NOVELLE PBEFG »POOLING« ALS NEUER MITSPIELER Neben Taxis und Mietwagen soll künftig das sogenannte »Pooling« als dritte Verkehrsart eingeführt und durch eine Quote reguliert werden. Hier wird es besonders darauf ankommen, wie man das im Detail definiert. Wenn der Gesetzgeber unterschiedliche Verkehrsarten definiert, steckt als Absicht natürlich dahinter, dass alle drei mit gesonderten Regelungen voneinander abgegrenzt sind. Was der eine darf, darf der andere nicht. Die Pläne der Findungskommission sehen vor, dass die Pooling-Dienste einzelne Sitzplätze vermieten dürfen und grundsätzlich nach Ausführung des Beförderungsauftrags nicht zu ihrem Betriebssitz zurückkehren müssen. Der Unternehmer hat keine Betriebsund Beförderungspflicht und darf ausschließlich den Bestellmarkt bedienen, also keine Winker bedienen oder sich irgendwo bereitstellen. Weil sich bedarfsgesteuerte Sammelverkehre (Pooling-Dienste) außerhalb des ÖPNV weder in ein Taxi- noch in ein Mietwagenkorsett zwängen lassen, soll nun eine eigene, dritte Verkehrsart dafür geschaffen werden. Eine davon innerhalb des ÖPNV, eine außerhalb des ÖPNV. Letztere ist für Anbieter wie Moia, CleverShuttle, Berlkönig & Co. gemeint, weshalb diese Verkehrsart nachfolgend als privates Pooling bezeichnet wird. DIE KOMMUNEN SIND GEFRAGT Damit Kommunen in erster Linie den meist von ihnen selbst betriebenen klassischen ÖPNV schützen können, sollen Ihnen Möglichkeiten der Steuerung dieser Verkehrsdienste an die Hand gegeben werden. So könnten sie beispielsweise durch Festlegung im Nahverkehrsplan eine Rückkehr zu Betriebshöfen oder Abstellorten anordnen und Sozialstandards definieren. Sie sollen zudem dazu verpflichtet werden, eine Poolingquote zu definieren, die festlegt, wie viele Fahrgäste im Durchschnitt gleichzeitig befördert werden. Die Kontrolle wird dadurch erleichtert, dass künftig jeder Anbieter seine Mobilitätsdaten bereitstellen muss. Ob sich das nun positiv oder kontraproduktiv für das Taxigewerbe erweist, wird ganz stark davon abhängen, wie die Vorgabe der Findungskommission nun vom Bundesverkehrsministerium im Referentenentwurf umgesetzt werden wird. Für Michael Oppermann vom Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. ist entscheidend, dass Pooling steuerbar ist und kein Wildwuchs entsteht. Vor allen Dingen dürfe die Poolingquote keine Mogelpackung werden, mahnt Oppermann im Gespräch mit Taxi Times. „Wenn im Schnitt nicht mindestens zwei Fahrgäste mitfahren, ist es aus meiner Sicht kein Pooling.“ Entscheidend ist darüber hinaus auch, dass die Kommunen die Poolingverkehre und dessen vorgeschriebene Quote verlässlich kontrollieren. Daran zweifeln viele aus der Taxibranche. Sie fürchten, dass die Kommunen damit ebenso überfordert sind, wie das aktuell auch bei der Kontrolle der Rückkehrpflicht für Mietwagen der Fall ist. Oppermann hofft hier auf die vorgesehene Pflicht zur Bereitstellung der Mobilitätsdaten. Damit würde das PBefG als Bundesgesetz den Kommunen eine einfache Methode für wirkungsvolle Kontrollen an die Hand geben. Deutlich kritischer sieht die neue Verkehrsart Dieter Schlenker von Taxi Deutschland: „Warum soll für das Pooling eine neue, zusätzliche Fahrzeugflotte aufgebaut werden, wenn es bereits 55.000 Fahrzeuge auf deutschen Straßen gibt, die diese Beförderungsleistung erbringen können?“ Schlenker meint damit die Taxis, doch diese sind im Eckpunkte-Entwurf explizit ausgenommen, was Schlenker als unsinnig bezeichnet. Oppermann verweist bei diesem Punkt auf die Kehrseite der Medaille. „Man kann das durchaus als interessantes Marktsegment [für das Taxi] sehen, wir wollen aber unbedingt erreichen, dass Pooling-Anbieter auf keinen Fall Einzelbeförderung machen. Wenn Taxis allerdings das Recht erhalten sollen, zwischen ihrer klassischen Einzelbeförderung auch mal poolen zu dürfen, dann ist das regulatorisch nicht ganz einfach.“ Würde man es beispielsweise als Mischkonzession genehmigen, bestünde die Gefahr, dass Wettbewerber wie Moia ihre Fahrzeuge als Taxis zulassen könnten und damit irgendwelche Pooling-Quoten umgingen. „Das wollen wir natürlich auch nicht haben.