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Taxi Times München - Juni 2017

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KOMMENTAR UBER BOXT OHNE

KOMMENTAR UBER BOXT OHNE REGELN Es ist, als wäre man in einem schlechten Boxkampf. Uber bekommt einen Wirkungstreffer nach dem anderen verpasst, doch den finalen europäischen K. o. will keiner setzen. Stattdessen werden goldene Brücken für ein Comeback gebaut. Beispiele für diese seltsame Wendung gibt es in den letzten Wochen genügend. In Italien wurde der Mietwagen-Service UberBLACK vom römischen Berufungsgericht wieder zugelassen. Verboten bleibt nur noch UberPOP und UberX. In London wäre eigentlich die Genehmigung für 30 000 Uber-Fahrer ausgelaufen. Das Einkommen der Fahrer sei nur noch durch ungesetzlich lange Arbeitszeiten zu erreichen. Im Falle einer Verlängerung um weitere fünf Jahre hatte die Gewerkschaft eine gerichtliche Überprüfung der Zulassung angedroht. Die zuständige Genehmigungsbehörde hat die Konzessionen trotzdem verlängert, zunächst einmal für vier Monate. Auch in Deutschland lässt sich derzeit ein juristisches Zögern beobachten. Über den Berliner Bann von UberBLACK sollte der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. Mai final entscheiden. Doch anstatt für klare Verhältnisse zu sorgen, leiteten die Richter das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Nun soll also in Luxemburg irgendwann klargestellt werden, ob ein Verbot von UberBLACK in Deutschland gerechtfertigt ist. Das wäre WELTWEITES DESASTER Uber befindet sich besonders seit Beginn des Jahres in rauer See. Mitarbeiter der Chefetage verlassen das Unternehmen – Sexismus-Vorwürfe. Der Entwicklungschef für autonomes Fahren wurde gefeuert – Spionageverdacht. In Dutzenden US-Bundesstaaten laufen Ermittlungen – Vorwurf „Greyballing“. Apple droht mit einem Rausschmiss der App aus dem Google-Store – ungenehmigte Manipulationen der iPhone-Software. Mittlerweile warnen selbst erfahrene Investmentbanker und Kommentatoren vor dem Geschäftsmodell. Angesichts anhaltender Verluste in Millionenhöhe sind in der englischsprachigen Presse öffentlich die Begriffe „Betrug“ und „Geldvernichtung“ genannt worden. prh laut BGH der Fall, wenn das US-Unternehmen als Verkehrsdienstleiter einzustufen ist. Dabei hatte ein Generalanwalt des EuGH nur eine Woche vor der BGH-Verhandlung Uber bereits als Verkehrsunternehmen eingestuft und damit eine klare Tendenz erkennen lassen, wie die europäischen Richter zum Jahresende urteilen könnten. Doch diese Einschätzung gilt für ein Uber-Verbot in Spanien. Für Deutschland muss das europäische Prozedere nun von Neuem durchgespielt werden. VERZÖGERTE VERHANDLUNG Derweil ist Uber mit seinem Dienst UberX in Berlin und München weiterhin aktiv. Die Verhandlung einer im August 2016 von einer Münchner Taxiunternehmerin eingereichten Klage wurde von den Uber-Anwälten mit (juristisch legalen) Verzögerungstaktiken bis heute hinausgezögert. Einer UberX-Expansion in großem Stil stand bisher lediglich die Regelung im Wege, dass jene Mietwagenbetriebe nur Fahrer einsetzen durften, die eine Ortskunde nachweisen konnten. Diese zu erlangen, ist in Berlin und München sehr mühsam und zeitaufwendig. Wie passend für Uber, dass demnächst ein Wegfall dieser Hürde durch eine Mehrheitsentscheidung eines Fachgremiums in Aussicht gestellt wurde (siehe Seite 6). Und welch ein Zufall, dass von 16 Bundesländern nur Bayern noch vor einer eventuellen Gesetzesänderung den Führerscheinstellen empfiehlt, bereits jetzt auf die Ortskundeprüfung für Mietwagenfahrer zu verzichten. Das Bayerische Verkehrsministerium könnte mit seiner voreiligen Entscheidung ebenso wie die Führerscheinstelle München in ihrem blinden Gehorsam eine Wende eingeleitet haben, die im schlimmsten Fall den K. o. des Münchner Taxigewerbes bedeuten könnte. Wenn beim Boxen dem eigentlich schon ausgezählten Gegner erlaubt wird, außerhalb der geltenden Regelungen zurückzuschlagen, taucht automatisch die Frage auf, ob der Ringrichter nicht etwa bestochen worden ist. Das wäre dann kein schlechter Boxkampf mehr, das wäre der mieseste Kampf aller Zeiten. jh FOTO: Fotolia / cherezoff 10 JUNI / 2017 TAXI

