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Sony VPCF13M8E - VPCF13M8E Documenti garanzia Tedesco

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Wireless LAN – Richtlinien und Verordnungen<br />

Wireless LAN – Richtlinien und<br />

Verordnungen<br />

(nur für Modelle mit integrierter Wireless LAN-Funktion)<br />

Wireless LAN – Informationen zu Bestimmungen<br />

Das Wireless LAN-Produkt ist ein bestimmungsgemäßes Hochfrequenzgerät, das den<br />

Vorgaben der IEEE-Normen 802.11a/b/g/n entspricht.<br />

Je nach Modell dürfen die in VAIO-Computer integrierten Wireless LAN-Funktionen nur in<br />

den folgenden Ländern verwendet werden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,<br />

Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg,<br />

Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,<br />

Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.<br />

Nutzungsbedingungen<br />

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts beträgt der Abstand zwischen dem<br />

LCD-Bildschirm und dem Benutzer mindestens 15 mm.<br />

Bei Verwendung des Wireless LAN-Standards IEEE 802.11b/g/n stehen die Kanäle 1 bis 13<br />

(2,4 bis 2,4835 GHz) im Innen- und Außenbereich zur Verfügung. In Frankreich, Italien und<br />

Norwegen gelten jedoch die folgenden Einschränkungen:<br />

❑<br />

❑<br />

❑<br />

Frankreich: Im Innenbereich dürfen alle Kanäle ohne Einschränkung benutzt werden.<br />

Im Außenbereich sind nur die Kanäle 1 bis 6 zulässig. Dies bedeutet, dass die Wireless<br />

LAN-Funktion im Peer-to-Peer-Modus nur dann im Außenbereich verwendet werden<br />

darf, wenn der Peer die Kommunikation über einen zugelassenen Kanal (von 1 bis 6)<br />

abwickelt. Im Infrastrukturmodus muss sichergestellt sein, dass der Access Point auf<br />

einen Kanal von 1 bis 6 konfiguriert ist, bevor die Verbindung eingerichtet wird.<br />

Italien: Die Verwendung von RLAN-Netzwerken ist wie folgt geregelt:<br />

- Für die private Nutzung gilt der Gesetzeserlass 1.8.2003, Nr. 259 („Regelung der<br />

elektronischen Kommunikation“). Insbesondere in Artikel 104 wird angegeben, wann<br />

die Einholung einer allgemeinen Genehmigung erforderlich ist, und in Artikel 105 wird<br />

beschrieben, wann die freie Nutzung zulässig ist.<br />

- Für den öffentlichen RLAN-Zugang zu Telekommunikationsnetzen und -diensten gilt<br />

der Ministerialerlass 28.5.2003 in der aktuellen Fassung sowie Artikel 25 (allgemeine<br />

Genehmigung für elektronische Kommunikationsnetzwerke und -dienste) des<br />

Gesetzeserlasses zur Regelung der elektronischen Kommunikation.<br />

Norwegen: Die Verwendung dieses Geräts ist in einem Umkreis von 20 km vom Zentrum<br />

der Stadt Ny-Ålesund in Svalbard untersagt.<br />

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