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Taxi Times DACH - 1. Quartal 2020

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WETTBEWERB DEUTSCHE

WETTBEWERB DEUTSCHE UBER- URTEILE – MUSTER OHNE WERT? Sowohl in München als auch in Frankfurt wurde die Uber-App als wettbewerbswidrig eingestuft. Trotzdem vermittelt Uber weiter. Die Urteile scheinen nicht zu greifen. Und sind doch sehr aufschlussreich. Fast vier Jahre hat es gedauert, bis sich das Münchner Landgericht am 10. Februar 2020 getraut hat, in einem schwierigen Fall ein Urteil zu fällen. Der Fahrtenvermittler Uber darf in München keine App anbieten, die eine Auftragsannahme direkt durch den Fahrer ermöglicht. Er darf auch keine Fahrten an Partner vermitteln, die sich entgegen ihrer Rückkehrverpflichtung zum Betriebssitz zur Auftragsannahme bereithalten (Aktenzeichen 4HK O 14935/16). Damit sind von der Richterin des Landgerichts München im Kern die Punkte beanstandet worden, die auch schon das Frankfurter Landgericht am 19. Dezember bemängelt hatte und das deshalb ein ähnlich lautendes Unterlassungsgebot für ganz Deutschland ausgesprochen hatte – und dessen Vollziehung sich als teuer und aufwendig erweist. Während die zuständige Richterin in Frankfurt diese Einschätzung nach nur wenigen Monaten erlangte, zog sich das Münchner Verfahren quälend wie ein zäher Kaugummi über fast vier Jahre hin. Das ist peinlich für die Münchner Justiz. »Ubers Deutschland- Chef wusste von dem Rechtsbruch und hat ihn doch nicht verhindert.« Nun also das gleiche Ergebnis und höchstwahrscheinlich auch die gleiche Konsequenz für Uber – nämlich gar keine: Auch in München wird weiterhin vermittelt. Man argumentiert damit, dass man ja schon drei Tage nach dem Frankfurter Urteil auf ein neues Geschäftsmodell umgestellt habe und dass die bemängelten Punkte nun nicht mehr zutreffen. Und wie in Frankfurt wird es dann auch in München wieder Aufgabe der Klägerin sein, in aufwendigen Dokumentationen den Verstoß gegen die Unterlassungsklage nachzuweisen – um anschließend da rauf zu hoffen, dass jenes Gericht die Änderung des Geschäftsmodells als nicht ausreichend bewertet. Hätte das Landgericht München schneller entschieden, wäre man an diesem Punkt wahrscheinlich schon viele Schritte weiter. Vielleicht sogar so weit, dass Uber sogar schon ganz verboten wäre. Stattdessen muss man sich in München nun überlegen, wie man mit dem Urteil umgeht. Pocht man auf Vollstreckung, muss die Klägerin zunächst einmal die vom Gericht veranschlagte Sicherheitsleistung über 100.000 Euro hinterlegen. Eine Münch- ILLUSTRATION: Aobe Stock / Rogatnev 6 1. QUARTAL 2020 TAXI

