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Taxi Times Berlin - November / Dezember 2019

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WETTBEWERB Wirkte vor

WETTBEWERB Wirkte vor Gericht nicht ganz so elegant wie auf diesem PR-Foto: Ubers Deutschland-Chef Christoph Weigler der Unternehmer eine E-Mail an seinen Betriebssitz, in der er über das Fahrtangebot an sein Fahrzeug informiert wird. Das Angebot enthält Informationen zum Namen des Bestellers einschließlich Telefonnummer, zur Abholadresse, zum Fahrtziel und zum Fahrpreis. In dieser Mail sind zwei Optionen verlinkt: Auftrag annehmen oder Auftrag ablehnen. Nimmt der Mietwagenunternehmer das Angebot an, wird sein Fahrer per SMS benachrichtigt, ebenso im Falle einer Ablehnung. Der Unternehmer hat 30 Sekunden Zeit. Im Falle einer Ablehnung wird die Bestellung einem anderen Fahrzeug bzw. einen anderen Unternehmer angeboten. Zeitgleich zur E-Mail bekommt allerdings auch der Fahrer bereits eine Benachrichtigung zu dieser Bestellung. Er erfährt die Abholadresse und den Namen, aber keinen Fahrpreis und kein Fahrtziel. Für das Gericht ging es nun um die Klärung, ob es technisch möglich sei, dass der Fahrer auch dann die Fahrt durchführen könne, wenn der Unternehmer den Auftrag nicht angenommen habe. Dies wurde durch mehrere Zeugenaussagen von befragten Uber-Fahrern bzw. Uber- Unternehmern bestätigt. Auch Weigler widersprach dem nicht, indem er erklärte, dass sein Unternehmen erst im Nachhinein Rechtsanwalt Herwig Kollar sieht bei Uber keine „Freie Wahl“. kontrolliere, ob die ausgeführte Fahrt auch tatsächlich vom Mietwagenunternehmer vorab disponiert worden sei. Laut vertraglicher Vereinbarung sei der Unternehmer dazu verpflichtet und würde deshalb im Falle mehrerer „nicht-disponierter“ Fahrten abgemahnt bzw. von der weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen, weil er sich durch sein „Nichtdisponieren“ vertragswidrig verhalten habe. Die Richterin betonte, dass ihr diese vertraglichen Pflichten aufgrund der Aktenlage bekannt seien, dass es ihr in der Bewertung der Sachlage aber darum gehe, ob eine Ausführung der Fahrt technisch auch ohne Zustimmung des Unternehmers möglich sei. Wenn es technisch möglich sei, müsse das Gericht die Entscheidung treffen, ob es sich dann um eine Umgehung des Personenbeförderungsgesetzes handle, sagte die Richterin sinngemäß. Rechtsanwältin Alexandra Decker stellte die richtigen Fragen. In diesem Zusammenhang stellte die Berliner Rechtsanwältin der Taxiseite, Alexandra Decker, an den Zeugen Weigler auch die Frage, ob Unternehmer aus technischer Sicht auch erst nachträglich die Fahrten disponieren könnten und ob es technisch keine Möglichkeit gäbe, Fahrten ad hoc für diejenigen Fahrzeuge zu sperren, deren Unternehmer keine aktive Freigabe erteilt hätten. Weigler versuchte lange, diese konkreten Fragen zu umgehen, musste dann aber doch eingestehen, dass eine nachträgliche Fahrtdisponierung wohl technisch möglich sei, ohne aber konkrete Angaben zu machen, über welche Zeitdauer das nachgereicht werden könne. Ob eine Sperre technisch möglich sei, beantwortete Weigler nicht, jedoch betonte er mehrmals, dass es nicht dem Sinn der App entspreche, durch solche Funktionen den Bestellablauf zu verzögern. Diese Aussage fand allerdings keine