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NK 03_2017

30 RECHT FÜR

30 RECHT FÜR SCHNEEBALL-SYSTEME WIRD ES ENGER! Im aktuellen Urteil vom 15. Dezem- chender Einkünfte ermöglicht, um ber 2016 in der Rechtssache C-667 die den Verbrauchern zugesagte /15 hat der Europäische Gerichtshof Ver gütung zu finanzieren, beruht ein seine Rechtsprechung dazu ausdif- Schneeball-System zwangsläufig auf ferenziert und vertieft, unter wel- dem wirtschaftlichen Beitrag seiner chen Voraussetzungen ein System Teilnehmer. Ein solches System kann der Verkaufsförderung als unzu- nur dann ein Schneeball-System lässiges, verbotenes Schneeball- sein, wenn für sein Fortbestehen System angesehen werden kann. der Beitritt einer immer größeren Zahl von neuen Teilnehmern er- Rechtlicher Ausgangspunkt hierzu ist Nr. 14 des Anhangs I der forderlich ist, um die Vergütungen zu finanzieren, die den be- Richtlinie 2005/29/EG des Europä­ reits vorhandenen Mitgliedern ischen Parlaments und des Rates ausgezahlt werden. Es impli­ vom 11. Mai 2005 über unlautere Ge­ ziert auch, dass die Wahr­ schäftspraktiken im binnenmarktin­ scheinlichkeit, eine Vergütung ternen Geschäftsverkehr zwischen für ihren Beitrag zu erhalten, für Unternehmen und Verbrauchern. Alle die zuletzt beigetretenen Teil­ in diesem Anhang I geregelten Sach­ nehmer am geringsten ist. Das verhalte gelten rechtlich einheitlich System bricht zusammen, wenn in allen Mitgliedsstaaten. Nach Nr. der Anstieg der Zahl der neu bei­ 14 des Anhangs I ist ein verbotenes tretenden Teilnehmer, die für den Schneeball-System ein System zur Fortbestand des Systems theore­ Verkaufsförderung, bei dem der Ver­ tisch ins Unendliche steigen müss­ braucher die Möglichkeit vor Augen te, nicht mehr ausreicht, um allen hat, eine Vergütung zu erzielen, die Teilnehmern die zugesagten Ver­ hauptsächlich durch die Einführung gütungen zu zahlen. Die Quali­ legt, ob der neuer Verbraucher in ein solches Sys­ fizierung als Schneeball-Sys­ für ein unzu­ tem und weniger durch den Ver­ tem setzt also immer vor­ lässiges Schnee­ kauf und Verbrauch von Produkten aus, dass die Teilnehmer ball-System zu for­ zu erzielen ist. an einem solchen System dernde finanzielle Zusam­ Nach der bisherigen Rechtsprechung einen finanziellen Bei­ menhang zwischen den Beiträgen des Europäischen Gerichtshofes be­ trag entrichten müssen zur Teilnahme am System und den ruht das Verbot von Schneeball-Sys­ und dass zwischen den winns wurden in den in Aussicht gestellten Vergütungen temen auf drei kumulativen Voraus­ gezahlten Beiträgen und Kauf neuer Kom bi­ zwingend ein unmittelbarer sein setzungen. Zunächst basiert die Ab­ den von den bereits vor­ nationen reinvestiert. muss, sprich die Vergütung aus den satzförderung auf der Zusage, dass handenen Teilnehmern Gewinne über 1.000.000 Beiträgen selbst gezahlt werden der Verbraucher die Möglichkeit ha­ bezogenen Vergütung ein Euro wurden nicht an muss, oder ob wie hier ein mittelba­ ben wird, einen wirtschaftlichen Vor­ Zusammenhang besteht. die Spieler ausgekehrt, rer Zusammenhang ausreicht. teil zu erlangen. Sodann hängt die Der jetzt neuen Entscheidung deren etwaige Gewinne Der Europäische Gerichtshof hat Einhaltung dieser Zusage von der des Europäischen Gerichtshofes also insoweit gedeckelt wa­ entschieden, dass ein unmittelbarer Einführung weiterer Verbraucher in lag folgender Sachverhalt zugrun­ ren. Zusammenhang nicht erforderlich ein solches System ab. Schließlich de. In Belgien war ein System zur Gegen dieses System war die staat­ ist. Er hat zunächst auf den Wortlaut stammt der Großteil der Einkünfte, gemeinsamen Teilnahme an öffent­ liche belgische Lotteriegesellschaft der Nr. 14 des Anhangs