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vznews, Schweiz deutsch, April 2021, Ausgabe 125

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Die vz news informieren fünfmal jährlich über aktuelle Finanzthemen. Das kostenlose Magazin beantwortet Fragen zu Hypotheken, Geldanlagen, zur Pensionierung oder zum Nachlass.

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Seite 8 vz news 125/April 2021 Kurz nachgefragt Im Gespräch mit dem Experten des VZ Nachlass, Pensionierung, Hypotheken: Jedes Jahr informieren sich gut 16‘000 Kundinnen und Kunden im VZ VermögensZentrum. Hier beant - wortet der Spezialist Fragen von Leserinnen und Lesern. SVEN PFAMMATTER Pensionierungsexperte sven.pfammatter@vzch.com Kann ich es riskieren, das Geld aus meiner Pensionskasse an der Börse anzulegen? Vor der Pensionierung müssen Sie entscheiden, ob Sie Ihr Guthaben als lebenslange Rente beziehen oder es auszahlen lassen und selbst anlegen. Wenn die Börsen kurse steigen, scheint der Kapital bezug vielen Kundinnen und Kunden attraktiver, weil sie so ein höheres Einkommen erwarten. Sinken die Kurse, entscheiden sich deutlich mehr für die Rente, weil sie befürchten, ihr Guthaben zu verspekulieren. Langfristige Überlegungen verdienen bei dieser Entscheidung viel mehr Gewicht als die aktuelle Börsenlage. Statistisch gesehen leben Männer nach der Pensionierung mit 65 noch rund 20 Jahre; Frauen haben mit 64 im Durchschnitt noch rund 23 Lebens jahre vor sich. Bei einem so langen Anlage horizont gleichen sich Wertschwankungen erfahrungs gemäss aus. Entscheidend für die Entwicklung Ihres Guthabens ist, dass Sie die passende Anlagestrategie festlegen und konsequent daran festhalten. Lassen Sie sich nicht auf Experimente ein. Erstellen Sie mit einer erfahrenen Fachperson einen soliden Finanzplan und prüfen Sie auch, ob ein Mix aus Rente und Kapitalbezug für Sie die beste Lösung ist. MERKBLATT Pensionskassen-Guthaben richtig anlegen Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt unter www.vzch.com/vznews125, per Post, oder rufen Sie einfach an (alle Kontakte auf Seite 24). Worauf muss ich achten, wenn ich nach der Pensionierung auswandere? MERKBLATT Auswandern nach der Pensionierung Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt unter www.vzch.com/vznews125, per Post oder rufen Sie einfach an (alle Kontakte auf Seite 24). Wer im Alter unbeschwert im Ausland leben will, muss sich gut vorbereiten: f Informieren Sie AHV und Pensionskasse möglichst früh, damit die Renten pünktlich eintreffen. f Die AHV-Rente kann man sich auch im Ausland auszahlen lassen. Pensionskassen bestehen oft auf einer Überweisung auf ein Konto in der Schweiz. Es wird aber immer schwieriger, das Konto in der Schweiz behalten zu können, wenn man auswandert. f Auf Renten und Kapitalbezügen aus der zweiten Säule und der Säule 3a erhebt die Schweiz meist Quellensteuern, wenn der Empfänger im Ausland lebt. Massgebend ist der Sitz der Vorsorge- oder Freizügigkeitsstiftung. f Wandern Sie in ein Land mit schwacher Währung, hoher Infation oder instabiler politischer Lage aus, behalten Sie am besten einen Teil Ihres Ver mögens in der Schweiz. Bin ich noch genügend abgesichert, wenn ich Teilzeit arbeite? Teilzeitarbeit kann grosse Löcher in die Vorsorge reissen, denn mit dem tieferen Einkommen sparen Sie auch weniger für Ihr Alter. Gravierend ist auch, dass viele Pensionskassen den vollen Koordinationsabzug anwenden, um den versicherten Lohn festzulegen. Das führt zu tieferen Leistungen. Prüfen Sie, wie «teilzeitfreundlich» die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers ist. Fortschrittliche Kassen passen den Abzug proportional an den Beschäftigungsgrad an. Kümmern Sie sich auch um Ihre AHV: Fehlen Ihnen Beitragsjahre? Innerhalb von fünf Jahren kann man fehlende Beiträge nachzahlen, damit die AHV-Rente nicht gekürzt wird. Sie können einen Auszug Ihres persönlichen AHV-Kontos bestellen, und zwar bei Ihrer Ausgleichs kasse oder unter www.ahv-iv.ch (Rubrik «Merkblätter & Formulare»). Und sorgen Sie zusätzlich privat vor, soweit das möglich ist: Teilzeitarbeitende mit Pensionskasse dürfen dieses Jahr 6883 Franken in die Säule 3a einzahlen. Das ist ein steuergünstiger Weg, um Ihre Vor sorge zu verbessern. Zahlen Sie regelmässig ein, auch wenn Sie nicht jedes Jahr den maximalen Beitrag sparen können. MERKBLATT Vorsorge bei Teilzeitarbeit Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt unter www.vzch.com/vznews125, per Post oder rufen Sie einfach an (alle Kontakte auf Seite 24).

