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NK 01_2024

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28 RECHT © Adobe Stock | stefanfister © Adobe Stock | dkimages Wenn sich der Staat mit hohen Schulden konfrontiert sieht, stellt sich die Frage, wo Geld zur Behebung herkommen soll. Eine Möglichkeit besteht darin, Immobilien-Eigentümer zu belasten. Hierbei wird eine Sonderabgabe auf bestimmte Vermögen eingeführt. Hartnäckig hält sich das Gerücht, die SPD würde eine große Vermögensverschiebung in Form eines Lastenausgleichs planen. Aktuell wird damit gedroht, dass ein Lastenausgleichsgesetz zum 01. Januar 2024 kommen soll. Bei näherer Betrachtung stellt sich das jedoch als unbegründet heraus. Daher kommt LASTENAUSGLEICH 2024: WAS IMMOBILIEN-EIGENTÜMER FÜRCHTEN der Horror-Lastenausgleich Nach dem zweiten Weltkrieg lag Deutschland in Trümmern und der Staat musste nach neuen Möglichkeiten suchen, Gelder einzutreiben. Er griff damals auf das sog. Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) vom 14. August 1952 zurück. Hierbei bestand der Zweck darin, den kriegsgeschädigten Bürgern einen Ausgleich zu verschaffen. Darum mussten auch diejenigen Bürger zahlen, deren Immobilien nicht direkt vom Krieg betroffen waren. Hierzu wurde also eine Sonderabgabe auf solche Immobilien erhoben. Deren Höhe lag bei der Hälfte (!) des Vermögenswertes. Sie musste von den jeweiligen Eigentümern in 120 vierteljährlichen Raten in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden. Diese Zahlungen unterstützten den Staat dann bei dem Ausgleichsvorhaben. Das Gesamtvolumen dieses Lastenausgleichs betrug ca. 75 Mrd. EUR – es scheint sich damals also gelohnt zu haben. Zur aktuellen Rechtslage Das LAG von 1952 ist also ein sehr altes Gesetz, das sich hauptsächlich auf Kriegsschäden bezog. Am 12. Dezember 2019 hat sich die Lage noch einmal verändert: Dort wurde das LAG nämlich durch das sog. Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) geändert, welches zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Art. 21 SozERG sieht vor, dass der Wortlaut des LAG umformuliert werden soll. Anstelle des Wortes „Kriegsopferfürsorge“ soll dort nun „Soziale Entschädigung“ stehen. Dieser Begriff erweitert definitiv den Anwendungsbereich des LAG. Er ist im Zusammenhang mit der Neueinführung des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung (SGB XIV). Dort wiederum ist besser zu erkennen, was es mit der „sozialen Entschädigung“ auf sich hat. Das SGB XIV soll solche Situationen auflisten, in denen der Staat eine besondere Mitverantwortung an schädigenden Ereignissen trägt. § 1 Abs. 2 SGB XIV zählt dabei die schädigenden Ereignisse auf: § 1 SGB XIV Abs. 2 - Schädigende Ereignisse sind: 1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie 3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie 4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben. Grundeigentümer in Gefahr? Ausgleichszahlungen zwischen verschiedenen Bundesländern. So sollen wirtschaftlich schwächere Länder von den stärkeren profitieren. Betrachtet man nun jedoch die drei besprochenen Gesetze im Zusammenhang, wird klar: Es wird zukünftig rechtlich möglich sein, Grundeigentümer wegen erweiterten Schäden wie bspw. Impfschäden zu Lastenausgleichen zu verpflichten. Dabei ist zwar immer auch Art. 14 des Grundgesetzes zu beachten, welcher das Eigentum schützt – dieser darf aber durch oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, eingeschränkt werden. Formal würde der zu zahlende Lastenausgleich in das jeweilige Grundbuch eingetragen werden. Hier befinden sich auch Hypotheken und Grundschulden, welche auf ein Grundstück bestellt wurden. Schafft man es nicht, die Zahlungen zu leisten, kann in das Grundstück zwangsvollstreckt werden. Aktuelle Situation bietet Grund zur Sorge Es ist kein Geheimnis, dass der Staat sich aktuell mit einigen finanziellen Problemen konfrontiert sieht. So hat man sich noch immer nicht von den Schäden der langanhaltenden Corona-Pandemie erholt. Darüber hinaus litt die Weltwirtschaft massiv unter den Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Und nun sorgte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 für großes Aufsehen, da plötzlich ca. 60 Mrd. EUR nicht wie geplant verwendet werden konnten. Diese anhaltenden Krisensituationen erregen einige Besorgnis. Der Staat befindet sich in Geldnot, was auch André Schenk, LL.M. Eur. Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz SBS Legal Rechtsanwälte PartG Hans-Henny-Jahnn-Weg 49 22085 Hamburg T (+49) 040 / 7344086-0 F (+49) 040 / 7344086-29 © Adobe Stock | stefanfister Der Begriff „Lastenausgleich“ erfasst heutzutage eigentlich hauptsächlich mail@sbs-legal.dewww.sbs-legal.de 01.2024

