Aufrufe
vor 7 Jahren

Taxi Times International - August 2015 - English

  • Text
  • Taxis
  • Menschen
  • Fahrer
  • Fahrten
  • Mindestlohn
  • Fahrzeuge
  • Taxigewerbe
  • Taxiunternehmen
  • Stadt
  • August

VERANSTALTUNG

VERANSTALTUNG VERANSTALTUNG WISSENSWERTES ÜBER DEN MINDESTLOHN Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic referierte auf dem vierten Norddeutschen Taxitag in Hamburg über Möglichkeiten und Fallen des Mindestlohns. Es ist ein Fakt: Der Mindestlohn ist da! Auch, wenn man vereinzelt noch hört, dass Unternehmer versuchen, den Mindestlohn zu unterlaufen. Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic kann davon nur abraten. Der Jurist und Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen weiß aus seiner Berufspraxis, was diesen Unternehmern droht. Eines ist jedenfalls sicher: Der Mindestlohn ist unumgänglich – und machbar! Mit dem Mindestlohn steht Deutschland nicht alleine. 22 von 28 europäischen Ländern haben ihn. Dabei sind die deutschen 8,50 Euro beileibe kein Luxus: Frankreich, die Niederlande, Belgien und Irland haben eine höhere Mindestvergütung. Spitzenreiter ist Luxemburg mit 11,10 Euro. Es gibt natürlich auch europäische Länder, deren Mindestlohn deutlich darunter liegt, wie beispielsweise Rumänien und Bulgarien. In diesen Ländern muss nur 1,14 Euro beziehungsweise 1,04 Euro pro Stunde bezahlt werden. In Deutschland wird der Mindestlohn bis auf wenige – für das Taxigewerbe irrelevante – Ausnahmen auf alle Arbeitnehmer an gewendet. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. In der Folge bedeutet das, dass auf den vollen Monat gerechnet jede Stunde Bei diesem spannenden Vortrag konnten die Besucher nur konzentriert zuhören. Arbeitszeit mit mindestens 8,50 Euro vergütet werden muss. Bereitschaftszeiten dürfen niedriger vergütet werden, wenn auf den Monat gerechnet der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Zu den Bereitschaftszeiten zählt auch die Rufbereitschaft, aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort nicht frei bestimmen kann und ihm nicht eine Reaktionszeit von mindestens 45 Minuten eingeräumt wird. Nimmt der »Das unternehmerische Risiko können wir nicht beim Fahrer belassen.« Fahrer zum Beispiel das Taxi mit nach Hause, um im Falle eines Anrufs schneller reagieren zu können, ist die gesamte Zeit der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu vergüten. WANN IST PAUSE? Schwierigkeiten haben Taxi unternehmer immer wieder mit der genauen Definition einer Pause. Das Arbeitszeitgesetz sagt dazu, dass eine Pause nur dann auch eine ist, wenn spätestens zu Beginn die Dauer feststeht, der Arbeitnehmer weder Arbeit leistet noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei entscheiden kann, wie und wo er seine Pause verbringt. Er muss das Taxi zumindest verlassen können und muss während der Pause auch nicht für sein Unternehmen oder eine Zentrale erreichbar sein. Unsicherheiten scheinen auch bei der Frage zu bestehen, wann der Mindestlohn zu bezahlen sei. Normalerweise ist das im Arbeits vertrag geregelt. Ist da kein früheres Kennt die juristischen Fakten: Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic Datum vorgesehen, dann muss der Lohn spätestens am letzten Bank arbeitstag des Monats bezahlt sein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Ein leidiges Thema ist auch die Aufzeichnungspflicht der Arbeits zeit. