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Taxi Times München - 1. Quartal 2020

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MELDUNGEN NEWSTICKER

MELDUNGEN NEWSTICKER NEUE VERKEHRSMINISTERIN Kerstin Schreyer (CSU) ist seit 6. Februar neue Verkehrsministerin im Kabinett der bayerischen Staatsregierung. Sie tritt die Nachfolge von Dr. Hans Reichhart an, der seinen Posten zur Verfügung gestellt hat, weil er bei der anstehenden Kommunalwahl als Landrat für Günzburg kandidiert. Reichhart hatte im März letzten Jahres bei einer der Münchner Taxidemos gesprochen und versichert, dass man kein Sozialdumping erlauben werde. Im Zuge der nach wie vor geplanten Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ist es wichtig, engen Kontakt mit sämtlichen Verkehrsministern der 16 Bundesländer zu halten, denn einer PBefG-Novelle muss neben dem Bundestag auch der Bundesrat mehrheitlich zustimmen. Dort wiederum geben die Staatsregierungen die Richtung vor. Insofern wäre es gut, wenn sich die neue Verkehrsministerin sehr schnell und eindeutig pro Taxigewerbe positioniert – ähnlich wie dies zahlreiche Amtskollegen aus den anderen Bundesländern bereits getan haben. jh Kerstin Schreyer wird Nachfolgerin von Reichhart. OHNE FÜHRERSCHEIN Auf schwarze Schafe und „Anti-Kollegen“ kann das Münchner Taxigewerbe gerne verzichten, dann bleiben der Branche auch solche peinlichen und rufschädigenden Medienmeldungen erspart: Diese hatten Mitte Januar darüber berichtet, dass am Flughafen in der Münchner Nordallee bei einer Routinekontrolle ein Taxifahrer ohne Führerschein ins Netz gegangen war. Das schwarze Schaf der Taxibranche war zur Zeit der Kontrolle glücklicherweise ohne Fahrgäste unterwegs. Zur großen Überraschung war der „Kollege“ nicht zum ersten Mal beim Fahren ohne Führerschein erwischt worden. Bereits im Dezember, nur einen Tag, nachdem seine Fahrerlaubnis eingezogen wurde, ging der Verkehrssünder der Polizei ins Netz. Schade nur, dass dieser „Anti-Kollege“ offensichtlich nicht aus seinen Fehlern lernen will. jh ADAC: SCHULTERSCHLUSS MIT DEM TAXI Die Taxiunternehmer konnten direkt vor Ort den kennzeichengebundenen Schutzbrief beantragen. Seit einiger Zeit stellte der ADAC in den Geschäftsbedingungen klar, dass das Taxi als Firmenwagen einzustufen ist und nicht über die private ADAC-Mitgliedschaft abgesichert wird. In München war im Nachgang die Verunsicherung groß, deshalb hat der ADAC Südbayern e. V. im Rahmen einer Infoveranstaltung den Sachverhalt klargestellt und mit einem maßgeschneiderten Angebot gezeigt, dass die Taxiunternehmer weiterhin willkommen sind. Für alle Unternehmer konnte Dieter Weberstetter vom Prüfzentrum des ADAC Südbayern ein neues Vertragsmodell vorstellen. Nach wie vor benötigt jeder Unternehmer eine klassische ADAC-Mitgliedschaft, zusätzlich kann er pro Fahrzeug seiner Taxiflotte einen fahrzeuggebundenen Schutzbrief abschließen. Im Schadensfall können die Fahrer dann weiterhin wie gewohnt den Service des ADAC nutzen, müssen aber das Kennzeichen des Fahrzeugs angeben. Die Veranstaltung am 23. Januar nutzten rund 50 Taxiunternehmer, um sich umfassend zu dem Thema zu informieren. Für Kurzentschlossene, die direkt vor Ort den kennzeichengebundenen Schutzbrief abgeschlossen haben, zeigte sich der ADAC großzügig und legte ein Fahrsicherheitstraining als Dankeschön obendrauf. sg GEBURTSHILFE Von Kindern, die im Taxi zur Welt gekommen sind, hört man immer wieder. Glauben kann man es aber erst, wenn es einem selber passiert ist. So berichtete unser Leser Stefan Hammer von der Taxi Cab GmbH eine unglaubliche Geschichte, die am 19. Januar vonstattenging. Aus einer Routinefahrt wurde ein sehr besonderer Moment, denn eine dreiköpfige Familie, die auf dem Weg ins Kinderkrankenhaus war, kam dort zu viert an. Als die hochschwangere Frau in Stefan Hammers Taxi eingestiegen war, rief er sofort den Notarzt. Der half bei der Geburt im Taxi. Nur wenige Minuten später war die Familie zu viert und konnte dann doch noch die Fahrt ins Krankenhaus antreten. So kam es, dass wenige Minuten nach seiner Geburt das Taxi 382 seinen jüngsten Fahrgast überhaupt beförderte. sg FOTOS: Taxi Center Ostbahnhof GmbH, Atelier Krammer / Margot Krammer 4 1. QUARTAL 2020 TAXI