I abgestellt. mit denen die den Verbrauchern zu­ lichen Lotterien namens „Lucky 4 Gruppen spielten. Eine vollständige mit dem Vorwurf vorgegangen, es Danach komme es nur darauf an, gesagte Vergütung finanziert wer­ All“ errichtet worden. Diesem Sys­ Spielergruppe im Sinne dieses Sys­ handele sich um ein unzulässiges dass die in Aussicht gestellte Ver­ den kann, nicht aus einer tatsächli­ tem lag die Idee zugrunde, dass die tems stellte eine Pyramide mit acht Schneeball-System. Die ersten bei­ gütung hauptsächlich durch die chen wirtschaftlichen Tätigkeit. Man- Teilnehmer und Spieler gegenseitig Ebenen dar und ermöglichte es, den Voraussetzungen hierfür hat Einführung neuer Verbraucher in gels tatsächlicher wirtschaftlicher ihre Gewinnchancen erhöhten, wenn 9.841 Lottokombinationen auf ein­ das angerufene belgische Gericht I. das System und weniger durch den Tätigkeit, die das Erzielen ausrei­ sie gemeinsam in dazu gebildeten mal zu spielen. Bei seiner Anmel­ Instanz als erfüllt angesehen. Dem Verkauf oder Verbrauch von Pro­ dung zahlte jeder neue Teilnehmer beitretenden Verbraucher wurde zu­ dukten zu erzielen ist. des Systems 10,00 Euro für ein „Ein­ gesagt, durch Lotteriegewinne einen Einen unmittelbaren Zusammen­ stiegspaket“ und anschließend einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen zu hang zwischen Beitrag und Vergü­ Monatsbetrag von etwa 43,00 Euro. können. Die Einhaltung dieser Zu­ tung fordere der Wortlaut nicht. Letzterer ermöglichte den Kauf der sage hing auch von der ständig neu­ Wollte man nur einen unmittelba­ Lottoscheine. Nach der Zahlung sei­ en Einführung weiterer Verbraucher ren Zusammenhang genügen las­ nes Monatsbeitrags konnte der Spie­ in das System ab. Das ergab sich sen, bestünde die Gefahr, dass das ler online ein Formular ausfüllen, aus dem Regelungsgehalt des Sys­ absolute Verbot von Schneeball- VITA mit dem er pro Woche zehn Lottokombinationen auswählen konnte. tems im Detail. Fraglich war aber, ob zwischen den von den Teilneh­ Systemen durch entsprechende Gestaltung leicht zu umgehen wäre. Anschließend gab ein Vertreter des mern gezahlten Beiträgen und der Die Entscheidung des Europäischen Dr. Hans-Jürgen Buchmüller Systems die Lottoscheine aller Teilnehmer in einer Verkaufsstelle ab. Bei einem Gewinn wurden die Be­ zu erzielenden Vergütung ein hinreichender Zusammenhang bestand. Das belgische Gericht I. Instanz hat Gerichtshofes zeigt auf, dass auch Vertriebssysteme, bei denen man zunächst einmal nicht sofort daran Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Buchmüller ist Partner der überörtli­ träge nach einem vorbestimmten das verneint. Es hat darauf verwie­ denken würde, ein unzulässiges chen Sozietät BRANDI Rechts anwälte an deren Standort Gütersloh. Schlüssel verteilt. 50 Prozent des sen, dass die in Aussicht gestellte Ver­ Schnee ball-System darstellen kön­ Ein Schwerpunkt der dortigen anwaltlichen Tätigkeit ist das na tio na le Gewinns gingen an den Gewinner gütung, der mögliche Lotteriege­ nen. Die Tendenz in der Rechtspre­ und internationale Warenvertriebsrecht. der Kombination selbst und 40 Pro­ winn, von der Lotteriegesellschaft chung, die einschlägige gesetzliche Dr. Buchmüller bearbeitet dabei Fragen des Direkt- bzw. Strukturver­ zent an die acht Ebenen oberhalb gezahlt und somit nicht durch die Grundlage großzügig anzuwenden, triebs und ist zudem spezialisiert im Bereich des Wettbewerbsrechts. dieser Kombination, wobei das Sys­ Teilnehmer des Systems finanziert um einen möglichst effektiven Ver­ www.brandi.net tem „Lucky 4 All“ selbst die ersten werde. Das Berufungsgericht hat braucherschutz zu gewährleisten, vier Ebenen jeder Gruppe einnahm. dem Europäischen Gerichtshof dann ist unverkennbar. Die übrigen zehn Prozent des Ge­ die Frage zur Entscheidung vorge­ 03.2017

