Einheitlicher Rechnungsabschluss österreichischer - NOEMED4U ...
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From Thought To Fin<br />
INHEITLICHER RECHNUNGSABSCHLUSS FÜR<br />
STERREICHISCHE FONDSKRANKENANSTALTEN
Projekt des Strukturfonds<br />
EINHEITLICHER RECHNUNGSABSCHLUSS<br />
FÜR ÖSTERREICHISCHE<br />
FONDSKRANKENANSTALTEN<br />
AGENDA:<br />
I. Kontierungs- und Bilanzierungshandbuch<br />
II.<br />
Kontenplan<br />
III.<br />
Musteranhang<br />
IV. Aufbau eines internen Kontrollsytems zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit<br />
des Jahresabschlusses und zur Minimierung des Kontrollrisikos<br />
V. Berücksichtigung internationaler Tendenzen im Bereich Rechnungslegung<br />
VI.<br />
Maßnahmen zur Umsetzung eines bundeseinheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es<br />
nach RLG auf Seiten des Bundes.<br />
(Zeitlicher-, Rechtlicher-, Kosten- und Nutzenaspekt)<br />
VII. Festlegung eines einheitlichen EDV-lesbaren Datenformates<br />
für Berichtsmeldungen<br />
VIII. Muster einheitliches Datenformat (EXCEL-Sammelmappe)<br />
tab<br />
From Thought To Finish. TM
E N T W U R F<br />
VORWORT<br />
tab<br />
Projekt – <strong>Einheitlicher</strong> <strong>Rechnungsabschluss</strong><br />
für österreichische Fondskrankenanstalten<br />
Vorwort<br />
Die Europa Treuhand Ernst & Young legt nunmehr die Loseblattsammlung des Projektes des<br />
Strukturfonds "<strong>Einheitlicher</strong> <strong>Rechnungsabschluss</strong> nach den Rechnungslegungsbestimmungen des<br />
Handelsgesetzbuches für österreichische Fondskrankenanstalten" vor.<br />
Die Loseblattsammlung besteht aus dem Bilanzierungshandbuch, dem Kontenrahmen und den<br />
Unterlagen zum Anhang (Musteranhang sowie Anhangscheckliste).<br />
Die Jahresabschlüsse der österreichischen Fondskrankenanstalten müssen entsprechend den<br />
Übergangsbestimmungen spätestens im Geschäftsjahr 200X nach den Bestimmungen dieses<br />
Bilanzierungshandbuches erstellt werden.<br />
Das vorliegende Werk wurde in Form einer Loseblattsammlung aufgelegt, um den Rückmeldungen<br />
und erforderlichen Aktualisierungen gerecht werden zu können.<br />
Diese Unterlagen sollen eine Hilfestellung bei der täglichen Arbeit im Rechnungswesen, ein<br />
Leitfaden bei den Bilanzierungstätigkeiten und ein Hilfsmittel zur Umstellung auf die<br />
Rechnungslegungsbestimmungen des Bilanzierungshandbuches sein.<br />
Die Ausführungen in diesem Handbuch erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund<br />
des derzeitigen Standes von Wissenschaft, Lehre und Rechtsprechung. Das Studium dieses<br />
Handbuchs ersetzt nicht eine individuelle Beratung. Eine Haftung der Autoren und des<br />
Herausgebers ist ausgeschlossen.<br />
Für Rückmeldungen, Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge sind wir dankbar und werden<br />
diese gerne in den nächsten Auflagen berücksichtigen.<br />
Bitte richten Sie diese an<br />
Europa Treuhand Ernst & Young<br />
Mag. Erich Lehner<br />
Betreff: "Bilanzierungshandbuch"<br />
* Wagramer Straße 19, 1220 Wien<br />
( 01 – 21170<br />
< Erich.Lehner@at.eyi.com oder public.services@at.eyi.com<br />
Fax 01 - 2162077<br />
C:\Documents and Settings\atviereiadmin\Desktop\BMSGR 2002-12-19\00 Vorwort.doc Seite 1
ZUSAMMENFASSUNG<br />
PROJEKT<br />
EINHEITLICHER RECHNUNGSABSCHLUSS<br />
NACH RLG<br />
ÖSTERREICHISCHER<br />
FONDSKRANKENANSTALTEN<br />
1<br />
Projekt des Strukturfonds
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Historie 3<br />
II. Auftrag 4<br />
III. Ziele des Projekts 5<br />
IV. Projektablauf und –ergebnisse 6<br />
V. Nutzen für KA, Länder, Fonds, Bund und Hauptverband 7<br />
VI. Informationsbedarf aus der Finanzbuchhaltung für den Entscheidungsträger 8<br />
VII. Anforderungen an das Rechnungswesen 9<br />
VIII. Aufbau Bilanzierungshandbuch – Allgemein 10<br />
IX. Aufbau Bilanzierungshandbuch – Jahresabschlussposten 11<br />
X. Wichtigste Aspekte des Bilanzierungshandbuches 12<br />
XI. Weitere Vorgangsweise, Übergangsfristen 23<br />
XII. Beilagen 24<br />
2<br />
Projekt des Strukturfonds
I. Historie<br />
• KORE-Machbarkeitsstudie <strong>Rechnungsabschluss</strong> nach RLG<br />
• Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen vom 26.9.2001<br />
• Strukturkommission vom 18.10.2001<br />
• Ausschreibung des Projekts „<strong>Einheitlicher</strong> <strong>Rechnungsabschluss</strong> <strong>österreichischer</strong><br />
Fondskrankenanstalten nach RLG (Rechnungslegungsgesetz)“<br />
• Vergabe des Projektes an Europa Treuhand Ernst & Young<br />
• Beginn mit Erhebungen des IST- Zustandes der Rechnungswesenstruktur<br />
<strong>österreichischer</strong> Fondskrankenanstalten<br />
• Gespräche mit Vertretern von Fonds-KA und KA-Trägern<br />
• Festlegung und Erarbeiten von SOLL-Normen (Kontenplan, Bilanzierungshandbuch,<br />
usw)<br />
• Workshop mit Vertretern von Fonds-KA und KA-Trägern<br />
• Finalisierung der Unterlagen<br />
• Erstellung einer Projektzusammenfassung<br />
3<br />
Projekt des Strukturfonds
II. Auftrag<br />
• Der Strukturfonds gem § 56a Bundes-Krankenanstaltengesetz hat das Projekt beschlossen,<br />
österreichweit für die Fondskrankenanstalten eine den geltenden handelsrechtlichen<br />
Vorschriften entsprechende einheitliche Rechnungslegung zu normieren.<br />
• Auf dieses Projekt aufbauend soll damit in weiterer Folge eine österreichweit einheitliche<br />
Grundlage für die Kostenrechnung sowie ein modernes und dem aktuellen Stand der<br />
Wissenschaft entsprechendes Informations- und Berichtssystem implementiert werden.<br />
• Als wesentlicher Schritt zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Datengrundlage soll<br />
ein österreichweit einheitlicher <strong>Rechnungsabschluss</strong> basierend auf den<br />
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches dienen.<br />
• Das Bilanzierungshandbuch, welches einen einheitlichen Kontenrahmen für die<br />
österreichischen Fondskrankenanstalten sowie Kontierungsvorschriften beinhaltet, bildet die<br />
Basis für diese gemeinsame Zielsetzung.<br />
4<br />
Projekt des Strukturfonds
III. Ziele des Projektes<br />
• Einheitliche Standards der Finanzbuchhaltung sind die Grundlage für eine vergleichbare<br />
Datenbasis um betriebswirtschaftliche Auswertungen und Statistiken sowohl auf<br />
innerbetrieblicher als auch auf überbetrieblicher Ebene durchführen zu können.<br />
• Eine moderne Kostenrechnung baut auf den Daten eines integrierten Rechnungswesens mit einer<br />
zeitgemäßen Finanzbuchhaltung auf. Die Inputs daraus sind daher für ein Kostenrechnungssystem<br />
von wesentlicher Bedeutung.<br />
• Die grundsätzliche Zielsetzung öffentlicher Krankenhäuser besteht primär in der bestmöglichen<br />
Erfüllung des Versorgungsauftrages der Bevölkerung und der Sicherstellung einer<br />
wirtschaftlichen Betriebsführung. Als eine Basis der dafür notwendigen<br />
Managementinstrumente dient die Finanzbuchhaltung.<br />
• Neben den innerbetrieblichen Erfordernissen stellt die transparente Information für die<br />
Financiers der Krankenanstalten eine Zielsetzung der Festlegung eines österreichweit<br />
einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es dar.<br />
• Auch unter dem Aspekt des Stabilitätspaktes ist gegebenenfalls dem Standard des<br />
Rechnungswesens entsprechende Bedeutung beizumessen.<br />
5<br />
Projekt des Strukturfonds
IV. Projektablauf und -ergebnisse<br />
Projektmanagement<br />
Projektvorbereitung,<br />
Analyse, Planung<br />
Entwicklung konkreter<br />
Lösungsansätze<br />
Erstellung eines<br />
Maßnahmenkataloges<br />
für die<br />
Implementierung<br />
• Prozessdefinition<br />
• Schnittstellen<br />
• Aktueller Stand<br />
des RW<br />
• Bedarfsanalyse<br />
• Fragebogen-auswertung<br />
OUTPUT => IST-Konzept<br />
•Kontenrahmen<br />
•Kontierungshandbuch<br />
•Bilanzierungshandbuch<br />
•Inventurrichtlinien<br />
•Nebenbücher<br />
•Richtlinien<br />
•Instrumentarien<br />
=> SOLL-Konzept<br />
•Umsetzungsmaßnahmen<br />
•Unterstützung<br />
•Basis für die Zukunft<br />
=> Maßnahmenkatalog<br />
Details zur Auftragsumsetzung siehe Beilage 5<br />
6<br />
Projekt des Strukturfonds
V. Nutzen für KA, Länder, Fonds, Bund und<br />
Hauptverband<br />
Der Nutzen eines österreichweit einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es basierend auf den<br />
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches ist durch folgende Aspekte gegeben:<br />
• Orientierungshilfe und gemeinsame Basis für den Aufbau und die Weiterentwicklung des<br />
Rechnungswesens in Österreichs KA<br />
• Einheitliche Grundlage für weitere betriebswirtschaftliche Rechenwerke (insb KORE), sowie<br />
für Auswertungen und Statistiken sowohl auf innerbetrieblicher als auch überbetrieblicher<br />
Ebene überbetriebliche Vergleichbarkeit auf aggregierter Ebene<br />
• Basis für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und die hiefür<br />
erforderlichen Managementinstrumente, sowie einfache externe Prüfbarkeit<br />
• Ein modernes und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechendes Informations- und<br />
Berichtssystem Modernisierungsschub für das Rechnungswesen<br />
• Transparente Information für die Financiers der KA<br />
• Gesamthafte Darstellung des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts<br />
• Korrekte Abgrenzung des Finanzierungs- und Leistungsbereiches<br />
7<br />
Projekt des Strukturfonds
VI. Informationsbedarf aus der Finanzbuchhaltung für<br />
den Entscheidungsträger (KA-Management)<br />
• Grundlage für Kennzahlen<br />
• Basis für Planungsrechnung und somit Ermöglichung einer zukunftsorientierten<br />
Steuerung<br />
• Basis für Vergleiche zwischen einzelnen Krankenhäusern<br />
• Periodenreine Darstellung des Ergebnisses<br />
• Grundlage für Investitionsentscheidungen und –planung<br />
• Information über Finanzlage und Finanzbedarf<br />
• Information über erbrachte und erhaltene Leistungen zu einem Stichtag, unabhängig<br />
vom Zahlungsfluss<br />
• Überblick über gesamten betriebswirtschaftlichen Personalaufwand<br />
• Externes Kommunikationsinstrument<br />
• Diese Anforderungen zeigen deutlich die Notwendigkeit einer Implementierung eines<br />
vergleichbaren auf einheitlichen Standards basierenden Rechnungswesens in den<br />
österreichischen Krankenanstalten.<br />
8<br />
Projekt des Strukturfonds
VII. Anforderungen an das Rechnungswesen<br />
Das Rechnungswesen in den österreichischen Fondskrankenanstalten ist durch eine stark<br />
heterogene Struktur geprägt. Während in manchen Bereichen das Rechnungswesen stark von<br />
kameralen Gesichtspunkten beeinflusst ist, haben sich andererseits bereits Entwicklungen zu<br />
einem modernen System der doppelten Buchführung basierend auf handelsrechtlichen<br />
Grundsätzen vollzogen.<br />
Die Anforderungen an eine standardisierte österreichweit einheitliche Rechnungslegung stellen<br />
sich im Wesentlichen wie folgt dar:<br />
• Vergleichbarkeit der Daten auf aggregierter Ebene<br />
• Flexibilität für die einzelnen Häuser und Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten<br />
• Anpassungsbedarf aus Kosten- und Effizienzgründen möglichst gering halten<br />
Die Bilanzierungs- und Kontierungsvorschriften versuchen, diesen Aspekten gerecht zu werden.<br />
9<br />
Projekt des Strukturfonds
VIII. Aufbau Bilanzierungshandbuch - Allgemein<br />
Inhaltsübersicht – Bilanzierungshandbuch:<br />
• Einleitung<br />
• Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB)<br />
• Posten der Bilanz<br />
• Posten der Gewinn und Verlustrechnung (GuV)<br />
• Sonderthemen (Geldflussrechnung, GSBG Beihilfe, Inventurrichtlinien,....)<br />
• Unterlagen, die für eine Jahresabschlussprüfung vorzubereiten sind<br />
Beilagen – Bilanzierungshandbuch:<br />
• Kontenplan<br />
• Musteranhang<br />
• Anhangscheckliste<br />
10<br />
Projekt des Strukturfonds
IX. Aufbau Bilanzierungshandbuch –<br />
Jahresabschlussposten<br />
Das Bilanzierungshandbuch hat folgenden Aufbau bei der Beschreibung der einzelnen<br />
Jahresabschluss-Posten (Bilanz und GuV):<br />
• Beschreibung / Definition der Position<br />
• Jahresabschlussausweis<br />
• Einzelkonten<br />
• Buchführung<br />
• Bewertung<br />
• Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
• Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
• Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
11<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte des Bilanzierungshandbuches<br />
Im Laufe der Projektarbeit wurde folgenden Bilanzierungsthemen besonderes Augenmerk<br />
gewidmet und in einer Expertenrunde diskutiert:<br />
1. Anlagevermögen<br />
2. GSBG<br />
3. Vorräte<br />
4. Gliederung Materialaufwand<br />
5. Gliederung Personalaufwand<br />
6. Personalrückstellung<br />
7. Abgrenzung LKF<br />
8. Geldflussrechnung<br />
9. Kontenplan<br />
12<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte – 1. Anlagevermögen<br />
• Kontenplan<br />
Einigung auf folgende Gliederung :<br />
- Technische Anlagen (nicht medizinisch)<br />
- Medizintechnische Anlagen und nicht medizintechnische Anlagen<br />
Die Gliederungsverpflichtung soll nur auf einer aggregierten Ebene vorgegeben sein.<br />
• Aktivierung versus Instandhaltung: Klare Abgrenzung nach handelsrechtlichen Kriterien<br />
• Investitionszuschüsse sind mit dem einzelnen Wirtschaftgut zu verknüpfen und entsprechend<br />
der Abschreibung aufzulösen.<br />
• Für die Zukunft soll es keine Differenzen zwischen Nutzungsdauern der Finanzbuchhaltung und<br />
der Kostenrechnung geben. Daher wird die im Kostenrechnungsprojekt festgesetzte<br />
Nutzungsdauer in die Rechnungslegung einfließen.<br />
• Im Bilanzierungshandbuch werden die Regelungen für Leasing in Anlehnung an die<br />
steuerlichen Normen dargestellt.<br />
• MLV<br />
13<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte – 2. GSBG<br />
• Verbuchungsmethode:<br />
Im Bilanzierungshandbuch wird die in der Krankenhauspraxis vorherrschende Methode<br />
= Nettomethode vorgeschlagen. Hierbei ist auf die transparente Darstellung zu achten <br />
Nettodarstellung ohne Saldierung der Beihilfe, d.h. der Vorsteuerbetrag ist unter<br />
sonstige Steuern, und die Beihilfe unter dem sonstigen betrieblichen Ertrag<br />
auszuweisen.<br />
Bei noch nicht erhaltenen GSBG-Beihilfen im abzuschließenden Wirtschaftsjahr (idR<br />
für Monate November und Dezember) sind im Jahresabschluss als Forderungen<br />
gegenüber dem Landesfonds auszuweisen.<br />
14<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte – 3. Vorräte<br />
• Inventurrichtlinie:<br />
Die im Handbuch vorgeschlagenen Inventurrichtlinien entsprechen erprobten<br />
Richtlinien, welche die Echtheit und Vollständigkeit der Vorräte sicherstellen.<br />
Problem: Inventur kann auf Stationsebene nur mit sehr hohem Aufwand und in manchen<br />
Abteilungen gar nicht durchgeführt werden. Bei den Stationen kann ein<br />
Festwertverfahren mit regelmäßiger Verifizierung des Festwertes vorgesehen werden.<br />
Längstens soll der Festwert alle 5 Jahre verifiziert werden. Die Überprüfung der<br />
Festwerthöhe soll jedenfalls rollierend erfolgen.<br />
• Noch nicht abrechenbare Leistungen - “Überlieger”:<br />
Eine Periodenabgrenzung ist nach handelsrechtlichen Vorschriften nötig, da die<br />
Leistung zwar noch nicht abgerechnet aber bereits erbracht sind. Die Bewertung kann<br />
z.B. mit Durchschnittspunktewerten erfolgen. Das im Handbuch vorgeschlagene<br />
Vorgehen ist ein Vereinfachungsverfahren für die Häuser.<br />
15<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte –<br />
4. Gliederung Materialaufwand<br />
• Das Material- und Leistungsverzeichnis (MLV) wird in den Kontenplan<br />
übernommen. Eine Adaptierung des bestehenden Material- und<br />
Leistungsverzeichnisses wird in einer Projektgruppe des<br />
Kostenrechnungsprojektes erarbeitet.<br />
16<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte –<br />
5. Gliederung Personalaufwand<br />
• Gliederungstiefe:<br />
Der Personalaufwand wird nach Berufsgruppen und in weiterer Folge nach Dienstrecht<br />
gegliedert<br />
• Sondergebühren/Sonderklasse:<br />
Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Systeme ist die Verbuchung vertragskonform<br />
darzustellen und im Anhang zu erläutern (keine bundesweit einheitliche Darstellung<br />
möglich). Auch die Gesetzesgrundlage/Vertragsgrundlage ist im Anhang zu erläutern.<br />
17<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte –<br />
6. Personalrückstellungen (1)<br />
Rückstellungen für beigestelltes Personal<br />
Auch Ansprüche von Bediensteten, die Dienstnehmer des Landes bzw einer sonstigen<br />
Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts oder von ihr beauftragten Organen sind, und<br />
für welche die Krankenanstalt Ersatz für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (insbesondere<br />
Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder etc) zu leisten hat, sind in Höhe des Ersatzanspruches als<br />
Verpflichtung gegenüber der Gebietskörperschaft rückzustellen. Dies gilt nicht für jene Krankenanstalten,<br />
die diese Verpflichtung in Form eines Zuschlages zu den laufenden Personalaufwendungen leisten.<br />
Folgende Szenarien sind für die Beurteilung heranzuziehen, wem die zukünftigen Verpflichtung für die<br />
einzelnen Dienstnehmer zuzuteilen ist, d.h. ob eine Rückstellung für beigestelltes Personal zu bilden ist<br />
oder nicht:<br />
• Szenario 1: Einzelzusage des Trägers<br />
Besteht eine Einzelzusage des Trägers, für den einzelnen Dienstnehmer alle laufenden und künftigen<br />
Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zu übernehmen, so ist die Bildung der Rückstellung für<br />
beigestelltes Personal nicht erforderlich. Die Einzelzusage kann vertraglich oder gesetzlich vorliegen. Sie<br />
bedarf der eindeutigen und unwiderrufbaren Formulierung, dass der Träger für jeden einzelnen<br />
Dienstnehmer die laufenden und künftigen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis übernimmt.<br />
Die wesentlichen Bestimmungen aus den dazu vorhandenen Verträgen bzw. den gesetzlichen Grundlagen<br />
sind in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern.<br />
18<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte –<br />
6. Personalrückstellungen (2)<br />
• Szenario 2: Pauschale Verlustabdeckung<br />
Besteht die Verpflichtung oder die Vereinbarung mit dem Träger, dass dieser Abgänge der<br />
Krankenanstalt deckt, so handelt es sich hierbei um eine pauschale Verlustabdeckung. Derartig pauschale<br />
Verpflichtungen des Trägers führen jedoch nicht dazu, dass der Träger die Verpflichtungen aus dem<br />
Dienstverhältnis übernimmt. Daher sind in diesen Fällen jedenfalls Rückstellungen für beigestelltes<br />
Personal einzustellen und ist somit den Verpflichtungen der Krankenanstalt Rechnung zu tragen.<br />
Die Rückstellung hat in einem gesonderten Posten mit der Bezeichnung „Rückstellung für beigestelltes<br />
Personal“ zu erfolgen. Die jeweiligen Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen sind im Anhang<br />
gesondert zu erläutern. Die Berechnung der Rückstellungshöhe hat in Höhe des Barwerts der künftigen<br />
(Abfertigungs-/Pensions-/Jubiläumsgeld-)Ansprüche zu erfolgen. Beachte in diesem Zusammenhang<br />
insbesondere die außerhalb des Handbuches geregelten Übergangsbestimmungen.<br />
• Szenario 3: Zuschlag zu den laufenden Verpflichtungen<br />
Aufgrund einer Vereinbarung bzw. gesetzlichen Grundlage leistet die Krankenanstalt an den Träger<br />
Zahlungen nicht nur in Höhe der laufenden Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis für beigestelltes<br />
Personal sondern auch einen Zuschlag von 20 – 30 %. Dieser Zuschlag dient dazu, die künftigen<br />
Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis abzudecken. Es ist keine Rückstellungsbildung für zukünftige<br />
Verpflichtungen mehr einzustellen. Dies bedarf jedenfalls einer schriftlichen, eindeutigen vertraglichen<br />
oder gesetzlichen Grundlage, welche in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern ist.<br />
19<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte – 7. Abgrenzung LKF<br />
Nachdem der endgültige LKF-Wert erst im Oktober des Folgejahres bekannt ist , wird<br />
für Zwecke der Bilanzierung eine bestmögliche Schätzung (z.B. aufgrund der ersten<br />
Zwischenabrechnung) durchgeführt.<br />
20<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte –<br />
8. Geldflussrechnung (Cash Flow)<br />
Wesentlich ist die Trennung zwischen Leistungs- und Finanzierungsbereich. Wichtig ist,<br />
dass der Finanzierungsbedarf transparent dargestellt wird.<br />
Ziel der Geldfluss-Rechnung sollte daher die Basis für eine Überleitung des<br />
<strong>Rechnungsabschluss</strong>es zum kameralen Abschluss sein.<br />
Es wurde ein Vorschlag für die Geldfluss-Rechnung nach der üblichen Dreiteilung<br />
(Betrieblicher Cash Flow, Investitions-Cash Flow und Finanzierungs-Cash Flow) erarbeitet<br />
und eine Überleitung zum Einnahmenstatistikblatt dargestellt.<br />
21<br />
Projekt des Strukturfonds
X. Wichtigste Aspekte – 9. Kontenplan<br />
Im Kontenplan ist nicht die Kontonummer verpflichtend, sondern die jeweilige Position.<br />
Die notwendige verpflichtende Gliederungstiefe wird bei den einzelnen Posten der<br />
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Bilanzierungshandbuch dargestellt, um<br />
auf einer aggregierten Ebene eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen .<br />
22<br />
Projekt des Strukturfonds
XI. Weitere Vorgangsweise, Übergangsfristen<br />
• Weiteres Vorgehen: Umsetzung der im Bilanzierungshandbuch dargestellten<br />
Massnahmen und Vorschläge für Übergangsfristen<br />
23<br />
Projekt des Strukturfonds
XII. Beilagen<br />
Beilage 1: Bilanz<br />
Beilage 2: Gewinn und Verlustrechnung<br />
Beilage 3: Geldflussrechnung (Cash Flow)<br />
Beilage 4: Einnahmenstatistikblatt (inkl Erläuterung)<br />
Beilage 5: Details zur Auftragsumsetzung<br />
24<br />
Projekt des Strukturfonds
Auftragsumsetzung (1) – Beilage 5<br />
1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />
a. Entwicklung eines einheitlichen Kontenrahmens Handbuch (Bilanzpositionen)<br />
und Erarbeitung von exakten Kontierungsvorschriften<br />
Systematische Darstellung der Aufwands- und Ertrags- Handbuch (Bilanzpositionen)<br />
Positionen der Gewinn und Verlustrechnung<br />
Erstellung eines Bilanzierungshandbuches Handbuch<br />
Entwicklung von Richtlinien für die Erstellung von<br />
Anhang Handbuch S.169 /Beilage<br />
und Lagebericht Handbuch S.174<br />
Thema der unechten Steuerbefreiung (Brutto-Netto) Handbuch (Bilanzpositionen)<br />
Handbuch S.163<br />
25<br />
Projekt des Strukturfonds
Auftragsumsetzung (2) – Beilage 5<br />
1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />
b. Entwicklung von Richtlinien zur Organisation und<br />
Durchführung einer Anlageninventur Handbuch S.177<br />
Erstellung eines HGB - konformen Anlagenspiegels Musteranhang S.28<br />
Entwickeln von Inventurrichtlinien für Vorräte Handbuch S.193<br />
c. Aufbau einer Debitoren- bzw. Kreditorenbuchhaltung Handbuch S. 210<br />
d. Festlegung bzw. Organisation des Jahresabschluss- Handbuch (Bilanzpositionen)<br />
erstellungsprozesses<br />
Sicherstellung der Prüffähigkeit des Abschlusses Handbuch S. 215<br />
Sicherstellung der Verlässlichkeit des Abschlusses (IKS) Maßnahmenkatalog<br />
26<br />
Projekt des Strukturfonds
Auftragsumsetzung (3) – Beilage 5<br />
1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />
e. Entwicklung eines geeigneten Instrumentariums zur Handbuch S. 176<br />
exakten Trennung und gesonderten Darstellung<br />
von Nebenkostenstellen<br />
f. Darstellung der Zahlungsströme (Cash Flow) Handbuch S. 152<br />
g. Integration von Buchführung, KLR sowie ausgewählten Handbuch<br />
Controlling- und Reportinginstrumenten zu einem<br />
Gesamtsystem<br />
h. Festlegung eines einheitlich EDV-lesbaren Maßnahmenkatalog<br />
Datenformats für Berichtsmeldungen<br />
27<br />
Projekt des Strukturfonds
Auftragsumsetzung (4) – Beilage 5<br />
1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />
i. Auflistung und inhaltliche Beschreibung der Maßnahmenkatalog<br />
erforderlichen Umsetzungsmassnahmen<br />
j. Abschätzen und Darstellung von Maßnahmenkatalog<br />
Kosten und Nutzen<br />
2 RAHMENBEDINGUNGEN<br />
a. Präsentation und Abstimmung der Teilergebnisse erfolgte begleitend<br />
b. Berücksichtigung internationaler Rechnungs- Maßnahmenkatalog<br />
legungstendenzen<br />
28<br />
Projekt des Strukturfonds
BEILAGE 1 : BILANZ
BEILAGE 2: Gewinn und Verlustrechnung
BEILAGE 3: Geldflussrechnung (Cash Flow Rechnung)<br />
Überleitung in das kamarale Ergebnis (Abgabg/Überschuss)<br />
Um etwaigen Budgetierungsanforderungen der jeweiligen Träger gerecht zu werden, ist das<br />
Ergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung in das kamerale Ergebnis überzuleiten. Hiezu<br />
dienst beispielhaft die nachfolgende Überleitung, die im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls<br />
anzupassen ist:<br />
Ergebnis lt. GuV (Verlust-/ Gewinn+)<br />
kameral unwirksame Erfolgsbuchungen; zB:<br />
Abschreibungen<br />
Abgang/Zuschreibung Anlagevermögen<br />
Bestandsveränderungen<br />
Wertberichtigung zu Forderungen<br />
Veränderungen Rückstellungen<br />
Abdeckung kameraler Abgang<br />
Abgrenzung Ausgleichsmittel, Auflösung Investitionszuschüsse usw.<br />
Veränderungen von doppischen Rücklagen außerhalb des Haushalts<br />
Sonstiges<br />
Summe<br />
kameral wirksame Bestandsbuchungen; zB<br />
Investitionen (ohne doppische Abschlussbuchungen wie Abschreibungen)<br />
Bezugsvorschüsse (ohne doppische Abschlussbuchungen)<br />
Aufnahme von Finanzschulden<br />
Sonstiges<br />
Summe<br />
Doppik Vorjahr – kameral laufendes Jahr; zB<br />
Außerordentliche Investition<br />
Betriebskosten und sonstige Akonto-Zahlungen<br />
Sonstiges<br />
Summe<br />
Doppik laufendes Jahr – kameral Vorjahr<br />
Kamerales Ergebnis (Abgang/ Überschuss)
Gliederung der Geldflussrechnung<br />
Das Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No 95 sowie der International<br />
Accounting Standard (IAS) 7, beides richtungsweisende internationale Rechnungslegungsstandards,<br />
sowie das Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW 2<br />
fordern eine Mindestgliederung der Geldflüsse nach den Bereichen<br />
• Laufende Geschäftstätigkeit<br />
• Investitionstätigkeit<br />
• Finanzierungstätigkeit<br />
Durch Untergliederungen kann jeder Tätigkeitsbereich in seinem Informationsgehalt<br />
angereichert werden, wodurch eine differenzierte Analyse ermöglicht wird.<br />
Für die Gliederung der Geldflussrechnung im Krankenhauswesen ist in Anlehnung an die<br />
richtungsweisenden internationalen Rechnungslegungsstandards folgende Gliederung der<br />
Geldflussrechnung zu wählen (es wird darauf hingewiesen, dass diese Gliederung um etwaige<br />
Posten aufgrund der jeweils spezifischen Sachverhalte der einzelnen Krankanstalten zu ergänzen<br />
sein kann):<br />
EGT<br />
XX<br />
Abzüglich<br />
Sonstige betriebliche Erträge aus<br />
* GSBG xx<br />
* Klinischer Mehraufwand xx<br />
* Transfers (z.B. LKF Transfers) xx<br />
* so. Zuschüsse etc. xx<br />
xx<br />
1. "bereinigtes" EGT XX<br />
2. +/- Verlust/Gewinn aus dem Abgang von Gegenständen des<br />
xx<br />
Investitionsbereiches<br />
3. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des<br />
Anlagevermögens und<br />
Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />
xx<br />
4. - Auflösung passivierter Investitionszuschüsse xx<br />
5. +/- Abnahme/Zunahme der Vorräte, Forderungen aus<br />
Lieferungen und Leistungen<br />
sowie anderer Aktiva, soweit es sich dabei nicht um die<br />
xx<br />
unter den sonstigen Forderungen ausgewiesenen<br />
Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von Bund,<br />
Ländern oder Gemeinden, den sonstigen Forderungen<br />
gegenüber dem Landeskrankenanstaltenfonds oder<br />
sonstigen Forderungen aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen<br />
oder Transferleistungen handelt. (siehe Kontenplan –<br />
sonstige Forderungen)<br />
6. +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (ohne Ertragsteuern) xx
7. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen sowie anderer Verbindlichkeiten, soweit es<br />
sich nicht<br />
um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den<br />
Krankenanstaltenträgern, Verbindlichkeiten auf Grund des<br />
Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive<br />
Verb. aus der Abrechnung der LKF - Punkte oder anderer<br />
Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten<br />
zur Finanzierung der Krankenanstalten oder<br />
um unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen<br />
Verbindlichkeiten aus Investitionen ins SAV (siehe<br />
Kontenplan) handelt<br />
xx<br />
8. Nettogeldfluss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit XX<br />
9. +/- Nettogeldfluss aus außerordentlichen Posten xx<br />
10. - Zahlungen für Ertragsteuern xx<br />
10. Nettogeldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit XX<br />
12. + Einzahlungen aus Abgängen vom Sachanlagevermögen und<br />
immateriellen Vermögensgegenständen<br />
xx<br />
13. + Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens<br />
und sonstigen Finanzinvestitionen<br />
xx<br />
14. + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen xx<br />
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen<br />
(ohne Finanzanlagen); (aus der Spalte Zugänge des<br />
Anlagespiegels)<br />
xx<br />
16. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den Verbindlichkeiten<br />
aus L+L ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus<br />
Investitionen ins Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen)<br />
xx<br />
17. - Auszahlungen für Zugänge des Finanzanlagevermögens<br />
und sonstige Finanzinvestitionen<br />
xx<br />
18. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den sonstigen<br />
Verbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus<br />
Investitionen in Finanzanlagen<br />
xx<br />
19. Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit XX<br />
20. + Einzahlungen von Eigenkapital xx<br />
21. - Rückzahlung von Eigenkapital xx<br />
22. - Auszahlungen aus der Bedienung des Eigenkapitals xx<br />
23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und aus der xx<br />
Aufnahme von (Finanz-)Krediten<br />
24. - Auszahlungen für die Tilgung von Anleihen und Finanzkrediten xx<br />
25. + Sonstige betriebliche Erträge aus<br />
* GSBG xx<br />
* Klinischer Mehraufwand xx<br />
* Transfers (z.B. LKF Transfers) xx<br />
* sonstige Zuschüsse etc. xx
26. +/- Verminderung/Erhöhung der unter den sonstigen<br />
Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus Zuschüssen<br />
und Beiträgen von Bund, Ländern oder Gemeinden, den<br />
sonstigen Forderungen gegenüber dem<br />
Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen<br />
aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder<br />
Transferleistungen<br />
xx<br />
xx<br />
27. + Einzahlung der Verlust- und Abgangsdeckung xx<br />
28. +/- Erhöhung/Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />
Verbindlichkeiten auf Grund des<br />
Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive<br />
Verb. aus der Abrechnung der LKF-Punkte oder anderer<br />
Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten<br />
zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />
xx<br />
29. Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit XX<br />
30. Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel<br />
(= Summe aus den Posten 10., 19. und 29. der<br />
Geldflussrechnung)<br />
XX<br />
+/- Veränderungen, die nur im kameralen Abschluss zu<br />
berücksichtigen sind (siehe Abschnitt Fehler!<br />
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)<br />
xx<br />
31. Ergebnis kameraler Abschluss XX<br />
Fondsveränderungsrechnung:<br />
Anfangsbestand an liquiden Mittel<br />
+/- Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (lt Posten<br />
30 der Geldflussrechnung)<br />
= Endbestand an liquiden Mittel
BEILAGE 4: EINNAHMENSTATISTIKBLATT
Einnahmenstruktur<br />
E r l ä u t e r u n g e n<br />
zum<br />
Erfassen der Einnahmenstruktur<br />
1. Abkürzungen<br />
• amtl. PG: amtliche Pflegegebühren<br />
• LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung<br />
• LKF-G: LKF-Gebühr<br />
• BSZ: Betriebs- und sonstige Zuschüsse<br />
• KRAZAF: Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds<br />
• PGE: Pflegegebührenersätze<br />
• LKF-GE: LKF-Gebührenersätze<br />
• Priv. KV: Private Krankenversicherung<br />
• SV: Sozialversicherung<br />
2. Vorgangsweise<br />
Im Rahmen dieser Erhebung sind die Einnahmen (in 1.000 ATS), die den Krankenanstalten<br />
ab dem Jahre 1997 im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres<br />
zugeflossen sind, zu erheben. Einnahmen die auf Basis des für das Jahr 1996 geltenden<br />
Finanzierungssystems ab dem Jahre 1997 zufließen, sind in den dafür vorgesehenen Spalten<br />
(insbesondere "KRAZAF") und Zeilen (insbesondere "Sonstige Förderungen/BSZ") zu<br />
erfassen.<br />
Lt. Anlage 2 sind nur jene Zeilen auszufüllen, wo Finanzierungsträger finanzielle Leistungen<br />
erbracht haben. Die dunkelgrauen Felder sind dabei für Eintragungen grundsätzlich gesperrt.<br />
Sollte trotzdem eine Eintragung in eines der dunkelgrauen Felder erforderlich sein, so ist<br />
dieser Betrag in der Spalte des jeweiligen Finanzierungsträgers in der entsprechenden Zeile<br />
"Sonstiges" einzutragen.<br />
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN Seite 1
Einnahmenstruktur<br />
Lt. Anlage 2 sind alle Finanzierungsleistungen, mit Ausnahme der durch den KRAZAF<br />
geleisteten "Investitionsförderungen" und "Sonstigen Förderungen/BSZ" (Betriebs- und<br />
sonstige Zuschüsse), einzutragen. Es sind daher auch Beiträge zum Betriebsabgang bzw. zur<br />
Deckung des Betriebsabganges durch den Rechtsträger und Finanzierungszahlungen von<br />
Investitionen anzuführen.<br />
Die vom KRAZAF geleisteten Zahlungen (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse)<br />
werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zentral eingetragen<br />
und den ausgewiesenen Summen hinzugerechnet.<br />
Beispiel:<br />
Da die Gebietskrankenkassen für Zahlungen das Jahr 1996 betreffend für den<br />
stationären Bereich der Krankenanstalten im Regelfall ihre finanziellen<br />
Leistungen in Form der Pflegegebührenersätze erbringen, sind diese<br />
Einnahmen beispielsweise im Punkt "1. Stationär" in der Zeile "PGE"<br />
auszufüllen. Die das Jahr 1997 betreffenden Zahlungen der Landesfonds sind<br />
im Punkt "1. Stationär" in der Zeile LKF-GE einzutragen.<br />
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt<br />
der österreichischen Eisenbahnen erbringen nach den Bestimmungen des<br />
Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Leistungen der<br />
Sonderklasse. Hier sind daher allenfalls auch andere Zeilen (insb.<br />
"Anstaltsgebühr") auszufüllen.<br />
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 2
Einnahmenstruktur<br />
3. Zu den einzelnen Spalten:<br />
Landesfonds:<br />
Hier sind unter "1. Stationär" insbesondere Zahlungen des Landesfonds<br />
aus den Titeln Pflegegebühren und LKF-Gebühren, Pflegegebührenersätze<br />
und LKF-Gebührenersätze sowie<br />
aus dem Titel LKF-Steuerungsbereich, unter<br />
"2. Ambulant" Zahlungen für Ambulanzleistungen und unter "3. Andere<br />
Einnahmen" insbesondere Zahlungen aus dem Titel Nebenkostenstellen in<br />
der Zeile "Sonstige Förderungen/BSZ" sowie Anpassungsmittel gem. §<br />
27b (4) KAG in der Zeile "Sonstiges" anzugeben.<br />
SV: In dieser Spalte sind auch die Leistungen der Sozialversicherungsträger in Form der<br />
Jahresausgleichszahlung in der Zeile "1. Stationär"-Sonstiges" anzuführen.<br />
Krankenfürsorge:<br />
Die Einnahmen, die von Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder<br />
und Gemeinden für ihre eigenen Dienstnehmer im Krankheitsfall<br />
bzw. im Dienstunfall gemäß B-KUVG stammen - diese sind keine<br />
Sozialversicherungsträger -, sind hier anzuführen (z.B. KFA der<br />
Stadt Wien).<br />
Priv. KV:<br />
Anzuführen sind u.a. die Zahlungen der priv. KV einschließlich allenfalls der<br />
Krankenanstalt zufließender Anteile am Arzthonorar.<br />
Patient:<br />
Aufzunehmen sind die unmittelbar den Patienten betreffenden<br />
Zahlungsverpflichtungen (daher nicht die "Anteile Angehörige", die in der<br />
Spalte "Sonstige" auszuweisen sind).<br />
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 3
Einnahmenstruktur<br />
KRAZAF: Zahlungen des KRAZAF (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse)<br />
werden zentral von der Geschäftsstelle des KRAZAF in dieses Einnahmenerhebungsblatt<br />
eingetragen und den von der Krankenanstalt ermittelten Summen<br />
hinzugerechnet. In der Spalte "KRAZAF" sind daher von der Krankenanstalt<br />
lediglich - wenn zutreffend - Strukturreformmittel in der Zeile "Strukturmittel"<br />
einzutragen.<br />
In der Zeile "1. Stationär-Sonstiges" sind die von der beim Bundesministerium für<br />
Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Clearingstelle zur Förderung<br />
des Transplantationswesens ausbezahlten Mittel anzugeben.<br />
Bund: Hier sind u.a. Einnahmen aus dem "klin. Mehraufwand", aufgrund der Betreuung von<br />
Wehrpflichtigen, aus der Förderung des Bundes für die Facharztausbildung in<br />
Mangelfächern und aus den Leistungen des Bundes für unabweisbare Kranke<br />
aufgrund behördlicher Einweisung gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz KAG anzuführen.<br />
Land, Gemeinde: Hier sind u.a. die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 34 KAG (nicht<br />
jedoch der Rechtsträgeranteil eines spitalserhaltenden Landes bzw.<br />
einer spitalserhaltenden Gemeinde für die Restabgangsdeckung),<br />
"Investitionsförderungen" und "Sonstige Förderungen" auszuweisen.<br />
Ebenso sind in der Spalte "Länder" - soferne nicht über den<br />
Landesfonds abgerechnet - die Beihilfen gemäß dem Gesundheitsund<br />
Sozialbereich-Beihilfengesetz in der Zeile "3. Andere<br />
Einnahmen-Sonstiges" einzutragen.<br />
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 4
Einnahmenstruktur<br />
Rechtsträger: Hier ist der dem Rechtsträger (auch Länder und Gemeinden) zur Abdeckung<br />
verbleibende Restbetriebsabgang und der Investitionsaufwand, soweit<br />
dieser nicht dem laufenden Aufwand (z.B. für Ersatzanschaffungen)<br />
zuzurechnen ist, auszuweisen.<br />
Sonstige: In der Spalte "Sonstige Finanzierungsträger" sind nur dann Eintragungen<br />
vorzunehmen, wenn diese Einnahmen keinem der explizit angeführten<br />
Finanzierungsträger zuzurechnen sind.<br />
Sonstige Finanzierungsträger sind beispielsweise: Begleitpersonen gemäß § 27<br />
Abs. 6 zweiter Satz KAG, Sozialversicherte hinsichtlich des Selbstbehaltes für<br />
Angehörige gemäß § 148 Z 2 ASVG, Leistungsentgelte anderer<br />
Krankenanstalten (z.B. für Leistungen an stationären Patienten, die von<br />
anderen Krankenanstalten - ambulant - erbracht werden, gleichgültig, ob die<br />
leistende Krankenanstalt eine Krankenanstalt desselben oder eines anderen<br />
Rechtsträgers ist).<br />
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 5
E N T W U R F<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
tab<br />
1 Einleitung 13<br />
2 Allgemeines - Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) 16<br />
3 Anlagevermögen 19<br />
4 Vorräte 41<br />
5 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 52<br />
6 Wertpapiere des Umlaufvermögens 62<br />
7 Liquide Mittel 63<br />
8 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 67<br />
9 Eigenkapital 69<br />
10 Investitionszuschüsse 76<br />
11 Rückstellungen 80<br />
12 Verbindlichkeiten 99<br />
13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 107<br />
14 Haftungsverhältnisse 109<br />
15 Umsatzerlöse 110<br />
16 Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an<br />
noch nicht abrechenbaren Leistungen 117<br />
17 Andere aktivierte Eigenleistungen 119<br />
18 Sonstige betriebliche Erträge 120<br />
19 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen 126<br />
20 Personalaufwand 130<br />
21 Abschreibungen 137<br />
22 Sonstiger betrieblicher Aufwand 140<br />
23 Finanzergebnis 143<br />
24 Außerordentliches Ergebnis 145<br />
25 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 147<br />
26 Auflösung bzw Zuweisung zu Rücklagen 150<br />
27 Verlust- bzw Abgangsdeckung 151<br />
28 Geldflussrechnung 152<br />
29 GSBG-Beihilfe 163<br />
30 Skontoverbuchung 164<br />
31 Übersicht Bilanz 167<br />
32 Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung 168<br />
33 Anhang 169<br />
34 Lagebericht 174<br />
35 Nebenkostenstellen 176<br />
36 Inventurrichtlinien Anlagevermögen 177<br />
37 Inventurrichtlinien Vorräte 193<br />
38 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung 210<br />
39 Für die Jahresabschlussprüfung vorzubereitende Unterlagen 215<br />
BEILAGEN<br />
1. KONTENPLAN<br />
2. MUSTERANHANG<br />
3. ANHANGSCHECKLISTE<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 2
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
1 Einleitung 13<br />
1.1 Auftrag 13<br />
1.2 Ziele 13<br />
1.3 Informationsbedarf für die Entscheidungsträger 14<br />
1.4 Anforderungen an das Rechnungswesen 14<br />
1.5 Arbeitsschritte 15<br />
1.6 Aufbau Bilanzierungshandbuch / Kontierungsvorschriften 15<br />
2 Allgemeines -Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) 16<br />
2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit 16<br />
2.2 Grundsatz der Unternehmensfortführung 17<br />
2.3 Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag 17<br />
2.4 Grundsatz der Vorsicht 17<br />
2.5 Grundsatz der Periodenabgrenzung 18<br />
2.6 Grundsatz der Bilanzidentität 18<br />
3 Anlagevermögen 19<br />
3.1 Beschreibung / Definition 19<br />
3.1.1 Immaterielles Anlagevermögen 20<br />
3.1.2 Sachanlagevermögen 20<br />
3.1.3 Finanzanlagevermögen 21<br />
3.2 Ausweis 22<br />
3.3 Einzelkonten 23<br />
3.4 Buchführung Anlagevermögen 25<br />
3.5 Bewertung Anlagevermögen 27<br />
3.5.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten 27<br />
3.5.1.1 Anschaffungskosten 28<br />
3.5.1.2 Herstellungskosten 29<br />
3.5.2 Planmäßige- und Außerplanmäßige Abschreibung 31<br />
3.5.3 Methode der Verbuchung der Abschreibungen. 32<br />
3.5.4 Spezialbereiche 33<br />
3.5.4.1 Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs 33<br />
3.5.4.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter 33<br />
3.5.4.3 Leasing 34<br />
3.5.4.4 Festwerte 36<br />
3.5.4.5 Anlagen in Bau 36<br />
3.5.4.6 Aktivierte Eigenleistungen 37<br />
3.5.4.7 Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen 37<br />
3.5.4.8 Schenkungen 37<br />
3.5.4.9 Bewertung Finanzanlagevermögen 37<br />
3.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 37<br />
3.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 38<br />
3.8 Detailerläuterungen zu häufig auftretenden Problemen: 39<br />
3.8.1 Abgrenzung Instandhaltung vs. Aktivierungspflicht 39<br />
3.8.1.1 Instandhaltung / Großreparaturen 39<br />
3.8.1.2 Aktivierung 40<br />
3.8.2 Abgrenzung des Wirtschaftlichen Eigentums<br />
(vor allem relevant bei Grundstücken, Dauerleihgeräten) 40<br />
4 Vorräte 41<br />
4.1 Beschreibung / Definition 41<br />
4.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 41<br />
4.1.2 Unfertige Erzeugnisse 41<br />
4.1.3 Fertige Erzeugnisse und Waren 41<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 3
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
4.1.4 Noch nicht abrechenbare Leistungen 42<br />
4.1.5 Geleistete Anzahlungen 42<br />
4.2 Ausweis 42<br />
4.3 Einzelkonten 42<br />
4.4 Buchführung 43<br />
4.5 Bewertung 45<br />
4.5.1 Allgemein 45<br />
4.5.2 Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren 46<br />
4.5.2.1 Bewertungsvereinfachungsverfahren für bestimmte<br />
Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe 47<br />
4.5.3 Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen 47<br />
4.5.4 Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen 47<br />
4.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 49<br />
4.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 50<br />
4.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 51<br />
5 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 52<br />
5.1 Beschreibung / Definition 52<br />
5.1.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 52<br />
5.1.2 Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen 53<br />
5.1.3 Forderungen gegenüber Unternehmen,<br />
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 53<br />
5.1.4 Sonstige Forderungen 53<br />
5.2 Ausweis 54<br />
5.3 Einzelkonten 54<br />
5.4 Buchführung 55<br />
5.5 Bewertung 56<br />
5.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 58<br />
5.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 59<br />
5.7.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 59<br />
5.7.2 Sonstige Forderungen 60<br />
5.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 60<br />
5.8.1 Bewertung der LKF-Punkte zum Bilanzstichtag 60<br />
5.8.2 Überliegerverpflichtungen 61<br />
6 Wertpapiere des Umlaufvermögens 62<br />
6.1 Definition und Beschreibung 62<br />
6.2 Ausweis 62<br />
6.3 Einzelkonten 62<br />
6.4 Bewertung 62<br />
7 Liquide Mittel 63<br />
7.1 Definition und Beschreibung 63<br />
7.1.1 Kassenbestände 63<br />
7.1.2 Schecks 63<br />
7.1.3 Guthaben bei Kreditinstituten 63<br />
7.2 Ausweis 63<br />
7.3 Einzelkonten 64<br />
7.4 Buchführung 64<br />
7.4.1 Kassenbestandes 64<br />
7.4.2 Schecks 64<br />
7.4.3 Guthaben bei Kreditinstituten 65<br />
7.5 Bewertung 65<br />
7.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 65<br />
7.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 66<br />
7.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 66<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 4
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
8 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 67<br />
8.1 Beschreibung / Definition 67<br />
8.2 Ausweis 67<br />
8.3 Einzelkonten 67<br />
8.4 Buchführung 68<br />
8.5 Bewertung 68<br />
8.6 Jahresabschlusserstellungsprozess 68<br />
9 Eigenkapital 69<br />
9.1 Beschreibung / Definition 69<br />
9.2 Ausweis 69<br />
9.3 Einzelkonten 72<br />
9.4 Buchführung 72<br />
9.4.1 Grundkapital, Stammkapital und Verrechnungskapital 72<br />
9.4.2 Kapitalrücklagen 73<br />
9.4.3 Gewinnrücklagen 73<br />
9.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 73<br />
9.5.1 Eigenmittelquote 73<br />
9.5.2 Eigenmittelrentabilität 74<br />
9.6 Jahresabschlusserstellungsprozess 74<br />
9.7 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 74<br />
9.7.1 Negatives Eigenkapital 74<br />
10 Investitionszuschüsse 76<br />
10.1 Beschreibung / Definition 76<br />
10.2 Ausweis 76<br />
10.3 Einzelkonten 77<br />
10.4 Buchführung 77<br />
10.5 Zeitpunkt der Bilanzierung 77<br />
10.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 78<br />
10.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 78<br />
10.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 78<br />
10.8.1 Ausweis als Sonderposten 78<br />
10.8.2 Keine direkte Verknüpfung des Investitionszuschusses<br />
mit dem Wirtschaftsgut 78<br />
10.8.3 Anspruch auf den Investitionszuschuss entsteht in der Zukunft 79<br />
10.8.4 Zahlung des Investitionszuschusses entsteht in der Zukunft. 79<br />
10.8.5 Zuschüsse des Eigentümers 79<br />
11 Rückstellungen 80<br />
11.1 Beschreibung / Definition 80<br />
11.1.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten 80<br />
11.1.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 81<br />
11.1.3 Aufwandsrückstellungen 81<br />
11.1.4 Ausgewählte Rückstellungen 82<br />
11.1.5 Fehlbetrag gem Artikel X Rechnungslegungsgesetz 83<br />
11.2 Bilanzausweis 84<br />
11.3 Einzelkonten 84<br />
11.4 Buchführung 85<br />
11.5 Bewertung 86<br />
11.5.1 Abfertigungsrückstellung 88<br />
11.5.2 Pensionsrückstellung 90<br />
11.5.3 Körperschaftsteuerrückstellung 90<br />
11.5.4 Rückstellung für latente Steuern 91<br />
11.5.5 Jubiläumsgeldrückstellung 92<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 5
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
11.5.6 Urlaubsrückstellung 92<br />
11.5.7 Rückstellung für Gleitzeitguthaben 93<br />
11.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 93<br />
11.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 94<br />
11.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 97<br />
11.8.1 Rückdeckungsversicherung 97<br />
11.8.2 Rückstellungen für beigestelltes Personal 97<br />
11.8.3 Abfertigung NEU 98<br />
12 Verbindlichkeiten 99<br />
12.1 Beschreibung / Definition 99<br />
12.2 Ausweis 99<br />
12.3 Einzelkonten 99<br />
12.3.1 Anleihen, davon konvertibel 101<br />
12.3.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 101<br />
12.3.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 101<br />
12.3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 101<br />
12.3.5 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel<br />
und der Ausstellung eigener Wechsel 101<br />
12.3.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen<br />
sowie Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen<br />
ein Beteiligungsverhältnis besteht 102<br />
12.3.7 Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem<br />
Krankenanstaltenträger 102<br />
12.3.8 Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts 102<br />
12.3.9 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der<br />
Krankenanstalten 102<br />
12.3.10 Sonstige Verbindlichkeiten 103<br />
12.4 Buchführung 103<br />
12.5 Bewertung 104<br />
12.5.1 Allgemein 104<br />
12.5.2 Anleihen 104<br />
12.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 105<br />
12.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 105<br />
13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 107<br />
13.1 Beschreibung / Definition 107<br />
13.2 Bilanzausweis 107<br />
13.3 Einzelkonten 107<br />
13.4 Buchführung 107<br />
13.5 Bewertung 107<br />
13.6 Jahresabschlusserstellungsprozess 108<br />
14 Haftungsverhältnisse 109<br />
15 Umsatzerlöse 110<br />
15.1 Beschreibung / Definition 110<br />
15.1.1 Allgemeines 110<br />
15.1.2 Besonderheit bei den Umsatzerlösen von Krankenhäusern 110<br />
15.2 Ausweis 111<br />
15.3 Einzelkonten 112<br />
15.4 Buchführung 113<br />
15.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 114<br />
15.5.1 Umschlagshäufigkeiten 114<br />
15.5.2 sonstige Erfolgs- und Leistungsindikatoren 115<br />
15.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 115<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 6
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
15.6.1 Periodenreine Abgrenzung von Umsatzerlösen 115<br />
15.6.2 Honorar für Sonderklassepatienten 115<br />
16 Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen<br />
Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren<br />
Leistungen 117<br />
16.1 Beschreibung / Definition 117<br />
16.2 Ausweis 117<br />
16.3 Einzelkonten 117<br />
16.4 Buchführung 118<br />
16.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 118<br />
16.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 118<br />
17 Aktivierte Eigenleistungen 119<br />
17.1 Einzelkonten 119<br />
18 Sonstige betriebliche Erträge 120<br />
18.1 Beschreibung / Definition 120<br />
18.2 Ausweis 120<br />
18.3 Einzelkonten 122<br />
18.4 Buchführung 123<br />
18.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 125<br />
18.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 125<br />
18.6.1 Periodenabgrenzung 125<br />
19 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene<br />
Herstellungsleistungen 126<br />
19.1 Beschreibung / Definition 126<br />
19.2 Ausweis 126<br />
19.3 Einzelkonten 126<br />
19.4 Buchführung 128<br />
19.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 129<br />
19.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 129<br />
20 Personalaufwand 130<br />
20.1 Beschreibung / Definition 130<br />
20.2 Ausweis 131<br />
20.3 Einzelkonten 131<br />
20.4 Buchführung 134<br />
20.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 134<br />
20.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 135<br />
20.6.1 Ärztehonorare 135<br />
20.6.2 Zuordnung von Schülerentgelten 135<br />
20.6.3 Erfassung kostenlos zur Verfügung gestelltes Personal 135<br />
20.6.4 Sonstige Zuteilungsproblematik 136<br />
21 Abschreibungen 137<br />
21.1 Beschreibung / Definition 137<br />
21.1.1 Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und<br />
Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und<br />
Erweitern eines Betriebes. 137<br />
21.1.2 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit<br />
diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten. 137<br />
21.2 Ausweis 137<br />
21.3 Einzelkonten 138<br />
21.4 Buchführung 138<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 7
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
21.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 138<br />
21.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 138<br />
21.6.1 Beginn der Abschreibung 138<br />
21.6.2 Wirtschaftliches Eigentum 139<br />
21.6.3 Nachträgliche Änderungen des Abschreibungsplanes 139<br />
22 Sonstiger betrieblicher Aufwand 140<br />
22.1 Beschreibung / Definition 140<br />
22.2 Ausweis 140<br />
22.3 Einzelkonten 140<br />
22.4 Buchführung 142<br />
22.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 142<br />
23 Finanzergebnis 143<br />
23.1 Beschreibung / Definition 143<br />
23.2 Ausweis 143<br />
23.3 Einzelkonten 144<br />
23.4 Buchführung 144<br />
23.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 144<br />
23.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 144<br />
24 Außerordentliches Ergebnis 145<br />
24.1 Beschreibung / Definition 145<br />
24.2 Ausweis 145<br />
24.3 Einzelkonten 145<br />
24.4 Buchführung 146<br />
24.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 146<br />
24.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 146<br />
25 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 147<br />
25.1 Beschreibung / Definition 147<br />
25.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung 147<br />
25.3 Einzelkonten 147<br />
25.4 Buchführung 148<br />
25.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 149<br />
25.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 149<br />
26 Auflösung bzw Zuweisung zu Rücklagen 150<br />
26.1 Einzelkonten 150<br />
27 Verlust- bzw Abgangsdeckung 151<br />
28 Geldflussrechnung 152<br />
29 GSBG-Beihilfe 163<br />
29.1 Beschreibung / Definition 163<br />
29.2 GuV-Ausweis 163<br />
30 Skontoverbuchung 164<br />
30.1 Allgemein 164<br />
30.2 Verbuchung 164<br />
31 Übersicht Bilanz 167<br />
32 Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung 168<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 8
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
33 Anhang 169<br />
33.1 Beschreibung 169<br />
33.2 Anhangsangaben 169<br />
33.2.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 170<br />
33.2.2 Erläuterungen zur Bilanz 170<br />
33.2.3 Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung 171<br />
33.2.4 Sonstige Angaben 172<br />
33.3 Musteranhang 173<br />
33.4 Anhangscheckliste 173<br />
34 Lagebericht 174<br />
34.1 Beschreibung 174<br />
34.2 Angaben im Lagebericht 174<br />
34.2.1 Angaben gemäß § 243 (2) HGB 174<br />
34.2.2 Darstellung des Geschäftsverlaufes 174<br />
34.2.3 Darstellung der wirtschaftlichen Lage 175<br />
34.2.4 Risiken in Bezug auf die künftige Entwicklung 175<br />
35 Nebenkostenstellen 176<br />
36 Inventurrichtlinien Anlagevermögen 177<br />
36.1 Begriffsbestimmungen 177<br />
36.2 Inventurziele 178<br />
36.3 Inventurgrundsätze 178<br />
36.4 Inventurformen 179<br />
36.5 Vorbereitung der Inventur 180<br />
36.5.1 Personelle Planung 180<br />
36.5.2 Terminplanung 183<br />
36.5.3 Örtliche Planung 183<br />
36.5.4 Dokumentation 184<br />
36.6 Durchführung der Inventur 185<br />
36.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme 185<br />
36.6.2 Soll/Ist-Vergleich 186<br />
36.6.3 Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme 186<br />
36.7 Kontrolle 187<br />
36.8 Inventurabschluss 189<br />
36.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Anlagenbuchhaltung 189<br />
36.10 Informationsanweisungen, Checklisten 190<br />
36.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams 190<br />
36.10.2 Checkliste Anlageninventur vor Einweisung der Mitarbeiter 191<br />
36.10.3 Checkliste Anlageninventur vor Abschluss der<br />
Inventurunterlagen /Inventurblätter 192<br />
37 Inventurrichtlinien Vorräte 193<br />
37.1 Begriffsbestimmungen 193<br />
37.2 Inventurziele 194<br />
37.3 Inventurgrundsätze 194<br />
37.4 Inventurformen 195<br />
37.5 Vorbereitung der Inventur 196<br />
37.5.1 Personelle Planung 196<br />
37.5.2 Terminplanung 199<br />
37.5.3 Örtliche Planung 199<br />
37.5.4 Dokumentation 200<br />
37.6 Durchführung der Inventur 202<br />
37.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme 202<br />
37.6.2 Soll/Ist-Vergleich 203<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 9
E N T W U R F<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
37.6.3 Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme 203<br />
37.7 Kontrolle 204<br />
37.8 Inventurabschluss 206<br />
37.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Materialwirtschaft 206<br />
37.10 Informationsanweisungen, Checklisten 207<br />
37.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams 207<br />
37.10.2 Checkliste Inventur vor Einweisung der Mitarbeiter 208<br />
37.10.3 Checkliste Inventur vor Abschluss der Inventurunterlagen /Inventurblätter 209<br />
38 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung 210<br />
38.1 Debitorenbuchhaltung 210<br />
38.1.1 Allgemeines 210<br />
38.1.2 Kundenkonto und Stammdaten 210<br />
38.1.3 Laufende Buchführung 211<br />
38.1.4 Analyse der Forderungen 211<br />
38.1.5 Mahnwesen 213<br />
38.2 Kreditorenbuchhaltung 213<br />
38.2.1 Allgemeines 213<br />
38.2.2 Analyse der Verbindlichkeiten 213<br />
39 Für die Jahresabschlussprüfung vorzubereitende Unterlagen 215<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 10
E N T W U R F<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
Abs<br />
Afa<br />
AG<br />
AktG<br />
AngG<br />
ao<br />
ARA<br />
ASVG<br />
AV<br />
AVÖ<br />
BAO<br />
Bsp<br />
BWG<br />
bzw<br />
DB<br />
dh<br />
DZ<br />
EDV<br />
EGT<br />
ER<br />
EStG<br />
etc<br />
EU<br />
EUR<br />
ev<br />
EWB<br />
ff<br />
FIBU<br />
G&V, GuV<br />
GehaltsG<br />
gem<br />
GKK<br />
GmbH<br />
GoB<br />
GSBG<br />
GwG<br />
HGB<br />
idR<br />
IFB<br />
IKS<br />
insb<br />
KAG<br />
KH<br />
KommSt<br />
KöSt<br />
L&L, L+L<br />
LDF<br />
LKF<br />
lt<br />
MLV<br />
MschG<br />
oa<br />
oä<br />
Absatz<br />
Abschreibung für Abnutzung<br />
Aktiengesellschaft<br />
Aktiengesetz<br />
Angestelltengesetz<br />
außerordentlich<br />
Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />
Anlagevermögen<br />
Aktuarvereinigung Österreich<br />
Bundesabgabenordung<br />
Beispiel<br />
Bankwesengesetz<br />
beziehungsweise<br />
Deckungsbeitrag<br />
das heißt<br />
Dienstgeberzuschlag<br />
Elektronische Datenverarbeitung<br />
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
Eingangsrechnung<br />
Einkommensteuergesetz<br />
et cetera<br />
Europäische Union<br />
Euro<br />
eventuell<br />
Einzelwertberichtigung<br />
fortfolgende<br />
Finanzbuchhaltung<br />
Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Gehaltsgesetz<br />
gemäß<br />
Gebietskrankenkasse<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung<br />
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz<br />
geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
Handelsgesetzbuch<br />
in der Regel<br />
Investitionsfreibetrag<br />
Internes Kontrollsystem<br />
insbesondere<br />
Krankenanstaltengesetz<br />
Krankenhaus<br />
Kommunalsteuer<br />
Körperschaftsteuer<br />
Lieferungen und Leistungen<br />
leistungsorientierte Diagnosen-Fallgruppen<br />
leistungsorientierte Erlöse aus der Krankenanstaltenfinanzierung<br />
laut<br />
Material- und Leistungsverzeichnis<br />
Mutterschutzgesetz<br />
oben angeführt<br />
oder ähnliches<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 11
E N T W U R F<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
tab<br />
PRA<br />
PWB<br />
RAP<br />
SAV<br />
sog<br />
SV<br />
uä<br />
URG<br />
UStG<br />
VBG<br />
Verb<br />
vs<br />
VSt<br />
Z<br />
zB<br />
zzgl<br />
Passive Rechnungsabgrenzung<br />
Pauschalwertberichtigung<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Sachanlagevermögen<br />
sogenannt/-e<br />
Sozialversicherung<br />
und ähnliches<br />
Unternehmensreorganisationsgesetz<br />
Umsatzsteuergesetz<br />
Vertragsbedienstetengesetz<br />
Verbindlichkeiten<br />
versus<br />
Vorsteuer<br />
Ziffer<br />
zum Beispiel<br />
zuzüglich<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 12
E N T W U R F<br />
EINLEITUNG<br />
tab<br />
1 Einleitung<br />
1.1 Auftrag<br />
Der Strukturfonds gem § 56a Bundes-Krankenanstaltengesetz hat beschlossen, österreichweit für<br />
die Fondskrankenanstalten eine den geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende<br />
einheitliche Rechnungslegung zu normieren, um damit auch in weiterer Folge eine österreichweit<br />
einheitliche Grundlage für die Kostenrechnung sowie ein modernes und dem aktuellen<br />
Stand der Wissenschaft entsprechendes Informations- und Berichtssystem zu implementieren. Als<br />
wesentlicher Schritt zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Datengrundlage soll ein<br />
österreichweit einheitlicher <strong>Rechnungsabschluss</strong> basierend auf den Rechnungslegungsvorschriften<br />
des Handelsgesetzbuches dienen. Dies hat insbesondere für das Krankenhausmanagement<br />
den Vorteil, dass sowohl konsistente und vergleichbare Datenbasen, als auch<br />
Entscheidungsgrundlagen für das Management geschaffen werden.<br />
Das nachfolgende Bilanzierungshandbuch, welches einen einheitlichen Kontenrahmen für die<br />
österreichischen Fondskrankenanstalten sowie Kontierungsvorschriften beinhaltet, bildet die<br />
Basis für diese gemeinsame Zielsetzung.<br />
1.2 Ziele<br />
Die Daten der Finanzbuchhaltung sind die primäre Grundlage für viele weitere<br />
betriebswirtschaftliche Rechenwerke und Auswertungen sowohl auf innerbetrieblicher als auch<br />
überbetrieblicher Ebene. Einheitliche Standards sind daher die Grundlage für eine vergleichbare<br />
Datenbasis.<br />
Eine moderne Kostenrechnung baut als Teil eines integrierten Rechnungswesens auf den Daten<br />
einer zeitgemäßen Finanzbuchhaltung auf. Die Inputs daraus sind daher für ein<br />
Kostenrechnungssystem von wesentlicher Bedeutung.<br />
Ebenso sind sämtliche innerbetrieblichen sowie überbetrieblichen Statistiken und Auswertungen<br />
von der Datenkonsistenz der Finanzbuchhaltung wesentlich beeinflusst.<br />
Die grundsätzliche Zielsetzung öffentlicher Krankenhäuser besteht primär in der bestmöglichen<br />
Erfüllung des Versorgungsauftrages der Bevölkerung und der Sicherstellung einer wirtschaftlichen<br />
Betriebsführung. Als eine Basis der dafür notwendigen Managementinstrumente dient die<br />
Finanzbuchhaltung.<br />
Neben den innerbetrieblichen Erfordernissen stellt die transparente Information für die Financiers<br />
der Krankenanstalten eine Zielsetzung der Festlegung eines österreichweit einheitlichen<br />
<strong>Rechnungsabschluss</strong>es dar.<br />
Auch unter dem Aspekt des Stabilitätspaktes ist gegebenenfalls dem Standard des<br />
Rechnungswesens entsprechende Bedeutung beizumessen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 13
E N T W U R F<br />
EINLEITUNG<br />
tab<br />
1.3 Informationsbedarf für die Entscheidungsträger<br />
Der wesentliche Informationsbedarf aus dem Jahresabschluss als Grundlage für die<br />
betriebswirtschaftliche Führung stellt sich für die Krankenanstalt gemäß einer<br />
Fragebogenerhebung wie folgt dar (in der Reihenfolge der Wichtigkeit):<br />
1. Grundlage für Kennzahlen<br />
2. Basis für Planungsrechnung und somit Ermöglichung einer zukunftsorientierten<br />
Steuerung<br />
3. Basis für Vergleiche zwischen einzelnen Krankenhäusern<br />
4. Periodenreine Darstellung des Ergebnisses<br />
5. Grundlage für Investitionsentscheidungen und –planung<br />
6. Information über Finanzlage<br />
7. Information über erbrachte und erhaltene Leistungen zu einem Stichtag, unabhängig<br />
vom Zahlungsfluss<br />
8. Überblick über gesamten betriebswirtschaftlichen Personalaufwand<br />
9. Externes Kommunikationsinstrument<br />
Diese Anforderungen bzw Gewichtungen zeigen deutlich die Notwendigkeit einer<br />
Implementierung eines vergleichbaren auf einheitlichen Standards basierenden<br />
Rechnungswesens in den österreichischen Krankenanstalten.<br />
1.4 Anforderungen an das Rechnungswesen<br />
Das Rechnungswesen in den österreichischen Fondskrankenanstalten ist durch eine stark<br />
heterogene Struktur geprägt. Während in manchen Bereichen das Rechnungswesen stark von<br />
kameralen Gesichtspunkten geprägt ist, haben sich andererseits bereits Entwicklungen zu einem<br />
modernen System der doppelten Buchführung basierend auf handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
vollzogen. Die Anforderungen an eine standardisierte österreichweit einheitliche Rechnungslegung<br />
stellen sich im wesentlichen wie folgt dar:<br />
a. Vergleichbarkeit der Daten auf aggregierter Ebene<br />
b. Flexibilität für die einzelnen Häuser und Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten<br />
c. Anpassungsbedarf aus Kosten- und Effizienzgründen möglichst gering halten<br />
Die Bilanzierungs- und Kontierungsvorschriften versuchen, diesen Aspekten gerecht zu werden.<br />
Aus den Zielsetzungen, den Informationsbedürfnissen der Entscheidungsträger sowie den<br />
Anforderungen an das Rechnungswesen lassen sich insbesondere transparente Darstellungen<br />
bzw Abgrenzungen des Finanzierungs- und des Leistungsbereiches sowie eine aussagekräftige<br />
Cash-Flow-Rechnung für den Krankenhausbereich als mögliche Kernbereiche ableiten.<br />
Eine gesonderte Darstellung von bedeutenden Nebenkostenstellen (zB Akademien) kann in der<br />
Finanzbuchhaltung durch jeweils getrennte Rechnungskreise erfolgen, was allerdings in der<br />
Praxis zu erheblichen zeitlichen und organisatorischen Mehraufwendungen führt.<br />
Ziel des Rechnungslegungsprojektes ist es auch, eine Integration von Buchführung, Kosten- und<br />
Leistungsrechnung sowie ausgewählten Controlling- und Reportinginstrumenten zu einem Gesamtsystem<br />
zu ermöglichen. Durch das vorliegende Bilanzierungshandbuch und den einheitlichen<br />
Kontenrahmen ist die Finanzbuchhaltung die Grundlage für dieses Gesamtsystem, auf<br />
dem sowohl Kosten- und Leistungsrechnung als auch Controlling- und Reportinginstrumente<br />
aufbauen können.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 14
E N T W U R F<br />
EINLEITUNG<br />
tab<br />
1.5 Arbeitsschritte<br />
Zur Umsetzung des Auftrages wurden – in Bezug auf das Bilanzierungshandbuch - folgende<br />
Arbeitsschritte von der Strukturkommission vorgegeben.<br />
a) Entwicklung eines einheitlichen Kontenrahmens und Erarbeitung von exakten und transparenten<br />
Kontierungsvorschriften; systematische Darstellung der Aufwands- und Ertragspositionen<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung; Erstellung eines Bilanzierungshandbuches;<br />
Entwicklung von Richtlinien für die Erstellung von Anhang und Lagebericht.<br />
Dabei war auch insbesondere sicherzustellen, dass für die Financiers aus der - dem<br />
<strong>Rechnungsabschluss</strong> analogen - Gliederung des Voranschlages der jährliche Finanzbedarf<br />
für die Fondskrankenanstalten unmittelbar abzuleiten ist.<br />
b) Entwicklung von Richtlinien zur Organisation und Durchführung einer Anlageninventur<br />
sowie Erstellung eines HGB-konformen Anlagespiegels; Entwicklung von Inventurrichtlinien<br />
für Vorräte.<br />
c) Soweit es für einen österreichweit einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong> von Bedeutung ist,<br />
sind entsprechende Regelungen im Bezug auf den Aufbau einer Debitoren- bzw<br />
Kreditorenbuchhaltung festzulegen.<br />
d) Es sind Vorschläge für die Sicherstellung der Prüffähigkeit und Verlässlichkeit des<br />
<strong>Rechnungsabschluss</strong>es zu erarbeiten.<br />
e) Entwicklung eines geeigneten Instrumentariums zur exakten Trennung und gesonderten<br />
Darstellung von Nebenkostenstellen.<br />
f) Darstellung der Zahlungsströme.<br />
g) Erarbeitung der Grundlage für die Unterstützung beim Aufbau eines effizienten<br />
Berichtswesens sowie bei der Entwicklung von Kennzahlensystemen.<br />
1.6 Aufbau Bilanzierungshandbuch / Kontierungsvorschriften<br />
Das Bilanzierungshandbuch folgt je Jahresabschlussposten folgendem Aufbau:<br />
1. Beschreibung / Definition der Position<br />
2. Ausweis<br />
3. Einzelkonten<br />
4. Buchführung<br />
5. Bewertung<br />
6. Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
7. Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
8. Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 15
E N T W U R F<br />
ALLGEMEINES - GOB<br />
tab<br />
2 Allgemeines - Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB)<br />
Der Inhalt des vom Kaufmann aufzustellenden Jahresabschlusses wird allgemein in § 195 HGB<br />
geregelt. Dort wird bestimmt, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Buchführung zu entsprechen hat. Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen und<br />
er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des<br />
Unternehmens zu vermitteln (= Generalnorm). Für Kapitalgesellschaften wurde die Generalnorm<br />
um die Finanzlage erweitert und normiert gem. § 222 Abs 2 HGB, dass der Jahresabschluss ein<br />
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu<br />
vermitteln hat.<br />
Im Zusammenhang mit der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden wird in<br />
§ 201 HGB auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verwiesen. In weiterer Folge<br />
werden in § 201 Abs 2 HGB Grundsätze aufgelistet, die bei der Bewertung beachtet werden<br />
müssen. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen sieht § 201 Abs 2 lit 6 letzter Satz nur bei<br />
Vorliegen besonderer Umstände vor.<br />
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung stehen in engem Zusammenhang mit den<br />
Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (im folgenden kurz GoB), da als Grundlage für die<br />
Erstellung der Bilanz die Aufzeichnungen in den Büchern dienen. Die GoB haben sich aus<br />
verschiedenen gesetzlichen Regelungen, der Rechtsprechung, dem kaufmännischen Brauch<br />
sowie aus den Rechtsmeinungen diverser Gutachten entwickelt.<br />
In weiterer Folge sollen nur die kodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung gemäß<br />
§ 201 Abs 2 Z 1 bis 6 HGB dargestellt werden. Es werden die folgenden GoB unterschieden:<br />
1. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />
2. Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />
3. Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag<br />
4. Grundsatz der Vorsicht<br />
5. Grundsatz der Periodenabgrenzung<br />
6. Grundsatz der Bilanzidentität<br />
2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />
Das HGB bestimmt in § 201 Abs 2 Z 1, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss<br />
angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Dieser GoB wird auch als materielle<br />
Bilanzkontinuität bezeichnet. Durch die Beibehaltung der angewendeten Bewertungsmethoden<br />
soll die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen im Zeitablauf gewährleistet werden. Als<br />
Bewertungsmethoden sind sämtliche Verfahren zur Wertermittlung anzusehen. Der Grundsatz<br />
der Bewertungsstetigkeit ist nicht nur auf den einzelnen Bilanzposten, sondern auch auf<br />
gleichartige Bilanzposten anzuwenden. Der Gesetzgeber sieht aber in § 201 Abs 2 letzter Satz<br />
HGB vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen vom Stetigkeitsgrundsatz<br />
zulässig ist.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 16
E N T W U R F<br />
ALLGEMEINES - GOB<br />
tab<br />
2.2 Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden ist gemäß § 202 Abs 2 Z 2 HGB<br />
von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder<br />
rechtliche Gründe entgegenstehen. Daraus folgt, dass für die Bewertung der<br />
Vermögensgegenstände und Schulden nicht der Zerschlagungswert maßgeblich ist, sondern der<br />
Wert im Hinblick auf die normale Unternehmenstätigkeit. Ein Abweichen von diesem Grundsatz<br />
ist nur im Fall von Konkurs, Ausgleich oder Liquidation des Unternehmens notwendig.<br />
2.3 Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag<br />
Vermögensgegenstände und Schulden sind gem. § 201 Abs 2 Z 3 HGB zum Abschlussstichtag<br />
einzeln zu bewerten. Nach diesem Grundsatz ist jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld<br />
für sich zu bewerten. Um jedoch die Durchführung der Bewertung zu vereinfachen, sieht das<br />
Gesetz in § 209 HGB die Anwendung sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren (Festwertverfahren,<br />
Gruppenbewertung sowie das Verbrauchsfolgeverfahren) vor.<br />
Als Ausfluss des Grundsatzes der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag ergibt sich das<br />
Stichtagsprinzip, wonach bei der Bewertung lediglich die zum Abschlussstichtag bereits<br />
bestehenden Wertverhältnisse zu berücksichtigen sind. Wertaufhellende Tatbestände sind aber<br />
bei der Stichtagsbewertung zu berücksichtigen. Nachträgliche, also nach dem Abschlussstichtag<br />
eintretende, wertbeeinflussende Faktoren, dürfen bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht<br />
berücksichtigt werden.<br />
2.4 Grundsatz der Vorsicht<br />
Durch das Vorsichtsprinzip soll der Ermessensspielraum bei Bewertungswahlrechten vorsichtig<br />
ausgeübt werden. Die Bewertung hat nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gemäß<br />
§ 211 Abs 1 HGB zu erfolgen. Vereinfacht ausgedrückt, darf sich ein Kaufmann zwar ärmer aber<br />
niemals reicher darstellen, als er tatsächlich ist.<br />
Das Vorsichtsprinzip kennt zwei verschiedene Ausprägungsformen:<br />
1. das Realisationsprinzip<br />
2. das Imparitätsprinzip<br />
Das Realisationsprinzip sieht vor, dass nur solche Gewinne im Jahresabschluss berücksichtigt<br />
werden dürfen, die bis zum Bilanzstichtag auch tatsächlich verwirklicht worden sind.<br />
Das Imparitätsprinzip bestimmt dagegen, dass sämtliche Risiken und Verluste, die in einem<br />
abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht worden sind, bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie<br />
vorhersehbar sind, zu berücksichtigen sind.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 17
E N T W U R F<br />
ALLGEMEINES - GOB<br />
tab<br />
2.5 Grundsatz der Periodenabgrenzung<br />
Gemäß § 201 Abs 2 Z 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres, unabhängig<br />
vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung, im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Maßgeblich<br />
für die Berücksichtigung im Jahresabschluss ist somit, ob die Ursache für die Aufwendungen im<br />
abgelaufenen Geschäftsjahr liegt bzw ob die Erträge realisiert wurden. Der Zahlungszeitpunkt ist<br />
für die Periodenzugehörigkeit nicht maßgeblich. Die Aufwendungen und Erträge führen aber in<br />
weiterer Folge zu entsprechenden Zahlungsströmen.<br />
2.6 Grundsatz der Bilanzidentität<br />
Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden<br />
Geschäftsjahres übereinstimmen. Dieser GoB wird auch als formelle Bilanzkontinuität<br />
bezeichnet. Die Bilanzansätze der Bilanzposten gemäß Schlussbilanz müssen unverändert in die<br />
neue Periode übernommen werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 18
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3 Anlagevermögen<br />
3.1 Beschreibung / Definition<br />
Für die Qualifikation als Anlagevermögen im Sinne des HGB in der Bilanz einer Krankenanstalt<br />
müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die Krankenanstalt muss die wirtschaftliche<br />
Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand besitzen. Als Anlagevermögen sind die<br />
Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd (in der Regel länger als ein Jahr) dem<br />
Geschäftsbetrieb zu dienen. Somit entscheidet primär die Zweckwidmung eines Gegenstandes<br />
über die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und nicht die Art des Vermögensgegenstandes.<br />
Zentrale Voraussetzung einer Aktivierung eines Vermögensgegenstandes in der Bilanz ist die<br />
wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand. Von wirtschaftlicher<br />
Verfügungsmacht spricht man, wenn die Möglichkeit besteht, einen Vermögensgegenstand<br />
wirtschaftlich zu beherrschen und diesen auch nutzen zu können. (Siehe auch<br />
Sonderproblematik: Leihgeräte im Abschnitt 3.8.2)<br />
Um in der Bilanz als Vermögensgegenstand aktiviert werden zu können, bedarf es einer weiteren<br />
Voraussetzung. Als Vermögensgegenstand gelten im Sinne des HGB nur solche körperlichen und<br />
unkörperlichen Sachen, die einen selbständigen Wert repräsentieren und für sich einzeln<br />
übertragbar sind. Es bedarf auch einer Selbständigkeit, um im Rahmen einer üblichen<br />
Veräußerung einen eigenständigen Kaufpreis zu erzielen. Unselbständige Bestandteile einer<br />
Anlage (zB Zubehör), die nur im Zusammenhang mit einer Hauptanlage die Funktionsfähigkeit<br />
erbringen, sind keine eigenständigen Anlagen, sondern bilden mit der Hauptanlage eine<br />
sogenannte wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit (Anlage bzw Vermögensgegenstand)<br />
umfasst somit alle Gegenstände, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Wirkungen<br />
nur gemeinsam genutzt werden können und aufgrund des Zwecks zusammengehören.<br />
Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung sind nur bei der Anwendung von<br />
Bewertungsvereinfachungsverfahren (siehe auch Festwertverfahren im Abschnitt 3.5.3.4) zulässig.<br />
Gegenstände, die zum Anlagevermögen zählen, sind mit den Anschaffungs- bzw.<br />
Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen zum Bilanzstichtag in der Bilanz<br />
auszuweisen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden stets die Wertobergrenze. Eine<br />
Bewertung darüber hinaus ist aufgrund des Realisationsprinzips nicht zulässig.<br />
Anlagevermögen besteht aus drei Untergruppen:<br />
• Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
• Sachanlagen<br />
• Finanzanlagen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 19
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.1.1 Immaterielles Anlagevermögen<br />
Immaterielles Anlagevermögen beinhaltet die nicht körperlichen Vermögenswerte. Diese müssen<br />
dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dazu gehören Konzessionen,<br />
Patente, besondere Verfahren, Rezepte, Lizenzen, Publikationsrechte, Marken, Muster, Modelle,<br />
Urheberrechte, Patientenzuweisungsrechte, erworbener Firmenwert und EDV-Programme.<br />
Bei der Bilanzierung wird unterschieden zwischen erworbenem und selbstgeschaffenem<br />
immateriellen Anlagevermögen, wobei letzteres nicht aktivierbar ist. Eine Aktivierung ist nur<br />
möglich, wenn der immaterielle Vermögensgegenstand von einem Dritten entgeltlich erworben<br />
wurde.<br />
Beispiel: Selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand des AV:<br />
Die Krankenanstalt bestellt ein individuell auf die Bedürfnisse der Krankenanstalt zugeschnittenes<br />
Softwareprogramm. Da im Voraus nicht konkret feststeht, welche Leistungen das Programm alle<br />
erfüllen soll bzw. welche Leistungen technisch möglich sind, wird ein Kaufpreis festgelegt, der auf<br />
Basis der Arbeitsstunden der Programmierer ermittelt wird. Mitarbeiter der Krankenanstalt werden<br />
in die Entwicklung der Software eingebunden, um die Bedürfnisse abzustimmen und um das<br />
Programm optimal für die Krankenanstalt einstellen zu können.<br />
Handelt es sich aus der Sicht der Krankenanstalt zur Gänze um einen selbsterstellten<br />
immateriellen Vermögensgegenstand (Individualsoftware). Das Risiko der Erstellung liegt bei der<br />
Krankenanstalt. Das Entgelt, das die Krankenanstalt zu leisten hat, darf nicht im Anlagevermögen<br />
aktiviert werden, sondern muss als Aufwand erfasst werden.<br />
3.1.2 Sachanlagevermögen<br />
Die Sachanlagen umfassen die materiellen, gegenständlichen, körperlichen Vermögensgegenstände,<br />
die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Bei der<br />
Dauerhaftigkeit kommt es einerseits auf die objektive betriebliche Funktion des Gegenstandes,<br />
andererseits auf die subjektive Verwendungsabsicht der Krankenanstalt an. Kauf und Verkauf von<br />
Sachanlagevermögen sind grundsätzlich bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums<br />
buchhalterisch zu erfassen.<br />
Zum Sachanlagevermögen zählen:<br />
1. (Bebaute und unbebaute) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />
(einschließlich der Bauten auf fremden Grund),<br />
2. Technische Anlagen und Maschinen<br />
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (medizinisch und nicht medizinisch)<br />
4. Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen sowie Anlagen in Bau.<br />
Eine Unterscheidung zwischen medizinisch und nicht medizinischem Sachanlagevermögen ist<br />
bei den anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung vorzunehmen.<br />
Den Grundstücken sind alle Anschaffungsnebenkosten, insbesondere Erschließungskosten,<br />
Grundstückseinrichtungen (wie Zäune, Bodenbefestigungen), Grunderwerbssteuer etc.<br />
zuzuteilen. Für die Aktivierung ist das wirtschaftliche und nicht das juristische Eigentum<br />
entscheidend (Vgl. Pkt. 3.8.2).<br />
Zu den grundstücksgleichen Rechten zählen jene Rechte, die dem juristischen Begriff des<br />
Grundstücks sehr stark angenähert sind, wie z.B. Wohnungseigentum, Baurechte.<br />
Bei Bauten sind alle Bestandteile von Gebäuden, die der Benützung des Gebäudes dienen, mit<br />
zu berücksichtigen. Dazu zählen Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen, Elektro- und<br />
Wasserinstallationen, Fahrstühle etc. Anlagen, die primär der betrieblichen Leistungserstellung<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 20
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
dienen, sind unter technischen Anlagen und Maschinen "sowie andere Anlagen, Betriebs- und<br />
Geschäftsausstattung" auszuweisen, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind.<br />
Bauten auf fremden Grund sind selbständige Baulichkeiten, die auf einem nicht im Eigentum<br />
(juristisch oder wirtschaftlich) des bilanzierenden Unternehmens befindlichen Grundstücke<br />
errichtet wurden.<br />
Unter dem Posten Technische Anlagen ist jenes Anlagevermögen zu verstehen, das zwar<br />
unmittelbar der Produktion dient, wobei es sich aber nicht um Medizintechnische Geräte<br />
handelt. Dazu können z.B. auch Kanalbauten, Einfriedungen, etc. gehören. Bauten, die nur der<br />
Umhüllung einer technischen Anlage dienen, werden aber in der Regel unter der Position Bauten<br />
ausgewiesen.<br />
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind zu trennen in medizinische und nicht<br />
medizinische Anlagen:<br />
Andere Medizinische Anlagen bzw medizinische Betriebs- und Geschäftsausstattung sind jene<br />
Vermögensgegenstände, die unmittelbar dem Betriebszweck dienen.<br />
Unter anderen nicht medizinischen Anlagen bzw Betriebs- und Geschäftsausstattung sind alle<br />
Anlagen zuzuordnen, die noch keinem anderen Posten zugeteilt werden konnten. Insbesondere<br />
sind hier solche Anlagen auszuweisen, die nicht unmittelbar der Produktion dienen, wie z.B.<br />
EDV-Anlagen der kaufmännischen Verwaltung, Büroeinrichtungen, Werkzeuge, Fahrzeuge etc.<br />
3.1.3 Finanzanlagevermögen<br />
Unter Finanzanlagen sind Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere des Anlagevermögens,<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen, sowie darauf geleistete Anzahlungen anzugeben, wobei<br />
auch hier die Zweckbestimmung wesentlich ist. Es muss sich folglich um Vermögen handeln, das<br />
bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Für das gesamte Finanzanlagevermögen<br />
kann als allgemeine Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit die Regelung für<br />
die Ausleihungen nach § 227 HGB gelten. Demnach bedeutet eine Laufzeit von weniger als 1<br />
Jahr eine Zuteilung zum Umlaufvermögen.<br />
Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die<br />
Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 HGB<br />
einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den weitestgehenden Konzernabschluss<br />
aufzustellen hat (auch wenn die Aufstellung unterbleibt). Die Zuordnungsregelung des<br />
HGB stellt somit darauf ab, ob das Unternehmen auch zum selben Konzern wie das<br />
buchführende Unternehmen gehört und nach den Regelungen des HGB hinsichtlich der<br />
Konsolidierung in einen etwaigen Konzernjahresabschluss aufgenommen werden muss.<br />
Diesbezüglich kennt das HGB zwei Grundregeln, nach denen zu beurteilen ist, ob ein<br />
Unternehmen in den Konzernabschluss mit aufgenommen werden muss oder nicht.<br />
- Konzept der einheitlichen Leitung, wonach Unternehmen unter der einheitlichen<br />
Leitung des Mutterunternehmens stehen müssen und das Mutterunternehmen zumindest<br />