WETTBEWERB ner Einzelunternehmerin müsste also eine sechsstellige Summe über Monate, vielleicht sogar noch mal über Jahre auf einem Gerichtskonto parken. Damit wird Rechtsprechung zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft. „Als Laie bekommt den Eindruck, man urteilt zwar, hat aber an der Durchsetzung kein Interesse“, kommentiert der Taxifahrer Petar Lacic in der Taxi Times-WhatsApp- Gruppe. All dies erweckt den Eindruck, als sei das Münchner Urteil nur eine Frankfurter Kopie und als solches ein Muster ohne Wert. Und doch gibt es einen bemerkenswerten Unterschied. Die Münchner Richterin stützt ihre Beurteilung auf eine ausführliche Zeugenbefragung, bei der es vor allem um die Frage ging, was technisch möglich ist. „Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Uber-Fahrer […] in der Lage waren, den Fahrtauftrag anzunehmen, ohne dass der Mietwagenunternehmer am Betriebssitz die bei ihm eingehende Mail gelesen und innerhalb der 30 Sekunden eine entsprechende Disposition und Anweisung an seine Fahrer weitergegeben hat“, heißt es im Münchner Urteil. AUSREDE WIRD ZUM BUMERANG Damit wurde eine Verfahrenstaktik der Uber-Rechtsanwälte zum Bumerang. Diese hatten einen Verstoß gegen § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit der Begründung zurückgewiesen, dass man ja bereits Anfang 2017 eine Änderung bei der Auftragsvermittlung durchgeführt habe, „dergestalt, dass sich der Mietwagenunternehmer nach Eingang des per E-Mail an den Betriebssitz gesendeten Beförderungsauftrags aktiv entscheiden müsse, ob er den Auftrag ablehne oder ausführen wolle“. Die Tatsache, dass diese theoretische Vorgehensweise in der Praxis umgangen wurde, hatten nicht nur diverse Zeugen widerlegt, das musste sogar der Uber-Deutschland-Chef Christoph Weigler im Zeugenstand einräumen. Für die Richterin war damit klar, dass hier ein Verstoß gegen § 49 PBefG vorliegt: „Aus all diesen Angaben ergibt sich, dass es auch nach der Umgestaltung der App durch die Beklagte [Uber] für die Fahrer möglich war, einen Auftrag anzunehmen, ohne dass der von der Beklagten vorgetragene Zwischenschritt eingehalten wurde.“ Mehr hatte die Richterin nicht zu beurteilen und sie hat mit ihrem Unterlassungsurteil die späte, aber richtige Konsequenz gezogen. In der Bewertung dieser Verteidigungsstrategie zeigt sich jedoch die wahre DNA des Unternehmens: Herr Weigler als Frontmann von Uber Deutschland musste vor Gericht einräumen, dass die durchgeführten Änderungen technisch nur unzureichend vor Missbrauch geschützt worden waren. Er wusste also von dem Rechtsbruch und hat ihn doch nicht verhindert. Auf mehrmalige Nachfragen der Richterin, warum man so etwas technisch nicht besser absichere, gab Herr Weigler keine Antworten – das ist nachweisbar protokolliert. Die Uber-Anwälte hätten diese Bloßstellung sicherlich gerne vermieden. Sie versuchten mit allerlei Nebenkriegsschauplätzen eine Verurteilung auf die sehr lange Bank zu schieben. Solche rechtlichen Nebelkerzen sind eine vielfach angewandte Strategie, juristisch absolut korrekt. Die moralische Bewertung fällt hinten runter. „Eine typisch amerikanische Geisteshaltung“, hört man von Experten immer wieder. Trotzdem muss auch diese hinterfragt werden dürfen, noch dazu, wenn die Uber-Anwälte bei Freshfields Bruckhaus Deringer beschäftigt sind. Das ist die älteste internationale Kanzlei der Welt, „mehr Goldman Sachs als Liebling Kreuzberg“, wie sie das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ in einer bemerkenswerten Reportage vom 18. Januar beschreibt. Dessen früherer Steuermann Ulf Johannemann wurde im Dezember wegen Verwicklung in Cum-Ex-Geschäfte in Untersuchungshaft genommen. „Freshfields berät Siemens, das britische Verteidigungsministerium und die Regierung von Chile“, hat der „Spiegel“ recherchiert; die Juristen der Kanzlei sind stille Strippenzieher hinter den Kulissen der Weltwirtschaft. […] Sie beeinflusst, welche Unternehmen fusionieren und welche bankrottgehen, wie Finanzgesetze mitgestaltet werden und wo Kraftwerke gebaut werden. Eine Branche genauso einflussreich wie die Investmentbanken, nur weniger bekannt, verschwiegener noch. Aber manchmal ähnlich ruchlos.“ FOTO: Taxi Times Am 18. Januar berichtete der „Spiegel“ über die Verflechtungen der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, die auch Uber in diversen Gerichtsverfahren vertritt. Eine solche Kanzlei passt zu einem Unternehmen, dessen Geschäftsmodell ohne Rechtsbruch kein Geschäft mehr ist. Uber und seine Anwälte harmonieren gut, auch wenn die Strategie der Urteilsverzögerung zwar in München aufging, in Frankfurt aber dank einer forschen Frankfurter Richterin in die Hosen ging – und im April in Düsseldorf mit einer weiteren juristischen Ohrfeige zu rechnen ist. Aber für diesen Fall hatte man ja Plan B in der Tasche. Ein neues Geschäftsmodell und abermals ein paar technische Software-Veränderungen, die nun laut Uber ganz sicher verhindern sollen, dass man gegen das PBefG verstößt. Wie viele Zeugenaussagen wird es diesmal brauchen, bis auch diese Verfahren entlarvt sind? Die Taxibranche hat laut eigener Aussagen auch dafür bereits erste Beweise gesammelt. Sie werden wieder vor Gericht landen und sie werden zu einem abermaligen Urteil führen. Vielleicht diesmal zu einem Musterurteil mit viel Wert? Die Hoffnung stirbt zuletzt. jh Hintergrundinfos unter www.taxi-times.com unter der Stichwortsuche „Landgericht München“, „Landgericht Frankfurt“, „juristische Erklärung“, „Uber reagiert“; „Verbot der App“ und „technisch möglich“. TAXI 1. QUARTAL 2020 7

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