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Taxi Times Berlin - Dezember 2017

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INNUNG DES BERLINER

INNUNG DES BERLINER TAXIGEWERBES E. V. Einige der Redner bei der Mitgliederversammlung der „Innung": Oliver Schwanke, Steuerberater; Rolf Feja , 2. Vorsitzender; Robert Bussenius, Rechtsanwalt; Jürgen Waldheim, Rechtsanwalt (v.l.n.r.) MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2017 ZU GAST AM SALZUFER Das „Oval-Office“ der Mercedes-Welt am Salzufer bot der alten Dame „Innung“ eine würdige Kulisse. Es gibt neue Gesichter – und Umzugspläne. Der schöne Rahmen, den die Mercedes-Verantwortlichen den Innungsmitgliedern für ihre Jahreshauptversammlung am 13. November boten, war inklusive leckerem Fingerfood eine hervorragende Voraussetzung für eine gute Veranstaltung. Der Vorsitzende Leszek Nadolski begrüßte zunächst Mitglieder und Gäste. Alle anderen Gewerbevertretungen waren der Einladung gefolgt, aus der Politik hatte einzig der INNUNG DES BERLINER TAXIGEWERBES E. V. Storkower Straße 101, 10407 Berlin Tel. Sekr.: +49 (0)30 / 23 62 72 01 Tel. Kasse: +49 (0)30 / 23 62 72 04 Telefax: +49 (0)30 / 344 60 69 E-Mail: info@taxiinnung.org www.taxiinnung.org www.facebook.com/taxiinnung Presserechtlich verantwortlich für diese Seite: Leszek Nadolski Redaktion: Stephan Berndt (sb) Verkehrspolitische Sprecher der SPD, Tino Schopf, den Weg zum Salzufer gefunden. Kurze Grußworte sprachen Martin Leitner, Geschäftsführer der Hale Electronic GmbH, und Hermann Waldner, Vizepräsident des Bundesverbandes und Zentralenchef in Berlin. Es folgte der Bericht des Vorstands mit dem Geschäftsbericht 2016 und einem Rückblick auf das vergangene Jahr. Der Vorsitzende Nadolski und sein Stellvertreter Rolf Feja sprachen viele für das Gewerbe wichtige Themen an, zu denen sich die Innung, gemeinsam mit den anderen Unternehmerverbänden im Anhörverfahren, im vergangenen Jahr mit Behörden, Politik und Geschäftspartnern ausgetauscht hatte. Dabei wurden auch brisante Themen behandelt, beispielsweise Fiskaltaxameter, Schwarzarbeit, Digitalisierung und die Problematik mit den Umland-Limousinen, nicht nur aus dem LDS. Zuletzt wurde allen Helfern des letzten Jahres noch einmal herzlich gedankt, ohne deren Hilfe es der „Innung“ nicht möglich gewesen wäre, ihre Projekte erfolgreich umzusetzen. Als nächstes mussten zwei im Laufe des Jahres frei gewordene Plätze im Vorstand Leszek Nadolski, 1. Vorsitzender der „Innung" nachgewählt werden. Die Mitglieder wählten Kollegin Jolanta Derda und Kollege Michael Klewer als neue Beisitzer. In seinen Schlussworten sprach Leszek Nadolski noch einmal die Herausforderungen für das kommende Jahr an. Dabei sei es wichtig, die Zusammenarbeit der Berliner Taxiverbände wieder auf ein solides Fundament zu stellen. Mit den Plänen eines Umzugs der Geschäftsstelle in die Persiusstraße, wo auch schon TaxiDeutschland seine Räume hat, sei von der „Innung“ dafür ein deutliches Zeichen gesetzt worden. sb FOTOS: Stephan Berndt / Taxi Times 20 DEZEMBER/ 2017 TAXI

TAXI DEUTSCHLAND BERLIN E. V. DAS UNRECHT DER UMLAND-LIMOUSINEN Immer mehr schwarze Limousinen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald befördern in Berlin Fahrgäste. Wer kontrolliert die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes für Mietwagen? FOTO: Axel Rühle / Taxi Times Gegen die Rückkehrpflicht wird eindeutig durch die Uber-Limousinen aus dem Umland verstoßen. Sie halten sich nahe dem Flughafen Tegel bereit. Laut Kfz-Kennzeichen haben sie ihre Betriebssitze in Lübben, Königs Wusterhausen etc. Die eigentlichen Betreiber dieser Mietwagen-Chauffeur-Dienste sind hauptsächlich Berliner Unternehmer, die ihre Geschäfte ins Umland verlegt haben – wegen AUS DER INTERNETPLATTFORM TAXIPEDIA Pflichten von Mietwagen: Insbesondere zu einer eindeutigen Abgrenzung des Mietwagen- vom Taxiverkehr beinhaltet die Mietwagenbestimmung in § 49 Abs. 4 PBefG zwei besondere Pflichten für Mietwagen, die Rückkehrpflicht und die Aufzeichnungsp fl i c h t . Rückkehrpflicht: Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Aufzeichnungspflicht: Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig der dort fehlenden Kontrollen. Die hohen Anforderungen im Taxigewerbe wie Fiskaltaxameter und Mindestlöhne sowie die Kontrollen durch die Finanzbehörden, das LABO und das Hauptzollamt, haben zu einer Verschiebung in den nicht kontrollierten Mietwagenbereich geführt. WIE DER HERR, SO’S GESCHERR Die Beförderungsaufträge werden von zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr (steuerrechtlich: zehn Jahre !) aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG). Neben diesen beiden hauptsächlichen Mietwagenpflichten gibt es noch diverse weitere Ge- und Verbote für Mietwagenunternehmen, die dem Ziel der sauberen Abgrenzung des Mietwagen- vom Taxiverkehr dienen. Es dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PbefG). Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für den Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung dazu geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen (§ 49 Abs. 4 Satz 5 PbefG). Uber (Betriebssitz in der Steueroase Niederlande) übermittelt. Uber hat sich in vielen Ländern über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt. Leidtragende sind wie im folgenden Beispiel die „Erfüllungsgehilfen“ von Uber. „In Wien wurde im Juni 2017 vor dem Handelsgericht beschlossen, dass bei einer Bestellung, die direkt über das Smartphone des Fahrers eingeht und er nach der Beendigung des Auftrags nicht zur Betriebsstätte zurückgekehrt, ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht zugrunde liegt. Wenn ein Unternehmer eine Uber-Fahrt annimmt, kann es 1000 bis 5000 Euro pro Verstoß kosten.“ (Quelle: Taxi Times Juli 2017). Noch gelten in Deutschland die Gesetze des PBefG. Deshalb ist es die Pflicht der Behörden, gegen die offensichtlichen Verstöße mit allen Konsequenzen vorzugehen. jx TAXI DEUTSCHLAND BERLIN E. V. Persiusstraße 7 10245 Berlin Tel. Sekr.: +49 (0)30 / 202 02 13 10 Fax: +49 (0)30 / 202 02 13 11 E-Mail: berlin@taxideutschland.eu www.taxideutschland.eu www.facebook.com/taxi.deutschland.eu Presserechtlich verantwortlich für diese Seite: Ertan Ucar Redaktion: Irene Jaxtheimer (jx) TAXI DEZEMBER/ 2017 21

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