STADT MÜNCHEN VERLIERT RECHTSSTREIT IN LEIPZIG AUS DEM GERICHTSSAAL Taxis dürfen nur an dafür ausgeschilderten Halteplätzen auf Kunden warten. So sah es bisher die Münchner Taxiordnung vor. Wenn sich ein Taxler daran aber nicht halten will, darf ihm die Behörde trotzdem kein Bußgeld auferlegen. So sieht es seit 22. Januar 2020 das Leipziger Bundesverwaltungsgericht. Die Richter bestätigten damit die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hatte bereits im Juni 2018 der Klage eines Münchner Taxifahrers stattgegeben. Jener Fahrer hatte sich nicht an einem Standplatz bereitgestellt, sondern wartete unmittelbar vor einer Nachtbar (Schumanns, bekanntlich 200 Meter vom Standplatz Odeonsplatz entfernt). Doch statt der Fahrgäste kam eine Kontrolle der Aufsichtsbehörde und brummte dem Nachtfahrer eine Geldsbuße über 200 Euro auf. Nunmachte sich der Taxifahrer sein Jurastudium zunutze und blätterte den entsprechenden Gesetzestext des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durch. Dort stieß er auf den § 47, Absatz 1: „Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält …“. Und weil genau das so im PBefG steht, muss der Taxifahrer nun kein Bußgeld bezahlen – obwohl er sich genau nicht an einer solchen behördlich zugelassen Stelle bereitgehalten hat. Das klingt zunächst widersprüchlich, doch im besagten Fall lag der Fehler tiefer: Die Stadt München hatte sich nicht auf das PBefG berufen, sondern auf eine ähnlich lautende Regelung in der eigenen Taxiordnung. Und genau diese Regelung sei unzulässig, meinte nun das höchste deutsche Verwaltungsgericht – weil es ja schließlich schon im PBefG steht. Offizielle Begründung des Gerichts: „Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich ca. 200m Wenn sich der Kollege in Sichtweite vor den korrekt wartenden Kollegen unerlaubt bereitstellt, darf ihn die Stadt dafür nicht bestrafen. zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.“ Rechtsverordnungen dürften lediglich den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie die Einzelheiten des Dienstbetriebs regeln. Die Standplatzpflicht würde unter keinen dieser drei Regelungsbereiche fallen. Als Laie möchte man an dieser Stelle einwerfen, dass es letztlich doch egal sei, wo das Verbot einer Bereitstellung außerhalb der zugelassenen Stellen geschrieben steht. Das Dumme aus Sicht der beklagten Stadt München war nur, dass es zwar besagte Regelung im § 47 gibt, das PBefG aber keine Bußgelder in solchen Fällen vorsieht. Das heißt nun aber nicht, dass es keine Standplatzpflicht mehr für Taxis gibt, wie es die „Süddeutsche Zeitung“ fälschlicherweise interpretierte. Die Kommunen (Behörden) dürfen sehr wohl weiterhin die Plätze bestimmen, an denen Taxis ordnungsgemäß auf Kundschaft warten sollen. Aber: Wenn sich ein Taxifahrer nicht daran hält, haben die Kommunen keine Handhabe, ihn zu bestrafen. Und doch gibt es einen Unterschied: Das Warten innerhalb ausgewiesener Stellen ist erlaubt. Das Warten außerhalb solcher Stellen kann immerhin von der Polizei wegen Falschparkens geahndet werden. Dann kostet es aber nur 15 Euro und nicht 200 Euro. Und die Moral von der Geschicht? Bestrafe einen Taxler nicht, der sich dann als verkappter Jurist entpuppt … jh FOTO: OpenStreetMap-Mitwirkende, Adobe Stock / Gstudio Group Dr. J. Cichon Unfallschadenregulierung Fahrerlaubnisrecht Erbrecht M. Werther* Fachanwalt Verkehrsrecht Zivilrecht Dr. Cichon & Partner* S. v. Kummer* Fachanwalt Familienrecht Sozialrecht Rechtsanwaltskanzlei Tätigkeitsschwerpunkte J. Buchberger* Fachanwalt Strafrecht Bußgeldsachen UNTER STÜTZER DES TAXI GEWERBES N. Nöker Fachanwalt Arbeitsrecht Verwaltungsrecht A. Friedmann Fachgebiet Gewährleistungsrecht Reiserecht M. Wunderlich- Serban Fachanwalt Mietrecht Privatinsolvenzen Johann-von-Werth-Straße 1, 80639 München, Tel. 089-13 99 46-0, Fax 089-16 59 51 cichon2014.indd 1 04.12.14 09:37 TAXI 1. QUARTAL 2020 5

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