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IM BLICK Herbst/Winter 2014

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14 Im Blick

14 Im Blick Öffentliches Recht Glosse Zur Neubildung einer Gemeinde – alte, neue Ansichten nach vorhergegangener Auflösung bzw Abspaltung Da das gesamte Bundesgebiet in die Gebiete von Gemeinden gegliedert und eine Gemeinde ohne örtlichen Zuständigkeitsbereich undenkbar ist, kann eine Neubildung von Gemeinden nur nach vorhergegangener Auflösung von Gemeinden erfolgen. Dabei sind die Fälle der Teilung und der Vereinigung als Formen der Neubildung möglich. Die rechtlichen Folgen der Auflösung sind allerdings unabhängig davon, was mit den Gebieten der aufgelösten Gemeinden geschieht. Von praktischer Bedeutung ist heute die Vereinigung von Gemeinden. Vereinigung bedeutet, dass bestehende Teilrechtsordnungen aufgelöst und eine Teilrechtsordnung geschaffen wird, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Gebiet der aufgelösten erstreckt. Die neue Gemeinde ist mit keiner der aufgelösten identisch, mag sie auch den gleichen Namen wie eine der aufgelösten tragen (Wielinger, Das Verordnungsrecht 1974, 135). Die Auflösung einer Teilrechtsordnung beendet die Geltung aller Rechtsvorschriften, die in ihrem Rahmen gegolten haben, daher hören mit der Auflösung einer Gemeinde alle von dieser Gemeinde erzeugten Verordnungen zu gelten auf (aA Giese/ Huber, Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 7 Rz 11. Ebenso ging der VfGH in seinem Erkenntnis v 14.03.1973, VfSlg 7019/1973, von einer Weitergeltung des Flächenwidmungsplans [Verordnung im eigenen Wirkungsbereich] einer untergegangenen Gemeinde aus). In der neuen, auf dem Gebiet der vereinigten Gemeinden gebildeten Gemeinde können nur Rechtsvorschriften dieser Gemeinde gelten. Diese Rechtsvorschriften müssen freilich nicht von Organen dieser Gemeinde ausgearbeitet sein, sondern können aus aufgelösten Gemeinden übergeleitet werden. Aber auch im Fall der Überleitung handelt es sich nicht um Rechtsvorschriften der alten Gemeinde, die weiterhin gelten, sondern um neue Rechtsvorschriften, die mit anderen wörtlich übereinstimmen (Wielinger, Verordnungsrecht 135). Daraus ergibt sich nach Wielinger folgendes Problem mit aktueller Gültigkeit: Grundsätzlich beginnen zeitlicher Ermächtigungs- und zeitlicher Anwendungsbereich einer Rechtsvorschrift frühestens mit dem Geltungsbeginn, nur im Fall einer „rückwirkenden“ Erlassung beginnen die erwähnten Bereiche vor der Geltung. Daher beginnen zeitlicher Ermächtigungs- und zeitlicher Anwendungsbereich übergeleiteter Gemeindeverordnungen mit dem Zeitpunkt der Überleitung. Soll in einer neugebildeten Gemeinde die Möglichkeit zur rechtlichen Beurteilung von Ereignissen, die sich vor der Neubildung ereignet haben, anhand von Gemeindeverordnungen gegeben sein, so müsste diese Verordnung rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dies gilt gleichermaßen für übergeleitete wie für andere Verordnungen (Wielinger, Verordnungsrecht 135; G.K. Jantschgi, RFG 2013, 32). Hierbei ist jedoch zwischen selbständigen Verordnungen und Durchführungsverordnungen zu unterscheiden: Rückwirkende Durchführungsverordnungen sind nur zulässig, wenn der Beginn des Anwendungs- und Geltungsbereichs zumindest zeitgleich mit jenen Bereichen des die Verordnung tragenden Gesetzes beginnt. Die Rückwirkung von Verordnungen wird eingeschränkt durch Art 7 MRK und § 1 VStG. Demnach können Strafbestimmungen nicht rückwirkend erlassen werden. Sind nun Verordnungen Teil einer Strafnorm, so können diese nicht rückwirkend erlassen werden (Wielinger, Verordnungsrecht 135). Dieser Ansatz ist nur auf Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich anzuwenden. Für jene des übertragenen Wirkungsbereiches gilt das oben Ausgeführte jedoch nicht. Diese Verordnungen werden durch den Untergang der Gemeinde nicht berührt. Eine neuerliche Kundmachung ist nicht erforderlich (konkretisierend Wielinger, ÖGZ 1976, 512). Die Neubildung von Gemeinden bedeutet demnach die Schaffung einer Gemeinde, die nicht in der Lage ist, Rechtsakte zu setzen, die sich auf Tatbestände beziehen, die sich vor Schaffung der Gemeinde – als neue Teilrechtsordnung – ereignet haben, sofern der Gesetzgeber diesbezüglich nicht Vorsorge getroffen hat (Wielinger, Verordnungsrecht 136).

Öffentliches Recht Im Blick 15 Die neue Steiermärkische GemO erstmalig kommentiert Das Öffentliche Recht unterliegt österreichweit dem stärksten Umbruch seit mehr als hundert Jahren. Speziell im Bundesland Steiermark sind ab dem 1.1.2015 neben den Neuerungen für die Struktur der Instanzen innerhalb der Verwaltung auch die Neustrukturierungen der gesamten Gemeindelandschaft zu berücksichtigen. Dieser erstmals erscheinende, umfassende Kommentar erläutert unter zahlreichen Hinweisen auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung und weiterführende Literatur Inhalt und Anwendungspraxis der Steiermärkischen Gemeindeordnung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage mit Stand 1.1.2015 und trägt damit der rasanten Entwicklung gebührend Rechnung. Das sowohl aus der Praxis wie auch der Wissenschaft stammende Herausgeber- und Autorenteam legt eine kompakte, übersichtlich strukturierte Analyse für den Praktiker vor, ohne an gegebener Stelle das Detailbedürfnis des Experten aus den Augen zu verlieren. Jantschgi/Jantschgi Steiermärkische GemO Dr. Gerit Katrin Jantschgi Rechtsanwältin in Graz Dr. Gottfried Jantschgi Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA Verfassungsdienst Kommentar ca 530 Seiten, gebunden ISBN 978-3-7046-6770-0 Erscheinungsdatum: 31.1.2015 ca € 140,–