation über einen zugelassenen Kanal (von 1 bis 6)<br />
abwickelt. Im Infrastrukturmodus muss sichergestellt sein, dass der Access Point auf<br />
einen Kanal von 1 bis 6 konfiguriert ist, bevor die Verbindung eingerichtet wird.<br />
Italien: Die Verwendung von RLAN-Netzwerken ist wie folgt geregelt:<br />
- Für die private Nutzung gilt der Gesetzeserlass 1.8.2003, Nr. 259 („Regelung der<br />
elektronischen Kommunikation“). Insbesondere in Artikel 104 wird angegeben, wann<br />
die Einholung einer allgemeinen Genehmigung erforderlich ist, und in Artikel 105 wird<br />
beschrieben, wann die freie Nutzung zulässig ist.<br />
- Für den öffentlichen RLAN-Zugang zu Telekommunikationsnetzen und -diensten gilt<br />
der Ministerialerlass 28.5.2003 in der aktuellen Fassung sowie Artikel 25 (allgemeine<br />
Genehmigung für elektronische Kommunikationsnetzwerke und -dienste) des<br />
Gesetzeserlasses zur Regelung der elektronischen Kommunikation.<br />
Norwegen: Die Verwendung dieses Geräts ist in einem Umkreis von 20 km vom Zentrum<br />
der Stadt Ny-Ålesund in Svalbard untersagt.<br />
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