vz news 125/April 2021 Seite 9 Lebenspartner sind schlechter gestellt als Ehepaare Konkubinatspaare sind im Erbrecht, bei der AHV und den Pensionskassen schlechter gestellt als Ehepaare. Über diese Unterschiede sollten sie Bescheid wissen. SELINA WYSS Vorsorgespezialistin selina.wyss@vzch.com Tel. 044 207 27 27 Viele Paare entscheiden sich bewusst gegen eine Heirat. Im Todesfall sind sie viel schlechter abgesichert als Ehepaare. Das ist auch dann der Fall, wenn sie schon sehr lange zusammen leben oder Kinder haben. AHV Die AHV sichert nur Verheiratete und Kinder ab. Lebenspartner bekommen also keine Leistungen für Hinterbliebene. Bei einer Trennung können sie auch keine Teilung der AHV-Gutschriften verlangen. Dagegen sind sie im Alter bei der Rente meistens besser gestellt. Pensionskasse Viele Pensionskassen zahlen freiwillig eine Rente oder einen festen Betrag aus, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass man die Pensionskasse rechtzeitig schriftlich über die Lebensgemeinschaft informiert und festhält, was mit dem Vorsorgeguthaben geschehen soll. Seinen Lebenspartner im Testament als Alleinerben einzusetzen, das genügt nicht. Erbrecht In der gesetzlichen Erbfolge sind Leben spartner nicht vorgesehen. Will man seinem Partner Vermögen weitergeben, braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. Pfichtteile muss man auch dort einhalten. Kinder haben Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses. Die Reform des Erbrechts will die Pfichtteile reduzieren. Doch auch wenn man seinen Partner stärker begünstigen kann, schmälern die Erbschaftssteuern das Erbe. Steuern In einigen Kantonen zahlen Lebenspartner so viel Steuern wie Erben, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind. Darum muss man sorgfältig abklären, wie viel Steuern anfallen, etwa wenn man Wohneigentum weitergibt. Eine Lösung ist zum Beispiel, dem Partner das Haus zu schenken, sich aber die lebenslange Nutzniessung vorzubehalten. So zahlt der beschenkte Partner deutlich weniger Steuern (Beispiel unten). Alternativ kann man dem Partner auch nur die Nutzniessung einräumen und das Haus im Eigentum der gesetz lichen Erben lassen. Sie möchten sich als Lebenspartner gegenseitig so gut wie möglich absichern? Bestellen Sie das Merkblatt oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe (alle Kontakte auf Seite 24). MERKBLATT Konkubinat: Das müssen Sie wissen Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt mit der Bestellkarte, online unter www.vzch.com/ vznews125, oder rufen Sie uns an (Seite 24). Steuerersparnis dank Nutzniessung Beispiel: Der Besitzer einer Wohnung im Kanton Zürich (Verkehrswert 1 Mio. Franken, Marktmiete 32’500 Franken) überträgt die Wohnung mit 60 an seine Lebenspartnerin. Schenkung ohne Nutzniessung Schenkung mit Nutzniessung Verkehrswert 1’000’000 CHF 1’000’000 CHF Freibetrag 1 50’000 CHF 50’000 CHF Kapitalisierter Wert – 589’000 CHF 2 der Nutzniessung Steuerbarer Wert 950’000 CHF 361’000 CHF Schenkungssteuer 309’000 CHF 90’360 CHF 1 Für Lebenspartner, die bei der Schenkung seit mindestens fünf Jahren mit dem Schenkenden zusammengelebt haben 2 Kapitalisierung: Faktor 18,11 (gemäss Stauffer/Schätzle), 3% Zins Wie gut bin ich abgesichert bei Unfall und Krankheit? Die wenigsten Versicherten wissen, wie sie und ihre Familie dastehen, wenn sie invalid werden oder sterben. Im Webinar «Krankheit und Unfall» erfahren Sie von den Experten, wie Sie optimal abgesichert sind, wenn Ihnen etwas passiert. Die Webinare des VZ sind kostenlose Online-Seminare. Sie benötigen nur einen Internetzugang, um daran teilzunehmen. Melden Sie sich jetzt an unter www.vzch.com/ veranstaltung, oder rufen Sie an (siehe Seite 24). So begünstigen sich Ehepaare Regeln Sie rechtzeitig, was passieren soll, wenn einer von Ihnen stirbt. Sonst kann der hinterbliebene Partner in Schwierigkeiten geraten, wenn er die Kinder oder andere Miterben auszahlen muss. Das Merkblatt zum Thema zeigt, wie sich Ehepaare mit einer sogenannten Meist begünstigung gegenseitig absichern. MERKBLATT Den Ehepartner absichern Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt mit der Bestellkarte, online unter www.vzch.com/ vznews125, oder rufen Sie uns an (Seite 24).

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