eine Beteiligung im Ausmaß von 20% am anderen Unternehmen hält.<br />
- Kontrollkonzept: Ein Unternehmen ist dann in den Konzernabschluss aufzunehmen,<br />
wenn dem Mutterunternehmen bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) die<br />
Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft (i) oder das Recht zusteht, die Mehrheit der<br />
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder<br />
abzuberufen (ii), einen beherrschenden Einfluss (iii) auf Grund eines mit diesem<br />
Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages auszuüben oder dem<br />
Mutterunternehmen auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 21
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
des Unternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der<br />
Gesellschafter bei Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder<br />
Aufsichtsorgans auszuüben sind (iiii).<br />
Neben den Anteilen an verbundenen Unternehmen stellen Beteiligungen eine weitere Art des<br />
Finanzanlagevermögens dar. Ein Beteiligungsverhältnis, ist gemäß § 228 (1) HGB dann gegeben,<br />
wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen Anteile hält, die bestimmt sind, dem<br />
eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauerhafte Verbindung zu diesem Unternehmen zu<br />
dienen, unabhängig davon, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Im Zweifel<br />
gelten Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft im Ausmaß von 20%<br />
des Nennkapitals als Beteiligung (widerlegbare Beteiligungsvermutung).<br />
Forderungen, die eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen, sind gem § 227 HGB<br />
jedenfalls im Rahmen der Finanzanlagen als Ausleihung auszuweisen.<br />
3.2 Ausweis<br />
Der Ausweis des Anlagevermögens erfolgt in der Bilanz auf der Aktivseite gemäß § 224 Abs 2<br />
HGB.<br />
A.I.: Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus<br />
abgeleitete Lizenzen<br />
2. Geschäfts-(Firmen)wert<br />
3. Geleistete Anzahlungen<br />
A.II.: Sachanlagen<br />
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf<br />
fremden Grund<br />
2. Technische Anlagen und Maschinen (nicht medizinisch)<br />
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
a) medizinisch<br />
b) nicht medizinisch<br />
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau<br />
A.III.: Finanzanlagen<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen<br />
3. Beteiligungen<br />
4. Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens<br />
6. Sonstige Ausleihungen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 22
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Untergliederung als nachfolgend angeführt, kann in der Finanzbuchhaltung<br />
oder in der Anlagenbuchhaltung vorgenommen werden. Die verpflichtenden Angaben wurden<br />
fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden.<br />
Als Beispiel im nachfolgenden Kontenrahmen wurde eine freiwillige tiefergehende Gliederung<br />
gemäß dem MLV für die Position "Sonstige Grundstückseinrichtungen" angegeben; für sämtliche<br />
anderen Positionen des MLV, die das Anlagevermögen betreffen, kann eine analoge<br />
Untergliederung vorgenommen werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 23
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 24
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.4 Buchführung Anlagevermögen<br />
• Verbuchung Anlagenzugang<br />
Die Verbuchung des Anlagenzugangs kann Bar/Bank oder auf Ziel erfolgen.<br />
0..... Anlagevermögen (zB<br />
medizinische Anlagen)<br />
71... Vorsteueraufwand<br />
/ 2 od. 3.... Bank, Kassa,<br />
Verbindlichkeiten<br />
• Verbuchung aktivierte Eigenleistungen<br />
Bei Fertigstellung eines selbst hergestellten Anlagengutes werden die Herstellungskosten auf das<br />
Anlagengut aktiviert. Dies dient als Ausgleichsposten für die im Personal- oder Materialaufwand<br />
erfassten Aufwendungen, die für die Herstellung der Vermögensgegenstandes angefallen sind.<br />
0..... Anlagevermögen / 7..... aktivierte<br />
Eigenleistungen<br />
• Verbuchung Abschreibung<br />
Indirekte Methode (empfohlene Variante):<br />
7..... Abschreibung / 0....kumulierte Abschreibung zum AV<br />
Direkte Methode:<br />
7..... Abschreibung / 0....Anlagevermögen<br />
• Verbuchung Zuschreibung<br />
Eine Zuschreibung wird ähnlich der Abschreibung (aber als Ertrag) gebucht.<br />
bei indirekter Abschreibung:<br />
0..... kumulierte Abschreibung / 4...(Sonstige Erträge) Zuschreibungen<br />
bei direkter Abschreibung:<br />
0..... Anlagevermögen / 4...(Sonstige Erträge) Zuschreibungen<br />
• Verbuchung Geringwertiger Wirtschaftsgüter (Siehe Abschnitt 3.5.3.2)<br />
Grundsätzlich ist die Summe der Geringwertigen Wirtschaftsgüter im Anlagespiegel als Zugang,<br />
Abgang und als laufende Abschreibung darzustellen.<br />
Als Alternative kann die Verbuchung von GwG’s auch direkt als Aufwand erfolgen. Es muss aber<br />
gewährleistet sein, dass man die Summe der Geringwertigen Wirtschaftsgüter im Anlagespiegel<br />
getrennt darstellen kann.<br />
7..... Aufwandskonto (GwG)<br />
71... Vorsteueraufwand<br />
/ 2....Bank, Kassa, Verbindlichkeiten<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 25
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
• Verbuchung Investitionszuschüsse<br />
Die Verbuchung der Investitionszuschüsse wird gesondert im Abschnitt 3.5.3.7 dargestellt.<br />
• Verbuchung von Schenkungen<br />
0..... Anlagevermögen / 9.... Investitionszuschüsse<br />
• Verbuchung Anlagenabgang<br />
A. Unentgeltliches Ausscheiden:<br />
Das Wirtschaftsgut wird bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch abgeschrieben (volle oder<br />
halbe AfA), und der Restwert wird mit der folgenden Buchung gebucht:<br />
0.....Kumulierte Abschreibung zum<br />
Anlagevermögen<br />
7.....Restbuchwert der abgegangenen<br />
Anlage<br />
/ 0.... Anlagevermögen<br />
/ 0.... Anlagevermögen<br />
B. Entgeltliches Ausscheiden:<br />
0.....Kumulierte Abschreibung zum<br />
Anlagevermögen<br />
/ 0.... Anlagevermögen<br />
7..... Restbuchwert abgegangen Anlagen / 0.... Anlagevermögen<br />
2.....Zahlungsmittelkonto / 4...Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen.<br />
Wird beim Verkauf von Anlagen ein Gewinn erzielt, ist dieser als "sonstiger betrieblicher Ertrag"<br />
auszuweisen. Wenn allerdings der Erlös unter dem Buchwert des Anlagengegenstandes liegt und<br />
somit ein Verlust entsteht, ist dieser als "sonstiger betrieblicher Aufwand" auszuweisen. Eine<br />
Saldierung der Erträge und Verluste darf nicht vorgenommen werden.<br />
Bei Gewinn wird gebucht:<br />
2..... Liquide Mittel<br />
4.... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />
/ 4.... Erlöse aus dem Abgang von Anlagen<br />
0.... Anlagevermögen<br />
Bei Verlust wird gebucht:<br />
2..... Liquide Mittel<br />
7..... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />
/ 7.... Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen<br />
0.... Anlagevermögen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 26
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
• Methode der Verbuchung der Abschreibungen.<br />
Abschreibungen können direkt oder indirekt verbucht werden.<br />
Bei der direkten Methode wird der Abschreibungsbetrag direkt vom Vermögenskonto<br />
abgebucht:<br />
7..... Abschreibung / 0....Anlagevermögen<br />
Bei der indirekten Methode wird ein eigenes Konto "kumulierte Abschreibungen" eingeführt. Das<br />
Konto des Anlagevermögens wird dabei durch die Abschreibung nicht berührt. Die<br />
Abschreibungsbeträge werden auf dem Konto "kumulierte Abschreibungen" so lange gesammelt,<br />
bis das entsprechende Anlagegut zur Gänze abgeschrieben bzw. ausgeschieden ist.<br />
7..... Abschreibung / 0....kumulierte Abschreibung zum AV<br />
Dadurch sieht man auf dem Konto des Anlagevermögens stets die Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Wenn das Anlagegut ausscheidet,<br />
sind auch die entsprechenden kumulierten Abschreibungen auszubuchen. (Siehe oben)<br />
Wir empfehlen die Anwendung der indirekten Methode.<br />
Zwischen einer planmäßigen und einer außerplanmäßigen Abschreibung besteht hinsichtlich der<br />
Verbuchung kein Unterschied.<br />
3.5 Bewertung Anlagevermögen<br />
Gegenstände des Anlagevermögens sind bei ihrer erstmaligen Erfassung einzeln entweder mit<br />
den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten anzusetzen. Diese bilden für<br />
Anlagevermögen auch die absolute Wertobergrenze. Mit der Inbetriebnahme werden<br />
abnutzbare Vermögensgegenstände planmäßig abgeschrieben. Ferner ist für darüber<br />
hinausgehende Wertminderungen eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (zum<br />
Thema planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung siehe im Detail Kapitel 3.5.2).<br />
3.5.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
Ausgangspunkt für die Bewertung des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten. Diese sind beim abnutzbaren Anlagevermögen zwingend um planmäßige<br />
Abschreibungen zu vermindern. Der so ermittelte Buchwert stellt gleichzeitig die Obergrenze<br />
der Bewertung dar.<br />
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens muss gemäß §191 HGB eine körperliche<br />
Bestandsaufnahme (Inventur) in Form von Zählen, Messen und Wiegen durchgeführt werden.<br />
Für Anlagevermögen ist eine Inventur mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Ziel ist es, den<br />
Bestand (Vollständigkeit) zu ermitteln, um in Folge eine entsprechende Bewertung durchführen<br />
zu können (siehe auch Inventurrichtlinie im Abschnitt 36).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 27
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.5.1.1 Anschaffungskosten<br />
Um eine Anschaffung handelt es sich, wenn ein Gegenstand von einem Dritten erworben wird<br />
und unverändert bleibt. Der Vorgang der Anschaffung umfasst aber nicht nur den Erwerb eines<br />
Vermögensgegenstandes, sondern auch die Versetzung des Anlagegutes in einen<br />
betriebsbereiten Zustand, um in Folge im Betrieb genutzt werden zu können. Grundsätzlich<br />
zählen zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />
Gegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.<br />
Der Kauf von eigenständigen Anlagen stellt einen Anschaffungsvorgang dar und ist im Zeitpunkt<br />
der Verschaffung der Verfügungsmacht zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten zählen der<br />
Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten sowie nachträglicher Anschaffungskosten<br />
abzüglich Anschaffungspreisminderungen.<br />
Zu den Anschaffungskosten zählt auch die Vorsteuer. Diese wird aufgrund der Spezifika im<br />
Krankenhausbereich beim Investitionsgut jedoch nicht mitaktiviert. Da Krankenhäuser idR unecht<br />
steuerbefreite Umsätze tätigen, ist die Vorsteuer im Aufwand in der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung zu berücksichtigen (Konto: 71 Vorsteueraufwand; siehe auch die Ausführungen<br />
hiezu um Abschnitt 29).<br />
Anschaffungsnebenkosten sind alle Aufwendungen, die notwendig sind, um einen Gegenstand<br />
zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem<br />
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.<br />
Anschaffungsnebenkosten können unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Verhältnis zum<br />
Anschaffungspreis unbedeutend sind oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen<br />
Aufwand erfordert.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 28
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
Die bedeutendsten Anschaffungsnebenkosten sind:<br />
• Montagekosten<br />
• Transportkosten<br />
• Grunderwerbsteuer<br />
• Normverbrauchsabgabe<br />
• Zölle<br />
• Provisionen<br />
• Anwaltskosten<br />
• Kosten für Kaufgutachten<br />
• Gerichtskosten<br />
• Notariatskosten<br />
• Technische Umrüstung<br />
• Kosten der Sicherheitsüberprüfung<br />
Direkt zurechenbare Kosten, die im Unternehmen anfallen, um einen Gegenstand in einen<br />
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sind dann zu aktivieren, wenn sie aufgrund von<br />
Einzelabrechnungen direkt dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Auch<br />
nachträgliche Anschaffungskosten müssen aktiviert werden.<br />
Nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zählen Garantien, Fremdkapitalzinsen oder<br />
Aufwendungen die der Anschaffung vorgelagert sind (Bsp: Machbarkeitsstudien).<br />
Anschaffungspreisminderungen:<br />
Der zu aktivierende Betrag wird um direkt zuordenbare Anschaffungskostenminderungen<br />
gekürzt. Die wesentlichen Anschaffungskostenminderungen sind folgende<br />
• Preisnachlässe<br />
• Skonto<br />
• Rabatte<br />
• Boni (sofern sie eindeutig in Verbindung mit den Anschaffungen stehen)<br />
Unentgeltlich erworbene Sachanlagen (zB durch Spenden) bzw. Schenkungen werden im<br />
Anlagevermögen ausgewiesen, um die Vermögensgegenstände vollständig im Vermögen der<br />
Krankenanstalten zu erfassen. (Siehe dazu die Ausführungen unter Kapitel 3.5.4.8 sowie 10)<br />
3.5.1.2 Herstellungskosten<br />
Bei der Herstellung eines Vermögensgegenstandes wird ein Vermögensgegenstand selbst erstellt<br />
bzw. ein zugekauftes Gut verändert. Man kann im wesentlichen zwischen drei Tatbeständen<br />
unterscheiden:<br />
• Herstellung eines Vermögensgegenstandes (im engeren Sinn)<br />
• Erweiterung eines Vermögensgegenstandes<br />
• Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes<br />
Unter Herstellungskosten versteht man jene Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung<br />
oder für die über den ursprünglichen Inhalt hinausgehende wesentliche Verbesserung getätigt<br />
werden. Diese Aufwendungen sind von den Erhaltungsaufwendungen abzugrenzen. Soweit<br />
Maßnahmen nur der Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit dienen, ohne<br />
eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung darzustellen, liegt ein nicht aktivierungsfähiger<br />
Instandhaltungsaufwand bzw. Instandsetzungsaufwand vor.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 29
E N T W U R F<br />
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tab<br />
Herstellung eines Vermögensgegenstandes<br />
Werden Anlagen im Unternehmen selbst hergestellt oder bearbeitet, so liegt eine Herstellung<br />
vor (kein Erwerb von Dritten). Bei der Herstellung von Vermögensgegenständen werden Güter<br />
verbraucht sowie Dienste in Anspruch genommen. Der Begriff der Herstellung ist somit<br />
einerseits von aktivierungspflichtigen Anschaffungen und andererseits von den sofort im Jahr des<br />
Anfalls in voller Höhe aufwandswirksamen Erhaltungsaufwendungen abzugrenzen.<br />
Erweiterung eines Vermögensgegenstandes<br />
Erweiterung bedeutet Substanzerhöhung an einem bereits vorhandenen Vermögensgegenstand<br />
(zB Stationsausbau, erstmaliger Einbau einer Fahrstuhlanlage in ein bereits bestehendes<br />
Gebäude, Erweiterung Klimaanlage).<br />
Die Substanzmehrung kann auch zu einer funktionellen Änderung hinsichtlich des<br />
Einsatzgebietes des Vermögensgegenstandes führen. Bei Gebäuden ist zu beachten, dass<br />
einzelne Gebäudeteile verschieden genutzt werden können. Eine Erweiterung des<br />
Vermögensgegenstandes liegt daher bereits vor, wenn sich die Funktionsänderung nur auf Teile<br />
des Gebäudes bezieht, und diese in nicht unerheblicher Art anderes genutzt werden können.<br />
Die Aufwendungen für die Substanzmehrung werden als Zugang zum Buchwert des<br />
vorhandenen Vermögensgegenstandes behandelt und über dessen Restnutzungsdauer<br />
abgeschrieben.<br />
Beispiele:<br />
Aufstockung eines Gebäudes<br />
Zusammenlegung von Räumen<br />
Einbau von Badezimmern und WC<br />
Es ist jedoch auch denkbar, dass ein bisher vorhandener Vermögensgegenstand durch<br />
Substanzmehrung seinen eigenständigen Charakter aufgibt und ein neuer selbständiger<br />
Vermögensgegenstand geschaffen wird. Es kommt somit zu einer Änderung der Wesensart. In<br />
diesem Fall ist der neugeschaffene Vermögensgegenstand entsprechend den für ihn geltenden<br />
Bedingungen zu bewerten. Der vorhandene Bilanzwert des Vermögensgegenstandes geht als<br />
Materialkosten in die Herstellungskosten des neugeschafften Vermögensgegenstandes ein (zB<br />
Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, wenn Teile des vorhandenen<br />
Gebäudes so tiefgreifend umgestaltet werden, dass ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung<br />
des bisher vorhandenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird).<br />
Werden jedoch nur Teile eines Vermögensgegenstandes erneuert, so stellen die hierfür<br />
anfallenden Aufwendungen Erhaltungsaufwand dar (zB Ersatz einer Holztreppe durch eine<br />
Betontreppe). Das gilt auch, wenn zwar zusätzliche Teile eingebaut werden, diese aber nur der<br />
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des vorhandenen Vermögensgegenstandes dienen.<br />
Der bloße Austausch von unselbständigen Bestandteilen einer Anlage ("Zubehör") stellt keine<br />
Erweiterung eines Vermögensgegenstandes dar, und ist daher als Erhaltungsaufwand zu erfassen.<br />
Wenn Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand gemeinsam anfallen, ist der Erhaltungsaufwand<br />
von Herstellungskosten zu trennen, wenn der Erhaltungsaufwand auch ohne Herstellung<br />
notwendig gewesen wäre und eine solche Trennung möglich ist.<br />
Bsp.:<br />
Falls im Zuge eines Dachgeschossausbaus das schadhafte Dach repariert wird, handelt es sich bei<br />
den Reparaturkosten um Erhaltungsaufwand. Wenn Erhaltungsaufwand erst durch die Herstellung<br />
notwendig wird, ist der gesamte Aufwand zu aktivieren.<br />
Nach dem Einziehen von Trennwänden in neue Büroräumlichkeiten ist ein Ausmalen dieser<br />
notwendig.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 30
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tab<br />
Bsp.:<br />
Wenn im Rahmen einer Dacherneuerung nur die Raumhöhe verändert wird ohne eine neue<br />
Nutzungsmöglichkeit zu schaffen, liegt keine Erweiterung vor. Werden aber im Zuge der<br />
Dacherneuerung neue Räumlichkeiten geschaffen, so sind die entsprechenden Aufwendungen zu<br />
aktivieren.<br />
Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes über seinen ursprünglichen Zustand<br />
hinaus<br />
Eine wesentliche Verbesserung ist anzunehmen, wenn das Nutzungspotential eines<br />
Gegenstandes nachhaltig quantitativ oder qualitativ verbessert wird, seine Nutzungsdauer<br />
wesentlich verlängert oder die Leistungserstellung rationalisiert wird (zB Erneuerung von<br />
Steigleitungen oder Verkabelungen bei gleichzeitiger Verstärkung), so dass eine andere<br />
Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit vorliegt. Eine wesentliche, dh die übliche<br />
Modernisierung übersteigende Verbesserung des ursprünglichen Zustandes, muss am<br />
Vermögensgegenstand als Ganzes eingetreten sein. Eine Verbesserung nur von Teilen des<br />
Vermögensgegenstandes führt nicht zu nachträglichen Herstellungskosten, sondern zu<br />
Erhaltungsaufwand.<br />
Bsp.:<br />
Wenn anstatt einer Holztreppe eine Betontreppe verwendet wird, liegt Erhaltung vor. Falls die<br />
Betontreppe aber nur eingebaut wird, weil sie eine viel höhere Tragfähigkeit hat, so handelt es sich<br />
um zu aktivierende Herstellungskosten.<br />
Bei der Herstellung sind all jene einzeln zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren, die anfallen,<br />
bis sich der Vermögensgegenstand in einem einsatzfähigen Zustand befindet. Für die Materialund<br />
Fertigungsgemeinkosten besteht hinsichtlich einer Aktivierung gem § 203 HGB ein<br />
Wahlrecht. Im Sinne einer Vereinheitlichung sind die angeführten Gemeinkosten jedoch nicht zu<br />
aktivieren. Als Herstellungskosten aktiviert werden daher die direkt zuordenbaren Einzelkosten.<br />
Zu den Einzelkosten zählen Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten<br />
der Fertigung.<br />
Die Herstellungskosten setzen sich aufgrund der Vereinheitlichung wie folgt zusammen:<br />
• Materialeinzelkosten (MUSS)<br />
• Fertigungseinzelkosten (zB direkt zurechenbare Löhne und Gehälter) (MUSS)<br />
• Sonderkosten der Fertigung (zB Formen und Werkzeuge, Kosten für Entwürfe) (MUSS)<br />
• Materialgemeinkosten (das sind nicht direkt zurechenbare Kosten der Einkaufsabteilung,<br />
der Warenübernahme und die Kosten der Lagerverwaltung) (DARF NICHT)<br />
• Fertigungsgemeinkosten (Kosten für Raum, Energie, Versicherung Reparatur,<br />
Abschreibung von Maschinen und Geräten) (DARF NICHT)<br />
• Fremdkapitalzinsen (DARF NICHT)<br />
• Sozialaufwendungen (DARF NICHT)<br />
• Verwaltungsgemeinkosten (DARF NICHT)<br />
• Vertriebskosten (DARF NICHT)<br />
(MUSS) Diese Kosten müssen als Herstellungskosten angesetzt werden.<br />
(DARF NICHT) Diese Kosten dürfen im Rahmen der Herstellungskosten nicht angesetzt werden.<br />
3.5.2 Planmäßige- und Außerplanmäßige Abschreibung<br />
Die planmäßige Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens wird über die<br />
Nutzungsdauer linear ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorgenommen. Diese<br />
Abschreibung begründet sich in einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung. Zum<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 31
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
abnutzbaren Anlagevermögen zählen das immaterielle Anlagevermögen, Gebäude, technische<br />
Anlagen und Maschinen, sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung. Als nicht abnutzbares<br />
Anlagevermögen gelten Grundstücke und Finanzanlagevermögen.<br />
Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibung sämtlicher Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens ist die zu erwartende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß dem<br />
Abschreibungskatalog für österreichische Fondskrankenanstalten zugrunde zu legen.<br />
Wird im Zuge einer Erweiterung bzw einer wesentlichen Verbesserung die Wesensart eines<br />
Vermögensgegenstandes geändert, so ist im Zusammenhang mit der Abschreibung folgendes zu<br />
beachten:<br />
• Wenn die Restnutzungsdauer des Altobjekts noch nicht zu gering ist und der<br />
Anschaffungswert der Zusatzinvestition nicht größer ist als der Buchwert des Altobjektes<br />
ist die Investition auf die Restnutzungsdauer des Altobjektes abzuschreiben.<br />
• Ist die Restnutzungsdauer kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der<br />
Zusatzinvestition und ist der Anschaffungswert der Zusatzinvestition höher als der<br />
Buchwert des ursprünglichen Objektes wird zunächst eine neue Abschreibungsbasis<br />
ermittelt (Summe Investition und Restbuchwert) und diese auf die Nutzungsdauer der<br />
Zusatzinvestition abgeschrieben.<br />
Wenn das Altobjekt bereits vollständig abgeschrieben ist, wird nur mehr der Anschaffungswert<br />
der Zusatzinvestition auf die Nutzungsdauer der Investition abgeschrieben.<br />
An jedem Abschlussstichtag ist auch der Wert, der den Gegenständen des Anlagevermögens am<br />
Abschlussstichtag beizulegen ist, zu bestimmen. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist dann<br />
vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert (Marktwert) am Bilanzstichtag niedriger ist als der<br />
ausgewiesene Buchwert und die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Finanzanlagen<br />
können auch bei nur vorübergehender Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden.<br />
Für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen darf eine außerplanmäßige<br />
Abschreibung nicht vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von<br />
Dauer ist.<br />
Wenn eine außerplanmäßige Abschreibung am Bilanzstichtag auf den beizulegenden Wert<br />
durchgeführt wurde, bildet dieser die neue Bemessungsgrundlage für die weiterzuführende<br />
planmäßige Abschreibung. Der beizulegende Wert kann sich am Börsen- oder Marktpreis, am<br />
Wiederbeschaffungswert bzw. –herstellungswert oder am Absatzwert orientieren. Gründe für<br />
eine außerplanmäßige Abschreibung können sich aufgrund von Katastrophen, Fehlinvestitionen,<br />
technischem Fortschritt oder Sinken der Wiederbeschaffungskosten ergeben.<br />
Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe für eine vorgenommene<br />
außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist eine Zuschreibung unter<br />
Berücksichtigung der fortgeschriebenen Bewertungsobergrenze bzw den niedrigeren<br />
beizulegenden Wert vorzunehmen. Dies gilt auch für Finanzanlagen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 32
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.5.3 Spezialbereiche<br />
3.5.3.1 Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs<br />
Bei diesen handelt es sich um eine sogenannte Bilanzierungshilfe. Diese stellen weder einen<br />
Vermögensgegenstand noch einen Rechnungsabgrenzungsposten dar. Ohne ausdrückliche<br />
gesetzliche Bestimmung, wie man sie im § 198 Abs. 3 HGB findet, wäre eine Aktivierung nicht<br />
möglich. Eine Nichtaktivierung steht dem Vollständigkeitsgebot nicht entgegen. Konkret wird im<br />
erwähnten Paragraphen ein Wahlrecht betreffend Aktivierung oder der Erfassung als Aufwand<br />
gewährt.<br />
Als Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung versteht man im Zusammenhang mit<br />
Krankenanstalten insbesondere die Erweiterung der medizinischen Tätigkeit um einen neuen<br />
Bereich. Die Aufwendungen, die beispielsweise mit der Personalsuche für diesen neuen<br />
Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehen, stellen Aufwendungen für Ingangsetzung und<br />
Erweiterung dar.<br />
Gemäß der Pflichtgliederung der Bilanz lt. § 224 HGB ist ein Ausweisposten nicht vorgesehen.<br />
Wird aber vom Wahlrecht der Aktivierung Gebrauch gemacht, hat der Ausweis als erster<br />
Aktivposten in der Bilanz vor dem Posten "Anlagevermögen" mit der Bezeichnung<br />
"Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes" zu erfolgen.<br />
Der Aktivposten ist gem. § 210 HGB jährlich zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei<br />
der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu<br />
nehmen. Die Abschreibung hat bereits im Geschäftsjahr der Aktivierung erstmals stattzufinden.<br />
• Verbuchung Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung:<br />
Die Aktivierung vor dem Posten Sachanlagen erfolgt mit folgendem Buchungssatz:<br />
0.....Aufwendungen für das Erweitern eines<br />
Betriebes<br />
71.. Vorsteueraufwand<br />
/ 4...Als "Aufwendungen für Erweitern eines<br />
Betriebes" aktivierte Beträge.<br />
Eine Abschreibung wird (bei direkter Abschreibung) folgendermaßen verbucht:<br />
7.....Abschreibungen auf aktivierte<br />
"Aufwendungen für das Erweitern eines<br />
Betriebes"<br />
/ 0...Aufwendungen für das Erweitern eines<br />
Betriebes<br />
3.5.3.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten EUR 400,- nicht<br />
übersteigen, können (In Anlehnung an § 13 EStG) im Jahr der Anschaffung zur Gänze als<br />
Aufwand abgeschrieben werden.<br />
Die Summe der Geringwertigen Wirtschaftsgüter sind im Anlagespiegel als Zugang, Abgang und<br />
in den Jahresabschreibungen zu erfassen.<br />
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand der Sachgesamtheit. Wenn<br />
mehrere Vermögensgegenstände, die jeweils einzeln Anschaffungskosten von unter EUR 400,-<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 33
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
aufweisen, eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind diese als ein einziger Vermögensgegenstand<br />
zu erfassen und zu aktivieren.<br />
3.5.3.3 Leasing<br />
3.5.3.3.1 Allgemein<br />
Leasing stellt eines jener Geschäfte dar, bei denen es zu einem Auseinanderfallen von<br />
zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kommen kann.<br />
Das Leasinggut wird demjenigen zugerechnet, der die Rechte und Pflichten aus dem Leasinggut<br />
trägt. Je nachdem, wie der Leasingvertrag gestaltet ist, überwiegen die Merkmale eines<br />
Bestandsvertrages (Miete) oder die Merkmale eines Kaufvertrages.<br />
Liegt entsprechend den Kriterien des Leasingvertrages ein Mietvertrag vor, so ist das Leasinggut<br />
beim Leasingnehmer nicht zu aktivieren. Der Leasingnehmer kann die Leasingraten als<br />
Betriebsaufwendungen ansetzen.<br />
Wenn entsprechend der Kriterien ein Kaufvertrag vorliegt, hat der Leasingnehmer den<br />
Vermögensgegenstand zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben.<br />
Für die Beurteilung, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist, sind Leasingverträge wie<br />
folgt zu unterteilen:<br />
3.5.3.3.2 Operating Leasing<br />
Dieses entspricht einer Vereinbarung über die kurzfristige Nutzung von Gütern und<br />
Dienstleistungen ohne der Vereinbarung einer Grundmietzeit. Merkmale solcher Verträge sind<br />
also eine kurze Laufzeit bzw. eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit. Diese Leasingart ist als<br />
Mietvertrag zu behandeln, weil für Leasingnehmer kein Investitionsrisiko besteht. Wirtschaftlicher<br />
Eigentümer bleibt die Leasinggesellschaft.<br />
3.5.3.3.3 Financial Leasing (Finanzierungsleasing)<br />
Vermögensgegenstände werden dem Leasingnehmer langfristig zu Verfügung gestellt, wobei der<br />
Finanzierungsaspekt im Vordergrund steht. Ein Charakteristikum eines Financial Leasing ist die<br />
Festsetzung einer unkündbaren, fest vereinbarten Grundmietzeit, wie auch die Übertragung des<br />
Risikos eines zufälligen Untergangs bzw. Beschädigung des Leasinggutes. Auch diese Leasingart<br />
ist grundsätzlich als Mietvertrag einzustufen, außer es ergibt sich aus der "wirtschaftlichen<br />
Betrachtungsweise" des Vertrages das Gegenteil.<br />
Für die Beurteilung, wer als wirtschaftlicher Eigentümer zu sehen ist, ist das Finanzierungsleasing<br />
weiter zu unterteilen in Vollamortisationsleasing, Teilamortisationsleasing oder Spezialleasing.<br />
Die Zuteilung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt in Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht.<br />
a) Vollamortisationsleasing<br />
Ist dann gegeben, wenn während der Laufzeit des Leasingvertrages die Leasingraten sowohl die<br />
Gesamtkosten, als auch die Gewinnspanne des Leasinggebers abdecken.<br />
Die Zurechnung des Leasinggutes zum Leasingnehmer erfolgt:<br />
- wenn die Grundmietzeit und die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes ungefähr<br />
übereinstimmen (die Grundmietzeit beträgt mindestens 90 % der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer)<br />
- wenn die Grundmietzeit geringer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 34
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
- wenn die Grundmietzeit mehr als 40% und weniger als 90% der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer beträgt, sofern nach Ablauf der Grundmietzeit eine Kaufoption besteht,<br />
wobei der Preis wirtschaftlich nicht ausschlaggebend sein darf oder eine<br />
Verlängerungsoption besteht.<br />
- wenn das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit ohne weitere Zahlung ins Eigentum<br />
des Leasingnehmers übergeht.<br />
Ist einer dieser Bedingungen erfüllt, so ist das Leasinggut beim Leasingnehmer zu aktivieren<br />
(siehe nachfolgend Verbuchung Leasing).<br />
b) Teilamortisationsleasing<br />
Bei dieser Variante erhält der Leasinggeber während der Grundmietzeit nicht die gesamten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (inklusive Nebenkosten) und die Gewinnspanne ersetzt.<br />
Bei dieser Art des Leasings trägt der Leasinggeber einen Teil des Investitionsrisikos, sodass eine<br />
Zurechnung zum Leasingnehmer nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgt:<br />
- die Grundmietzeit entspricht annähernd der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
- die Grundmietzeit entspricht nicht der Nutzungsdauer und der Leasingnehmer trägt aus<br />
dem Leasingvertrag sämtliche Chancen und Risiken. D.h. wenn der Leasingnehmer<br />
sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung hat, ist<br />
von einem Kauf auszugehen und der Vermögensgegenstand ist ihm zuzurechnen<br />
- der Restwert ist deutlich niedriger als der Verkehrswert am Ende der Grundmietzeit, da<br />
die Leasingraten sehr hoch gewählt wurden<br />
- Der Leasinggeber muss zum Restwert verkaufen und der Leasingnehmer zum Restwert<br />
kaufen<br />
c) Spezialleasing<br />
Dieses liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand speziell für die Anforderungen des<br />
Leasingnehmers entwickelt wurde und nach Ablauf des Leasingvertrages nur mehr beim<br />
Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann. Sind beide Voraussetzungen des<br />
Spezialleasing erfüllt, so ist das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen und von diesem zu<br />
aktivieren.<br />
• Verbuchung Leasinggeschäfte:<br />
A. Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber<br />
7..... Leasingaufwand<br />
71.. Vorsteueraufwand<br />
/ 33...Leasingverbindlichkeiten<br />
B. Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer:<br />
Die Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bewirkt bei diesem<br />
ein Anschaffungsgeschäft. Die beim Leasingnehmer vorzunehmenden Buchungen entsprechen<br />
grundsätzlich jenen eines Ratenkaufs. Der Ausweis des Gegenstandes hat daher in der Bilanz zu<br />
erfolgen.<br />
Es hat beim Leasingnehmer eine Aktivierung der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes, die<br />
sich aus dem Barwert der Leasingraten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten ergeben, zu<br />
erfolgen. Die Leasingverbindlichkeit muss mit dem Barwert passiviert werden. Wenn der Zinssatz<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 35
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
nicht bekannt ist, muss der eigene Refinanzierungszinssatz für die Barwertermittlung herangezogen<br />
werden.<br />
0.....Anlagevermögen<br />
71.. Vorsteueraufwand<br />
/ 33...Leasingverbindlichkeit<br />
Bei Zahlung der Leasingraten wird eine Trennung zwischen Tilgungsanteil und Zinsanteil<br />
vorgenommen. Jeder dieser Teile wird separat gebucht.<br />
Tilgungsanteil:<br />
33.....Leasingverbindlichkeiten / 2...Bank, Kassa<br />
Zinsanteil:<br />
8.... Zinsen und ähnliche Aufwendungen / 2...Bank, Kassa<br />
3.5.3.4 Festwerte<br />
Für bestimmte Gegenstände des Sachanlagevermögens kann eine Bewertung gemäss § 209 Abs<br />
1 HGB zu Festwerten erfolgen. Das Festwertverfahren setzt voraus, dass die Gegenstände<br />
regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist<br />
(Beispielsweise Geschirr). Hierbei ist jedoch mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme<br />
(Inventur) durchzuführen und bei wesentlichen Änderungen des mengenmäßigen Bestandes der<br />
Wert anzupassen.<br />
Grundsätzlich handelt es sich bei der Anwendung des sog "Festwertverfahrens" sowohl um eine<br />
Vereinfachung der Inventur als auch der buchmäßigen Erfassung und Bewertung bestimmter<br />
Vermögensgegenstände.<br />
Bei der Anwendung des Festwertverfahrens wird eine Festmenge zu Festpreisen bewertet und in<br />
der Anlagenbuchhaltung sowie in der Bilanz für mehrere Jahre unverändert fortgeführt; dh die<br />
Festwerte unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Weiters haben auch die laufenden Zuund<br />
Abgänge keinerlei Auswirkungen auf den Festwert und sind daher in der<br />
Anlagenbuchhaltung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Als Ersatz für den Aufwand, der<br />
andernfalls jedes Jahr durch die Abschreibungen und Buchwertabgänge anfallen würde, werden<br />
jedoch die laufenden Zugänge nicht wie üblich aktiviert, sondern im Zugangsjahr sofort<br />
aufwandswirksam im sonstigen betrieblichen Aufwand berücksichtigt.<br />
Dem Festwertverfahren liegt somit die Fiktion zugrunde, dass sich die Zugänge auf der einen<br />
Seite und die planmäßige Abschreibungen sowie Abgänge auf der anderen Seite innerhalb einer<br />
Periode im Prinzip ausgleichen.<br />
3.5.3.5 Anlagen in Bau<br />
Die Inbetriebnahme eines Gebäudes ist unabhängig von der Legung der Schlussrechnung oder<br />
eventuell nachträglicher Leistungen. Anlagen in Bau dürfen nicht abgeschrieben werden, da sie<br />
noch nicht genutzt werden. Nur Anlagen, die sich bereits in Betrieb befinden, werden auch<br />
abgeschrieben. Außerplanmäßige Abschreibungen können jedoch notwendig werden, da auch<br />
noch nicht fertig gestellte Anlagen einem Verschleiß unterliegen können, der wirtschaftlich oder<br />
technisch begründet sein kann.<br />
Wenn die Anlagen fertiggestellt sind, muss bei Inbetriebnahme eine Umbuchung auf das<br />
entsprechende Anlagekonto erfolgen. Diese Umbuchungen sind auch im Anlagespiegel<br />
darzustellen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 36
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.5.3.6 Aktivierte Eigenleistungen<br />
Wenn Anlagevermögen selbst erstellt wird oder andere aktivierungspflichtige Aufwendungen<br />
vorliegen, sind diese auf die Position "andere aktivierte Eigenleistungen" (gem § 231 Abs. 2 Zi 3<br />
HGB) umzubuchen, sprich zu neutralisieren. Durch diese Buchung werden die ausgewiesenen<br />
Aufwandskonten, wie Material-, Personal- und sonstigen Aufwendungen neutralisiert.<br />
3.5.3.7 Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen<br />
Für nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Subventionen, die von der öffentlichen Hand oder von<br />
Privaten zur Förderung einer Investition gewährt werden, ist ein Passivposten zu bilden. Siehe<br />
hierzu die Ausführungen unter Kapitel 10.<br />
3.5.3.8 Schenkungen<br />
Bei unentgeltlich erworbenem Anlagevermögen ist jener Betrag zu aktivieren, der für den<br />
einzelnen Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufgewendet werden<br />
müssen. In gleicher Höhe ist ein Investitionszuschuss zu passivieren. Die Auflösung des<br />
Investitionszuschusses entspricht der Abschreibungsentwicklung dieses Wirtschaftsgutes (zu<br />
Fragen des Ausweises siehe Kapitel 10.2.).<br />
3.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
• Budgeteinhaltung<br />
• Budgetvergleich<br />
• Wachstums- bzw. Schrumpfungsquote<br />
• Anlagenint ensität =<br />
Anlagevermögen x100<br />
Gesamtvermögen<br />
Abschreibung der Periode<br />
• Abschreibu ngsquote =<br />
x100<br />
Sachanlagevermögen<br />
• Anlagenabnutzungsgrad<br />
=<br />
kum.<br />
Abschreibung − Zuschreibungen der<br />
Sachanlagevermögen<br />
Periode<br />
verbrauchte Investitionszuschüsse<br />
• Ausnutzung sgrad(<br />
Investitionszuschüsse)<br />
=<br />
erhaltene Investitionszuschüsse<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 37
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Input - Information aus Anlagenbuchhaltung<br />
=> vorläufiger Anlagespiegel<br />
- Daten aus Anlageinventur<br />
- Meldung der Sachbearbeiter des KH,<br />
welche Anlagegüter beschafft wurden,<br />
welche noch verwendet werden, über den<br />
Beizulegenden Wert bzw. der geschätzten,<br />
verbleibenden Nutzungsdauer<br />
Arbeitsschritte - Abstimmen EDV-System(e)<br />
- Abstimmung zwischen kaufmännischer<br />
Projektkontrolle und Buchhaltung<br />
- Abstimmen Daten aus Anlageinventur mit<br />
Daten aus verwendetem EDV-System(en)<br />
- Abstimmen des zu Festwerten bewerteten<br />
Anlagevermögens mit Inventurwert<br />
- Herausfiltern der GWGs und<br />
Investitionszuschüsse<br />
- Herausfiltern Anzahlungen aus EDV-System<br />
- Bewertung => Vergleich mit beizulegendem<br />
Wert und evt. außerplanmäßige<br />
Abschreibung bzw. Anpassen der<br />
Nutzungsdauern und Neuberechnung der<br />
Abschreibung<br />
- Ermittlung von Zuschreibungsbedarf<br />
- Gliederungszuordnung für den<br />
Jahresabschluss<br />
Routine<br />
X<br />
X<br />
Nicht<br />
Routine<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output<br />
Anlagespiegel<br />
Anlagedatei auf Datenträger<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 38
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.8 Detailerläuterungen zu häufig auftretenden Problemen<br />
Laut Fragebogenauswertung führen folgende Punkte im Rahmen der Jahresabschlusserstellung<br />
häufig zu Problemen bzw. Unklarheiten:<br />
3.8.1 Instandhaltung / Großreparaturen<br />
Von der aktivierungspflichtigen Anschaffung und Herstellung ist der Erhaltungsaufwand<br />
(Instandhaltung) zu unterscheiden. Der Erhaltungsaufwand dient dazu, einen Vermögensgegenstand<br />
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. wieder in Stand zu setzen. Die<br />
Art bzw. das Wesen des Gegenstandes wird nicht geändert. Die Unterscheidung des<br />
Erhaltungsaufwands in Instandhaltung und Instandsetzung ist handelsrechtlich unbedeutend.<br />
Beide Arten können voll abgeschrieben werden. Instandhaltungsaufwendungen werden nicht<br />
aktiviert, sondern im Jahr der Entstehung als Aufwand verbucht. Von Instandsetzung wird bei<br />
laufenden bzw unwesentlichen Aufwendungen gesprochen.<br />
Kennzeichen, dass es sich um einen Instandhaltungsaufwand handelt, sind Lieferungen und<br />
Leistungen, die in ein bestehendes Anlagegut eingehen. Weiteres Indiz ist, dass sich die<br />
Kapazität des betroffenen Gutes nicht ändert, bzw. dass sich die Qualität nicht ändert.<br />
Die Abgrenzung gegenüber dem aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand ist abhängig<br />
davon, ob durch den Aufwand die Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert wird. Treffen<br />
allerdings Erhaltungs- und Herstellungsaufwand zusammen, ist grundsätzlich eine Trennung in<br />
Erhaltungs- und Herstellungsaufwand vorzunehmen. Begründet sich der Erhaltungsaufwand<br />
durch den Herstellungsaufwand, liegt insgesamt Herstellungsaufwand vor. Wenn aber die<br />
Zuordnung zu Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand nicht eindeutig ist, hat eine Zuordnung des<br />
Aufwands zum Erhaltungsaufwand zu erfolgen.<br />
Beispiele für Instandhaltung sind:<br />
Die Reparatur eines schadhaften Daches stellt Erhaltungsaufwand dar. Dies ist auch der Fall, wenn<br />
statt der alten Dachkonstruktion eine neue gebaut wird. Wenn in diesem Zusammenhang jedoch<br />
Änderungen des Dachstuhls oder der tragenden Mauern vorgenommen werden, muss auf die<br />
Abgrenzung der Instandhaltungs- und Herstellungsaufwendungen geachtet werden. Wenn durch<br />
die baulichen Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, ist auch die bauliche<br />
Veränderung der Mauern als Instandhaltungsaufwand zu erfassen.<br />
Die Abgrenzung der Aufwandsarten kann anhand der Überlegung durchgeführt werden, ob der<br />
Erhaltungsaufwand auch dann angefallen wäre, wenn die Herstellung nicht durchgeführt worden<br />
wäre. Im angeführten Beispiel hätte das Dach auf jeden Fall repariert werden müssen, wodurch<br />
in Folge die Aufwendungen für das Neudecken auf jeden Fall als sofort aufwandswirksamer<br />
Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 39
E N T W U R F<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
3.8.2 Abgrenzung des Wirtschaftlichen Eigentums (vor allem relevant bei Grundstücken,<br />
Dauerleihgeräten)<br />
Für die Zurechnung von Vermögensgegenständen ist nicht das juristische, sondern das<br />
wirtschaftliche Eigentum gemäß § 24 BAO relevant. Das juristische und wirtschaftliche Eigentum<br />
ist in der Regel ident, kann aber in manchen Fällen voneinander abweichen, was anhand<br />
folgender Beispiele dargestellt wird:<br />
Als wirtschaftliches Eigentum werden den Krankenanstalten Wirtschaftsgüter zugerechnet, wenn<br />
Wirtschaftsgüter zur Sicherung übereignet wurden.<br />
Weiters werden Wirtschaftsgüter, wenn sie zu treuen Handen überreicht wurden, dem<br />
Treugeber zugerechnet.<br />
Wenn Krankenanstalten die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer<br />
ausüben, werden sie der Krankenanstalt zugerechnet.<br />
Werden Wirtschaftsgüter von mehreren Anstalten ungeteilt genutzt, sind sie diesen als Bruchteile<br />
zuzurechnen.<br />
Liegenschaften, die unentgeltlich übereignet wurden, werden, sofern eine lebenslange<br />
Zurückbehaltung des Nutzungsrechts mit Veräußerungs-, Belastungs- und Bauverbot zu Gunsten<br />
des Fruchtnießers besteht, diesem zugerechnet.<br />
Gebäude auf fremden Grund und Boden werden den Nutzungsberechtigten zugerechnet, es sei<br />
denn, das Gebäude ist aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung dem<br />
wirtschaftlichen Eigentum des Liegenschaftseigentümers zuzuordnen.<br />
Wenn Krankenanstalten Verwaltungs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen<br />
eingeräumt werden, bewirkt das noch nicht, dass der zivilrechtliche Eigentümer das<br />
wirtschaftliche Eigentum verliert. Wenn es dem Nutzungsberechtigten möglich ist, den<br />
Vermögensgegenstand wie ein Eigentümer zu nutzen, wird dieser allerdings dem Nutzer<br />
zugeordnet und ist in Folge zu aktivieren.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 40
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
4 Vorräte<br />
4.1 Beschreibung / Definition<br />
Im Krankenhausbetrieb sind jene Vorräte von Bedeutung, die zur Erbringung der<br />
Spitaldienstleistungen erforderlich sind. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe sowie Leistungen, welche noch nicht abrechenbar sind. Zu letzteren zählen noch<br />
nicht abrechenbare Pflegetage sowie die noch nicht abrechenbaren LKF-Punkte der<br />
Krankenanstaltenfonds.<br />
Die Vorräte müssen einmal im Jahr körperlich nach Art und Menge aufgenommen werden.<br />
Dabei sind die Inventurrichtlinien (Siehe Abschnitt 37 Inventurrichtlinien) zu beachten und der<br />
Wirtschaftsprüfer einzuladen. Differenzen sind zunächst abzuklären und dann in der<br />
Lagerbuchhaltung und bei buchhalterischer Erfassung der Lagerbewegungen auch in der<br />
Buchhaltung zu bereinigen. Bei der Inventur ist der korrekten Abgrenzung besondere Beachtung<br />
beizumessen. Die Aufgaben der Inventur können daher wie folgt umschrieben werden:<br />
• Feststellung des Verbrauchs von Vermögensgegenstände<br />
• Ermittlung des Umlaufvermögens<br />
• Auskunft über Inventurdifferenzen<br />
• Kontrolle der Zuverlässigkeit des Personals<br />
• Bewertung der vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden<br />
• Aufdeckung von Organisations- und Dispositionsfehlern<br />
4.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
Rohstoffe sind im Betrieb noch nicht be- oder verarbeitete Stoffe, die dazu bestimmt sind,<br />
unmittelbar in das zu fertigende Erzeugnis einzugehen und wesentliche Bestandteile des fertigen<br />
Erzeugnisses zu werden.<br />
Hilfsstoffe gehen ebenfalls in das Erzeugnis ein, sind aber nur untergeordnete Bestandteile des<br />
fertigen Produktes, wobei allerdings die Abgrenzung fließend sein kann und auch von der<br />
Behandlung in der Kostenrechnung der Krankenanstalt abhängig gemacht werden kann.<br />
Betriebsstoffe sind Materialien, die mittelbar oder unmittelbar bei der Erzeugung oder der<br />
Erstellung von Dienstleistungen verbraucht werden, aber nicht in das Produkt selbst eingehen (zB<br />
Treibstoffe, Reinigungsmaterial). Auch die Bestände an noch nicht ausgegebenem Büromaterial,<br />
Vorräte der Küche und Bestände an Informationsmaterial können dieser Gruppe zugeordnet<br />
werden.<br />
4.1.2 Unfertige Erzeugnisse<br />
Zu den unfertigen Erzeugnissen sind alle Produkte zu zählen, die bereits im Krankenhaus beoder<br />
verarbeitet wurden, am Bilanzstichtag jedoch noch nicht fertiggestellt sind.<br />
4.1.3 Fertige Erzeugnisse und Waren<br />
Unter den fertigen Erzeugnissen werden jene Produkte ausgewiesen, die bereits vollständig im<br />
Krankenhaus be- oder verarbeitet und verkaufsfertig sind. Zu den Waren gehören jene<br />
Vermögensgegenstände, die als Handelsartikel von einem Dritten erworben wurden und ohne<br />
wesentliche Be- oder Verarbeitung veräußert werden sollen. Zu dieser Position sind<br />
beispielsweise Blutkonserven, die für den Verkauf bestimmt sind, auszuweisen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 41
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
4.1.4 Noch nicht abrechenbare Leistungen<br />
Unter dieser Position werden alle Dienstleistungen ausgewiesen, die bereits begonnen, aber zum<br />
Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen wurden. Ist die Leistung erbracht und der Anspruch auf<br />
Gegenleistung entstanden, dann erfolgt der Ausweis der fertigen Leistung (unter Gewinnrealisierung)<br />
als Forderung aus Lieferung und Leistung.<br />
4.1.5 Geleistete Anzahlungen<br />
Hierbei handelt es sich um geleistete Anzahlungen für die Anschaffung von Vorratsvermögen.<br />
4.2 Ausweis<br />
Der Ausweis der Vorräte in der Bilanz erfolgt auf der Aktivseite gem. § 224 Abs 2 HGB<br />
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
2. unfertige Erzeugnisse<br />
3. fertige Erzeugnisse und Waren<br />
4. noch nicht abrechenbare Leistungen<br />
5. geleistete Anzahlungen<br />
4.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Untergliederung als nachfolgend angeführt kann in der Finanzbuchhaltung<br />
oder in der Lagerbuchhaltung bzw Materialwirtschaft vorgenommen werden. Die verpflichtenden<br />
Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen, wobei als verpflichtend die<br />
Kontenbezeichnungen, nicht jedoch die Kontonummern anzusehen sind.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden<br />
oder es können Gruppierungen gemäß den Lagerorten (zB Zentrallager, Apotheken- und<br />
Medikamentendepot, Stationäre Lager) getroffen werden. Als Beispiel im nachfolgenden<br />
Kontenrahmen wurde eine freiwillige tiefergehende Gliederung gemäß dem MLV für die<br />
Vorratsposition "Desinfektionsmittel und komprimierte Gase" angegeben; für sämtliche anderen<br />
Positionen des MLV, die das Vorratsvermögen betreffen, kann eine analoge Untergliederung<br />
vorgenommen werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 42
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
4.4 Buchführung<br />
• Verbuchung Kauf von Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und fertig<br />
bezogenen Teilen<br />
1..... Rohstoffvorrat<br />
71... Vorsteueraufwand<br />
/ 3..... Verbindlichkeit Lieferantenkonto<br />
In der Praxis wird auch häufig folgende Buchung vorgenommen:<br />
5..... Materialaufwand<br />
71... Vorsteueraufwand<br />
/ 3..... Verbindlichkeit Lieferantenkonto<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 43
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
In diesem Fall wird am Jahresende der Endbestand durch die Inventur ermittelt und das<br />
entsprechende Bestandskonto im Vorratsvermögen berichtigt.<br />
• Einbuchung der Inventur<br />
a) Einbuchung der Inventur, wenn über Vorratskonto gebucht<br />
5..... Materialaufwand / 1....Medizinische Güter<br />
b) Einbuchung der Inventur bei Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und<br />
fertig bezogenen Teilen, wenn unterjährig die Zukäufe im Materialaufwand verbucht<br />
wurden:<br />
Bei Erhöhung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch<br />
ist kleiner als die Summe der Zukäufe):<br />
1....Medizinische Güter / 5..... Materialaufwand<br />
Bei Verringerung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch<br />
ist größer als die Summe der Zukäufe):<br />
5..... Materialaufwand / 1....Medizinische Güter<br />
• Einbuchung der Inventur bei halbfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen:<br />
Der Endbestand ist höher als der Anfangsbestand:<br />
1.... Fertige Erzeugnisse / 4..... Bestandsveränderung<br />
Der Endbestand ist niedriger als der Anfangsbestand:<br />
4..... Bestandsveränderung / 1.... Fertige Erzeugnisse<br />
• Verbuchung von Abschreibungen<br />
Die Erfassung von Abschreibungen des Vorratsvermögens erfolgt in der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung unter folgenden Positionen:<br />
Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
Unfertige Erzeugnisse<br />
Fertige Erzeugnisse<br />
Waren<br />
Noch nicht abrechenbare<br />
Leistungen<br />
Geleistete Anzahlungen<br />
Übliche<br />
Abschreibungen*<br />
Z.5. Materialaufwand<br />
Z.2. Bestandsveränderungen<br />
Z.2. Bestandsveränderungen<br />
Z.5. Materialaufwand<br />
Z.2. Bestandsveränderungen<br />
Z.5. Materialaufwand<br />
Unübliche<br />
Abschreibungen*<br />
Z.7.b Abschreibungen auf<br />
Gegenstände des Umlaufvermögens,<br />
soweit diese<br />
die im Unternehmen<br />
üblichen Abschreibungen<br />
überschreiten<br />
* Die Bezeichnung "Übliche" bzw "Unübliche" Abschreibungen bezieht sich auf die Höhe der durchzuführenden<br />
Abschreibungen. Sofern die Abschreibungen das in den vergangenen Jahren "übliche" Ausmaß überschreiten, ist<br />
der Ausweis unter der Position Z.7.b. vorzunehmen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 44
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
Die Verbuchung von zB üblichen Abschreibungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt –<br />
bei der direkten Verbuchungsmethode - somit folgendermaßen:<br />
5..... Materialaufwand / 1.... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
Empfohlen wird die indirekte Verbuchungsmethode der Abschreibungen:<br />
5..... Materialaufwand / 1.... Kumulierte Abschreibungen zu Roh-, Hilfsund<br />
Betriebsstoffen<br />
4.5 Bewertung<br />
4.5.1 Allgemein<br />
Zunächst sind Gegenstände des Umlaufvermögens mit ihren Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten anzusetzen. Für Gegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge<br />
Niederstwertprinzip (bezüglich des Umfangs der Anschaffungs-/Herstellungskosten siehe 3.5.1.1<br />
und 3.5.1.2). Die Gefahr von Verlusten besteht beim Vorratsvermögen dann, wenn die Preise<br />
fallen. Ein derartiger Preisverfall kann bei den Vorräten sowohl auf dem Beschaffungsmarkt als<br />
auch auf dem Absatzmarkt auftreten, wobei für Krankenhäuser in erster Linie der<br />
Beschaffungswert ausschlaggebend sein wird. Als Vergleichswerte sind Marktpreise des<br />
Absatzmarktes, des Beschaffungsmarktes oder beider Märkte heranzuziehen. Lässt sich ein<br />
Marktpreis nicht feststellen, ist subsidiär der am Abschlussstichtag beizulegende Wert zu<br />
ermitteln und als Vergleichswert heranzuziehen. Sofern der Vergleichswert niedriger ist als der<br />
ausgewiesene Buchwert, muss bei Gegenständen des Umlaufvermögens stets eine<br />
Abschreibung vorgenommen werden. Die Dauerhaftigkeit spielt keine Rolle. Auch ein<br />
vorübergehendes Absinken des Wertes ist zu erfassen. Auf der Beschaffungsseite drohen<br />
Verluste dann, wenn die Wiederbeschaffungskosten für die auf Lager befindlichen<br />
Vorratspositionen zum Bilanzstichtag niedriger sind als die ursprünglich angefallenen<br />
Anschaffungskosten. Eine Abwertung ist dann auf den niedrigeren Wiederbeschaffungswert für<br />
den jeweiligen Vermögensgegenstand des Vorratsvermögens durchzuführen.<br />
Einzelwertberichtigungen (Abschreibungen) für bestimmte Vermögensgegenstände des<br />
Vorratsvermögens sind vorzunehmen, soferne die Vermögensgegenstände unbrauchbar,<br />
abgelaufen oder sonst wie wertgemindert sind. Hiefür sind Meldungen der einzelnen<br />
lagerführenden Abteilungen (zB Wirtschaftsabteilung, Apotheken) einzuholen, die über den<br />
Zustand der Vermögensgegenstände Auskunft geben, soferne dies nicht aus den<br />
Inventurunterlagen ersichtlich ist.<br />
Zuschreibungen müssen dann vorgenommen werden, wenn der Wert zum Bilanzstichtag<br />
wieder höher wird und vorher eine Abschreibung vorgenommen wurde. Jedoch dürfen die<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschritten werden.<br />
Anschaffungskostenminderungen wie beispielsweise Rabatte, Boni sind von den aktivierbaren<br />
Anschaffungskosten abzusetzen, selbst wenn sie erst nachträglich gewährt werden. Hierunter<br />
fallen auch Jahresumsatzboni, die für die am Bilanzstichtag lagernde Menge aliquot abzusetzen<br />
sind. Bezüglich der Behandlung von Skonti siehe Abschnitt 30.<br />
Anschaffungsnebenkosten (zB Fracht, Transportversicherungen) erhöhen die zu aktivierenden<br />
Anschaffungskosten. Betreffen die Anschaffungsnebenkosten Waren, die auf verschiedenen<br />
Bestandskonten verbucht sind, sind diese auf die verschiedenen Waren aufzuteilen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 45
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
4.5.2 Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren<br />
Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Waren kann nach verschiedenen<br />
Verfahren erfolgen, empfohlen wird die einheitliche Vorgehensweise nach dem gleitenden<br />
Durchschnittspreisverfahren unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzipes. Beim<br />
gleitenden Durschnittspreisverfahren wird zum Anfangsbestand jeder Zugang gezählt und daraus<br />
ein eigener Durchschnittspreis gebildet, mit dem die Abgänge und der verbleibende Bestand bis<br />
zum nächsten Zugang bewertet werden. Der Endbestand ist mit dem zuletzt errechneten<br />
Durchschnittspreis zu bewerten und dem Vergleichswert zum Bilanzstichtag gegenüberzustellen.<br />
Beispiel für die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren:<br />
Stück Stückpreis Bestand<br />
Anfangsbestand 0 0,00 €<br />
Zukauf 1.9. 1.000 70,00 € 70.000,00 €<br />
Abfassung 18.11 200 70,00 € 14.000,00 €<br />
800 70,00 € 56.000,00 €<br />
Zukauf 5.12. 400 50,00 € 20.000,00 €<br />
Endbestand 31.12. 1.200 63,33 € 76.000,00 €<br />
Preis am Bilanzstichtag 60€<br />
Abwertung<br />
Endbestand zum niedrigen Tagespreis 1.200 60,00 € 72.000,00 €<br />
--> Abwertung 1.200 3,33 € * 4.000,00 €<br />
* Centrundungsdifferenzen<br />
Neben dem Vergleich mit dem zum Bilanzstichtag beizulegenden Wert ist eine Überprüfung der<br />
Werthaltigkeit aufgrund der Lagerdauer vorzunehmen. Hiezu ist eine Lagerbuchführung, anhand<br />
derer die Lagerdauer ermittelbar ist, Grundlage. Für Ladenhüter, also Vermögensgegenstände, für<br />
die längere Zeit keine Abfassungen bzw Verkäufe vorgenommen wurden, sind folgende<br />
Abschreibungen vorzunehmen:<br />
Lagerdauer<br />
(Unbewegt seit)<br />
% Abschreibung<br />
1 Jahr 20%<br />
2 Jahre 50%<br />
3 Jahre 80%<br />
4 Jahre und länger 100%<br />
Diese Abschreibungssätze sind nicht für Arzneiwaren anzuwenden; hier ist auf die Ausführungen<br />
unter Abschnitt 4.8 zu verweisen.<br />
Sofern es sich – trotz längerer Lagerdauer – dennoch um werthaltige Roh-, Hilfs- oder<br />
Betriebsstoffe handelt, kann von diesen Abschreibungssätzen ebenfalls abgesehen werden (zB<br />
bei Ersatzteilen).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 46
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VORRÄTE<br />
tab<br />
4.5.2.1 Bewertungsvereinfachungsverfahren für bestimmte Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe<br />
Bestimmte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr<br />
Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist, mit einem gleichbleibenden Wert, dem<br />
sogenannten Festwert, angesetzt werden, sofern ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe,<br />
seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Für diese<br />
Vermögensgegenstände ist mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen.<br />
Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung des mengenmäßigen Bestandes, so ist insoweit der<br />
Wert anzupassen. Dieses Festwertverfahren kann im Krankenhausbetrieb beispielsweise für die<br />
Wäsche angewendet werden.<br />
4.5.3 Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen<br />
Die Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen erfolgt mit den Herstellungskosten, die<br />
aus der Kostenrechnung zu ermitteln sind. Die auf Lager liegenden unfertigen oder fertigen<br />
Erzeugnisse sind hinsichtlich einer verlustfreien Bewertung zu überprüfen, wobei hier<br />
überwiegend ein Vergleich mit den am Absatzmarkt zu erzielenden Preisen vorzunehmen ist. Bei<br />
den unfertigen Erzeugnissen sind die noch anfallenden Herstellungskosten zu berücksichtigen,<br />
um die verlustfreie Bewertung sicherzustellen. Durch die verlustfreie Bewertung soll<br />
gewährleistet sein, dass eventuelle Verluste aus den hergestellten Produkten nicht jenes<br />
Wirtschaftsjahr belasten, in dem sie verkauft, sondern jenes, in dem sie hergestellt wurden.<br />
Hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten siehe die Ausführungen bei der Position<br />
Anlagevermögen.<br />
Ist eine Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten (aus<br />
Praktikabilitätsgründen oder weil die Kostenrechnung noch nicht so ausgebaut ist, dass die<br />
tatsächlich anfallenden Herstellungskosten je Artikel ermittelt werden können) nicht möglich, so<br />
kann vereinfachenderweise vom Verkaufspreis ausgegangen werden, von dem noch ein<br />
angemessener Abschlag für Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie für einen etwaigen Gewinn<br />
vorzunehmen ist.<br />
In der Gewinn- und Verlustrechnungen werden Bestandsveränderungen für fertige und unfertige<br />
Erzeugnisse unter der Position Z.2 ausgewiesen. Unter dieser Position werden beispielsweise<br />
Bestandsveränderungen von im Krankenhaus selbst hergestellten Infusionslösungen und<br />
Medikamenten erfasst.<br />
4.5.4 Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen<br />
Im Spitalsbetrieb ist die Bewertung der Leistungen für Patienten, die über den Bilanzstichtag<br />
stationär aufgenommen sind, die sogenannten Überlieger, zu untersuchen.<br />
In diesem Fall ist hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten der LKF Punkte mit den jeweiligen<br />
Landeskrankenanstaltenstrukturfonds zunächst einmal zu untersuchen, wann die LKF Punkte für<br />
die erbrachten Leistungen abgerechnet werden können. Ist dies erst bei Entlassung des Patienten<br />
der Fall, hat die Krankenanstalt bzw. Gesellschaft ihre Verpflichtung noch nicht vollständig erfüllt<br />
und auch keinen Anspruch erworben. Die bis zum Bilanzstichtag erbrachten Leistungen stellen<br />
noch nicht abrechenbare Leistungen dar und werden in den Vorräten ausgewiesen bzw. über<br />
die Bestandsveränderung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.<br />
Gibt es bei einzelnen, nicht mit LKF Punkten bewerteten Leistungen bzw. Leistungspaketen<br />
Leistungsteile, die pauschal abgerechnet werden und wovon Teile erst nach dem Bilanzstichtag<br />
erbracht werden, dann stellen die vor dem Bilanzstichtag erbrachten Leistungen keine<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 47
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
Umsatzerlöse dar. Vielmehr stellen die bereits vor dem Bilanzstichtag erbrachten Leistungsteile<br />
noch nicht abrechenbare Leistungen dar.<br />
Mit der Aktivierung der noch nicht abrechenbaren Leistungen werden die damit<br />
zusammenhängenden Aufwendungen abgegrenzt. Die Bewertung der noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen erfolgt grundsätzlich gleich den unfertigen und fertigen Erzeugnissen,<br />
dh mit den Herstellungskosten. Dies bedeutet, dass für Leistungen für Patienten, die über den<br />
Bilanzstichtag stationär aufgenommen sind, die bis inklusive 31.12. erbrachten Leistungen mit<br />
den Herstellungskosten zu bewerten und unter der Position "Noch nicht abrechenbare<br />
Leistungen" auszuweisen sind. Sind einzelne Leistungsblöcke separat abrechenbar, oder werden<br />
die erbrachten Spitalsleistungen mit Tagsätzen verrechnet, so sind diese abzurechnenden<br />
Leistungen unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.<br />
Ist eine Bewertung der "Noch nicht abrechenbaren Leistungen" zu Herstellungskosten (aus<br />
Praktikabilitätsgründen oder weil die Kostenrechnung noch nicht so ausgebaut ist, dass die<br />
tatsächlich anfallenden Behandlungskosten je Patient ermittelt werden können) nicht möglich,<br />
können diese Leistungen vereinfachenderweise je Patient mit den vorläufigen LKF-<br />
Punktemengen und –werten bewertet werden. Hiezu kann das LKF-Punktemodell des laufenden<br />
Jahres zugrundegelegt werden.<br />
Als weiteres Bewertungsvereinfachungsverfahren kann für die über den Bilanzstichtag stationär<br />
aufgenommenen Patienten eine pauschale Abgrenzung durchgeführt werden. Hiezu ist es<br />
möglich, für alle Überlieger eine tageweise Aufteilung gemäß der im Vorjahr abgerechneten LKF-<br />
Punkte vorzunehmen. Dies kann vereinfachenderweise folgendermaßen dargestellt werden:<br />
Summe LKF-Punkte für gesamtes vergangenes Wirtschaftsjahr 1.000.000<br />
Anzahl entlassene Patienten im vergangenen Wirtschaftsjahr 500<br />
--> im vergangenen Wirtschaftsjahr abgerechnete LKF-Punkte je Patient 2.000<br />
Anzahl der LKF-Patienten zum Bilanzstichtag (zB Lt Mitternachtsstatistik) 15<br />
Anzahl der LKF-Patienten zum Bilanzstichtag bewertet mit<br />
den im vergangenen Wirtschaftsjahr abgerechneten LKF-Punkten 30.000<br />
Diese Punktemenge von 30.000 ist noch mit einem durchschnittlichen LKF-Punktewert zu<br />
bewerten und anschließend abzugrenzen in die Tage vor bzw. nach dem Bilanzstichtag. Dies<br />
kann pauschal (zB je 50% vor bzw nach dem Bilanzstichtag) erfolgen, wobei der prozentuelle<br />
Aufteilungsschlüssel nach Vorjahreserfahrungswerten ermittelt werden sollte.<br />
Für Sonderklassepatienten gilt hinsichtlich der Überlieger analoges: die Leistungen für Sonderklassepatienten,<br />
die vor dem Bilanzstichtag erbracht wurden, sind mit den Herstellungskosten zu<br />
bewerten.<br />
Ist dies aus den o.a. Gründen nicht möglich, können die noch nicht abrechenbaren Leistungen<br />
für Sonderklassepatienten vereinfachenderweise tageweise abgegrenzt werden, sofern die<br />
Abrechnung des jeweiligen Sonderklassepatienten vor der Erstellung des Jahresabschlusses<br />
bereits erfolgt und der Abrechnungsbetrag somit bekannt ist. In diesem Falle ist ein pauschaler<br />
Abschlag auf den vor den Bilanzstichtag entfallenden abgegrenzten Betrag vorzunehmen, um<br />
eine vorzeitige Gewinnrealisierung zu vermeiden. Der pauschale Abschlag kann nach Erfahrungswerten<br />
vorgenommen werden, die einem durchschnittlichen Verwaltungskosten- und Gewinnaufschlag<br />
entsprechen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 48
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
Bei "Langliegern", bei denen bis zum Bilanzierungszeitpunkt noch keine Abrechnung<br />
vorgenommen wurde, ist vereinfachenderweise eine pauschale näherungsweise Abgrenzung<br />
(entsprechend dem obigen Rechenbeispiel anstelle mit durchschnittlichen LKF-Punkten mit<br />
durchschnittlichen abgerechneten Tagsätzen pro Sonderklassepatient) durchzuführen.<br />
In der Gewinn- und Verlustrechnungen werden Bestandsveränderungen für "Noch nicht<br />
abrechenbare Leistungen" unter der Position Z.2 "Veränderung des Bestands an fertigen und<br />
unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen" ausgewiesen.<br />
4.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit den Vorräten dargestellt, die<br />
insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />
• Umschlagsh äufigkeit der Vorräte =<br />
Vorratsverbrauch (Vorräteeinsatz )<br />
Durchschnittliches Lager<br />
Als Durchschnittliches Lager kann vereinfacht das arithmetische Mittel des vorangegangenen<br />
Bilanzstichtages und des aktuellen Bilanzstichtages herangezogen werden.<br />
• Umschlagshäufigkeit der<br />
Roh−,<br />
Hilfs − und Betriebsstoffe =<br />
Materialaufwand<br />
Durchschnittlicher Roh−,<br />
Hilfs − und Betriebsstoffaufwand<br />
• Umschlagsh äufigkeit der unfertigen und fertigen Erzeugnisse =<br />
Vorratsverbrauch unfertige und fertige Erzeugnisse (Vorräteeinsatz )<br />
Durchschnittliches Lager unfertige und fertige Erzeugnisse<br />
Abgeleitet aus der Umschlagshäufigkeit entweder der gesamten Vorräte oder der Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe bzw der unfertigen und fertigen Erzeugnisse kann die Umschlagsdauer ermittelt<br />
werden:<br />
365<br />
• Umschlagsdauer in Tagen =<br />
Umschlagshäufigkeit<br />
12<br />
• Umschlagsdauer in Monaten =<br />
Umschlagshäufigkeit<br />
• Anteil<br />
Abschreibungen in % =<br />
Abschreibungen Vorräte x 100<br />
Vorräte<br />
Vorräte x 100<br />
• Lagerintensität in % =<br />
Gesamtvermögen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 49
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
Die Inventurdifferenzen können entweder absolut im Mehrjahresvergleich untersucht bzw<br />
prozentuell vom Vorratsbestand gemessen werden.<br />
Als qualitativer Erfolgs- bzw Leistungsindikator können Zufriedenheitsumfragen bei den bedarfsmeldenden<br />
Stellen durchgeführt werden.<br />
4.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Input<br />
- Daten aus EDV System gleitendes<br />
Durchschnittspreisverfahren<br />
- Ergebnisse aus der Inventur<br />
- Meldungen (Wirtschaftsabteilung, Apotheken<br />
oä) über die Werthaltigkeit der Vorräte<br />
- Ladenhüterliste<br />
- Meldungen der noch nicht abrechenbaren<br />
Leistungen (Krankenanstaltenfonds)<br />
- Informationen aus den Patientenabrechnungssystemen<br />
Arbeitsschritte - Versand Inventurrichtlinien<br />
- Durchführen der Inventur<br />
- Abstimmen der Daten aus EDV System<br />
- Abstimmen der Daten mit den<br />
Informationen der Inventur<br />
- Prüfung, ob Zuschreibungen gemäß § 208<br />
HGB vorzunehmen sind und ob<br />
Erläuterungen im Anhang erforderlich sind<br />
- Ermitteln der Bestandsveränderung anhand<br />
der Zu- und Abgänge<br />
- Durchführen eines Niederstwerttestes<br />
(Vergleich Durchschnittspreis mit<br />
gemeldeten Werten) und Ermitteln des<br />
Abwertungsbedarfes<br />
- Bestimmen des Abwertungsbedarfes/Ausbuchungsbedarfes<br />
der Ladenhüter<br />
- Ermittlung anlässlich der Bewertungsprüfung<br />
von Artikeln, die keine oder nur<br />
geringe Bewegungen in der Berichtsperiode<br />
verzeichnen.<br />
- Wareneingänge/Kreditorenrechnungen<br />
abgrenzen<br />
- Rückvergütungen (zB Boni, Rabatte) bei<br />
Einstandspreisen berücksichtigen<br />
- Ermitteln der noch nicht abrechenbaren<br />
Pflegetage<br />
- Ermitteln der im Vorjahr abgerechneten<br />
LKF-Punkte<br />
- Gliederungszuordnung für den<br />
Jahresabschluss<br />
Output - Anzusetzende Vorratswerte<br />
- Vorratsabschreibung<br />
- Bestandsveränderung<br />
Routine<br />
X<br />
X<br />
Nicht<br />
Routine<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 50
E N T W U R F<br />
VORRÄTE<br />
tab<br />
4.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
Hinsichtlich der Qualität und Werthaltigkeit der Arzneiwaren (z.B. Ablaufdatum) ist eine<br />
gesonderte Überprüfung vorzunehmen und eine separate Einzelwertberichtigung vorzunehmen,<br />
soferne das Ablaufdatum überschritten wurde oder in näherer Zukunft überschritten wird und<br />
aufgrund der Lagerumschlagshäufigkeit anzunehmen ist, dass kein Verbrauch vor dem<br />
Ablaufdatum erfolgt.<br />
Hinsichtlich der Bewertung der Leistungen für stationäre Patienten zum Bilanzstichtag<br />
(Überlieger) siehe die Ausführungen unter Abschnitt 4.5.4.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 51
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
5 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
5.1 Beschreibung / Definition<br />
Wenn das Unternehmen bzw. der Buchführende seine, sich aus dem zu Grunde liegenden<br />
Vertrag bzw. Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen (zu einer Leistung bzw. Lieferung)<br />
erfüllt hat, ist das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft realisiert und das Unternehmen bzw. der<br />
Buchführende erwirbt dadurch einen (klagbaren) Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner.<br />
Sofern der Vertragspartner seinen Teil des gegenseitigen Verpflichtungsgeschäftes (Entrichtung<br />
des vereinbarten bzw. zugesicherten Entgeltes) noch nicht erfüllt hat, entsteht eine Forderung.<br />
Dieser Vorgang wird sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung als auch in der Bilanz<br />
abgebildet. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der erworbene Anspruch zB unter den<br />
Umsatzerlösen oder unter den sonstigen Erlösen erfasst, während er in der Bilanz als<br />
Forderungen erfasst wird.<br />
Gemäß HGB wird zwischen den folgenden Forderungen unterschieden:<br />
• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
• Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />
• Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
• Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
In der Bilanz werden die Forderungen mit dem Buchwert dh unter Saldierung mit etwaigen<br />
Wertberichtigungen ausgewiesen. Hinsichtlich der Wertberichtigungen sei auf den Abschnitt<br />
über die Bewertung von Forderungen verwiesen.<br />
5.1.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
Unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind die Ansprüche zu erfassen, die mit<br />
den Umsatzerlösen des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Unter den Umsatzerlösen<br />
versteht man in diesem Kontext Erlöse, die aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des<br />
Unternehmens typischen Verkäufen oder der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen von Waren<br />
sowie aus Dienstleistungen resultieren. Dies gilt jedoch nicht für aus Lieferungen und Leistungen<br />
entstandenen Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit<br />
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (siehe unten).<br />
Gemäß der unten angeführten Kontengliederung bzw. Struktur ist insbesondere bei den<br />
Forderungen gegenüber den Landeskrankenanstaltenfonds zwischen Forderungen zu<br />
unterscheiden, die auf Grund der Abrechnung von durch die Krankenanstalten erbrachten<br />
Leistungen (LKF Punkte) bestehen und Forderungen auf Grund von gewährten bzw.<br />
zugesicherten Transferzahlungen.<br />
Auch etwaige außerhalb der über die Landeskrankenanstaltenfonds abgerechneten Leistungsbeziehungen<br />
mit Bund, Ländern und Gemeinden bzw. aus diesen Leistungsbeziehungen<br />
resultierende Forderungen sind unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
auszuweisen (Abgrenzung zu den unter den sonstigen Forderungen auszuweisenden<br />
Forderungen gegenüber den genannten Gebietskörperschaften).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 52
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
5.1.2 Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />
Bei den Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen ist zwecks Zuordnung zur<br />
gegenständlichen Bilanzposition nicht die Art des zu Grunde liegenden Geschäfts (Verkauf,<br />
Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch ist)<br />
ausschlaggebend, sondern ein etwaiges gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis zu dem<br />
Unternehmen, mit welchem das zu Grunde liegende Geschäft bzw. die Transaktion durchgeführt<br />
wird.<br />
Die Unterscheidung hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung oder Beziehung zum<br />
Geschäftspartner, mit dem die Erlöse generiert werden, überlagert das Kriterium, ob die<br />
Ansprüche aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erlösen resultieren oder nicht.<br />
Hinsichtlich der Definition des Begriffes "verbundene Unternehmen" sei auf die diesbezüglichen<br />
Ausführungen im Abschnitt "Finanzanlagevermögen" verwiesen.<br />
5.1.3 Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
Die Einteilung Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />
besteht, stellt ebenfalls auf das gesellschaftsrechtliche Naheverhältnis zu dem Unternehmen ab,<br />
gegenüber dem der Anspruch besteht. In diesem Fall ist das gesellschaftsrechtliche<br />
Naheverhältnis im Vergleich zu den oben erwähnten verbundenen Unternehmen ein etwas<br />
abgeschwächteres. Hinsichtlich der Definition des Begriffes "Beteiligungsverhältnis" sei auf die<br />
diesbezüglichen Ausführungen im Abschnitt "Finanzanlagevermögen" verwiesen.<br />
5.1.4 Sonstige Forderungen<br />
Die sonstigen Forderungen sind ein Sammelposten für alle nicht gesondert unter den zuvor<br />
genannten Positionen auszuweisenden Forderungen. Unter diesem Posten sind auch<br />
Anzahlungen auszuweisen, die weder Gegenstände des Anlagevermögens noch Vorräte<br />
betreffen. Beispiele für weitere unter diesen Posten fallende Forderungen sind Verrechnungen<br />
mit Abgabenbehörden, Sozialversicherungsanstalten hinsichtlich der zu leistenden<br />
Sozialversicherungsabgaben der vom Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer, Darlehen und<br />
Vorschüsse an Dienstnehmer, Forderungen aus der Abgrenzung von Erträgen, Ansprüche aus<br />
Versicherungsschaden etc.<br />
Die unter den sonstigen Forderungen auszuweisenden Forderungen gegenüber<br />
Landeskrankenanstaltenfonds bzw. dem Land, Bund oder den Gemeinden, die ausschließlich aus<br />
sonstige Transferleistungen, Beiträgen oder Zuschüssen resultieren, sind von den Forderungen<br />
aus Lieferungen und Leistungen abzugrenzen.<br />
5.1.5. Eingeforderte aber noch nicht eingezahlte Einlagen<br />
Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den Forderungen gesondert<br />
auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen, wodurch es zu einer Erweiterung der Gliederung<br />
der Position Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände kommt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 53
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
5.2 Ausweis<br />
Im HGB gliedert sich die Position gemäß §224 Abs 2 II folgendermaßen:<br />
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
5.3 Einzelkonten<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 54
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
5.4 Buchführung<br />
Die Verbuchung von Forderungen steht hauptsächlich mit der Erfassung von Umsatzerlösen<br />
oder anderen Erträgen in Zusammenhang, bei denen es noch nicht zu einem Zahlungsfluss<br />
gekommen ist.<br />
2..... Forderungen aus L+L<br />
(2.... Forderungen gg. verb. Unternehmen)<br />
(2.... Forderungen gg. Unternehmen mit<br />
denen ein Beteil. besteht)<br />
/ 4.... Umsatzerlöse<br />
(4..... so. betriebliche Erträge)<br />
Werden die zugrunde liegenden Umsatzerlöse mit verbundenen Unternehmen bzw.<br />
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, realisiert, werden anstelle der<br />
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die dementsprechenden Forderungen verbucht.<br />
Andere nicht aus Leistungsbeziehungen resultierende sonstige Forderungen gegenüber<br />
verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />
sind über gesonderte Konten zu führen und detaillierte, von der Art des Anspruches, aus dem<br />
die Forderung resultiert, abhängige Aufzeichnungen zu führen.<br />
Nachdem die sonstigen Forderungen wie oben ausgeführt eine Sammelgröße darstellen, ist eine<br />
standardisierte laufende Buchführung wie bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
kaum möglich. Vielmehr sind gesonderte, von der Art des Anspruches, aus dem die Forderung<br />
resultiert, abhängige Aufzeichnungen zu führen.<br />
In regelmäßigen Abständen ist eine Saldenliste der Forderungen zu erstellen, anhand der dann<br />
die Forderungen nach der Außenstandsdauer untersucht werden können, was hinsichtlich des<br />
Aufbaus eines funktionierenden Mahnwesens unerlässlich ist.<br />
Bei gänzlicher oder teilweiser Uneinbringlichkeit einer Forderung ist der entsprechende<br />
Forderungsbetrag auszubuchen. Uneinbringlichkeit einer Forderung steht vor allem dann fest,<br />
wenn der Schuldner bereits erfolglos gepfändet wurde, wenn eine Ausgleichs- oder<br />
Konkursquote festgesetzt oder Konkurs mangels Masse abgewiesen wurde bzw. der Gläubiger<br />
auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet hat.<br />
7..... Abschreibungen auf Forderungen / 2..... Forderungen<br />
Forderungen sind entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip (siehe unten) nicht nur bei<br />
feststehendem Ausfall auszubuchen, sondern bereits dann abzuschreiben, wenn ihre<br />
Einbringlichkeit zweifelhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein üblicherweise<br />
pünktlich zahlender Schuldner sein Zahlungsziel überschreitet, wenn er erfolglos gemahnt<br />
wurde, er seine Zahlungen eingestellt hat oder die Forderungen nicht anerkennt. Da bei<br />
zweifelhaften Forderungen die Uneinbringlichkeit lediglich vermutet wird, wird die Forderung<br />
noch nicht ausgebucht, sondern die Abschreibung indirekt über ein Wertberichtigungskonto<br />
verbucht. Diesbezüglich wird zwischen Einzelwertberichtigungen, wenn eine einzelne<br />
Forderung auf Grund vermuteter Uneinbringlichkeit abgeschrieben wird, und<br />
Pauschalwertberichtigungen unterschieden. Bei den Pauschalwertberichtigungen werden<br />
bestimmte Forderungen (z.B. nach Erreichen einer bestimmten Außenstandsdauer) in Gruppen<br />
zusammengefasst und gruppenweise durch Pauschalabschläge abgewertet. Die Höhe dieser<br />
Pauschalwertberichtigungen ergibt sich auf Grund von Erfahrungswerten.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 55
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
7..... Abschreibungen auf Forderungen / 2..... Einzelwertberichtigungen zu<br />
Forderungen<br />
(2..... Pauschalwertberichtigungen zu<br />
Forderungen)<br />
Obwohl in der Buchhaltung gesondert erfasst, sind die Wertberichtigungen für den<br />
Bilanzausweis von den entsprechenden Forderungen abzusetzen bzw. mit ihnen zu saldieren<br />
und nicht gesondert auszuweisen.<br />
Geht eine bereits wertberichtigte Forderung in den Folgejahren dann doch (in voller Höhe) ein,<br />
dann ist die Einzelwertberichtigung über die sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen. Bei den<br />
Pauschalwertberichtigungen erfolgt in den Folgejahren jeweils eine Anpassung an den für die<br />
Folgejahre ermittelten Stand der Pauschalwertberichtigung. Ist die bisherige Pauschalwertberichtigung<br />
zu niedrig, erfolgt eine neuerliche Abschreibung (siehe oben). Ist die Pauschalwertberichtigung<br />
zu hoch, erfolgt eine Auflösung über die sonstigen betrieblichen Erträge.<br />
2..... Einzelwertberichtigungen zu<br />
Forderungen<br />
(2.... Pauschalwertberichtigungen zu<br />
Forderungen)<br />
/ 4..... sonstige betriebliche Erträge<br />
Wird eine zweifelhafte Forderung, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde, in den<br />
Folgejahren tatsächlich uneinbringlich, wird zum einen die Forderung ausgebucht und zum<br />
anderen die Einzelwertberichtigung aufgelöst. Die erfolgswirksame Abschreibung ist per Saldo<br />
somit um die bereits in Vorperioden durchgeführte Wertberichtigung geringer. Wurde eine<br />
nunmehr tatsächlich uneinbringlich gewordene Forderung in Vorperioden im Rahmen der<br />
Bildung einer Pauschalwertberichtigung berücksichtigt, wird die Forderung abgeschrieben und<br />
der Stand der Pauschalwertberichtigungen wird analog zu oben angepasst.<br />
5.5 Bewertung<br />
Das Prinzip der Anschaffungskosten ist auch bei den Forderungen anzuwenden, wobei bei den<br />
Forderungen grundsätzlich der Nominalwert bzw. Nennbetrag angesetzt wird, wie er im Falle<br />
von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der erstellten Rechnung aufscheint.<br />
Bei längerfristigen Forderungen, die unverzinst sind bzw. deren Verzinsung unter der<br />
marktüblichen Verzinsung für die entsprechende Laufzeit liegt, wird vom Nominalwert bzw.<br />
Nennbetrag als Bilanzansatz abgegangen. Es wird davon ausgegangen, dass eigentlich zwei<br />
Geschäfte und damit zwei Forderungen vorliegen. Zum einen erfolgt der konkrete Geschäftsfall,<br />
der zur Erfassung z.B. einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen geführt hat, und zum<br />
anderen liegt durch die Nicht- bzw. Unterverzinsung der Forderung ein Kreditgeschäft vor. Es<br />
wird davon ausgegangen, dass die Stundung des Rechnungsbetrages bzw. die für das gewährte<br />
Zahlungsziel marktüblichen Zinsen – wenn auch nicht gesondert ausgewiesen – in den<br />
Forderungs- bzw. Rechnungsbetrag einkalkuliert sind. Die vollständige Aktivierung des<br />
Forderungsbetrages in Höhe des Nominalwertes bzw. Nennbetrages würde auch die erst in<br />
Zukunft realisierten Zinsen zum Ansatz bringen und gegen das Realisationsprinzip verstoßen.<br />
Eine solche Forderung ist deshalb abzuzinsen und mit dem Barwert einzubuchen. Die Abzinsung<br />
der Forderung erfolgt mit dem marktüblichen Zinssatz bzw. bei Unterverzinsung (wenn die<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 56
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
Forderung zwar verzinst ist, der angewandte Zinssatz allerdings unter dem marktüblichen Niveau<br />
liegt) mit der Differenz zum marktüblichen Zinssatz. Als marktüblicher Zinssatz ist ein Zinssatz<br />
von 6% heranzuziehen.<br />
Wird diesen Umständen nicht schon bei der Einbuchung der Forderung Rechnung getragen, sind<br />
die Abzinsungen im Zuge der Bewertung bei der Jahresabschlusserstellung vorzunehmen. Eine<br />
Abzinsung wird zumeist erst bei einer Forderung mit einer Restlaufzeit von über 3 Monaten als<br />
notwendig angesehen, bei kürzerfristigen Forderungen darf sie nach herrschender Meinung aus<br />
Vereinfachungsgründen unterbleiben.<br />
Die Abzinsung kürzt im Falle von erfolgswirksam (über die Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
eingebuchten Forderungen die Umsatzerlöse bzw. sonstigen betrieblichen Erträge einerseits und<br />
die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen andererseits gleichermaßen.<br />
4.... Umsatzerlöse<br />
(4..... so. betriebliche Erträge)<br />
/ 2..... Forderungen aus L+L<br />
(2.... So. Forderungen)<br />
Bei nicht erfolgswirksam eingebuchten Forderungen (z.B. Darlehensforderungen) erfolgt die<br />
Abzinsung der Forderung in Form einer Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert,<br />
die nach herrschender Meinung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen<br />
ist. Überschreiten diese Abschreibungen allerdings die ansonsten üblichen Abschreibungen<br />
