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Unseren Mandanten steht

Unseren Mandanten steht ein persönlicher Berater als Partner zur Seite, der die Bedürfnisse seiner Mandanten genau kennt und individuell und intensiv betreuen kann. Trotz unserer Größe und internationalen Ausrichtung gehören der persönliche Bezug und die Verwurzelung in der Region zu unserer Unternehmensphilosophie. Hier im Bild die Geschäftsführer (v. l. n. r.) Peter Rucker, Dr. Simone Jäck, Dr. Johannes A. Huber, Thorsten Waibel, Thomas Vogl, Christian Slabon und Christian Plötz. Kryptowährungen im Steuerrecht Die Schlagwörter "Kryptowährung" oder noch häufiger "Bitcoin", als bekannteste Kryptowährung, sind in vieler Munde. Sie sind für viele nach wie vor ein "Buch mit sieben Siegeln", für immer mehr aber eben nicht! Was sind Kryptowährungen eigentlich? Kryptowährungen sind keine Währungen, wie wir sie bislang kennen. Zwar handelt es sich um Werteinheiten, diese sind allerdings rein digital, nirgends gesetzlich als Währung anerkannt und werden schon gar nicht von einer öffentlichen Stelle ausgegeben und garantiert. Sie haben aber faktisch trotzdem den Status einer Währung erlangt, da sie an vielen Stellen als Tauschmittel akzeptiert werden und allein deshalb werthaltig sind. Die steigende Bedeutung dieser neuen Währungen macht Strukturen notwendig, die der Bereitstellung und Verwaltung so genannter Coins oder Token dienen und naturgemäß auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Ist das Thema schon im Steuerrecht angekommen? Wo Gewinne sind, ist stets auch das deutsche Steuerrecht nicht weit. So auch hier. Wie aber geht das Steuerrecht mit modernen und nicht für alle verständlichen digitalen Tätigkeiten und Prozessen um? Wenig überraschend sind Kryptowährungen auch für weite Teile der Finanzverwaltung eher kryptisch als gut verständlich, so dass steuerliche Folgen nicht auf der Hand liegen. Klar ist aber: Die Möglichkeiten der Gewinnerzielung sind erkannt und die Durchsetzung daraus resultierender Steuerpflichten ist in Gang gesetzt. Wer also in diesem Bereich tätig ist, sollte eine mögliche Steu- erpflicht erzielter Einnahmen - auch in Form einer Kryptowährung - sorgfältig prüfen, um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung mit straf- und bußgeldrechtlichen Folgen zu entgehen. Umsatzsteuerlich besteht schon seit 2018 eine vergleichsweise hohe Rechtssicherheit, da sowohl der Europäische Gerichtshof als auch die deutsche Finanzverwaltung "Bitcoin und andere virtuelle Währungen" für Zwecke der Umsatzsteuer als Zahlungsmittel klassifizieren und auf dieser Grundlage die in diesem Bereich vorhandenen Umsatzsteuerbefreiungen anwenden. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass dies dynamisch ist und sich hier neue Einschätzungen ergeben können. Mitwirkungspflichten beachten! Wer mit Kryptowährungen umgeht, sollte darauf achten, alle Vorgänge gut zu dokumentieren, um dem Finanzamt im Rahmen der Besteuerung Unterlagen vorlegen zu können. Können Sachverhalte nicht plausibel nachgewiesen werden, droht eine Schätzung von Gewinnen, die in der Regel steuererhöhend wirkt. 94

EXPERTISE STEUERN Auch zu den komplexen ertragsteuerlichen Folgen hat das Bundesfinanzministerium schon im letzten Jahr einen ersten Entwurf für ein Anwendungsschreiben zu den ertragsteuerlichen Folgen verschiedenster Aktivitäten im Bereich von Kryptowährungen veröffentlicht. Das sehr umfangreiche und mit technischen Details versehene Schreiben zeigt einerseits, dass die deutsche Finanzverwaltung durchaus bereit ist, sich intensiv mit der Thematik zu befassen und andererseits eine breit angelegte Steuerpflicht für Einnahmen in Zusammenhang mit Kryptowährungen im Auge hat. Kauf und Verkauf von Kryptowährung im privaten Bereich Wer privat Kryptowährungen erwirbt und wieder verkauft, erzielt nach herrschender Meinung keine Kapitalerträge, sondern "Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften". Die Gewinne aus solchen Geschäften sind dann steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nur ein Jahr liegt. Bei längerer Haltedauer sind die Gewinne, sofern sie tatsächlich im Rahmen privater Vermögensanlagen und nicht anlässlich einer gewerblichen Tätigkeit realisiert werden, steuerfrei. Zu beachten ist, dass auch die Hingabe für Einheiten anderer Kryptowährungen eine steuerpflichtige Veräußerung darstellt; das hat das Finanzgericht Köln Ende letzten Jahres klargestellt. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Finanzverwaltung auch den Tausch gegen Waren und Dienstleistungen als steuerpflichtig beurteilt. Gleiches gilt beim Verkauf von Einheiten, die durch Mining oder im Wege eines Forks erworben wurden. Strukturelles Erhebungsdefizit bei Kryptowährungen? Der Gleichheitsgrundsatz ist wesentlicher Bestandteil der deutschen Verfassung. Gesetze, die gegen diesen verstoßen, sind verfassungswidrig. Im Steuerrecht wird eine solche Verfassungswidrigkeit auch dann angenommen, wenn Sachverhalte zwar grundsätzlich steuerpflichtig sind, aber weder umfänglich erfasst noch überhaupt regelmäßig entdeckt werden können. Mittels dieser Argumentation wollte ein Kläger vor dem Finanzgericht Köln die Besteuerung seiner Bitcoin- Gewinne verhindern. Das Finanzgericht hat dies jedoch abgelehnt, da keine solchen Vollzugsmängel erkennbar und genügend Instrumente zur Sachverhaltsermittlung vorhanden seien. Im Detail noch klärungsbedürftig ist, wann die private Vermögensverwaltung überschritten wird und An- und Verkauf so durch weitere Tätigkeiten angereichert sind, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt - dann ohne die Möglichkeit der Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer. Ebenfalls diskutiert wird, ob sich die Haltedauer von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn die Einheiten in der Zwischenzeit im Rahmen von Lending oder Cold Staking verwendet werden. Krypto-Mining Anders als der Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen ist Krypto- Mining weniger Vermögensanlage, sondern tatsächliche Tätigkeit in Form der Bereitstellung von Rechnerleistung zur Ermöglichung von Transaktionen. Gegenleistungen werden in Kryptowährung gewährt. Mining als steuerlich irrelevantes Glücksspiel? Da die beim Mining bereitgestellte Rechnerleistung - sehr vereinfacht ausgedrückt - in erster Linie dazu dient, durch möglichst viele Versuche eine Zahl zu erraten, verbreitet sich derzeit die Auffassung, dass Krypto-Mining keine typische auf Einkünfteerzielung ausgerichtete Tätigkeit ist, sondern eher einem Glücksspiel gleicht. Glücksspielgewinne sind in Deutschland aber nicht steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung geht diesen Weg selbstverständlich nicht. Aber auch in weiten Teilen der Literatur kann sich diese Auffassung - aus guten Gründen - nicht durchsetzen. Miner müssen also damit rechnen, dass auch ihre Tätigkeit dauerhaft steuerlich relevant bleiben wird. Gewinne aus dem Mining sind steuerpflichtig, wobei die Finanzverwaltung offensichtlich zukünftig davon ausgehen will, dass Miner in aller Regel als Gewerbetreibende mit den entsprechenden steuerlichen Folgen einzuordnen sind. Steuerpflichtiger Gewinn ist der jeweilige Marktwert der hinzugewonnenen Einheiten der Kryptowährung abzüglich des eingesetzten Aufwands (z. B. Hardware-, aber auch Stromkosten). Werden die Einheiten später verkauft, ist nur noch die Wertveränderung steuerlich relevant. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Das Vertrauen unserer Mandanten hat uns groß gemacht. Persönliche Beratung aus der Region kombinieren wir mit Durchsetzungskraft und Spezialisierung. Ihr Erfolg ist unser Impuls – in der Region und weit darüber hinaus. ATG Allgäuer Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH Dr. Fritz Städele Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft GmbH Kempten (Allgäu) | Augsburg | Kaufbeuren atg@atg.de 95 121 www.atg.de