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Einheitlicher Rechnungsabschluss österreichischer - NOEMED4U ...

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From Thought To Fin<br />

INHEITLICHER RECHNUNGSABSCHLUSS FÜR<br />

STERREICHISCHE FONDSKRANKENANSTALTEN


Projekt des Strukturfonds<br />

EINHEITLICHER RECHNUNGSABSCHLUSS<br />

FÜR ÖSTERREICHISCHE<br />

FONDSKRANKENANSTALTEN<br />

AGENDA:<br />

I. Kontierungs- und Bilanzierungshandbuch<br />

II.<br />

Kontenplan<br />

III.<br />

Musteranhang<br />

IV. Aufbau eines internen Kontrollsytems zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit<br />

des Jahresabschlusses und zur Minimierung des Kontrollrisikos<br />

V. Berücksichtigung internationaler Tendenzen im Bereich Rechnungslegung<br />

VI.<br />

Maßnahmen zur Umsetzung eines bundeseinheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es<br />

nach RLG auf Seiten des Bundes.<br />

(Zeitlicher-, Rechtlicher-, Kosten- und Nutzenaspekt)<br />

VII. Festlegung eines einheitlichen EDV-lesbaren Datenformates<br />

für Berichtsmeldungen<br />

VIII. Muster einheitliches Datenformat (EXCEL-Sammelmappe)<br />

tab<br />

From Thought To Finish. TM


E N T W U R F<br />

VORWORT<br />

tab<br />

Projekt – <strong>Einheitlicher</strong> <strong>Rechnungsabschluss</strong><br />

für österreichische Fondskrankenanstalten<br />

Vorwort<br />

Die Europa Treuhand Ernst & Young legt nunmehr die Loseblattsammlung des Projektes des<br />

Strukturfonds "<strong>Einheitlicher</strong> <strong>Rechnungsabschluss</strong> nach den Rechnungslegungsbestimmungen des<br />

Handelsgesetzbuches für österreichische Fondskrankenanstalten" vor.<br />

Die Loseblattsammlung besteht aus dem Bilanzierungshandbuch, dem Kontenrahmen und den<br />

Unterlagen zum Anhang (Musteranhang sowie Anhangscheckliste).<br />

Die Jahresabschlüsse der österreichischen Fondskrankenanstalten müssen entsprechend den<br />

Übergangsbestimmungen spätestens im Geschäftsjahr 200X nach den Bestimmungen dieses<br />

Bilanzierungshandbuches erstellt werden.<br />

Das vorliegende Werk wurde in Form einer Loseblattsammlung aufgelegt, um den Rückmeldungen<br />

und erforderlichen Aktualisierungen gerecht werden zu können.<br />

Diese Unterlagen sollen eine Hilfestellung bei der täglichen Arbeit im Rechnungswesen, ein<br />

Leitfaden bei den Bilanzierungstätigkeiten und ein Hilfsmittel zur Umstellung auf die<br />

Rechnungslegungsbestimmungen des Bilanzierungshandbuches sein.<br />

Die Ausführungen in diesem Handbuch erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund<br />

des derzeitigen Standes von Wissenschaft, Lehre und Rechtsprechung. Das Studium dieses<br />

Handbuchs ersetzt nicht eine individuelle Beratung. Eine Haftung der Autoren und des<br />

Herausgebers ist ausgeschlossen.<br />

Für Rückmeldungen, Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge sind wir dankbar und werden<br />

diese gerne in den nächsten Auflagen berücksichtigen.<br />

Bitte richten Sie diese an<br />

Europa Treuhand Ernst & Young<br />

Mag. Erich Lehner<br />

Betreff: "Bilanzierungshandbuch"<br />

* Wagramer Straße 19, 1220 Wien<br />

( 01 – 21170<br />

< Erich.Lehner@at.eyi.com oder public.services@at.eyi.com<br />

Fax 01 - 2162077<br />

C:\Documents and Settings\atviereiadmin\Desktop\BMSGR 2002-12-19\00 Vorwort.doc Seite 1


ZUSAMMENFASSUNG<br />

PROJEKT<br />

EINHEITLICHER RECHNUNGSABSCHLUSS<br />

NACH RLG<br />

ÖSTERREICHISCHER<br />

FONDSKRANKENANSTALTEN<br />

1<br />

Projekt des Strukturfonds


Inhaltsverzeichnis<br />

I. Historie 3<br />

II. Auftrag 4<br />

III. Ziele des Projekts 5<br />

IV. Projektablauf und –ergebnisse 6<br />

V. Nutzen für KA, Länder, Fonds, Bund und Hauptverband 7<br />

VI. Informationsbedarf aus der Finanzbuchhaltung für den Entscheidungsträger 8<br />

VII. Anforderungen an das Rechnungswesen 9<br />

VIII. Aufbau Bilanzierungshandbuch – Allgemein 10<br />

IX. Aufbau Bilanzierungshandbuch – Jahresabschlussposten 11<br />

X. Wichtigste Aspekte des Bilanzierungshandbuches 12<br />

XI. Weitere Vorgangsweise, Übergangsfristen 23<br />

XII. Beilagen 24<br />

2<br />

Projekt des Strukturfonds


I. Historie<br />

• KORE-Machbarkeitsstudie <strong>Rechnungsabschluss</strong> nach RLG<br />

• Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen vom 26.9.2001<br />

• Strukturkommission vom 18.10.2001<br />

• Ausschreibung des Projekts „<strong>Einheitlicher</strong> <strong>Rechnungsabschluss</strong> <strong>österreichischer</strong><br />

Fondskrankenanstalten nach RLG (Rechnungslegungsgesetz)“<br />

• Vergabe des Projektes an Europa Treuhand Ernst & Young<br />

• Beginn mit Erhebungen des IST- Zustandes der Rechnungswesenstruktur<br />

<strong>österreichischer</strong> Fondskrankenanstalten<br />

• Gespräche mit Vertretern von Fonds-KA und KA-Trägern<br />

• Festlegung und Erarbeiten von SOLL-Normen (Kontenplan, Bilanzierungshandbuch,<br />

usw)<br />

• Workshop mit Vertretern von Fonds-KA und KA-Trägern<br />

• Finalisierung der Unterlagen<br />

• Erstellung einer Projektzusammenfassung<br />

3<br />

Projekt des Strukturfonds


II. Auftrag<br />

• Der Strukturfonds gem § 56a Bundes-Krankenanstaltengesetz hat das Projekt beschlossen,<br />

österreichweit für die Fondskrankenanstalten eine den geltenden handelsrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechende einheitliche Rechnungslegung zu normieren.<br />

• Auf dieses Projekt aufbauend soll damit in weiterer Folge eine österreichweit einheitliche<br />

Grundlage für die Kostenrechnung sowie ein modernes und dem aktuellen Stand der<br />

Wissenschaft entsprechendes Informations- und Berichtssystem implementiert werden.<br />

• Als wesentlicher Schritt zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Datengrundlage soll<br />

ein österreichweit einheitlicher <strong>Rechnungsabschluss</strong> basierend auf den<br />

Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches dienen.<br />

• Das Bilanzierungshandbuch, welches einen einheitlichen Kontenrahmen für die<br />

österreichischen Fondskrankenanstalten sowie Kontierungsvorschriften beinhaltet, bildet die<br />

Basis für diese gemeinsame Zielsetzung.<br />

4<br />

Projekt des Strukturfonds


III. Ziele des Projektes<br />

• Einheitliche Standards der Finanzbuchhaltung sind die Grundlage für eine vergleichbare<br />

Datenbasis um betriebswirtschaftliche Auswertungen und Statistiken sowohl auf<br />

innerbetrieblicher als auch auf überbetrieblicher Ebene durchführen zu können.<br />

• Eine moderne Kostenrechnung baut auf den Daten eines integrierten Rechnungswesens mit einer<br />

zeitgemäßen Finanzbuchhaltung auf. Die Inputs daraus sind daher für ein Kostenrechnungssystem<br />

von wesentlicher Bedeutung.<br />

• Die grundsätzliche Zielsetzung öffentlicher Krankenhäuser besteht primär in der bestmöglichen<br />

Erfüllung des Versorgungsauftrages der Bevölkerung und der Sicherstellung einer<br />

wirtschaftlichen Betriebsführung. Als eine Basis der dafür notwendigen<br />

Managementinstrumente dient die Finanzbuchhaltung.<br />

• Neben den innerbetrieblichen Erfordernissen stellt die transparente Information für die<br />

Financiers der Krankenanstalten eine Zielsetzung der Festlegung eines österreichweit<br />

einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es dar.<br />

• Auch unter dem Aspekt des Stabilitätspaktes ist gegebenenfalls dem Standard des<br />

Rechnungswesens entsprechende Bedeutung beizumessen.<br />

5<br />

Projekt des Strukturfonds


IV. Projektablauf und -ergebnisse<br />

Projektmanagement<br />

Projektvorbereitung,<br />

Analyse, Planung<br />

Entwicklung konkreter<br />

Lösungsansätze<br />

Erstellung eines<br />

Maßnahmenkataloges<br />

für die<br />

Implementierung<br />

• Prozessdefinition<br />

• Schnittstellen<br />

• Aktueller Stand<br />

des RW<br />

• Bedarfsanalyse<br />

• Fragebogen-auswertung<br />

OUTPUT => IST-Konzept<br />

•Kontenrahmen<br />

•Kontierungshandbuch<br />

•Bilanzierungshandbuch<br />

•Inventurrichtlinien<br />

•Nebenbücher<br />

•Richtlinien<br />

•Instrumentarien<br />

=> SOLL-Konzept<br />

•Umsetzungsmaßnahmen<br />

•Unterstützung<br />

•Basis für die Zukunft<br />

=> Maßnahmenkatalog<br />

Details zur Auftragsumsetzung siehe Beilage 5<br />

6<br />

Projekt des Strukturfonds


V. Nutzen für KA, Länder, Fonds, Bund und<br />

Hauptverband<br />

Der Nutzen eines österreichweit einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es basierend auf den<br />

Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches ist durch folgende Aspekte gegeben:<br />

• Orientierungshilfe und gemeinsame Basis für den Aufbau und die Weiterentwicklung des<br />

Rechnungswesens in Österreichs KA<br />

• Einheitliche Grundlage für weitere betriebswirtschaftliche Rechenwerke (insb KORE), sowie<br />

für Auswertungen und Statistiken sowohl auf innerbetrieblicher als auch überbetrieblicher<br />

Ebene überbetriebliche Vergleichbarkeit auf aggregierter Ebene<br />

• Basis für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und die hiefür<br />

erforderlichen Managementinstrumente, sowie einfache externe Prüfbarkeit<br />

• Ein modernes und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechendes Informations- und<br />

Berichtssystem Modernisierungsschub für das Rechnungswesen<br />

• Transparente Information für die Financiers der KA<br />

• Gesamthafte Darstellung des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts<br />

• Korrekte Abgrenzung des Finanzierungs- und Leistungsbereiches<br />

7<br />

Projekt des Strukturfonds


VI. Informationsbedarf aus der Finanzbuchhaltung für<br />

den Entscheidungsträger (KA-Management)<br />

• Grundlage für Kennzahlen<br />

• Basis für Planungsrechnung und somit Ermöglichung einer zukunftsorientierten<br />

Steuerung<br />

• Basis für Vergleiche zwischen einzelnen Krankenhäusern<br />

• Periodenreine Darstellung des Ergebnisses<br />

• Grundlage für Investitionsentscheidungen und –planung<br />

• Information über Finanzlage und Finanzbedarf<br />

• Information über erbrachte und erhaltene Leistungen zu einem Stichtag, unabhängig<br />

vom Zahlungsfluss<br />

• Überblick über gesamten betriebswirtschaftlichen Personalaufwand<br />

• Externes Kommunikationsinstrument<br />

• Diese Anforderungen zeigen deutlich die Notwendigkeit einer Implementierung eines<br />

vergleichbaren auf einheitlichen Standards basierenden Rechnungswesens in den<br />

österreichischen Krankenanstalten.<br />

8<br />

Projekt des Strukturfonds


VII. Anforderungen an das Rechnungswesen<br />

Das Rechnungswesen in den österreichischen Fondskrankenanstalten ist durch eine stark<br />

heterogene Struktur geprägt. Während in manchen Bereichen das Rechnungswesen stark von<br />

kameralen Gesichtspunkten beeinflusst ist, haben sich andererseits bereits Entwicklungen zu<br />

einem modernen System der doppelten Buchführung basierend auf handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen vollzogen.<br />

Die Anforderungen an eine standardisierte österreichweit einheitliche Rechnungslegung stellen<br />

sich im Wesentlichen wie folgt dar:<br />

• Vergleichbarkeit der Daten auf aggregierter Ebene<br />

• Flexibilität für die einzelnen Häuser und Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten<br />

• Anpassungsbedarf aus Kosten- und Effizienzgründen möglichst gering halten<br />

Die Bilanzierungs- und Kontierungsvorschriften versuchen, diesen Aspekten gerecht zu werden.<br />

9<br />

Projekt des Strukturfonds


VIII. Aufbau Bilanzierungshandbuch - Allgemein<br />

Inhaltsübersicht – Bilanzierungshandbuch:<br />

• Einleitung<br />

• Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB)<br />

• Posten der Bilanz<br />

• Posten der Gewinn und Verlustrechnung (GuV)<br />

• Sonderthemen (Geldflussrechnung, GSBG Beihilfe, Inventurrichtlinien,....)<br />

• Unterlagen, die für eine Jahresabschlussprüfung vorzubereiten sind<br />

Beilagen – Bilanzierungshandbuch:<br />

• Kontenplan<br />

• Musteranhang<br />

• Anhangscheckliste<br />

10<br />

Projekt des Strukturfonds


IX. Aufbau Bilanzierungshandbuch –<br />

Jahresabschlussposten<br />

Das Bilanzierungshandbuch hat folgenden Aufbau bei der Beschreibung der einzelnen<br />

Jahresabschluss-Posten (Bilanz und GuV):<br />

• Beschreibung / Definition der Position<br />

• Jahresabschlussausweis<br />

• Einzelkonten<br />

• Buchführung<br />

• Bewertung<br />

• Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

• Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

• Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

11<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte des Bilanzierungshandbuches<br />

Im Laufe der Projektarbeit wurde folgenden Bilanzierungsthemen besonderes Augenmerk<br />

gewidmet und in einer Expertenrunde diskutiert:<br />

1. Anlagevermögen<br />

2. GSBG<br />

3. Vorräte<br />

4. Gliederung Materialaufwand<br />

5. Gliederung Personalaufwand<br />

6. Personalrückstellung<br />

7. Abgrenzung LKF<br />

8. Geldflussrechnung<br />

9. Kontenplan<br />

12<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte – 1. Anlagevermögen<br />

• Kontenplan<br />

Einigung auf folgende Gliederung :<br />

- Technische Anlagen (nicht medizinisch)<br />

- Medizintechnische Anlagen und nicht medizintechnische Anlagen<br />

Die Gliederungsverpflichtung soll nur auf einer aggregierten Ebene vorgegeben sein.<br />

• Aktivierung versus Instandhaltung: Klare Abgrenzung nach handelsrechtlichen Kriterien<br />

• Investitionszuschüsse sind mit dem einzelnen Wirtschaftgut zu verknüpfen und entsprechend<br />

der Abschreibung aufzulösen.<br />

• Für die Zukunft soll es keine Differenzen zwischen Nutzungsdauern der Finanzbuchhaltung und<br />

der Kostenrechnung geben. Daher wird die im Kostenrechnungsprojekt festgesetzte<br />

Nutzungsdauer in die Rechnungslegung einfließen.<br />

• Im Bilanzierungshandbuch werden die Regelungen für Leasing in Anlehnung an die<br />

steuerlichen Normen dargestellt.<br />

• MLV<br />

13<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte – 2. GSBG<br />

• Verbuchungsmethode:<br />

Im Bilanzierungshandbuch wird die in der Krankenhauspraxis vorherrschende Methode<br />

= Nettomethode vorgeschlagen. Hierbei ist auf die transparente Darstellung zu achten <br />

Nettodarstellung ohne Saldierung der Beihilfe, d.h. der Vorsteuerbetrag ist unter<br />

sonstige Steuern, und die Beihilfe unter dem sonstigen betrieblichen Ertrag<br />

auszuweisen.<br />

Bei noch nicht erhaltenen GSBG-Beihilfen im abzuschließenden Wirtschaftsjahr (idR<br />

für Monate November und Dezember) sind im Jahresabschluss als Forderungen<br />

gegenüber dem Landesfonds auszuweisen.<br />

14<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte – 3. Vorräte<br />

• Inventurrichtlinie:<br />

Die im Handbuch vorgeschlagenen Inventurrichtlinien entsprechen erprobten<br />

Richtlinien, welche die Echtheit und Vollständigkeit der Vorräte sicherstellen.<br />

Problem: Inventur kann auf Stationsebene nur mit sehr hohem Aufwand und in manchen<br />

Abteilungen gar nicht durchgeführt werden. Bei den Stationen kann ein<br />

Festwertverfahren mit regelmäßiger Verifizierung des Festwertes vorgesehen werden.<br />

Längstens soll der Festwert alle 5 Jahre verifiziert werden. Die Überprüfung der<br />

Festwerthöhe soll jedenfalls rollierend erfolgen.<br />

• Noch nicht abrechenbare Leistungen - “Überlieger”:<br />

Eine Periodenabgrenzung ist nach handelsrechtlichen Vorschriften nötig, da die<br />

Leistung zwar noch nicht abgerechnet aber bereits erbracht sind. Die Bewertung kann<br />

z.B. mit Durchschnittspunktewerten erfolgen. Das im Handbuch vorgeschlagene<br />

Vorgehen ist ein Vereinfachungsverfahren für die Häuser.<br />

15<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte –<br />

4. Gliederung Materialaufwand<br />

• Das Material- und Leistungsverzeichnis (MLV) wird in den Kontenplan<br />

übernommen. Eine Adaptierung des bestehenden Material- und<br />

Leistungsverzeichnisses wird in einer Projektgruppe des<br />

Kostenrechnungsprojektes erarbeitet.<br />

16<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte –<br />

5. Gliederung Personalaufwand<br />

• Gliederungstiefe:<br />

Der Personalaufwand wird nach Berufsgruppen und in weiterer Folge nach Dienstrecht<br />

gegliedert<br />

• Sondergebühren/Sonderklasse:<br />

Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Systeme ist die Verbuchung vertragskonform<br />

darzustellen und im Anhang zu erläutern (keine bundesweit einheitliche Darstellung<br />

möglich). Auch die Gesetzesgrundlage/Vertragsgrundlage ist im Anhang zu erläutern.<br />

17<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte –<br />

6. Personalrückstellungen (1)<br />

Rückstellungen für beigestelltes Personal<br />

Auch Ansprüche von Bediensteten, die Dienstnehmer des Landes bzw einer sonstigen<br />

Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts oder von ihr beauftragten Organen sind, und<br />

für welche die Krankenanstalt Ersatz für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (insbesondere<br />

Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder etc) zu leisten hat, sind in Höhe des Ersatzanspruches als<br />

Verpflichtung gegenüber der Gebietskörperschaft rückzustellen. Dies gilt nicht für jene Krankenanstalten,<br />

die diese Verpflichtung in Form eines Zuschlages zu den laufenden Personalaufwendungen leisten.<br />

Folgende Szenarien sind für die Beurteilung heranzuziehen, wem die zukünftigen Verpflichtung für die<br />

einzelnen Dienstnehmer zuzuteilen ist, d.h. ob eine Rückstellung für beigestelltes Personal zu bilden ist<br />

oder nicht:<br />

• Szenario 1: Einzelzusage des Trägers<br />

Besteht eine Einzelzusage des Trägers, für den einzelnen Dienstnehmer alle laufenden und künftigen<br />

Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zu übernehmen, so ist die Bildung der Rückstellung für<br />

beigestelltes Personal nicht erforderlich. Die Einzelzusage kann vertraglich oder gesetzlich vorliegen. Sie<br />

bedarf der eindeutigen und unwiderrufbaren Formulierung, dass der Träger für jeden einzelnen<br />

Dienstnehmer die laufenden und künftigen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis übernimmt.<br />

Die wesentlichen Bestimmungen aus den dazu vorhandenen Verträgen bzw. den gesetzlichen Grundlagen<br />

sind in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern.<br />

18<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte –<br />

6. Personalrückstellungen (2)<br />

• Szenario 2: Pauschale Verlustabdeckung<br />

Besteht die Verpflichtung oder die Vereinbarung mit dem Träger, dass dieser Abgänge der<br />

Krankenanstalt deckt, so handelt es sich hierbei um eine pauschale Verlustabdeckung. Derartig pauschale<br />

Verpflichtungen des Trägers führen jedoch nicht dazu, dass der Träger die Verpflichtungen aus dem<br />

Dienstverhältnis übernimmt. Daher sind in diesen Fällen jedenfalls Rückstellungen für beigestelltes<br />

Personal einzustellen und ist somit den Verpflichtungen der Krankenanstalt Rechnung zu tragen.<br />

Die Rückstellung hat in einem gesonderten Posten mit der Bezeichnung „Rückstellung für beigestelltes<br />

Personal“ zu erfolgen. Die jeweiligen Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen sind im Anhang<br />

gesondert zu erläutern. Die Berechnung der Rückstellungshöhe hat in Höhe des Barwerts der künftigen<br />

(Abfertigungs-/Pensions-/Jubiläumsgeld-)Ansprüche zu erfolgen. Beachte in diesem Zusammenhang<br />

insbesondere die außerhalb des Handbuches geregelten Übergangsbestimmungen.<br />

• Szenario 3: Zuschlag zu den laufenden Verpflichtungen<br />

Aufgrund einer Vereinbarung bzw. gesetzlichen Grundlage leistet die Krankenanstalt an den Träger<br />

Zahlungen nicht nur in Höhe der laufenden Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis für beigestelltes<br />

Personal sondern auch einen Zuschlag von 20 – 30 %. Dieser Zuschlag dient dazu, die künftigen<br />

Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis abzudecken. Es ist keine Rückstellungsbildung für zukünftige<br />

Verpflichtungen mehr einzustellen. Dies bedarf jedenfalls einer schriftlichen, eindeutigen vertraglichen<br />

oder gesetzlichen Grundlage, welche in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern ist.<br />

19<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte – 7. Abgrenzung LKF<br />

Nachdem der endgültige LKF-Wert erst im Oktober des Folgejahres bekannt ist , wird<br />

für Zwecke der Bilanzierung eine bestmögliche Schätzung (z.B. aufgrund der ersten<br />

Zwischenabrechnung) durchgeführt.<br />

20<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte –<br />

8. Geldflussrechnung (Cash Flow)<br />

Wesentlich ist die Trennung zwischen Leistungs- und Finanzierungsbereich. Wichtig ist,<br />

dass der Finanzierungsbedarf transparent dargestellt wird.<br />

Ziel der Geldfluss-Rechnung sollte daher die Basis für eine Überleitung des<br />

<strong>Rechnungsabschluss</strong>es zum kameralen Abschluss sein.<br />

Es wurde ein Vorschlag für die Geldfluss-Rechnung nach der üblichen Dreiteilung<br />

(Betrieblicher Cash Flow, Investitions-Cash Flow und Finanzierungs-Cash Flow) erarbeitet<br />

und eine Überleitung zum Einnahmenstatistikblatt dargestellt.<br />

21<br />

Projekt des Strukturfonds


X. Wichtigste Aspekte – 9. Kontenplan<br />

Im Kontenplan ist nicht die Kontonummer verpflichtend, sondern die jeweilige Position.<br />

Die notwendige verpflichtende Gliederungstiefe wird bei den einzelnen Posten der<br />

Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Bilanzierungshandbuch dargestellt, um<br />

auf einer aggregierten Ebene eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen .<br />

22<br />

Projekt des Strukturfonds


XI. Weitere Vorgangsweise, Übergangsfristen<br />

• Weiteres Vorgehen: Umsetzung der im Bilanzierungshandbuch dargestellten<br />

Massnahmen und Vorschläge für Übergangsfristen<br />

23<br />

Projekt des Strukturfonds


XII. Beilagen<br />

Beilage 1: Bilanz<br />

Beilage 2: Gewinn und Verlustrechnung<br />

Beilage 3: Geldflussrechnung (Cash Flow)<br />

Beilage 4: Einnahmenstatistikblatt (inkl Erläuterung)<br />

Beilage 5: Details zur Auftragsumsetzung<br />

24<br />

Projekt des Strukturfonds


Auftragsumsetzung (1) – Beilage 5<br />

1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />

a. Entwicklung eines einheitlichen Kontenrahmens Handbuch (Bilanzpositionen)<br />

und Erarbeitung von exakten Kontierungsvorschriften<br />

Systematische Darstellung der Aufwands- und Ertrags- Handbuch (Bilanzpositionen)<br />

Positionen der Gewinn und Verlustrechnung<br />

Erstellung eines Bilanzierungshandbuches Handbuch<br />

Entwicklung von Richtlinien für die Erstellung von<br />

Anhang Handbuch S.169 /Beilage<br />

und Lagebericht Handbuch S.174<br />

Thema der unechten Steuerbefreiung (Brutto-Netto) Handbuch (Bilanzpositionen)<br />

Handbuch S.163<br />

25<br />

Projekt des Strukturfonds


Auftragsumsetzung (2) – Beilage 5<br />

1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />

b. Entwicklung von Richtlinien zur Organisation und<br />

Durchführung einer Anlageninventur Handbuch S.177<br />

Erstellung eines HGB - konformen Anlagenspiegels Musteranhang S.28<br />

Entwickeln von Inventurrichtlinien für Vorräte Handbuch S.193<br />

c. Aufbau einer Debitoren- bzw. Kreditorenbuchhaltung Handbuch S. 210<br />

d. Festlegung bzw. Organisation des Jahresabschluss- Handbuch (Bilanzpositionen)<br />

erstellungsprozesses<br />

Sicherstellung der Prüffähigkeit des Abschlusses Handbuch S. 215<br />

Sicherstellung der Verlässlichkeit des Abschlusses (IKS) Maßnahmenkatalog<br />

26<br />

Projekt des Strukturfonds


Auftragsumsetzung (3) – Beilage 5<br />

1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />

e. Entwicklung eines geeigneten Instrumentariums zur Handbuch S. 176<br />

exakten Trennung und gesonderten Darstellung<br />

von Nebenkostenstellen<br />

f. Darstellung der Zahlungsströme (Cash Flow) Handbuch S. 152<br />

g. Integration von Buchführung, KLR sowie ausgewählten Handbuch<br />

Controlling- und Reportinginstrumenten zu einem<br />

Gesamtsystem<br />

h. Festlegung eines einheitlich EDV-lesbaren Maßnahmenkatalog<br />

Datenformats für Berichtsmeldungen<br />

27<br />

Projekt des Strukturfonds


Auftragsumsetzung (4) – Beilage 5<br />

1 ARBEITSPROGRAMM Abgeschlossen Referenzierung<br />

i. Auflistung und inhaltliche Beschreibung der Maßnahmenkatalog<br />

erforderlichen Umsetzungsmassnahmen<br />

j. Abschätzen und Darstellung von Maßnahmenkatalog<br />

Kosten und Nutzen<br />

2 RAHMENBEDINGUNGEN<br />

a. Präsentation und Abstimmung der Teilergebnisse erfolgte begleitend<br />

b. Berücksichtigung internationaler Rechnungs- Maßnahmenkatalog<br />

legungstendenzen<br />

28<br />

Projekt des Strukturfonds


BEILAGE 1 : BILANZ


BEILAGE 2: Gewinn und Verlustrechnung


BEILAGE 3: Geldflussrechnung (Cash Flow Rechnung)<br />

Überleitung in das kamarale Ergebnis (Abgabg/Überschuss)<br />

Um etwaigen Budgetierungsanforderungen der jeweiligen Träger gerecht zu werden, ist das<br />

Ergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung in das kamerale Ergebnis überzuleiten. Hiezu<br />

dienst beispielhaft die nachfolgende Überleitung, die im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls<br />

anzupassen ist:<br />

Ergebnis lt. GuV (Verlust-/ Gewinn+)<br />

kameral unwirksame Erfolgsbuchungen; zB:<br />

Abschreibungen<br />

Abgang/Zuschreibung Anlagevermögen<br />

Bestandsveränderungen<br />

Wertberichtigung zu Forderungen<br />

Veränderungen Rückstellungen<br />

Abdeckung kameraler Abgang<br />

Abgrenzung Ausgleichsmittel, Auflösung Investitionszuschüsse usw.<br />

Veränderungen von doppischen Rücklagen außerhalb des Haushalts<br />

Sonstiges<br />

Summe<br />

kameral wirksame Bestandsbuchungen; zB<br />

Investitionen (ohne doppische Abschlussbuchungen wie Abschreibungen)<br />

Bezugsvorschüsse (ohne doppische Abschlussbuchungen)<br />

Aufnahme von Finanzschulden<br />

Sonstiges<br />

Summe<br />

Doppik Vorjahr – kameral laufendes Jahr; zB<br />

Außerordentliche Investition<br />

Betriebskosten und sonstige Akonto-Zahlungen<br />

Sonstiges<br />

Summe<br />

Doppik laufendes Jahr – kameral Vorjahr<br />

Kamerales Ergebnis (Abgang/ Überschuss)


Gliederung der Geldflussrechnung<br />

Das Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No 95 sowie der International<br />

Accounting Standard (IAS) 7, beides richtungsweisende internationale Rechnungslegungsstandards,<br />

sowie das Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW 2<br />

fordern eine Mindestgliederung der Geldflüsse nach den Bereichen<br />

• Laufende Geschäftstätigkeit<br />

• Investitionstätigkeit<br />

• Finanzierungstätigkeit<br />

Durch Untergliederungen kann jeder Tätigkeitsbereich in seinem Informationsgehalt<br />

angereichert werden, wodurch eine differenzierte Analyse ermöglicht wird.<br />

Für die Gliederung der Geldflussrechnung im Krankenhauswesen ist in Anlehnung an die<br />

richtungsweisenden internationalen Rechnungslegungsstandards folgende Gliederung der<br />

Geldflussrechnung zu wählen (es wird darauf hingewiesen, dass diese Gliederung um etwaige<br />

Posten aufgrund der jeweils spezifischen Sachverhalte der einzelnen Krankanstalten zu ergänzen<br />

sein kann):<br />

EGT<br />

XX<br />

Abzüglich<br />

Sonstige betriebliche Erträge aus<br />

* GSBG xx<br />

* Klinischer Mehraufwand xx<br />

* Transfers (z.B. LKF Transfers) xx<br />

* so. Zuschüsse etc. xx<br />

xx<br />

1. "bereinigtes" EGT XX<br />

2. +/- Verlust/Gewinn aus dem Abgang von Gegenständen des<br />

xx<br />

Investitionsbereiches<br />

3. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des<br />

Anlagevermögens und<br />

Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />

xx<br />

4. - Auflösung passivierter Investitionszuschüsse xx<br />

5. +/- Abnahme/Zunahme der Vorräte, Forderungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen<br />

sowie anderer Aktiva, soweit es sich dabei nicht um die<br />

xx<br />

unter den sonstigen Forderungen ausgewiesenen<br />

Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von Bund,<br />

Ländern oder Gemeinden, den sonstigen Forderungen<br />

gegenüber dem Landeskrankenanstaltenfonds oder<br />

sonstigen Forderungen aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen<br />

oder Transferleistungen handelt. (siehe Kontenplan –<br />

sonstige Forderungen)<br />

6. +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (ohne Ertragsteuern) xx


7. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen sowie anderer Verbindlichkeiten, soweit es<br />

sich nicht<br />

um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den<br />

Krankenanstaltenträgern, Verbindlichkeiten auf Grund des<br />

Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive<br />

Verb. aus der Abrechnung der LKF - Punkte oder anderer<br />

Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten<br />

zur Finanzierung der Krankenanstalten oder<br />

um unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten aus Investitionen ins SAV (siehe<br />

Kontenplan) handelt<br />

xx<br />

8. Nettogeldfluss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit XX<br />

9. +/- Nettogeldfluss aus außerordentlichen Posten xx<br />

10. - Zahlungen für Ertragsteuern xx<br />

10. Nettogeldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit XX<br />

12. + Einzahlungen aus Abgängen vom Sachanlagevermögen und<br />

immateriellen Vermögensgegenständen<br />

xx<br />

13. + Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens<br />

und sonstigen Finanzinvestitionen<br />

xx<br />

14. + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen xx<br />

15. - Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen<br />

(ohne Finanzanlagen); (aus der Spalte Zugänge des<br />

Anlagespiegels)<br />

xx<br />

16. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den Verbindlichkeiten<br />

aus L+L ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus<br />

Investitionen ins Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen)<br />

xx<br />

17. - Auszahlungen für Zugänge des Finanzanlagevermögens<br />

und sonstige Finanzinvestitionen<br />

xx<br />

18. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den sonstigen<br />

Verbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus<br />

Investitionen in Finanzanlagen<br />

xx<br />

19. Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit XX<br />

20. + Einzahlungen von Eigenkapital xx<br />

21. - Rückzahlung von Eigenkapital xx<br />

22. - Auszahlungen aus der Bedienung des Eigenkapitals xx<br />

23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und aus der xx<br />

Aufnahme von (Finanz-)Krediten<br />

24. - Auszahlungen für die Tilgung von Anleihen und Finanzkrediten xx<br />

25. + Sonstige betriebliche Erträge aus<br />

* GSBG xx<br />

* Klinischer Mehraufwand xx<br />

* Transfers (z.B. LKF Transfers) xx<br />

* sonstige Zuschüsse etc. xx


26. +/- Verminderung/Erhöhung der unter den sonstigen<br />

Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus Zuschüssen<br />

und Beiträgen von Bund, Ländern oder Gemeinden, den<br />

sonstigen Forderungen gegenüber dem<br />

Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen<br />

aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder<br />

Transferleistungen<br />

xx<br />

xx<br />

27. + Einzahlung der Verlust- und Abgangsdeckung xx<br />

28. +/- Erhöhung/Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />

Verbindlichkeiten auf Grund des<br />

Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive<br />

Verb. aus der Abrechnung der LKF-Punkte oder anderer<br />

Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten<br />

zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />

xx<br />

29. Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit XX<br />

30. Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel<br />

(= Summe aus den Posten 10., 19. und 29. der<br />

Geldflussrechnung)<br />

XX<br />

+/- Veränderungen, die nur im kameralen Abschluss zu<br />

berücksichtigen sind (siehe Abschnitt Fehler!<br />

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)<br />

xx<br />

31. Ergebnis kameraler Abschluss XX<br />

Fondsveränderungsrechnung:<br />

Anfangsbestand an liquiden Mittel<br />

+/- Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (lt Posten<br />

30 der Geldflussrechnung)<br />

= Endbestand an liquiden Mittel


BEILAGE 4: EINNAHMENSTATISTIKBLATT


Einnahmenstruktur<br />

E r l ä u t e r u n g e n<br />

zum<br />

Erfassen der Einnahmenstruktur<br />

1. Abkürzungen<br />

• amtl. PG: amtliche Pflegegebühren<br />

• LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung<br />

• LKF-G: LKF-Gebühr<br />

• BSZ: Betriebs- und sonstige Zuschüsse<br />

• KRAZAF: Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds<br />

• PGE: Pflegegebührenersätze<br />

• LKF-GE: LKF-Gebührenersätze<br />

• Priv. KV: Private Krankenversicherung<br />

• SV: Sozialversicherung<br />

2. Vorgangsweise<br />

Im Rahmen dieser Erhebung sind die Einnahmen (in 1.000 ATS), die den Krankenanstalten<br />

ab dem Jahre 1997 im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres<br />

zugeflossen sind, zu erheben. Einnahmen die auf Basis des für das Jahr 1996 geltenden<br />

Finanzierungssystems ab dem Jahre 1997 zufließen, sind in den dafür vorgesehenen Spalten<br />

(insbesondere "KRAZAF") und Zeilen (insbesondere "Sonstige Förderungen/BSZ") zu<br />

erfassen.<br />

Lt. Anlage 2 sind nur jene Zeilen auszufüllen, wo Finanzierungsträger finanzielle Leistungen<br />

erbracht haben. Die dunkelgrauen Felder sind dabei für Eintragungen grundsätzlich gesperrt.<br />

Sollte trotzdem eine Eintragung in eines der dunkelgrauen Felder erforderlich sein, so ist<br />

dieser Betrag in der Spalte des jeweiligen Finanzierungsträgers in der entsprechenden Zeile<br />

"Sonstiges" einzutragen.<br />

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN Seite 1


Einnahmenstruktur<br />

Lt. Anlage 2 sind alle Finanzierungsleistungen, mit Ausnahme der durch den KRAZAF<br />

geleisteten "Investitionsförderungen" und "Sonstigen Förderungen/BSZ" (Betriebs- und<br />

sonstige Zuschüsse), einzutragen. Es sind daher auch Beiträge zum Betriebsabgang bzw. zur<br />

Deckung des Betriebsabganges durch den Rechtsträger und Finanzierungszahlungen von<br />

Investitionen anzuführen.<br />

Die vom KRAZAF geleisteten Zahlungen (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse)<br />

werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zentral eingetragen<br />

und den ausgewiesenen Summen hinzugerechnet.<br />

Beispiel:<br />

Da die Gebietskrankenkassen für Zahlungen das Jahr 1996 betreffend für den<br />

stationären Bereich der Krankenanstalten im Regelfall ihre finanziellen<br />

Leistungen in Form der Pflegegebührenersätze erbringen, sind diese<br />

Einnahmen beispielsweise im Punkt "1. Stationär" in der Zeile "PGE"<br />

auszufüllen. Die das Jahr 1997 betreffenden Zahlungen der Landesfonds sind<br />

im Punkt "1. Stationär" in der Zeile LKF-GE einzutragen.<br />

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt<br />

der österreichischen Eisenbahnen erbringen nach den Bestimmungen des<br />

Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Leistungen der<br />

Sonderklasse. Hier sind daher allenfalls auch andere Zeilen (insb.<br />

"Anstaltsgebühr") auszufüllen.<br />

BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 2


Einnahmenstruktur<br />

3. Zu den einzelnen Spalten:<br />

Landesfonds:<br />

Hier sind unter "1. Stationär" insbesondere Zahlungen des Landesfonds<br />

aus den Titeln Pflegegebühren und LKF-Gebühren, Pflegegebührenersätze<br />

und LKF-Gebührenersätze sowie<br />

aus dem Titel LKF-Steuerungsbereich, unter<br />

"2. Ambulant" Zahlungen für Ambulanzleistungen und unter "3. Andere<br />

Einnahmen" insbesondere Zahlungen aus dem Titel Nebenkostenstellen in<br />

der Zeile "Sonstige Förderungen/BSZ" sowie Anpassungsmittel gem. §<br />

27b (4) KAG in der Zeile "Sonstiges" anzugeben.<br />

SV: In dieser Spalte sind auch die Leistungen der Sozialversicherungsträger in Form der<br />

Jahresausgleichszahlung in der Zeile "1. Stationär"-Sonstiges" anzuführen.<br />

Krankenfürsorge:<br />

Die Einnahmen, die von Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder<br />

und Gemeinden für ihre eigenen Dienstnehmer im Krankheitsfall<br />

bzw. im Dienstunfall gemäß B-KUVG stammen - diese sind keine<br />

Sozialversicherungsträger -, sind hier anzuführen (z.B. KFA der<br />

Stadt Wien).<br />

Priv. KV:<br />

Anzuführen sind u.a. die Zahlungen der priv. KV einschließlich allenfalls der<br />

Krankenanstalt zufließender Anteile am Arzthonorar.<br />

Patient:<br />

Aufzunehmen sind die unmittelbar den Patienten betreffenden<br />

Zahlungsverpflichtungen (daher nicht die "Anteile Angehörige", die in der<br />

Spalte "Sonstige" auszuweisen sind).<br />

BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 3


Einnahmenstruktur<br />

KRAZAF: Zahlungen des KRAZAF (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse)<br />

werden zentral von der Geschäftsstelle des KRAZAF in dieses Einnahmenerhebungsblatt<br />

eingetragen und den von der Krankenanstalt ermittelten Summen<br />

hinzugerechnet. In der Spalte "KRAZAF" sind daher von der Krankenanstalt<br />

lediglich - wenn zutreffend - Strukturreformmittel in der Zeile "Strukturmittel"<br />

einzutragen.<br />

In der Zeile "1. Stationär-Sonstiges" sind die von der beim Bundesministerium für<br />

Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Clearingstelle zur Förderung<br />

des Transplantationswesens ausbezahlten Mittel anzugeben.<br />

Bund: Hier sind u.a. Einnahmen aus dem "klin. Mehraufwand", aufgrund der Betreuung von<br />

Wehrpflichtigen, aus der Förderung des Bundes für die Facharztausbildung in<br />

Mangelfächern und aus den Leistungen des Bundes für unabweisbare Kranke<br />

aufgrund behördlicher Einweisung gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz KAG anzuführen.<br />

Land, Gemeinde: Hier sind u.a. die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 34 KAG (nicht<br />

jedoch der Rechtsträgeranteil eines spitalserhaltenden Landes bzw.<br />

einer spitalserhaltenden Gemeinde für die Restabgangsdeckung),<br />

"Investitionsförderungen" und "Sonstige Förderungen" auszuweisen.<br />

Ebenso sind in der Spalte "Länder" - soferne nicht über den<br />

Landesfonds abgerechnet - die Beihilfen gemäß dem Gesundheitsund<br />

Sozialbereich-Beihilfengesetz in der Zeile "3. Andere<br />

Einnahmen-Sonstiges" einzutragen.<br />

BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 4


Einnahmenstruktur<br />

Rechtsträger: Hier ist der dem Rechtsträger (auch Länder und Gemeinden) zur Abdeckung<br />

verbleibende Restbetriebsabgang und der Investitionsaufwand, soweit<br />

dieser nicht dem laufenden Aufwand (z.B. für Ersatzanschaffungen)<br />

zuzurechnen ist, auszuweisen.<br />

Sonstige: In der Spalte "Sonstige Finanzierungsträger" sind nur dann Eintragungen<br />

vorzunehmen, wenn diese Einnahmen keinem der explizit angeführten<br />

Finanzierungsträger zuzurechnen sind.<br />

Sonstige Finanzierungsträger sind beispielsweise: Begleitpersonen gemäß § 27<br />

Abs. 6 zweiter Satz KAG, Sozialversicherte hinsichtlich des Selbstbehaltes für<br />

Angehörige gemäß § 148 Z 2 ASVG, Leistungsentgelte anderer<br />

Krankenanstalten (z.B. für Leistungen an stationären Patienten, die von<br />

anderen Krankenanstalten - ambulant - erbracht werden, gleichgültig, ob die<br />

leistende Krankenanstalt eine Krankenanstalt desselben oder eines anderen<br />

Rechtsträgers ist).<br />

BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Seite 5


E N T W U R F<br />

INHALTSÜBERSICHT<br />

INHALTSÜBERSICHT<br />

tab<br />

1 Einleitung 13<br />

2 Allgemeines - Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) 16<br />

3 Anlagevermögen 19<br />

4 Vorräte 41<br />

5 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 52<br />

6 Wertpapiere des Umlaufvermögens 62<br />

7 Liquide Mittel 63<br />

8 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 67<br />

9 Eigenkapital 69<br />

10 Investitionszuschüsse 76<br />

11 Rückstellungen 80<br />

12 Verbindlichkeiten 99<br />

13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 107<br />

14 Haftungsverhältnisse 109<br />

15 Umsatzerlöse 110<br />

16 Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an<br />

noch nicht abrechenbaren Leistungen 117<br />

17 Andere aktivierte Eigenleistungen 119<br />

18 Sonstige betriebliche Erträge 120<br />

19 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen 126<br />

20 Personalaufwand 130<br />

21 Abschreibungen 137<br />

22 Sonstiger betrieblicher Aufwand 140<br />

23 Finanzergebnis 143<br />

24 Außerordentliches Ergebnis 145<br />

25 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 147<br />

26 Auflösung bzw Zuweisung zu Rücklagen 150<br />

27 Verlust- bzw Abgangsdeckung 151<br />

28 Geldflussrechnung 152<br />

29 GSBG-Beihilfe 163<br />

30 Skontoverbuchung 164<br />

31 Übersicht Bilanz 167<br />

32 Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung 168<br />

33 Anhang 169<br />

34 Lagebericht 174<br />

35 Nebenkostenstellen 176<br />

36 Inventurrichtlinien Anlagevermögen 177<br />

37 Inventurrichtlinien Vorräte 193<br />

38 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung 210<br />

39 Für die Jahresabschlussprüfung vorzubereitende Unterlagen 215<br />

BEILAGEN<br />

1. KONTENPLAN<br />

2. MUSTERANHANG<br />

3. ANHANGSCHECKLISTE<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 2


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

1 Einleitung 13<br />

1.1 Auftrag 13<br />

1.2 Ziele 13<br />

1.3 Informationsbedarf für die Entscheidungsträger 14<br />

1.4 Anforderungen an das Rechnungswesen 14<br />

1.5 Arbeitsschritte 15<br />

1.6 Aufbau Bilanzierungshandbuch / Kontierungsvorschriften 15<br />

2 Allgemeines -Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) 16<br />

2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit 16<br />

2.2 Grundsatz der Unternehmensfortführung 17<br />

2.3 Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag 17<br />

2.4 Grundsatz der Vorsicht 17<br />

2.5 Grundsatz der Periodenabgrenzung 18<br />

2.6 Grundsatz der Bilanzidentität 18<br />

3 Anlagevermögen 19<br />

3.1 Beschreibung / Definition 19<br />

3.1.1 Immaterielles Anlagevermögen 20<br />

3.1.2 Sachanlagevermögen 20<br />

3.1.3 Finanzanlagevermögen 21<br />

3.2 Ausweis 22<br />

3.3 Einzelkonten 23<br />

3.4 Buchführung Anlagevermögen 25<br />

3.5 Bewertung Anlagevermögen 27<br />

3.5.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten 27<br />

3.5.1.1 Anschaffungskosten 28<br />

3.5.1.2 Herstellungskosten 29<br />

3.5.2 Planmäßige- und Außerplanmäßige Abschreibung 31<br />

3.5.3 Methode der Verbuchung der Abschreibungen. 32<br />

3.5.4 Spezialbereiche 33<br />

3.5.4.1 Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs 33<br />

3.5.4.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter 33<br />

3.5.4.3 Leasing 34<br />

3.5.4.4 Festwerte 36<br />

3.5.4.5 Anlagen in Bau 36<br />

3.5.4.6 Aktivierte Eigenleistungen 37<br />

3.5.4.7 Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen 37<br />

3.5.4.8 Schenkungen 37<br />

3.5.4.9 Bewertung Finanzanlagevermögen 37<br />

3.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 37<br />

3.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 38<br />

3.8 Detailerläuterungen zu häufig auftretenden Problemen: 39<br />

3.8.1 Abgrenzung Instandhaltung vs. Aktivierungspflicht 39<br />

3.8.1.1 Instandhaltung / Großreparaturen 39<br />

3.8.1.2 Aktivierung 40<br />

3.8.2 Abgrenzung des Wirtschaftlichen Eigentums<br />

(vor allem relevant bei Grundstücken, Dauerleihgeräten) 40<br />

4 Vorräte 41<br />

4.1 Beschreibung / Definition 41<br />

4.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 41<br />

4.1.2 Unfertige Erzeugnisse 41<br />

4.1.3 Fertige Erzeugnisse und Waren 41<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 3


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

4.1.4 Noch nicht abrechenbare Leistungen 42<br />

4.1.5 Geleistete Anzahlungen 42<br />

4.2 Ausweis 42<br />

4.3 Einzelkonten 42<br />

4.4 Buchführung 43<br />

4.5 Bewertung 45<br />

4.5.1 Allgemein 45<br />

4.5.2 Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren 46<br />

4.5.2.1 Bewertungsvereinfachungsverfahren für bestimmte<br />

Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe 47<br />

4.5.3 Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen 47<br />

4.5.4 Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen 47<br />

4.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 49<br />

4.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 50<br />

4.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 51<br />

5 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 52<br />

5.1 Beschreibung / Definition 52<br />

5.1.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 52<br />

5.1.2 Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen 53<br />

5.1.3 Forderungen gegenüber Unternehmen,<br />

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 53<br />

5.1.4 Sonstige Forderungen 53<br />

5.2 Ausweis 54<br />

5.3 Einzelkonten 54<br />

5.4 Buchführung 55<br />

5.5 Bewertung 56<br />

5.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 58<br />

5.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 59<br />

5.7.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 59<br />

5.7.2 Sonstige Forderungen 60<br />

5.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 60<br />

5.8.1 Bewertung der LKF-Punkte zum Bilanzstichtag 60<br />

5.8.2 Überliegerverpflichtungen 61<br />

6 Wertpapiere des Umlaufvermögens 62<br />

6.1 Definition und Beschreibung 62<br />

6.2 Ausweis 62<br />

6.3 Einzelkonten 62<br />

6.4 Bewertung 62<br />

7 Liquide Mittel 63<br />

7.1 Definition und Beschreibung 63<br />

7.1.1 Kassenbestände 63<br />

7.1.2 Schecks 63<br />

7.1.3 Guthaben bei Kreditinstituten 63<br />

7.2 Ausweis 63<br />

7.3 Einzelkonten 64<br />

7.4 Buchführung 64<br />

7.4.1 Kassenbestandes 64<br />

7.4.2 Schecks 64<br />

7.4.3 Guthaben bei Kreditinstituten 65<br />

7.5 Bewertung 65<br />

7.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 65<br />

7.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 66<br />

7.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 66<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 4