erfolgt ein Ausweis unter den Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens.<br />
7.... so. betrieblicher Aufwand<br />
(7..... Abschreibungen auf Gegenstände<br />
des Umlaufvermögens)<br />
/ 2..... So. Forderungen (z.B.<br />
Darlehensforderungen)<br />
Durch die über die Laufzeit der Forderung vorgenommene Aufzinsung des Barwertes der<br />
Forderung wird zeitanteilig der "Zinsertrag" realisiert. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt<br />
der Ausweis unter den Zinsen und ähnlichen Erträgen.<br />
2..... Forderungen aus L+L<br />
(2.... So. Forderungen)<br />
/ 8..... Zinsen und ähnliche Erträge<br />
Forderungen sind grundsätzlich einzeln zu bewerten, für sie gilt das strenge Niederstwertprinzip.<br />
Ausgehend von den Anschaffungskosten sind entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip<br />
Abschreibungen vorzunehmen, wenn ihr Wert am Abschlussstichtag niedriger als die<br />
seinerzeitigen Anschaffungskosten ist. Gründe dafür können die feststehende oder vermutete<br />
Uneinbringlichkeit, Kursverluste bei Fremdwährungsforderungen sein.<br />
Für zweifelhafte Forderungen ist eine Wertberichtigung zu bilden. Einzelwertberichtigungen<br />
sind vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Buchwert einzelner Forderungen den zukünftig<br />
erwarteten Zahlungseingang übersteigt. Dabei sind die Forderungen einzeln auf Einbringlichkeit<br />
zu überprüfen und mit dem wahrscheinlichsten Wert anzusetzen. Wertberichtigungserfordernisse<br />
können dabei anhand von Offenen-Posten Listen und den darin aufgelisteten<br />
Außenstandsdauern der einzelnen Forderungen festgestellt bzw. angenommen werden. Der<br />
Prozess im Zuge der Bilanzerstellung setzt idealerweise auf das unterjährige Mahnwesen (siehe<br />
oben) auf. Dabei empfiehlt es sich, Abwertungsgrundsätze unternehmenseinheitlich zu<br />
definieren, mit welchem Prozentsatz die Forderungen in Hinblick auf ihre Außenstandsdauer<br />
abzuwerten sind.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 57
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
Als Richtwert für die jeweilige Höhe der vorzunehmenden Einzelwertberichtigung soll folgende<br />
Aufstellung dienen. Sie ordnet den jeweiligen Außenstandsdauern einen mit der<br />
Außenstandsdauer ansteigenden Prozentsatz zu, um den eine Forderung mit fortlaufender<br />
Außenstandsdauer wertzuberichtigen ist:<br />
Überfälligkeit bzw.<br />
Außenstandsdauer<br />
% EWB<br />
1 Jahr 20%<br />
2 Jahre 50%<br />
3 Jahre 80%<br />
4 Jahre und länger 100%<br />
Die Bildung von Pauschalwertberichtigungen ist vorzunehmen. Der voraussichtliche<br />
Forderungsausfall wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen festgestellt.<br />
Bei feststehendem Forderungsausfall ist die Forderung entsprechend auszubuchen.<br />
Bei der Beurteilung von Fremdwährungsforderungen ist zum Bilanzstichtag zusätzlich zur<br />
Beurteilung der Einbringlichkeit auch auf etwaige Kursverluste zu achten. Die Forderungen<br />
werden zunächst mit dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung maßgeblichen Kurs<br />
(Anschaffungskosten) eingebucht. Zum Bilanzstichtag wird dieser Buchwert mit dem<br />
Forderungswert verglichen, der sich auf Grund der Bewertung mit dem Kurs zum Bilanzstichtag<br />
ergibt. Ist dieser Vergleichswert niedriger als der Buchwert, ist eine Abschreibung vorzunehmen.<br />
Spätere Zuschreibungen auf Grund von Kursanstiegen können nur bis zu den historischen<br />
Anschaffungskosten vorgenommen werden. Maßgeblicher Kurs für Forderungen ist der<br />
Devisengeldkurs.<br />
Hinsichtlich der Problematik im Zusammenhang mit der Abgrenzung zu den "noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen" bei den sogenannten Überliegern sei auf den Punkt 5.8 Detailfragen<br />
sowie den Punkt 4.1.4 verwiesen.<br />
5.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Durchschnittliche Debitoren-Außenstandstage<br />
Anzahl Tage von der Entlassung bis zum Rechnungsversand<br />
Anzahl Rückweisungen (pro Sachbearbeiter)<br />
Anzahl verarbeitete Positionen (pro Sachbearbeiter)<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 58
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
5.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
5.7.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
Text<br />
Input - Systemdaten<br />
- Meldung in Form einer Nachbuchungsliste<br />
seitens der KHs bzw. dezentraler<br />
Buchhaltungsstellen<br />
- Meldung LKF-Punkte<br />
- Auswertungen der Forderungsbewertung<br />
(Bewertung LKF Punkte)<br />
- Meldung zweifelhafter Forderungen und<br />
langfristiger Forderungen bzw. langfristige<br />
Stundungen von Forderungen durch einzelne<br />
KHs bzw. dezentrale Buchhaltungsstellen<br />
Arbeitsschritte - Abstimmen der Gesamtsumme der<br />
Forderungen laut Debitorenbuchhaltung mit<br />
dem Hauptbuch und klären von Abstimmdifferenzen.<br />
- Vergleich gemeldete, zweifelhafte Forderungen<br />
bzw. abzuschreibende Forderungen<br />
(Mahnwesen) mit Aging-Liste<br />
(Außenstandsdauern der jeweiligen<br />
Forderungen)<br />
- Errechnen der EWB (basierend auf den<br />
jeweiligen Außenstandsdauern in<br />
Abstimmung mit den gemeldeten<br />
Informationen hinsichtlich Einbringlichkeit<br />
bzw. Zweifelhaftigkeit) und PWB sowie der<br />
Forderungsabschreibung<br />
- Abzinsung der Forderungen mit langfristigen<br />
Zahlungszielen<br />
- Überprüfen, ob Zuschreibungen gemäß §<br />
208 HGB vorgenommen wurden und ob<br />
Erläuterungen im Anhang erforderlich sind<br />
- Feststellen der Fristigkeiten (< 1 Jahr bzw. > 1<br />
Jahr)<br />
- Gliederung der Forderungen für den<br />
Jahresabschluss<br />
Output<br />
- Ansatz Forderungen<br />
- Bewertung der Forderung<br />
- Fristigkeitenspiegel<br />
Routine<br />
X<br />
X<br />
Nicht<br />
Routine<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 59
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
5.7.2 Sonstige Forderungen<br />
Input<br />
Text<br />
- Excel-Liste über Bezugsvorschüsse unter<br />
Berücksichtigung der Werthaltigkeit<br />
- Meldung der Rechtsabteilung über<br />
Zuschüsse/Beiträge etc. von Bund, Land,<br />
Gemeinden bzw.<br />
Landeskrankenanstaltenfonds unter<br />
Berücksichtigung der Werthaltigkeit<br />
- Meldung der Buchhaltungsabteilung über<br />
diverse sonstige Forderungen unter<br />
Berücksichtigung der Werthaltigkeit<br />
Routine<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Arbeitsschritte - Gliederung für den Jahresabschluss<br />
- Bewertung (Wertberichtigungen,<br />
Abschreibungen, Abzinsung siehe auch<br />
vorhergehende Tabelle)<br />
- Überprüfen der wesentlichen Veränderungen<br />
im Vergleich zum Vorjahr<br />
- Abstimmen der Sonstigen Forderungen mit<br />
diversen Unterlagen (z.B. Verträge,<br />
Rechnungen, Steuerbescheide etc.)<br />
- Kritische Durchsicht des<br />
Jahresabschlussposten (z.B. Forderungen,<br />
Vorauszahlungen, Darlehen) und der<br />
dazugehörigen Konten der Erfolgsrechnung<br />
auf ungewöhnliche Positionen.<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output<br />
- Gegliederte und bewertete Sonstige<br />
Forderungen<br />
5.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
5.8.1 Bewertung der LKF-Punkte zum Bilanzstichtag<br />
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthalten Forderungen gegenüber dem Fonds<br />
(LKF-Punkte). Der tatsächliche Punktewert ist zum Bilanzstichtag bzw. auch zum<br />
Bilanzerstellungsende noch nicht bekannt. Endgültig fixiert wird der Wert idR erst im Oktober<br />
des Folgejahres.<br />
Hier wird auf das Prinzip der Werterhellung zurückzugreifen sein. Werterhellende Umstände<br />
sind solche Umstände, die am Abschlussstichtag bereits eingetreten waren, allerdings erst zu<br />
einem späteren Zeitpunkt bekannt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt ein besserer<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 60
E N T W U R F<br />
FORDERUNGEN<br />
tab<br />
Einblick in zum Bilanzstichtag bereits bekannte Umstände möglich ist. Die werterhellenden<br />
Umstände müssen allerdings bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt<br />
geworden sein.<br />
Demnach sind für die Bewertung der LKF-Punkte die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
eingelangten Zwischenabrechnungen des Fonds zu berücksichtigen.<br />
5.8.2 Überliegerverpflichtungen<br />
Im Zusammenhang mit der LKF Abrechnung kann die bilanzielle Erfassung und Behandlung von<br />
Patienten, deren Behandlung und Krankenhausaufenthalt sich über den Bilanzstichtag erstreckt<br />
(sogenannte Überlieger), Abgrenzungsprobleme darstellen.<br />
Überliegerverpflichtungen werden auch im Kapitel 4.1.4 behandelt.<br />
In diesem Fall ist hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten der LKF Punkte mit den jeweiligen<br />
Landeskrankenanstaltenfonds zunächst einmal zu untersuchen, wann die LKF Punkte für die<br />
erbrachten Leistungen abgerechnet werden können. Ist dies erst bei Entlassung des Patienten der<br />
Fall, hat die Krankenanstalt bzw. Gesellschaft ihre Verpflichtung noch nicht vollständig erfüllt und<br />
auch keinen Anspruch erworben. In diesem Fall werden auf Ebene der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung keine Umsatzerlöse erzielt oder eingebucht und spiegelbildlich auf Ebene der<br />
Bilanz (bzw. Bestandskonten) keine Forderungen erfasst und eingebucht. Die bis zum<br />
Bilanzstichtag erbrachten Leistungen stellen noch nicht abrechenbare Leistungen dar und<br />
werden in den Vorräten ausgewiesen bzw. über die Bestandsveränderung auf Ebene der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Hinsichtlich Ansatz und Bewertung der noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen sei an dieser Stelle auf den Abschnitt Vorräte verwiesen.<br />
Werden die LKF Punkte hingegen vor Entlassung des Patienten (etwa nach Maßgabe der<br />
erbrachten Leistungen) abgerechnet, ist zu erheben, inwieweit einerseits beim jeweiligen Fall<br />
(Patienten) mit LKF Punkten pauschal bewertete Leistungen erbracht wurden, die demzufolge<br />
unabhängig von der Aufenthaltsdauer des Patienten sind, und/oder andererseits tageweise<br />
abrechenbare – und deshalb bis zum Bilanzstichtag klar abgrenzbare Leistungen vorliegen und<br />
erbracht wurden.<br />
Die mit bereits abrechenbaren Leistungen verbundenen LKF Punkte stellen einen bereits<br />
bestehenden Anspruch dar und sind deshalb in der Gewinn- und Verlustrechnung als<br />
Umsatzerlöse zu erfassen. Spiegelbildlich stellt der erworbene Anspruch eine Forderung aus<br />
Lieferungen und Leistungen dar und ist als solche unter den Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen auszuweisen. Für die Bewertung von Umsatzerlösen einerseits und den Forderungen<br />
aus Lieferungen und Leistungen andererseits ist der vorläufige bzw. letztjährige Wert der LKF<br />
Punkte heranzuziehen, da der Wert der LKF Punkte des laufenden Jahres immer erst im<br />
September des Folgejahres feststeht.<br />
Gibt es bei einzelnen, pauschal mit LKF Punkten bewerteten Leistungen bzw. Leistungspaketen<br />
Leistungsteile, die erst nach dem Bilanzstichtag erbracht werden, dann stellen die bereits<br />
erbrachten Leistungsteile noch nicht abrechenbare Leistungen dar. Hinsichtlich Ansatz und<br />
Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen sei an dieser Stelle auf den Abschnitt<br />
"Vorräte" verwiesen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 61
E N T W U R F<br />
WERTPAPIERE DES UMLAUFVERMÖGENS<br />
tab<br />
6 Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
6.1 Definition und Beschreibung<br />
Wertpapiere sind Vermögensrechte, die entweder festverzinslich oder gewinnbeteiligt sind. Die<br />
häufigsten Wertpapiere sind beispielsweise Aktien, Anleihen und Obligationen. Wenn<br />
Wertpapiere nicht verbrieft sind, handelt es sich um sogenannte Wertrechte. Dem<br />
Umlaufvermögen sind Wertpapiere und Anteile dann zuzuordnen, wenn sie nicht zur dauernden<br />
Anlage bestimmt sind.<br />
6.2 Ausweis<br />
Der Ausweis hat gem § 224 Abs 2 B III HGB zu erfolgen. Dabei unterscheidet man grundsätzlich<br />
"Anteile an verbundenen Unternehmen" und "sonstige Wertpapiere und Anteile". Ein Ausweis<br />
von Beteiligungen ist unter Wertpapiere und Anteile (des Umlaufvermögens) nicht denkbar.<br />
Wertpapiere und Anteil:<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
2. sonstige Wertpapiere und Anteile<br />
6.3 Einzelkonten<br />
6.4 Bewertung<br />
Die Anschaffungskosten der Wertpapiere bemessen sich in der Regel nach den für ihren Erwerb<br />
getätigten Aufwendungen. In Folge sind die Wertpapiere des Umlaufvermögens mit den<br />
Anschaffungskosten oder mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder<br />
Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Wenn ein solcher nicht vorliegt, sind die Wertpapiere<br />
mit dem gegenüber den Anschaffungskosten niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 62
E N T W U R F<br />
LIQUIDE MITTEL<br />
tab<br />
7 Liquide Mittel<br />
7.1 Definition und Beschreibung<br />
Die liquiden Mittel umfassen:<br />
• Kassenbestände<br />
• Schecks<br />
• Guthaben bei Kreditinstituten<br />
In der Folge werden die oben genannten Begriffe näher definiert und auch – sofern erforderlich<br />
- von anderen Jahresabschlusspositionen abgegrenzt. Generell kann festgehalten werden, dass<br />
für die Abgrenzung zu anderen Posten des Umlaufvermögens die direkte und sofortige<br />
Liquidierungsmöglichkeit heranzuziehen ist, die bei liquiden Mitteln direkt und unmittelbar<br />
gegeben sein muss.<br />
7.1.1 Kassenbestände<br />
Zum Kassenbestand zählen alle vorhandenen gesetzlichen in- und ausländischen Zahlungsmittel<br />
sowie – nach herrschender Meinung – der Bestand an Wertmarken wie Brief-, Gerichtskostenund<br />
Stempelmarken sowie ähnliche Werte.<br />
7.1.2 Schecks<br />
Unter den Schecks sind Inhaber- und Orderschecks, Bar- und Verrechnungsschecks,<br />
Reiseschecks, Tankschecks auszuweisen. An den Aussteller oder Einreicher zurückgesandte bzw.<br />
von der bezogenen Bank mit Protestvermerk zurückgegebene Forderungen sind unter den<br />
Forderungen auszuweisen.<br />
7.1.3 Guthaben bei Kreditinstituten<br />
Unter den Guthaben bei Kreditinstituten sind solche bei sämtlichen in- und ausländischen<br />
Kreditinstituten im Sinne des BWG auszuweisen, soweit sie jederzeit dispositionsfähig sind, z.B.<br />
Kontokorrentguthaben und täglich fällige Gelder oder Festgelder, über die trotz grundsätzlicher<br />
Bindung jederzeit verfügt werden kann.<br />
7.2 Ausweis<br />
Der Ausweis der liquiden Mittel in der Bilanz erfolgt gem. § 224 Abs 2 B. IV. HGB auf der<br />
Aktivseite unter der Überschrift "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten". Eine<br />
tiefere Gliederung ist im Mindestgliederungsschema nach HGB nicht vorgesehen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 63
E N T W U R F<br />
LIQUIDE MITTEL<br />
tab<br />
7.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />
Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />
7.4 Buchführung<br />
7.4.1 Kassenbestand<br />
Hinsichtlich des Kassenbestandes muss ein Kassenbuch geführt werden, in dem alle Kasseneinund<br />
Kassenausgänge fortlaufend nummeriert mit Verweis auf die aufzubewahrenden, den Einund<br />
Ausgängen zu Grunde liegenden Belegen (Eingangsrechnung etc.) eingetragen und<br />
festgehalten werden. Das Kassenbuch muss tagfertig durch den dazu betrauten Kassier geführt<br />
und in regelmäßigen Intervallen überprüft werden.<br />
Für die Buchhaltung bedarf es eines monatlichen Abschlusses des Kassenbuches. Die<br />
Bewegungen des Kassenbuches werden mit Verweis auf den zu Grunde liegenden Eintrag ins<br />
Kassenbuch bzw. Kassenbeleg in die FIBU übernommen.<br />
7.4.2 Schecks<br />
Bei der Verwaltung und Dokumentation des Scheckbestands empfiehlt sich die Führung eines<br />
eigenen Scheckverzeichnisses, in dem die erhaltenen, eingehenden Schecks fortlaufend<br />
nummeriert erfasst werden. Dabei ist bei den eingehenden Schecks der Zahlungsgrund bzw. der<br />
betreffende Debitor zu vermerken und diese Information (wenn das Scheckverzeichnis nicht von<br />
der Debitorenbuchhaltung geführt wird) an die Debitorenbuchhaltung weiterzuleiten, um mit<br />
Erhalt des Schecks gleichzeitig auch das Ausbuchen der maßgeblichen Forderung zu<br />
gewährleisten. Bei der Erfassung der eingehenden Schecks in der FIBU bzw. Ausbuchen der<br />
Forderungen ist belegmäßig auf die fortlaufend nummerierten Einträge im Scheckverzeichnis zu<br />
verweisen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 64
E N T W U R F<br />
LIQUIDE MITTEL<br />
tab<br />
Wird ein Scheck dem Kreditinstitut zur Einlösung vorgelegt, wird dies im Scheckverzeichnis<br />
vermerkt. Bei Vorliegen des Bankbeleges, der die Gutschrift auf dem Bankkonto belegt, wird der<br />
Scheck aus dem Verzeichnis ausgetragen. Es erfolgt die Umbuchung auf die Position Guthaben<br />
bei Kreditinstituten.<br />
7.4.3 Guthaben bei Kreditinstituten<br />
Die Guthaben bei Kreditinstituten werden anhand und basierend auf den von den Kreditinstituten<br />
erhaltenen Bankbelegen geführt und gebucht.<br />
7.5 Bewertung<br />
Zugänge bei den liquiden Mitteln sind zunächst mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen, was<br />
bei Zugängen bei den Kassenbeständen, Schecks oder Guthaben bei Kreditinstituten in EURO<br />
der Nominalwert ist. Auf Fremdwährung lautende Zugänge an liquiden Mitteln werden zum<br />
Valutageldkurs eingebucht.<br />
Für die liquiden Mittel gilt wie für alle Gegenstände des Umlaufvermögens das strenge<br />
Niederstwertprinzip, wobei die Bewertung der liquiden Mittel im Gegensatz zu anderen<br />
Bilanzpositionen keine bzw. vergleichsweise geringe Probleme darstellt.<br />
Bei Beständen an liquiden Mitteln in EURO ist der Nominalwert auch wieder der am<br />
Abschlussstichtag beizulegende Wert und weicht somit nicht von den historischen<br />
Anschaffungskosten ab. Falls es sich um Fremdwährungen handelt, ist zwecks Ermittlung des<br />
Vergleichswertes eine Umrechnung zum Geldkurs zum Jahresabschlussstichtag vorzunehmen.<br />
7.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
• Stand der zur Verfügung stehenden Liquidität im Zusammenhang mit<br />
Zwischenveranlagungen und dem Stand etwaiger kurzfristiger Verbindlichkeiten und<br />
Berücksichtigung des kurzfristigen Finanzmittelbedarfes.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 65
E N T W U R F<br />
LIQUIDE MITTEL<br />
tab<br />
7.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Input<br />
Arbeitsschritte<br />
Output<br />
Text<br />
- Daten aus FIBU<br />
- Kassenbücher, Münzlisten und<br />
Scheckverzeichnisse der KHs bzw.<br />
Gesellschaften<br />
- Ergebnisse der Inventur (Kassensturz)<br />
- Bankauszüge<br />
- Einbuchen der einzelnen Bestände<br />
- Abstimmung zwischen Buchsaldo und<br />
externen Saldomeldungen (Bankkonten bzw.<br />
Bankbriefen)<br />
- Überprüfen der Abgrenzung insb. der<br />
Einbuchung der Bankabrechnungen per<br />
31.12.<br />
- Beachtung unzulässiger Saldierungen<br />
- Prüfung auf negative Bestände im Kassabuch<br />
- Falls erforderlich: Vornehmen einer<br />
Zinsabgrenzung.<br />
- Falls erforderlich:<br />
Fremdwährungsumrechnung und Bewertung<br />
- Jahresabschluss der Positionen der liquiden<br />
Mittel entsprechend der definierten<br />
Gliederung des Jahresabschlusses (Bilanz)<br />
- Berücksichtigung der Zinsen und Gebühren<br />
(G&V)<br />
- Berücksichtigung etwaiger Abschreibungen<br />
bei Fremdwährungspositionen (G&V)<br />
Routine<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Nicht<br />
Routine<br />
7.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
keine<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 66
E N T W U R F<br />
AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />
tab<br />
8 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
8.1 Beschreibung / Definition<br />
In § 198 Abs 5 HGB sind Aktive Rechnungsabgrenzungsposten als vor dem Bilanzstichtag<br />
getätigte Ausgaben definiert, die erst für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag Aufwand<br />
sind. Als Beispiel sind in diesem Zusammenhang die im Voraus gezahlten Mieten zu nennen.<br />
Zu den Rechnungsabgrenzungsposten gehört auch der gesondert ausgewiesene, aktivierte<br />
Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt<br />
ihrer Begründung bzw. Entstehung und dem niedrigeren Ausgabebetrag (Disagio). Das Disagio<br />
ist über die Laufzeit der Verbindlichkeit (zumeist handelt es sich dabei um ein Darlehen)<br />
aufwandswirksam aufzulösen.<br />
Als Bestandteil der Rechnungsabgrenzung, ebenfalls mit gesonderten Ausweis und mit<br />
Erläuterungspflicht im Anhang, ist der Unterschiedsbetrag bei den Pensionsrückstellungen auf<br />
Grund der maßgeblichen Übergangsbestimmungen (siehe Pensionsrückstellungen) anzuführen.<br />
8.2 Ausweis<br />
Im § 224 Abs 2 HGB werden die Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten unter<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
getrennt von Anlage- und Umlaufvermögen dargestellt. Eine tiefere Gliederung ist im<br />
Mindestgliederungsschema nicht vorgesehen.<br />
8.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />
Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 67
E N T W U R F<br />
AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />
tab<br />
8.4 Buchführung<br />
Zum Bilanzstichtag werden zB die im Voraus bezahlten Mieten abgegrenzt, soweit sie Aufwand<br />
für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen.<br />
2.... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten / 7..... Mietaufwand<br />
Nach dem Bilanzstichtag werden die Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gegen den Mietaufwand<br />
ausgebucht.<br />
7..... Mietaufwand / 2.... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Hinsichtlich der Verbuchung des Disagios sei auf die Ausführungen im Abschnitt betreffend die<br />
Verbindlichkeiten verwiesen. Der Unterschiedsbetrag zu den Pensionsrückstellungen ist über<br />
seine Restlaufzeit aufwandswirksam aufzulösen.<br />
8.5 Bewertung<br />
Die Rechnungsabgrenzungsposten stellen hinsichtlich der Bewertung kein Problem dar, da bei<br />
diesen keine Bewertungsbestimmungen bestehen.<br />
8.6 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Input<br />
Text<br />
- Meldung Buchhaltungsabteilung<br />
- Meldung über Gehaltsvorauszahlungen für<br />
Jänner<br />
- Leasingverträge bzw. Mietverträge<br />
Routine<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Arbeitsschritte - Berücksichtigung ARA gemäss<br />
Vorjahresgliederung des Jahresabschlusses<br />
- ARA aus dem Vorjahr abgeklärt?<br />
- Durchsicht der einzelnen Aufwandkonten im<br />
Hinblick auf die richtige Periodenabgrenzung<br />
- Durchsicht in Zusammenhang mit der<br />
Beurteilung von Aktiv- und Passivposten<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output - Ansatz ARA<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 68
E N T W U R F<br />
EIGENKAPITAL<br />
tab<br />
9 Eigenkapital<br />
9.1 Beschreibung / Definition<br />
Eine ausdrückliche Definition des Eigenkapitals ist im Gesetz nicht enthalten. Das Eigenkapital ist<br />
grundsätzlich eine Residualgröße, die sich nach Abzug der Passivposten (unversteuerte<br />
Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungen) von den<br />
Posten der Aktivseite (Anlage- und Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzungen und<br />
sonstige aktivierungsfähige Posten, wie beispielsweise Aufwendungen für das Ingangsetzen und<br />
Erweitern des Betriebes) zu einem bestimmten Stichtag ergibt. Es ist insgesamt eine variable<br />
Größe, die sich in den einzelnen Perioden mit dem Umfang und der Bewertung von Vermögen<br />
und Schulden ändert. Das Eigenkapital wird insbesondere durch Gewinne erhöht und durch<br />
Verluste verringert.<br />
9.2 Ausweis<br />
Je nach Rechtsform des Unternehmens ist das Eigenkapital unterschiedlich auszuweisen und zu<br />
gliedern. Grundsätzlich gilt die Vorschrift des § 198 Abs 1 HGB, wonach das Eigenkapital unter<br />
Bedachtnahme der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (siehe Kapitel 2) klar und<br />
übersichtlich zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögenslage aufzugliedern<br />
ist. Für Kapitalgesellschaften ist die Aufgliederung des Eigenkapitals nach § 224 Abs 3 A HGB<br />
ausdrücklich vorgeschrieben.<br />
Die erforderliche Tiefe der Gliederung der Bilanz ergibt sich in § 198 Abs 1 HGB durch den<br />
Hinweis auf die Generalnorm des § 195 HGB, welche auf die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und auf die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanzund<br />
Ertragslage abstellt. Daraus folgt, dass sich ein nicht in der Rechtsform einer<br />
Kapitalgesellschaft bestehendes Unternehmen bei der Gliederung der Bilanz, und im Speziellen<br />
des Eigenkapitals, sofern dies der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der<br />
Vermögenslage des Unternehmens dienlich ist, an vorhandenen Gliederungsbestimmungen zu<br />
orientieren hat. Aus dem Verweis auf die Generalnorm ist abzuleiten, dass im Zweifel eine<br />
Orientierung an den Gliederungsvorschriften des § 224 HGB nahe zu legen ist, da diese<br />
Gliederungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften für die Vermittlung eines möglichst getreuen<br />
Bildes der Vermögenslage ausreichend sind.<br />
Dieser Rückschluss führt dazu, dass auch Krankenhäuser und Krankenanstalten, die nicht in der<br />
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, sich bei der Aufstellung der Bilanz und der<br />
Darstellung ihres Eigenkapitals an den Gliederungsvorschriften des § 224 HGB orientieren sollen,<br />
um die Art der Kapitalbeschaffung klar ersichtlich darstellen zu können.<br />
Die Untergliederung des Eigenkapitals nach § 224 Abs 3 A HGB stellt sich wie folgt dar:<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);<br />
II. Kapitalrücklagen;<br />
1. gebundene;<br />
2. nicht gebundene;<br />
III. Gewinnrücklagen;<br />
1. gesetzliche Rücklage;<br />
2. satzungsmäßige Rücklagen;<br />
3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);<br />
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),<br />
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 69
E N T W U R F<br />
EIGENKAPITAL<br />
tab<br />
9.2.1 Nennkapital<br />
Gem. § 229 Abs 1 ist das Nennkapital von Kapitalgesellschaften auf der Passivseite mit dem<br />
Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind<br />
vom Nennkapital offen abzusetzen, sodass in der Bilanz insgesamt das eingeforderte<br />
Nennkapital ausgewiesen wird. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter<br />
den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.<br />
Die Höhe des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft wird im Zuge der Gründung der<br />
Kapitalgesellschaft in deren Satzung bzw Gesellschaftsvertrag festgelegt. Eine Änderung ist nur<br />
durch gesellschaftsrechtlich genau festgelegte Maßnahmen (Kapitalerhöhungen und<br />
Kapitalherabsetzungen), die einer Änderung der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrages sowie<br />
einer Eintragung in das Firmenbuch bedürfen, möglich.<br />
Werden Krankenhäuser nicht in der Rechtsform einer AG oder GmbH geführt, ist statt der<br />
Bezeichnung Grundkapital bzw. Stammkapital die Bezeichnung Verrechnungskapital anzuführen.<br />
Dieser Posten stellt im Gegensatz zum Grund- und Stammkapital eine variable Größe dar, die<br />
sich aus Eigenmittelzufuhren und Eigenmittelabfuhren vom bzw an den Gesellschafter bzw.<br />
Träger zusammensetzt. Die Entwicklung der Eigenmittel ist nach Eigenmittelzu- und abfuhren im<br />
Anhang detailliert aufgeschlüsselt zu erläutern.<br />
Für ausstehende Einlagen sind gesonderte Konten als Eigenkapitalkorrektur bzw als Forderung<br />
einzurichten. Werden "noch nicht eingeforderte Einlagen" offen abgesetzt, so ist der<br />
Differenzbetrag als "eingefordertes Kapital" auszuweisen.<br />
9.2.2 Kapitalrücklagen<br />
Kapitalrücklagen sind dem Unternehmen von außen zugeführte Beträge, welche nicht selbst<br />
durch Gewinne erwirtschaftet werden. Es handelt sich dabei um über das Nennkapital hinaus der<br />
Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Eigenkapital. In § 229 Abs 2 HGB findet sich eine<br />
Auflistung der als Kapitalrücklagen auszuweisenden Beträge für Kapitalgesellschaften, welche wie<br />
folgt bestimmt sind:<br />
gebundene Kapitarücklagen:<br />
1. der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen<br />
höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals<br />
entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;<br />
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und<br />
Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;<br />
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre<br />
Anteile leisten;<br />
4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs 5 AktG 1965<br />
zu binden sind;<br />
ungebundene Kapitalrücklagen:<br />
5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen<br />
veranlasst sind.<br />
Bei Kapitalgesellschaften hat eine Unterscheidung der Kapitalrücklagen in gebundene und<br />
ungebundene Kapitalrücklagen zu erfolgen, die nach dem Kriterium der Zweckgebundenheit zu<br />
unterscheiden sind.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 70
E N T W U R F<br />
EIGENKAPITAL<br />
tab<br />
Gebundene Rücklagen - bei Kapitalgesellschaften werden dazu die Ziffern 1 bis 4 gezählt -<br />
dürfen nur zur Verlustabdeckung aufgelöst werden und sind daher zweckgebunden. Allerdings<br />
müssen sie nicht zu diesem Zweck aufgelöst werden.<br />
Ungebundene Kapitalrücklagen dürfen auch zu anderen Zwecken, insbesondere zur Erhöhung<br />
des Gewinnes und somit der Ausschüttung aufgelöst werden. Für Kapitalgesellschaften zählen<br />
dazu gem. § 229 Abs 1 HGB der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche<br />
Verbindungen veranlasst sind, die also aus dem direkten oder indirekten<br />
Gesellschafterbereich stammen.<br />
Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die eine Verlustabdeckung in Form<br />
von Gesellschafterzuschüssen erhalten, haben diese unter den ungebundenen Kapitalrücklagen<br />
auszuweisen. Die Widmung dieser Kapitalrücklage zur Verlustabdeckung ist im Anhang<br />
anzugeben (siehe Anhang, Abschnitt 33).<br />
9.2.3 Gewinnrücklagen<br />
Gewinnrücklagen werden im Gegensatz zum Nennkapital und den Kapitalrücklagen aus den<br />
Gewinnen erwirtschaftet und einbehalten. Sie stellen die Innenfinanzierung des Unternehmens<br />
gegenüber den von außerhalb des Unternehmens zufließenden Mitteln dar. Die Trennung<br />
zwischen Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen stellt somit die Ertragskraft des Unternehmens<br />
besser dar.<br />
Bei Aktiengesellschaften gehört zu den Gewinnrücklagen die gesetzliche Rücklage gem § 130<br />
AktG 1965. In diese ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um<br />
einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung<br />
unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den<br />
zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat. Zu den<br />
gebundenen Rücklagen gehören die gebundenen Kapitalrücklagen und die gesetzliche Rücklage.<br />
Als andere Gewinnrücklagen, satzungsmäßige Rücklagen und freie Rücklagen, dürfen gem § 229<br />
Abs 3 HGB nur jene Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren<br />
Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter<br />
Rücklagen gebildet worden sind. Ergibt sich in einem Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag nach<br />
Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen können daher keine<br />
Gewinnrücklagen gebildet werden.<br />
9.2.4 Bilanzgewinn/Bilanzverlust<br />
Der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust, der sich nach Zuweisungen zu und Auflösungen von<br />
Rücklagen ergibt, ist nicht mit anderen Eigenkapitalkonten zu saldieren, sondern gesondert<br />
auszuweisen.<br />
Durch die Krankenanstaltenträger erfolgt oftmals die Deckung der kameralen Abgänge bzw.<br />
auch der handelsrechtlichen Verluste. Diese Deckungen sind unter Anführung der jeweiligen<br />
rechtlichen Grundlage gesondert in der GuV gem § 232 Abs 3 HGB vor dem Posten Gewinnvortrag/Verlustvortrag<br />
aus dem Vorjahr und nach Rücklagenbewegungen darzustellen. Der<br />
danach verbleibende Bilanzgewinn/Bilanzverlust wird in die Bilanz übertragen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 71
E N T W U R F<br />
EIGENKAPITAL<br />
tab<br />
9.3 Einzelkonten<br />
Der österreichische Einheitskontenrahmen gibt für die im Eigenkapital zu erfassenden Konten die<br />
Klassen 90, 91, 92 und 93 vor. Die genaue Zuweisung von diesen Kontenklassen zu den<br />
Inhalten, die im Kontenrahmen als "V" verpflichtend gekennzeichnet sind, wird, um den<br />
Anpassungsbedarf möglichst gering zu halten, freigestellt. Jene Konten, die mit V 1<br />
gekennzeichnet sind, betreffen lediglich Kapitalgesellschaften.<br />
9.4 Buchführung<br />
9.4.1 Grundkapital, Stammkapital und Verrechnungskapital<br />
Die Buchungen in diesem Bereich werden anhand der Verbuchung einer Kapitalerhöhung bzw<br />
der Einbuchung des Stamm- bzw Grundkapitals bei Gründung einer Kapitalgesellschaft<br />
exemplarisch dargestellt.<br />
2... Zahlungsmittelkonto<br />
2... eingeforderte ausstehende Einlage<br />
9... nicht eingeforderte ausstehende Einlage<br />
/ 9... Stammkapital oder Grundkapital<br />
In der Bilanz ist das Grund oder Stammkapital auf der Passivseite wie folgt auszuweisen:<br />
I. Stammkapital<br />
Abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Einlagen<br />
Eingefordertes Kapital<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 72
E N T W U R F<br />
EIGENKAPITAL<br />
tab<br />
9.4.2 Kapitalrücklagen<br />
Die Kapitalrücklagen werden in der Regel erfolgsneutral eingebucht.<br />
2... Zahlungsmittelkonto / 9... gebundene bzw. nicht gebundene<br />
Kapitalrücklage<br />
Bei Auflösung von Kapitalrücklagen ist ertragswirksam zu buchen.<br />
9... gebundene bzw. nicht gebundene<br />
Kapitalrücklage<br />
/ 8... Erträge aus der Auflösung von<br />
Kapitalrücklagen<br />
9.4.3 Gewinnrücklagen<br />
Der Betrag, der maximal zur Gewinnrücklage zugeführt werden kann, errechnet sich wie folgt,<br />
wobei ihre Bildung nur zulässig ist, sofern der ermittelte Betrag positiv ist:<br />
Jahresüberschuss<br />
+ Auflösung unversteuerter Rücklagen<br />
- Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen<br />
= Berechnungsbasis<br />
Abweichend zu der oben dargestellten Ermittlung der Berechnungsbasis, setzt sich die Basis für<br />
die Berechung der gesetzlichen Rücklage wie folgt zusammen:<br />
Jahresüberschuss<br />
+ Auflösung unversteuerter Rücklagen<br />
- Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen<br />
- Verlustvortrag Verlustvortrag<br />
= Berechnungsbasis gesetzliche Rücklage<br />
Die Buchung zur Bildung von Gewinnrücklagen lautet wie folgt:<br />
8... Zuweisung zu Gewinnrücklagen / 9... Gewinnrücklagen<br />
Die Auflösung von Gewinnrücklagen ist ertragswirksam zu buchen:<br />
9... Gewinnrücklagen / 8... Erträge aus der Auflösung von<br />
Gewinnrücklagen<br />
9.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
9.5.1 Eigenmittelquote<br />
Die Eigenmittelquote spielt im Zusammenhang mit dem Unternehmensreorganisationsgesetz<br />
(URG) eine wichtige Rolle. Gem. § 22 Abs. 1 Z 1 URG liegt die Vermutung eines<br />
Reorganisationsbedarfes vor, wenn neben einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15<br />
Jahren, die Eigenmittelquote gem. URG weniger als 8% beträgt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 73
E N T W U R F<br />
EIGENKAPITAL<br />
tab<br />
Für die Berechnung der Eigenmittelquote werden die unveränderten Daten des<br />
Jahresabschlusses herangezogen.<br />
Eigenkapital(§ 224 Abs 3 A )zuzüglich unversteuerter<br />
Rücklagen(§ 224 Abs3B )<br />
Eigenmittelquote =<br />
Gesamtkapital(§ 224 Abs3)ver min dert um dienach<br />
§ 225 Abs6von denVorräten absetzbaren Anzahlungen<br />
9.5.2 Eigenmittelrentabilität<br />
Eigenmittelrentabilität =<br />
Ergebnis der gewöhnlichenGeschäftstätigkeit<br />
Durchschnittliches Eigenkapital<br />
Das durchschnittliche Eigenkapital ergibt sich aus dem Endbestand des Vorjahres zuzüglich des<br />
Endbestandes des laufenden Jahres geteilt durch 2.<br />
9.6 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Text<br />
Input - Kapital des Vorjahres und evt. Meldung des<br />
Vorstandes über Änderung<br />
- Bilanzverlust lt. GuV<br />
- ev. vom Land übernommener Abgang<br />
- Dokumentation des Landeszuschusses<br />
Routine<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Arbeitsschritte - Errechnen des Bilanzgewinns/-verlusts<br />
anhand der GuV<br />
- Errechnen des Eigenkapitals<br />
- Beobachtung der Entwicklung des<br />
Eigenkapitals in Hinblick auf die<br />
Fortbestehensprognose und Berücksichtigung<br />
im Anhang<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output - Ansatz Eigenkapital und<br />
Bilanzausgleichsposten<br />
X<br />
9.7 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
9.7.1 Negatives Eigenkapital<br />
Für den Fall, dass der Bilanzverlust größer ist als die Summe der sonstigen Posten des<br />
Eigenkapitals, enthält § 225 Abs 1 HGB die Vorschrift, dass dieser Posten als negatives<br />
Eigenkapital zu bezeichnen ist. Bei dieser rechnerischen Ermittlung sind ausschließlich die in der<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 74
E N T W U R F<br />
EIGENKAPITAL<br />
tab<br />
Gliederung der Bilanz unter Eigenkapital auszuweisenden Punkte einzubeziehen.<br />
Eigenkapitalanteile in den unversteuerten Rücklagen oder stille Reserven sind dabei nicht zu<br />
beachten. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts<br />
vorliegt. Unter dem Kapitel Anhang (siehe Abschnitt 33.2.2) wird eine standardisierte Angabe für<br />
diesen Fall vorgeschlagen, welche die besondere Finanzierungssituation von Krankenhäusern<br />
auch unter dem Gesichtspunkt des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) berücksichtigt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 75
E N T W U R F<br />
INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />
tab<br />
10 Investitionszuschüsse<br />
10.1 Beschreibung / Definition<br />
Zuschüsse bzw. Subventionen – die Begriffe werden synonym verwendet – stellen eine geldliche<br />
oder geldwerte Vorteilsgewährung von Dritten dar. Wenn vom Zuschussempfänger eine<br />
Gegenleistung verlangt wird, kann von einem unechten Zuschuss gesprochen werden, wenn<br />
keine Gegenleistung verlangt wird, spricht man von einem echten Zuschuss.<br />
Grundsätzlich kann eine Kategorisierung der Zuschüsse in folgende Arten erfolgen:<br />
• Nicht rückzahlbare Zuschüsse<br />
• Bedingt rückzahlbare Zuschüsse<br />
o (Zuschüsse mit aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtungen)<br />
o (Zuschüsse mit auflösend bedingten Rückzahlungsverpflichtungen)<br />
• Unbedingt rückzahlbare Zuschüsse<br />
Österreichischen Fondskrankenanstalten werden in Regel Zuschüsse für Investitionen in das<br />
Anlagevermögen gewährt. In diesem Fall spricht man von sogenannten Investitionszuschüssen.<br />
Es handelt sich dabei in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse der öffentlichen Hand.<br />
Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand stellen Erfolgsbeiträge dar, die<br />
über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden, in der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind.<br />
Schenkungen von Vermögensgegenständen werden im Anlagevermögen zu fiktiven<br />
Anschaffungskosten aktiviert und in gleicher Höhe ist ein Investitionszuschuss zu passivieren. Die<br />
Höhe des Zuschusses ist fortzuführen wie in Pkt. 10.2 letzter Absatz beschrieben. (Vgl. auch<br />
3.5.3.8)<br />
10.2 Ausweis<br />
Der erhaltene Investitionszuschuss wird ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
direkt in einen Posten "Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln" eingestellt. Die<br />
Investitionszuschüsse werden über die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes aufgelöst, für<br />
den er gewährt wurde, wobei die Auflösung gegen sonstige betriebliche Erträge einen<br />
Ausgleichsposten zu den Abschreibungen von den entsprechenden Anschaffungskosten bildet.<br />
Die "Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln" stellen auf der Passivseite der Jahresbilanz<br />
den Finanzierungsgegenwert zu den auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Buchwerten<br />
jener Anlagegüter dar, die mit Hilfe öffentlicher Zuschüsse finanziert wurden.<br />
Im Anhang sollte die Gliederung der Investitionszuschüsse, wie auch deren Entwicklung<br />
dargestellt werden (Siehe auch Kapitel Anhangangaben). Die Entwicklung der Investitionszuschüsse<br />
muss als Beilage zum Anhang dargestellt werden. Im Posten A. "Noch verfügbare<br />
Investitionszuschüsse" sind jene darzustellen, welche noch nicht verwendet wurden. Im Posten B<br />
"Verwendete Investitionszuschüsse" sind jene darzustellen, welche bereits für die Investition in<br />
Vermögensgegenstände verwendet wurden. In der Spalte "Verwendung noch verfügbarer<br />
Zuschüsse" sind jene Investitionszuschüsse darzustellen, die im Vorjahr "noch verfügbare<br />
Investitionszuschüsse" waren und im laufenden Geschäftsjahr zu "Verwendete<br />
Investitionszuschüsse" wurden. (Diese sind im Posten A der Beilage mit einem Minus<br />
darzustellen und im Posten B positiv, wodurch die Spaltensumme stets Null ergeben muss.)<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 76
E N T W U R F<br />
INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />
tab<br />
Der Ausweis der Investitionszuschüsse hat in einer eigenen Position vor den Rückstellungen in<br />
der Kontoklasse 9 mit der Bezeichnung "Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln" zu<br />
erfolgen, wobei diese Rücklage entsprechend der Nutzungsdauer des subventionierten<br />
Vermögenswertes erfolgswirksam aufzulösen ist. Der aufgelöste Betrag ist in der Kontoklasse<br />
"sonstiger betrieblicher Ertrag" zu erfassen.<br />
10.3 Einzelkonten<br />
10.4 Buchführung<br />
Für die Variante, dass ein Investitionszuschuss passiviert wurde, ergeben sich folgende<br />
Buchungen bei Erhalt des Investitionszuschusses bzw bei der Auflösung des<br />
Investitionszuschusses entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes.<br />
2.....Liquide Mittel (Kassa, Bank oder<br />
Sonstige Forderungen)<br />
9.....Investitionszuschüsse aus öffentlichen<br />
Mitteln<br />
/ 9.... Investitionszuschüsse aus öffentlichen<br />
Mitteln<br />
/ 4.... Erträge aus der Auflösung von<br />
Investitionszuschüssen<br />
10.5 Zeitpunkt der Bilanzierung<br />
Der Zeitpunkt der Bilanzierung eines Zuschusses ist unabhängig von einem eventuellen Zufluss<br />
liquider Mittel. Er wird durch die Begründung des Anspruches auf die Vorteilsgewährung<br />
bestimmt. Ein Zuschuss muss berücksichtigt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen für<br />
die Gewährung des Vorteils erfüllt werden und<br />
- ein Rechtsanspruch besteht und zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung der<br />
erforderliche Antrag gestellt ist oder mit einer an Sicherheit grenzenden<br />
Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.<br />
- wenn kein Rechtsanspruch besteht, die Bewilligung für den Zuschuss zum Zeitpunkt der<br />
Jahresabschlusserstellung aber ohne Auszahlungsvorbehalt erteilt wurde.<br />
Falls die Bedingungen für die Bilanzierung erfüllt werden und die Auszahlung des Zuschusses<br />
erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt, so ist der Betrag als "Sonstige Forderung" zu erfassen.<br />
Zunächst werden die tatsächlichen Zuschüsse passiviert und in Folge entsprechend den Posten<br />
des Anlagevermögens ratierlich ertragswirksam aufgelöst.<br />
Sonderfälle für die Beurteilung der Bilanzierung siehe Pkt. 10.8.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 77
E N T W U R F<br />
INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />
tab<br />
10.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
• Anteil der verwendeten Zuschüsse an den gesamten Investitionszuschüssen<br />
Anteil der verwendeten Zuschüsse =<br />
verwendete Investitionszuschüsse<br />
Investitionszuschüsse<br />
• Anteil der noch nicht verwendeten Zuschüsse an den gesamten Investitionszuschüssen<br />
noch nicht verwen det e IZ<br />
Anteil der noch nicht verwendeten Zuschüsse =<br />
Investitionszuschüsse<br />
• Finanzierungsanteil der Anlagenzugänge durch Investitionszuschüsse<br />
Zugangsfinanzierung =<br />
Zugänge der Investitionszuschüsse<br />
Zugänge des Anlagevermögens<br />
Diese Kennzahl ist jedenfalls zu erläutern, da es zu Periodenverschiebungen bei den Zugängen<br />
der Investitionszuschüsse kommen kann (Vgl. Pkt. 10.5)<br />
10.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Siehe die Ausführungen beim Anlagevermögen unter Abschnitt 3.7.<br />
10.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
10.8.1 Ausweis als Sonderposten<br />
Der Ausweis erfolgt teilweise im Posten "unversteuerte Rücklagen". Diese Darstellung ist zu<br />
verneinen. Es muss, wie bereits erläutert, eine eigene Position "Investitionszuschüsse aus<br />
öffentlichen Mitteln" gebildet werden.<br />
10.8.2 Keine direkte Verknüpfung des Investitionszuschusses mit dem Vermögensgegenstand<br />
Szenario: Eine direkte Verknüpfung des Investitionszuschusses mit dem Vermögensgegenstand<br />
liegt nicht vor. Beispielsweise erhält die Krankenanstalt eine Kreditermächtigung. Die Investition<br />
wird durchgeführt und finanziert durch einen Kredit. Die Kredittilgung und die Zinszahlung wird<br />
dann laufend vom Land zugeschossen.<br />
Behandlung: Es handelt sich in diesem Fall um einen Annuitätenzuschuss. Das Anlagegut ist zu<br />
aktivieren, sobald die Verfügungsmacht an das Krankenhaus übergeht. Die Kreditverbindlichkeit<br />
ist zu passivieren. Die Forderung gegenüber dem Land kann dann eingestellt werden, wenn ein<br />
einklagbarer Anspruch besteht. Auf der Passivseite ist der Zuschuss aufzuteilen in einen Anteil<br />
"Investitionszuschuss" und einen Anteil "Zinsenzuschuss". Letzter ist über die passive<br />
Rechungsabgrenzung abzugrenzen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 78
E N T W U R F<br />
INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />
tab<br />
10.8.3 Anspruch auf den Investitionszuschuss entsteht in der Zukunft<br />
Szenario: Es erfolgt eine Genehmigung, die Investition durchzuführen. Das Geld und auch der<br />
tatsächliche Anspruch auf den Investitionszuschuss entsteht aber erst in der Zukunft.<br />
Behandlung: Bei Übergang der Verfügungsmacht an das Krankenhaus ist das Anlagegut zu<br />
aktivieren. Der Investitionszuschuss wird erst bei Erlangen des Anspruch passiviert. Dieser<br />
nachträgliche Zuschuss ist auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aufzulösen.<br />
10.8.4 Zahlung des Investitionszuschusses entsteht in der Zukunft.<br />
Szenario: Es wird ein Vermögensgegenstand angeschafft und gleichzeitig der Anspruch auf den<br />
Investitionszuschuss erworben. Die tatsächliche Zahlung des Investitionszuschusses erfolgt in der<br />
Zukunft.<br />
Behandlung: Das Wirtschaftsgut ist zu aktivieren und der Investitionszuschuss zu passivieren. Der<br />
Zuschuss ist analog der Abschreibung des Wirtschaftsgutes aufzulösen. Gleichzeitig wird eine<br />
Forderung in Höhe des noch nicht bezahlten Investitionszuschusses eingestellt.<br />
10.8.5 Zuschüsse des Eigentümers<br />
Szenario: Zuschüsse werden nicht über den Fonds sondern direkt vom Träger/Eigentümer<br />
gewährt.<br />
Behandlung: Der Investitionszuschuss wird als Kapitalrücklage eingebucht.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 79
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11 Rückstellungen<br />
11.1 Beschreibung / Definition<br />
Rückstellungen sind Passivposten, die für drohende Aufwendungen gebildet werden, die im<br />
Abschlussjahr bereits verursacht wurden und deren Höhe oder Rechtsgrund noch nicht feststeht.<br />
Nach ihrem Gehalt lassen sich Rückstellungen unterteilen in<br />
• Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
• Rückstellungen für drohende Verluste<br />
• Aufwandsrückstellungen<br />
Für die beiden ersten Rückstellungskategorien besteht - soweit es sich nicht um Beträge von<br />
untergeordneter Bedeutung handelt - eine Passivierungspflicht. Aufwandsrückstellungen dürfen<br />
demgegenüber nach Wahl des Bilanzierenden angesetzt werden. Für andere als die gesetzlich<br />
angeführten Rückstellungen besteht hingegen ein Ansatzverbot.<br />
11.1.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
Als ungewisse Verbindlichkeiten kommen alle gegenüber Dritten möglicherweise bestehenden<br />
Leistungsverpflichtungen in Betracht, die zu einem künftigen Vermögensabfluss führen. Hierunter<br />
fallen sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche, vertragliche und außervertragliche<br />
Verpflichtungen.<br />
Bildungsvoraussetzungen<br />
• es muss eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten vorliegen;<br />
• die Verpflichtung muss entweder dem Grunde oder der Höhe nach noch ungewiss sein;<br />
• mit der Inanspruchnahme ist ernsthaft zu rechnen;<br />
• die Verpflichtung muss am Abschlussstichtag bereits rechtlich bestehen oder zumindest<br />
wirtschaftlich verursacht sein;<br />
Beispiele<br />
• Anwartschaften auf Abfertigungen<br />
• Laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen<br />
• Kulanzen<br />
• Nicht konsumierte Urlaube<br />
• Jubiläumsgelder<br />
• Heimfalllasten<br />
• Produkthaftungsrisiken<br />
• Noch nicht fakturierte Lieferungen und Leistungen<br />
• Steuern und Abgaben<br />
• Kosten für die Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses<br />
• Gratifikationen, Tantiemen<br />
• Boni und Rabatte<br />
• Gewährleistungen und Garantien<br />
• Prozesskosten<br />
• Gleitzeitüberhänge<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 80
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11.1.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />
Unter schwebenden Geschäften versteht man zweiseitig verpflichtende Verträge, bei denen die<br />
gegenseitige Leistungserbringung noch nicht abgeschlossen ist. Diese werden entsprechend dem<br />
Realisationsprinzip - solange der Schwebezustand anhält - im Jahresabschluss grundsätzlich nicht<br />
berücksichtigt. Droht jedoch infolge des Vertragsabschlusses ein Verlust, weil sich Leistung und<br />
Gegenleistung nicht gleichwertig gegenüberstehen, gebietet das Imparitätsprinzip die<br />
Antizipation der noch nicht realisierten, jedoch bereits vorhersehbaren Verluste. Zu diesem<br />
Zweck wird eine entsprechende Rückstellung in Höhe des zu erwartenden Verlustes gebildet.<br />
Dadurch wird erreicht, dass der Verlust jene Periode belastet, in welcher er wirtschaftlich<br />
verursacht wurde.<br />
Bildungsvoraussetzungen<br />
• Es muss ein schwebendes Geschäft vorliegen.<br />
• Es muss ein Verlust ernsthaft drohen (dies gilt insbesondere auch für jene Verluste, die<br />
erst nach dem Abschlussstichtag eintreten).<br />
• Der Verlust muss wahrscheinlich sein, dh es müssen Tatsachen oder zumindest<br />
Erfahrungswerte aus der Vergangenheit vorliegen, die seinen Eintritt ernsthaft<br />
bevorstehend erscheinen lassen. Die bloß theoretische Möglichkeit einer<br />
Verlustentstehung ist somit nicht ausreichend.<br />
• Rückstellungen für drohende Verluste dürfen nur dann gebildet werden, wenn keine<br />
Abschreibung auf einen Aktivposten vorgenommen werden kann (etwa bereits aktivierte<br />
Herstellungskosten in den Vorratsposten unfertige/fertige Erzeugnisse bzw noch nicht<br />
abrechenbare Leistungen).<br />
Beispiele<br />
• Einkaufs-/Verkaufsgeschäfte, wenn die Preise fixiert wurden und sich die<br />
Marktverhältnisse ändern.<br />
• Miet-/Leasingverträge beim Bestandgeber, wenn das vereinbarte Entgelt die anfallenden<br />
Aufwendungen nicht deckt.<br />
• Termin-/Optionsgeschäfte.<br />
11.1.3 Aufwandsrückstellungen<br />
Hierunter fallen Rückstellungen, die auf in der Rechnungsperiode verursachte, jedoch nicht<br />
getätigten Aufwendungen beruhen, denen jedoch keine rechtliche oder faktische Verpflichtung<br />
gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Es handelt sich demnach um reine<br />
"Innenverbindlichkeiten".<br />
Bildungsvoraussetzungen<br />
• Die Aufwendungen müssen ihrer Eigenart nach genau umschrieben sein (konkreter<br />
Sachverhalt).<br />
• Die künftigen Ausgaben dürfen zu keinem aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand<br />
führen.<br />
• Die Aufwendungen müssen dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr<br />
zuordenbar sein.<br />
• Der Anfall der Aufwendungen muss am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher,<br />
jedoch hinsichtlich der Höhe oder des Eintrittszeitpunktes unbestimmt sein.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 81
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Beispiele<br />
• unterlassene Instandhaltungen, Wartungen, Inspektionen 1<br />
• Großreparaturen, Renovierungen, Generalüberholungen, Sicherheitsinspektionen<br />
• Abbruch-, Beseitigungs-, Entsorgungs- uä Kosten<br />
• Rekultivierungen<br />
11.1.4 Ausgewählte Rückstellungen<br />
• Abfertigungsrückstellung<br />
Anspruchsgrundlage<br />
Abfertigungsverpflichtungen können sich aus gesetzlicher Grundlage (AngG, VBG bzw<br />
GehaltsG), Kollektivvertrag bzw freiwilligen Einzelvereinbarungen bzw Betriebsvereinbarungen<br />
ergeben.<br />
Anspruchshöhe<br />
Sowohl nach AngG als auch nach VBG und GehaltsG besteht ein Abfertigungsanspruch<br />
grundsätzlich nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren. Kein Anspruch besteht, wenn<br />
der Dienstnehmer kündigt, aus wichtigem Grund vorzeitig austritt oder er zu Recht entlassen<br />
wird. (Weiters bei Unternehmensübertragungen, wenn der Dienstnehmer die Fortsetzung des<br />
Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses<br />
unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinem<br />
Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten). Bei einvernehmlicher<br />
Lösung steht dem Dienstnehmer die Abfertigung in voller Höhe zu. Im Falle des Todes des<br />
Dienstnehmers gebührt den gesetzlichen Erben die Hälfte der Abfertigung. Erklären weibliche<br />
Dienstnehmer nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist des § 5 Abs 1<br />
MSchG ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis, so gebührt ihnen die Hälfte der<br />
ihnen zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgeltes und<br />
ferner nur dann, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat.<br />
Kündigt ein männlicher Dienstnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw eine weibliche<br />
Dienstnehmerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder erfolgt die Kündigung wegen<br />
Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (Frühpension) aus einer gesetzlichen<br />
Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen<br />
Pensionsversicherung, so steht die Abfertigung dennoch zu, wenn das Dienstsverhältnis<br />
mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Die Abfertigung steht auch jenen<br />
Dienstnehmern zu, die wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der<br />
geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wegen<br />
Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer<br />
gesetzlichen Pensionsversicherung selbst kündigen. Die Abfertigung steht in diesem Fall bereits<br />
nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren zu.<br />
1<br />
Hiebei ist zu berücksichtigen, dass die Rückstellungsbildung nicht anstelle von planmäßigen oder außerplanmäßigen<br />
Abschreibungen erfolgen darf<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 82
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
• Pensionsrückstellung<br />
Für rechtsverbindliche Pensionszusagen und direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes<br />
ist durch eine entsprechende Rückstellung Vorsorge zu treffen. Wenn unter<br />
gewissen Vorraussetzungen die Möglichkeit besteht, die Pensionszusage zu widerrufen oder der<br />
Pensionsanspruch bei Auflösung des Dienstverhältnisses unter gewissen Voraussetzungen wegfallen<br />
kann, besteht trotzdem solange eine Verpflichtung zur Bildung einer Pensionsrückstellung,<br />
als die Umstände die zum Wegfall der Pensionsverpflichtung führen, nicht ausreichend<br />
konkretisiert sind.<br />
• Steuerrückstellung<br />
Steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art haben zusätzlich eine Rückstellung für den zu<br />
erwartenden Körperschaftsteueraufwand sowie für passive latente Steuern zu bilden.<br />
Latente Steuern ergeben sich aufgrund von zeitlichen Differenzen zwischen den<br />
handelsrechtlichen und steuerlichen Ansätzen, welche sich in späteren Jahren voraussichtlich<br />
wieder ausgleichen. Permanente Differenzen bleiben außer Betracht. Sämtliche<br />
Ergebnisunterschiede sind zu einer Saldogröße zusammenzufassen, sodass sich insgesamt nur<br />
entweder ein Aktiv- oder ein Passivposten für latente Steuern ergibt. Für eine passive<br />
Steuerabgrenzung besteht Passivierungspflicht, für eine aktive Steuerabgrenzung dagegen ein<br />
Ansatzwahlrecht. Die passive Steuerabgrenzung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im<br />
Anhang gesondert zu erläutern. Soweit eine unversteuerte Rücklage ausgewiesen ist, bedarf es<br />
einer solchen Rückstelllung nicht. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere<br />
Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.<br />
• Jubiläumsgeldrückstellung<br />
Jubiläumsgeldrückstellungen (für Dienstnehmerjubiläen; Aufwendungen für Firmenjubiläen sind<br />
allenfalls als Aufwandsrückstellung zu berücksichtigen) sind dann zu bilden, wenn aufgrund eines<br />
Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach einer bestimmten Dienstzeit an den<br />
Arbeitnehmer Jubiläumsgelder zu leisten sind. Die Höhe der Ansprüche sind den jeweiligen<br />
kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entnehmen.<br />
• Rückstellung für nicht verbrauchte Altersteilzeit<br />
Bei Altersteilzeitvereinbarungen ist im Falle einer geblockten Inanspruchnahme der Altersteilzeit<br />
eine Rückstellung hinsichtlich jener Aufwendungen zu bilden, die in den Freistellungszeitraum<br />
fallen. Für die Bewertung der Rückstellung ist das laufend ausbezahlte Entgelt einschließlich des<br />
50%igen Aufstockungsbetrages und darauf entfallender Lohnnebenkosten heranzuziehen. Der<br />
gegenüber dem AMS (Arbeitsmarktservice) bestehende Anspruch auf Erstattung des<br />
Differenzbetrages einschließlich Sozialversicherungsbeiträge ist als Aufwandszuschuss<br />
rückstellungsmindernd zu berücksichtigen. In der Freistellungsphase ist die Rückstellung<br />
entsprechend den tatsächlich geleisteten Entgeltszahlungen aufzulösen.<br />
11.1.5 Fehlbetrag gem Artikel X Rechnungslegungsgesetz<br />
Der Fehlbetrag einer Abfertigungs- oder Pensionsverpflichtung, der sich aus der erstmaligen<br />
Anwendung des § 211 Abs 2 HGB ergibt, ist gemäß Artikel X Rechnungslegungsgesetz über<br />
längstens zwanzig Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. In jedem Jahresabschluss ist unter der<br />
Bilanz der Fehlbetrag auf die gebotene Rückstellung gesondert anzugeben und im Anhang zu<br />
erläutern. Alternativ kann der Unterschiedsbetrag unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
gesondert ausgewiesen werden. Auch in diesem Fall besteht Erläuterungspflicht im<br />
Anhang.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 83
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11.2 Bilanzausweis<br />
Der Ausweis der Rückstellungen erfolgt in der Bilanz auf der Passivseite unter einem eigenen<br />
Posten Rückstellungen. Die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften sehen folgende<br />
Mindestgliederung vor:<br />
C. Rückstellungen:<br />
1. Rückstellungen für Abfertigungen<br />
2. Rückstellungen für Pensionen<br />
3. Steuerrückstellungen<br />
4. Sonstige Rückstellungen<br />
Abgrenzung gegenüber anderen Bilanzpositionen<br />
Von Rücklagen unterscheiden sich Rückstellungen dadurch, dass erstere für allgemeine, nicht<br />
konkretisierbare Risiken gebildet werden. Die Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen leitet sich<br />
aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaftsorgane her.<br />
Gegenüber Verbindlichkeiten unterscheiden sich Rückstellungen durch das Element der<br />
Ungewissheit bezüglich der Höhe oder des Entstehens einer Verpflichtung. Sind das Bestehen<br />
und die Höhe der Verpflichtung sicher und ist lediglich die Fälligkeit oder die Person des<br />
Gläubigers noch ungewiss, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Bei aufschiebend bedingten<br />
Verpflichtungen ist eine Rückstellung geboten, während bei einer auflösenden Bedingung<br />
regelmäßig eine Verbindlichkeit auszuweisen ist.<br />
Eventualverbindlichkeiten unterscheiden sich von Rückstellungen dadurch, dass bei ihnen die<br />
Inanspruchnahme noch unwahrscheinlich ist. Es handelt sich dabei regelmäßig um<br />
Verbindlichkeiten, bei denen sowohl der Rechtsgrund als auch die Höhe grundsätzlich feststeht.<br />
Aufgrund des Rechtstitels (Wechsel, Bürgschaft, Garantie, Haftungserklärung etc) ist mit einer<br />
Inanspruchnahme jedoch nur dann zu rechnen, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt.<br />
Passive Rechnungsabgrenzungsposten dienen der Abgrenzung eines künftigen Ertrages<br />
hinsichtlich vorgezogener Einnahmen. Rückstellungen sollen demgegenüber wirtschaftlich bereits<br />
entstandene Aufwendungen periodenrichtig zuordnen. Im Gegensatz zu Rückstellungen sind<br />
Rechnungsabgrenzungsposten ferner genau quantifizierbar, da die Höhe der Einnahmen<br />
eindeutig feststeht.<br />
11.3 Einzelkonten<br />
Die Darstellung der Einzelkonten ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten<br />
Detailierungsgrad des Kontenplans. Die nachstehende Übersicht ist eine beispielhafte<br />
Aufzählung der am häufigsten vorkommenden Rückstellungsarten ohne Anspruch auf<br />
Vollständigkeit. Im Bedarfsfall sind zusätzliche Konten aufzunehmen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 84
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11.4<br />
11.5 Buchführung<br />
Dotierung<br />
Die Einbuchung von Rückstellungen erfolgt grundsätzlich über die sie betreffenden<br />
Aufwandskonten (zB Steueraufwand für Steuerrückstellungen, Pensionsaufwand für<br />
Pensionsrückstellungen etc). In Ausnahmefällen kann die Dotierung auch erfolgsneutral erfolgen,<br />
etwa dann wenn ein Vermögensgegenstand angeschafft wird, dessen genauer Kaufpreis noch<br />
unbekannt ist. Der Buchungssatz lautet<br />
5...,6...,7...,8... Aufwandskonto / 3... Rückstellung für ...<br />
Verwendung<br />
Im Jahr der Inanspruchnahme wird der Zahlungsmittelabfluss erfolgsneutral verbucht, indem die<br />
Rückstellung wie folgt verwendet wird:<br />
3... Rückstellung für... / 2...Kassa, Bank bzw 3... Verbindlichkeit<br />
Zahlungen dürfen somit nur in jenem Ausmaß aufwandswirksam werden, als dafür noch keine<br />
Rückstellung gebildet wurde. Aufwandszahlungen sind daher in einen erfolgsneutralen<br />
Verbrauch und in einen in der laufenden Periode wirksamen Aufwand aufzuteilen.<br />
Rückstellung wurde höher gebildet als es dem tatsächlichen Aufwand entspricht:<br />
3... Rückstellung für... / 2...Kassa, Bank bzw 3... Verbindlichkeit<br />
/ 4 ...Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 85
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Rückstellung wurde zu niedrig dotiert:<br />
5...,6...,7...,8... Aufwandskonto / 2...Kassa, Bank bzw 3... Verbindlichkeit<br />
3... Rückstellung für... /<br />
Wurde die Zahlung zur Gänze als Aufwand eingebucht, ist im Zuge der Jahresabschlussarbeiten<br />
eine entsprechende Korrekturbuchung durchzuführen.<br />
Auflösung<br />
Ist der Rückstellungsgrund weggefallen bzw wurde die Rückstellung zu hoch gebildet, ist die<br />
Rückstellung ertragswirksam aufzulösen. Hiebei ist eine Verrechnung mit dem Aufwandsposten,<br />
über den die Rückstellung ursprünglich gebildet wurde, grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr<br />
sind Rückstellungsauflösungen auf einem gesonderten Ertragskonto wie folgt zu verbuchen:<br />
3... Rückstellung für .../4...Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />
Ein entsprechendes Ertragskonto in der Kontenklasse 4 ist dabei dann anzusprechen, wenn es<br />
sich um Rückstellungen handelt, die Aufwendungen betrafen, welche dem Betriebsergebnis<br />
zuzuordnen sind. Betrifft die Rückstellungsauflösung hingegen den Bereich des<br />
Finanzergebnisses, sind Ertragskonten in der Kontenklasse 8, in der auch die entsprechenden<br />
Aufwendungen erfasst wurden, anzusprechen. Rückstellungen für Ertragssteuern sind in den<br />
Posten 21, Steuern vom Einkommen und Ertrag aufzunehmen. Soweit sie für die Beurteilung<br />
der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind, hat ein gesonderter Ausweis zu<br />
erfolgen. Rückstellungen, die über ao Aufwand gebildet wurden, sind bei Nichtinanspruchnahme<br />
über ao Erträge aufzulösen. Erträge aus der Auflösung von Abfertigungs/Pensionsrückstellungen<br />
dürfen im Posten 6 c der GuV gegen die Zahlungen und die Zuweisungen an<br />
Rückstellungen für Abfertigungen/Pensionen aufgerechnet werden. Nur in Sonderfällen (zB<br />
umfangreiche Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsstilllegungen) können<br />
Abfertigungszahlungen bzw –dotierungen einen Vorgang außerhalb der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit darstellen und sind dementsprechend im ao Ergebnis darzustellen.<br />
Umbuchung<br />
Mit Wegfall der Ungewissheit (bezüglich des Rechtsgrundes bzw der Höhe des Anspruches) ist<br />
die Rückstellung gegen Verbindlichkeit umzubuchen.<br />
3... Rückstellung für .../3... Verbindlichkeit<br />
Der Rückstellungsspiegel hat folgendes Aussehen<br />
Rückstellung<br />
für ...<br />
Stand 1.1. Verbrauch Auflösung Zuführung Stand 31.12.<br />
11.6 Bewertung<br />
Rückstellungen sind grundsätzlich in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Dabei ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu<br />
nehmen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 86
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Für die Beurteilung der Rückstellungshöhe sind dabei sämtliche vorhandenen Informationen zu<br />
berücksichtigen und günstige wie ungünstige Entwicklungsmöglichkeiten gleichermaßen<br />
einzubeziehen. Die Bewertung hat willkürfrei und nachvollziehbar zu erfolgen. Es ist nicht der<br />
im ungünstigsten Fall zu erwartende Betrag maßgebend, sondern jener Betrag, der mit höchster<br />
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<br />
Im Wesentlichen gelten für die einzelnen Rückstellungsarten folgende Wertmaßstäbe:<br />
• Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind mit ihrem voraussichtlichen<br />
Rückzahlungsbetrag zu bewerten.<br />
• Rückstellungen für Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie Abfertigungen<br />
sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.<br />
• Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind in der Höhe<br />
des erwarteten Verpflichtungsüberhanges anzusetzen (das ist jener Betrag, um den der<br />
Wert der zu erbringenden eigenen Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt). Bei<br />
Beschaffungsgeschäften ist dabei der vereinbarte Kaufpreis mit dem sich aus dem<br />
Börsekurs oder Marktpreis ergebenden Wert bzw mit dem beizulegenden Wert zu<br />
vergleichen. Bei Absatzgeschäften erfolgt eine Gegenüberstellung des vereinbarten<br />
Kaufpreises mit jenen Aufwendungen, die in Erfüllung des Auftrages entstehen.<br />
• Die Höhe von Aufwandsrückstellungen ergibt sich durch eine Schätzung der in der<br />
Abschlussperiode oder einer früheren Periode wirtschaftlich verursachten Aufwendungen<br />
für künftige Maßnahmen oder Leistungen.<br />
Auch im Bereich der Rückstellungen gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Für gleichartige<br />
Sachverhalte ist jedoch auch eine Sammelbewertung zulässig (zB Garantierückstellungen).<br />
Die gebildeten Rückstellungen sind grundsätzlich so lange beizubehalten, solange der Grund für<br />
ihren Ansatz weiterbesteht. Die Höhe der Rückstellung ist zu jedem Jahresabschlussstichtag neu<br />
zu beurteilen. Stellt sich im Zuge der Jahresabschlusserstellung heraus, dass der<br />
Rückstellungsgrund weggefallen ist oder dass sich die Höhe aufgrund einer Änderung der<br />
Verhältnisse oder neuerer Erkenntnisse reduziert hat, ist die Rückstellung entsprechend<br />
aufzulösen bzw wertmäßig anzupassen. Stellt sich hingegen heraus, dass der ursprünglich<br />
dotierte Rückstellungsbetrag zu gering ist, ist eine Nachholung der Rückstellung vorzunehmen.<br />
Im Jahr der Inanspruchnahme hat ein erfolgsneutraler Verbrauch der Rückstellung zu erfolgen.<br />
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden zu echten Verbindlichkeiten, sobald die<br />
Ungewissheit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach wegfällt.<br />
Bei der in den Folgejahren vorzunehmenden Ausbuchung von Rückstellungen ist – wie oben<br />
dargestellt - darauf zu achten, dass streng zwischen "erfolgsneutralen, bestimmungsgemäßem<br />
Verbrauch" und "erfolgserhöhender Auflösung" nicht mehr benötigter Rückstellungen<br />
unterschieden wird. Dotierungen von Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht mit der<br />
Auflösung frei gewordener Rückstellungen verrechnet werden.<br />
Ausgewählte Rückstellungen<br />
Aufgrund gesonderter Bewertungsvorschriften für einzelne Rückstellungen werden nachstehend<br />
ausgewählte Positionen gesondert dargestellt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 87
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11.6.1 Abfertigungsrückstellung<br />
Die Rückstellung muss grundsätzlich versicherungsmathematisch berechnet werden. Wahlweise<br />
ist eine finanzmathematische Berechnung zulässig.<br />
Bei der finanzmathematischen Berechnung der Rückstellung sind für jeden Dienstnehmer<br />
folgende Faktoren zu berücksichtigen:<br />
• Zeitpunkt des Eintritts in das Unternehmen bzw die bisherige Dienstzeit<br />
• Zeitpunkt des voraussichtlichen Übertritts in den Ruhestand bzw die gesamte Dienstzeit<br />
(hiebei ist von einem faktischen Pensionsalter von derzeit 61,5 Jahre für Männer und<br />
56,5 Jahre für Frauen auszugehen)<br />
• Höhe des Abfertigungsanspruches zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand<br />
(Dieser ergibt sich aus dem maßgeblichen durchschnittlichen Monatsentgelt zum<br />
Bilanzstichtag multipliziert mit dem sich im Zeitpunkt des Pensionsantrittes ergebenden<br />
Vervielfachers)<br />
Als Rechnungszinssatz ist ein Zinsfuß von 3,5% anzusetzen. Der Umstand, dass einzelne<br />
Dienstnehmer vor Erreichen des Pensionsalters aus dem Unternehmen ausscheiden, ist durch<br />
entsprechende Fluktuationsabschläge zu berücksichtigen. Der Fluktuationsabschlag errechnet<br />
sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre. Die Ermittlung der Fluktuationsabschläge ist<br />
entsprechend zu dokumentieren.<br />
Die finanzmathematische Berechnung kann, sofern kein eigenes Rechenprogramm verwendet<br />
wird, mit Hilfe von Tabellenwerten für den Endwert einer vorschüssigen Rente nach folgender<br />
Formel durchgeführt werden:<br />
Rückstellung = Abfertigungsanspruch 2 x<br />
Rentenendwertfaktor für die bisherige<br />
Dienstzeit<br />
Rentenendwertfaktor für die gesamte<br />
Dienstzeit<br />
Die für obige Formel heranzuziehenden Rentenendwertfaktoren sind nachstehender Tabelle zu<br />
entnehmen.<br />
2<br />
Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Pensionsantritts<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 88
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Rentenendwertfaktoren für einen Rechnungszinssatz von 3,5%<br />
Das der Ermittlung des Abfertigungsanspruches zugrundezulegende Bruttomonatsentgelt ist wie<br />
folgt zu berechnen:<br />
letzter Monatbezug vor dem Bilanzstichtag<br />
zzgl Zulagen (nicht jedoch Reisekostenersätze)<br />
zzgl Sachbezüge (Wohnung, PKW etc)<br />
zzgl anteilige Sonderzahlungen (13./14. Gehalt, Prämien etc)<br />
zzgl Monatsdurchschnitt der Überstundenentgelte .<br />
= Bruttomonatsentgelt<br />
Im Fall von Entgeltminderungen (zB durch Krankenstand, unbezahlten Urlaub etc) ist das volle<br />
Entgelt maßgebend. Nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden<br />
• Aufwandsersätze (zB Reisekosten)<br />
• einmalige Zahlungen (zB Jubiläumsgelder)<br />
• Leistungen Dritter (zB Trinkgelder)<br />
Der Abfertigungsanspruch errechnet sich in Abhängigkeit von der geleisteten Dienstzeit als<br />
Vielfaches des Entgeltes des letzten Monats des Dienstverhältnisses<br />
nach 3 vollen Dienstjahren<br />
nach 5 vollen Dienstjahren<br />
nach 10 vollen Dienstjahren<br />
nach 15 vollen Dienstjahren<br />
nach 20 vollen Dienstjahren<br />
nach 25 vollen Dienstjahren<br />
Abfertigungsansprüche laut AngG<br />
2 Monatsentgelte<br />
3 Monatsentgelte<br />
4 Monatsentgelte<br />
6 Monatsentgelte<br />
9 Monatsentgelte<br />
12 Monatsentgelte<br />
Abweichende kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen sind entsprechend zu<br />
berücksichtigen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 89
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter<br />
oder Lehrling beim selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind dabei einzurechnen. Zeiten eines<br />
Lehrverhältnisses werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn die Gesamtdauer des<br />
Dienstverhältnisses einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert<br />
hat. Freiwillig angerechnete Vordienstzeiten als Dienstnehmer sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
Wurde das Dienstverhältnis vor dem Bilanzstichtag bereits gekündigt und reicht die<br />
Kündigungsfrist über den Bilanzstichtag hinaus, muss die Abfertigungsverpflichtung mit dem<br />
vollen Betrag passiviert und unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.<br />
11.6.2 Pensionsrückstellung<br />
Für Zwecke der Ermittlung der Pensionsrückstellung ist das Gutachten eines<br />
Versicherungsmathematikers einzuholen. Bei der Erstellung des Gutachtens ist von folgenden<br />
Berechnungsgrundlagen auszugehen:<br />
• Biometrische Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung AVÖ 1999-P-<br />
Angestellte von Pagler & Pagler<br />
• Faktisches Pensionsantrittsalter<br />
• Rechnungszinsfuß: 3,5% p.a.<br />
• Teilwertverfahren<br />
• Fluktuationsabschlag: Dreijahresdurchschnitt<br />
Zur Berechnung der Pensionsrückstellung sind dem Gutachter folgende Daten bekanntzugeben<br />
• Liste der anspruchsberechtigten Personen unter Angabe der jeweiligen Personalnummer<br />
• Geburtsdatum<br />
• Eintrittsdatum (unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten)<br />
• Geschlecht<br />
• Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsstufe<br />
• Bruttomonatsgehalt bzw Betriebspension<br />
• Status (Aktiver, Pensionsbezieher)<br />
11.6.3 Körperschaftsteuerrückstellung<br />
Eine Körperschaftsteuerrückstellung ist nur von steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art zu<br />
bilden. Für die Ermittlung der Körperschaftsteuerrückstellung ist folgende Berechnung<br />
anzustellen:<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 90
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Sind die geleisteten Vorauszahlungen höher als die errechnete Jahres-KöSt (bzw Mindest-KöSt)<br />
so stellt der Differenzbetrag eine Sonstige Forderung dar.<br />
Abschließend sollte folgende Verprobung durchgeführt werden:<br />
11.6.4 Rückstellung für latente Steuern<br />
Diese Rückstellung ist nur von steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art zu bilden. Die<br />
Höhe der latenten Steuern ergibt sich wie folgt<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 91
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11.6.5 Jubiläumsgeldrückstellung<br />
Die Jubiläumsgeldrückstellung ist finanzmathematisch auf Basis folgender Berechnungsgrundlagen<br />
zu berechnen:<br />
• Faktisches Pensionsantrittsalter<br />
• Rechnungszinssatz: 3,5%<br />
• Fluktuationsabschlag: Dreijahresdurchschnitt<br />
• Lohnnebenkosten: 8% (DB, DZ, KommSt), bei weniger als 20 Dienstjahren zusätzlich<br />
Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung<br />
• Teilwertverfahren<br />
• Jubiläumsgeldanspruch = Monatsgehalt (ohne aliquote Sonderzahlungen) multipliziert<br />
mit dem jeweiligen Vervielfacher<br />
Die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung erfolgt nach folgender Formel<br />
Rentenendwertfaktor für die bisherige Dienstzeit<br />
Jubiläumsgeldanspruch x ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Rentenendwertfaktor für die gesamte Dienstzeit<br />
(vom Eintritt bis zum Jubiläumsjahr)<br />
Der erforderliche Rückstellungsbedarf ergibt sich aus der Summe der Barwerte der<br />
Jubiläumsgeldansprüche pro Mitarbeiter und pro Jubiläumsjahr, welches bis zum Eintritt des<br />
voraussichtlichen Pensionsantrittsalters erreicht wird.<br />
11.6.6 Urlaubsrückstellung<br />
Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung sind zunächst die Kosten eines Urlaubstages zu<br />
ermitteln und diese sodann mit der Anzahl der zum Bilanzstichtag nicht verbrauchten<br />
Urlaubstage zu multiplizieren.<br />
Die Berechnung der nicht verbrauchten Urlaubstage erfolgt nach folgender Formel:<br />
Urlaubsrückstand zu Beginn des Urlaubsjahres<br />
+ aliquoter Teil des neuen Anspruches bis zum Bilanzstichtag 3<br />
- zwischen Beginn des Urlaubsjahres und dem Bilanzstichtag verbrauchte Urlaubstage<br />
Zur Feststellung der Kosten eines Urlaubstages wird das Monatsentgelt (zu berechnen wie das<br />
Entgelt für die Abfertigungsrückstellung) durch 26 dividiert (bei Urlaubsberechnung nach der 5-<br />
Tage-Woche durch 21,67 bzw gerundet durch 22). Diese Berechnung ergibt den Tagsatz, mit<br />
dem der Urlaubsrückstand multipliziert wird.<br />
Zusätzlich sind Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteil Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt) in<br />
der jeweils geltenden Höhe zu berücksichtigen:<br />
3<br />
Beispiel: Beginn des Urlaubsjahres 1.6. ; Urlaubsanspruch (6-Tage-Woche): 36 Tage; anteilige Urlaubstage 1.6. bis 31.12. = 7/12 *<br />
36 Tage = 21 Tage<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 92
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Bei Überschreiten der SV-Höchstbeitragsgrundlage von derzeit (2002) EUR 3.285,-- reduziert sich<br />
der Zuschlag für Lohnnebenkosten für den übersteigenden Teil auf 8% für DB, DZ und KommSt.<br />
Urlaubsvorgriffe sind rückstellungsmindernd zu berücksichtigen.<br />
Die Dotierung und Auflösung der Urlaubsrückstellung erfolgt jeweils über den Posten 6 a<br />
(Gehälter) bzw 6 b (Löhne).<br />
11.6.7 Rückstellung für Gleitzeitguthaben<br />
Zur Ermittlung der Rückstellungshöhe für Gleitzeitguthaben ist das Bruttomonatsentgelt (zu<br />
berechnen wie bei der Abfertigungsrückstellung) durch den Stundenteiler von 173 (Basis 40<br />
Stunden Woche) bzw laut Kollektivvertrag zu dividieren. Der so erhaltene Stundensatz ist mit<br />
der Anzahl der geleisteten und zum Bilanzstichtag noch nicht ausbezahlten Überstunden zu<br />
multiplizieren. Die Rückstellung ist um Lohnnebenkosten (siehe 11.6.6 Urlaubsrückstellung) zu<br />
erhöhen.<br />
11.7 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Kennzahlen im Bereich der Rückstellungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung im<br />
Zeitvergleich und dem hausübergreifenden Vergleich.<br />
Sozialkapitalrückstellungen (Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen, Jubiläumsgeldrückstellungen,<br />
Urlaubsrückstellungen etc.) können der Anzahl der Mitarbeiter am Ende des<br />
Jahres gegenübergestellt werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 93
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11.8 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Input<br />
1. Abfertigungsrückstellung Routine<br />
• Meldung Personalabteilung<br />
o Bruttomonatsbezüge<br />
o Sonderzahlungen<br />
o Sachbezüge<br />
o Durchschnittliche Überstunden<br />
o Zulagen<br />
o Prämien<br />
o Eintritts/Austrittsliste<br />
o Geburtsdaten<br />
o Eintrittsdaten<br />
• Anspruchsgrundlagen<br />
o AngG, VBG, GehaltsG<br />
o Kollektivvertrag<br />
o Betriebsvereinbarung<br />
o Dienstvertrag<br />
• Berechnungsgrundlagen<br />
o Rentenendwerttabelle<br />
o Kalkulationszinssatz<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Arbeitsschritte • Kontrolle Vollständigkeit der gemeldeten<br />
Daten<br />
• Berechnung maßgebendes<br />
Bruttomonatsentgelt je Dienstnehmer<br />
• Berechnung Abfertigungsanspruch je<br />
Dienstnehmer zum Zeitpunkt des<br />
Pensionsantritts<br />
• Berechnung Abfertigungsrückstellung als<br />
Summe der Barwerte der Einzelansprüche<br />
• Plausibilitätskontrolle<br />
• Ermittlung<br />
Dotierungs/Auflösungserfordernis<br />
• Abgrenzung erfolgsneutraler<br />
Verbrauch/erfolgswirksame Auflösung<br />
• Verbuchung bzw Korrektur unterjähriger<br />
Buchungen<br />
• Erstellung Rückstellungsspiegel<br />
• Aktualisierung Anhangangaben<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output • Rückstellungsspiegel<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 94
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
2. Pensionsrückstellung Routine<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Input • Versicherungsmathematisches Gutachten<br />
Arbeitsschritte • Beauftragung Versicherungsmathematiker<br />
• Meldung<br />
Personaldaten/Anspruchsgrundlagen an<br />
Versicherungsmathematiker<br />
• Vollständigkeitskontrolle der gemeldeten<br />
Daten<br />
• Plausibilitäts- und<br />
Vollständigkeitskontrolle des<br />
versicherungsmathematischen<br />
Gutachtens<br />
• Stichprobenartige Überprüfung der<br />
Berechnungsgrundlagen (Personaldaten,<br />
Geburts-/Eintrittsdaten, Bezüge,<br />
Pensionsansprüche, Geschlecht etc)<br />
• Ermittlung<br />
Dotierungs/Auflösungserfordernis<br />
• Abgrenzung erfolgsneutraler<br />
Verbrauch/erfolgswirksame Auflösung<br />
• Verbuchung bzw Korrektur unterjähriger<br />
Buchungen<br />
• Erstellung Rückstellungsspiegel<br />
• Aktualisierung Anhangangaben<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output • Rückstellungsspiegel<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 95
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
3. Sonstige Rückstellungen Routine<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Input • Meldung Personalabteilung<br />
o Noch nicht konsumierte Urlaube<br />
o Gleitzeitguthaben<br />
o Jubiläumsgeldansprüche<br />
o Noch nicht bezahlte Prämien,<br />
Gratifikationen<br />
• Meldung Landesregierung<br />
o Erstattungsansprüche Abfertigunen,<br />
Pensionen, Jubiläumsgelder etc<br />
• Meldung Rechtsabteilung<br />
o Haftungsansprüche<br />
o Anhängige Prozesse<br />
o Abschätzung Prozesskostenrisiko<br />
• Meldung Einkaufsabteilung<br />
o Noch nicht abgerechnete Leistungen<br />
• Vertragliche und außervertragliche<br />
Vereinbarungen<br />
Arbeitsschritte • Vollständigkeits- und<br />
Plausibilitätskontrolle der gemeldeten<br />
Daten<br />
• Berechnung Jubiläumsgeldrückstellung<br />
• Berechnung Urlaubsrückstellung<br />
• Berechnung Rückstellung<br />
Gleitzeitguthaben<br />
• Ermittlung sonstige Rückstellungen<br />
• Dokumentation der Anspruchsgrundlagen<br />
sowie der Schätzgrundlagen<br />
• Durchführung der notwendigen<br />
Buchungen (Dotierung, Auflösung,<br />
Verbrauch)<br />
• Vorjahresvergleich<br />
(Vollständigkeitskontrolle,<br />
Plausibilitätskontrolle)<br />
• Überprüfung, welche Rückstellungen<br />
fortzuführen, aufzulösen, neu zu bilden<br />
sind<br />
• Darstellung Rückstellungsentwicklung<br />
(Rückstellungsspiegel)<br />
• Aktualisierung Anhangerläuterungen<br />
• Abstimmung Rückstellungsspiegel mit<br />
GuV Buchungen<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output • Rückstellungsspiegel<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 96
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
11.9 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
11.9.1 Rückdeckungsversicherung<br />
Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung beeinflusst die Bildung der Abfertigungsrückstellung<br />
genauso wenig wie der Ankauf von Wertpapieren zur Sicherung der<br />
Abfertigungsansprüche. Die Versicherungsprämien stellen laufenden Aufwand dar. Hingegen ist<br />
der Anspruch gegen die Versicherung (das versicherungsmäßige Deckungskapital) zu aktivieren.<br />
Dieser Anspruch ist unter den Wertrechten des Anlagevermögens auszuweisen.<br />
11.9.2 Rückstellungen für beigestelltes Personal<br />
Auch Ansprüche von Bediensteten, die Dienstnehmer des Landes bzw einer sonstigen<br />
Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts oder von ihr beauftragten Organen<br />
sind, und für welche die Krankenanstalt Ersatz für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis<br />
(insbesondere Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder etc) zu leisten hat, sind in Höhe des<br />
Ersatzanspruches als Verpflichtung gegenüber der Gebietskörperschaft rückzustellen. Dies gilt<br />
nicht für jene Krankenanstalten, die diese Verpflichtung in Form eines Zuschlages zu den<br />
