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NK 09_2023

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20 BRANCHE hof (BGH) zu

20 BRANCHE hof (BGH) zu einer Neuverhandlung Während Markus Braun verhaftet werden konnte ... kommen. Sollen Ansprüche gegen die BaFin geltend gemacht werden, können Geschädigte noch bis Ende des Jahres Klage einreichen, ehe mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 die Verjährung einzutreten droht. Rechte von Anlegern im Insolvenzverfahren © Adobe Stock | top images Erfolg versprechende Aussichten Durch das Musterverfahren gegen EY stehen die Chancen auf Schadensersatz nach Einschätzung der Kanzlei TILP relativ gut. „Die Beschlusskammer ‚Berufsaufsicht‘ der Abschlussprüferaufsicht hat am 31. März 2023 ihre Entscheidung gefällt. Sie sieht bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard und der Wirecard Bank in den Jahren 2016 bis 2018 Berufspflichtverletzungen als erwiesen an und hat Sanktionen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbst und fünf Wirtschaftsprüfer verhängt“, erklärt Martin Kühler. Ebenfalls hilfreich für die Klägerseite im Musterverfahren dürfte der sogenannte Wambach-Bericht sein. Dabei handelt es sich um ein 168-seitiges Dokument, das im Auftrag des Wirecard-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags von Martin Wambach, Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und Partner bei Rödl & Partner, angefertigt und dem Ausschuss im April 2021 übergeben wurde. Darin thematisiert findet sich die Arbeit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY für Wirecard und deren Rolle im Bilanzskandal. Ursprünglich galt der Bericht als geheim, entgegen dieser Einstufung veröffentlichte das Handelsblatt ihn jedoch im November 2021. Der Bericht unterstellt EY grobe Fahrlässigkeit und Versäumnisse, insbesondere in Bezug auf das Drittpartnergeschäft von Wirecard. Demnach seien bereits im März 2015 erste Hinweise aufgetaucht, dass Wirecard die TPA-Geschäfte nur fingiere, nachdem es EY nicht gelang, die Geschäftszahlen und die Geschäftsadresse des Drittpartners PayEasy auf den Philippinen zu verifizieren. Obwohl es unklar blieb, ob PayEasy überhaupt existierte, vermerkte EY keine Beanstandungen. Auch in Bezug auf Drittpartner in Dubai und Singapur fand trotz stark steigender Umsätze aus dem TPA-Geschäft keine hinreichende Überprüfung durch EY statt. Zusammenfassend hält der Bericht fest, dass EY trotz des frühen Bekanntwerdens von Unstimmigkeiten in den Bilanzen von Wirecard keine kritische Prüfung von Hinweisen auf Betrug vorgenommen hat. Haftung der BaFin? Im Gegensatz zu möglichen Ansprüchen gegen EY, die aus leichtfertigem beziehungsweise bedingt vorsätzlichem Verhalten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Wirecard AG resultieren, basieren die Vorwürfe gegen die BaFin auf dem Tatbestand der Amtspflichtverletzung, umgangssprachlich auch als Amtsmissbrauch bezeichnet. „Mit ihrem Handeln im Wi- recard- S k andal hat die Ba- Fin gegen die Vorgaben der europäischen Transparenzrichtlinie sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung verstoßen, woraus sich nach Einschätzung von TILP ein Anspruch auf Schadensersatz für geschädigte Aktionäre ableiten lässt“, erläutert Martin Kühler. Gegen die BaFin ist aus rechtlichen Gründen kein Musterverfahren nach dem Kap- MuG möglich, weshalb etwaige Ansprüche nur über den Weg einer Individualklage durchgesetzt werden können. Hier ist mit einem Prozesskostenrisiko über mindestens zwei Instanzen zu rechnen. Als anspruchsberechtigt gelten Anleger, welche im Zeitraum vom 18. Februar 2019 bis 18. Juni 2020, 10:43 Uhr, Wirecard- Finanzinstrumente erworben haben. In einem ersten Beschluss im Juni 2022 (Az. 2- 10 O 60/22) wies das Landgericht Frankfurt am Main die Klage eines Anlegers jedoch ab, der aufgrund amtsmissbräuchlichen Verhaltens Schadensersatz von der Ba- Fin forderte. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Frankfurt diese Entscheidung im Februar 2023 (Az. 1 U 173/22). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; gegebenenfalls könnte es vor dem Bundesgerichts- Als „Haupttäterin“ im Bilanzskandal ist die Wirecard AG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2020 rechtlich nicht mehr belangbar, eine Klage gegen das Unternehmen bleibt daher ausgeschlossen. „Allerdings besteht für Geschädigte die Möglichkeit, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden“, erörtert Martin Kühler. „Dabei beruhen die Ansprüche gegen Wirecard auf einer deliktischen Grundlage, da das Unternehmen seine Pflichten zur Information des Sekundärmarktpublikums nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“ Somit steht Anlegern ein Schadensersatz über vertragliche Vereinbarungen hinaus zu. Im Zuge des Insolvenzverfahrens können sowohl Transaktions- als auch Kursdifferenzschäden angemeldet werden, die jeweils aus einem Fehlverhalten von Wirecard als Wertpapieremittenten resultieren. Im November 2020 fand die erste Gläubigerversammlung im Wirecard-Verfahren statt, nächster Termin ist der 19. Oktober 2023. Laut eines Urteils des Landgerichts München I vom 23. November 2022 (Az. 29 O 7754/21) im Verfahren Union Investment gegen Michael Jaffé als Insolvenzverwalter der Wirecard AG gelten Anleger aktuell jedoch nicht als Insolvenzgläubiger, dementsprechend können sie Ansprüche nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle anmelden. Momentan ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sondern in Berufung zum Oberlandesgericht München verwiesen. Voraussichtlich letzte Instanz wird hier ebenfalls der BGH. © XXXXXXX ... konnte Jan Marsalek ins Exil flüchten. Worauf sollten Anleger vor einem Investment besonders achten? © Adobe Stock | killykoon Eine gründliche Recherche vorab ist für jedes Investment unerlässlich: Im Internet kursieren viele gute Tipps, allerdings sollten Anleger darauf achten, sich nur von seriösen Websites beraten zu lassen. Einige Schutzgemeinschaften veröffentlichen etwa allgemeine „Check-Listen“ für verschiedene Arten von Investitionen, so zum Beispiel die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Zur Aufdeckung des Wirecard-Skandals hat jedoch hauptsächlich der Investigativ-Journalismus entscheidend beigetragen. Lehren aus dem Wirecard- Skandal können insoweit gezogen werden, als faktenbasierte Veröffentlichungen von Investigativjournalisten geprüft und gegebenenfalls bei der Anlageentscheidung Berücksichtigung finden sollten. 09.2023

ONLINE-VERTRIEB BRANCHE 21 © Adobe Stock | Sikov KÜNSTLICHE INTELLIGENZ, DIE NEUE MACHT IM VERTRIEB? © Adobe Stock | Andrey Popov Seit Jahren veranlasst der enorme Kostendruck Unternehmen, den Kunden in digitale Prozesse zu drängen. Das soll Abläufe und Prozesse verschlanken, effizienter und billiger machen und für den Anbieter „unnötige“ Kosten sparen. Dafür bedienen sich die Unternehmen verschiedenster Methoden wie das Erschweren der Kontaktaufnahme, verkürzte Service- und Telefonzeiten für die Mitarbeiter in Call-Centern, kostenpflichtige Hotlines – oder positiv durch Rabattanreize bei Bestellungen über das Internet. Service ohne Menschen – Menschen ohne Service Das Ziel dieser Maßnahmen ist: Der Kunde soll seine Bestellung auf Online-Portalen und in Webshops selbst durchführen. Mit einem Klick löst er einen umfangreichen, voll automatisierten Verkaufs-, Bestell- und Lieferprozess aus. Absurd wird es allerdings, wenn der Verbraucher den Service wegen einer Frage zum digitalen Bestellvorgang anrufen muss und dieser den Konsumenten als Lösung wieder ins Internet schickt. Das ist mit der Situation vergleichbar, in der ein Kunde mit einer Kaufabsicht im Geschäft eines Shopping-Centers steht und der Verkäufer ihn mit der Empfehlung wieder vor die Tür schickt, er möge sich doch noch einmal von draußen orientieren. Das World-Wide-Web ist das Shopping-Center im Online- Handel. Wenn ein Kunde schon da ist – gleich ob analog oder digital – dann muss man ihm den Einkauf so einfach wie möglich machen. Die Butter kommt zum Kunden – statt der Kunde geht zur Butter? Durch die voranschreitende Technik wie Künstliche Intelligenz, die Weiterentwicklung von Algorithmen oder der Digitalisierung