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

8 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 67<br />

8.1 Beschreibung / Definition 67<br />

8.2 Ausweis 67<br />

8.3 Einzelkonten 67<br />

8.4 Buchführung 68<br />

8.5 Bewertung 68<br />

8.6 Jahresabschlusserstellungsprozess 68<br />

9 Eigenkapital 69<br />

9.1 Beschreibung / Definition 69<br />

9.2 Ausweis 69<br />

9.3 Einzelkonten 72<br />

9.4 Buchführung 72<br />

9.4.1 Grundkapital, Stammkapital und Verrechnungskapital 72<br />

9.4.2 Kapitalrücklagen 73<br />

9.4.3 Gewinnrücklagen 73<br />

9.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 73<br />

9.5.1 Eigenmittelquote 73<br />

9.5.2 Eigenmittelrentabilität 74<br />

9.6 Jahresabschlusserstellungsprozess 74<br />

9.7 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 74<br />

9.7.1 Negatives Eigenkapital 74<br />

10 Investitionszuschüsse 76<br />

10.1 Beschreibung / Definition 76<br />

10.2 Ausweis 76<br />

10.3 Einzelkonten 77<br />

10.4 Buchführung 77<br />

10.5 Zeitpunkt der Bilanzierung 77<br />

10.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 78<br />

10.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 78<br />

10.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 78<br />

10.8.1 Ausweis als Sonderposten 78<br />

10.8.2 Keine direkte Verknüpfung des Investitionszuschusses<br />

mit dem Wirtschaftsgut 78<br />

10.8.3 Anspruch auf den Investitionszuschuss entsteht in der Zukunft 79<br />

10.8.4 Zahlung des Investitionszuschusses entsteht in der Zukunft. 79<br />

10.8.5 Zuschüsse des Eigentümers 79<br />

11 Rückstellungen 80<br />

11.1 Beschreibung / Definition 80<br />

11.1.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten 80<br />

11.1.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 81<br />

11.1.3 Aufwandsrückstellungen 81<br />

11.1.4 Ausgewählte Rückstellungen 82<br />

11.1.5 Fehlbetrag gem Artikel X Rechnungslegungsgesetz 83<br />

11.2 Bilanzausweis 84<br />

11.3 Einzelkonten 84<br />

11.4 Buchführung 85<br />

11.5 Bewertung 86<br />

11.5.1 Abfertigungsrückstellung 88<br />

11.5.2 Pensionsrückstellung 90<br />

11.5.3 Körperschaftsteuerrückstellung 90<br />

11.5.4 Rückstellung für latente Steuern 91<br />

11.5.5 Jubiläumsgeldrückstellung 92<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 5


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

11.5.6 Urlaubsrückstellung 92<br />

11.5.7 Rückstellung für Gleitzeitguthaben 93<br />

11.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 93<br />

11.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 94<br />

11.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 97<br />

11.8.1 Rückdeckungsversicherung 97<br />

11.8.2 Rückstellungen für beigestelltes Personal 97<br />

11.8.3 Abfertigung NEU 98<br />

12 Verbindlichkeiten 99<br />

12.1 Beschreibung / Definition 99<br />

12.2 Ausweis 99<br />

12.3 Einzelkonten 99<br />

12.3.1 Anleihen, davon konvertibel 101<br />

12.3.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 101<br />

12.3.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 101<br />

12.3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 101<br />

12.3.5 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel<br />

und der Ausstellung eigener Wechsel 101<br />

12.3.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

sowie Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen<br />

ein Beteiligungsverhältnis besteht 102<br />

12.3.7 Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem<br />

Krankenanstaltenträger 102<br />

12.3.8 Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts 102<br />

12.3.9 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der<br />

Krankenanstalten 102<br />

12.3.10 Sonstige Verbindlichkeiten 103<br />

12.4 Buchführung 103<br />

12.5 Bewertung 104<br />

12.5.1 Allgemein 104<br />

12.5.2 Anleihen 104<br />

12.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 105<br />

12.7 Jahresabschlusserstellungsprozess 105<br />

13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 107<br />

13.1 Beschreibung / Definition 107<br />

13.2 Bilanzausweis 107<br />

13.3 Einzelkonten 107<br />

13.4 Buchführung 107<br />

13.5 Bewertung 107<br />

13.6 Jahresabschlusserstellungsprozess 108<br />

14 Haftungsverhältnisse 109<br />

15 Umsatzerlöse 110<br />

15.1 Beschreibung / Definition 110<br />

15.1.1 Allgemeines 110<br />

15.1.2 Besonderheit bei den Umsatzerlösen von Krankenhäusern 110<br />

15.2 Ausweis 111<br />

15.3 Einzelkonten 112<br />

15.4 Buchführung 113<br />

15.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 114<br />

15.5.1 Umschlagshäufigkeiten 114<br />

15.5.2 sonstige Erfolgs- und Leistungsindikatoren 115<br />

15.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 115<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 6


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

15.6.1 Periodenreine Abgrenzung von Umsatzerlösen 115<br />

15.6.2 Honorar für Sonderklassepatienten 115<br />

16 Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen<br />

Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren<br />

Leistungen 117<br />

16.1 Beschreibung / Definition 117<br />

16.2 Ausweis 117<br />

16.3 Einzelkonten 117<br />

16.4 Buchführung 118<br />

16.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 118<br />

16.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 118<br />

17 Aktivierte Eigenleistungen 119<br />

17.1 Einzelkonten 119<br />

18 Sonstige betriebliche Erträge 120<br />

18.1 Beschreibung / Definition 120<br />

18.2 Ausweis 120<br />

18.3 Einzelkonten 122<br />

18.4 Buchführung 123<br />

18.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 125<br />

18.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 125<br />

18.6.1 Periodenabgrenzung 125<br />

19 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene<br />

Herstellungsleistungen 126<br />

19.1 Beschreibung / Definition 126<br />

19.2 Ausweis 126<br />

19.3 Einzelkonten 126<br />

19.4 Buchführung 128<br />

19.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 129<br />

19.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 129<br />

20 Personalaufwand 130<br />

20.1 Beschreibung / Definition 130<br />

20.2 Ausweis 131<br />

20.3 Einzelkonten 131<br />

20.4 Buchführung 134<br />

20.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 134<br />

20.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 135<br />

20.6.1 Ärztehonorare 135<br />

20.6.2 Zuordnung von Schülerentgelten 135<br />

20.6.3 Erfassung kostenlos zur Verfügung gestelltes Personal 135<br />

20.6.4 Sonstige Zuteilungsproblematik 136<br />

21 Abschreibungen 137<br />

21.1 Beschreibung / Definition 137<br />

21.1.1 Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und<br />

Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und<br />

Erweitern eines Betriebes. 137<br />

21.1.2 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit<br />

diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten. 137<br />

21.2 Ausweis 137<br />

21.3 Einzelkonten 138<br />

21.4 Buchführung 138<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 7


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

21.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 138<br />

21.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 138<br />

21.6.1 Beginn der Abschreibung 138<br />

21.6.2 Wirtschaftliches Eigentum 139<br />

21.6.3 Nachträgliche Änderungen des Abschreibungsplanes 139<br />

22 Sonstiger betrieblicher Aufwand 140<br />

22.1 Beschreibung / Definition 140<br />

22.2 Ausweis 140<br />

22.3 Einzelkonten 140<br />

22.4 Buchführung 142<br />

22.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 142<br />

23 Finanzergebnis 143<br />

23.1 Beschreibung / Definition 143<br />

23.2 Ausweis 143<br />

23.3 Einzelkonten 144<br />

23.4 Buchführung 144<br />

23.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 144<br />

23.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 144<br />

24 Außerordentliches Ergebnis 145<br />

24.1 Beschreibung / Definition 145<br />

24.2 Ausweis 145<br />

24.3 Einzelkonten 145<br />

24.4 Buchführung 146<br />

24.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 146<br />

24.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 146<br />

25 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 147<br />

25.1 Beschreibung / Definition 147<br />

25.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung 147<br />

25.3 Einzelkonten 147<br />

25.4 Buchführung 148<br />

25.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren 149<br />

25.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen 149<br />

26 Auflösung bzw Zuweisung zu Rücklagen 150<br />

26.1 Einzelkonten 150<br />

27 Verlust- bzw Abgangsdeckung 151<br />

28 Geldflussrechnung 152<br />

29 GSBG-Beihilfe 163<br />

29.1 Beschreibung / Definition 163<br />

29.2 GuV-Ausweis 163<br />

30 Skontoverbuchung 164<br />

30.1 Allgemein 164<br />

30.2 Verbuchung 164<br />

31 Übersicht Bilanz 167<br />

32 Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung 168<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 8


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

33 Anhang 169<br />

33.1 Beschreibung 169<br />

33.2 Anhangsangaben 169<br />

33.2.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 170<br />

33.2.2 Erläuterungen zur Bilanz 170<br />

33.2.3 Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung 171<br />

33.2.4 Sonstige Angaben 172<br />

33.3 Musteranhang 173<br />

33.4 Anhangscheckliste 173<br />

34 Lagebericht 174<br />

34.1 Beschreibung 174<br />

34.2 Angaben im Lagebericht 174<br />

34.2.1 Angaben gemäß § 243 (2) HGB 174<br />

34.2.2 Darstellung des Geschäftsverlaufes 174<br />

34.2.3 Darstellung der wirtschaftlichen Lage 175<br />

34.2.4 Risiken in Bezug auf die künftige Entwicklung 175<br />

35 Nebenkostenstellen 176<br />

36 Inventurrichtlinien Anlagevermögen 177<br />

36.1 Begriffsbestimmungen 177<br />

36.2 Inventurziele 178<br />

36.3 Inventurgrundsätze 178<br />

36.4 Inventurformen 179<br />

36.5 Vorbereitung der Inventur 180<br />

36.5.1 Personelle Planung 180<br />

36.5.2 Terminplanung 183<br />

36.5.3 Örtliche Planung 183<br />

36.5.4 Dokumentation 184<br />

36.6 Durchführung der Inventur 185<br />

36.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme 185<br />

36.6.2 Soll/Ist-Vergleich 186<br />

36.6.3 Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme 186<br />

36.7 Kontrolle 187<br />

36.8 Inventurabschluss 189<br />

36.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Anlagenbuchhaltung 189<br />

36.10 Informationsanweisungen, Checklisten 190<br />

36.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams 190<br />

36.10.2 Checkliste Anlageninventur vor Einweisung der Mitarbeiter 191<br />

36.10.3 Checkliste Anlageninventur vor Abschluss der<br />

Inventurunterlagen /Inventurblätter 192<br />

37 Inventurrichtlinien Vorräte 193<br />

37.1 Begriffsbestimmungen 193<br />

37.2 Inventurziele 194<br />

37.3 Inventurgrundsätze 194<br />

37.4 Inventurformen 195<br />

37.5 Vorbereitung der Inventur 196<br />

37.5.1 Personelle Planung 196<br />

37.5.2 Terminplanung 199<br />

37.5.3 Örtliche Planung 199<br />

37.5.4 Dokumentation 200<br />

37.6 Durchführung der Inventur 202<br />

37.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme 202<br />

37.6.2 Soll/Ist-Vergleich 203<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 9


E N T W U R F<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

37.6.3 Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme 203<br />

37.7 Kontrolle 204<br />

37.8 Inventurabschluss 206<br />

37.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Materialwirtschaft 206<br />

37.10 Informationsanweisungen, Checklisten 207<br />

37.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams 207<br />

37.10.2 Checkliste Inventur vor Einweisung der Mitarbeiter 208<br />

37.10.3 Checkliste Inventur vor Abschluss der Inventurunterlagen /Inventurblätter 209<br />

38 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung 210<br />

38.1 Debitorenbuchhaltung 210<br />

38.1.1 Allgemeines 210<br />

38.1.2 Kundenkonto und Stammdaten 210<br />

38.1.3 Laufende Buchführung 211<br />

38.1.4 Analyse der Forderungen 211<br />

38.1.5 Mahnwesen 213<br />

38.2 Kreditorenbuchhaltung 213<br />

38.2.1 Allgemeines 213<br />

38.2.2 Analyse der Verbindlichkeiten 213<br />

39 Für die Jahresabschlussprüfung vorzubereitende Unterlagen 215<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 10


E N T W U R F<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

Abs<br />

Afa<br />

AG<br />

AktG<br />

AngG<br />

ao<br />

ARA<br />

ASVG<br />

AV<br />

AVÖ<br />

BAO<br />

Bsp<br />

BWG<br />

bzw<br />

DB<br />

dh<br />

DZ<br />

EDV<br />

EGT<br />

ER<br />

EStG<br />

etc<br />

EU<br />

EUR<br />

ev<br />

EWB<br />

ff<br />

FIBU<br />

G&V, GuV<br />

GehaltsG<br />

gem<br />

GKK<br />

GmbH<br />

GoB<br />

GSBG<br />

GwG<br />

HGB<br />

idR<br />

IFB<br />

IKS<br />

insb<br />

KAG<br />

KH<br />

KommSt<br />

KöSt<br />

L&L, L+L<br />

LDF<br />

LKF<br />

lt<br />

MLV<br />

MschG<br />

oa<br />

oä<br />

Absatz<br />

Abschreibung für Abnutzung<br />

Aktiengesellschaft<br />

Aktiengesetz<br />

Angestelltengesetz<br />

außerordentlich<br />

Aktive Rechnungsabgrenzung<br />

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />

Anlagevermögen<br />

Aktuarvereinigung Österreich<br />

Bundesabgabenordung<br />

Beispiel<br />

Bankwesengesetz<br />

beziehungsweise<br />

Deckungsbeitrag<br />

das heißt<br />

Dienstgeberzuschlag<br />

Elektronische Datenverarbeitung<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

Eingangsrechnung<br />

Einkommensteuergesetz<br />

et cetera<br />

Europäische Union<br />

Euro<br />

eventuell<br />

Einzelwertberichtigung<br />

fortfolgende<br />

Finanzbuchhaltung<br />

Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Gehaltsgesetz<br />

gemäß<br />

Gebietskrankenkasse<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung<br />

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz<br />

geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

Handelsgesetzbuch<br />

in der Regel<br />

Investitionsfreibetrag<br />

Internes Kontrollsystem<br />

insbesondere<br />

Krankenanstaltengesetz<br />

Krankenhaus<br />

Kommunalsteuer<br />

Körperschaftsteuer<br />

Lieferungen und Leistungen<br />

leistungsorientierte Diagnosen-Fallgruppen<br />

leistungsorientierte Erlöse aus der Krankenanstaltenfinanzierung<br />

laut<br />

Material- und Leistungsverzeichnis<br />

Mutterschutzgesetz<br />

oben angeführt<br />

oder ähnliches<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 11


E N T W U R F<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

tab<br />

PRA<br />

PWB<br />

RAP<br />

SAV<br />

sog<br />

SV<br />

uä<br />

URG<br />

UStG<br />

VBG<br />

Verb<br />

vs<br />

VSt<br />

Z<br />

zB<br />

zzgl<br />

Passive Rechnungsabgrenzung<br />

Pauschalwertberichtigung<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Sachanlagevermögen<br />

sogenannt/-e<br />

Sozialversicherung<br />

und ähnliches<br />

Unternehmensreorganisationsgesetz<br />

Umsatzsteuergesetz<br />

Vertragsbedienstetengesetz<br />

Verbindlichkeiten<br />

versus<br />

Vorsteuer<br />

Ziffer<br />

zum Beispiel<br />

zuzüglich<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 12


E N T W U R F<br />

EINLEITUNG<br />

tab<br />

1 Einleitung<br />

1.1 Auftrag<br />

Der Strukturfonds gem § 56a Bundes-Krankenanstaltengesetz hat beschlossen, österreichweit für<br />

die Fondskrankenanstalten eine den geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende<br />

einheitliche Rechnungslegung zu normieren, um damit auch in weiterer Folge eine österreichweit<br />

einheitliche Grundlage für die Kostenrechnung sowie ein modernes und dem aktuellen<br />

Stand der Wissenschaft entsprechendes Informations- und Berichtssystem zu implementieren. Als<br />

wesentlicher Schritt zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Datengrundlage soll ein<br />

österreichweit einheitlicher <strong>Rechnungsabschluss</strong> basierend auf den Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuches dienen. Dies hat insbesondere für das Krankenhausmanagement<br />

den Vorteil, dass sowohl konsistente und vergleichbare Datenbasen, als auch<br />

Entscheidungsgrundlagen für das Management geschaffen werden.<br />

Das nachfolgende Bilanzierungshandbuch, welches einen einheitlichen Kontenrahmen für die<br />

österreichischen Fondskrankenanstalten sowie Kontierungsvorschriften beinhaltet, bildet die<br />

Basis für diese gemeinsame Zielsetzung.<br />

1.2 Ziele<br />

Die Daten der Finanzbuchhaltung sind die primäre Grundlage für viele weitere<br />

betriebswirtschaftliche Rechenwerke und Auswertungen sowohl auf innerbetrieblicher als auch<br />

überbetrieblicher Ebene. Einheitliche Standards sind daher die Grundlage für eine vergleichbare<br />

Datenbasis.<br />

Eine moderne Kostenrechnung baut als Teil eines integrierten Rechnungswesens auf den Daten<br />

einer zeitgemäßen Finanzbuchhaltung auf. Die Inputs daraus sind daher für ein<br />

Kostenrechnungssystem von wesentlicher Bedeutung.<br />

Ebenso sind sämtliche innerbetrieblichen sowie überbetrieblichen Statistiken und Auswertungen<br />

von der Datenkonsistenz der Finanzbuchhaltung wesentlich beeinflusst.<br />

Die grundsätzliche Zielsetzung öffentlicher Krankenhäuser besteht primär in der bestmöglichen<br />

Erfüllung des Versorgungsauftrages der Bevölkerung und der Sicherstellung einer wirtschaftlichen<br />

Betriebsführung. Als eine Basis der dafür notwendigen Managementinstrumente dient die<br />

Finanzbuchhaltung.<br />

Neben den innerbetrieblichen Erfordernissen stellt die transparente Information für die Financiers<br />

der Krankenanstalten eine Zielsetzung der Festlegung eines österreichweit einheitlichen<br />

<strong>Rechnungsabschluss</strong>es dar.<br />

Auch unter dem Aspekt des Stabilitätspaktes ist gegebenenfalls dem Standard des<br />

Rechnungswesens entsprechende Bedeutung beizumessen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 13


E N T W U R F<br />

EINLEITUNG<br />

tab<br />

1.3 Informationsbedarf für die Entscheidungsträger<br />

Der wesentliche Informationsbedarf aus dem Jahresabschluss als Grundlage für die<br />

betriebswirtschaftliche Führung stellt sich für die Krankenanstalt gemäß einer<br />

Fragebogenerhebung wie folgt dar (in der Reihenfolge der Wichtigkeit):<br />

1. Grundlage für Kennzahlen<br />

2. Basis für Planungsrechnung und somit Ermöglichung einer zukunftsorientierten<br />

Steuerung<br />

3. Basis für Vergleiche zwischen einzelnen Krankenhäusern<br />

4. Periodenreine Darstellung des Ergebnisses<br />

5. Grundlage für Investitionsentscheidungen und –planung<br />

6. Information über Finanzlage<br />

7. Information über erbrachte und erhaltene Leistungen zu einem Stichtag, unabhängig<br />

vom Zahlungsfluss<br />

8. Überblick über gesamten betriebswirtschaftlichen Personalaufwand<br />

9. Externes Kommunikationsinstrument<br />

Diese Anforderungen bzw Gewichtungen zeigen deutlich die Notwendigkeit einer<br />

Implementierung eines vergleichbaren auf einheitlichen Standards basierenden<br />

Rechnungswesens in den österreichischen Krankenanstalten.<br />

1.4 Anforderungen an das Rechnungswesen<br />

Das Rechnungswesen in den österreichischen Fondskrankenanstalten ist durch eine stark<br />

heterogene Struktur geprägt. Während in manchen Bereichen das Rechnungswesen stark von<br />

kameralen Gesichtspunkten geprägt ist, haben sich andererseits bereits Entwicklungen zu einem<br />

modernen System der doppelten Buchführung basierend auf handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

vollzogen. Die Anforderungen an eine standardisierte österreichweit einheitliche Rechnungslegung<br />

stellen sich im wesentlichen wie folgt dar:<br />

a. Vergleichbarkeit der Daten auf aggregierter Ebene<br />

b. Flexibilität für die einzelnen Häuser und Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten<br />

c. Anpassungsbedarf aus Kosten- und Effizienzgründen möglichst gering halten<br />

Die Bilanzierungs- und Kontierungsvorschriften versuchen, diesen Aspekten gerecht zu werden.<br />

Aus den Zielsetzungen, den Informationsbedürfnissen der Entscheidungsträger sowie den<br />

Anforderungen an das Rechnungswesen lassen sich insbesondere transparente Darstellungen<br />

bzw Abgrenzungen des Finanzierungs- und des Leistungsbereiches sowie eine aussagekräftige<br />

Cash-Flow-Rechnung für den Krankenhausbereich als mögliche Kernbereiche ableiten.<br />

Eine gesonderte Darstellung von bedeutenden Nebenkostenstellen (zB Akademien) kann in der<br />

Finanzbuchhaltung durch jeweils getrennte Rechnungskreise erfolgen, was allerdings in der<br />

Praxis zu erheblichen zeitlichen und organisatorischen Mehraufwendungen führt.<br />

Ziel des Rechnungslegungsprojektes ist es auch, eine Integration von Buchführung, Kosten- und<br />

Leistungsrechnung sowie ausgewählten Controlling- und Reportinginstrumenten zu einem Gesamtsystem<br />

zu ermöglichen. Durch das vorliegende Bilanzierungshandbuch und den einheitlichen<br />

Kontenrahmen ist die Finanzbuchhaltung die Grundlage für dieses Gesamtsystem, auf<br />

dem sowohl Kosten- und Leistungsrechnung als auch Controlling- und Reportinginstrumente<br />

aufbauen können.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 14


E N T W U R F<br />

EINLEITUNG<br />

tab<br />

1.5 Arbeitsschritte<br />

Zur Umsetzung des Auftrages wurden – in Bezug auf das Bilanzierungshandbuch - folgende<br />

Arbeitsschritte von der Strukturkommission vorgegeben.<br />

a) Entwicklung eines einheitlichen Kontenrahmens und Erarbeitung von exakten und transparenten<br />

Kontierungsvorschriften; systematische Darstellung der Aufwands- und Ertragspositionen<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung; Erstellung eines Bilanzierungshandbuches;<br />

Entwicklung von Richtlinien für die Erstellung von Anhang und Lagebericht.<br />

Dabei war auch insbesondere sicherzustellen, dass für die Financiers aus der - dem<br />

<strong>Rechnungsabschluss</strong> analogen - Gliederung des Voranschlages der jährliche Finanzbedarf<br />

für die Fondskrankenanstalten unmittelbar abzuleiten ist.<br />

b) Entwicklung von Richtlinien zur Organisation und Durchführung einer Anlageninventur<br />

sowie Erstellung eines HGB-konformen Anlagespiegels; Entwicklung von Inventurrichtlinien<br />

für Vorräte.<br />

c) Soweit es für einen österreichweit einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong> von Bedeutung ist,<br />

sind entsprechende Regelungen im Bezug auf den Aufbau einer Debitoren- bzw<br />

Kreditorenbuchhaltung festzulegen.<br />

d) Es sind Vorschläge für die Sicherstellung der Prüffähigkeit und Verlässlichkeit des<br />

<strong>Rechnungsabschluss</strong>es zu erarbeiten.<br />

e) Entwicklung eines geeigneten Instrumentariums zur exakten Trennung und gesonderten<br />

Darstellung von Nebenkostenstellen.<br />

f) Darstellung der Zahlungsströme.<br />

g) Erarbeitung der Grundlage für die Unterstützung beim Aufbau eines effizienten<br />

Berichtswesens sowie bei der Entwicklung von Kennzahlensystemen.<br />

1.6 Aufbau Bilanzierungshandbuch / Kontierungsvorschriften<br />

Das Bilanzierungshandbuch folgt je Jahresabschlussposten folgendem Aufbau:<br />

1. Beschreibung / Definition der Position<br />

2. Ausweis<br />

3. Einzelkonten<br />

4. Buchführung<br />

5. Bewertung<br />

6. Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

7. Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

8. Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 15


E N T W U R F<br />

ALLGEMEINES - GOB<br />

tab<br />

2 Allgemeines - Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB)<br />

Der Inhalt des vom Kaufmann aufzustellenden Jahresabschlusses wird allgemein in § 195 HGB<br />

geregelt. Dort wird bestimmt, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Buchführung zu entsprechen hat. Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen und<br />

er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des<br />

Unternehmens zu vermitteln (= Generalnorm). Für Kapitalgesellschaften wurde die Generalnorm<br />

um die Finanzlage erweitert und normiert gem. § 222 Abs 2 HGB, dass der Jahresabschluss ein<br />

möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu<br />

vermitteln hat.<br />

Im Zusammenhang mit der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden wird in<br />

§ 201 HGB auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verwiesen. In weiterer Folge<br />

werden in § 201 Abs 2 HGB Grundsätze aufgelistet, die bei der Bewertung beachtet werden<br />

müssen. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen sieht § 201 Abs 2 lit 6 letzter Satz nur bei<br />

Vorliegen besonderer Umstände vor.<br />

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung stehen in engem Zusammenhang mit den<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (im folgenden kurz GoB), da als Grundlage für die<br />

Erstellung der Bilanz die Aufzeichnungen in den Büchern dienen. Die GoB haben sich aus<br />

verschiedenen gesetzlichen Regelungen, der Rechtsprechung, dem kaufmännischen Brauch<br />

sowie aus den Rechtsmeinungen diverser Gutachten entwickelt.<br />

In weiterer Folge sollen nur die kodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung gemäß<br />

§ 201 Abs 2 Z 1 bis 6 HGB dargestellt werden. Es werden die folgenden GoB unterschieden:<br />

1. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />

2. Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />

3. Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag<br />

4. Grundsatz der Vorsicht<br />

5. Grundsatz der Periodenabgrenzung<br />

6. Grundsatz der Bilanzidentität<br />

2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />

Das HGB bestimmt in § 201 Abs 2 Z 1, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss<br />

angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Dieser GoB wird auch als materielle<br />

Bilanzkontinuität bezeichnet. Durch die Beibehaltung der angewendeten Bewertungsmethoden<br />

soll die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen im Zeitablauf gewährleistet werden. Als<br />

Bewertungsmethoden sind sämtliche Verfahren zur Wertermittlung anzusehen. Der Grundsatz<br />

der Bewertungsstetigkeit ist nicht nur auf den einzelnen Bilanzposten, sondern auch auf<br />

gleichartige Bilanzposten anzuwenden. Der Gesetzgeber sieht aber in § 201 Abs 2 letzter Satz<br />

HGB vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen vom Stetigkeitsgrundsatz<br />

zulässig ist.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 16


E N T W U R F<br />

ALLGEMEINES - GOB<br />

tab<br />

2.2 Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden ist gemäß § 202 Abs 2 Z 2 HGB<br />

von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder<br />

rechtliche Gründe entgegenstehen. Daraus folgt, dass für die Bewertung der<br />

Vermögensgegenstände und Schulden nicht der Zerschlagungswert maßgeblich ist, sondern der<br />

Wert im Hinblick auf die normale Unternehmenstätigkeit. Ein Abweichen von diesem Grundsatz<br />

ist nur im Fall von Konkurs, Ausgleich oder Liquidation des Unternehmens notwendig.<br />

2.3 Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag<br />

Vermögensgegenstände und Schulden sind gem. § 201 Abs 2 Z 3 HGB zum Abschlussstichtag<br />

einzeln zu bewerten. Nach diesem Grundsatz ist jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld<br />

für sich zu bewerten. Um jedoch die Durchführung der Bewertung zu vereinfachen, sieht das<br />

Gesetz in § 209 HGB die Anwendung sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren (Festwertverfahren,<br />

Gruppenbewertung sowie das Verbrauchsfolgeverfahren) vor.<br />

Als Ausfluss des Grundsatzes der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag ergibt sich das<br />

Stichtagsprinzip, wonach bei der Bewertung lediglich die zum Abschlussstichtag bereits<br />

bestehenden Wertverhältnisse zu berücksichtigen sind. Wertaufhellende Tatbestände sind aber<br />

bei der Stichtagsbewertung zu berücksichtigen. Nachträgliche, also nach dem Abschlussstichtag<br />

eintretende, wertbeeinflussende Faktoren, dürfen bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht<br />

berücksichtigt werden.<br />

2.4 Grundsatz der Vorsicht<br />

Durch das Vorsichtsprinzip soll der Ermessensspielraum bei Bewertungswahlrechten vorsichtig<br />

ausgeübt werden. Die Bewertung hat nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gemäß<br />

§ 211 Abs 1 HGB zu erfolgen. Vereinfacht ausgedrückt, darf sich ein Kaufmann zwar ärmer aber<br />

niemals reicher darstellen, als er tatsächlich ist.<br />

Das Vorsichtsprinzip kennt zwei verschiedene Ausprägungsformen:<br />

1. das Realisationsprinzip<br />

2. das Imparitätsprinzip<br />

Das Realisationsprinzip sieht vor, dass nur solche Gewinne im Jahresabschluss berücksichtigt<br />

werden dürfen, die bis zum Bilanzstichtag auch tatsächlich verwirklicht worden sind.<br />

Das Imparitätsprinzip bestimmt dagegen, dass sämtliche Risiken und Verluste, die in einem<br />

abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht worden sind, bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie<br />

vorhersehbar sind, zu berücksichtigen sind.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 17


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ALLGEMEINES - GOB<br />

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2.5 Grundsatz der Periodenabgrenzung<br />

Gemäß § 201 Abs 2 Z 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres, unabhängig<br />

vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung, im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Maßgeblich<br />

für die Berücksichtigung im Jahresabschluss ist somit, ob die Ursache für die Aufwendungen im<br />

abgelaufenen Geschäftsjahr liegt bzw ob die Erträge realisiert wurden. Der Zahlungszeitpunkt ist<br />

für die Periodenzugehörigkeit nicht maßgeblich. Die Aufwendungen und Erträge führen aber in<br />

weiterer Folge zu entsprechenden Zahlungsströmen.<br />

2.6 Grundsatz der Bilanzidentität<br />

Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden<br />

Geschäftsjahres übereinstimmen. Dieser GoB wird auch als formelle Bilanzkontinuität<br />

bezeichnet. Die Bilanzansätze der Bilanzposten gemäß Schlussbilanz müssen unverändert in die<br />

neue Periode übernommen werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 18


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3 Anlagevermögen<br />

3.1 Beschreibung / Definition<br />

Für die Qualifikation als Anlagevermögen im Sinne des HGB in der Bilanz einer Krankenanstalt<br />

müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die Krankenanstalt muss die wirtschaftliche<br />

Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand besitzen. Als Anlagevermögen sind die<br />

Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd (in der Regel länger als ein Jahr) dem<br />

Geschäftsbetrieb zu dienen. Somit entscheidet primär die Zweckwidmung eines Gegenstandes<br />

über die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und nicht die Art des Vermögensgegenstandes.<br />

Zentrale Voraussetzung einer Aktivierung eines Vermögensgegenstandes in der Bilanz ist die<br />

wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand. Von wirtschaftlicher<br />

Verfügungsmacht spricht man, wenn die Möglichkeit besteht, einen Vermögensgegenstand<br />

wirtschaftlich zu beherrschen und diesen auch nutzen zu können. (Siehe auch<br />

Sonderproblematik: Leihgeräte im Abschnitt 3.8.2)<br />

Um in der Bilanz als Vermögensgegenstand aktiviert werden zu können, bedarf es einer weiteren<br />

Voraussetzung. Als Vermögensgegenstand gelten im Sinne des HGB nur solche körperlichen und<br />

unkörperlichen Sachen, die einen selbständigen Wert repräsentieren und für sich einzeln<br />

übertragbar sind. Es bedarf auch einer Selbständigkeit, um im Rahmen einer üblichen<br />

Veräußerung einen eigenständigen Kaufpreis zu erzielen. Unselbständige Bestandteile einer<br />

Anlage (zB Zubehör), die nur im Zusammenhang mit einer Hauptanlage die Funktionsfähigkeit<br />

erbringen, sind keine eigenständigen Anlagen, sondern bilden mit der Hauptanlage eine<br />

sogenannte wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit (Anlage bzw Vermögensgegenstand)<br />

umfasst somit alle Gegenstände, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Wirkungen<br />

nur gemeinsam genutzt werden können und aufgrund des Zwecks zusammengehören.<br />

Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung sind nur bei der Anwendung von<br />

Bewertungsvereinfachungsverfahren (siehe auch Festwertverfahren im Abschnitt 3.5.3.4) zulässig.<br />

Gegenstände, die zum Anlagevermögen zählen, sind mit den Anschaffungs- bzw.<br />

Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen zum Bilanzstichtag in der Bilanz<br />

auszuweisen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden stets die Wertobergrenze. Eine<br />

Bewertung darüber hinaus ist aufgrund des Realisationsprinzips nicht zulässig.<br />

Anlagevermögen besteht aus drei Untergruppen:<br />

• Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

• Sachanlagen<br />

• Finanzanlagen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 19


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3.1.1 Immaterielles Anlagevermögen<br />

Immaterielles Anlagevermögen beinhaltet die nicht körperlichen Vermögenswerte. Diese müssen<br />

dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dazu gehören Konzessionen,<br />

Patente, besondere Verfahren, Rezepte, Lizenzen, Publikationsrechte, Marken, Muster, Modelle,<br />

Urheberrechte, Patientenzuweisungsrechte, erworbener Firmenwert und EDV-Programme.<br />

Bei der Bilanzierung wird unterschieden zwischen erworbenem und selbstgeschaffenem<br />

immateriellen Anlagevermögen, wobei letzteres nicht aktivierbar ist. Eine Aktivierung ist nur<br />

möglich, wenn der immaterielle Vermögensgegenstand von einem Dritten entgeltlich erworben<br />

wurde.<br />

Beispiel: Selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand des AV:<br />

Die Krankenanstalt bestellt ein individuell auf die Bedürfnisse der Krankenanstalt zugeschnittenes<br />

Softwareprogramm. Da im Voraus nicht konkret feststeht, welche Leistungen das Programm alle<br />

erfüllen soll bzw. welche Leistungen technisch möglich sind, wird ein Kaufpreis festgelegt, der auf<br />

Basis der Arbeitsstunden der Programmierer ermittelt wird. Mitarbeiter der Krankenanstalt werden<br />

in die Entwicklung der Software eingebunden, um die Bedürfnisse abzustimmen und um das<br />

Programm optimal für die Krankenanstalt einstellen zu können.<br />

Handelt es sich aus der Sicht der Krankenanstalt zur Gänze um einen selbsterstellten<br />

immateriellen Vermögensgegenstand (Individualsoftware). Das Risiko der Erstellung liegt bei der<br />

Krankenanstalt. Das Entgelt, das die Krankenanstalt zu leisten hat, darf nicht im Anlagevermögen<br />

aktiviert werden, sondern muss als Aufwand erfasst werden.<br />

3.1.2 Sachanlagevermögen<br />

Die Sachanlagen umfassen die materiellen, gegenständlichen, körperlichen Vermögensgegenstände,<br />

die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Bei der<br />

Dauerhaftigkeit kommt es einerseits auf die objektive betriebliche Funktion des Gegenstandes,<br />

andererseits auf die subjektive Verwendungsabsicht der Krankenanstalt an. Kauf und Verkauf von<br />

Sachanlagevermögen sind grundsätzlich bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums<br />

buchhalterisch zu erfassen.<br />

Zum Sachanlagevermögen zählen:<br />

1. (Bebaute und unbebaute) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />

(einschließlich der Bauten auf fremden Grund),<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen<br />

3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (medizinisch und nicht medizinisch)<br />

4. Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen sowie Anlagen in Bau.<br />

Eine Unterscheidung zwischen medizinisch und nicht medizinischem Sachanlagevermögen ist<br />

bei den anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung vorzunehmen.<br />

Den Grundstücken sind alle Anschaffungsnebenkosten, insbesondere Erschließungskosten,<br />

Grundstückseinrichtungen (wie Zäune, Bodenbefestigungen), Grunderwerbssteuer etc.<br />

zuzuteilen. Für die Aktivierung ist das wirtschaftliche und nicht das juristische Eigentum<br />

entscheidend (Vgl. Pkt. 3.8.2).<br />

Zu den grundstücksgleichen Rechten zählen jene Rechte, die dem juristischen Begriff des<br />

Grundstücks sehr stark angenähert sind, wie z.B. Wohnungseigentum, Baurechte.<br />

Bei Bauten sind alle Bestandteile von Gebäuden, die der Benützung des Gebäudes dienen, mit<br />

zu berücksichtigen. Dazu zählen Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen, Elektro- und<br />

Wasserinstallationen, Fahrstühle etc. Anlagen, die primär der betrieblichen Leistungserstellung<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 20


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dienen, sind unter technischen Anlagen und Maschinen "sowie andere Anlagen, Betriebs- und<br />

Geschäftsausstattung" auszuweisen, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind.<br />

Bauten auf fremden Grund sind selbständige Baulichkeiten, die auf einem nicht im Eigentum<br />

(juristisch oder wirtschaftlich) des bilanzierenden Unternehmens befindlichen Grundstücke<br />

errichtet wurden.<br />

Unter dem Posten Technische Anlagen ist jenes Anlagevermögen zu verstehen, das zwar<br />

unmittelbar der Produktion dient, wobei es sich aber nicht um Medizintechnische Geräte<br />

handelt. Dazu können z.B. auch Kanalbauten, Einfriedungen, etc. gehören. Bauten, die nur der<br />

Umhüllung einer technischen Anlage dienen, werden aber in der Regel unter der Position Bauten<br />

ausgewiesen.<br />

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind zu trennen in medizinische und nicht<br />

medizinische Anlagen:<br />

Andere Medizinische Anlagen bzw medizinische Betriebs- und Geschäftsausstattung sind jene<br />

Vermögensgegenstände, die unmittelbar dem Betriebszweck dienen.<br />

Unter anderen nicht medizinischen Anlagen bzw Betriebs- und Geschäftsausstattung sind alle<br />

Anlagen zuzuordnen, die noch keinem anderen Posten zugeteilt werden konnten. Insbesondere<br />

sind hier solche Anlagen auszuweisen, die nicht unmittelbar der Produktion dienen, wie z.B.<br />

EDV-Anlagen der kaufmännischen Verwaltung, Büroeinrichtungen, Werkzeuge, Fahrzeuge etc.<br />

3.1.3 Finanzanlagevermögen<br />

Unter Finanzanlagen sind Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere des Anlagevermögens,<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen, sowie darauf geleistete Anzahlungen anzugeben, wobei<br />

auch hier die Zweckbestimmung wesentlich ist. Es muss sich folglich um Vermögen handeln, das<br />

bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Für das gesamte Finanzanlagevermögen<br />

kann als allgemeine Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit die Regelung für<br />

die Ausleihungen nach § 227 HGB gelten. Demnach bedeutet eine Laufzeit von weniger als 1<br />

Jahr eine Zuteilung zum Umlaufvermögen.<br />

Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die<br />

Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 HGB<br />

einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den weitestgehenden Konzernabschluss<br />

aufzustellen hat (auch wenn die Aufstellung unterbleibt). Die Zuordnungsregelung des<br />

HGB stellt somit darauf ab, ob das Unternehmen auch zum selben Konzern wie das<br />

buchführende Unternehmen gehört und nach den Regelungen des HGB hinsichtlich der<br />

Konsolidierung in einen etwaigen Konzernjahresabschluss aufgenommen werden muss.<br />

Diesbezüglich kennt das HGB zwei Grundregeln, nach denen zu beurteilen ist, ob ein<br />

Unternehmen in den Konzernabschluss mit aufgenommen werden muss oder nicht.<br />

- Konzept der einheitlichen Leitung, wonach Unternehmen unter der einheitlichen<br />

Leitung des Mutterunternehmens stehen müssen und das Mutterunternehmen zumindest<br />

eine Beteiligung im Ausmaß von 20% am anderen Unternehmen hält.<br />

- Kontrollkonzept: Ein Unternehmen ist dann in den Konzernabschluss aufzunehmen,<br />

wenn dem Mutterunternehmen bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) die<br />

Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft (i) oder das Recht zusteht, die Mehrheit der<br />

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder<br />

abzuberufen (ii), einen beherrschenden Einfluss (iii) auf Grund eines mit diesem<br />

Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages auszuüben oder dem<br />

Mutterunternehmen auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 21


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des Unternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der<br />

Gesellschafter bei Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder<br />

Aufsichtsorgans auszuüben sind (iiii).<br />

Neben den Anteilen an verbundenen Unternehmen stellen Beteiligungen eine weitere Art des<br />

Finanzanlagevermögens dar. Ein Beteiligungsverhältnis, ist gemäß § 228 (1) HGB dann gegeben,<br />

wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen Anteile hält, die bestimmt sind, dem<br />

eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauerhafte Verbindung zu diesem Unternehmen zu<br />

dienen, unabhängig davon, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Im Zweifel<br />

gelten Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft im Ausmaß von 20%<br />

des Nennkapitals als Beteiligung (widerlegbare Beteiligungsvermutung).<br />

Forderungen, die eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen, sind gem § 227 HGB<br />

jedenfalls im Rahmen der Finanzanlagen als Ausleihung auszuweisen.<br />

3.2 Ausweis<br />

Der Ausweis des Anlagevermögens erfolgt in der Bilanz auf der Aktivseite gemäß § 224 Abs 2<br />

HGB.<br />

A.I.: Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus<br />

abgeleitete Lizenzen<br />

2. Geschäfts-(Firmen)wert<br />

3. Geleistete Anzahlungen<br />

A.II.: Sachanlagen<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf<br />

fremden Grund<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen (nicht medizinisch)<br />

3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

a) medizinisch<br />

b) nicht medizinisch<br />

4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau<br />

A.III.: Finanzanlagen<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen<br />

3. Beteiligungen<br />

4. Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens<br />

6. Sonstige Ausleihungen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 22


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3.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Untergliederung als nachfolgend angeführt, kann in der Finanzbuchhaltung<br />

oder in der Anlagenbuchhaltung vorgenommen werden. Die verpflichtenden Angaben wurden<br />

fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden.<br />

Als Beispiel im nachfolgenden Kontenrahmen wurde eine freiwillige tiefergehende Gliederung<br />

gemäß dem MLV für die Position "Sonstige Grundstückseinrichtungen" angegeben; für sämtliche<br />

anderen Positionen des MLV, die das Anlagevermögen betreffen, kann eine analoge<br />

Untergliederung vorgenommen werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 23


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Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 24


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3.4 Buchführung Anlagevermögen<br />

• Verbuchung Anlagenzugang<br />

Die Verbuchung des Anlagenzugangs kann Bar/Bank oder auf Ziel erfolgen.<br />

0..... Anlagevermögen (zB<br />

medizinische Anlagen)<br />

71... Vorsteueraufwand<br />

/ 2 od. 3.... Bank, Kassa,<br />

Verbindlichkeiten<br />

• Verbuchung aktivierte Eigenleistungen<br />

Bei Fertigstellung eines selbst hergestellten Anlagengutes werden die Herstellungskosten auf das<br />

Anlagengut aktiviert. Dies dient als Ausgleichsposten für die im Personal- oder Materialaufwand<br />

erfassten Aufwendungen, die für die Herstellung der Vermögensgegenstandes angefallen sind.<br />

0..... Anlagevermögen / 7..... aktivierte<br />

Eigenleistungen<br />

• Verbuchung Abschreibung<br />

Indirekte Methode (empfohlene Variante):<br />

7..... Abschreibung / 0....kumulierte Abschreibung zum AV<br />

Direkte Methode:<br />

7..... Abschreibung / 0....Anlagevermögen<br />

• Verbuchung Zuschreibung<br />

Eine Zuschreibung wird ähnlich der Abschreibung (aber als Ertrag) gebucht.<br />

bei indirekter Abschreibung:<br />

0..... kumulierte Abschreibung / 4...(Sonstige Erträge) Zuschreibungen<br />

bei direkter Abschreibung:<br />

0..... Anlagevermögen / 4...(Sonstige Erträge) Zuschreibungen<br />

• Verbuchung Geringwertiger Wirtschaftsgüter (Siehe Abschnitt 3.5.3.2)<br />

Grundsätzlich ist die Summe der Geringwertigen Wirtschaftsgüter im Anlagespiegel als Zugang,<br />

