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Taxi Times München - 3. Quartal 2020

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NOVELLE PBEFG DIE

NOVELLE PBEFG DIE AUSGEHÖHLTE RÜCKKEHRPFLICHT Auftragslose Mietwagen sollen künftig zusätzlich zum Betriebssitz Abstellorte anmieten dürfen. Das untergräbt die Rückkehrpflicht und die klare Abgrenzung zum Taxi. Eine alternativ geforderte Vorbestellfrist wurde ebenfalls abgelehnt. An der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen wird festgehalten.“ Dieser Satz im nun veröffentlichten Eckpunktepapier müsste im Taxigewerbe für kollektives Aufatmen sorgen, hatte man doch dank einer schlagkräftig organisierten „Scheuerwehr“ die Pläne des Bundesverkehrsministers über eine Abschaffung der Rückkehrpflicht abwehren können. Doch der Konjunktiv verrät bereits, dass es keinerlei Grund zur Freude gibt – denn schon im nächsten Satz wird den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, die Ausgestaltung der Rückkehrpflicht zu regeln, indem man beispielsweise „weitere geeignete Abstellorte“ genehmigt. Wie das dann in der Praxis aussehen könnte, beschreibt Dieter Schlenker von Taxi Deutschland: „Wenn Mietwagenunternehmer Parkplätze anmieten können, ist noch weniger Kontrolle möglich. Da werden dann Hotelparkplätze, Stellflächen in Parkhäusern und Aldi- und Lidl-Parkplätze angemietet – somit ist dann die Rückkehrpflicht faktisch ausgesetzt.“ TAXI ODER MIETWAGEN Schlenker sieht im kontinuierlichen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung auf Kosten der Taxibetriebe, Michael Oppermann, Geschäftsführer vom Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V., eine Aufweichung der gesetzlich klar definierten Abgrenzung zwischen Taxis und Mietwagen. „Wenn jemand heute in diesem Markt Unternehmer werden möchte und wählen muss, ob er nach links geht und Taxi macht oder nach rechts geht und Mietwagen macht, dann muss es gute Gründe für beide Verkehrsformen geben“, erläutert Oppermann gegenüber Taxi Times. Wenn es einen einseitigen Ausschlag gibt, dass der Mietwagen viel mehr Vorteile bietet als Nachteile, dann werden alle Unternehmer in den Bereich Mietwagen gehen, weil sie ja rational handelnde Unternehmer sind.“ DIE ELF ECKPUNKTE, WORTLAUT ZIFFER 5: MIETWAGENVERKEHR An der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen wird festgehalten. Kommunen erhalten jedoch die Möglichkeit, bei weiten Entfernungen (in flächenmäßig großen Kommunen) die Ausgestaltung der Rückkehrpflicht zu regeln (z. B. Zulassung weiterer geeigneter Abstellorte ab einer bestimmten Distanz vom Hauptsitz). Diese Beschränkung der Rückkehrpflicht auftragsloser Mietwagen gilt nur im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers. 5 5.1. Um Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Interpretation der Norm zu vermeiden, wird die in § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG enthaltene buchmäßige Erfassung um die Möglichkeit einer elektronischen Erfassung von Auftragseingängen beim Unternehmer (nicht unmittelbar beim Fahrer) ergänzt. Auch appbasierte Auftragseingänge werden hierdurch expressis verbis ermöglicht. 5.2. Es soll keine Vorbestellfrist als zusätzliches Abgrenzungskriterium zu anderen Verkehrsarten eingeführt werden. 5.3. Neben dem Wegstreckenzähler ist auch die Nutzung eines zugelassenen appbasierten Systems zulässig. 5.4. Den Kommunen wird die Möglichkeit eingeräumt, Anti-Dumping-Regelungen (z. B. Mindestpreis) festzulegen. 12 3. QUARTAL 2020 TAXI