laufenden Personalaufwendungen an die Gebietskörperschaft leisten.<br />
Folgende Szenarien sind für die Beurteilung heranzuziehen, wem die zukünftigen Verpflichtung<br />
für die einzelnen Dienstnehmer zuzuteilen ist, d.h. ob eine Rückstellung für beigestelltes Personal<br />
zu bilden ist oder nicht:<br />
Szenario 1: Einzelzusage des Trägers<br />
Besteht eine Einzelzusage des Trägers, für den einzelnen Dienstnehmer alle laufenden und<br />
künftigen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zu übernehmen, so ist die Bildung der<br />
Rückstellung für beigestelltes Personal nicht erforderlich. Die Einzelzusage kann vertraglich oder<br />
gesetzlich vorliegen. Sie bedarf der eindeutigen und unwiderrufbaren Formulierung, dass der<br />
Träger für jeden einzelnen Dienstnehmer die laufenden und künftigen Verpflichtungen aus dem<br />
Dienstverhältnis übernimmt.<br />
Die wesentlichen Bestimmungen aus den dazu vorhandenen Verträgen bzw. die gesetzlichen<br />
Grundlagen sind in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern.<br />
Szenario 2: Pauschale Verlustabdeckung<br />
Besteht die Verpflichtung oder die Vereinbarung mit dem Träger, dass dieser Abgänge der<br />
Krankenanstalt deckt, so handelt es sich hierbei um eine pauschale Verlustabdeckung. Derartig<br />
pauschale Verpflichtungen des Trägers führen jedoch nicht unmittelbar dazu, dass der Träger die<br />
Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis übernimmt. Daher sind in diesen Fällen jedenfalls<br />
Rückstellungen für beigestelltes Personal einzustellen und somit den Verpflichtungen der<br />
Krankenanstalt Rechnung zu tragen.<br />
Die Rückstellung hat in einem gesonderten Posten mit der Bezeichnung "Rückstellung für<br />
beigestelltes Personal" zu erfolgen. Die jeweiligen Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen sind<br />
im Anhang gesondert zu erläutern. Die Berechnung der Rückstellungshöhe hat in Höhe des<br />
Barwerts der künftigen (Abfertigungs-/Pensions-/Jubiläumsgeld-)Ansprüche zu erfolgen. Beachte<br />
in diesem Zusammenhang insbesondere die außerhalb des Handbuches geregelten<br />
Übergangsbestimmungen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 97
E N T W U R F<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
tab<br />
Szenario 3: Zuschlag zu den laufenden Verpflichtungen<br />
Aufgrund einer Vereinbarung bzw gesetzlichen Grundlage leistet die Krankenanstalt an den<br />
Träger Zahlungen nicht nur in Höhe der laufenden Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis für<br />
beigestelltes Personal, sondern auch einen Zuschlag von 20 – 30 %. Dieser Zuschlag dient dazu,<br />
die künftigen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis abzudecken. Es ist keine<br />
Rückstellungsbildung für zukünftige Verpflichtungen mehr einzustellen.<br />
Dies bedarf jedenfalls einer schriftlichen, eindeutigen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage,<br />
welche in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern ist.<br />
11.9.3 Abfertigung NEU<br />
Bei Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen auf eine rechtlich selbständige<br />
Mitarbeitervorsorgekasse ist die Abfertigungsrückstellung entsprechend aufzulösen. Im Ausmaß<br />
der "eingefrorenen" Altansprüche bleibt die Verpflichtung zur Weiterführung der Alt-Ansprüche<br />
bestehen. Auch für freiwillig gewährte Abfertigungsansprüche, die nicht an eine<br />
Mitarbeiterversorgungskasse übertragen werden, sind weiterhin Rückstellungen zu bilden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 98
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
12 Verbindlichkeiten<br />
12.1 Beschreibung / Definition<br />
Als Verbindlichkeiten werden jene Verpflichtungen der Krankenanstalt bezeichnet, die am<br />
Bilanzstichtag hinsichtlich Höhe und Fälligkeit feststehen; diese müssen im Unterschied zu den<br />
Rückstellungen eindeutig quantifizierbar sein. Sie erfassen Leistungen, zu denen die<br />
Krankenanstalt aufgrund eines Schuldverhältnisses oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung<br />
gezwungen werden kann, und als solche eine wirtschaftliche Belastung für diese darstellt.<br />
Verbindlichkeiten dürfen nicht mit den Forderungen saldiert werden (§196 Abs. 2 HGB) außer es<br />
handelt sich um Forderungen und Verbindlichkeiten von gleicher Art, die gegenüber ein und<br />
demselben Geschäftspartner bestehen und welche zum gleichen Zeitpunkt fällig werden.<br />
12.2 Ausweis<br />
Das Mindestgliederungsschema des § 224 Abs. 3 HGB sieht folgende Positionen für Verbindlichkeiten<br />
vor:<br />
- Anleihen<br />
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen<br />
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener<br />
Wechsel<br />
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen<br />
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
- Sonstige Verbindlichkeiten<br />
§ 223 Abs 4 HGB sieht die Möglichkeit vor, zusätzliche Posten hinzuzufügen, wenn dies<br />
erforderlich ist, damit der Jahresabschluss auch tatsächlich ein möglichst getreues Bild der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Aus diesem Grund wurde das<br />
Mindestgliederungsschema um die folgenden Posten ergänzt:<br />
- Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger<br />
- Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />
- Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />
12.3 Einzelkonten<br />
Hinsichtlich der unten angeführten Einzelkonten ist anzumerken, dass die Gliederungsebenen,<br />
die in der Spalte "Verpflichtend" mit einem "V" gekennzeichnet sind, die verpflichtend<br />
anzuwendende Gliederung darstellen, während die anderen Gliederungsebenen bzw. Konten<br />
exemplarisch und keineswegs taxativ zu verstehen sind. Weiters steht es frei den individuell<br />
verschiedenen Anforderungen und Gegebenheiten folgend innerhalb des vorgegebenen<br />
Rahmens tiefere Gliederungen vorzunehmen. Entsprechend der folgenden Gliederung werden<br />
die einzelnen Konten anschließend erläutert.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 99
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 100
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
12.3.1 Anleihen, davon konvertibel<br />
Anleihen sind unter Inanspruchnahme des öffentlichen Kapitalmarktes aufgenommene Darlehen.<br />
Wenn langfristige Darlehen auf dem nicht organisierten (nicht öffentlichen) Kapitalmarkt<br />
aufgenommen werden, sind sie entweder unter den sonstigen Verbindlichkeiten oder, sollte dies<br />
im Sinne einer möglichst getreuen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
erforderlich sein, unter einem eigenen Posten auszuweisen.<br />
Unter konvertiblen Anleihen versteht man zum einen Schuldverschreibungen, die in Aktien<br />
umgetauscht werden können (Wandelanleihen), und zum anderen Schuldverschreibungen, die<br />
zusätzlich zum Anspruch auf Tilgung der Verbindlichkeit ein Bezugsrecht auf neu zu<br />
emittierende Aktien vorsehen (Optionsschuldverschreibungen).<br />
12.3.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />
Darunter sind die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Sinne des BWG<br />
(Bankwesengesetz) zu verstehen.<br />
12.3.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen<br />
Es handelt sich dabei um Anzahlungen, die in direktem Zusammenhang zu Aufträgen stehen,<br />
deren Erlöse als Umsatzerlöse anzusehen sind. Anzahlungen für die Veräußerung eines<br />
Grundstückes des Anlagevermögens beispielsweise sind den sonstigen Verbindlichkeiten<br />
zuzurechnen.<br />
12.3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
Analog zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Verbindlichkeiten aus<br />
Lieferungen und Leistungen dann auszuweisen, wenn auf Grund zweiseitig verbindlicher<br />
Verträge (insbesondere Kaufverträge, Dienstleistungsverträge etc.) der Vertragspartner die<br />
vereinbarte Leistung erbracht hat. Durch die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hat<br />
der Vertragspartner einen einklagbaren Anspruch erworben. Die Rechnungslegung durch den<br />
Lieferanten bzw. Vertragspartner ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Entstehung der<br />
Verbindlichkeit unerheblich.<br />
Abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung der Behandlung von Sonderklassepatienten und<br />
der daraus resultierenden buchhalterischen Erfassung werden unter dieser Position auch die<br />
Zahlungsverpflichtungen ausgewiesen, die sich gegenüber den bei der Krankenanstalt<br />
angestellten Ärzten auf Grund ihrer Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von<br />
Sonderklassepatienten ergeben. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen im<br />
Abschnitt betreffend die Umsatzerlöse verwiesen.<br />
12.3.5 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener<br />
Wechsel<br />
Verpflichtungen, die sich aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener<br />
Wechsel ergeben, werden in dieser Position gesondert ausgewiesen. Im Zusammenhang mit der<br />
Aufnahme von Bankverbindlichkeiten ausgestellte Kautions- bzw. Depotswechsel stellen keine<br />
Wechselverbindlichkeiten dar.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 101
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
12.3.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
Wie bei den Forderungspositionen wird hier nicht auf den wirtschaftlichen Inhalt der<br />
Verbindlichkeit, sondern auf die Person des Gläubigers abgestellt. Es können hier also auch<br />
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen enthalten sein. Hinsichtlich der Definition der<br />
Begriffe "verbundene Unternehmen" einerseits und "Beteiligungsverhältnis" andererseits sei auf<br />
die Erläuterungen im Abschnitt betreffend die Finanzanlagen verwiesen.<br />
12.3.7 Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger<br />
In dieser Position werden die Verbindlichkeiten ausgewiesen, die gegenüber den Gesellschaftern<br />
- sofern eine dementsprechende Rechtsform (im Regelfall Kapitalgesellschaften: GmbH, AG)<br />
vorliegt - oder den Rechtsträgern der jeweiligen Anstalt bestehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob<br />
die Verbindlichkeiten den laufenden Betrieb, Investitionsmaßnahmen - d.h. die Finanzierung des<br />
Sachanlagevermögens - oder sonstige Transferleistungen betreffen. Die Verbindlichkeiten<br />
können zum Beispiel aus gewährten Darlehen, sonstigen rückzahlbaren Zuschüssen oder<br />
Akontozahlungen resultieren. (Die Verbindlichkeiten sind im Anhang zu erläutern.)<br />
12.3.8 Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />
Unter dieser Position werden ausgewiesen:<br />
• die unterjährigen Akontozahlungen aus den Landeskrankenanstaltenfonds,<br />
• Abrechnungsüberhänge zu Lasten der Krankenanstalten, wenn die unterjährigen<br />
Akontozahlungen die tatsächlichen aus den erzielten bzw. geleisteten LKF Punkten<br />
resultierenden Ansprüche auf Fondsmitteln übersteigen,<br />
• sonstige Verbindlichkeiten, die gegenüber Ländern oder Gemeinden auf Grund des<br />
Krankenanstaltenfinanzierungsrechts entstanden sind.<br />
Handelt es sich aber bei den Gläubigern (also beispielsweise Länder oder Gemeinden)<br />
gleichzeitig um den Träger der Krankenanstalt, so sind die Verbindlichkeiten unter den<br />
Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger<br />
auszuweisen. (Die Verbindlichkeiten sind im Anhang zu erläutern.)<br />
12.3.9 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />
Unter dieser Position sind die Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht aus dem<br />
Krankenanstaltenfinanzierungsgesetz resultieren und bei denen die Gläubiger weder<br />
Gesellschafter noch Träger der Krankenanstalten sind (Abgrenzung zu den beiden zuvor<br />
genannten Positionen). Dabei wird inhaltlich differenziert, ob sich die Verbindlichkeiten aus der<br />
Finanzierung des Sachanlagevermögens, des laufenden Betriebes (bzw. Betriebsabganges) oder<br />
sonstigen Transferzahlungen ergeben. (Die Verbindlichkeiten sind im Anhang zu erläutern.)<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 102
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
12.3.10 Sonstige Verbindlichkeiten<br />
Wie bei den sonstigen Forderungen handelt es sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten um<br />
einen Sammelposten für sämtliche Verbindlichkeiten, die nicht unter den zuvor genannten<br />
Positionen auszuweisen sind. Dabei ist zwischen den Verbindlichkeiten aus Steuern, den<br />
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit und den übrigen sonstigen<br />
Verbindlichkeiten zu differenzieren.<br />
12.4 Buchführung<br />
Die laufende Verbuchung erfasst Verbindlichkeiten bei allen Transaktionen, bei denen<br />
Lieferungen und Leistungen erworben bzw. eingekauft oder andere Verpflichtungen<br />
eingegangen werden, es aber zu keinem unmittelbaren Zahlungsfluss kommt. Exemplarisch seien<br />
hier die Buchungssätze für die folgenden Transaktionen dargestellt:<br />
- Ankauf aktivierungsfähiger (bzw. aktivierungspflichtiger) Wirtschaftsgüter (z.B. Vorräte)<br />
1...... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medi -<br />
zinische Güter, Desinfektionsmittel<br />
71.. Vorsteueraufwand<br />
/<br />
/<br />
3.... Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen<br />
- Aufwandsverbuchung gegen Verbindlichkeiten<br />
7..... Mietaufwendungen<br />
71.. Vorsteueraufwand<br />
/<br />
3.... Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen<br />
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bei Aufnahme zB eines Bankdarlehens<br />
2..... Bank / 3.... Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kreditinstituten<br />
Bei der Zuzählung eines Kredites bzw. Darlehens wird das Darlehens- bzw. Kreditkonto im<br />
Ausmaß der gewährten bzw. in Anspruch genommenen Darlehens- bzw. Kreditsumme belastet,<br />
die wiederum dem laufenden Bankkonto gutgeschrieben wird.<br />
Bei Darlehen, die von Gesellschaftern, Rechtsträgern der Krankenanstalten gewährt werden,<br />
oder rückzahlbaren Zuwendungen auf Grund des Krankenanstaltenfinanzierungsgesetzes oder<br />
sonstige Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten ändert sich am obigen<br />
Buchungssatz nur lediglich die Bezeichnung des Verbindlichkeitenkontos.<br />
- Laufende Zinsen<br />
8..... Zinsaufwendungen / 3.... Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kreditinstituten<br />
Hinsichtlich der Verbuchung von Anleihen sei auf den Abschnitt 12.5.2 verwiesen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 103
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
12.5 Bewertung<br />
12.5.1 Allgemein<br />
Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gilt das strenge Höchstwertprinzip sowie das Prinzip<br />
der Einzelbewertung. Die Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlungsbetrag erfasst. Im<br />
Rahmen der Jahresabschlusserstellung ist der Rückzahlungsbetrag zum Bilanzstichtag zu<br />
ermitteln (gewissermaßen der Betrag, der zum Bilanzstichtag aufzuwenden wäre, um die<br />
Verbindlichkeit zu tilgen). Ist der zum Bilanzstichtag ermittelte Wert höher als der Buchwert, so<br />
ist der höhere Wert anzusetzen. Liegt der Buchwert auf Grund von in Vorperioden<br />
durchgeführten Zuschreibungen über den seinerzeitigen Anschaffungskosten und ergibt sich auf<br />
Grund der zum Bilanzstichtag durchgeführten Bewertung ein niedrigerer Wert, so ist dieser<br />
niedrigere Wert anzusetzen, solange er die Anschaffungskosten nicht unterschreitet.<br />
Ein niedrigerer Wert als die Anschaffungskosten darf auf Grund des Prinzips der kaufmännischen<br />
Vorsicht nicht angesetzt werden. An die Ausbuchung von Verbindlichkeiten sind auf Grund des<br />
Vorsichtsprinzips strenge Maßstäbe gesetzt. Sie darf nur erfolgen, wenn der Gläubiger die<br />
Schuld rechtsverbindlich ganz oder teilweise erlässt.<br />
Rentenverpflichtungen (Leasing) sind mit dem Barwert der zukünftigen Auszahlungen bzw.<br />
Raten anzusetzen und zu bewerten. Dabei ist der vereinbarte Zinssatz anzuwenden.<br />
12.5.2 Anleihen<br />
Anleihen sind – wie alle Verbindlichkeiten – mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.<br />
Hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen einem höheren Rückzahlungsbetrag und dem<br />
niedrigeren Ausgabepreis ist dieser als Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen.<br />
Der angesetzte Rechnungsabgrenzungsbetrag ist dann über die Laufzeit der Anleihe gewinnmindernd<br />
aufzulösen.<br />
Verbuchung:<br />
Einbuchung<br />
2..... Liquide Mittel/Forderung<br />
2 Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(Disagio)<br />
/<br />
3.... Anleihen<br />
Jährliche Verbuchung während der Laufzeit der Anleihe<br />
8..... Zinsen und ähnlicher Aufwand<br />
/ 3.... Aktiver<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(Disagio)<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 104
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
12.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
• Working Capital: Umlaufvermögen (abzüglich langfr. Gebundenes UV) + ARA<br />
Abzüglich kurzfristiges Fremdkapital<br />
working Capital<br />
• Umschlagshäufigkeit : Materialaufwand und so bezogene Herstellungsleistungen<br />
Lieferverbindlichkeiten<br />
Durchschnittlicher Kreditorenstand<br />
• Effektivverschuldung: Bereinigtes Fremdkapital<br />
Abzüglich monetäres Umlaufvermögen, vermindert um die<br />
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr<br />
Abzüglich sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens, die<br />
Deckung des Sozialkapitals dienen<br />
Effektivverschuldung<br />
• Fiktive Schuldentilgungsdauer Effektivverschuldung<br />
cash flow<br />
12.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Input<br />
Text<br />
- Meldung über eingehende Rechnungen –<br />
Kreditorenbuchhaltung, OP Listen<br />
- Verbindlichkeiten Personalverrechnung =><br />
Meldungen der zuständigen<br />
Personalabteilungen<br />
- Meldung der Bauabteilung iZm<br />
Haftrücklässen<br />
- Bankbestätigungen, Bankkorrespondenz<br />
Routine<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Arbeitsschritte - Überprüfen des Bestandes der Anleihen und<br />
deren Veränderungen anhand von<br />
Einzeldokumenten (z.B. anhand Prospekt,<br />
Verträge, Aufstellungen usw.)<br />
- Prüfen der Plausibilität des Zinsaufwandes im<br />
Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand<br />
der Anleihen<br />
- Durchsicht von Kredit-, Darlehensverträgen<br />
und anderen Unterlagen<br />
- Abstimmen der Bankkonten anhand der<br />
entsprechenden Auszüge<br />
- Vergleich der Postenzusammensetzung der<br />
Bankkonten mit jenen der Vorperioden<br />
- Vergleich der gemeldeten ER mit dem<br />
Leistungszeitraum, Lieferzeitraum (Daten aus<br />
EDV Systemen)<br />
- Abstimmen des Wareneingangsjournals der<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 105
E N T W U R F<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
tab<br />
Lagerbuchhaltung mit Kreditorenjournal<br />
- Durchsicht der Kreditoren und Klären von<br />
Sollsalden, aussergewöhnlich alte und<br />
sonstige, ungewöhnliche Posten<br />
X<br />
- Vergleich der Kreditorenliste mit jener aus<br />
Vorperioden und Untersuchung von<br />
Veränderungen (z.B. Veränderungen bei den<br />
wichtigsten Lieferanten, des Anteils der<br />
Sollsalden oder der fälligen Posten am<br />
Gesamtsaldo)<br />
- Überprüfen der gemeldeten Kreditoren<br />
X<br />
- Kritische Durchsicht der Lieferantenrechnungen<br />
für die ersten 30 Tage nach dem<br />
Abschlussstichtag und/oder für Dienstleistungen/Einkäufe<br />
auf Positionen, die im<br />
Berichtsjahr hätten erfasst sein sollen.<br />
- Prüfung der korrekten Umrechnung von<br />
X<br />
Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
- Abstimmen der Sonstigen Verbindlichkeiten<br />
mit Einzelnachweisen und Bestätigungen<br />
X<br />
- Gliederung der Verbindlichkeiten X<br />
- Umgliedern eventueller Sollsalden in den<br />
Posten sonstige Forderungen<br />
- Vergleich der gemeldeten mit den ausgewiesenen<br />
Haftrücklässen und Prüfung auf<br />
Plausibilität<br />
- Ermitteln der Fristigkeiten der Verbindlichkeiten<br />
- Ermitteln der dinglichen Sicherheiten<br />
- Durchsicht wichtiger Verträge, wie Darlehens-,<br />
Leasing-, Lizenz-, Wartungsverträge,<br />
Versicherungspolicen und ähnliche<br />
Unterlagen (Vollständigkeit der<br />
Verbindlichkeiten<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output<br />
- Ansatz Verbindlichkeiten<br />
- Fristigkeitenspiegel/ Verbindlichkeitenspiegel<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 106
E N T W U R F<br />
PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />
tab<br />
13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
13.1 Beschreibung / Definition<br />
Gemäß § 198 Abs 6 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite Einnahmen<br />
vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem<br />
Bilanzstichtag sind.<br />
13.2 Bilanzausweis<br />
Im § 224 Abs 3 HGB werden die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten unter<br />
E. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
ausgewiesen. Eine tiefere Gliederung ist im Mindestgliederungsschema nicht vorgesehen.<br />
13.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />
Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" (V) angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />
13.4 Buchführung<br />
Zum Bilanzstichtag werden zB die im Voraus vereinnahmten Mieten abgegrenzt, soweit sie<br />
Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen.<br />
4..... Mieterlöse / 3.... Passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Nach dem Bilanzstichtag werden die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten gegen die<br />
Mieterlöse ausgebucht.<br />
3.... Passive Rechnungsabgrenzungsposten / 4..... Mieterlöse<br />
13.5 Bewertung<br />
Die Rechnungsabgrenzungsposten stellen hinsichtlich der Bewertung kein Problem dar.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 107
E N T W U R F<br />
PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />
tab<br />
13.6 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />
Input<br />
Text<br />
- Meldung Buchhaltungsabteilung<br />
- Leasingverträge bzw. Mietverträge<br />
Routine<br />
Nicht<br />
Routine<br />
Arbeitsschritte<br />
- Berücksichtigung PRA gemäss<br />
Vorjahresgliederung des Jahresabschlusses<br />
- PRA aus dem Vorjahr abgeklärt?<br />
- Durchsicht der einzelnen Ertragskonten im<br />
Hinblick auf die richtige Periodenabgrenzung<br />
- Durchsicht in Zusammenhang mit der<br />
Beurteilung von Aktiv- und Passivposten<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Output<br />
- Ansatz PRA<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 108
E N T W U R F<br />
HAFTUNGSVERHÄLTNISSE<br />
tab<br />
14 Haftungsverhältnisse<br />
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien<br />
und sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen sind unter der Bilanz auszuweisen, wenn<br />
diese auf der Passivseite weder als Verbindlichkeit noch als Rückstellung ausgewiesen werden<br />
müssen ( § 199 HGB). Unter Garantien sind Verpflichtungen zu verstehen, die das Einstehen für<br />
Leistungen anderer zum Inhalt haben.<br />
Als gemeinsames Merkmal gilt für Haftungsverhältnisse, dass die Krankenanstalt nicht<br />
Hauptschuldner ist, sondern dass eine sogenannte Eventualverpflichtung besteht. Die jeweilige<br />
Krankenanstalt haftet nur, wenn der tatsächliche Hauptschuldner seine Schuld nicht erbringt.<br />
Der Ausweis erfolgt nicht in der Bilanz, solange mit einer Inanspruchnahme nicht ernsthaft zu<br />
rechnen ist. Wenn dies allerdings der Fall ist, dh der Hauptschuldner nicht leistet, entfällt eine<br />
Angabe unter der Bilanz, da die Verpflichtung in der Bilanz anzusetzen ist.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 109
E N T W U R F<br />
UMSATZERLÖSE<br />
tab<br />
15 Umsatzerlöse<br />
15.1 Beschreibung / Definition<br />
15.1.1 Allgemeines<br />
Als Umsatzerlöse sind gem. § 232 Abs. 1 HGB die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des<br />
Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von<br />
Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und<br />
Umsatzsteuer auszuweisen.<br />
Typische Erlöse bedeuten für das Krankenhauswesen jene Vergütungen, die für die medizinische<br />
und pflegerische Versorgung der Bevölkerung von dritter Seite geleistet werden. Die<br />
medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung stellt somit den betrieblichen<br />
Kernleistungsbereich von Krankenanstalten dar.<br />
Ein wesentliches Kriterium ist die Tätigung dieser Umsatzgeschäfte des Kernleistungsbereichs mit<br />
Dritten. Deshalb können beispielsweise Umsätze aus betrieblichen Sozialeinrichtungen nicht als<br />
Umsatzerlöse ausgewiesen werden, sondern stellen sonstige betriebliche Erträge dar.<br />
15.1.2 Besonderheit bei den Umsatzerlösen von Krankenhäusern<br />
Krankenhäuser werden wirtschaftlich dadurch gesichert, dass einerseits ihre Investitionskosten im<br />
Wege der öffentlichen Förderung übernommen werden und sie andererseits leistungsorientierte<br />
Erlöse aus der Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) erhalten, die grundsätzlich als Umsatzerlöse in<br />
der GuV auszuweisen sind. Diese Erlöse können allerdings auch eine Finanzierungskomponente,<br />
d.h. ohne Charakter eines Leistungsentgelts, enthalten.<br />
Der bundesweit einheitliche LKF-Kernbereich bepunktet den stationären Krankenhausaufenthalt<br />
auf Basis der leistungsorientierten Diagnosen-Fallgruppen (LDF). Unter Bedachtnahme auf<br />
länderspezifische Erfordernisse können zusätzliche Kriterien im LKF-System berücksichtigt<br />
werden, wodurch eine länderweise gestaltbare LKF-Steuerung ermöglicht wird. Als solche<br />
Kriterien werden unter anderem die apparative Ausstattung, die Bausubstanz oder die<br />
Hotelkomponente der Krankenhäuser angeführt.<br />
Den LKF-Punkten werden daher länderspezifisch unterschiedliche Werte zugeordnet. Darüber<br />
hinaus beinhalten die Mittel, die Krankenhäuser von den jeweiligen Landeskrankenanstaltenfonds<br />
erhalten, Transferleistungen in unterschiedlicher Höhe, die beispielsweise zur Deckung von<br />
Investitionen dienen. Zur transparenten Darstellung sind daher spezifische Anhangsangaben zu<br />
den LKF-Punkten anzuführen.<br />
Dementsprechend variiert in den einzelnen Bundesländern die zusätzliche Finanzierung durch<br />
Zuschüsse, Kostenersätze sowie Übernahme von kameralen Gebarungsabgängen bzw.<br />
handelsrechtlichen Verlusten durch Länder und Gemeinden. Dadurch wird eine bundesweit<br />
einheitliche Darstellung, und damit eine bundesweite Vergleichbarkeit und transparente<br />
Trennung von Finanzierung und Leistungsentgelt in der GuV erschwert, da sich die Form der<br />
Finanzierung in den einzelnen Ländern stark unterscheidet.<br />
Es ist daher im Jahresabschluss danach zu trachten, die Form der wirtschaftlichen Sicherung der<br />
Krankenhäuser durch Krankenanstaltenfinanzierung einerseits, durch Investitionszuschüsse,<br />
sonstige Zuschüsse und Beihilfen, sowie Abgangsdeckungen andererseits nachvollziehbar und<br />
transparent darzustellen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 110
E N T W U R F<br />
UMSATZERLÖSE<br />
tab<br />
Diese Transparenz kann einerseits durch eine Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung<br />
sowohl der Bilanz als auch der GuV sowie andererseits durch detaillierte Anhangsangaben<br />
erreicht werden.<br />
Erlöse aus medizinischen Leistung für den stationären Bereich, den ambulanten Bereich oder die<br />
Abgeltungen für Nebenkostenstellen, beispielsweise der Pflegebereich für chronisch Kranke,<br />
sowie sonstige medizinische Leistungen, beispielsweise Laborleistungen, sind den Umsatzerlösen<br />
zuzuordnen. Die Zusammensetzung des Postens Umsatzerlöse in der GuV ist im Anhang<br />
detailliert anzugeben (siehe Anhang).<br />
Investitionszuschüsse für Anlagen werden unter einem gesonderten Posten in der Bilanz auf der<br />
Passivseite dargestellt. Die ertragswirksame Auflösung dieser Investitionszuschüsse wird unter<br />
den sonstigen betrieblichen Erträgen durch Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung<br />
gesondert dargestellt (siehe sonstige betriebliche Erträge). Zusätzlich wird die Entwicklung dieser<br />
Investitionszuschüsse detailliert im Anhang dargestellt (siehe Anhang).<br />
Zuschüsse und Beihilfen, die nicht unter Investitionszuschüsse fallen, wie beispielsweise Beihilfen<br />
nach dem GSBG und Zuschüsse für klinischen Mehraufwand, sind ebenfalls gesondert unter<br />
Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen<br />
darzustellen (siehe sonstige betriebliche Erträge). Sind diese Beträge wesentlich, ist eine<br />
verpflichtende Darstellung nach Art und Höhe im Anhang vorzunehmen.<br />
Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass in den Umsatzerlösen ausschließlich Leistungsentgelte<br />
enthalten sind. Finanzierungsbeiträge und Transferleistungen seitens der Spitalfonds, der Träger<br />
bzw. Gebietskörperschaften sind keinesfalls in dieser Position darzustellen.<br />
15.2 Ausweis<br />
Die Umsatzerlöse sind gemäß § 231 Abs. 2 HGB als Ziffer 1 in der GuV auszuweisen. Im<br />
Anhang ist die Zusammensetzung dieser Umsätze zu erläutern (siehe Anhang).<br />
Erträge aus außerordentlichen Geschäften werden keinesfalls unter den Umsatzerlösen<br />
ausgewiesen, sondern gesondert im außerordentlichem Ergebnis unter der Ziffer 18 der<br />
gesetzlich vorgegebenen Gliederung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren des § 231 Abs.<br />
2 HGB dargestellt. Als Beispiele werden in der Literatur angeführt:<br />
• für Enteignung gewährte Entschädigungen<br />
• Veräußerung von (Teil-)Betrieben<br />
• Schuldnachlass im Rahmen der Unternehmenssanierung<br />
Außerordentlich sind demnach Geschäfte, die einerseits die Unternehmensfortführung betreffen<br />
und andererseits eine seltene Maßnahme für das Unternehmen darstellen (siehe<br />
außerordentliches Ergebnis).<br />
Aperiodische Umsatzerlöse, beispielsweise nachträglich gewährte Mittel von Fonds, die frühere<br />
Jahre betreffen, sind unter den Umsatzerlösen auszuweisen. Sind sie hinsichtlich ihres Betrages<br />
und hinsichtlich ihrer Art für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter<br />
Bedeutung, so müssen diese gem. § 233 letzter Satz HGB im Anhang erläutert werden (siehe<br />
Anhang).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 111
E N T W U R F<br />
UMSATZERLÖSE<br />
tab<br />
15.3 Einzelkonten<br />
In der Kontenklasse 4 des österreichischen Einheitskontenrahmens sind die Kontengruppen 40<br />
bis 43 für die sogenannten Brutto-Umsatzerlöse vorgesehen. Brutto-Umsatzerlöse sind allgemein<br />
als "die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem<br />
Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen<br />
vor Abzug der Erlösschmälerungen" definiert.<br />
In den Kontengruppen 40 bis 43 der Ebene 2 erfolgt eine Einteilung der Brutto-Umsatzerlöse<br />
nach Erlösen aus stationärer Behandlung (diese beinhalten auch die Erlöse aus Sonderklassen),<br />
nach Erlösen aus ambulanter Behandlung und nach sonstigen medizinischen Erlösen, die weder<br />
im stationären noch im ambulanten Bereich erwirtschaftet werden. Die Darstellung der<br />
Unterkontengruppen verstehen sich als Vorschlag und sind an den spezifischen Bedarf der<br />
Krankenhäuser anzupassen. Dabei ist allerdings auf die geforderten Anhangangaben zur<br />
Erläuterung der Umsatzerlöse Bedacht zu nehmen.<br />
Die Gliederung der Umsatzerlöse hat dem Informationsbedarf des Einnahmenerhebungsblattes<br />
(= Pflichtangabe im Anhang) zu entsprechen und ist daher detailliert darzustellen. Die in der<br />
nachfolgenden Übersicht erforderliche Unterteilung wird hier lediglich bis zur dritten<br />
Gliederungsebene angeführt (hinsichtlich der weiteren verpflichtenden Konten in der vierten<br />
Ebene wird auf den Einheitskontenplan verwiesen):<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 112
E N T W U R F<br />
UMSATZERLÖSE<br />
tab<br />
15.4 Buchführung<br />
Da die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten gem. § 6 Abs. 1 Z 18 UStG unecht<br />
steuerbefreit sind, wird von den Kranken- und Pflegeanstalten keine Umsatzsteuer entrichtet.<br />
Das Verbot des Ausweises der Umsatzsteuer als Umsatzerlös hat daher für die Krankenanstaltenund<br />
Pflegeanstalten beim Ausweis in § 231Abs. 2 Z 1 HGB der gesetzlich vorgegebenen<br />
Gliederung der GuV keine Bedeutung. Dieses Verbot ist sehr wohl im Bereich der sonstigen<br />
betrieblichen Erträge § 231Abs. 2 Z 4 HGB der gesetzlich vorgegebenen Gliederung der GuV<br />
zu berücksichtigen. So ist beispielsweise für Umsätze aus einem Kantinenbetrieb Umsatzsteuer<br />
zu entrichten (siehe sonstige betriebliche Erträge).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 113
E N T W U R F<br />
UMSATZERLÖSE<br />
tab<br />
Der Buchungssatz für die Realisierung eines Umsatzerlöses stellt sich daher ohne Umsatzsteuer<br />
dar:<br />
2... Zahlungsmittel oder /<br />
Forderung Lieferungen und Leistungen<br />
4... Umsatzerlöse<br />
Erlösberichtigungen, wie beispielsweise nachträglich gewährte Rabatte, werden auf ein Konto<br />
Erlösschmälerungen (44...) erlösmindernd im Soll gegen ein Forderungskonto (Lieferungen und<br />
Leistung) im Haben gebucht. Eine Korrektur der Umsatzsteuerverbindlichkeit ist wegen der<br />
unechten Steuerbefreiung hier nicht zu berücksichtigen.<br />
4... Erlösschmälerung<br />
/ 2... Forderung Lieferung und Leistung<br />
15.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit den Umsatzerlösen dargestellt, die<br />
insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />
15.5.1 Umschlagshäufigkeiten<br />
Diese Kennzahl gibt an, wie oft sich ein bestimmter Vermögens- bzw. Kapitalposten bzw das<br />
ganze Vermögen in einer bestimmten Periode erneuert. Je höher die Umschlagshäufigkeit ist,<br />
desto kürzer ist die Umschlagsdauer, woraus sich eine geringere Kapitalbindung ergibt.<br />
Umschlagskennzahlen können beispielsweise berechnet werden für<br />
• das eingesetzte Vermögen<br />
• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
Die Formel der Kennzahl ist beispielhaft für die Berechnung der Vermögensumschlagshäufigkeit<br />
angeführt.<br />
Vermögensumschlagshäufigkeiten =<br />
Umsatz gem.§ 231<br />
Durchschnittlicher Vermögenseinsatz<br />
Der durchschnittliche Vermögenseinsatz ermittelt sich in der Regel aus folgender Rechnung<br />
ausgehend vom Anfangsbestand und Endbestand des Gesamtvermögens:<br />
Anfangsbes tand + Endbestand<br />
2<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 114
E N T W U R F<br />
UMSATZERLÖSE<br />
tab<br />
15.5.2 Sonstige Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Hier sollen weitere Anregungen zur Darstellung der Leistung von Krankenhäusern gegeben<br />
werden. Die Leistungsindikatoren beziehen sich dabei nicht ausschließlich auf die Umsatzerlöse.<br />
- Entwicklung der einzelnen Erlös- und Aufwandspositionen im Zeitablauf (insb. Erlöse aus<br />
Krankenhausleistungen, Erlöse aus ambulanten Leistungen, Nutzungsentgelte der Ärzte,<br />
Personal, Medizinischer Bedarf etc.)<br />
- Entwicklung der Verweildauer<br />
- Entwicklung der stationären Fälle<br />
- Verweildauerentwicklung nach Krankenhäusern und nach Bereichen (Innere Medizin,<br />
Chirurgie, etc.)<br />
- Entwicklung des Ausnutzungsgrades nach Krankenhäusern und nach Bereichen<br />
(Ausnutzungsgrad im Verhältnis zu den Planbetten)<br />
- Entwicklung einzelner Leistungsindikatoren nach Maßgabe von Zielvorgaben (z.B. Anstieg<br />
der Anzahl der Operationen, Ausweitung von Laborleistungen etc.)<br />
- Entwicklung von Belegungsdaten und Auslastung (Zahl der tatsächlich aufgestellten Betten,<br />
Zahl der Pflegetage, Nutzungsgrad, Verweildauer etc.)<br />
- Kapazität und Leistungsdaten im langfristigen Vergleich (Ist-Betten, Pflegetage, Verweildauer,<br />
Nutzungsgrad, Belegte Betten, etc.)<br />
15.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
15.6.1 Periodenreine Abgrenzung von Umsatzerlösen<br />
Im Bereich der LKF-Abrechnung stellt sich häufig die Frage, wie Patienten, deren Behandlung und<br />
Krankenhausaufenthalt sich über den Bilanzstichtag erstreckt, sogenannte Überlieger, im Sinne<br />
einer periodenreinen Abgrenzung von Umsatzerlösen zu behandeln sind. Da dieses Problem im<br />
Sinne der doppelten Buchhaltung spiegelbildlich den Bereich der noch nicht abrechenbaren<br />
Leistungen betrifft, erfolgt die Detailerläuterung und Problembehandlung der Überlieger unter<br />
jenem Kapitel (siehe 4.5.4).<br />
15.6.2 Honorar für Sonderklassepatienten<br />
Die Abbildung von Honoraren für Sonderklassepatienten im Rechnungswesen von Krankenhäusern<br />
stellt sich aufgrund der heterogenen vertraglichen Regelungen in verschiedenster Form<br />
dar.<br />
Teilweise - je nach vertraglicher Ausgestaltung – besteht keine direkte, vertragliche Leistungsbeziehung<br />
hinsichtlich der Behandlung von Sonderklassepatienten zwischen der Krankenanstalt<br />
einerseits und dem Sonderklassepatienten (bzw. der für die Behandlung aufkommenden<br />
Versicherung) andererseits. Diese Honorare werden im Namen und auf Rechnung von Ärzten<br />
von den Krankenhäusern abgerechnet und eingehoben.<br />
Die im Namen und für Rechnung des Arztes vereinnahmten Entgelte bzw.<br />
Sonderklassegebühren stellen sich im Rechenwerk der Krankenanstalt als reiner<br />
Durchläuferposten dar. Für diese ist eine Verbindlichkeit zu verbuchen, die unter den sonstigen<br />
Verbindlichkeiten auszuweisen ist. Der Anteil aus den Honoraren, die den Krankenhäusern<br />
zustehen, werden als "Erlöse aus Sonderklasse" im Rahmen der Umsatzerlöse ausgewiesen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 115
E N T W U R F<br />
UMSATZERLÖSE<br />
tab<br />
Beispiel:<br />
2... Forderungen (z.B. Versicherung) 100 /<br />
4... Erlöse Sonderklasse 20<br />
3... sonstige Verbindlichkeiten 80<br />
In anderen Krankenanstalten wird die Abrechnung und Einhebung der Honorare für<br />
Sonderklassepatienten von den Ärzten selbst vorgenommen, wodurch vorerst keine Abbildung<br />
im Rechnungswesen erfolgt. In weiterer Folge werden die Anteile der Krankenhäuser von den<br />
Ärzten eingehoben und als Erlöse ausgewiesen.<br />
Beispiel:<br />
2... Forderungen (L+L) Ärzte 20 / 4... Erlöse Sonderklasse 20<br />
Es kommen aber auch vertragliche Gestaltungen vor, bei denen eine direkte, vertragliche<br />
Leistungsbeziehung zwischen der Krankenanstalt einerseits und dem Sonderklassepatienten<br />
(bzw. der für die Behandlung aufkommenden Versicherung) andererseits besteht.<br />
Die gesamten Erlöse aus Sonderklassegebühren kommen in die Umsatzerlöse der<br />
Krankenhäuser. Erbringt der Arzt die Behandlung der Sonderklassepatienten im Rahmen seines<br />
Dienstverhältnisses, stellt der auf den Arzt entfallende Teil der Sonderklassegebühren<br />
Personalaufwand dar. Die diesbezüglichen Verbindlichkeiten werden im Rahmen der<br />
Lohnverrechnung unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.<br />
Unterstellt man dabei eine berufliche Selbständigkeit der Ärzte, fallen statt des Personalaufwands<br />
Aufwendungen für sonstige bezogene Leistungen, sowie anstatt der sonstigen Verbindlichkeiten<br />
(Personal) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an<br />
Beispiel:<br />
2... Forderungen (z.B Versicherung) 100 / 4... Erlöse Sonderklasse 100<br />
6... Personalaufwand 80 3... sonstige Verbindlichkeiten 80<br />
bzw.<br />
(5... sonstige bezogene Leistungen)<br />
bzw.<br />
(3... Verbindlichkeiten (L+L) Ärzte)<br />
Eine Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse, aber auch der Aufwendungen und Verbindlichkeiten, in<br />
Krankenhäusern ist daher durch die Verschiedenartigkeit der vertraglichen Grundlagen und der<br />
damit verbundenen Abbildung im Rechnungswesen nicht gegeben. Aus diesem Grund sind im<br />
Anhang die vertragliche Gestaltung und die buchhalterische Behandlung kurz zu erläutern (siehe<br />
Anhang).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 116
E N T W U R F<br />
BESTANDSVERÄNDERUNG<br />
tab<br />
16 Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen<br />
16.1 Beschreibung / Definition<br />
Bestandsveränderungen ergeben sich aus der Differenz der Anfangs- und Endbestände an<br />
unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht abrechenbaren Leistungen. Dabei ist es<br />
unwesentlich, ob die Veränderung aus einer Änderung der Bewertung, einer Abwertung<br />
einzelner Gegenstände oder aus einer Mengenänderung resultiert. Aufgabe dieser Position ist<br />
die Neutralisierung von Aufwendungen zur Herstellung dieser Vorratspositionen.<br />
Soweit Abwertungen von unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht abrechenbaren<br />
Leistungen die im Krankenhaus auf diese Gegenstände üblichen Abschreibungen überschreiten,<br />
sind sie unter der Position "Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit<br />
diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten" (Z.7.b.) auszuweisen.<br />
Entsprechen die Abschreibungen von unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen dem üblichen Ausmaß, so ist die Abschreibung in der Position<br />
"Bestandsveränderung" und nicht etwa unter Abschreibungen (Z.7.) oder sonstiger Aufwand<br />
(Z.8.) auszuweisen.<br />
Nicht unter der Position Bestandsveränderung dürfen Veränderungen des Bestandes an<br />
Handelswaren ausgewiesen werden, obwohl ihr Ausweis in der Bilanz gemeinsam mit den<br />
fertigen Erzeugnissen erfolgt. Der Handelswarenverbrauch ist unter der Position 5.a.<br />
(Materialaufwand) zu erfassen.<br />
16.2 Ausweis<br />
Die Bestandsveränderungen werden in Anwendung des gesetzlichen Mindestgliederungsschemas<br />
gemäß § 231 HGB wie folgt ausgewiesen:<br />
2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen<br />
16.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />
Die verpflichtenden Angaben wurden mit einem "V" versehen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 117
E N T W U R F<br />
BESTANDSVERÄNDERUNG<br />
tab<br />
16.4 Buchführung<br />
• Einbuchung der Inventur bei Halbfertigen und Fertigen Erzeugnissen sowie Noch nicht<br />
abrechenbaren Leistungen am Beispiel "Fertige Erzeugnisse, Medizinische Güter"<br />
Der Endbestand ist höher als der Anfangsbestand:<br />
2..... Fertige Erzeugnisse, Medizinische Güter / 4..... Bestandsveränderung<br />
Der Endbestand ist niedriger als der Anfangsbestand:<br />
4..... Bestandsveränderung / 2..... Fertige Erzeugnisse, Medizinische Güter<br />
16.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Da es sich bei den Bestandsveränderungen um eine reine Saldogröße aus Anfangs- und<br />
Endbestand handelt, ist auf die Ausführungen bei den Vorräten (Abschnitt 4.6) zu verweisen.<br />
16.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
Unter dieser Position sind nur die Bestandsveränderungen der unfertigen und fertigen<br />
Erzeugnisse, der noch nicht abrechenbaren Leistungen sowie von selbsterzeugten Roh-, Hilfsund<br />
Betriebsstoffen auszuweisen. Die Bestandsveränderungen der bezogenen Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe sowie der Waren sind grundsätzlich im Materialaufwand (Z.5.) auszuweisen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 118
E N T W U R F<br />
AKTIVIERTE EIGENLEISTUNGEN<br />
tab<br />
17 Andere aktivierte Eigenleistungen<br />
Bezüglich dieser Position wird auf die Ausführungen beim Anlagevermögen, Abschnitt 3,<br />
verwiesen.<br />
17.1 Einzelkonten<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 119
E N T W U R F<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
tab<br />
18 Sonstige betriebliche Erträge<br />
18.1 Beschreibung / Definition<br />
Der Posten Sonstige betriebliche Erträge ist ein Sammelposten für alle nicht unter andere<br />
Ertragsposten fallende Erträge und zwar insbesondere:<br />
• Buchgewinne aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens mit Ausnahme<br />
des Finanzanlagevermögens<br />
• Erträge aus Zuschreibungen und Wertaufholungen zum Anlagevermögen mit Ausnahme<br />
des Finanzanlagevermögens<br />
• Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen<br />
• Erträge aus der Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen (mit Ausnahme der<br />
Personalrückstellungen)<br />
• Zuschüsse und Beihilfen<br />
• Kantinen- und Küchenerlöse, Wäscherei<br />
• Miet- und Pachteinnahmen<br />
• Erträge aus sonstigen Sozialeinrichtungen, wie Schulen, Kindergärten und<br />
Erholungsheimen<br />
• Erträge aus Schadenersatzleistungen<br />
• Kursgewinne aus Währungen<br />
• Ausbuchung unbezahlter und verjährter Verbindlichkeiten und Schuldnachlässe<br />
• Zahlungseingänge aus in früheren Jahren ausgebuchten Forderungen<br />
• Fotokopien und Telefonkostenersätze<br />
• Spenden etc.<br />
Zuschreibungen zum Anlagevermögen können nur zur Rückgängigmachung außerplanmäßiger<br />
Abschreibungen erfolgen.<br />
18.2 Ausweis<br />
Aufgrund der heterogenen Struktur werden die sonstigen betrieblichen Erträge gesetzlich in drei<br />
Gruppen eingeteilt. § 231 Abs. 2 Z 4 HGB normiert eine gesetzliche Mindestgliederung (a,c,e) in<br />
der GuV, die durch die Buchstaben b) Erträge aus der Auflösung zu Investitionszuschüssen sowie<br />
durch d) Zuschüsse und Beihilfen erweitert wird.<br />
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit<br />
Ausnahme der Finanzanlagen<br />
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />
c) Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen<br />
d) Andere Zuschüsse und Beihilfen<br />
e) Übrige<br />
Unter a) ist nicht der Veräußerungserlös, sondern der Veräußerungsgewinn als Differenz<br />
zwischen Veräußerungserlös abzüglich Restbuchwert des Anlagevermögens im Zeitpunkt der<br />
Veräußerung zu verstehen. Versicherungsentschädigungen für einen untergegangenen<br />
Anlagevermögensgegenstand werden nach Abzug des Buchwertes des Anlagevermögens<br />
ebenfalls unter den Erträgen aus dem Abgang vom Anlagevermögen ausgewiesen.<br />
Die für die GuV vorgeschriebene Gliederung erfordert die Trennung der Erträge je<br />
Anlagenabgang aus dem Abgang vom Anlagevermögen von den Verlusten aus den<br />
Anlagenabgängen. Ist der Restbuchwert höher als der Veräußerungserlös bzw. die<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 120
E N T W U R F<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
tab<br />
Versicherungsentschädigung, so ist die Differenz (der Verlust) unter den sonstigen übrigen<br />
betrieblichen Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 Z 8b HGB) auszuweisen.<br />
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Finanzanlagevermögen sind bei<br />
Geltung der gleichen Grundsätze wie für das übrige Anlagevermögen unter § 231 Abs. 2 Z 13<br />
HGB auszuweisen.<br />
Unter b) wird die erfolgswirksame Auflösung von Rückstellungen ausgewiesen, soweit diese in<br />
Vorperioden zu hoch gebildet wurden oder der Grund für deren Bildung überhaupt weggefallen<br />
ist. Rückstellungserhöhungen werden unter den sonstigen Aufwendungen Z 8 bzw dem<br />
entsprechenden Aufwandsposten gebucht. Diese Position kann mit dem Rückstellungsspiegel<br />
abgestimmt werden. Aufgrund des Bruttoprinzips kann eine Verrechnung des<br />
Auflösungsbetrages einer Rückstellung mit der Neubildung einer gleichartigen oder anderen<br />
Rückstellung nicht vorgenommen werden. Die erfolgswirksame Auflösung von Personalrückstellungen<br />
erfolgt nicht unter der Position "sonstige betriebliche Erträge", sondern bei der<br />
jeweiligen Position im Personalaufwand.<br />
Die Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung durch c) "Erträge aus der Auflösung des<br />
Sonderpostens zu Investitionszuschüssen" soll der Anforderung gem. § 222 Abs. 2 HGB, eine<br />
möglichst getreue Darstellung der Ertragslage zu gewährleisten, gerecht werden. Zusammen mit<br />
der passivseitigen Darstellung des Sonderpostens "Investitionszuschüsse" in der Bilanz wird die<br />
vorwiegende Finanzierung des Anlagevermögens im Gesundheitsbereich durch öffentliche Mittel<br />
transparent im Jahresabschluss abgebildet.<br />
Im Anhang wird zusätzlich die Aufgliederung der Investitionszschüsse nach einzelnen Positionen<br />
des Anlagevermögens sowie die Entwicklung während des Geschäftsjahres dargestellt.<br />
Ad d) Um den Besonderheiten der Krankenhäuser gerecht zu werden und eine transparente<br />
Darstellung der Finanzierung der Krankenhäuser zu ermöglichen, sollten öffentliche Zuschüsse<br />
und Beihilfen, die keine Investitionszuschüsse darstellen, gesondert als Ertrag unter den sonstigen<br />
betrieblichen Erträgen dargestellt werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Aufwandszuschüsse,<br />
die nicht in der Bilanz zu erfassen sind. Solche öffentlichen Zuschüsse sind<br />
beispielsweise Beihilfen nach dem GSBG (siehe Kapitel GSBG), Zuschüsse für den klinischen<br />
Mehraufwand bei Universitätskliniken sowie sonstige Zuschüsse von Ländern, Gemeinden etc.<br />
Die Beihilfen nach dem GSBG sind unter diesem Posten auszuweisen (siehe Kapitel GSBG).<br />
Beträge, die das Krankenhaus zur kameralen Abgangsdeckung bzw. zur bilanziellen<br />
Verlustdeckung erhält, sind dagegen unter der Position Verlust- und Abgangsdeckung vor der<br />
Position "Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr" anzuführen.<br />
Betreffen diese Zuschüsse das Finanzergebnis (handelt es sich beispielsweise um einen<br />
Zinsenzuschuss), so sind sie in einem gesonderten Posten unter Erweiterung des gesetzlichen<br />
Gliederungsschemas im Finanzergebnis der GuV auszuweisen.<br />
Dem außerordentlichem Ergebnis zuzuordnende Zuschüsse sind als außerordentliche Erträge zu<br />
erfassen.<br />
Sind die Erträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind<br />
sie gem. § 233 HGB hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern.<br />
Unter e) sind alle Umsätze zu erfassen, die unter keinem der anderen Ertragsposten auszuweisen<br />
sind, nicht unmittelbar aus der für das Unternehmen typischen Geschäftstätigkeit resultieren und<br />
deshalb nicht als Umsatzerlöse ausgewiesen werden können (siehe Beispiele unter<br />
Beschreibung/Definition und Vorschläge zu Einzelkonten).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 121
E N T W U R F<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
tab<br />
18.3 Einzelkonten<br />
Der österreichische Einheitskontenrahmen gibt für die sonstigen betrieblichen Erträge die Klassen<br />
46, 47, 48 und 49 vor. Die genau Zuweisung von diesen Kontenklassen zu den Inhalten, die im<br />
Kontenrahmen als "V" verpflichtend gekennzeichnet sind, wird, um den Anpassungsbedarf<br />
möglichst gering zu halten, freigestellt.<br />
Aufgrund der Vorgehensweise, Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen passivseitig in Form<br />
eines Sonderpostens gegenüberzustellen und die Aufgliederung der Investitionszuschüsse sowie<br />
die Entwicklung während des Geschäftsjahres nach einzelnen Posten des Anlagevermögens im<br />
Anhang darzustellen, sollte die Auflösung dieses Sonderpostens nach einzelnen Posten des<br />
Anlagevermögens im Kontenplan wiedergegeben werden. Die nicht mit einem "V" versehenen<br />
Kontobezeichnungen verstehen sich als Vorschlag.<br />
Die Gliederung der sonstigen betrieblichen Erträge hat dem Informationsbedarf des<br />
Einnahmenerhebungsblattes (= Pflichtangabe im Anhang) zu entsprechen und ist daher detailliert<br />
darzustellen. Die in der nachfolgenden Übersicht erforderliche Unterteilung wird hier lediglich<br />
bis zur dritten Gliederungsebene angeführt (hinsichtlich der weiteren verpflichtenden Konten in<br />
der vierten Ebene wird auf den Einheitskontenplan verwiesen):<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 122
E N T W U R F<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
tab<br />
18.4 Buchführung<br />
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit<br />
Ausnahme der Finanzanlagen<br />
Beim entgeltlichen Ausscheiden von Anlagen in Form eines Verkaufes, Tausches oder durch<br />
einen Schadensfall mit Schadenersatz ergeben sich für den Fall, dass die Erlöse den<br />
Restbuchwert übersteigen, folgende Erlösbuchungen.<br />
2... Zahlungsmittel oder<br />
2... Forderungen oder<br />
0... Anlagen (bei Tausch)<br />
/ 4... Erlöse Anlagenverkauf<br />
(3... Umsatzsteuer)<br />
Für die Buchung der Umsatzsteuer gilt es folgendes zu unterscheiden: Gem. § 6 Abs. 1 Z 26<br />
UStG sind Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese keinen<br />
Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine<br />
Tätigkeit im Rahmen der steuerbefreiten Umsätze der Ziffer 18 "Umsätze der Kranken- und<br />
Pflegeanstalten" verwendet wurden, steuerfrei. Für den Fall, dass Anlagen nicht (ausschließlich)<br />
für den Kranken- und Pflegebereich verwendet wurden, fällt im Fall eines Verkaufs Umsatzsteuer<br />
an, die entsprechend zu verbuchen ist.<br />
Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen ergeben sich aus der Gegenüberstellung des<br />
Erlöses, welcher durch die Veräußerung erzielt wird bzw. des Versicherungsersatzes und dem<br />
Buchwert der abgegangener Anlagen. Diese sind als "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.<br />
Sofern beim Verkauf Verluste erzielt werden, sind diese als "übrige betriebliche Aufwendungen"<br />
auszuweisen. Eine Saldierung darf nicht vorgenommen werden.<br />
Bei Gewinn wird gebucht:<br />
2..... Liquide Mittel<br />
4.... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />
/ 4.... Erlöse aus dem Abgang von Anlagen<br />
0.... Anlagevermögen<br />
Bei Verlust wird gebucht:<br />
2..... Liquide Mittel<br />
7..... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />
/ 7.... Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen<br />
0.... Anlagevermögen<br />
b) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens zu Investitionszuschüssen<br />
Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit diversen Einzelunterlagen abzustimmen (Protokolle,<br />
Verträge, Bescheide, gesetzliche Grundlagen etc.). Der Investitionszuschuss wird über die<br />
Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes, für den er gewährt wurde, verteilt gegen "sonstige<br />
betriebliche Erträge" verrechnet und bildet hier einen Ausgleichsposten für die Abschreibungen,<br />
die vom vollen Betrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 123
E N T W U R F<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
tab<br />
9... Sonderposten zu Investitionszuschüssen / 4... Erträge aus der Auflösung von<br />
Investitionszuschüssen<br />
c) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />
Hierunter wird die erfolgswirksame Auflösung von Rückstellungen ausgewiesen. Eine derartige<br />
Auflösung kann aus zwei Gründen erfolgen. Einerseits ist eine Rückstellung aufzulösen, wenn die<br />
Rückstellung zu hoch gebildet wurde. Andererseits erfolgt die Rückstellungsdotierung für<br />
gewisse Posten aus der Differenz der jeweils zum Jahresende errechneten pauschalen<br />
Rückstellung. Rückstellungserhöhungen werden unter den sonstigen Aufwendungen bzw dem<br />
entsprechenden Posten, Rückstellungsherabsetzungen – mit Ausnahme der Personalrückstellungen<br />
– unter dem Posten 4 b) "Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen" des<br />
gesetzlichen Mindestgliederungsschemas der GuV verbucht.<br />
3... Rückstellung / 4... Erträge aus der Auflösung von<br />
Rückstellungen<br />
d) Zuschüsse und Beihilfen<br />
Nicht rückzahlbare Aufwandszuschüsse sind grundsätzlich nicht in der Bilanz, sondern in der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Im Normalfall sind Beihilfen und Zuschüsse, die der<br />
Abgeltung von Aufwendungen dienen, wie zum Beispiel zur Abgeltung des klinischen<br />
Mehraufwandes, aufwandsmindernd zu buchen. Um aber eine transparente Darstellung der<br />
Finanzierung durch öffentliche Mittel zu gewährleisten, sind diese Beihilfen und Zuschüsse,<br />
gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Erträgen zu buchen und auszuweisen.<br />
Insbesondere ist unter Zuschüssen und Beihilfen auch die Beihilfe nach GSBG (unsaldiert!)<br />
auszuweisen.<br />
Wann der Anspruch auf diese Mittel entsteht und damit eine Forderung eingestellt und ein Ertrag<br />
realisiert werden kann, ist den speziellen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu<br />
entnehmen (siehe unter Abschnitt "Investitionszuschüsse"). Die Buchung lautet:<br />
2... Zahlungsmittel oder<br />
2... Forderungskonto<br />
/ 4... Beihilfen und Zuschüsse<br />
e) Übrige<br />
Die Verbuchung der übrigen sonstigen betrieblichen Erträge erfolgt wie eine normale<br />
Erlösbuchung. Gegenüber der Verbuchung der Umsatzerlöse ist allerdings zu beachten, dass für<br />
Erträge, welche nicht unter die unechte Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 18 UStG fallen,<br />
(beispielsweise aus der Führung von Kantinen), die Umsatzsteuer verbucht wird.<br />
2... Zahlungsmittel oder<br />
2... Forderungskonto<br />
/ 4... übrige sonstige betriebliche Erträge<br />
3... Umsatzsteuer<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 124
E N T W U R F<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
tab<br />
18.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
• Entwicklung der einzelnen Ertragspositionen und zugehörigen Aufwandspositionen im<br />
Zeitablauf<br />
18.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
18.6.1 Periodenabgrenzung<br />
Gemäß § 205 Abs. 2 Z 5 HGB gilt der Grundsatz der Periodenabgrenzung, wonach<br />
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden<br />
Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind. Für die Zuordnung der Erträge ist<br />
maßgeblich, ob sie im Geschäftsjahr realisiert wurden. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei<br />
unerheblich.<br />
Der Begriff der Gewinnrealisierung ist dabei nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung auszulegen. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gilt danach der Gewinn als<br />
realisiert, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung durchgeführt wurde.<br />
Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise Miet- und Pachtverhältnissen, ist eine<br />
zeitanteilige Realisierung anzunehmen. Erträge, die dabei verschiedene Geschäftsjahre betreffen,<br />
sind dementsprechend abzugrenzen. Handelt es sich um erhaltene fremde Vorauszahlungen, die<br />
erst die Folgeperiode betreffen, ist eine passive Rechnungsabgrenzung zu bilden (siehe passive<br />
Rechnungsabgrenzungen).<br />
Handelt es sich um Erträge, die erst in der Folgeperiode zufließen, aber teilweise im<br />
Abschlussjahr erfolgswirksam sind, erfolgt für den das Abschlussjahr betreffenden Ertrag die<br />
Buchung<br />
2... Sonstige Forderungen / 4... sonstige betriebliche Erträge (des<br />
laufenden Jahres)<br />
Fließt der gesamte Betrag dann im Folgejahr zu, wird der Ertragsanteil des Vorjahres gegen die<br />
sonstige Forderung ausgebucht.<br />
2... Zahlungsmittelkonto / 2... Sonstige Forderungen<br />
4... sonstige betriebliche Erträge (des<br />
neuen Jahres)<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 125
E N T W U R F<br />
MATERIALAUFWAND<br />
tab<br />
19 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />
19.1 Beschreibung / Definition<br />
Zum Materialaufwand zählt der gesamte mit der betrieblichen Leistungserstellung verbundene<br />
Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und an Handelswaren (sogenannter Wareneinsatz).<br />
Dazu gehören ua der Verbrauch an Medizinischen und Nichtmedizinischen Gütern sowie<br />
Aufwendungen für bezogene Herstellungsleistungen. Neben dem mengenmäßigen Verbrauch<br />
an Material fallen unter diese Position auch die Abschreibungen bzw Abwertungen von Roh-,<br />
Hilfs- und Betriebsstoffen sowie von Waren. Auch Ersatzbeschaffungen von Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffen, für die ein Festwert gebildet wurde, sind hier auszuweisen.<br />
Dabei kommt es zu keiner Unterscheidung zwischen dem eigentlichen, der Erzielung der<br />
Umsatzerlöse dienenden betrieblichen Leistungsbereich und den übrigen betrieblichen<br />
Leistungen, für die der Materialverbrauch anfällt. Somit ist beispielsweise der Materialverbrauch<br />
für die Betriebskantine ebenfalls unter dem Materialaufwand zu erfassen. Daneben werden auch<br />
die Materialaufwendungen, die nicht im betrieblichen Leistungsbereich anfallen, unter dem<br />
Materialaufwand ausgewiesen, wie beispielsweise das Büromaterial des Verwaltungsbereiches.<br />
Zu den Aufwendungen für bezogene Herstellungsleistungen gehören Leistungen von Dritten mit<br />
materialähnlichem Charakter, die in den Leistungsbereich des Krankenhauses einfließen. Hiezu<br />
zählen die "Medizinischen Fremdleistungen" des MLV, somit fremdbezogene Laboruntersuchungen,<br />
Therapie-, Diagnose-, Autopsie und sonstige medizinische Leistungen. Nicht unter<br />
dieser Position auszuweisen sind die "Nichtmedizinischen Fremdleistungen" des MLV (mit<br />
Ausnahme der Position: Energie, Wasser, die doch unter der Position bezogene Fremdleistungen<br />
im Materialaufwand zu zeigen sind). Die "Nichtmedizinischen Fremdleistungen" des MLV sind im<br />
sonstigen betrieblichen Aufwand auszuweisen.<br />
Lieferantenskontoerträge sind weder ein sonstiger betrieblicher Ertrag noch Zinserträge, sondern<br />
vermindern entweder die Anschaffungskosten von angeschafften Gegenständen des Anlagebzw<br />
Umlaufvermögens oder jene Aufwendungen, für die ein Skontoertrag erzielt werden konnte<br />
und sind daher jeweils bei diesen Positionen abzusetzen (zur Skontoverbuchung siehe Abschnitt<br />
30).<br />
19.2 Ausweis<br />
Der Materialaufwand wird in Anwendung des gesetzlichen Mindestgliederungssschemas gemäß<br />
§ 231 HGB wie folgt gegliedert:<br />
5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />
a) Materialaufwand<br />
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />
19.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />
Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden. Als<br />
Beispiel im nachfolgenden Kontenrahmen wurde eine freiwillige tiefergehende Gliederung<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 126
E N T W U R F<br />
MATERIALAUFWAND<br />
tab<br />
gemäß dem MLV für die Aufwandsposition Materialverbrauch "Desinfektionsmittel und<br />
komprimierte Gase" angegeben; für sämtliche anderen Positionen des MLV, die nachfolgend<br />
gemäß zweiter Gliederungsebene des MLV angegeben sind, kann eine analoge Untergliederung<br />
vorgenommen werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 127
E N T W U R F<br />
MATERIALAUFWAND<br />
tab<br />
19.4 Buchführung<br />
• Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Beispiel Desinfektionsmittel), wenn die<br />
Zukäufe während des Jahres laufend auf das Bestandskonto (Kontoklasse 2.....) gebucht<br />
werden:<br />
5.... Verbrauch Medizinische Güter,<br />
Desinfektionsmittel<br />
/ 2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
Medizinische Güter,<br />
71.. Vorsteueraufwand / Desinfektionsmittel<br />
• Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Beispiel Desinfektionsmittel), wenn die<br />
Zukäufe während des Jahres sofort auf das Aufwandskonto (Kontoklasse 5.....) gebucht<br />
werden:<br />
Es erfolgt unterjährig keine Verbuchung des Verbrauches. Erst durch die Inventur zum<br />
Bilanzstichtag erfolgt die Erfassung des Verbrauches.<br />
Bei der Inventur wird folgende Buchung vorgenommen:<br />
−<br />
Einbuchung der Inventur bei Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und fertig<br />
bezogenen Teilen, wenn unterjährig die Zukäufe im Materialaufwand verbucht wurden:<br />
Bei Erhöhung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch ist<br />
kleiner als die Summe der Zukäufe):<br />
2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medi-<br />
zinische Güter, Desinfektionsmittel<br />
/ 5.... Verbrauch Medizinische Güter,<br />
Desinfektionsmittel<br />
Bei Verringerung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch<br />
ist größer als die Summe der Zukäufe):<br />
5.... Verbrauch Medizinische Güter,<br />
Desinfektionsmittel<br />
/ 2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medizinische<br />
Güter, Desinfektionsmittel<br />
•<br />
Abschreibung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Beispiel Desinfektionsmittel)<br />
5... . Abschreibungen Medizinische Güter / 2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medizinische<br />
Güter, Desinfektionsmittel<br />
• Skontoverbuchung<br />
SIEHE Abschnitt 30.2<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 128
E N T W U R F<br />
MATERIALAUFWAND<br />
tab<br />
19.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit dem Materialaufwand dargestellt,<br />
die insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />
• Materialau fwand in % vom Umsatz =<br />
Materialaufwand ( Z5)<br />
x100<br />
Umsatzerlöse(<br />
Z1)<br />
• Materialaufwand<br />
in% von der Betriebsleistung<br />
=<br />
Materialaufwand ( Z5<br />
) x100<br />
Betriebsleistung ( Summe Z1bis Z5<br />
)<br />
• Soll- Ist – Vergleich:<br />
Materialaufwand<br />
IST Budget Abweichung in EUR Abweichung in %<br />
19.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
Im Materialaufwand (Z.5.) sind grundsätzlich nur die Bestandsveränderungen der Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe sowie der Waren auszuweisen. Die Bestandsveränderungen der Unfertigen und<br />
Fertigen Erzeugnisse sowie der noch nicht abrechenbaren Leistungen sind hingegen in der<br />
Position "Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch<br />
nicht abrechenbaren Leistungen" (Z.2.) auszuweisen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 129
E N T W U R F<br />
PERSONALAUFWAND<br />
tab<br />
20 Personalaufwand<br />
20.1 Beschreibung / Definition<br />
Der Personalaufwand umfasst sämtliche Aufwendungen für die Arbeitnehmer einschließlich der<br />
Mitglieder der Geschäftsführung bzw des Vorstandes.<br />
Aufwendungen für beigestellte Arbeitnehmer, die bei einem anderem Träger (zB<br />
Gemeindeverbände, Bund) beschäftigt sind, aber für die jeweilige Krankenanstalt ihre Dienste<br />
erbringen, sind ebenfalls unter der Position Personalaufwand mit der Bezeichnung "beigestelltes<br />
Personal" zu erfassen. In diesem Fall ist in einer Anhangsangabe zu erläutern, wie viele<br />
Mitarbeiter direkte Arbeitnehmer der Krankenanstalt sind und wie viele Mitarbeiter Beschäftigte<br />
des anderer Träger sind.<br />
Die Begriffe Löhne und Gehälter richten sich nach der Gruppe von Dienstnehmern, an die sie<br />
ausbezahlt werden. Lohnempfänger ist, wer dienstrechtlich als Arbeiter einzustufen ist. Gehaltsempfänger<br />
sind die Angestellten. Bei Schülerentgelten empfehlen wir die generelle Zuordnung<br />
zu den Gehaltsempfängern.<br />
Zu den unter a) und b) auszuweisenden Löhnen bzw Gehältern gehören neben den<br />
Grundbezügen für Beamte, Vertragsbedienstete, Arbeiter und Angestellte auch Zulagen,<br />
Provisionen, Prämien, Nichtleistungslöhne, Sonderzahlungen, Jubiläumszahlungen, freiwillige<br />
Fahrtkosten- und Verpflegungszuschüsse, Sachbezüge und Schülerentgelte. Der Ausweis von<br />
Sonderklassehonoraranteilen für unselbständige Dienstnehmer unter der Position Löhne bzw<br />
Gehälter ist davon abhängig, wer gegenüber der Versicherung als Leistungsempfänger auftritt.<br />
Leistet die Versicherung an die Krankenanstalt schuldenbefreiend und werden dem<br />
Dienstnehmer die Sonderhonoraranteile im Rahmen seines Dienstverhältnisses ausbezahlt, so<br />
wird der Dienstnehmeranteil des Sonderklassehonorars unter dieser Position ausgewiesen.<br />
Unter c) werden ausschließlich die Aufwendungen für Abfertigungen erfasst; hierunter fallen<br />
sowohl die Auszahlungen von Abfertigungen als auch die Veränderungen (Auflösungen,<br />
Verbrauch oder Zuführungen) der Rückstellungen für Abfertigungen.<br />
Unter d) werden die Aufwendungen für Altersversorgung ausgewiesen. Die Aufwendungen für<br />
Altersversorgung gehen über die reinen Pensionsaufwendungen hinaus, da hier auch sonstige<br />
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Altersversorgung der Mitarbeiter getätigt<br />
werden, gehören. Hiezu zählen beispielsweise der Abschluß von Lebens- bzw Rentenversicherungen<br />
für einzelne Arbeitnehmer, Beiträge an Pensions- und sonstige<br />
Unterstützungskassen. Ebenso sind unter dieser Position die Veränderungen (Auflösungen,<br />
Verbrauch oder Zuführungen) der Rückstellungen für Pensionen auszuweisen.<br />
Die unter e) anzuführenden Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben<br />
sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge beinhalten:<br />
• Kommunalsteuer<br />
• Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, sowie den damit einzuhebenden<br />
Dienstgeberzuschlag<br />
• U-Bahnabgabe in Wien<br />
• Gesetzliche Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />
• Behindertenausgleichstaxe<br />
• Etwaige krankenhausspezifische gesetzliche Sozialabgaben<br />
Die unter f) auszuweisenden sonstigen Sozialaufwendungen umfassen freiwillige Sozialaufwendungen,<br />
die nicht unmittelbar an den einzelnen Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangen,<br />
wie zB Zuwendungen an den Betriebsratfonds, freiwillige Krankenversicherung, Aufwendungen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 130
E N T W U R F<br />
PERSONALAUFWAND<br />
tab<br />
für Betriebsausflüge, Weihnachtsgeschenke an die Arbeitnehmer, Kosten von<br />
Betriebsveranstaltungen für die Belegschaft, Heirats- und Geburtenbeihilfen.<br />
Auslagenersätze (also von Mitarbeitern im Namen und für Rechnung der Krankenanstalt<br />
ausgelegte Ausgaben) gehören nicht in den Personalaufwand, sondern in die Position 8b,<br />
sonstiger übriger betrieblicher Aufwand. Dort sind auch Tages- und Nächtigungsgelder ("Diäten"),<br />
Kilometergelder, Fahrtkostenersätze uä Vergütungen aufzunehmen.<br />
Vorschüsse an Mitarbeiter sind nicht als Aufwandsposten, sondern in der Bilanz - in der Position<br />
Rechnungsabgrenzungsposten - auf der Aktivseite zu erfassen.<br />
20.2 Ausweis<br />
Der Personalaufwand wird in Erweiterung des gesetzlichen Mindestgliederungsschemas gemäß<br />
§ 231 Abs 2 HGB in folgende Mindestpositionen gegliedert:<br />
a) Löhne<br />
(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />
b) Gehälter<br />
(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />
c) Aufwendungen für Abfertigungen<br />
(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />
d) Aufwendungen für Altersversorgung<br />
(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />
e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt<br />
abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge<br />
(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />
f) Sonstige Sozialaufwendungen<br />
(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />
20.3 Einzelkonten<br />
Die nachstehenden Konten beinhalten die Mindestdetaillierung des Personalaufwandes. Da es<br />
sich beim Personalaufwand um die betragsmäßig größte Position in der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung handelt, ist eine detaillierte Gliederung erforderlich, um allen Berichtsadressaten<br />
die entsprechenden Informationen liefern zu können.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB falkultativ die Berufsgruppenbezeichnungen entsprechend dem<br />
MLV verfeinert werden oder es können innerhalb der Position "Beigestellte Bedienstete"<br />
wiederum die Untergliederungen in pragmatisch Bedienstete, Vertragsbedienstete oder Sonstig<br />
Bedienstete getroffen werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 131
E N T W U R F<br />
PERSONALAUFWAND<br />
tab<br />
Bei der Gestaltung des Kontenplans soll gewährleistet sein, dass folgende Informationen jeweils<br />
separat abrufbar sind:<br />
1. Personalaufwand gegliedert nach Berufsgruppen:<br />
• Ärzte<br />
• Apotheker, Chemiker, Physiker u.ä.<br />
• Hebammen<br />
• Krankenpflegefachdienstpersonal<br />
• Medizinisch-Technisches Dienstpersonal<br />
• Sanitätshilfsdienstpersonal<br />
• Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />
• Betriebspersonal<br />
• Sonstiges Personal<br />
2. Personalaufwand gegliedert nach "Dienstrechten":<br />
• Pragmatisch Bedienstete<br />
• Vertragsbedienstete<br />
• Sonstig Bedienstete<br />
• Beigestellte Bedienstete<br />
3. Personalaufwand gegliedert nach Aufwandsarten (siehe oben Abschnitt 20.2):<br />
• Löhne: getrennt nach Grundlohn, Zuschlägen, Sonderzahlungen<br />
• Gehälter: getrennt nach Grundgehalt, Zuschlägen, Sonderzahlungen<br />
• Aufwendungen für Abfertigungen<br />
• Aufwendungen für Altersversorgung<br />
• Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt<br />
abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge<br />
• Sonstige Sozialaufwendungen<br />
Nachfolgend wird der Kontenplan für die Berufsgruppe ÄRZTE dargestellt; eine Darstellung für<br />
die übrigen Berufsgruppen erfolgt nach dem selben Schema (siehe separater Kontenplan). Die<br />
verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen. Darüber<br />
hinausgehende freiwillige Angaben wurden beispielhaft nur bei den pragmatisch bediensteten<br />
Ärzten angeführt, gelten jedoch auch für die übrigen bediensteten Ärzte bzw für andere<br />
Berufsgruppen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 132
E N T W U R F<br />
PERSONALAUFWAND<br />
tab<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 133
E N T W U R F<br />
PERSONALAUFWAND<br />
tab<br />
20.4 Buchführung<br />
Verbuchung der Lohn- bzw Gehaltsabrechnung:<br />
Konto GuV- Bilanz-<br />
Soll<br />
Haben<br />
Pos. Pos.<br />
3..... D.8. Barauszahlungsbetrag<br />
3..... D.8. LSt laufend<br />
3..... D.8. LST Sonderzahlung<br />
3..... D.8. DNA Sozialversicherung<br />
laufend<br />
3..... D.8. DGA Sozialversicherung<br />
laufend<br />
3..... D.8. DNA Sozialvers.<br />
Sonderzahlung<br />
3..... D.8. DGA Sozialvers.<br />
Sonderzahlung<br />
3..... D.8. Kommunalsteuer<br />
3..... D.8. U-Bahnabgabe<br />
3..... D.8. Dienstgeberbeitrag<br />
3..... D.8. Zuschlag z.<br />
Dienstgeberbeitrag<br />
6..... 6.a. Gehalt<br />
6..... 6.a. Sonderzahlungen ZU, WR<br />
6..... 6.e. DGA Sozialvers. Laufend<br />
6..... 6.e. DGA Sozialvers.<br />
Sonderzahlung<br />
Dienstgeberbeitrag<br />
6..... 6.e.<br />
6..... 6.e. Zuschlag z.<br />
Dienstgeberbeitrag<br />
6..... 6.e. Kommunalsteuer<br />
6..... 6.e. U-Bahnabgabe<br />
20.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit dem Personalaufwand dargestellt, die<br />
insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />
Sämtliche nachfolgenden Kennzahlen können auch für die einzelnen Berufsgruppen ermittelt<br />
werden.<br />
• Personalintensität =<br />
Personalaufwand ( Z<br />
Betrieblicher Aufwand ( Summe Z<br />
6 ) x100<br />
5bis Z8<br />
)<br />
• Personalau fwand in % vom Umsatz =<br />
Personalaufwand ( Z6)<br />
x100<br />
Umsatzerlöse(<br />
Z1)<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 134
E N T W U R F<br />
PERSONALAUFWAND<br />
tab<br />
• Personalau fwand in % von der Betriebsleistung =<br />
Personalaufwand ( Z6)<br />
x100<br />
Betriebsleistung ( Summe Z1bis Z5)<br />
Beschäftigtenstand<br />
• Durchschni ttlicherBeschäftigtenstand =<br />
12<br />
je Monatsende<br />
• Personalaufwand<br />
pro Dienstnehmer =<br />
Personalaufwand ( Z6<br />
) x100<br />
Durchschnittlichen Beschäftigtenstand<br />
• Soll- Ist – Vergleich:<br />
Personalaufwand<br />
IST Budget Abweichung in EUR Abweichung in %<br />
20.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
20.6.1 Ärztehonorare<br />
Zur Behandlung der Arzt-Anteile an Sonderklassenhonoraren siehe die Ausführungen unter<br />
Abschnitt 15.6.2.<br />
20.6.2 Zuordnung von Schülerentgelten<br />
Schülerentgelte sind einheitlich als Gehaltsbezieher einzugliedern.<br />
20.6.3 Erfassung von kostenlos zur Verfügung gestelltem Personal<br />
Kostenlos zur Verfügung gestelltes Personal ist als Nutzungseinlage desjenigen anzusehen, der<br />
das Personal bereit stellt, soweit es sich hierbei um den Träger/Eigentümer handelt.<br />
Buchungsmäßig ist der Personalaufwand zu erfassen und im Bereich der Kapitalrücklage die<br />
Nutzungseinlage zu passivieren.<br />
Wird das Personal nicht vom Träger/Eigentümer kostenlos zur Verfügung gestellt, sondern von<br />
einem Dritten (zB Bund), ist ebenfalls der Personalaufwand zu erfassen. In diesem Fall ist<br />
gegengleich ein sonstiger betrieblicher Ertrag (Zuschuss) einzubuchen; bei Wesentlichkeit ist der<br />
Betrag im Anhang zu erläutern.<br />
Die Höhe des zu erfassenden Personalaufwandes richtet sich nach den Personalkosten<br />
desjenigen, der das Personal bereitstellt. Sind diese Kosten nicht bekannt bzw. werden diese<br />
Kosten trotz Anforderung der Krankenanstalt nicht bekannt gegeben, so sind vergleichbare<br />
Stundensätze (lt. Kollektivvertrag oder lt. Durchschnittssätzen des in gleicher Weise eingesetzten,<br />
bezahlten Personals) anzusetzen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 135
E N T W U R F<br />
PERSONALAUFWAND<br />
tab<br />
20.6.4 Sonstige Zuteilungsproblematik<br />
Freie Dienstnehmer, Zivildiener u. ä. sind den im Kontenrahmen vorgesehenen Gruppen<br />
zuzuordnen.<br />
Falls eine detaillierte Zuordnung im Einzelfall nicht handhabbar ist, empfehlen wir die Zuteilung<br />
zu sonstigem Personal (Berufsgruppe) und der weiteren Eingliederung in die Gehaltsbezieher.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 136
E N T W U R F<br />
ABSCHREIBUNGEN<br />
tab<br />
21 Abschreibungen<br />
21.1 Beschreibung / Definition<br />
21.1.1 Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen<br />
sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines<br />
Betriebes.<br />
Grundsätzlich werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen<br />
des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen<br />
vermindert. Weiters müssen die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. der Buchwert um<br />
außerplanmäßige Abschreibungen reduziert werden, wenn der beizulegende Wert am<br />
Bilanzstichtag niedriger ist als der ausgewiesene Buchwert und die Wertminderung<br />
voraussichtlich von Dauer ist.<br />
21.1.2 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen<br />
üblichen Abschreibungen überschreiten.<br />
Zunächst sind Gegenstände des Umlaufvermögens mit ihren Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten anzusetzen. Für Gegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge<br />
Niederstwertprinzip.<br />
Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich des Ausweises der Abschreibungen auf das<br />
Umlaufvermögen. Nur in Ausnahmefällen werden Abschreibungen des Umlaufvermögens in der<br />
Position Abschreibungen ausgewiesen. In der Regel erfolgt der Ausweis von Abschreibungen auf<br />
Forderungen in der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" Abschreibungen auf Roh-<br />
Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgen im Bereich "Materialaufwand" und Abschreibungen auf Fertige<br />
Erzeugnisse, unfertige Erzeugnisse und noch nicht abrechenbaren Leistungen erfolgen im Posten<br />
"Bestandsveränderungen".<br />
[ ABSCHREIBUNGSKATALOG GEMÄSS PROJEKT "KOSTENRECHNUNG"]<br />
21.2 Ausweis<br />
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind gem § 231 Abs. 2 Z 7<br />
lit a HGB auszuweisen.<br />
Der Betrag einer außerplanmäßigen Abschreibung ist in der Gewinn und Verlustrechnung<br />
gesondert darzustellen (§ 232 Abs. 5 HGB) oder im Anhang anzugeben.<br />
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens sind nur dann unter § 231 Abs. 2 Z 7<br />
lit. b auszuweisen, wenn sie das im Unternehmen übliche Ausmaß übersteigen.<br />
Abschreibungen auf Wertpapieren des Umlaufvermögens, werden – selbst wenn sie das übliche<br />
Ausmaß überschreiten – nicht unter dieser Position, sondern im Finanzergebnis unter Z 14a<br />
ausgewiesen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 137
E N T W U R F<br />
ABSCHREIBUNGEN<br />
tab<br />
21.3 Einzelkonten<br />
21.4 Buchführung<br />
• Indirekte Verbuchung von Abschreibungen:<br />
7..... Abschreibungen 0....Kumulierte Abschreibungen zu<br />
Anlagen<br />
Weiters möglich: direkte Verbuchung.<br />
• Verbuchung von außerplanmäßigen Abschreibungen:<br />
7.....Außerplanmäßige Abschreibungen<br />
0.... Kumulierte Abschreibung zum<br />
Anlagenkonto<br />
Siehe auch Abschnitt 3.5.3<br />
21.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
SIEHE Kapitel Anlagevermögen Pkt. 3.6.<br />
21.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
21.6.1 Beginn der Abschreibung<br />
Der Abschreibungsbeginn orientiert sich am Tag der Inbetriebnahme. Dieser ist in der Regel<br />
ident mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbereitschaft.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 138
E N T W U R F<br />
ABSCHREIBUNGEN<br />
tab<br />
Das Inbetriebnahmedatum kann sich vom Anschaffungsdatum unterscheiden. Das<br />
Anschaffungsdatum ist für die Aktivierung relevant und orientiert sich am Übergang der<br />
Verfügungsmacht. Daher ist sicherzustellen, dass sowohl das Anschaffungsdatum als auch das<br />
Inbetriebnahmedatum registriert werden.<br />
21.6.2 Wirtschaftliches Eigentum<br />
Nur der wirtschaftliche Eigentümer ist berechtigt, die Abschreibungen geltend zu machen. (Vgl.<br />
Pkt. 3.8.2).<br />
21.6.3 Nachträgliche Änderungen des Abschreibungsplanes<br />
Eine nachträgliche Änderung des Abschreibungsplanes kann sich durch eine nachträgliche<br />
Änderung der Abschreibungsbasis, der Nutzungsdauer oder der Abschreibungsmethode<br />
ergeben.<br />
Bei einer nachträglichen Änderung der Abschreibungsbasis entstehen nachträgliche<br />
Anschaffungskosten erst nach der Inbetriebnahme. Diese sind zu aktivieren und gemeinsam mit<br />
den fortgeführten ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.<br />
Werden an einen bestehenden Vermögensgegenstand einzelne Teile angebaut, so ist zu prüfen,<br />
ob ein eigenständiger neuer Vermögensgegenstand vorliegt oder ein Bestandteil des bereits<br />
vorhandenen Vermögensgegenstandes ergänzt wurde.<br />
Liegt ein eigenständiger Vermögensgegenstand vor, ist für diesen eine Abschreibungsbasis,<br />
Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode festzulegen, unabhängig vom bereits bestehenden<br />
Vermögensgegenstand.<br />
Wird der bestehende Vermögensgegenstand lediglich erweitert oder wesentlich verbessert, so<br />
handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten. Diese sind dem Restbuchwert des<br />
bestehenden Vermögensgegenstandes hinzuzurechnen. Diese neue Abschreibungsbasis ist dann<br />
auf die Restnutzungsdauer des Gegenstandes zu verteilen, wobei sich durch die Erweiterung und<br />
Verbesserung in vielen Fällen auch eine Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer<br />
ergeben kann (siehe im Detail die Ausführungen in Abschnitt 3.5.2).<br />
Liegt kein eigenständiger Vermögensgegenstand vor und besteht auch keine Erweiterung oder<br />
wesentliche Verbesserung so ist der sog. Erhaltungsaufwand im Aufwand zu erfassen. Es kommt<br />
zu keiner Änderung in der Abschreibungsbasis.<br />
Wurde die Nutzungsdauer falsch geschätzt, dann ist ab dem Jahr, in welchem darüber Kenntnis<br />
erlangt wurde, der Restbuchwert zu Beginn des Geschäftsjahres auf die neue Restnutzungsdauer<br />
zu verteilen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 139
E N T W U R F<br />
SONSTIGER BETRIEBLICHER AUFWAND<br />
tab<br />
22 Sonstiger betrieblicher Aufwand<br />
22.1 Beschreibung / Definition<br />
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen umfassen zum einen alle Steuern, sofern sie nicht zu<br />
den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und zu den personalabhängigen Steuern gehören,<br />
und zum anderen die übrigen betrieblichen Aufwendungen.<br />
Die unter diesem Posten auszuweisenden Steuern sind die Steuern vom Vermögen,<br />
Verkehrssteuern, Gebühren nach dem Gebührengesetz und Verbrauchssteuern. Insbesondere ist<br />
hier der Vorsteueraufwand auszuweisen (siehe Abschnitt 29). Die übrigen betrieblichen<br />
Aufwendungen wiederum sind ein Auffangbecken für alle nicht gesondert ausweispflichtigen<br />
bzw. nicht unter anderen Posten zu erfassenden Aufwendungen.<br />
22.2 Ausweis<br />
Das gesetzliche Mindestgliederungsschema gemäß § 231 HGB gliedert die sonstigen<br />
betrieblichen Aufwendungen wie folgt:<br />
7. sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
a) Steuern, soweit sie nicht unter die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag fallen,<br />
b) Übrige<br />
22.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />
Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 140
E N T W U R F<br />
SONSTIGER BETRIEBLICHER AUFWAND<br />
tab<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 141
E N T W U R F<br />
SONSTIGER BETRIEBLICHER AUFWAND<br />
tab<br />
22.4 Buchführung<br />
• Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen werden wie folgt verbucht:<br />
7.... Instandhaltung Gebäude<br />
71.. Vorsteueraufwand<br />
/ 2..... Kassa/Bank<br />
(3..... Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen bzw. Rückstellung)<br />
Dabei kann auf der Passivseite abhängig davon, ob die Aufwendungen unmittelbar zu einem<br />
Zahlungsfluss führen oder nicht, gegen ein Zahlmittelkonto oder gegen Verbindlichkeiten<br />
gebucht werden. Gegebenenfalls kann die Verbuchung auch gegen Rückstellungen erfolgen.<br />