Abgang und als laufende Abschreibung darzustellen.<br />

Als Alternative kann die Verbuchung von GwG’s auch direkt als Aufwand erfolgen. Es muss aber<br />

gewährleistet sein, dass man die Summe der Geringwertigen Wirtschaftsgüter im Anlagespiegel<br />

getrennt darstellen kann.<br />

7..... Aufwandskonto (GwG)<br />

71... Vorsteueraufwand<br />

/ 2....Bank, Kassa, Verbindlichkeiten<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 25


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• Verbuchung Investitionszuschüsse<br />

Die Verbuchung der Investitionszuschüsse wird gesondert im Abschnitt 3.5.3.7 dargestellt.<br />

• Verbuchung von Schenkungen<br />

0..... Anlagevermögen / 9.... Investitionszuschüsse<br />

• Verbuchung Anlagenabgang<br />

A. Unentgeltliches Ausscheiden:<br />

Das Wirtschaftsgut wird bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch abgeschrieben (volle oder<br />

halbe AfA), und der Restwert wird mit der folgenden Buchung gebucht:<br />

0.....Kumulierte Abschreibung zum<br />

Anlagevermögen<br />

7.....Restbuchwert der abgegangenen<br />

Anlage<br />

/ 0.... Anlagevermögen<br />

/ 0.... Anlagevermögen<br />

B. Entgeltliches Ausscheiden:<br />

0.....Kumulierte Abschreibung zum<br />

Anlagevermögen<br />

/ 0.... Anlagevermögen<br />

7..... Restbuchwert abgegangen Anlagen / 0.... Anlagevermögen<br />

2.....Zahlungsmittelkonto / 4...Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen.<br />

Wird beim Verkauf von Anlagen ein Gewinn erzielt, ist dieser als "sonstiger betrieblicher Ertrag"<br />

auszuweisen. Wenn allerdings der Erlös unter dem Buchwert des Anlagengegenstandes liegt und<br />

somit ein Verlust entsteht, ist dieser als "sonstiger betrieblicher Aufwand" auszuweisen. Eine<br />

Saldierung der Erträge und Verluste darf nicht vorgenommen werden.<br />

Bei Gewinn wird gebucht:<br />

2..... Liquide Mittel<br />

4.... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />

/ 4.... Erlöse aus dem Abgang von Anlagen<br />

0.... Anlagevermögen<br />

Bei Verlust wird gebucht:<br />

2..... Liquide Mittel<br />

7..... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />

/ 7.... Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen<br />

0.... Anlagevermögen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 26


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• Methode der Verbuchung der Abschreibungen.<br />

Abschreibungen können direkt oder indirekt verbucht werden.<br />

Bei der direkten Methode wird der Abschreibungsbetrag direkt vom Vermögenskonto<br />

abgebucht:<br />

7..... Abschreibung / 0....Anlagevermögen<br />

Bei der indirekten Methode wird ein eigenes Konto "kumulierte Abschreibungen" eingeführt. Das<br />

Konto des Anlagevermögens wird dabei durch die Abschreibung nicht berührt. Die<br />

Abschreibungsbeträge werden auf dem Konto "kumulierte Abschreibungen" so lange gesammelt,<br />

bis das entsprechende Anlagegut zur Gänze abgeschrieben bzw. ausgeschieden ist.<br />

7..... Abschreibung / 0....kumulierte Abschreibung zum AV<br />

Dadurch sieht man auf dem Konto des Anlagevermögens stets die Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Wenn das Anlagegut ausscheidet,<br />

sind auch die entsprechenden kumulierten Abschreibungen auszubuchen. (Siehe oben)<br />

Wir empfehlen die Anwendung der indirekten Methode.<br />

Zwischen einer planmäßigen und einer außerplanmäßigen Abschreibung besteht hinsichtlich der<br />

Verbuchung kein Unterschied.<br />

3.5 Bewertung Anlagevermögen<br />

Gegenstände des Anlagevermögens sind bei ihrer erstmaligen Erfassung einzeln entweder mit<br />

den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten anzusetzen. Diese bilden für<br />

Anlagevermögen auch die absolute Wertobergrenze. Mit der Inbetriebnahme werden<br />

abnutzbare Vermögensgegenstände planmäßig abgeschrieben. Ferner ist für darüber<br />

hinausgehende Wertminderungen eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (zum<br />

Thema planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung siehe im Detail Kapitel 3.5.2).<br />

3.5.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

Ausgangspunkt für die Bewertung des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten. Diese sind beim abnutzbaren Anlagevermögen zwingend um planmäßige<br />

Abschreibungen zu vermindern. Der so ermittelte Buchwert stellt gleichzeitig die Obergrenze<br />

der Bewertung dar.<br />

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens muss gemäß §191 HGB eine körperliche<br />

Bestandsaufnahme (Inventur) in Form von Zählen, Messen und Wiegen durchgeführt werden.<br />

Für Anlagevermögen ist eine Inventur mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Ziel ist es, den<br />

Bestand (Vollständigkeit) zu ermitteln, um in Folge eine entsprechende Bewertung durchführen<br />

zu können (siehe auch Inventurrichtlinie im Abschnitt 36).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 27


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tab<br />

3.5.1.1 Anschaffungskosten<br />

Um eine Anschaffung handelt es sich, wenn ein Gegenstand von einem Dritten erworben wird<br />

und unverändert bleibt. Der Vorgang der Anschaffung umfasst aber nicht nur den Erwerb eines<br />

Vermögensgegenstandes, sondern auch die Versetzung des Anlagegutes in einen<br />

betriebsbereiten Zustand, um in Folge im Betrieb genutzt werden zu können. Grundsätzlich<br />

zählen zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />

Gegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.<br />

Der Kauf von eigenständigen Anlagen stellt einen Anschaffungsvorgang dar und ist im Zeitpunkt<br />

der Verschaffung der Verfügungsmacht zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten zählen der<br />

Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten sowie nachträglicher Anschaffungskosten<br />

abzüglich Anschaffungspreisminderungen.<br />

Zu den Anschaffungskosten zählt auch die Vorsteuer. Diese wird aufgrund der Spezifika im<br />

Krankenhausbereich beim Investitionsgut jedoch nicht mitaktiviert. Da Krankenhäuser idR unecht<br />

steuerbefreite Umsätze tätigen, ist die Vorsteuer im Aufwand in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung zu berücksichtigen (Konto: 71 Vorsteueraufwand; siehe auch die Ausführungen<br />

hiezu um Abschnitt 29).<br />

Anschaffungsnebenkosten sind alle Aufwendungen, die notwendig sind, um einen Gegenstand<br />

zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem<br />

Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.<br />

Anschaffungsnebenkosten können unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Verhältnis zum<br />

Anschaffungspreis unbedeutend sind oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen<br />

Aufwand erfordert.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 28


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Die bedeutendsten Anschaffungsnebenkosten sind:<br />

• Montagekosten<br />

• Transportkosten<br />

• Grunderwerbsteuer<br />

• Normverbrauchsabgabe<br />

• Zölle<br />

• Provisionen<br />

• Anwaltskosten<br />

• Kosten für Kaufgutachten<br />

• Gerichtskosten<br />

• Notariatskosten<br />

• Technische Umrüstung<br />

• Kosten der Sicherheitsüberprüfung<br />

Direkt zurechenbare Kosten, die im Unternehmen anfallen, um einen Gegenstand in einen<br />

betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sind dann zu aktivieren, wenn sie aufgrund von<br />

Einzelabrechnungen direkt dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Auch<br />

nachträgliche Anschaffungskosten müssen aktiviert werden.<br />

Nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zählen Garantien, Fremdkapitalzinsen oder<br />

Aufwendungen die der Anschaffung vorgelagert sind (Bsp: Machbarkeitsstudien).<br />

Anschaffungspreisminderungen:<br />

Der zu aktivierende Betrag wird um direkt zuordenbare Anschaffungskostenminderungen<br />

gekürzt. Die wesentlichen Anschaffungskostenminderungen sind folgende<br />

• Preisnachlässe<br />

• Skonto<br />

• Rabatte<br />

• Boni (sofern sie eindeutig in Verbindung mit den Anschaffungen stehen)<br />

Unentgeltlich erworbene Sachanlagen (zB durch Spenden) bzw. Schenkungen werden im<br />

Anlagevermögen ausgewiesen, um die Vermögensgegenstände vollständig im Vermögen der<br />

Krankenanstalten zu erfassen. (Siehe dazu die Ausführungen unter Kapitel 3.5.4.8 sowie 10)<br />

3.5.1.2 Herstellungskosten<br />

Bei der Herstellung eines Vermögensgegenstandes wird ein Vermögensgegenstand selbst erstellt<br />

bzw. ein zugekauftes Gut verändert. Man kann im wesentlichen zwischen drei Tatbeständen<br />

unterscheiden:<br />

• Herstellung eines Vermögensgegenstandes (im engeren Sinn)<br />

• Erweiterung eines Vermögensgegenstandes<br />

• Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes<br />

Unter Herstellungskosten versteht man jene Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung<br />

oder für die über den ursprünglichen Inhalt hinausgehende wesentliche Verbesserung getätigt<br />

werden. Diese Aufwendungen sind von den Erhaltungsaufwendungen abzugrenzen. Soweit<br />

Maßnahmen nur der Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit dienen, ohne<br />

eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung darzustellen, liegt ein nicht aktivierungsfähiger<br />

Instandhaltungsaufwand bzw. Instandsetzungsaufwand vor.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 29


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Herstellung eines Vermögensgegenstandes<br />

Werden Anlagen im Unternehmen selbst hergestellt oder bearbeitet, so liegt eine Herstellung<br />

vor (kein Erwerb von Dritten). Bei der Herstellung von Vermögensgegenständen werden Güter<br />

verbraucht sowie Dienste in Anspruch genommen. Der Begriff der Herstellung ist somit<br />

einerseits von aktivierungspflichtigen Anschaffungen und andererseits von den sofort im Jahr des<br />

Anfalls in voller Höhe aufwandswirksamen Erhaltungsaufwendungen abzugrenzen.<br />

Erweiterung eines Vermögensgegenstandes<br />

Erweiterung bedeutet Substanzerhöhung an einem bereits vorhandenen Vermögensgegenstand<br />

(zB Stationsausbau, erstmaliger Einbau einer Fahrstuhlanlage in ein bereits bestehendes<br />

Gebäude, Erweiterung Klimaanlage).<br />

Die Substanzmehrung kann auch zu einer funktionellen Änderung hinsichtlich des<br />

Einsatzgebietes des Vermögensgegenstandes führen. Bei Gebäuden ist zu beachten, dass<br />

einzelne Gebäudeteile verschieden genutzt werden können. Eine Erweiterung des<br />

Vermögensgegenstandes liegt daher bereits vor, wenn sich die Funktionsänderung nur auf Teile<br />

des Gebäudes bezieht, und diese in nicht unerheblicher Art anderes genutzt werden können.<br />

Die Aufwendungen für die Substanzmehrung werden als Zugang zum Buchwert des<br />

vorhandenen Vermögensgegenstandes behandelt und über dessen Restnutzungsdauer<br />

abgeschrieben.<br />

Beispiele:<br />

Aufstockung eines Gebäudes<br />

Zusammenlegung von Räumen<br />

Einbau von Badezimmern und WC<br />

Es ist jedoch auch denkbar, dass ein bisher vorhandener Vermögensgegenstand durch<br />

Substanzmehrung seinen eigenständigen Charakter aufgibt und ein neuer selbständiger<br />

Vermögensgegenstand geschaffen wird. Es kommt somit zu einer Änderung der Wesensart. In<br />

diesem Fall ist der neugeschaffene Vermögensgegenstand entsprechend den für ihn geltenden<br />

Bedingungen zu bewerten. Der vorhandene Bilanzwert des Vermögensgegenstandes geht als<br />

Materialkosten in die Herstellungskosten des neugeschafften Vermögensgegenstandes ein (zB<br />

Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, wenn Teile des vorhandenen<br />

Gebäudes so tiefgreifend umgestaltet werden, dass ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung<br />

des bisher vorhandenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird).<br />

Werden jedoch nur Teile eines Vermögensgegenstandes erneuert, so stellen die hierfür<br />

anfallenden Aufwendungen Erhaltungsaufwand dar (zB Ersatz einer Holztreppe durch eine<br />

Betontreppe). Das gilt auch, wenn zwar zusätzliche Teile eingebaut werden, diese aber nur der<br />

Erhaltung der Funktionsfähigkeit des vorhandenen Vermögensgegenstandes dienen.<br />

Der bloße Austausch von unselbständigen Bestandteilen einer Anlage ("Zubehör") stellt keine<br />

Erweiterung eines Vermögensgegenstandes dar, und ist daher als Erhaltungsaufwand zu erfassen.<br />

Wenn Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand gemeinsam anfallen, ist der Erhaltungsaufwand<br />

von Herstellungskosten zu trennen, wenn der Erhaltungsaufwand auch ohne Herstellung<br />

notwendig gewesen wäre und eine solche Trennung möglich ist.<br />

Bsp.:<br />

Falls im Zuge eines Dachgeschossausbaus das schadhafte Dach repariert wird, handelt es sich bei<br />

den Reparaturkosten um Erhaltungsaufwand. Wenn Erhaltungsaufwand erst durch die Herstellung<br />

notwendig wird, ist der gesamte Aufwand zu aktivieren.<br />

Nach dem Einziehen von Trennwänden in neue Büroräumlichkeiten ist ein Ausmalen dieser<br />

notwendig.<br />

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ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

Bsp.:<br />

Wenn im Rahmen einer Dacherneuerung nur die Raumhöhe verändert wird ohne eine neue<br />

Nutzungsmöglichkeit zu schaffen, liegt keine Erweiterung vor. Werden aber im Zuge der<br />

Dacherneuerung neue Räumlichkeiten geschaffen, so sind die entsprechenden Aufwendungen zu<br />

aktivieren.<br />

Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes über seinen ursprünglichen Zustand<br />

hinaus<br />

Eine wesentliche Verbesserung ist anzunehmen, wenn das Nutzungspotential eines<br />

Gegenstandes nachhaltig quantitativ oder qualitativ verbessert wird, seine Nutzungsdauer<br />

wesentlich verlängert oder die Leistungserstellung rationalisiert wird (zB Erneuerung von<br />

Steigleitungen oder Verkabelungen bei gleichzeitiger Verstärkung), so dass eine andere<br />

Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit vorliegt. Eine wesentliche, dh die übliche<br />

Modernisierung übersteigende Verbesserung des ursprünglichen Zustandes, muss am<br />

Vermögensgegenstand als Ganzes eingetreten sein. Eine Verbesserung nur von Teilen des<br />

Vermögensgegenstandes führt nicht zu nachträglichen Herstellungskosten, sondern zu<br />

Erhaltungsaufwand.<br />

Bsp.:<br />

Wenn anstatt einer Holztreppe eine Betontreppe verwendet wird, liegt Erhaltung vor. Falls die<br />

Betontreppe aber nur eingebaut wird, weil sie eine viel höhere Tragfähigkeit hat, so handelt es sich<br />

um zu aktivierende Herstellungskosten.<br />

Bei der Herstellung sind all jene einzeln zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren, die anfallen,<br />

bis sich der Vermögensgegenstand in einem einsatzfähigen Zustand befindet. Für die Materialund<br />

Fertigungsgemeinkosten besteht hinsichtlich einer Aktivierung gem § 203 HGB ein<br />

Wahlrecht. Im Sinne einer Vereinheitlichung sind die angeführten Gemeinkosten jedoch nicht zu<br />

aktivieren. Als Herstellungskosten aktiviert werden daher die direkt zuordenbaren Einzelkosten.<br />

Zu den Einzelkosten zählen Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten<br />

der Fertigung.<br />

Die Herstellungskosten setzen sich aufgrund der Vereinheitlichung wie folgt zusammen:<br />

• Materialeinzelkosten (MUSS)<br />

• Fertigungseinzelkosten (zB direkt zurechenbare Löhne und Gehälter) (MUSS)<br />

• Sonderkosten der Fertigung (zB Formen und Werkzeuge, Kosten für Entwürfe) (MUSS)<br />

• Materialgemeinkosten (das sind nicht direkt zurechenbare Kosten der Einkaufsabteilung,<br />

der Warenübernahme und die Kosten der Lagerverwaltung) (DARF NICHT)<br />

• Fertigungsgemeinkosten (Kosten für Raum, Energie, Versicherung Reparatur,<br />

Abschreibung von Maschinen und Geräten) (DARF NICHT)<br />

• Fremdkapitalzinsen (DARF NICHT)<br />

• Sozialaufwendungen (DARF NICHT)<br />

• Verwaltungsgemeinkosten (DARF NICHT)<br />

• Vertriebskosten (DARF NICHT)<br />

(MUSS) Diese Kosten müssen als Herstellungskosten angesetzt werden.<br />

(DARF NICHT) Diese Kosten dürfen im Rahmen der Herstellungskosten nicht angesetzt werden.<br />

3.5.2 Planmäßige- und Außerplanmäßige Abschreibung<br />

Die planmäßige Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens wird über die<br />

Nutzungsdauer linear ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorgenommen. Diese<br />

Abschreibung begründet sich in einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung. Zum<br />

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tab<br />

abnutzbaren Anlagevermögen zählen das immaterielle Anlagevermögen, Gebäude, technische<br />

Anlagen und Maschinen, sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung. Als nicht abnutzbares<br />

Anlagevermögen gelten Grundstücke und Finanzanlagevermögen.<br />

Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibung sämtlicher Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens ist die zu erwartende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß dem<br />

Abschreibungskatalog für österreichische Fondskrankenanstalten zugrunde zu legen.<br />

Wird im Zuge einer Erweiterung bzw einer wesentlichen Verbesserung die Wesensart eines<br />

Vermögensgegenstandes geändert, so ist im Zusammenhang mit der Abschreibung folgendes zu<br />

beachten:<br />

• Wenn die Restnutzungsdauer des Altobjekts noch nicht zu gering ist und der<br />

Anschaffungswert der Zusatzinvestition nicht größer ist als der Buchwert des Altobjektes<br />

ist die Investition auf die Restnutzungsdauer des Altobjektes abzuschreiben.<br />

• Ist die Restnutzungsdauer kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der<br />

Zusatzinvestition und ist der Anschaffungswert der Zusatzinvestition höher als der<br />

Buchwert des ursprünglichen Objektes wird zunächst eine neue Abschreibungsbasis<br />

ermittelt (Summe Investition und Restbuchwert) und diese auf die Nutzungsdauer der<br />

Zusatzinvestition abgeschrieben.<br />

Wenn das Altobjekt bereits vollständig abgeschrieben ist, wird nur mehr der Anschaffungswert<br />

der Zusatzinvestition auf die Nutzungsdauer der Investition abgeschrieben.<br />

An jedem Abschlussstichtag ist auch der Wert, der den Gegenständen des Anlagevermögens am<br />

Abschlussstichtag beizulegen ist, zu bestimmen. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist dann<br />

vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert (Marktwert) am Bilanzstichtag niedriger ist als der<br />

ausgewiesene Buchwert und die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Finanzanlagen<br />

können auch bei nur vorübergehender Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden.<br />

Für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen darf eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung nicht vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von<br />

Dauer ist.<br />

Wenn eine außerplanmäßige Abschreibung am Bilanzstichtag auf den beizulegenden Wert<br />

durchgeführt wurde, bildet dieser die neue Bemessungsgrundlage für die weiterzuführende<br />

planmäßige Abschreibung. Der beizulegende Wert kann sich am Börsen- oder Marktpreis, am<br />

Wiederbeschaffungswert bzw. –herstellungswert oder am Absatzwert orientieren. Gründe für<br />

eine außerplanmäßige Abschreibung können sich aufgrund von Katastrophen, Fehlinvestitionen,<br />

technischem Fortschritt oder Sinken der Wiederbeschaffungskosten ergeben.<br />

Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe für eine vorgenommene<br />

außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist eine Zuschreibung unter<br />

Berücksichtigung der fortgeschriebenen Bewertungsobergrenze bzw den niedrigeren<br />

beizulegenden Wert vorzunehmen. Dies gilt auch für Finanzanlagen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 32


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3.5.3 Spezialbereiche<br />

3.5.3.1 Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs<br />

Bei diesen handelt es sich um eine sogenannte Bilanzierungshilfe. Diese stellen weder einen<br />

Vermögensgegenstand noch einen Rechnungsabgrenzungsposten dar. Ohne ausdrückliche<br />

gesetzliche Bestimmung, wie man sie im § 198 Abs. 3 HGB findet, wäre eine Aktivierung nicht<br />

möglich. Eine Nichtaktivierung steht dem Vollständigkeitsgebot nicht entgegen. Konkret wird im<br />

erwähnten Paragraphen ein Wahlrecht betreffend Aktivierung oder der Erfassung als Aufwand<br />

gewährt.<br />

Als Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung versteht man im Zusammenhang mit<br />

Krankenanstalten insbesondere die Erweiterung der medizinischen Tätigkeit um einen neuen<br />

Bereich. Die Aufwendungen, die beispielsweise mit der Personalsuche für diesen neuen<br />

Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehen, stellen Aufwendungen für Ingangsetzung und<br />

Erweiterung dar.<br />

Gemäß der Pflichtgliederung der Bilanz lt. § 224 HGB ist ein Ausweisposten nicht vorgesehen.<br />

Wird aber vom Wahlrecht der Aktivierung Gebrauch gemacht, hat der Ausweis als erster<br />

Aktivposten in der Bilanz vor dem Posten "Anlagevermögen" mit der Bezeichnung<br />

"Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes" zu erfolgen.<br />

Der Aktivposten ist gem. § 210 HGB jährlich zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei<br />

der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu<br />

nehmen. Die Abschreibung hat bereits im Geschäftsjahr der Aktivierung erstmals stattzufinden.<br />

• Verbuchung Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung:<br />

Die Aktivierung vor dem Posten Sachanlagen erfolgt mit folgendem Buchungssatz:<br />

0.....Aufwendungen für das Erweitern eines<br />

Betriebes<br />

71.. Vorsteueraufwand<br />

/ 4...Als "Aufwendungen für Erweitern eines<br />

Betriebes" aktivierte Beträge.<br />

Eine Abschreibung wird (bei direkter Abschreibung) folgendermaßen verbucht:<br />

7.....Abschreibungen auf aktivierte<br />

"Aufwendungen für das Erweitern eines<br />

Betriebes"<br />

/ 0...Aufwendungen für das Erweitern eines<br />

Betriebes<br />

3.5.3.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten EUR 400,- nicht<br />

übersteigen, können (In Anlehnung an § 13 EStG) im Jahr der Anschaffung zur Gänze als<br />

Aufwand abgeschrieben werden.<br />

Die Summe der Geringwertigen Wirtschaftsgüter sind im Anlagespiegel als Zugang, Abgang und<br />

in den Jahresabschreibungen zu erfassen.<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand der Sachgesamtheit. Wenn<br />

mehrere Vermögensgegenstände, die jeweils einzeln Anschaffungskosten von unter EUR 400,-<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 33


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tab<br />

aufweisen, eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind diese als ein einziger Vermögensgegenstand<br />

zu erfassen und zu aktivieren.<br />

3.5.3.3 Leasing<br />

3.5.3.3.1 Allgemein<br />

Leasing stellt eines jener Geschäfte dar, bei denen es zu einem Auseinanderfallen von<br />

zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kommen kann.<br />

Das Leasinggut wird demjenigen zugerechnet, der die Rechte und Pflichten aus dem Leasinggut<br />

trägt. Je nachdem, wie der Leasingvertrag gestaltet ist, überwiegen die Merkmale eines<br />

Bestandsvertrages (Miete) oder die Merkmale eines Kaufvertrages.<br />

Liegt entsprechend den Kriterien des Leasingvertrages ein Mietvertrag vor, so ist das Leasinggut<br />

beim Leasingnehmer nicht zu aktivieren. Der Leasingnehmer kann die Leasingraten als<br />

Betriebsaufwendungen ansetzen.<br />

Wenn entsprechend der Kriterien ein Kaufvertrag vorliegt, hat der Leasingnehmer den<br />

Vermögensgegenstand zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben.<br />

Für die Beurteilung, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist, sind Leasingverträge wie<br />

folgt zu unterteilen:<br />

3.5.3.3.2 Operating Leasing<br />

Dieses entspricht einer Vereinbarung über die kurzfristige Nutzung von Gütern und<br />

Dienstleistungen ohne der Vereinbarung einer Grundmietzeit. Merkmale solcher Verträge sind<br />

also eine kurze Laufzeit bzw. eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit. Diese Leasingart ist als<br />

Mietvertrag zu behandeln, weil für Leasingnehmer kein Investitionsrisiko besteht. Wirtschaftlicher<br />

Eigentümer bleibt die Leasinggesellschaft.<br />

3.5.3.3.3 Financial Leasing (Finanzierungsleasing)<br />

Vermögensgegenstände werden dem Leasingnehmer langfristig zu Verfügung gestellt, wobei der<br />

Finanzierungsaspekt im Vordergrund steht. Ein Charakteristikum eines Financial Leasing ist die<br />

Festsetzung einer unkündbaren, fest vereinbarten Grundmietzeit, wie auch die Übertragung des<br />

Risikos eines zufälligen Untergangs bzw. Beschädigung des Leasinggutes. Auch diese Leasingart<br />

ist grundsätzlich als Mietvertrag einzustufen, außer es ergibt sich aus der "wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise" des Vertrages das Gegenteil.<br />

Für die Beurteilung, wer als wirtschaftlicher Eigentümer zu sehen ist, ist das Finanzierungsleasing<br />

weiter zu unterteilen in Vollamortisationsleasing, Teilamortisationsleasing oder Spezialleasing.<br />

Die Zuteilung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt in Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht.<br />

a) Vollamortisationsleasing<br />

Ist dann gegeben, wenn während der Laufzeit des Leasingvertrages die Leasingraten sowohl die<br />

Gesamtkosten, als auch die Gewinnspanne des Leasinggebers abdecken.<br />

Die Zurechnung des Leasinggutes zum Leasingnehmer erfolgt:<br />

- wenn die Grundmietzeit und die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes ungefähr<br />

übereinstimmen (die Grundmietzeit beträgt mindestens 90 % der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer)<br />

- wenn die Grundmietzeit geringer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 34


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tab<br />

- wenn die Grundmietzeit mehr als 40% und weniger als 90% der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer beträgt, sofern nach Ablauf der Grundmietzeit eine Kaufoption besteht,<br />

wobei der Preis wirtschaftlich nicht ausschlaggebend sein darf oder eine<br />

Verlängerungsoption besteht.<br />

- wenn das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit ohne weitere Zahlung ins Eigentum<br />

des Leasingnehmers übergeht.<br />

Ist einer dieser Bedingungen erfüllt, so ist das Leasinggut beim Leasingnehmer zu aktivieren<br />

(siehe nachfolgend Verbuchung Leasing).<br />

b) Teilamortisationsleasing<br />

Bei dieser Variante erhält der Leasinggeber während der Grundmietzeit nicht die gesamten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (inklusive Nebenkosten) und die Gewinnspanne ersetzt.<br />

Bei dieser Art des Leasings trägt der Leasinggeber einen Teil des Investitionsrisikos, sodass eine<br />

Zurechnung zum Leasingnehmer nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgt:<br />

- die Grundmietzeit entspricht annähernd der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />

- die Grundmietzeit entspricht nicht der Nutzungsdauer und der Leasingnehmer trägt aus<br />

dem Leasingvertrag sämtliche Chancen und Risiken. D.h. wenn der Leasingnehmer<br />

sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung hat, ist<br />

von einem Kauf auszugehen und der Vermögensgegenstand ist ihm zuzurechnen<br />

- der Restwert ist deutlich niedriger als der Verkehrswert am Ende der Grundmietzeit, da<br />

die Leasingraten sehr hoch gewählt wurden<br />

- Der Leasinggeber muss zum Restwert verkaufen und der Leasingnehmer zum Restwert<br />

kaufen<br />

c) Spezialleasing<br />

Dieses liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand speziell für die Anforderungen des<br />

Leasingnehmers entwickelt wurde und nach Ablauf des Leasingvertrages nur mehr beim<br />

Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann. Sind beide Voraussetzungen des<br />

Spezialleasing erfüllt, so ist das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen und von diesem zu<br />

aktivieren.<br />

• Verbuchung Leasinggeschäfte:<br />

A. Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber<br />

7..... Leasingaufwand<br />

71.. Vorsteueraufwand<br />

/ 33...Leasingverbindlichkeiten<br />

B. Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer:<br />

Die Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bewirkt bei diesem<br />

ein Anschaffungsgeschäft. Die beim Leasingnehmer vorzunehmenden Buchungen entsprechen<br />

grundsätzlich jenen eines Ratenkaufs. Der Ausweis des Gegenstandes hat daher in der Bilanz zu<br />

erfolgen.<br />

Es hat beim Leasingnehmer eine Aktivierung der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes, die<br />

sich aus dem Barwert der Leasingraten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten ergeben, zu<br />

erfolgen. Die Leasingverbindlichkeit muss mit dem Barwert passiviert werden. Wenn der Zinssatz<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 35


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tab<br />

nicht bekannt ist, muss der eigene Refinanzierungszinssatz für die Barwertermittlung herangezogen<br />

werden.<br />

0.....Anlagevermögen<br />

71.. Vorsteueraufwand<br />

/ 33...Leasingverbindlichkeit<br />

Bei Zahlung der Leasingraten wird eine Trennung zwischen Tilgungsanteil und Zinsanteil<br />

vorgenommen. Jeder dieser Teile wird separat gebucht.<br />

Tilgungsanteil:<br />

33.....Leasingverbindlichkeiten / 2...Bank, Kassa<br />

Zinsanteil:<br />

8.... Zinsen und ähnliche Aufwendungen / 2...Bank, Kassa<br />

3.5.3.4 Festwerte<br />

Für bestimmte Gegenstände des Sachanlagevermögens kann eine Bewertung gemäss § 209 Abs<br />

1 HGB zu Festwerten erfolgen. Das Festwertverfahren setzt voraus, dass die Gegenstände<br />

regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist<br />

(Beispielsweise Geschirr). Hierbei ist jedoch mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme<br />

(Inventur) durchzuführen und bei wesentlichen Änderungen des mengenmäßigen Bestandes der<br />

Wert anzupassen.<br />

Grundsätzlich handelt es sich bei der Anwendung des sog "Festwertverfahrens" sowohl um eine<br />

Vereinfachung der Inventur als auch der buchmäßigen Erfassung und Bewertung bestimmter<br />

Vermögensgegenstände.<br />

Bei der Anwendung des Festwertverfahrens wird eine Festmenge zu Festpreisen bewertet und in<br />

der Anlagenbuchhaltung sowie in der Bilanz für mehrere Jahre unverändert fortgeführt; dh die<br />

Festwerte unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Weiters haben auch die laufenden Zuund<br />

Abgänge keinerlei Auswirkungen auf den Festwert und sind daher in der<br />

Anlagenbuchhaltung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Als Ersatz für den Aufwand, der<br />

andernfalls jedes Jahr durch die Abschreibungen und Buchwertabgänge anfallen würde, werden<br />

jedoch die laufenden Zugänge nicht wie üblich aktiviert, sondern im Zugangsjahr sofort<br />

aufwandswirksam im sonstigen betrieblichen Aufwand berücksichtigt.<br />

Dem Festwertverfahren liegt somit die Fiktion zugrunde, dass sich die Zugänge auf der einen<br />

Seite und die planmäßige Abschreibungen sowie Abgänge auf der anderen Seite innerhalb einer<br />

Periode im Prinzip ausgleichen.<br />

3.5.3.5 Anlagen in Bau<br />

Die Inbetriebnahme eines Gebäudes ist unabhängig von der Legung der Schlussrechnung oder<br />

eventuell nachträglicher Leistungen. Anlagen in Bau dürfen nicht abgeschrieben werden, da sie<br />

noch nicht genutzt werden. Nur Anlagen, die sich bereits in Betrieb befinden, werden auch<br />

abgeschrieben. Außerplanmäßige Abschreibungen können jedoch notwendig werden, da auch<br />

noch nicht fertig gestellte Anlagen einem Verschleiß unterliegen können, der wirtschaftlich oder<br />

technisch begründet sein kann.<br />

Wenn die Anlagen fertiggestellt sind, muss bei Inbetriebnahme eine Umbuchung auf das<br />

entsprechende Anlagekonto erfolgen. Diese Umbuchungen sind auch im Anlagespiegel<br />

darzustellen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 36


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tab<br />

3.5.3.6 Aktivierte Eigenleistungen<br />

Wenn Anlagevermögen selbst erstellt wird oder andere aktivierungspflichtige Aufwendungen<br />

vorliegen, sind diese auf die Position "andere aktivierte Eigenleistungen" (gem § 231 Abs. 2 Zi 3<br />

HGB) umzubuchen, sprich zu neutralisieren. Durch diese Buchung werden die ausgewiesenen<br />

Aufwandskonten, wie Material-, Personal- und sonstigen Aufwendungen neutralisiert.<br />

3.5.3.7 Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen<br />

Für nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Subventionen, die von der öffentlichen Hand oder von<br />

Privaten zur Förderung einer Investition gewährt werden, ist ein Passivposten zu bilden. Siehe<br />

hierzu die Ausführungen unter Kapitel 10.<br />

3.5.3.8 Schenkungen<br />

Bei unentgeltlich erworbenem Anlagevermögen ist jener Betrag zu aktivieren, der für den<br />

einzelnen Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufgewendet werden<br />

müssen. In gleicher Höhe ist ein Investitionszuschuss zu passivieren. Die Auflösung des<br />

Investitionszuschusses entspricht der Abschreibungsentwicklung dieses Wirtschaftsgutes (zu<br />

Fragen des Ausweises siehe Kapitel 10.2.).<br />

3.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

• Budgeteinhaltung<br />

• Budgetvergleich<br />

• Wachstums- bzw. Schrumpfungsquote<br />

• Anlagenint ensität =<br />

Anlagevermögen x100<br />

Gesamtvermögen<br />

Abschreibung der Periode<br />

• Abschreibu ngsquote =<br />

x100<br />

Sachanlagevermögen<br />

• Anlagenabnutzungsgrad<br />

=<br />

kum.<br />

Abschreibung − Zuschreibungen der<br />

Sachanlagevermögen<br />

Periode<br />

verbrauchte Investitionszuschüsse<br />

• Ausnutzung sgrad(<br />

Investitionszuschüsse)<br />

=<br />

erhaltene Investitionszuschüsse<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 37


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tab<br />

3.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Input - Information aus Anlagenbuchhaltung<br />

=> vorläufiger Anlagespiegel<br />

- Daten aus Anlageinventur<br />

- Meldung der Sachbearbeiter des KH,<br />

welche Anlagegüter beschafft wurden,<br />

welche noch verwendet werden, über den<br />

Beizulegenden Wert bzw. der geschätzten,<br />

verbleibenden Nutzungsdauer<br />

Arbeitsschritte - Abstimmen EDV-System(e)<br />

- Abstimmung zwischen kaufmännischer<br />

Projektkontrolle und Buchhaltung<br />

- Abstimmen Daten aus Anlageinventur mit<br />

Daten aus verwendetem EDV-System(en)<br />

- Abstimmen des zu Festwerten bewerteten<br />

Anlagevermögens mit Inventurwert<br />

- Herausfiltern der GWGs und<br />

Investitionszuschüsse<br />

- Herausfiltern Anzahlungen aus EDV-System<br />

- Bewertung => Vergleich mit beizulegendem<br />

Wert und evt. außerplanmäßige<br />

Abschreibung bzw. Anpassen der<br />

Nutzungsdauern und Neuberechnung der<br />

Abschreibung<br />

- Ermittlung von Zuschreibungsbedarf<br />

- Gliederungszuordnung für den<br />

Jahresabschluss<br />

Routine<br />

X<br />

X<br />

Nicht<br />

Routine<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output<br />

Anlagespiegel<br />

Anlagedatei auf Datenträger<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 38


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tab<br />

3.8 Detailerläuterungen zu häufig auftretenden Problemen<br />

Laut Fragebogenauswertung führen folgende Punkte im Rahmen der Jahresabschlusserstellung<br />

häufig zu Problemen bzw. Unklarheiten:<br />

3.8.1 Instandhaltung / Großreparaturen<br />

Von der aktivierungspflichtigen Anschaffung und Herstellung ist der Erhaltungsaufwand<br />

(Instandhaltung) zu unterscheiden. Der Erhaltungsaufwand dient dazu, einen Vermögensgegenstand<br />

in einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. wieder in Stand zu setzen. Die<br />

Art bzw. das Wesen des Gegenstandes wird nicht geändert. Die Unterscheidung des<br />

Erhaltungsaufwands in Instandhaltung und Instandsetzung ist handelsrechtlich unbedeutend.<br />

Beide Arten können voll abgeschrieben werden. Instandhaltungsaufwendungen werden nicht<br />

aktiviert, sondern im Jahr der Entstehung als Aufwand verbucht. Von Instandsetzung wird bei<br />

laufenden bzw unwesentlichen Aufwendungen gesprochen.<br />

Kennzeichen, dass es sich um einen Instandhaltungsaufwand handelt, sind Lieferungen und<br />

Leistungen, die in ein bestehendes Anlagegut eingehen. Weiteres Indiz ist, dass sich die<br />

Kapazität des betroffenen Gutes nicht ändert, bzw. dass sich die Qualität nicht ändert.<br />

Die Abgrenzung gegenüber dem aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand ist abhängig<br />

davon, ob durch den Aufwand die Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert wird. Treffen<br />

allerdings Erhaltungs- und Herstellungsaufwand zusammen, ist grundsätzlich eine Trennung in<br />

Erhaltungs- und Herstellungsaufwand vorzunehmen. Begründet sich der Erhaltungsaufwand<br />

durch den Herstellungsaufwand, liegt insgesamt Herstellungsaufwand vor. Wenn aber die<br />

Zuordnung zu Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand nicht eindeutig ist, hat eine Zuordnung des<br />

Aufwands zum Erhaltungsaufwand zu erfolgen.<br />

Beispiele für Instandhaltung sind:<br />

Die Reparatur eines schadhaften Daches stellt Erhaltungsaufwand dar. Dies ist auch der Fall, wenn<br />

statt der alten Dachkonstruktion eine neue gebaut wird. Wenn in diesem Zusammenhang jedoch<br />

Änderungen des Dachstuhls oder der tragenden Mauern vorgenommen werden, muss auf die<br />

Abgrenzung der Instandhaltungs- und Herstellungsaufwendungen geachtet werden. Wenn durch<br />

die baulichen Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, ist auch die bauliche<br />

Veränderung der Mauern als Instandhaltungsaufwand zu erfassen.<br />

Die Abgrenzung der Aufwandsarten kann anhand der Überlegung durchgeführt werden, ob der<br />

Erhaltungsaufwand auch dann angefallen wäre, wenn die Herstellung nicht durchgeführt worden<br />

wäre. Im angeführten Beispiel hätte das Dach auf jeden Fall repariert werden müssen, wodurch<br />

in Folge die Aufwendungen für das Neudecken auf jeden Fall als sofort aufwandswirksamer<br />

Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 39


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ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

3.8.2 Abgrenzung des Wirtschaftlichen Eigentums (vor allem relevant bei Grundstücken,<br />

Dauerleihgeräten)<br />

Für die Zurechnung von Vermögensgegenständen ist nicht das juristische, sondern das<br />

wirtschaftliche Eigentum gemäß § 24 BAO relevant. Das juristische und wirtschaftliche Eigentum<br />

ist in der Regel ident, kann aber in manchen Fällen voneinander abweichen, was anhand<br />

folgender Beispiele dargestellt wird:<br />

Als wirtschaftliches Eigentum werden den Krankenanstalten Wirtschaftsgüter zugerechnet, wenn<br />

Wirtschaftsgüter zur Sicherung übereignet wurden.<br />

Weiters werden Wirtschaftsgüter, wenn sie zu treuen Handen überreicht wurden, dem<br />

Treugeber zugerechnet.<br />

Wenn Krankenanstalten die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer<br />

ausüben, werden sie der Krankenanstalt zugerechnet.<br />

Werden Wirtschaftsgüter von mehreren Anstalten ungeteilt genutzt, sind sie diesen als Bruchteile<br />

zuzurechnen.<br />

Liegenschaften, die unentgeltlich übereignet wurden, werden, sofern eine lebenslange<br />

Zurückbehaltung des Nutzungsrechts mit Veräußerungs-, Belastungs- und Bauverbot zu Gunsten<br />

des Fruchtnießers besteht, diesem zugerechnet.<br />

Gebäude auf fremden Grund und Boden werden den Nutzungsberechtigten zugerechnet, es sei<br />

denn, das Gebäude ist aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung dem<br />

wirtschaftlichen Eigentum des Liegenschaftseigentümers zuzuordnen.<br />

Wenn Krankenanstalten Verwaltungs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen<br />

eingeräumt werden, bewirkt das noch nicht, dass der zivilrechtliche Eigentümer das<br />

wirtschaftliche Eigentum verliert. Wenn es dem Nutzungsberechtigten möglich ist, den<br />

Vermögensgegenstand wie ein Eigentümer zu nutzen, wird dieser allerdings dem Nutzer<br />

zugeordnet und ist in Folge zu aktivieren.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 40


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VORRÄTE<br />

tab<br />

4 Vorräte<br />

4.1 Beschreibung / Definition<br />

Im Krankenhausbetrieb sind jene Vorräte von Bedeutung, die zur Erbringung der<br />

Spitaldienstleistungen erforderlich sind. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Hilfs- und<br />

Betriebsstoffe sowie Leistungen, welche noch nicht abrechenbar sind. Zu letzteren zählen noch<br />

nicht abrechenbare Pflegetage sowie die noch nicht abrechenbaren LKF-Punkte der<br />

Krankenanstaltenfonds.<br />

Die Vorräte müssen einmal im Jahr körperlich nach Art und Menge aufgenommen werden.<br />

Dabei sind die Inventurrichtlinien (Siehe Abschnitt 37 Inventurrichtlinien) zu beachten und der<br />

Wirtschaftsprüfer einzuladen. Differenzen sind zunächst abzuklären und dann in der<br />

Lagerbuchhaltung und bei buchhalterischer Erfassung der Lagerbewegungen auch in der<br />

Buchhaltung zu bereinigen. Bei der Inventur ist der korrekten Abgrenzung besondere Beachtung<br />

beizumessen. Die Aufgaben der Inventur können daher wie folgt umschrieben werden:<br />

• Feststellung des Verbrauchs von Vermögensgegenstände<br />

• Ermittlung des Umlaufvermögens<br />

• Auskunft über Inventurdifferenzen<br />

• Kontrolle der Zuverlässigkeit des Personals<br />

• Bewertung der vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden<br />

• Aufdeckung von Organisations- und Dispositionsfehlern<br />

4.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

Rohstoffe sind im Betrieb noch nicht be- oder verarbeitete Stoffe, die dazu bestimmt sind,<br />

unmittelbar in das zu fertigende Erzeugnis einzugehen und wesentliche Bestandteile des fertigen<br />

Erzeugnisses zu werden.<br />

Hilfsstoffe gehen ebenfalls in das Erzeugnis ein, sind aber nur untergeordnete Bestandteile des<br />

fertigen Produktes, wobei allerdings die Abgrenzung fließend sein kann und auch von der<br />

Behandlung in der Kostenrechnung der Krankenanstalt abhängig gemacht werden kann.<br />

Betriebsstoffe sind Materialien, die mittelbar oder unmittelbar bei der Erzeugung oder der<br />

Erstellung von Dienstleistungen verbraucht werden, aber nicht in das Produkt selbst eingehen (zB<br />

Treibstoffe, Reinigungsmaterial). Auch die Bestände an noch nicht ausgegebenem Büromaterial,<br />

Vorräte der Küche und Bestände an Informationsmaterial können dieser Gruppe zugeordnet<br />

werden.<br />

4.1.2 Unfertige Erzeugnisse<br />

Zu den unfertigen Erzeugnissen sind alle Produkte zu zählen, die bereits im Krankenhaus beoder<br />

verarbeitet wurden, am Bilanzstichtag jedoch noch nicht fertiggestellt sind.<br />

4.1.3 Fertige Erzeugnisse und Waren<br />

Unter den fertigen Erzeugnissen werden jene Produkte ausgewiesen, die bereits vollständig im<br />

Krankenhaus be- oder verarbeitet und verkaufsfertig sind. Zu den Waren gehören jene<br />

Vermögensgegenstände, die als Handelsartikel von einem Dritten erworben wurden und ohne<br />

wesentliche Be- oder Verarbeitung veräußert werden sollen. Zu dieser Position sind<br />

beispielsweise Blutkonserven, die für den Verkauf bestimmt sind, auszuweisen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 41


E N T W U R F<br />

VORRÄTE<br />

tab<br />

4.1.4 Noch nicht abrechenbare Leistungen<br />

Unter dieser Position werden alle Dienstleistungen ausgewiesen, die bereits begonnen, aber zum<br />

Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen wurden. Ist die Leistung erbracht und der Anspruch auf<br />

Gegenleistung entstanden, dann erfolgt der Ausweis der fertigen Leistung (unter Gewinnrealisierung)<br />

als Forderung aus Lieferung und Leistung.<br />

4.1.5 Geleistete Anzahlungen<br />

Hierbei handelt es sich um geleistete Anzahlungen für die Anschaffung von Vorratsvermögen.<br />

4.2 Ausweis<br />

Der Ausweis der Vorräte in der Bilanz erfolgt auf der Aktivseite gem. § 224 Abs 2 HGB<br />

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

2. unfertige Erzeugnisse<br />

3. fertige Erzeugnisse und Waren<br />

4. noch nicht abrechenbare Leistungen<br />

5. geleistete Anzahlungen<br />

4.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Untergliederung als nachfolgend angeführt kann in der Finanzbuchhaltung<br />

oder in der Lagerbuchhaltung bzw Materialwirtschaft vorgenommen werden. Die verpflichtenden<br />

Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen, wobei als verpflichtend die<br />

Kontenbezeichnungen, nicht jedoch die Kontonummern anzusehen sind.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden<br />

oder es können Gruppierungen gemäß den Lagerorten (zB Zentrallager, Apotheken- und<br />

Medikamentendepot, Stationäre Lager) getroffen werden. Als Beispiel im nachfolgenden<br />

