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UmweltJournal Ausgabe 2018-05

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12 WASSER-,

12 WASSER-, ABWASSERBEHANDLUNG UmweltJournal /September 2018 Integrierte Managementsysteme Alle Kunststoffe, die nicht recycelt oder verbrannt werden, akkumulieren sich letzten Endes im Meer. Einmal dort angekommen, kann man sie, aufgrund der Größe des Meeres, nicht mehr entfernen. Offensichtlich problematisch sind somit jene Kunststoffe, die vom Netz der Abfallsammlung nicht erfasst werden oder Abfälle, die leicht wieder aus Deponien ausgetragen werden können. Das betrifft vor allem Entwicklungsländer mit steigendem Wohlstand, dementsprechenden Abfallmengen und mit einem sich erst langsam entwickelnden Abfallbehandlungssystem. Dieses Makroplastik zerfällt im Laufe der Zeit in immer kleinere Teile und wird schließlich zu Mikro- und Nanoplastik, welches chemische Störstoffe aus dem Meer aufnehmen oder abgeben kann. Die Folgen für die Ökosysteme sind nicht absehbar. Gegenmaßnahmen auf europäischer Ebene sind Vorgaben für die Recyclingquote von Kunststoffverpackungen (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) und ein Deponierungsverbot für getrennt gesammelte Abfälle (Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien). Geplant sind weitere Vorschriften, nach denen Kunststoffverpackungen recyclingfähig werden sollen. Die großen Kunststoffstücke sind aber nur ein Teil der Problematik, da sich ebenfalls kleine Kunststoffstückchen (Mikroplastik) im Abwasser befinden. Durch Peelings, Duschgels, Hautcremen sowie das Waschen von Textilien Kunststoffe im Abwasser – Warum Mikroplastik in Kosmetika ein Problem ist DI Dr. Rudolf Kanzian gelangen kleine Kunststoffpartikel, sogenanntes primäres Mikroplastik, in das Abwasser. Ziel der Forschung in der Abwasserbehandlung ist es, das Mikroplastik im Klärschlamm zu binden, damit es nicht in die Gewässer eingeleitet wird. Eine flächendeckende Entfernung des Kunststoffes aus dem Abwasser ist jedoch noch lange nicht erreicht. Zudem ist die Aufbringung von Klärschlamm als Dünger in Österreich eine gängige Praxis. Seine Verwendung wird für die Bundesländer einzeln geregelt, vorgeschrieben sind jedoch nur Untersuchungen auf Schwermetalle et cetera. Wie viel Mikroplastik jeweils über den Klärschlamm oder das gereinigte Abwasser in die Umwelt gelangt, kann nicht gesagt werden, da es keine entsprechenden Aufzeichnungen und Messungen gibt. So oder so, durch die derzeitige Praxis der Abwasserbehandlung und Klärschlammverwertung kommt jedes Mikroplastikpartikelchen im Abwasser in die Umwelt. Die Gesetzgebung versucht am Ursprung anzusetzen und Mikroplastik in Kosmetika zu beschränken, derzeit ist eine solche Vorschrift jedoch noch nicht veröffentlicht. Produkte, die bei ihrer Nutzung Mikroplastik ins Abwasser abgeben, sollten deshalb nicht verwendet werden! DI Dr. Rudolf Kanzian DI Manuela Kraft KANZIAN ENGINEERING & CONSULTING GmbH – KEC office@kec.at Neues Schraubengebläse HBS von Kaeser Nicht nur in der Spitze spitze Einen neuen Meilenstein der Verdichtertechnik stellen die Schraubengebläse des Typs HBS im Leistungsbereich 132 bis 250 Kilowatt mit einem Volumenstrom von 60 bis 160 Kubikmetern pro Minute und Differenzdrücken bis zu 1100 Millibar dar. Die „Großen“ sind nicht nur äußerst wirtschaftlich regelbar, leise, stellflächenoptimiert und wartungsarm, sie sind vor allem über den gesamten Regelbereich gleichermaßen hocheffizient. Die Schraubengebläse des Typs HBS stellen einen neuen Meilenstein der Verdichtertechnik im Leistungsbereich 132 bis 250 Kilowatt dar. Der Wirkungsgrad des HBS-Schraubengebläses von Kaeser ist nicht nur punktuell spitze, sondern gleichermaßen über den gesamten Regelbereich, was diese Maschine künftig insbesondere zu einer attraktiven Alternative zu Turboverdichtern macht. Dieses neue Schraubengebläse für den Niederdruckbereich vereinigt in