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NK 01_2024

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26 DIGITALER EURO ©

26 DIGITALER EURO © AdobeStock / photoschmidt BARGELD UND DER DIGITALE EURO! Bargeld ist im europäischen Vergleich die am häufigsten genutzte Zahlungsmethode. Im Durchschnitt sieht jeder Vierte den Digitalen Euro als Ergänzung zum Bargeld. Nahezu jeder Fünfte würde den Digitalen Euro mehrfach pro Woche nutzen. Schnell, sicher und überall akzeptiert – diese Eigenschaften erwarten die Befragten vom Digitalen Euro. Das zeigt eine neue Umfrage der Management- und Technologieberatung BearingPoint in sieben europäischen Ländern. Bargeld ist auch im europäischen Vergleich das Maß aller Dinge, in Österreich und Deutschland ist die Nutzung am häufigsten, in Finnland am geringsten. Trotz der deutlichen Unterschiede bei der Bargeldnutzung ist die Erwartung zum Einsatz des Digitalen Euro in allen Ländern homogen. Der Digitale Euro würde primär beim Online-Shopping eingesetzt werden. Die Kriterien kostenfrei und überall akzeptiert 24/7 (online und offline) ermutigen die Befragten am meisten, den Digitalen Euro zu nutzen. 01.2024 Bargeld ist die häufigste Zahlungsmethode in den deutschsprachigen Ländern In Deutschland ist mit 71% und in Österreich mit 79% die Häufigkeit der Bargeldnutzung deutlich ausgeprägter gegenüber anderen europäischen Ländern. Befragte aus den Ländern Schweiz (63%), Irland (61%), den Niederlanden (57%) und Frankreich (55%) zeigen ein relativ hohes Nutzungsverhalten, liegen jedoch deutlich hinter Deutschland und Österreich. In Finnland ist die Bargeldnutzung mit 43% deutlich geringer. 78% der Befragten sehen in Österreich in den nächsten fünf Jahren keine Abkehr von der Bargeldnutzung und stehen hiermit an der Spitze der Studie. In den weiteren untersuchten Ländern kann sich eine deutliche Mehrheit (im Durchschnitt 63%) keine Abkehr von Bargeld in diesem Zeitraum vorstellen. Mit dem Höchstwert von 36% erwartet im Gegensatz dazu in Finnland mehr als jeder Dritte, dass Markus Miller Markus Miller ein gefragter und renommierter Social-Media-Experte. Mit über 110.000 Followern ist Markus Miller die Nr. 1 auf XING. Weitreichende Bekanntheit erlangte er durch seinen Live-Auftritt bei Aktenzeichen XY-Spezial: Vorsicht, Betrug zum Thema „Bitcoin“. Mit seinem neuen Buch „Kryptonomics“ schlägt Markus Miller nun die ökonomische und technologische Brücke ins Zeitalter der Digitalisierung und der neu entstehenden Plattform- und Token-Ökonomie. www.geopolitical.biz · www.krypto-x.biz © AdobeStock / Rido Bargeld in fünf Jahren nicht mehr genutzt wird. Noch ist Bargeld die beliebteste Zahlungsmethode Die Beliebtheit von Bargeld spiegelt sich auch in der Häufigkeit der Nutzung von Bargeld wider. Die mehrfach wöchentliche Nutzung ist in Österreich mit 73% und Deutschland mit 66% deutlich ausgeprägt. Dahingegen nutzen nur 19% der Befragten in Finnland Bargeld mehrfach wöchentlich. Trotz der deutlichen Unterschiede bei der Bargeldnutzung ist die Erwartung zum Einsatz des Digitalen Euro in allen Ländern homogen. Nahezu jeder fünfte Studienteilnehmer (länderübergreifend zwischen 15% und 21% der Befragten) würde den Digitalen Euro mehrfach pro Woche nutzen. Die BearingPoint-Analyse: Bargeld ist mit Abstand die beliebteste Zahlungsmethode im europäischen Vergleich. Die Tatsache, dass die Nutzung von Bargeld ein hohes Niveau zeigt, liegt unter anderem daran, dass in unsicheren Zeiten das Bargeld als besonders vertraut und sicher empfunden wird. Das Bargeld wird weiterhin stark geschätzt, das drückt sich auch in der deutlichen Mehrheit für die Bargeldnutzung in den nächsten fünf bis zehn Jahren aus. Interessant ist, dass trotz der Unterschiede bei der heutigen Bargeldnutzung der Digitale Euro zukünftig durchschnittlich von jedem Fünften mehrfach pro Woche genutzt werden würde. Dies unterstreicht das Potential des Digitalen Euros. Dabei scheint den Befragten wichtig, dass dieser überall, rund um die Uhr akzeptiert werden würde und kostenfrei angeboten wird. Im Durchschnitt hat rund jeder Dritte noch nichts vom Digitalen Euro gehört Dass der Digitale Euro gemäß offizieller Kommunikation der Europäischen Zentralbank das Bargeld nicht ersetzen, sondern ergänzen soll, spiegelt sich auch in den Umfrageergebnissen wider. Durchschnittlich erwarten rund 26% der Befragten, dass der Digitale Euro als Ergänzung zu bereits vorhandenen Zahlverfahren genutzt wird. Der Informationsstand zum Digitalen Euro ist in Österreich am ausgeprägtesten, lediglich 27% der Befragten geben an, noch nichts davon gehört zu haben. Dies könnte auch an der aktuellen, intensiven politischen Diskussion zum Digitalen Euro liegen. Der Digitale Euro würde primär beim Online-Shopping eingesetzt werden Das bevorzugte Einsatzgebiet für die Befragten, die den Digitalen Euro nutzen würden, ist klar das Online-Shopping, in Irland würde ihn sogar jeder Zweite dort einsetzen. In allen Ländern würde der Digitale Euro auch relativ häufig bei täglichen Aktivitäten, wie z.B. im Supermarkt oder an der Tankstelle, genutzt werden. Am wenigsten häufig würde der Digitale Euro genutzt werden, um Geld an Freunde zu senden. Kosten und Akzeptanz sind die wesentlichen Nutzungskriterien für den Digitalen Euro Die Kriterien kostenfrei und überall akzeptiert 24/7 (online und offline) ermutigen die Befragten am meisten, den Digitalen Euro zu nutzen. Das Vertrauen in die Datensicherheit wird als wichtigeres Kriterium zur Nutzungsentscheidung angesehen als eine großartige Benutzererfahrung. Hausbank erhält höchstes Vertrauen für Transaktionsdaten des Digitalen Euro Die Ergebnisse der Umfrage zeigen in Bezug auf das Anvertrauen der Transaktionsdaten ein sehr heterogenes Bild. Die Kenntnis über den Digitalen Euro ist mittlerweile relativ weit verbreitet. Für die Akzeptanz des Digitalen Euros als Ergänzung zu Bargeld sollte der Informationsstand jedoch weiter ausgebaut werden. In dem sensiblen Thema rund um die Speicherung und die Aufzeichnung der Transaktionsdaten vertrauen die Befragten mehrheitlich ihrer Hausbank. Dies ist ein deutliches Votum für die vertrauensvolle Kunde-Bank-Beziehung im Zahlungsverkehr. Technologieunternehmen wie z.B. Apple, Google und Amazon wird solch ein Vertrauen nicht ausgesprochen.