Kontenrahmen wurde eine freiwillige tiefergehende Gliederung gemäß dem MLV für die<br />

Vorratsposition "Desinfektionsmittel und komprimierte Gase" angegeben; für sämtliche anderen<br />

Positionen des MLV, die das Vorratsvermögen betreffen, kann eine analoge Untergliederung<br />

vorgenommen werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 42


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VORRÄTE<br />

tab<br />

4.4 Buchführung<br />

• Verbuchung Kauf von Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und fertig<br />

bezogenen Teilen<br />

1..... Rohstoffvorrat<br />

71... Vorsteueraufwand<br />

/ 3..... Verbindlichkeit Lieferantenkonto<br />

In der Praxis wird auch häufig folgende Buchung vorgenommen:<br />

5..... Materialaufwand<br />

71... Vorsteueraufwand<br />

/ 3..... Verbindlichkeit Lieferantenkonto<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 43


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VORRÄTE<br />

tab<br />

In diesem Fall wird am Jahresende der Endbestand durch die Inventur ermittelt und das<br />

entsprechende Bestandskonto im Vorratsvermögen berichtigt.<br />

• Einbuchung der Inventur<br />

a) Einbuchung der Inventur, wenn über Vorratskonto gebucht<br />

5..... Materialaufwand / 1....Medizinische Güter<br />

b) Einbuchung der Inventur bei Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und<br />

fertig bezogenen Teilen, wenn unterjährig die Zukäufe im Materialaufwand verbucht<br />

wurden:<br />

Bei Erhöhung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch<br />

ist kleiner als die Summe der Zukäufe):<br />

1....Medizinische Güter / 5..... Materialaufwand<br />

Bei Verringerung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch<br />

ist größer als die Summe der Zukäufe):<br />

5..... Materialaufwand / 1....Medizinische Güter<br />

• Einbuchung der Inventur bei halbfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen:<br />

Der Endbestand ist höher als der Anfangsbestand:<br />

1.... Fertige Erzeugnisse / 4..... Bestandsveränderung<br />

Der Endbestand ist niedriger als der Anfangsbestand:<br />

4..... Bestandsveränderung / 1.... Fertige Erzeugnisse<br />

• Verbuchung von Abschreibungen<br />

Die Erfassung von Abschreibungen des Vorratsvermögens erfolgt in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung unter folgenden Positionen:<br />

Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

Unfertige Erzeugnisse<br />

Fertige Erzeugnisse<br />

Waren<br />

Noch nicht abrechenbare<br />

Leistungen<br />

Geleistete Anzahlungen<br />

Übliche<br />

Abschreibungen*<br />

Z.5. Materialaufwand<br />

Z.2. Bestandsveränderungen<br />

Z.2. Bestandsveränderungen<br />

Z.5. Materialaufwand<br />

Z.2. Bestandsveränderungen<br />

Z.5. Materialaufwand<br />

Unübliche<br />

Abschreibungen*<br />

Z.7.b Abschreibungen auf<br />

Gegenstände des Umlaufvermögens,<br />

soweit diese<br />

die im Unternehmen<br />

üblichen Abschreibungen<br />

überschreiten<br />

* Die Bezeichnung "Übliche" bzw "Unübliche" Abschreibungen bezieht sich auf die Höhe der durchzuführenden<br />

Abschreibungen. Sofern die Abschreibungen das in den vergangenen Jahren "übliche" Ausmaß überschreiten, ist<br />

der Ausweis unter der Position Z.7.b. vorzunehmen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 44


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VORRÄTE<br />

tab<br />

Die Verbuchung von zB üblichen Abschreibungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt –<br />

bei der direkten Verbuchungsmethode - somit folgendermaßen:<br />

5..... Materialaufwand / 1.... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

Empfohlen wird die indirekte Verbuchungsmethode der Abschreibungen:<br />

5..... Materialaufwand / 1.... Kumulierte Abschreibungen zu Roh-, Hilfsund<br />

Betriebsstoffen<br />

4.5 Bewertung<br />

4.5.1 Allgemein<br />

Zunächst sind Gegenstände des Umlaufvermögens mit ihren Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten anzusetzen. Für Gegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge<br />

Niederstwertprinzip (bezüglich des Umfangs der Anschaffungs-/Herstellungskosten siehe 3.5.1.1<br />

und 3.5.1.2). Die Gefahr von Verlusten besteht beim Vorratsvermögen dann, wenn die Preise<br />

fallen. Ein derartiger Preisverfall kann bei den Vorräten sowohl auf dem Beschaffungsmarkt als<br />

auch auf dem Absatzmarkt auftreten, wobei für Krankenhäuser in erster Linie der<br />

Beschaffungswert ausschlaggebend sein wird. Als Vergleichswerte sind Marktpreise des<br />

Absatzmarktes, des Beschaffungsmarktes oder beider Märkte heranzuziehen. Lässt sich ein<br />

Marktpreis nicht feststellen, ist subsidiär der am Abschlussstichtag beizulegende Wert zu<br />

ermitteln und als Vergleichswert heranzuziehen. Sofern der Vergleichswert niedriger ist als der<br />

ausgewiesene Buchwert, muss bei Gegenständen des Umlaufvermögens stets eine<br />

Abschreibung vorgenommen werden. Die Dauerhaftigkeit spielt keine Rolle. Auch ein<br />

vorübergehendes Absinken des Wertes ist zu erfassen. Auf der Beschaffungsseite drohen<br />

Verluste dann, wenn die Wiederbeschaffungskosten für die auf Lager befindlichen<br />

Vorratspositionen zum Bilanzstichtag niedriger sind als die ursprünglich angefallenen<br />

Anschaffungskosten. Eine Abwertung ist dann auf den niedrigeren Wiederbeschaffungswert für<br />

den jeweiligen Vermögensgegenstand des Vorratsvermögens durchzuführen.<br />

Einzelwertberichtigungen (Abschreibungen) für bestimmte Vermögensgegenstände des<br />

Vorratsvermögens sind vorzunehmen, soferne die Vermögensgegenstände unbrauchbar,<br />

abgelaufen oder sonst wie wertgemindert sind. Hiefür sind Meldungen der einzelnen<br />

lagerführenden Abteilungen (zB Wirtschaftsabteilung, Apotheken) einzuholen, die über den<br />

Zustand der Vermögensgegenstände Auskunft geben, soferne dies nicht aus den<br />

Inventurunterlagen ersichtlich ist.<br />

Zuschreibungen müssen dann vorgenommen werden, wenn der Wert zum Bilanzstichtag<br />

wieder höher wird und vorher eine Abschreibung vorgenommen wurde. Jedoch dürfen die<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschritten werden.<br />

Anschaffungskostenminderungen wie beispielsweise Rabatte, Boni sind von den aktivierbaren<br />

Anschaffungskosten abzusetzen, selbst wenn sie erst nachträglich gewährt werden. Hierunter<br />

fallen auch Jahresumsatzboni, die für die am Bilanzstichtag lagernde Menge aliquot abzusetzen<br />

sind. Bezüglich der Behandlung von Skonti siehe Abschnitt 30.<br />

Anschaffungsnebenkosten (zB Fracht, Transportversicherungen) erhöhen die zu aktivierenden<br />

Anschaffungskosten. Betreffen die Anschaffungsnebenkosten Waren, die auf verschiedenen<br />

Bestandskonten verbucht sind, sind diese auf die verschiedenen Waren aufzuteilen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 45


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VORRÄTE<br />

tab<br />

4.5.2 Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren<br />

Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Waren kann nach verschiedenen<br />

Verfahren erfolgen, empfohlen wird die einheitliche Vorgehensweise nach dem gleitenden<br />

Durchschnittspreisverfahren unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzipes. Beim<br />

gleitenden Durschnittspreisverfahren wird zum Anfangsbestand jeder Zugang gezählt und daraus<br />

ein eigener Durchschnittspreis gebildet, mit dem die Abgänge und der verbleibende Bestand bis<br />

zum nächsten Zugang bewertet werden. Der Endbestand ist mit dem zuletzt errechneten<br />

Durchschnittspreis zu bewerten und dem Vergleichswert zum Bilanzstichtag gegenüberzustellen.<br />

Beispiel für die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren:<br />

Stück Stückpreis Bestand<br />

Anfangsbestand 0 0,00 €<br />

Zukauf 1.9. 1.000 70,00 € 70.000,00 €<br />

Abfassung 18.11 200 70,00 € 14.000,00 €<br />

800 70,00 € 56.000,00 €<br />

Zukauf 5.12. 400 50,00 € 20.000,00 €<br />

Endbestand 31.12. 1.200 63,33 € 76.000,00 €<br />

Preis am Bilanzstichtag 60€<br />

Abwertung<br />

Endbestand zum niedrigen Tagespreis 1.200 60,00 € 72.000,00 €<br />

--> Abwertung 1.200 3,33 € * 4.000,00 €<br />

* Centrundungsdifferenzen<br />

Neben dem Vergleich mit dem zum Bilanzstichtag beizulegenden Wert ist eine Überprüfung der<br />

Werthaltigkeit aufgrund der Lagerdauer vorzunehmen. Hiezu ist eine Lagerbuchführung, anhand<br />

derer die Lagerdauer ermittelbar ist, Grundlage. Für Ladenhüter, also Vermögensgegenstände, für<br />

die längere Zeit keine Abfassungen bzw Verkäufe vorgenommen wurden, sind folgende<br />

Abschreibungen vorzunehmen:<br />

Lagerdauer<br />

(Unbewegt seit)<br />

% Abschreibung<br />

1 Jahr 20%<br />

2 Jahre 50%<br />

3 Jahre 80%<br />

4 Jahre und länger 100%<br />

Diese Abschreibungssätze sind nicht für Arzneiwaren anzuwenden; hier ist auf die Ausführungen<br />

unter Abschnitt 4.8 zu verweisen.<br />

Sofern es sich – trotz längerer Lagerdauer – dennoch um werthaltige Roh-, Hilfs- oder<br />

Betriebsstoffe handelt, kann von diesen Abschreibungssätzen ebenfalls abgesehen werden (zB<br />

bei Ersatzteilen).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 46


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VORRÄTE<br />

tab<br />

4.5.2.1 Bewertungsvereinfachungsverfahren für bestimmte Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe<br />

Bestimmte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr<br />

Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist, mit einem gleichbleibenden Wert, dem<br />

sogenannten Festwert, angesetzt werden, sofern ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe,<br />

seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Für diese<br />

Vermögensgegenstände ist mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen.<br />

Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung des mengenmäßigen Bestandes, so ist insoweit der<br />

Wert anzupassen. Dieses Festwertverfahren kann im Krankenhausbetrieb beispielsweise für die<br />

Wäsche angewendet werden.<br />

4.5.3 Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen<br />

Die Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen erfolgt mit den Herstellungskosten, die<br />

aus der Kostenrechnung zu ermitteln sind. Die auf Lager liegenden unfertigen oder fertigen<br />

Erzeugnisse sind hinsichtlich einer verlustfreien Bewertung zu überprüfen, wobei hier<br />

überwiegend ein Vergleich mit den am Absatzmarkt zu erzielenden Preisen vorzunehmen ist. Bei<br />

den unfertigen Erzeugnissen sind die noch anfallenden Herstellungskosten zu berücksichtigen,<br />

um die verlustfreie Bewertung sicherzustellen. Durch die verlustfreie Bewertung soll<br />

gewährleistet sein, dass eventuelle Verluste aus den hergestellten Produkten nicht jenes<br />

Wirtschaftsjahr belasten, in dem sie verkauft, sondern jenes, in dem sie hergestellt wurden.<br />

Hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten siehe die Ausführungen bei der Position<br />

Anlagevermögen.<br />

Ist eine Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten (aus<br />

Praktikabilitätsgründen oder weil die Kostenrechnung noch nicht so ausgebaut ist, dass die<br />

tatsächlich anfallenden Herstellungskosten je Artikel ermittelt werden können) nicht möglich, so<br />

kann vereinfachenderweise vom Verkaufspreis ausgegangen werden, von dem noch ein<br />

angemessener Abschlag für Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie für einen etwaigen Gewinn<br />

vorzunehmen ist.<br />

In der Gewinn- und Verlustrechnungen werden Bestandsveränderungen für fertige und unfertige<br />

Erzeugnisse unter der Position Z.2 ausgewiesen. Unter dieser Position werden beispielsweise<br />

Bestandsveränderungen von im Krankenhaus selbst hergestellten Infusionslösungen und<br />

Medikamenten erfasst.<br />

4.5.4 Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen<br />

Im Spitalsbetrieb ist die Bewertung der Leistungen für Patienten, die über den Bilanzstichtag<br />

stationär aufgenommen sind, die sogenannten Überlieger, zu untersuchen.<br />

In diesem Fall ist hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten der LKF Punkte mit den jeweiligen<br />

Landeskrankenanstaltenstrukturfonds zunächst einmal zu untersuchen, wann die LKF Punkte für<br />

die erbrachten Leistungen abgerechnet werden können. Ist dies erst bei Entlassung des Patienten<br />

der Fall, hat die Krankenanstalt bzw. Gesellschaft ihre Verpflichtung noch nicht vollständig erfüllt<br />

und auch keinen Anspruch erworben. Die bis zum Bilanzstichtag erbrachten Leistungen stellen<br />

noch nicht abrechenbare Leistungen dar und werden in den Vorräten ausgewiesen bzw. über<br />

die Bestandsveränderung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.<br />

Gibt es bei einzelnen, nicht mit LKF Punkten bewerteten Leistungen bzw. Leistungspaketen<br />

Leistungsteile, die pauschal abgerechnet werden und wovon Teile erst nach dem Bilanzstichtag<br />

erbracht werden, dann stellen die vor dem Bilanzstichtag erbrachten Leistungen keine<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 47


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VORRÄTE<br />

tab<br />

Umsatzerlöse dar. Vielmehr stellen die bereits vor dem Bilanzstichtag erbrachten Leistungsteile<br />

noch nicht abrechenbare Leistungen dar.<br />

Mit der Aktivierung der noch nicht abrechenbaren Leistungen werden die damit<br />

zusammenhängenden Aufwendungen abgegrenzt. Die Bewertung der noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen erfolgt grundsätzlich gleich den unfertigen und fertigen Erzeugnissen,<br />

dh mit den Herstellungskosten. Dies bedeutet, dass für Leistungen für Patienten, die über den<br />

Bilanzstichtag stationär aufgenommen sind, die bis inklusive 31.12. erbrachten Leistungen mit<br />

den Herstellungskosten zu bewerten und unter der Position "Noch nicht abrechenbare<br />

Leistungen" auszuweisen sind. Sind einzelne Leistungsblöcke separat abrechenbar, oder werden<br />

die erbrachten Spitalsleistungen mit Tagsätzen verrechnet, so sind diese abzurechnenden<br />

Leistungen unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.<br />

Ist eine Bewertung der "Noch nicht abrechenbaren Leistungen" zu Herstellungskosten (aus<br />

Praktikabilitätsgründen oder weil die Kostenrechnung noch nicht so ausgebaut ist, dass die<br />

tatsächlich anfallenden Behandlungskosten je Patient ermittelt werden können) nicht möglich,<br />

können diese Leistungen vereinfachenderweise je Patient mit den vorläufigen LKF-<br />

Punktemengen und –werten bewertet werden. Hiezu kann das LKF-Punktemodell des laufenden<br />

Jahres zugrundegelegt werden.<br />

Als weiteres Bewertungsvereinfachungsverfahren kann für die über den Bilanzstichtag stationär<br />

aufgenommenen Patienten eine pauschale Abgrenzung durchgeführt werden. Hiezu ist es<br />

möglich, für alle Überlieger eine tageweise Aufteilung gemäß der im Vorjahr abgerechneten LKF-<br />

Punkte vorzunehmen. Dies kann vereinfachenderweise folgendermaßen dargestellt werden:<br />

Summe LKF-Punkte für gesamtes vergangenes Wirtschaftsjahr 1.000.000<br />

Anzahl entlassene Patienten im vergangenen Wirtschaftsjahr 500<br />

--> im vergangenen Wirtschaftsjahr abgerechnete LKF-Punkte je Patient 2.000<br />

Anzahl der LKF-Patienten zum Bilanzstichtag (zB Lt Mitternachtsstatistik) 15<br />

Anzahl der LKF-Patienten zum Bilanzstichtag bewertet mit<br />

den im vergangenen Wirtschaftsjahr abgerechneten LKF-Punkten 30.000<br />

Diese Punktemenge von 30.000 ist noch mit einem durchschnittlichen LKF-Punktewert zu<br />

bewerten und anschließend abzugrenzen in die Tage vor bzw. nach dem Bilanzstichtag. Dies<br />

kann pauschal (zB je 50% vor bzw nach dem Bilanzstichtag) erfolgen, wobei der prozentuelle<br />

Aufteilungsschlüssel nach Vorjahreserfahrungswerten ermittelt werden sollte.<br />

Für Sonderklassepatienten gilt hinsichtlich der Überlieger analoges: die Leistungen für Sonderklassepatienten,<br />

die vor dem Bilanzstichtag erbracht wurden, sind mit den Herstellungskosten zu<br />

bewerten.<br />

Ist dies aus den o.a. Gründen nicht möglich, können die noch nicht abrechenbaren Leistungen<br />

für Sonderklassepatienten vereinfachenderweise tageweise abgegrenzt werden, sofern die<br />

Abrechnung des jeweiligen Sonderklassepatienten vor der Erstellung des Jahresabschlusses<br />

bereits erfolgt und der Abrechnungsbetrag somit bekannt ist. In diesem Falle ist ein pauschaler<br />

Abschlag auf den vor den Bilanzstichtag entfallenden abgegrenzten Betrag vorzunehmen, um<br />

eine vorzeitige Gewinnrealisierung zu vermeiden. Der pauschale Abschlag kann nach Erfahrungswerten<br />

vorgenommen werden, die einem durchschnittlichen Verwaltungskosten- und Gewinnaufschlag<br />

entsprechen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 48


E N T W U R F<br />

VORRÄTE<br />

tab<br />

Bei "Langliegern", bei denen bis zum Bilanzierungszeitpunkt noch keine Abrechnung<br />

vorgenommen wurde, ist vereinfachenderweise eine pauschale näherungsweise Abgrenzung<br />

(entsprechend dem obigen Rechenbeispiel anstelle mit durchschnittlichen LKF-Punkten mit<br />

durchschnittlichen abgerechneten Tagsätzen pro Sonderklassepatient) durchzuführen.<br />

In der Gewinn- und Verlustrechnungen werden Bestandsveränderungen für "Noch nicht<br />

abrechenbare Leistungen" unter der Position Z.2 "Veränderung des Bestands an fertigen und<br />

unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen" ausgewiesen.<br />

4.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit den Vorräten dargestellt, die<br />

insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />

• Umschlagsh äufigkeit der Vorräte =<br />

Vorratsverbrauch (Vorräteeinsatz )<br />

Durchschnittliches Lager<br />

Als Durchschnittliches Lager kann vereinfacht das arithmetische Mittel des vorangegangenen<br />

Bilanzstichtages und des aktuellen Bilanzstichtages herangezogen werden.<br />

• Umschlagshäufigkeit der<br />

Roh−,<br />

Hilfs − und Betriebsstoffe =<br />

Materialaufwand<br />

Durchschnittlicher Roh−,<br />

Hilfs − und Betriebsstoffaufwand<br />

• Umschlagsh äufigkeit der unfertigen und fertigen Erzeugnisse =<br />

Vorratsverbrauch unfertige und fertige Erzeugnisse (Vorräteeinsatz )<br />

Durchschnittliches Lager unfertige und fertige Erzeugnisse<br />

Abgeleitet aus der Umschlagshäufigkeit entweder der gesamten Vorräte oder der Roh-, Hilfs- und<br />

Betriebsstoffe bzw der unfertigen und fertigen Erzeugnisse kann die Umschlagsdauer ermittelt<br />

werden:<br />

365<br />

• Umschlagsdauer in Tagen =<br />

Umschlagshäufigkeit<br />

12<br />

• Umschlagsdauer in Monaten =<br />

Umschlagshäufigkeit<br />

• Anteil<br />

Abschreibungen in % =<br />

Abschreibungen Vorräte x 100<br />

Vorräte<br />

Vorräte x 100<br />

• Lagerintensität in % =<br />

Gesamtvermögen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 49


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VORRÄTE<br />

tab<br />

Die Inventurdifferenzen können entweder absolut im Mehrjahresvergleich untersucht bzw<br />

prozentuell vom Vorratsbestand gemessen werden.<br />

Als qualitativer Erfolgs- bzw Leistungsindikator können Zufriedenheitsumfragen bei den bedarfsmeldenden<br />

Stellen durchgeführt werden.<br />

4.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Input<br />

- Daten aus EDV System gleitendes<br />

Durchschnittspreisverfahren<br />

- Ergebnisse aus der Inventur<br />

- Meldungen (Wirtschaftsabteilung, Apotheken<br />

oä) über die Werthaltigkeit der Vorräte<br />

- Ladenhüterliste<br />

- Meldungen der noch nicht abrechenbaren<br />

Leistungen (Krankenanstaltenfonds)<br />

- Informationen aus den Patientenabrechnungssystemen<br />

Arbeitsschritte - Versand Inventurrichtlinien<br />

- Durchführen der Inventur<br />

- Abstimmen der Daten aus EDV System<br />

- Abstimmen der Daten mit den<br />

Informationen der Inventur<br />

- Prüfung, ob Zuschreibungen gemäß § 208<br />

HGB vorzunehmen sind und ob<br />

Erläuterungen im Anhang erforderlich sind<br />

- Ermitteln der Bestandsveränderung anhand<br />

der Zu- und Abgänge<br />

- Durchführen eines Niederstwerttestes<br />

(Vergleich Durchschnittspreis mit<br />

gemeldeten Werten) und Ermitteln des<br />

Abwertungsbedarfes<br />

- Bestimmen des Abwertungsbedarfes/Ausbuchungsbedarfes<br />

der Ladenhüter<br />

- Ermittlung anlässlich der Bewertungsprüfung<br />

von Artikeln, die keine oder nur<br />

geringe Bewegungen in der Berichtsperiode<br />

verzeichnen.<br />

- Wareneingänge/Kreditorenrechnungen<br />

abgrenzen<br />

- Rückvergütungen (zB Boni, Rabatte) bei<br />

Einstandspreisen berücksichtigen<br />

- Ermitteln der noch nicht abrechenbaren<br />

Pflegetage<br />

- Ermitteln der im Vorjahr abgerechneten<br />

LKF-Punkte<br />

- Gliederungszuordnung für den<br />

Jahresabschluss<br />

Output - Anzusetzende Vorratswerte<br />

- Vorratsabschreibung<br />

- Bestandsveränderung<br />

Routine<br />

X<br />

X<br />

Nicht<br />

Routine<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 50


E N T W U R F<br />

VORRÄTE<br />

tab<br />

4.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

Hinsichtlich der Qualität und Werthaltigkeit der Arzneiwaren (z.B. Ablaufdatum) ist eine<br />

gesonderte Überprüfung vorzunehmen und eine separate Einzelwertberichtigung vorzunehmen,<br />

soferne das Ablaufdatum überschritten wurde oder in näherer Zukunft überschritten wird und<br />

aufgrund der Lagerumschlagshäufigkeit anzunehmen ist, dass kein Verbrauch vor dem<br />

Ablaufdatum erfolgt.<br />

Hinsichtlich der Bewertung der Leistungen für stationäre Patienten zum Bilanzstichtag<br />

(Überlieger) siehe die Ausführungen unter Abschnitt 4.5.4.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 51


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

5 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

5.1 Beschreibung / Definition<br />

Wenn das Unternehmen bzw. der Buchführende seine, sich aus dem zu Grunde liegenden<br />

Vertrag bzw. Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen (zu einer Leistung bzw. Lieferung)<br />

erfüllt hat, ist das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft realisiert und das Unternehmen bzw. der<br />

Buchführende erwirbt dadurch einen (klagbaren) Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner.<br />

Sofern der Vertragspartner seinen Teil des gegenseitigen Verpflichtungsgeschäftes (Entrichtung<br />

des vereinbarten bzw. zugesicherten Entgeltes) noch nicht erfüllt hat, entsteht eine Forderung.<br />

Dieser Vorgang wird sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung als auch in der Bilanz<br />

abgebildet. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der erworbene Anspruch zB unter den<br />

Umsatzerlösen oder unter den sonstigen Erlösen erfasst, während er in der Bilanz als<br />

Forderungen erfasst wird.<br />

Gemäß HGB wird zwischen den folgenden Forderungen unterschieden:<br />

• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

• Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

• Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

• Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

In der Bilanz werden die Forderungen mit dem Buchwert dh unter Saldierung mit etwaigen<br />

Wertberichtigungen ausgewiesen. Hinsichtlich der Wertberichtigungen sei auf den Abschnitt<br />

über die Bewertung von Forderungen verwiesen.<br />

5.1.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

Unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind die Ansprüche zu erfassen, die mit<br />

den Umsatzerlösen des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Unter den Umsatzerlösen<br />

versteht man in diesem Kontext Erlöse, die aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des<br />

Unternehmens typischen Verkäufen oder der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen von Waren<br />

sowie aus Dienstleistungen resultieren. Dies gilt jedoch nicht für aus Lieferungen und Leistungen<br />

entstandenen Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit<br />

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (siehe unten).<br />

Gemäß der unten angeführten Kontengliederung bzw. Struktur ist insbesondere bei den<br />

Forderungen gegenüber den Landeskrankenanstaltenfonds zwischen Forderungen zu<br />

unterscheiden, die auf Grund der Abrechnung von durch die Krankenanstalten erbrachten<br />

Leistungen (LKF Punkte) bestehen und Forderungen auf Grund von gewährten bzw.<br />

zugesicherten Transferzahlungen.<br />

Auch etwaige außerhalb der über die Landeskrankenanstaltenfonds abgerechneten Leistungsbeziehungen<br />

mit Bund, Ländern und Gemeinden bzw. aus diesen Leistungsbeziehungen<br />

resultierende Forderungen sind unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

auszuweisen (Abgrenzung zu den unter den sonstigen Forderungen auszuweisenden<br />

Forderungen gegenüber den genannten Gebietskörperschaften).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 52


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

5.1.2 Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

Bei den Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen ist zwecks Zuordnung zur<br />

gegenständlichen Bilanzposition nicht die Art des zu Grunde liegenden Geschäfts (Verkauf,<br />

Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch ist)<br />

ausschlaggebend, sondern ein etwaiges gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis zu dem<br />

Unternehmen, mit welchem das zu Grunde liegende Geschäft bzw. die Transaktion durchgeführt<br />

wird.<br />

Die Unterscheidung hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung oder Beziehung zum<br />

Geschäftspartner, mit dem die Erlöse generiert werden, überlagert das Kriterium, ob die<br />

Ansprüche aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erlösen resultieren oder nicht.<br />

Hinsichtlich der Definition des Begriffes "verbundene Unternehmen" sei auf die diesbezüglichen<br />

Ausführungen im Abschnitt "Finanzanlagevermögen" verwiesen.<br />

5.1.3 Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

Die Einteilung Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />

besteht, stellt ebenfalls auf das gesellschaftsrechtliche Naheverhältnis zu dem Unternehmen ab,<br />

gegenüber dem der Anspruch besteht. In diesem Fall ist das gesellschaftsrechtliche<br />

Naheverhältnis im Vergleich zu den oben erwähnten verbundenen Unternehmen ein etwas<br />

abgeschwächteres. Hinsichtlich der Definition des Begriffes "Beteiligungsverhältnis" sei auf die<br />

diesbezüglichen Ausführungen im Abschnitt "Finanzanlagevermögen" verwiesen.<br />

5.1.4 Sonstige Forderungen<br />

Die sonstigen Forderungen sind ein Sammelposten für alle nicht gesondert unter den zuvor<br />

genannten Positionen auszuweisenden Forderungen. Unter diesem Posten sind auch<br />

Anzahlungen auszuweisen, die weder Gegenstände des Anlagevermögens noch Vorräte<br />

betreffen. Beispiele für weitere unter diesen Posten fallende Forderungen sind Verrechnungen<br />

mit Abgabenbehörden, Sozialversicherungsanstalten hinsichtlich der zu leistenden<br />

Sozialversicherungsabgaben der vom Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer, Darlehen und<br />

Vorschüsse an Dienstnehmer, Forderungen aus der Abgrenzung von Erträgen, Ansprüche aus<br />

Versicherungsschaden etc.<br />

Die unter den sonstigen Forderungen auszuweisenden Forderungen gegenüber<br />

Landeskrankenanstaltenfonds bzw. dem Land, Bund oder den Gemeinden, die ausschließlich aus<br />

sonstige Transferleistungen, Beiträgen oder Zuschüssen resultieren, sind von den Forderungen<br />

aus Lieferungen und Leistungen abzugrenzen.<br />

5.1.5. Eingeforderte aber noch nicht eingezahlte Einlagen<br />

Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den Forderungen gesondert<br />

auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen, wodurch es zu einer Erweiterung der Gliederung<br />

der Position Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände kommt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 53


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

5.2 Ausweis<br />

Im HGB gliedert sich die Position gemäß §224 Abs 2 II folgendermaßen:<br />

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

5.3 Einzelkonten<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 54


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

5.4 Buchführung<br />

Die Verbuchung von Forderungen steht hauptsächlich mit der Erfassung von Umsatzerlösen<br />

oder anderen Erträgen in Zusammenhang, bei denen es noch nicht zu einem Zahlungsfluss<br />

gekommen ist.<br />

2..... Forderungen aus L+L<br />

(2.... Forderungen gg. verb. Unternehmen)<br />

(2.... Forderungen gg. Unternehmen mit<br />

denen ein Beteil. besteht)<br />

/ 4.... Umsatzerlöse<br />

(4..... so. betriebliche Erträge)<br />

Werden die zugrunde liegenden Umsatzerlöse mit verbundenen Unternehmen bzw.<br />

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, realisiert, werden anstelle der<br />

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die dementsprechenden Forderungen verbucht.<br />

Andere nicht aus Leistungsbeziehungen resultierende sonstige Forderungen gegenüber<br />

verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />

sind über gesonderte Konten zu führen und detaillierte, von der Art des Anspruches, aus dem<br />

die Forderung resultiert, abhängige Aufzeichnungen zu führen.<br />

Nachdem die sonstigen Forderungen wie oben ausgeführt eine Sammelgröße darstellen, ist eine<br />

standardisierte laufende Buchführung wie bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

kaum möglich. Vielmehr sind gesonderte, von der Art des Anspruches, aus dem die Forderung<br />

resultiert, abhängige Aufzeichnungen zu führen.<br />

In regelmäßigen Abständen ist eine Saldenliste der Forderungen zu erstellen, anhand der dann<br />

die Forderungen nach der Außenstandsdauer untersucht werden können, was hinsichtlich des<br />

Aufbaus eines funktionierenden Mahnwesens unerlässlich ist.<br />

Bei gänzlicher oder teilweiser Uneinbringlichkeit einer Forderung ist der entsprechende<br />

Forderungsbetrag auszubuchen. Uneinbringlichkeit einer Forderung steht vor allem dann fest,<br />

wenn der Schuldner bereits erfolglos gepfändet wurde, wenn eine Ausgleichs- oder<br />

Konkursquote festgesetzt oder Konkurs mangels Masse abgewiesen wurde bzw. der Gläubiger<br />

auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet hat.<br />

7..... Abschreibungen auf Forderungen / 2..... Forderungen<br />

Forderungen sind entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip (siehe unten) nicht nur bei<br />

feststehendem Ausfall auszubuchen, sondern bereits dann abzuschreiben, wenn ihre<br />

Einbringlichkeit zweifelhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein üblicherweise<br />

pünktlich zahlender Schuldner sein Zahlungsziel überschreitet, wenn er erfolglos gemahnt<br />

wurde, er seine Zahlungen eingestellt hat oder die Forderungen nicht anerkennt. Da bei<br />

zweifelhaften Forderungen die Uneinbringlichkeit lediglich vermutet wird, wird die Forderung<br />

noch nicht ausgebucht, sondern die Abschreibung indirekt über ein Wertberichtigungskonto<br />

verbucht. Diesbezüglich wird zwischen Einzelwertberichtigungen, wenn eine einzelne<br />

Forderung auf Grund vermuteter Uneinbringlichkeit abgeschrieben wird, und<br />

Pauschalwertberichtigungen unterschieden. Bei den Pauschalwertberichtigungen werden<br />

bestimmte Forderungen (z.B. nach Erreichen einer bestimmten Außenstandsdauer) in Gruppen<br />

zusammengefasst und gruppenweise durch Pauschalabschläge abgewertet. Die Höhe dieser<br />

Pauschalwertberichtigungen ergibt sich auf Grund von Erfahrungswerten.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 55


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

7..... Abschreibungen auf Forderungen / 2..... Einzelwertberichtigungen zu<br />

Forderungen<br />

(2..... Pauschalwertberichtigungen zu<br />

Forderungen)<br />

Obwohl in der Buchhaltung gesondert erfasst, sind die Wertberichtigungen für den<br />

Bilanzausweis von den entsprechenden Forderungen abzusetzen bzw. mit ihnen zu saldieren<br />

und nicht gesondert auszuweisen.<br />

Geht eine bereits wertberichtigte Forderung in den Folgejahren dann doch (in voller Höhe) ein,<br />

dann ist die Einzelwertberichtigung über die sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen. Bei den<br />

Pauschalwertberichtigungen erfolgt in den Folgejahren jeweils eine Anpassung an den für die<br />

Folgejahre ermittelten Stand der Pauschalwertberichtigung. Ist die bisherige Pauschalwertberichtigung<br />

zu niedrig, erfolgt eine neuerliche Abschreibung (siehe oben). Ist die Pauschalwertberichtigung<br />

zu hoch, erfolgt eine Auflösung über die sonstigen betrieblichen Erträge.<br />

2..... Einzelwertberichtigungen zu<br />

Forderungen<br />

(2.... Pauschalwertberichtigungen zu<br />

Forderungen)<br />

/ 4..... sonstige betriebliche Erträge<br />

Wird eine zweifelhafte Forderung, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde, in den<br />

Folgejahren tatsächlich uneinbringlich, wird zum einen die Forderung ausgebucht und zum<br />

anderen die Einzelwertberichtigung aufgelöst. Die erfolgswirksame Abschreibung ist per Saldo<br />

somit um die bereits in Vorperioden durchgeführte Wertberichtigung geringer. Wurde eine<br />

nunmehr tatsächlich uneinbringlich gewordene Forderung in Vorperioden im Rahmen der<br />

Bildung einer Pauschalwertberichtigung berücksichtigt, wird die Forderung abgeschrieben und<br />

der Stand der Pauschalwertberichtigungen wird analog zu oben angepasst.<br />

5.5 Bewertung<br />

Das Prinzip der Anschaffungskosten ist auch bei den Forderungen anzuwenden, wobei bei den<br />

Forderungen grundsätzlich der Nominalwert bzw. Nennbetrag angesetzt wird, wie er im Falle<br />

von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der erstellten Rechnung aufscheint.<br />

Bei längerfristigen Forderungen, die unverzinst sind bzw. deren Verzinsung unter der<br />

marktüblichen Verzinsung für die entsprechende Laufzeit liegt, wird vom Nominalwert bzw.<br />

Nennbetrag als Bilanzansatz abgegangen. Es wird davon ausgegangen, dass eigentlich zwei<br />

Geschäfte und damit zwei Forderungen vorliegen. Zum einen erfolgt der konkrete Geschäftsfall,<br />

der zur Erfassung z.B. einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen geführt hat, und zum<br />

anderen liegt durch die Nicht- bzw. Unterverzinsung der Forderung ein Kreditgeschäft vor. Es<br />

wird davon ausgegangen, dass die Stundung des Rechnungsbetrages bzw. die für das gewährte<br />

Zahlungsziel marktüblichen Zinsen – wenn auch nicht gesondert ausgewiesen – in den<br />

Forderungs- bzw. Rechnungsbetrag einkalkuliert sind. Die vollständige Aktivierung des<br />

Forderungsbetrages in Höhe des Nominalwertes bzw. Nennbetrages würde auch die erst in<br />

Zukunft realisierten Zinsen zum Ansatz bringen und gegen das Realisationsprinzip verstoßen.<br />

Eine solche Forderung ist deshalb abzuzinsen und mit dem Barwert einzubuchen. Die Abzinsung<br />

der Forderung erfolgt mit dem marktüblichen Zinssatz bzw. bei Unterverzinsung (wenn die<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 56


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

Forderung zwar verzinst ist, der angewandte Zinssatz allerdings unter dem marktüblichen Niveau<br />

liegt) mit der Differenz zum marktüblichen Zinssatz. Als marktüblicher Zinssatz ist ein Zinssatz<br />

von 6% heranzuziehen.<br />

Wird diesen Umständen nicht schon bei der Einbuchung der Forderung Rechnung getragen, sind<br />

die Abzinsungen im Zuge der Bewertung bei der Jahresabschlusserstellung vorzunehmen. Eine<br />

Abzinsung wird zumeist erst bei einer Forderung mit einer Restlaufzeit von über 3 Monaten als<br />

notwendig angesehen, bei kürzerfristigen Forderungen darf sie nach herrschender Meinung aus<br />

Vereinfachungsgründen unterbleiben.<br />

Die Abzinsung kürzt im Falle von erfolgswirksam (über die Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

eingebuchten Forderungen die Umsatzerlöse bzw. sonstigen betrieblichen Erträge einerseits und<br />

die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen andererseits gleichermaßen.<br />

4.... Umsatzerlöse<br />

(4..... so. betriebliche Erträge)<br />

/ 2..... Forderungen aus L+L<br />

(2.... So. Forderungen)<br />

Bei nicht erfolgswirksam eingebuchten Forderungen (z.B. Darlehensforderungen) erfolgt die<br />

Abzinsung der Forderung in Form einer Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert,<br />

die nach herrschender Meinung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen<br />

ist. Überschreiten diese Abschreibungen allerdings die ansonsten üblichen Abschreibungen<br />

erfolgt ein Ausweis unter den Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens.<br />

7.... so. betrieblicher Aufwand<br />

(7..... Abschreibungen auf Gegenstände<br />

des Umlaufvermögens)<br />

/ 2..... So. Forderungen (z.B.<br />

Darlehensforderungen)<br />

Durch die über die Laufzeit der Forderung vorgenommene Aufzinsung des Barwertes der<br />

Forderung wird zeitanteilig der "Zinsertrag" realisiert. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt<br />

der Ausweis unter den Zinsen und ähnlichen Erträgen.<br />

2..... Forderungen aus L+L<br />

(2.... So. Forderungen)<br />

/ 8..... Zinsen und ähnliche Erträge<br />

Forderungen sind grundsätzlich einzeln zu bewerten, für sie gilt das strenge Niederstwertprinzip.<br />

Ausgehend von den Anschaffungskosten sind entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip<br />

Abschreibungen vorzunehmen, wenn ihr Wert am Abschlussstichtag niedriger als die<br />

seinerzeitigen Anschaffungskosten ist. Gründe dafür können die feststehende oder vermutete<br />

Uneinbringlichkeit, Kursverluste bei Fremdwährungsforderungen sein.<br />

Für zweifelhafte Forderungen ist eine Wertberichtigung zu bilden. Einzelwertberichtigungen<br />

sind vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Buchwert einzelner Forderungen den zukünftig<br />

erwarteten Zahlungseingang übersteigt. Dabei sind die Forderungen einzeln auf Einbringlichkeit<br />

zu überprüfen und mit dem wahrscheinlichsten Wert anzusetzen. Wertberichtigungserfordernisse<br />

können dabei anhand von Offenen-Posten Listen und den darin aufgelisteten<br />

Außenstandsdauern der einzelnen Forderungen festgestellt bzw. angenommen werden. Der<br />

Prozess im Zuge der Bilanzerstellung setzt idealerweise auf das unterjährige Mahnwesen (siehe<br />

oben) auf. Dabei empfiehlt es sich, Abwertungsgrundsätze unternehmenseinheitlich zu<br />

definieren, mit welchem Prozentsatz die Forderungen in Hinblick auf ihre Außenstandsdauer<br />

abzuwerten sind.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 57


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

Als Richtwert für die jeweilige Höhe der vorzunehmenden Einzelwertberichtigung soll folgende<br />

Aufstellung dienen. Sie ordnet den jeweiligen Außenstandsdauern einen mit der<br />

Außenstandsdauer ansteigenden Prozentsatz zu, um den eine Forderung mit fortlaufender<br />

Außenstandsdauer wertzuberichtigen ist:<br />

Überfälligkeit bzw.<br />

Außenstandsdauer<br />

% EWB<br />

1 Jahr 20%<br />

2 Jahre 50%<br />

3 Jahre 80%<br />

4 Jahre und länger 100%<br />

Die Bildung von Pauschalwertberichtigungen ist vorzunehmen. Der voraussichtliche<br />

Forderungsausfall wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen festgestellt.<br />

Bei feststehendem Forderungsausfall ist die Forderung entsprechend auszubuchen.<br />

Bei der Beurteilung von Fremdwährungsforderungen ist zum Bilanzstichtag zusätzlich zur<br />

Beurteilung der Einbringlichkeit auch auf etwaige Kursverluste zu achten. Die Forderungen<br />

werden zunächst mit dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung maßgeblichen Kurs<br />

(Anschaffungskosten) eingebucht. Zum Bilanzstichtag wird dieser Buchwert mit dem<br />

Forderungswert verglichen, der sich auf Grund der Bewertung mit dem Kurs zum Bilanzstichtag<br />

ergibt. Ist dieser Vergleichswert niedriger als der Buchwert, ist eine Abschreibung vorzunehmen.<br />

Spätere Zuschreibungen auf Grund von Kursanstiegen können nur bis zu den historischen<br />

Anschaffungskosten vorgenommen werden. Maßgeblicher Kurs für Forderungen ist der<br />

Devisengeldkurs.<br />

Hinsichtlich der Problematik im Zusammenhang mit der Abgrenzung zu den "noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen" bei den sogenannten Überliegern sei auf den Punkt 5.8 Detailfragen<br />

sowie den Punkt 4.1.4 verwiesen.<br />

5.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Durchschnittliche Debitoren-Außenstandstage<br />

Anzahl Tage von der Entlassung bis zum Rechnungsversand<br />

Anzahl Rückweisungen (pro Sachbearbeiter)<br />

Anzahl verarbeitete Positionen (pro Sachbearbeiter)<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 58


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

5.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

5.7.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

Text<br />

Input - Systemdaten<br />

- Meldung in Form einer Nachbuchungsliste<br />

seitens der KHs bzw. dezentraler<br />

Buchhaltungsstellen<br />

- Meldung LKF-Punkte<br />

- Auswertungen der Forderungsbewertung<br />

(Bewertung LKF Punkte)<br />

- Meldung zweifelhafter Forderungen und<br />

langfristiger Forderungen bzw. langfristige<br />

Stundungen von Forderungen durch einzelne<br />

KHs bzw. dezentrale Buchhaltungsstellen<br />

Arbeitsschritte - Abstimmen der Gesamtsumme der<br />

Forderungen laut Debitorenbuchhaltung mit<br />

dem Hauptbuch und klären von Abstimmdifferenzen.<br />

- Vergleich gemeldete, zweifelhafte Forderungen<br />

bzw. abzuschreibende Forderungen<br />

(Mahnwesen) mit Aging-Liste<br />

(Außenstandsdauern der jeweiligen<br />

Forderungen)<br />

- Errechnen der EWB (basierend auf den<br />

jeweiligen Außenstandsdauern in<br />

Abstimmung mit den gemeldeten<br />

Informationen hinsichtlich Einbringlichkeit<br />

bzw. Zweifelhaftigkeit) und PWB sowie der<br />

Forderungsabschreibung<br />

- Abzinsung der Forderungen mit langfristigen<br />

Zahlungszielen<br />

- Überprüfen, ob Zuschreibungen gemäß §<br />

208 HGB vorgenommen wurden und ob<br />

Erläuterungen im Anhang erforderlich sind<br />

- Feststellen der Fristigkeiten (< 1 Jahr bzw. > 1<br />

Jahr)<br />

- Gliederung der Forderungen für den<br />

Jahresabschluss<br />

Output<br />

- Ansatz Forderungen<br />

- Bewertung der Forderung<br />

- Fristigkeitenspiegel<br />

Routine<br />

X<br />

X<br />

Nicht<br />

Routine<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 59


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

5.7.2 Sonstige Forderungen<br />

Input<br />

Text<br />

- Excel-Liste über Bezugsvorschüsse unter<br />

Berücksichtigung der Werthaltigkeit<br />

- Meldung der Rechtsabteilung über<br />

Zuschüsse/Beiträge etc. von Bund, Land,<br />

Gemeinden bzw.<br />

Landeskrankenanstaltenfonds unter<br />

Berücksichtigung der Werthaltigkeit<br />

- Meldung der Buchhaltungsabteilung über<br />

diverse sonstige Forderungen unter<br />

Berücksichtigung der Werthaltigkeit<br />

Routine<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Arbeitsschritte - Gliederung für den Jahresabschluss<br />

- Bewertung (Wertberichtigungen,<br />

Abschreibungen, Abzinsung siehe auch<br />

vorhergehende Tabelle)<br />

- Überprüfen der wesentlichen Veränderungen<br />

im Vergleich zum Vorjahr<br />

- Abstimmen der Sonstigen Forderungen mit<br />

diversen Unterlagen (z.B. Verträge,<br />

Rechnungen, Steuerbescheide etc.)<br />

- Kritische Durchsicht des<br />

Jahresabschlussposten (z.B. Forderungen,<br />

Vorauszahlungen, Darlehen) und der<br />

dazugehörigen Konten der Erfolgsrechnung<br />

auf ungewöhnliche Positionen.<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output<br />

- Gegliederte und bewertete Sonstige<br />

Forderungen<br />

5.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

5.8.1 Bewertung der LKF-Punkte zum Bilanzstichtag<br />

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthalten Forderungen gegenüber dem Fonds<br />

(LKF-Punkte). Der tatsächliche Punktewert ist zum Bilanzstichtag bzw. auch zum<br />

Bilanzerstellungsende noch nicht bekannt. Endgültig fixiert wird der Wert idR erst im Oktober<br />

des Folgejahres.<br />

Hier wird auf das Prinzip der Werterhellung zurückzugreifen sein. Werterhellende Umstände<br />

sind solche Umstände, die am Abschlussstichtag bereits eingetreten waren, allerdings erst zu<br />

einem späteren Zeitpunkt bekannt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt ein besserer<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 60


E N T W U R F<br />

FORDERUNGEN<br />

tab<br />

Einblick in zum Bilanzstichtag bereits bekannte Umstände möglich ist. Die werterhellenden<br />

