12 WIRTSCHAFT Foto: Margot Kessler/Pixelio.de Steuerzahler haben einige richtig gute – aber ebenso unbekannte – Steuersparmöglichkeiten 40 % voraussichtlicher Investitionskosten gemindert werden, wenn die Investitionen im Jahr 2019 bis 2021 geplant sind. Strenge Voraussetzungen: Begünstigt sind nur geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Einrichtung, PC oder Pkw). Im Jahr des Kaufs und im Folgejahr muss das Unternehmen nachweisen, dass die betreffenden Gegenstände mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wurden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend für das Abzugsjahr. Da dieser Mangel erst Jahre nach Abzug stattfindet, ist zusätzlich mit hohen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu rechnen. Sonderfall Pkw: Beim Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf eines Firmenwagens müssen Sie eine Besonderheit kennen. Das Finanzamt erkennt den Nachweis der mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung nur dann an, wenn Sie im Jahr des Kaufs und Folgejahr ein Fahrtenbuch führen. Das steht schwarz auf weiß in einem BMF-Schreiben. Im Gesetz findet sich dazu jedoch nichts. Urteilsspruch: Ein Unternehmer versteuerte seinen Privatanteil nach der 1%-Regelung, führte im Jahr des Kaufs und im Folgejahr kein Fahrtenbuch und wollte die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung durch eine rekonstruierte Nutzung aus seinem Terminkalender nachweisen. Finanzamt und Finanzgericht schmetterten diesen Nachweis ab und kippten rückwirkend den Investitionsabzugsbetrag (FG Münster, Urteil v. 10.7.2019, Az. 7 K 2886/17). Verhaltensknigge: Damit es mit dem Steuersparmodell „Investitionsabzugsbetrag für Pkw“ klappt, sollten Sie also stets im Jahr des Kaufs und im Jahr danach die Führung eines Fahrtenbuchs einkalkulieren. Wissen Sie schon heute, dass es schwer wird, die Disziplin dafür aufzubringen oder dass die mindestens 90%ige Nutzung in dem Zweijahreszeitraum nicht zu schaffen ist, lassen Sie besser die Finger im Investitionsabzugsbe- trag. Für alle, bei denen es bereits schiefgelaufen ist und die mit dem Finanzamt bereits im Clinch liegen, gilt Folgendes: Legen Sie gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VIII R 24/19). Leistungsabschreibung für Baumaschinen und Baufahrzeuge Planen Sie im Jahr 2019 noch den Kauf eines Lkw oder einer Baumaschine, haben Sie bei der Abschreibung zwei Möglichkeiten. Entweder Sie schreiben den Anlagegegenstand linear auf die Nutzungsdauer ab (= Normalfall) oder Sie berücksichtigen die Abschreibung nach Leistungseinheiten (= Spezialfall nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Bei der Leistungsabschreibung können in den ersten Jahren je nach Nutzungsumfang deutlich höhere Abschreibungen als Betriebsausgaben verbucht werden. Die Leistungsabschreibung kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: • Der Nutzungsumfang des betreffenden Wirtschaftsguts schwankt in den einzelnen Jahren stark. • Der Verschleiß dieses Wirtschaftsguts weist deshalb in den einzelnen Jahren der Nutzung erhebliche Unterschiede auf. • Die Nutzung des Wirtschaftsguts muss durch Zählwerke oder Kilometerangaben nachgewiesen werden können. Beispiel: Ihr Unternehmen erwarb im April 2019 eine Baumaschine im Wert von 350.000 Euro für einen speziellen Auftrag (Nutzungsdauer acht Jahre). Sie kalkulieren, dass die Maschine im Jahr 2019 6000 Stunden zum Einsatz kommt, in 2020 nur für 2000 Stunden und 2021 dann wieder zu 8000 Stunden. Die Gesamtlaufzeit wird