“ POOLING ALS HINTERTÜR An dieser Stelle stellt sich die grundsätzliche Frage, ob seitens des Gesetzgebers eine Kontingentierung vorgesehen ist. Die Eckpunkte lassen das offen. Aus vielerlei Gründen wäre es allerdings sinnvoll, wenn Kommunen eine Höchstgrenze an Pooling- Fahrzeugen definieren dürften. Steuern ließe es sich beispielsweise über die Poolingquote. Wer diese nicht erreicht, verliert die Genehmigung. Bleibt zu guter Letzt noch die Frage, ob Pooling die Hintertüre für Anbieter wie Uber und Free Now ist, ihr bisheriges Geschäftsmodell zu legalisieren. Wenn die oben genannten Punkte tatsächlich so umgesetzt werden, wäre ein stark reglementiertes privates Pooling für Uber und Free Now nicht so attraktiv. Das bestätigt auch Alexander Mönch von Free Now, der gegenüber den Medien dafür plädiert, dass Pooling auch mit Mischkonzessionen betrieben werden kann. Fazit: Ob privates Pooling der Verkehrsart Taxi tatsächlich empfindlich schadet, hängt von der konkreten Ausgestaltung im späteren Gesetzestext ab und ob die Einhaltung der Regeln von den Kommunen kontrolliert wird. „Alles ist ein Einfallstor für Uber und Free Now, wenn nicht kontrolliert wird“, sagt Oppermann. Dem kann man nur beipflichten. jh 10 3. QUARTAL 2020 TAXI
NOVELLE PBEFG DIE ELF ECKPUNKTE, WORTLAUT ZIFFER 3: 3. GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT VON POOLING- DIENSTEN AUSSERHALB DES ÖPNV 3 Bedarfsgesteuerte Pooling-Dienste brauchen als neue Form des Gelegenheitsverkehrs auch außerhalb des ÖPNV eine rechtssichere Grundlage für ihre Zulassung. Diese Pooling-Dienste sollen einzelne Sitzplätze vermieten dürfen und grundsätzlich nach Ausführung des Beförderungsauftrags nicht zu ihrem Betriebssitz zurückkehren müssen. Kommunen müssen, insbesondere auch zum Schutz des ÖPNV, die Möglichkeit der Steuerung dieser Verkehrsdienste erhalten. Um auch außerhalb des ÖPNV eine reguläre Genehmigungsfähigkeit neuartiger Pooling-Konzepte sicherzustellen, wird eine neue Gelegenheitsverkehrsform, „Pooling“, eingeführt. Dieser neuen Verkehrsform wird die Einzelsitzplatzvermietung ermöglicht. Der Unternehmer darf ausschließlich den Bestellmarkt bedienen, er unterliegt nicht der Betriebs- und Beförderungspflicht. Für die neue Verkehrsform „Pooling“ gilt grundsätzlich keine Rückkehrpflicht. Die Kommunen erhalten jedoch die Möglichkeit, für auftragslose Pooling-Fahrzeuge eine Rückkehrpflicht und deren Ausgestaltung (etwa Rückkehr zu eigens eingerichteten Betriebshöfen, Abstellorten, o. Ä.) durch kommunale Satzung oder im Nahverkehrsplan zu regeln. Die Geltung dieser Regelungen beschränkt sich auf das Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers, in dem die Poolingverkehre durchgeführt werden sollen. Eine genehmigungsbehördenübergreifende Bedienung ist nur mit Genehmigung der angrenzenden Genehmigungsbehörde gestattet. Die Kommunen müssen eine zu erreichende Poolingquote festlegen, um die Verkehrseffizienz dieser Systeme für den städtischen Verkehrsraum sicherzustellen. Die für die Berechnung der Quote zu verwendende Methodik (Personenkilometer/Fahrzeugkilometer) gilt bundesweit, die Festsetzung der konkreten Höhe erfolgt durch die Kommune. Ein Monitoring erfolgt durch die jeweils zuständige Stelle. 3.4. Den Kommunen werden abschließend folgende weitere Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt: Festlegung eines Tarifkorridors, in dessen Rahmen der Unternehmer die Fahrpreise frei festlegen darf. Dabei muss die zuständige Genehmigungsbehörde nach Anhörung des kommunalen Aufgabenträgers verpflichtend einen Mindestpreis festlegen, der einen hinreichenden Abstand zu den ÖPNV-Tarifen sicherstellt/den jeweils geltenden ÖPNV-Tarif nicht unterschreiten darf. Darüber hinaus soll die Genehmigungsbehörde auch einen Höchstpreis für Poolingverkehre festlegen können. Möglichkeit einer Kontingentierung sowie zeitlicher/räumlicher Beschränkungen der neuen Poolingverkehre, um die notwendige Steuerung der neuen Verkehrsart zu erlauben. Die Kommunen können Vorgaben von Sozialstandards machen. Die Sozialstandards werden in der Liste der Steuerungsinstrumente aber nicht konkret benannt. Venczel_02-2016.qxp_Layout 1 03.02.16 16:15 Seite Euro-Taxi-2_01-2016.qxp_Layout 1 29.01.16 10:28 Seite 1 Verkehrsmedizinische Untersuchungen in Schwabing Dr. Josef Venczel Dr. Marta Venczel Betriebsärzte Adelheidstraße 23 80798 München Tel.: 2729460 Fax: 27294614 Handy: 0172/8916575 www.arbeits-med.de Alle med. Untersuchungen für den Erwerb und die Verlängerung des P-Scheins Kfz-Meisterbetrieb für alle Fabrikate gut · preiswert · schnell · zuverlässig Reparatur/Inspektion Unfallinstandsetzung TÜV & AU, und vieles mehr Sonderpreis EURO-TAXI Handels GmbH München Schießstättstr. 12 · 80339 München · Tel. 089 7470145 Öffnungszeiten Montag – Freitag 8.00 –18.00 Uhr UNTER STÜTZER DES TAXI GEWERBES TAXI 3. QUARTAL 2020 11
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