GRUNDPREISANGABE 27 © Adobe Stock | nmann77 © Adobe Stock | Julia DER BGH KLÄRT UMSTRITTENE RECHTSFRAGE. GRUNDPREISANGABE BEI NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTELN Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen ein beliebtes Abmahnthema dar. Die Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln konnten sich in der Vergangenheit allerdings durchaus auf gerichtliche Entscheidungen berufen, die mit gutem Grund die Auffassung vertreten haben, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln eine Grundpreisangabe wenig Sinn ergibt. § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung gibt vor, dass bei Produkten in Fertigpackungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ein Grundpreis angegeben werden muss. Der Grundpreis muss auf einen Blick erkennbar sein und in räumlicher Nähe zum Preis stehen. Das OLG Köln und das OLG Celle haben die Auffassung vertreten, dass die Angabe eines Grundpreises, der letztlich auf das Gewicht des Produktes abstellt, bei Nahrungsergänzungsmitteln wenig Sinn ergeben würde. Denn bei Nahrungsergänzungsmitteln kommt es gemäß § 1 Abs. 1 NemV darauf an, dass ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen enthalten ist. Die für den Verbraucher kaufrelevante Information besteht somit nicht darin, zu erfahren, wie viel Gewicht in einer Packung enthalten ist, sondern welche Wirkstoffe enthalten sind und in welcher Konzentration die Zutaten konzentriert sind, welche Verzehrsempfehlung vorgegeben ist und wie viele Wirkstoffe pro Tag von dieser Verzehrsempfehlung aufgenommen werden. Wenn dagegen eine Kapsel z. B. viele Füllstoffe oder sonstige ernährungsphysiologisch nicht relevante Zutaten enthält, bringt das Gewicht für den Verbraucher schlicht nichts. Deshalb ist die Angabe des Grundpreises für den Verbraucher oftmals in diesen Fällen nicht relevant. Im Zweifel kann die Grundpreisangabe sogar in diesem Zusammenhang verfälschend sein im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten. Allerdings hatten z. B. das Hanseatische Oberlandesgericht und auch das OLG Düsseldorf bereits die Auffassung vertreten, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln ein Grundpreis angegeben werden müsse. Der BGH hat nun diese streitige Frage zwischen Oberlandesgerichten geklärt. Mit Urteil vom 23.03.2023, Az. I ZR 17/22 hat der BGH bestätigt, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform zu beachten ist. Da die Produkte in Kapselform angeboten werden, für die ein Gewicht anzugeben sei, erfolge daraus auch die Pflicht zur Grundpreisangabe. Gemäß Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Nr. 1 Buchstabe c) des Anhangs IX der LMIV sei die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Die Frage, ob ein Lebensmittel „normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht“ wird, beurteilt sich aber nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers. Das Berufungsgericht habe für Aminosäureprodukte in Kapselform verneint, dass diese nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden, ebenso wie das OLG Düsseldorf. Von dieser Ausnahmevorschrift seien nur solche stückigen Produkte, wie Obst und Gemüse, Eier, aber auch Backwaren gemeint, bei denen aus Sicht der Verbraucher das Stück die „natürliche“ Mengeneinheit bilde. Aminosäureprodukte würden dagegen unstreitig in verschiedenen Formen (etwa als Pulver, Liquid, Tablette oder Kapsel) angeboten. Aus der Formulierung des Nr. 1 c) des Anhangs IX der LMIV ergebe sich jedoch, dass Anknüpfungspunkt für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht das Lebensmittel an sich, nicht hingegen seine vom Hersteller frei wählbare Darreichungsform sei. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass es sich bei Aminosäurepräparaten um Nahrungsergänzungsmittel handelt. Der Umstand, dass Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 NemV Lebensmittel sind, die in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden müssen, bedeutet nicht zugleich, dass sie nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden müssen. Dies gelte schon allein deshalb, weil § 1 Abs. 1 Nr. 3 NemV neben stückigen Darreichungsformen, wie Kapseln bzw. Pillen, auch unterschiedliche Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern erwähnt. Es sei auch unerheblich, dass das Gericht des Nahrungsergänzungsmittels nicht mit dem enthaltenen Wirkstoff korreliere, weil diesem noch Füllstoffe zugesetzt werden. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass es Produktgruppen gibt, bei denen die Angabe des Grundpreises keine relevante Information darstellt, weil der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien trifft. Da der Gesetzgeber dennoch keine Ausnahmeregelung für Nahrungsergänzungsmittel vorgesehen hat, müsste auch bei Nahrungsergänzungsmitteln generell eine Grundpreisangabe erforderlich sein. Vor diesem Hintergrund ist die fragliche Rechtsfrage nunmehr geklärt und auch Nahrungsergänzungsmittel müssen mit einer Grundpreisangabe versehen werden, um Abmahnungen zu vermeiden. Dr. jur. Thomas Büttner LL. M. Rechtsanwalt Lebensmittelrechtlicher Beirat des NEM e.V. www.pharma-lawyers.de Für weitere Rückfragen steht der lebensmittelrechtliche Beirat des NEM Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e.V. Dr. Thomas Büttner zur Verfügung. «

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