RECHT 29 mehrfach kommuniziert wurde. Dauernd wird nach Wegen gesucht, die Schäden möglichst gering zu halten. In diesem Zusammenhang könnte ein Lastenausgleich, gekoppelt mit einer wirtschaftlichen Notsituation, theoretisch möglich sein. Aber ist so eine Maßnahme überhaupt realistisch? Michael Altstädt Lastenausgleich als politischer Verschwörungsmythos Immer wieder kommt die Sorge auf, Politiker würden einen solchen Lastenausgleich tatsächlich planen. Die Angst zahlreicher Grundstückseigentümer wurde vor allem in sozialen Steuerberater der SBS Tax Steuerberatungs mbH SBS Legal Rechtsanwälte PartG Hans-Henny-Jahnn-Weg 49 22085 Hamburg T (+49) 040 / 7344086-50 (SBS Tax) F (+49) 040 / 7344086-29 mail@sbs-legal.dewww.sbs-legal.de Netzwerken von bestimmten Bewegungen genutzt, um Panik zu schüren. So wurde ein angeblich geplanter Lastenausgleich an diverse staatliche Maßnahmen geknüpft, bspw. die Grundsteuerreform oder Volkszählungen. Besonders SPD-Politiker werden immer wieder dazu befragt. Bewahrheitet hat sich dieses Szenario jedoch nie, erst recht nicht bundesweit. Dennoch wird insbesondere aus politisch rechten Kreisen gern damit geworben, dass eine massive Umverteilung anstünde. Insbesondere, da auch das 60 Milliarden-Paket aktuell abgelehnt wurde und man daran ja sehe, dass anderweitig Geld generiert werden müsse. Wie es 1952 schonmal geschah, wolle sich der Staat nun an den Immobilien der Bürger bedienen. Betrachtet man die Lage professionell, stellt sich die Sorge als unbegründet heraus. Die Bundesregierung hat schon 2022 klargestellt, dass kein Lastenausgleich geplant sei. Im aktuellen Koalitionsvertrag lässt sich dazu ebenfalls nichts finden. Zwar sprechen sich einige Politiker für eine Vermögensabgabe aus. Es gibt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Belastung der Immobilieneigentümer vermuten lassen. Somit besteht kein Grund, sich zu fürchten. Vermögen absichern Zwar bestehen keine Anhaltspunkte für einen bundesweiten Lastenausgleich. Jedoch sollten Sie trotzdem darauf achten, Ihr Vermögen stets abzusichern. Besonders, was Immobilien betrifft, sollte Vermögensschutz an oberster Stelle stehen. Sie sollten darauf achten, dass Ihre Immobilien stets angemessen versichert sind. Auch ohne einen Lastenausgleich ist die finanzielle und politische Situation bundesweit angespannt. Es lohnt sich daher, professionell Vorsorge zu leisten. Dabei kommt es auch darauf an, den Steuerpflichten schlau nachzukommen und möglichst viel Vermögen bei sich behalten zu können. Für eine juristisch geschulte Beratung dazu, wie Sie Ihre Immobilien absichern und Ihr Vermögen schützen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos. SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Steuerrecht Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- oder Abgabenrecht und kann grob unterteilt werden in das Einkommenssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und das Steuerstrafrecht. Die Tätigkeit eines Beraters für Steuerrecht teilt sich auf in Steuerberatung und der anwaltlichen Beratung in Steuerrecht. Die Steuerberatung erfolgt zumeist über den Steuerberater und umfasst Tätigkeiten wie die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung. Der Anwalt für Steuerrecht ist dagegen regelmäßig mit Steuerverwaltungsverfahren wie etwa einem Einspruch gegen Steuerbescheide oder einer Klage gegen den Steuerbescheid vor einem Finanzgericht betraut. FEHLERHAFTES IMPRESSUM? ABMAHNRISIKO FÜR GMBH! Wer eine Website betreibt, muss meistens ein Impressum auf seiner Website bereitstellen. Zu den Angaben dieses Impressum bestehen gewisse