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Taxi Times DACH - Januar 2018

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GASTKOMMENTAR DAS TAXI

GASTKOMMENTAR DAS TAXI UND DER DATENSCHUTZ Kürzlich sorgte der »Diebstahl« von Kundendaten bei Uber für Schlagzeilen. Bitte nicht wundern, aber das Taxigewerbe sollte dies als Weckruf verstehen. Vorfälle wie das Uber-Datenleck können jederzeit und überall passieren. Wer sich bisher weder mit der Sicherheit gespeicherter Kundendaten noch mit den bevorstehenden Änderungen im Datenschutzrecht befasst hat und stattdessen lieber abwartet, bis am 25. Mai 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirksam wird, setzt sowohl die eigene als auch die Existenz des Unternehmens und der Mitarbeiter aufs Spiel. DATENSCHUTZRECHTLICHE VERSTÖSSE WERDEN TEUER Die DSGVO sieht bei Verstößen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweit erzielten Umsatzes des Vorjahres vor. Entscheidend ist der höhere Betrag und das Abmahnrisiko ist nicht zu unterschätzen. Da sich mit Abmahnungen trefflich Geld verdienen lässt, kann davon ausgegangen werden, dass mancherorts bereits intensive Vorbereitungen getroffen werden. Dabei ist grundsätzlich zu beachten: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bleibt ebenso bestehen wie die Grundsätze der Datenvermeidung und -sparsamkeit, der Zweckbindung oder der Transparenz. Sofern nicht ein berechtigtes Interesse besteht oder eine Erforderlichkeit nachgewiesen werden kann, sollte die Datenverarbeitung eher zurückhaltend erfolgen und – sofern gesetzlich nicht anders bestimmt – möglichst nur mit Einwilligung des Betroffenen. Wer Apps oder Webdienste einsetzt, sollte darauf achten, dass diese „datenschutzfreundlich“ eingestellt sind. Ein Aspekt ist, dass die Voreinstellungen die Datenverarbeitung auf ein Minimum beschränken und darüber hinausgehende Umfänge die gesonderte Einwilligung des Betroffenen erfordern. Derjenige, dessen Daten gespeichert und verarbeitet werden, kann die He rausgabe einer Datenkopie in maschinenlesbarem Format, die Berichtigung, aber auch die Löschung der Daten verlangen. Die Daten sind ohnehin zu löschen, wenn sich der Zweck der Speicherung erledigt hat. Um auf den 25. Mai 2018 gut vorbereitet zu sein, sind einige Schritte zu erledigen, die „so nebenbei“ und ohne Fachkunde kaum zu bewerkstelligen sind. So ist zum Beispiel festzustellen, wo und auf welche Weise Daten erhoben und verarbeitet werden und wo gegebenenfalls Lücken und Mängel bestehen. Das gilt nicht nur für die elektronische Datenverarbeitung im Betrieb und bei Auftragsdatenverarbeitern, sondern auch für Formulare und Einwilligungserklärungen. Die Prüfung sollte nicht nur das eigene Unternehmen, sondern auch externe Dienstleister berücksichtigen. Wer Dienste nutzt, bei denen die Daten in die USA übertragen werden, sollte darauf achten, dass das Unternehmen unter dem sogenannten „Privacy Shield“ agiert. Bestehende Verträge sollten an die neue Rechtslage angepasst und entsprechende Erklärungen und Nachweise angefordert werden. Wenn diese nicht geliefert werden können, sollte die Kooperation mit dem Dienstleister überdacht werden. Das im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellte Verzeichnis kann nicht nur als Grundlage für das Datenmanagementsystem, sondern auch für die Datenschutz-Folgeabschätzung dienen. Wenn es zu einer Datenpanne gekommen ist, ist die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden zu informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Informationspflicht auch gegenüber den Betroffenen. Diese Kurzdarstellung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) soll in erster Linie sensibilisieren und auf die Risiken der bevorstehenden Änderung des Datenschutzrechts hinweisen. Wer diese umfassend ausschließen will, dürfte bei der Analyse der existierenden Prozesse und der Erstellung eines Datenschutzkonzeptes um die Hinzuziehung eines Datenschutzexperten, der im Idealfall auch die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten übernehmen kann, kaum umhinkommen. Dr. Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt, www. kanzlei-voigt.de GRAFIKEN: Raufeld Medien 32 DEZEMBER 2017 / JANUAR 2018 TAXI