Umstände müssen allerdings bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt<br />

geworden sein.<br />

Demnach sind für die Bewertung der LKF-Punkte die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

eingelangten Zwischenabrechnungen des Fonds zu berücksichtigen.<br />

5.8.2 Überliegerverpflichtungen<br />

Im Zusammenhang mit der LKF Abrechnung kann die bilanzielle Erfassung und Behandlung von<br />

Patienten, deren Behandlung und Krankenhausaufenthalt sich über den Bilanzstichtag erstreckt<br />

(sogenannte Überlieger), Abgrenzungsprobleme darstellen.<br />

Überliegerverpflichtungen werden auch im Kapitel 4.1.4 behandelt.<br />

In diesem Fall ist hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten der LKF Punkte mit den jeweiligen<br />

Landeskrankenanstaltenfonds zunächst einmal zu untersuchen, wann die LKF Punkte für die<br />

erbrachten Leistungen abgerechnet werden können. Ist dies erst bei Entlassung des Patienten der<br />

Fall, hat die Krankenanstalt bzw. Gesellschaft ihre Verpflichtung noch nicht vollständig erfüllt und<br />

auch keinen Anspruch erworben. In diesem Fall werden auf Ebene der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung keine Umsatzerlöse erzielt oder eingebucht und spiegelbildlich auf Ebene der<br />

Bilanz (bzw. Bestandskonten) keine Forderungen erfasst und eingebucht. Die bis zum<br />

Bilanzstichtag erbrachten Leistungen stellen noch nicht abrechenbare Leistungen dar und<br />

werden in den Vorräten ausgewiesen bzw. über die Bestandsveränderung auf Ebene der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Hinsichtlich Ansatz und Bewertung der noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen sei an dieser Stelle auf den Abschnitt Vorräte verwiesen.<br />

Werden die LKF Punkte hingegen vor Entlassung des Patienten (etwa nach Maßgabe der<br />

erbrachten Leistungen) abgerechnet, ist zu erheben, inwieweit einerseits beim jeweiligen Fall<br />

(Patienten) mit LKF Punkten pauschal bewertete Leistungen erbracht wurden, die demzufolge<br />

unabhängig von der Aufenthaltsdauer des Patienten sind, und/oder andererseits tageweise<br />

abrechenbare – und deshalb bis zum Bilanzstichtag klar abgrenzbare Leistungen vorliegen und<br />

erbracht wurden.<br />

Die mit bereits abrechenbaren Leistungen verbundenen LKF Punkte stellen einen bereits<br />

bestehenden Anspruch dar und sind deshalb in der Gewinn- und Verlustrechnung als<br />

Umsatzerlöse zu erfassen. Spiegelbildlich stellt der erworbene Anspruch eine Forderung aus<br />

Lieferungen und Leistungen dar und ist als solche unter den Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen auszuweisen. Für die Bewertung von Umsatzerlösen einerseits und den Forderungen<br />

aus Lieferungen und Leistungen andererseits ist der vorläufige bzw. letztjährige Wert der LKF<br />

Punkte heranzuziehen, da der Wert der LKF Punkte des laufenden Jahres immer erst im<br />

September des Folgejahres feststeht.<br />

Gibt es bei einzelnen, pauschal mit LKF Punkten bewerteten Leistungen bzw. Leistungspaketen<br />

Leistungsteile, die erst nach dem Bilanzstichtag erbracht werden, dann stellen die bereits<br />

erbrachten Leistungsteile noch nicht abrechenbare Leistungen dar. Hinsichtlich Ansatz und<br />

Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen sei an dieser Stelle auf den Abschnitt<br />

"Vorräte" verwiesen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 61


E N T W U R F<br />

WERTPAPIERE DES UMLAUFVERMÖGENS<br />

tab<br />

6 Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

6.1 Definition und Beschreibung<br />

Wertpapiere sind Vermögensrechte, die entweder festverzinslich oder gewinnbeteiligt sind. Die<br />

häufigsten Wertpapiere sind beispielsweise Aktien, Anleihen und Obligationen. Wenn<br />

Wertpapiere nicht verbrieft sind, handelt es sich um sogenannte Wertrechte. Dem<br />

Umlaufvermögen sind Wertpapiere und Anteile dann zuzuordnen, wenn sie nicht zur dauernden<br />

Anlage bestimmt sind.<br />

6.2 Ausweis<br />

Der Ausweis hat gem § 224 Abs 2 B III HGB zu erfolgen. Dabei unterscheidet man grundsätzlich<br />

"Anteile an verbundenen Unternehmen" und "sonstige Wertpapiere und Anteile". Ein Ausweis<br />

von Beteiligungen ist unter Wertpapiere und Anteile (des Umlaufvermögens) nicht denkbar.<br />

Wertpapiere und Anteil:<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

2. sonstige Wertpapiere und Anteile<br />

6.3 Einzelkonten<br />

6.4 Bewertung<br />

Die Anschaffungskosten der Wertpapiere bemessen sich in der Regel nach den für ihren Erwerb<br />

getätigten Aufwendungen. In Folge sind die Wertpapiere des Umlaufvermögens mit den<br />

Anschaffungskosten oder mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder<br />

Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Wenn ein solcher nicht vorliegt, sind die Wertpapiere<br />

mit dem gegenüber den Anschaffungskosten niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 62


E N T W U R F<br />

LIQUIDE MITTEL<br />

tab<br />

7 Liquide Mittel<br />

7.1 Definition und Beschreibung<br />

Die liquiden Mittel umfassen:<br />

• Kassenbestände<br />

• Schecks<br />

• Guthaben bei Kreditinstituten<br />

In der Folge werden die oben genannten Begriffe näher definiert und auch – sofern erforderlich<br />

- von anderen Jahresabschlusspositionen abgegrenzt. Generell kann festgehalten werden, dass<br />

für die Abgrenzung zu anderen Posten des Umlaufvermögens die direkte und sofortige<br />

Liquidierungsmöglichkeit heranzuziehen ist, die bei liquiden Mitteln direkt und unmittelbar<br />

gegeben sein muss.<br />

7.1.1 Kassenbestände<br />

Zum Kassenbestand zählen alle vorhandenen gesetzlichen in- und ausländischen Zahlungsmittel<br />

sowie – nach herrschender Meinung – der Bestand an Wertmarken wie Brief-, Gerichtskostenund<br />

Stempelmarken sowie ähnliche Werte.<br />

7.1.2 Schecks<br />

Unter den Schecks sind Inhaber- und Orderschecks, Bar- und Verrechnungsschecks,<br />

Reiseschecks, Tankschecks auszuweisen. An den Aussteller oder Einreicher zurückgesandte bzw.<br />

von der bezogenen Bank mit Protestvermerk zurückgegebene Forderungen sind unter den<br />

Forderungen auszuweisen.<br />

7.1.3 Guthaben bei Kreditinstituten<br />

Unter den Guthaben bei Kreditinstituten sind solche bei sämtlichen in- und ausländischen<br />

Kreditinstituten im Sinne des BWG auszuweisen, soweit sie jederzeit dispositionsfähig sind, z.B.<br />

Kontokorrentguthaben und täglich fällige Gelder oder Festgelder, über die trotz grundsätzlicher<br />

Bindung jederzeit verfügt werden kann.<br />

7.2 Ausweis<br />

Der Ausweis der liquiden Mittel in der Bilanz erfolgt gem. § 224 Abs 2 B. IV. HGB auf der<br />

Aktivseite unter der Überschrift "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten". Eine<br />

tiefere Gliederung ist im Mindestgliederungsschema nach HGB nicht vorgesehen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 63


E N T W U R F<br />

LIQUIDE MITTEL<br />

tab<br />

7.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />

Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />

7.4 Buchführung<br />

7.4.1 Kassenbestand<br />

Hinsichtlich des Kassenbestandes muss ein Kassenbuch geführt werden, in dem alle Kasseneinund<br />

Kassenausgänge fortlaufend nummeriert mit Verweis auf die aufzubewahrenden, den Einund<br />

Ausgängen zu Grunde liegenden Belegen (Eingangsrechnung etc.) eingetragen und<br />

festgehalten werden. Das Kassenbuch muss tagfertig durch den dazu betrauten Kassier geführt<br />

und in regelmäßigen Intervallen überprüft werden.<br />

Für die Buchhaltung bedarf es eines monatlichen Abschlusses des Kassenbuches. Die<br />

Bewegungen des Kassenbuches werden mit Verweis auf den zu Grunde liegenden Eintrag ins<br />

Kassenbuch bzw. Kassenbeleg in die FIBU übernommen.<br />

7.4.2 Schecks<br />

Bei der Verwaltung und Dokumentation des Scheckbestands empfiehlt sich die Führung eines<br />

eigenen Scheckverzeichnisses, in dem die erhaltenen, eingehenden Schecks fortlaufend<br />

nummeriert erfasst werden. Dabei ist bei den eingehenden Schecks der Zahlungsgrund bzw. der<br />

betreffende Debitor zu vermerken und diese Information (wenn das Scheckverzeichnis nicht von<br />

der Debitorenbuchhaltung geführt wird) an die Debitorenbuchhaltung weiterzuleiten, um mit<br />

Erhalt des Schecks gleichzeitig auch das Ausbuchen der maßgeblichen Forderung zu<br />

gewährleisten. Bei der Erfassung der eingehenden Schecks in der FIBU bzw. Ausbuchen der<br />

Forderungen ist belegmäßig auf die fortlaufend nummerierten Einträge im Scheckverzeichnis zu<br />

verweisen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 64


E N T W U R F<br />

LIQUIDE MITTEL<br />

tab<br />

Wird ein Scheck dem Kreditinstitut zur Einlösung vorgelegt, wird dies im Scheckverzeichnis<br />

vermerkt. Bei Vorliegen des Bankbeleges, der die Gutschrift auf dem Bankkonto belegt, wird der<br />

Scheck aus dem Verzeichnis ausgetragen. Es erfolgt die Umbuchung auf die Position Guthaben<br />

bei Kreditinstituten.<br />

7.4.3 Guthaben bei Kreditinstituten<br />

Die Guthaben bei Kreditinstituten werden anhand und basierend auf den von den Kreditinstituten<br />

erhaltenen Bankbelegen geführt und gebucht.<br />

7.5 Bewertung<br />

Zugänge bei den liquiden Mitteln sind zunächst mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen, was<br />

bei Zugängen bei den Kassenbeständen, Schecks oder Guthaben bei Kreditinstituten in EURO<br />

der Nominalwert ist. Auf Fremdwährung lautende Zugänge an liquiden Mitteln werden zum<br />

Valutageldkurs eingebucht.<br />

Für die liquiden Mittel gilt wie für alle Gegenstände des Umlaufvermögens das strenge<br />

Niederstwertprinzip, wobei die Bewertung der liquiden Mittel im Gegensatz zu anderen<br />

Bilanzpositionen keine bzw. vergleichsweise geringe Probleme darstellt.<br />

Bei Beständen an liquiden Mitteln in EURO ist der Nominalwert auch wieder der am<br />

Abschlussstichtag beizulegende Wert und weicht somit nicht von den historischen<br />

Anschaffungskosten ab. Falls es sich um Fremdwährungen handelt, ist zwecks Ermittlung des<br />

Vergleichswertes eine Umrechnung zum Geldkurs zum Jahresabschlussstichtag vorzunehmen.<br />

7.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

• Stand der zur Verfügung stehenden Liquidität im Zusammenhang mit<br />

Zwischenveranlagungen und dem Stand etwaiger kurzfristiger Verbindlichkeiten und<br />

Berücksichtigung des kurzfristigen Finanzmittelbedarfes.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 65


E N T W U R F<br />

LIQUIDE MITTEL<br />

tab<br />

7.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Input<br />

Arbeitsschritte<br />

Output<br />

Text<br />

- Daten aus FIBU<br />

- Kassenbücher, Münzlisten und<br />

Scheckverzeichnisse der KHs bzw.<br />

Gesellschaften<br />

- Ergebnisse der Inventur (Kassensturz)<br />

- Bankauszüge<br />

- Einbuchen der einzelnen Bestände<br />

- Abstimmung zwischen Buchsaldo und<br />

externen Saldomeldungen (Bankkonten bzw.<br />

Bankbriefen)<br />

- Überprüfen der Abgrenzung insb. der<br />

Einbuchung der Bankabrechnungen per<br />

31.12.<br />

- Beachtung unzulässiger Saldierungen<br />

- Prüfung auf negative Bestände im Kassabuch<br />

- Falls erforderlich: Vornehmen einer<br />

Zinsabgrenzung.<br />

- Falls erforderlich:<br />

Fremdwährungsumrechnung und Bewertung<br />

- Jahresabschluss der Positionen der liquiden<br />

Mittel entsprechend der definierten<br />

Gliederung des Jahresabschlusses (Bilanz)<br />

- Berücksichtigung der Zinsen und Gebühren<br />

(G&V)<br />

- Berücksichtigung etwaiger Abschreibungen<br />

bei Fremdwährungspositionen (G&V)<br />

Routine<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Nicht<br />

Routine<br />

7.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

keine<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 66


E N T W U R F<br />

AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />

tab<br />

8 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

8.1 Beschreibung / Definition<br />

In § 198 Abs 5 HGB sind Aktive Rechnungsabgrenzungsposten als vor dem Bilanzstichtag<br />

getätigte Ausgaben definiert, die erst für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag Aufwand<br />

sind. Als Beispiel sind in diesem Zusammenhang die im Voraus gezahlten Mieten zu nennen.<br />

Zu den Rechnungsabgrenzungsposten gehört auch der gesondert ausgewiesene, aktivierte<br />

Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt<br />

ihrer Begründung bzw. Entstehung und dem niedrigeren Ausgabebetrag (Disagio). Das Disagio<br />

ist über die Laufzeit der Verbindlichkeit (zumeist handelt es sich dabei um ein Darlehen)<br />

aufwandswirksam aufzulösen.<br />

Als Bestandteil der Rechnungsabgrenzung, ebenfalls mit gesonderten Ausweis und mit<br />

Erläuterungspflicht im Anhang, ist der Unterschiedsbetrag bei den Pensionsrückstellungen auf<br />

Grund der maßgeblichen Übergangsbestimmungen (siehe Pensionsrückstellungen) anzuführen.<br />

8.2 Ausweis<br />

Im § 224 Abs 2 HGB werden die Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten unter<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

getrennt von Anlage- und Umlaufvermögen dargestellt. Eine tiefere Gliederung ist im<br />

Mindestgliederungsschema nicht vorgesehen.<br />

8.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />

Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 67


E N T W U R F<br />

AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />

tab<br />

8.4 Buchführung<br />

Zum Bilanzstichtag werden zB die im Voraus bezahlten Mieten abgegrenzt, soweit sie Aufwand<br />

für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen.<br />

2.... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten / 7..... Mietaufwand<br />

Nach dem Bilanzstichtag werden die Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gegen den Mietaufwand<br />

ausgebucht.<br />

7..... Mietaufwand / 2.... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Hinsichtlich der Verbuchung des Disagios sei auf die Ausführungen im Abschnitt betreffend die<br />

Verbindlichkeiten verwiesen. Der Unterschiedsbetrag zu den Pensionsrückstellungen ist über<br />

seine Restlaufzeit aufwandswirksam aufzulösen.<br />

8.5 Bewertung<br />

Die Rechnungsabgrenzungsposten stellen hinsichtlich der Bewertung kein Problem dar, da bei<br />

diesen keine Bewertungsbestimmungen bestehen.<br />

8.6 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Input<br />

Text<br />

- Meldung Buchhaltungsabteilung<br />

- Meldung über Gehaltsvorauszahlungen für<br />

Jänner<br />

- Leasingverträge bzw. Mietverträge<br />

Routine<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Arbeitsschritte - Berücksichtigung ARA gemäss<br />

Vorjahresgliederung des Jahresabschlusses<br />

- ARA aus dem Vorjahr abgeklärt?<br />

- Durchsicht der einzelnen Aufwandkonten im<br />

Hinblick auf die richtige Periodenabgrenzung<br />

- Durchsicht in Zusammenhang mit der<br />

Beurteilung von Aktiv- und Passivposten<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output - Ansatz ARA<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 68


E N T W U R F<br />

EIGENKAPITAL<br />

tab<br />

9 Eigenkapital<br />

9.1 Beschreibung / Definition<br />

Eine ausdrückliche Definition des Eigenkapitals ist im Gesetz nicht enthalten. Das Eigenkapital ist<br />

grundsätzlich eine Residualgröße, die sich nach Abzug der Passivposten (unversteuerte<br />

Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungen) von den<br />

Posten der Aktivseite (Anlage- und Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzungen und<br />

sonstige aktivierungsfähige Posten, wie beispielsweise Aufwendungen für das Ingangsetzen und<br />

Erweitern des Betriebes) zu einem bestimmten Stichtag ergibt. Es ist insgesamt eine variable<br />

Größe, die sich in den einzelnen Perioden mit dem Umfang und der Bewertung von Vermögen<br />

und Schulden ändert. Das Eigenkapital wird insbesondere durch Gewinne erhöht und durch<br />

Verluste verringert.<br />

9.2 Ausweis<br />

Je nach Rechtsform des Unternehmens ist das Eigenkapital unterschiedlich auszuweisen und zu<br />

gliedern. Grundsätzlich gilt die Vorschrift des § 198 Abs 1 HGB, wonach das Eigenkapital unter<br />

Bedachtnahme der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (siehe Kapitel 2) klar und<br />

übersichtlich zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögenslage aufzugliedern<br />

ist. Für Kapitalgesellschaften ist die Aufgliederung des Eigenkapitals nach § 224 Abs 3 A HGB<br />

ausdrücklich vorgeschrieben.<br />

Die erforderliche Tiefe der Gliederung der Bilanz ergibt sich in § 198 Abs 1 HGB durch den<br />

Hinweis auf die Generalnorm des § 195 HGB, welche auf die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und auf die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage abstellt. Daraus folgt, dass sich ein nicht in der Rechtsform einer<br />

Kapitalgesellschaft bestehendes Unternehmen bei der Gliederung der Bilanz, und im Speziellen<br />

des Eigenkapitals, sofern dies der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der<br />

Vermögenslage des Unternehmens dienlich ist, an vorhandenen Gliederungsbestimmungen zu<br />

orientieren hat. Aus dem Verweis auf die Generalnorm ist abzuleiten, dass im Zweifel eine<br />

Orientierung an den Gliederungsvorschriften des § 224 HGB nahe zu legen ist, da diese<br />

Gliederungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften für die Vermittlung eines möglichst getreuen<br />

Bildes der Vermögenslage ausreichend sind.<br />

Dieser Rückschluss führt dazu, dass auch Krankenhäuser und Krankenanstalten, die nicht in der<br />

Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, sich bei der Aufstellung der Bilanz und der<br />

Darstellung ihres Eigenkapitals an den Gliederungsvorschriften des § 224 HGB orientieren sollen,<br />

um die Art der Kapitalbeschaffung klar ersichtlich darstellen zu können.<br />

Die Untergliederung des Eigenkapitals nach § 224 Abs 3 A HGB stellt sich wie folgt dar:<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);<br />

II. Kapitalrücklagen;<br />

1. gebundene;<br />

2. nicht gebundene;<br />

III. Gewinnrücklagen;<br />

1. gesetzliche Rücklage;<br />

2. satzungsmäßige Rücklagen;<br />

3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);<br />

IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),<br />

davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 69


E N T W U R F<br />

EIGENKAPITAL<br />

tab<br />

9.2.1 Nennkapital<br />

Gem. § 229 Abs 1 ist das Nennkapital von Kapitalgesellschaften auf der Passivseite mit dem<br />

Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind<br />

vom Nennkapital offen abzusetzen, sodass in der Bilanz insgesamt das eingeforderte<br />

Nennkapital ausgewiesen wird. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter<br />

den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.<br />

Die Höhe des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft wird im Zuge der Gründung der<br />

Kapitalgesellschaft in deren Satzung bzw Gesellschaftsvertrag festgelegt. Eine Änderung ist nur<br />

durch gesellschaftsrechtlich genau festgelegte Maßnahmen (Kapitalerhöhungen und<br />

Kapitalherabsetzungen), die einer Änderung der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrages sowie<br />

einer Eintragung in das Firmenbuch bedürfen, möglich.<br />

Werden Krankenhäuser nicht in der Rechtsform einer AG oder GmbH geführt, ist statt der<br />

Bezeichnung Grundkapital bzw. Stammkapital die Bezeichnung Verrechnungskapital anzuführen.<br />

Dieser Posten stellt im Gegensatz zum Grund- und Stammkapital eine variable Größe dar, die<br />

sich aus Eigenmittelzufuhren und Eigenmittelabfuhren vom bzw an den Gesellschafter bzw.<br />

Träger zusammensetzt. Die Entwicklung der Eigenmittel ist nach Eigenmittelzu- und abfuhren im<br />

Anhang detailliert aufgeschlüsselt zu erläutern.<br />

Für ausstehende Einlagen sind gesonderte Konten als Eigenkapitalkorrektur bzw als Forderung<br />

einzurichten. Werden "noch nicht eingeforderte Einlagen" offen abgesetzt, so ist der<br />

Differenzbetrag als "eingefordertes Kapital" auszuweisen.<br />

9.2.2 Kapitalrücklagen<br />

Kapitalrücklagen sind dem Unternehmen von außen zugeführte Beträge, welche nicht selbst<br />

durch Gewinne erwirtschaftet werden. Es handelt sich dabei um über das Nennkapital hinaus der<br />

Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Eigenkapital. In § 229 Abs 2 HGB findet sich eine<br />

Auflistung der als Kapitalrücklagen auszuweisenden Beträge für Kapitalgesellschaften, welche wie<br />

folgt bestimmt sind:<br />

gebundene Kapitarücklagen:<br />

1. der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen<br />

höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals<br />

entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;<br />

2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und<br />

Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;<br />

3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre<br />

Anteile leisten;<br />

4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs 5 AktG 1965<br />

zu binden sind;<br />

ungebundene Kapitalrücklagen:<br />

5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen<br />

veranlasst sind.<br />

Bei Kapitalgesellschaften hat eine Unterscheidung der Kapitalrücklagen in gebundene und<br />

ungebundene Kapitalrücklagen zu erfolgen, die nach dem Kriterium der Zweckgebundenheit zu<br />

unterscheiden sind.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 70


E N T W U R F<br />

EIGENKAPITAL<br />

tab<br />

Gebundene Rücklagen - bei Kapitalgesellschaften werden dazu die Ziffern 1 bis 4 gezählt -<br />

dürfen nur zur Verlustabdeckung aufgelöst werden und sind daher zweckgebunden. Allerdings<br />

müssen sie nicht zu diesem Zweck aufgelöst werden.<br />

Ungebundene Kapitalrücklagen dürfen auch zu anderen Zwecken, insbesondere zur Erhöhung<br />

des Gewinnes und somit der Ausschüttung aufgelöst werden. Für Kapitalgesellschaften zählen<br />

dazu gem. § 229 Abs 1 HGB der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche<br />

Verbindungen veranlasst sind, die also aus dem direkten oder indirekten<br />

Gesellschafterbereich stammen.<br />

Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die eine Verlustabdeckung in Form<br />

von Gesellschafterzuschüssen erhalten, haben diese unter den ungebundenen Kapitalrücklagen<br />

auszuweisen. Die Widmung dieser Kapitalrücklage zur Verlustabdeckung ist im Anhang<br />

anzugeben (siehe Anhang, Abschnitt 33).<br />

9.2.3 Gewinnrücklagen<br />

Gewinnrücklagen werden im Gegensatz zum Nennkapital und den Kapitalrücklagen aus den<br />

Gewinnen erwirtschaftet und einbehalten. Sie stellen die Innenfinanzierung des Unternehmens<br />

gegenüber den von außerhalb des Unternehmens zufließenden Mitteln dar. Die Trennung<br />

zwischen Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen stellt somit die Ertragskraft des Unternehmens<br />

besser dar.<br />

Bei Aktiengesellschaften gehört zu den Gewinnrücklagen die gesetzliche Rücklage gem § 130<br />

AktG 1965. In diese ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um<br />

einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung<br />

unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den<br />

zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat. Zu den<br />

gebundenen Rücklagen gehören die gebundenen Kapitalrücklagen und die gesetzliche Rücklage.<br />

Als andere Gewinnrücklagen, satzungsmäßige Rücklagen und freie Rücklagen, dürfen gem § 229<br />

Abs 3 HGB nur jene Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren<br />

Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter<br />

Rücklagen gebildet worden sind. Ergibt sich in einem Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag nach<br />

Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen können daher keine<br />

Gewinnrücklagen gebildet werden.<br />

9.2.4 Bilanzgewinn/Bilanzverlust<br />

Der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust, der sich nach Zuweisungen zu und Auflösungen von<br />

Rücklagen ergibt, ist nicht mit anderen Eigenkapitalkonten zu saldieren, sondern gesondert<br />

auszuweisen.<br />

Durch die Krankenanstaltenträger erfolgt oftmals die Deckung der kameralen Abgänge bzw.<br />

auch der handelsrechtlichen Verluste. Diese Deckungen sind unter Anführung der jeweiligen<br />

rechtlichen Grundlage gesondert in der GuV gem § 232 Abs 3 HGB vor dem Posten Gewinnvortrag/Verlustvortrag<br />

aus dem Vorjahr und nach Rücklagenbewegungen darzustellen. Der<br />

danach verbleibende Bilanzgewinn/Bilanzverlust wird in die Bilanz übertragen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 71


E N T W U R F<br />

EIGENKAPITAL<br />

tab<br />

9.3 Einzelkonten<br />

Der österreichische Einheitskontenrahmen gibt für die im Eigenkapital zu erfassenden Konten die<br />

Klassen 90, 91, 92 und 93 vor. Die genaue Zuweisung von diesen Kontenklassen zu den<br />

Inhalten, die im Kontenrahmen als "V" verpflichtend gekennzeichnet sind, wird, um den<br />

Anpassungsbedarf möglichst gering zu halten, freigestellt. Jene Konten, die mit V 1<br />

gekennzeichnet sind, betreffen lediglich Kapitalgesellschaften.<br />

9.4 Buchführung<br />

9.4.1 Grundkapital, Stammkapital und Verrechnungskapital<br />

Die Buchungen in diesem Bereich werden anhand der Verbuchung einer Kapitalerhöhung bzw<br />

der Einbuchung des Stamm- bzw Grundkapitals bei Gründung einer Kapitalgesellschaft<br />

exemplarisch dargestellt.<br />

2... Zahlungsmittelkonto<br />

2... eingeforderte ausstehende Einlage<br />

9... nicht eingeforderte ausstehende Einlage<br />

/ 9... Stammkapital oder Grundkapital<br />

In der Bilanz ist das Grund oder Stammkapital auf der Passivseite wie folgt auszuweisen:<br />

I. Stammkapital<br />

Abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Einlagen<br />

Eingefordertes Kapital<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 72


E N T W U R F<br />

EIGENKAPITAL<br />

tab<br />

9.4.2 Kapitalrücklagen<br />

Die Kapitalrücklagen werden in der Regel erfolgsneutral eingebucht.<br />

2... Zahlungsmittelkonto / 9... gebundene bzw. nicht gebundene<br />

Kapitalrücklage<br />

Bei Auflösung von Kapitalrücklagen ist ertragswirksam zu buchen.<br />

9... gebundene bzw. nicht gebundene<br />

Kapitalrücklage<br />

/ 8... Erträge aus der Auflösung von<br />

Kapitalrücklagen<br />

9.4.3 Gewinnrücklagen<br />

Der Betrag, der maximal zur Gewinnrücklage zugeführt werden kann, errechnet sich wie folgt,<br />

wobei ihre Bildung nur zulässig ist, sofern der ermittelte Betrag positiv ist:<br />

Jahresüberschuss<br />

+ Auflösung unversteuerter Rücklagen<br />

- Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen<br />

= Berechnungsbasis<br />

Abweichend zu der oben dargestellten Ermittlung der Berechnungsbasis, setzt sich die Basis für<br />

die Berechung der gesetzlichen Rücklage wie folgt zusammen:<br />

Jahresüberschuss<br />

+ Auflösung unversteuerter Rücklagen<br />

- Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen<br />

- Verlustvortrag Verlustvortrag<br />

= Berechnungsbasis gesetzliche Rücklage<br />

Die Buchung zur Bildung von Gewinnrücklagen lautet wie folgt:<br />

8... Zuweisung zu Gewinnrücklagen / 9... Gewinnrücklagen<br />

Die Auflösung von Gewinnrücklagen ist ertragswirksam zu buchen:<br />

9... Gewinnrücklagen / 8... Erträge aus der Auflösung von<br />

Gewinnrücklagen<br />

9.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

9.5.1 Eigenmittelquote<br />

Die Eigenmittelquote spielt im Zusammenhang mit dem Unternehmensreorganisationsgesetz<br />

(URG) eine wichtige Rolle. Gem. § 22 Abs. 1 Z 1 URG liegt die Vermutung eines<br />

Reorganisationsbedarfes vor, wenn neben einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15<br />

Jahren, die Eigenmittelquote gem. URG weniger als 8% beträgt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 73


E N T W U R F<br />

EIGENKAPITAL<br />

tab<br />

Für die Berechnung der Eigenmittelquote werden die unveränderten Daten des<br />

Jahresabschlusses herangezogen.<br />

Eigenkapital(§ 224 Abs 3 A )zuzüglich unversteuerter<br />

Rücklagen(§ 224 Abs3B )<br />

Eigenmittelquote =<br />

Gesamtkapital(§ 224 Abs3)ver min dert um dienach<br />

§ 225 Abs6von denVorräten absetzbaren Anzahlungen<br />

9.5.2 Eigenmittelrentabilität<br />

Eigenmittelrentabilität =<br />

Ergebnis der gewöhnlichenGeschäftstätigkeit<br />

Durchschnittliches Eigenkapital<br />

Das durchschnittliche Eigenkapital ergibt sich aus dem Endbestand des Vorjahres zuzüglich des<br />

Endbestandes des laufenden Jahres geteilt durch 2.<br />

9.6 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Text<br />

Input - Kapital des Vorjahres und evt. Meldung des<br />

Vorstandes über Änderung<br />

- Bilanzverlust lt. GuV<br />

- ev. vom Land übernommener Abgang<br />

- Dokumentation des Landeszuschusses<br />

Routine<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Arbeitsschritte - Errechnen des Bilanzgewinns/-verlusts<br />

anhand der GuV<br />

- Errechnen des Eigenkapitals<br />

- Beobachtung der Entwicklung des<br />

Eigenkapitals in Hinblick auf die<br />

Fortbestehensprognose und Berücksichtigung<br />

im Anhang<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output - Ansatz Eigenkapital und<br />

Bilanzausgleichsposten<br />

X<br />

9.7 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

9.7.1 Negatives Eigenkapital<br />

Für den Fall, dass der Bilanzverlust größer ist als die Summe der sonstigen Posten des<br />

Eigenkapitals, enthält § 225 Abs 1 HGB die Vorschrift, dass dieser Posten als negatives<br />

Eigenkapital zu bezeichnen ist. Bei dieser rechnerischen Ermittlung sind ausschließlich die in der<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 74


E N T W U R F<br />

EIGENKAPITAL<br />

tab<br />

Gliederung der Bilanz unter Eigenkapital auszuweisenden Punkte einzubeziehen.<br />

Eigenkapitalanteile in den unversteuerten Rücklagen oder stille Reserven sind dabei nicht zu<br />

beachten. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts<br />

vorliegt. Unter dem Kapitel Anhang (siehe Abschnitt 33.2.2) wird eine standardisierte Angabe für<br />

diesen Fall vorgeschlagen, welche die besondere Finanzierungssituation von Krankenhäusern<br />

auch unter dem Gesichtspunkt des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) berücksichtigt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 75


E N T W U R F<br />

INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />

tab<br />

10 Investitionszuschüsse<br />

10.1 Beschreibung / Definition<br />

Zuschüsse bzw. Subventionen – die Begriffe werden synonym verwendet – stellen eine geldliche<br />

oder geldwerte Vorteilsgewährung von Dritten dar. Wenn vom Zuschussempfänger eine<br />

Gegenleistung verlangt wird, kann von einem unechten Zuschuss gesprochen werden, wenn<br />

keine Gegenleistung verlangt wird, spricht man von einem echten Zuschuss.<br />

Grundsätzlich kann eine Kategorisierung der Zuschüsse in folgende Arten erfolgen:<br />

• Nicht rückzahlbare Zuschüsse<br />

• Bedingt rückzahlbare Zuschüsse<br />

o (Zuschüsse mit aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtungen)<br />

o (Zuschüsse mit auflösend bedingten Rückzahlungsverpflichtungen)<br />

• Unbedingt rückzahlbare Zuschüsse<br />

Österreichischen Fondskrankenanstalten werden in Regel Zuschüsse für Investitionen in das<br />

Anlagevermögen gewährt. In diesem Fall spricht man von sogenannten Investitionszuschüssen.<br />

Es handelt sich dabei in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse der öffentlichen Hand.<br />

Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand stellen Erfolgsbeiträge dar, die<br />

über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden, in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind.<br />

Schenkungen von Vermögensgegenständen werden im Anlagevermögen zu fiktiven<br />

Anschaffungskosten aktiviert und in gleicher Höhe ist ein Investitionszuschuss zu passivieren. Die<br />

Höhe des Zuschusses ist fortzuführen wie in Pkt. 10.2 letzter Absatz beschrieben. (Vgl. auch<br />

3.5.3.8)<br />

10.2 Ausweis<br />

Der erhaltene Investitionszuschuss wird ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

direkt in einen Posten "Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln" eingestellt. Die<br />

Investitionszuschüsse werden über die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes aufgelöst, für<br />

den er gewährt wurde, wobei die Auflösung gegen sonstige betriebliche Erträge einen<br />

Ausgleichsposten zu den Abschreibungen von den entsprechenden Anschaffungskosten bildet.<br />

Die "Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln" stellen auf der Passivseite der Jahresbilanz<br />

den Finanzierungsgegenwert zu den auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Buchwerten<br />

jener Anlagegüter dar, die mit Hilfe öffentlicher Zuschüsse finanziert wurden.<br />

Im Anhang sollte die Gliederung der Investitionszuschüsse, wie auch deren Entwicklung<br />

dargestellt werden (Siehe auch Kapitel Anhangangaben). Die Entwicklung der Investitionszuschüsse<br />

muss als Beilage zum Anhang dargestellt werden. Im Posten A. "Noch verfügbare<br />

Investitionszuschüsse" sind jene darzustellen, welche noch nicht verwendet wurden. Im Posten B<br />

"Verwendete Investitionszuschüsse" sind jene darzustellen, welche bereits für die Investition in<br />

Vermögensgegenstände verwendet wurden. In der Spalte "Verwendung noch verfügbarer<br />

Zuschüsse" sind jene Investitionszuschüsse darzustellen, die im Vorjahr "noch verfügbare<br />

Investitionszuschüsse" waren und im laufenden Geschäftsjahr zu "Verwendete<br />

Investitionszuschüsse" wurden. (Diese sind im Posten A der Beilage mit einem Minus<br />

darzustellen und im Posten B positiv, wodurch die Spaltensumme stets Null ergeben muss.)<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 76


E N T W U R F<br />

INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />

tab<br />

Der Ausweis der Investitionszuschüsse hat in einer eigenen Position vor den Rückstellungen in<br />

der Kontoklasse 9 mit der Bezeichnung "Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln" zu<br />

erfolgen, wobei diese Rücklage entsprechend der Nutzungsdauer des subventionierten<br />

Vermögenswertes erfolgswirksam aufzulösen ist. Der aufgelöste Betrag ist in der Kontoklasse<br />

"sonstiger betrieblicher Ertrag" zu erfassen.<br />

10.3 Einzelkonten<br />

10.4 Buchführung<br />

Für die Variante, dass ein Investitionszuschuss passiviert wurde, ergeben sich folgende<br />

Buchungen bei Erhalt des Investitionszuschusses bzw bei der Auflösung des<br />

Investitionszuschusses entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes.<br />

2.....Liquide Mittel (Kassa, Bank oder<br />

Sonstige Forderungen)<br />

9.....Investitionszuschüsse aus öffentlichen<br />

Mitteln<br />

/ 9.... Investitionszuschüsse aus öffentlichen<br />

Mitteln<br />

/ 4.... Erträge aus der Auflösung von<br />

Investitionszuschüssen<br />

10.5 Zeitpunkt der Bilanzierung<br />

Der Zeitpunkt der Bilanzierung eines Zuschusses ist unabhängig von einem eventuellen Zufluss<br />

liquider Mittel. Er wird durch die Begründung des Anspruches auf die Vorteilsgewährung<br />

bestimmt. Ein Zuschuss muss berücksichtigt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen für<br />

die Gewährung des Vorteils erfüllt werden und<br />

- ein Rechtsanspruch besteht und zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung der<br />

erforderliche Antrag gestellt ist oder mit einer an Sicherheit grenzenden<br />

Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.<br />

- wenn kein Rechtsanspruch besteht, die Bewilligung für den Zuschuss zum Zeitpunkt der<br />

Jahresabschlusserstellung aber ohne Auszahlungsvorbehalt erteilt wurde.<br />

Falls die Bedingungen für die Bilanzierung erfüllt werden und die Auszahlung des Zuschusses<br />

erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt, so ist der Betrag als "Sonstige Forderung" zu erfassen.<br />

Zunächst werden die tatsächlichen Zuschüsse passiviert und in Folge entsprechend den Posten<br />

des Anlagevermögens ratierlich ertragswirksam aufgelöst.<br />

Sonderfälle für die Beurteilung der Bilanzierung siehe Pkt. 10.8.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 77


E N T W U R F<br />

INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />

tab<br />

10.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

• Anteil der verwendeten Zuschüsse an den gesamten Investitionszuschüssen<br />

Anteil der verwendeten Zuschüsse =<br />

verwendete Investitionszuschüsse<br />

Investitionszuschüsse<br />

• Anteil der noch nicht verwendeten Zuschüsse an den gesamten Investitionszuschüssen<br />

noch nicht verwen det e IZ<br />

Anteil der noch nicht verwendeten Zuschüsse =<br />

Investitionszuschüsse<br />

• Finanzierungsanteil der Anlagenzugänge durch Investitionszuschüsse<br />

Zugangsfinanzierung =<br />

Zugänge der Investitionszuschüsse<br />

Zugänge des Anlagevermögens<br />

Diese Kennzahl ist jedenfalls zu erläutern, da es zu Periodenverschiebungen bei den Zugängen<br />

der Investitionszuschüsse kommen kann (Vgl. Pkt. 10.5)<br />

10.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Siehe die Ausführungen beim Anlagevermögen unter Abschnitt 3.7.<br />

10.8 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

10.8.1 Ausweis als Sonderposten<br />

Der Ausweis erfolgt teilweise im Posten "unversteuerte Rücklagen". Diese Darstellung ist zu<br />

verneinen. Es muss, wie bereits erläutert, eine eigene Position "Investitionszuschüsse aus<br />

öffentlichen Mitteln" gebildet werden.<br />

10.8.2 Keine direkte Verknüpfung des Investitionszuschusses mit dem Vermögensgegenstand<br />

Szenario: Eine direkte Verknüpfung des Investitionszuschusses mit dem Vermögensgegenstand<br />

liegt nicht vor. Beispielsweise erhält die Krankenanstalt eine Kreditermächtigung. Die Investition<br />

wird durchgeführt und finanziert durch einen Kredit. Die Kredittilgung und die Zinszahlung wird<br />

dann laufend vom Land zugeschossen.<br />

Behandlung: Es handelt sich in diesem Fall um einen Annuitätenzuschuss. Das Anlagegut ist zu<br />

aktivieren, sobald die Verfügungsmacht an das Krankenhaus übergeht. Die Kreditverbindlichkeit<br />

ist zu passivieren. Die Forderung gegenüber dem Land kann dann eingestellt werden, wenn ein<br />

einklagbarer Anspruch besteht. Auf der Passivseite ist der Zuschuss aufzuteilen in einen Anteil<br />

"Investitionszuschuss" und einen Anteil "Zinsenzuschuss". Letzter ist über die passive<br />

Rechungsabgrenzung abzugrenzen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 78


E N T W U R F<br />

INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />

tab<br />

10.8.3 Anspruch auf den Investitionszuschuss entsteht in der Zukunft<br />

Szenario: Es erfolgt eine Genehmigung, die Investition durchzuführen. Das Geld und auch der<br />

tatsächliche Anspruch auf den Investitionszuschuss entsteht aber erst in der Zukunft.<br />

Behandlung: Bei Übergang der Verfügungsmacht an das Krankenhaus ist das Anlagegut zu<br />

aktivieren. Der Investitionszuschuss wird erst bei Erlangen des Anspruch passiviert. Dieser<br />

nachträgliche Zuschuss ist auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aufzulösen.<br />

10.8.4 Zahlung des Investitionszuschusses entsteht in der Zukunft.<br />

Szenario: Es wird ein Vermögensgegenstand angeschafft und gleichzeitig der Anspruch auf den<br />

Investitionszuschuss erworben. Die tatsächliche Zahlung des Investitionszuschusses erfolgt in der<br />

Zukunft.<br />

Behandlung: Das Wirtschaftsgut ist zu aktivieren und der Investitionszuschuss zu passivieren. Der<br />

Zuschuss ist analog der Abschreibung des Wirtschaftsgutes aufzulösen. Gleichzeitig wird eine<br />

Forderung in Höhe des noch nicht bezahlten Investitionszuschusses eingestellt.<br />

10.8.5 Zuschüsse des Eigentümers<br />

Szenario: Zuschüsse werden nicht über den Fonds sondern direkt vom Träger/Eigentümer<br />

gewährt.<br />

Behandlung: Der Investitionszuschuss wird als Kapitalrücklage eingebucht.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 79


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11 Rückstellungen<br />

11.1 Beschreibung / Definition<br />

Rückstellungen sind Passivposten, die für drohende Aufwendungen gebildet werden, die im<br />

Abschlussjahr bereits verursacht wurden und deren Höhe oder Rechtsgrund noch nicht feststeht.<br />

Nach ihrem Gehalt lassen sich Rückstellungen unterteilen in<br />

• Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

• Rückstellungen für drohende Verluste<br />

• Aufwandsrückstellungen<br />

Für die beiden ersten Rückstellungskategorien besteht - soweit es sich nicht um Beträge von<br />

untergeordneter Bedeutung handelt - eine Passivierungspflicht. Aufwandsrückstellungen dürfen<br />

demgegenüber nach Wahl des Bilanzierenden angesetzt werden. Für andere als die gesetzlich<br />

angeführten Rückstellungen besteht hingegen ein Ansatzverbot.<br />

11.1.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

Als ungewisse Verbindlichkeiten kommen alle gegenüber Dritten möglicherweise bestehenden<br />

Leistungsverpflichtungen in Betracht, die zu einem künftigen Vermögensabfluss führen. Hierunter<br />

fallen sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche, vertragliche und außervertragliche<br />

Verpflichtungen.<br />

Bildungsvoraussetzungen<br />

• es muss eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten vorliegen;<br />

• die Verpflichtung muss entweder dem Grunde oder der Höhe nach noch ungewiss sein;<br />

• mit der Inanspruchnahme ist ernsthaft zu rechnen;<br />

• die Verpflichtung muss am Abschlussstichtag bereits rechtlich bestehen oder zumindest<br />

wirtschaftlich verursacht sein;<br />

Beispiele<br />

• Anwartschaften auf Abfertigungen<br />

• Laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen<br />

• Kulanzen<br />

• Nicht konsumierte Urlaube<br />

• Jubiläumsgelder<br />

• Heimfalllasten<br />

• Produkthaftungsrisiken<br />

• Noch nicht fakturierte Lieferungen und Leistungen<br />

• Steuern und Abgaben<br />

• Kosten für die Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses<br />

• Gratifikationen, Tantiemen<br />

• Boni und Rabatte<br />

• Gewährleistungen und Garantien<br />

• Prozesskosten<br />

• Gleitzeitüberhänge<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 80


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11.1.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />

Unter schwebenden Geschäften versteht man zweiseitig verpflichtende Verträge, bei denen die<br />

gegenseitige Leistungserbringung noch nicht abgeschlossen ist. Diese werden entsprechend dem<br />

Realisationsprinzip - solange der Schwebezustand anhält - im Jahresabschluss grundsätzlich nicht<br />

berücksichtigt. Droht jedoch infolge des Vertragsabschlusses ein Verlust, weil sich Leistung und<br />

Gegenleistung nicht gleichwertig gegenüberstehen, gebietet das Imparitätsprinzip die<br />

Antizipation der noch nicht realisierten, jedoch bereits vorhersehbaren Verluste. Zu diesem<br />

Zweck wird eine entsprechende Rückstellung in Höhe des zu erwartenden Verlustes gebildet.<br />

Dadurch wird erreicht, dass der Verlust jene Periode belastet, in welcher er wirtschaftlich<br />

verursacht wurde.<br />

Bildungsvoraussetzungen<br />

• Es muss ein schwebendes Geschäft vorliegen.<br />

• Es muss ein Verlust ernsthaft drohen (dies gilt insbesondere auch für jene Verluste, die<br />

erst nach dem Abschlussstichtag eintreten).<br />

• Der Verlust muss wahrscheinlich sein, dh es müssen Tatsachen oder zumindest<br />

Erfahrungswerte aus der Vergangenheit vorliegen, die seinen Eintritt ernsthaft<br />

bevorstehend erscheinen lassen. Die bloß theoretische Möglichkeit einer<br />

Verlustentstehung ist somit nicht ausreichend.<br />

• Rückstellungen für drohende Verluste dürfen nur dann gebildet werden, wenn keine<br />

Abschreibung auf einen Aktivposten vorgenommen werden kann (etwa bereits aktivierte<br />

Herstellungskosten in den Vorratsposten unfertige/fertige Erzeugnisse bzw noch nicht<br />

abrechenbare Leistungen).<br />

Beispiele<br />

• Einkaufs-/Verkaufsgeschäfte, wenn die Preise fixiert wurden und sich die<br />

Marktverhältnisse ändern.<br />

• Miet-/Leasingverträge beim Bestandgeber, wenn das vereinbarte Entgelt die anfallenden<br />

Aufwendungen nicht deckt.<br />

• Termin-/Optionsgeschäfte.<br />

11.1.3 Aufwandsrückstellungen<br />

Hierunter fallen Rückstellungen, die auf in der Rechnungsperiode verursachte, jedoch nicht<br />

getätigten Aufwendungen beruhen, denen jedoch keine rechtliche oder faktische Verpflichtung<br />

gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Es handelt sich demnach um reine<br />

"Innenverbindlichkeiten".<br />

Bildungsvoraussetzungen<br />

• Die Aufwendungen müssen ihrer Eigenart nach genau umschrieben sein (konkreter<br />

Sachverhalt).<br />

• Die künftigen Ausgaben dürfen zu keinem aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand<br />

führen.<br />

• Die Aufwendungen müssen dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr<br />

zuordenbar sein.<br />

• Der Anfall der Aufwendungen muss am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher,<br />

jedoch hinsichtlich der Höhe oder des Eintrittszeitpunktes unbestimmt sein.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 81


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Beispiele<br />

• unterlassene Instandhaltungen, Wartungen, Inspektionen 1<br />

• Großreparaturen, Renovierungen, Generalüberholungen, Sicherheitsinspektionen<br />

• Abbruch-, Beseitigungs-, Entsorgungs- uä Kosten<br />

• Rekultivierungen<br />

11.1.4 Ausgewählte Rückstellungen<br />

• Abfertigungsrückstellung<br />

Anspruchsgrundlage<br />

Abfertigungsverpflichtungen können sich aus gesetzlicher Grundlage (AngG, VBG bzw<br />

GehaltsG), Kollektivvertrag bzw freiwilligen Einzelvereinbarungen bzw Betriebsvereinbarungen<br />

ergeben.<br />

Anspruchshöhe<br />

Sowohl nach AngG als auch nach VBG und GehaltsG besteht ein Abfertigungsanspruch<br />

grundsätzlich nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren. Kein Anspruch besteht, wenn<br />

der Dienstnehmer kündigt, aus wichtigem Grund vorzeitig austritt oder er zu Recht entlassen<br />

wird. (Weiters bei Unternehmensübertragungen, wenn der Dienstnehmer die Fortsetzung des<br />

Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses<br />

unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinem<br />

Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten). Bei einvernehmlicher<br />

Lösung steht dem Dienstnehmer die Abfertigung in voller Höhe zu. Im Falle des Todes des<br />

Dienstnehmers gebührt den gesetzlichen Erben die Hälfte der Abfertigung. Erklären weibliche<br />

Dienstnehmer nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist des § 5 Abs 1<br />

MSchG ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis, so gebührt ihnen die Hälfte der<br />

ihnen zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgeltes und<br />

ferner nur dann, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat.<br />

Kündigt ein männlicher Dienstnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw eine weibliche<br />

Dienstnehmerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder erfolgt die Kündigung wegen<br />

Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (Frühpension) aus einer gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung, so steht die Abfertigung dennoch zu, wenn das Dienstsverhältnis<br />

mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Die Abfertigung steht auch jenen<br />

Dienstnehmern zu, die wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der<br />

geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wegen<br />

Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer<br />

gesetzlichen Pensionsversicherung selbst kündigen. Die Abfertigung steht in diesem Fall bereits<br />

nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren zu.<br />

1<br />

Hiebei ist zu berücksichtigen, dass die Rückstellungsbildung nicht anstelle von planmäßigen oder außerplanmäßigen<br />

Abschreibungen erfolgen darf<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 82


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

• Pensionsrückstellung<br />

Für rechtsverbindliche Pensionszusagen und direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes<br />

ist durch eine entsprechende Rückstellung Vorsorge zu treffen. Wenn unter<br />

gewissen Vorraussetzungen die Möglichkeit besteht, die Pensionszusage zu widerrufen oder der<br />

Pensionsanspruch bei Auflösung des Dienstverhältnisses unter gewissen Voraussetzungen wegfallen<br />

kann, besteht trotzdem solange eine Verpflichtung zur Bildung einer Pensionsrückstellung,<br />

als die Umstände die zum Wegfall der Pensionsverpflichtung führen, nicht ausreichend<br />

konkretisiert sind.<br />

• Steuerrückstellung<br />

Steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art haben zusätzlich eine Rückstellung für den zu<br />

erwartenden Körperschaftsteueraufwand sowie für passive latente Steuern zu bilden.<br />

Latente Steuern ergeben sich aufgrund von zeitlichen Differenzen zwischen den<br />

handelsrechtlichen und steuerlichen Ansätzen, welche sich in späteren Jahren voraussichtlich<br />

wieder ausgleichen. Permanente Differenzen bleiben außer Betracht. Sämtliche<br />

Ergebnisunterschiede sind zu einer Saldogröße zusammenzufassen, sodass sich insgesamt nur<br />

entweder ein Aktiv- oder ein Passivposten für latente Steuern ergibt. Für eine passive<br />

Steuerabgrenzung besteht Passivierungspflicht, für eine aktive Steuerabgrenzung dagegen ein<br />

Ansatzwahlrecht. Die passive Steuerabgrenzung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im<br />

Anhang gesondert zu erläutern. Soweit eine unversteuerte Rücklage ausgewiesen ist, bedarf es<br />

einer solchen Rückstelllung nicht. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere<br />

Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.<br />

• Jubiläumsgeldrückstellung<br />

Jubiläumsgeldrückstellungen (für Dienstnehmerjubiläen; Aufwendungen für Firmenjubiläen sind<br />

allenfalls als Aufwandsrückstellung zu berücksichtigen) sind dann zu bilden, wenn aufgrund eines<br />

Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach einer bestimmten Dienstzeit an den<br />

Arbeitnehmer Jubiläumsgelder zu leisten sind. Die Höhe der Ansprüche sind den jeweiligen<br />

kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entnehmen.<br />

• Rückstellung für nicht verbrauchte Altersteilzeit<br />

Bei Altersteilzeitvereinbarungen ist im Falle einer geblockten Inanspruchnahme der Altersteilzeit<br />

eine Rückstellung hinsichtlich jener Aufwendungen zu bilden, die in den Freistellungszeitraum<br />

fallen. Für die Bewertung der Rückstellung ist das laufend ausbezahlte Entgelt einschließlich des<br />

50%igen Aufstockungsbetrages und darauf entfallender Lohnnebenkosten heranzuziehen. Der<br />

gegenüber dem AMS (Arbeitsmarktservice) bestehende Anspruch auf Erstattung des<br />

Differenzbetrages einschließlich Sozialversicherungsbeiträge ist als Aufwandszuschuss<br />

rückstellungsmindernd zu berücksichtigen. In der Freistellungsphase ist die Rückstellung<br />

entsprechend den tatsächlich geleisteten Entgeltszahlungen aufzulösen.<br />

11.1.5 Fehlbetrag gem Artikel X Rechnungslegungsgesetz<br />

Der Fehlbetrag einer Abfertigungs- oder Pensionsverpflichtung, der sich aus der erstmaligen<br />

Anwendung des § 211 Abs 2 HGB ergibt, ist gemäß Artikel X Rechnungslegungsgesetz über<br />

längstens zwanzig Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. In jedem Jahresabschluss ist unter der<br />

Bilanz der Fehlbetrag auf die gebotene Rückstellung gesondert anzugeben und im Anhang zu<br />

erläutern. Alternativ kann der Unterschiedsbetrag unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

gesondert ausgewiesen werden. Auch in diesem Fall besteht Erläuterungspflicht im<br />

Anhang.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 83


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11.2 Bilanzausweis<br />

Der Ausweis der Rückstellungen erfolgt in der Bilanz auf der Passivseite unter einem eigenen<br />

Posten Rückstellungen. Die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften sehen folgende<br />

Mindestgliederung vor:<br />

C. Rückstellungen:<br />

1. Rückstellungen für Abfertigungen<br />

2. Rückstellungen für Pensionen<br />

3. Steuerrückstellungen<br />

4. Sonstige Rückstellungen<br />

Abgrenzung gegenüber anderen Bilanzpositionen<br />

Von Rücklagen unterscheiden sich Rückstellungen dadurch, dass erstere für allgemeine, nicht<br />

konkretisierbare Risiken gebildet werden. Die Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen leitet sich<br />

aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaftsorgane her.<br />

Gegenüber Verbindlichkeiten unterscheiden sich Rückstellungen durch das Element der<br />

Ungewissheit bezüglich der Höhe oder des Entstehens einer Verpflichtung. Sind das Bestehen<br />

und die Höhe der Verpflichtung sicher und ist lediglich die Fälligkeit oder die Person des<br />

Gläubigers noch ungewiss, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Bei aufschiebend bedingten<br />

Verpflichtungen ist eine Rückstellung geboten, während bei einer auflösenden Bedingung<br />

regelmäßig eine Verbindlichkeit auszuweisen ist.<br />

Eventualverbindlichkeiten unterscheiden sich von Rückstellungen dadurch, dass bei ihnen die<br />

Inanspruchnahme noch unwahrscheinlich ist. Es handelt sich dabei regelmäßig um<br />

Verbindlichkeiten, bei denen sowohl der Rechtsgrund als auch die Höhe grundsätzlich feststeht.<br />

Aufgrund des Rechtstitels (Wechsel, Bürgschaft, Garantie, Haftungserklärung etc) ist mit einer<br />

Inanspruchnahme jedoch nur dann zu rechnen, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt.<br />

Passive Rechnungsabgrenzungsposten dienen der Abgrenzung eines künftigen Ertrages<br />

hinsichtlich vorgezogener Einnahmen. Rückstellungen sollen demgegenüber wirtschaftlich bereits<br />

entstandene Aufwendungen periodenrichtig zuordnen. Im Gegensatz zu Rückstellungen sind<br />

Rechnungsabgrenzungsposten ferner genau quantifizierbar, da die Höhe der Einnahmen<br />

eindeutig feststeht.<br />

11.3 Einzelkonten<br />

Die Darstellung der Einzelkonten ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten<br />

Detailierungsgrad des Kontenplans. Die nachstehende Übersicht ist eine beispielhafte<br />

Aufzählung der am häufigsten vorkommenden Rückstellungsarten ohne Anspruch auf<br />

Vollständigkeit. Im Bedarfsfall sind zusätzliche Konten aufzunehmen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 84


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11.4<br />

11.5 Buchführung<br />

Dotierung<br />

Die Einbuchung von Rückstellungen erfolgt grundsätzlich über die sie betreffenden<br />

Aufwandskonten (zB Steueraufwand für Steuerrückstellungen, Pensionsaufwand für<br />

Pensionsrückstellungen etc). In Ausnahmefällen kann die Dotierung auch erfolgsneutral erfolgen,<br />

etwa dann wenn ein Vermögensgegenstand angeschafft wird, dessen genauer Kaufpreis noch<br />

unbekannt ist. Der Buchungssatz lautet<br />

5...,6...,7...,8... Aufwandskonto / 3... Rückstellung für ...<br />

Verwendung<br />

Im Jahr der Inanspruchnahme wird der Zahlungsmittelabfluss erfolgsneutral verbucht, indem die<br />

Rückstellung wie folgt verwendet wird:<br />

3... Rückstellung für... / 2...Kassa, Bank bzw 3... Verbindlichkeit<br />

Zahlungen dürfen somit nur in jenem Ausmaß aufwandswirksam werden, als dafür noch keine<br />

Rückstellung gebildet wurde. Aufwandszahlungen sind daher in einen erfolgsneutralen<br />

Verbrauch und in einen in der laufenden Periode wirksamen Aufwand aufzuteilen.<br />

Rückstellung wurde höher gebildet als es dem tatsächlichen Aufwand entspricht:<br />

3... Rückstellung für... / 2...Kassa, Bank bzw 3... Verbindlichkeit<br />

/ 4 ...Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 85


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RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Rückstellung wurde zu niedrig dotiert:<br />

5...,6...,7...,8... Aufwandskonto / 2...Kassa, Bank bzw 3... Verbindlichkeit<br />

3... Rückstellung für... /<br />

Wurde die Zahlung zur Gänze als Aufwand eingebucht, ist im Zuge der Jahresabschlussarbeiten<br />

eine entsprechende Korrekturbuchung durchzuführen.<br />

Auflösung<br />

Ist der Rückstellungsgrund weggefallen bzw wurde die Rückstellung zu hoch gebildet, ist die<br />

Rückstellung ertragswirksam aufzulösen. Hiebei ist eine Verrechnung mit dem Aufwandsposten,<br />

über den die Rückstellung ursprünglich gebildet wurde, grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr<br />

sind Rückstellungsauflösungen auf einem gesonderten Ertragskonto wie folgt zu verbuchen:<br />

3... Rückstellung für .../4...Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />

Ein entsprechendes Ertragskonto in der Kontenklasse 4 ist dabei dann anzusprechen, wenn es<br />

sich um Rückstellungen handelt, die Aufwendungen betrafen, welche dem Betriebsergebnis<br />

zuzuordnen sind. Betrifft die Rückstellungsauflösung hingegen den Bereich des<br />

Finanzergebnisses, sind Ertragskonten in der Kontenklasse 8, in der auch die entsprechenden<br />

Aufwendungen erfasst wurden, anzusprechen. Rückstellungen für Ertragssteuern sind in den<br />

Posten 21, Steuern vom Einkommen und Ertrag aufzunehmen. Soweit sie für die Beurteilung<br />

der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind, hat ein gesonderter Ausweis zu<br />

erfolgen. Rückstellungen, die über ao Aufwand gebildet wurden, sind bei Nichtinanspruchnahme<br />

über ao Erträge aufzulösen. Erträge aus der Auflösung von Abfertigungs/Pensionsrückstellungen<br />

dürfen im Posten 6 c der GuV gegen die Zahlungen und die Zuweisungen an<br />

Rückstellungen für Abfertigungen/Pensionen aufgerechnet werden. Nur in Sonderfällen (zB<br />

umfangreiche Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsstilllegungen) können<br />

Abfertigungszahlungen bzw –dotierungen einen Vorgang außerhalb der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit darstellen und sind dementsprechend im ao Ergebnis darzustellen.<br />

Umbuchung<br />

Mit Wegfall der Ungewissheit (bezüglich des Rechtsgrundes bzw der Höhe des Anspruches) ist<br />

die Rückstellung gegen Verbindlichkeit umzubuchen.<br />

3... Rückstellung für .../3... Verbindlichkeit<br />

Der Rückstellungsspiegel hat folgendes Aussehen<br />

Rückstellung<br />

für ...<br />

Stand 1.1. Verbrauch Auflösung Zuführung Stand 31.12.<br />

11.6 Bewertung<br />

Rückstellungen sind grundsätzlich in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Dabei ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu<br />

nehmen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 86


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RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Für die Beurteilung der Rückstellungshöhe sind dabei sämtliche vorhandenen Informationen zu<br />

berücksichtigen und günstige wie ungünstige Entwicklungsmöglichkeiten gleichermaßen<br />

einzubeziehen. Die Bewertung hat willkürfrei und nachvollziehbar zu erfolgen. Es ist nicht der<br />

im ungünstigsten Fall zu erwartende Betrag maßgebend, sondern jener Betrag, der mit höchster<br />

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<br />

Im Wesentlichen gelten für die einzelnen Rückstellungsarten folgende Wertmaßstäbe:<br />

• Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind mit ihrem voraussichtlichen<br />

Rückzahlungsbetrag zu bewerten.<br />

• Rückstellungen für Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie Abfertigungen<br />

sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.<br />

• Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind in der Höhe<br />

des erwarteten Verpflichtungsüberhanges anzusetzen (das ist jener Betrag, um den der<br />

Wert der zu erbringenden eigenen Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt). Bei<br />

Beschaffungsgeschäften ist dabei der vereinbarte Kaufpreis mit dem sich aus dem<br />

Börsekurs oder Marktpreis ergebenden Wert bzw mit dem beizulegenden Wert zu<br />

vergleichen. Bei Absatzgeschäften erfolgt eine Gegenüberstellung des vereinbarten<br />

Kaufpreises mit jenen Aufwendungen, die in Erfüllung des Auftrages entstehen.<br />

• Die Höhe von Aufwandsrückstellungen ergibt sich durch eine Schätzung der in der<br />

Abschlussperiode oder einer früheren Periode wirtschaftlich verursachten Aufwendungen<br />

für künftige Maßnahmen oder Leistungen.<br />

Auch im Bereich der Rückstellungen gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Für gleichartige<br />

Sachverhalte ist jedoch auch eine Sammelbewertung zulässig (zB Garantierückstellungen).<br />

Die gebildeten Rückstellungen sind grundsätzlich so lange beizubehalten, solange der Grund für<br />

ihren Ansatz weiterbesteht. Die Höhe der Rückstellung ist zu jedem Jahresabschlussstichtag neu<br />

zu beurteilen. Stellt sich im Zuge der Jahresabschlusserstellung heraus, dass der<br />

Rückstellungsgrund weggefallen ist oder dass sich die Höhe aufgrund einer Änderung der<br />

Verhältnisse oder neuerer Erkenntnisse reduziert hat, ist die Rückstellung entsprechend<br />

aufzulösen bzw wertmäßig anzupassen. Stellt sich hingegen heraus, dass der ursprünglich<br />

dotierte Rückstellungsbetrag zu gering ist, ist eine Nachholung der Rückstellung vorzunehmen.<br />

Im Jahr der Inanspruchnahme hat ein erfolgsneutraler Verbrauch der Rückstellung zu erfolgen.<br />

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden zu echten Verbindlichkeiten, sobald die<br />

Ungewissheit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach wegfällt.<br />

Bei der in den Folgejahren vorzunehmenden Ausbuchung von Rückstellungen ist – wie oben<br />

dargestellt - darauf zu achten, dass streng zwischen "erfolgsneutralen, bestimmungsgemäßem<br />

Verbrauch" und "erfolgserhöhender Auflösung" nicht mehr benötigter Rückstellungen<br />

unterschieden wird. Dotierungen von Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht mit der<br />

Auflösung frei gewordener Rückstellungen verrechnet werden.<br />

Ausgewählte Rückstellungen<br />

Aufgrund gesonderter Bewertungsvorschriften für einzelne Rückstellungen werden nachstehend<br />

ausgewählte Positionen gesondert dargestellt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 87


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RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11.6.1 Abfertigungsrückstellung<br />

Die Rückstellung muss grundsätzlich versicherungsmathematisch berechnet werden. Wahlweise<br />

ist eine finanzmathematische Berechnung zulässig.<br />

Bei der finanzmathematischen Berechnung der Rückstellung sind für jeden Dienstnehmer<br />

folgende Faktoren zu berücksichtigen:<br />

• Zeitpunkt des Eintritts in das Unternehmen bzw die bisherige Dienstzeit<br />

• Zeitpunkt des voraussichtlichen Übertritts in den Ruhestand bzw die gesamte Dienstzeit<br />

(hiebei ist von einem faktischen Pensionsalter von derzeit 61,5 Jahre für Männer und<br />

56,5 Jahre für Frauen auszugehen)<br />

• Höhe des Abfertigungsanspruches zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand<br />

(Dieser ergibt sich aus dem maßgeblichen durchschnittlichen Monatsentgelt zum<br />

Bilanzstichtag multipliziert mit dem sich im Zeitpunkt des Pensionsantrittes ergebenden<br />

Vervielfachers)<br />

Als Rechnungszinssatz ist ein Zinsfuß von 3,5% anzusetzen. Der Umstand, dass einzelne<br />

Dienstnehmer vor Erreichen des Pensionsalters aus dem Unternehmen ausscheiden, ist durch<br />

entsprechende Fluktuationsabschläge zu berücksichtigen. Der Fluktuationsabschlag errechnet<br />

sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre. Die Ermittlung der Fluktuationsabschläge ist<br />

entsprechend zu dokumentieren.<br />

Die finanzmathematische Berechnung kann, sofern kein eigenes Rechenprogramm verwendet<br />

wird, mit Hilfe von Tabellenwerten für den Endwert einer vorschüssigen Rente nach folgender<br />

Formel durchgeführt werden:<br />

Rückstellung = Abfertigungsanspruch 2 x<br />

Rentenendwertfaktor für die bisherige<br />

Dienstzeit<br />

Rentenendwertfaktor für die gesamte<br />

Dienstzeit<br />

Die für obige Formel heranzuziehenden Rentenendwertfaktoren sind nachstehender Tabelle zu<br />

entnehmen.<br />

2<br />

Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Pensionsantritts<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 88


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RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Rentenendwertfaktoren für einen Rechnungszinssatz von 3,5%<br />

Das der Ermittlung des Abfertigungsanspruches zugrundezulegende Bruttomonatsentgelt ist wie<br />

folgt zu berechnen:<br />

letzter Monatbezug vor dem Bilanzstichtag<br />

zzgl Zulagen (nicht jedoch Reisekostenersätze)<br />

zzgl Sachbezüge (Wohnung, PKW etc)<br />

zzgl anteilige Sonderzahlungen (13./14. Gehalt, Prämien etc)<br />

zzgl Monatsdurchschnitt der Überstundenentgelte .<br />

= Bruttomonatsentgelt<br />

Im Fall von Entgeltminderungen (zB durch Krankenstand, unbezahlten Urlaub etc) ist das volle<br />

Entgelt maßgebend. Nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden<br />

• Aufwandsersätze (zB Reisekosten)<br />

• einmalige Zahlungen (zB Jubiläumsgelder)<br />

• Leistungen Dritter (zB Trinkgelder)<br />

Der Abfertigungsanspruch errechnet sich in Abhängigkeit von der geleisteten Dienstzeit als<br />

Vielfaches des Entgeltes des letzten Monats des Dienstverhältnisses<br />

nach 3 vollen Dienstjahren<br />

nach 5 vollen Dienstjahren<br />

nach 10 vollen Dienstjahren<br />

nach 15 vollen Dienstjahren<br />

nach 20 vollen Dienstjahren<br />

nach 25 vollen Dienstjahren<br />

Abfertigungsansprüche laut AngG<br />

2 Monatsentgelte<br />

3 Monatsentgelte<br />

4 Monatsentgelte<br />

6 Monatsentgelte<br />

9 Monatsentgelte<br />

12 Monatsentgelte<br />

Abweichende kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen sind entsprechend zu<br />

berücksichtigen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 89


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RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter<br />

oder Lehrling beim selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind dabei einzurechnen. Zeiten eines<br />

Lehrverhältnisses werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn die Gesamtdauer des<br />

Dienstverhältnisses einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert<br />

hat. Freiwillig angerechnete Vordienstzeiten als Dienstnehmer sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

Wurde das Dienstverhältnis vor dem Bilanzstichtag bereits gekündigt und reicht die<br />

Kündigungsfrist über den Bilanzstichtag hinaus, muss die Abfertigungsverpflichtung mit dem<br />

vollen Betrag passiviert und unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.<br />

11.6.2 Pensionsrückstellung<br />

Für Zwecke der Ermittlung der Pensionsrückstellung ist das Gutachten eines<br />

Versicherungsmathematikers einzuholen. Bei der Erstellung des Gutachtens ist von folgenden<br />

Berechnungsgrundlagen auszugehen:<br />

• Biometrische Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung AVÖ 1999-P-<br />

Angestellte von Pagler & Pagler<br />

• Faktisches Pensionsantrittsalter<br />

• Rechnungszinsfuß: 3,5% p.a.<br />

• Teilwertverfahren<br />

• Fluktuationsabschlag: Dreijahresdurchschnitt<br />

Zur Berechnung der Pensionsrückstellung sind dem Gutachter folgende Daten bekanntzugeben<br />

• Liste der anspruchsberechtigten Personen unter Angabe der jeweiligen Personalnummer<br />

• Geburtsdatum<br />

• Eintrittsdatum (unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten)<br />

• Geschlecht<br />

• Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsstufe<br />

• Bruttomonatsgehalt bzw Betriebspension<br />

• Status (Aktiver, Pensionsbezieher)<br />

11.6.3 Körperschaftsteuerrückstellung<br />

Eine Körperschaftsteuerrückstellung ist nur von steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art zu<br />

bilden. Für die Ermittlung der Körperschaftsteuerrückstellung ist folgende Berechnung<br />

anzustellen:<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 90


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Sind die geleisteten Vorauszahlungen höher als die errechnete Jahres-KöSt (bzw Mindest-KöSt)<br />

so stellt der Differenzbetrag eine Sonstige Forderung dar.<br />

Abschließend sollte folgende Verprobung durchgeführt werden:<br />

11.6.4 Rückstellung für latente Steuern<br />

Diese Rückstellung ist nur von steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art zu bilden. Die<br />

Höhe der latenten Steuern ergibt sich wie folgt<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 91


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11.6.5 Jubiläumsgeldrückstellung<br />

Die Jubiläumsgeldrückstellung ist finanzmathematisch auf Basis folgender Berechnungsgrundlagen<br />

zu berechnen:<br />

• Faktisches Pensionsantrittsalter<br />

• Rechnungszinssatz: 3,5%<br />

• Fluktuationsabschlag: Dreijahresdurchschnitt<br />

• Lohnnebenkosten: 8% (DB, DZ, KommSt), bei weniger als 20 Dienstjahren zusätzlich<br />

Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung<br />

• Teilwertverfahren<br />

• Jubiläumsgeldanspruch = Monatsgehalt (ohne aliquote Sonderzahlungen) multipliziert<br />

mit dem jeweiligen Vervielfacher<br />

Die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung erfolgt nach folgender Formel<br />

Rentenendwertfaktor für die bisherige Dienstzeit<br />

Jubiläumsgeldanspruch x ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Rentenendwertfaktor für die gesamte Dienstzeit<br />

(vom Eintritt bis zum Jubiläumsjahr)<br />

Der erforderliche Rückstellungsbedarf ergibt sich aus der Summe der Barwerte der<br />

Jubiläumsgeldansprüche pro Mitarbeiter und pro Jubiläumsjahr, welches bis zum Eintritt des<br />

voraussichtlichen Pensionsantrittsalters erreicht wird.<br />

11.6.6 Urlaubsrückstellung<br />

Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung sind zunächst die Kosten eines Urlaubstages zu<br />

ermitteln und diese sodann mit der Anzahl der zum Bilanzstichtag nicht verbrauchten<br />

Urlaubstage zu multiplizieren.<br />

Die Berechnung der nicht verbrauchten Urlaubstage erfolgt nach folgender Formel:<br />

Urlaubsrückstand zu Beginn des Urlaubsjahres<br />

+ aliquoter Teil des neuen Anspruches bis zum Bilanzstichtag 3<br />

- zwischen Beginn des Urlaubsjahres und dem Bilanzstichtag verbrauchte Urlaubstage<br />

Zur Feststellung der Kosten eines Urlaubstages wird das Monatsentgelt (zu berechnen wie das<br />

Entgelt für die Abfertigungsrückstellung) durch 26 dividiert (bei Urlaubsberechnung nach der 5-<br />

Tage-Woche durch 21,67 bzw gerundet durch 22). Diese Berechnung ergibt den Tagsatz, mit<br />

dem der Urlaubsrückstand multipliziert wird.<br />

Zusätzlich sind Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteil Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt) in<br />

der jeweils geltenden Höhe zu berücksichtigen:<br />

3<br />

Beispiel: Beginn des Urlaubsjahres 1.6. ; Urlaubsanspruch (6-Tage-Woche): 36 Tage; anteilige Urlaubstage 1.6. bis 31.12. = 7/12 *<br />

36 Tage = 21 Tage<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 92


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Bei Überschreiten der SV-Höchstbeitragsgrundlage von derzeit (2002) EUR 3.285,-- reduziert sich<br />

der Zuschlag für Lohnnebenkosten für den übersteigenden Teil auf 8% für DB, DZ und KommSt.<br />

Urlaubsvorgriffe sind rückstellungsmindernd zu berücksichtigen.<br />

Die Dotierung und Auflösung der Urlaubsrückstellung erfolgt jeweils über den Posten 6 a<br />

(Gehälter) bzw 6 b (Löhne).<br />

11.6.7 Rückstellung für Gleitzeitguthaben<br />

Zur Ermittlung der Rückstellungshöhe für Gleitzeitguthaben ist das Bruttomonatsentgelt (zu<br />

berechnen wie bei der Abfertigungsrückstellung) durch den Stundenteiler von 173 (Basis 40<br />

Stunden Woche) bzw laut Kollektivvertrag zu dividieren. Der so erhaltene Stundensatz ist mit<br />

der Anzahl der geleisteten und zum Bilanzstichtag noch nicht ausbezahlten Überstunden zu<br />

multiplizieren. Die Rückstellung ist um Lohnnebenkosten (siehe 11.6.6 Urlaubsrückstellung) zu<br />

erhöhen.<br />

11.7 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Kennzahlen im Bereich der Rückstellungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung im<br />

Zeitvergleich und dem hausübergreifenden Vergleich.<br />

Sozialkapitalrückstellungen (Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen, Jubiläumsgeldrückstellungen,<br />

Urlaubsrückstellungen etc.) können der Anzahl der Mitarbeiter am Ende des<br />

Jahres gegenübergestellt werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 93


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11.8 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Input<br />

1. Abfertigungsrückstellung Routine<br />

• Meldung Personalabteilung<br />

o Bruttomonatsbezüge<br />

o Sonderzahlungen<br />

o Sachbezüge<br />

o Durchschnittliche Überstunden<br />

o Zulagen<br />

o Prämien<br />

o Eintritts/Austrittsliste<br />

o Geburtsdaten<br />

o Eintrittsdaten<br />

• Anspruchsgrundlagen<br />

o AngG, VBG, GehaltsG<br />

o Kollektivvertrag<br />

o Betriebsvereinbarung<br />

o Dienstvertrag<br />

• Berechnungsgrundlagen<br />

o Rentenendwerttabelle<br />

o Kalkulationszinssatz<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Arbeitsschritte • Kontrolle Vollständigkeit der gemeldeten<br />

Daten<br />

• Berechnung maßgebendes<br />

Bruttomonatsentgelt je Dienstnehmer<br />

• Berechnung Abfertigungsanspruch je<br />

Dienstnehmer zum Zeitpunkt des<br />

Pensionsantritts<br />

• Berechnung Abfertigungsrückstellung als<br />

Summe der Barwerte der Einzelansprüche<br />

• Plausibilitätskontrolle<br />

• Ermittlung<br />

Dotierungs/Auflösungserfordernis<br />

• Abgrenzung erfolgsneutraler<br />

Verbrauch/erfolgswirksame Auflösung<br />

• Verbuchung bzw Korrektur unterjähriger<br />

Buchungen<br />

• Erstellung Rückstellungsspiegel<br />

• Aktualisierung Anhangangaben<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output • Rückstellungsspiegel<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 94


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

2. Pensionsrückstellung Routine<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Input • Versicherungsmathematisches Gutachten<br />

Arbeitsschritte • Beauftragung Versicherungsmathematiker<br />

• Meldung<br />

Personaldaten/Anspruchsgrundlagen an<br />

Versicherungsmathematiker<br />

• Vollständigkeitskontrolle der gemeldeten<br />

Daten<br />

• Plausibilitäts- und<br />

Vollständigkeitskontrolle des<br />

versicherungsmathematischen<br />

Gutachtens<br />

• Stichprobenartige Überprüfung der<br />

Berechnungsgrundlagen (Personaldaten,<br />

Geburts-/Eintrittsdaten, Bezüge,<br />

Pensionsansprüche, Geschlecht etc)<br />

• Ermittlung<br />

Dotierungs/Auflösungserfordernis<br />

• Abgrenzung erfolgsneutraler<br />

Verbrauch/erfolgswirksame Auflösung<br />

• Verbuchung bzw Korrektur unterjähriger<br />

Buchungen<br />

• Erstellung Rückstellungsspiegel<br />

• Aktualisierung Anhangangaben<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output • Rückstellungsspiegel<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 95


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

3. Sonstige Rückstellungen Routine<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Input • Meldung Personalabteilung<br />

o Noch nicht konsumierte Urlaube<br />

o Gleitzeitguthaben<br />

o Jubiläumsgeldansprüche<br />

o Noch nicht bezahlte Prämien,<br />

Gratifikationen<br />

• Meldung Landesregierung<br />

o Erstattungsansprüche Abfertigunen,<br />

Pensionen, Jubiläumsgelder etc<br />

• Meldung Rechtsabteilung<br />

o Haftungsansprüche<br />

o Anhängige Prozesse<br />

o Abschätzung Prozesskostenrisiko<br />

• Meldung Einkaufsabteilung<br />

o Noch nicht abgerechnete Leistungen<br />

• Vertragliche und außervertragliche<br />

Vereinbarungen<br />

Arbeitsschritte • Vollständigkeits- und<br />

Plausibilitätskontrolle der gemeldeten<br />

Daten<br />

• Berechnung Jubiläumsgeldrückstellung<br />

• Berechnung Urlaubsrückstellung<br />

• Berechnung Rückstellung<br />

Gleitzeitguthaben<br />

• Ermittlung sonstige Rückstellungen<br />

• Dokumentation der Anspruchsgrundlagen<br />

sowie der Schätzgrundlagen<br />

• Durchführung der notwendigen<br />

Buchungen (Dotierung, Auflösung,<br />

Verbrauch)<br />

• Vorjahresvergleich<br />

(Vollständigkeitskontrolle,<br />

Plausibilitätskontrolle)<br />

• Überprüfung, welche Rückstellungen<br />

fortzuführen, aufzulösen, neu zu bilden<br />

sind<br />

• Darstellung Rückstellungsentwicklung<br />

(Rückstellungsspiegel)<br />

• Aktualisierung Anhangerläuterungen<br />

• Abstimmung Rückstellungsspiegel mit<br />

GuV Buchungen<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output • Rückstellungsspiegel<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 96


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

11.9 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

11.9.1 Rückdeckungsversicherung<br />

Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung beeinflusst die Bildung der Abfertigungsrückstellung<br />

genauso wenig wie der Ankauf von Wertpapieren zur Sicherung der<br />

Abfertigungsansprüche. Die Versicherungsprämien stellen laufenden Aufwand dar. Hingegen ist<br />

der Anspruch gegen die Versicherung (das versicherungsmäßige Deckungskapital) zu aktivieren.<br />

Dieser Anspruch ist unter den Wertrechten des Anlagevermögens auszuweisen.<br />

11.9.2 Rückstellungen für beigestelltes Personal<br />

Auch Ansprüche von Bediensteten, die Dienstnehmer des Landes bzw einer sonstigen<br />

Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts oder von ihr beauftragten Organen<br />

sind, und für welche die Krankenanstalt Ersatz für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis<br />

(insbesondere Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder etc) zu leisten hat, sind in Höhe des<br />

Ersatzanspruches als Verpflichtung gegenüber der Gebietskörperschaft rückzustellen. Dies gilt<br />

nicht für jene Krankenanstalten, die diese Verpflichtung in Form eines Zuschlages zu den<br />

laufenden Personalaufwendungen an die Gebietskörperschaft leisten.<br />

Folgende Szenarien sind für die Beurteilung heranzuziehen, wem die zukünftigen Verpflichtung<br />

für die einzelnen Dienstnehmer zuzuteilen ist, d.h. ob eine Rückstellung für beigestelltes Personal<br />

zu bilden ist oder nicht:<br />

Szenario 1: Einzelzusage des Trägers<br />

Besteht eine Einzelzusage des Trägers, für den einzelnen Dienstnehmer alle laufenden und<br />

künftigen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zu übernehmen, so ist die Bildung der<br />

Rückstellung für beigestelltes Personal nicht erforderlich. Die Einzelzusage kann vertraglich oder<br />

gesetzlich vorliegen. Sie bedarf der eindeutigen und unwiderrufbaren Formulierung, dass der<br />

Träger für jeden einzelnen Dienstnehmer die laufenden und künftigen Verpflichtungen aus dem<br />

Dienstverhältnis übernimmt.<br />

Die wesentlichen Bestimmungen aus den dazu vorhandenen Verträgen bzw. die gesetzlichen<br />

Grundlagen sind in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern.<br />

Szenario 2: Pauschale Verlustabdeckung<br />

Besteht die Verpflichtung oder die Vereinbarung mit dem Träger, dass dieser Abgänge der<br />

Krankenanstalt deckt, so handelt es sich hierbei um eine pauschale Verlustabdeckung. Derartig<br />

pauschale Verpflichtungen des Trägers führen jedoch nicht unmittelbar dazu, dass der Träger die<br />

Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis übernimmt. Daher sind in diesen Fällen jedenfalls<br />

Rückstellungen für beigestelltes Personal einzustellen und somit den Verpflichtungen der<br />

Krankenanstalt Rechnung zu tragen.<br />

Die Rückstellung hat in einem gesonderten Posten mit der Bezeichnung "Rückstellung für<br />

beigestelltes Personal" zu erfolgen. Die jeweiligen Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen sind<br />

im Anhang gesondert zu erläutern. Die Berechnung der Rückstellungshöhe hat in Höhe des<br />

Barwerts der künftigen (Abfertigungs-/Pensions-/Jubiläumsgeld-)Ansprüche zu erfolgen. Beachte<br />

in diesem Zusammenhang insbesondere die außerhalb des Handbuches geregelten<br />

Übergangsbestimmungen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 97


E N T W U R F<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

tab<br />

Szenario 3: Zuschlag zu den laufenden Verpflichtungen<br />

Aufgrund einer Vereinbarung bzw gesetzlichen Grundlage leistet die Krankenanstalt an den<br />

Träger Zahlungen nicht nur in Höhe der laufenden Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis für<br />

beigestelltes Personal, sondern auch einen Zuschlag von 20 – 30 %. Dieser Zuschlag dient dazu,<br />

die künftigen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis abzudecken. Es ist keine<br />

Rückstellungsbildung für zukünftige Verpflichtungen mehr einzustellen.<br />

Dies bedarf jedenfalls einer schriftlichen, eindeutigen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage,<br />

welche in den Anhang aufzunehmen und zu erläutern ist.<br />

11.9.3 Abfertigung NEU<br />

Bei Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen auf eine rechtlich selbständige<br />

Mitarbeitervorsorgekasse ist die Abfertigungsrückstellung entsprechend aufzulösen. Im Ausmaß<br />

der "eingefrorenen" Altansprüche bleibt die Verpflichtung zur Weiterführung der Alt-Ansprüche<br />

bestehen. Auch für freiwillig gewährte Abfertigungsansprüche, die nicht an eine<br />

Mitarbeiterversorgungskasse übertragen werden, sind weiterhin Rückstellungen zu bilden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 98


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

12 Verbindlichkeiten<br />

12.1 Beschreibung / Definition<br />

Als Verbindlichkeiten werden jene Verpflichtungen der Krankenanstalt bezeichnet, die am<br />

Bilanzstichtag hinsichtlich Höhe und Fälligkeit feststehen; diese müssen im Unterschied zu den<br />

Rückstellungen eindeutig quantifizierbar sein. Sie erfassen Leistungen, zu denen die<br />

Krankenanstalt aufgrund eines Schuldverhältnisses oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung<br />

gezwungen werden kann, und als solche eine wirtschaftliche Belastung für diese darstellt.<br />

Verbindlichkeiten dürfen nicht mit den Forderungen saldiert werden (§196 Abs. 2 HGB) außer es<br />

handelt sich um Forderungen und Verbindlichkeiten von gleicher Art, die gegenüber ein und<br />

demselben Geschäftspartner bestehen und welche zum gleichen Zeitpunkt fällig werden.<br />

12.2 Ausweis<br />

Das Mindestgliederungsschema des § 224 Abs. 3 HGB sieht folgende Positionen für Verbindlichkeiten<br />

vor:<br />

- Anleihen<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />

- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen<br />

- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />

- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener<br />

Wechsel<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

- Sonstige Verbindlichkeiten<br />

§ 223 Abs 4 HGB sieht die Möglichkeit vor, zusätzliche Posten hinzuzufügen, wenn dies<br />

erforderlich ist, damit der Jahresabschluss auch tatsächlich ein möglichst getreues Bild der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Aus diesem Grund wurde das<br />

Mindestgliederungsschema um die folgenden Posten ergänzt:<br />

- Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger<br />

- Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />

- Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />

12.3 Einzelkonten<br />

Hinsichtlich der unten angeführten Einzelkonten ist anzumerken, dass die Gliederungsebenen,<br />

die in der Spalte "Verpflichtend" mit einem "V" gekennzeichnet sind, die verpflichtend<br />

anzuwendende Gliederung darstellen, während die anderen Gliederungsebenen bzw. Konten<br />

exemplarisch und keineswegs taxativ zu verstehen sind. Weiters steht es frei den individuell<br />

verschiedenen Anforderungen und Gegebenheiten folgend innerhalb des vorgegebenen<br />

Rahmens tiefere Gliederungen vorzunehmen. Entsprechend der folgenden Gliederung werden<br />

die einzelnen Konten anschließend erläutert.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 99


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 100


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

12.3.1 Anleihen, davon konvertibel<br />

Anleihen sind unter Inanspruchnahme des öffentlichen Kapitalmarktes aufgenommene Darlehen.<br />

Wenn langfristige Darlehen auf dem nicht organisierten (nicht öffentlichen) Kapitalmarkt<br />

aufgenommen werden, sind sie entweder unter den sonstigen Verbindlichkeiten oder, sollte dies<br />

im Sinne einer möglichst getreuen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

erforderlich sein, unter einem eigenen Posten auszuweisen.<br />

Unter konvertiblen Anleihen versteht man zum einen Schuldverschreibungen, die in Aktien<br />

umgetauscht werden können (Wandelanleihen), und zum anderen Schuldverschreibungen, die<br />

zusätzlich zum Anspruch auf Tilgung der Verbindlichkeit ein Bezugsrecht auf neu zu<br />

emittierende Aktien vorsehen (Optionsschuldverschreibungen).<br />

12.3.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />

Darunter sind die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Sinne des BWG<br />

(Bankwesengesetz) zu verstehen.<br />

12.3.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen<br />

Es handelt sich dabei um Anzahlungen, die in direktem Zusammenhang zu Aufträgen stehen,<br />

deren Erlöse als Umsatzerlöse anzusehen sind. Anzahlungen für die Veräußerung eines<br />

Grundstückes des Anlagevermögens beispielsweise sind den sonstigen Verbindlichkeiten<br />

zuzurechnen.<br />

12.3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />

Analog zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Verbindlichkeiten aus<br />

Lieferungen und Leistungen dann auszuweisen, wenn auf Grund zweiseitig verbindlicher<br />

Verträge (insbesondere Kaufverträge, Dienstleistungsverträge etc.) der Vertragspartner die<br />

vereinbarte Leistung erbracht hat. Durch die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hat<br />

der Vertragspartner einen einklagbaren Anspruch erworben. Die Rechnungslegung durch den<br />

Lieferanten bzw. Vertragspartner ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Entstehung der<br />

Verbindlichkeit unerheblich.<br />

Abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung der Behandlung von Sonderklassepatienten und<br />

der daraus resultierenden buchhalterischen Erfassung werden unter dieser Position auch die<br />

Zahlungsverpflichtungen ausgewiesen, die sich gegenüber den bei der Krankenanstalt<br />

angestellten Ärzten auf Grund ihrer Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von<br />

Sonderklassepatienten ergeben. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen im<br />

Abschnitt betreffend die Umsatzerlöse verwiesen.<br />

12.3.5 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener<br />

Wechsel<br />

Verpflichtungen, die sich aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener<br />

Wechsel ergeben, werden in dieser Position gesondert ausgewiesen. Im Zusammenhang mit der<br />

Aufnahme von Bankverbindlichkeiten ausgestellte Kautions- bzw. Depotswechsel stellen keine<br />

Wechselverbindlichkeiten dar.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 101


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

12.3.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

Wie bei den Forderungspositionen wird hier nicht auf den wirtschaftlichen Inhalt der<br />

Verbindlichkeit, sondern auf die Person des Gläubigers abgestellt. Es können hier also auch<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen enthalten sein. Hinsichtlich der Definition der<br />

Begriffe "verbundene Unternehmen" einerseits und "Beteiligungsverhältnis" andererseits sei auf<br />

die Erläuterungen im Abschnitt betreffend die Finanzanlagen verwiesen.<br />

12.3.7 Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger<br />

In dieser Position werden die Verbindlichkeiten ausgewiesen, die gegenüber den Gesellschaftern<br />

- sofern eine dementsprechende Rechtsform (im Regelfall Kapitalgesellschaften: GmbH, AG)<br />

vorliegt - oder den Rechtsträgern der jeweiligen Anstalt bestehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob<br />

die Verbindlichkeiten den laufenden Betrieb, Investitionsmaßnahmen - d.h. die Finanzierung des<br />

Sachanlagevermögens - oder sonstige Transferleistungen betreffen. Die Verbindlichkeiten<br />

können zum Beispiel aus gewährten Darlehen, sonstigen rückzahlbaren Zuschüssen oder<br />

Akontozahlungen resultieren. (Die Verbindlichkeiten sind im Anhang zu erläutern.)<br />

12.3.8 Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />

Unter dieser Position werden ausgewiesen:<br />

• die unterjährigen Akontozahlungen aus den Landeskrankenanstaltenfonds,<br />

• Abrechnungsüberhänge zu Lasten der Krankenanstalten, wenn die unterjährigen<br />

Akontozahlungen die tatsächlichen aus den erzielten bzw. geleisteten LKF Punkten<br />

resultierenden Ansprüche auf Fondsmitteln übersteigen,<br />

• sonstige Verbindlichkeiten, die gegenüber Ländern oder Gemeinden auf Grund des<br />

Krankenanstaltenfinanzierungsrechts entstanden sind.<br />

Handelt es sich aber bei den Gläubigern (also beispielsweise Länder oder Gemeinden)<br />

gleichzeitig um den Träger der Krankenanstalt, so sind die Verbindlichkeiten unter den<br />

Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger<br />

auszuweisen. (Die Verbindlichkeiten sind im Anhang zu erläutern.)<br />

12.3.9 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />

Unter dieser Position sind die Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht aus dem<br />

Krankenanstaltenfinanzierungsgesetz resultieren und bei denen die Gläubiger weder<br />

Gesellschafter noch Träger der Krankenanstalten sind (Abgrenzung zu den beiden zuvor<br />

genannten Positionen). Dabei wird inhaltlich differenziert, ob sich die Verbindlichkeiten aus der<br />

Finanzierung des Sachanlagevermögens, des laufenden Betriebes (bzw. Betriebsabganges) oder<br />

sonstigen Transferzahlungen ergeben. (Die Verbindlichkeiten sind im Anhang zu erläutern.)<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 102


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

12.3.10 Sonstige Verbindlichkeiten<br />

Wie bei den sonstigen Forderungen handelt es sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten um<br />

einen Sammelposten für sämtliche Verbindlichkeiten, die nicht unter den zuvor genannten<br />

Positionen auszuweisen sind. Dabei ist zwischen den Verbindlichkeiten aus Steuern, den<br />

Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit und den übrigen sonstigen<br />

Verbindlichkeiten zu differenzieren.<br />

12.4 Buchführung<br />

Die laufende Verbuchung erfasst Verbindlichkeiten bei allen Transaktionen, bei denen<br />

Lieferungen und Leistungen erworben bzw. eingekauft oder andere Verpflichtungen<br />

eingegangen werden, es aber zu keinem unmittelbaren Zahlungsfluss kommt. Exemplarisch seien<br />

hier die Buchungssätze für die folgenden Transaktionen dargestellt:<br />

- Ankauf aktivierungsfähiger (bzw. aktivierungspflichtiger) Wirtschaftsgüter (z.B. Vorräte)<br />