Pflichtangaben, die zwingend erfüllt werden müssen. Sollte sich dort ein Fehler einschleichen, können Abmahnungen und Bußgelder drohen. Warum muss überhaupt ein Impressum bereitgestellt werden? Ganz einfach! Das Impressu: es stellt eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht dar. Diese Informationspflicht müssen insbesondere Betreiber von Websites bereitstellen. Der Besucher einer Website soll mithilfe des Impressums erfahren können, wie er den Anbieter der Website erreichen kann. Impressumspflicht für eine GmbH Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine eigene Website, muss diese in jedem Fall ein Impressum bereitstellen. Wer als Dienstanbieter geschäftsmäßige Handlungen tätigt und eine Website besitzt, muss ebenfalls über ein Impressum verfügen. Ob eine Geschäftsmäßigkeit des Unternehmens vorliegt, hängt von vielen Faktoren ab – jeder Einzelfall muss für sich betrachtet werden. Allgemein wird eine Geschäftsmäßigkeit anerkannt, wenn das Unternehmen auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Telemedien erbringt. Dabei ist unbeachtlich, ob die GmbH die Website nutzt, um lediglich das Unternehmen zu präsentieren oder für einen Online- Shop. Welche Pflichtangaben müssen vorliegen? Die Pflichtangaben, die ein Impressum einer GmbH enthalten muss, wird in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Telemedien sind Online-Auftritte, die nicht unter Rundfunk oder Telekommunikation im engeren Sinn fallen. Darunter fallen etwa Blogs, Online-Shops und Informationsdienste. Danach müssen folgende Pflichtangaben vorliegen: Name des Unternehmens (mit dem Rechtsformzusatz der GmbH) Anschrift des Unternehmens Kontaktangaben (Email-Adresse und Telefonnummer) Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen Angaben zum Registergericht und die Registernummer Angaben zur Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-Identifikationsnummer Anforderungen an die Kontaktangaben Uneinigkeit besteht über die genauen Anforderungen der Kontaktangaben. Gem. § 5 TMG muss ein Impressum Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Eine Kontaktaufnahme über Kontaktformular, Live-Chat oder WhatsApp könnte unter Umständen eine solche schnelle elektronische Kontaktaufnahme darstellen. Allerdings sollten auf jeden Fall eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden, soweit die GmbH solche besitzt. Sonst könnten die Angaben nicht ausreichend sein. Leichte Erkennbarkeit Das Impressum muss so platziert werden, dass dieses leicht erkennbar und unmittelbar zu erreichen ist. Es muss außerdem andauernd verfügbar sein. Das Impressum muss grundsätzlich nur maximal innerhalb von 2 Klicks abrufbar sein. Der Link zum Impressum muss so bezeichnet werden, dass dies als Hinweis auf das Impressum verstanden wird. Was droht bei einem fehlerhaften Impressum? Wird kein Impressum bereitgestellt, trotz der Pflicht ein Impressum aufzuführen oder ist ein Impressum vorhanden, aber fehlerhaft, so liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Mitbewerber können Abmahnungen geltend machen. Dabei werden Gerichtskosten und Anwaltskosten fällig. Häufig muss dann auch eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Bei erneuten Verstößen fallen noch höhere Kosten an. Neben Abmahnungen können aber auch Sanktionen angeordnet werden. Das Bußgeld kann bei solchen Sanktionen bis zu 50.000 € betragen. Wer als GmbH eine Website betreibt, sollte dringend prüfen, ob ein fehlerhaftes Impressum vorliegt oder ob alle Pflichtangaben erfüllt werden. André Schenk, LL.M. Eur. Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz SBS Legal Rechtsanwälte PartG Hans-Henny-Jahnn-Weg 49 22085 Hamburg T (+49) 040 / 7344086-0 F (+49) 040 / 7344086-29 mail@sbs-legal.dewww.sbs-legal.de Auch bei Online-Shops ist eine weitere Angabe im Impressum anzugeben. Es muss eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden, unter welcher Beschwerden von Kunden adressiert werden können. Weiterhin muss mit einem Link auf die europäische Streitschlichtungsbehörde für die europäische Online-Streitbeilegung hingewiesen werden. © Adobe Stock | Bartek

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