28 Schwerpunkt: Abfalleigenschaft keiner behördlichen Bestätigung. [14] Ebenfalls unrichtig ist es, wenn das Niedersächsische Umweltministerium in seinem Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von Asphaltgranulat, das in Asphaltmischwerken eingesetzt werden soll [15], verlangt, das Vorhandensein eines Marktes bzw. einer Nachfrage für die gesamte jeweils in Rede stehende Menge an Ausbauasphalt gegenüber sei der Behörde zu belegen. Auch das steht nicht in Übereinstimmung damit, dass in der Überwachungssituation die Darlegungslast bei der Behörde liegt, sodass diese ggf. belegen müsste, dass kein Markt bzw. keine Nachfrage besteht, wenn sie meint, das aufbereitete Material sei (immer noch) Abfall. Ersatzbaustoffverordnung Die Ersatzbaustoffverordnung ist (auch in der Fassung der jüngsten Änderung) für Ausbauasphalt wenig ergiebig. Darauf sei abschließend noch kurz hingewiesen. Die Begründung des Referentenentwurfs des BMUV vom 29.11.2022 zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung weist auf eine Änderung der Ersatzbaustoffverordnung in § 1 Abs. 2 hin, wonach die Ersatzbaustoffverordnung grundsätzlich keine Regelungen für die Verwertung von Ausbauasphalt bzw. Ausbaustoffen im Straßenbau enthält. Diese sollen durch andere Vorgaben bzw. technische Regelungen für den Straßenbau geregelt werden. Zum Ende der Abfalleigenschaft von Ausbauasphalt lässt sich aus der Ersatzbaustoffverordnung ebenfalls nichts entnehmen. Trotz vielfältiger Kritik enthält die Ersatzbau Für aufbereitetes Material, welches an Asphaltmischanlagen gelagert wird, kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden, weil es sich hierbei eben nicht um Abfall handelt. LITERATUR [1] Allgemein gebräuchliche Definition, siehe nur unter Nr. 2 im Leitfaden „Wiederverwendung und Verwertung von Ausbauasphalt“ des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Sachsen (Stand 2020) [2] Vgl. www.baustoffwissen.de; vgl. auch die Angaben unter www.umweltbundesamt.de beim Stichwort Asphaltgranulat (letzter Abruf jeweils am 24.7.2023) [3] Siehe Deutscher Asphaltverband (DAV) e.V., Wiederverwenden von Asphalt, Überarbeitung 2014, S. 22 ff. [4] EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C 238/21 („Porr“), Rn. 32 ff. [5] Vgl. den Leitfaden „Wiederverwendung und Verwertung von Ausbauasphalt“ des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Sachsen (Stand 2020), Ziffer 4.1 [6] Vgl. Dippel, in: Beck-Onlinekommentar Umweltrecht, Stand 1.4.2023, § 45 KrWG, Rn. 6 ff. [7] Siehe die Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB, Fassung 2005; vgl. expl. auch den Erlass des niedersächsischen Umweltministeriums vom 30.9.2020 zum Ende der Abfalleigenschaft von Asphaltgranulat zum Einsatz in Asphaltmischwerken (Ref 36 62800/010 0108 002) mit der beigefügten Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 28.9.2018 und das NRW-Merkblatt „Teerhaltiger Straßenaufbruch und Ausbauasphalt“, LANUV Arbeitsblatt 47, 2021, S. 15 f. [8] Vgl. den Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (Az. 72a U6721 0 2010/1 10) vom 8.8.2011 zur Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen auf der Grundlage des BimSchG [9] VO (EG) 1907/2006 i. d. F. der letzten Änderung durch VO (EU) 2023/1132 vom 8.6.2023 [10] Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.3.2023 – 8 L 1438/22; VG Potsdam, Beschluss vom 23.6.2022 – 14 L 306/21; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.10.2021 – 5 L 295/21, jeweils in juris [11] VGH München, Beschluss vom 17.2.2020 – 12 CS 19.2505, juris [12] EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-238/21, Rn. 61 ff. [13] LANUV Arbeitsblatt 47 „Teerhaltiger Straßenaufbruch und Ausbauasphalt“, 2021, S. 16 [14] VGH München, Beschluss vom 17.2.2020 – 12 CS 19.2505, juris, Rn. 42; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 23.6.2022 – 14 L 306/21, juris, Rn. 40 [15] Erlass des Nds. Umweltministeriums vom 30.9.2020, Ref 36 62800/010 0108 002, S. 2 [16] BR-Drucksache 237/23 (Beschluss) vom 7.7.2023, S. 2 6|2023
Schwerpunkt: Abfalleigenschaft 29 stoffverordnung keine Regelungen zum Abfallende eines Baustoffs, was nicht nur der Bundesrat in seiner Sitzung am 7.7.2023 deutlich kritisiert hat. [16] Ergebnis Ausbauasphalt ist kein Abfall mehr, soweit er für die weitere Verwendung in Asphaltmischwerken aufbereitet ist. Ob er diesen Zustand erst auf dem Gelände eines Asphaltmischwerks oder schon vorher erreicht, ist für das Ende der Abfalleigenschaft gleichgültig. Ausbauasphalt (Aufbruch oder Fräsgut), der noch nicht für die Herstellung neuen Asphaltmischguts aufbereitet ist, ist hingegen als Abfall einzuordnen. Dafür gelten dann eben auch alle Regelungen, die das Abfallrecht zum Beispiel für den Transport und die Lagerung von Abfall vorsieht. Für aufbereitetes Material, welches an Asphaltmischanlagen gelagert wird, kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden, weil es sich hierbei eben nicht um Abfall handelt. Auch spezifisch immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürfnisse, die an die Lagerung bzw. Behandlung von Abfall anknüpfen, sind dafür nicht einschlägig. Und es versteht sich von selbst, dass eine Asphaltmischanlage wie jede andere Produktionsanlage, die „Sekundärrohstoffe“ für industrielle Produktionsvorgänge einsetzt, keine „Abfallbehandlungsanlage“ ist. • AUTOR RA Prof. Dr. Martin Dippel Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Partner bei BRANDI Rechtsanwälte (www.brandi. net), Honorarprofessor an der Jur. Fakultät der Universität Rostock 6|2023
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