sich das langjährige Know-how von Kaeser in der Entwicklung hocheffizienter Schraubenverdichter und der Automatisierung hin zu smarten Maschinen für die Bedürfnisse im Rahmen von Industrie 4.0. Im Vergleich zu herkömmlichen Drehkolbengebläsen sind die neuen Kaeser-Schraubengebläse um bis zu 35 Prozent effizienter und bieten auch im Vergleich zu vielen auf dem Markt befindlichen Schraubengebläsen und Turboverdichtern deutliche energetische Vorteile. Das HBS-Schraubengebläse mit seinem verlustfreien Direktantrieb des Gebläseblocks überzeugt nicht nur durch einen hohen Wirkungsgrad, sondern auch durch geringen Wartungsaufwand. Obendrein sind diese Maschinen besonders platzsparend konzipiert und sehr leise. Zur bedarfsgerechten Anpassung des Volumenstroms ist ein Frequenzumrichter integriert. Frequenzumrichter und Motor sind so aufeinander abgestimmt, dass stets ein optimaler Gesamtwirkungsgrad erzielt wird. Foto: kaeser ÖWAV-Veranstaltungstermine Österreichische Umweltrechtstage 2018 „Herausforderungen 2020: Immissionsschutz – Infrastruktur – Beteiligungsrechte“ 12.-13. September 2018, Universität Linz 1. ÖWAV-Basiskurs „Ingenieurbiologie in der Praxis“ 26.-27. September 2018, Gasthaus Raabahof, Raaba-Grambach FLUSSBAUTAGUNG 2018 „Flüsse ohne Grenzen / Rivers without borders“ – Internationales Hochwasserrisikomanagement: Erfahrungen, Herausforderungen, Chancen 10.-12. Oktober 2018, Seifenfabrik, Graz 3. ÖWAV-Kurs „VRV 2015 für Abwasser-, Abfallverbände und Gemeinden (UA 851, 852)“ 25. Oktober 2018, Haus der Begegnung, Innsbruck Tiefengrundwasserbewirtschaftung – Vorstellung des ÖWAV-Regelblatts 219 8. November 2018, Energie Steiermark AG, Graz 3. Kurs „Das ABC des Vergaberechts“ – Einstieg in das Vergaberecht für die Wasser-, Abwasser- und Abfallwirtschaft 12. November 2018, Seminarhotel Novapark, Graz 4. ÖWAV-Kurs „VRV 2015 für Abwasser-, Abfallverbände und Gemeinden (UA 851, 852)“ 15. November 2018, Gesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft GmbH, Wien ÖWAV-Klärschlammtagung 2018 15.-16. November 2018, Europacenter Messe Wels UVP-Recht in der Praxis – UVP-G-Novelle, Rechtsmissbrauch und Vorhabensgrenzen 21. November 2018, D3 Convention Center, Wien Anpassungen an den Klimawandel – Maßnahmen der Wasserwirtschaft 22. November 2018, Kommunalkredit Austria AG, Wien Abfallrecht für die Praxis 28. November 2018, Bundesamtsgebäude, Wien 1. ÖWAV-Kurs „Integrativer Wasserbau – Umgang mit Dynamik in der Praxis“ 15.-16. Mai 2019, REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH, Nußdorf-Debant Informationen, Anmeldung und Auskünfte für Aussteller: Irene Vorauer, Tel. +43-1-535 57 20-88, vorauer@oewav.at Martin Waschak, Tel. +43-1-535 57 20-75, waschak@oewav.at www.oewav.at/kurse-seminare Sujet UJ 5_18_270x200.indd 1 23.08.2018 12:55:13

September 2018/ UmweltJournal ABFALLBEHANDLUNG, -VERWERTUNG 13 Erfahrungen und Problembereiche beim Rückbau von Bauwerken aus Sicht eines Gutachters Fotos: privat Recyclingbaustoffverordnung: Schad- und Störstofferkundungen – ein Status Quo Abbildung 1: Verwertungsorientierter Rückbau. In den letzten Jahren seit Inkrafttreten der Recyclingbaustoffverordnung kam es zu einem starken Anstieg der Nachfrage von Schad- und Störstofferkundungen von Abbruchobjekten. Trotzdem ist nach wie vor feststellbar, dass diese rechtlichen Anforderungen seitens Bauherren, Abbruchfirmen und Gutachter sehr unterschiedlich interpretiert und umgesetzt werden. Aus dieser Situation resultieren Konfliktpotenziale, mit Risiken für alle beteiligten Akteure. Autor: A. M. Ragossnig RM Umweltkonsulenten ZT GmbH Die Zusammensetzung des Abfallaufkommens aus dem Jahr 2015 entsprechend Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 zeigt, dass mehr als 70 Prozent der Abfälle (Bau- und Abbruchabfälle und Aushubmaterialien) aus Bautätigkeiten resultieren. Daher wurde dieser Industriesektor als prioritäres Handlungsfeld für abfallwirtschaftliche Maßnahmen festgelegt. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung aktueller Regelungen stellen die Abfälle aus dem Bausektor ein großes Recycling-Potenzial dar. Bereits im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wurde eine Verwertungspflicht (§ 16, Abs. 7 AWG 2002) für Baurestmassen, die bei Bautätigkeiten anfallen und verwertet werden können, festgelegt. Ebenso wurde auch bereits im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die Trennpflicht von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gesetzlich verankert. Im Rahmen der Recyclingbaustoffverordnung wurden vor circa drei Jahren diese und weitere Regelungen konkretisiert, die ein verstärktes Recycling mineralischer Baurestmassen durch eine entsprechende Schad- und Störstoffentfrachtung vor dem maschinellen Abbruch sicherstellen sollen. Erfahrungen aus der Praxis In den vergangenen drei Jahren konnte ein eindeutiger Anstieg der Nachfrage nach Gutachterleistungen im Bereich von Schad- und Störstofferkundungen festgestellt werden. Trotzdem ist nach wie vor festzustellen, dass die aus dem Abfallrecht bedingten Erfordernisse für Abbruchvorhaben vielfach bei Bauherren und den im Auftrag der Bauherren tätigen Planern noch nicht den erforderlichen Stellenwert einnehmen, um einen reibungslosen Ablauf von Baustellen sicherzustellen. Die Qualität der erbrachten Gutachterleistungen im Zusammenhang mit Schad- und Störstofferkundungen ist stark unterschiedlich, das Leistungsbild nach wie vor noch nicht klar etabliert. Der Anspruch der Auftraggeber reicht von der Erfüllung eines formalen Minimalerfordernisses bis hin zur Erstellung von Grundlagen für die Ausschreibung von Abbruch- und Entsorgungsdienstleistungen und der laufenden abfallwirtschaftlichen Begleitung von Abbruchvorhaben. Vielfach wird in der initialen Anfrage seitens der Bauherren und Planer hier noch nicht klar differenziert, ein gesteigertes Bewusstsein der Nachfrager nach diesen Leistungen ist jedoch bemerkbar. Eine abfallwirtschaftliche Abbruchbegleitung und Fortschreibung der vor Ausschreibung erstellten Rückbaukonzepte beschränkt sich aktuell auf sehr große und komplexe Abbruchvorhaben. Bei ordnungsgemäßer Fortschreibung eröffnet das Rückbaukonzept wichtige Möglichkeiten des Nachweises rechtskonformer Abwicklung von Abbruchvorhaben. Abfallartenzuordnung – Befugniserfordernis Die Art jeweiliger Abfälle wird durch die zutreffende Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung festgelegt. Dies muss durch den Abfallbesitzer erfolgen. Als Abfallbesitzer gilt der Abfallersterzeuger (beispielsweise Bauherr) und jede Person, die Abfälle innehat (beispielsweise Bauunternehmen). Der nunmehr vorliegende HP14-Leitfaden und der im Begutachtungsentwurf vorliegende ÖWAV Altholzsortierleitfaden gehen teilweise auf Baustellen-relevante Abfallarten und deren Zuordnung ein und werden somit weitere wichtige Hilfestellungen in der korrekten Abfallartenzuordnung sein. In der Praxis ist es vor allem relevant, wie der Abfall nach erfolgtem Lösen aus dem Bauwerksverbund vorliegt, da sich hier Unterschiede in der weiteren Handhabung und gegebenenfalls Auswirkungen auf erforderlichen Befugnisumfänge für Entsorgungsdienstleister ergeben. Es ist festzustellen, dass, durch im Vergleich zum Rückbaukonzept modifizierte Abbruchpraktiken, Abfälle (insbesondere Störstoffe, aber auch Schadstoffe) teilweise nicht als Monofraktionen anfallen und daher im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung beziehungsweise der Erstellung des Rückbaukonzepts avisierte Abfälle sowohl in Menge als auch Qualität von der Baustellenpraxis teilweise stark differieren. Dies soll anhand eines vereinfachten praktischen Beispiels einer Ziegelmauer mit einer innen unter dem Verputz liegenden PAK-haltigen Abdichtungsschicht demonstriert werden (Abbildung 2). Während das Feststellen des Vorliegens der PAK-haltigen Schicht und das sich daraus ergebende