NOVELLE PBEFG DIE ÜBRIGEN ECKPUNKTE Die Konsequenz wäre laut Oppermann ein völliges Kollabieren der Daseinsvor sorge und der Mobilität für jedermann, weil am Markt nur noch Mietwagen existieren würden – ohne Betriebs-, Beförderungsund Tarifpflicht. „Dann fährt eben keiner mehr die Oma zur Arztpraxis um die Ecke“, warnt Oppermann. Sein Bundesverband hatte zuletzt unter dem Begriff Vorbestellfrist eine Karenzzeit für Mietwagen in Großstädten gefordert. Das bedeutet: Mietwagen dürfen nicht zur Ad-hoc-Beförderung bestellt werden, sondern müssen zwischen Bestellung und Abholung eine Karenzfrist von 15 bis 30 Minuten einhalten. Die Überlegung hinter diesem Plan schildert Oppermann so: „Wir haben bei der Rückkehrpflicht ein klares Kontroll- und Vollzugsdefizit. Da wäre durch eine im Bundesgesetz definierte Vorbestellfrist ein Instrument an der Hand, das es den Kommunen viel leichter macht zu kontrollieren und diejenigen, die sich nicht an geltende Regelungen halten, zu sanktionieren.“ DIE POLITIK ZIEHT NICHT MIT Für das klassische Geschäft der Mietwagen sieht Oppermann bei einer solchen Regelung keine gravierenden Einschränkungen, „weil jene Unternehmen keinen taxiähnlichen Ad-hoc-Verkehr anbieten, sondern vorbestellte Fahrten fahren“. Die Politik sieht sich allerdings nicht willens, diesen Plan umzusetzen. Er wird sogar in den elf Eckpunkten explizit abgelehnt: „Es soll keine Vorbestellfrist als zusätzliches Abgrenzungskriterium zu anderen Verkehrsarten eingeführt werden“, heißt es im Punkt 5.2. Fazit: Dank einer beispiellosen Aufklärungskampagne der Taxibranche schien die Politik tatsächlich verstanden zu haben, dass eine Aufhebung der Rückkehrpflicht zu einer unfairen und gesellschaftlich schädlichen Wettbewerbsverzerrung zwischen Taxi und Mietwagen führt. Die nun vorgelegten Ausführungen beim Punkt fünf beweisen jedoch, dass weder Herr Scheuer und seine Ministeriumsmitarbeiter noch die Mitglieder der Findungskommission ein ernsthaftes Interesse daran haben, für ausgeglichene Spielregeln zwischen Taxi und Mietwagen zu sorgen. Mit der gleichzeitigen Absage an eine Vorbestellfrist für Mietwagen verpasst man zudem die Chance, endlich durchsetzbare Voraussetzungen für eine digitale Kontrolle der Rückkehrpflicht zu schaffen. Diese Ignoranz und Verachtung hat die Taxibranche nicht verdient – erst recht nicht, nachdem man während des Corona-Lockdowns eindrucksvoll bewiesen hat, dass in einem völlig runtergefahrenen System die Verkehrsart Taxi und nicht der Mietwagen die notwendige – gesundheitsschützende – Mobilität aufrechterhalten hat. Einen wirkungsvolleren Faustschlag ins Gesicht der Taxiunternehmer kann man kaum setzen. Hoffentlich geht die Branche daran nicht endgültig k.o. jh Die Punkte drei bis fünf der insgesamt elf Eckpunkte der Findungskommission unter der Leitung des Bundesverkehrsministeriums haben wir ausführlich geschildert. Sie könnten – sofern sie in ihrer endgültigen Ausformulierung den dort genannten Vorgaben entsprechen – dem Taxigewerbe den Dolchstoß versetzen. Die übrigen Punkte sind im Vergleich dazu weniger explosiv. Sie beschäftigen sich mit einer leichten Modifizierung des § 1 PBefG, definieren die Einordnung bedarfsgesteuerter Pooling-Dienste des ÖPNV als Linienverkehr und räumen die Möglichkeit ein, bisher definierte Formen der Mischkonzessionen künftig auch auf die neue Verkehrsart Pooling zu erweitern. Zudem sollen Mietwagen und Pooling-Dienste mit einheitlichen Ordnungsnummern gekennzeichnet werden und sämtliche Anbieter von Beförderungsdiensten ihre Mobilitätsdaten verpflichtend bereitstellen. Die Punkte neun und zehn definieren kommunale Regulierungsoptionen bei den Fahrzeuggenehmigungen hinsichtlich der Barrierefreiheit und des Klimaschutzes. Punkt elf sieht schließlich noch eine Klarstellung der Genehmigungspflicht der digitalen Vermittlung im PBefG vor. jh KRAFT A U T O G L A S Sonderkonditionen fürTaxis Versicherungsabwicklung Während einer Kaffeepause bei uns wechseln wir Ihre Scheibe Soforteinbau und Steinschlagreparatur Neue Adresse! Telefon 089 6 90 8782 Truderinger Straße 330, 81825 München www.autoglaskraft.de DAS AUTOHAUS FÜR TAXIFAHRZEUGE WEG MIT DER ALTEN KAROSSE Wir kaufen Ihr gebrauchtes Taxi. Sie bringen uns Ihre Taxe und wir spendieren Ihnen ein Mittagessen in Bad Tölz. Gewerbering 18 83646 Bad Tölz Tel. 08041 7889-0 www.taxifahrzeuge.de UNTER STÜTZER DES TAXI GEWERBES TAXI 3. QUARTAL 2020 13

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