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Das Stadtgespräch Ausgabe August 2023 auf Mein Rheda-Wiedenbrück

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Das Stadtgespräch Ausgabe August 2023 auf Mein Rheda-Wiedenbrück

Wir stehen Ihnen im

Wir stehen Ihnen im Trauerfall persönlich zur Seite Standesamtliche Nachrichten Vom 1.6.2023 – 30.6.2023 Standesamtsbezirk Rheda-Wiedenbrück In dem angegebenen Zeitraum wurden insgesamt 32 Ehen geschlossen, keine Geburt und 39 Sterbefälle beurkundet. Nachfolgend sind nur die Personenstandsfälle aufgeführt, zu denen die Beteiligten ihr Einverständnis gegeben haben: Auf der Schulenburg 43a | 33378 Rheda-Wiedenbrück Fon 05242/44375 | bestattungen-detemple.de Eheschließungen: Andreas Pöppelbaum und Fatma Jašari, geb. Durgut | Henrik Johannkemper und Celine Pülke | Kevin Krause und Sandra Escoz Barragan | Louis Michels und Teresa Hansel | Harald Theodor Jansen und Karin Katharina Enderlein, geb. Engelmeier | Daniel Engemann und Marina Friedrich | Matteo Sgrona und Maria-Angela Pette | Heinz Werner Grönke und Natascha Barbig | Raffi Auhan und Milidya Das | Kevin Pillich und Elena Schulz | Philip O’Sullivan und Carina Vagelpohl | Marc-Patrick Müller und Maike Hartmann | Sebastian Vorberg und Lisa Löbert | Denis Wulfhorst und Stephanie Wittig, geb. Liebold | Hatem Smichi und Samira Hahne | Kai Dommermuth und Mareike Jung Sterbefälle: Christa Helga Arndt, geb. Schumann | Elisabeth Klasmeier, geb. Oesterwinter | Volker Köhler, geb. Polednik | Maria Agnes Liermann, geb. Uekmann | Franz Hubert Lütkemeier | Maria Ursula Josefine Sänger, geb. Fahle | Walter August Becker | Ingrid Richters, geb. Brandt | Hubert Verhoff | Marianne Witte, geb. Schlüter Trauerfloristik Jetzt auch online: Aussuchen, bestellen, liefern lassen Schalten Sie Familienanzeigen wie zur Geburt, rundem Geburtstag, Einschulung und Co. im Stadtgespräch. Rufen Sie uns an: 40810! www.blumenhaus-wagner.de 42 Das Stadtgespräch

Änderung Äder Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 1. Juli 2023 Mit der Einführung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Juli 2023 sollen neben der Leistungsverbesserung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegeberufe sowie die Digitalisierung der Langzeitpflege, auch die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert und verbessert werden. Daher wurde zum 1. Juli 2023 der Pflegeversicherungszuschlag um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Kinderlose Versicherte zahlen zudem ab dem 1. Juli 2023 einen höheren Kinderlosenzuschlag. Diesen Zuschlag haben kinderlose Versicherte auch schon in der Vergangenheit gezahlt. Versicherte mit einem Kind zahlen den regulären Pflegversicherungssatz von 1,7%. Der Gesetzgeber möchte Familien mit mehreren Kindern noch zusätzlich entlasten. Seit dem 1. Juli 2023 werden Eltern mit zwei oder mehr Kindern zusätzlich um jeweils 0,25 % Abschlag auf den Pflegeversicherungsbeitrag entlastet. Die höchstmögliche Entlastung erhalten Eltern mit 5 oder mehr Kindern. Die zusätzliche Entlastung für Familien mit mehr als zwei Kindern gilt allerdings nur für die Erziehungszeiten, sodass der Abschlag entfällt, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Der Abschlag gilt auch für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese vorher versterben. Es gelten somit folgende Beitragssätze: Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Gesamtbetrag Versicherte anteil anteil ohne Kinder 1,7 % 2,3 % 4 % mit einem Kind 1,7 % 1,7 % 3,4 % mit zwei Kindern 1,7 % 1,45 % 3,15 % mit drei Kindern 1,7 % 1,2 % 2,9 % mit vier Kindern 1,7 % 0,95 % 2,65 % ab fünf Kindern 1,7 % 0,7 % 2,4 % Zur Berücksichtigung der Abschläge für Kinder unter 25 Jahren müssen diese dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wo die Kinder geboren wurden und wo sie leben. Neben den leiblichen Kindern können auch Adoptivkinder, Pflegekinder oder Stiefkinder berücksichtigt werden. Bei den Stiefkindern ist zu berücksichtigen, dass diese in den Haushalt der Stiefeltern aufgenommen werden müssen. Auch wenn vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen ist, empfehlen wir, auch wegen eines möglichen Ausscheidens eines Mitarbeiters, schon jetzt geeignete Nachweise anzufordern und aufzubewahren. Als Nachweise eignen sich neben der Geburtsurkunde unter anderem auch die Adoptionsurkunde oder der Kindergeldbescheid. Stiefeltern sollten zusätzlich die Heiratsurkunde und einen Meldenachweis der Gemeinde für das Kind vorlegen. Jasmin Pforth Die Autorin ist Steuerberaterin in der Kanzlei Wortmann & Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Rheda-Wiedenbrück Das Stadtgespräch HOLZ – WOHNEN – GARTEN IMPRESSUM: Verlag/Herausgeber: M.E. Verlag GmbH & Co. KG, Michael Ebeling Anschrift für Redaktion und Verlag: Nickelstr. 7a, 33378 Rheda-Wiedenbrück · Tel. 05242 / 40810 info@meverlag.de · www.das-stadtgespraech.de Titel: Stadtgespräch Druck: Bonifatius GmbH, Karl-Schurz-Str. 26, Paderborn Verteilung: durch Boten Verbreitete Auflage: 22.500 an die Haushalte in Rheda-Wiedenbrück (einschl. Ortsteile), kostenlos Druckauflage: 22.750 Exemplare Erscheinungsweise: monatlich Es gilt die Preisliste 04/2022 Breslauer Str. 36 Rheda-Wiedenbrück Tel.: (05242) 4 98 42 Mobil: 0171 / 735 55 76 www.joergplugge.de Das Stadtgespräch wird als Monatsmagazin mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Jegliche Ansprüche müssen abgelehnt werden. Namentlich gekennzeichnete Artikel stimmen nicht unbedingt mit der Meinung des Herausgebers überein. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Druckvorlagen wird keine Haftung übernommen. Die Veröffentlichung und Kürzung derselben behalten wir uns vor. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Dies gilt insbesondere für Anzeigen. Für eventuelle Schäden durch fehlerhafte oder nicht geschaltete Anzeigen oder Beilagen wird Haftung nur bis zur Höhe des entsprechenden Anzeigenbzw. Beilagenpreises übernommen. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages vervielfältigt oder verbreitet werden. Unter dieses Verbot fällt insbesondere die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Vervielfältigung auf CD-Rom. 43

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