Hinsichtlich der Thematik Aufwandsrückstellungen sei auf den Abschnitt über die Rückstellungen<br />
verwiesen.<br />
22.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
• Anteil der sonstigen betrieblichen Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen<br />
• Mehrjahresvergleich bestimmter Komponenten der sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />
wie zB Instandhaltung<br />
• Analytischer Vergleich von Abschreibungen einerseits und den Instandhaltungsaufwendungen<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 142
E N T W U R F<br />
FINANZERGEBNIS<br />
tab<br />
23 Finanzergebnis<br />
23.1 Beschreibung / Definition<br />
Unter "Finanzerfolg" versteht man die Zwischensumme der gem § 231 Abs 2 Z 10 bis 15 HGB<br />
ausgewiesenen Beträge.<br />
23.2 Ausweis<br />
Erträge aus Beteiligungen<br />
Der Begriff "Beteiligung" ist gemäß § 228 HGB definiert: "Beteiligungen sind Anteile an anderen<br />
Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde<br />
Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen." Der auf verbundene Unternehmen entfallende<br />
Ertrag ist in einem Davon-Vermerk gesondert auszuweisen. Insbesondere zu erfassen sind<br />
sämtliche Gewinnanteile, die aufgrund der Beteiligung fließen, wie Dividenden oder<br />
Ergebnisübernahmen aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen.<br />
Erträge aus anderen Wertpapieren<br />
Diese stammen aus jeglichen verbrieften Rechten, die dem Anlagevermögen angehören. Auch<br />
hier sind aber nur die laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden etc), nicht aber die Erträge aus<br />
Zuschreibungen und Veräußerungen zu erfassen. Der auf verbundene Unternehmen entfallende<br />
Betrag ist in einem Davon-Vermerk gesondert auszuweisen.<br />
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />
Zinserträge sind als laufendes Entgelt für die Gewährung von Fremdkapital zu verstehen. Die<br />
wichtigsten Beispiele sind Darlehenszinsen, Zinsen aus Bankguthaben und auch Verzugszinsen.<br />
Der auf verbundene Unternehmen entfallende Betrag ist auszuweisen.<br />
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und aus Wertpapieren<br />
des Umlaufvermögens<br />
Hier werden Erträge aus Wertänderungen des Vermögensstammes erfasst, also nicht laufende<br />
Erträge wie in den oben bezeichneten Posten. Ferner werden auch die Erträge aus dem Abgang<br />
von Finanzanlagen erfasst. Der Ertrag aus dem Abgang von Finanzanlagen ergibt sich als<br />
positiver Saldo (=Gewinn) aus den Erlösen (=Verkaufspreis) und dem Buchwertabgang der<br />
jeweiligen Finanzanlage. Ein negativer Saldo (= Verlust) ist im Posten Aufwendungen aus<br />
Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens zu erfassen.<br />
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />
In diesem Posten sind insbesondere Abschreibungen, Verlustübernahmen auf Grund von<br />
Ergebnisabführungsverträgen und Zuschüsse zur Verlustabdeckung in Beteiligungsgesellschaften,<br />
soweit sie Einfluss auf das Ergebnis haben, zu zeigen. Abschreibungen auf Umlaufvermögen sind<br />
nur dann zu zeigen, wenn sie nicht unüblich hoch sind. Sofern sie unüblich hoch sind hat der<br />
Ausweis unter den Abschreibungen gem § 231 Abs 2 Z 7 lit b HGB zu erfolgen. Weiters werden<br />
Aufwendungen aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen und Wertpapieren des<br />
Umlaufvermögens erfasst . In diesen Fällen ist der Buchwertabgang mit Erlösen zu saldieren.<br />
Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />
Zinsen sind jedes laufend zu zahlende Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital. Als<br />
"ähnliche Aufwendungen" können Provisionen und Spesen bei der Kreditgewährung verstanden<br />
werden, wie auch die erfolgswirksame Verbuchung eines Disagios. Bankspesen und sonstige<br />
Spesen des Geldverkehrs sind hingegen unter der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen"<br />
auszuweisen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 143
E N T W U R F<br />
FINANZERGEBNIS<br />
tab<br />
Der auf verbundene Unternehmen entfallende Aufwand ist auszuweisen.<br />
23.3 Einzelkonten<br />
23.4 Buchführung<br />
Buchungstechnisch ergeben sich gegenüber einem normalen Umsatz oder einer Aufwendung<br />
nur insofern Änderungen, da anstatt des Erfolgskontos Umsatzerlöse, das jeweilige Ertrags- oder<br />
Aufwandskonto verwendet wird.<br />
z.B.<br />
2...... Sonstige Forderungen / 8.... Erträge aus Beteiligungen<br />
Bei Aufwendungen werden Aufwandskonten verwendet, die erkennen lassen, dass es sich um<br />
Finanzaufwand handelt.<br />
z.B.<br />
8..... Zinsaufwendungen / 2.... Liquide Mittel (Bank)<br />
23.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Analytischer Vergleich der Finanzaufwendungen und Erträge über die Jahre hinweg.<br />
23.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
Ein häufig auftretendes Problem im Zusammenhang mit dem Finanzergebnis ist das Feststellen<br />
das Zeitpunktes, zu welchem die Erträge aus Finanzanlagen als zugeflossen gelten. Bei<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften richtet sich der Zeitpunkt des Zuflusses nach dem<br />
Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften richtet sich der Zufluss<br />
grundsätzlich nach dem Ausschüttungsbeschluss des Tochterunternehmens.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 144
E N T W U R F<br />
AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS<br />
tab<br />
24 Außerordentliches Ergebnis<br />
24.1 Beschreibung / Definition<br />
Hier sind jene Erträge und Aufwendungen zu erfassen, die außerhalb der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Diese Definition ist explizit im Handelsgesetzbuch<br />
unter § 233 HGB festgelegt. Die Erträge und Aufwendungen müssen ungewöhnlich in Art und<br />
Vorkommen sein und dürfen nicht in der Tätigkeit der Krankenanstalt begründet sein. Um von<br />
einem außerordentlichen Ertrag/Aufwand sprechen zu können muss dieser<br />
• Untypisch (in Bezug auf die Tätigkeit) und<br />
• Unregelmäßig sein.<br />
Der Ausweis unter dem außerordentlichen Ergebnis wird aufgrund der restriktiven Auslegung nur<br />
in Ausnahmefällen erfolgen.<br />
Sofern es sich um Erträge oder Aufwendungen handelt, die mit der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit zusammenhängen, wird die Außerordentlichkeit aber auch nicht durch die<br />
Höhe des Ertrages oder des Aufwandes begründet, so wie auch nicht durch die Zugehörigkeit in<br />
eine andere Periode.<br />
Beispiele für typische ao. Aufwendungen sind:<br />
Enteignungen, Aufwendungen aus Naturkatastrophen, Aufwendungen aufgrund politischer<br />
Boykotte, Betriebsstillegungen, Veräußerung von Teilbetrieben.<br />
24.2 Ausweis<br />
Der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen muss (gem § 231 Abs 2 Z 18<br />
und 19 HGB beim Gesamtkostenverfahren) nach dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
erfolgen.<br />
Summiert ergeben die ao. Erträge und die ao. Aufwendungen das außerordentliche Ergebnis.<br />
Wenn die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen nicht von untergeordneter Bedeutung<br />
sind, müssen diese bezogen auf ihre Art und auf die Höhe im Anhang detailliert erläutert<br />
werden.<br />
24.3 Einzelkonten<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 145
E N T W U R F<br />
AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS<br />
tab<br />
24.4 Buchführung<br />
Buchungstechnisch ergeben sich gegenüber einem normalen Umsatz nur insofern Änderungen,<br />
da anstatt des Erfolgskontos Umsatzerlöse, das Konto ao. Erlöse verwendet wird.<br />
2..... Zahlungsmittelkonto od Forderungen / 4....AO Erträge<br />
Bei Aufwendungen werden Aufwandskonten verwendet, die erkennen lassen, dass es sich um ao<br />
Aufwendungen handelt.<br />
0..... AO Aufwendungen / 2od. 3....Zahlungsmittelkonto od<br />
Verbindlichkeiten<br />
24.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Analytischer Vergleich der Außerordentlichen Aufwendungen und Erträge über die Jahre hinweg.<br />
24.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
Die Abgrenzung zwischen sonstigen betrieblichen Aufwendungen/Erträgen und<br />
außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen führt manchmal zu Problemen, weshalb man die<br />
restriktiven Kriterien für ao. Aufwand/Ertrag stets beachten muss.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 146
E N T W U R F<br />
STEUERN<br />
tab<br />
25 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />
(betrifft nur steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art)<br />
25.1 Beschreibung / Definition<br />
Im Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind die Beträge auszuweisen, die das<br />
Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten hat. Erträge<br />
aus Steuergutschriften sowie aus der Auflösung nicht bestimmungsgemäß verwendeter<br />
Rückstellungen sind hiebei gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage<br />
nicht von untergeordneter Bedeutung sind.<br />
Unter diesem Posten sind nicht nur die Steuerbelastungen des laufenden Jahres, sondern auch<br />
Steuernachzahlungen und Steuergutschriften aus früheren Jahren auszuweisen. Auch die<br />
Dotierung und die Auflösung nicht bestimmungsgemäß verwendeter Ertragsteuerrückstellungen<br />
fallen unter diesen Posten. Schließlich werden hier auch nicht abzugsfähige Kapitalertragsteuern<br />
sowie aktive und passive latente Steuern erfasst.<br />
Sowohl die Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit als auch auf das<br />
außerordentliche Ergebnis dürfen in diesem Posten zusammengefasst werden. Im Anhang ist<br />
jedoch anzugeben, in welchem Umfang die Steuern das Ergebnis der normalen<br />
Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten. Im Anhang sind ferner die<br />
aktivierbaren aktiven latenten Steuern, sofern sie in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen<br />
werden, sowie die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten<br />
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag des Geschäftsjahres, zu erläutern.<br />
25.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag werden in Anwendung des gesetzlichen<br />
Mindestgliederungssschemas gemäß § 231 HGB wie folgt dargestellt:<br />
21 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />
25.3 Einzelkonten<br />
Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />
Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />
hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />
Kontenplans.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 147
E N T W U R F<br />
STEUERN<br />
tab<br />
25.4 Buchführung<br />
Die Körperschaftsteuer wird als Aufwand unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom<br />
Ertrag" verbucht. Während des Jahres ist auch eine erfolgsneutrale Verbuchung der<br />
Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich.<br />
Erfolgswirksame Verbuchung:<br />
8.....Laufender Steueraufwand<br />
/ 2.....Zahlungsmittelkonto<br />
Erfolgsneutrale Verbuchung:<br />
2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />
/ 2.....Zahlungsmittelkonto<br />
Am Jahresende wird der Saldo des Verrechnungskontos auf das Körperschaftsteueraufwandskonto<br />
umgebucht (Annahme: die Vorauszahlungen wurden erfolgsneutral eingebucht):<br />
8.....Laufender Steueraufwand<br />
/ 2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />
Die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld ergibt sich aus der für das jeweilige Wirtschaftsjahr<br />
vorzunehmenden Berechnung der Körperschaftsteuer aufgrund des Einkommens der<br />
Körperschaft. Soweit die Vorauszahlungen niedriger waren als die errechnete Körperschaftsteuerschuld,<br />
ist die Differenz in einer Körperschaftsteuerrückstellung zu passivieren. Sollte mehr<br />
vorausbezahlt worden sein, als die errechnete Körperschaftsteuerschuld beträgt, so ist die<br />
Differenz als Forderung gegenüber dem Finanzamt zu behandeln.<br />
Buchung bei zu geringer Vorauszahlung:<br />
8.....Laufender Steueraufwand<br />
/ 3.....Steuerrückstellung<br />
Buchung bei zu hoher (erfolgswirksam gebuchter) Vorauszahlung:<br />
2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />
/ 8.....Laufender Steueraufwand<br />
Soweit für Körperschaftsteuernachzahlungen eine Rückstellung gebildet wurde, ist diese zu<br />
verwenden. Die über diesen Betrag hinausgehende Nachzahlung ist aufwandswirksam zu<br />
verbuchen. Sollte die Rückstellung hingegen zu hoch gebildet worden sein, so ist sie insoweit<br />
erfolgswirksam aufzulösen. Sofern vom Finanzamt eine Körperschaftsteuergutschrift erteilt wird,<br />
entsteht dem Unternehmen eine Forderung, die mit späteren Verbindlichkeiten gegenüber dem<br />
Finanzamt verrechnet werden kann.<br />
Verbuchung einer Nachzahlung (bei Bescheiderhalt):<br />
- bei einer die Steuerrückstellung übersteigenden Steuerschuld<br />
3.....Steuerrückstellung<br />
8.....Laufender Steueraufwand<br />
/ 2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 148
E N T W U R F<br />
STEUERN<br />
tab<br />
- bei einer geringeren Steuerschuld als die Rückstellung beträgt<br />
3.....Steuerrückstellung<br />
/ 8..... Erträge aus der Auflösung nicht<br />
bestimmungsgemäß verwendeter<br />
Steuerrückstellungen<br />
3..... Finanzamt Verrechnungskonto<br />
Bei Bezahlung:<br />
3.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />
/ 2.....Zahlungsmittelkonto<br />
Verbuchung eines Guthabens bei Bescheiderhalt:<br />
- soweit keine Forderung ausgewiesen ist<br />
2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />
/ 8.....Erträge aus Steuergutschriften<br />
- soweit zusätzlich eine Steuerrückstellung aufzulösen ist<br />
3.....Steuerrückstellung<br />
/ 8..... Erträge aus der Auflösung nicht<br />
bestimmungsgemäß verwendeter<br />
Steuerrückstellungen<br />
Soweit die Mindestkörperschaftsteuer die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, kann<br />
sie als erfolgsneutrale Körperschaftsteuervorauszahlung (als Forderung gegenüber dem<br />
Finanzamt) behandelt und in den folgenden Jahren gegen die die Mindestkörperschaftsteuerschuld<br />
übersteigende Steuerschuld verrechnet werden. Unter Beachtung des<br />
Vorsichtsprinzips ist jedoch eine sofortige aufwandswirksame Verbuchung jedenfalls dann<br />
geboten, wenn es nicht sicher erscheint, dass die Mindeststeuer auf spätere<br />
Körperschaftsteuerschulden angerechnet werden kann (bei anhaltender Verlustsituation).<br />
25.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />
Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen und<br />
vom Ertrag dargestellt, die insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />
effektive Steuerbelastung =<br />
Steuernvom Einkommenund vom Ertrag ( Z 21) x100<br />
Ergebnis der gewöhnlichenGeschäftstätigkeit ( Z 17)<br />
25.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />
Hierbei treten idR keine Probleme auf.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 149
E N T W U R F<br />
AUFLÖSUNG, ZUWEISUNG RÜCKLAGEN<br />
tab<br />
26 Auflösung bzw Zuweisung zu Rücklagen<br />
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen bei der Position "Eigenkapital" (Abschnitt 0) verwiesen.<br />
26.1 Einzelkonten<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 150
E N T W U R F<br />
VERLUST- BZW ABGANGSDECKUNG<br />
tab<br />
27 Verlust- bzw Abgangsdeckung<br />
Unter dieser Position werden eine bilanzielle Verlustabdeckung oder eine kamerale<br />
Betriebsabgangsdeckung sowie Transferzahlungen von Fonds, der Träger bzw. von<br />
Gebietskörperschaften dargestellt. Diese Position wirkt sich in weiterer Folge erhöhend auf den<br />
Bilanzgewinn bzw. vermindernd auf den Bilanzverlust aus.<br />
Hinsichtlich der zu verwendenden Einzelkonten siehe Abschnitt 26.1.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 151
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
28 Geldflussrechnung<br />
Ziel des Jahresabschlusses ist es, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage zu vermitteln (Generalnorm gemäß § 222 Abs. 2 HGB). Ein ausreichendes Bild der<br />
Finanzlage eines Unternehmens wird durch eine umfassende Geldflussrechnung in der Form<br />
eines Cash Flow Statements gezeigt.<br />
28.1 Beschreibung / Definition<br />
Für die finanzwirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens ist die Darstellung der vom<br />
Unternehmen selbst erwirtschafteten und die ihm von außen zugeflossenen Finanzierungsmittel<br />
sowie deren Verwendung erforderlich. Eine Geldflussrechnung stellt die periodenbezogene<br />
Veränderung eines Finanzmittelfonds (den Fonds der flüssigen Mittel) aufgrund von<br />
fondswirksamen, gemeint sind zahlungswirksamen, Vorgängen des betrieblichen<br />
Leistungsprozesses sowie aufgrund der Investitions- und Finanzierungsaktivitäten in der Periode<br />
dar.<br />
Zusammen mit den Informationen, die der Jahresabschluss liefert, ermöglicht die<br />
Geldflussrechnung eine bessere Beurteilung des Unternehmens über<br />
• die Fähigkeit, Zahlungsüberschüsse zu erwirtschaften,<br />
• die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,<br />
• die Auswirkungen von Investitions- und Finanzierungsvorgängen auf die Finanzlage<br />
sowie<br />
• die Gründe für die Divergenz zwischen Jahresergebnis und Netto-Geldfluss aus der<br />
laufenden Geschäftstätigkeit.<br />
28.2 Bestimmung des Finanzmittelfonds<br />
Der Fonds der flüssigen Mittel umfasst den Bilanzposten "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei<br />
Kreditinstituten" gemäß § 224 Abs 2 B IV HGB zuzüglich sonstiger als Liquiditätsreserve<br />
gehaltener flüssiger Mittel. Damit sind Wertpapiere des Umlaufvermögens gemeint, welche<br />
sofort in Geld umgewandelt werden können und dabei nur einem unwesentlichen<br />
Wertschwankungsrisiko unterliegen. Bankguthaben, die nicht innerhalb von drei Monaten flüssig<br />
gemacht werden können, dürfen nicht in den Finanzmittelfonds aufgenommen werden.<br />
28.3 Ableitung der Geldflussrechnung<br />
Bei der Aufstellung der Geldflussrechnung sind insbesondere die Grundsätze der Vollständigkeit,<br />
der Wesentlichkeit , der Klarheit und Übersichtlichkeit, der Stetigkeit sowie der Nachprüfbarkeit<br />
zu beachten.<br />
Die Geldflussrechnung wird derivativ aus den Jahresabschlussdaten erstellt und um einzelne<br />
Kontenumsätze ergänzt, um sonst nicht erkennbare finanzwirtschaftlich relevante Vorgänge zu<br />
identifizieren. Die Ableitung besteht in einer Verknüpfung von Erfolgsposten mit Posten der<br />
Veränderungsbilanz (=die Veränderung von Bestandskonten während eines Wirtschaftsjahres),<br />
wodurch vorgenommene bilanzielle Periodisierungen und Bewertungsmaßnahmen rückgängig<br />
gemacht werden und bewertungsunabhängige Zahlungsströme entstehen, deren Saldo zu einer<br />
entsprechenden Veränderung des Fonds der flüssigen Mittel führt. Durch die Verwendung von<br />
Daten, die über die allgemein verfügbaren Jahresabschlussinformationen hinausgehen, erhält die<br />
Geldflussrechnung einen eigenständigen Informationsgehalt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 152
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
Zu jedem Posten der Geldflussrechnung ist der entsprechende Betrag des vorangegangenen<br />
Geschäftsjahres anzugeben. Als Datenbasis für die Ableitung der Zahlungsströme dienen<br />
grundsätzlich Veränderungsbilanz, Anlagenspiegel, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.<br />
Soweit der Inhalt einzelner Jahresabschlussposten eine Zuordnung zu mehreren Posten der<br />
Geldflussrechnung erfordert, ist eine Zerlegung dieser Jahresabschlussposten notwendig, um<br />
sonst nicht erkennbare finanzwirtschaftlich relevante Vorgänge zu identifizieren.<br />
28.4 Überleitung in das kamerale Ergebnis (Abgang/Überschuss)<br />
Um etwaigen Budgetierungsanforderungen der jeweiligen Träger gerecht zu werden, ist das<br />
Ergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung in das kamerale Ergebnis überzuleiten. Hiezu dienst<br />
beispielhaft die nachfolgende Überleitung, die im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls<br />
anzupassen ist:<br />
Ergebnis lt. GuV (Verlust-/ Gewinn+)<br />
kameral unwirksame Erfolgsbuchungen; zB:<br />
Abschreibungen<br />
Abgang/Zuschreibung Anlagevermögen<br />
Bestandsveränderungen<br />
Wertberichtigung zu Forderungen<br />
Veränderungen Rückstellungen<br />
Abdeckung kameraler Abgang<br />
Abgrenzung Ausgleichsmittel, Auflösung Investitionszuschüsse usw.<br />
Veränderungen von doppischen Rücklagen außerhalb des Haushalts<br />
Sonstiges<br />
Summe<br />
kameral wirksame Bestandsbuchungen; zB<br />
Investitionen (ohne doppische Abschlussbuchungen wie Abschreibungen)<br />
Bezugsvorschüsse (ohne doppische Abschlussbuchungen)<br />
Aufnahme von Finanzschulden<br />
Sonstiges<br />
Summe<br />
Doppik Vorjahr – kameral laufendes Jahr; zB<br />
Außerordentliche Investition<br />
Betriebskosten und sonstige Akonto-Zahlungen<br />
Sonstiges<br />
Summe<br />
Doppik laufendes Jahr – kameral Vorjahr<br />
Kamerales Ergebnis (Abgang/ Überschuss)<br />
28.5 Gliederung der Geldflussrechnung<br />
Das Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No 95 sowie der International<br />
Accounting Standard (IAS) 7, beides richtungsweisende internationale Rechnungslegungsstandards,<br />
sowie das Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW 2 fordern<br />
eine Mindestgliederung der Geldflüsse nach den Bereichen<br />
• Laufende Geschäftstätigkeit<br />
• Investitionstätigkeit<br />
• Finanzierungstätigkeit<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 153
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
Durch Untergliederungen kann jeder Tätigkeitsbereich in seinem Informationsgehalt angereichert<br />
werden, wodurch eine differenzierte Analyse ermöglicht wird.<br />
Für die Gliederung der Geldflussrechnung im Krankenhauswesen ist in Anlehnung an die<br />
richtungsweisenden internationalen Rechnungslegungsstandards folgende Gliederung der<br />
Geldflussrechnung zu wählen (es wird darauf hingewiesen, dass diese Gliederung um etwaige<br />
Posten aufgrund der jeweils spezifischen Sachverhalte der einzelnen Krankanstalten zu ergänzen<br />
sein kann):<br />
EGT<br />
XX<br />
Abzüglich<br />
Sonstige betriebliche Erträge aus<br />
* GSBG<br />
xx<br />
* Klinischer Mehraufwand xx<br />
* Transfers (z.B. LKF Transfers)<br />
xx<br />
* so. Zuschüsse etc. xx<br />
xx<br />
1.<br />
"bereinigtes" EGT<br />
XX<br />
2. +/- Verlust/Gewinn aus dem Abgang von Gegenständen des<br />
xx<br />
Investitionsbereiches<br />
3. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des<br />
Anlagevermögens und<br />
Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />
xx<br />
4. - Auflösung passivierter Investitionszuschüsse xx<br />
5. +/- Abnahme/Zunahme der Vorräte, Forderungen aus<br />
Lieferungen und Leistungen<br />
sowie anderer Aktiva, soweit es sich dabei nicht um die unter<br />
xx<br />
6.<br />
den sonstigen Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus<br />
Zuschüssen und Beiträgen von Bund, Ländern oder<br />
Gemeinden, den sonstigen Forderungen gegenüber dem<br />
Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen<br />
aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder Transferleistungen<br />
handelt. (siehe Kontenplan – sonstige Forderungen)<br />
+/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (ohne Ertragsteuern)<br />
xx<br />
7. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen sowie anderer Verbindlichkeiten, soweit es<br />
sich nicht<br />
um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den<br />
Krankenanstaltenträgern, Verbindlichkeiten auf Grund des<br />
Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive Verb.<br />
aus der Abrechnung der LKF - Punkte oder anderer<br />
Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten zur<br />
Finanzierung der Krankenanstalten oder<br />
um unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen<br />
Verbindlichkeiten aus Investitionen ins SAV (siehe<br />
Kontenplan) handelt<br />
xx<br />
8.<br />
Nettogeldfluss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
XX<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 154
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
9. +/- Nettogeldfluss aus außerordentlichen Posten<br />
xx<br />
10. - Zahlungen für Ertragsteuern xx<br />
10. Nettogeldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit XX<br />
12. + Einzahlungen aus Abgängen vom Sachanlagevermögen und<br />
immateriellen Vermögensgegenständen<br />
xx<br />
13. + Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens und<br />
sonstigen Finanzinvestitionen<br />
xx<br />
14. + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen<br />
xx<br />
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen (ohne<br />
Finanzanlagen); (aus der Spalte Zugänge des Anlagespiegels)<br />
xx<br />
16. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den Verbindlichkeiten aus<br />
L+L ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus Investitionen ins<br />
Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen)<br />
xx<br />
17. - Auszahlungen für Zugänge des Finanzanlagevermögens und<br />
sonstige Finanzinvestitionen<br />
xx<br />
18. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den sonstigen<br />
Verbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus<br />
Investitionen in Finanzanlagen<br />
xx<br />
19. Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit XX<br />
20. + Einzahlungen von Eigenkapital<br />
xx<br />
21. - Rückzahlung von Eigenkapital<br />
xx<br />
22. - Auszahlungen aus der Bedienung des Eigenkapitals xx<br />
23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und aus der<br />
xx<br />
Aufnahme von (Finanz-)Krediten<br />
24. - Auszahlungen für die Tilgung von Anleihen und Finanzkrediten xx<br />
25. + Sonstige betriebliche Erträge aus<br />
* GSBG xx<br />
* Klinischer Mehraufwand xx<br />
* Transfers (z.B. LKF Transfers)<br />
xx<br />
* sonstige Zuschüsse etc. xx<br />
xx<br />
26. +/- Verminderung/Erhöhung der unter den sonstigen<br />
Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus Zuschüssen<br />
und Beiträgen von Bund, Ländern oder Gemeinden, den<br />
sonstigen Forderungen gegenüber dem<br />
Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen<br />
aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder Transferleistungen<br />
xx<br />
27. + Einzahlung der Verlust- und Abgangsdeckung<br />
28. +/-<br />
Erhöhung/Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />
Verbindlichkeiten auf Grund des<br />
Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive Verb.<br />
aus der Abrechnung der LKF-Punkte oder anderer<br />
Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten zur<br />
Finanzierung der Krankenanstalten<br />
xx<br />
xx<br />
29. Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit XX<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 155
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
30. Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (= Summe<br />
aus den Posten 10., 19. und 29. der Geldflussrechnung)<br />
XX<br />
+/- Veränderungen, die nur im kameralen Abschluss zu<br />
berücksichtigen sind (siehe Abschnitt 28.4)<br />
xx<br />
31. Ergebnis kameraler Abschluss XX<br />
Fondsveränderungsrechnung:<br />
Anfangsbestand an liquiden Mittel<br />
+/- Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (lt Posten 30<br />
der Geldflussrechnung)<br />
= Endbestand an liquiden Mittel<br />
Um eine transparentere Darstellung und Trennung des Leistungsbereiches und des<br />
Finanzierungsbereiches zu ermöglichen, wird noch vor der Berechnung des Geldflusses ein<br />
"davon" Vermerk der Umsatzerlöse, welche aus dem LKF-Leistungsbereich generiert werden,<br />
angegeben. Unter den sonstigen betrieblichen Erträgen werden explizit solche Erträge angeführt,<br />
welche Finanzierungscharakter haben. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)<br />
wird durch Abzug dieser betrieblichen Erträge bereinigt. Zur Ermittlung des Nettogeldflusses aus<br />
der laufenden Geschäftstätigkeit wird von diesem "bereinigten" EGT ausgegangen. Sonstige<br />
betriebliche Erträge mit Finanzierungscharakter werden in der Berechnung des Geldflusses aus<br />
der Finanzierungstätigkeit angeführt.<br />
28.6 Laufende Geschäftstätigkeit<br />
Die Geldflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit sind ein Schlüsselindikator dafür, inwieweit das<br />
Unternehmen in der Lage war, Geldmittel zur Aufrechterhaltung der laufenden<br />
Geschäftstätigkeit, für Investitionen, zur Kredittilgung und zur Dividendenzahlung ohne<br />
Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Finanzierungsbereich zu schaffen.<br />
Geldflüsse in diesem Bereich resultieren primär aus den mit der Haupttätigkeit des<br />
Unternehmens zusammenhängenden und daher letztlich in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
eingehenden Geschäftsfällen. Zu diesen Geldflüssen gehören:<br />
• Einzahlungen aus der betrieblichen Leistungserstellung<br />
• Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen<br />
• sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen<br />
sind<br />
• Auszahlungen für die betriebliche Leistungserstellung<br />
• Auszahlungen für Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />
• Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit<br />
zuzuordnen sind<br />
Steuerzahlungen sind in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.<br />
Ertragsteuerzahlungen sind gesondert auszuweisen. Geldflüsse aus außerordentlichen Posten<br />
sind, soweit sie nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, in den<br />
Bereich laufende Geschäftstätigkeit einzubeziehen und getrennt darzustellen.<br />
Die Abnahme bzw. Zunahme von sonstigen Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von<br />
Bund, Ländern oder Gemeinden, von den sonstigen Forderungen gegenüber<br />
Landeskrankenanstaltenfonds oder von sonstigen Forderungen aus sonstigen Beihilfen,<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 156
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
Zuschüssen oder Transferleistungen sind nicht im Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit,<br />
sondern im Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit darzustellen.<br />
Ebenso, soweit es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />
um Verbindlichkeiten auf Grund des Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />
(exklusive der Verbindlichkeiten aus der Abrechnung der LKF-Punkte oder anderer<br />
Leistungsabrechnungen) oder um sonstige Verbindlichkeiten zur Finanzierung der<br />
Krankenanstalten handelt, wird ein Ausweis im Nettogeldfluss der Investitionstätigkeit<br />
vorgenommen. Handelt es sich um unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Investitionen ins Sachanlagevermögen, wird deren jährliche<br />
Veränderung dem Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit zugeordnet.<br />
28.7 Investitionstätigkeit<br />
Die gesonderte Darstellung der Geldflüsse in diesem Bereich ist deshalb von Bedeutung, weil sie<br />
das Ausmaß jener Investitionen aufzeigt, die künftige Erträge und Einzahlungen bewirken sollen.<br />
Zu den Geldflüssen aus Investitionsaktivitäten gehören:<br />
• Auszahlungen für die Anschaffung/Herstellung von Sachanlagen und immateriellen<br />
Vermögensgegenständen einschließlich aktivierter Eigenleistungen<br />
• Auszahlungen betreffend das Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes<br />
• Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen und für sonstige Finanzinvestitionen<br />
• Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen<br />
• Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen<br />
Die Auszahlungen für das Anlagevermögen ergeben sich als Saldo aus den Zugängen laut<br />
Anlagenspiegel und der Veränderung der Verbindlichkeiten für den Erwerb von<br />
Anlagegegenständen. Sind diese Verbindlichkeiten in der Buchhaltung nicht gesondert erfasst,<br />
sollten zumindest wesentliche Beträge ermittelt werden, um die sonst bewirkte Verzerrung<br />
zwischen den Bereichen laufende Geschäftstätigkeit und Investitionstätigkeit zu minimieren.<br />
28.8 Finanzierungstätigkeit<br />
Die Finanzierungstätigkeit betrifft ausschließlich Vorgänge der Außenfinanzierung, wobei sich<br />
eine Gliederung in die Teilbereiche Eigenfinanzierung und sonstige Fremdfinanzierung als<br />
zweckmäßig erweist.<br />
Die Finanzierungstätigkeit umfasst Geldflüsse aus der<br />
• Beschaffung und Rückzahlung von Eigenkapital<br />
• Begebung und Tilgung von Anleihen<br />
• Aufnahme und Tilgung von sonstigen Finanzkrediten<br />
Finanzkredite umfassen kurz- und langfristiges Fremdkapital, soweit dieses nicht der laufenden<br />
Geschäftstätigkeit zuzuordnen ist. Dazu gehören Kredite jeder Art von Banken und sonstigen<br />
Kreditgebern.<br />
28.9 Finanzmittelnachweis<br />
Während die eigentliche Geldflussrechnung die Ursachen und Quellen aufzeigt, auf welche die<br />
Veränderungen des Fonds der flüssigen Mittel zurückzuführen sind, werden im<br />
Finanzmittelnachweis der Finanzmittelbestand des Fonds am Beginn und am Ende der<br />
Rechnungsperiode sowie seine Zusammensetzung dargestellt. Die Offenlegung der<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 157
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
Zusammensetzung des Fonds ist dann von Bedeutung, wenn im Fonds kurzfristige Geldanlagen<br />
(zB Wertpapiere) enthalten sind.<br />
Wesentliche unrealisierte Wertänderungen des Finanzmittelbestandes am Ende der<br />
Rechnungsperiode sind im Finanzmittelnachweis gesondert darzustellen.<br />
28.10 Einnahmenstruktur<br />
Ergänzend zu der dargestellten Geldflussrechnung wird im Rahmen der Anhangangaben die<br />
verpflichtende Aufnahme des Erhebungsformulars der Einnahmenstruktur vorgesehen. Das vom<br />
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen erstellte Formular hat folgendes<br />
(unverändert wiedergegebenes) Aussehen:<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 158
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 159
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur<br />
1. Abkürzungen<br />
− amtl. PG: amtliche Pflegegebühren<br />
− LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung<br />
− LKF-G: LKF-Gebühr<br />
− BSZ: Betriebs- und sonstige Zuschüsse<br />
− KRAZAF: Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds<br />
− PGE: Pflegegebührenersätze<br />
− LKF-GE: LKF-Gebührenersätze<br />
− Priv. KV: Private Krankenversicherung<br />
− SV: Sozialversicherung<br />
2. Vorgangsweise<br />
Im Rahmen dieser Erhebung sind die Einnahmen (in 1.000 ATS), die den Krankenanstalten ab<br />
dem Jahre 1997 im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres zugeflossen<br />
sind, zu erheben. Einnahmen die auf Basis des für das Jahr 1996 geltenden Finanzierungssystems<br />
ab dem Jahre 1997 zufließen, sind in den dafür vorgesehenen Spalten (insbesondere "KRAZAF")<br />
und Zeilen (insbesondere "Sonstige Förderungen/BSZ") zu erfassen.<br />
Es sind nur jene Zeilen auszufüllen, wo Finanzierungsträger finanzielle Leistungen erbracht<br />
haben. Die dunkelgrauen Felder sind dabei für Eintragungen grundsätzlich gesperrt. Sollte<br />
trotzdem eine Eintragung in eines der dunkelgrauen Felder erforderlich sein, so ist dieser Betrag<br />
in der Spalte des jeweiligen Finanzierungsträgers in der entsprechenden Zeile "Sonstiges" einzutragen.<br />
Es sind alle Finanzierungsleistungen, mit Ausnahme der durch den KRAZAF geleisteten<br />
"Investitionsförderungen" und "Sonstigen Förderungen/BSZ" (Betriebs- und sonstige Zuschüsse),<br />
einzutragen. Es sind daher auch Beiträge zum Betriebsabgang bzw. zur Deckung des Betriebsabganges<br />
durch den Rechtsträger und Finanzierungszahlungen von Investitionen anzuführen.<br />
Die vom KRAZAF geleisteten Zahlungen (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse) werden<br />
vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zentral eingetragen und den<br />
ausgewiesenen Summen hinzugerechnet.<br />
Beispiel:<br />
Da die Gebietskrankenkassen für Zahlungen das Jahr 1996 betreffend für den stationären Bereich<br />
der Krankenanstalten im Regelfall ihre finanziellen Leistungen in Form der Pflegegebührenersätze<br />
erbringen, sind diese Einnahmen beispielsweise im Punkt "1. Stationär" in der Zeile "PGE"<br />
auszufüllen. Die das Jahr 1997 betreffenden Zahlungen der Landesfonds sind im Punkt<br />
"1. Stationär" in der Zeile LKF-GE einzutragen.<br />
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt der österreichischen<br />
Eisenbahnen erbringen nach den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes<br />
Leistungen der Sonderklasse. Hier sind daher allenfalls auch andere Zeilen (insb.<br />
"Anstaltsgebühr") auszufüllen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 160
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
3. Zu den einzelnen Spalten:<br />
Landesfonds: Hier sind unter "1. Stationär" insbesondere Zahlungen des Landesfonds<br />
aus den Titeln Pflegegebühren und LKF-Gebühren, Pflegegebührenersätze<br />
und LKF-Gebührenersätze sowie aus dem Titel LKF-<br />
Steuerungsbereich, unter "2. Ambulant" Zahlungen für<br />
Ambulanzleistungen und unter "3. Andere Einnahmen" insbesondere<br />
Zahlungen aus dem Titel Nebenkostenstellen in der Zeile "Sonstige<br />
Förderungen/BSZ" sowie Anpassungsmittel gem. § 27b (4) KAG in der<br />
Zeile "Sonstiges" anzugeben.<br />
SV:<br />
In dieser Spalte sind auch die Leistungen der Sozialversicherungsträger<br />
in Form der Jahresausgleichszahlung in der Zeile "1. Stationär"-Sonstiges"<br />
anzuführen.<br />
Krankenfürsorge: Die Einnahmen, die von Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und<br />
Gemeinden für ihre eigenen Dienstnehmer im Krankheitsfall bzw. im<br />
Dienstunfall gemäß B-KUVG stammen - diese sind keine<br />
Sozialversicherungsträger -, sind hier anzuführen (z.B. KFA der Stadt<br />
Wien).<br />
Priv. KV:<br />
Anzuführen sind u.a. die Zahlungen der priv. KV einschließlich allenfalls<br />
der Krankenanstalt zufließender Anteile am Arzthonorar.<br />
Patient: Aufzunehmen sind die unmittelbar den Patienten betreffenden<br />
Zahlungsverpflichtungen (daher nicht die "Anteile Angehörige", die in<br />
der Spalte "Sonstige" auszuweisen sind).<br />
KRAZAF:<br />
Zahlungen des KRAZAF (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse)<br />
werden zentral von der Geschäftsstelle des KRAZAF in dieses<br />
Einnahmenerhebungsblatt eingetragen und den von der Krankenanstalt<br />
ermittelten Summen hinzugerechnet. In der Spalte "KRAZAF" sind daher<br />
von der Krankenanstalt lediglich - wenn zutreffend - Strukturreformmittel<br />
in der Zeile "Strukturmittel" einzutragen.<br />
Bund:<br />
Land, Gemeinde:<br />
Rechtsträger:<br />
Sonstige:<br />
In der Zeile "1. Stationär-Sonstiges" sind die von der beim<br />
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz<br />
eingerichteten Clearingstelle zur Förderung des Transplantationswesens<br />
ausbezahlten Mittel anzugeben.<br />
Hier sind u.a. Einnahmen aus dem "klin. Mehraufwand", aufgrund der<br />
Betreuung von Wehrpflichtigen, aus der Förderung des Bundes für die<br />
Facharztausbildung in Mangelfächern und aus den Leistungen des<br />
Bundes für unabweisbare Kranke aufgrund behördlicher Einweisung<br />
gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz KAG anzuführen.<br />
Hier sind u.a. die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 34 KAG (nicht<br />
jedoch der Rechtsträgeranteil eines spitalserhaltenden Landes bzw. einer<br />
spitalserhaltenden Gemeinde für die Restabgangsdeckung),<br />
"Investitionsförderungen" und "Sonstige Förderungen" auszuweisen.<br />
Ebenso sind in der Spalte "Länder" – soferne nicht über den Landesfonds<br />
abgerechnet - die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-<br />
Beihilfengesetz in der Zeile "3. Andere Einnahmen-Sonstiges"<br />
einzutragen.<br />
Hier ist der dem Rechtsträger (auch Länder und Gemeinden) zur<br />
Abdeckung verbleibende Restbetriebsabgang und der<br />
Investitionsaufwand, soweit dieser nicht dem laufenden Aufwand (z.B.<br />
für Ersatzanschaffungen) zuzurechnen ist, auszuweisen.<br />
In der Spalte "Sonstige Finanzierungsträger" sind nur dann Eintragungen<br />
vorzunehmen, wenn diese Einnahmen keinem der explizit angeführten<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 161
E N T W U R F<br />
GELDFLUSSRECHNUNG<br />
tab<br />
Finanzierungsträger zuzurechnen sind.<br />
Sonstige Finanzierungsträger sind beispielsweise: Begleitpersonen<br />
gemäß § 27 Abs. 6 zweiter Satz KAG, Sozialversicherte hinsichtlich des<br />
Selbstbehaltes für Angehörige gemäß § 148 Z 2 ASVG,<br />
Leistungsentgelte anderer Krankenanstalten (z.B. für Leistungen an<br />
stationären Patienten, die von anderen Krankenanstalten - ambulant -<br />
erbracht werden, gleichgültig, ob die leistende Krankenanstalt eine<br />
Krankenanstalt desselben oder eines anderen Rechtsträgers ist).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 162
E N T W U R F<br />
GSBG-BEIHILFE<br />
tab<br />
29 GSBG-Beihilfe<br />
29.1 Beschreibung / Definition<br />
Nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU sind Leistungen im Gesundheits- und Sozialbereich<br />
– bei gleichzeitigem Verlust des Vorsteuerabzugs – von der Umsatzsteuer befreit. Als steuerfrei<br />
gelten gemäß § 6 Abs 1 Z 18 UStG alle Leistungen, die unmittelbar mit der Krankenpflege in<br />
Zusammenhang stehen. Gemäß § 1 Abs 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz<br />
(GSBG) haben Unternehmer, die nach § 6 Abs 1 Z 18 UStG bzw. § 6 Abs 1 Z 25 UStG befreite<br />
Umsätze bewirken, einen Anspruch auf eine Beihilfe.<br />
Der Beihilfenanspruch besteht für jene nicht abziehbaren Vorsteuern, die aus den unmittelbaren<br />
Krankenbehandlungen resultieren. Für jene unecht befreiten Umsätze, die nicht aus öffentlichen<br />
Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten) besteht eine 10%ige<br />
Beihilfenkürzung.<br />
Die Beihilfe ist als Zuschuss zum Geschäftsbetrieb der Krankenanstalt zu sehen, deren Höhe sich<br />
an den getätigten befreiten Umsätzen orientiert. Die Umsätze sind nach wie vor unecht<br />
steuerbefreit und die Beihilfe ist gleich zu behandeln wie andere Zuschüsse zum<br />
Geschäftsbetrieb der Krankenanstalt. Demnach ergibt sich folgende Verbuchungserfordernis:<br />
29.2 GuV-Ausweis<br />
Die unechte Steuerbefreiung wird durch die Bruttomethode dargestellt. Um auf die<br />
Besonderheiten im Krankenanstaltenwesen und auf die bisherige Praxis Rücksicht zu nehmen,<br />
wird folgendes Vorgehen empfohlen.<br />
Es werden alle Beträge exklusive Vorsteuer eingebucht. Im Aufwand wird der Vorsteueraufwand<br />
in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen eingestellt. Damit sind Aufwendungen in Summe<br />
inklusive Vorsteuer dargestellt, was einer abgeleiteten Bruttomethode entspricht.<br />
Auch bei Investitionen werden nur Nettoanschaffungskosten aktiviert. Die jeweiligen<br />
Vorsteuerbeträge sind sofort im Aufwand aufzunehmen. Es erfolgt keine Verteilung der nicht<br />
absetzbaren Vorsteuerbeträge über die Nutzungsdauer des Anlagegutes.<br />
Die Höhe der Beihilfe lt. GSBG leitet sich aus den nicht abziehbaren Vorsteuern (dargestellt im<br />
Vorsteueraufwand unter den sonstigen, betrieblichen Erträgen), die aus der unmittelbaren<br />
Krankenbehandlung resultieren, ab. Die Beihilfe ist als Sonstiger Betrieblicher Ertrag (gegliedert<br />
unter Zuschüsse und Beihilfe) einzubuchen. Eine Saldierung mit den Vorsteueraufwendungen ist<br />
nicht zulässig (Saldierungsverbot).<br />
Beispiel: Eingangsrechnung (Medikamente) in Höhe von EUR 100 + 20 % = EUR 120.<br />
5.... Materialaufwand 100<br />
71...Vorsteueraufwand 20<br />
/ 3..... Verbindlichkeiten 120<br />
Annahme: Beihilfe beträgt 18<br />
2... Forderungen bzw. liquide Mittel 18 / 4.... So. betr. Erträge (Beihilfen) 18<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 163
E N T W U R F<br />
SKONTOVERBUCHUNG<br />
tab<br />
30 Skontoverbuchung<br />
30.1 Allgemein<br />
Der Skonto ist eine Abrede, dass der Käufer bei Sofortzahlung oder bei Zahlung innerhalb einer<br />
bestimmten Frist (zB bis zu 10 Tage nach Rechnungserhalt) einen vereinbarten Skontobetrag<br />
vom Rechnungsbetrag abziehen darf. Skonti sind Zinsnachlässe für vorzeitige Zahlung. Skonti<br />
stellen einen durch frühere Zahlung ersparten Zinsaufwand dar. Aus dieser Tatsache begründet<br />
sich auch die Zinsaufwandtheorie.<br />
30.2 Verbuchung<br />
Aufgrund der oben dargestellten Zinsaufwandtheorie erfolgt die Verbuchung von Skonti anhand<br />
der sogenannten "Nettoverbuchung". Die Bruttomethode ist zwar möglich, jedoch wird aus<br />
betriebswirtschaftlichen Überlegungen die Nettverbuchung empfohlen.<br />
Da Fremdkapitalzinsen nicht aktiviert werden dürfen ist unabhängig von der Inanspruchnahme<br />
des Skontos nur der um den Skonto verringerte Betrag als Anschaffungskosten zu aktivieren.<br />
Dies ergibt sich auch daraus, dass der Skonto einen Finanzierungsaufwand für die Zeit nach dem<br />
Anschaffungsvorgang darstellt.<br />
Wenn der Skonto sofort bei Bezahlung in bar in Anspruch genommen wird, ist sogleich der<br />
verringerte Betrag und die auf den verringerten Betrag anfallende VSt zu verbuchen. Wenn<br />
allerdings, wie es in der Regel der Fall sein wird, die Rechnungslegung unter Vereinbarung des<br />
Zahlungsziels und eines Skontos für Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, sehen die<br />
Buchungen folgendermaßen aus:<br />
Buchungen des Verkäufers:<br />
2..... Forderungen L & L / 4....Umsatzerlöse (reduziert um Skonto-<br />
Zinsertrag)<br />
8.... Nicht ausgenutzte Kundenskonti<br />
3.....Ust (bemessen von den<br />
Umsatzerlösen und zusätzlich vom<br />
Skonto)<br />
Dieser Buchungssatz entspricht der Zinsaufwandstheorie insofern, da der Skontoertrag einen<br />
noch nicht realisierten Zinsertrag darstellt, der unter dem Finanzerfolg auszuweisen ist. Aus<br />
diesem Grund ist der Ausweis als Umsatzerlös nicht zulässig.<br />
Buchungen des Käufers:<br />
0.....Anlagevermögen (um Skonto<br />
reduziert)<br />
8.....Nicht ausgenutzter Lieferantenskonti<br />
71...Vorsteueraufwand (vom Betrag<br />
inklusive Lieferantenskonti)<br />
/ 3.... Verbindlichkeiten aus L & L<br />
Das Konto "nicht ausgenutzte Lieferanten Skonti" stellt bei Nichtinanspruchnahme drohenden<br />
Zinsaufwand dar.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 164
E N T W U R F<br />
SKONTOVERBUCHUNG<br />
tab<br />
Bezahlung ohne Inanspruchnahme des Skontos:<br />
3..... Verbindlichkeiten L & L / 0....Zahlungsmittelkonto<br />
Dadurch, dass der Skonto nicht in Anspruch genommen wurde, erfolgte ein realer Zinsaufwand.<br />
Bei Bezahlung mit Inanspruchnahme des Skontos:<br />
3..... Verbindlichkeiten L & L / 8....nicht ausgenutzte Lieferantenskonti<br />
71..Vorsteueraufwand (vom in Anspruch<br />
genommenen Skonto )<br />
2....Zahlungsmittelkonto (reduziert um<br />
Skonto)<br />
Durch die Inanspruchnahme des Skontos wird der Zinsaufwand neutralisiert.<br />
Beispiel:<br />
Anschaffung eines Röntgengeräts um EUR 10.000 (excl. 20 % VSt)<br />
a. Barzahlung unter Inanspruchnahme eines Kassaskontos von 2 %<br />
b. Erhält ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Sollte er innerhalb von 8 Tagen zahlen, erhält er<br />
ebenfalls 2 % Skonto.<br />
a. Barzahlung:<br />
Der Rechnungsbetrag lautet aufgrund des Barskontos:<br />
10.000 – 200 = 9.800 (Dies ist auch die Bemessungsgrundlage für den Vorsteueraufwand)<br />
Der Käufer bucht:<br />
0..... Medizintechnische Geräte 9.800 EUR<br />
71... Vorsteueraufwand 1.960 EUR<br />
/<br />
2....Kassa<br />
11.760 EUR<br />
Der Verkäufer bucht:<br />
2.....Kassa 11.760 EUR / 4....Umsatzerlöse 9.800 EUR<br />
3.....USt<br />
1.960 EUR<br />
b. Vereinbarung des Zahlungsziels und des Skontos:<br />
Der Käufer bucht beim Erwerb:<br />
0..... Medizintechnische Geräte 9.800 EUR<br />
8......Nicht ausgenützte<br />
Lieferantenskonti<br />
200 EUR<br />
71... Vorsteueraufwand 2.000 EUR<br />
/<br />
3....Verbindlichkeiten L + L<br />
12.000 EUR<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 165
E N T W U R F<br />
SKONTOVERBUCHUNG<br />
tab<br />
Der Verkäufer bucht beim Verkauf:<br />
2..... Forderungen L & L 12.000 EUR / 4....Umsatzerlöse 9.800 EUR<br />
8....Skontoerträge (nicht<br />
ausgenutzte Kundenskonti) 200 EUR<br />
3....USt<br />
1.960 EUR<br />
Der Käufer bucht bei Bezahlung ohne Skontoabzug:<br />
0..... Verbindlichkeiten L & L 12.000 EUR /<br />
2....Zahlungsmittelkonto<br />
12.000 EUR<br />
Der Verkäufer bucht bei Bezahlung ohne Skontoabzug:<br />
2..... Zahlungsmittelkonto 12.000 EUR /<br />
2....Forderungen L & L<br />
12.000 EUR<br />
Der Käufer bucht bei Bezahlung mit Skontoabzug:<br />
3.... Verbindlichkeiten L & L 12.000 EUR /<br />
8......Nicht ausgenützte<br />
Lieferantenskonti 200 EUR<br />
71... Vorsteueraufwand 40 EUR<br />
2..... Zahlungsmittelkonto 11.760 EUR<br />
Der Verkäufer bucht bei Bezahlung mit Skontoabzug:<br />
2.... Zahlungsmittelkonto 11.760 EUR<br />
8.....Skontoerträge<br />
200 EUR<br />
3.....Ust<br />
40 EUR<br />
/ 2..... Forderungen L & L 12.000 EUR<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 166
E N T W U R F<br />
ÜBERSICHT BILANZ tab<br />
31 Übersicht Bilanz<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 167
E N T W U R F<br />
ÜBERSICHT GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG<br />
tab<br />
32 Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 168
E N T W U R F<br />
ANHANG<br />
tab<br />
33 Anhang<br />
33.1 Beschreibung<br />
Der Jahresabschluss des Krankenhauses umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung auch den Anhang (Pflichtbestandteil).<br />
Im Anhang sind textliche Erläuterungen und zusätzliche Angaben der Zahlen der Bilanz und der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben sowie die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
zu erläutern.<br />
Die Aufgabe des Anhangs besteht darin, über die für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />
geforderten Angaben hinaus weitere Informationen zu geben, die zur Vermittlung eines<br />
möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich sind.<br />
Zudem werden im Anhang angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutert.<br />
Durch Offenlegung sowie Erläuterung bzw. Begründung bestimmter Sachverhalte wird die<br />
Vergleichbarkeit des aktuellen Jahresabschlusses mit vorangegangenen Abschlüssen<br />
gewährleistet.<br />
33.2 Anhangsangaben<br />
Die erforderlichen Anhangsangaben werden skizziert und sind unter dem Ziel, dass der<br />
Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeigen soll,<br />
zu sehen. Um die Erstellung des Anhangs zu erleichtern wurde in der Anlage 2 und 3 zum<br />
Bilanzierungshandbuch ein Musteranhang als auch eine Anhangscheckliste erstellt.<br />
Bei der Erstellung des Anhangs werden verschiedene gesetzliche Begriffe verwendet:<br />
Angabe ...<br />
... ist die bloße Nennung von Zahlen oder quantitative Beschreibung von<br />
Sachverhalten<br />
Erläuterung ...<br />
... ist die verbale Kommentierung von Sachverhalten<br />
Darstellung ...<br />
... ist eine Angabe mit zusätzlicher Erläuterung oder zusätzlicher Aufgliederung<br />
Begründung ...<br />
... ist eine über die verbale Kommentierung hinausgehende Rechtfertigung für ein<br />
bestimmtes Vorgehen, um dieses für Dritte nachvollziehbar zu machen.<br />
Für die in den Anhang aufzunehmenden Angaben gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen<br />
Vorschriften (insbesondere §§ 236 bis 241 HGB) entsprechend. Die Anhangsangaben umfassen<br />
unter Betrachtung der Branchenspezifika folgende Bereiche, wobei diese auch in der Anhangs-<br />
Checkliste und im Anhangsmuster berücksichtigt wurden:<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 169
E N T W U R F<br />
ANHANG<br />
tab<br />
33.2.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Dies umfasst die Erläuterungspflicht der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. In diesem<br />
Zusammenhang ist insbesondere auf die Darstellung der Abschreibungsmethode, die<br />
Behandlung von Investitionszuschüssen, von geleasten oder überlassenen Wirtschaftsgütern und<br />
insbesondere das wirtschaftliche Eigentum einzugehen.<br />
Insbesondere sind Grundlagen von Beurteilungs- und Schätzgrößen anzugeben (z.B.<br />
Forderungsbewertung, Rückstellungen).<br />
Allfällige Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben<br />
und zu begründen, wobei die Auswirkung der Veränderung auf die Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage gesondert darzustellen ist. Die Darstellung erfolgt zahlenmäßig und ist zu begründen.<br />
Zudem ist anzugeben, wenn Zahlen des Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres nicht<br />
vergleichbar sind.<br />
Die von der Krankenanstalt betriebenen Nebenkostenstellen sind anzugeben. Falls ein eigener<br />
Rechnungskreis geführt wird, ist über den Gewinn/Verlust der Nebenkostenstelle zu informieren<br />
(Vgl. Kapitel 35).<br />
33.2.2 Erläuterungen zur Bilanz<br />
Aktivierte Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sind zu erläutern.<br />
Es sind wesentliche Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />
anzugeben. Wesentlichkeit wird vermutet, wenn der Verlust 10 % des Betrages der<br />
Aufwandsposition oder das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um mehr als 10 %<br />
beeinflusst oder durch den Verlust negativ wird.<br />
Anzugeben sind unterlassene Zuschreibungen zum Anlagevermögen.<br />
Bei Unbebauten und Bebauten Grundstücken ist der enthaltene Grundwert separat anzuführen.<br />
Die Vorräte sind in die wesentlichen Positionen aufzuteilen. Bei den noch nicht abrechenbaren<br />
Leistungen sind Erläuterungen vorzunehmen.<br />
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind anzugeben.<br />
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach den wesentlichen Schuldnern<br />
aufzuteilen.<br />
In den sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen enthaltene wesentliche Erträge sind<br />
im Anhang aufzuschlüsseln und zu erläutern.<br />
Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen zu den Forderungen sind anzugeben.<br />
Bei Vorliegen von aktiven latenten Steuern sowie einem Unterschiedsbetrag der<br />
Pensionsrückstellungen sind diese zu erläutern.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 170
E N T W U R F<br />
ANHANG<br />
tab<br />
Die Entwicklung der Eigenmittel ist im Anhang darzustellen, wenn das Eigenmittelkonto variabel<br />
geführt wird. Zudem ist die Eigenmittelquote darzustellen und zu erläutern. Im Falle einer<br />
buchmäßigen Überschuldung ist auf die Fortbestandsprognose einzugehen.<br />
Im Anhang besteht Erläuterungspflicht, ob bei Vorliegen einer buchmäßigen Überschuldung eine<br />
Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes besteht. Die Fortbestandsprognose (1 Jahr und<br />
länger als 1 Jahr) ist im Anhang entsprechend vorzusehen.<br />
Im Anhang ist die Entwicklung der Investitionszuschüsse anzugeben. Zu trennen sind die noch<br />
verfügbaren Investitionszuschüsse (gegliedert nach der Zuschussart) und die verwendeten<br />
Investitionszuschüsse und deren Entwicklung.<br />
Rückstellungen für beigestelltes Personal sind zu erläutern. Ebenso ist im Anhang auf den<br />
Fehlbetrag zur Pensionsrückstellung einzugehen. Bei Vorliegen von passiven latenten Steuern<br />
sind diese im Anhang zu erläutern, wenn sie in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen wurden.<br />
Soweit nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen wesentlich sind, sind diese im<br />
Anhang anzugeben und zu erläutern.<br />
Zur Verdeutlichung der Finanzlage sind einerseits der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit<br />
einer Restlaufzeit zum Bilanzstichtag von mehr als fünf Jahren, andererseits der Gesamtbetrag<br />
der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzugeben. Weiters ist der<br />
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten (z.B. Hypotheken) bestellt<br />
wurden, zu nennen. Weiters ist auf Beziehungen zu verbundenen Unternehmen einzugehen.<br />
Bei den sonstige Verbindlichkeiten sind wesentliche Aufwendungen gesondert anzuführen.<br />
Soweit Sachanlagen genutzt werden, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind (z.B. Miet- und<br />
Pachtverhältnisse, teilweise auch Leasingverträge wenn nicht aktiviert), hat eine zahlenmäßige<br />
Angabe der dafür im nächsten und den folgenden fünf Jahren insgesamt bestehenden<br />
Verpflichtungen zu erfolgen.<br />
Die unter der Bilanz angegebenen Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern (in<br />
Anlehnung an § 199 HGB).<br />
33.2.3 Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Umsatzerlöse sind in Inlands- und Auslandserlöse aufzuteilen. Zudem sind die Umsatzerlöse in<br />
folgende Bereiche zu untergliedern:<br />
Patientenerlöse – Krankenanstaltenfonds<br />
Stationär, Ambulant, Nebenkosten, etc.<br />
Patientenerlöse ohne Krankenanstaltenfonds<br />
z.B. Selbstzahler, Ambulanzgebühren, Anstaltengebühren, Pflegegebühren<br />
Patientenerlöse GKK Ausländer<br />
Sonstige medizinische Erlöse<br />
Bei dieser Aufteilung ist zwischen Erlösen des Berichtsjahres und periodenfremden Erlösen zu<br />
differenzieren.<br />
Bei fondsrelevanten Umsatzerlösen sind LKF-Punkte sowie Anzahl und Wert je Punkt anzugeben.<br />
Bei Restgrößen können Durchschnittswerte für den Punktewert angesetzt werden.<br />
Im Rahmen der Anhangangaben zu den Umsatzerlösen ist die Behandlung der<br />
Sonderklassegebühren zu beschreiben (wie werden Haus- und Arztanteile verbucht), die<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 171
E N T W U R F<br />
ANHANG<br />
tab<br />
rechtlichen und vertraglichen Grundlagen zu nennen und die Auswirkung auf andere<br />
Jahresabschlussposten darzustellen.<br />
Sonstige betriebliche Erlöse sind in die wesentlichen Beträge aufzugliedern. Die Position<br />
Zuschüsse und Beihilfen ist zu erläutern.<br />
Der Materialaufwand ist in die wesentlichen Bereiche zu untergliedern. Outgesourcte Leistungen<br />
sind darzustellen. In Anspruch genommene Konsiliarleistungen und Kosten aus<br />
Angliederungsverträgen sind ebenso darzustellen.<br />
Personalaufwendungen sind nach Berufsgruppen und Dienstrecht zu untergliedern. Dabei ist auf<br />
die Behandlung von beigestelltem Personal einzugehen.<br />
Wesentliche Beträge der sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind im Anhang darzustellen.<br />
Steuern (relevant nur für steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art):<br />
Es ist anzugeben, in welchem Umfang die Steuern das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit<br />
und das außerordentliche Ergebnis belasten. Ferner ist auf die aktivierbaren aktiven latenten<br />
Steuern, sofern sie in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen sind, einzugehen.<br />
Wesentliche außerordentliche Aufwendungen oder Erträge sind zu erläutern.<br />
33.2.4 Sonstige Angaben<br />
Wesentliche vertragliche oder gesetzliche Grundlagen sind zu nennen, soweit sie für die<br />
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind. Insbesondere ist<br />
hierbei auf die vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf beigestelltes Personal<br />
bzw. Sondergebühren im Personalaufwand einzugehen.<br />
Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeiter und Angestellten, davon<br />
gesondert anzugeben das beigestellte Personal. Aufwendungen für Abfertigungen und<br />
Pensionen sind getrennt nach Direktorium, leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmern<br />
anzugeben. Weiters sind die Gesamtbezüge des Vorstandes, Aufsichtsrates oder ähnlicher<br />
Einrichtungen zu nennen. Diese Angabepflicht gilt für amtierende und auch ehemalige Mitglieder<br />
sowie Hinterbliebene der genannten Organe.<br />
Sämtliche im Geschäftsjahr amtierenden Direktoriumsmitglieder und Mitglieder der<br />
Kontrollorgane (z.B. Aufsichtsrat u.ä.) sind namentlich zu nennen.<br />
Angabe, ob eine Krankenanstalt Teil eines zusammengefassten Jahresabschlusses eines<br />
übergeordneten Verbundes/einer übergeordneten Holding ist.<br />
Angabe und Erläuterung der wesentlichen Verträge (insbesondere in Zusammenhang mit der<br />
Träger- und Fondsfinanzierung, sowie der vertraglichen Grundlagen bei beigestelltem Personal<br />
und in Zusammenhang mit Sonderklassegebühren/Sondergebühren). Wesentlich sind Verträge<br />
dann, wenn Sie für die möglichst getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
von Relevanz sind.<br />
Der Anhang ist von allen Mitgliedern des Krankenanstaltendirektoriums zu unterzeichnen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 172
E N T W U R F<br />
ANHANG<br />
tab<br />
33.3 Musteranhang<br />
Die Anhangsangaben orientieren sich an den Erfordernissen der §§ 236 – 241 HGB und sind an<br />
die Erfordernisse der Fondskrankenanstalt insofern angepasst, dass die Bilanz und Gewinn- und<br />
Verlustrechnung derart ergänzt und erläutert wird, dass eine getreue Darstellung der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ermöglicht wird. Die Details sind im vorliegenden<br />
Musteranhang und in einer Checkliste zur Erstellung eines Anhanges wiedergegeben.<br />
Anhangsangaben in grauer Schrift sind nur dann aufzunehmen, wenn der konkrete<br />
Anwendungsfall für die Krankenanstalt eintritt.<br />
Siehe BEILAGE 2.<br />
33.4 Anhangscheckliste<br />
SIEHE BEILAGE 3<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 173
E N T W U R F<br />
LAGEBERICHT<br />
tab<br />
34 Lagebericht<br />
34.1 Beschreibung<br />
Neben den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang,<br />
tritt als ergänzendes Informationsinstrument der Lagebericht, der auf § 243 HGB basiert.<br />
Der Lagebericht ist ein Instrument der Rechnungslegung des Direktoriums bzw. der<br />
Geschäftsleitung als Verwalter fremden Vermögens. Er vermittelt zusammen mit dem<br />
Jahresabschluss den Adressaten der Rechnungslegung die benötigten Informationen, um das<br />
Krankenhaus wirtschaftlich zu beurteilen.<br />
Da Jahresabschlussinformationen überwiegend vergangenheitsbezogen sind, blickt der Lagebericht<br />
in die Zukunft, um die Informationsbedürfnisse interner und externer Adressaten zu erfüllen.<br />
34.2 Angaben im Lagebericht<br />
Der Lagebericht ist vom Direktorium bzw. der Geschäftsleitung aufzustellen. Die enthaltenen<br />
Inhalte gliedern sich in Pflicht- und Sollangaben.<br />
Die Angaben sind in vier Bereiche zu untergliedern:<br />
- Angaben gemäß § 243 (2) HGB<br />
- Darstellung des Geschäftsverlaufes<br />
- Darstellung der Unternehmenslage<br />
- Hinweise auf Risiken künftiger Entwicklungen<br />
34.2.1 Angaben gemäß § 243 (2) HGB<br />
Zu den Angaben gemäß § 243 (2) HGB zählen:<br />
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres<br />
eingetreten sind<br />
2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens<br />
3. der Bereich Forschung und Entwicklung<br />
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft<br />
Wenn diese Angaben nicht in den drei folgenden Darstellungen (Vgl. 34.2.2 ff) integriert werden,<br />
dann sind sie am Beginn des Lageberichtes anzuführen.<br />
34.2.2 Darstellung des Geschäftsverlaufes<br />
Im Rahmen der Darstellung des Geschäftsverlaufes sind ergänzende Informationen über die<br />
Entwicklung der Krankenanstalt und seiner Umwelt im abgelaufenen Geschäftsjahr notwendig.<br />
Die hier anzugebenden Informationen sind zwar vergangenheitsorientiert, sie werden jedoch<br />
ergänzt durch eine Berichterstattung über künftige Tatbestände, die für die wirtschaftliche<br />
Lagebeurteilung relevant sind. Folgende Elemente sind darzustellen (beispielhafte Auflistung):<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 174
E N T W U R F<br />
LAGEBERICHT<br />
tab<br />
- Entwicklung der stationären/ambulanten Krankenhausversorgung in Österreich, dem<br />
betreffenden Bundesland und der Region sowie die finanzielle Lage bei den wesentlichen<br />
Kostenträgern.<br />
- Darstellung der Umsatzentwicklung und Erläuterung von eventuellen Preis- und<br />
Mengenänderungen im Vergleich zum Vorjahr. Dabei ist die Stellung des Krankenhauses<br />
in der Versorgung der Region zu erläutern.<br />
- Entwicklung der eigenen Leistungen, differenziert nach Fachabteilungen mit<br />
Vorjahresvergleich. Angaben zu Kapazitätsauslastung und wesentlichen Investitionen<br />
- Wesentliche Veränderungen in der Beschaffungsstruktur sind zu erläutern.<br />
- Im Investitionsbereich ist über die Fortführung und den Abschluss begonnener<br />
Großinvestitionen zu berichten und über Risiken zu berichten.<br />
- Die Berichterstattung im Personal- und Sozialbereich umfasst Angaben zur<br />
Arbeitnehmerschaft, die Struktur, Angaben zu betrieblichen Sozialleistungen,<br />
Informationen zur Aus- und Fortbildung und besondere Ereignisse, wenn die<br />
Informationen nicht bereits im Jahresabschluss aufgeschlüsselt sind.<br />
- Umweltfaktoren, die für das Krankenhaus von Bedeutung sind, sind zu erläutern.<br />
- Weitere wichtige Vorgänge, Entwicklungen und Ereignisse im Krankenhaus während des<br />
Geschäftsjahres sind zu erläutern (z.B. Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen,<br />
Abschluss wichtiger Verträge, etc.)<br />
34.2.3 Darstellung der wirtschaftlichen Lage<br />
Bei der Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des Krankenhauses tritt die zukünftige<br />
Entwicklung in den Vordergrund.<br />
- Im Rahmen der Darstellung können Kennzahlen angeführt werden, die dann<br />
beispielsweise im Zeitablauf bzw. mit anderen Betriebsstätten verglichen werden. Auf<br />
wesentliche Stille Reserven ist hinzuweisen und wesentliches nicht betriebsnotwendiges<br />
Vermögen ist zu nennen.<br />
- Zur Darstellung der Finanzlage dient eine dem Jahresabschluss beizulegende<br />
Geldflussrechnung (siehe Kapitel 28 Geldflussrechnung).<br />
- Für die Erläuterung der Ertragslage ist das ausgewiesene Jahresergebnis hinsichtlich<br />
außerordentlicher Einflüsse oder ungewöhnlicher Geschäftsvorfälle zu erläutern. Sofern<br />
zukünftige Erträge wesentlich von den in der Vergangenheit erwirtschafteten Erträgen<br />
abweichen, ist dies anzugeben.<br />
34.2.4 Risiken in Bezug auf die künftige Entwicklung<br />
Bei zukünftigen Gefahren einer ungünstigen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der<br />
Krankenanstalt sind diese anzugeben. Dabei ist zwischen bestandsgefährdenden und sonstigen<br />
Risiken zu unterscheiden.<br />
Insbesondere sind hier Fortbestandsprognosen (v.a. in Zusammenhang mit der<br />
Eigenmittelentwicklung der Krankenanstalt) anzugeben und zu erläutern. Als Prognosezeiträume<br />
müssen zumindest 12 Monate (detaillierte Prognose) sowie das nächste Geschäftsjahr dargestellt<br />
werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 175
E N T W U R F<br />
NEBENKOSTENSTELLEN<br />
tab<br />
35 Nebenkostenstellen<br />
Im Betrieb einer Krankenanstalt werden nicht nur Leistungen in Zusammenhang mit<br />
medizinischen Leistungen im Sinne des Versorgungsauftrages erbracht, sondern in manchen<br />
Fällen sind die Leistungen einer Krankenanstalt umfassender. So werden beispielsweise auch<br />
Bildungsaufgaben wahrgenommen.<br />
Insbesondere Schulen und Akademien können als sogenannte "Nebenkostenstellen" definiert<br />
werden. Umfassen die sonstigen Leistungen neben den genannten Bildungseinrichten auch<br />
andere Bereiche, so obliegt es dem einzelnen Krankenhaus, weitere Nebenkostenstellen zu<br />
definieren.<br />
Um das Ergebnis der Nebenkostenstellen tansparent darzustellen, empfiehlt sich die Einrichtung<br />
eigener Rechnungskreise für diese Nebenkostenstellen. Alle Aufwände und Erträge, die für diese<br />
Nebenkostenstelle anfallen, sind somit in dem Rechnungskreis der Nebenkostenstelle zu<br />
erfassen. Um die Aufwands- und Ertragserfassung umfassend zu gestalten, empfiehlt sich,<br />
allgemeine Kosten (wie z.B. Gebäude inkl. Reinigung und Betriebskosten, Personal, Material) auf<br />
die Nebenkostenstelle umzulegen. Hierzu ist es erforderlich, dass die interne Verrechnung von<br />
der Krankenanstalt an die Nebenkostenstelle belegmäßig nachgewiesen werden kann.<br />
Der Gewinn/Verlust der Nebenkostenstelle kann im Rahmen des Jahresabschlusses in Form<br />
einer Anhangsangabe bzw. im Lagebericht angeführt werden, um das Kerngeschäft der<br />
Krankenanstalt von den Nebenbereichen zu trennen und dem Informationsbedürfnis des<br />
Bilanzadressaten angemessen gerecht zu werden.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 176
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36 Inventurrichtlinien Anlagevermögen<br />
36.1 Begriffsbestimmungen<br />
1. Eine Anlageninventur ist die Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen des<br />
Anlagevermögens nach Art, Menge und Beschaffenheit. Zum Anlagevermögen zählen<br />
jene Vermögensgegenstände, welche bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu<br />
dienen. Bei der Zurechnung zum Anlagevermögen kommt es daher nicht auf die Art des<br />
Vermögensgegenstandes an, sondern auf dessen Widmung bzw auf die Funktion im<br />
Rahmen des Unternehmens.<br />
2. Das Inventurverfahren ist die Art und Technik der Bestandsaufnahme:<br />
• Die körperliche Bestandsaufnahme erfolgt durch Zählen, Wiegen oder Messen der<br />
Vermögensgegenstände. Die vollständige körperliche Bestandsaufnahme erfolgt<br />
durch Erfassung sämtlicher aufzunehmender Positionen, während die stichprobenweise<br />
Bestandsaufnahme durch Ziehung und Bewertung einer Zufallstichprobe aus<br />
der Gesamtheit dieser Positionen unter Anwendung anerkannter mathematischstatistischer<br />
Verfahren erfolgt.<br />
• Die buchmäßige Bestandsaufnahme erfolgt durch Bestandsermittlung aus Aufzeichnungen<br />
wie Anlagenbuchhaltung, Anlagenbestandslisten, Anlagenkarteien etc<br />
oder durch Zusammenfassung von Belegen.<br />
3. Das Inventursystem ist durch Zeitpunkt bzw Zeitdauer der Bestandsaufnahme<br />
charakterisiert<br />
• Stichtagsinventur durch Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag<br />
• vor- und nachverlegte Stichtagsinventur innerhalb der letzten drei Monate vor oder<br />
der beiden ersten Monate nach dem Bilanzstichtag und<br />
• permanente Inventur durch über das gesamte Geschäftsjahr verteilte<br />
Bestandsaufnahme.<br />
4. Inventurstichtag ist der Bilanzstichtag.<br />
5. Gegenstand der Anlageninventur sind sämtliche Positionen des Anlagevermögens.<br />
6. Ein Aufnahmebereich ist ein nach sachlichen, organisatorischen und/oder örtlichen<br />
Gesichtspunkten abgegrenzter Teil der Vermögensgegenstände.<br />
7. Betreffend der Unterscheidung zwischen körperlichen und unkörperlichen<br />
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens siehe Kapitel 3.1 Anlagevermögen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 177
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.2 Inventurziele<br />
Ziele der Inventur sind die<br />
1. Erstellung eines zuverlässigen Mengengerüstes der vorhandenen Vermögensgegenstände<br />
als Grundlage für die Bewertung und Zusammenfassung im Jahresabschluss,<br />
2. Erfüllung einer Kontrollfunktion im Sinne des IKS hinsichtlich des buchmäßigen<br />
Vermögensstandes mittels Soll/Ist-Vergleiches und Bestandsnachweisen und<br />
3. präventive Vermögenssicherung durch Analyse der Abweichungsursachen und Setzung<br />
von Verbesserungsmaßnahmen.<br />
Im Bereich des Anlagevermögens soll insbesondere die Vollständigkeit des Anlagevermögens<br />
gewährleistet und auch überprüft werden, ob sich das Anlagegut noch im Unternehmen befindet<br />
bzw. ob es noch genutzt wird.<br />
36.3 Inventurgrundsätze<br />
1. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Inventur verlangt, dass sämtliche Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens, die dem Krankenanstaltenbetrieb gewidmet sind,<br />
aufzunehmen sind. Doppelerfassungen sind zu vermeiden. Für die Aufnahme entscheidend<br />
ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum betrieblichen<br />
Vermögen der Krankenanstalten. So sind zB Anlagen die zwar der Krankenanstalt<br />
übertragen wurden, in Wirklichkeit aber vom Rechtsträger (Land, Gemeinde, Orden)<br />
wirtschaftlich genutzt werden, diesem zuzuordnen.<br />
2. Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt die zutreffende Erfassung der einzelnen Vermögensgegenstände<br />
nach Art und Menge sowie die Erfassung sämtlicher Informationen<br />
(zB beschädigt, gebrauchsunfähig), die für deren Bewertung erforderlich sind.<br />
3. Der Grundsatz der Einzelerfassung fordert für die Inventur, dass die<br />
Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen sind.<br />
4. Nach dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit muss die Bestandsaufnahme so dokumentiert<br />
sein, dass sie für einen sachkundigen Dritten innerhalb angemessener Zeit<br />
nachvollziehbar ist und einen Überblick über Art, Menge und Beschaffenheit der<br />
Bestände vermittelt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 178
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.4 Inventurformen<br />
1. In den Krankenanstalten sind folgende Inventurformen anwendbar:<br />
• Stichtagsinventur mit vollständiger körperliche Bestandsaufnahme<br />
• Vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />
• Permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />
• Stichtagsinventur mit buch- und belegmäßiger Bestandsaufnahme<br />
2. Die Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme ist für alle<br />
Positionen des körperlichen Anlagevermögens anwendbar. Anlagen, bei denen unkontrollierbare<br />
Abgänge durch Schwund, Verschleiß und Ähnliches auftreten oder die<br />
von hohem Wert sind, sind jedenfalls am Bilanzstichtag zu erfassen. Ist die Erfassung am<br />
Bilanzstichtag aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist diese möglichst nahe<br />
beim Bilanzstichtag durchzuführen.<br />
3. Die vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />
ist abgesehen von den Fällen des Punkt 2 zweiter Satz für alle Positionen des<br />
körperlichen Anlagevermögens anwendbar. Die Ergebnisse der einzelnen<br />
Bestandsaufnahmen sind in besonderen Inventurverzeichnissen zusammenzufassen.<br />
4. Die permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme zu<br />
verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des gesamten Geschäftsjahres bzw. rollierend über<br />
mehrere Geschäftsjahre ist abgesehen von den Fällen des Punkt 2 zweiter Satz für alle<br />
Positionen des körperlichen Anlagevermögens zulässig. Dies stellte eine für die<br />
Krankenanstalt durchführbare Inventurmethode dar. Es besteht die Möglichkeit, das<br />
Anlagevermögen rollierend anhand eines Inventurplanes zu inventieren. Dieser<br />
Inventurplan muss jedoch gewährleisten, dass jedes Anlagegut in einem Zeitraum von 5<br />
Jahren zumindest einmal erhoben wurde.<br />
5. Die Stichtagsinventur durch buch- und belegmäßige Bestandsaufnahme ist anwendbar<br />
für alle Positionen des unkörperlichen Anlagevermögens.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 179
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.5 Vorbereitung der Inventur<br />
1. Die Vorbereitung der Inventur ist ein in mehreren Phasen zu erstellender Prozess, der<br />
sich<br />
• ausgehend von einer krankenanstaltenübergreifenden Grundsatzrichtlinie über<br />
• Personalplanung,<br />
• Terminplanung und<br />
• örtlicher Planung bis hin zur<br />
• Erstellung der einzelnen Inventurrichtlinien und den speziell auf die diversen<br />
Gebäude, Gebäudeteile bzw. Anlagen ausgerichteten Inventuranweisungen<br />
erstreckt.<br />
Dieser Prozess ist zumindest alle fünf Jahre durchzuführen um sich an die neuen<br />
Anforderungen, aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte,<br />
anzupassen.<br />
2. Für jede Inventur ist ein Inventurplan zu erstellen. Im Inventurplan ist insbesondere<br />
festzulegen<br />
• Welche Inventurform für die einzelnen Vermögensgegenstände anzuwenden ist,<br />
• die Auswahl des erforderlichen Personals und Zuordnung zu den Inventuraufgaben,<br />
• der Inventurterminplan, in dem insbesondere die Inventurzeitpunkte und –dauer<br />
unter Berücksichtigung der zeitlichen Erfordernisse der Jahresabschlusserstellung<br />
festzulegen sind,<br />
• die Aufteilung der Vermögensgegenstände in Aufnahmebereiche. Dabei sind<br />
sämtliche Inventurgegenstände zu erfassen und so klar von einander<br />
abzugrenzen, dass alle Vermögensgegenstände erfasst werden und<br />
Doppelzählungen ausgeschlossen werden können,<br />
• der Inventurplan ist allen an der Inventur Beteiligten, gegebenenfalls dem<br />
Wirtschaftsprüfer und (wenn vorhanden) der Internen Revision zur Kenntnis zu<br />
bringen.<br />
36.5.1 Personelle Planung<br />
1. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventur als Teil des<br />
internen Rechnungswesens kommt dem Krankenanstaltendirektorium bzw dem Vorstand<br />
zu. Diese müssen für die ordnungsgemäße Abwicklung der Inventur einen Inventurleiter<br />
bestellen. Dieser soll von den Funktionen der Anlagenverwaltung und<br />
Anlagenbuchhaltung unabhängig sein und über die notwendigen Sachkenntnisse<br />
verfügen.<br />
2. Der Inventurleiter hat die verschiedenen Gebäude, Sachanlagen etc. in<br />
Aufnahmebereiche einzuteilen und für jeden Bereich einen Bereichsleiter zu bestimmen.<br />
3. Der Inventurleiter nimmt in Abstimmung mit den Bereichsleitern und gegebenenfalls mit<br />
den Wirtschaftsprüfern eine ordnungsmäßige zeitliche und örtliche Planung vor.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 180
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
4. Der Inventurleiter hat die für alle Anstalten einheitliche Richtlinie zur Inventurdurchführung<br />
auf die jeweiligen an der Inventur beteiligten Personen herunterzubrechen,<br />
so dass jeder an der Inventur beteiligte seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich<br />
sowie die ihn betreffende Inventurrichtlinienbestimmungen kennt.<br />
5. Dem Inventurleiter obliegt die Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation<br />
und Kontrolle der Inventur sowie die Veranlassung der buchmäßigen Erfassung der<br />
festgestellten Inventurdifferenzen und der Bewertung durch die zuständigen Stellen. Er<br />
hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />
• die Ermittlung der Soll- Ist Abweichung,<br />
• die Kontrollzählungen,<br />
• Änderungen der Erfassung,<br />
• Korrekturbuchungen,<br />
• die Eingaben ins EDV-System und<br />
• die Überleitung in die Buchhaltung bis hin zum Bilanzansatz schlüssig nachvollziehbar<br />
ist und dies durch entsprechende Dokumentation gewährleistet ist.<br />
6. Dem Bereichsleiter obliegt die Mitwirkung an der Inventurplanung sowie die<br />
Vorbereitung und Durchführung der Inventur entsprechend den Vorgaben des<br />
Inventurleiters in dem ihm zugewiesenen Aufnahmebereich.<br />
7. Die körperliche Bestandsaufnahme hat durch Aufnahmeteams zu erfolgen, die aus zwei<br />
Personen – einem Zähler und einem Schreiber – bestehen, wobei eine Person mit den<br />
aufzunehmenden Vermögensgegenständen vertraut und die andere Person<br />
abteilungsfremd sein soll.<br />
8. Aus einer aufzustellenden Liste müssen für die Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />
die Bereichsleiter und Aufnahmeorgane hervorgehen.<br />
9. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter bei der Inventur keinen Zugang zu den<br />
Sollbeständen einer evt. noch handschriftlich geführten Anlagenkartei haben.<br />
10. Der Inventurleiter hat geeignete sachkundige, nicht mit der Verwaltung der<br />
Inventurgegenstände betraute Mitarbeiter zum Kontrollpersonal zu bestellen. Dem<br />
Kontrollpersonal obliegt die Kontrolle der Inventur entsprechend den Bestimmungen<br />
dieser Richtlinie (siehe Abschnitt 37.7) und den Vorgaben des Inventurleiters.<br />
11. Vor Durchführung der Inventur haben der Inventurleiter oder der Bereichsleiter den an<br />
der Inventur mitwirkenden Mitarbeitern diese Inventurrichtlinie nachweislich zur Kenntnis<br />
zu bringen, ihnen den Inventurplan zu erläutern und sie in ihre Aufgaben einzuweisen.<br />
Weiters sind die Mitarbeiter über die Zielsetzung der Inventur zu informieren. Die<br />
Aufnahmeteams sind von der Inventurkontrolle durch externe Wirtschaftsprüfer zu<br />
informieren. Der Inventurleiter hat für die zeitgerechte und vollständige Bereitstellung der<br />
erforderlichen Aufnahmelisten bzw. Datenträger und sonst erforderlichen Hilfsmittel<br />
Sorge zu tragen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 181
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
12. Unterweisung des Personals<br />
Alle Hilfskräfte müssen vor der Durchführung der Inventur erfahren, welche Bedeutung<br />
ihrer Arbeit zukommt. Jedes Aufnahmepaar soll wissen, dass es von seiner Arbeit<br />
abhängt, ob die Inventur zügig und einwandfrei durchgeführt wird und welche<br />
Konsequenz unzureichende Aufnahmearbeiten nach sich ziehen können.<br />
Die Unterweisung soll folgende Themen zum Gegenstand haben:<br />
12.1. Aufgliederung der Arbeitsbereiche:<br />
- Gliederung des Krankenanstaltenbetriebs in Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />
- Abgrenzung der einzelnen Aufnahmebereiche,<br />
- Einsatz der Mitarbeiter in den verschiedenen Aufnahmebereichen.<br />
12.2. Zeitliche Vorschriften:<br />
- Höchstdauer der Aufnahmearbeiten,<br />
- Einzelne Zeitplanung.<br />
12.3. Listenhandhabung und Kennzeichnung der Inventurobjekte:<br />
- Gestaltung der Aufnahmelisten und Besonderheiten bei ihrer Ausfüllung;<br />
- Form der Objektbezeichnung;<br />
- Angabe der Abkürzungen und anderer Kennzeichnungen, wie z.B. Anlagennummer;<br />
- Kennzeichnung von ausgesonderten Gegenständen in Fremdeigentum, die trotzdem<br />
aufgenommen werden.<br />
12.4. Aufnahmetechnik<br />
- Verfahren der Aufnahme;<br />
- Darstellung der einzelnen Arbeiten bei der Aufnahme;<br />
- Kennzeichnung der bereits aufgenommenen Gegenstände.<br />
12.5. Sonstiges<br />
- Bestimmung einer Auskunftsstelle, an die sich das Aufnahmepersonal bei Unklarheiten<br />
wenden kann;<br />
- Verantwortung von Zähler (Ansager) und Aufschreiber.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 182
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.5.2 Terminplanung<br />
1. Es ist ein Terminplan festzulegen, der den gesamten Inventurverlauf aus zeitlicher Sicht<br />
darstellt, und die Vorbereitungsmaßnahmen (Planung der Inventur) ebenso wie den<br />
Abschluss der mengenmäßigen Bestandsaufnahme als Soll-Terminvorgabe beinhalten<br />
soll.<br />
2. Die Koordination aller Termine und die Detailplanung ist Aufgabe des Gesamtinventurverantwortlichen;<br />
dieser koordiniert alle Inventuren für alle Krankenanstalten sachlich,<br />
personell und terminlich. Die Detailplanung ist mit den Wirtschaftsprüfern abzustimmen.<br />
Weiters ist der Inventurgesamtveranwortliche auch für die Ordnungsmäßigkeit und<br />
Nachvollziehbarkeit der Überleitung von den Inventurlisten bis zum Bilanzansatz verantwortlich.<br />
3. Demnach sind folgende Termine zu fixieren:<br />
1. Festlegung des Inventurverantwortlichen (Inventurleiter)<br />
2. Vorbereitung der Datenträger, auf denen die Bestände aufgezeichnet<br />
werden sollen (Inventurzettel etc)<br />
3. Fertigstellung der Dienstanweisung für das einzusetzende Personal<br />
4. Einweisung des Aufnahmepersonals<br />
5. Erstellung des Aufnahmeplanes mit der Einteilung der Inventurbereiche<br />
sowie die Zuordnung des Aufnahmepersonals<br />
6. Kontaktaufnahme mit dem Wirtschaftsprüfer<br />
7. Vorbereitung der einzelnen Aufnahmebereiche<br />
8. Festlegung des Buchungsschlusses: bis zum Inventurtermin müssen<br />
sämtliche Anlagenzugänge und Anlagenabgänge (entgeltlich und<br />
unentgeltlich) EDV-mäßig abgearbeitet sein<br />
Termin<br />
36.5.3 Örtliche Planung<br />
1. Im Einvernehmen mit dem Inventurleiter teilen die Bereichsleiter jeden Aufnahmebereich<br />
in Felder und im Bedarfsfall in Stellen ein. Die Aufnahmebereiche sollen so klar<br />
voneinander abgegrenzt sein, dass weder Doppelzählungen noch Nichterfassungen<br />
vorkommen können.<br />
Es ist dafür zu sorgen, dass alle Inventurbereiche erfasst werden. Bei dieser Planung ist<br />
zu berücksichtigen, dass Anlagegüter (z.B. medizinische Geräte) während der Inventur<br />
(zwischen den Stationen) bewegt werden können.<br />
Für die genaue Planung und die vollständige und genaue Beschreibung der Inventurorte<br />
ist der Inventurleiter zuständig.<br />
2. Die Bereichsleiter haben dafür zu sorgen, dass Fremdinventar und Privatinventar<br />
ausreichend gekennzeichnet wird und nicht in das Anlagevermögen der Krankenanstalt<br />
aufgenommen wird. Bei Fremdinventar handelt es sich um Vermögensgegenstände, die<br />
nicht dem wirtschaftlichen Eigentum der jeweiligen Fondskrankenanstalt zuzuordnen<br />
sind, sondern von Dritten zur Nutzung überlassen wurden. Privateigentum von der<br />
Krankenanstalt nahestehenden Personen, muss als solches gekennzeichnet werden und<br />
darf im Rahmen der Inventur nicht erfasst werden.<br />
Das Risiko von Auslassungen oder Doppelerfassungen soll so gering wie möglich<br />
gehalten werden.<br />
3. Bei der örtlichen Planung ist zu berücksichtigen, dass bereits inventiertes<br />
Anlagevermögen deutlich zu kennzeichnen sind (Aufkleber).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 183
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INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.5.4 Dokumentation<br />
1. Die Inventurdokumentation ist die vollständige und systematische Zusammenstellung<br />