offizielle Aufnahme ins Vernehmungsprotokoll. Nach der Zeugenbefragung, die insgesamt über zwei Stunden dauerte, stellte die Richterin in Aussicht, nun auch bereits ein mündliches Urteil fällen zu können. Das wäre dann ein Einzelrichterurteil gewesen, da die beiden bisherigen beisitzenden Handelsrichter an diesem Tag nicht anwesend waren. Dem hätten allerdings beide Seiten zustimmen müssen – was von den Uber- Anwälten aber abgelehnt wurde, da diese auf ein Handelsrichter-Urteil bestanden. Rechtsanwältin Decker und Klägerin Eismann wären mit einer sofortigen Urteilsverkündung einverstanden gewesen. Aus Uber-Sicht konnte dadurch wieder Zeit gewonnen werden, denn als nächsten Verhandlungstermin, in dessen Anschluss dann ein schriftliches Urteil zu erwarten sei, wurde der 2. Dezember 2019 angesetzt – leider nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. KOMMT ES IN FRANKFURT AM MAIN ZUM LETZTEN AKT? Am 12. November beschäftigte sich auch das Landgericht Frankfurt am Main mit einem möglichen Verbot der Uber-App. Die Klage baut dabei auf drei Säulen auf. Anders als in Köln wird hier ein sogenanntes ordentliches Verfahren durchgeführt. Als Kläger tritt dabei die Taxi Deutschland eG auf, der 14 große Taxizentralen und drei Technologieanbieter (darunter taxi. eu) angehören (nicht zu verwechseln mit der Gewerbevertretung Taxi Deutschland Berlin e. V.). Als Betreiber der App Taxi Deutschland, an die rund 2.600 Städte und Gemeinden bundesweit angebunden sind, steht man in unmittelbarem Wettbewerb mit Uber, was jene Klage im Zuge des Wettbewerbsrechts ermöglicht hat. Nach einer kurzen Einführung in den Sachverhalt erläuterte die Richterin jene Einschätzungen, die sie in Vorabberatungen mit ihren beiden beisitzenden Handelsrichtern bereits gewonnen hatte, etwa dass Uber nicht als technische Plattform, sondern als Fahrtenvermittler auftrete, der somit dem § 3, Absatz 2, Satz 1 des PBefG unterliege. Maßgeblich sei die Sicht der Fahrgäste, und aus deren Perspektive sei die Firma Uber der Leistungserbringer der Beförderung. Das werde auch aus der Werbekampagne deutlich, die aktuell an vielen Flughäfen zu sehen sei. Der deutlich kleinere Hinweis, dass Mietwagenfirmen als Leistungserbringer fungieren, sei für den Kunden kaum wahrnehmbar. Auch die Erwähnung der Uber-Partner innerhalb der Nutzungsbedingungen der App seien nicht zielführend, da dies wohl nur von wenigen gelesen werde. Die Richterin nannte drei weitere Merkmale, die eine Einstufung unter § 3 PBefG rechtfertige: Die Auswahl der Fahrer erfolge durch Uber, nicht durch den Mietwagenunternehmer, ebenso wie die Wahl FOTO: Uber, Axel Rühle / Taxi Times, privat 8 NOVEMBER/DEZEMBER 2019 TAXI

WETTBEWERB des Zahlungsmittels – und nicht zuletzt die Preisgestaltung. Der Mietwagenanbieter könne gar keinen eigenen Fahrpreis festlegen, stellte die Richterin klar. In all diesen Punkten versuchte der Uber-Anwalt zu widersprechen. Man könne eine solche weitreichende Entscheidung nicht von der Frage abhängig machen, in welcher Schriftgröße ein Hinweis auf einem Werbeplakat angebracht sei. Generell sei ein typisches Symbol der neuen Gesellschaft, dass sich technische Plattformen als Vermittler zwischen Kunden und Anbieter schalten – wie Amazon, eBay, Zalando und weitere. Hier wüssten die Kunden, dass