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Taxi Times DACH - Februar/März 2019

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Taxi Times – DACH ist ein unabhängiges Fachmagazin speziell für die Taxibranche aus dem deutschsprachigem Raum. Taxi Times – DACH erscheint 6 x pro Jahr und greift die aktuellen Taxitrends und Neuigkeiten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie punktuell auch aus der ganzen restlichen Taxiwelt auf. Den Schwerpunkt bilden Berichte über gewerbepolitische Aktivitäten der Branchenverbände sowie über Trends und Neuigkeiten zu branchenrelevanten Produkten und Rechtsprechungen.

Ursprung in der

Ursprung in der Hauptstadt: Dank der Klage eines Berliner Taxiunternehmens wurde nach über vierjähriger Verfahrensdauer ein wegweisendes Uber-Urteil gesprochen. Zur Erinnerung: Als damals die Klage eingereicht wurde, fand die erste Taxidemo gegen Uber statt. Die Parallelen zum aktuellen Streitfall waren offensichtlich: Uber vermittelte über seine App UberBlack Fahrtaufträge an Mietwagenunternehmen mit gültiger Mietwagenkonzession. Die bei Uber- Black eingehenden Bestellungen wurden an einen Server in den Niederlanden (wo Uber seinen Firmensitz hat) weitergeleitet. Von dort erhielt der Fahrer des freien Mietfahrzeugs, das sich zum Zeitpunkt des Auftrags am nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrtauftrag, den er zu bestätigen hatte. Zeitgleich erfolgte per E-Mail eine Benachrichtigung an das Mietwagenunternehmen. Aufgrund dieses Ablaufs „ist die Smartphone-Applikation Uber- Black in der hier beanstandeten Version mit § 49, Abs. 4, Satz 2 PBefG unvereinbar“, schreibt der BGH in seinem Urteil. „Die Bedingung, dass Mietwagen erteilte Beförderungsaufträge zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar und gleichzeitig mit dem Betriebssitz über einen Beförderungsauftrag unterrichtet wird.“ Die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt sei ausschließlich Taxis vorbehal- KEINE MOIA-GENEHMIGUNG IN BERLIN CABDO DARF SEINEN NAMEN BEHALTEN Die Berliner Verwaltung hat eine im August von der VW- Tochter Moia nach § 2 Absatz 7 beantragte Genehmigung für 1.000 Shuttle-Fahrzeuge nicht genehmigt. Die Ablehnung bestätigte ein Sprecher der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Anfang Februar gegenüber Heise online. Begründung: In Berlin gäbe es bereits zwei Anbieter für solche Shuttledienste. Einer davon sind die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die gemeinsam mit der Daimler-Tochter Via als Joint Venture rund 100 „Berlkönige“ betreiben. Ebenfalls als Sammeltouren betreibt die Bahn-Tochter CleverShuttle einen Ride-Sharing Fahrdienst mit etwa 30 Fahrzeugen. Der Senat wolle mit diesen zwei Anbietern „belastbare Erkenntnisse zu Auswirkungen auf die private Pkw-Nutzung, den öffentlichen Nahverkehr und das Taxigewerbe gewinnen“, sagte der Sprecher gegenüber Heise online. Die Genehmigung eines dritten Anbieters im gleichen Fahrgebiet sei „kontraproduktiv, weil sie die Ergebnisse verfälsche“. Zudem sehe das Berliner Mobilitätsgesetz vor, „dem ökologisch besonders nachhaltigen Bahn-, Bus-, Rad- und Fußverkehr den Vorrang in Verkehrsfragen“ zu geben. Aus Sicht des Taxigewerbes ist diese Haltung der Senatsverwaltung begrüßenswert. Allerdings muss man sich fragen, warum gerade der letzte Punkt der Begründung nicht auch auf CleverShuttle und auf Berlkönig angewendet wird. jh Der im westfälischen Dortmund agierende Personenbeförderer Cabdo darf weiterhin mit diesem Namen für eine Vermittlungs-App werben. Die Taxi Dortmund eG ist mit einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Dortmund (AZ 4O 151/18) gescheitert. Über die Cabdo-App können sich Fahrgäste in Dortmund ein Taxi oder eine schwarze Limousine aus dem Fuhrpark der Your Driver GmbH bestellen. Die Verwendung des Begriffs Cabdo verstoße laut Ansicht der Taxi Dortmund eG gegen § 49, Absatz 5 des PBefG, weil sie zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr führe. Dem widersprach das Gericht. Man dürfe zwar davon ausgehen, dass in Dortmund genügend Menschen den englischen Begriff „Cab“ ins Deutsche („Taxi“) übersetzen können, doch sei dies die einzige Verbindung, die überhaupt zum Taxiverkehr gegeben ist, da die von Cabdo bereitgehaltenen Mietwagen den Taxis nicht ähneln würden. Dazu komme, dass eine mögliche Beziehung zum Taxiverkehr dadurch abgeschwächt werde, „dass das Wort in Verbindung mit den weiteren Buchstaben ,do‘ gebraucht wird, daher nicht ohne Weiteres als eigenständiges Wort und damit das englische Wort für Taxi zu erkennen ist“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Genossenschaft in Berufung geht, wolle man in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands mit dem Aufsichtsrat entscheiden, teilte die Taxi Dortmund eG gegenüber Taxi Times mit. jh FOTOS: Taxi Times 14 FEBRUAR / MÄRZ / 2019 TAXI

