26 Schwerpunkt: Abfalleigenschaft Die Abfalleigenschaft eines Ausbauasphalts endet mit der Aufbereitung für den Einsatz zur Herstellung neuen Asphaltmischguts, nicht erst mit der Verwendung im Produktionsprozess. (Quelle: DAV) hen. [10] Das lässt sich auf den Ausbauasphalt übertragen, sobald dieser für den Einsatz im Produktionsverfahren für neues Asphaltmischgut aufbereitet ist. In der Praxis lässt sich nach wie vor allerdings beobachten, dass viele Abfallbehörden zurückhaltend damit umgehen, für ein bestimmtes aufbereitetes Material das Ende der Abfalleigenschaft anzunehmen. Diesen Behörden ist eine sehr grundlegende Entscheidung des VGH München in Erinnerung zu rufen. Der VGH München weist anhand von Teppichbodenschnitzeln, die für einen Reitplatzbelag eingesetzt wurden, nicht nur darauf hin, dass für das Ende der Abfalleigenschaft bereits eine Prüfung, Reinigung und geringfügige Reparatur ein Verwertungsverfahren darstellen kann. Der VGH München mahnt zugleich in Richtung der betroffenen Behörde, ein pauschales Fortgelten der Abfalleigenschaft sei ausgeschlossen. Vielmehr seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG (für das Ende der Abfalleigenschaft) „ernst zu nehmen“. [11] Das gilt auch beim Ausbauasphalt. In diesem Zusammenhang ist nochmals an die „Porr“-Entscheidung des EuGH vom 17.11.2022 zu erinnern, der für das ausgehobene unbelastete Bodenmaterial angenommen hat, wenn es jemals Abfall gewesen sei, könne es diese Eigenschaft sogar schon am Ort der Baustelle durch eine bloße Vorbereitung zur Wiederverwendung wieder verlieren. [12] Das Ende der Abfalleigenschaft kann also schnell eintreten. Allerdings verhält es sich beim Ausbauasphalt insofern etwas anders als bei unbelastetem Boden, wenn dessen weitere Verwendung schon zum Zeitpunkt des Aushubs gesichert ist. Denn der Ausbauasphalt muss ja für den Wiedereinsatz zur Herstellung von Asphaltmischgut erst noch vorbereitet werden. Erlasse und Leitfäden Für aufbereitetes Material, welches an Asphaltmischanlagen gelagert wird, kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden, weil es sich hierbei eben nicht um Abfall handelt. Die unterschiedlichen Erlasse und Leitfäden, die in den Bundesländern gebräuchlich sind, entsprechen nicht immer dem heutigen Stand der Rechtsprechung, was das Abfallende von Ausbauasphalt betrifft. So ist das Arbeitsblatt 47 des LANUV NRW [13] aus rechtlicher Sicht unzutreffend, soweit dort postuliert wird, Asphaltgranulat verliere die Abfalleigenschaft (erst), wenn es bestimmte Qualitätsanforderungen nachweislich erfülle, die Unterschreitung des maximal zulässigen PAK-Gehalts nachgewiesen sei und eine weitere Verwendung zur Herstellung von Asphaltmischgut tatsächlich erfolge. Das treffe in der Regel erst zu, wenn derart qualitätsgesichertes Asphaltgranulat auf dem Gelände der Asphaltmischanlagen zur Herstellung von Asphaltmischgut bereitgehalten werde. Diese einschränkende Auffassung berücksichtigt nicht, dass das Ende der Abfalleigenschaft schon früher als auf dem Gelände der Asphaltmischanlagen eintreten kann und dass die Behörde – nicht der Verwender – in einer Überwachungssituation nachweisen muss, dass das Ende der Abfalleigenschaft nicht erreicht sei. Das Ende der Abfalleigenschaft bedarf nach der Rechtsprechung 6|2023
Schwerpunkt: Abfalleigenschaft 27 ASPHALT INNOVATIV RECYCLING Mit der innovativen GIPO-Anlagentechnik ermöglichen wir neue Perspektiven. Die kostbaren Splitte und Bindemittel können wieder dem Kreislauf zugefügt werden - dies schafft Wertschöpfung. Das alte Bitumen wird reaktiviert, was deutlich umwelt- und energieschonender ist und eine grosse Kosteneinsparung bedeutet. Asphalt Recycling GIPO Vorteile » 100% zurück zu Stein, Splitt und Korn » Trennen statt Brechen » Schonung des Deponieraumes » Schliessung vom Materialkreislauf » Bewährte Technologie www.wbi-baumaschinen.de www.gipo.ch 6|2023
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