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Taxi Times München - August 2017

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TAXIVERBAND MÜNCHEN Das

TAXIVERBAND MÜNCHEN Das Bereitstellen ist nur Taxis erlaubt. Mietwagen müssen zum Betriebssitz zurückkehren. Die Praxis sieht anders aus … halten keinen Hinweis auf irgendeine enthaltene Mehrwertsteuer. Das hat dazu geführt, dass in einem Fall der nachgewiesene Verstoß nicht nur an das zuständige Landratsamt, sondern auch an das Finanzamt zur Prüfung weitergegeben wurde. Was wir natürlich auch immer wieder gemacht haben, waren Testfahrten. Wie lange braucht das Fahrzeug, bis es bei uns, also beim Kunden, ist? Wo kommt es her? Wo ist der Betriebssitz? Kann es sein, dass ein Fahrzeug in fünf Minuten von Landshut zu einer Adresse in München anfährt? Und was erzählt uns der Fahrer zu diesem Thema? Mit den Beschreibungen solcher Fahrten kann man Verstöße gegen das PBefG treffend formulieren und beweisen. Sofern ein legales Geschäft betrieben wird, sind die Unternehmen als Mietwagen– bzw. Limousinenservice angemeldet. Damit verbunden sind nahezu alle diese Fahrzeuge von der Verpflichtung befreit, einen Wegstreckenzähler zu nutzen. Man bekommt als Kunde einen Preis angeboten, den man akzeptiert und nach dem zunächst abgerechnet wird. In einem dieser Fälle wurde uns dieser Preis allerdings im Nachhinein um einige Cent reduziert. Von einem Festpreis, der ja Voraussetzung zur Befreiung eines Wegstreckenzählers ist, kann also keine Rede sein. Außerdem wird einem nach einer Fahrt von Uber im Auftrag des durchführenden Unternehmens eine Rechnung zugestellt. Diese Rechnungen ent­ DER VERSCHLEPPTE KLAGEWEG Immerhin hat sich ein mutiges Ehepaar in München gefunden, das den finanziell riskanten Weg der Klage gegen Uber beschritten hat. Um das Prozessrisiko auf Kostenebene halbwegs erträglich zu machen, hat der Taxiverband München zugesichert, sich an den Kosten zu beteiligen. Das, was in München andere Taxiorganisationen finanziell ohne weiteres schultern könnten, übernimmt ausgerechnet der Verband, der sich aus den Beiträgen der Mitglieder und durch Schulungsangebote finanzieren muss. Die Mitgliedschaft im TVM ist bekanntlich freiwillig und bringt keine wesentlichen finanziellen Vorteile. Die Mitgliedschaft in Taxizentralen dagegen schon. Die Klage gegen Uber wurde bereits im August 2016 eingereicht. Inhaltlich wird Uber vorgeworfen, durch die App­ Vermittlung gegen Vorschriften des PBefG zu verstoßen. Aufgrund ähnlicher Gerichtsverfahren wurde Uber in allen anderen deutschen Städten verboten und vermittelt derzeit einzig und allein noch in München. In Berlin versucht sich Uber nach dem erreichten Verbot mit Hilfe einer veränderten Vermittlungsform wieder in den Markt einzumischen. Durch geschickten Umgang mit Fristverlängerungen und die Anwendung sämtlicher Verzögerungstaktiken hat hier in München bis heute kein Gerichtstermin stattgefunden. Immerhin ist jetzt für Oktober 2017, leider erst nach dem Oktoberfest, ein Termin festgesetzt worden. Ob der dann allerdings tatsächlich stattfinden wird, lassen wir erst mal noch mit einem Fragezeichen stehen. Wir hoffen natürlich, dass spätestens dann auch in München Ubers illegale Vermittlungen eingestellt werden müssen. fb WAS BRAUCHT EINE VOLLSTÄNDIGE BESCHWERDE / MELDUNG? Damit ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz – egal, ob durch Taxi oder Mietwagen – zu einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid führen kann, muss der Verstoß natürlich beweisbar sein. Als Ergebnis vieler Gespräche mit dem KVR haben wir die wichtigsten Fakten zusammengetragen. • Kennzeichen und – wenn möglich – Fahrzeugtyp; bei Taxis: Kennzeichen und/oder Ordnungsnummer • Datum und Uhrzeit der Beobachtung bzw. des Vorfalls • Ort, Straße, wenn möglich mit Hausnummer, oder Kreuzung • Beschreibung des Vergehens, z. B. unerlaubte Bereitstellung/nicht erlaubtes Halten, Verstoß gegen die Rückkehrpflicht oder dergleichen. Hier ist wichtig, dass man sich einige Minuten Zeit nimmt und zumindest während eines Zeitraums von fünf Minuten das Fahrzeug beobach tet. Das ist gerade direkt vor Hotels oder am Flughafen nicht sehr schwierig. Ist das Fahrzeug geparkt und der Fahrer im Wagen bzw. in der Nähe, möglichst ausführlich die Beobachtungen beschreiben. • Woran macht der Beschwerdeführer fest, dass es sich um einen Mietwagen handelt? Wurde das Fahrzeug schon des Öfteren gesehen und eventuell dabei beobachtet, dass Personen aufgenommen oder abgeladen wurden? Wenn ja, wann und wo? Wurde das Fahrpersonal direkt ange sprochen? Wurden die Fahrgäste dabei gesehen, wie sie einen Mietwagen bestellten? • Woran wird festgemacht, dass es sich um einen Verstoß z. B. gegen die Rückkehrpflicht oder die Auftragsannahme am Betriebssitz handelt? Wurde das Fahrpersonal dabei beobachtet, wie es z. B. durch die Benutzung eines Smartphones einen Fahrtauftrag bestätigte? Oder wurde das Fahrzeug in Anwesenheit des Fahrers über einen längeren Zeitraum bereitgehalten? • Wenn möglich Zeugen – am besten Fahrgäste des betreffenden Mietwagens – mit Namen und Adressen benennen. Man selbst muss natürlich bei jeder Beschwerde auch seinen eigenen Namen und seine Adresse angeben. fb FOTO: Taxi Times

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