aller im Zuge der Inventurabwicklung gesammelten Unterlagen und angefertigten<br />
schriftlichen Aufzeichnungen. Die schriftliche Inventurdokumentation hat in Umfang und<br />
Qualität dem Erfordernis zu entsprechen, dass auch für einen sachkundigen Dritten die<br />
Inventurergebnisse, die getroffenen Entscheidungen und der Inventurverlauf ohne<br />
unverhältnismäßigen Aufwand nachvollziehbar sind.<br />
2. Zur Istaufnahme sind die hierfür vorgesehenen Aufnahmeblätter sowie sonstige<br />
Vordrucke (diverse Zusatzlisten, Liste ausgeschiedener Anlagengegenstände etc.) zu<br />
verwenden. Die ausgegebenen Aufnahmeblätter müssen vornummeriert sein. Die<br />
Ausgabe sowie der lückenlose Rücklauf der Aufnahmeblätter muss überwacht werden.<br />
3. Die sichere Aufbewahrung der Aufnahmeblätter muss gewährleistet sein. Die<br />
Inventurdokumentation (Inventurlisten und Inventurauswertung) ist mindestens sieben<br />
Jahre ab dem Schluss des Geschäftsjahres, für das die Inventur vorgenommen wird,<br />
geordnet aufzubewahren.<br />
4. Werden die Inventurauswertungen nicht ausgedruckt, sondern nur elektronisch<br />
verarbeitet, sind hinsichtlich der Speicherung und Archivierung der Daten besondere<br />
Datensicherungsmaßnahmen notwendig (getrennte Aufbewahrung von Datenbestandsduplikaten<br />
und programmtechnische Maßnahmen wie die Prüfung von Zugangsberechtigungen).<br />
5. Die Aufnahmeblätter müssen folgende Angaben enthalten:<br />
a) Laufende Nummer (Blattnummerierung)<br />
b) Aufnahmebereich (z.B. Station)<br />
c) Zeitpunkt der Bestandsaufnahme<br />
d) Anlagennummer<br />
e) Anlagenbezeichnung<br />
f) Mengenangabe der gezählten Position (nicht jedoch die Angabe der Sollmengen)<br />
g) Art der Mengenermittlung (Zählung, Schätzung, Maßeinheit)<br />
h) Leerfeld für die Bemerkungen zum Zustand der Anlage (zB unbrauchbar,<br />
beschädigt,...)<br />
i) Leerfeld für die Angabe des allfälligen Kontrollzählungsergebnisses<br />
j) Unterschrift des Zählers<br />
k) Unterschrift des Schreibers<br />
l) Unterschrift des Kontrollpersonals<br />
m) Freie Zeilen für die Anführung von gefundenen Anlagen, die auf dem Ausdruck nicht<br />
aufscheinen.<br />
Die Sollbestände dürfen in den Aufnahmeblättern nicht angeführt sein. Leerzeilen sind<br />
abschließend zu entwerten.<br />
6. Die Aufnahmeblätter müssen lesbar und mit farbbeständiger Hand- oder Maschinschrift<br />
beschrieben werden. Das Umbilden, Radieren, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben,<br />
Übermalen oder Unkenntlichmachen von Zahlen oder von ursprünglichen<br />
Eintragungen ist nicht erlaubt. Allfällige Additionsstreifen sind den Aufnahmelisten<br />
anzuheften. Nachträgliche Veränderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert und<br />
genehmigt sein.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 184
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INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
7. Den Bereichsleitern sind Aufnahmeblöcke, Stifte, Klebzettel zur Kennzeichnung des<br />
aufgenommenen Anlagevermögens zur Verfügung zu stellen. Der Bereichsleiter erfasst<br />
die Nummern der an die Zählteams ausgegebenen Blätter. Jedes Zählteam unterschreibt<br />
die erhaltenen Blätter.<br />
36.6 Durchführung der Inventur<br />
36.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme<br />
1. Die eigentliche Aufnahme erfolgt grundsätzlich körperlich. Die Art der körperlichen<br />
Aufnahme bestimmt der Bereichsleiter. In der Regel handelt es sich um einen<br />
Zählvorgang, gegebenenfalls kann ein Schätzen erfolgen. Wichtig ist, dass die Art der<br />
Mengenermittlung auf den Aufnahmeblättern vermerkt ist.<br />
2. Bis zum Inventurtermin müssen sämtliche Anlagenzugänge und Anlagenabgänge EDVmäßig<br />
abgearbeitet sein (Festlegung des Buchungsschlusses). Während der Inventur<br />
sollte (soweit als möglich) jede örtliche Verlagerung von Anlagevermögen vermieden<br />
werden. Zwischen Buchungsschluss und Inventurende erfolgte Zugänge oder Abgänge<br />
im Inventurbereich sind in den Inventurlisten zu vermerken. Ebenso sind Abgänge aus<br />
bereits aufgenommenen Anlagebeständen zu vermerken.<br />
3. Treten in Folge der Inventurdurchführung Unklarheiten auf, ist zumindest der<br />
Bereichsleiter zu kontaktieren. Kann der Bereichsleiter die Unklarheiten auch nicht<br />
beseitigen, ist der Inventurleiter zu verständigen.<br />
4. Jede Anlagenbewegung, die nicht unbedingt erforderlich ist, hat während der Inventur im<br />
jeweiligen Aufnahmebereich zu unterbleiben.<br />
5. Die Ausgabe der vornummerierten Zähllisten muss überwacht werden. Auf den EDVmäßig<br />
vorbereiteten Aufnahmelisten dürfen keine Hinweise auf buchmäßige Sollbestände<br />
angeführt sein. Die mit der Aufnahme betrauten Personen sollen während der<br />
Zählung keinen Zugang zu den Sollbeständen haben.<br />
6. Alle aufgenommenen Gegenstände sind mit einem vereinbarten Zeichen (Klebzettel oder<br />
Signierung mit Kreide, Farbe) deutlich zu kennzeichnen, was eine nochmalige Aufnahme<br />
verhindern soll. Die Markierung muss sich von jener der Vorjahre unterscheiden.<br />
Unbrauchbare bzw. eingeschränkt verwendbare Anlagen sind als solche zu kennzeichnen<br />
und auf den Aufnahmelisten in der entsprechenden Zeile zu vermerken. Bereits<br />
unbrauchbare Anlagen sind zu entsorgen oder getrennt und gekennzeichnet zu lagern.<br />
7. Es sind sämtliche Anlagen, bezogen auf den Aufnahmebereich, ohne Rücksicht darauf,<br />
ob sie im fremden Eigentum stehen oder nicht, aufzunehmen (zB Kommissionen,<br />
erhaltene Lieferungen zur Ansicht, Dauerleihgeräte im Labor).<br />
Das Fremdeigentum ist dabei auf besonderen Aufnahmeblättern, mit dem Vermerk<br />
"Fremdeigentum", aufzunehmen.<br />
8.<br />
9.<br />
Die Aufnahmeorgane müssen innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches, wenn<br />
möglich, in örtlicher Folge vorgehen und dürfen nicht "springen".<br />
Die Aufnahmeblätter sind vom Zähler, Schreiber und im Fall der Eintragung einer<br />
Kontrollzählung auch vom Kontrollpersonal zu unterzeichnen. Nachträgliche Korrekturen<br />
dürfen ausschließlich vom Bereichsleiter oder Inventurleiter vorgenommen werden. Der<br />
Grund für die Berichtigung ist durch eine kurze Begründung und Unterschrift zu<br />
dokumentieren.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 185
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
10.<br />
Nach Abschluss der Aufnahme sind die Inventurlisten unverzüglich an den Bereichsleiter<br />
weiterzuleiten.<br />
36.6.2 Soll/Ist-Vergleich<br />
1. Unmittelbar nach Durchführung der Bestandsaufnahmen sind die Abweichungen<br />
zwischen Ist- und Sollbeständen durch vom Inventurleiter hiefür bestimmte, möglichst<br />
nicht an der Bestandsaufnahme beteiligte Mitarbeiter zu ermitteln und in Inventurdifferenzlisten<br />
zusammenzufassen. Um wesentliche Zählfehler auszuschließen, sind alle<br />
Positionen, bei denen wesentliche Abweichungen des gezählten Istbestandes (Mengenoder<br />
betragsmäßig) vom Sollbestand und/oder vom Ergebnis der Kontrollzählung<br />
festgestellt werden, nochmals zu zählen, wobei die Ergebnisse der Zählwiederholungen<br />
zu dokumentieren sind.<br />
2. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme im Aufnahmebereich sind die Inventurlisten und<br />
sonstigen Unterlagen unverzüglich im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />
36.6.3<br />
Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme<br />
1. Der buchmäßige Bestand ist durch Abstimmung der Bestände bzw Salden auf den<br />
Sammelkonten im Hauptbuch mit Nebenbüchern zu ermitteln. Für die buchmäßig<br />
ermittelten Bestände sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und<br />
Wesentlichkeit geeignete Bestandsnachweise, beispielsweise durch Bankkontoauszüge,<br />
Sammlung von Grundbuchsauszügen und Verträgen, Saldenbestätigungen für<br />
Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankbriefe, Rechtsanwaltsbriefe etc zu erbringen.<br />
2. Die ermittelten Istbestände sind schriftlich in übersichtlichen, zusammenfassenden<br />
Aufstellungen zu dokumentieren und von dem Mitarbeiter, der die Bestandaufnahme<br />
durchgeführt hat, zu unterfertigen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 186
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INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.7 Kontrolle<br />
1. Gegenstand der Inventurkontrolle ist die gesamte Planung, Vorbereitung und Durchführung<br />
sowie das Ergebnis und die Dokumentation der Inventur. Durch die Inventurkontrolle<br />
soll die vollständige Erfassung, richtige Zuordnung und Kennzeichnung<br />
aufgenommener Anlagenbestände, die Erfassung der für die Bewertung erforderlichen<br />
Angaben, die Einhaltung des Terminplanes sowie die vollständige und ordnungsgemäße<br />
Dokumentation sichergestellt werden.<br />
2. Für die Durchführung der Prüfung ist der jeweilige Inventurleiter zuständig. Er bestimmt<br />
als Kontrollpersonal Mitarbeiter, die über die notwendige Sachkenntnis verfügen, aber<br />
nicht zum Aufnahmebereich gehören dürfen. Das Kontrollpersonal muss mit den Aufnahmebestimmungen<br />
und den Besonderheiten der Aufschreibung vertraut gemacht<br />
werden.<br />
3. Nach Durchführung der Inventur im jeweiligen Aufnahmebereich sind die<br />
Aufnahmelisten und die dazugehörigen Hilfsaufzeichnungen - vom Aufnahmeteam und<br />
vom Bereichsleiter unterschrieben - dem Inventurleiter auszuhändigen. Unter allen<br />
Umständen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Inventurleiter keine Kopien,<br />
Durchschriften oder Abschriften, sondern die Original-Aufnahmeblätter bekommt.<br />
Alle Inventurblätter müssen nachgezählt und überprüft werden. Es darf kein Blatt<br />
fehlen.<br />
4. Der lückenlose Rücklauf der Zähllisten muss kontrolliert werden und die sichere<br />
Aufbewahrung der Zähllisten muss gewährleistet sein.<br />
5. Die Prüfung der Aufnahme beginnt allgemein erst dann, wenn die Aufnahmestelle die<br />
Aufnahme im jeweiligen Aufnahmebereich vollständig beendet hat. Unmittelbar im<br />
Anschluss an die Aufschreibung sind nur diejenigen Mengen zu prüfen, die wegen des<br />
durchlaufenden Betriebes nicht unverändert gehalten werden können.<br />
6. Das Kontrollpersonal verlangt zu Beginn der Prüfung vom Bereichsleiter Einsichtnahme in<br />
die Aufnahmepläne des Bereichs und die evt. notwendigen Erläuterungen dazu.<br />
7. Bei der Inventur durch eigene Mitarbeiter sind durch den Inventurleiter oder anderen<br />
beauftragten Personen nachträglich stichprobenartige Kontrollen durchzuführen und<br />
zu dokumentieren. Die Prüfung erfolgt aufgrund der vollständig übermittelten<br />
Aufnahmelisten.<br />
8. Hauptverantwortlich für die Kontrolle ist der Inventurleiter, der zusätzlich sachkundige<br />
Personen bestimmt, die ihm bei der Kontrolle unterstützen. Diese Personen dürfen auf<br />
keinen Fall Mitglieder der Aufnahmeteams sein.<br />
9. Die Prüfung erfolgt stichprobenweise:<br />
9.1. Die Kontrolle der Bestandsaufnahmen erfolgt durch repräsentative Strichproben; der<br />
Umfang der Stichproben hat mindestens fünf Prozent der aufgenommenen<br />
Positionen, jedenfalls aber zwanzig Positionen je Aufnahmebereich zu umfassen. Ist<br />
im Aufnahmeteam kein lagerfremder Mitarbeiter beteiligt oder werden Mängel<br />
festgestellt, so sind mindestens zehn Prozent der aufgenommenen Positionen in die<br />
Stichprobe einzubeziehen. Werden bei der Stichprobe Abweichungen zwischen den<br />
Ergebnissen der Inventurzählung und der Kontrollzählung in einem fünf Prozent<br />
übersteigenden Ausmaß festgestellt, so hat das Kontrollpersonal die betreffenden<br />
Positionen jedenfalls nochmals zu zählen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 187
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
9.2. Die Stichproben sind abwechselnd von den Aufschreibungen zum Gegenstand und<br />
umgekehrt, dh vom zu zählenden Gegenstand zu den Aufschreibungen, zu<br />
vollziehen.<br />
9.3. Die Stichproben selbst müssen sich auf die Mengenangaben und auf die richtige und<br />
eindeutige Bezeichnung der inventierten Anlagegegenstände erstrecken. Gesonderte<br />
Vermerke in den Aufnahmelisten (wenn sie häufiger vorkommen) sind darauf zu<br />
prüfen, ob diese auch wirklich den Tatsachen entsprechen (zB bei unbrauchbaren<br />
Waren). Die Einhaltung der Inventurrichtlinie, insbesondere der Formvorschriften, ist<br />
durch den Inventurleiter bzw. das Kontrollpersonal stichprobenweise zu<br />
kontrollieren.<br />
10. Wird ein "Springen" bei der Aufnahme festgestellt, ist bei der Kontrolle besondere<br />
Vorsicht anzuwenden.<br />
11. Werden in den Bereichen eigene Bestandskarteien des Anlagevermögens geführt, ist vor<br />
allem festzustellen, ob nicht die Karteibestände direkt zur Mengenermittlung<br />
herangezogen worden sind.<br />
12. Unstimmigkeiten bei der Nachprüfung sind sofort zu klären und wenn möglich zu<br />
bereinigen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet der Inventurleiter, was zu<br />
geschehen hat. Bei schweren Aufnahmemängeln ist in jedem Fall der Inventurleiter zu<br />
verständigen, welcher darüber zu entscheiden hat, was weiterhin geschieht.<br />
Insbesondere kann dieser bei Aufnahmemängeln eine Zählwiederholung im<br />
angemessenen Umfang, erforderlichenfalls auch eine vollständige Neuzählung anordnen.<br />
13. Die Kontrollvermerke sind klar unterscheidbar von den Aufzeichnungsdaten auf den<br />
Aufnahmeblättern anzuführen. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die<br />
ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben. Die Änderungen sind vom Bereichsleiter und<br />
vom Kontrollpersonal abzuzeichnen. Die Ergebnisse der Kontrollzählungen sind in den<br />
jeweiligen Aufnahmeblättern schriftlich festzuhalten und vom Kontrollpersonal durch<br />
Unterfertigung des Aufnahmeblattes zu bestätigen.<br />
14. Die externe Wirtschaftsprüfung kann eine Inventurbeobachtung durchführen und<br />
ebenfalls stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme überprüfen. Die<br />
Inventurbeobachtung durch den Wirtschaftsprüfer und/oder die Interne Revision ersetzt<br />
nicht die Inventurkontrolle.<br />
15. Nach Beendigung der Kontrolle werden die von den Beteiligten unterschriebenen<br />
Inventuraufzeichnungen der Inventurleitung übergeben. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme<br />
sind die sonstigen Prüfunterlagen sowie ein Bericht über die sonstigen<br />
getroffenen Feststellungen im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 188
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.8 Inventurabschluss<br />
1. Der Inventurleiter hat für die rasche Weiterleitung der Informationen über die<br />
festgestellten Inventurdifferenzen und alle für die Bewertung der Vermögensgegenstände<br />
maßgeblichen Umstände an die für die Bewertung und die Korrekturbuchungen<br />
zuständigen Stellen Sorge zu tragen.<br />
2. In der Folge ist vom Inventurleiter gemeinsam mit den Bereichsleitern, den<br />
Aufnahmeteams und dem Kontrollpersonal eine abschließende Beurteilung der Inventur<br />
durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Ursachen der festgestellten Soll/Ist-<br />
Abweichungen zu analysieren und darzustellen, welche für die Betriebsführung<br />
nutzbaren Erfahrungen im Laufe der Inventur gewonnen wurden sowie Vorschläge für<br />
Verbesserungsmaßnahmen zu erarbeiten. Über das Ergebnis der abschließenden<br />
Beurteilung hat der Inventurleiter dem Verwaltungsdirektor bzw dem Vorstand einen<br />
schriftlichen Inventurbericht zu erstatten. Die Beurteilung kann pro Aufnahmebereich<br />
oder für Gruppen von Aufnahmebereichen eines Geschäftsjahres erfolgen.<br />
36.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Anlagenbuchhaltung<br />
1. Übernahme des Ist-Bestandes in das EDV-System. Es gelten grundsätzlich die körperlich<br />
festgestellten Bestände, auch wenn diese von den Soll-Bestandswerten abweichen.<br />
2. Erstellung einer Inventurdifferenzliste (SOLL/IST-Liste) mit genauer Bestimmung des<br />
Ausdruckdatums der Liste. Auch Ausdruck von Nullbeständen. Jede Differenz zwischen<br />
Soll-Ist-Bestand bedarf einer Klärung und einer entsprechenden Berichtigung des<br />
Buchbestandes.<br />
3. Feststellung, ob Vermögensgegenstände in Bereichen außerhalb des zu inventierenden<br />
Standortes berücksichtigt sind.<br />
4. Festlegung des Bearbeiters der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter.<br />
5. Festlegung der Art der Bearbeitung der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter.<br />
6. Festlegung der Differenzgröße, bis zu welcher Nachzählungen oder Kontrollen erfolgen<br />
müssen.<br />
7. Nach eingehender Kontrolle und Analyse der Inventurdifferenzlisten: EDV-mäßige<br />
Erfassung der Inventurzählungen<br />
8. Erstellung einer Altersstrukturliste (keine Zu-/Abgänge im letzten Jahr).<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 189
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.10 Informationsanweisungen, Checklisten<br />
36.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams<br />
1. Die Anlage sind an Ort und Stelle aufzunehmen und in die Inventuraufnahmelisten<br />
einzutragen.<br />
2. Der Bestand der Vermögensgegenstände ist durch Zählen, Wiegen, Schätzen<br />
aufzunehmen.<br />
Die Art der Aufnahme und die Maßeinheit (Stk, kg, Meter etc.) sind anzuführen.<br />
Bei der Aufnahme sind ausschließlich Kugelschreiber zu verwenden (kein Bleistift).<br />
3. Wertvolle Vermögensgegenstände sind besonders sorgfältig aufzunehmen.<br />
4. Aufgenommene Anlagen sind durch eine Markierung (Aufkleber) zu kennzeichnen.<br />
5. Jeder Aufnahmebeleg ist zu datieren und vom Schreiber zu unterschreiben; der Ort der<br />
Aufnahme ist anzugeben.<br />
6. Nicht benützte Zeilen sind zu streichen.<br />
7. Aufgenommene Bestände sind deutlich mit der fortlaufenden Nummer des<br />
Inventurbeleges zu kennzeichnen. Unbrauchbare bzw. ausgeschiedene Vermögensgegenstände<br />
sind handschriftlich auf den Inventurlisten zu vermerken.<br />
8. Vermögensgegenstände die sich nur vorübergehend im Bereich der Krankenanstalt<br />
befinden und im Eigentum eines fremden Dritten stehen, sind auf den Aufnahmeblättern<br />
mit der Aufschrift "Fremdeigentum" aufzunehmen.<br />
9. Vorliegende Anlagen, die sich nicht auf den Inventuraufnahmelisten befinden, sind auf<br />
den jeweiligen freien Zeilen einzutragen und zu beschreiben. Insbesondere ist die<br />
Inventarnummer anzugeben, falls diese auf dem Anlagegegenstand vermerkt ist.<br />
10. Bei Beendigung der Aufnahme sind die Aufnahmebelege dem Bereichsleiter zu<br />
übergeben. Er hat sich von der Vollständigkeit der aufgenommenen Vermögensgegenstände<br />
zu überzeugen und den Rücklauf sämtlicher ausgegebenen Belege zu<br />
kontrollieren. Auch unbenutzte Belege sind entwertet zurückzugeben!<br />
11. Der Inventurleiter hat bei Zweifel über die Ordnungsmäßigkeit der Aufnahme in<br />
bestimmten Bereichen oder bei Auftreten größerer SOLL/IST Differenzen eine zweite<br />
unabhängige Aufnahme dieses Aufnahmebereiches anzuordnen.<br />
12. Korrekturen auf den Aufnahmelisten sind durch sauberes Durchstreichen und<br />
Abzeichnen durch den verantwortlichen Bereichsleiter zu dokumentieren (kein Radieren<br />
oä auf den Aufnahmelisten).<br />
13. Durch die Inventurleitung und durch die Wirtschaftsprüfung können Kontrollzählungen<br />
durchgeführt werden, um die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme festzustellen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 190
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.10.2 Checkliste Anlageninventur vor Einweisung der Mitarbeiter<br />
1. Ist der Aufgabenbereich des Gesamtinventurverantwortlichen eindeutig?<br />
2. Sind die Verantwortungsbereiche der diversen Inventurveranwortlichen klar und<br />
eindeutig abgegrenzt?<br />
3. Umfasst die Inventurplanung Gesamt- und Detailplanungen und sind diese auf die<br />
Erfordernisse der an der Inventur beteiligten Personen angepasst?<br />
4. Sind alle Inventurbereiche (Gebäude, Stationen, Lager etc.) in der Planung berücksichtigt<br />
worden?<br />
5. Sind alle Termine genau geplant und realistisch einzuhalten?<br />
6. Ist die Personalplanung und /-einteilung für die Inventuraufnahme hinsichtlich<br />
Wissensstand, örtlicher Planung des Aufnahmepersonals ausreichend definiert?<br />
7. Berücksichtigt die Personalplanung auch das Kontrollpersonal?<br />
8. Beinhalten die Inventuraufnahmebelege alle notwendigen Informationen und freien Platz<br />
für Zusatzbemerkungen?<br />
9. Wurde den Mitarbeitern die Bedeutung der Inventur klar und verständlich übermittelt?<br />
10. Wurden die Mitarbeiter von den Kontrollzählungen der Inventurleitung und der<br />
Wirtschaftsprüfung informiert?<br />
11. Wurden organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Zählbarkeit der<br />
Vermögensgegenstände zu erleichtern (örtliche Zusammenstellung der Artikel, Ausdruck<br />
Zählliste nach örtlichen Gesichtspunkten etc.)?<br />
12. Ist gewährleistet, dass während der Inventur die Zu/Abgänge auf ein Minimum reduziert<br />
sind und vollständig erfasst werden ?<br />
13. Gibt es Richtlinien, die die Vorgehensweise für Fremdeigentum und Privateigentum<br />
vorsehen?<br />
14. Ist gewährleistet, dass das Zählpersonal keinen Zugang zu den Bestandsführungslisten<br />
hat?<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 191
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />
tab<br />
36.10.2.1 Checkliste Anlageninventur vor Abschluss der Inventurunterlagen<br />
/Inventurblätter<br />
1. Sind alle Lieferungen vor der Inventuraufnahme erfasst worden?<br />
2. Sind alle Blätter vorhanden?<br />
3. Sind alle Blätter durchnummeriert und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />
4. Sind alle Blätter von den Zählpaaren und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />
5. Sind alle leeren Zeilen, Kästchen auf den beschriebenen Blättern entwertet?<br />
6. Beinhalten die Aufnahmezettel alle Informationen, um Aufstellungen wie Soll-Ist-<br />
Abweichung, Liste ausgeschiedener Anlagen,... erstellen zu können?<br />
7. Ist organisatorisch die Nachvollziehbarkeit der mengen- und wertmäßigen Inventur -<br />
ausgehend von den Ursprungsbelegen bis hin zum Bilanzansatz - gewährleistet und<br />
entsprechend dokumentiert?<br />
8. Wurden die Kontrollzählungen durch das Kontrollpersonal und die Wirtschaftsprüfung<br />
durchgeführt?<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 192
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37 Inventurrichtlinien Vorräte<br />
37.1 Begriffsbestimmungen<br />
1. Inventur ist die Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens<br />
nach Art, Menge und Beschaffenheit.<br />
2. Das Inventurverfahren ist die Art und Technik der Bestandsaufnahme:<br />
• Die körperliche Bestandsaufnahme erfolgt durch Zählen, Wiegen oder Messen der<br />
Vermögensgegenstände. Die vollständige körperliche Bestandsaufnahme erfolgt<br />
durch Erfassung sämtlicher aufzunehmender Positionen, während die stichprobenweise<br />
Bestandsaufnahme durch Ziehung und Bewertung einer Zufallstichprobe aus<br />
der Gesamtheit dieser Positionen unter Anwendung anerkannter mathematischstatistischer<br />
Verfahren erfolgt.<br />
• Die buchmäßige Bestandsaufnahme erfolgt durch Bestandsermittlung aus Aufzeichnungen<br />
wie Lagererfassungsprotokolle etc oder durch Zusammenfassung von<br />
Belegen.<br />
3. Das Inventursystem ist durch Zeitpunkt bzw Zeitdauer der Bestandsaufnahme<br />
charakterisiert:<br />
• Stichtagsinventur durch Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag<br />
• vor- und nachverlegte Stichtagsinventur innerhalb der letzten drei Monate vor oder<br />
der beiden ersten Monate nach dem Bilanzstichtag und<br />
• permanente Inventur durch über das gesamte Geschäftsjahr verteilte<br />
Bestandsaufnahme.<br />
4. Inventurstichtag ist der Bilanzstichtag.<br />
5. Gegenstand der Vorratsinventur sind sämtliche Positionen des Vorratsvermögens.<br />
6. Ein Aufnahmebereich ist ein nach sachlichen, organisatorischen und/oder örtlichen<br />
Gesichtspunkten abgegrenzter Teil der Vermögensgegenstände.<br />
7. Körperliches Vorratsvermögen sind sämtliche Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige<br />
und fertige Erzeugnisse sowie Waren.<br />
Unkörperliches Vorratsvermögen sind Noch nicht abrechenbare Leistungen und<br />
Geleistete Anzahlungen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 193
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.2 Inventurziele<br />
Ziele der Inventur sind die<br />
1. Erstellung eines zuverlässigen Mengengerüstes der vorhandenen Vermögensgegenstände<br />
als Grundlage für die Bewertung und Zusammenfassung im Jahresabschluss,<br />
2. Erfüllung einer Kontrollfunktion im Sinne des IKS hinsichtlich des buchmäßigen<br />
Vermögensstandes mittels Soll/Ist-Vergleiches und Bestandsnachweisen und<br />
3. präventive Vermögenssicherung durch Analyse der Abweichungsursachen und Setzung<br />
von Verbesserungsmaßnahmen.<br />
37.3 Inventurgrundsätze<br />
1. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Inventur verlangt, dass sämtliche Vermögensgegenstände<br />
des Vorratsvermögens, die dem Krankenanstaltenbetrieb gewidmet sind,<br />
aufzunehmen sind. Doppelerfassungen sind zu vermeiden. Für die Aufnahme entscheidend<br />
ist nicht die rechtliche, sonder die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum betrieblichen<br />
Vermögen der Krankenanstalten. So sind zB unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Güter<br />
beim Abnehmer, Kommissionsware beim Kommittenten, zur Sicherung übereignete<br />
Vermögensgegenstände beim Übereignenden zuzuordnen.<br />
2. Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt die zutreffende Erfassung der einzelnen Vermögensgegenstände<br />
nach Art und Menge sowie die Erfassung sämtlicher Informationen<br />
(zB beschädigt, verdorben), die für deren Bewertung erforderlich sind.<br />
3. Der Grundsatz der Einzelerfassung fordert für die Inventur, dass die<br />
Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen sind.<br />
4. Nach dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit muss die Bestandsaufnahme so dokumentiert<br />
sein, dass sie für einen sachkundigen Dritten innerhalb angemessener Zeit<br />
nachvollziehbar ist und einen Überblick über Art, Menge und Beschaffenheit der<br />
Bestände vermittelt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 194
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.4 Inventurformen<br />
1. In den Krankenanstalten sind folgende Inventurformen anwendbar:<br />
• Stichtagsinventur mit vollständiger körperliche Bestandsaufnahme<br />
• Vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />
• Permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />
• Stichtagsinventur mit buch- und belegmäßiger Bestandsaufnahme<br />
2. Die Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme ist für alle<br />
Positionen des körperlichen Vorratsvermögens anwendbar. Bestände, bei denen unkontrollierbare<br />
Abgänge durch Schwund, Verdunstung, Verderb und Ähnliches auftreten<br />
oder die von hohem Wert sind, sind jedenfalls am Bilanzstichtag zu erfassen. Ist die<br />
Erfassung am Bilanzstichtag aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist sie<br />
innerhalb eines Zeitraumes von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag<br />
durchzuführen. In diesem Fall sind Zu- und Abgänge zwischen Aufnahme und Bilanzstichtag<br />
genau nach Datum, Art und Menge zu erfassen und anhand der Belege zu<br />
berücksichtigen.<br />
3. Die vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />
ist abgesehen von den Fällen des Punktes 2 zweiter Satz für alle Positionen<br />
des körperlichen Vorratsvermögens anwendbar. Die verschiedenen<br />
Vermögensgegenstände können an verschiedenen Zeitpunkten innerhalb eines Zeitraumes<br />
von drei Monaten vor bis zwei Monate nach dem Bilanzstichtag aufgenommen<br />
werden. Die Ergebnisse der einzelnen Bestandsaufnahmen sind in besonderen<br />
Inventurverzeichnissen zusammenzufassen. Diese Inventurverzeichnisse sind auf den<br />
Bilanzstichtag derart fortzuschreiben bzw. rückzurechnen, dass eine ordnungsgemäße<br />
Bewertung der am Bilanzstichtag vorhandene Bestände durchgeführt werden kann.<br />
4. Die permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme zu<br />
verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des gesamten Geschäftsjahres ist abgesehen von<br />
den Fällen des Punkt 2 zweiter Satz für alle Positionen des körperlichen<br />
Vorratsvermögens zulässig. Dabei ist durch eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung entsprechende Lagerbuchführung bzw Materialwirtschaft zu gewährleisten,<br />
dass alle Bestände, Zugänge einzeln, nach Tag, Art und Menge eingetragen und<br />
belegmäßig nachgewiesen werden.<br />
5. Die Stichtagsinventur durch buch- und belegmäßige Bestandsaufnahme ist anwendbar<br />
für alle Positionen des unkörperlichen Vorratsvermögens.<br />
6. Werden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe regelmäßig ersetzt und ist der Gesamtwert von<br />
untergeordneter Bedeutung, darf der Bilanzansatz mit einem gleich bleibenden Wert,<br />
den sog. Festwert, erfolgen. Als weitere Voraussetzung dürfen voraussichtlich nur geringe<br />
Veränderungen hinsichtlich Umfang, Wert und Zusammensetzung eintreten. In den<br />
Fällen des Festwertverfahrens ist mindestens alle fünf Jahre eine körperliche<br />
Bestandsaufnahme durchzuführen, um den Festwert zu überprüfen und gegebenenfalls<br />
anzupassen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 195
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.5<br />
Vorbereitung der Inventur<br />
1. Die Vorbereitung der Inventur ist ein in mehreren Phasen zu erstellender Prozess, der<br />
sich<br />
• ausgehend von einer krankenanstaltenübergreifenden Grundsatzrichtlinie über<br />
• Personalplanung,<br />
• Terminplanung und<br />
• örtlicher Planung bis hin zur<br />
• Erstellung der einzelnen Inventurrichtlinien und den speziell auf die diversen<br />
Lager ausgerichteten Inventuranweisungen erstreckt.<br />
Dieser Prozess ist alljährlich durchzuführen um sich ständig an die neueren<br />
Anforderungen, welche sich aus den Erfahrungen der Vorjahrsinventur ergeben,<br />
anzupassen.<br />
2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Inventurplan zu erstellen. Im Inventurplan ist insbesondere<br />
festzulegen<br />
• Welche Inventurform für die einzelnen Vermögensgegenstände anzuwenden ist,<br />
• die Auswahl des erforderlichen Personals und Zuordnung zu den Inventuraufgaben,<br />
• der Inventurterminplan, in dem insbesondere die Inventurzeitpunkte und –dauer<br />
unter Berücksichtigung der zeitlichen Erfordernisse der Jahresabschlusserstellung<br />
festzulegen sind,<br />
• die Aufteilung der Vermögensgegenstände in Aufnahmebereiche. Dabei sind<br />
sämtliche Inventurgegenstände zu erfassen und so klar von einander<br />
abzugrenzen, dass alle Vermögensgegenstände erfasst werden und<br />
Doppelzählungen ausgeschlossen werden können,<br />
• der Inventurplan ist allen an der Inventur Beteiligten, dem Wirtschaftsprüfer und<br />
gegebenenfalls der Internen Revision zur Kenntnis zu bringen.<br />
37.5.1 Personelle Planung<br />
1. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventur als Teil des<br />
internen Rechnungswesens kommt dem Krankenanstaltendirektorium bzw dem Vorstand<br />
zu. Diese müssen für die ordnungsgemäße Abwicklung der Inventur einen Inventurleiter<br />
bestellen. Dieser soll von den Funktionen der Lagerverwaltung und Lagerbuchhaltung<br />
unabhängig sein und über die notwendigen Sachkenntnisse verfügen.<br />
2. Der Inventurleiter hat die verschiedenen Lager in Aufnahmebereiche einzuteilen und für<br />
jeden Bereich einen Bereichsleiter zu bestimmen.<br />
3. Der Inventurleiter nimmt in Abstimmung mit den Bereichsleitern und den<br />
Wirtschaftsprüfern eine ordnungsmäßige zeitliche und örtliche Planung vor.<br />
4. Der Inventurleiter hat die für alle Anstalten einheitliche Richtlinie zur Inventurdurchführung<br />
auf die jeweiligen an der Inventur beteiligten Personen herunterzubrechen,<br />
so dass jeder an der Inventur beteiligte seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich<br />
sowie die ihn betreffende Inventurrichtlinienbestimmungen kennt.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 196
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
5. Dem Inventurleiter obliegt die Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation<br />
und Kontrolle der Inventur sowie die Veranlassung der buchmäßigen Erfassung der<br />
festgestellten Inventurdifferenzen und der Bewertung durch die zuständigen Stellen. Er<br />
hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />
• die Ermittlung der Soll- Ist Abweichung,<br />
• die Kontrollzählungen,<br />
• Änderungen der Erfassung,<br />
• Korrekturbuchungen,<br />
• die Eingaben ins EDV-System und<br />
• die Überleitung in die Buchhaltung bis hin zum Bilanzansatz schlüssig nachvollziehbar<br />
ist und dies durch entsprechende Dokumentation gewährleistet ist.<br />
6. Dem Bereichsleiter obliegt die Mitwirkung an der Inventurplanung sowie die<br />
Vorbereitung und Durchführung der Inventur entsprechend den Vorgaben des<br />
Inventurleiters in dem ihm zugewiesenen Aufnahmebereich.<br />
7. Die körperliche Bestandsaufnahme hat durch Aufnahmeteams zu erfolgen, die aus zwei<br />
Personen – einem Zähler und einem Schreiber – bestehen, wobei eine Person mit den<br />
aufzunehmenden Vermögensgegenständen vertraut und die andere Person lagerfremd<br />
sein soll.<br />
8. Aus einer aufzustellenden Liste müssen für die Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />
die Bereichsleiter und Aufnahmeorgane hervorgehen.<br />
9. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter bei der Inventur keinen Zugang zu den<br />
Sollbeständen einer evt. noch handschriftlich geführten Kartei haben.<br />
10. Der Inventurleiter hat geeignete sachkundige, nicht mit der Verwaltung der<br />
Inventurgegenstände betraute Mitarbeiter zum Kontrollpersonal zu bestellen. Dem<br />
Kontrollpersonal obliegt die Kontrolle der Inventur entsprechend den Bestimmungen<br />
dieser Richtlinie (siehe Abschnitt 37.7) und den Vorgaben des Inventurleiters.<br />
11. Vor Durchführung der Inventur haben der Inventurleiter oder der Bereichsleiter den an<br />
der Inventur mitwirkenden Mitarbeitern diese Inventurrichtlinie nachweislich zur Kenntnis<br />
zu bringen, ihnen den Inventurplan zu erläutern und sie in ihre Aufgaben einzuweisen.<br />
Weiters sind die Mitarbeiter über die Zielsetzung der Inventur zu informieren. Die<br />
Aufnahmeteams sind von der Inventurkontrolle durch externe Wirtschaftsprüfer zu<br />
informieren. Der Inventurleiter hat für die zeitgerechte und vollständige Bereitstellung der<br />
erforderlichen Aufnahmelisten bzw. Datenträger und sonst erforderlichen Hilfsmittel<br />
Sorge zu tragen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 197
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
12. Unterweisung des Personals<br />
Alle Hilfskräfte müssen vor der Durchführung der Inventur erfahren, welche Bedeutung<br />
ihrer Arbeit zukommt. Jedes Aufnahmepaar soll wissen, dass es von seiner Arbeit<br />
abhängt, ob die Inventur zügig und einwandfrei durchgeführt wird und welche<br />
Konsequenz unzureichende Aufnahmearbeiten nach sich ziehen können.<br />
Die Unterweisung soll folgende Themen zum Gegenstand haben:<br />
12.1. Aufgliederung der Arbeitsbereiche:<br />
- Gliederung des Krankenanstaltenbetriebs in Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />
- Abgrenzung der einzelnen Aufnahmebereiche,<br />
- Einsatz der Mitarbeiter in den verschiedenen Aufnahmebereichen.<br />
12.2. Zeitliche Vorschriften:<br />
- Höchstdauer der Aufnahmearbeiten,<br />
- Einzelne Zeitplanung.<br />
12.3. Listenhandhabung und Kennzeichnung der Inventurobjekte:<br />
- Gestaltung der Aufnahmelisten und Besonderheiten bei ihrer Ausfüllung;<br />
- Form der Objektbezeichnung;<br />
- Angabe der Abkürzungen und anderer Kennzeichnungen;<br />
- Kennzeichnung von ausgesonderten Gegenständen in Fremdeigentum, die trotzdem<br />
aufgenommen werden.<br />
12.4. Aufnahmetechnik<br />
- Maßeinheit für die einzelnen Inventurobjekte;<br />
- Verfahren der Aufnahme;<br />
- Darstellung der einzelnen Arbeiten bei der Aufnahme;<br />
- Kennzeichnung der bereits aufgenommenen Gegenstände.<br />
12.5. Sonstiges<br />
- Bestimmung einer Auskunftsstelle, an die sich das Aufnahmepersonal bei Unklarheiten<br />
wenden kann;<br />
- Verantwortung von Zähler (Ansager) und Aufschreiber.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 198
E N T W U R F<br />
INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.5.2 Terminplanung<br />
1. Es ist ein Terminplan festzulegen, der den gesamten Inventurverlauf aus zeitlicher Sicht<br />
darstellt, und die Vorbereitungsmaßnahmen (Planung der Inventur) ebenso wie den<br />
Abschluss der mengenmäßigen Bestandsaufnahme als Soll-Terminvorgabe beinhalten<br />
soll.<br />
2. Die Koordination aller Termine und die Detailplanung ist Aufgabe des Gesamtinventurverantwortlichen;<br />
dieser koordiniert alle Inventuren für alle Krankenanstalten sachlich,<br />
personell und terminlich. Die Detailplanung ist mit den Wirtschaftsprüfern abzustimmen.<br />
Weiters ist der Inventurgesamtveranwortliche auch für die Ordnungsmäßigkeit und<br />
Nachvollziehbarkeit der Überleitung von den Inventurlisten bis zum Bilanzansatz verantwortlich.<br />
3. Demnach sind folgende Termine zu fixieren:<br />
9. Festlegung des Inventurverantwortlichen (Inventurleiter)<br />
10. Vorbereitung der Datenträger, auf denen die Bestände aufgezeichnet<br />
werden sollen (Inventurzettel etc)<br />
11. Fertigstellung der Dienstanweisung für das einzusetzende Personal<br />
12. Einweisung des Aufnahmepersonals<br />
13. Erstellung des Aufnahmeplanes mit der Einteilung der Inventurbereiche<br />
sowie die Zuordnung des Aufnahmepersonals<br />
14. Kontaktaufnahme mit dem Wirtschaftsprüfer<br />
15. Vorbereitung der einzelnen Aufnahmebereiche<br />
16. Festlegung des Buchungsschlusses: bis zum Inventurtermin müssen<br />
sämtliche Materialeingänge und Materialabbuchungen EDV-mäßig<br />
abgearbeitet sein<br />
Termin<br />
37.5.3 Örtliche Planung<br />
1. Im Einvernehmen mit dem Inventurleiter teilen die Bereichsleiter jeden Aufnahmebereich in<br />
Felder und im Bedarfsfall in Stellen ein. Die Aufnahmebereiche sollen so klar voneinander<br />
abgegrenzt sein, dass weder Doppelzählungen noch Nichterfassungen vorkommen können.<br />
Es ist dafür zu sorgen, dass alle Inventurorte erfasst werden. Bei dieser Planung sind die<br />
Inventuraufnahmen der Artikel, die sich auf den Stationen befinden,<br />
mitzuberücksichtigen.<br />
Für die genaue Planung und die vollständige und genaue Beschreibung der Inventurorte<br />
ist der Inventurleiter zuständig.<br />
2. Die Bereichsleiter haben dafür zu sorgen, dass die Lagerräume vor Beginn der Aufnahme in<br />
Ordnung gebracht werden, so dass die Aufnahme leicht vonstatten gehen kann und das<br />
Risiko von Auslassungen oder Doppelerfassungen so gering wie möglich ist. Bereits<br />
abgebuchte Materialien (freigegebene Abfassungen) und unbrauchbares Material sind<br />
getrennt und gekennzeichnet zu lagern.<br />
3. Alle dezentralen Lager und Handlager auf den Stationen müssen bei der Inventur berücksichtigt<br />
und erfasst werden, auch wenn diese bereits als Verbrauch berücksichtigt wurden.<br />
Als Vereinfachungsverfahren kann hier für die bereits als Verbrauch verbuchten Abfassungen<br />
das Festwertverfahren (siehe Abschnitt 37.4, Punkt 6) zur Anwendung kommen, wenn es<br />
sich um Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe handelt, die regelmäßig ersetzt werden, deren<br />
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
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Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist und der Bestand voraussichtlich in seiner<br />
Größe und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.<br />
4. Bei den Beständen angebrachte Lagerfachkarten sind vor der Aufnahme zu entfernen.<br />
5. Bei der örtlichen Planung ist zu berücksichtigen, dass bereits inventierte Waren deutlich zu<br />
kennzeichnen sind (Aufkleber).<br />
6. Die Lager müssen für die Dauer der Inventur (soweit dies möglich ist) geschlossen sein, um<br />
Missverständnissen vorzubeugen.<br />
37.5.4 Dokumentation<br />
1. Die Inventurdokumentation ist die vollständige und systematische Zusammenstellung<br />
aller im Zuge der Inventurabwicklung gesammelten Unterlagen und angefertigten<br />
schriftlichen Aufzeichnungen. Die schriftliche Inventurdokumentation hat in Umfang und<br />
Qualität dem Erfordernis zu entsprechen, dass auch für einen sachkundigen Dritten die<br />
Inventurergebnisse, die getroffenen Entscheidungen und der Inventurverlauf ohne<br />
unverhältnismäßigen Aufwand nachvollziehbar sind.<br />
2. Zur Istaufnahme sind die hierfür vorgesehenen Aufnahmeblätter sowie sonstige<br />
Vordrucke (diverse Zusatzlisten, Ladenhüterliste, Kommissionswarenliste, Liste<br />
ausgeschiedener bzw unbrauchbarer Ware etc.) zu verwenden. Die ausgegebenen<br />
Aufnahmeblätter müssen vornummeriert sein. Die Ausgabe sowie der lückenlose<br />
Rücklauf der Aufnahmeblätter muss überwacht werden.<br />
3. Die sichere Aufbewahrung der Aufnahmeblätter muss gewährleistet sein. Die<br />
Inventurdokumentation (Inventurlisten und Inventurauswertung) ist mindestens sieben<br />
Jahre ab dem Schluss des Geschäftsjahres, für das die Inventur vorgenommen wird,<br />
geordnet aufzubewahren<br />
4. Werden die Inventurauswertungen nicht ausgedruckt, sondern nur elektronisch<br />
verarbeitet, sind hinsichtlich der Speicherung und Archivierung der Daten besondere<br />
Datensicherungsmaßnahmen notwendig (getrennte Aufbewahrung von Datenbestandsduplikaten<br />
und programmtechnische Maßnahmen wie die Prüfung von Zugangsberechtigungen).<br />
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
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5. Die Aufnahmeblätter müssen folgende Angaben enthalten:<br />
a) Laufende Nummer (Blattnummerierung)<br />
b) Lagerort, Aufnahmebereich<br />
c) Zeitpunkt der Bestandsaufnahme´<br />
d) Artikelnummer<br />
e) Artikelbezeichnung<br />
f) Mengenangabe der gezählten Position (nicht jedoch die Angabe der<br />
Sollmengen)<br />
g) Verpackungs- / Mengeneinheit (Packung, Stk, Meter, Chargengröße etc.)<br />
h) Art der Mengenermittlung (Zählung, Schätzung, Maßeinheit)<br />
i) Leerfeld für die Bemerkungen zum Zustand der Ware (zB unbrauchbar,<br />
beschädigt, Ladenhüter, verdorben)<br />
j) Leerfeld für die Angabe des allfälligen Kontrollzählungsergebnisses<br />
k) Unterschrift des Zählers<br />
l) Unterschrift des Schreibers<br />
m) Unterschrift des Kontrollpersonals<br />
n) Freie Zeilen für die Anführung von gefundenen Vorräten, die auf dem Ausdruck<br />
nicht aufscheinen.<br />
Die Sollbestände dürfen in den Aufnahmeblättern nicht angeführt sein. Leerzeilen sind<br />
abschließend zu entwerten.<br />
6. Die Aufnahmeblätter müssen lesbar und mit farbbeständiger Hand- oder Maschinschrift<br />
beschrieben werden. Das Umbilden, Radieren, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben,<br />
Übermalen oder Unkenntlichmachen von Zahlen oder von ursprünglichen<br />
Eintragungen ist nicht erlaubt. Allfällige Additionsstreifen sind den Aufnahmelisten<br />
anzuheften. Nachträgliche Veränderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert und<br />
genehmigt sein.<br />
7. Den Bereichsleitern sind Aufnahmeblöcke, Stifte, Klebzettel zur Kennzeichnung des<br />
aufgenommenen Materials, Waagen und andere Messgeräte in ausreichender Zahl zur<br />
Verfügung zu stellen. Der Bereichsleiter erfasst die Nummern der an die Zählteams<br />
ausgegebenen Blätter. Jedes Zählteam unterschreibt die erhaltenen Blätter.<br />
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37.6 Durchführung der Inventur<br />
37.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme<br />
1. Die eigentliche Aufnahme erfolgt grundsätzlich körperlich. Die Art der körperlichen<br />
Aufnahme bestimmt der Bereichsleiter und zwar ob zu wiegen, zählen, oder zu messen<br />
ist bzw ob nicht ein Schätzen genügt. Wichtig ist, dass die Art der Mengenermittlung auf<br />
den Aufnahmeblättern vermerkt ist.<br />
2. Bis zum Inventurtermin müssen sämtliche Materialeingänge und Materialabbuchungen<br />
EDV-mäßig abgearbeitet sein (Festlegung des Buchungsschlusses). Während der Inventur<br />
sollte (soweit als möglich) jede Lagerbewegung vermieden werden. Zwischen<br />
Buchungsschluss und Inventurende erfolgte Anlieferungen oder Entnahmen sind in den<br />
Inventurlisten zu vermerken. Ebenso sind Entnahmen aus bereits aufgenommenen<br />
Beständen zu vermerken.<br />
3. Treten in Folge der Inventurdurchführung Unklarheiten auf, ist zumindest der<br />
Bereichsleiter zu kontaktieren. Kann der Bereichsleiter die Unklarheiten auch nicht<br />
beseitigen, ist der Inventurleiter zu verständigen.<br />
4. Die Abgrenzung der rollenden Ware ist sicherzustellen. Jede Warenbewegung, die nicht<br />
unbedingt erforderlich ist, hat während der Inventur zu unterbleiben.<br />
5. Die Ausgabe der vornummerierten Zähllisten muss überwacht werden. Auf den EDVmäßig<br />
vorbereiteten Aufnahmelisten dürfen keine Hinweise auf buchmäßige Sollbestände<br />
angeführt sein. Die mit der Aufnahme betrauten Personen sollen während der<br />
Zählung keinen Zugang zu den Lagersollbeständen haben.<br />
6. Alle aufgenommenen Gegenstände sind mit einem vereinbarten Zeichen (Klebzettel oder<br />
Signierung mit Kreide, Farbe) deutlich zu kennzeichnen, was eine nochmalige Aufnahme<br />
verhindern soll. Die Markierung muss sich von jener der Vorjahre unterscheiden.<br />
Unbrauchbare bzw. eingeschränkt verwendbare Waren sind als solche zu kennzeichnen<br />
und auf den Aufnahmelisten in der entsprechenden Zeile zu vermerken. Bereits<br />
unbrauchbares Material ist zu entsorgen oder getrennt und gekennzeichnet zu lagern.<br />
7. Es sind sämtliche Materialien und Fertigwaren, bezogen auf den Inventurort, ohne<br />
Rücksicht darauf, ob sie im fremden Eigentum stehen oder nicht, aufzunehmen (zB<br />
Kommissionen, erhaltene Lieferungen zur Ansicht).<br />
Das Fremdeigentum ist dabei auf besonderen Aufnahmeblättern, mit dem Vermerk<br />
"Fremdeigentum", aufzunehmen. Ärztemuster, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />
werden, gehen mit einem Wert von 0,- in die Bilanz ein, sind jedoch ebenfalls bei der<br />
Inventur zur erfassen; hiefür können – falls erforderlich – ebenfalls separate<br />
Aufnahmeblätter vorgesehen werden.<br />
8.<br />
9.<br />
Die Aufnahmeorgane müssen innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches, wenn<br />
möglich, in örtlicher Folge vorgehen und dürfen nicht "springen".<br />
Die Aufnahmeblätter sind vom Zähler, Schreiber und im Fall der Eintragung einer<br />
Kontrollzählung auch vom Kontrollpersonal zu unterzeichnen. Nachträgliche Korrekturen<br />
dürfen ausschließlich vom Bereichsleiter oder Inventurleiter vorgenommen werden. Der<br />
Grund für die Berichtigung ist durch eine kurze Begründung und Unterschrift zu<br />
dokumentieren.<br />
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
10.<br />
Nach Abschluss der Aufnahme sind die Inventurlisten unverzüglich an den Bereichsleiter<br />
weiterzuleiten.<br />
37.6.2 Soll/Ist-Vergleich<br />
1. Unmittelbar nach Durchführung der Bestandsaufnahmen sind die Abweichungen<br />
zwischen Ist- und Sollbeständen durch vom Inventurleiter hiefür bestimmte, möglichst<br />
nicht an der Bestandsaufnahme beteiligte Mitarbeiter zu ermitteln und in Inventurdifferenzlisten<br />
zusammenzufassen. Um wesentliche Zählfehler auszuschließen, sind alle<br />
Positionen, bei denen Abweichungen des gezählten Istbestandes um mehr als zwei<br />
Prozent vom Sollbestand und/oder vom Ergebnis der Kontrollzählung festgestellt werden,<br />
nochmals zu zählen, wobei die Ergebnisse der Zählwiederholungen zu dokumentieren<br />
sind.<br />
2. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme sind die Inventurlisten und sonstigen Unterlagen<br />
unverzüglich im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />
37.6.3<br />
Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme<br />
1. Der buchmäßige Bestand ist durch Abstimmung der Bestände bzw Salden auf den<br />
Sammelkonten im Hauptbuch mit Nebenbüchern zu ermitteln. Für die buchmäßig<br />
ermittelten Bestände sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und<br />
Wesentlichkeit geeignete Bestandsnachteile, beispielsweise durch Bankkontoauszüge,<br />
Sammlung von Grundbuchsauszügen und Verträgen, Saldenbestätigungen für<br />
Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankbriefe, Rechtsanwaltsbriefe etc zu erbringen.<br />
2. Die ermittelten Istbestände sind schriftlich in übersichtlichen, zusammenfassenden<br />
Aufstellungen zu dokumentieren und von dem Mitarbeiter, der die Bestandaufnahme<br />
durchgeführt hat, zu unterfertigen.<br />
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
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37.7 Kontrolle<br />
1. Gegenstand der Inventurkontrolle ist die gesamte Planung, Vorbereitung und Durchführung<br />
sowie das Ergebnis und die Dokumentation der Inventur. Durch die Inventurkontrolle soll die<br />
vollständige Erfassung, richtige Zuordnung und Kennzeichnung aufgenommener Bestände,<br />
die Erfassung der für die Bewertung erforderlichen Angaben, die Einhaltung des Terminplanes<br />
sowie die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation sichergestellt werden.<br />
2. Für die Durchführung der Prüfung ist der jeweilige Inventurleiter zuständig. Er bestimmt als<br />
Kontrollpersonal Mitarbeiter, die über die notwendige Sachkenntnis verfügen, aber nicht<br />
zum Aufnahmebereich gehören dürfen. Das Kontrollpersonal muss mit den Aufnahmebestimmungen<br />
und den Besonderheiten der Aufschreibung vertraut gemacht werden.<br />
3. Nach Durchführung der Inventur sind die Aufnahmelisten und die dazugehörigen<br />
Hilfsaufzeichnungen - vom Aufnahmeteam und vom Bereichsleiter unterschrieben - dem<br />
Inventurleiter auszuhändigen. Unter allen Umständen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />
der Inventurleiter keine Kopien, Durchschriften oder Abschriften, sondern die Original-<br />
Aufnahmeblätter bekommt.<br />
Alle Inventurblätter müssen nachgezählt und überprüft werden. Es darf kein Blatt fehlen.<br />
4. Der lückenlose Rücklauf der Zähllisten muss kontrolliert werden und die sichere<br />
Aufbewahrung der Zähllisten muss gewährleistet sein.<br />
5. Die Prüfung der Aufnahme beginnt allgemein erst dann, wenn die Aufnahmestelle die<br />
Aufnahme vollständig beendet hat. Unmittelbar im Anschluss an die Aufschreibung sind nur<br />
diejenigen Mengen zu prüfen, die wegen des durchlaufenden Betriebes nicht unverändert<br />
gehalten werden können.<br />
6. Das Kontrollpersonal verlangt zu Beginn der Prüfung vom Bereichsleiter Einsichtnahme in die<br />
Aufnahmepläne des Bereichs und die evt. notwendigen Erläuterungen dazu.<br />
7. Bei der Inventur durch eigene Mitarbeiter sind durch den Inventurverleiter oder anderen<br />
beauftragten Personen nachträglich stichprobenartige Kontrollen durchzuführen und zu<br />
dokumentieren. Die Prüfung erfolgt aufgrund der vollständig übermittelten Aufnahmelisten.<br />
8. Hauptverantwortlich für die Kontrolle ist der Inventurleiter, der zusätzlich sachkundige<br />
Personen bestimmt, die ihm bei der Kontrolle unterstützen. Diese Personen dürfen auf<br />
keinen Fall Mitglieder der Aufnahmeteams sein.<br />
9. Die Prüfung erfolgt stichprobenweise:<br />
9.1. Die Kontrolle der Bestandsaufnahmen erfolgt durch repräsentative Strichproben; der Umfang<br />
der Stichproben hat mindestens fünf Prozent der aufgenommenen Positionen, jedenfalls aber<br />
zwanzig Positionen je Aufnahmebereich zu umfassen. Ist im Aufnahmeteam kein<br />
lagerfremder Mitarbeiter beteiligt oder werden Mängel festgestellt, so sind mindestens zehn<br />
Prozent der aufgenommenen Positionen in die Stichprobe einzubeziehen. Werden bei der<br />
Stichprobe Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Inventurzählung und der<br />
Kontrollzählung in einem fünf Prozent übersteigenden Ausmaß festgestellt, so hat das<br />
Kontrollpersonal die betreffenden Positionen jedenfalls nochmals zu zählen.<br />
9.2. Die Stichproben sind abwechselnd von den Aufschreibungen zum Gegenstand und<br />
umgekehrt, dh vom zu zählenden Gegenstand zu den Aufschreibungen, zu vollziehen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 204
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
9.3. Die Stichproben selbst müssen sich auf die Mengenangaben und auf die richtige und<br />
eindeutige Bezeichnung der inventierten Gegenstände/Artikel erstrecken. Gesonderte<br />
Vermerke in den Aufnahmelisten (wenn sie häufiger vorkommen) sind darauf zu prüfen, ob<br />
diese auch wirklich den Tatsachen entsprechen (zB bei unbrauchbaren Waren). Die<br />
Einhaltung der Inventurrichtlinie, insbesondere der Formvorschriften, ist durch den<br />
Inventurleiter bzw. das Kontrollpersonal stichprobenweise zu kontrollieren.<br />
10. Wird ein "Springen" bei der Aufnahme festgestellt, ist bei der Kontrolle besondere Vorsicht<br />
anzuwenden.<br />
11. Werden in den Bereichen eigene Bestandskarteien geführt, ist vor allem festzustellen, ob<br />
nicht die Karteibestände direkt zur Mengenermittlung herangezogen worden sind.<br />
12. Unstimmigkeiten bei der Nachprüfung sind sofort zu klären und wenn möglich zu<br />
bereinigen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet der Inventurleiter, was zu geschehen<br />
hat. Bei schweren Aufnahmemängeln ist in jedem Fall der Inventurleiter zu verständigen,<br />
welcher darüber zu entscheiden hat, was weiterhin geschieht. Insbesondere kann dieser bei<br />
Aufnahmemängeln eine Zählwiederholung im angemessenen Umfang, erforderlichenfalls<br />
auch eine vollständige Neuzählung anordnen.<br />
13. Die Kontrollvermerke sind klar unterscheidbar von den Aufzeichnungsdaten auf den<br />
Aufnahmeblättern anzuführen. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die<br />
ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben. Die Änderungen sind vom Bereichsleiter und<br />
vom Kontrollpersonal abzuzeichnen. Die Ergebnisse der Kontrollzählungen sind in den<br />
jeweiligen Aufnahmeblättern schriftlich festzuhalten und vom Kontrollpersonal durch<br />
Unterfertigung des Aufnahmeblattes zu bestätigen.<br />
14. Die externe Wirtschaftsprüfung hat eine Inventurbeobachtung durchzuführen und überprüft<br />
ebenfalls stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme. Die<br />
Inventurbeobachtung durch den Wirtschaftsprüfer und/oder die Interne Revision ersetzt<br />
nicht die Inventurkontrolle.<br />
15. Nach Beendigung der Kontrolle werden die von den Beteiligten unterschriebenen<br />
Inventuraufzeichnungen der Inventurleitung übergeben. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme<br />
sind die sonstigen Prüfunterlagen sowie ein Bericht über die sonstigen getroffenen<br />
Feststellungen im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 205
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.8 Inventurabschluss<br />
1. Der Inventurleiter hat für die rasche Weiterleitung der Informationen über die festgestellten<br />
Inventurdifferenzen und alle für die Bewertung der Vermögensgegenstände maßgeblichen<br />
Umstände an die für die Bewertung und die Korrekturbuchungen zuständigen Stellen Sorge<br />
zu tragen.<br />
2. In der Folge ist vom Inventurleiter gemeinsam mit den Bereichsleitern, den Aufnahmeteams<br />
und dem Kontrollpersonal eine abschließende Beurteilung der Inventur durchzuführen.<br />
Dabei sind insbesondere die Ursachen der festgestellten Soll/Ist-Abweichungen zu<br />
analysieren und darzustellen, welche für die Betriebsführung nutzbaren Erfahrungen im Laufe<br />
der Inventur gewonnen wurden sowie Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen zu<br />
erarbeiten. Über das Ergebnis der abschließenden Beurteilung hat der Inventurleiter dem<br />
Verwaltungsdirektor bzw dem Vorstand einen schriftlichen Inventurbericht zu erstatten.<br />
37.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Materialwirtschaft<br />
1. Übernahme des Ist-Bestandes in das EDV-System. Es gelten grundsätzlich die körperlich<br />
festgestellten Bestände, auch wenn diese von den Soll-Bestandswerten abweichen.<br />
2. Erstellung einer Inventurdifferenzliste (SOLL/IST-Liste) mit genauer Bestimmung des<br />
Ausdruckdatums der Liste. Auch Ausdruck von Nullbeständen. Jede Differenz zwischen Soll-<br />
Ist-Bestand bedarf einer Klärung und einer entsprechenden Berichtigung des Buchbestandes.<br />
3. Feststellung, ob Vorräte in Lagern außerhalb des zu inventierenden Standortes berücksichtigt<br />
sind.<br />
4. Festlegung des Bearbeiters der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter.<br />
5. Festlegung der Art der Bearbeitung der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter<br />
6. Festlegung der Differenzgröße, bis zu welcher Nachzählungen oder Kontrollen erfolgen<br />
müssen.<br />
7. Nach eingehender Kontrolle und Analyse der Inventurdifferenzlisten: EDV-mäßige Erfassung<br />
der Inventurzählungen<br />
8. Erstellung einer Altersstrukturliste (keine Zu-/Abgänge im letzten Jahr).<br />
Bei Artikel, die einen Lagerdurchschnittspreis aufweisen, jedoch keinen letzten<br />
Einkaufspreis, handelt es sich zumeist um Produkte die nur einmal gekauft wurden. Diese<br />
Artikel sind großteils Ladenhüter.<br />
9. Erstellung einer Kommissionswarenliste.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 206
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.10 Informationsanweisungen, Checklisten<br />
37.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams<br />
1. Die Lager sind vor Inventurbeginn aufzuräumen.<br />
2. Die Vorräte sind in der Reihenfolge ihrer Lagerung an Ort und Stelle aufzunehmen und in<br />
die Inventuraufnahmelisten einzutragen.<br />
3. Der Bestand der Artikel ist durch Zählen, Wiegen, Schätzen aufzunehmen.<br />
Die Art der Aufnahme und die Maßeinheit (Stk, kg, Meter etc.) sind anzuführen.<br />
Bei der Aufnahme sind ausschließlich Kugelschreiber zu verwenden (kein Bleistift).<br />
4. Wertvolle Materialien sind besonders sorgfältig aufzunehmen.<br />
5. Aufgenommene Artikel sind durch eine Markierung (Aufkleber) zu kennzeichnen.<br />
6. Jeder Aufnahmebeleg ist zu datieren und vom Schreiber zu unterschreiben; der Lagerort<br />
ist anzugeben.<br />
7. Nicht benützte Zeilen sind zu streichen.<br />
8. Aufgenommene Bestände sind deutlich mit der fortlaufenden Nummer des<br />
Inventurbeleges zu kennzeichnen. Ladenhüter, unbrauchbare bzw. ausgeschiedene<br />
Ware ist handschriftlich auf den Inventurlisten zu vermerken.<br />
9. Kundenretouren, Kommissionen, erhaltene Lieferungen zur Ansicht sind auf den<br />
Aufnahmeblättern mit der Aufschrift "Fremdeigentum" aufzunehmen.<br />
10. Vorliegende Artikel, die sich nicht auf den Inventuraufnahmelisten befinden, sind auf den<br />
jeweiligen freien Zeilen einzutragen und zu beschreiben.<br />
11. Bei Beendigung der Aufnahme sind die Aufnahmebelege dem Bereichsleiter zu<br />
übergeben. Er hat sich von der Vollständigkeit der aufgenommenen Vorräte zu<br />
überzeugen und den Rücklauf sämtlicher ausgegebenen Belege zu kontrollieren. Auch<br />
unbenutzte Belege sind entwertet zurückzugeben!<br />
12. Der Inventurleiter hat bei Zweifel über die Ordnungsmäßigkeit der Aufnahme in<br />
bestimmten Bereichen oder bei Auftreten größerer SOLL/IST Differenzen eine zweite<br />
unabhängige Aufnahme dieser Vorräte anzuordnen.<br />
13. Korrekturen auf den Aufnahmelisten sind durch sauberes Durchstreichen und<br />
Abzeichnen durch den verantwortlichen Bereichsleiter zu dokumentieren (kein Radieren<br />
oä auf den Aufnahmelisten).<br />
14. Durch die Inventurleitung und durch die Wirtschaftsprüfung werden Kontrollzählungen<br />
durchgeführt, um die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme festzustellen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 207
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.10.2 Checkliste Inventur vor Einweisung der Mitarbeiter<br />
1. Ist der Aufgabenbereich des Gesamtinventurverantwortlichen eindeutig?<br />
2. Sind die Verantwortungsbereiche der diversen Inventurveranwortlichen klar und<br />
eindeutig abgegrenzt?<br />
3. Umfasst die Inventurplanung Gesamt- und Detailplanungen und sind diese auf die<br />
Erfordernisse der an der Inventur beteiligten Personen angepasst?<br />
4. Sind alle Inventurorte (Außenlager, Stationen etc.) in der Planung berücksichtigt worden?<br />
5. Sind alle Termine genau geplant und realistisch einzuhalten?<br />
6. Ist die Personalplanung und /-einteilung für die Inventuraufnahme hinsichtlich<br />
Wissensstand, örtlicher Planung des Aufnahmepersonals ausreichend definiert?<br />
7. Berücksichtigt die Personalplanung auch das Kontrollpersonal?<br />
8. Beinhalten die Inventuraufnahmebelege alle notwendigen Informationen und freien Platz<br />
für Zusatzbemerkungen?<br />
9. Wurde den Mitarbeitern die Bedeutung der Inventur klar und verständlich übermittelt?<br />
10. Wurden die Mitarbeiter von den Kontrollzählungen der Inventurleitung und der<br />
Wirtschaftsprüfung informiert?<br />
11. Wurden organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Zählbarkeit der Lagerartikel zu<br />
erleichtern (örtliche Zusammenstellung der Artikel, Ausdruck Zählliste nach örtlichen<br />
Gesichtspunkten etc.)?<br />
12. Ist gewährleistet, dass während der Inventur die Zu/Abgänge auf ein Minimum reduziert<br />
sind und vollständig erfasst werden ?<br />
13. Gibt es Richtlinien, welche die Vorgehensweise für ungängige und sonstwie<br />
wertgeminderte Waren vorsehen?<br />
14. Ist gewährleistet, dass das Zählpersonal keinen Zugang zu den Bestandsführungslisten<br />
hat?<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 208
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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />
tab<br />
37.10.3 Checkliste Inventur vor Abschluss der Inventurunterlagen /Inventurblätter<br />
1. Sind alle Lieferungen vor der Inventuraufnahme erfasst worden?<br />
2. Sind alle Blätter vorhanden?<br />
3. Sind alle Blätter durchnummeriert und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />
4. Sind alle Blätter von den Zählpaaren und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />
5. Sind alle leeren Zeilen, Kästchen auf den beschriebenen Blättern entwertet?<br />
6. Beinhalten die Aufnahmezettel alle Informationen, um Aufstellungen wie Soll-Ist-<br />
Abweichung, Ladenhüterliste, Liste ausgeschiedener Ware erstellen zu können?<br />
7. Ist organisatorisch die Nachvollziehbarkeit der mengen- und wertmäßigen Inventur -<br />
ausgehend von den Ursprungsbelegen bis hin zum Bilanzansatz - gewährleistet und<br />
entsprechend dokumentiert?<br />
8. Wurden die Kontrollzählungen durch das Kontrollpersonal und die Wirtschaftsprüfung<br />
durchgeführt?<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 209
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DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />
tab<br />
38 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung<br />
Die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ist ein spezieller Bestandteil des Rechnungswesens<br />
und beschäftigt sich mit der Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle und Vorgänge mit Kunden<br />
einerseits und Lieferanten andererseits. Zu diesem Zweck werden für diese abgegrenzten<br />
Bereiche des Rechnungswesens auch eigene Nebenbücher geführt, welche die Hauptbücher bei<br />
der chronologischen und systematischen Verbuchung bestimmter Vorgänge ergänzen.<br />
Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sind in Systematik und Aufbau ähnlich. In der Folge wird<br />
zunächst auf die Debitorenbuchhaltung eingegangen. Im Anschluss daran wird die Kreditorenbuchhaltung<br />
erläutert bzw. auf gewisse Eigenheiten, die sie von der Debitorenbuchhaltung<br />
unterscheiden, eingegangen.<br />
38.1 Debitorenbuchhaltung<br />
38.1.1 Allgemeines<br />
Hinsichtlich der Leistungsbeziehungen mit Kunden und daraus resultierenden Forderungen ist<br />
auf Ebene der buchhalterischen Erfassung zwischen dem Hauptbuch einerseits und dem<br />
Nebenbuch andererseits zu unterscheiden. Im Hauptbuch werden die einzelnen Geschäftsfälle<br />
systematisch erfasst und gleichartige Inhalte (alle Umsatzerlöse, alle Forderungen aus<br />
Lieferungen und Leistungen) auf einem Konto (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)<br />
zusammengefasst. Ein einzelnes Konto, auf dem alle bestehenden Forderungen aus Lieferungen<br />
und Leistungen zusammengefasst werden ist aber in Hinblick auf ein effizientes<br />
Debitorenmanagement wenig praktikabel, da die relevanten Daten in unübersichtlicher Form,<br />
auf einer zu hohen Ebene zusammengefasst werden und erforderlichen Auswertungen des<br />
Datenbestandes unmöglich gemacht werden. Um dies zu gewährleisten ist als Nebenbuch eine<br />
Kundenkartei bzw -datei zu führen.<br />
38.1.2 Kundenkonto und Stammdaten<br />
In der Kundenkartei gibt es für jeden Kunden ein eigenes Konto, bei dem die Stammdaten<br />
(Firmenbezeichnung, Anschrift des Kunden, und allgemein vereinbarte Konditionen wie das<br />
Zahlungsziel sowie der gegebenenfalls eingeräumte Skonto und die Skontofrist) vermerkt sind.<br />
Der Umfang der zu hinterlegenden Informationen bzw. Stammdaten hängt von den konkreten<br />
Erfordernissen und Anforderungen ab, die an die Debitorenbuchhaltung gestellt werden. So<br />
können spezifische Informationen hinterlegt werden zB, ob es sich bei den Kunden, gegenüber<br />
denen die Forderungen bestehen um Versicherungsanstalten oder Privatpersonen handelt, im<br />
Falle von Privatpersonen, ob es sich um in- oder ausländische Patienten handelt. Die hinterlegten<br />
Stammdaten ermöglichen eine Segmentierung der Kunden bzw. des Forderungsbestands und so<br />
für die Krankenanstalten aussagekräftige Auswertungen, beispielsweise die Forderungen in<br />
absoluten Zahlen sowie Außenstandsdauern differenziert nach Krankenkassen bzw.<br />
Versicherungen bzw. Privatpersonen.<br />
In elektronischen Buchhaltungssystemen bzw. Buchhaltungsprogrammen sind händisch<br />
geführte Bücher und deshalb die Bezeichnungen wie Haupt- und Nebenbuch (Kundenkartei)<br />
überholt. Vielmehr werden die Kundenkonten, bei denen auch die oben genannten sowie<br />
etwaige zusätzliche Stammdaten hinterlegt werden können, einzeln bebucht und nach Anlage<br />
einer entsprechenden Verknüpfung automatisch auf das übergeordnete Hauptkonto<br />
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen übertragen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 210
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DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />
tab<br />
38.1.3 Laufende Buchführung<br />
Bei der laufenden Buchführung werden die einzelnen Geschäftsfälle systematisch erfasst. Dabei<br />
ist besonders darauf zu achten, dass Kunden im Laufe der Erfassung nicht doppelt oder mehrfach<br />
angelegt werden. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn Ausgangsrechnungen<br />
nicht zentral, sondern durch bzw. auf Anweisung von verschiedenen Abteilungen ausgestellt<br />
werden und sich Name, Anschrift etc. des gleichen Rechnungsadressaten dann (auch nur)<br />
geringfügig unterscheiden oder ganz einfach Stammdaten nicht gepflegt werden. Dabei werden<br />
in Form einer Buchung auf dem jeweiligen Kundenkonto folgende Informationen erfasst:<br />
• Rechnungsbetrag<br />
• Rechnungs- bzw. Belegdatum<br />
• Fälligkeit (resultierend aus dem gewährten Zahlungsziel)<br />
• Skontobetrag<br />
• Skontofrist<br />
Fälligkeit, Skontobetrag und Skontofrist ergeben sich im Normalfall bereits auf Grund der bei den<br />
Stammdaten hinterlegten Informationen. Diese werden bei einem elektronischen<br />
Buchhaltungssystem in der Erfassung vom System vorgeschlagen und können von der<br />
erfassenden Buchhaltungskraft einfach übernommen werden. Bei einmaligem Abweichen von<br />
den üblichen Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel, Skontoprozentsatz und Skontofrist) besteht<br />
die Möglichkeit, die vorgeschlagenen Zahlungsbedingungen einfach zu überschreiben. Handelt<br />
es sich um kein einmaliges Abweichen sind die hinterlegten Stammdaten allerdings diesbezüglich<br />
anzupassen.<br />
Abhängig von der Organisation des Rechnungswesens einer Krankenanstalt kann das<br />
Rechnungswesen, um eine transparente Abbildung organisatorisch getrennter Bereiche auch auf<br />
buchhalterischer Ebene zu ermöglichen, in verschiedene Rechnungs- bzw. Buchungskreise<br />
untergliedert sein. In diesem Fall ist im Zuge der buchhalterischen Erfassung einzelner<br />
Geschäftsfälle auch der Rechnungs- bzw. Buchungskreis zu hinterlegen, den der jeweilige<br />
Geschäftsfall betrifft.<br />
Eine besonders wichtige Tätigkeit im Sinne eines effizienten Debitorenmanagements ist das<br />
richtige Zuordnen von vereinnahmten Zahlungen und das damit einhergehende Ausbuchen<br />
bzw. Ausziffern von Forderungsposten. Gelingt die korrekte Zuordnung nicht, werden die<br />
Forderungen falsch dargestellt und ein effizientes Debitorenmanagement, insbesondere die<br />
korrekte Beurteilung der Bonität einzelner Kunden, ist erschwert.<br />
38.1.4 Analyse der Forderungen<br />
An die laufende Erfassung und Verbuchung der Geschäftsfälle schließt sich die laufende Analyse<br />
des daraus generierten Datenbestandes an. Die im Rahmen der laufenden Verbuchung auf den<br />
einzelnen Kundenkonten erfassten Geschäftsfälle resultieren buchungstechnisch gesehen in<br />
jeweils separaten Buchungszeilen bzw. (offenen) Posten, die per Saldo den Forderungsstand<br />
gegenüber dem jeweiligen Kunden ergeben. Auf Grund des im Zuge der laufenden<br />
buchhalterischen Erfassung hinterlegten Rechnungsdatums, lässt sich dann die aktuelle<br />
Außenstandsdauer des jeweiligen offenen Posten ermitteln. Die gesamthafte Darstellung der<br />
offenen Posten (Offene Postenliste) ist ein wertvolles Instrumentarium im Rahmen des<br />
Debitorenmanagements. Eine solche Offene Postenliste (OP-Liste) der Forderungen ist in<br />
regelmäßigen Abständen (zumindest monatlich) zu erstellen.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 211
E N T W U R F<br />
DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />
tab<br />
Anhand der in den Stammdaten hinterlegten Informationen können die durch die laufende<br />
buchhalterische Erfassung generierten Daten nach für die jeweilige Krankenanstalt relevanten<br />
Kategorien strukturiert und segmentiert werden. Auf diese Weise können<br />
• die jeweils aktuellen Außenstandsdauern bestimmter Kundensegmente ermittelt werden<br />
• unter Einbeziehung der ausgeglichenen und ausgezifferten Posten die durchschnittlichen<br />
Außenstandsdauern für alle Kunden oder gewisse Segmente ermittelt werden.<br />
Die auf diese Weise gewonnenen Erfahrungswerte (durchschnittliche Außenstandsdauern bei<br />
einzelnen Kunden bzw. die Entwicklung der durchschnittlichen Außenstandsdauern) fließt in die<br />
Beurteilung der Bonität der jeweiligen Kunden ein. Ein weiteres Element bei der Beurteilung der<br />
Bonität von Kunden ist neben der regelmäßigen Auswertung interner Daten das Einholen<br />
externer Informationen beispielsweise über den Kreditschutzverband (KSV).<br />
Basierend auf internen (aktuelle Außenstandsdauern und ermittelten durchschnittlichen<br />
Außenstandsdauern) und externen Informationsquellen werden die Kunden gewissen<br />
Risikoklassen zugeordnet (A, B, C – Kunden). Diese Einstufung schlägt sich dann wiederum in<br />
der Anpassung der dem jeweiligen Kunden eingeräumten Zahlungskonditionen nieder.<br />
Die durchschnittlichen Außenstandsdauern sind auch für das Liquiditätsmanagement wichtig, da<br />
basierend auf den vorliegenden Erfahrungswerten das Volumen der Zahlungseingänge im<br />
Verhältnis des jeweiligen Forderungsbestands zumindest annähernd abgeschätzt werden kann.<br />
Zusammen mit anderen Zuflüssen (Förderungen, Zuschüsse etc.) einerseits und den<br />
anstehenden Auszahlungen andererseits, die sich im wesentlichen aus den laufenden und<br />
wahrscheinlich in geringerem Ausmaß Schwankungen unterworfenen Gehaltszahlungen und den<br />
Fälligkeitsterminen der Verbindlichkeiten (siehe Kreditorenmanagement) ergeben, lässt sich der<br />
ungefähre Finanzmittelbedarf ermitteln.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 212
E N T W U R F<br />
DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />
tab<br />
38.1.5 Mahnwesen<br />
Um ein solches Mahnwesen aufzubauen ist es weiters erforderlich, im Falle des Überschreitens<br />
des gewährten Zahlungszieles an das Erreichen gewisser über dem Zahlungsziel liegender<br />
Außenstandsdauern gewisse Konsequenzen bzw. Maßnahmen (Mahnstufen) zu knüpfen. Die<br />
folgende Übersicht ist eine exemplarische Darstellung der möglichen Mahnstufen:<br />
Außenstandsdauer<br />
Konsequenzen<br />
1 Monat 1. Mahnung (1.Mahnstufe)<br />
3 Monate 2. Mahnung (2.Mahnstufe)<br />
6 Monate 3. Mahnung (3.Mahnstufe)<br />
12 Monate Einschalten der Rechtsabteilung<br />
(4. Mahnstufe)<br />
Die genaue Anzahl der Mahnstufen und bei welchem Überschreiten der Fälligkeitstermine<br />
jeweils die 1. Mahnung, 2. Mahnung etc. ergeht, kann im Einzelfall auch auf Grund bereits<br />
vorliegender Erfahrungswerte variieren und den Gegebenheiten angepasst werden. Die<br />
vorliegende Darstellung ist deshalb als Vorschlag bzw. Leitfaden zu verstehen.<br />
Das Erreichen einer gewissen Mahnstufe zum Bilanzstichtag wird dann als Grundlage für die<br />
Bewertung der jeweiligen Posten bzw. Forderungen herangezogen, was sich in<br />
Einzelwertberichtigungen einzelner Forderungen bzw. Pauschalwertberichtigungen oder der<br />
Abschreibung der Forderung bei feststehender Uneinbringlichkeit (Konkursmeldung etc.)<br />
derselben niederschlägt.<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Prozesse im Bereich der Analyse der<br />
Verbindlichkeiten sowie im Bereich des Mahnwesens einer stabilen Prozessgestaltung bedürfen.<br />
Speziell die Schnittstellen zu anderen in den Rechnungslauf eingebundenen Abteilungen müssen<br />
definiert und die Prozesse aufeinander abgestimmt werden, um Verzögerungen und zu lange<br />
Durchlaufzeiten zu vermeiden. Diese haben direkte negative Auswirkungen auf die Liquidität der<br />
Krankenanstalt.<br />
38.2 Kreditorenbuchhaltung<br />
38.2.1 Allgemeines<br />
Hinsichtlich der allgemeinen Struktur und Systematik sind Kreditorenbuchhaltung und<br />
Debitorenbuchhaltung ähnlich, weshalb hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen, der<br />
Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenbüchern sowie der laufenden Buchführung<br />
sinngemäß auf die diesbezüglichen bei den Forderungen gemachten Erläuterungen verwiesen<br />
wird. In der Folge wird auf gewisse Besonderheiten der Kreditorenbuchhaltung eingegangen.<br />
38.2.2 Analyse der Verbindlichkeiten<br />
Die regelmäßige Analyse der Verbindlichkeiten konzentriert sich zumeist auf die Fälligkeiten der<br />
Verbindlichkeiten und hat dabei zwei Fälligkeitstermine zu berücksichtigen, zum einen die<br />
Skontofrist und zum anderen den Fälligkeitstermin der Verbindlichkeit.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 213
E N T W U R F<br />
DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />
tab<br />
Angesichts der Kürze der bei Lieferantenskonti oftmals eingeräumten Zahlungsfrist stellt die<br />
Bearbeitungszeit der Rechnung insgesamt (von Eingang über die sachliche Prüfung bis hin zur<br />
Zahlungsfreigabe und Durchführung der Zahlung) einen kritischen Erfolgsfaktor dar. Um das<br />
Ausnützen gewährter Skonti zu gewährleisten bzw. überhaupt zu ermöglichen, wird zumindest<br />
zweierlei erforderlich sein. Zum einen sind die Prozesse im Rahmen der Verarbeitung der<br />
Rechnungsbelege (inklusive Auswertungsläufe) flach und auf geringe Aktendurchlaufszeiten<br />
orientiert zu gestalten. Zum anderen sind über den Teilprozess der Verarbeitung der<br />
Eingangsrechnung in der Kreditorenbuchhaltung hinaus die Schnittstellen des Gesamtprozesses<br />
Eingangsrechnungslauf zwischen den einzelnen damit befassten Abteilungen (Einlauf, Prüfung<br />
der sachlichen Richtigkeit) zu definieren und beispielsweise durch konkret festgelegte<br />
Handlungsabläufe zu optimieren.<br />
Die offenen Posten Liste sowie die darauf aufbauende Analyse der Fälligkeitsstrukturen ist<br />
regelmäßig, auf Grund der oben aufgezeigten Problematik sicherlich öfters als lediglich einmal<br />
im Monat – wie bei den Forderungen vorgeschlagen - zu fahren. Die Auswertung der<br />
Fälligkeitstermine der Verbindlichkeiten fließen wie unter den Forderungen ausgeführt in die<br />
kurzfristeigen Liquiditätsplanung der Krankenanstalten ein.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 214
E N T W U R F<br />
UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />
tab<br />
39 Für die Jahresabschlussprüfung vorzubereitende Unterlagen<br />
Nachfolgend wird eine Checkliste an Unterlagen, die für die Jahresabschlussprüfung<br />
vorzubereiten sind, angeführt.<br />
I. Rechtliche Verhältnisse<br />
1. Protokolle Hauptversammlungen bzw anderer Gesellschafterversammlungen 20XX<br />
2. Protokolle der Aufsichtsratssitzungen bzw. der Sitzungen der Aufsichtsorgane 20XX und<br />
des 1.Quartals des Jahres in dem die Jahresabschlussprüfung stattfindet (zur Einsicht)<br />
3. Genehmigte Budgets des Prüfungsjahres und des laufenden Geschäftsjahres<br />
4. Rechnungshofberichte<br />
5. Aufstellung Aufsichtsrat bzw. Prokuristen (inkl. Anschriften)<br />
6. Aufstellung von allfälligen Haftungsverhältnissen gem. § 199 HGB<br />
7. Bank- und Kreditverträge<br />
8. Grundbuchauszüge<br />
9. Bankbriefe<br />
10.Sämtliche Rechtsanwaltsbriefe<br />
11.Wesentliche Finanzierungsverträge<br />
12.Wesentliche Verträge mit Kostenträgern<br />
13.Wesentliche neue Miet- bzw. Leasingverträge<br />
14.Sonstige neue wichtige Verträge<br />
15.Gesellschaftsverträge neuer Beteiligungsgesellschaften<br />
16.Aufstellung über Versicherungsverträge<br />
II.<br />
Steuerliche Verhältnisse<br />
1. Allfällige Berichte und Protokolle von Betriebsprüfungen bzw. Gebietskrankenkassen-<br />
Prüfungen<br />
2. Unterlagen zur Beihilfen-Rückvergütung<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 215
E N T W U R F<br />
UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />
tab<br />
III. Bilanz<br />
1. Sachanlagevermögen<br />
a) Aufstellung Anlagenspiegel gem. § 226 HGB<br />
b) Abschreibungssätze<br />
c) Liste der Anlagenzugänge<br />
d) Aufgliederung der Zugänge zu Bauprojekten<br />
e) Dokumentation zu wesentlichen Bauprojekten wird gesondert angefordert<br />
f) Liste der Abgänge gegliedert nach Anlagengruppen, Dokumentation zu wesentlichen<br />
Abgängen<br />
g) Aufstellung "geleistete Anzahlungen und in Bau befindliche Anlagen"<br />
h) Schlussrechnungen wesentlicher Bauprojekte<br />
2. Finanzanlagevermögen<br />
a) Wertpapiere des Anlagevermögens<br />
aa) Aufstellung Wertpapiere Sozialkapital, Zinsabgrenzung (Einzelheiten<br />
Sozialfonds)<br />
ab) Depotverzeichnisse<br />
b) sonstige Ausleihungen und Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />
ba) Zusammenstellung Darlehen bzw. Gehaltsvorschüsse an Angestellte<br />
c) sonstige Informationen zum Finanzanlagevermögen<br />
3. Vorratsvermögen<br />
a) Nachweise Inventuraufnahmen (Inventurrichtlinien, Protokolle, Inventurzusammenstellung,<br />
Darstellung Abschreibung)<br />
b) Zusammenstellung der Inventur zum 31/12/20XX nach Gängigkeit (Lagerhüter,<br />
mindergängige Vorräte und Reservegüter), Aging-Liste<br />
c) Übersicht Wertberichtigungen von Vorräten<br />
d) Darstellung der Lagerumschlagshäufigkeit gegliedert nach wesentlichen Positionen (zB<br />
Medikamente, medizinisches Verbrauchsmaterial)<br />
e) Einkaufspreise, Verkaufspreise, Marktverkaufspreise zum Bilanzstichtag<br />
f) Aufstellung der noch nicht abrechenbaren Leistungen zum Bilanzstichtag, Überleitung<br />
zur LKF-Abrechnung<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 216
E N T W U R F<br />
UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />
tab<br />
4. Forderungen<br />
a) Darstellung der Forderungen (Forderungsspiegel) bzw. offene Posten Liste<br />
b) Gliederung und Details zu LKF-Erlösen, Pflegegebühren, Behandlungsgebühren,<br />
Ambulanzgebühren, Aufenthaltskostenbeiträge<br />
c) Darstellung Entwicklung Wertberichtigungen<br />
d) Aufgliederung der Forderungen gegenüber Unternehmen des Konsolidierungskreises<br />
c) Aufstellung Rückbehalte<br />
e) Sämtliche Saldenbestätigungen (gemäß übergebener Liste)<br />
f) Aufstellung aller Forderungs- und Streitfälle zum Stichtag unter Beilegung externer<br />
(Rechtsanwälte, Gläubigerschutzverbände) und vorhandener interner (eigene<br />
Rechtsabteilung) Schriftstücke<br />
g) LKF-Abrechnung 20XX<br />
h) Prüfberichte LKF<br />
5. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
a) Darstellung Finanzamtskonto (oder so. Verbindlichkeit)<br />
b) Details zu Beihilfe-Forderung<br />
c) Details zu Forderungen gegen Dienstnehmer<br />
d) Zusammenstellung sonstiger Forderungen<br />
e) Darstellung Fristigkeit<br />
f) Zusammenstellung kreditorische Debitoren<br />
g) Entwicklung Einzelwertberichtigung<br />
6. Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
a) Zusammenstellung Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
b) Depotauszüge Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
7. Kassabestand / Schecks<br />
a) Kopien Kassenprotokolle<br />
b) Letzte Seiten Kassenbücher<br />
c) Scheckevidenz<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 217
E N T W U R F<br />
UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />
tab<br />
8. Guthaben bei Kreditinstituten<br />
a) Kopien der letzten Kontoauszüge zum 31.12.20XX und Überleitung zum Bilanzausweis<br />
b) Bankbriefe für sämtliche Bankverbindungen<br />
9. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
a) Details zu allfälligen Abgrenzungsposten (Rechnungskopien, Erläuterungen)<br />
10. Eigenkapital<br />
a) Darstellung Eigenkapital (Entwicklung Rücklagen)<br />
b) Zusammenstellung und Entwicklung Bewertungsreserven<br />
c) Details und Dokumentation zu Investitionszuschüssen<br />
11. Rückstellungen<br />
a) Basisbildung (Bemessungsgrundlage) für sämtliche Personalrückstellungen<br />
b) Versicherungsmathematische Gutachten<br />
b) Aktueller Kollektivvertrag<br />
c) Nachweis Mitarbeiterstand per 31.12.20XX (Vorstand, Angestellte u. Lehrlinge)<br />
Liste über Austritte 20XX<br />
e) Darstellung allfälliger Entsorgungsrisiken (med. Material, Abbruchmaßnahmen, etc.)<br />
f) Haftungen medizinischer Bereich<br />
g) Abfertigungsrückstellung / Pensionsrückstellung<br />
ga) Darstellung Entwicklung (Verbrauch, Auflösung, Dotierung)<br />
gb) Details über Kündigungen von Dienstnehmern im Jahr 20XX mit Wirksamkeit<br />
20XX<br />
gc) Liste über ausgezahlte Abfertigungen 20XX<br />
h) Urlaubsrückstellung<br />
ha) Berechnung 31/12/20XX<br />
hb) Urlaubsstände per 31/12/20XX<br />
hc) Darstellung Entwicklung<br />
i) Jubiläumsgeldrückstellung<br />
ia) Versicherungsmathematische Berechnung 31/12/20XX<br />
ib) Darstellung Entwicklung<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 218
E N T W U R F<br />
UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />
tab<br />
12. Anleihen<br />
a) Zins- bzw. Tilgungsplan<br />
b) Zinsabgrenzung<br />
13. Erhaltene Anzahlungen<br />
a) Aufstellung bzw. Entwicklung erhaltene Anzahlungen<br />
14. Verbindlichkeiten aufgrund von Warenlieferungen und Leistungen,<br />
Konzernverbindlichkeiten und allenfalls Wechselverbindlichkeiten<br />
a) Globalabstimmung aller Verbindlichkeitskonten lt. Saldenliste zur Darstellung der<br />
Verbindlichkeiten gemäß Ausweis im Bericht.<br />
b) Schriftliche Bestätigung sämtlicher potentieller Rechnungsempfänger<br />
(Sachbearbeiter), dass alle Rechnungen an die Buchhaltung weitergeleitet wurden<br />
c) Saldenbestätigungsaktion<br />
d) Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach (Konzern), Inland, Ausland;<br />
Fristigkeiten nach § 225 (6) HGB.<br />
15. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditunternehmungen<br />
a) Bereitstellen von Kopien der letzten Kontoauszüge zum 31.12.20XX und<br />
entsprechende Überleitung zum Bilanzausweis (Valutabuchungen);<br />
b) Darstellung der diversen Abschlussposten;<br />
c) Bereitstellung von Kreditverträgen bei neu aufgenommenen Krediten sowie<br />
d) Zahlungspläne aller vorhandenen Kredite.<br />
16. Sonstige Verbindlichkeiten<br />
a) Kontenmäßige Aufgliederung der unter dieser Position zusammengefassten<br />
Konten der Finanzbuchhaltung;<br />
b) Abstimmung der Finanzamtskonten mit Umsatzsteuerverprobung bzw Beihilfe-<br />
Aufstellung<br />
c) Darstellung der kreditorischen Debitoren sowie der langfristigen Verbindlichkeiten.<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 219
E N T W U R F<br />
UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />
tab<br />
17. Haftungsverhältnisse und sonstige Verpflichtungen gem. § 199 HGB<br />
a) Darstellung der Haftungsverhältnisse und sonstigen Verpflichtungen<br />
b) Allfällige vertragliche Grundlagen bzw. Nachweise<br />
IV.<br />
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG<br />
1. Aufstellung und Details zu Pflegegebühren<br />
2. Aufstellung und Details zu Ambulanzgebühren<br />
