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Taxi Times Berlin - Februar 2017

RECHT AM BESTEN AUCH

RECHT AM BESTEN AUCH FÜR DIE FAHRGÄSTE MITDENKEN Eine gute Qualifikation öffnet einem so manche Tür. Auch für Taxifahrgäste gilt: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil – gerade bei Automatiktüren. Oft übersehen Fahrgäste die auffälligsten Warnhinweise. Das einzige, was der Fahrgast beim Taxi selbst bedienen muss, ist üblicherweise die Tür. Denn bei den meisten Taxen gehen die noch nicht automatisch auf und zu. Aber auch elektronische Schiebetüren und Heckklappen haben ihre Tücken. Sie mögen es nicht besonders, wenn sie von unachtsamen Kunden per Hand zugeschlagen werden – obwohl Warnaufkleber darauf hinweisen, dass man gerade das nicht tun soll. Ein Schaden an der Elektronik ist oft die Folge. Wie bekommt nun in solchen Fällen der Taxiunternehmer seinen Schaden ersetzt? Theoretisch vom Fahrgast, denn dieser hat sich als Beförderter und Vertragspartner des Taxiunternehmers so zu verhalten, dass das Fahrzeug nicht beschädigt wird. Schlägt er die Automatiktür trotz Warnaufkleber oder ausdrücklichem Hinweis mit der Hand zu und beschädigt dabei die Elektronik, verletzt er damit den Beförderungs-vertrag und haftet auf Schadenersatz. Ein Selbstläufer ist das aber nur, wenn der Fahrgast seine Schuld anerkennt und eine private Haftpflichtversicherung hat (was leider nicht die Regel ist) oder liquide genug ist, dass er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen kann. Wenn aber erst eine Klage notwendig ist und anschließend noch die Zwangsvollstreckung, sollte der Taxiunternehmer besser eine Rechts-schutzversicherung haben. Denn im ungünstigsten Fall könnte zum Schaden am Auto noch ein finanzieller Schaden durch die Prozessund Vollstreckungskosten hinzukommen. Eine ähnliche Rechtslage gilt übrigens auch in jenen Fällen, in denen ein Fahrgast nicht nur das Taxi beschädigt, sondern auch noch ein weiteres Fahrzeug. Der Klassiker ist hier das unachtsame Türöffnen durch den Fahrgast mit der Folge, dass ein anderer Ver¬kehrsteilnehmer dagegen fährt. Hier kommt zum eigenen Schaden dann noch der des Anderen, der sich im Zweifel eher an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Taxis wenden wird. Denn der Halter des Taxis haftet wie jeder Kfz-Halter für Schäden, die durch sein Fahrzeug verursacht werden, aus der sogenannten Betriebsgefahr – und zwar unabhängig von einem etwaigen eigenen Verschulden oder Mitverschulden. Zwar könnte der Taxiunternehmer mit einem Schadensrückkauf den Schadenfreiheitsrabatt retten und beim Fahrgast Regress fordern. Aber wenn dieser weder über eine Privathaftpflichtversicherung noch über Geld verfügt, dürfte das wiederum keine sinnvolle Option sein. Die beste Strategie ist deshalb, der Schadensverursachung durch Fahrgäste so weit wie möglich vorzubeugen. Bei den Automatiktüren heißt das, sich nicht nur auf die Aufkleber zu verlassen, sondern den Fahrgast auch mündlich ganz ausdrücklich aufmerksam zu machen. Und was das Türöffnen anbelangt, so verlangt schon die vertragliche Fürsorgepflicht des Taxifahrers, dass er beim Aussteigen der Fahrgäste den rückwärtigen Verkehr beobachtet, die Fahrgäste vor eventuellen Gefahren warnt und gegebenenfalls beim Aussteigen behilflich ist. Eine Missachtung dieser Fürsorgepflicht kann zu einer erheblichen Mithaftung des Taxifahrers führen. ch Unser Autor Carsten Hendrych ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Seine Kanzlei liegt in der Nähe des KaDeWe in Berlin (www.rbth-recht.de). KOLLEGEN-TIPP Nicht nur Automatiktüren bei Taxibussen, auch die Heckklappen mancher Limousinen öffnen und schließen selbsttätig. Der Berliner Taxiunternehmer Bogi Kurdziel hat sich eine simple „Konstruktion“ einfallen lassen, um allzu stürmische Fahrgäste bzw. übereifrige Hotelportiers am gewaltsamen Öffnen seiner Heckklappe zu hindern. Er hat bei seinem Toyota RAV 4 ein Stück Hartplastik in den Griff von der Heckklappe eingesetzt. „Seit der Umsetzung meiner Idee bin ich die Ruhe in Person und brauche mir keine Sorgen mehr zu machen“, sagt Bogi. Eine andere Idee hatte ein leidgeprüfter Kollege für seine Automatiktür (Bild unten links): das Abkleben des Türgriffs – nicht schön, aber wirksam. hs FOTOS: Hilmar Werner, Axel Rühle, Simi 14 FEBRUAR / 2017 TAXI