im Allgemeinen verändert sich auch im Handel vieles. Im Vertrieb hält derzeit das Disruptive Selling oder DQ Disruptive Selling® vermehrt Einzug. DQ Disruptive Selling® hat auf die altbekannten Strukturen des Vertriebs vielfältige und einschneidende Auswirkungen. Diese können entweder Veränderungen in den Geschäftsmodellen betreffen, aber auch ganz neue Wege erfordern. Manchmal werden die Verkaufs- und Vertriebsprozesse so stark verändert, dass sowohl Unternehmen als auch Kunden völlig umdenken müssen. Hier kommt auch die Kommunikation ins Spiel – es ist wichtig, nicht nur im Unternehmen für einen reibungslosen Ablauf dieser neuen, digitalen Prozesse zu sorgen. Auch der Kunde muss in diese Veränderung einbezogen werden. Welche Folgen die digitale Transformation und die neuen Möglichkeiten der Digitalisierung haben können – nicht nur für die Planungen der Unternehmen selbst, sondern auch für den Endabnehmer, den Kunden, lässt sich besonders gut im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) erkennen. Das worum es geht, die Produkte selbst, in dem Fall also die Lebensmittel, bleiben unverändert. Ein Apfel bleibt ein Apfel und Butter bleibt Butter. Was sich jedoch dramatisch verändert, ist das Verständnis und damit das Einkaufsverhalten der Shopper und Verbraucher. Früher ging der Kunde während der Öffnungszeiten in eine Einkaufsstätte (so heißt das in der Branche tatsächlich noch immer), kaufte Butter und transportierte sie selbst nach Hause. Heute kann diese Butter im Internet einfach und bequem, rund um die Uhr und per Smartphone von überall bestellt werden. Die Butter kommt zum Kunden, nach Hause, ins Büro oder an einen beliebigen, frei wählbaren Ort. Am reinen Kaufvorgang ändert sich nichts – Mensch kauft Butter – an der Art und Weise der Kommunikation, der Prozesse und der Abwicklung dafür nahezu alles. Auf Disruption haben viele Unternehmen keine Antwort DQ Disruptive Selling® verändert nicht nur den Verkauf und das Einkaufsverhalten, es hat ebenso gravierenden Einfluss auf die Anforderungen an die Mitarbeiter in Verkauf und Vertrieb. Die müssen sich ebenfalls darauf einstellen. Reine Produktverkäufer werden ihre Berechtigung verlieren, Experten für Kundenbedürfnisse einen weiteren Nachfrageboom erleben. Diese Experten werden nicht mehr verkaufen (müssen), sie sorgen vielmehr dafür, dass Kunden kaufen. Für Unternehmen bedeutet das: Sind die Vertriebsprozesse noch zeitgemäß? Kann sich das bisherige Geschäftsmodell gegenüber neuen, smarten Ideen behaupten? Kann und soll das Geschäftsmodell angepasst werden und wenn ja, von wem und in welcher Weise? Woher und wie kommen qualifizierte Mitarbeiter ins Unternehmen und wie werden diese Experten im Unternehmen gehalten? Wie müssen Mitarbeiter angesichts dieser Entwicklung aus- und weitergebildet werden? Viele, zu viele Unternehmen haben auf diese Fragen keine Antworten. Ohne Markt- und Menschenkenntnisse keine Zukunft Die Voraussetzung, um entsprechend auf solche Veränderungen reagieren zu können, sind genaue Kenntnisse über den Markt. Dafür gibt es zahlreiche bewährte Kurt-Georg Scheible Tools aus dem Verkauf, wie eine ordentliche, genaue Analyse des Marktes, der Branche, möglicher Wettbewerber, des eigenen Sortiments – alles Zahlen, Daten, Fakten (ZDF). Darüber hinaus ist entscheidend zu wissen, was die Veränderungen für den Kunden bedeuten, was die Bedürfnisse des Kunden sind und welchen Nutzen das eigene Angebot für den Kunden stiftet. Menschenkenntnis spielt eine mindestens genauso wichtige Rolle wie das Wissen um technologische Möglichkeiten. Sie sind der Treiber der Veränderungen. Wie, in welcher Geschwindigkeit und in welcher Form sich Neues etablieren wird, das hängt im starken Maße von uns Menschen ab. Es gilt: Sich auf die Zukunft vorzubereiten, damit Sie in Einkaufs- und Verkaufs-, in Vertrags-, Gehalts-, Personal- oder Mietverhandlungen geschäftlich wie privat sicher und erfolgreich verhandeln – auch gegen Künstliche Intelligenz und Algorithmen. Entsprechende Trainings und Seminare helfen dabei. 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