3. Aufstellung und Details zu Behandlungsgebühren<br />
4. Aufstellung und Details zu LKF-Abrechnung<br />
5. Aufstellung und Details zu Apothekenerlösen<br />
6. Aufstellung und Details zu Erlösen aus Wirtschaftsbetrieben<br />
7. Innerbetriebliche Leistungen<br />
8. Details zu übrigen betrieblichen Erträgen<br />
9. Aufstellung und Details Personalaufwand (Lohnkonten)<br />
10. Abweichungsanalysen zum sonstigen betrieblichen Aufwand (absolut, prozentuell)<br />
11. Details zum Finanzergebnis<br />
V. ANHANG / LAGERBERICHT<br />
Der Anhang dient zur Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der<br />
einzelnen Positionen der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Entlastung<br />
des Jahresabschlusses durch Aufnahme zusätzlicher Angaben, wie zB Anlagespiegel,<br />
Forderungsspiegel, finanzielle Verbindlichkeiten, Leasing etc.<br />
Für Anhang und Lagebericht , der nach § 269 Abs. 1 HGB ebenfalls zu prüfen ist, sind die<br />
entsprechenden Bestimmungen der §§ 236 bis 243 HGB anzuwenden.<br />
Anhang und Lagebericht sind gemäß § 222 (1) HGB vom Unternehmen aufzustellen.<br />
VI.<br />
Sonstiges<br />
1) Berichte an den Aufsichtsrat gem. § 81 AktG (wenn vorhanden)<br />
2) Berichte anderer Aufsichtsorgane<br />
3) Formular Beihilfe gem.GSBG<br />
Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 220
E N T W U R F<br />
tab<br />
KONTENRAHMEN PROJEKT<br />
"EINHEITLICHER JAHRESABSCHLUSS KRANKANSTALTEN"<br />
Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" (V) angegebene Mindestgliederung hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw<br />
dem gewünschten Detaillierungsgrad des Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
0 ANLAGEVERMÖGEN UND AUFWENDUNGEN FÜR DAS INGANGSETZEN UND ERWEITERN EINES BETRIEBS A. V<br />
00 Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes<br />
01 Immaterielle Vermögensgegenstände A.I. V<br />
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte<br />
und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen A.I.1. V<br />
Kumulierte Abschreibung auf Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte<br />
und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen<br />
Software und Lizenzen<br />
Sonstige Rechte<br />
Geschäfts-(Firmen)wert A.I.2. V<br />
Kumulierte Abschreibung auf Geschäfts-(Firmen)wert<br />
Geleistete Anzahlungen A.I.3. V<br />
Anzahlungen Rechte und Lizenzen<br />
Kumulierte Abschreibung auf geleistete Anzahlungen<br />
02 bis 07 Sachanlagevermögen A.II. V<br />
02; 03 Grundstücke; grundstücksgleiche Rechte<br />
einschließlich der Bauten auf fremden Grund A.II.1. V<br />
Grundstücke<br />
V<br />
Unbebaute Grundstücke<br />
V<br />
Bebaute Grundstücke<br />
V<br />
Gesamt_EKR 1
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
Strassenbauten<br />
Wasser- und Kanalisationsbauten<br />
POSITION (V)<br />
Gesamt_EKR 2
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Gebäude und Anlagen<br />
V<br />
Gebäude Krankenhaus<br />
Gebäude Krankenpflegeschule<br />
Gebäude Personalhäuser<br />
Wohnbauten<br />
Sonstige Gebäude<br />
Sonderanlagen<br />
V<br />
Sonstige Grundstückseinrichtungen<br />
V<br />
Umzäunungen<br />
Brunnen<br />
Kanalisation<br />
Gebäude auf fremden Grundstücken<br />
V<br />
Betriebsbauten<br />
Wohnbauten<br />
Sonstige Bauten auf fremden Grundstücken<br />
Anlagen, teilweise benutzt<br />
V<br />
Sonderanlagen/Aussenanlagen<br />
Sonnstige Anlagen<br />
V<br />
Kumulierte Abschreibungen auf Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte<br />
einschließlich der Bauten auf fremden Grund<br />
04 Technische Anlagen und Maschinen A.II.2 V<br />
Technische Anlagen und Maschinen (nicht medizinisch)<br />
Maschinen und maschinelle Anlagen unbeweglich<br />
Maschinen und maschinelle Anlagen beweglich<br />
Bauliche Einrichtungen<br />
Kumulierte Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen<br />
V<br />
05 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung A.II.3. V<br />
Medizinisch<br />
V<br />
Geräte f. Prüfung, Behandlung und Untersuchung<br />
Narkose- und Absauggeräte<br />
Geräte für die Diagnose und Therapie<br />
Geräte für die Sterilisation und Desinfektion, Destillation<br />
Gesamt_EKR 3
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
Geräte für Apotheke und Labor<br />
Spezielle Apparate und Geräte<br />
Instrumente medizinisch<br />
spez. Mediz. Einrichtungsgegenstände<br />
spez. Mediz. Gebrauchsgüter<br />
Apparate, Geräte, Instrumente<br />
Festwerte medizinische Geräte<br />
Sonstige<br />
POSITION (V)<br />
Kumulierte Abschreibung auf Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung medizinisch<br />
Nicht medizinisch<br />
V<br />
Einrichtungsgegenstände nicht medizinisch<br />
App.-Instrumente nicht medizinisch<br />
Büromaschinen<br />
Küchengeräte<br />
Haushaltsgeräte<br />
Werkzeuge und Geräte<br />
Festwerte Textilien<br />
Festwerte Sonstige<br />
Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel<br />
Fahrzeuge (Transportmittel)<br />
Hauseinrichtungen<br />
Sonstige<br />
Kumulierte Abschreibung auf Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht medizinisch<br />
06 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau A.II.4. V<br />
Nicht in Betrieb genommene Anlagen<br />
Betriebsbauten<br />
Krankenhausgebäude in Bau<br />
Technische Anlagen in Bau<br />
Wohnbauten<br />
Geleistete Anzahlungen<br />
Anzahlungen für Anlagen in Bau<br />
Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Kumulierte Abschreibung auf geleistetet Anzahlungen und Anlagen in Bau<br />
Gesamt_EKR 4
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
07; 08 Finanzanlagen A.III. V<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen A.III.1 V<br />
Kumulierte Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
Ausleihungen an verbundene Unternehmen A.III.2 V<br />
Kumulierte Abschreibungen auf Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />
Beteiligungen A.III.3 V<br />
Kumulierte Abschreibungen auf Beteiligungen<br />
Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht A.III.4 V<br />
Kumulierte Abschreibungen auf Ausleihungen an Unternehmen<br />
mit denen ein Beteiligungsverhältniss besteht<br />
Wertpapiere des AV A.III.5 V<br />
Kumulierte Abschreibungen auf Wertpapiere des AV<br />
Sonstige Ausleihungen A.III.6 V<br />
Kumulierte Abschreibungen auf Sonstige Ausleihungen<br />
Gesamt_EKR 5
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
1 VORRÄTE<br />
Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe B.I.1. V<br />
Medizinische Güter<br />
Pharmazeutische Spezialitäten<br />
Blut, Chemikalien, Reagenzien, Dentalpharm.<br />
Sera, Impfstoffe, Vakzine<br />
Nährmittel, Diaetetika<br />
Desinfektionsmittel u. komprimierte Gase<br />
Desinfektionsmittel<br />
FLAECHEN-U.GROBDESINFEKTIONSMITTEL<br />
KOERPERDESINFEKTIONSMITTEL<br />
INSTRUMENTENDESINFEKTIONSMITTEL<br />
RAUMDESINFEKTIONSMITTEL<br />
DESINFEKTIONSMITTEL - SONSTIGE<br />
Komptimierter Gase<br />
KOMPRIMIERTE GASE IN FLASCHEN<br />
KOMPRIMIERTE GASE F.ZENTRALVERSORGUNG<br />
KOMPRIMIERTE GASE - SONSTIGE<br />
Verbandstoffe u. chir. Nahtmaterial<br />
Behandlungsbedarf u. Einmal-Behandlungsbed.<br />
Laborbedarf u. Einmal-Laborbedarf<br />
Filme, Registriermaterial<br />
Güter, Medizinische -Sonstige<br />
Abschreibungen zu Medizinischen Gütern<br />
Nichtmedizinische Güter<br />
Lebensmittel<br />
Brennstoffe<br />
Treibstoffe<br />
Werkstoffe<br />
Reinigungsmittel<br />
Büromaterial, Druckwerke<br />
Einweg-Artikel, nicht medizinische<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
Gesamt_EKR 6
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Futtermittel<br />
V<br />
Geringwertige Ersatzteile<br />
V<br />
Bekleidung, Wäsche, Bettzeug<br />
V<br />
Güter, Nicht medizinische - Sonstige<br />
V<br />
Abschreibungen zu Medizinischen Gütern<br />
Unfertige Erzeugnisse B.I.2. V<br />
Medizinische Güter<br />
Nichtmedizinische Güter<br />
Abschreibungen zu Unfertigen Erzeugnissen<br />
V<br />
Fertige Erzeugnisse, Waren B.I.3. V<br />
Medizinische Güter<br />
Nichtmedizinische Güter<br />
Abschreibungen zu Fertigen Erzeugnissen und Waren<br />
V<br />
Noch nicht abrechenbare Leistungen B.I.4. V<br />
Patienten mit LKF-Abgeltung<br />
Patienten ohne LKF-Abgeltung<br />
Abschreibungen zu Noch nicht abrechenbaren Leistungen<br />
V<br />
Geleistete Anzahlungen B.I.5. V<br />
Für Medizinische Güter<br />
Für Nichtmedizinische Güter<br />
Gesamt_EKR 7
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
2 FORDERUNGEN UND SONSTIGE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE<br />
20, 21 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B.II.1. V<br />
Forderungen aus L+L gegenüber Landeskrankenanstaltenfonds B.II.1. V<br />
Forderungen aus L+L kurzfr.<br />
B.II.1.<br />
Forderungen aus L+L langfr.<br />
B.II.1.<br />
Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />
B.II.1.<br />
Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />
B.II.1.<br />
Forderungen aus L+L - Sonstige B.II.1. V<br />
Forderungen aus L+L kurzfr.<br />
B.II.1.<br />
Forderungen aus L+L langfr.<br />
B.II.1.<br />
Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />
B.II.1.<br />
Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />
B.II.1.<br />
Einzelwertberichtigungen zu Ford. L+L B.II.1. V<br />
EWB zu Ford. L+L gg. Landeskrankenanstaltenfonds<br />
B.II.1.<br />
EWB zu Ford. L+L - Sonstige<br />
B.II.1.<br />
22 Forderungen geg. verbundenen Unternehmen und Unternehmen B.II.2. V<br />
Forderungen aus L+L gegen. verbundene Unternehmen B.II.2. V<br />
Forderungen aus L+L kurzfr.<br />
B.II.2.<br />
Forderungen aus L+L langfr.<br />
B.II.2.<br />
Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />
B.II.2.<br />
Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />
B.II.2.<br />
so. Forderungen gegen. Verb. Unt. B.II.2. V<br />
Einzelwertberichtigungen zu Ford. gegen Verb. Unt. B.II.2. V<br />
EWB zu Ford. Gg. Verb. Unt. - aus L+L<br />
B.II.2.<br />
EWB zu Ford. Gg. Verb. Unt. - Sonstige<br />
B.II.2.<br />
Gesamt_EKR 8
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Forderungen gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht B.II.3. V<br />
Forderungen aus L+L gegen.Unt. mit denen ein Beteiligungsverh. besteht B.II.3. V<br />
Forderungen aus L+L kurzfr.<br />
B.II.3.<br />
Forderungen aus L+L langfr.<br />
B.II.3.<br />
Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />
B.II.3.<br />
Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />
B.II.3.<br />
so. Forderungen gegen. Unt. mit denen ein Beteiligungsverh. Besteht B.II.3. V<br />
Einzelwertberichtigungen zu Ford. gegen Unt. mit denen ein Beteiligungsverh. besteht B.II.3. V<br />
EWB zu Ford. gg. Unt. Mit d. Beiteilv. besteht - L+L<br />
B.II.3.<br />
EWB zu Ford. gg. Unt. Mit d. Beiteilv. besteht - Sonstige<br />
B.II.3.<br />
23, 24, 25 Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
Forderungen Zuschüsse/Beiträge Bund B.II.4. V<br />
Forderungen Zuschüsse/Beiträge Land B.II.4. V<br />
Forderungen Zuschüsse/Beiträge Gemeinden B.II.4. V<br />
So. Forderungen gegenüber Landeskrankenanstaltenfonds B.II.4. V<br />
Forderungen so. Beihilfen B.II.4. V<br />
Forderungen aus der Abgabenverrechnung B.II.4. V<br />
Finanzamt Verrechnungskonto<br />
B.II.4.<br />
Verr.Konto Sozialversicherung<br />
B.II.4.<br />
Verr.Konto Stadtkassa<br />
B.II.4.<br />
Sonstige Forderungen B.II.4. V<br />
Lohnvorschüsse (kurzfristig)<br />
B.II.4.<br />
Forderungen Dienstnehmer<br />
B.II.4.<br />
Kautionen an Dritte<br />
B.II.4.<br />
Vorschussweise Auszahlung<br />
B.II.4.<br />
Übrige<br />
B.II.4.<br />
Gesamt_EKR 9
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
26 Wertpapiere des Umlaufvermögens und Anteile B.III. V<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
Sonstige Wertpapiere und Anteile<br />
V<br />
V<br />
27, 28 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten<br />
Kassenbestand B.IV. V<br />
Kassenbestand in Inlandswährung<br />
B.IV.<br />
Hauptkassen<br />
B.IV.<br />
Nebenkassen<br />
B.IV.<br />
Telefonkassa<br />
B.IV.<br />
Portokassa<br />
B.IV.<br />
Parkscheinkassa<br />
B.IV.<br />
Kassenverrechnungskonto<br />
B.IV.<br />
Postwertzeichen und Stempelmarken<br />
B.IV.<br />
Kassenbestand in Fremdwährung<br />
B.IV.<br />
Schecks B.IV. V<br />
Schecks in Inlandswährung<br />
B.IV.<br />
Schecks in Fremdwährung<br />
B.IV.<br />
Guthaben bei Kreditinstituten B.IV. V<br />
Wertberichtigungen B.IV. V<br />
29 RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN C V<br />
Disagio C V<br />
Unterschiedsbetrag Pensionsrückstellung C V<br />
Sonstige RAP C V<br />
3 RÜCKSTELLUNGEN<br />
Gesamt_EKR 10
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Rückstellung für Abfertigungen C.1. V<br />
Abfertigungsansprüche pragmatische Bedienstete<br />
Abfertigungsansprüche Vertragsbedienstete<br />
Abfertigungsansprüche Sonstige Bedienstete<br />
Abfertigungsansprüche beigestelltes Personal<br />
Rückstellung für Pensionen C.2. V<br />
Pensionsansprüche pragmatisch Bedienstete<br />
Pensionsansprüche Vertragsbedienstete<br />
Pensionsansprüche Sonstige Bedienstete<br />
Pensionsansprüche beigestelltes Personal<br />
Steuerrückstellung C.3. V<br />
Rückstellung für laufenden Steueraufwand<br />
Rückstellung für Steuernachzahlungen<br />
Rückstellung für latente Steuern<br />
Sonstige Rückstellungen C.4. V<br />
Rückstellung für noch nicht konsumierte Urlaube<br />
Rückstellung für Gleitzeitguthaben<br />
Rückstellung für Jubiläumsgelder<br />
Rückstellung für Prämien und Gratifikationen<br />
Rückstellung für Prüfungs- und Beratungskosten<br />
Rückstellung für medizinische Haftungsfälle<br />
Rückstellung für noch nicht abgerechnete Leistungen<br />
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />
Rückstellung für Entsorgungs- und Abbruchkosten<br />
Rückstellung für Umweltbelastungen<br />
Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen<br />
Rückstellung für noch nicht abgeführte Beihilfen<br />
Gesamt_EKR 11
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
Rückstellung für Invalidenausgleichstaxe<br />
Rückstellung für Sondergebühren Ärzte<br />
Rückstellung für Versicherungspflicht nach ASVG-Bundesärzte<br />
Sonstige Rückstellungen<br />
POSITION (V)<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
31 Anleihen, davon konvertibel D.1. V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten D.2. V<br />
32 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D.3. V<br />
Selbstzahler<br />
Selbstbehalte<br />
Übrige<br />
33 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen D.4. V<br />
Investitionen ins SAV - Baumaßnahmen<br />
V<br />
Verbindlichkeiten L+L<br />
Deckungsrücklässe<br />
Medizinische Leistungen<br />
V<br />
Konsiliarleistungen<br />
34 Verb. aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel D.5. V<br />
34 Verbindlichkeiten geg. Verbundenen Unternehmen D.6. V<br />
34 Verbindlichkeiten geg. Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht D.7. V<br />
34 Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger D.8. V<br />
Betriebsabgang<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Land<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinden<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Bund<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
Gesamt_EKR 12
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Verbindlichkeiten gegenüber sonstige Träger oder Gesellschafter<br />
V<br />
investive Maßnahmen - Finanzierung SAV<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Land<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinden<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Bund<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber sonstige Träger oder Gesellschafter<br />
V<br />
sonstige Transferleistungen<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Land<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Bund<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger<br />
V<br />
Verbindlichkeiten gegenüber sonstige Träger oder Gesellschafter<br />
V<br />
34 Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts D.9. V<br />
Verrechnungskonto Landeskrankenanstaltenfonds<br />
LKF Punkte<br />
Transferleistungen<br />
Länder<br />
Gemeinden<br />
Übrige<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
Gesamt_EKR 13
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
34 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung D.10. V<br />
Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des SAV<br />
Gemeinden<br />
Länder<br />
übrige<br />
Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Betriebsabganges<br />
Gemeinden<br />
Länder<br />
Sonstige<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
V<br />
Sonstige Verbindlichkeiten D.11. V<br />
35 Verbindlichkeiten aus Steuern V<br />
Verrechnungskonto Finanzamt<br />
laufende Steuerkonten (Ust)<br />
36 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit D.11. V<br />
Gebietskrankenkasse<br />
Lohnsteuer<br />
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />
37,38 Übrige sonstige Verbindlichkeiten D.11. V<br />
Verrechnungskonto Ärzte Behandlung Sonderklassepatienten<br />
Fremde Gelder und Verwahrgelder<br />
Gewerkschaftsbeiträge/Gewerkschaften<br />
Ärztekammer<br />
Exekutionen<br />
Unterstützungsfonds<br />
Entschädigungsfondbeitrag<br />
Vorsorgeeinrichtungen<br />
39 RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />
Gesamt_EKR 14
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
4 Betriebliche Erträge<br />
40 - 44 Brutto-Umsatzerlöse und Erlösschmälerungen<br />
40 Erlöse stationär Z 1 V<br />
Landesfonds<br />
PGE<br />
LKF-GE<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Anstaltsgebühr<br />
Kostenbeiträge (§ 27a)<br />
Anteile Angehöriger<br />
Anteile v. Arzthonorar<br />
Sonstiges<br />
SV<br />
PGE<br />
LKF-GE<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Anstaltsgebühr<br />
Anteile v. Arzthonorar<br />
Sonstiges<br />
Krankenfürsorge<br />
PGE<br />
LKF-GE<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Anstaltsgebühr<br />
Anteile Angehöriger<br />
Anteile v. Arzthonorar<br />
Sonstiges<br />
priv. KV<br />
PGE<br />
Gesamt_EKR 15
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
LKF-GE<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Anstaltsgebühr<br />
Anteile Angehöriger<br />
Anteile v. Arzthonorar<br />
Sonstiges<br />
Patient<br />
PGE<br />
LKF-GE<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Anstaltsgebühr<br />
Kostenbeiträge (§ 27a)<br />
Anteile v. Arzthonorar<br />
Sonstiges<br />
Sozialhilfe<br />
PGE<br />
LKF-GE<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Anteile Angehöriger<br />
Sonstiges<br />
KRAZAF<br />
Sonstiges<br />
Bund<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Sonstiges<br />
Land<br />
amtl. PG<br />
LKF - G<br />
Anstaltsgebühr<br />
Gemeinde<br />
Sonstiges<br />
Gesamt_EKR 16
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Rechtsträger<br />
Sonstiges<br />
Sonstige<br />
42 Erlöse ambulant Z 1 V<br />
Landesfonds<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
SV<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
Krankenfürsorge<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
priv. KV<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
Patient<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
Sozialhilfe<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
Gesamt_EKR 17
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Bund<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
Land<br />
Pauschal<br />
Einzelleistungen<br />
Tageschirurgie<br />
Sonstiges<br />
Gemeinde<br />
Sonstiges<br />
Rechtsträger<br />
Sonstiges<br />
Sonstige<br />
43 andere Einnahmen Z 1 V<br />
Landesfonds<br />
Investitionsförderungen<br />
Sonstige Förderungen / BSZ<br />
Klinischer Mehraufwand<br />
Strukturmittel<br />
Mieteinnahmen<br />
Medizinische Leistungen<br />
Nichtmediz. Leistungen<br />
Betriebsabgang<br />
Sonstiges<br />
SV<br />
Medizinische Leistungen<br />
Krankenfürsorge<br />
Medizinische Leistungen<br />
priv. KV<br />
Medizinische Leistungen<br />
Patient<br />
Medizinische Leistungen<br />
Nichtmediz. Leistungen<br />
Gesamt_EKR 18
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Sozialhilfe<br />
Medizinische Leistungen<br />
Nichtmediz. Leistungen<br />
KRAZAF<br />
Investitionsförderungen<br />
Sonstige Förderungen / BSZ<br />
Klinischer Mehraufwand<br />
Strukturmittel<br />
Bund<br />
Investitionsförderungen<br />
Klinischer Mehraufwand<br />
Sonstiges<br />
Land<br />
Investitionsförderungen<br />
Sonstige Förderungen / BSZ<br />
Medizinische Leistungen<br />
Betriebsabgang<br />
Sonstiges<br />
Gemeinde<br />
Investitionsförderungen<br />
Sonstige Förderungen / BSZ<br />
Medizinische Leistungen<br />
Nichtmediz. Leistungen<br />
Betriebsabgang<br />
Sonstiges<br />
Rechtsträger<br />
Investitionsförderungen<br />
Sonstige Förderungen / BSZ<br />
Betriebsabgang<br />
Sonstiges<br />
Sonstige<br />
Investitionsförderungen<br />
Sonstige Förderungen / BSZ<br />
Mieteinnahmen<br />
Medizinische Leistungen<br />
Gesamt_EKR 19
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
Nichtmediz. Leistungen<br />
Betriebsabgang<br />
Sonstiges<br />
POSITION (V)<br />
44 Erlösschmälerungen Z 1 V<br />
Rabatte<br />
Gesamt_EKR 20
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
46, 47 Sonstige betriebliche Erträge<br />
48, 49<br />
Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen / Zuschreibungen Z 5a V<br />
Erlöse Anlagenverkauf<br />
Versicherungsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden<br />
von Anlagen<br />
Erträge aus dem Abgang von Anlagen<br />
Erträge aus der Zuschreibung immaterieller Anlagengegenstände<br />
Erträge aus der Zuschreibung zu Sachanlagen<br />
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen Z 5c V<br />
Erträge aus der Auflösung von sonstigen Rückstellungen<br />
Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen Z 5b V<br />
Software<br />
Gebäude<br />
Technische Anlagen und Maschinen<br />
Betriebsausstattung<br />
Andere Anlagen<br />
Zuschüsse und Beihilfen Z 4 V<br />
Beihilfen<br />
klinischer Mehraufwand<br />
sonstige Zuschüsse (GSBG etc.)<br />
Übrige Z 5d V<br />
Erlöse Küche<br />
Erlöse Wäscherei<br />
Miet- und Pachteinnahmen<br />
Erträge aus Sozialeinrichtungen (z.B. Schulen)<br />
Erträge aus Schadenersatzleistungen<br />
Kursgewinne aus Währungen<br />
Fotokopien und Telefonkostenersätze<br />
Spenden<br />
Rückersätze von Ausgaben<br />
Verpflegung Personal und Sonstige<br />
Zuweisung Festwerte<br />
etc.<br />
Gesamt_EKR 21
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
BESTANDSVERÄNDERUNGEN<br />
Bestandsveränderung Unfertige Erzeugnisse Z.2. V<br />
Medizinische Güter<br />
Nichtmedizinische Güter<br />
Bestandsveränderung Fertige Erzeugnisse Z.2. V<br />
Medizinische Güter<br />
Nichtmedizinische Güter<br />
Bestandsveränderung Noch nicht abrechenbare Leistungen Z.2. V<br />
Patienten mit LKF-Abgeltung<br />
Patienten ohne LKF-Abgeltung<br />
ANDERE AKTIVIERTE EIGENLEISTUNGEN<br />
Aktivierte Eigenleistungen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Z.3. V<br />
Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grund<br />
Medizinische Anlagen<br />
Nicht medizinische Anlagen<br />
Aktivierte Eigenleistungen technische Anlagen und Maschinen Z.3. V<br />
Medizinische Anlagen<br />
Nicht medizinische Anlagen<br />
Gesamt_EKR 22
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Aktivierte Eigenleistungen andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Z.3. V<br />
Medizinische Anlagen<br />
Nicht medizinische Anlagen<br />
Aktivierte Eigenleistungen auf Anlagen in Bau Z.3. V<br />
Medizinische Anlagen<br />
Nicht medizinische Anlagen<br />
5 AUFWENDUNGEN FÜR MATERIAL UND SONSTIGE BEZOGENE LEISTUNGEN Z.5. V<br />
Materialaufwand (Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Wareneinsatz) Z.5.a. V<br />
Verbrauch Medizinische Güter Z.5.a. V<br />
Pharmazeutische Spezialitäten Z.5.a. V<br />
Blut, Chemikalien, Reagenzien, Dentalpharm. Z.5.a. V<br />
Sera, Impfstoffe, Vakzine Z.5.a. V<br />
Nährmittel, Diaetetika Z.5.a. V<br />
Desinfektionsmittel u. komprimierte Gase Z.5.a. V<br />
Desinfektionsmittel<br />
Z.5.a.<br />
FLAECHEN-U.GROBDESINFEKTIONSMITTEL<br />
Z.5.a.<br />
KOERPERDESINFEKTIONSMITTEL<br />
Z.5.a.<br />
INSTRUMENTENDESINFEKTIONSMITTEL<br />
Z.5.a.<br />
RAUMDESINFEKTIONSMITTEL<br />
Z.5.a.<br />
DESINFEKTIONSMITTEL - SONSTIGE<br />
Z.5.a.<br />
Komprimierte Gase<br />
Z.5.a.<br />
KOMPRIMIERTE GASE IN FLASCHEN<br />
Z.5.a.<br />
KOMPRIMIERTE GASE F.ZENTRALVERSORGUNG<br />
Z.5.a.<br />
KOMPRIMIERTE GASE - SONSTIGE<br />
Z.5.a.<br />
Verbandstoffe u. chir. Nahtmaterial Z.5.a. V<br />
Behandlungsbedarf u. Einmal-Behandlgsbed. Z.5.a. V<br />
Laborbedarf u. Einmal-Laborbedarf Z.5.a. V<br />
Filme, Registriermaterial Z.5.a. V<br />
Gesamt_EKR 23
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Güter, medizinische - Sonstige Z.5.a. V<br />
Abschreibungen Medizinische Güter Z.5.a. V<br />
Lieferantenskontoerträge für Medizinische Güter Z.5.a. V<br />
Verbrauch Nichtmedizinische Güter Z.5.a. V<br />
Lebensmittel Z.5.a. V<br />
Brennstoffe Z.5.a. V<br />
Treibstoffe Z.5.a. V<br />
Werkstoffe Z.5.a. V<br />
Reinigungsmittel Z.5.a. V<br />
Büromaterial, Druckwerke Z.5.a. V<br />
Einweg-Artikel, nicht medizinische Z.5.a. V<br />
Futtermittel Z.5.a. V<br />
Geringwertige Ersatzteile Z.5.a. V<br />
Bekleidung, Wäsche, Bettzeug Z.5.a. V<br />
Güter, nicht medizinische - Sonstige Z.5.a. V<br />
Abschreibungen Nichtmedizinische Güter Z.5.a. V<br />
Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Güter Z.5.a. V<br />
Wareneinsatz Medizinische Waren Z.5.a. V<br />
Wareneinsatz Nichtmedizinische Waren Z.5.a. V<br />
Abschreibungen Medizinische Waren Z.5.a. V<br />
Abschreibungen Nichtmedizinische Waren Z.5.a. V<br />
Lieferantenskontoerträge für Medizinische Waren Z.5.a. V<br />
Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Waren Z.5.a. V<br />
Gesamt_EKR 24
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Aufwendungen für bezogene Leistungen Z.5.b. V<br />
Laboruntersuchungen - Fremdleistungen Z.5.b. V<br />
Bakteriologische Untersuchungen-Fremdl.<br />
Z.5.b.<br />
Blutuntersuchungen-Fremdleistungen<br />
Z.5.b.<br />
Chemische Untersuchungen-Fremdleistungen<br />
Z.5.b.<br />
Histologische Untersuchungen-Fremdl.<br />
Z.5.b.<br />
Pathologische Untersuchungen-Fremdl.<br />
Z.5.b.<br />
Serologische Untersuchungen-Fremdl.<br />
Z.5.b.<br />
Urinuntersuchungen-Fremdl.<br />
Z.5.b.<br />
Laboruntersuchungen-Fremdl. - Sonstige<br />
Z.5.b.<br />
Therapie-Fremdleistungen Z.5.b. V<br />
Diagnosen-Fremdleistungen Z.5.b. V<br />
Autopsien-Fremdleistungen Z.5.b. V<br />
Fremdleistungen medizinische - Sonstige Z.5.b. V<br />
Energie, Wasser Z.5.b. V<br />
Strom<br />
Z.5.b.<br />
Gas<br />
Z.5.b.<br />
Wasser<br />
Z.5.b.<br />
Wärme<br />
Z.5.b.<br />
Lieferantenskontoerträge für bezogene Leistungen Z.5.b. V<br />
Abschreibungen für Geleistete Anzahlungen für Vorratsvermögen Z.5.a. V<br />
Gesamt_EKR 25
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
6 PERSONAL<br />
Ärzte<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Mehrleistungsvergütungen<br />
Überstundenabgeltungen<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
13. 14. Monatsbezug<br />
Vergütung für Nebentätigkeit<br />
Belohnungen, Prämien<br />
Entgelte für Unterrichtstätigkeiten<br />
Dotierung / Auflösung RST nicht konsumierte Urlaube<br />
Dotierung / Auflösung RST Jubiläumsgelder<br />
Zahlungen Dienstjubiläen<br />
Sachbezüge<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Mehrleistungsvergütungen<br />
Überstundenabgeltungen<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
13. 14. Monatsbezug<br />
Vergütung für Nebentätigkeit<br />
Belohnungen, Prämien<br />
Entgelte für Unterrichtstätigkeiten<br />
Dotierung / Auflösung RST nicht konsumierte Urlaube<br />
Dotierung / Auflösung RST Jubiläumsgelder<br />
Zahlungen Dienstjubiläen<br />
Sachbezüge<br />
Gesamt_EKR 26
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Geleistete Abfertigungen<br />
Dotierung / Auflösung RST Abfertigungen<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
Laufende Pensionsaufwendungen<br />
Dotierung / Auflösung Pensionsrückstellung<br />
Pensionskassenbeiträge<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
Kommunalsteuer<br />
Dienstgeberbeitrag<br />
Dienstgeberzuschlag<br />
Dienstgeberabgabe (Wiener "U-Bahnsteuer")<br />
Ausgleichstaxen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gesamt_EKR 27
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f y<br />
Apotheker, Chemiker, Physiker u.ä.<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
Gesamt_EKR 28
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gesamt_EKR 29
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Hebammen<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
Gesamt_EKR 30
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Gesamt_EKR 31
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Krankenpflegefachdienstpersonal<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gesamt_EKR 32
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Medizinisch-technisches Dienstpersonal<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
Gesamt_EKR 33
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gesamt_EKR 34
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sanitätshilfsdienstpersonal<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
Gesamt_EKR 35
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Gesamt_EKR 36
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gesamt_EKR 37
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Betriebspersonal<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
Gesamt_EKR 38
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gesamt_EKR 39
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstiges Personal<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Vertragsbedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
Gesamt_EKR 40
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Löhne<br />
Grundlöhne Z 6 a V<br />
Zuschläge Z 6 a V<br />
Sonderzahlungen Z 6 a V<br />
Gehälter<br />
Grundgehälter Z 6 b V<br />
Zuschläge Z 6 b V<br />
Sonderzahlungen Z 6 b V<br />
Abfertigungen Z 6 c V<br />
Altersversorgung Z 6 d V<br />
gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />
sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />
Gesamt_EKR 41
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
7 ABSCHREIBUNGEN UND SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN<br />
70 Abschreibungen auf immat. Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Z.7a V<br />
Planmäßige Abschreibung Anlagevermögen<br />
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
Abschreibungen Geringwertiger Wirtschaftsgüter<br />
Ausserplanmäßige Abschreibungen<br />
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens soweit Z.7b V<br />
die in den Krankenanstalten üblichen Abschreibungen übersteigen.<br />
Abschreibungen Umlaufvermögen<br />
Abschreibung auf Vorräte<br />
Abschreibungen auf Forderungen<br />
Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände<br />
des Umlaufvermögens<br />
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens<br />
Gesamt_EKR 42
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN Z.8.a V<br />
71 Steuern sofern sie nicht unter Steuern vom Einkommen und vom Ertrag fallen Z.8.a V<br />
Öffentliche Abgaben Z.8.a V<br />
Vorsteueraufwand Z.8.a V<br />
72 - 78 Sonstige Übrige Aufwendungen Z.8.b V<br />
Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen Z.8.b V<br />
72 Instandhaltung Z.8.b V<br />
Grdst., Baulichk.-Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Grundstücke - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Gebäude - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Grdst., Baulichk. - Instandhaltung - Sonstige (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Masch. u. Maschinelle Anlagen - Instandh. (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Förderanlagen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Motoren u. Turbinen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Elektr. Generat., Motoren - Instandh. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Kompressionspumpen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Bearb. u. Spez.ind.Masch - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Landw. Masch. u. Masch. Anl. - Instandh. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Lüftungs- u. Kühlr.Anl. - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Heiz- u. Warmwasseranl. - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Masch. u. masch. Anlagen - Sonstige (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Fahrzeuge (Transportmittel) - Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />
PKW - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Autobusse - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Lkw, Zugmasch., Traktoren - Instandh. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Motorräder, Fahrräder - Instandh. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Fahrzeuge (Transportmittel) - Sonstige - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Einrichtungsgegenstände - Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Möbel - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Einrichtungsgegenstände - Sonstige - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
App. (Ger.), Instr. - Instandhaltung ( F.N.M.) Z.8.b V<br />
Gesamt_EKR 43
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Büromaschinen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Vert., Steuer-, Kontr.Einr. - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Werkzeuge und Geräte - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Messger., Techn. u. Opt. Instr., App. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Fotogr.app. (Ger.), Zubeh. - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Kommunikationsgeräte - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Sicherheitsberäte - Instandhaltung (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
App. (Ger.), Instr. - Sonst. - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Werkzeuge - Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Werkzeuge - Instandhaltung<br />
Z.8.b<br />
Medizinische Geräte - Instandhaltung Z.8.b V<br />
Ger. f. Pr., Beh. Unters.Körperf. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Narkose- u. Absaugeapp. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Ger. f. Diag. u. Th.m. Str.u.wellen (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Ger. f. Steril., Desinf., Destil. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Ger. f. Apotheke u. Labor (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Spez.app. u. Ger.F. Div.med. Fachr. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Instr. (med.) - Insth. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Einrichtungsgegenst. (Spez.Med.) (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Güter med. Sonstige - Instandh. (F.N.M.)<br />
Z.8.b<br />
Wäschereinigung, -reparatur, -desinfektion (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Wäschereinigung (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Wäschereparatur (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Wäschedesinfektion (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Mietwäsche Z.8.b V<br />
Transportleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Rettungsdienst (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Spedition (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Transportleistungen - Sonstige (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Leistungen der Post (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Porto (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Telefon, Telegraf, Telex (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Rechts- und Beratungsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Rechtsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Prüfungsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Gesamt_EKR 44
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
Beratungsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Verwaltungskostenbeiträge (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Fuhrpark (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Beschaffung (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Veraltungskostenbeitr. - Sonst. (F.N.M.) Z.8.b V<br />
Rechenzentrumsleistungen Z.8.b V<br />
Gebäudefremdreinigung Z.8.b V<br />
Fremdleistungen n.med. Z.8.b V<br />
Miet- und Pachtzinse, Leasing Z.8.b V<br />
Mietzinse<br />
Z.8.b<br />
Mietzinse f. med. Güter<br />
Z.8.b<br />
Mietzinse f. nichtmed. Güter<br />
Z.8.b<br />
Mietzinse f. Grundst., Baulichkeiten<br />
Z.8.b<br />
Mietzinse Sonstige<br />
Z.8.b<br />
Pachtzinse Z.8.b V<br />
Leasingaufwand<br />
Versicherungsprämien Z.8.b V<br />
Geldverkehrsspesen Z.8.b V<br />
Beiträge Z.8.b V<br />
Schadensfälle Z.8.b V<br />
Sonstige Kosten Z.8.b V<br />
Amtspauschalien und Repräsentationskosten Z.8.b V<br />
Transferzahlungen Z.8.b V<br />
Sonstige Kosten - Übrige Z.8.b V<br />
Gesamt_EKR 45
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
8 FINANZERTRÄGE UND FINANZAUFW., A.O. ERTRÄGE UND A.O. AUFW.<br />
STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM ERTRAG, RL BEWEGUNGEN<br />
80; 81 Finanzerträge und Finanzaufwendungen<br />
82; 83<br />
Erträge aus Beteiligungen Z.10 V<br />
Erträge aus Beteiligungen aus verbundenen Unternehmen<br />
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen<br />
des Finanzanlagevermögens gegenüber Dritten Z.11 V<br />
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens<br />
gegenüber verbundenen Unternehmen<br />
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Z.12 V<br />
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge von verbundenen Unternehmen<br />
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Z.13 V<br />
Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />
Aufwendungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens Z.14 V<br />
Abschreibungen auf Finanzanlagen<br />
V<br />
Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
V<br />
Zinsen und ähnliche Aufwendungen Z.15 V<br />
Zinsen für Darlehen<br />
Nicht in Anspruch genommene Skonti<br />
Bankzinsen<br />
davon betreffend verbundene Unternehmen<br />
84 Ausserordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen Z.20 V<br />
Ausserordentliche Erträge Z.18 V<br />
Ausserordentliche Aufwendungen Z.19 V<br />
Gesamt_EKR 46
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
85 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Z 21 V<br />
Laufender Steueraufwand<br />
Steuernachzahlungen<br />
Latente Steuern<br />
Nicht abzugsfähige Kapitalertragsteuern<br />
Erträge aus Steuergutschriften Z 21<br />
Erträge aus der Auflösung nicht bestimmungsgemäß verwendeter Steuerrückstellungen Z 21<br />
86; 87 Rücklagenbewegung, Ergebnisüberrechnung<br />
88; 89<br />
Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen V 1<br />
Auflösung Kapitalrücklage Z 24<br />
Auflösung Gewinnrücklage Z 25<br />
Zuweisung von Gewinnrücklagen Z 27 V<br />
Verlust- bzw. Abgangsdeckung Z 28<br />
V 1<br />
Diese Verpflichtung betrifft nur Kapitalgesellschaften<br />
9 EIGENKAPITAL<br />
90; 91 Gezeichnetes bzw. gewidmetes Kapital, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen V<br />
Grundkapital oder A.I. V 1<br />
Stammkapital oder A.I. V 1<br />
Eigenmittel A.I. V 1<br />
diverse Verrechnungskonten<br />
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen A.I. V 1<br />
Gesamt_EKR 47
E N T W U R F<br />
tab<br />
BILANZ/<br />
Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />
KONTOBEZEICHNUNG<br />
POSITION (V)<br />
92 Kapitalrücklagen<br />
gebundene Kapitalrücklage A.II. V 1<br />
nicht gebundene Kapitalrücklage A.II. V 1<br />
93 Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn, Bilanzverlust<br />
gesetzliche Rücklage A.III. V 1<br />
satzungsmäßige Rücklage A.III. V<br />
andere Rücklagen A.III. V<br />
Gewinn- & Verlustvortrag A.IV. V<br />
Gewinn und Verlust A.IV. V<br />
V 1<br />
Diese Verpflichtung betrifft nur Kapitalgesellschaften<br />
9 9 Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen und Betriebszuschüsse Nach (3) B. V<br />
Noch verfügbare Investitionszuschüsse<br />
Verwendete Investitionszuschüsse<br />
Zuschüsse in Form von Schenkungen<br />
Gesamt_EKR 48
MUSTERANHANG<br />
zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2xxx<br />
der<br />
Name der Krankenanstalt, Ort<br />
Der vorliegende Jahresabschluss der _________________ wurde entsprechend den Bestimmungen des<br />
HGB in der geltenden Fassung erstellt. Alle Beträge sind in Euro dargestellt.<br />
I. Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
1. Allgemeines<br />
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.<br />
Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung.<br />
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten. Bei der<br />
Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der<br />
Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.<br />
Dem Vorsichtsprinzip wurde Rechnung getragen, indem nur die am Abschlussstichtag verwirklichten<br />
Gewinne ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste, die im<br />
Geschäftsjahr 2001 oder in einem früheren Geschäftsjahr verursacht wurden, wurden berücksichtigt.<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.<br />
Die bisher angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten. (bei Abweichen von<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist dies anzugeben, zu begründen und der Einfluss auf die<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert dazustellen).<br />
Die Vergleichbarkeit der Zahlen im Vergleich zum Vorjahr ist in folgenden Bereichen eingeschränkt:<br />
(Nennung der Positionen und Begründung, warum die Zahlen des Geschäftsjahres mit denen des<br />
Vorjahres nicht vergleichbar sind).<br />
Die Krankenanstalt betreibt folgende Nebenkostenstellen. Es werden für ____________ eigene<br />
Rechnungskreise geführt.<br />
Bei der Jahresabschlusserstellung wurden folgende gesetzliche Grundlagen beachtet:<br />
Seite 1
2. Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes<br />
Die in der Bilanz ausgewiesenen Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes<br />
betragen EUR.... zu historischen Kosten sowie EUR ... zu Buchwerten und sind zurückzuführen auf ...<br />
Sie stammen aus dem Geschäftsjahr ... und werden jährlich um EUR .... abgeschrieben.<br />
3. Anlagevermögen<br />
Alle Anlagegüter, die im juristischen und/oder wirtschaftlichen Eigentum der Krankenanstalt stehen,<br />
wurden in der Bilanz unter Anlagevermögen aktiviert. Für die Zurechnung zum Anlagevermögen<br />
wurden die Bestimmungen des § 24 BAO herangezogen.<br />
Ausschließlich wirtschaftliches Eigentum besteht bei Grundstücken/Gebäuden. Als juristischer<br />
Eigentümer ist das Land ________ / die Gemeinde _________ zuzuordnen. Folgende<br />
vertraglichen/gesetzlichen Grundlagen führen zur Klassifizierung des wirtschaftlichen Eigentums:<br />
...........................<br />
Die angewendeten Abschreibungssätze für das Sachanlagevermögen entsprechen den Richtwerten aus<br />
der Kostenrechnung.<br />
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben.<br />
Die Finanzierung des Anlagevermögens erfolgt durch Investitionszuschüsse seitens des Landes, des<br />
Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, des Bundes, des Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds sowie<br />
sonstiger Finanzierungsträger. Erläuterung falls Investitionen durch Eigenmittel finanziert werden.<br />
Erhaltene Investitionszuschüsse werden als passiver Sonderposten zwischen Eigenkapital und<br />
Fremdkapital dargestellt und entsprechend der Abschreibungsdauer des Vermögensgegenstandes, für<br />
dessen Anschaffung sie gewährt wurden, aufgelöst.<br />
Stammt der Investitionszuschuss vom Krankenanstaltenträger so wird dieser in den „Nicht<br />
gebundenen Kapitalrücklagen“ ausgewiesen und entsprechend aufgelöst.<br />
Für Schenkungen und Zuwendungen wird bei den passivierten Investitionszuschüssen ein Betrag von<br />
______ zum Bilanzstichtag ausgewiesen. Die Zuweisung des Geschäftsjahres betrifft _________, die<br />
Verwendung des Geschäftsjahres beschreibt die Auflösung des Investitionszuschusses entsprechend<br />
der planmäßigen Abschreibung des zugewendeten Vermögensgegenstandes.<br />
a) Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten,<br />
vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen, bewertet. Folgende Nutzungsdauer wird den<br />
planmäßigen Abschreibungen zugrundegelegt:<br />
Nutzungsrechte Datenverarbeitung ____ Jahre<br />
Sonstige Nutzungsrechte ____ Jahre<br />
Wesentlichen dauerhaften Wertminderungen wird durch die Vornahme außerplanmäßiger<br />
Abschreibungen Rechnung getragen.<br />
Seite 2
Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände werden nicht aktiviert.<br />
b) Sachanlagen<br />
Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um<br />
planmäßige Abschreibungen. Falls bei der Ermittlung der erstmaligen Eröffnungsbilanzwerte ein<br />
anderes Vorgehen gewählt wurde (z.B. Gutachten oder Ähnliches) ist dies im Anhang anzugeben.<br />
Die selbst erstellten Anlagen wurden zu Herstellungskosten auf Basis Einzelkosten zuzüglich<br />
angemessener Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert.<br />
Erhaltene Investitionszuschüsse werden als passiver Sonderposten dargestellt und entsprechend der<br />
Abschreibungsdauer des Vermögensgegenstandes, für dessen Anschaffung sie gewährt wurden,<br />
aufgelöst.<br />
Die planmäßigen Abschreibungen werden linear entsprechend der voraussichtlichen wirtschaftlichen<br />
Nutzungsdauer vorgenommen. Folgende Nutzungsdauer wird den planmäßigen Abschreibungen<br />
zugrundegelegt:<br />
Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund ____ Jahre<br />
Technische Anlagen und Maschinen ____ Jahre<br />
Medizinische Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung ____ Jahre<br />
Nichtmedizinische Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung ____ Jahre<br />
Außerplanmäßige Abschreibungen werden zusätzlich vorgenommen, wenn voraussichtlich dauernde<br />
Wertminderungen, die über den nutzungsbedingten Wertverzehr hinausgehen, eintreten.<br />
Geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben und in der<br />
Entwicklung des Anlagevermögens als Zu- und Abgang gezeigt. Die GWGs des Geschäftsjahres<br />
betragen ___ % der Jahresabschreibungssumme der aktivierten Anlagegüter.<br />
Es wurden folgende Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 209 Abs 1 HGB in Anspruch<br />
genommen (z.B.: Wäsche, Geschirr):<br />
Die Aktivierungspflicht von geleasten Wirtschaftsgütern wurde im Sinne des wirtschaftlichen<br />
Eigentums gemäß Bilanzierungshandbuch beurteilt. Insgesamt betragen die Aktivierungen von<br />
geleasten Wirtschaftsgütern EUR _____ (Vorjahr EUR ____).<br />
c) Finanzanlagen (falls vorhanden)<br />
Finanzanlagen wurden zu den Anschaffungskosten bilanziert. Niedrigere Werte wurden angesetzt,<br />
wenn der Marktwert zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses niedriger war als die Anschaffungskosten.<br />
Ausleihungen wurden mit dem Nennbetrag angesetzt.<br />
Seite 3
4. Umlaufvermögen<br />
a) Vorräte<br />
Jene Vorräte wurden aktiviert, die im Eigentum der Krankenanstalt stehen. Folgende Bereiche sind<br />
aufgrund von Ausgliederungen nicht umfasst: Apothekenvorräte, etc.<br />
Die Vorräte wurden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um allfällige<br />
Abschreibungen, angesetzt. Gewährte Rabatte wurden wertmindernd zum Ansatz gebraucht.<br />
- Es wurden folgende Bewertungsvereinfachungen herangezogen: Die Bewertung der Roh-,<br />
Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt nach dem gleitenden Durchschnittspreis-Verfahren unter<br />
Beachtung des Niederstwertprinzips. Ist der letzte Einstandspreis niedriger als der<br />
Durchschnittspreis, wurde dieser entsprechend angesetzt.<br />
- Festwert<br />
Generell wurde die Inventur wie folgt durchgeführt: (Beschreibung des Verfahrens der Inventur und<br />
der Bewertungsvereinfachungsverfahren).<br />
Die noch nicht abrechenbaren Leistungen wurden wie folgt ermittelt und bewertet:<br />
Nicht abrechenbare Leistungen – LKF<br />
Die nicht abrechenbaren Leistungen wurden mit den Herstellungskosten bewertet.<br />
Die nicht abrechenbaren Leistungen wurden mit folgendem Bewertungsvereinfachungsverfahren<br />
bewertet: ......................................<br />
b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden zum Nennwert bewertet.<br />
Im Falle erkennbarer Einzelrisiken wurde der niedrigere beizulegende Wert ermittelt und angesetzt<br />
sowie eine individuelle Abwertung durchgeführt.<br />
Zur Berücksichtigung allgemeiner Kreditrisiken wird eine Pauschalwertberichtigung in Abhängigkeit<br />
von der Außenstandsdauer der nicht einzelwertberichtigten Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen, abzüglich der Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenfonds gebildet.<br />
Langfristige Forderungen (> 1 Jahr) werden, soweit erforderlich, abgezinst.<br />
Forderungen in Fremdwährung werden zum Geldkurs des Entstehungstages oder zum niedrigeren<br />
Geldkurs des Bilanzstichtages bewertet.<br />
Seite 4
5. Liquide Mittel<br />
Die liquiden Mittel beinhalten den Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten.<br />
6. Rückstellungen<br />
Bei der Bemessung der Rückstellungen wurde allen erkennbaren Risiken sowie allen ungewissen<br />
Verpflichtungen ausreichend Rechnung getragen.<br />
Die Personalrückstellungen wurden für folgende Dienstnehmergruppen gebildet: (z.B. Beamte,<br />
Vertragsbedienstete, beigestelltes Personal etc.)<br />
Die Abfertigungsrückstellungen werden nach finanzmathematischen Grundsätzen unter<br />
Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3,5 %, eines Fluktuationsabschlages von ___ %<br />
sowie eines Pensionseintrittsalter bei Männern mit ___ Jahren und ___ Jahren bei Frauen, bei den<br />
Beamten sowohl für Frauen als auch für Männern mit ___ Jahren angesetzt.<br />
Die Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen werden nach<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem Teilwertverfahren unter Zugrundelegung der<br />
Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung „AVÖ 1999-P-Angestellte“ von Pagler & Pagler<br />
mit einem Rechnungszinssatz von 3,5 % und einem Fluktuationsabschlag von ___ % berechnet. Dabei<br />
wurde ein Pensionseintrittsalter von ___ Jahren bei Männern und ___ Jahren bei Frauen zu Grunde<br />
gelegt. Die eingestellte Rückstellung basiert auf dem versicherungsmathematischen Gutachten von<br />
______ (Versicherungsmathematiker).<br />
Der Unterschiedbetrag gemäß Artikel X RLG beläuft sich auf EUR ____. Dieser wird unter den<br />
aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und gleichzeitig über 20 Jahre verteilt aufgelöst.<br />
ODER: Dieser wird unter der Bilanz gesondert ausgewiesen.<br />
Die Jubiläumsgeldrückstellungen werden nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen unter<br />
Berücksichtigung eines Pensionseintrittsalters von ___ Jahren bei Männern und ___ Jahren bei Frauen,<br />
___ Jahren bei den Beamten sowohl für Frauen als auch für Männer angesetzt. Die Rückstellungen<br />
werden auf Basis eines Rechnungszinssatzes von 3,5 % und eines Fluktuationsabschlages von ___ %<br />
berechnet.<br />
Hinsichtlich der Rückstellungen für beigestelltes Personal sind die rechtlichen/vertraglichen<br />
Grundlagen zu erläutern.<br />
7. Verbindlichkeiten<br />
Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der<br />
Vorsicht bewertet. Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Aufnahmekurs bzw. zum höheren<br />
Devisenbriefkurs ausgewiesen.<br />
Seite 5
II.<br />
Erläuterungen zur Bilanz<br />
1. Anlagevermögen<br />
Die Aufgliederung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und deren Entwicklung im Berichtsjahr<br />
sind im angeschlossenen Anlagespiegel (Beilage 1 zum Anhang) angeführt.<br />
Neben dem Ausweis der Anlagegüter, bei welchem die Krankenanstalt juristischer und<br />
wirtschaftlicher Eigentümer zugleich sind, werden auch jene Vermögensgegenstände dargestellt, bei<br />
welchen der Krankenanstalt ausschließlich das wirtschaftliche Eigentum zukommt. Bei letzteren<br />
Anlagegütern wurden folgende Beträge aufgegliedert nach Anlagenklassen lt. Anlagespiegel aktiviert:<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
1. Rechte, Vorteile<br />
2. Geleistete Anzahlungen<br />
II. Sachanlagen<br />
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,<br />
einschließlich der Bauten auf fremdem Grund<br />
2. Technische Anlagen und Maschinen<br />
3. Andere Anlagen<br />
a) medizinisch<br />
b) nicht medizinisch<br />
4. Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
a) medizinisch<br />
b) nicht medizinisch<br />
5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau<br />
III. Finanzanlagen<br />
2xx2<br />
TEUR<br />
2xx1<br />
TEUR<br />
Abweichung<br />
TEUR<br />
Abweichung<br />
%<br />
Der Grundwert zur Position Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der<br />
Bauten auf fremden Grund beträgt im Berichtsjahr EUR __________ (Vorjahr TEUR: ).<br />
Aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen besteht auf Grund von<br />
langfristigen Miet-, Pacht- und Leasingverträgen für das Berichtsjahr eine Verpflichtung von EUR<br />
_______________ (Vorjahr TEUR: ). Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen für die nächsten<br />
5 Jahre beträgt EUR (Vorjahr TEUR: ).<br />
Im Geschäftsjahr kam es zu folgenden wesentlichen Verlusten aus dem Abgang von<br />
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens: (Achtung: Wesentlich sind Verluste dann, wenn der<br />
Abgangsverlust 10 % des EGT ausmacht bzw. durch den Verlust das Ergebnis negativ wird).<br />
Seite 6
An folgenden Unternehmen besitzt die Krankenanstalt Anteile:<br />
Name Sitz Höhe des Anteils<br />
am Kapital<br />
Eigenkapital zum<br />
31.12.2xx1<br />
Ergebnis im Jahr<br />
2xx1<br />
Seite 7
2. Vorräte<br />
Die Bestände an Vorräten gliedern sich wie folgt (falls nicht schon aus der Bilanz ersichtlich):<br />
Seite 8
Unbrauchbare Bestände werden ausgeschieden.<br />
In den noch nicht abrechenbaren Leistungen sind zum Bilanzstichtag noch nicht abrechenbare<br />
Pflegetage enthalten. Insgesamt wurden ____ Tage zu EUR ____ berücksichtigt.<br />
Weiters werden im Bilanzjahr noch nicht abrechenbare Einnahmen des Krankenanstaltenfonds<br />
angesetzt, die sich aus der Einzelbewertung der zum Bilanzstichtag noch nicht entlassenen Patienten<br />
(der sogenannten Überlieger) errechnen. Hier wurden insgesamt _______ Punkte zu EUR __________<br />
angesetzt.<br />
3. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
Die Fristigkeiten der in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände<br />
stellt sich folgendermaßen dar:<br />
Forderungsspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />
31. Dezember 2xx2 bis 1 Jahr über 1 Jahr<br />
EUR EUR EUR<br />
1. Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen<br />
2. Forderungen gegenüber verbundenen<br />
Unternehmen<br />
3. Forderungen gegenüber Unternehmen mit<br />
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.<br />
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
SUMME der Forderungen und<br />
sonstige Vermögensgegenstände<br />
Die Forderungen gegenüber Krankenanstalten im Holdingverbund betreffen _________<br />
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR<br />
- Sonstige Forderungen in Höhe von EUR<br />
Die Restlaufzeiten der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände des Vorjahres verteilen<br />
sich wie folgt:<br />
Forderungsspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />
31. Dezember 2xx1 bis 1 Jahr über 1 Jahr<br />
EUR EUR EUR<br />
1. Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen<br />
2. Forderungen gegenüber verbundenen<br />
Unternehmen<br />
3. Forderungen gegenüber Unternehmen mit<br />
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.<br />
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
SUMME der Forderungen und<br />
sonstige Vermögensgegenstände<br />
Seite 9
In den Forderungen aus Lieferung und Leistungen sind insbesondere folgende Forderungen<br />
enthalten<br />
Forderungen gegenüber den Krankenanstaltenfinanzierungfonds<br />
Forderungen gegenüber ausländischen Gebietskrankenkassen<br />
Forderungen gegenüber privaten Krankenversicherungen<br />
Forderungen gegenüber Selbstzahlern<br />
Forderungen gegenüber ausländischen Versicherungen<br />
Sonstige Forderungen aus Lieferung und Leistungen<br />
31.12.2XX2<br />
EUR<br />
31.12.2XX1<br />
EUR<br />
Die Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenfinanzierungsfonds gemäß ________<br />
(Gesetzesverweis) wurde zu einem Punktewert von EUR ____ (im Vorjahr: EUR _____) angesetzt.<br />
Die Ermittlung des Punktewertes fand wie folgt statt: ________________________________<br />
_____________________________________________________________________________<br />
Die sonstigen Forderungen enthalten insbesondere (Hier sind alle Erträge von wesentlicher Höhe<br />
anzuführen. Gegebenenfalls ist die unten vorgeschlagene Gliederung anzupassen):<br />
Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-<br />
Beihilfengesetz<br />
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
Ausgleichsmittel gemäß (Gesetzesstelle)<br />
Finanzamt<br />
Bezugsvorschüsse<br />
Sonstige<br />
31.12.2XX2<br />
EUR<br />
31.12.2XX1<br />
EUR<br />
Im Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ sind Erträge in Höhe von EUR<br />
_________ (Vorjahr TEUR: _____) enthalten, die erst nach dem Bilanzstichtag zahlungswirksam<br />
werden.<br />
Folgende Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen wurden gebildet:<br />
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
31.12.2XX2<br />
EUR<br />
31.12.2XX1<br />
EUR<br />
Folgende Einzelwertberichtigungen zu Forderungen wurden gebildet:<br />
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
31.12.2XX2<br />
EUR<br />
31.12.2XX1<br />
EUR<br />
Seite 10
4. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(gilt nur für steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art)<br />
Bei Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechtes für aktive latente Steuern:<br />
In den Rechnungsabgrenzungsposten sind aktive latente Steuern in Höhe von EUR ____ enthalten.<br />
Bei Nicht-Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechtes<br />
Vom Aktivierungswahlrecht der gemäß § 198 Abs 10 HGB aktivierbaren latenten Steuern wurde kein<br />
Gebrauch gemacht. Der ansetzbare Wert beträgt EUR _____ und resultiert im wesentlichen aus<br />
folgenden zeitlichen Differenzen: _________<br />
Die Berechnung basiert auf einem Steuersatz von 34 %.<br />
Seite 11
5. Eigenkapital<br />
(Bei Krankenanstalten mit variablem Eigenmittelkonto)<br />
Die Entwicklung der Eigenmittel im Berichtsjahr stellt sich wie folgt dar:<br />
Eigenmittel zum 1.1.2xx2<br />
+ Eigenmittelzufuhr<br />
- ..... (Aufgliederungen nach Positionen)<br />
- Eigenmittelabfuhr<br />
- ..... (Aufgliederungen nach Positionen)<br />
Eigenmittel zum 31.12.2xx2<br />
Im Geschäftsjahr liegt eine buchmäßige Überschuldung vor (negatives Eigenkapital). Dies ist<br />
insbesondere zurückzuführen auf ........ (z.B. Dotierung Personalrückstellungen). Im Sinne der<br />
Erfüllung des Versorgungsauftrages und der damit zusammenhängenden Finanzierungsstruktur<br />
(Gesetzesverweis) wurde eine Fortbestandsprognose für die nächsten zwei Jahre erstellt. Demzufolge<br />
liegt eine/keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vor, weil ______________________<br />
(zB Verweis auf Landesgesetz oder sonstige Bestimmungen im Hinblick auf Finanzierungszusagen<br />
oder Versorgungsauftrag).<br />
In Anlehnung an § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) beträgt die Eigenmittelquote ___%<br />
(gesetzliches Erfordernis 8 %) und die fiktive Schuldentilgungsdauer ___ % (gesetzliches Erfordernis<br />
max. 15 Jahre). Aufgrund der derzeitigen, rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere KAG,<br />
_____________) liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine/keine Vermutung des<br />
Reorganisationsbedarfes vor.<br />
6. Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen<br />
Die Aufgliederung der Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen sowie deren Entwicklung ist in<br />
der Beilage 2 dargestellt. Dabei wurde zwischen noch verfügbaren Investitionszuschüssen und bereits<br />
verwendeten Investitionszuschüsse unterschieden. Investitionszuschüsse des Krankenanstaltenträgers<br />
sind in den gebundenen Kapitalrücklagen ausgewiesen.<br />
a) noch verfügbare Investitionszuschüsse<br />
Unter dieser Position werden die vom Krankenanstaltenfonds bereits erhaltenen Subventionen<br />
ausgewiesen, die im Berichtsjahr noch nicht für Investitionen verwendet wurden, deren<br />
widmungsgemäße Verwendung jedoch wahrscheinlich ist.<br />
Die Mittel stammen aus folgenden Jahren:<br />
Jahr<br />
Höhe der Mittel<br />
Seite 12
) verwendete Investitionszuschüsse<br />
Unter dieser Position sind die Subventionen für in Betrieb genommene bzw noch nicht in Betrieb<br />
genommene Investitionen enthalten.<br />
Die Auflösung der Investitionszuschüsse erfolgt entsprechend der Nutzungsdauer der<br />
Vermögensgegenstände, für deren Anschaffung sie gewährt wurden.<br />
Bei vorzeitigem Abgang der Vermögensgegenstände werden die Investitionszuschüsse zur Gänze<br />
aufgelöst.<br />
7. Rückstellungen<br />
Die Entwicklung der Rückstellungen ist in der Beilage 3 zum Anhang dargestellt.<br />
In den Steuerrückstellungen ist eine Rückstellung für passive latente Steuern im Ausmaß von EUR ....<br />
enthalten.<br />
Die sonstigen Rückstellungen umfassen im wesentlichen Rückstellungen für ... (Angabe der<br />
wesentlichen sonstigen Rückstellungen). Die Sonstigen Rückstellungen in Zusammenhang mit<br />
Personal betragen im Berichtsjahr EUR _________ (Vorjahr TEUR_____). Zum Bilanzstichtag noch<br />
ausstehende Eingangsrechnungen für bereits erhaltene Lieferungen und Leistungen wurden<br />
rückgestellt.<br />
In den Rückstellungen sind EUR _____ für beigestelltes Personal enthalten. Diese setzen sich<br />
zusammen aus ________ Die Verpflichtung besteht aufgrund folgender rechtlicher/vertraglicher<br />
Grundlagen..... (Aufgliederung in Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder, Gleitzeitguthaben,<br />
Nicht konsumierte Urlaube, Prämien etc.).<br />
In den Rückstellungen sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von EUR<br />
_______ enthalten.<br />
Seite 13
8. Verbindlichkeiten<br />
Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten weisen folgende Zusammensetzung und<br />
Fristigkeiten auf:<br />
Verbindlichkeitenspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />
31.12.2xx2 bis 1 Jahr 1 - 5 Jahre über 5 Jahre<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
1. Anleihen,<br />
davon konvertibel<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kreditinstituten<br />
3. Erhaltene Anzahlungen auf<br />
Bestellungen<br />
4. Verbindlichkeiten aus<br />
Lieferungen und Leistungen<br />
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme<br />
gezogener Wechsel und der<br />
Ausstellung eigener Wechsel<br />
6. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
verbundenen Unternehmen<br />
7. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Unternehmen mit denen ein<br />
Beteiligungsverhältnis besteht.<br />
8. Verbindlichkeiten gegenüber den<br />
Gesellschaftern bzw. den<br />
Krankenanstaltenträger<br />
9. Verbindlichkeiten aufgrund des<br />
Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />
10. Verbindlichkeiten aus sonstigen<br />
Zuwendungen zur Finanzierung der<br />
Krankenanstalten<br />
11. Sonstige Verbindlichkeiten<br />
Davon aus Steuern<br />
Davon im Rahmen der<br />
sozialen Sicherheit<br />
Verbindlichkeiten gesamt<br />
Seite 14
Die Verbindlichkeiten des Vorjahres stellen sich wie folgt dar:<br />
Verbindlichkeitenspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />
31.12.2xx1 bis 1 Jahr 1 - 5 Jahre über 5 Jahre<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
1. Anleihen,<br />
davon konvertibel<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kreditinstituten<br />
3. Erhaltene Anzahlungen auf<br />
Bestellungen<br />
4. Verbindlichkeiten aus<br />
Lieferungen und Leistungen<br />
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme<br />
gezogener Wechsel und der<br />
Ausstellung eigener Wechsel<br />
6. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
verbundenen Unternehmen<br />
7. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Unternehmen mit denen ein<br />
Beteiligungsverhältnis besteht.<br />
8. Verbindlichkeiten gegenüber den<br />
Gesellschaftern bzw. den<br />
Krankenanstaltenträger<br />
9. Verbindlichkeiten aufgrund des<br />
Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />
10. Verbindlichkeiten aus sonstigen<br />
Zuwendungen zur Finanzierung der<br />
Krankenanstalten<br />
11. Sonstige Verbindlichkeiten<br />
Davon aus Steuern<br />
Davon im Rahmen der<br />
sozialen Sicherheit<br />
Verbindlichkeiten gesamt<br />
Zu den Positionen der Verbindlichkeiten und deren Entwicklung im Berichtsjahr sind folgende<br />
Erläuterungen zu ergänzen:<br />
Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten betreffen ....<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Ärzten (sind in den Positionen: Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen bzw. Sonstige Verbindlichkeiten enthalten) betreffen ...... und sind auf folgende<br />
Berufsstufen zu untergliedern:<br />
- Verbindlichkeiten gegenüber Primarärzten: EUR _________ (Vorjahr: ___________)<br />
- Verbindlichkeiten gegenüber nachgeordneten Ärzten: EUR ____________ (Vorjahr: ____________)<br />
- Verbindlichkeiten gegenüber div. Fonds: EUR _____________ (Vorjahr: _______________)<br />
Die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern<br />
betreffen im Ausmaß von EUR ______ den laufenden Betrieb, im Ausmaß von EUR ______<br />
Investitionsmaßnahmen und im Ausmaß von EUR ______ sonstige Transferzahlungen.<br />
Seite 15
Die Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechtes betreffen im Ausmaß<br />
von EUR ______ den laufenden Betrieb, im Ausmaß von EUR ______ Investitionsmaßnahmen und<br />
im Ausmaß von EUR ______ sonstige Transferzahlungen. Die Verbindlichkeit resultierend aus der<br />
Verrechnung mit dem Landeskrankenanstaltenfonds setzen sich wie folgt zusammen: __________<br />
Die Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />
betreffen im Ausmaß von EUR ______ den laufenden Betrieb, im Ausmaß von EUR ______<br />
Investitionsmaßnahmen und im Ausmaß von EUR ______ sonstige Transferzahlungen.<br />
Die sonstigen Verbindlichkeiten enthalten insbesondere (Hier sind alle Aufwendungen von<br />
wesentlicher Höhe anzuführen. Gegebenenfalls ist die unten vorgeschlagene Gliederung anzupassen):<br />
a) aus Steuern<br />
Finanzamt _____<br />
b) im Rahmen der sozialen Sicherheit<br />
Gebietskrankenkasse<br />
c) Sonstige<br />
Nebengebühren Dienstnehmer<br />
Sondergebühren Bundesärzte<br />
Übrige Sonstige Verbindlichkeiten<br />
GESAMT<br />
31.12.2XX2<br />
EUR<br />
31.12.2XX1<br />
EUR<br />
In diesem Posten sind Aufwendungen mit dem Betrag von EUR ___________ (Vorjahr TEUR<br />
______) enthalten, die erst nach dem Bilanzstichtag zahlungswirksam werden.<br />
Es bestehen keine dinglichen Sicherstellungen von Verbindlichkeiten (wenn ja, dann Erläuterung).<br />
9. sonstige finanzielle Verpflichtungen<br />
Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen<br />
Wir prognostizieren die künftigen Miet- und Leasingverpflichtungen und sonstigen langfristigen<br />
Verpflichtungen wie folgt:<br />
für das folgende Geschäftsjahr<br />
für die fünf folgenden Geschäftsjahre<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
TEUR<br />
Seite 16
III.<br />
Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.<br />
1. Umsatzerlöse<br />
Die Umsatzerlöse betreffen<br />
INLANDSERLÖSE<br />
AUSLANDSERLÖSE<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
TEUR<br />
Im einzelnen entfallen die Umsatzerlöse auf folgende Bereiche:<br />
Patientenerlöse – Krankenanstaltenfonds<br />
Stationär<br />
Ambulant<br />
Nebenkosten<br />
Sozialhilfe<br />
Pflegebereich<br />
Periodenfremde Erlöse<br />
Patientenerlöse ohne Krankenanstaltenfonds<br />
Erlöse Selbstzahler<br />
Erlöse Ambulanzgebühren<br />
Erlöse Anstaltengebühren<br />
Erlöse Pflegegebühren<br />
Erlöse Einzelzimmerzuschlagsgebühren<br />
Erlöse aus Kostenbeiträgen<br />
Anstaltenanteil (beihilfekürzend und nicht beihilfekürzend)<br />
Periodenfremde Erlöse<br />
Sonstige<br />
Abzgl. Erlösberichtigungen<br />
Patientenerlöse GKK Ausländer<br />
Sonstige medizinische Erlöse<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
TEUR<br />
In den Umsatzerlösen sind auf Grund der Endabrechnung des Krankenanstaltenfonds für das Jahr<br />
2xx2 LKF-Erlöse in Höhe von EUR _______ (2xx1: TEUR ) enthalten.<br />
Seite 17
Die Punkte und Punktewerte verteilten sich im Geschäftsjahr wie folgt:<br />
Stationäre Leisungen<br />
- Erlöse für fondsrelevante Inländer<br />
- Erlöse für fondsrelevante Ausländer<br />
- Sonstige (bewertet mit Durchschnittspunktewert)<br />
Ambulante Leisungen<br />
- Erlöse für fondsrelevante Inländer<br />
- Erlöse für fondsrelevante Ausländer<br />
- Sonstige (bewertet mit Durchschnittspunktewert)<br />
LKF-Punkte Wert je Punkt Erlöse in TEUR<br />
Die Sonderklassegebühren werden nach folgendem System verbucht:<br />
Folgende Jahresabschlusspositionen sind somit von den Buchungen in Zusammenhang mit<br />
Sonderklassegebühren betroffen:<br />
Umsatzerlöse: Hier wird der Gesamtbetrag der Sonderklasseeinnahmen gezeigt. Bzw: Hier wird der<br />
Hausanteil der Sonderklassegebühr dargestellt.<br />
Personalaufwand: Im Personalaufwand wird der Arztanteil ausgewiesen, wenn dieser unselbständig<br />
beschäftigt ist.<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Ärzten/Verrechnungskonto: Hier ist der Arztanteil ausgewiesen, der dem<br />
Arzt weitergegeben wird.<br />
Gebundene Rücklage: Hier wird der Hausanteil ausgewiesen, wenn die eingenommenen Mittel nur<br />
zweckgebunden verwendet werden können.<br />
Im Rahmen der Anhangsangaben zu den Umsatzerlösen ist die Behandlung der Sonderklassegebühren<br />
zu beschreiben (wie werden Haus- und Arztanteile verbucht), die rechtlichen und vertraglichen<br />
Grundlagen zu nennen und die Auswirkung auf andere Jahresabschlussposten darzustellen.<br />
Seite 18
2. Sonstige betriebliche Erlöse<br />
Die sonstigen betrieblichen Erlöse enthalten folgende Bereiche:<br />
Erträge aus Anlagenabgängen/-Zuschreibungen<br />
Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen<br />
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />
Zuschüsse und Beihilfen<br />
Übrige (Aufgliedern der wesentlichen Beträge)<br />
.....<br />
Pensionsbeiträge Beamte<br />
Sonstige (Miete, Pacht, Betriebskosten, Verpflegung,<br />
nichtmed. Leistungen)<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
EUR<br />
Zuschüsse und Beihilfen beinhalten:<br />
Bundeszuschuss Klinischer Mehraufwand in Höhe von EUR _______ (Vorjahr ______) sowie die<br />
Gesundheitsbeihilfe gemäß GSBG in Höhe von EUR _______ (Vorjahr ______). Die Sonstigen<br />
Zuschüsse betreffen ..... (wenn wesentlich)<br />
Seite 19
3. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />
in TEUR 2xx2 2xx1<br />
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />
Materialaufwand (Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Wareneinsatz)<br />
Verbrauch Medizinische Güter<br />
Abschreibungen Medizinische Güter<br />
Lieferantenskontoerträge für Medizinische Güter<br />
Verbrauch Nichtmedizinische Güter<br />
Abschreibungen Nichtmedizinische Güter<br />
Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Güter<br />
Wareneinsatz Medizinische Waren<br />
Wareneinsatz Nichtmedizinische Waren<br />
Abschreibungen Medizinische Waren<br />
Abschreibungen Nichtmedizinische Waren<br />
Lieferantenskontoerträge für Medizinische Waren<br />
Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Waren<br />
Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />
LABORUNTERSUCHUNGEN-FREMDLEISTUNGEN<br />
THERAPIE-FREMDLEISTUNGEN<br />
DIAGNOSEN-FREMDLEISTUNGEN<br />
AUTOPSIEN-FREMDLEISTUNGEN<br />
FREMDLEISTUNGEN MEDIZINISCHE-SONSTIGE<br />
ENERGIE, WASSER<br />
Lieferantenskontoerträge für bezogene Leistungen<br />
Abschreibungen für Geleistete Anzahlungen für Vorratsvermögen<br />
Die Höhe der Aufwendungen für bezogene Leistungen ist auf folgende Fremdleistungen bzw.<br />
Bereiche zurückzuführen: (Beschreibung der outgesourcten Leistung und Darstellung der Verträge).<br />
Im Geschäftsjahr wurden folgende Konsiliarleistungen beansprucht:<br />
Im Geschäftsjahr entstanden Kosten aus Angliederungsverträgen in Höhe von EUR ______. (Nennung<br />
des Angliederungsvertrages und Abrechnungsbeschreibung)<br />
Seite 20
4. Personalaufwendungen<br />
Die Personalaufwendungen gliedern sich in folgende Berufsgruppen:<br />
Ärzte<br />
Apotheker, Chemiker, Physiker u.ä.<br />
Hebammen<br />
Krankenpflegefachdienstpersonal<br />
Medizinisch-Technisches Dienstpersonal<br />
Sanitätshilfsdienstpersonal<br />
Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />
Betriebspersonal<br />
Sonstiges Personal<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
EUR<br />
Differenziert nach Dienstrechten verteilt sich der Personalaufwand wie folgt:<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Vertragsbedienstete<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
EUR<br />
Sonderklassegebühren wurden auf Grundlage ____________ (Vertrag oder Gesetzesverweis) wie<br />
folgt behandelt:<br />
4a Aufwendungen für Abfertigungen<br />
Im Personalaufwand enthaltene Aufwendungen für Abfertigungen setzen sich wie folgt zusammen:<br />
Abfertigungszahlungen<br />
Dotierung Abfertigungsrückstellung<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
EUR<br />
Für folgende Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht) wurde eine Vorsorge im Bereich der<br />
Abfertigungsrückstellung getroffen:<br />
Für Ansprüche von bereitgestellten Mitarbeitern wurde aus folgendem Grund vorgesorgt (Angabe der<br />
vertraglichen Grundlage)<br />
Seite 21
4b Aufwendungen für Altersversorgung<br />
Die Aufwendungen für Altersversorgung setzen sich wie folgt zusammen:<br />
Laufende Pensionszahlungen<br />
Pensionskassenbeiträge<br />
Dotierung Pensionsrückstellung<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
EUR<br />
Für folgende Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht) wurde eine Vorsorge im Bereich der<br />
Pensionsrückstellung getroffen:<br />
Für Ansprüche von bereitgestellten Mitarbeitern wurde aus folgendem Grund vorgesorgt (Angabe der<br />
vertraglichen Grundlage)<br />
5. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
Steuern<br />
Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen<br />
Instandhaltungen<br />
Betriebsaufwendungen<br />
Reinigungsaufwand u.ä.<br />
Miet- und Pachtzinse<br />
Leasingaufwendungen<br />
Sonstiges (größere Beträge sind hier separat anzuführen)<br />
Verwaltungsaufwendungen<br />
Vertriebsaufwendungen<br />
Periodenfremde Aufwendungen<br />
Übrige<br />
2xx2<br />
EUR<br />
2xx1<br />
EUR<br />
6. Außerordentliches Ergebnis<br />
Darstellung des außerordentlichen Ergebnisses<br />
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (gilt nur für steuerpflichtige Betriebe<br />
gewerblicher Art)<br />
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betreffen .......<br />
Von den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag entfallen EUR ____ auf das ordentliche Ergebnis<br />
und EUR ____ auf das außerordentliche Ergebnis.<br />
Seite 22
8. Verlust-/Abgangsdeckung<br />
Unter dieser Position werden eine bilanzielle Verlustabdeckung oder eine kamerale<br />
Betriebsabgangsdeckung sowie Transferzahlungen von Fonds, der Träger bzw. von<br />
Gebietskörperschaften dargestellt.<br />
Seite 23
IV.<br />
Sonstige Angaben<br />
1. Zahl der Mitarbeiter<br />
Die Anzahl der Beschäftigten betrug im Geschäftsjahr<br />
Arbeiter<br />
Angestellte<br />
Lehrlinge<br />
Bereitgestelltes Personal<br />
Dienstnehmer gesamt<br />
Stand<br />
31.12.2xx2<br />
Durchschnitt<br />
2xx2<br />
Durchschnitt<br />
2xx1<br />
Nach Berufsgruppen gegliedert betrug die Anzahl der Beschäftigten<br />
Ärzte<br />
Apotheker, Chemiker, Physiker uä<br />
Hebammen<br />
Krankenpflegefachdienstpersonal<br />
Medizinisch technisches Dienstpersonal<br />
Sanitätsdiensthilfspersonal<br />
Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />
Betriebspersonal<br />
Sonstiges Personal<br />
Dienstnehmer gesamt<br />
Stand<br />
31.12.2xx2<br />
Durchschnitt<br />
2xx2<br />
Durchschnitt<br />
2xx1<br />
Nach Dienstrechten gegliedert betrug die Anzahl der Beschäftigten<br />
Pragmatisch Bedienstete<br />
Vertragsbedienstete<br />
Sonstige Bedienstete<br />
Beigestellte Bedienstete<br />
Dienstnehmer gesamt<br />
Stand<br />
31.12.2xx2<br />
Durchschnitt<br />
2xx2<br />
Durchschnitt<br />
2xx1<br />
Seite 24
2. Aufgliederung der Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen<br />
In den Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen sind nachfolgende Beträge für<br />
Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte enthalten:<br />
Abfertigungszahlung<br />
Zuweisung<br />
Abfertigungsrückstellung<br />
Ruhe- und Versorgungsgenüsse<br />
Zuweisung Pensionsrückstellung<br />
Summe Abfertigungen und<br />
Pensionen<br />
Gesamt<br />
Vorstandsmitglieder<br />
TEUR<br />
Leitende<br />
Angestellte<br />
TEUR<br />
Andere<br />
Arbeitnehmer<br />
TEUR<br />
Seite 25
3. Angaben über die Mitglieder der Unternehmensorgane<br />
Das Krankenanstaltendirektorium der Landeskrankenanstalt ________ setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Die Aufsichtsorgane der Krankenanstalt setzen sich im Berichtsjahr wie folgt zusammen (ggf.<br />
Mitglieder des Aufsichtsrates – falls vorhanden)<br />
Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums beliefen sich auf EUR ________<br />
(Vorjahr: EUR __________).<br />
Die Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates betrugen für das Berichtsjahr EUR _______<br />
(Vorjahr: TEUR _______).<br />
4. Sonstiges<br />
Falls relevant: Das Unternehmen wird in den zusammengefassten Jahresabschluss der _____________<br />
(Holding) einbezogen.<br />
Ort, Datum<br />
Der Verwaltungsdirektor: Die Pflegedirektorin: Der Medizinische Direktor:<br />
___________________ ___________________ __________________<br />
Seite 26
Beilagen zum Anhang:<br />
1. Anlagespiegel<br />
2. Entwicklung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse und der Bewertungsreserven<br />
3. Entwicklung der Rückstellungen<br />
4. Geldflussrechnung<br />
5. Einnahmenerhebungsblatt<br />
Seite 27
BEILAGE 1<br />
zum Anhang<br />
für das Geschäftsjahr 2xx2<br />
Seite 28
ENTWICKLUNG DER INVESTITIONSZUSCHÜSSE ZUM ANLAGEVERMÖGEN<br />
Vortrag Verwendung Auflösung Auflösung Stand<br />
1.1.2xx2 noch verfügbarer Zugänge Umbuchungen durch durch Abgang 31.12.2xx2<br />
Zuschüsse Abschreibung<br />
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR<br />
A. Noch verfügbare Investitionszuschüsse *<br />
Investitionszuschuss<br />
Großgerätezuschuss<br />
Strukturmittelzuschuss<br />
Summe noch verfügbare Zuschüsse<br />
B. Verwendete Investitionszuschüsse<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
1. Rechte, Vorteile<br />
2. Geleistete Anzahlungen<br />
Rechte, Vorteile<br />
II. Sachanlagen<br />
1. Grundstücke und Bauten, einschließlich<br />
der Bauten auf fremdem Grund<br />
2. Technische Anlagen und Maschinen<br />
3. Andere Anlagen, Betriebs- und<br />
Geschäftsausstattung<br />
4. Geleistete Anzahlungen<br />
und Anlagen in Bau<br />
Summe verwendete Zuschüsse<br />
Gesamtsumme<br />
* mögliche nicht verwendbare Investitionszuschüsse sind nicht im Sonderposten ausgewiesen sondern wurden in die sonstigen Rückstellungen eingestellt.<br />
BEILAGE 2<br />
zum Anhang<br />
für das Geschäftsjahr 2xx2<br />
Seite 29
BEILAGE 3<br />
zum Anhang<br />
für das Geschäftsjahr 2xx2<br />
Vortrag Verbrauch Auflösung Dotierung Stand<br />
31.12.2xx1<br />
31.12.2xx2<br />
A Rückstellungen für Abfertigungen<br />
Abfertigungsansprüche pragmatische Bedienstete<br />
Abfertigungsansprüche Vertragsbedienstete<br />
Abfertigungsansprüche Sonstige Bedienstete<br />
Abfertigungsansprüche beigestelltes Personal<br />
Zwischensumme Abfertigungsrückstellung<br />
B Rückstellungen für Pensionen<br />
Pensionsansprüche pragmatisch Bedienstete<br />
Pensionsansprüche Vertragsbedienstete<br />
Pensionsansprüche Sonstige Bedienstete<br />
Pensionsansprüche beigestelltes Personal<br />
Zwischensumme Pensionsrückstellung<br />
C Steuerrückstellung<br />
Rückstellung für laufenden Steueraufwand<br />
Rückstellung für Steuernachzahlungen<br />
Rückstellung für latente Steuern<br />
Zwischensumme Steuerrückstellungen<br />
D Sonstige Rückstellungen<br />
Rückstellung für noch nicht konsumierte Urlaube<br />
Rückstellung für Gleitzeitguthaben<br />
Rückstellung für Jubiläumsgelder<br />
Rückstellung für Prämien und Gratifikationen<br />
Rückstellung für Prüfungs- und Beratungskosten<br />
Rückstellung für medizinische Haftungsfälle<br />
Rückstellung für noch nicht abgerechnete<br />
Leistungen<br />
Rückstellung für drohende Verluste aus<br />
schwebenden Geschäften<br />
Rückstellung für Entsorgungs- und Abbruchkosten<br />
Rückstellung für Umweltbelastungen<br />
Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen<br />
Rückstellung für noch nicht abgeführte Beihilfen<br />
Rückstellung für Invalidenausgleichstaxe<br />
Rückstellung für Sondergebühren Ärzte<br />
Rückstellung für Versicherungspflicht nach ASVG-Bundesärzte<br />
Diverse sonstige Rückstellungen<br />
Zwischensumme Sonstige Rückstellungen<br />
SUMME RÜCKSTELLUNGEN 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Seite 30
BEILAGE 4<br />
zum Anhang<br />
für das Geschäftsjahr 2xx2<br />
Seite 31
BEILAGE 5<br />
zum Anhang<br />
für das Geschäftsjahr 2xx2<br />
Seite 32
Seite 33
ANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
ANHANGS-CHECKLISTE<br />
(FÜR ALLE FONDSKRANKENANSTALTEN)<br />
Krankenanstalt: ________________________________________<br />
Jahresabschluss zum ___________________________________<br />
lfd. Nr.<br />
ALLGEMEINES<br />
1 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
sowie der darauf angewandten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden, unter Beachtung<br />
der Generalklausel<br />
2 Bei Fremdwährungsbeträgen die Grundlagen für die<br />
Umrechnung in EURO<br />
3 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
(einschließlich Begründung und<br />
gesonderter Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage<br />
4 Angabe und Begründung, wenn die einmal gewählte<br />
Form der Darstellung nicht beibehalten wird<br />
5 Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge<br />
nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag<br />
angepasst wird<br />
6 Angaben, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftszweige<br />
mit verschiedenen Gliederungsvorschriften<br />
betreibt. Angabe wenn die Gesellschaft<br />
Nebenkostenbereiche betreibt.<br />
7 Angabe der Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen<br />
oder Verbindlichkeiten zu mehreren<br />
Posten der Bilanz, wenn kein entsprechender Vermerk<br />
in der Bilanz durchgeführt wurde und dies zur<br />
Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses<br />
erforderlich ist<br />
8 Angabe gesetzlicher Grundlagen, die bei der Jahresabschlusserstellung<br />
zu beachten sind<br />
9 Angabe zu den Grundlagen und dem Vorgehen zur<br />
Trennung des Finanzierungs- und Leistungsbereiches<br />
Gesetzesstelle<br />
(HGB)<br />
§ 236<br />
§ 237 Z 2<br />
§ 236 Z 1<br />
§ 223 (1)<br />
§ 223 (2)<br />
§ 223 (3)<br />
§ 223 (5)<br />
JA<br />
Nicht<br />
zutreffend<br />
Bearbeiter<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 1 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
lfd. Nr.<br />
ANLAGEVERMÖGEN<br />
(einschl. aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen<br />
und Erweitern eines Betriebes)<br />
10 Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten<br />
des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen<br />
für das Ingangsetzen und Erweitern eines<br />
Betriebes“, wenn nicht in der Bilanz ausgewiesen<br />
11 Erläuterung des Bilanzpostens „Aufwendungen für<br />
das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“<br />
12 Darstellung der Anlagegüter, die nicht im juristischen<br />
aber im wirtschaftlichen Eigentum der Krankenanstalt<br />
stehen, inkl. rechtliche Grundlagen und Angabe des<br />
juristischen Eigentümers.<br />
13 Angabe des Grundwertes bei Grundstücken, wenn<br />
dies nicht in der Bilanz angemerkt ist<br />
14 bei Ansatz von Zinsen für das Fremdkapital, das zur<br />
Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes<br />
verwendet wird in den Herstellungskosten<br />
(§ 203 Abs 4), Angabe des insgesamt nach<br />
dieser Vorschrift aktivierten Betrages<br />
15 Darstellung der für Anlagegüter erhaltene Investitionszuschüsse<br />
und Darstellung dessen Entwicklung<br />
während des Geschäftsjahres (Investitionszuschuss-<br />
Spiegel).<br />
16 Angabe der Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis<br />