FISKALTAXAMETER URSPRUNGS- DATEN MÜSSEN AUFGEZEICHNET WERDEN Der Taxameter ist keine Kasse. Welche Schlussfolgerungen lassen sich daraus für die Praxis ziehen? Digitale Daten aus einem MID-fähigen Taxa meter müssen steuersicher aufbewahrt werden. FOTO: Taxi Times In einer sogenannten Kassensicherungsverordnung (Referentenentwurf liegt vor) möchte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter anderem klarstellen, dass Taxameter keine Kassen in Sinne des Kassengesetzes (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen digitaler Grundaufzeichnung) seien. Nun schlussfolgern schon wieder einige, dass digitale Grundaufzeichnungen im Taxigewerbe nicht notwendig seien. Schließlich hätten die Taxiunternehmen nach Auffassung der Finanzverwaltung nun keine elektronische (digitale) Kasse. Vor dieser Schlussfolgerung ist ausdrücklich zu warnen. Taxiunternehmer sind gut beraten, die Anforderungen der Finanzverwaltung über die Verpflichtung zur Speicherung von Ursprungsdaten (Grundaufzeichnung) zu beachten. Nach wie vor gilt die im Schreiben des BMF vom 26. November 2010 erwähnte Regelung, wonach mittels Taxameter erfasste Geschäftsvorfälle unveränderbar, einzeln und vollständig aufbewahrt werden müssen. Dabei genügt es nicht, die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in ausgedruckter Form vorzuhalten; vielmehr müssen diese unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Da die in diesem Schreiben eingeräumte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 ausgelaufen ist, gilt dies ab 1. Januar 2017 uneingeschränkt. Taxiunternehmen dürfen mittlerweile also nur noch Taxameter verwenden, die eine interne oder externe digitale Speicherung der einzeln aufgezeichneten steuerrelevanten Daten in unveränderbarer Form ermöglichen. Diese Speicherung ist zwingend erforderlich. Die Verlautbarung im Referentenentwurf des BMF, Taxameter seien keine elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, hat für Taxiunternehmer eigentlich nur eine wesentliche Auswirkung: Taxameter unterliegen nicht der ab 1. Januar 2020 zulässigen Kassennachschau für elektronische Aufzeichnungssysteme und eine Zertifizierung von Sicherheitseinrichtungen zur Unveränderbarkeit der Daten scheint nicht erforderlich zu sein. Allerdings dürfen Finanzämter auch im Rahmen von Betriebsprüfungen Taxameter prüfen und auslesen. Der Entwurf zur Kassensicherungsverordnung darf von der Taxiunternehmerschaft daher nicht herangezogen werden, um die digitalen, unveränderbaren Aufzeichnungspflichten von Taxameterdaten zu vernachlässigen. Die Vorschriften sind weiterhin unbedingt zu beachten. Erhard Schwarz, Steuerberater, www.lsb-tgm.de Umweltschonend fahren und Geld sparen mit M / Erdgas Sichern Sie sich die Vorteile des Kraftstoffs Erdgas/CNG: Besser für die Umwelt: Im Vergleich zu Diesel und Benzin verursacht M-Erdgas bis zu 90 Prozent weniger Schadstoffe sowie praktisch keine Rußpartikel und Feinstaub-Emissionen. Bei Kohlenwasserstoffen (HC) und bei Stickstoffoxiden (NOx) werden die Emissionen um bis zu 95 Prozent gesenkt. Besser für Ihren Geldbeutel: Autofahrer, die M-Erdgas/CNG* tanken, sparen gegenüber Benzin bis zu 50 Prozent der Kraftstoffkosten ein. * CNG= Compressed Natural Gas Besser für Ihre Lebensqualität: Mit M-Erdgas betankte Fahrzeuge fahren deutlich leiser. Die SWM machen München zur ersten deutschen Großstadt, in der an Tankstellen 100 Prozent regeneratives Biomethan erhältlich ist. Denn: M-Erdgas stammt zu 100 Prozent aus regenerativem, abfallstämmigem Biomethan. QR-Code mit dem Handy scannen und die Vorteile von Erdgas als Kraftstoff erleben. Jetzt auf M-Erdgas umsteigen: www.swm.de

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