ihr Lieferant nicht der Plattformbetreiber ist. Der Uber-Anwalt warf die Frage in den Raum, ob eine Kumulierung von Dienstleistungen automatisch dazu führe, dass eine Plattform selbst zum Dienstleister werden müsse. Hinsichtlich der von Uber festgelegten Preise beschwichtigte der Anwalt: Die angezeigten Preise seien nur Vorschläge, die der Kunde akzeptieren könne, aber nicht müsse, was auch für den Fahrer gelte. Herwig Kollar, der Anwalt von Taxi Deutschland, konterte die Ausführungen mit dem Hinweis, dass bei Amazon & Co. jeder Kunde eine Auswahl verschiedener Preise erhalte. Genau dies sei in der Uber-App nicht der Fall. „Hier wird ihm nicht angeboten, dass der Unternehmer „Wenn wir mit Taxi Deutschland in Frankfurt Recht bekommen, können wir endlich auch in Berlin das Uber-Verbot durchsetzen.“ Hermann Waldner, Vorstand Taxi Deutschland eG Meier die Fahrt für zehn Euro und Müller für neun Euro durchführe und der dritte für 14 Euro“, sagte Kollar. Die angebliche freie Wahl kritisierte Kollar, denn wenn ein Kunde oder auch ein Fahrer das Preis- Angebot ablehne, hätte er sich dadurch automatisch aus der App verabschiedet. Das laufe nach dem Motto „Friss oder stirb“. Eine Entscheidung will die vorsitzende Richterin am Donnerstag, dem 19. Dezember, um 10 Uhr bekannt geben. Fünf Tage vor Weihnachten könnte es also aus Sicht des Taxigewerbes eine schöne Bescherung geben, falls das Gericht die App UberX tatsächlich in ganz Deutschland verbietet. Im Unterschied zum Kölner Urteil könnte nämlich jede zu Taxi Deutschland eG gehörende Zentrale eine Durchsetzung des Verbots bzw. eine Strafe gegenüber Uber-Partnern, die dagegen verstoßen, beantragen. Die angedrohten Strafgelder sind in solchen Fällen meist empfindlich hoch. Die Zeichen für eine positive Entscheidung stehen nicht schlecht. Das zumindest sind die Eindrücke, die Prozessbeobachter aus der Verhandlung mitnahmen. Ob es sich dann tatsächlich um den finalen Akt handelt? Auch ein Frankfurter Verbot der Uber-App wäre eine schöne Weihnachtsüberraschung für die Taxibranche – von einem Geschenk kann man nicht sprechen, denn das Gewerbe hat mit vereinten Kräften hart gekämpft. jh DAS LEXUS ES 300h VOLLHYBRID-TAXI EINLADEND. SELBSTLADEND. HIGHLIGHTS DER SERIENAUSSTATTUNG • Hybrid Drive mit stufenlosem Automatikgetriebe (E-CVT) • Lexus Safety System + • Lexus Navigation mit 8-Zoll-Multifunktionsdisplay FOTO: Wilfried Hochfeld / Taxi Times LEXUS FORUM BERLIN M.C.F. Motor Company Fahrzeugvertriebsgesellschaft mbH Ollenhauerstraße 9–13 • 13403 Berlin • Tel.: 030 498808-7000 Stralauer Allee 44 • 10245 Berlin • Tel.: 030 498808-4200 www.lexusforum-berlin.de DAS INTAX TAXI-PAKET • INTAX Premium-Folierung in Taxifarbe Hellelfenbein • Taxameter-Vorrüstung und Taxameter-Konsole • Funk-Vorrüstung • Taxi-Notalarmanlage * ES 300h Grundversion: Benzintriebwerk, 131 kW (178 PS), und Elektromotor, 88 kW (120 PS), Gesamtsystemleistung 160 kW (218 PS), Kraftstoffverbrauch innerorts/außerorts/kombiniert TAXI NOVEMBER/DEZEMBER 4,9/4,3/4,4 l/100 2019km, CO 2-Emissionen kombiniert 100 g/km. Abbildung 9 zeigt ES 300h Luxury Line mit Taxi-Paket: Kraftstoffverbrauch innerorts/außerorts/ kombiniert 5,0/4,4/4,5 l/100 km, CO 2-Emissionen, kombiniert 103 g/km.

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