32 RatgebeR: Recht Das Kündigungsschutzgesetz Für Arbeitnehmer,die längerals sechs Monate ineinem Unternehmen beschäftigt sind, kann das Kündigungsschutzgesetz gelten. Dazu müssen seit dem 01.01.2004 mehr als zehn Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sein. Die Anzahl der Arbeitnehmer wird dabei nach deren Arbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. D.h. auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zählen hier mitimmerhin 0,5. Sollte das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 bestanden haben, müssen mehr als fünf Arbeitnehmer seit dieser Zeit in dem Betrieb beschäftigt sein. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, nur möglich, wenn es dafür einen betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Grund gibt. Ein betriebsbedingter Grund besteht beispielsweise in der Entscheidung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer ausgeführte Tätigkeiten zukünftig durch ein anderes Unternehmen erledigen zu lassen. Dann entfällt das Beschäftigungsbedürfnis, weshalb der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen muss. Dabei sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer muss weiter beschäftigt werden. Ein personenbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeiten will, aber nicht arbeiten kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Arbeitnehmer langzeiterkrankt ist. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag erfüllen kann, dies aber nicht will. Hierzu gehören beispielsweise Arbeitsbummelei, Diebstahl oder Schlechtleistung. Jede Kündigung stellt einen Einzelfall dar und sollte daher anwaltlich geprüft werden. Anwaltskanzlei Volker Kunath Fachanwalt für Arbeitsrechtund Sozialrecht Friedrich-Engels-Ring 46 ∙17033 Neubrandenburg Telefon: 0395-5683993 ∙Email: kanzlei@kunath.eu Anzeige
Laden...
Laden...
Laden...
Der Nordkurier – Nachrichten und Service aus unserer Heimat, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg.