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NK 02_2018

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30 RECHT BETRIEBLICHE

30 RECHT BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG: DOPPELT ZUR KASSE GEBETEN Der Bundesfinanzminister kündigte nieren versucht. Die Abfindung der die künftige Behandlung von fehler- Mitarbeiter – besser noch die kom- haft gestalteter betrieblicher Alters- plette Rückabwicklung – wäre hin- versorgung (bAV) an: Demnach sind gegen häufig ein Modell zur Erspar- Sonderzahlungen des Arbeitgebers nis von Sozialversicherung und Ein- bei Kalkulationsfehlern des Anbie- kommensteuer, sofern man dieses ters für Arbeitnehmer lohnsteuer- beherrscht. Der normale Vermittler pflichtig. Arbeitgeber und Arbeit- wittert eine Provision und bietet da- nehmer werden für dieses „Steuer- her die Nachfinanzierung an. sparmodell“ also doppelt zur Kasse gebeten. Zunächst erfolgen Nachforderungen von Einzahlungen beim Arbeitgeber Das BMF befasst sich mit dem Fall, dass die Versorgungseinrichtung aus diversen Gründen inklusive Kalkulationsfehlern, Fehlinvestitionen und Insolvenzrisiken ihre Leistungen nicht mehr erfüllen kann und vom Arbeitgeber daher Sonderzahlungen zudem anfordert. Die ausdrückliche Erwähnung verdeutlicht, dass diese Risiken bereits häufiger oder massenhaft bestehen und künftig ver- © WavebreakmediaMicro/Fotolia auch Sozialabgaben darauf zahlen. zins von Anfang an unrealistisch hoch © WavebreakMediaMicro/Fotolia mehrt erwartet werden und von da- Er wird für einige Monate also ggf. war oder die Lebenserwartung be- her bereits Thema der Finanzverwal- netto keinen Lohn erhalten oder als reits erkennbar zu niedrig angesetzt, tung mit zunehmendem Re ge lungs­ Rentner für einige Jahre keine Rente. liegt insoweit eine spätere Anpas- bedarf sind. Die bAV wird für den AN zur Quelle sung nicht am Niedrigzinsumfeld zusätzlicher Risiken. oder Einbruch am Kapitalmarkt oder falle einer Liegt die Ursache in Kalkulations- an der Verlängerung der Lebenser- Doppelzahlung BAG: Haftung ist fehlern, so ist die Sonderzahlung Unrealistische bAV-Beratung führt wartung, sondern war von Beginn an bei der bAV: Denn später verfassungsgemäß lohnsteuerpflichtig (auch) zur (Steuer-)Haftung absehbar. ausgeschiedene Arbeitnehmer sind Das Bundesarbeitsgericht führt im Also, wenn für einen Arbeitnehmer Wenn der Kalkulationszins zunächst erfahrungsgemäß bisweilen hem- Urteil vom 12.06.2007 – Az.: 3 ZR (AN) z. B. nur 100.000 EUR an De- korrekt war und die Zinsen uner- Fehlende Überprüfung der bAV mungsloser, frühere Betriebsräte und 14/06 aus: „Verfassungsrecht steht ckungskapital vorhanden sind und wartet fielen oder aber die Lebens- durch Mitarbeiter und Betriebsräte Arbeitgeber zu verklagen. der Verpflichtung der Beklagten auf 25.000 EUR einmalig nachfinanziert erwartung korrekt kalkuliert und dann führt zum Insolvenz-Risiko Abschluss einer Vereinbarung über werden müssen, so muss er (der AN) gestiegen ist, ist keine Lohnsteuer Wer also als Arbeitgeber nicht prüft, Wie konnte es so weit kommen, die Entgeltumwandlung und der diesen Betrag versteuern und wohl fällig. Wenn indes der Kalkulations- wie die Versorgungseinrichtung kal­ dass Arbeitgeber für die bAV als da ran gebundenen Durchführungs- kuliert hat, der setzt sich nicht nur soziale Wohltat auch noch haften? pflicht nicht entgegen. ... Hinzu kommt, dem Risiko von Nachzahlungen aus, Die erste Ursache ist die Bequem- dass es grundsätzlich das Recht des sondern darf u. U. auch noch Lohn- lichkeit von Arbeitgeber, Arbeitneh- Arbeitgebers ist, den Versicherungs- steuer