32 Nachhaltigkeit Die Wiederverwendung von Ausbauasphalt hat sich in Deutschland bereits seit 40 Jahren bewährt. (Quelle: DAV-Archiv, Deutsche Asphalt) möglich und wirtschaftlich zumutbar ist“ und wenn ein „Markt vorhanden ist“. Im Satz 3 des Abs. 4 § 7 heißt es weiterhin, dass dieses tragbar sein kann, wenn die Verwertung gegenüber den Kosten der Abfallbeseitigung nicht in einem Missverhältnis steht. Dabei ist aber auf den Schutz von Menschen und Umwelt zu achten, sodass auch ein Abweichen von der Abfallhierarchie möglich ist. Dies wird deutlich bei teer-/pechtypischen Straßenausbaustoffen, bei denen die energetische Verwertung oder Beseitigung vor der Wiederverwendung steht. Der § 8 KrWG nimmt mit dem § 6 Abs. 1 Bezug auf die Abfallhierarchie und sieht grundsätzlich die höchstmögliche Verwertung des Abfalles vor. Im § 6 Abs. 2 wird auf den Lebenszyklus des Abfalls und dessen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt eingegangen. Im Einzelnen sind dabei die Kriterien 1. die zu erwartenden Emissionen, 2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, 3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen beschrieben. Damit sind nur die wesentlichen Bereiche angesprochen, da es in dem Text des § 6 Abs. 2 Satz 3 „insbesondere“ heißt. Es wären also auch weitere Kriterien als die hier genannten denkbar. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei Ausbauasphalt um Abfall. Im § 5 Abs. 1 des KrWG ist das Ende dieser Abfalleigenschaft beschrieben: Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt Die unter 1. und 2. benannten Punkte können für die Wiederverwendung von Asphalt bejaht werden. Punkt 3 ist ebenfalls erfüllt, sofern der Anteil, gemessen entsprechend den Vorgaben der Environmental Protection Agency (EPA), an Polycyclischen Aromaten (PAK) kleiner als 7|2023
Nachhaltigkeit 33 25 mg/kg Feststoff ist. In diesem Falle werden die anwendbaren Normen, die in den Technischen Regelwerken (wie z. B. in den Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat – TL AG-StB) festgelegt sind, eingehalten. Da die Verwendung von Asphaltgranulat – also die behandelte Variante des Ausbauasphaltes – keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt hat und in der Regel auch nicht zu 100 % eingesetzt wird, endet die Abfalleigenschaft des Ausbauasphaltes mit dessen Verwertung. Mit dem Punkt 4 wird behandelt, ob von der Verwendung des Produktes eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt ausgeht. Dieses ist für die Wiederverwendung aufbereiteten Asphaltgranulates zu verneinen. Diese Wiederverwendung wird seit mehr als 40 Jahren in Deutschland betrieben und schädliche Nebenwirkungen sind bisher nicht festgestellt worden. Asphaltgranulat mit Sicherheitsleistungen zu belegen, erscheint daher nicht nachvollziehbar, da es sich um ein Produkt handelt, das direkt der Wiederverwendung zugeführt werden kann, natürlich nur, sofern das Asphaltgranulat einen PAK-Anteil von maximal 25 mg/kg Feststoff nicht überschreitet. Direkt zu der Wiederverwendung von Asphalt sind noch keine Gerichtsurteile ergangen, aber in einem anderen Fall hat Die Wiederverwendung aufbereiteten Asphaltgranulats wird seit mehr als 40 Jahren in Deutschland betrieben. Schädliche Nebenwirkungen sind bisher nicht festgestellt worden. Asphaltgranulat mit Sicherheitsleistungen zu belegen, erscheint daher nicht nachvollziehbar. der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschluss v. 17.02.2020 – 12 CS 19.2505) entschieden, dass mit der Erfüllung des § 5 Abs. 1 KrWG die Abfalleigenschaft eines Stoffes ohne den Vollzug durch einen Verwaltungsakt beendet wird. Weiter wird in dem Urteil festgestellt, dass die Schädlichkeit durch die vollziehende Behörde nachzuweisen ist. Allein eine Behauptung, dass es sich um einen Stoff handelt, der eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt darstellen könnte, stellt nach Ansicht des Gerichtes eine reine „Risikovorsorge“ dar. Der § 45 KrWG verpflichtet die öffentliche Hand, sofern sie als Behörden des Bundes agieren und als juristische Personen des öffentlichen Rechtes unter der Aufsicht des Bundes stehen, zur Wiederverwendung des Asphaltes entsprechend § 1 KrWG beizutragen. In erster Linie wird im § 1 die Schonung von Ressourcen und der Schutz von Menschen und Umwelt angesprochen. Die öffentliche Hand, die den Bund vertritt, hat bei der Bewertung im Rahmen von Angeboten der Wiederverwendung des Asphaltes den Vorzug zu geben. In der ursprünglichen Fassung des § 45 von 2012 war lediglich das Prüfen für die Wiederverwendung vorgesehen. AMMANN ARP 75 – DREHSCHEMELGELENKTE WALZE HOHE LEISTUNG FEDERLEICHT ZU LENKEN STEER-BY-WIRE MASCHINENSTEUERUNG Die fortschrittliche Steer-by-Wire-Steuerung ist das Markenzeichen der Ammann ARP 75 mit Drehschemellenkung. Die Maschine setzt auch einen neuen Branchenstandard mit einem innovativen Fahrhebel mit intelligenten Funktionen und einem 10-Zoll- Multifunktionsdisplay mit Touch-Funktion. Zusätzliche Informationen zu unseren Produkten und Dienstleistungen finden Sie unter: www.ammann.com MMP-3138-00-DE | © Ammann Group 7|2023
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