Jescali 04.09.2008 14:03 Uhr Seite 1 KLEINANZEIGEN 31 IN DER NÄCHSTEN AUSGABE DIE NEUE LESERNUTZEN-SERIE DER NETWORK-KARRIERE „DIE MILLIONÄRSFORMEL“ „Von wo Sie starten, ist zunächst egal – entscheidend ist, wo Sie am Ende stehen. Im Buch ,Die Millionärsformel' werde ich Ihnen zeigen, wie Sie ihre finanzielle Unabhängigkeit erreichen können.“ Carsten Maschmeyer Diese Lesernutzen-Serie läuft bis zur August-Ausgabe 2017. Network-Karriere Print-Ausgabe Jetzt im Shop bestellen: www.network-karriere.com DLM-Software Leibel 2sp 50_Layout 1 04.12.13 16:47 Seite 1 www.jescali.net MLM-Verwalter Software für Ihren Vertrieb. Folgende Aufgabenbereiche können Sie damit organisieren: verwalten von Vertriebspartner mit Stammbäumen, Karriereplan, Provisionen in mehreren Ebenen, Kunden, Rechnungen, Endkunden- und Mit ar bei ter- Shop, Mitgliedsbereich für die Vertriebspartner mit Online - statistiken, Interessentenverwaltung, Newsletter, usw. Telefon: 0911 5979433 www.mlmverwalter.de info@mlmverwalter.de ANZEIGEN- SCHLUSS 20.03. 2017 UPLINE ® - SOFTWARE FÜR DIREKTVERTRIEBE gerne nutzen? Professionelle Medienberatung erhalten Sie von Herrn Uwe Tammen unter: Tel.: 07031/744-122 anzeigen@network-karriere.com ZENTRALREDAKTION WWW.NETWORK-KARRIERE.COM HTTP://KIOSK.NETWORK-KARRIERE.COM für Direktvertriebe. Skalierbarkeit, zahlreiche Funktionsmodule und das tiefe Knowhow aus der Direktvertriebsbranche sind nur einige Vorteile, die Ihnen Upline sofort bieten kann. Weltweit wird Upline bereits auf sechs Kontinenten und in über 200 Ländern eingesetzt. Unsere etablierten MLM-Programmpakete Direktvertriebs auf den Leib. Die Upline Korrektheitsgarantie: Passt unsere Lösung nicht exakt zu Ihrem Vergütungsplan, zahlen Sie nichts! WWW.UPLINE.DE 089/922 999 8-10 MEDIENMACHER AUS ÜBERZEUGUNG! Auftragsbezogene Publikationen sind unser Steckenpferd. Die Seitz Mediengruppe reali siert – in engster Abstimmung mit un seren Kunden – fein abgestimmte Lösungen für individuelle Kommuni kationsauf gaben. Egal ob es ein hochwertiges Kundenmagazin sein soll, eine mehrsprachige Mitarbeiterzeitung für internationale Standorte, ein eindrucks voller Geschäftsbericht, die Image broschüre im neuen Corpo rate Design oder schnelle, effiziente Online-Informationen – wir erar beiten das für Ihr Unternehmen und Ihr Budget passende Kommunikationsmedium. Als Spezialisten für Corporate Publishing bieten wir einen ganzheitlichen Service – alles aus einer Hand: von der Konzeption, Redaktion, Layout bis zum Druck, von der Idee bis zur gelungenen Website. Zudem liefern wir Ihnen maßgeschneiderte Produkte mit jour na listischem Schwerpunkt. Hierbei handelt es sich um Unter neh mens präsentationen, Pressemitteilungen, Filme und vieles mehr. Dabei koordinieren wir mit unserem Team aus Fotografen, Re dakteuren und Kameraleuten die Erstellung von medien übergreifendem Content. Gerne helfen wir Ihnen auch redaktionell bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Pressekonferenz und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen in den Suchmaschinen und relevanten nationalen und internationalen Medien sichtbar ist. SEITZ mediengruppe. PR PR PR CP PR CP CP CP Bosler Straße 29. 71088 Holzgerlingen. Tel.: +49 (0)70 31 / 744-0 Fax: +49 (0)70 31 / 744-195. E-Mail: gf@seitz-mediengruppe.de Verlag Presse Verlag Agentur Presse Verlag Verlag Consulting Verlag Agentur Presse Agentur Consulting Presse Agentur CP Presse Agentur Consulting Radio CP Radio Consulting Radio CP Consulting CP Radio CP Radio www.seitz-mediengruppe.de

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