Ausschließen vom Recycling jedenfalls eindeutig zur gutachterlichen Aufgabe einer Schad- und Störstofferkundung gehört, ist die konkrete Umsetzung im Rahmen von Abbruchvorhaben nicht so eindeutig und insbesondere von der Implementierung des Verwertungsgebots abhängig. Die Entfernung der PAK-haltigen Schicht (gemeinsam mit dem Innenputz), wie dies durch einen Gutachter im Rückbaukonzept zu fordern wäre, resultiert im Aufkommen eines gefährlich kontaminierten Bauschutts, der unter der gefährlichen Schlüsselnummer 31441 (g) zu entsorgen ist und das Vorliegen der entsprechenden Befugnis seitens der mit der Entsorgung des anfallenden Abfalls betrauten Firma erfordert. Wenn demgegenüber die gesamte Ziegelmauer (inklusive Putz und PAK-haltiger Schicht) gemeinsam abgebrochen wird und die resultierenden Abfälle einer Deponierung zugeführt werden, werden die geforderten Grenzwerte für das Deponieren eingehalten, dem Verwertungsgebot jedoch nicht entsprochen. Hier stellt sich die Frage, wie ernst es mit dem Verwertungsgebot ist und in wessen Verantwortung dessen Umsetzung liegt. Freigabezustand Die Feststellung des Freigabezustands soll sicherstellen, dass Schad- und Störstoffe sachgerecht aus dem Bauwerksverbund entfernt wurden und somit ein maschineller Rückbau und ein Recycling der mineralischen Abfälle erfolgen kann. Hier besteht die Herausforderung einer engen Abbildung 2: Relevanz der konkreten Abbruchdurchführung für die Abfallartenzuordnung. Zusammenarbeit zwischen Bauherr, Abbruchdienstleister und Gutachter, um sicherzustellen, dass es durch das Freigabeerfordernis nicht zu Verzögerungen des Abbruchvorhabens kommt. Erfahrungsgemäß ist die Feststellung des Freigabezustands bei einer Erstbegehung trotzdem aufgrund ungenügender Schad- und Störstoffentfrachtung in den wenigsten Fällen uneingeschränkt möglich. Es ist auffällig, dass die Dienstleistung der Feststellung des Freigabezustands seitens der Auftraggeber vergleichsweise wenig nachgefragt wird. Dies scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass der Freigabezustand vielfach durch rückbaukundige Personen des Abbruchdienstleisters festgestellt wird. In diesem Punkt sind die Erläuterungen zur Baustoffrecyclingverordnung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus jedoch eindeutig, dass für größere Abbruchvorhaben jedenfalls befugte Fachpersonen und -anstalten mit der Feststellung des Freigabezustands zu befassen sind. Resümee Der ordnungsgemäßen Durchführung von Schad- und Störstofferkundungen und der korrekten Zuordnung der Abfallarten kommt eine steigende Bedeutung in Hinblick auf die Erfüllung von Trennpflichten und Sicherstellung erforderlicher Befugnisse beteiligter Akteure zu. Aufgrund erforderlicher Anpassungen der Abbruchtechniken und unerwarteten Auftretens weiterer Schadstoffe während des konkreten Abbruchs, wäre eine abfallwirtschaftliche Abbruchbegleitung in angepasster Detaillierungstiefe zu empfehlen, insbesondere da die Bedeutung der Nachweisführung bezüglich des Vorhandenseins von Schadstoffen und deren Entfrachtung aufgrund abfallrechtlicher Rahmenbedingungen steigt (Anmerkung: um aufwändige Untersuchungen zu vermeiden, Stichwort „HP14“). Ein wesentlicher Problembereich besteht in der konkreten Umsetzung von Abbruchvorhaben und insbesondere in der Wahrnehmung des Verwertungsgebots durch Bauherrn und Abbruchfirmen. Eine effektive Umsetzung des Verwertungsgebots würde eine verstärkte behördliche Vorort-Kontrolle erfordern. Umsetzbar wäre das am ehesten durch eine Verschränkung des Abfall- und Baurechts in dem Sinne, dass die Baubehörde mit dem Vollzug der Abbruch-bezogenen Bestimmungen der Recyclingbaustoffverordnung beziehungsweise des Abfallwirtschaftsgesetzes (Anmerkung: Verwertungsgebot) betraut wird. Unsere Leidenschaft: Ingenieurdienstleistungen für Umweltschutz mit Mehrwert. Frohnleiten | Wien | St. Veit a. d. Glan office@umweltkonsulenten.at | umweltkonsulenten.at