GASTKOMMENTAR JAAA NEIN ALLES EINE UNENDLICHE GESCHICHTE, ODER WAS? Eine Stadt in Rheinland-Pfalz verwirrt mit höchst unterschiedlichen Ankündigungen das dortige Taxigewerbe. FOTOS: Fotolia/ pathdoc, Taxi Times Ludwigshafen am Rhein ist eine Industriestadt mit Rheinblick, großem Chemiewerk und rühriger Verwaltung im Bereich des Personenbeförderungsrechts. Jahrelang wurden dort Prozesse und Gerichtsverfahren über zusätzliche Taxigenehmigungen geführt, Gutachten beauftragt und zuletzt sogar strenge Plausibilitätsprüfungen und die Durchsetzung insika-abhängiger Taxameterlösungen angekündigt. Streit und Diskussionen mit dem Gewerbe sind sozusagen dort Programm. Dabei erschien Ludwigshafen, von außen aus der Sichtweise eines Taxiunternehmers betrachtet, als zumindest paradiesähnlicher Taxistandort: Umsatzvolumina weit über Bundesdurchschnitt, völlig plausible Datenangaben durch die Unternehmen im Verfahren der Datenerhebung, aber auch eine gute Auslastung der Betriebe, die ein Auskommen erlaubt, das in weiten Teilen der Republik seinesgleichen suchte. Nun aber soll alles anders werden: Riet das Gutachterunternehmen noch im Dezember 2016 von der Freigabe der höchstzulässigen Genehmigungsanzahl von 81 Konzessionen ab, so ist nun der Paradigmenwechsel seitens der Behörde vollzogen worden. Just jene Verwaltung, die noch im Dezember 2016 für den Erhalt der Höchstanzahl an Taxis i. S. v. § 13 Abs. 4 PBefG vor dem Oberverwaltungsgericht heftig stritt, geht nun „zurück auf Los“ und verkündet stolz, es nunmehr nach dem „Hamburger Modell“ versuchen zu wollen. Die Begründung hierzu klingt geradezu bestechend simpel, schließlich diskutiere man ja Gesetzesänderungen, die den strengen Ordnungsrahmen des PBefG aufheben sollen. Der Protest der örtlichen Taxibetriebe gegen diese Vorgehensweise war noch nicht verhallt, da gab es die nächste Kehrtwende: Zwar werde das Gutachter-Unternehmen künftig, sozusagen als Verwaltungshelfer, im Rahmen der Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung die Plausibilität prüfen, eine Freigabe der Konzessionen insgesamt wolle man jedoch nicht in Aussicht stellen. UMKEHR VON DER KEHRTWENDE Also wieder eine Kehrtwende, oder wie? Genau zwei Wochen später – anlässlich eines weiteren Rechtsstreits der Verwaltungsbehörde – die erneute Umkehr: Auf die Frage des Gerichts, ob künftig an einer Begrenzung der Höchstanzahl festgehalten werde oder nicht, wurde seitens der städtischen Rechtsvertreterin die Freigabe der Höchstanzahl der Konzessionen mitgeteilt. In öffentlicher Verhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 3 K 307/16). Warum veröffentlicht dann aber zwei Tage später die Stadtverwaltung eine Pressemitteilung, die gerade diesen Umstand negierte? Dass man da leicht den Überblick verlieren kann, ist mehr als verständlich. Dass Taxiunternehmen sich zu Recht über solcherlei Vorgehen empören, ist ebenfalls mehr als verständlich, und ob dies Rechtsfrieden schafft, mehr als fraglich. Unternehmen brauchen vor allem verlässliche Bedingungen. Um Planungssicherheit zu erlangen, ihre Disposition in finanzieller Hinsicht vorherzusehen und ihren Mitarbeitern verlässlicher Arbeitgeber zu sein. Auch um plausible Betriebsergebnisse zu produzieren und vor allem, um den gesetzlichen Auftrag als Ergänzung zum ÖPNV zu erfüllen. Da ist der Versuch als Methode grundsätzlich unangebracht, ständiges Hin und Her fehl am Platz und ein Spekulieren über eine geänderte Gesetzeslage in der Zukunft falsch. Verlässliches Verwaltungshandeln setzt die Umsetzung geltender Vorschriften voraus, nicht aber einen vorauseilenden Gehorsam. Ansonsten wird die „Prozessgeschichte“ in Ludwigshafen tatsächlich zur unendlichen Geschichte. au Axel Ulmer ist ausgebildeter Volljurist mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/PBefG und fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer Consulting UG in Kaiserslautern. TAXI DEZEMBER 2017 / JANUAR 2018 33

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