auf 25.000 Stunden kalkuliert. Fazit: Hier lohnt sich auf jeden Fall die Ermittlung der Abschreibung nach Leistungseinheiten. Daraus errechnet sich im Vergleich zur linearen Abschreibung ein Betriebsausgabenplus 2019 von 51.187 Euro. Abschreibungsmethode Ermittlung der Abschreibung Höhe der Abschreibung 2019 Lineare AfA 2019 350.000 Euro : 8 Jahre x 9/12 32.813 Euro Leistungs-AfA 2019 Laufzeit 6000 Stunden: kalkulierte Gesamtlaufzeit 25.000 Stunden x 100 = AfA-Satz 24; 350.000 Euro x 24 % 4.000 Euro GESTEINS PERSPEKTIVEN 6/2019
WIRTSCHAFT 13 Apropos Solidaritätszuschlag Am 21. August 2019 beschloss die Bundesregierung den Entwurf des „Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“. Damit soll ein weiterer Punkt aus dem Koalitionsvertrag endlich umgesetzt werden. Doch wer darf sich freuen und ab wann ist die Abschaffung geplant? Hier der Stand der Dinge. Zwei gute Nachrichten: Der Solidaritätszuschlag soll 2021 wegfallen. Freuen können sich rund 90 % der Steuerzahler. Drei schlechte Nachrichten: Spitzenverdiener – das sind geschätzt 10 % aller Steuerzahler – müssen weiterhin Solidaritätszuschlag auf ihre Steuern bezahlen. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gilt zudem nicht für die Körperschaftsteuer und auch nicht für Kapitalerträge. Entlastung: Kein Solidaritätszuschlag ist ab 2021 zuzahlen, wenn die Jahreslohnsteuer bei einem Ledigen weniger als 16.956 Euro oder bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weniger als 33.912 Euro beträgt. Damit werden rund 90 % aller Steuerzahler ab 2021 komplett vom Solidaritätszuschlag verschont. Denn die hohen Freigrenzen bedeuten, dass beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern mehr als 151.000 Euro Jahresbruttolohn oder gewerblichen Gewinn erzielen muss, um weiterhin den lästigen Soli zahlen zu müssen. Bei Ledigen liegt der Jahresbruttolohn bei rund 73.000 Euro. Praxis-Tipp: Sind Sie tatsächlich über diesen Grenzen, gilt in Sachen Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Sie folgende Faustformel: • Oberhalb dieser Steuergrenzen von 16.956 Euro/33.912 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) gilt eine sogenannte Milderungszone. Der Solidaritätszuschlag beträgt hier nicht 5,5 %, sondern weniger. • Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 96.409 Euro bei Alleinstehenden oder 192.818 Euro bei Zusammenveranlagten wird der Solidaritätszuschlag weiterhin mit 5,5 % festgesetzt. Keine Entlastung winkt bei der Körperschaftsteuer. Wird ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH oder AG geführt, sollte zusammen mit dem Steuerberater geklärt werden, ob sich ab 2021 eine Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft lohnt. Dabei sind natürlich nicht nur steuerliche Aspekte maßgeblich, sondern auch haftungsrechtliche Risiken. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags soll auch für Kapitalerträge nicht abgeschafft werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Ein Beitrag von GP-Autor Bernhard Köstler – Fachbuchautor und Experte für Steuern, Existenzgründung und Altersvorsorge bernhard.koestler@t-online.de RAUPENMOBILE PRALLBRECHER NEU MIT INNOVATIVEM BRECHER-DIREKTANTRIEB GIPO AG Kohlplatzstrasse 15, CH-6462 Seedorf T + 41 41 874 81 10, F + 41 41 874 81 01 info@gipo.ch, www.gipo.ch Vertrieb Deutschland Apex Fördertechnik GmbH Am Forsthaus 50, DE-52511 Geilenkirchen, T + 49 2451- 409 775 10 mail@apex-foerdertechnik.de, www.apex-foerdertechnik.de
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