30 Nachhaltigkeit Themenüberblick Wiederverwendung von Asphalt, Teil 1 Die Wiederverwendung von Ausbauasphalt hat sich lange bewährt. Sie schont die Ressourcen Bitumen, Füller und Gesteinskörnungen. Für die Wiederverwendung ist eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben und technischer Vorschriften zu beachten. Dipl.-Ing. Lothar Drüschner gibt einen Überblick zum Thema. (Der zweite Teil folgt in der kommenden Ausgabe 8/2023.) Von Dipl.-Ing. Lothar Drüschner Die Wiederverwendung von Walzasphalt begann in der Mitte der 1930er-Jahre in Indien und in Singapur. [1] In Singapur wurde ein Heißmischverfahren mit den seinerzeit üblichen Chargenmischanlagen angewendet. Es wird weiter berichtet, dass die Deckschichten 25 Jahre lang eine zufriedenstellende Performance zeigten und anschließend noch einmal der Wiederverwendung zugeführt wurden. In der Literatur finden sich jedoch keine Angaben über die Zugabemengen und das Nutzungsprofil der Deckschichten. Nach Angaben von Andreas Knöbig wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufbruch von Stampfasphaltdecken als Zusatz in den Gussasphaltkocher gegeben. [2] Vermutlich kam es in Deutschland auch zu einer Wiederverwendung von Gussasphaltresten, wie es Eduard Zirkler für Österreich in den 1930er-Jahren beschrieben hat [3], da seinerzeit der Gussasphalt ausschließlich in Kochern aufbereitet wurde. Diese Fälle zeigen, dass die Wiederverwendung von Asphalt bereits vor rund 90 Jahren erfolgte. Im Großbritannien wurde zudem, ebenfalls Ende der 1930er-Jahre, mit dem In-situ-Kaltrecycling Spätestens durch die Aufbereitung zu Asphaltgranulat endet die Abfalleigenschaft des Ausbauasphalts. Lesen Sie dazu auch den Fachartikel in der vorangegangenen Ausgabe 6/2023, Seite 22 ff. (Quelle: DAV-Archiv, Behle) 7|2023
Nachhaltigkeit 31 auf der Basis von Emulsionen experimentiert und es wurde Ende der 1940er-Jahre wiederaufgenommen. In den 1970er-Jahren wuchs das Interesse an der Wiederverwendung von Asphalt aufgrund der seinerzeit hohen Bitumenpreise. Eine der ersten Veröffentlichungen zur Wiederverwendung erfolgte in der Zeitschrift Die Asphaltstraße 6/82, der Vorgängerin der Zeitschrift asphalt, durch Halfmann. [4] Er nannte unter anderem die Entsorgungsprobleme für den Ausbauasphalt sowie die Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Straßenbaustoffen als wesentliche Gründe für die Wiederverwendung. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die Bitumenindustrie noch die Gesteinskörnungshersteller von der Wiederverwendung begeistert. Das schlägt sich auch in den damaligen Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau bituminöser Fahrbahndecken, Ausgabe 1984 (ZTV bit-StB 84) nieder, die mit keinem Wort die Wiederverwendung erwähnten. Auch in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 1986 (ZTVT-StB 86), ist kein Hinweis auf die Wiederverwendung von Asphalt zu finden. Erst mit den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, Ausgabe 1994 (ZTV Asphalt-StB 94), und mit den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 1995 (ZTVT-StB 95), ist die Wiederverwendung in das Regelwerk aufgenommen worden. Inzwischen ist eine Vielzahl von Bearbeitungen gesetzgeberischer und technischer Art in die stationär betriebene Wiederverwendung eingeflossen. Kreislaufwirtschaftsgesetz Der Begriff Abfall wurde bereits Ende des 18. Jahrhunderts im Zusammenhang mit den bergbaulichen Tätigkeiten als sprachliche Komponente geprägt. In den Folgejahren ist unter diesem Begriff der heutige Duktus Restmüll verstanden worden. Erst Ende der 60er- und Anfang der 70er-Jahre im vergangenen Jahrhundert wurde unter Abfall mehr als der Restmüll eingeordnet. Auf der gesetzgeberischen Seite steht heute das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in einer hervorgehobenen Stellung, das mit dem Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 einen bundeseinheitlichen Vorläufer hatte. Das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 wurde durch das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen 1986 (AbfG 1986) ersetzt, in dem die Verwertungspflicht einen besonderen Stellenwert einnahm. In der Folge wurde das Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (KrW-/AbfG) auf der Basis der Europäischen Rahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442 EWG von 1975 über Abfälle) durch den Gesetzgeber 1996 verabschiedet und das AbfG 1986 zurückgenommen. Mit der Europäischen Abfallrichtlinie 2008/98/EG über Abfälle folgte dann das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 (KrWG 2012), das das KrWG-/AbfG ablöste. Das KrWG ist 2020 aufgrund der EU-Abfallrichtlinie 2018/851/EU geändert worden und hat gegenwärtig in dieser novellieren Form mit einer Änderung des § 20 im Jahr 2021 Bestand. Im § 3 KrWG Abs. 1 wird definiert, dass Stoffe oder Gestände, derer sich der Besitzer „entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ als Abfälle einzustufen sind. Dementsprechend ist der Ausbauasphalt als Abfall einzustufen, da die Baulastträger wie Gemeinden, Kreise, Land und Bund als Besitzer fungieren. Die Abfallhierarchie der EU-Richtlinie 2008/98/EG mit den Rangfolgen 1. Vermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung 3. Recycling 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung 5. Beseitigung ist in das KrWG § 6 Abs. 1 erst Ende 2016 aufgrund eines Einspruches der Europäischen Kommission eingeflossen. Mit der unter zweitens genannten „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ nimmt die Wiederverwendung von Ausbauasphalt im Asphalt in der Rangfolge eine hervorragende Stellung ein. Im § 7 des KrWG wird die Wiederverwendung als Grundpflicht der Kreislaufwirtschaft angesprochen. Nach Abs. 4 Satz 1 des § 7 ist die „Pflicht zur Verwertung […] zu erfüllen, wenn dies technisch In den 1970er-Jahren wuchs das Interesse an der Wiederverwendung von Asphalt aufgrund der seinerzeit hohen Bitumenpreise. Wesentliche Gründe dafür waren unter anderem die Entsorgungsprobleme für den Ausbauasphalt sowie die Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Straßenbaustoffen. 7|2023
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