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen, und der erstellte Beleg ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Schon wenn ein Arbeits zeit beleg nicht richtig, nicht recht zeitig oder unvollständig erstellt wurde oder wenn die Aufbewahrungsdauer nicht eingehalten wird, drohen Strafen von bis 30000 Euro. Unbedingt zu beachten ist, dass der Mindestlohn kein Kündigungsgrund ist. Ein Kündigungsgrund bei einem Taxifahrer kann zum Beispiel sein, wenn das Unternehmen die Zahl seiner Fahrzeuge reduziert hat und der Fahrer deshalb nicht mehr beschäftigt werden kann. Dann muss der Unternehmer die Kündigungsfristen einhalten und eine Sozial auswahl vornehmen. Der Fahrer kann auch nicht auf seinen Mindest lohn verzichten. Wird ihm dieser vorenthalten, dann kann er ihn noch drei Jahre nach fordern. Ebenso sind alle Klauseln in Arbeitsverträgen, die einen Verzicht, Ausschluss oder eine Beschränkung des Mindestlohns betreffen, un wirk - sam. Bei Verstößen gegen den Mindestlohn kommen Bußgelder von bis zu 500000 Euro infrage. Werden gleichzeitig Sozialversicherungs beiträge hinterzogen, kann zusätzlich eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Eines wurde mit der Einführung des Mindestlohns erreicht: Das unternehmerische Risiko liegt nicht länger beim Fahrer, sondern beim Unternehmer. Auch Unternehmer, die Schwierigkeiten mit der Umstellung oder mit der Bezahlung des Mindestlohns haben, müssten zugeben, dass dieses Risiko auch nicht beim Fahrer bleiben konnte. tb FOTOS: Tom Buntrock FOTO: Tom Buntrock TÜR AUFHALTEN ODER FREIGETRÄNK? Der Norddeutsche Taxitag war perfekt organisiert, doch nicht jeder Vortrag hielt, was er versprach. U m es vorwegzunehmen: Es ist beachtlich, was die Hamburger Kollegen von Hansafunk – namentlich die Taxen-Union-Chefs Thomas Lohse und Christian Brüggmann – für ihren vierten Norddeutschen Taxitag auf die Beine gestellt haben. Vom Rahmenprogramm über die Taximesse bis zum Catering hat alles gepasst. Was fehlte, war eine dringend notwendige Aufarbeitung der Themen, die dem Gewerbe eigentlich auf den Nägeln brennen müssten. Was fehlte, war eine wirkliche Diskussion unter Branchenkennern und -freunden. Und was fehlte, war das Interesse der Hamburger Fahrerschaft – ein Vorwurf, den man den Veranstaltern nun gar nicht machen kann, sondern eher den Kolleginnen und Kollegen auf Hamburgs Straßen, die wohl lieber ihren eigenen Stiefel weiterfahren, als sich aktiv an der Bewältigung aktueller Aufgaben zu beteiligen. DIE WIRKLICHKEIT IST AUF DER ÜBERHOLSPUR Diese Interesselosigkeit wird dann verständlich, wenn man genau betrachtet, wie mit den aktuellen Themen umgegangen wird. Das Motto „Eine App alleine kann kein Taxi fahren“ war gut gemeint. Die Wirklichkeit hingegen ist mit der rasanten Entwicklung des Autonomen Fahrens auf der Überholspur. So konnte auch die Diskussion „App-Anbieter und TAXI 2020“ trotz prominenter Besetzung – wie Michael Müller, Präsident des BZP, Markus Troeder von der Hamburger Handelskammer oder Wolfgang Pettau, Geschäftsführer von Hallo Taxi 3811 in Hannover – nicht entscheidend zur Lösung drängender Fragen beitragen. Eher einigte man sich darauf, dass es dem Taxigewerbe in Hamburg ja noch gut ginge, oder diskutierte darüber, ob man Fahrgästen die Tür aufhalten sollte oder ein Freigetränk anbieten müsste. Maßnahmen, die von Uber und mytaxi mit Erfolg praktiziert werden, wurden mit einem „Ich bin keine Gastro“ vom Tisch gefegt. Ein Lichtblick war der Vortrag von Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic (siehe nebenstehender Beitrag), dessen Ausführungen Der neue EKO-Umbau zum Rollstuhlbeförderungsfahrzeug zum Thema Mindestlohn Pflichtprogramm eines jeden norddeutschen Taxiunternehmers hätten sein müssen. Herausragend auch die Grußworte von Fritz Horst Melsheimer, dem Präses der Handelskammer Hamburg, der erkannt hat, dass ein Schlüssel zum Erfolg des Taxigewerbes in seiner Sichtbarkeit liegt und jeder Bereich, aus dem das Taxi bereits verdrängt wurde, zurück erobert werden muss. Nimmt man dem Taxi nämlich seine Sichtbarkeit, dann wird es bald sang- und klanglos von der Bildfläche verschwinden. Diese Erkenntnis hatte Präses Melsheimer allerdings vor zwei Jahren schon an gleicher Stelle. Sie scheint nur noch nicht zu allen durchgedrungen zu sein. tb Effizient Kostengünstig Original Fritz Horst Melsheimer, Präses der Handelskammer Hamburg: Das Taxigewerbe muss um seine Sichtbarkeit kämpfen. 30 im Doorgrund 13 D-26160 Bad Zwischenahn fon +49 4403 58902 fax +49 4403 58903 info@reha-automobile.de www.reha-automobile.de

TaxiTimes D-A-CH