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NK 11_2023

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26 STEUERN UND RECHT ©

26 STEUERN UND RECHT © Adobe Stock | Bildwerk ACHTUNG: POST VOM FINANZAMT WEGEN KRYPTOWÄHRUNGEN Finanzämter in Deutschland ermitteln aktuell verstärkt wegen Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen. Unter gewissen Voraussetzungen sind solche Gewinne nämlich steuerpflichtig. Kam man diesen Pflichten nicht nach, kann das wegen Steuerhinterziehung zu einem Steuerstrafverfahren führen. Genau deshalb verschicken die Finanzämter nun Schreiben, in denen sie zur Kooperation aufrufen. Ist die Echtheit solcher Briefe bestätigt, sollte man sich seine Vorgehensweise genau überlegen und Experten hinzuziehen. Chefanalyst bei Krypto-X spricht Warnung aus Die geschilderten Ereignisse basieren auf Informationen diverser Anwälte und Steuerberater aus der deutschen Krypto-Szene. Kryptoexperte Markus Miller hat die Situation in seinem neuesten Wochenupdate dargestellt. Die Schilderungen decken sich auch mit Erfahrungen aus Fällen, die uns hier bei SBS LEGAL vorliegen. Hinzu kommen mehrere Erfahrungsberichte von Anlegern, die bereits konkret betroffen sind. Hierbei ist es nichts Neues, dass Finanzbehörden ihr Augenmerk auf den Handel mit Kryptowährungen legen. Denn hier wurden in den letzten Jahren hohe Gewinne erzielt, wobei die steuerliche Transparenz nur gering war. Nun leiten die deutschen Finanzämter jedoch konkrete Schritte ein. Finanzämter erfragen Kundendaten Wie wir in einem SBS Legal-Beitrag vom Juni 2023 zur „Besteuerung von Kryptowerten“ schon berichtet haben, ist die Vorstellung eines Kryptohandels ohne staatliche Intervention fehl am Platz. Finanzämter haben großes Interesse daran, Informationen über den Handel mit Kryptowährungen zu erhalten. Denn um die Transaktionen steuerlich beurteilen zu können, müssen sie auch wissen, wer sie getätigt hat. Darum haben sie aktuell Sammelauskunftsersuchen an verschiedene Kryptobörsen gestellt. Dabei werden insbesondere Daten von Nutzern abgefragt, die zwischen 2015 und 2017 mit Kryptowährungen gehandelt haben und dabei einen Umsatz von 50.000 Euro pro Jahr erzielt haben. Steuerpflichtig werden solche Gewinne schon früher, die Finanzämter scheinen wohl aber an den großen Fällen interessiert. Steuerpflichtigkeit von Krypto-Gewinnen Grob lässt sich hier festhalten, dass Gewinne mit Kryptowährungen wie Bitcoin versteuert werden müssen, wenn sie innerhalb eines Jahres gehandelt werden und der Gewinn 600 Euro oder mehr beträgt. Liegt der Gewinn also oberhalb des Freibetrags, muss er gänzlich versteuert werden. Solche Gewinne sind dabei als sog. „private Veräußerungsgeschäfte“ einzustufen. Sie werden dann nach dem persönlichen Einkommensteuersatz in Höhe von 0% bis 45% versteuert. Dabei darf auch die Haltefrist nicht vergessen werden: Hält man die Kryptowährung für länger als ein Jahr, so sind die Gewinne steuerfrei. Keine Anonymität Die erfragten Kundendaten werden dann mit den eingereichten Steuererklärungen abgeglichen, um mehr über die jeweiligen Transaktionen in Erfahrung zu bringen. Sobald das Finanzamt einmal eine Wallet einer Person zugeordnet hat, kann es über die Blockchain sämtliche Transaktionen nachvollziehen und sie dieser Person gezielt zuordnen. Für die Finanzämter ist es dann ein Leichtes, diese Transaktionen mit den jeweiligen Steuererklärungen aus den Jahren 2015 bis 2017 abzugleichen. Stellen sie dabei Diskrepanzen fest, muss mit Post gerechnet werden. Erste Steuerstrafverfahren wurden in diesem Zuge schon eingeleitet. eine Selbstanzeige gem. § 371 AO noch strafbefreiende Wirkung haben. § 371 Abgabenordnung: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. […] Schnelles Handeln ist gefragt Da die Finanzämter nun Kundendaten von großen Kryptobörsen erfragt haben, ist mit zusätzlichen Schreiben fest zu rechnen. Wer zwischen 2015 und 2017 in Kryptowährungen investiert hat und das in der Steuererklärung nicht angegeben hat, sollte also unbedingt handeln. Denn die 10-jährige Verjährungsfrist läuft noch. Kommt das Finanzamt einmal einer Steuerhinterziehung auf die Schliche, ist eine Selbstanzeige nämlich nicht mehr möglich. Die SBS Legal Rechtsanwälte beraten Sie speziell in Fragen der Besteuerung von diversen Krypto-Assets. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass Sie hierzu Ihren Steuerberater wechseln. Die fachkundige Unterstützung kann auch an Ihrer und der Seite Ihres Steuerberaters stehen. Denn die Folgen eines laienhaften und unprofessionellen Handelns können gravierend sein: von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens über Hausdurchsuchungen bis hin zu einer Zwangsvollstreckung. Lassen Sie also umgehend von einem geschulten Steuerberater bzw. Fachanwalt für Steuerrecht beraten. SBS LEGAL - Experte für Kryptowährungen und Anwalt für Steuerrecht Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei SBS Legal Rechtsanwälte finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs. https://www.sbs-legal.de Richtige Schritte einleiten Florian Hayko Rechtsanwalt in angestellter Tätigkeit Spezialist für Gesellschaftsrecht & Steuerrecht Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE) Compliance Officer Telefon (+49) 040 / 7344 086-0 mail@sbs-legal.dewww.sbs-legal.de 11.2023 Wer bereits Post erhalten hat oder damit rechnet, auf einer solchen Liste zu stehen, sollte sich umgehend professionell beraten lassen. Dabei muss geklärt werden, ob es noch möglich ist, eine Steuererklärung gem. § 153 Abgabenordnung (AO) nachträglich zu berichtigen, oder ob bereits alle Fristen abgelaufen sind und damit womöglich eine Steuerhinterziehung vorliegt. Sollte das der Fall sein, kann Michael Altstädt Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax Telefon (+49) 040 / 7344 086-0 beratung@sbs-tax.de www.sbs-legal.de

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