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2021-4 REISE und PREISE

RECHT Rechtsanwalt

RECHT Rechtsanwalt Moritz Walprecht ist auf Reise recht spezialisiert und gibt Antworten auf knifflige Fragen RÜCKZAHLUNG BEI AIRLINE-INSOLVENZ Über ein Berliner Reisebüro hatten wir für die Familie eine Thailandreise mit Flügen, Hotels und Ausflügen gebucht, die leider wegen Corona nicht stattfinden konnte. Die Flüge wurden von der Airline annulliert. Als wir Thai Airways zur Erstattung der Tickets aufforderten, wurde uns beschieden, dass das nicht möglich sei, weil die Airline Insolvenz angemeldet habe. Von Freunden haben wir gehört, dass das Reisebüro uns die Tickets erstatten muss, da wir ja alle Leistungen dort zusammen gebucht haben und es dann als Reiseveranstalter gelte. Ist das zutreffend? Oder müssen wir das Geld abschreiben? Auf der Buchungsbestätigung steht deutlich, dass das Reisebüro nur Vermittler ist, aber es wird ein Gesamtreisepreis ausgewiesen und alle Leistungen stehen auf der Rechnung. Gezahlt haben wir auch alles direkt ans Reisebüro. DIE RECHTSLAGE: Auch hier kommt es auf die Details an. Grundsätzlich kann ein Reisebüro mehrere einzelne Reiseleistungen als sogenannte verbundene Reiseleistungen verkaufen. Dann ist das Reisebüro kein Reiseveranstalter und es liegt keine Pauschalreise vor. Verbundene Reiseleistungen müssen jedoch jeweils einzeln gebucht und verrechnet werden. Das bedeutet, es muss für jede Leistung eine eigene Bestätigung und Rechnung erstellt werden. Zudem muss den Kunden bei der Buchung ein Formblatt ausgehändigt werden, in dem deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um verbundene Reiseleistungen handelt. Reiseveranstalter ist stets derjenige, der aus subjektiver Sicht des Reisenden die Leistungen als eigene anbietet. Dies unabhängig von der Bezeichnung der veranstaltenden Institutionen RÜCKTRITT VON KURZ- FRISTIG GEBUCHTER REISE Im Mai hatte ich für die Sommerferien eine Pauschalreise nach Spanien gebucht. Als Spanien dann zum Risikogebiet erklärt und eine Reisewarnung verhängt wurde, trat ich vom Reisevertrag zurück. Der Veranstalter hat dann aber Stornokosten berechnet und weigert sich, meine Anzahlung zurückzuzahlen. Ich soll nun sogar noch etwas zahlen, da die Stornokosten höher sind als die Anzahlung. Muss mir nicht eigentlich der Reisepreis erstattet werden? Immerhin gab es ja eine Reisewarnung. DIE RECHTSLAGE: Ganz so einfach ist das nicht, denn eine Reisewarnung berechtigt nicht automatisch zum kostenfreien Rücktritt, es kommt immer auf den Einzelfall an. Inzwischen gibt es erste Urteile, die besagen, dass man sich nicht mehr darauf berufen könne, dass die Pandemie ein außergewöhnlicher Umstand sei, wenn man nach Ausbruch der Pandemie Reisen gebucht hat. Denn die Pandemie sei bei Buchung bekannt gewesen und der Buchende habe das Risiko einer Verschlimmerung der Pandemie-Lage im Zielgebiet in Kauf genommen. Einzelne Richter sehen auch zumindest für vollständig geimpfte Personen in einer Reise kein wesentliches gesundheitliches Risiko mehr und daher keine Berechtigung zum kostenfreien Rücktritt. Letztlich ist die Rechtsprechung in Bezug zu coronabedingten Reiserücktritten leider nach wie vor höchst uneinheitlich. oder von eigenen anderslautenden AGBs. Ein Reisebüro wird insbesondere dann zum Reiseveranstalter, wenn es nach den Vorgaben des Reisenden mehrere Reiseleistungen (bspw. Flüge und Unterkünfte) zusammenstellt und diese gebündelt verkauft (vgl. EuGH, Urteil vom 30.4.2002, Rs. C-400/00). Ein Indiz für das Vorliegen einer Pauschalreise ist auch, wenn es eine einzige Buchungsbestätigung für alle Reiseleistungen gibt und ein Gesamtreisepreis ausgewiesen wird. In Ihrem Fall spricht alles dafür, dass das Reisebüro Ihnen aus rechtlicher Sicht eine Pauschalreise verkauft hat, somit als Reiseveranstalter aufgetreten ist und Ihnen den Reisepreis in voller Höhe zu erstatten hat. Und zwar trotz der Insolvenz der Airline, denn das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Leistungsträger trägt in einem solchen Fall der Reiseveranstalter. NICHT VERPASSEN! REISE & PREISE 1-2022 ERSCHEINT AM 4. JANUAR 2022 Foto: Racamani/ AdobeStock ARBEITSUNFÄHIG NACH STURZ IN FERIENWOHNUNG Unseren Sommerurlaub verbrachten wir dieses Jahr in einem Ferienhaus in Schweden. Leider ist meine Frau dort auf der Holztreppe furchtbar gestürzt, als eine Stufe brach. Sie lag einige Tage vor Ort im Krankenhaus und musste operiert werden. Insgesamt waren drei OPs notwendig, sie konnte drei Monate nicht arbeiten und leidet noch heute unter den Folgen des Sturzes. Kann man hier Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen den Vermieter geltend machen? Die Treppe war in einem miserablen Zustand, die Holzstufen völlig morsch und mit einem Teppich überdeckt. Meiner Meinung nach hätten die Stufen schon längst ausgetauscht werden müssen. DIE RECHTSLAGE: Wenn der Vermieter gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat, muss er Ihrer Frau ein Schmerzensgeld für die Folgen des Unfalls leisten. So wie Sie es schildern, hätten die Treppenstufen offenbar schon vor längerer Zeit getauscht werden müssen, zumindest befanden sie sich wohl in einem sehr bedenklichen Zustand. Daher kann dem Vermieter der Vorwurf gemacht werden, den Unfall zumindest fahrlässig herbeigeführt zu haben. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere danach, wie gravierend die Verletzungen waren und wie lange Ihre Frau voraussichtlich noch unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden wird. Da Ferienhausmieten seit Juli 2018 nicht mehr unter das Pauschalreiserecht fallen, kann grundsätzlich neben dem Schmerzensgeld kein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht werden. Dies wäre dann möglich, wenn der Unfall während einer Pauschalreise passiert wäre. HABEN SIE FRAGEN ZUM THEMA REISERECHT? Schicken Sie Ihre Fragen an Recht@REISE-PREISE.de. Moritz Walprecht erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail und individuelle Beratung sind leider nicht möglich. 98 REISE-PREISE.de 4-2021

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