RECHT »UberBlack ist in der hier beanstandeten Version mit § 49, Abs. 4, Satz 2, PBefG unvereinbar.« Aus dem Urteil des BGH ten, schreibt der BGH. Das PBefG sehe dies als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxi- und Mietwagen. Hinsichtlich der Einschränkung, wonach Mietwagenfahrer einen Auftrag auch fernmündlich annehmen dürfen, stellt der BGH klar: „Aus dem Zusammenhang der in §49, Abs. 4 PBefG getroffenen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei den fernmündlich während der Fahrt erhaltenen Beförderungsaufträgen im Sinne von Satz 3 dieser Bestimmung nur um solche handeln kann, die zuvor gemäß Satz 2 am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sind.“ Erfolgreicher Kläger: Taxiunternehmer Richard Leipold. BGH DENKT WIE DER EUGH Neben diesen Begründungen hat der BGH auch sämtliche von Uber angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken zurückgewiesen und sich nahezu vollumfänglich sowohl der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch des OHG in Österreich angeschlossen. Uber hatte argumentiert, dass die Regelungen mit den europäischen Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien (u. a. mit Artikel 56, Absatz 1, AEUV). Da Artikel 58 des gleichen Gesetzes Verkehrsdienstleistungen ausdrücklich ausnimmt, galt es von gerichtlicher Seite zu klären, ob Uber als Auftragsvermittler als ebensolcher Verkehrsdienstleister einzustufen sei. Denn das wiederum bedeutet, dass sich Uber nicht auf europäische Bestimmungen berufen kann, sondern in vollem Umfang der nationalen Rechtsprechung unterliegt. Der BGH räumt zwar ein, dass „ein Vermittlungsdienst, der in der Herstellung einer Verbindung zwischen einem Fahrer und einem Fahrgast besteht, grundsätzlich eine Dienstleistung darstellt, die sich von der Verkehrsdienstleistung unterscheidet, die in der körperlichen Handlung der Beförderung […] mittels eines Fahrzeugs besteht“. Jedoch sei ein Vermittlungsdienst dann als Verkehrsdienstleister einzustufen, „wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht“. Der BGH übernimmt mit dieser Einschätzung die Argumentation des EuGH. Als Anhaltspunkte für einen solchen integralen Bestandteil nennen EuGH, OHG und BGH den entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung (festgelegter Fahrpreis) oder einen einheitlichen Marktauftritt, indem die zur Flotte gehörenden Fahrzeuge als „Uber“ bezeichnet werden. Fazit: Auf Basis dieses Urteils hofft die Taxibranche, nun auch ein Verbot der ähnlich agierenden Apps UberX, UberVan etc. auf juristischem Weg durchsetzen zu können. Ebenso könnte der BGH- Spruch auch die Genehmigungsbehörden ermutigen, ein behördliches Verbot der App auszusprechen. Entscheidend dafür wird sein, wie man die aktuelle Vorgehensweise von Uber juristisch bewertet. Denn anders als noch bei UberBlack in Berlin hat der US-Vermittler sein Verfahren mittlerweile umgestellt und sendet Bestellungen zunächst für 30 Sekunden per E-Mail an den Betriebssitz des Mietwagenunternehmens, ehe der Auftrag in das Auto des Fahrers geschickt wird. Ob das allerdings ausreicht, um die gesetzliche Forderung (Auftragseingang am Betriebssitz) zu TAXI FEBRUAR / MÄRZ / 2019 erfüllen oder nur als Umgehung des § 49, Abs. 4 zu interpretieren ist, wird wohl abermals ein Gericht entscheiden müssen. Aktuell läuft dazu ein Verfahren in München. Als Anwältin der Taxiseite fungiert hier Alexandra Decker. Sie hatte auch im nun endgültig entschiedenen Verbot von UberBlack den klagenden Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold juristisch vertreten. jh Die Fahrtenvermittlung, mit der Sie wirklich mehr Geld verdienen! GÜNSTIG - Kosten der Zentrale reduzieren FAIR - Sie zahlen nur bei Nutzung des Systems FLEXIBEL - Aufträge telefonisch oder per App EFFEKTIV - Fahrer-App mit GPS Tracking Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten! Tel.: 02403 - 5012750 Weitere Informationen erhalten Sie unter www.taxikomm24.de

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