zu einem Jahr<br />
17 Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres<br />
entsprechend der Gliederung des Anlagevermögens,<br />
wenn nicht in der Bilanz vermerkt<br />
18 Angabe der Abschreibungssätze gemäß den Richtwerten<br />
aus der Kostenrechnung und Begründen bei<br />
Abweichungen bzw. Ergänzungen.<br />
19 Angabe der im Geschäftsjahr durchgeführten außerplanmäßigen<br />
Abschreibungen und Zuschreibungen.<br />
20 Darstellen und Begründen bei der Anwendung von<br />
Bewertungsvereinfachungsverfahren.<br />
Gesetzesstelle<br />
(HGB)<br />
§ 226 (1)<br />
§ 226 (2)<br />
§ 225 (7)<br />
§ 236 Z 2<br />
Analog zu §<br />
230 Abs. 2<br />
HGB<br />
§ 227<br />
§ 226 (1)<br />
§ 236 Z 3<br />
§ 209 Abs.1<br />
21 Erläutern und Darstellung von geleasten und gemieteten<br />
Wirtschaftsgütern.<br />
22 Behandlung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern In Anlehnung<br />
an §<br />
13 EStG<br />
23 Behandlung von Schenkungen und Zuwendungen<br />
im Bereich des Anlagevermögens<br />
24 Erläuterungen zum Inhalt und der Bewertung der<br />
Position Finanzanlagevermögen<br />
JA<br />
Nicht<br />
zutreffend<br />
Bearbeiter<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 2 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
lfd. Nr.<br />
Gesetzesstelle<br />
(HGB)<br />
VORRÄTE<br />
25 Aufgliederung des Vorratsbestandes in wesentliche<br />
Bereiche, falls in der Bilanz nicht ersichtlich<br />
26 Vorratsbereiche welche typisch für den Tätigkeitsbereich<br />
der Krankenanstalt sind, welche jedoch nicht<br />
unter den Vorräten ausgewiesen werden (z.B. aufgrund<br />
von Outsourcing, Kommissionswaren etc.)<br />
27 Darstellen der Bewertungsverfahren im Bereich der<br />
Vorräte<br />
28 Angabe über das Stattfinden einer Inventur, die abgedeckten<br />
Bereiche und das Vorgehen.<br />
29 Angabe über den Inhalt und die Bewertung der noch<br />
nicht abrechenbaren Leistungen<br />
30 Angabe, ob Zuschreibungen unterlassen wurden § 208 (3)<br />
FORDERUNGEN<br />
31 Angabe des Betrages der Forderungen mit einer § 225 (3)<br />
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr für jeden gesondert<br />
ausgewiesenen Posten, wenn dies nicht in<br />
der Bilanz angemerkt ist<br />
32 Aufgliederung der Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen nach Schuldnerkategorien<br />
33 Angabe einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen<br />
§ 226 (5)<br />
für den entsprechenden Posten der Bilanz<br />
34 Angabe der Einzelwertberichtigung und Abzinsung<br />
der langfristigen Forderungen<br />
35 Aufgliederung wesentlicher Beträge der Sonstigen<br />
Forderungen und Vermögensgegenstände<br />
36 Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Forderungen § 225 (3)<br />
und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten sind,<br />
die erst nach Abschlußstichtag zahlungswirksam<br />
werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt<br />
37 Angabe, ob Zuschreibungen unterlassen wurden § 208 (3)<br />
JA<br />
Nicht<br />
zutreffend<br />
Bearbeiter<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 3 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
Lfd. Nr.<br />
AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />
38 Erläuterung des unter den aktiven Rechnungsabgrenzungen<br />
gesondert ausgewiesenen Unterschiedsbetrages<br />
der Pensionsrückstellung (falls anwendbar).<br />
EIGENKAPITAL<br />
39 Bei variablem Eigenmittelkonto:<br />
Darstellen der Eigenmittelzufuhr und Eigenmittalabfuhr<br />
des Geschäftsjahres und somit der Überleitung<br />
der Eigenmittel zum Beginn des Berichtsjahres zum<br />
Bilanzstichtag.<br />
40 Falls anwendbar: Erläuterung des Inhaltes und der<br />
Entwicklung der Kapital- und Gewinnrücklagen. Aufteilung<br />
der Kapitalrücklagen in gebundene und nicht<br />
gebundene Kapitalrücklagen.<br />
41 Darstellung und Erläuterung bei Vorliegen einer<br />
buchmäßigen Überschuldung und Formulierung der<br />
Fortbestandsprognose<br />
42 Angabe der Eigenmittelquote iZm URG<br />
INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />
43 Angabe der Zuweisung und der Auflösung des Investitionszuschusses<br />
entsprechend den Posten des<br />
Anlagevermögens, wenn dies nicht in der Bilanz<br />
durchgeführt wurde<br />
44 Aufgliederung der Investitionszuschüsse in noch<br />
verfügbare Investitionszuschüsse und verwendete<br />
Investitionszuschüsse.<br />
RÜCKSTELLUNGEN<br />
45 Darstellung der Parameter zur Ermittlung der Personalrückstellungen.<br />
46 Erläuterung der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen<br />
Rückstellungen, wenn sie einen erheblichen<br />
Umfang haben<br />
47 Erläuterung der Rückstellungen für beigestelltes Personal<br />
48 Erläuterung der nicht in der Bilanz gesondert ausgewiesenen<br />
Rückstellung für passive latente Steuen.<br />
VERBINDLICHKEITEN<br />
49 Angabe des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer<br />
Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert<br />
ausgewiesenen Posten, wenn dies nicht in der Bilanz<br />
angemerkt ist<br />
Gesetzesstelle<br />
(HGB)<br />
Art X (4)<br />
§ 230 (2)<br />
§ 232 (4)<br />
§ 237 Z 7<br />
§ 225 (6)<br />
JA<br />
Nicht<br />
zutreffend<br />
Bearbeiter<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 4 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
Lfd. Nr.<br />
50 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer<br />
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr; die Angaben<br />
sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten<br />
nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu<br />
machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der<br />
Bilanz ergeben<br />
51 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer<br />
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren; die Angaben<br />
sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten<br />
nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu<br />
machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der<br />
Bilanz ergeben<br />
52 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die<br />
dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe<br />
von Art und Form der Sicherheiten; die Angaben<br />
sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten<br />
nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu<br />
machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der<br />
Bilanz ergeben<br />
53 Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“<br />
Aufwendungen enthalten sind, die<br />
erst nach dem Abschlußstichtag zahlungswirksam<br />
werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt<br />
54 Der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesene Betrag<br />
der Einlagen von stillen Gesellschaftern<br />
55 Die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern<br />
bzw. Krankenanstaltenträger sind hinsichtlich<br />
ihrer Zusammensetzung dem Grunde nach zu erläutern<br />
(Investitionsmaßnahmen, laufender Betrieb,<br />
sonstige Transferzahlungen).<br />
56 Die Verbindlichkeiten auf Grund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />
sind hinsichtlich ihrer Zusammensetzung<br />
dem Grunde nach zu erläutern (Investitionsmaßnahmen,<br />
laufender Betrieb, sonstige<br />
Transferzahlungen). Darüber hinaus ist anzugeben,<br />
ob und in welcher Höhe Verbindlichkeiten aus der<br />
Verrechnung mit dem Landeskrankenanstaltenfonds<br />
auf Leistungskomponenten (Abrechnung LKF) entfallen.<br />
57 Die Verbindlichkeiten aus sonstige Zuwendungen<br />
zur Finanzierung der Krankenanstalten sind hinsichtlich<br />
ihrer Zusammensetzung dem Grunde nach zu<br />
erläutern (Investitionsmaßnahmen, laufender Betrieb,<br />
sonstige Transferzahlungen)<br />
Gesetzesstelle<br />
(HGB)<br />
§ 237 Z 1b)<br />
§ 237 Z 1a)<br />
§ 237 Z 1c)<br />
§ 225 (6)<br />
§ 237 Z 10<br />
JA<br />
Nicht<br />
zutreffend<br />
Bearbeiter<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 5 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
58 Die Verbindlichkeiten gegenüber den Ärzten sind<br />
unter der Angabe der Position, unter der die Verbindlichkeiten<br />
ausgewiesen sind, zu erläutern<br />
HAFTUNGSVERHÄLTNISSE und<br />
SONSTIGE FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN<br />
59 Die gemäß § 199 ausgewiesenen Haftungsverhältnisse<br />
sind unter Angabe der Pfandrechte und<br />
sonstigen dinglichen Sicherheiten aufzugliedern und<br />
zu erläutern; Haftungen gegenüber verbunden Unternehmen<br />
sind jeweils gesondert anzugeben<br />
60 Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen,<br />
die nicht in der Bilanz ausgewiesen<br />
und auch nicht nach § 199 anzugeben sind, sofern<br />
diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von<br />
Bedeutung ist; davon sind gesondert auszuweisen<br />
a) Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />
b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz<br />
nicht ausgewiesenen Sachanlagen (§ 224<br />
Abs 2 A II), wobei der Betrag der Verpflichtungen<br />
des folgenden Geschäftsjahres und der Gesamtbetrag<br />
der folgenden fünf Jahre anzugeben ist<br />
§ 237 Z 3<br />
§ 237 Z 8<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 6 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
Lfd. Nr.<br />
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG - allgemein<br />
61 Erläuterung von Erträgen und Aufwendungen, die<br />
einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind,<br />
hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art (wenn nicht<br />
für die Beurteilung der Ertragslage von untergeordneter<br />
Bedeutung)<br />
UMSATZERLÖSE<br />
62 Aufteilung der Umsatzerlöse nach Inlandserlösen<br />
und Auslandserlösen.<br />
63 Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen<br />
64 Darstellung der LKF-Punkte und dem Wert je Punkt<br />
für fondsrelevanten Umsatzerlöse, getrennt nach<br />
stationären und ambulanten Leistungen.<br />
65 Beschreibung der Buchung der Sonderklassegebühren<br />
(Haus- und Arztanteile), die rechtlichen und vertraglichen<br />
Grundlagen und Darstellung der Auswirkung<br />
auf andere Jahresabschlussposten<br />
Gesetzesstelle<br />
(HGB)<br />
§ 233<br />
JA<br />
Nicht<br />
zutreffend<br />
Bearbeiter<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
66 Darstellung der wesentlichen Bereiche der Sonstigen<br />
betrieblichen Erlöse<br />
67 Erläuterung der wesentlichen Positionen, die unter<br />
Zuschüsse und Beihilfe ausgewiesen sind.<br />
68 Wesentliche Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen<br />
des Anlagevermögens<br />
AUFWENDUNGEN FÜR MATERIAL UND<br />
SONSTIGE BEZOGENE<br />
HERSTELLUNGSLEISTUNGEN<br />
69 Aufgliederung des Materialaufwandes in medizinischen<br />
und nicht medizinischen Bereich<br />
70 Darstellung und Erläuterung der Aufwendungen für<br />
bezogene Leistungen mit Erläuterung, welche outgesourcten<br />
Leistungen vorliegen (inkl. Vertragsgrundlage),<br />
Konsiliarleistungen beansprucht werden bzw.<br />
Kosten aus Angliederungsverträgen enthalten sind.<br />
PERSONALAUFWENDUNGEN<br />
71 Aufgliederung der Personalaufwendungen nach Berufsgruppen<br />
und Dienstrechten.<br />
72 Aufgliederung der Aufwendungen für Abfertigungen<br />
und Bezeichnung der von der Abfertigungsrückstellung<br />
umfassten Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht).<br />
Insbesondere Darstellung und Erläuterung der<br />
Behandlung von Ansprüchen der beigestellten Mitarbeiter.<br />
73 Aufgliederung der Aufwendungen für Pensionen und<br />
Bezeichnung der von Pensionsrückstellung umfassten<br />
Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht). Insbesondere<br />
Darstellung und Erläuterung der Behandlung<br />
§ 237 Z 5<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 7 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
von Ansprüchen der beigestellten Mitarbeiter.<br />
SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN<br />
74 Aufgliederung der Sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />
in die wesentlichen Positionen<br />
STEUERN VOM EINKOMMEN UND ERTRAG<br />
(gilt nur für steuerpflichtige Betriebe gewerbl Art)<br />
75 Zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen<br />
Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ist<br />
anzugeben:<br />
a) in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen<br />
und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis<br />
belasten;<br />
b) der gem § 198 Abs 10 aktivierbare Betrag, wenn<br />
in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen wird<br />
AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS<br />
76 Erläuterung der ao Aufwendungen und ao Erträge<br />
hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art, wenn nicht<br />
von untergeordneter Bedeutung<br />
§ 233<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 8 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
Lfd. Nr.<br />
ANGABE ZUR ABDECKUNG DES KAMERALEN<br />
ABGANGES<br />
77 Angabe und Beschreibung der Abgangsabdeckung<br />
durch den Krankenanstaltenträger.<br />
ANGABEN ZU VERBUNDENEN UNTERNEHMEN<br />
und BETEILIGUNGSUNTERNEHMEN<br />
78 Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft,<br />
das den zusammengefassten Jahresabschluss<br />
für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt,<br />
und ihres Mutterunternehmens, das den zusammengefassten<br />
Jahresabschluss für den kleinsten Kreis von<br />
Unternehmen aufstellt.<br />
79 Angaben über Unternehmen, an denen die Gesellschaft<br />
mindestens 20 % der Anteile besitzt:<br />
- Name und Sitz;<br />
- Höhe des Anteils am Kapital<br />
- Eigenkapital<br />
- Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein<br />
Jahresabschluss vorliegt<br />
80 Angabe über Unternehmen, deren unbeschränkt<br />
haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist:<br />
- Name<br />
- Sitz<br />
- Rechtsform;<br />
81 Beziehungen zu verbunden Unternehmen, hiebei ist<br />
auch über Verträge zu berichten, die die Gesellschaft<br />
verpflichten, ihren Gewinn oder Verlust ganz<br />
oder teilweise an andere Personen zu überrechnen<br />
oder einen solchen von anderen Personen zu übernehmen;<br />
Gesetzesstelle<br />
(HGB)<br />
In Anlehnung<br />
an §<br />
237 Z 12<br />
§ 238 Z 2<br />
§ 238 Z 2<br />
§ 238 Z 3<br />
JA<br />
Nicht<br />
zutreffend<br />
Bearbeiter<br />
ANGABEN ÜBER ORGANE UND ARBEITNEHMER<br />
82 Angabe der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums<br />
und Aufsichtsorganes (z.B. Aufsichtsrat u.ä.)<br />
83 Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer<br />
während des Geschäftsjahres, getrennt nach<br />
Arbeitern und Angestellten<br />
84 Angabe der Bezüge der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums,<br />
des Aufsichtsorganes oder ähnlicher<br />
Einrichtungen gesondert für jed Personengruppe,<br />
und zwar:<br />
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten<br />
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen jeder Art).<br />
In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen,<br />
die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche<br />
anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung<br />
anderer Ansprüche verwendet werden. Erhalten<br />
§ 239 (2)<br />
§ 239 (1) Z<br />
1<br />
§ 239 (1) Z<br />
4<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 9 -
TANHANGS-CHECKLISTE<br />
tab<br />
Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums von<br />
verbundenen Unternehmen für ihre Tätigkeit für<br />
das Unternehmen oder für ihre Tätigkeit als gesetzliche<br />
Vertreter oder Angestellte des verbundenen<br />
Unternehmens Bezüge, so sind diese Bezüge<br />
gesondert anzugeben;<br />
b) Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge<br />
und Leistungen verwandter<br />
Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten<br />
Organe und ihrer Hinterbliebenen; lit. a ist entsprechend<br />
anzuwenden<br />
85 Aufgliederung der Aufwendungen für Abfertigungen<br />
und Pensionen nach Direktoriumsmitglieder/ leitenden<br />
Angestellten und anderen Arbeitnehmern.<br />
86 Angabe der Beträge der den Mitgliedern des Direktoriums<br />
und des Aufsichtsorganes unter Bezeichnung<br />
der der einzelnen Einrichtung gewährten Vorschüsse<br />
und Kredite unter Angabe der Zinsen, der<br />
wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls<br />
im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die<br />
zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;<br />
ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />
87 Angabe, ob ein Unternehmen in einen zusammengefassten<br />
Jahresabschlusses z.B. einer Holding oder<br />
eines Verbundes einbezogen wird und Nennung des<br />
Unternehmens<br />
88 Zusätzliche Angaben sind in den Anhang aufzunehmen,<br />
wenn (sonst) der Jahresabschluss kein möglichst<br />
getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Insbesondere<br />
sind wesentliche Verträge zu nennen, soweit<br />
Sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage von entscheidender Bedeutung sind.<br />
UNTERLASSEN VON ANGABEN<br />
89 Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben,<br />
soweit es die nationale Sicherheit des Bundes<br />
oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der<br />
Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände<br />
erfordert.<br />
§ 239 (1) Z<br />
3<br />
§ 239 (1) Z<br />
2<br />
§ 222 (2)<br />
§ 241 (1)<br />
ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 10 -
E N T W U R F<br />
INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />
tab<br />
Aufbau eines angemessenen Internen Kontrollsystems zur Sicherstellung der<br />
Ordnungsmässigkeit des Jahresabschlusses und zur Minimierung des<br />
Kontrollrisikos<br />
1 Definition<br />
Unter einem internen Kontrollsystem (kurz IKS) versteht man sämtliche Maßnahmen, die<br />
dazu bestimmt sind,<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
das vorhandene Vermögen zu sichern;<br />
die betriebliche Leistungsfähigkeit zu steigern;<br />
die Einhaltung der Geschäftspolitik und der gesetzlichen Vorschriften zu sichern und<br />
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen zu gewährleisten.<br />
Durch das IKS soll insbesondere sichergestellt werden, dass das Rechnungs- und<br />
Berichtswesen wahr, transparent und somit für die betriebswirtschaftliche Führung geeignet<br />
ist. Das IKS soll ferner zu einer ständigen Verbesserung der betrieblichen Effizienz beitragen<br />
und Methoden und Maßnahmen vorsehen, um Verlustquellen zu lokalisieren und frühzeitig<br />
Rationalisierungen vorzunehmen, die zu einer Kostensenkung und Gewinnoptimierung<br />
beitragen.<br />
2 Gesetzliche Grundlagen<br />
Mit dem per 1.10.1997 in Kraft getretene Insolvenzrechtsänderungsgesetz wurde die<br />
Verpflichtung zur Einrichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems gesetzlich<br />
verankert. Gemäß § 82 AktG bzw § 22 Abs 1 GmbHG haben Vorstand bzw Geschäftsführer<br />
dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem geführt wird, das den Anforderungen des<br />
Unternehmens entspricht. Zusätzlich haften die Mitglieder des Aufsichtsrates für eine<br />
unzureichende sorgfaltswidrige Erfüllung ihrer Überwachungspflichten. Das interne<br />
Kontrollsystem soll der Unternehmensführung jene Informationen liefern, die sie für die<br />
Erfüllung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten benötigen.<br />
Detaillierter regelt das mit 1.5.1998 in Deutschland in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle<br />
und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Verantwortlichkeit des<br />
Risikomanagements durch die Organe. Demnach hat der Vorstand geeignete Maßnahmen<br />
zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand<br />
gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Für die Situation in Österreich ist das<br />
deutsche KonTraG deswegen von Interesse, da aus den Bestimmungen ein allgemeiner<br />
Sorgfaltsmaßstab abgeleitet werden kann und die deutsche Rechtslage aufzeigt, welche<br />
Grundlagen der Risikosteuerung als notwendig erachtet werden.<br />
Das KonTraG legt dem Vorstand unter anderem die Verpflichtung auf, für ein angemessenes<br />
Risikomanagement und für eine angemessene interne Revision zu sorgen. Die Maßnahmen<br />
interner Überwachung sollen so eingerichtet sein, dass Entwicklungen, die den Fortbestand<br />
der Gesellschaft gefährden, frühzeitig bzw zu einem Zeitpunkt erkannt werden, in dem noch<br />
geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft ergriffen werden<br />
können.<br />
Der Österreichische Arbeitskreis für Corporate Governance hat den Österreichischen Code<br />
of Corporate Governance erarbeitet, welcher am 1. Oktober 2002 der Öffentlichkeit<br />
vorgestellt wurde und somit seine Gültigkeit erlangt hat. Dieses Regelwerk legt die<br />
Grundsätze für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens fest und verfolgt das Ziel<br />
einer verantwortlichen, auf Wertschöpfung ausgerichteten Leitung und Kontrolle von<br />
Gesellschaften bzw Konzernen. Der Kodex richtet sich primär an börsenotierte<br />
Unternehmen, soll aber auch als Richtlinie für nichtbörsenotierte Unternehmen gelten.<br />
Seite 1
E N T W U R F<br />
INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />
tab<br />
3 Grundsätze des IKS<br />
Die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems ist insbesondere von folgenden<br />
Grundsätzen getragen:<br />
3.1 Funktionstrennung<br />
Dieser Grundsatz verlangt, dass folgende Funktionen stets voneinander getrennt werden<br />
müssen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Genehmigung<br />
Durchführung<br />
Verbuchung<br />
Kontrolle<br />
Insbesondere müssen vollziehende, verbuchende und verwaltende Funktionen jedenfalls<br />
voneinander getrennt sein. Durch die Funktionstrennung wird sichergestellt, dass kein<br />
Geschäftsfall von seinem Ursprung bis zur Erledigung in einer Hand liegen. Je mehr<br />
Personen sich gegenseitig kontrollieren, um so geringer ist das Risiko von Fehlhandlungen.<br />
Als Beispiele von Funktionen, die jedenfalls getrennt wahrgenommen werden sollten, sind zu<br />
nennen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Kassaführung und Buchhaltung<br />
Einkauf und Wareneingang<br />
Lohnverrechnung und Kassa<br />
Verkauf und Auszahlung von Vermittlungsprovisionen<br />
Lässt sich aus organisatorischen Gründen eine Trennung von unvereinbaren Funktionen<br />
nicht einhalten, empfiehlt es sich, die persönliche Kontrolle zu verstärken.<br />
3.2 Vier-Augen-Prinzip<br />
Das Vier-Augen-Prinzip besagt, dass wesentliche Geschäftsabläufe der Kontrolle zumindest<br />
zweier unabhängiger Personen unterliegen müssen. Das Vier-Augen-Prinzip wird dadurch<br />
gewährleistet, dass bei wichtigen geschäftlichen Massnahmen stets eine Kontrolle und<br />
Freigabe durch einen unabhängigen Zweiten zu erfolgen hat.<br />
3.3 Kontrolle<br />
Grundsätzlich sollte keine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ohne Kontrolle bleiben.<br />
Kontrollen können dem zu überprüfenden Vorgang vorgeschaltet, gleichgeschaltet oder<br />
nachgeschaltet werden. Im Rahmen der Kontrolle ist insbesondere die Wirksamkeit des<br />
internen Kontrollsystems sowie dessen tatsächliche Anwendung laufend zu überprüfen.<br />
4 Bestandteile des IKS<br />
Das interne Kontrollsystem setzt sich zusammen aus<br />
<br />
<br />
Organisatorischen Sicherungsmaßnahmen<br />
Maßnahmen der betrieblichen Überwachung<br />
Seite 2
E N T W U R F<br />
INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />
tab<br />
<br />
Überwachungsmaßnahmen, die von unabhängigen Personen vorgenommen werden<br />
4.1 Organisatorische Sicherungsmaßnahmen<br />
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergeben sich zum einen aus der Organisation der<br />
betrieblichen Abläufe selbst, zum anderen aus der Verwendung entsprechender<br />
Organisationsmittel.<br />
Eine kontrollierte Organisation der betrieblichen Abläufe wird unter anderem erreicht durch<br />
klare und detaillierte Arbeits- und Dienstanweisungen für routinemäßige<br />
Arbeitsabläufe<br />
Stellenbeschreibungen, die die Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der einzelnen<br />
Stellen festlegen;<br />
Organisationsplan (Organigramm, Verantwortung, Vertretung)<br />
Vollmachts- und Befugniserteilung (insbesondere Unterschriftsberechtigungen)<br />
Bewilligungsverfahren für sensible Geschäftsbereiche<br />
Geschäftsadministration (zB Dienstanweisungen betreffend Dienstreisen,<br />
Geschäftsessen, Benutzung von Firmenfahrzeugen etc)<br />
Organisationsmittel (Checklisten, Formulare)<br />
Zutrittssicherung (Schließ- und Sperrvorrichtungen sowie Passwörter)<br />
Daneben dienen systematisch eingebaute Kontrollen (Kontrollautomatik) der Sicherstellung<br />
des ordnungsgemäßen Ablauf betrieblicher Prozesse. Hiezu zählen insbesondere EDV<br />
gestützte Kontrollen, wie beispielsweise automatische Belegnummernvergabe,<br />
Vollständigkeitskontrollen, Abstimmungskontrollen etc.<br />
Im Bereich des Rechnungswesens sind insbesondere folgende organisatorischen<br />
Vorkehrungen zu treffen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Kontenplan<br />
Kostenstellenplan<br />
Kontierungsrichtlinien<br />
Bilanzierungshandbuch<br />
Standardisiertes Berichts- und Informationssystem<br />
Einhaltung des Beleggrundsatzes (keine Buchung ohne Beleg), sowie Regelungen<br />
für Belegwesen und Belegfluss<br />
Beachtung des Grundsatzes der zeitgerechten und geordneten Aufzeichnung von<br />
Geschäftsfällen sowie des Grundsatzes der Nachvollziehbarkeit<br />
Einhaltung von Aufbewahrungspflichten<br />
4.2 Maßnahmen der betrieblichen Überwachung<br />
In regelmäßigen Abständen sollte eine persönliche Kontrolle durch den jeweiligen<br />
Vorgesetzten durchgeführt werden. Die laufende Überwachung ist so zu verstehen, dass zu<br />
wechselnden, den Mitarbeitern nicht bekannten Zeiten, kontrolliert wird, ob sich diese<br />
ordnungsgemäß und systementsprechend verhalten.<br />
Seite 3
E N T W U R F<br />
INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />
tab<br />
4.3 Überwachung durch Beauftragte<br />
Zur Überwachung kann sich die Unternehmensleitung verschiedener Organe bedienen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Interne Revision<br />
Aufsichtsrat<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Die Wahrnehmung von Revisionsaufgaben durch externe Dritte hat insbesondere den Vorteil<br />
der Unabhängigkeit der Kontrollinstanz sowie der Erhöhung der Berichtsqualität aufgrund der<br />
erhöhten Branchen- und Fachkenntnisse.<br />
5 Handlungsanweisungen für die Einrichtung und Gestaltung des Internen<br />
Kontrollsystems<br />
Die Gestaltung des IKS verlangt ein planmäßiges Vorgehen.<br />
In einem ersten Schritt ist der IST Zustand zu erheben und das Unternehmen nach<br />
Funktionsbereichen zu untergliedern (zB Einkauf, Finanz- und Rechnungswesen,<br />
Lagerhaltung etc). Sodann sind die Risikobereiche des Unternehmens zu identifizieren. Als<br />
besonders sensible Bereiche gelten hiebei insbesondere<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Kassaführung<br />
Einkauf/Investitionen<br />
Fakturierung<br />
Lager- und Materialwirtschaft<br />
Im Rahmen einer umfassenden Risikoanalyse sind dabei insbesondere folgende geschäftsschädigenden<br />
Handlungen ins Kalkül zu ziehen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Unterschlagung<br />
Diebstahl<br />
Schmiergeldannahme<br />
Manipulationen (insbesondere im EDV Bereich)<br />
Unerlaubte Einsichtnahme in sensible Daten (Patienten-, Personal- und Finanzdaten)<br />
Sabotage<br />
Verstöße gegen gesetzliche und gesellschaftsrechtliche Vorschriften<br />
Grob fahrlässige Handlungen<br />
Daneben müssen jedoch auch unbeabsichtigte Risiken durch höhere Gewalt und<br />
technisches oder menschliches Versagen berücksichtigt werden.<br />
Mit der Auflistung aller möglichen Risiken hat eine Risikobeurteilung (hoch/niedrig/<br />
vernachlässigbar bzw kontrollierbar/nicht kontrollierbar) einherzugehen.<br />
Zur Minimierung der festgestellten Risiken ist in der Folge ein Maßnahmen- und<br />
Kontrollkatalog zu entwickeln. Hiebei ist insbesondere auf die Trennung unvereinbarer<br />
Funktionen zu achten und sind die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass möglichst viele<br />
Kontrollautomatiken Platz greifen. Es ist eine entsprechende Aufbau- und Ablauforganisation<br />
einzurichten, die den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf sämtlicher Geschäftsabläufe<br />
sicherstellt. Hiebei ist insbesondere auf die unter 4.1 beschriebenen organisatorischen<br />
Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Um eine Überprüfbarkeit der vorgesehenen<br />
Seite 4
E N T W U R F<br />
INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />
tab<br />
Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, sind ferner Dokumentationspflichten vorzusehen. Hiefür<br />
empfiehlt es sich, standardisierte Formulare oder Kontrollstempel zu entwickeln.<br />
Hinsichtlich der vorzusehenden Kontrollmaßnahmen ist zwischen direkten Kontrollen (zB<br />
Qualitätskontrolle, Rechnungskontrolle), Vergleichskontrollen zwischen parallel geschalteten<br />
Arbeitsabläufen und Plausibilitätskontrollen zu unterscheiden. Zu den Ergebniskontrollen<br />
zählen unter anderem Kennzahlensysteme, Budgetkontrollen (SOLL/IST Vergleiche und<br />
Abweichungsanalysen) sowie Kontrollrechnungssysteme.<br />
Zu den präventiven Maßnahmen gehört insbesondere auch die Einrichtung einer internen<br />
Revision. Das heißt, jeder Mitarbeiter muss jederzeit damit rechnen, dass sein<br />
Aufgabengebiet einer kritischen Kontrolle unterzogen wird.<br />
Besonderes Augenmerk sollte auch auf den Bereich EDV Sicherheit gelegt werden. Hiezu<br />
zählen insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Datenzugriff,<br />
Zugriffsbeschränkungen (Passwortschutz), die sichere Verwahrung von Daten, Virenschutz,<br />
Systemdokumentationen und Notfallpläne.<br />
Vor Einführung des IKS ist nochmals kritisch zu beurteilen, ob mit den entwickelten bzw<br />
bereits vorhandenen Maßnahmen sämtliche Risikobereiche hinreichend abgedeckt sind.<br />
Seite 5
E N T W U R F<br />
INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />
tab<br />
Berücksichtigung internationaler Tendenzen im Bereich<br />
Rechnungslegung<br />
1 Allgemeines<br />
Im Mai 2002 wurde vom Europäischen Parlament zusammen mit dem Rat die Verordnung<br />
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards verabschiedet. Diese<br />
Verordnung legt fest, dass für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2005 beginnen, alle<br />
kapitalmarktorientierten Unternehmen Konzernabschlüsse nach International Accounting<br />
Standards (kurz „IAS“ bzw in Hinkunft International Financial Reporting Standards „IFRS“) zu<br />
erstellen haben. Ziel dieser Verordnung ist es, die von diesen Unternehmen vorgelegten<br />
Finanzinformationen zu harmonisieren, um einen hohen Grad an Transparenz und<br />
Vergleichbarkeit der Abschlüsse und damit eine effiziente Funktionsweise des<br />
Kapitalmarktes in der Gemeinschaft und im Binnenmarkt sicherzustellen.<br />
Demgegenüber besteht in Bezug auf den Einzelabschluss sowie nicht<br />
kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Mitgliedstaatenwahlrecht auch diesbezüglich die<br />
Einführung Internationaler Standards vorzuschreiben. Die Verordnung ist mit ihrer<br />
Verlautbarung unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner Umsetzung durch den<br />
nationalen Gesetzgeber.<br />
2 Umstellung auf Internationale Rechnungslegungsgrundsätze<br />
Die Umstellung auf internationale Bilanzierungsnormen lässt sich wegen notwendiger<br />
Vorjahresvergleichswerte nicht ad hoc durchführen, sondern erfordert eine frühzeitige<br />
Planung und Vorbereitung. Neben den Bilanzvorjahreszahlen sind für einen vollständigen<br />
IAS Abschluss auch für die GuV, Cashflow-Rechnung, Eigenkapitalentwicklung sowie die<br />
quantitativen Angaben im Anhang die entsprechenden Vorjahreswerte darzustellen. Um<br />
jedoch vollständige Vorjahresflussgrößen ermitteln zu können, ist auch für den Beginn der<br />
Vorjahresperiode eine Eröffnungsbilanz nach IAS Grundsätzen zu erstellen. Die<br />
Veröffentlichung eines vollständigen IAS Abschlusses erfordert somit Bilanzen von<br />
zumindest drei Abschlussstichtagen. Für die Umstellung auf internationale<br />
Rechnungslegungsgrundsätze ist daher mit einer zumindest zweijährigen Vorlaufzeit oder<br />
mit einer komplizierten Umwertung bzw Rückrechnung von Vergangenheitswerten zu<br />
rechnen.<br />
Neben der reinen Umwertung von Bilanzpositionen sind jedoch auch umfangreiche<br />
organisatorische Begleitmassnahmen zu berücksichtigen. Es sind (konzern)spezifische IAS<br />
Richtlinien zu erarbeiten (Bilanzierungshandbuch), die Mitarbeiter sind entsprechend zu<br />
schulen und die EDV Systeme sind anzupassen.<br />
Im folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
nach IAS und HGB und damit der notwendige Umstellungsaufwand dargestellt.<br />
3 Grundsätzliche Unterschiede zwischen IAS und HGB<br />
Das öHGB ist in seinen Grundsätzen vom Vorsichtsprinzip geprägt. Das bedeutet, dass im<br />
Zweifelsfall bei mehreren möglichen Bewertungsansätzen aktivseitig immer der niedrigere<br />
und passivseitig immer der höhere Wert zum Tragen kommt. Eine daraus resultierende<br />
Unterbewertung der Aktiva bzw Überbewertung der Passiva wird dabei im Sinne des<br />
Gläubigerschutzes in Kauf genommen. Im Regelwerk der IAS ist hingegen der Grundsatz<br />
des True and fair View (der möglichst getreuen Darstellung der Vermögens-/Finanz- und<br />
C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 1
E N T W U R F<br />
INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />
tab<br />
Ertragslage) vorherrschend, demgegenüber das Vorsichtsprinzip in den Hintergrund tritt. Die<br />
Ergebnisse werden periodenreiner dargestellt und schwanken daher wesentlich stärker.<br />
C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 2
E N T W U R F<br />
INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />
tab<br />
Daneben sind nach IAS wesentlich umfassendere Veröffentlichungsbestimmungen<br />
vorgesehen. In der Segmentberichterstattung – als Teil des Anhangs – werden die einzelnen<br />
Geschäftsfelder und Absatzbereiche getrennt dargestellt und Verflechtungen zwischen<br />
Unternehmensteilen dargestellt. Damit wird ein tieferer Einblick in die Chancen und Risiken<br />
des Unternehmens gegeben. Daneben bestehen nach IAS erheblich umfassendere<br />
Erläuterungspflichten im Anhang, demnach sind grundsätzlich all jene Informationen<br />
offenzulegen, welche die Einscheidung eines Jahresabschlussadressaten (insbesondere<br />
Investoren) beeinflussen könnten.<br />
Unterschiede bestehen ferner bei den Bestandteilen des Jahresabschlusses. Im Gegensatz<br />
zu den IAS ist beispielsweise eine Cash Flow Rechnung nach handelsrechtlichen<br />
Grundsätzen nicht zwingend vorgeschrieben. Auch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung<br />
muss nach HGB nicht veröffentlicht werden. Demgegenüber ist nach IAS ein gesonderter<br />
Lagebericht, der zusätzlich zum Jahresabschluss zu erstellen ist, nicht vorgesehen. In<br />
einzelnen IAS finden sich jedoch dem HGB Lagebericht entsprechende Angabepflichten.<br />
Im folgenden werden einige grundlegende Abweichungen in Ansatz und Bewertung von<br />
ausgewählten Bilanzpositionen dargestellt:<br />
4 Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes<br />
Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen nach<br />
handelsrechtlichen Grundsätzen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Nach internationalen<br />
Standards dürfen diese Aufwendungen hingegen nicht aktiviert werden.<br />
5 Immaterielles Anlagevermögen (IAS 38)<br />
Das öHGB sieht ein generelles Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände<br />
vor, die nicht entgeltlich erworben wurden. IAS sieht demgegenüber eine Aktivierungspflicht<br />
auch selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte vor, sofern bestimmte Ansatzkriterien<br />
(bilanzielle Greifbarkeit, Verfügungsmacht über den Gegenstand, Wahrscheinlichkeit eines<br />
dem Vermögensgegenstand zuordenbaren künftigen wirtschaftlichen Nutzens,<br />
Ermittelbarkeit der Anschaffungs/Herstellungskosten) erfüllt sind. Für Entwicklungskosten<br />
bestehen zusätzliche Aktivierungsvorraussetzungen (insbesondere technische Machbarkeit,<br />
Fertigstellungs- und Verwertungsabsicht etc). Ein originärer Firmenwert ist analog zum<br />
öHGB nicht aktivierungsfähig. Ein derivativer Firmenwert ist demgegenüber nach IAS<br />
zwingend zu aktivieren, während nach österreichischen Grundsätzen eine Ansatzwahlrecht<br />
besteht.<br />
Hinsichtlich der Bewertung gilt nach öHGB das strenge Anschaffungskostenprinzip (dh als<br />
Obergrenze gelten stets die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten). IAS<br />
erlaubt demgegenüber als alternative Methode die Neubewertung zum beizulegenden<br />
Zeitwert am Abschlussstichtag, auch wenn dieser über den<br />
Anschaffungs/Herstellungskosten liegt. Ein wesentlicher Unterschied besteht auch im<br />
Umfang der Anschaffungskosten. Während nach öHGB Fremdfinanzierungskosten<br />
grundsätzlich nicht aktiviert werden dürfen, sind nach IAS Finanzierungskosten von länger<br />
dauernden Anschaffungen, die direkt dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes<br />
zugerechnet werden können, aktivierbar.<br />
Weiters gilt im österreichischen Handelsrecht das gemilderte Niederstwertprinzip, wonach<br />
bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den<br />
niedrigeren beizulegenden Wert zu erfolgen hat; bei nicht dauernder Wertminderung darf<br />
hingegen keine Abwertung erfolgen. Eine Wertaufholung nach Wegfall des Grundes der<br />
außerplanmäßigen Abschreibung ist grundsätzlich verpflichtend. De facto besteht allerdings<br />
idR ein Zuschreibungswahlrecht (§ 208 Abs 2 HGB). Nach IAS besteht bei Vorliegen eines<br />
Indikators für einen Wertverlust die Verpflichtung den erzielbaren Betrag (recoverable<br />
C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 3
E N T W U R F<br />
INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />
tab<br />
amount) zu ermitteln und falls dieser unter dem Buchwert liegt, den Gegenstand abzuwerten.<br />
Bei Wegfall des Grundes für die Abwertung ist die außerplanmäßige Abschreibung zwingend<br />
wieder aufzuholen.<br />
Hinsichtlich der Abschreibungshöhe können sich Unterschiede zwischen den HGB und den<br />
IAS Ansätzen insofern ergeben, als die in der Praxis sehr häufig angewandte (von den<br />
steuerlichen Grundsätzen abgeleitete) Halbjahresabschreibung nach IAS nur dann zulässig<br />
ist, sofern die Differenz zu einer pro rata temporis Abschreibung unwesentlich ist.<br />
6 Sachanlagevermögen (IAS 16)<br />
Hinsichtlich Ansatz und Bewertung des Sachanlagevermögens gilt grundsätzlich das bereits<br />
zu den immateriellen Vermögenswerten Gesagte. Eine Bewertung nach dem<br />
Festwertverfahren ist nach IAS grundsätzlich nicht vorgesehen. Da dieses Verfahren nach<br />
HGB jedoch nur dann vorgenommen werden darf, wenn der Gesamtwert der betreffenden<br />
Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, kann das Verfahren unter<br />
Wesentlichkeitsgesichtspunkten auch im IAS Abschluss beibehalten werden. Auch die nach<br />
steuerlichen Grundsätzen vorgesehene Sofortabschreibung geringwertiger<br />
Vermögensgegenstände (Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert unter EUR<br />
400,--) ist wegen des nach IAS allgemein geltenden Wesentlichkeitsprinzips auch im IAS<br />
Abschluss möglich, sofern deren Gesamtwert unwesentlich ist.<br />
Mit Ausnahme der Abschreibungen (pro rata temporis versus Halbjahresabschreibung)<br />
sowie der nach IAS vorgesehenen zwingenden Zuschreibungspflicht bestehen im<br />
Sachanlagevermögen somit kaum zwingende Unterschiede zwischen den beiden<br />
Regelwerken.<br />
7 Vorräte (IAS 2)<br />
Sowohl nach HGB als auch nach IAS gilt das strenge Niederstwertprinzip. Eine<br />
Wertaufholung bei Wegfall des Grundes der außerplanmäßigen Abschreibung ist nach IAS<br />
grundsätzlich zwingend vorgeschrieben, darf nach öHGB aus steuerlichen Gründen jedoch<br />
unterbleiben (de facto Zuschreibungswahlrecht). Eine unter den Niederstwert am<br />
Abschlussstichtag hinausgehende Abschreibung, wie sie das öHGB als Wahlrecht vorsieht,<br />
um zu verhindern, dass in nächster Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstandes<br />
auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss (erweitertes Niederstwertprinzip<br />
gem § 207 Abs 2 HGB) ist nach IAS nicht zulässig, sondern es gilt das strenge<br />
Stichtagsprinzip.<br />
Ein wesentlicher Unterschied besteht im Umfang der Herstellungskosten. Während nach<br />
öHGB als zwingende Bestandteile der Herstellungskosten nur die Material- und<br />
Fertigungseinzkosten sowie die Sondereinzelkosten der Fertigung anzusetzen sind, besteht<br />
nach IAS grundsätzlich eine Ansatzpflicht auch für Material- und Fertigungsgemeinkosten.<br />
Daneben sieht das öHGB zahlreiche Ansatzwahlrechte hinsichtlich der Einbeziehung von<br />
Ausgaben für Sozialeinrichtungen des Betriebes, freiwillige Sozialleistungen sowie für die<br />
betriebliche Altersversorgung und für Abfertigungen vor. Nach IAS besteht demgegenüber<br />
nur für herstellungsbezogene Fremdkapitalzinsen ein offenes Wahlrecht, alle anderen<br />
Komponenten sind entweder zwingend anzusetzen oder nicht zu berücksichtigen. Zur<br />
Verdeutlichung gibt nachstehende Tabelle einen Überblick über die Unterschiede zwischen<br />
IAS und HGB.<br />
C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 4
E N T W U R F<br />
INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />
tab<br />
8 Fertigungsaufträge (IAS 11)<br />
Nach österreichischen Vorschriften besteht für langfristige Aufträge, deren Ausführung sich<br />
über mehr als zwölf Monate erstreckt ein spezielles Bewertungswahlrecht. Soweit nämlich<br />
aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen und eine verlässliche<br />
Kostenrechnung vorliegt, dürfen angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten<br />
berücksichtigt werden. Eine Gewinnrealisierung besteht grundsätzlich erst bei Fertigstellung<br />
und Abnahme des Auftrages (Completed Contract Method), dh über die Herstellungskosten<br />
hinausgehende Komponenten dürfen entsprechend dem Realisationsprinzip erst bei<br />
Fertigstellung und Abnahme des Auftrages angesetzt werden.<br />
IAS sieht demgegenüber eine Gewinnrealisierung nach dem Fertigstellungsgrad vor<br />
(Percentage of Completion Methode). Diese Methode ist bei Zutreffen bestimmter<br />
Voraussetzungen zwingend anzuwenden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach<br />
dem, ob es sich um einen Festpreisvertrag oder einen Cost-Plus-Vertrag handelt. Sind die<br />
Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine Ertragsrealisierung nur im Umfang der erzielbaren<br />
Kosten vorzunehmen. Eine Gewinnrealisierung findet dadurch nicht statt. Wird ein Verlust<br />
erwartet, ist dieser sofort gewinnmindernd als Aufwand anzusetzen.<br />
9 Rückstellungen (IAS 37)<br />
Aufwandsrückstellungen, für welche nach HGB ein Ansatzwahlrecht besteht, dürfen nach<br />
IAS nicht gebildet werden.<br />
Grundsätzlich muss bei gleichem Sachverhalt nach HGB tendentiell eher eine Rückstellung<br />
gebildet werden als nach IAS. Nach IAS müssen mehr Gründe für als gegen die drohende<br />
Inanspruchnahme vorliegen, während im vom Vorsichtsprinzip getragenen HGB eine<br />
hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bereits ausreichend ist.<br />
C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 5
E N T W U R F<br />
INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />
tab<br />
Die Hauptunterschiede in der Bewertung von Pensions-, Abfertigungs- und ähnlichen<br />
Verpflichtungen liegen in folgenden Bereichen:<br />
Nach IAS ist der aktuelle (nominale) Marktzinssatz für Industrieobligationen anzusetzen.<br />
Nach HGB wird idR mit einem realen Zinssatz gerechnet, der sich aufgrund langfristiger<br />
Erwartungen über Anlagenrenditen ergibt. Nach IAS sind ferner künftige<br />
Gehaltssteigerungen zwingend zu berücksichtigen, nach HGB jedoch erst dann, wenn sie<br />
feststehen. Dies ist Ausfluss des Stichtagsprinzips, wonach die Wertverhältnisse am<br />
Abschlussstichtag maßgebend sind. Auch in der Bewertungsmethode bestehen<br />
grundlegende Unterschiede. Nach IAS ist die Methode der laufenden Einmalzahlungen<br />
(projected unit credit method) zwingend anzuwenden. Das HGB sieht für die Bewertung der<br />
Sozialkapitalrückstellungen ein versicherungsmathematisches (bei Abfertigungen wahlweise<br />
finanzmathematisches) Verfahren nach der Gegenwartswert- oder Teilwertmethode vor.<br />
Nach herrschender Lehre wird jedoch auch die Methode der laufenden Einmalzahlungen<br />
handelsrechtlich als zulässig erachtet. Die Verwendung einer Korridormethode für<br />
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, welche nach IAS zur Glättung von<br />
Wertschwankungen infolge geänderter Schätzannahmen herangezogen wird, ist nach<br />
handelsrechtlichen Grundsätzen nicht zulässig. Änderungen in den Schätzmethoden sind<br />
handelsrechtlich sofort erfolgswirksam zu erfassen, nach IAS hingegen erst bei<br />
Überschreiten eines bestimmten Grenzwertes. Eine sofortige erfolgswirksame Erfassung<br />
wird jedoch auch nach IAS als zulässig angesehen.<br />
10 Latente Steuern (IAS 12)<br />
Die IAS gehen bei der Bestimmung der latenten Steuern grundsätzlich von temporären<br />
Unterschieden zwischen den Ansätzen in der IAS- und Steuerbilanz aus (bilanzorientierter<br />
Ansatz). Das HGB geht demgegenüber von Unterschieden im handelsrechtlichen Ergebnis<br />
und steuerpflichtigen Gewinn aus (GuV orientierter Ansatz). Nach dem bilanzorientierten<br />
Konzept der IAS erweitert sich der Kreis der Unterschiede, die zu latenten Steuern führen,<br />
um diejenigen Unterschiede, die nur in der Bilanz entstehen und nicht über die GuV geführt<br />
werden, also zB die direkten Eigenkapitalbuchungen.<br />
Dem IAS Konzept liegt weiters eine umfassende Steuerabgrenzung zugrunde. Latente<br />
Steuern sind demnach grundsätzlich für alle zu versteuernden temporären Unterschiede<br />
zwischen dem Buchwert eines Vermögensgegenstandes bzw einer Verbindlichkeit im<br />
Jahresabschluss und dem entsprechenden Wertansatz in der Steuerbilanz anzusetzen.<br />
Hiebei sind auch jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich erst in ferner Zukunft<br />
umkehren. Nach HGB besteht hinsichtlich solcher „quasi-permanenter“ Unterschiede<br />
grundsätzlich ein Ansatzwahlrecht bzw Ansatzverbot.<br />
Für aktive latente Steuern besteht nach IAS grundsätzlich eine Ansatzpflicht, nach öHGB ein<br />
Ansatzwahlrecht. Voraussetzung für die Aktivierbarkeit ist jedoch, dass künftig mit<br />
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird,<br />
gegen das die temporären Unterschiede verwendet werden können. Eine Ansatzpflicht<br />
besteht nach IAS ferner für noch nicht genutzte steuerliche Verluste und Steuergutschriften,<br />
jedoch auch nur in jenem Ausmaß, in dem es wahrscheinlich ist, dass zukünftiges zu<br />
versteuerndes Einkommen zur Verfügung stehen wird, gegen das diese verwendet werden<br />
können. Nach HGB Grundsätzen besteht demgegenüber ein Aktivierungsverbot von aktiven<br />
latenten Steuern aufgrund eines Verlustvortrages.<br />
Latente Steuern sind nach IAS unmittelbar ins Eigenkapital zu verrechnen, wenn sich die<br />
Steuer auf Posten bezieht, die ebenfalls unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben bzw<br />
angelastet wurden. Im Gegensatz dazu ist eine direkte Erfassung von latenten Steuern im<br />
Eigenkapital nach HGB nicht zulässig.<br />
C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 6
E N T W U R F<br />
INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />
tab<br />
Nach IAS besteht grundsätzlich ein Saldierungsverbot von aktiven und passiven latenten<br />
Steuern, es sei denn das Unternehmen hat ein einklagbares Recht zur Aufrechnung von<br />
Steueransprüchen und Steuerschulden und sich die Ansprüche auf die gleiche<br />
Steuerbehörde beziehen sowie entweder dasselbe Steuersubjekt betreffen oder<br />
unterschiedliche Steuersubjekte, die jedoch eine Verrechnung von Steuerforderungen und –<br />
verbindlichkeiten beabsichtigen. Nach HGB besteht demgegenüber grundsätzlich eine<br />
Saldierungspflicht aktiver und passiver Steuerlatenzen, sodass insgesamt entweder nur ein<br />
Aktiv- oder Passivposten anzusetzen ist.<br />
11 Finanzinstrumente (IAS 39)<br />
Nach der Definition des IAS 39 fallen unter den Begriff Finanzinstrumente Wertpapiere,<br />
Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigenkapital und Derivative wie Options, Futures, Forwards<br />
und Swaps.<br />
Die Bewertung aktiver Finanzinstrumente erfolgt grundsätzlich mit dem beizulegenden Wert,<br />
mit Ausnahme von Forderungen und Finanzinstrumenten, die bis zum Ende der Laufzeit<br />
gehalten werden und ausgereichte Kredite. Passive Finanzinstrumente werden grundsätzlich<br />
zu Anschaffungskosten bewertet, ausgenommen Handelsbestände und Derivate, die zum<br />
beizulegenden Zeitwert angesetzt werden.<br />
In Österreich gibt es derzeit keine spezifischen Regelungen über die Abbildung von<br />
Finanzinstrumenten im Jahresabschluss. Es müssen vielmehr die allgemeinen Grundsätze<br />
herangezogen werden. Dies führt insbesondere bei der Abbildung von Hedging Aktivitäten<br />
zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu einer sehr unterschiedlichen Praxis.<br />
12 Bewertung monetärer Fremdwährungsposten<br />
Nach IAS sind sämtliche monetären Fremdwährungsposten zum Kurs am Abschlussstichtag<br />
umzurechnen. Nach HGB gilt demgegenüber auf der Aktivseite das strenge<br />
Niederstwertprinzip und auf der Passivseite das Höchstwertprinzip. Wertminderungen von<br />
Fremdwährungsforderungen müssen demnach durch eine außerplanmäßige Abschreibung<br />
berücksichtigt werden, während eine Wertaufholung maximal bis zu den historischen<br />
Anschaffungskosten durchgeführt werden darf. Für Fremdwährungsverbindlichkeiten gilt<br />
demgegenüber, dass jeweils der höhere Anschaffungswert oder Wert am Abschlussstichtag<br />
maßgebend ist. Anders formuliert bedeutet dies, dass Kursverluste unmittelbar zu realisieren<br />
sind.<br />
C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 7
tab<br />
Maßnahmen zur Umsetzung eines bundeseinheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es nach<br />
RLG<br />
Zeitplan und Abschätzung der Kosten der einzelnen Maßnahmen<br />
Für die Festlegung eines Zeitplans zur Umsetzung des Projektes "Festlegung eines<br />
österreichweit einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es basierend auf dem<br />
Rechnungslegungsgesetz" werden die Krankenanstalten in drei grobe Kategorien eingeteilt,<br />
welche sowohl für die Abschätzung des Zeit- als auch des Kostenrahmens herangezogen<br />
werden.<br />
Kategorie A: Krankenanstalten, die bereits eine doppische Finanzbuchhaltung führen und<br />
nach dem Handelsgesetzbuch bilanzieren.<br />
Kategorie B: Krankenanstalten, die eine kamerale Buchführung vornehmen und aus dieser<br />
eine (zumindest "Quasi-") handelsrechtliche Bilanz ableiten<br />
Kategorie C: Krankenanstalten, die eine kamerale Buchführung vornehmen und auch "nur"<br />
einen kameralen Abschluss erstellen<br />
Zur groben Zeitabschätzung wurden diese Kategorien noch zusätzlich jeweils in "groß" und<br />
"klein" eingeteilt, wobei Häuser < 500 Betten als „klein“ und Häuser > 500 Betten als „groß“<br />
bezeichnet werden.<br />
Abschätzung des zeitlichen Aufwands (Durchlaufzeit)<br />
Kategorie A Kategorie B Kategorie C<br />
groß klein groß klein groß klein<br />
Beginn der Umstellungs- und Implementierungsmaßnahmen<br />
April 03<br />
Umstellungs- und Implementierungszeitraum<br />
(in Monaten) 2-3 2-3 5-7 5-7 18-20 14-16<br />
erstmaliger bundeseinheitlicher<br />
<strong>Rechnungsabschluss</strong> für das Wirtschaftsjahr 2004 2004 2004 2004 2005 2005<br />
Erstellung Eröffnungsbilanz per * * * * 01.01.05 01.01.05<br />
Zeitrahmen der Einzelmaßnahmen (in<br />
Monaten)<br />
Sachinfrastruktur (SW, Implementierung) 0* 0* 0* 0* 7 6<br />
Sachinfrastruktur (HW)<br />
je nach vorhandener Ausstattung<br />
Personalausbildung, -schulung, -suche 0,5 0,5 1,0 1,0 3 2<br />
Adaptierung Kontenplan 1 1 1 1 1 1<br />
Organisator. Maßnahmen (Prozesse, etc) 0* 0* 3 2 5 3<br />
Prozeß Jahresabschlußerstellung 1 1 2 1 2 1<br />
Erstellung EB (incl. Inventur, Bewertung) 0* 0* 0* 0* 8 4<br />
* Annahme: bereits vorhanden<br />
C:\WINNT\TEMP\11 Abschätzung und Darstellung von Kosten und Nutzen inkl. Umsetzungsmaßnahmen 2002-12-19.doc<br />
Seite 1
tab<br />
Abschätzung der zusätzlichen Kosten<br />
in EUR<br />
Kategorie A Kategorie B Kategorie C<br />
groß klein groß klein groß klein<br />
Einmalige Kosten<br />
Sachinfrastruktur (SW, Implementierung) 0 0 0 0 50.000 35.000<br />
Sachinfrastruktur (HW)<br />
je nach vorhandener Ausstattung<br />
Personalausbildung, -schulung 1), -suche 3.000 2.000 7.000 5.000 15.000 10.000<br />
Adaptierung Kontenplan 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000<br />
Organisator. Maßnahmen (Prozesse, etc) 0 0 7.500 5.000 15.000 10.000<br />
Prozeß Jahresabschlußerstellung 2.000 2.000 6.000 4.000 8.000 6.000<br />
Erstellung EB (incl. Inventur, Bewertung) 0 0 0 0 150.000 37.000<br />
9.000 8.000 24.500 18.000 242.000 102.000<br />
1) bei Zusammenarbeit Synergieeffekte (zB übergeordnete<br />
Schulungsmaßnahmen)<br />
Laufende Kosten<br />
Personalkosten ²) 0 0 0 0 60.000 50.000<br />
Lizenzen 0 0 0 0 3.000 3.000<br />
Abschlußerstellung 0 0 0 0 20.000 10.000<br />
0 0 0 0 83.000 63.000<br />
²) Annahme: derzeit keine entsprechenden Ressourcen,<br />
somit kann sich diese Position im konkreten<br />
Einzelfall entsprechend verringern<br />
Bei den Krankenanstalten der Kategorie A wird angenommen, dass sich die Umstellung der<br />
bereits existenten doppischen Buchführung im wesentlichen durch die Adaptierung des<br />
Kontenplanes und der Schulung des Personals bewerkstelligen lässt. Hier wird gesamt von<br />
einmaligen Kosten von ca 8.000 bis 9.000 EUR und von einem zwei- bis dreimonatigen<br />
Implementierungszeitraum ausgegangen. Ein längerer Zeitraum ist nicht erforderlich und<br />
auch zusätzliche laufende Kosten fallen nicht an, weil das bereits bestehende Personal<br />
keinen über die bisherigen Buchhaltungs- und Bilanzierungstätigkeiten wesentlich<br />
hinausgehenden Mehraufwand zu bewältigen hat, die erforderliche<br />
Rechnungswesensoftware bereits vorhanden ist und auch hinsichtlich einer etwaigen<br />
Jahresabschlussprüfung kein Mehraufwand zu verzeichnen sein wird.<br />
Bei den Krankenanstalten der Kategorie B wird eine bereits mehrtägige Einschulung der<br />
Mitarbeiter erforderlich sein, die Adaptierung des Kontenplanes wird mit dem selben<br />
zeitlichen Aufwand und mit den selben Kosten wie jenen der Kategorie A angenommen.<br />
Aufgrund zusätzlich erforderlicher organisatorischer Maßnahmen, insbesondere der<br />
Umstellung bestimmter betrieblicher Prozesse auf die Anforderungen einer doppischen<br />
Finanzbuchhaltung (z.B. Eingangsfakturenkreis, ...) sowie einen erhöhten zeitlichen Aufwand<br />
bei der Umstellung auf einen einheitlichen Jahresabschluss gemäß HGB wird für die<br />
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Seite 2
tab<br />
Krankenanstalten der Kategorie B eine Zeitspanne zwischen fünf bis sieben Monaten<br />
veranschlagt, wofür einmalige Kosten von ca. 18.000 bis 24.500 EUR geschätzt werden.<br />
Zusätzlich zeitlicher Mehraufwand oder laufende Kosten werden ebenso wie bei der<br />
Kategorie A nicht anfallen.<br />
Bei den Krankenanstalten der Kategorie C fallen naturgemäß die aufwendigsten<br />
Umstellungsmaßnahmen an. Gegenüber den beiden anderen Kategorien wird es hier<br />
erforderlich sein, die nötige Rechnungswesensoftware anzuschaffen und organisatorisch zu<br />
implementieren. Die Mitarbeiterschulung erfordert einen erhöhten Aufwand, weil hier auch<br />
zusätzlich die Schulung der doppelten Buchhaltung und Bilanzierung erforderlich sein wird.<br />
Darüberhinaus werden auch ein gewisser Zeitraum und einmalige Kosten für die Suche bzw.<br />
Auswahl von Rechnungswesenpersonal anfallen. Der Aufwand für die Adaptierung des<br />
Kontenplanes wird sich von jenem der beiden anderen Kategorien kaum unterscheiden. Für<br />
zusätzliche organisatorische Maßnahmen für die Umstellung betrieblicher Prozesse sowie<br />
die Umstellung des Prozesses der Jahresabschlusserstellung fallen wiederum längere<br />
Zeiträume und höhere Kosten als in den beiden anderen Kategorien an, da hier ein<br />
entsprechend höherer Adaptierungsgrad besteht. Das wesentlichste zusätzliche Zeitbudget<br />
und die erhöhten einmaligen Kosten resultieren aus der Notwendigkeit der Erstellung einer<br />
Eröffnungsbilanz, inklusive der hiezu erforderlichen Inventuren (Anlage- und<br />
Umlaufvermögen sowie Schulden) sowie den erforderlichen erstmaligen Bewertungen des<br />
vorhandenen Vermögens (Einholung von Bewertungsgutachten, etc). Dieses Zeiterfordernis<br />
wird mit vier bis acht Monaten geschätzt, was stark von der jeweiligen Hausgröße bzw dem<br />
Umfang des vorhandenen Vermögens abhängig ist. Der Kostenblock wird mit rd. 37.000 –<br />
150.000 EUR angenommen. Insgesamt werden für diese Gruppe einmalige<br />
Umstellungskosten von rund 102.000 bis 242.000 EUR erwartet, wobei die angeführten<br />
notwendigen Maßnahmen zeitlich überlappend und nicht notwendiger Weise nacheinander<br />
durchführbar sind.<br />
An laufenden zusätzlichen Kosten werden für die Kategorie C rund 63.000 – 83.000 EUR<br />
jährlich geschätzt, die im wesentlichen einerseits daraus resultieren, dass zusätzliches<br />
Personal für die Finanzbuchhaltung erforderlich sein wird. Die oben dargestellte<br />
Kostenschätzung basiert auf der Annahme, dass ein leitender Mitarbeiter mit den<br />
entsprechenden Kenntnissen auf dem Niveau eines erfahrenen Bilanzbuchhalters<br />
aufgenommen wird. Sollten solche Personalressourcen bereits vorhanden sein, reduziert<br />
sich dieser Posten entsprechend. Andererseits entfällt der zweite größere Kostenblock auf<br />
die jährlichen Jahresabschlussarbeiten.<br />
C:\WINNT\TEMP\11 Abschätzung und Darstellung von Kosten und Nutzen inkl. Umsetzungsmaßnahmen 2002-12-19.doc<br />
Seite 3
tab<br />
Nutzen<br />
Der Nutzen für KA, Länder, Fonds, Bund und Hauptverband aufgrund eines österreichweit<br />
einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es basierend auf den Rechnungslegungsvorschriften des<br />
Handelsgesetzbuches ist insbesondere durch folgende Aspekte gegeben:<br />
- Orientierungshilfe und gemeinsame Basis für den Aufbau und die<br />
Weiterentwicklung des Rechnungswesens in Österreichs KA<br />
- Einheitliche Grundlage für weitere betriebswirtschaftliche Rechenwerke (insb KORE),<br />
sowie für Auswertungen und Statistiken sowohl auf innerbetrieblicher als auch<br />
überbetrieblicher Ebene ---- überbetriebliche Vergleichbarkeit auf aggregierter<br />
Ebene<br />
- Basis für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und die hiefür<br />
erforderlichen Managementinstrumente, sowie einfache externe Prüfbarkeit<br />
- Ein modernes und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechendes<br />
Informations- und Berichtssystem ---- Modernisierungsschub für das<br />
Rechnungswesen<br />
- Transparente Information für die Financiers der KA<br />
- Gesamthafte Darstellung des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts<br />
- Korrekte Abgrenzung des Finanzierungs- und Leistungsbereiches<br />
Informationsbedarf aus der Finanzbuchhaltung für den Entscheidungsträger (KA-<br />
Management) und für die sonstigen Stakeholder:<br />
- Grundlage für Kennzahlen<br />
- Basis für Planungsrechnung und somit Ermöglichung einer zukunftsorientierten<br />
Steuerung<br />
- Basis für Vergleiche zwischen einzelnen Krankenhäusern<br />
- Periodenreine Darstellung des Ergebnisses<br />
- Grundlage für Investitionsentscheidungen und –planung<br />
- Information über Finanzlage und Finanzbedarf<br />
- Information über erbrachte und erhaltene Leistungen zu einem Stichtag, unabhängig<br />
vom Zahlungsfluss<br />
- Überblick über gesamten betriebswirtschaftlichen Personalaufwand<br />
- Externes Kommunikationsinstrument<br />
- Diese Anforderungen zeigen deutlich die Notwendigkeit einer Implementierung eines<br />
vergleichbaren auf einheitlichen Standards basierenden Rechnungswesens in den<br />
österreichischen Krankenanstalten.<br />
C:\WINNT\TEMP\11 Abschätzung und Darstellung von Kosten und Nutzen inkl. Umsetzungsmaßnahmen 2002-12-19.doc<br />
Seite 4
E N T W U R F<br />
DATENFORMAT<br />
tab<br />
FESTLEGUNG EINES EINHEITLICHEN EDV-LESBAREN DATENFORMATS<br />
FÜR BERICHTSMELDUNGEN<br />
1 Zielsetzung<br />
Zielsetzung ist es, für die Datenmeldungen der Krankenanstalten (Krankenanstaltenträger)<br />
an die Länder und an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen<br />
einheitliche EDV-lesbare Datenformate zu entwickeln.<br />
In Folge kann der Empfänger mit den gelieferten Daten Auswertungen vornehmen, um auf<br />
aggregierter Ebene (z.B. für einzelne Jahresabschlussposten) Vergleiche durchzuführen<br />
(insbesondere zwischen einzelnen Bundesländern).<br />
2 Technische Voraussetzungen<br />
Die Festlegung einheitlicher Datenformate erfolgte unter Berücksichtigung der Minimierung<br />
des Umstellungsaufwandes. Aus diesem Grund sollte diese Datenmeldung in eine bereits<br />
bestehende Datenmeldung (zB KA-Statistik) integriert werden.<br />
3 Bereitzustellende Informationen der Krankenanstalten<br />
Aufgrund der Fülle an Daten, die grundsätzlich durch den Jahresabschluss nach HGB<br />
bereitstehen, ist es nicht sinnvoll, den gesamten Jahresabschluss aller Krankenanstalten an<br />
die Länder bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu<br />
übermitteln.<br />
Um Vergleiche auf aggregierter Ebene anstellen zu können, stehen folgende Komponenten<br />
des Jahresabschlusses zur Verfügung:<br />
• Bilanz<br />
• Gewinn und Verlustrechnung<br />
• Geldflussrechnung (Beilage zum Anhang)<br />
• Anlagenspiegel (Beilage zum Anhang)<br />
• Entwicklung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse und der<br />
Bewertungsreserven (Beilage zum Anhang)<br />
• Entwicklung der Rückstellungen (Beilage zum Anhang)<br />
• Einnahmenstatistikblatt<br />
• Ausgewählte Informationen aus dem Anhang (Siehe auch Anhang)<br />
Erläuterungen zur Gewinn und Verlustrechnung:<br />
Umsatzerlöse<br />
Verteilung der LKF-Punkte und Punktewerte<br />
Personalaufwendungen<br />
Sonstige Angaben:<br />
Zahl der Mitarbeiter<br />
• Anhang<br />
Für bundesweit übergeordnete Datenmeldungen stehen folgende Informationen auf<br />
KA- bzw Trägerebene zur Diskussion:<br />
1. ausgewählte Posten der Bilanz<br />
2. ausgewählte Posten des GuV<br />
3. ausgewählte Posten des Anlagespiegels (auf KA-Ebene)<br />
4. Einnahmenstatistikblatt<br />
C:\WINNT\TEMP\~5761946.doc Seite 1
E N T W U R F<br />
DATENFORMAT<br />
tab<br />
4 Datenformat<br />
Sämtliche bereitzustellenden Daten könnten beispielsweise im Rahmen der KA-Statistiken<br />
in einer Arbeitsmappe Microsoft EXCEL 2000 geliefert werden.<br />
Als EDV-lesbares Datenformat muss die als MUSTERDATEI beigefügte EXCEL<br />
Arbeitsmappe verwendet werden. Eine Änderung der Musterdatei zB. hinsichtlich<br />
Erweiterung der Datenfelder darf NICHT vorgenommen werden.<br />
5 Informationstransfer/ Datensicherheit<br />
Da es sich bei den bereitzustellenden Informationen um sensible Daten handelt, ist die<br />
Datensicherheit ein wesentlicher Aspekt. Die Datensicherheit der bereitzustellenden<br />
Information kann gewährleistet werden, indem die Informationen einerseits in Hardcopy und<br />
andererseits auf einer CD-Rom an den Empfänger geschickt werden.<br />
Die Hardcopy Version ist durch den Verwaltungsdirektor bzw. den kaufmännischen Leiter der<br />
Fondskrankenanstalt zu unterschreiben, welcher auch die Verantwortung für die Richtigkeit<br />
der Daten trägt.<br />
Die auf der CD-Rom abgespeicherte EXCEL - Arbeitsmappe muss durch Vergleich der<br />
PRÜFZAHL (welche sich am linken unteren Rand der Arbeitsmappe befindet) mit jener auf<br />
der Hardcopy hinsichtlich Datenidentität überprüft werden. Weicht die Prüfzahl auf der CD –<br />
Rom ab, bestehen eine oder mehrere Abweichungen zwischen den (unterschriebenen)<br />
Informationen auf der Hardcopy und den Daten auf der CD-Rom.<br />
Von einem Transfer der Daten per E-Mail muss aufgrund der Sensibilität der Daten<br />
abgeraten werden. (Eine Gewährleistung der Datensicherheit wäre grundsätzlich zwar durch<br />
eine Verschlüsselung und digitaler Signatur möglich, würde aber wahrscheinlich zu weiteren<br />
Kosten führen.)<br />
6 Zeitraum<br />
Die bereitzustellenden Informationen sind spätestens 5 Monate nach dem Bilanzstichtag des<br />
Geschäftsjahres an des Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in<br />
Hardcopy und in Datei Form zu melden. Unter der Annahme, dass ein Geschäftsjahr zum<br />
31.12.2002 endet, hat die Meldung bis zum 31. Mai des folgenden Geschäftsjahres zu<br />
erfolgen.<br />
7 Informationsempfänger<br />
Empfänger der bereitzustellenden Daten ist primär das Land (bzw der Landesfonds). Weitere<br />
bundesweit übergeordnete Datenmeldungen sind an das Bundesministerium für soziale<br />
Sicherheit und Generationen (Geschäftsführung des Strukturfonds) weiterzuleiten.<br />
C:\WINNT\TEMP\~5761946.doc Seite 2
E N T W U R F<br />
DATENFORMAT<br />
tab<br />
8 Auswertung<br />
Auswertungen der Daten können - soweit es die Meldungen an das Bundesministerium für<br />
soziale Sicherheit und Generationen betreffen – in den für die Länder bzw die SV<br />
zugänglichen gemeinsamen Dokumentationen und Informationssystemen für Analysen im<br />
Gesundheitswesen (DIAG) - vorgenommen werden. Aufgrund der Fülle an<br />
Auswertungsmöglichkeiten kann keine umfassende Darstellung aller Möglichkeiten im<br />
Rahmen dieses Projektes erfolgen. Eine entsprechende Definition der gewünschten<br />
Auswertungen ist durch die Anwender durchzuführen.<br />
C:\WINNT\TEMP\~5761946.doc Seite 3
Krankenanstalt XX<br />
te<br />
DATENMELDUNGSFORMULAR<br />
Empfänger:<br />
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen<br />
Radetzkystrasse 2 , 1030 Wien<br />
Herr Mag. Gerhard Embacher<br />
Frau Mag. Gertrude Fischbacher<br />
Krankenanstalt:<br />
Jahresabschluss zum:<br />
Bestandteile:<br />
Name<br />
Adresse<br />
Ort<br />
Ansprechpartner<br />
31.12.2xx2<br />
Bilanz<br />
Gewinn und Verlustrechnung<br />
Geldflussrechnung inkl. Einnahmenstatistikblatt<br />
Sonderposten Inv. Zuschuss<br />
Anlagespiegel<br />
Verwaltungsdirektor:<br />
Kaufmännischer Leiter:<br />
Name:<br />
Unterschriften:<br />
Datum:<br />
Die vorliegende Arbeitsmappe darf nicht um zusätzliche Positionen erweitert werden.<br />
Es sind in allen Zellen die entsprechenden Zahlenwerte einzutragen. (Bislang 0,0)
KRANKENANSTALT XX<br />
31.Dezember 2XX2<br />
B I L A N Z zum 31.Dezember 20XX<br />
A K T I V A<br />
P A S S I V A<br />
Stand Stand Stand Stand<br />
31.12.2XX2 31.12.2XX1 31.12.2XX2 31.12.2XX1<br />
EUR EUR EUR TEUR EUR EUR EUR TEUR<br />
A. AUFWENDUNGEN FÜR DAS ERWEITERN A. EIGENKAPITAL<br />
UND INGANGSETZEN EINES BETRIEBES 0,00 0,0 I. Grundkapital / Stammkapital / Verrechnungskapital 0,00 0,0<br />
II. Kapitalrücklagen<br />
B. ANLAGEVERMÖGEN 1. Gebundene 0,00 0,0<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 2. Nicht gebundene 0,00 0,0<br />
1. Konzessionen, Rechte 0,00 0,0 3. Für eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder<br />
2. Geschäfts(Firmen)wert 0,00 0,0 mit Mehrheit beteiligten Unternehmen 0,00 0,0<br />
3. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,0 0,00 0,0<br />
0,00 0,0 III. Gewinnrücklagen<br />
II. Sachanlagen 1. Gesetzliche Rücklage 0,00 0,0<br />
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, 2. Satzungsmäßige Rücklagen 0,00 0,0<br />
einschließlich der Bauten auf fremdem Grund 0,00 0,0 3. Andere (freie) Rücklagen 0,00 0,0<br />
davon Grundwert EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
4. Für eigene Anteile, Anteile an herrschenden<br />
2. Technische Anlagen und Maschinen 0,00 0,0 oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen 0,00 0,0<br />
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 0,0 0,00 0,0<br />
a) medizinisch 0,00 0,0 IV. Bilanzgewinn 0,00 0,0<br />
b) nichtmedizinisch 0,00 davon Gewinnvortrag EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau 0,00 0,0 0,00 0,0<br />
0,00 0,0<br />
III. Finanzanlagen<br />
B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen 0,00 0,0<br />
2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 2. Sonstige unversteuerte Rücklagen 0,00 0,0<br />
3. Beteiligungen 0,00 0,0 0,00 0,0<br />
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen<br />
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,0 C. INVESTITIONSZUSCHÜSSE 0,00 0,0<br />
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens 0,00 0,0<br />
6. Sonstige Ausleihungen 0,00 0,0<br />
0,00 0,0 D. RÜCKSTELLUNGEN<br />
0,00 0,0 1. Rückstellungen für Abfertigungen 0,00 0,0<br />
C. UMLAUFVERMÖGEN 2. Rückstellungen für Pensionen 0,00 0,0<br />
I. Vorräte 3. Steuerrückstellungen 0,00 0,0<br />
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 0,00 0,0 davon latente Steuerrückstellungen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
2. Unfertige Erzeugnisse 0,00 0,0 4. Sonstige Rückstellungen 0,00 0,0<br />
3. Fertige Erzeugnisse und Waren 0,00 0,0 0,00 0,0<br />
4. Noch nicht abrechenbare Leistungen 0,00 0,0<br />
5. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,0 E. VERBINDLICHKEITEN<br />
0,00 0,0 1. Anleihen 0,00 0,0<br />
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände davon konvertibel EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,0 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 0,0<br />
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 0,00 0,0<br />
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,0<br />
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,0 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener<br />
4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände 0,00 0,0 Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 0,00 0,0<br />
0,00 0,0 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 0,00 0,0<br />
III. Wertpapiere und Anteile<br />
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,0<br />
2. Sonstige Wertpapiere und Anteile 0,00 0,0 8. Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger 0,00 0,0<br />
3. Eigene Anteile, Anteile an herrschenden 9. Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts 0,00 0,0<br />
oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen 0,00 0,0 10. Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten 0,00 0,0<br />
0,00 0,0 11. Sonstige Verbindlichkeiten 0,00 0,0<br />
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten 0,00 0,0 davon aus Steuern EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
0,00 0,0 davon im Rahmen der sozialen Sicherheit EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
0,00 0,0<br />
D. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />
1. Aktive latente Steuern 0,00 0,0 F. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 0,00 0,0<br />
2. Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,0<br />
0,00 0,0<br />
0,00 0,0 0,00 0,0<br />
HAFTUNGSVERHÄLTNISSE 0,00 0,0
KRANKENANSTALT XX<br />
31.Dezember 2XX2<br />
G E W I N N - und V E R L U S T R E C H N U N G<br />
für die Zeit vom 1.Januar 2XX2 bis 31.Dezember 2XX2<br />
2XX2<br />
2XX1<br />
EUR EUR TEUR TEUR<br />
1. Umsatzerlöse 0,00 0,0<br />
2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen<br />
sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen 0,00 0,0<br />
3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 0,0<br />
4. Sonstige betriebliche Erträge<br />
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung<br />
zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen 0,00 0,0<br />
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 0,00 0,0<br />
c) Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen 0,00 0,0<br />
d) Andere Zuschüsse und Beihilfen 0,00 0,0<br />
e) Übrige 0,00 0,00 0,0 0,0<br />
5. Aufwendungen für Material und sonstige<br />
bezogene Herstellungsleistungen<br />
a) Materialaufwand 0,00 0,0<br />
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 0,00 0,00 0,0 0,0<br />
6. Personalaufwand<br />
a) Löhne 0,00 0,0<br />
davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
b) Gehälter 0,00 0,0<br />
davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
c) Aufwendungen für Abfertigungen 0,00 0,0<br />
davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
d) Aufwendungen für Altersversorgung 0,00 0,0<br />
davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene<br />
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige<br />
Abgaben und Pflichtbeiträge 0,00 0,0<br />
davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
f) Sonstige Sozialaufwendungen<br />
davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0) 0,00 0,00 0,0 0,0<br />
7. Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände<br />
des Anlagevermögens und Sachanlagen<br />
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens<br />
und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen<br />
für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes 0,00 0,0<br />
davon außerplanmäßige Abschreibungen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens,<br />
soweit diese die im Unternehmen üblichen<br />
Abschreibungen überschreiten 0,00 0,00 0,0 0,0<br />
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen 0,00 0,0<br />
b) Übrige 0,00 0,00 0,0 0,0<br />
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8 (Betriebserfolg) 0,00 0,0<br />
10. Erträge aus Beteiligungen 0,00 0,0<br />
davon aus verbundenen Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
11. Erträge aus anderen Wertpapieren und<br />
Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 0,00 0,0<br />
davon aus verbundenen Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
12. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0,00 0,0<br />
davon aus verbundenen Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu<br />
Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens 0,00 0,0<br />
14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und<br />
aus Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />
a) Abschreibungen 0,00 0,0<br />
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen 0,00 0,0<br />
c) Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00 0,0 0,0<br />
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0,00 0,0<br />
davon betreffend verbundene Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />
16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15 (Finanzerfolg) 0,00 0,0<br />
17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 0,00 0,0<br />
18. Außerordentliche Erträge 0,00 0,0<br />
19. Außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,0<br />
20. Außerordentliches Ergebnis 0,00 0,0<br />
21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0,00 0,0<br />
22. Jahresüberschuß-/fehlbetrag 0,00 0,0<br />
23. Auflösung unversteuerter Rücklagen 0,00 0,0<br />
24. Auflösung von Kapitalrücklagen 0,00 0,0<br />
25. Auflösung von Gewinnrücklagen 0,00 0,0<br />
26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen 0,00 0,0<br />
27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen 0,00 0,0<br />
28. Verlust- bzw. Abgangsdeckung 0,00 0,0<br />
Jahresgewinn/-verlust 0,00 0,0<br />
29. Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 0,00 0,0<br />
30. Bilanzgewinn/-verlust 0,00 0,0<br />
Prüfzahl<br />
0,00
Geldflussrechnung<br />
EGT<br />
0,00<br />
Abzüglich<br />
Sonstige betriebliche Erträge aus<br />
* GSBG 0,00<br />
* Klinischer Mehraufwand<br />
0,00<br />
* Transfers (z.B. LKF Transfers)<br />
0,00<br />
* so. Zuschüsse etc.<br />
0,00<br />
0,00<br />
1. "bereinigtes" EGT<br />
0,00<br />
2. +/- Verlust/Gewinn aus dem Abgang von Gegenständen des Investitionsbereiches<br />
0,00<br />
3. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens und<br />
Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />
0,00<br />
4. - Auflösung passivierter Investitionszuschüsse<br />
0,00<br />
5. +/- Abnahme/Zunahme der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
sowie anderer Aktiva, soweit es sich dabei nicht um den unter den sonstigen Forderungen ausgewiesenen<br />
Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von Bund, Ländern oder Gemeinden, den sonstigen<br />
Forderungen gegenüber dem Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen aus<br />
sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder Transferleistungen handelt. 0,00<br />
6. +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (ohne Ertragssteuern)<br />
0,00<br />
7. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Verbindlichkeiten,<br />
0,00<br />
soweit es sich nicht um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />
Verbindlichkeiten auf Grund des Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive Verb. aus der<br />
Abrechnung der LKF - Punkte oder anderer Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten zur<br />
Finanzierung der Krankenanstalten oder um unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen<br />
Verbindlichkeiten aus Investitionen ins SAV (siehe Kontenplan) handelt<br />
8. Nettogeldfluss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
0,00<br />
9. +/- Nettogeldfluss aus außerordentlichen Posten<br />
0,00<br />
10. - Zahlungen für Ertragssteuern<br />
0,00<br />
10. Nettogeldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit<br />
0,00<br />
12. + Einzahlungen aus Abgängen des Sachanlagevermögen und immateriellen Vermögensgegenständen<br />
0,00<br />
13. + Einzahlungen aus Abgänge des Finanzanlagevermögens und sonstigen<br />
Finanzinvestitionen<br />
0,00<br />
0,00<br />
14. + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen<br />
0,00<br />
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Anlagenvermögen (ohne Finanzanlagen); (aus der Spalte Zugänge des Anlagespiegels)<br />
0,00<br />
16. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen Verbindlichkeiten<br />
0,00<br />
aus Investitionen ins Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen)<br />
17. - Auszahlungen für Zugänge des Finanzanlagevermögens und sonstige Finanzinvestitionen<br />
0,00<br />
18. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten<br />
0,00<br />
aus Investitionen in Finanzanlagen<br />
19. Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit<br />
0,00<br />
20. + Einzahlungen von Eigenkapital<br />
0,00<br />
21. - Rückzahlung von Eigenkapital<br />
0,00<br />
22. - Auszahlungen aus der Bedienung des Eigenkapitals<br />
0,00<br />
23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und aus der<br />
0,00<br />
Aufnahme von (Finanz-)Krediten<br />
24. - Auszahlungen für die Tilgung von Anleihen und Finanzkrediten<br />
0,00<br />
25. + Sonstige betriebliche Erträge aus<br />
* GSBG 0,00<br />
* Klinischer Mehraufwand 0,00<br />
* Transfers (z.B. LKF Transfers) 0,00<br />
* so. Zuschüsse etc. 0,00<br />
0,00<br />
26. +/- Verminderung/Erhöhung der unter den sonstigen Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von Bu<br />
0,00<br />
27. + Einzahlung der Verlust- und Abgangsdeckung<br />
0,00<br />
28. +/- Erhöhung/Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern, Verbindlichkeiten auf G<br />
0,00<br />
29. Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit<br />
0,00<br />
30. Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (= Summe aus den Posten 10., 19. und 29. der Geldflussrechnung)<br />
0,00<br />
+/- Veränderungen, die nur im kamaralen Abschluss zu berücksichtigen sind<br />
0,00<br />
31. Ergebnis kamaraler Abschluss<br />
0,00<br />
Prüfzahl<br />
0,00
EINNAHMEN<br />
(in 1.000 ATS)<br />
KA-Nummer KA-Kurzbezeichnung KHL Jahr 2XX2<br />
Landesfonds<br />
SV<br />
Krankenfürsorge<br />
F i n a n z i e r u n g s t r ä g e r<br />
priv. KV Patient Sozialhilfe KRAZAF Bund Land Gemeinde Rechtsträger Sonstige SUMME<br />
1. Stationär<br />
a) PGE 0<br />
b) LKF - GE 0<br />
c) amtl. PG 0<br />
d) LKF - G 0<br />
e) Anstaltsgebühr 0<br />
f) Kostenbeiträge (§27a) 0<br />
g) Anteile Angehörige 0<br />
h) Anteile v. Arzthonorar 0<br />
i) Sonstiges 0<br />
Zwischensumme 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
2. Ambulant<br />
a) Pauschal 0<br />
b) Einzelleistungen 0<br />
c) Tageschirurgie 0<br />
d) Sonstiges 0<br />
Zwischensumme 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
3. Andere Einnahmen *) siehe<br />
a) Investitionsförderungen Erläuterungen 0<br />
b) Sonstige Förderungen/BSZ Seite 2 oben 0<br />
c) Klin. Mehraufwand 0<br />
d) Strukturmittel 0<br />
e) Mieteinnahmen 0<br />
f) Medizinische Leistungen 0<br />
g) Nichtmed. Leistungen 0<br />
h) Betriebsabgang 0<br />
i) Sonstiges 0<br />
Zwischensumme 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
SUMME 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Prüfzahl<br />
0,00 Nicht Löschen
Krankenanstalt XX<br />
31.12.2XX2<br />
ENTWICKLUNG DER INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />
ZUM ANLAGEVERMÖGEN UND BETRIEBSZUSCHÜSSE<br />
Vortrag Verwendung Zugänge Umbuchungen Auflösung Auflösung Stand<br />
01.01.2XX2 noch verfügb. durch durch 31.12.2XX2<br />
Zuschüsse Abschreibung Abgang<br />
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR<br />
A. Noch verfügbare Investitionszuschüsse<br />
Investitionszuschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Großgerätezuschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Strukturmittelzuschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Summe noch verfügbarer Zuschüsse 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
B. Verwendete Investitionszuschüsse<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
1. Rechte und Vorteile 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
2. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Rechte und Vorteile 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
II. Sachanlagen<br />
1. Grundstücke und Bauten, einschließlich 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
der Bauten auf fremdem Grund 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
2. Technische Anlagen und Maschinen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
3. Andere Anlagen, Betriebs- und 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Geschäftsausstattung 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
4. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Summe verwendeterer Investitionszuschüsse 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Gesamtsumme 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Prüfzahl<br />
0,00
Krankenanstalt XX<br />
A N L A G E N S P I E G E L gemäß § 226 (1) HGB per 31.12.2XX2<br />
31. Dezember 2XX2<br />
A n s c h a f f u n g s - bzw. H e r s t e l l u n g s k o s t e n Abschreibungen Buchwert Buchwert Abschreibungen Zuschreibungen<br />
Vortrag Zugänge Umbuchungen Abgänge Stand kumuliert 31.12.2XX2 31.12.2XX1 des Geschäftsjahres<br />
01.01.2XX2<br />
31.12.2XX2<br />
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR<br />
A. AUFWENDUNGEN FÜR DAS ERWEITERN<br />
UND INGANGSETZEN EINES BETRIEBES 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
B. ANLAGEVERMÖGEN<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
1. Konzessionen, Rechte 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
2. Geschäfts(Firmen)wert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
3. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
II. Sachanlagen<br />
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,<br />
einschließlich der Bauten auf fremdem Grund<br />
a) Bebaute Grundstücke<br />
aa) mit Geschäfts- oder Fabriksgebäuden<br />
oder anderen Baulichkeiten<br />
Grundwert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Gebäudewert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
ab) mit Wohngebäuden<br />
Grundwert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Gebäudewert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
ac) Grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />
Wert des grundstücksgleichen Rechts 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Gebäudewert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
ad) Bauten auf fremdem Grund 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
b) Unbebaute Grundstücke 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
2. Investitionen in fremden Gebäuden 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
3. Technische Anlagen und Maschinen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
4.a. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, medizinisch 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
4.b. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, nicht medizinisch 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
III. Finanzanlagen<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
3. Beteiligungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen<br />
ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
6. Sonstige Ausleihungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Prüfzahl<br />
0,00