und evtl. Sozialabgaben dar- mern und Betriebsräten. Oder der träger auszuwählen ... Er hat es des- auf zahlen und setzt ggf. auch seine Glaube daran, dass Vermittler in der halb in der Hand, weitere Maßnah- AN und Betriebsrentner erheblichen bAV wüssten, was sie tun. Im Zwei- men zur Risikoverringerung zu tref- finanziellen Risiken von hohen Ein- fel kennen diese durch Schulungen fen. Entscheidet sich der Arbeitgeber malzahlungen an Lohnsteuer und nur die (potenziellen) Vorteile einer dafür, die Entgeltumwandlung über Sozialabgaben aus. Dessen sollten bAV – aber bezüglich der (Haftungs-) eine Direktversicherung abzuwickeln, VITA sich alle bewusst sein, die mit der bAV als zuverlässige Versorgungs- Risiken wurden sie nicht ausgebildet. Der kritische Jurist vermutet einen gibt es nunmehr eine Absicherung über den Sicherungsfonds für die Le­ Dr. Johannes Fiala form rechnen wollen. Durch diese Risiken kann die bAV selbst zur Al- Betrug in mittelbarer Täterschaft, also durch einen Vermittler, der ahnungs- bensversicherer ... Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitgeber, sein Rechtsanwalt (München), MBA tersarmut, Überschuldung und In- los die besten Abschlüsse erfolg- Risiko zu begrenzen, besteht darin, Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Ge- solvenz führen. reich umsetzt, schmerzbefreit. Man bei der Entgeltumwandlung nicht alle prüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bür- hätte von Anfang an unabhängige Risiken – Alters-, Invaliditäts- oder gerliches- und Versicherungsrecht (Univ.) und Bankkaufmann. Alternative der Enthaftung für Sachverständige einschalten müs- Hinterbliebenenversorgung –, son- www.fiala.de Arbeitgeber, Betriebsrat und sen – damals beim Abschluss von dern nur das Altersrisiko der Arbeit- Mitarbeiter solchen Modellen und heute, damit nehmer abzudecken.“ Als Arbeitgeber wird man sich über- Sanierung und Enthaftung gelingen Wer also als Arbeitgeber – zu einem Dipl.-Math. Peter A. Schramm legen, ob der eigene steuerliche Berater hier in den letzten Jahrzehnten seinen Job korrekt erledigte, einge- können. Die zweite Ursache liegt beim Gesetzgeber: Das Betriebsrentenrecht vermeintlichen Mehrnutzen der Arbeitnehmer – erhöhte Risiken eingeht, macht also mehr, als er riskie- Sachverständiger für Versiche- schlossen den Hinweis auf die Un- führte den Arbeitgeber in die Haf- ren müsste. Wer ganz sicher gehen rungsmathematik (Diethardt), terfinanzierung, also eine finanztech- tung gemäß seiner Fürsorgepflicht will, sagt als Arbeitgeber selbst gar Aktuar DAV, öffentlich bestellt nische Haftung, eingeschlossen das und entsprechend seiner Einstands- nichts zu, sondern überlässt dies ei- und vereidigt von der IHK Insolvenzrisiko. pflicht, etwa wenn ein Träger der bAV ner Konzernstiftung, die in eigenem Frankfurt am Main für Versiche- Daneben werden Arbeitgeber zu- seine Leistungen herabsetzen muss Namen Betriebsrentenzusagen ganz rungsmathematik in der priva- nehmend versuchen sich durch Ab- – und der Arbeitgeber „nachschie- außerhalb des Betriebsrentengeset- ten Kran kenversicherung. findung zu enthaften – hoffentlich ßen“ darf. Nun eröffnet der BMF noch zes und damit ohne dessen Ein- www.pkv-gutachter.de ohne, dass dies in eine Regresshaf- „zur Strafe“ obendrein die Abgaben- schränkungen erteilt, für die der Ar- tung von bis zu 30 Jahren nach §§ 18 pflicht, wenn der Arbeitgeber dies beitgeber allenfalls freiwillig Nach- ff. BetrAVG führt bzw. zur Haftungs- durch seine Nachfinanzierung zu sa- zahlungen leisten darf. 02.2018

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