FLUGHAFEN ENDLICH: NEUE ABHOL- REGELUNG IN TEGEL Am Flughafen Tegel gilt seit dem 1. Februar 2017 eine neue Anordnung über die Taxenaufstellung und die Fahrgastaufnahme. Kollege Aykut hat sich die Parkkarte schon geholt. FOTOS: Hayrettin Şimşek, robynmac/Fotolia DIE ANORDNUNG IM ORIGINAL WORTLAUT „Taxen, mit denen nach einer Vorbestellung durch den Fahrgast Personenbeförderung durchgeführt werden soll, sind im dafür auf dem Kurzzeitparkplatz (,PK‘) im Flugsteiginnenring des Terminals A ausgewiesenen Wartebereich (,Wartebereich für vorbestellte Taxen‘) aufzustellen. Die Fahrgastund Gepäckaufnahme hat hier zu erfolgen.“ Die Regelung ist das Ergebnis langer Verhandlungen der Taxiverbände mit der Flughafengesellschaft, dem Parkplatzbetreiber Q­Park und dem LABO. Ziel der Maßnahmen war von Anfang an, gegen die unberechtigten Fahrgastaufnahmen unserer „Kollegen“ eine rechtliche Handhabe zu bekommen. Die Anordnung schreibt vor, dass vorbestellte Taxen ihre Fahrgäste nur auf dem Parkplatz im Innenring aufnehmen dürfen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, muss mit Erhebung eines Ordnungsgeldes ab 55 Euro rechnen. Besser also die Möglichkeit nutzen, montags von 14 bis 16 Uhr und donnerstags von 10 bis 12 Uhr bei Q­Park im TXL­Mietwagenzentrum unter Vorlage der Genehmigungsurkunde eine Guthabenkarte in Höhe von mindestens 10 Euro (höhere Beträge jeweils in 10­Euro­Schritten) zu erwerben. Achtung: Der Transponder, der für die Einfahrt in den Nachrückbereich N1 (Palette) nötig ist, ist nicht für die Schranke im Innenring freigeschaltet. Mithilfe der Guthabenkarte kann man kostenlos bis 30 Minuten auf den Kurzzeitparkplatz fahren und dann zu Fuß seine Fahrgäste abholen – oder als Treffpunkt eben diesen Wartebereich vereinbaren. Die Karte wird erst dann belastet, wenn die Parkzeit länger als eine halbe Stunde gedauert hat. Für jede zusätzliche Viertelstunde werden 2,50 Euro von der Guthabenkarte abgezogen. Man kann aber, bevor die kostenlose Parkzeit abläuft, das Auto kurz vom Parkplatz fahren und gleich wieder dort abstellen. Wenn die Karte verloren geht, kann diese von Q­Park ersetzt werden. Bei Abholungen am Terminal A ist die neue Regelung ein gelungener Kompromiss, denn der Weg vom Parkplatz im Innenring ist nicht weit. Vom Terminal C allerdings müssen Fahrer und Kunden inklusive Gepäck eine viel längere Strecke zurücklegen. Das wurde bereits von vielen Kollegen im Vorfeld kritisiert, die einerseits nicht gegen eine Verordnung verstoßen, auf der anderen Seite ihren Fahrgast bzw. eine lukrative Tour nicht verlieren wollen. Das wollten auch die Taxiverbände besser lösen, doch Vorschläge, die gesamte Zufahrt zum Terminal C zu beschranken oder eine Nutzung des dort gelegenen Parkplatzes P5 für vorbestellte Taxis wurde in den Verhandlungen von der Flughafengesellschaft aus Kostengründen abgelehnt. „Die Lösung für Terminal C ist somit vielleicht nicht ideal, aber insgesamt wurde sehr viel erreicht“, sind sich die Vertreter der Berliner Taxiverbände einig. Viele Kollegen, die sich an die Regeln am Flughafen halten, hoffen, dass endlich Schluss mit der „Klauerei“ ist. Dazu muss das unberechtigte Laden an den Gates und an der Haupthalle der Vergangenheit angehören. Die Apcoa­Mitarbeiter werden Ordnungswidrigkeiten an das LABO melden. Ordnungsamt und Polizei können nun ebenfalls ihr Augenmerk auf die „besonderen Kollegen“ richten und jedes weitere Schlupfloch hoffentlich schnell stopfen. hs KEIN ZUSCHLAG Einen Zuschlag von 50 Cent muss der Fahrgast bei vorbestellten Taxen übrigens nicht bezahlen, denn laut Verordnung über die Beförderungsentgelte darf man nur dann den „Kaviarzuschlag“ erheben, wenn der gebührenpflichtige Nachrückbereich N1 angefahren wurde. Die Guthabenkarten sind bei Q­Park im Mietwagenzentrum zu erwerben. Zufahrt zum Kurzzeitparkplatz im Innenring. TAXI FEBRUAR / 2017 15

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