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LERNEN MIT ZUKUNFT März 2016

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information & kunst Ein zentrales Anliegen: Förderung der Völkerverständigung KUNST UND KULTUR SIND FÜR DAS GELINGEN EINES INTERKULTURELLEN DIALOGS UNVERZICHTBAR Prof. Mag. Dipl. Ing. (FH) Silke Vollenhofer-Zimmel Universität für angewandte Kunst Wien Leiterin der KinderuniKunst der JugenduniKunst www.kinderunikunst.at Unsere Gesellschaft befindet sich im Wandel, tägliche Begegnungen mit Menschen aus den unterschiedlichsten Kulturkreisen prägen unseren Alltag. Nicht zuletzt durch die große Völkerwanderung aus den kriegsgebeutelten Gebieten wird sich Österreich beziehungsweise Europa die Frage stellen müssen, wie die unterschiedlichen Wertvorstellungen, Lebensstile und ästhetischen Vorlieben auf einen Nenner zu bringen sind, um ein friedliches Miteinander zu gewährleisten. Dass Kenntnis voneinander und Verständnis füreinander die wesentlichen Voraussetzungen für ein gewaltfreies Zusammenleben in der Gesellschaft sind, steht außer Zweifel. Eine identitätsstiftende Wirkung kann und muss die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur haben, denn Kunst und Kultur sind für das Gelingen eines interkulturellen Dialogs unverzichtbar. Hierbei wird es notwendig sein, dass nicht nur die Ankommenden, sondern auch die Aufnehmenden eine Kommunikationsbasis schaffen, wo gegenseitiges Verständnis im Vordergrund steht. Voraussetzung dafür ist, dass die Differenzen der unterschiedlichen Kultur- kreise genauer durchleuchtet werden, um daraus Gemeinsamkeiten ableiten zu können. Gerade die „[…] Kunst als Distinktionsmedium stellt die subjektive Sicht, das Besondere, das Sperrige oder auch das Irritierende ins Zentrum ihrer Inszenierungen, verstärkt durch entsprechende ästhetische Mittel. Die Arbeit mit der Differenz heißt: Nicht das allgemein Bekannte steht im Mittelpunkt, sondern das Zeigen der Differenz, um darüber in einen Dialog zu kommen.“ 1 Kreatives Arbeiten, Musik, Tanz und Bewegung gelten als ideale Basis zur Überwindung von sprachlichen und sozialen Hürden, da die Kunst- und Kulturvermittlung mit Zeichen und Symbolen arbeitet. Umso wichtiger ist es, besonders für Kinder und Jugendliche kulturelle Bildungsprogramme anzubieten, die es ermöglichen, diese Interkulturalität mit den unterschiedlichsten Formen und Haltungen zusammenzuführen. „Die den Künsten innewohnende Dynamik, ihr Experimentier- und Innovationscharakter, ihr emotionales Potenzial und nicht zuletzt auch die Möglichkeit der nonverbalen Kommunikation erleichtern und fördern die Begegnung mit anderen Kulturen.“ 2 1 Wolfgang Schneider (Hg.), Theater und Migration: Herausforderungen für Kulturpolitik und Theaterpraxis, Bielefeld: transcript 2011, S 28. 2 Ebenda, S 10. Foto:© pixabay.com 26 | MÄRZ 2016

information & recht Für das Kindeswohl: Erziehung im Wechselmodell? SINNVOLL IST DIESE BETREUUNGSFORM IN DER REGEL NUR DANN, WENN BEIDE ELTERNTEILE NAH BEIEINANDER WOHNEN Seit der letzten Familienrechtsreform gilt die gemeinsame Obsorge selbst getrennt lebender Elternteile als Regelfall, wobei es insbesondere auch Eltern unehelicher Kinder nun freisteht, die gemeinsame Obsorge vor dem Standesamt zu vereinbaren. Gibt es darüber kein Einvernehmen, kann der betroffene Elternteil, der sich an der Obsorge beteiligen will, gerichtlich einen diesbezüglichen Antrag stellen. In beiden Fällen, also sowohl bei einvernehmlicher Regelung als auch bei gerichtlicher Festlegung der gemeinsamen Obsorge, muss aber dem Gesetz entsprechend festgelegt werden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es im Regelfall im Sinne der Schaffung von Klarheit und Sicherheit dem Kindeswohl entspricht, ein „Heim erster Ordnung“ festzulegen. Es wurde bisher teilweise daran gezweifelt, ob im Hinblick auf die zwingende Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes eine Kontaktregelung in Form einer gleichsam gleichteiligen Betreuung im Sinne einer „Doppelresidenz“ bzw. „Wechselmodells“ zulässig sei. In Praxis war die Vereinbarung eines gleichteiligen Aufenthalts dennoch meistens möglich, wenn besondere Umstände im Sinne des zu wahrenden Kindeswohls dafür sprachen. Schließlich wurde die Frage der Zulässigkeit solcher Vereinbarungen nun an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der zu dieser wesentlichen Frage erstmals Stellung genommen hat. In seiner Erkenntnis vom 9.10.2015 weist er daraufhin, dass die zwingende Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts verfassungskonform ist, auch wenn dadurch grundsätzlich in das Familienleben eingegriffen wird. Das zu schützende Kindeswohl rechtfertige diesen Eingriff. Der Verfassungsgerichtshof betonte aber, dass es dennoch nicht ausgeschlossen sein dürfe, eine gleichteilige Betreuung des Kindes durch die getrennt lebenden Eltern festzulegen, weil unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen sogar dieses Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entsprechen könne. Wird ein Kind von beiden getrennt lebenden Elternteilen im Wesentlichen gleichteilig betreut und versorgt, kann diese gleichwertige Betreuungsleistung Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils haben. In manchen Fällen kann die Geldunterhaltspflicht sogar entfallen. Maßgeblich sind die jeweiligen Einkommensverhältnisse. Mag. a Angelika Fehsler-Posset Rechtsanwältin www.ra-afp.com Foto: © pixabay.com 27 | MÄRZ 2016