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UMWELT JOURNAL 2021-4

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UMWELT JOURNAL Nr. 4/2021 mit den Themen: Grundwasser, Renaturierung, Ökosoziale Steuerreform in Österreich, Recycling, Deponietechnik, Recy & DepoTech, Wärmespeicher, Tools für die Smart City, Kreislaufwirtschaft, Grüne Logistik, Energie, ECOMONDO, Key Energy, Green Finance, Ausbildungen, Seminare, Sonderausgaben

UMWELTjournal 4/2021 | | S14 Steuerreform ökologisch und sozial? Die von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Steuereform soll zwei Leitgedanken unter einen Hut bekommen: Ökologie und soziale Gerechtigkeit. Dass das gelungen ist, bezweifeln viele. Aber es ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das bis zum 6. Dezember 2021 in Begutachtung vorliegende Paket zu einer Steuerreform für Österreich bringt einige markante Änderungen. In Sachen Ökologie sticht vor allem die Bepreisung von CO2 heraus. Daneben sind noch weitere Maßnahmen geplant, die zu einem nachhaltigeren Handeln führen sollen. Zugleich werden einige Stellschrauben zugunsten von Menschen aus unterschiedlichen Gruppen getroffen. Alles zusammen ergibt ein verwaltungstechnisches Monster. Wir werden sehen, wie der Staat und seine Institutionen damit zurechtkommen wird. Die Maßnahmen der Steuerreform Zur Ökologisierung sind geplant: • Einführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (CO2-Bepreisung plus flankierende Entlastungsmaßnahmen für bestimmte Branchen) • Einführung des regionalen Klimabonusgesetz • Absetzbarkeit von Sonderausgaben für thermische Sanierung • Absetzbarkeit von Sonderausgaben für Investitionen zum Ersatz von fossilen durch klimafreundliche Heizungssysteme • Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten Strom Zur Entlastung sind geplant: • Einführung des Investitionsfreibetrages • Tarifsenkung Einkommensteuer/Lohnsteuer • Stufenweise Senkung des KöSt-Satzes • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge • Erhöhung des Familienbonus • Mitarbeitergewinnbeteiligung neu • Erhöhung der GWG-Grenze • Erhöhung des Grundfreibetrages im Rahmen des Gewinnfreibetrages • Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes für gemeinnützige Bauvereinigungen Darüber hinaus ist noch eine Reform der Besteuerung von Krypto-Assets geplant. Dies spielt zu unseren Themen jedoch keine Rolle und wir lassen diesen Punkt daher außen vor. Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz Dieses Gesetz betrifft die Bepreisung von CO2und begleitende Maßnahmen dazu. Ab 1. Juli 2022 wird von Inverkehrbringern von fossilen Kraft- und Treibstoffen (Kohle, Erdgas und Erdölprodukte) eine Abgabe eingehoben werden, deren Höhe von den Treibhausgasemissionen dieser Energieträger abhängen soll: Die Energielieferanten müssen Emissionszertifikaten kaufen und je nach tatsächlichem Emissionsausstoß in entsprechender Anzahl an die eigens dafür eingerichtete Behörde im Folgejahr wieder abgeben. Nicht verwendete CO2-Zertifikate müssen gegen eine Refundierung des Kaufpreises retourniert werden. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten können von den Händlern direkt an ihre Kunden, also auch an Unternehmen der Immobilien- und Baubranche, weitergegeben werden. Zur Milderung der Mehrbelastung der finanziellen Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung plant der Gesetzgeber soziale Ausgleichsmaßnahmen: • Klimabonus für natürliche Personen als EndverbraucherInnen. • Vermeidung von Doppelbelastungen aufgrund einer Teilnahme am EU-ETS: Da die Immobilienund Baubranche erst ab 2026 in den EU-ETS eingebunden werden soll, fällt sie bis dahin nicht unter diese Begünstigung. • Kompensations-Rückverteilungsmechanismus für bestimmte Unternehmen: Darunter ist eine (teilweise) Rückzahlung der weiterverrechneten Abgabe zu verstehen. Dadurch soll die Landund Forstwirtschaft entlastet und Härtefälle vermieden werden.

Die geplanten CO2-Bepreisungen lauten auf 30 EUR (ab 07/2022) bzw. 35 EUR (ab 01/2023). Danach soll der Preis weiter angehoben werden auf 45 EUR (ab 01/2024) bzw. 55 EUR (ab 01/2025). Regionales Klimabonusgesetz federt ab Um die Belastung durch die neue CO2-Bepreisung für die Bevölkerung auszugleichen, sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung zum Teil und sozial gestaffelt rückvergütet werden. Der regionale Klimabonus wird an natürliche Personen, ausbezahlt, die zumindest mehr als 183 Tage im Kalenderjahr ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten. Das gilt auch für Minderjährige. In diesen Fällen geht der Klimabonus an den Bezieher der Familienbeihilfe. Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag zuzüglich eines Regionalausgleichs. Der Sockelbetrag wird im Jahr 2022 zunächst 100 Euro für jeden Erwachsenen und je 50 Euro für Minderjährige betragen. Und hier kommt ein bereits stark kritisiertes Modell zum Tragen: Ausgehend von der Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln und von der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur werden die österreichischen Gemeinden in vier Kategorien eingeteilt. Abhängig von der Einstufung der Hauptwohnsitzgemeinde wird ein abgestufter Regionalausgleich von 0 bis 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 gewährt. Für Menschen mit gewissen Behinderungen wird fiktiv angenommen, dass sich ihr Hauptwohnsitz in einer Gemeinde der Kategorie IV befindet und daher der höchste Regionalausgleich gewährt. Für Minderjährige wird der Regionalausgleich zu 50 Prozent gewährt. Die Gesamthöhe des Klimabonus für das Jahr 2022 stellt sich derzeit je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde wie folgt dar: I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung – 100 Euro, II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung – 133 Euro, III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung – 167 Euro, IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung – 200 Euro. Neufassung Elektrizitätsabgabegesetz Die Elektrizitätsabgabe für selbst aus erneuerbaren Energien hergestellten Strom, der vom Erzeuger bzw. im Fall einer Energiegemeinschaft von den Mitgliedern selbst verbraucht wird. Die bisher bestehende Grenze von 25.000 kWh wird aufgegeben und die Befreiung auf alle erneuerbaren Energien ausgeweitet. Die Änderungen sollen für Vorgänge nach dem 1. Juli 2022 anwendbar sein.

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