1...... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medi -<br />

zinische Güter, Desinfektionsmittel<br />

71.. Vorsteueraufwand<br />

/<br />

/<br />

3.... Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

- Aufwandsverbuchung gegen Verbindlichkeiten<br />

7..... Mietaufwendungen<br />

71.. Vorsteueraufwand<br />

/<br />

3.... Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bei Aufnahme zB eines Bankdarlehens<br />

2..... Bank / 3.... Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten<br />

Bei der Zuzählung eines Kredites bzw. Darlehens wird das Darlehens- bzw. Kreditkonto im<br />

Ausmaß der gewährten bzw. in Anspruch genommenen Darlehens- bzw. Kreditsumme belastet,<br />

die wiederum dem laufenden Bankkonto gutgeschrieben wird.<br />

Bei Darlehen, die von Gesellschaftern, Rechtsträgern der Krankenanstalten gewährt werden,<br />

oder rückzahlbaren Zuwendungen auf Grund des Krankenanstaltenfinanzierungsgesetzes oder<br />

sonstige Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten ändert sich am obigen<br />

Buchungssatz nur lediglich die Bezeichnung des Verbindlichkeitenkontos.<br />

- Laufende Zinsen<br />

8..... Zinsaufwendungen / 3.... Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten<br />

Hinsichtlich der Verbuchung von Anleihen sei auf den Abschnitt 12.5.2 verwiesen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 103


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

12.5 Bewertung<br />

12.5.1 Allgemein<br />

Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gilt das strenge Höchstwertprinzip sowie das Prinzip<br />

der Einzelbewertung. Die Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlungsbetrag erfasst. Im<br />

Rahmen der Jahresabschlusserstellung ist der Rückzahlungsbetrag zum Bilanzstichtag zu<br />

ermitteln (gewissermaßen der Betrag, der zum Bilanzstichtag aufzuwenden wäre, um die<br />

Verbindlichkeit zu tilgen). Ist der zum Bilanzstichtag ermittelte Wert höher als der Buchwert, so<br />

ist der höhere Wert anzusetzen. Liegt der Buchwert auf Grund von in Vorperioden<br />

durchgeführten Zuschreibungen über den seinerzeitigen Anschaffungskosten und ergibt sich auf<br />

Grund der zum Bilanzstichtag durchgeführten Bewertung ein niedrigerer Wert, so ist dieser<br />

niedrigere Wert anzusetzen, solange er die Anschaffungskosten nicht unterschreitet.<br />

Ein niedrigerer Wert als die Anschaffungskosten darf auf Grund des Prinzips der kaufmännischen<br />

Vorsicht nicht angesetzt werden. An die Ausbuchung von Verbindlichkeiten sind auf Grund des<br />

Vorsichtsprinzips strenge Maßstäbe gesetzt. Sie darf nur erfolgen, wenn der Gläubiger die<br />

Schuld rechtsverbindlich ganz oder teilweise erlässt.<br />

Rentenverpflichtungen (Leasing) sind mit dem Barwert der zukünftigen Auszahlungen bzw.<br />

Raten anzusetzen und zu bewerten. Dabei ist der vereinbarte Zinssatz anzuwenden.<br />

12.5.2 Anleihen<br />

Anleihen sind – wie alle Verbindlichkeiten – mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.<br />

Hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen einem höheren Rückzahlungsbetrag und dem<br />

niedrigeren Ausgabepreis ist dieser als Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen.<br />

Der angesetzte Rechnungsabgrenzungsbetrag ist dann über die Laufzeit der Anleihe gewinnmindernd<br />

aufzulösen.<br />

Verbuchung:<br />

Einbuchung<br />

2..... Liquide Mittel/Forderung<br />

2 Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

(Disagio)<br />

/<br />

3.... Anleihen<br />

Jährliche Verbuchung während der Laufzeit der Anleihe<br />

8..... Zinsen und ähnlicher Aufwand<br />

/ 3.... Aktiver<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

(Disagio)<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 104


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

12.6 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

• Working Capital: Umlaufvermögen (abzüglich langfr. Gebundenes UV) + ARA<br />

Abzüglich kurzfristiges Fremdkapital<br />

working Capital<br />

• Umschlagshäufigkeit : Materialaufwand und so bezogene Herstellungsleistungen<br />

Lieferverbindlichkeiten<br />

Durchschnittlicher Kreditorenstand<br />

• Effektivverschuldung: Bereinigtes Fremdkapital<br />

Abzüglich monetäres Umlaufvermögen, vermindert um die<br />

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr<br />

Abzüglich sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens, die<br />

Deckung des Sozialkapitals dienen<br />

Effektivverschuldung<br />

• Fiktive Schuldentilgungsdauer Effektivverschuldung<br />

cash flow<br />

12.7 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Input<br />

Text<br />

- Meldung über eingehende Rechnungen –<br />

Kreditorenbuchhaltung, OP Listen<br />

- Verbindlichkeiten Personalverrechnung =><br />

Meldungen der zuständigen<br />

Personalabteilungen<br />

- Meldung der Bauabteilung iZm<br />

Haftrücklässen<br />

- Bankbestätigungen, Bankkorrespondenz<br />

Routine<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Arbeitsschritte - Überprüfen des Bestandes der Anleihen und<br />

deren Veränderungen anhand von<br />

Einzeldokumenten (z.B. anhand Prospekt,<br />

Verträge, Aufstellungen usw.)<br />

- Prüfen der Plausibilität des Zinsaufwandes im<br />

Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand<br />

der Anleihen<br />

- Durchsicht von Kredit-, Darlehensverträgen<br />

und anderen Unterlagen<br />

- Abstimmen der Bankkonten anhand der<br />

entsprechenden Auszüge<br />

- Vergleich der Postenzusammensetzung der<br />

Bankkonten mit jenen der Vorperioden<br />

- Vergleich der gemeldeten ER mit dem<br />

Leistungszeitraum, Lieferzeitraum (Daten aus<br />

EDV Systemen)<br />

- Abstimmen des Wareneingangsjournals der<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 105


E N T W U R F<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

tab<br />

Lagerbuchhaltung mit Kreditorenjournal<br />

- Durchsicht der Kreditoren und Klären von<br />

Sollsalden, aussergewöhnlich alte und<br />

sonstige, ungewöhnliche Posten<br />

X<br />

- Vergleich der Kreditorenliste mit jener aus<br />

Vorperioden und Untersuchung von<br />

Veränderungen (z.B. Veränderungen bei den<br />

wichtigsten Lieferanten, des Anteils der<br />

Sollsalden oder der fälligen Posten am<br />

Gesamtsaldo)<br />

- Überprüfen der gemeldeten Kreditoren<br />

X<br />

- Kritische Durchsicht der Lieferantenrechnungen<br />

für die ersten 30 Tage nach dem<br />

Abschlussstichtag und/oder für Dienstleistungen/Einkäufe<br />

auf Positionen, die im<br />

Berichtsjahr hätten erfasst sein sollen.<br />

- Prüfung der korrekten Umrechnung von<br />

X<br />

Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

- Abstimmen der Sonstigen Verbindlichkeiten<br />

mit Einzelnachweisen und Bestätigungen<br />

X<br />

- Gliederung der Verbindlichkeiten X<br />

- Umgliedern eventueller Sollsalden in den<br />

Posten sonstige Forderungen<br />

- Vergleich der gemeldeten mit den ausgewiesenen<br />

Haftrücklässen und Prüfung auf<br />

Plausibilität<br />

- Ermitteln der Fristigkeiten der Verbindlichkeiten<br />

- Ermitteln der dinglichen Sicherheiten<br />

- Durchsicht wichtiger Verträge, wie Darlehens-,<br />

Leasing-, Lizenz-, Wartungsverträge,<br />

Versicherungspolicen und ähnliche<br />

Unterlagen (Vollständigkeit der<br />

Verbindlichkeiten<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output<br />

- Ansatz Verbindlichkeiten<br />

- Fristigkeitenspiegel/ Verbindlichkeitenspiegel<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 106


E N T W U R F<br />

PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />

tab<br />

13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

13.1 Beschreibung / Definition<br />

Gemäß § 198 Abs 6 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite Einnahmen<br />

vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem<br />

Bilanzstichtag sind.<br />

13.2 Bilanzausweis<br />

Im § 224 Abs 3 HGB werden die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten unter<br />

E. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

ausgewiesen. Eine tiefere Gliederung ist im Mindestgliederungsschema nicht vorgesehen.<br />

13.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />

Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" (V) angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />

13.4 Buchführung<br />

Zum Bilanzstichtag werden zB die im Voraus vereinnahmten Mieten abgegrenzt, soweit sie<br />

Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen.<br />

4..... Mieterlöse / 3.... Passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Nach dem Bilanzstichtag werden die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten gegen die<br />

Mieterlöse ausgebucht.<br />

3.... Passive Rechnungsabgrenzungsposten / 4..... Mieterlöse<br />

13.5 Bewertung<br />

Die Rechnungsabgrenzungsposten stellen hinsichtlich der Bewertung kein Problem dar.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 107


E N T W U R F<br />

PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNG<br />

tab<br />

13.6 Jahresabschlusserstellungsprozess<br />

Input<br />

Text<br />

- Meldung Buchhaltungsabteilung<br />

- Leasingverträge bzw. Mietverträge<br />

Routine<br />

Nicht<br />

Routine<br />

Arbeitsschritte<br />

- Berücksichtigung PRA gemäss<br />

Vorjahresgliederung des Jahresabschlusses<br />

- PRA aus dem Vorjahr abgeklärt?<br />

- Durchsicht der einzelnen Ertragskonten im<br />

Hinblick auf die richtige Periodenabgrenzung<br />

- Durchsicht in Zusammenhang mit der<br />

Beurteilung von Aktiv- und Passivposten<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Output<br />

- Ansatz PRA<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 108


E N T W U R F<br />

HAFTUNGSVERHÄLTNISSE<br />

tab<br />

14 Haftungsverhältnisse<br />

Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien<br />

und sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen sind unter der Bilanz auszuweisen, wenn<br />

diese auf der Passivseite weder als Verbindlichkeit noch als Rückstellung ausgewiesen werden<br />

müssen ( § 199 HGB). Unter Garantien sind Verpflichtungen zu verstehen, die das Einstehen für<br />

Leistungen anderer zum Inhalt haben.<br />

Als gemeinsames Merkmal gilt für Haftungsverhältnisse, dass die Krankenanstalt nicht<br />

Hauptschuldner ist, sondern dass eine sogenannte Eventualverpflichtung besteht. Die jeweilige<br />

Krankenanstalt haftet nur, wenn der tatsächliche Hauptschuldner seine Schuld nicht erbringt.<br />

Der Ausweis erfolgt nicht in der Bilanz, solange mit einer Inanspruchnahme nicht ernsthaft zu<br />

rechnen ist. Wenn dies allerdings der Fall ist, dh der Hauptschuldner nicht leistet, entfällt eine<br />

Angabe unter der Bilanz, da die Verpflichtung in der Bilanz anzusetzen ist.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 109


E N T W U R F<br />

UMSATZERLÖSE<br />

tab<br />

15 Umsatzerlöse<br />

15.1 Beschreibung / Definition<br />

15.1.1 Allgemeines<br />

Als Umsatzerlöse sind gem. § 232 Abs. 1 HGB die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des<br />

Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von<br />

Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und<br />

Umsatzsteuer auszuweisen.<br />

Typische Erlöse bedeuten für das Krankenhauswesen jene Vergütungen, die für die medizinische<br />

und pflegerische Versorgung der Bevölkerung von dritter Seite geleistet werden. Die<br />

medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung stellt somit den betrieblichen<br />

Kernleistungsbereich von Krankenanstalten dar.<br />

Ein wesentliches Kriterium ist die Tätigung dieser Umsatzgeschäfte des Kernleistungsbereichs mit<br />

Dritten. Deshalb können beispielsweise Umsätze aus betrieblichen Sozialeinrichtungen nicht als<br />

Umsatzerlöse ausgewiesen werden, sondern stellen sonstige betriebliche Erträge dar.<br />

15.1.2 Besonderheit bei den Umsatzerlösen von Krankenhäusern<br />

Krankenhäuser werden wirtschaftlich dadurch gesichert, dass einerseits ihre Investitionskosten im<br />

Wege der öffentlichen Förderung übernommen werden und sie andererseits leistungsorientierte<br />

Erlöse aus der Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) erhalten, die grundsätzlich als Umsatzerlöse in<br />

der GuV auszuweisen sind. Diese Erlöse können allerdings auch eine Finanzierungskomponente,<br />

d.h. ohne Charakter eines Leistungsentgelts, enthalten.<br />

Der bundesweit einheitliche LKF-Kernbereich bepunktet den stationären Krankenhausaufenthalt<br />

auf Basis der leistungsorientierten Diagnosen-Fallgruppen (LDF). Unter Bedachtnahme auf<br />

länderspezifische Erfordernisse können zusätzliche Kriterien im LKF-System berücksichtigt<br />

werden, wodurch eine länderweise gestaltbare LKF-Steuerung ermöglicht wird. Als solche<br />

Kriterien werden unter anderem die apparative Ausstattung, die Bausubstanz oder die<br />

Hotelkomponente der Krankenhäuser angeführt.<br />

Den LKF-Punkten werden daher länderspezifisch unterschiedliche Werte zugeordnet. Darüber<br />

hinaus beinhalten die Mittel, die Krankenhäuser von den jeweiligen Landeskrankenanstaltenfonds<br />

erhalten, Transferleistungen in unterschiedlicher Höhe, die beispielsweise zur Deckung von<br />

Investitionen dienen. Zur transparenten Darstellung sind daher spezifische Anhangsangaben zu<br />

den LKF-Punkten anzuführen.<br />

Dementsprechend variiert in den einzelnen Bundesländern die zusätzliche Finanzierung durch<br />

Zuschüsse, Kostenersätze sowie Übernahme von kameralen Gebarungsabgängen bzw.<br />

handelsrechtlichen Verlusten durch Länder und Gemeinden. Dadurch wird eine bundesweit<br />

einheitliche Darstellung, und damit eine bundesweite Vergleichbarkeit und transparente<br />

Trennung von Finanzierung und Leistungsentgelt in der GuV erschwert, da sich die Form der<br />

Finanzierung in den einzelnen Ländern stark unterscheidet.<br />

Es ist daher im Jahresabschluss danach zu trachten, die Form der wirtschaftlichen Sicherung der<br />

Krankenhäuser durch Krankenanstaltenfinanzierung einerseits, durch Investitionszuschüsse,<br />

sonstige Zuschüsse und Beihilfen, sowie Abgangsdeckungen andererseits nachvollziehbar und<br />

transparent darzustellen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 110


E N T W U R F<br />

UMSATZERLÖSE<br />

tab<br />

Diese Transparenz kann einerseits durch eine Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung<br />

sowohl der Bilanz als auch der GuV sowie andererseits durch detaillierte Anhangsangaben<br />

erreicht werden.<br />

Erlöse aus medizinischen Leistung für den stationären Bereich, den ambulanten Bereich oder die<br />

Abgeltungen für Nebenkostenstellen, beispielsweise der Pflegebereich für chronisch Kranke,<br />

sowie sonstige medizinische Leistungen, beispielsweise Laborleistungen, sind den Umsatzerlösen<br />

zuzuordnen. Die Zusammensetzung des Postens Umsatzerlöse in der GuV ist im Anhang<br />

detailliert anzugeben (siehe Anhang).<br />

Investitionszuschüsse für Anlagen werden unter einem gesonderten Posten in der Bilanz auf der<br />

Passivseite dargestellt. Die ertragswirksame Auflösung dieser Investitionszuschüsse wird unter<br />

den sonstigen betrieblichen Erträgen durch Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung<br />

gesondert dargestellt (siehe sonstige betriebliche Erträge). Zusätzlich wird die Entwicklung dieser<br />

Investitionszuschüsse detailliert im Anhang dargestellt (siehe Anhang).<br />

Zuschüsse und Beihilfen, die nicht unter Investitionszuschüsse fallen, wie beispielsweise Beihilfen<br />

nach dem GSBG und Zuschüsse für klinischen Mehraufwand, sind ebenfalls gesondert unter<br />

Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen<br />

darzustellen (siehe sonstige betriebliche Erträge). Sind diese Beträge wesentlich, ist eine<br />

verpflichtende Darstellung nach Art und Höhe im Anhang vorzunehmen.<br />

Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass in den Umsatzerlösen ausschließlich Leistungsentgelte<br />

enthalten sind. Finanzierungsbeiträge und Transferleistungen seitens der Spitalfonds, der Träger<br />

bzw. Gebietskörperschaften sind keinesfalls in dieser Position darzustellen.<br />

15.2 Ausweis<br />

Die Umsatzerlöse sind gemäß § 231 Abs. 2 HGB als Ziffer 1 in der GuV auszuweisen. Im<br />

Anhang ist die Zusammensetzung dieser Umsätze zu erläutern (siehe Anhang).<br />

Erträge aus außerordentlichen Geschäften werden keinesfalls unter den Umsatzerlösen<br />

ausgewiesen, sondern gesondert im außerordentlichem Ergebnis unter der Ziffer 18 der<br />

gesetzlich vorgegebenen Gliederung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren des § 231 Abs.<br />

2 HGB dargestellt. Als Beispiele werden in der Literatur angeführt:<br />

• für Enteignung gewährte Entschädigungen<br />

• Veräußerung von (Teil-)Betrieben<br />

• Schuldnachlass im Rahmen der Unternehmenssanierung<br />

Außerordentlich sind demnach Geschäfte, die einerseits die Unternehmensfortführung betreffen<br />

und andererseits eine seltene Maßnahme für das Unternehmen darstellen (siehe<br />

außerordentliches Ergebnis).<br />

Aperiodische Umsatzerlöse, beispielsweise nachträglich gewährte Mittel von Fonds, die frühere<br />

Jahre betreffen, sind unter den Umsatzerlösen auszuweisen. Sind sie hinsichtlich ihres Betrages<br />

und hinsichtlich ihrer Art für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter<br />

Bedeutung, so müssen diese gem. § 233 letzter Satz HGB im Anhang erläutert werden (siehe<br />

Anhang).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 111


E N T W U R F<br />

UMSATZERLÖSE<br />

tab<br />

15.3 Einzelkonten<br />

In der Kontenklasse 4 des österreichischen Einheitskontenrahmens sind die Kontengruppen 40<br />

bis 43 für die sogenannten Brutto-Umsatzerlöse vorgesehen. Brutto-Umsatzerlöse sind allgemein<br />

als "die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem<br />

Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen<br />

vor Abzug der Erlösschmälerungen" definiert.<br />

In den Kontengruppen 40 bis 43 der Ebene 2 erfolgt eine Einteilung der Brutto-Umsatzerlöse<br />

nach Erlösen aus stationärer Behandlung (diese beinhalten auch die Erlöse aus Sonderklassen),<br />

nach Erlösen aus ambulanter Behandlung und nach sonstigen medizinischen Erlösen, die weder<br />

im stationären noch im ambulanten Bereich erwirtschaftet werden. Die Darstellung der<br />

Unterkontengruppen verstehen sich als Vorschlag und sind an den spezifischen Bedarf der<br />

Krankenhäuser anzupassen. Dabei ist allerdings auf die geforderten Anhangangaben zur<br />

Erläuterung der Umsatzerlöse Bedacht zu nehmen.<br />

Die Gliederung der Umsatzerlöse hat dem Informationsbedarf des Einnahmenerhebungsblattes<br />

(= Pflichtangabe im Anhang) zu entsprechen und ist daher detailliert darzustellen. Die in der<br />

nachfolgenden Übersicht erforderliche Unterteilung wird hier lediglich bis zur dritten<br />

Gliederungsebene angeführt (hinsichtlich der weiteren verpflichtenden Konten in der vierten<br />

Ebene wird auf den Einheitskontenplan verwiesen):<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 112


E N T W U R F<br />

UMSATZERLÖSE<br />

tab<br />

15.4 Buchführung<br />

Da die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten gem. § 6 Abs. 1 Z 18 UStG unecht<br />

steuerbefreit sind, wird von den Kranken- und Pflegeanstalten keine Umsatzsteuer entrichtet.<br />

Das Verbot des Ausweises der Umsatzsteuer als Umsatzerlös hat daher für die Krankenanstaltenund<br />

Pflegeanstalten beim Ausweis in § 231Abs. 2 Z 1 HGB der gesetzlich vorgegebenen<br />

Gliederung der GuV keine Bedeutung. Dieses Verbot ist sehr wohl im Bereich der sonstigen<br />

betrieblichen Erträge § 231Abs. 2 Z 4 HGB der gesetzlich vorgegebenen Gliederung der GuV<br />

zu berücksichtigen. So ist beispielsweise für Umsätze aus einem Kantinenbetrieb Umsatzsteuer<br />

zu entrichten (siehe sonstige betriebliche Erträge).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 113


E N T W U R F<br />

UMSATZERLÖSE<br />

tab<br />

Der Buchungssatz für die Realisierung eines Umsatzerlöses stellt sich daher ohne Umsatzsteuer<br />

dar:<br />

2... Zahlungsmittel oder /<br />

Forderung Lieferungen und Leistungen<br />

4... Umsatzerlöse<br />

Erlösberichtigungen, wie beispielsweise nachträglich gewährte Rabatte, werden auf ein Konto<br />

Erlösschmälerungen (44...) erlösmindernd im Soll gegen ein Forderungskonto (Lieferungen und<br />

Leistung) im Haben gebucht. Eine Korrektur der Umsatzsteuerverbindlichkeit ist wegen der<br />

unechten Steuerbefreiung hier nicht zu berücksichtigen.<br />

4... Erlösschmälerung<br />

/ 2... Forderung Lieferung und Leistung<br />

15.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit den Umsatzerlösen dargestellt, die<br />

insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />

15.5.1 Umschlagshäufigkeiten<br />

Diese Kennzahl gibt an, wie oft sich ein bestimmter Vermögens- bzw. Kapitalposten bzw das<br />

ganze Vermögen in einer bestimmten Periode erneuert. Je höher die Umschlagshäufigkeit ist,<br />

desto kürzer ist die Umschlagsdauer, woraus sich eine geringere Kapitalbindung ergibt.<br />

Umschlagskennzahlen können beispielsweise berechnet werden für<br />

• das eingesetzte Vermögen<br />

• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

Die Formel der Kennzahl ist beispielhaft für die Berechnung der Vermögensumschlagshäufigkeit<br />

angeführt.<br />

Vermögensumschlagshäufigkeiten =<br />

Umsatz gem.§ 231<br />

Durchschnittlicher Vermögenseinsatz<br />

Der durchschnittliche Vermögenseinsatz ermittelt sich in der Regel aus folgender Rechnung<br />

ausgehend vom Anfangsbestand und Endbestand des Gesamtvermögens:<br />

Anfangsbes tand + Endbestand<br />

2<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 114


E N T W U R F<br />

UMSATZERLÖSE<br />

tab<br />

15.5.2 Sonstige Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Hier sollen weitere Anregungen zur Darstellung der Leistung von Krankenhäusern gegeben<br />

werden. Die Leistungsindikatoren beziehen sich dabei nicht ausschließlich auf die Umsatzerlöse.<br />

- Entwicklung der einzelnen Erlös- und Aufwandspositionen im Zeitablauf (insb. Erlöse aus<br />

Krankenhausleistungen, Erlöse aus ambulanten Leistungen, Nutzungsentgelte der Ärzte,<br />

Personal, Medizinischer Bedarf etc.)<br />

- Entwicklung der Verweildauer<br />

- Entwicklung der stationären Fälle<br />

- Verweildauerentwicklung nach Krankenhäusern und nach Bereichen (Innere Medizin,<br />

Chirurgie, etc.)<br />

- Entwicklung des Ausnutzungsgrades nach Krankenhäusern und nach Bereichen<br />

(Ausnutzungsgrad im Verhältnis zu den Planbetten)<br />

- Entwicklung einzelner Leistungsindikatoren nach Maßgabe von Zielvorgaben (z.B. Anstieg<br />

der Anzahl der Operationen, Ausweitung von Laborleistungen etc.)<br />

- Entwicklung von Belegungsdaten und Auslastung (Zahl der tatsächlich aufgestellten Betten,<br />

Zahl der Pflegetage, Nutzungsgrad, Verweildauer etc.)<br />

- Kapazität und Leistungsdaten im langfristigen Vergleich (Ist-Betten, Pflegetage, Verweildauer,<br />

Nutzungsgrad, Belegte Betten, etc.)<br />

15.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

15.6.1 Periodenreine Abgrenzung von Umsatzerlösen<br />

Im Bereich der LKF-Abrechnung stellt sich häufig die Frage, wie Patienten, deren Behandlung und<br />

Krankenhausaufenthalt sich über den Bilanzstichtag erstreckt, sogenannte Überlieger, im Sinne<br />

einer periodenreinen Abgrenzung von Umsatzerlösen zu behandeln sind. Da dieses Problem im<br />

Sinne der doppelten Buchhaltung spiegelbildlich den Bereich der noch nicht abrechenbaren<br />

Leistungen betrifft, erfolgt die Detailerläuterung und Problembehandlung der Überlieger unter<br />

jenem Kapitel (siehe 4.5.4).<br />

15.6.2 Honorar für Sonderklassepatienten<br />

Die Abbildung von Honoraren für Sonderklassepatienten im Rechnungswesen von Krankenhäusern<br />

stellt sich aufgrund der heterogenen vertraglichen Regelungen in verschiedenster Form<br />

dar.<br />

Teilweise - je nach vertraglicher Ausgestaltung – besteht keine direkte, vertragliche Leistungsbeziehung<br />

hinsichtlich der Behandlung von Sonderklassepatienten zwischen der Krankenanstalt<br />

einerseits und dem Sonderklassepatienten (bzw. der für die Behandlung aufkommenden<br />

Versicherung) andererseits. Diese Honorare werden im Namen und auf Rechnung von Ärzten<br />

von den Krankenhäusern abgerechnet und eingehoben.<br />

Die im Namen und für Rechnung des Arztes vereinnahmten Entgelte bzw.<br />

Sonderklassegebühren stellen sich im Rechenwerk der Krankenanstalt als reiner<br />

Durchläuferposten dar. Für diese ist eine Verbindlichkeit zu verbuchen, die unter den sonstigen<br />

Verbindlichkeiten auszuweisen ist. Der Anteil aus den Honoraren, die den Krankenhäusern<br />

zustehen, werden als "Erlöse aus Sonderklasse" im Rahmen der Umsatzerlöse ausgewiesen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 115


E N T W U R F<br />

UMSATZERLÖSE<br />

tab<br />

Beispiel:<br />

2... Forderungen (z.B. Versicherung) 100 /<br />

4... Erlöse Sonderklasse 20<br />

3... sonstige Verbindlichkeiten 80<br />

In anderen Krankenanstalten wird die Abrechnung und Einhebung der Honorare für<br />

Sonderklassepatienten von den Ärzten selbst vorgenommen, wodurch vorerst keine Abbildung<br />

im Rechnungswesen erfolgt. In weiterer Folge werden die Anteile der Krankenhäuser von den<br />

Ärzten eingehoben und als Erlöse ausgewiesen.<br />

Beispiel:<br />

2... Forderungen (L+L) Ärzte 20 / 4... Erlöse Sonderklasse 20<br />

Es kommen aber auch vertragliche Gestaltungen vor, bei denen eine direkte, vertragliche<br />

Leistungsbeziehung zwischen der Krankenanstalt einerseits und dem Sonderklassepatienten<br />

(bzw. der für die Behandlung aufkommenden Versicherung) andererseits besteht.<br />

Die gesamten Erlöse aus Sonderklassegebühren kommen in die Umsatzerlöse der<br />

Krankenhäuser. Erbringt der Arzt die Behandlung der Sonderklassepatienten im Rahmen seines<br />

Dienstverhältnisses, stellt der auf den Arzt entfallende Teil der Sonderklassegebühren<br />

Personalaufwand dar. Die diesbezüglichen Verbindlichkeiten werden im Rahmen der<br />

Lohnverrechnung unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.<br />

Unterstellt man dabei eine berufliche Selbständigkeit der Ärzte, fallen statt des Personalaufwands<br />

Aufwendungen für sonstige bezogene Leistungen, sowie anstatt der sonstigen Verbindlichkeiten<br />

(Personal) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an<br />

Beispiel:<br />

2... Forderungen (z.B Versicherung) 100 / 4... Erlöse Sonderklasse 100<br />

6... Personalaufwand 80 3... sonstige Verbindlichkeiten 80<br />

bzw.<br />

(5... sonstige bezogene Leistungen)<br />

bzw.<br />

(3... Verbindlichkeiten (L+L) Ärzte)<br />

Eine Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse, aber auch der Aufwendungen und Verbindlichkeiten, in<br />

Krankenhäusern ist daher durch die Verschiedenartigkeit der vertraglichen Grundlagen und der<br />

damit verbundenen Abbildung im Rechnungswesen nicht gegeben. Aus diesem Grund sind im<br />

Anhang die vertragliche Gestaltung und die buchhalterische Behandlung kurz zu erläutern (siehe<br />

Anhang).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 116


E N T W U R F<br />

BESTANDSVERÄNDERUNG<br />

tab<br />

16 Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen<br />

16.1 Beschreibung / Definition<br />

Bestandsveränderungen ergeben sich aus der Differenz der Anfangs- und Endbestände an<br />

unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht abrechenbaren Leistungen. Dabei ist es<br />

unwesentlich, ob die Veränderung aus einer Änderung der Bewertung, einer Abwertung<br />

einzelner Gegenstände oder aus einer Mengenänderung resultiert. Aufgabe dieser Position ist<br />

die Neutralisierung von Aufwendungen zur Herstellung dieser Vorratspositionen.<br />

Soweit Abwertungen von unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht abrechenbaren<br />

Leistungen die im Krankenhaus auf diese Gegenstände üblichen Abschreibungen überschreiten,<br />

sind sie unter der Position "Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit<br />

diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten" (Z.7.b.) auszuweisen.<br />

Entsprechen die Abschreibungen von unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen dem üblichen Ausmaß, so ist die Abschreibung in der Position<br />

"Bestandsveränderung" und nicht etwa unter Abschreibungen (Z.7.) oder sonstiger Aufwand<br />

(Z.8.) auszuweisen.<br />

Nicht unter der Position Bestandsveränderung dürfen Veränderungen des Bestandes an<br />

Handelswaren ausgewiesen werden, obwohl ihr Ausweis in der Bilanz gemeinsam mit den<br />

fertigen Erzeugnissen erfolgt. Der Handelswarenverbrauch ist unter der Position 5.a.<br />

(Materialaufwand) zu erfassen.<br />

16.2 Ausweis<br />

Die Bestandsveränderungen werden in Anwendung des gesetzlichen Mindestgliederungsschemas<br />

gemäß § 231 HGB wie folgt ausgewiesen:<br />

2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen<br />

16.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />

Die verpflichtenden Angaben wurden mit einem "V" versehen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 117


E N T W U R F<br />

BESTANDSVERÄNDERUNG<br />

tab<br />

16.4 Buchführung<br />

• Einbuchung der Inventur bei Halbfertigen und Fertigen Erzeugnissen sowie Noch nicht<br />

abrechenbaren Leistungen am Beispiel "Fertige Erzeugnisse, Medizinische Güter"<br />

Der Endbestand ist höher als der Anfangsbestand:<br />

2..... Fertige Erzeugnisse, Medizinische Güter / 4..... Bestandsveränderung<br />

Der Endbestand ist niedriger als der Anfangsbestand:<br />

4..... Bestandsveränderung / 2..... Fertige Erzeugnisse, Medizinische Güter<br />

16.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Da es sich bei den Bestandsveränderungen um eine reine Saldogröße aus Anfangs- und<br />

Endbestand handelt, ist auf die Ausführungen bei den Vorräten (Abschnitt 4.6) zu verweisen.<br />

16.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

Unter dieser Position sind nur die Bestandsveränderungen der unfertigen und fertigen<br />

Erzeugnisse, der noch nicht abrechenbaren Leistungen sowie von selbsterzeugten Roh-, Hilfsund<br />

Betriebsstoffen auszuweisen. Die Bestandsveränderungen der bezogenen Roh-, Hilfs- und<br />

Betriebsstoffe sowie der Waren sind grundsätzlich im Materialaufwand (Z.5.) auszuweisen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 118


E N T W U R F<br />

AKTIVIERTE EIGENLEISTUNGEN<br />

tab<br />

17 Andere aktivierte Eigenleistungen<br />

Bezüglich dieser Position wird auf die Ausführungen beim Anlagevermögen, Abschnitt 3,<br />

verwiesen.<br />

17.1 Einzelkonten<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 119


E N T W U R F<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

tab<br />

18 Sonstige betriebliche Erträge<br />

18.1 Beschreibung / Definition<br />

Der Posten Sonstige betriebliche Erträge ist ein Sammelposten für alle nicht unter andere<br />

Ertragsposten fallende Erträge und zwar insbesondere:<br />

• Buchgewinne aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens mit Ausnahme<br />

des Finanzanlagevermögens<br />

• Erträge aus Zuschreibungen und Wertaufholungen zum Anlagevermögen mit Ausnahme<br />

des Finanzanlagevermögens<br />

• Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen<br />

• Erträge aus der Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen (mit Ausnahme der<br />

Personalrückstellungen)<br />

• Zuschüsse und Beihilfen<br />

• Kantinen- und Küchenerlöse, Wäscherei<br />

• Miet- und Pachteinnahmen<br />

• Erträge aus sonstigen Sozialeinrichtungen, wie Schulen, Kindergärten und<br />

Erholungsheimen<br />

• Erträge aus Schadenersatzleistungen<br />

• Kursgewinne aus Währungen<br />

• Ausbuchung unbezahlter und verjährter Verbindlichkeiten und Schuldnachlässe<br />

• Zahlungseingänge aus in früheren Jahren ausgebuchten Forderungen<br />

• Fotokopien und Telefonkostenersätze<br />

• Spenden etc.<br />

Zuschreibungen zum Anlagevermögen können nur zur Rückgängigmachung außerplanmäßiger<br />

Abschreibungen erfolgen.<br />

18.2 Ausweis<br />

Aufgrund der heterogenen Struktur werden die sonstigen betrieblichen Erträge gesetzlich in drei<br />

Gruppen eingeteilt. § 231 Abs. 2 Z 4 HGB normiert eine gesetzliche Mindestgliederung (a,c,e) in<br />

der GuV, die durch die Buchstaben b) Erträge aus der Auflösung zu Investitionszuschüssen sowie<br />

durch d) Zuschüsse und Beihilfen erweitert wird.<br />

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit<br />

Ausnahme der Finanzanlagen<br />

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />

c) Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen<br />

d) Andere Zuschüsse und Beihilfen<br />

e) Übrige<br />

Unter a) ist nicht der Veräußerungserlös, sondern der Veräußerungsgewinn als Differenz<br />

zwischen Veräußerungserlös abzüglich Restbuchwert des Anlagevermögens im Zeitpunkt der<br />

Veräußerung zu verstehen. Versicherungsentschädigungen für einen untergegangenen<br />

Anlagevermögensgegenstand werden nach Abzug des Buchwertes des Anlagevermögens<br />

ebenfalls unter den Erträgen aus dem Abgang vom Anlagevermögen ausgewiesen.<br />

Die für die GuV vorgeschriebene Gliederung erfordert die Trennung der Erträge je<br />

Anlagenabgang aus dem Abgang vom Anlagevermögen von den Verlusten aus den<br />

Anlagenabgängen. Ist der Restbuchwert höher als der Veräußerungserlös bzw. die<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 120


E N T W U R F<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

tab<br />

Versicherungsentschädigung, so ist die Differenz (der Verlust) unter den sonstigen übrigen<br />

betrieblichen Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 Z 8b HGB) auszuweisen.<br />

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Finanzanlagevermögen sind bei<br />

Geltung der gleichen Grundsätze wie für das übrige Anlagevermögen unter § 231 Abs. 2 Z 13<br />

HGB auszuweisen.<br />

Unter b) wird die erfolgswirksame Auflösung von Rückstellungen ausgewiesen, soweit diese in<br />

Vorperioden zu hoch gebildet wurden oder der Grund für deren Bildung überhaupt weggefallen<br />

ist. Rückstellungserhöhungen werden unter den sonstigen Aufwendungen Z 8 bzw dem<br />

entsprechenden Aufwandsposten gebucht. Diese Position kann mit dem Rückstellungsspiegel<br />

abgestimmt werden. Aufgrund des Bruttoprinzips kann eine Verrechnung des<br />

Auflösungsbetrages einer Rückstellung mit der Neubildung einer gleichartigen oder anderen<br />

Rückstellung nicht vorgenommen werden. Die erfolgswirksame Auflösung von Personalrückstellungen<br />

erfolgt nicht unter der Position "sonstige betriebliche Erträge", sondern bei der<br />

jeweiligen Position im Personalaufwand.<br />

Die Erweiterung der gesetzlichen Mindestgliederung durch c) "Erträge aus der Auflösung des<br />

Sonderpostens zu Investitionszuschüssen" soll der Anforderung gem. § 222 Abs. 2 HGB, eine<br />

möglichst getreue Darstellung der Ertragslage zu gewährleisten, gerecht werden. Zusammen mit<br />

der passivseitigen Darstellung des Sonderpostens "Investitionszuschüsse" in der Bilanz wird die<br />

vorwiegende Finanzierung des Anlagevermögens im Gesundheitsbereich durch öffentliche Mittel<br />

transparent im Jahresabschluss abgebildet.<br />

Im Anhang wird zusätzlich die Aufgliederung der Investitionszschüsse nach einzelnen Positionen<br />

des Anlagevermögens sowie die Entwicklung während des Geschäftsjahres dargestellt.<br />

Ad d) Um den Besonderheiten der Krankenhäuser gerecht zu werden und eine transparente<br />

Darstellung der Finanzierung der Krankenhäuser zu ermöglichen, sollten öffentliche Zuschüsse<br />

und Beihilfen, die keine Investitionszuschüsse darstellen, gesondert als Ertrag unter den sonstigen<br />

betrieblichen Erträgen dargestellt werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Aufwandszuschüsse,<br />

die nicht in der Bilanz zu erfassen sind. Solche öffentlichen Zuschüsse sind<br />

beispielsweise Beihilfen nach dem GSBG (siehe Kapitel GSBG), Zuschüsse für den klinischen<br />

Mehraufwand bei Universitätskliniken sowie sonstige Zuschüsse von Ländern, Gemeinden etc.<br />

Die Beihilfen nach dem GSBG sind unter diesem Posten auszuweisen (siehe Kapitel GSBG).<br />

Beträge, die das Krankenhaus zur kameralen Abgangsdeckung bzw. zur bilanziellen<br />

Verlustdeckung erhält, sind dagegen unter der Position Verlust- und Abgangsdeckung vor der<br />

Position "Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr" anzuführen.<br />

Betreffen diese Zuschüsse das Finanzergebnis (handelt es sich beispielsweise um einen<br />

Zinsenzuschuss), so sind sie in einem gesonderten Posten unter Erweiterung des gesetzlichen<br />

Gliederungsschemas im Finanzergebnis der GuV auszuweisen.<br />

Dem außerordentlichem Ergebnis zuzuordnende Zuschüsse sind als außerordentliche Erträge zu<br />

erfassen.<br />

Sind die Erträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind<br />

sie gem. § 233 HGB hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern.<br />

Unter e) sind alle Umsätze zu erfassen, die unter keinem der anderen Ertragsposten auszuweisen<br />

sind, nicht unmittelbar aus der für das Unternehmen typischen Geschäftstätigkeit resultieren und<br />

deshalb nicht als Umsatzerlöse ausgewiesen werden können (siehe Beispiele unter<br />

Beschreibung/Definition und Vorschläge zu Einzelkonten).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 121


E N T W U R F<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

tab<br />

18.3 Einzelkonten<br />

Der österreichische Einheitskontenrahmen gibt für die sonstigen betrieblichen Erträge die Klassen<br />

46, 47, 48 und 49 vor. Die genau Zuweisung von diesen Kontenklassen zu den Inhalten, die im<br />

Kontenrahmen als "V" verpflichtend gekennzeichnet sind, wird, um den Anpassungsbedarf<br />

möglichst gering zu halten, freigestellt.<br />

Aufgrund der Vorgehensweise, Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen passivseitig in Form<br />

eines Sonderpostens gegenüberzustellen und die Aufgliederung der Investitionszuschüsse sowie<br />

die Entwicklung während des Geschäftsjahres nach einzelnen Posten des Anlagevermögens im<br />

Anhang darzustellen, sollte die Auflösung dieses Sonderpostens nach einzelnen Posten des<br />

Anlagevermögens im Kontenplan wiedergegeben werden. Die nicht mit einem "V" versehenen<br />

Kontobezeichnungen verstehen sich als Vorschlag.<br />

Die Gliederung der sonstigen betrieblichen Erträge hat dem Informationsbedarf des<br />

Einnahmenerhebungsblattes (= Pflichtangabe im Anhang) zu entsprechen und ist daher detailliert<br />

darzustellen. Die in der nachfolgenden Übersicht erforderliche Unterteilung wird hier lediglich<br />

bis zur dritten Gliederungsebene angeführt (hinsichtlich der weiteren verpflichtenden Konten in<br />

der vierten Ebene wird auf den Einheitskontenplan verwiesen):<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 122


E N T W U R F<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

tab<br />

18.4 Buchführung<br />

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit<br />

Ausnahme der Finanzanlagen<br />

Beim entgeltlichen Ausscheiden von Anlagen in Form eines Verkaufes, Tausches oder durch<br />

einen Schadensfall mit Schadenersatz ergeben sich für den Fall, dass die Erlöse den<br />

Restbuchwert übersteigen, folgende Erlösbuchungen.<br />

2... Zahlungsmittel oder<br />

2... Forderungen oder<br />

0... Anlagen (bei Tausch)<br />

/ 4... Erlöse Anlagenverkauf<br />

(3... Umsatzsteuer)<br />

Für die Buchung der Umsatzsteuer gilt es folgendes zu unterscheiden: Gem. § 6 Abs. 1 Z 26<br />

UStG sind Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese keinen<br />

Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine<br />

Tätigkeit im Rahmen der steuerbefreiten Umsätze der Ziffer 18 "Umsätze der Kranken- und<br />

Pflegeanstalten" verwendet wurden, steuerfrei. Für den Fall, dass Anlagen nicht (ausschließlich)<br />

für den Kranken- und Pflegebereich verwendet wurden, fällt im Fall eines Verkaufs Umsatzsteuer<br />

an, die entsprechend zu verbuchen ist.<br />

Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen ergeben sich aus der Gegenüberstellung des<br />

Erlöses, welcher durch die Veräußerung erzielt wird bzw. des Versicherungsersatzes und dem<br />

Buchwert der abgegangener Anlagen. Diese sind als "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.<br />

Sofern beim Verkauf Verluste erzielt werden, sind diese als "übrige betriebliche Aufwendungen"<br />

auszuweisen. Eine Saldierung darf nicht vorgenommen werden.<br />

Bei Gewinn wird gebucht:<br />

2..... Liquide Mittel<br />

4.... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />

/ 4.... Erlöse aus dem Abgang von Anlagen<br />

0.... Anlagevermögen<br />

Bei Verlust wird gebucht:<br />

2..... Liquide Mittel<br />

7..... Restbuchwert abgegangener Anlagen<br />

/ 7.... Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen<br />

0.... Anlagevermögen<br />

b) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens zu Investitionszuschüssen<br />

Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit diversen Einzelunterlagen abzustimmen (Protokolle,<br />

Verträge, Bescheide, gesetzliche Grundlagen etc.). Der Investitionszuschuss wird über die<br />

Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes, für den er gewährt wurde, verteilt gegen "sonstige<br />

betriebliche Erträge" verrechnet und bildet hier einen Ausgleichsposten für die Abschreibungen,<br />

die vom vollen Betrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 123


E N T W U R F<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

tab<br />

9... Sonderposten zu Investitionszuschüssen / 4... Erträge aus der Auflösung von<br />

Investitionszuschüssen<br />

c) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />

Hierunter wird die erfolgswirksame Auflösung von Rückstellungen ausgewiesen. Eine derartige<br />

Auflösung kann aus zwei Gründen erfolgen. Einerseits ist eine Rückstellung aufzulösen, wenn die<br />

Rückstellung zu hoch gebildet wurde. Andererseits erfolgt die Rückstellungsdotierung für<br />

gewisse Posten aus der Differenz der jeweils zum Jahresende errechneten pauschalen<br />

Rückstellung. Rückstellungserhöhungen werden unter den sonstigen Aufwendungen bzw dem<br />

entsprechenden Posten, Rückstellungsherabsetzungen – mit Ausnahme der Personalrückstellungen<br />

– unter dem Posten 4 b) "Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen" des<br />

gesetzlichen Mindestgliederungsschemas der GuV verbucht.<br />

3... Rückstellung / 4... Erträge aus der Auflösung von<br />

Rückstellungen<br />

d) Zuschüsse und Beihilfen<br />

Nicht rückzahlbare Aufwandszuschüsse sind grundsätzlich nicht in der Bilanz, sondern in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Im Normalfall sind Beihilfen und Zuschüsse, die der<br />

Abgeltung von Aufwendungen dienen, wie zum Beispiel zur Abgeltung des klinischen<br />

Mehraufwandes, aufwandsmindernd zu buchen. Um aber eine transparente Darstellung der<br />

Finanzierung durch öffentliche Mittel zu gewährleisten, sind diese Beihilfen und Zuschüsse,<br />

gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Erträgen zu buchen und auszuweisen.<br />

Insbesondere ist unter Zuschüssen und Beihilfen auch die Beihilfe nach GSBG (unsaldiert!)<br />

auszuweisen.<br />

Wann der Anspruch auf diese Mittel entsteht und damit eine Forderung eingestellt und ein Ertrag<br />

realisiert werden kann, ist den speziellen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu<br />

entnehmen (siehe unter Abschnitt "Investitionszuschüsse"). Die Buchung lautet:<br />

2... Zahlungsmittel oder<br />

2... Forderungskonto<br />

/ 4... Beihilfen und Zuschüsse<br />

e) Übrige<br />

Die Verbuchung der übrigen sonstigen betrieblichen Erträge erfolgt wie eine normale<br />

Erlösbuchung. Gegenüber der Verbuchung der Umsatzerlöse ist allerdings zu beachten, dass für<br />

Erträge, welche nicht unter die unechte Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 18 UStG fallen,<br />

(beispielsweise aus der Führung von Kantinen), die Umsatzsteuer verbucht wird.<br />

2... Zahlungsmittel oder<br />

2... Forderungskonto<br />

/ 4... übrige sonstige betriebliche Erträge<br />

3... Umsatzsteuer<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 124


E N T W U R F<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

tab<br />

18.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

• Entwicklung der einzelnen Ertragspositionen und zugehörigen Aufwandspositionen im<br />

Zeitablauf<br />

18.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

18.6.1 Periodenabgrenzung<br />

Gemäß § 205 Abs. 2 Z 5 HGB gilt der Grundsatz der Periodenabgrenzung, wonach<br />

Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden<br />

Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind. Für die Zuordnung der Erträge ist<br />

maßgeblich, ob sie im Geschäftsjahr realisiert wurden. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei<br />

unerheblich.<br />

Der Begriff der Gewinnrealisierung ist dabei nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung auszulegen. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gilt danach der Gewinn als<br />

realisiert, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung durchgeführt wurde.<br />

Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise Miet- und Pachtverhältnissen, ist eine<br />

zeitanteilige Realisierung anzunehmen. Erträge, die dabei verschiedene Geschäftsjahre betreffen,<br />

sind dementsprechend abzugrenzen. Handelt es sich um erhaltene fremde Vorauszahlungen, die<br />

erst die Folgeperiode betreffen, ist eine passive Rechnungsabgrenzung zu bilden (siehe passive<br />

Rechnungsabgrenzungen).<br />

Handelt es sich um Erträge, die erst in der Folgeperiode zufließen, aber teilweise im<br />

Abschlussjahr erfolgswirksam sind, erfolgt für den das Abschlussjahr betreffenden Ertrag die<br />

Buchung<br />

2... Sonstige Forderungen / 4... sonstige betriebliche Erträge (des<br />

laufenden Jahres)<br />

Fließt der gesamte Betrag dann im Folgejahr zu, wird der Ertragsanteil des Vorjahres gegen die<br />

sonstige Forderung ausgebucht.<br />

2... Zahlungsmittelkonto / 2... Sonstige Forderungen<br />

4... sonstige betriebliche Erträge (des<br />

neuen Jahres)<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 125


E N T W U R F<br />

MATERIALAUFWAND<br />

tab<br />

19 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />

19.1 Beschreibung / Definition<br />

Zum Materialaufwand zählt der gesamte mit der betrieblichen Leistungserstellung verbundene<br />

Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und an Handelswaren (sogenannter Wareneinsatz).<br />

Dazu gehören ua der Verbrauch an Medizinischen und Nichtmedizinischen Gütern sowie<br />

Aufwendungen für bezogene Herstellungsleistungen. Neben dem mengenmäßigen Verbrauch<br />

an Material fallen unter diese Position auch die Abschreibungen bzw Abwertungen von Roh-,<br />

Hilfs- und Betriebsstoffen sowie von Waren. Auch Ersatzbeschaffungen von Roh-, Hilfs- und<br />

Betriebsstoffen, für die ein Festwert gebildet wurde, sind hier auszuweisen.<br />

Dabei kommt es zu keiner Unterscheidung zwischen dem eigentlichen, der Erzielung der<br />

Umsatzerlöse dienenden betrieblichen Leistungsbereich und den übrigen betrieblichen<br />

Leistungen, für die der Materialverbrauch anfällt. Somit ist beispielsweise der Materialverbrauch<br />

für die Betriebskantine ebenfalls unter dem Materialaufwand zu erfassen. Daneben werden auch<br />

die Materialaufwendungen, die nicht im betrieblichen Leistungsbereich anfallen, unter dem<br />

Materialaufwand ausgewiesen, wie beispielsweise das Büromaterial des Verwaltungsbereiches.<br />

Zu den Aufwendungen für bezogene Herstellungsleistungen gehören Leistungen von Dritten mit<br />

materialähnlichem Charakter, die in den Leistungsbereich des Krankenhauses einfließen. Hiezu<br />

zählen die "Medizinischen Fremdleistungen" des MLV, somit fremdbezogene Laboruntersuchungen,<br />

Therapie-, Diagnose-, Autopsie und sonstige medizinische Leistungen. Nicht unter<br />

dieser Position auszuweisen sind die "Nichtmedizinischen Fremdleistungen" des MLV (mit<br />

Ausnahme der Position: Energie, Wasser, die doch unter der Position bezogene Fremdleistungen<br />

im Materialaufwand zu zeigen sind). Die "Nichtmedizinischen Fremdleistungen" des MLV sind im<br />

sonstigen betrieblichen Aufwand auszuweisen.<br />

Lieferantenskontoerträge sind weder ein sonstiger betrieblicher Ertrag noch Zinserträge, sondern<br />

vermindern entweder die Anschaffungskosten von angeschafften Gegenständen des Anlagebzw<br />

Umlaufvermögens oder jene Aufwendungen, für die ein Skontoertrag erzielt werden konnte<br />

und sind daher jeweils bei diesen Positionen abzusetzen (zur Skontoverbuchung siehe Abschnitt<br />

30).<br />

19.2 Ausweis<br />

Der Materialaufwand wird in Anwendung des gesetzlichen Mindestgliederungssschemas gemäß<br />

§ 231 HGB wie folgt gegliedert:<br />

5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />

a) Materialaufwand<br />

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />

19.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />

Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden. Als<br />

Beispiel im nachfolgenden Kontenrahmen wurde eine freiwillige tiefergehende Gliederung<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 126


E N T W U R F<br />

MATERIALAUFWAND<br />

tab<br />

gemäß dem MLV für die Aufwandsposition Materialverbrauch "Desinfektionsmittel und<br />

komprimierte Gase" angegeben; für sämtliche anderen Positionen des MLV, die nachfolgend<br />

gemäß zweiter Gliederungsebene des MLV angegeben sind, kann eine analoge Untergliederung<br />

vorgenommen werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 127


E N T W U R F<br />

MATERIALAUFWAND<br />

tab<br />

19.4 Buchführung<br />

• Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Beispiel Desinfektionsmittel), wenn die<br />

Zukäufe während des Jahres laufend auf das Bestandskonto (Kontoklasse 2.....) gebucht<br />

werden:<br />

5.... Verbrauch Medizinische Güter,<br />

Desinfektionsmittel<br />

/ 2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

Medizinische Güter,<br />

71.. Vorsteueraufwand / Desinfektionsmittel<br />

• Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Beispiel Desinfektionsmittel), wenn die<br />

Zukäufe während des Jahres sofort auf das Aufwandskonto (Kontoklasse 5.....) gebucht<br />

werden:<br />

Es erfolgt unterjährig keine Verbuchung des Verbrauches. Erst durch die Inventur zum<br />

Bilanzstichtag erfolgt die Erfassung des Verbrauches.<br />

Bei der Inventur wird folgende Buchung vorgenommen:<br />

−<br />

Einbuchung der Inventur bei Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und fertig<br />

bezogenen Teilen, wenn unterjährig die Zukäufe im Materialaufwand verbucht wurden:<br />

Bei Erhöhung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch ist<br />

kleiner als die Summe der Zukäufe):<br />

2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medi-<br />

zinische Güter, Desinfektionsmittel<br />

/ 5.... Verbrauch Medizinische Güter,<br />

Desinfektionsmittel<br />

Bei Verringerung des Inventurbestandes im Vergleich zum Vorjahr (dh der Vorratsverbrauch<br />

ist größer als die Summe der Zukäufe):<br />

5.... Verbrauch Medizinische Güter,<br />

Desinfektionsmittel<br />

/ 2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medizinische<br />

Güter, Desinfektionsmittel<br />

•<br />

Abschreibung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Beispiel Desinfektionsmittel)<br />

5... . Abschreibungen Medizinische Güter / 2..... Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Medizinische<br />

Güter, Desinfektionsmittel<br />

• Skontoverbuchung<br />

SIEHE Abschnitt 30.2<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 128


E N T W U R F<br />

MATERIALAUFWAND<br />

tab<br />

19.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit dem Materialaufwand dargestellt,<br />

die insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />

• Materialau fwand in % vom Umsatz =<br />

Materialaufwand ( Z5)<br />

x100<br />

Umsatzerlöse(<br />

Z1)<br />

• Materialaufwand<br />

in% von der Betriebsleistung<br />

=<br />

Materialaufwand ( Z5<br />

) x100<br />

Betriebsleistung ( Summe Z1bis Z5<br />

)<br />

• Soll- Ist – Vergleich:<br />

Materialaufwand<br />

IST Budget Abweichung in EUR Abweichung in %<br />

19.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

Im Materialaufwand (Z.5.) sind grundsätzlich nur die Bestandsveränderungen der Roh-, Hilfs- und<br />

Betriebsstoffe sowie der Waren auszuweisen. Die Bestandsveränderungen der Unfertigen und<br />

Fertigen Erzeugnisse sowie der noch nicht abrechenbaren Leistungen sind hingegen in der<br />

Position "Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch<br />

nicht abrechenbaren Leistungen" (Z.2.) auszuweisen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 129


E N T W U R F<br />

PERSONALAUFWAND<br />

tab<br />

20 Personalaufwand<br />

20.1 Beschreibung / Definition<br />

Der Personalaufwand umfasst sämtliche Aufwendungen für die Arbeitnehmer einschließlich der<br />

Mitglieder der Geschäftsführung bzw des Vorstandes.<br />

Aufwendungen für beigestellte Arbeitnehmer, die bei einem anderem Träger (zB<br />

Gemeindeverbände, Bund) beschäftigt sind, aber für die jeweilige Krankenanstalt ihre Dienste<br />

erbringen, sind ebenfalls unter der Position Personalaufwand mit der Bezeichnung "beigestelltes<br />

Personal" zu erfassen. In diesem Fall ist in einer Anhangsangabe zu erläutern, wie viele<br />

Mitarbeiter direkte Arbeitnehmer der Krankenanstalt sind und wie viele Mitarbeiter Beschäftigte<br />

des anderer Träger sind.<br />

Die Begriffe Löhne und Gehälter richten sich nach der Gruppe von Dienstnehmern, an die sie<br />

ausbezahlt werden. Lohnempfänger ist, wer dienstrechtlich als Arbeiter einzustufen ist. Gehaltsempfänger<br />

sind die Angestellten. Bei Schülerentgelten empfehlen wir die generelle Zuordnung<br />

zu den Gehaltsempfängern.<br />

Zu den unter a) und b) auszuweisenden Löhnen bzw Gehältern gehören neben den<br />

Grundbezügen für Beamte, Vertragsbedienstete, Arbeiter und Angestellte auch Zulagen,<br />

Provisionen, Prämien, Nichtleistungslöhne, Sonderzahlungen, Jubiläumszahlungen, freiwillige<br />

Fahrtkosten- und Verpflegungszuschüsse, Sachbezüge und Schülerentgelte. Der Ausweis von<br />

Sonderklassehonoraranteilen für unselbständige Dienstnehmer unter der Position Löhne bzw<br />

Gehälter ist davon abhängig, wer gegenüber der Versicherung als Leistungsempfänger auftritt.<br />

Leistet die Versicherung an die Krankenanstalt schuldenbefreiend und werden dem<br />

Dienstnehmer die Sonderhonoraranteile im Rahmen seines Dienstverhältnisses ausbezahlt, so<br />

wird der Dienstnehmeranteil des Sonderklassehonorars unter dieser Position ausgewiesen.<br />

Unter c) werden ausschließlich die Aufwendungen für Abfertigungen erfasst; hierunter fallen<br />

sowohl die Auszahlungen von Abfertigungen als auch die Veränderungen (Auflösungen,<br />

Verbrauch oder Zuführungen) der Rückstellungen für Abfertigungen.<br />

Unter d) werden die Aufwendungen für Altersversorgung ausgewiesen. Die Aufwendungen für<br />

Altersversorgung gehen über die reinen Pensionsaufwendungen hinaus, da hier auch sonstige<br />

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Altersversorgung der Mitarbeiter getätigt<br />

werden, gehören. Hiezu zählen beispielsweise der Abschluß von Lebens- bzw Rentenversicherungen<br />

für einzelne Arbeitnehmer, Beiträge an Pensions- und sonstige<br />

Unterstützungskassen. Ebenso sind unter dieser Position die Veränderungen (Auflösungen,<br />

Verbrauch oder Zuführungen) der Rückstellungen für Pensionen auszuweisen.<br />

Die unter e) anzuführenden Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben<br />

sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge beinhalten:<br />

• Kommunalsteuer<br />

• Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, sowie den damit einzuhebenden<br />

Dienstgeberzuschlag<br />

• U-Bahnabgabe in Wien<br />

• Gesetzliche Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />

• Behindertenausgleichstaxe<br />

• Etwaige krankenhausspezifische gesetzliche Sozialabgaben<br />

Die unter f) auszuweisenden sonstigen Sozialaufwendungen umfassen freiwillige Sozialaufwendungen,<br />

die nicht unmittelbar an den einzelnen Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangen,<br />

wie zB Zuwendungen an den Betriebsratfonds, freiwillige Krankenversicherung, Aufwendungen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 130


E N T W U R F<br />

PERSONALAUFWAND<br />

tab<br />

für Betriebsausflüge, Weihnachtsgeschenke an die Arbeitnehmer, Kosten von<br />

Betriebsveranstaltungen für die Belegschaft, Heirats- und Geburtenbeihilfen.<br />

Auslagenersätze (also von Mitarbeitern im Namen und für Rechnung der Krankenanstalt<br />

ausgelegte Ausgaben) gehören nicht in den Personalaufwand, sondern in die Position 8b,<br />

sonstiger übriger betrieblicher Aufwand. Dort sind auch Tages- und Nächtigungsgelder ("Diäten"),<br />

Kilometergelder, Fahrtkostenersätze uä Vergütungen aufzunehmen.<br />

Vorschüsse an Mitarbeiter sind nicht als Aufwandsposten, sondern in der Bilanz - in der Position<br />

Rechnungsabgrenzungsposten - auf der Aktivseite zu erfassen.<br />

20.2 Ausweis<br />

Der Personalaufwand wird in Erweiterung des gesetzlichen Mindestgliederungsschemas gemäß<br />

§ 231 Abs 2 HGB in folgende Mindestpositionen gegliedert:<br />

a) Löhne<br />

(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />

b) Gehälter<br />

(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />

c) Aufwendungen für Abfertigungen<br />

(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />

d) Aufwendungen für Altersversorgung<br />

(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />

e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt<br />

abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge<br />

(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />

f) Sonstige Sozialaufwendungen<br />

(hievon beigestelltes Personal: ...)<br />

20.3 Einzelkonten<br />

Die nachstehenden Konten beinhalten die Mindestdetaillierung des Personalaufwandes. Da es<br />

sich beim Personalaufwand um die betragsmäßig größte Position in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung handelt, ist eine detaillierte Gliederung erforderlich, um allen Berichtsadressaten<br />

die entsprechenden Informationen liefern zu können.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw. dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB falkultativ die Berufsgruppenbezeichnungen entsprechend dem<br />

MLV verfeinert werden oder es können innerhalb der Position "Beigestellte Bedienstete"<br />

wiederum die Untergliederungen in pragmatisch Bedienstete, Vertragsbedienstete oder Sonstig<br />

Bedienstete getroffen werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 131


E N T W U R F<br />

PERSONALAUFWAND<br />

tab<br />

Bei der Gestaltung des Kontenplans soll gewährleistet sein, dass folgende Informationen jeweils<br />

separat abrufbar sind:<br />

1. Personalaufwand gegliedert nach Berufsgruppen:<br />

• Ärzte<br />

• Apotheker, Chemiker, Physiker u.ä.<br />

• Hebammen<br />

• Krankenpflegefachdienstpersonal<br />

• Medizinisch-Technisches Dienstpersonal<br />

• Sanitätshilfsdienstpersonal<br />

• Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />

• Betriebspersonal<br />

• Sonstiges Personal<br />

2. Personalaufwand gegliedert nach "Dienstrechten":<br />

• Pragmatisch Bedienstete<br />

• Vertragsbedienstete<br />

• Sonstig Bedienstete<br />

• Beigestellte Bedienstete<br />

3. Personalaufwand gegliedert nach Aufwandsarten (siehe oben Abschnitt 20.2):<br />

• Löhne: getrennt nach Grundlohn, Zuschlägen, Sonderzahlungen<br />

• Gehälter: getrennt nach Grundgehalt, Zuschlägen, Sonderzahlungen<br />

• Aufwendungen für Abfertigungen<br />

• Aufwendungen für Altersversorgung<br />

• Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt<br />

abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge<br />

• Sonstige Sozialaufwendungen<br />

Nachfolgend wird der Kontenplan für die Berufsgruppe ÄRZTE dargestellt; eine Darstellung für<br />

die übrigen Berufsgruppen erfolgt nach dem selben Schema (siehe separater Kontenplan). Die<br />

verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen. Darüber<br />

hinausgehende freiwillige Angaben wurden beispielhaft nur bei den pragmatisch bediensteten<br />

Ärzten angeführt, gelten jedoch auch für die übrigen bediensteten Ärzte bzw für andere<br />

Berufsgruppen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 132


E N T W U R F<br />

PERSONALAUFWAND<br />

tab<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 133


E N T W U R F<br />

PERSONALAUFWAND<br />

tab<br />

20.4 Buchführung<br />

Verbuchung der Lohn- bzw Gehaltsabrechnung:<br />

Konto GuV- Bilanz-<br />

Soll<br />

Haben<br />

Pos. Pos.<br />

3..... D.8. Barauszahlungsbetrag<br />

3..... D.8. LSt laufend<br />

3..... D.8. LST Sonderzahlung<br />

3..... D.8. DNA Sozialversicherung<br />

laufend<br />

3..... D.8. DGA Sozialversicherung<br />

laufend<br />

3..... D.8. DNA Sozialvers.<br />

Sonderzahlung<br />

3..... D.8. DGA Sozialvers.<br />

Sonderzahlung<br />

3..... D.8. Kommunalsteuer<br />

3..... D.8. U-Bahnabgabe<br />

3..... D.8. Dienstgeberbeitrag<br />

3..... D.8. Zuschlag z.<br />

Dienstgeberbeitrag<br />

6..... 6.a. Gehalt<br />

6..... 6.a. Sonderzahlungen ZU, WR<br />

6..... 6.e. DGA Sozialvers. Laufend<br />

6..... 6.e. DGA Sozialvers.<br />

Sonderzahlung<br />

Dienstgeberbeitrag<br />

6..... 6.e.<br />

6..... 6.e. Zuschlag z.<br />

Dienstgeberbeitrag<br />

6..... 6.e. Kommunalsteuer<br />

6..... 6.e. U-Bahnabgabe<br />

20.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit dem Personalaufwand dargestellt, die<br />

insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />

Sämtliche nachfolgenden Kennzahlen können auch für die einzelnen Berufsgruppen ermittelt<br />

werden.<br />

• Personalintensität =<br />

Personalaufwand ( Z<br />

Betrieblicher Aufwand ( Summe Z<br />

6 ) x100<br />

5bis Z8<br />

)<br />

• Personalau fwand in % vom Umsatz =<br />

Personalaufwand ( Z6)<br />

x100<br />

Umsatzerlöse(<br />

Z1)<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 134


E N T W U R F<br />

PERSONALAUFWAND<br />

tab<br />

• Personalau fwand in % von der Betriebsleistung =<br />

Personalaufwand ( Z6)<br />

x100<br />

Betriebsleistung ( Summe Z1bis Z5)<br />

Beschäftigtenstand<br />

• Durchschni ttlicherBeschäftigtenstand =<br />

12<br />

je Monatsende<br />

• Personalaufwand<br />

pro Dienstnehmer =<br />

Personalaufwand ( Z6<br />

) x100<br />

Durchschnittlichen Beschäftigtenstand<br />

• Soll- Ist – Vergleich:<br />

Personalaufwand<br />

IST Budget Abweichung in EUR Abweichung in %<br />

20.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

20.6.1 Ärztehonorare<br />

Zur Behandlung der Arzt-Anteile an Sonderklassenhonoraren siehe die Ausführungen unter<br />

Abschnitt 15.6.2.<br />

20.6.2 Zuordnung von Schülerentgelten<br />

Schülerentgelte sind einheitlich als Gehaltsbezieher einzugliedern.<br />

20.6.3 Erfassung von kostenlos zur Verfügung gestelltem Personal<br />

Kostenlos zur Verfügung gestelltes Personal ist als Nutzungseinlage desjenigen anzusehen, der<br />

das Personal bereit stellt, soweit es sich hierbei um den Träger/Eigentümer handelt.<br />

Buchungsmäßig ist der Personalaufwand zu erfassen und im Bereich der Kapitalrücklage die<br />

Nutzungseinlage zu passivieren.<br />

Wird das Personal nicht vom Träger/Eigentümer kostenlos zur Verfügung gestellt, sondern von<br />

einem Dritten (zB Bund), ist ebenfalls der Personalaufwand zu erfassen. In diesem Fall ist<br />

gegengleich ein sonstiger betrieblicher Ertrag (Zuschuss) einzubuchen; bei Wesentlichkeit ist der<br />

Betrag im Anhang zu erläutern.<br />

Die Höhe des zu erfassenden Personalaufwandes richtet sich nach den Personalkosten<br />

desjenigen, der das Personal bereitstellt. Sind diese Kosten nicht bekannt bzw. werden diese<br />

Kosten trotz Anforderung der Krankenanstalt nicht bekannt gegeben, so sind vergleichbare<br />

Stundensätze (lt. Kollektivvertrag oder lt. Durchschnittssätzen des in gleicher Weise eingesetzten,<br />

bezahlten Personals) anzusetzen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 135


E N T W U R F<br />

PERSONALAUFWAND<br />

tab<br />

20.6.4 Sonstige Zuteilungsproblematik<br />

Freie Dienstnehmer, Zivildiener u. ä. sind den im Kontenrahmen vorgesehenen Gruppen<br />

zuzuordnen.<br />

Falls eine detaillierte Zuordnung im Einzelfall nicht handhabbar ist, empfehlen wir die Zuteilung<br />

zu sonstigem Personal (Berufsgruppe) und der weiteren Eingliederung in die Gehaltsbezieher.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 136


E N T W U R F<br />

ABSCHREIBUNGEN<br />

tab<br />

21 Abschreibungen<br />

21.1 Beschreibung / Definition<br />

21.1.1 Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen<br />

sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines<br />

Betriebes.<br />

Grundsätzlich werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen<br />

des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen<br />

vermindert. Weiters müssen die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. der Buchwert um<br />

außerplanmäßige Abschreibungen reduziert werden, wenn der beizulegende Wert am<br />

Bilanzstichtag niedriger ist als der ausgewiesene Buchwert und die Wertminderung<br />

voraussichtlich von Dauer ist.<br />

21.1.2 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen<br />

üblichen Abschreibungen überschreiten.<br />

Zunächst sind Gegenstände des Umlaufvermögens mit ihren Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten anzusetzen. Für Gegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge<br />

Niederstwertprinzip.<br />

Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich des Ausweises der Abschreibungen auf das<br />

Umlaufvermögen. Nur in Ausnahmefällen werden Abschreibungen des Umlaufvermögens in der<br />

Position Abschreibungen ausgewiesen. In der Regel erfolgt der Ausweis von Abschreibungen auf<br />

Forderungen in der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" Abschreibungen auf Roh-<br />

Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgen im Bereich "Materialaufwand" und Abschreibungen auf Fertige<br />

Erzeugnisse, unfertige Erzeugnisse und noch nicht abrechenbaren Leistungen erfolgen im Posten<br />

"Bestandsveränderungen".<br />

[ ABSCHREIBUNGSKATALOG GEMÄSS PROJEKT "KOSTENRECHNUNG"]<br />

21.2 Ausweis<br />

Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind gem § 231 Abs. 2 Z 7<br />

lit a HGB auszuweisen.<br />

Der Betrag einer außerplanmäßigen Abschreibung ist in der Gewinn und Verlustrechnung<br />

gesondert darzustellen (§ 232 Abs. 5 HGB) oder im Anhang anzugeben.<br />

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens sind nur dann unter § 231 Abs. 2 Z 7<br />

lit. b auszuweisen, wenn sie das im Unternehmen übliche Ausmaß übersteigen.<br />

Abschreibungen auf Wertpapieren des Umlaufvermögens, werden – selbst wenn sie das übliche<br />

Ausmaß überschreiten – nicht unter dieser Position, sondern im Finanzergebnis unter Z 14a<br />

ausgewiesen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 137


E N T W U R F<br />

ABSCHREIBUNGEN<br />

tab<br />

21.3 Einzelkonten<br />

21.4 Buchführung<br />

• Indirekte Verbuchung von Abschreibungen:<br />

7..... Abschreibungen 0....Kumulierte Abschreibungen zu<br />

Anlagen<br />

Weiters möglich: direkte Verbuchung.<br />

• Verbuchung von außerplanmäßigen Abschreibungen:<br />

7.....Außerplanmäßige Abschreibungen<br />

0.... Kumulierte Abschreibung zum<br />

Anlagenkonto<br />

Siehe auch Abschnitt 3.5.3<br />

21.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

SIEHE Kapitel Anlagevermögen Pkt. 3.6.<br />

21.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

21.6.1 Beginn der Abschreibung<br />

Der Abschreibungsbeginn orientiert sich am Tag der Inbetriebnahme. Dieser ist in der Regel<br />

ident mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbereitschaft.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 138


E N T W U R F<br />

ABSCHREIBUNGEN<br />

tab<br />

Das Inbetriebnahmedatum kann sich vom Anschaffungsdatum unterscheiden. Das<br />

Anschaffungsdatum ist für die Aktivierung relevant und orientiert sich am Übergang der<br />

Verfügungsmacht. Daher ist sicherzustellen, dass sowohl das Anschaffungsdatum als auch das<br />

Inbetriebnahmedatum registriert werden.<br />

21.6.2 Wirtschaftliches Eigentum<br />

Nur der wirtschaftliche Eigentümer ist berechtigt, die Abschreibungen geltend zu machen. (Vgl.<br />

Pkt. 3.8.2).<br />

21.6.3 Nachträgliche Änderungen des Abschreibungsplanes<br />

Eine nachträgliche Änderung des Abschreibungsplanes kann sich durch eine nachträgliche<br />

Änderung der Abschreibungsbasis, der Nutzungsdauer oder der Abschreibungsmethode<br />

ergeben.<br />

Bei einer nachträglichen Änderung der Abschreibungsbasis entstehen nachträgliche<br />

Anschaffungskosten erst nach der Inbetriebnahme. Diese sind zu aktivieren und gemeinsam mit<br />

den fortgeführten ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.<br />

Werden an einen bestehenden Vermögensgegenstand einzelne Teile angebaut, so ist zu prüfen,<br />

ob ein eigenständiger neuer Vermögensgegenstand vorliegt oder ein Bestandteil des bereits<br />

vorhandenen Vermögensgegenstandes ergänzt wurde.<br />

Liegt ein eigenständiger Vermögensgegenstand vor, ist für diesen eine Abschreibungsbasis,<br />

Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode festzulegen, unabhängig vom bereits bestehenden<br />

Vermögensgegenstand.<br />

Wird der bestehende Vermögensgegenstand lediglich erweitert oder wesentlich verbessert, so<br />

handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten. Diese sind dem Restbuchwert des<br />

bestehenden Vermögensgegenstandes hinzuzurechnen. Diese neue Abschreibungsbasis ist dann<br />

auf die Restnutzungsdauer des Gegenstandes zu verteilen, wobei sich durch die Erweiterung und<br />

Verbesserung in vielen Fällen auch eine Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer<br />

ergeben kann (siehe im Detail die Ausführungen in Abschnitt 3.5.2).<br />

Liegt kein eigenständiger Vermögensgegenstand vor und besteht auch keine Erweiterung oder<br />

wesentliche Verbesserung so ist der sog. Erhaltungsaufwand im Aufwand zu erfassen. Es kommt<br />

zu keiner Änderung in der Abschreibungsbasis.<br />

Wurde die Nutzungsdauer falsch geschätzt, dann ist ab dem Jahr, in welchem darüber Kenntnis<br />

erlangt wurde, der Restbuchwert zu Beginn des Geschäftsjahres auf die neue Restnutzungsdauer<br />

zu verteilen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 139


E N T W U R F<br />

SONSTIGER BETRIEBLICHER AUFWAND<br />

tab<br />

22 Sonstiger betrieblicher Aufwand<br />

22.1 Beschreibung / Definition<br />

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen umfassen zum einen alle Steuern, sofern sie nicht zu<br />

den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und zu den personalabhängigen Steuern gehören,<br />

und zum anderen die übrigen betrieblichen Aufwendungen.<br />

Die unter diesem Posten auszuweisenden Steuern sind die Steuern vom Vermögen,<br />

Verkehrssteuern, Gebühren nach dem Gebührengesetz und Verbrauchssteuern. Insbesondere ist<br />

hier der Vorsteueraufwand auszuweisen (siehe Abschnitt 29). Die übrigen betrieblichen<br />

Aufwendungen wiederum sind ein Auffangbecken für alle nicht gesondert ausweispflichtigen<br />

bzw. nicht unter anderen Posten zu erfassenden Aufwendungen.<br />

22.2 Ausweis<br />

Das gesetzliche Mindestgliederungsschema gemäß § 231 HGB gliedert die sonstigen<br />

betrieblichen Aufwendungen wie folgt:<br />

7. sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

a) Steuern, soweit sie nicht unter die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag fallen,<br />

b) Übrige<br />

22.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />

Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten entsprechend dem MLV verfeinert werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 140


E N T W U R F<br />

SONSTIGER BETRIEBLICHER AUFWAND<br />

tab<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 141


E N T W U R F<br />

SONSTIGER BETRIEBLICHER AUFWAND<br />

tab<br />

22.4 Buchführung<br />

• Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen werden wie folgt verbucht:<br />

7.... Instandhaltung Gebäude<br />

71.. Vorsteueraufwand<br />

/ 2..... Kassa/Bank<br />

(3..... Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen bzw. Rückstellung)<br />

Dabei kann auf der Passivseite abhängig davon, ob die Aufwendungen unmittelbar zu einem<br />

Zahlungsfluss führen oder nicht, gegen ein Zahlmittelkonto oder gegen Verbindlichkeiten<br />

gebucht werden. Gegebenenfalls kann die Verbuchung auch gegen Rückstellungen erfolgen.<br />

Hinsichtlich der Thematik Aufwandsrückstellungen sei auf den Abschnitt über die Rückstellungen<br />

verwiesen.<br />

22.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

• Anteil der sonstigen betrieblichen Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen<br />

• Mehrjahresvergleich bestimmter Komponenten der sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />

wie zB Instandhaltung<br />

• Analytischer Vergleich von Abschreibungen einerseits und den Instandhaltungsaufwendungen<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 142


E N T W U R F<br />

FINANZERGEBNIS<br />

tab<br />

23 Finanzergebnis<br />

23.1 Beschreibung / Definition<br />

Unter "Finanzerfolg" versteht man die Zwischensumme der gem § 231 Abs 2 Z 10 bis 15 HGB<br />

ausgewiesenen Beträge.<br />

23.2 Ausweis<br />

Erträge aus Beteiligungen<br />

Der Begriff "Beteiligung" ist gemäß § 228 HGB definiert: "Beteiligungen sind Anteile an anderen<br />

Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde<br />

Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen." Der auf verbundene Unternehmen entfallende<br />

Ertrag ist in einem Davon-Vermerk gesondert auszuweisen. Insbesondere zu erfassen sind<br />

sämtliche Gewinnanteile, die aufgrund der Beteiligung fließen, wie Dividenden oder<br />

Ergebnisübernahmen aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen.<br />

Erträge aus anderen Wertpapieren<br />

Diese stammen aus jeglichen verbrieften Rechten, die dem Anlagevermögen angehören. Auch<br />

hier sind aber nur die laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden etc), nicht aber die Erträge aus<br />

Zuschreibungen und Veräußerungen zu erfassen. Der auf verbundene Unternehmen entfallende<br />

Betrag ist in einem Davon-Vermerk gesondert auszuweisen.<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />

Zinserträge sind als laufendes Entgelt für die Gewährung von Fremdkapital zu verstehen. Die<br />

wichtigsten Beispiele sind Darlehenszinsen, Zinsen aus Bankguthaben und auch Verzugszinsen.<br />

Der auf verbundene Unternehmen entfallende Betrag ist auszuweisen.<br />

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und aus Wertpapieren<br />

des Umlaufvermögens<br />

Hier werden Erträge aus Wertänderungen des Vermögensstammes erfasst, also nicht laufende<br />

Erträge wie in den oben bezeichneten Posten. Ferner werden auch die Erträge aus dem Abgang<br />

von Finanzanlagen erfasst. Der Ertrag aus dem Abgang von Finanzanlagen ergibt sich als<br />

positiver Saldo (=Gewinn) aus den Erlösen (=Verkaufspreis) und dem Buchwertabgang der<br />

jeweiligen Finanzanlage. Ein negativer Saldo (= Verlust) ist im Posten Aufwendungen aus<br />

Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens zu erfassen.<br />

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />

In diesem Posten sind insbesondere Abschreibungen, Verlustübernahmen auf Grund von<br />

Ergebnisabführungsverträgen und Zuschüsse zur Verlustabdeckung in Beteiligungsgesellschaften,<br />

soweit sie Einfluss auf das Ergebnis haben, zu zeigen. Abschreibungen auf Umlaufvermögen sind<br />

nur dann zu zeigen, wenn sie nicht unüblich hoch sind. Sofern sie unüblich hoch sind hat der<br />

Ausweis unter den Abschreibungen gem § 231 Abs 2 Z 7 lit b HGB zu erfolgen. Weiters werden<br />

Aufwendungen aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen und Wertpapieren des<br />

Umlaufvermögens erfasst . In diesen Fällen ist der Buchwertabgang mit Erlösen zu saldieren.<br />

Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />

Zinsen sind jedes laufend zu zahlende Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital. Als<br />

"ähnliche Aufwendungen" können Provisionen und Spesen bei der Kreditgewährung verstanden<br />

werden, wie auch die erfolgswirksame Verbuchung eines Disagios. Bankspesen und sonstige<br />

Spesen des Geldverkehrs sind hingegen unter der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen"<br />

auszuweisen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 143


E N T W U R F<br />

FINANZERGEBNIS<br />

tab<br />

Der auf verbundene Unternehmen entfallende Aufwand ist auszuweisen.<br />

23.3 Einzelkonten<br />

23.4 Buchführung<br />

Buchungstechnisch ergeben sich gegenüber einem normalen Umsatz oder einer Aufwendung<br />

nur insofern Änderungen, da anstatt des Erfolgskontos Umsatzerlöse, das jeweilige Ertrags- oder<br />

Aufwandskonto verwendet wird.<br />

z.B.<br />

2...... Sonstige Forderungen / 8.... Erträge aus Beteiligungen<br />

Bei Aufwendungen werden Aufwandskonten verwendet, die erkennen lassen, dass es sich um<br />

Finanzaufwand handelt.<br />

z.B.<br />

8..... Zinsaufwendungen / 2.... Liquide Mittel (Bank)<br />

23.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Analytischer Vergleich der Finanzaufwendungen und Erträge über die Jahre hinweg.<br />

23.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

Ein häufig auftretendes Problem im Zusammenhang mit dem Finanzergebnis ist das Feststellen<br />

das Zeitpunktes, zu welchem die Erträge aus Finanzanlagen als zugeflossen gelten. Bei<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften richtet sich der Zeitpunkt des Zuflusses nach dem<br />

Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften richtet sich der Zufluss<br />

grundsätzlich nach dem Ausschüttungsbeschluss des Tochterunternehmens.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 144


E N T W U R F<br />

AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS<br />

tab<br />

24 Außerordentliches Ergebnis<br />

24.1 Beschreibung / Definition<br />

Hier sind jene Erträge und Aufwendungen zu erfassen, die außerhalb der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Diese Definition ist explizit im Handelsgesetzbuch<br />

unter § 233 HGB festgelegt. Die Erträge und Aufwendungen müssen ungewöhnlich in Art und<br />

Vorkommen sein und dürfen nicht in der Tätigkeit der Krankenanstalt begründet sein. Um von<br />

einem außerordentlichen Ertrag/Aufwand sprechen zu können muss dieser<br />

• Untypisch (in Bezug auf die Tätigkeit) und<br />

• Unregelmäßig sein.<br />

Der Ausweis unter dem außerordentlichen Ergebnis wird aufgrund der restriktiven Auslegung nur<br />

in Ausnahmefällen erfolgen.<br />

Sofern es sich um Erträge oder Aufwendungen handelt, die mit der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit zusammenhängen, wird die Außerordentlichkeit aber auch nicht durch die<br />

Höhe des Ertrages oder des Aufwandes begründet, so wie auch nicht durch die Zugehörigkeit in<br />

eine andere Periode.<br />

Beispiele für typische ao. Aufwendungen sind:<br />

Enteignungen, Aufwendungen aus Naturkatastrophen, Aufwendungen aufgrund politischer<br />

Boykotte, Betriebsstillegungen, Veräußerung von Teilbetrieben.<br />

24.2 Ausweis<br />

Der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen muss (gem § 231 Abs 2 Z 18<br />

und 19 HGB beim Gesamtkostenverfahren) nach dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

erfolgen.<br />

Summiert ergeben die ao. Erträge und die ao. Aufwendungen das außerordentliche Ergebnis.<br />

Wenn die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen nicht von untergeordneter Bedeutung<br />

sind, müssen diese bezogen auf ihre Art und auf die Höhe im Anhang detailliert erläutert<br />

werden.<br />

24.3 Einzelkonten<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 145


E N T W U R F<br />

AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS<br />

tab<br />

24.4 Buchführung<br />

Buchungstechnisch ergeben sich gegenüber einem normalen Umsatz nur insofern Änderungen,<br />

da anstatt des Erfolgskontos Umsatzerlöse, das Konto ao. Erlöse verwendet wird.<br />

2..... Zahlungsmittelkonto od Forderungen / 4....AO Erträge<br />

Bei Aufwendungen werden Aufwandskonten verwendet, die erkennen lassen, dass es sich um ao<br />

Aufwendungen handelt.<br />

0..... AO Aufwendungen / 2od. 3....Zahlungsmittelkonto od<br />

Verbindlichkeiten<br />

24.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Analytischer Vergleich der Außerordentlichen Aufwendungen und Erträge über die Jahre hinweg.<br />

24.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

Die Abgrenzung zwischen sonstigen betrieblichen Aufwendungen/Erträgen und<br />

außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen führt manchmal zu Problemen, weshalb man die<br />

restriktiven Kriterien für ao. Aufwand/Ertrag stets beachten muss.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 146


E N T W U R F<br />

STEUERN<br />

tab<br />

25 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />

(betrifft nur steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art)<br />

25.1 Beschreibung / Definition<br />

Im Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind die Beträge auszuweisen, die das<br />

Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten hat. Erträge<br />

aus Steuergutschriften sowie aus der Auflösung nicht bestimmungsgemäß verwendeter<br />

Rückstellungen sind hiebei gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage<br />

nicht von untergeordneter Bedeutung sind.<br />

Unter diesem Posten sind nicht nur die Steuerbelastungen des laufenden Jahres, sondern auch<br />

Steuernachzahlungen und Steuergutschriften aus früheren Jahren auszuweisen. Auch die<br />

Dotierung und die Auflösung nicht bestimmungsgemäß verwendeter Ertragsteuerrückstellungen<br />

fallen unter diesen Posten. Schließlich werden hier auch nicht abzugsfähige Kapitalertragsteuern<br />

sowie aktive und passive latente Steuern erfasst.<br />

Sowohl die Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit als auch auf das<br />

außerordentliche Ergebnis dürfen in diesem Posten zusammengefasst werden. Im Anhang ist<br />

jedoch anzugeben, in welchem Umfang die Steuern das Ergebnis der normalen<br />

Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten. Im Anhang sind ferner die<br />

aktivierbaren aktiven latenten Steuern, sofern sie in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen<br />

werden, sowie die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten<br />

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag des Geschäftsjahres, zu erläutern.<br />

25.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag werden in Anwendung des gesetzlichen<br />

Mindestgliederungssschemas gemäß § 231 HGB wie folgt dargestellt:<br />

21 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />

25.3 Einzelkonten<br />

Eine tiefergehende Gliederung als nachfolgend angeführt, kann freiwillig vorgenommen werden.<br />

Die verpflichtenden Angaben wurden fett dargestellt und mit einem "V" versehen.<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" angegebene Mindestgliederung<br />

hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw dem gewünschten Detaillierungsgrad des<br />

Kontenplans.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 147


E N T W U R F<br />

STEUERN<br />

tab<br />

25.4 Buchführung<br />

Die Körperschaftsteuer wird als Aufwand unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom<br />

Ertrag" verbucht. Während des Jahres ist auch eine erfolgsneutrale Verbuchung der<br />

Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich.<br />

Erfolgswirksame Verbuchung:<br />

8.....Laufender Steueraufwand<br />

/ 2.....Zahlungsmittelkonto<br />

Erfolgsneutrale Verbuchung:<br />

2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />

/ 2.....Zahlungsmittelkonto<br />

Am Jahresende wird der Saldo des Verrechnungskontos auf das Körperschaftsteueraufwandskonto<br />

umgebucht (Annahme: die Vorauszahlungen wurden erfolgsneutral eingebucht):<br />

8.....Laufender Steueraufwand<br />

/ 2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />

Die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld ergibt sich aus der für das jeweilige Wirtschaftsjahr<br />

vorzunehmenden Berechnung der Körperschaftsteuer aufgrund des Einkommens der<br />

Körperschaft. Soweit die Vorauszahlungen niedriger waren als die errechnete Körperschaftsteuerschuld,<br />

ist die Differenz in einer Körperschaftsteuerrückstellung zu passivieren. Sollte mehr<br />

vorausbezahlt worden sein, als die errechnete Körperschaftsteuerschuld beträgt, so ist die<br />

Differenz als Forderung gegenüber dem Finanzamt zu behandeln.<br />

Buchung bei zu geringer Vorauszahlung:<br />

8.....Laufender Steueraufwand<br />

/ 3.....Steuerrückstellung<br />

Buchung bei zu hoher (erfolgswirksam gebuchter) Vorauszahlung:<br />

2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />

/ 8.....Laufender Steueraufwand<br />

Soweit für Körperschaftsteuernachzahlungen eine Rückstellung gebildet wurde, ist diese zu<br />

verwenden. Die über diesen Betrag hinausgehende Nachzahlung ist aufwandswirksam zu<br />

verbuchen. Sollte die Rückstellung hingegen zu hoch gebildet worden sein, so ist sie insoweit<br />

erfolgswirksam aufzulösen. Sofern vom Finanzamt eine Körperschaftsteuergutschrift erteilt wird,<br />

entsteht dem Unternehmen eine Forderung, die mit späteren Verbindlichkeiten gegenüber dem<br />

Finanzamt verrechnet werden kann.<br />

Verbuchung einer Nachzahlung (bei Bescheiderhalt):<br />

- bei einer die Steuerrückstellung übersteigenden Steuerschuld<br />

3.....Steuerrückstellung<br />

8.....Laufender Steueraufwand<br />

/ 2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 148


E N T W U R F<br />

STEUERN<br />

tab<br />

- bei einer geringeren Steuerschuld als die Rückstellung beträgt<br />

3.....Steuerrückstellung<br />

/ 8..... Erträge aus der Auflösung nicht<br />

bestimmungsgemäß verwendeter<br />

Steuerrückstellungen<br />

3..... Finanzamt Verrechnungskonto<br />

Bei Bezahlung:<br />

3.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />

/ 2.....Zahlungsmittelkonto<br />

Verbuchung eines Guthabens bei Bescheiderhalt:<br />

- soweit keine Forderung ausgewiesen ist<br />

2.....Finanzamt Verrechnungskonto<br />

/ 8.....Erträge aus Steuergutschriften<br />

- soweit zusätzlich eine Steuerrückstellung aufzulösen ist<br />

3.....Steuerrückstellung<br />

/ 8..... Erträge aus der Auflösung nicht<br />

bestimmungsgemäß verwendeter<br />

Steuerrückstellungen<br />

Soweit die Mindestkörperschaftsteuer die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, kann<br />

sie als erfolgsneutrale Körperschaftsteuervorauszahlung (als Forderung gegenüber dem<br />

Finanzamt) behandelt und in den folgenden Jahren gegen die die Mindestkörperschaftsteuerschuld<br />

übersteigende Steuerschuld verrechnet werden. Unter Beachtung des<br />

Vorsichtsprinzips ist jedoch eine sofortige aufwandswirksame Verbuchung jedenfalls dann<br />

geboten, wenn es nicht sicher erscheint, dass die Mindeststeuer auf spätere<br />

Körperschaftsteuerschulden angerechnet werden kann (bei anhaltender Verlustsituation).<br />

25.5 Beispiele für Erfolgs- und Leistungsindikatoren<br />

Nachfolgend werden Kennzahlen im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen und<br />

vom Ertrag dargestellt, die insbesondere im (Mehr-)Jahresvergleich an Aussagekraft gewinnen.<br />

effektive Steuerbelastung =<br />

Steuernvom Einkommenund vom Ertrag ( Z 21) x100<br />

Ergebnis der gewöhnlichenGeschäftstätigkeit ( Z 17)<br />

25.6 Detailerläuterung zu häufig auftretenden Problemen<br />

Hierbei treten idR keine Probleme auf.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 149


E N T W U R F<br />

AUFLÖSUNG, ZUWEISUNG RÜCKLAGEN<br />

tab<br />

26 Auflösung bzw Zuweisung zu Rücklagen<br />

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen bei der Position "Eigenkapital" (Abschnitt 0) verwiesen.<br />

26.1 Einzelkonten<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 150


E N T W U R F<br />

VERLUST- BZW ABGANGSDECKUNG<br />

tab<br />

27 Verlust- bzw Abgangsdeckung<br />

Unter dieser Position werden eine bilanzielle Verlustabdeckung oder eine kamerale<br />

Betriebsabgangsdeckung sowie Transferzahlungen von Fonds, der Träger bzw. von<br />

Gebietskörperschaften dargestellt. Diese Position wirkt sich in weiterer Folge erhöhend auf den<br />

Bilanzgewinn bzw. vermindernd auf den Bilanzverlust aus.<br />

Hinsichtlich der zu verwendenden Einzelkonten siehe Abschnitt 26.1.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 151


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

28 Geldflussrechnung<br />

Ziel des Jahresabschlusses ist es, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage zu vermitteln (Generalnorm gemäß § 222 Abs. 2 HGB). Ein ausreichendes Bild der<br />

Finanzlage eines Unternehmens wird durch eine umfassende Geldflussrechnung in der Form<br />

eines Cash Flow Statements gezeigt.<br />

28.1 Beschreibung / Definition<br />

Für die finanzwirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens ist die Darstellung der vom<br />

Unternehmen selbst erwirtschafteten und die ihm von außen zugeflossenen Finanzierungsmittel<br />

sowie deren Verwendung erforderlich. Eine Geldflussrechnung stellt die periodenbezogene<br />

Veränderung eines Finanzmittelfonds (den Fonds der flüssigen Mittel) aufgrund von<br />

fondswirksamen, gemeint sind zahlungswirksamen, Vorgängen des betrieblichen<br />

Leistungsprozesses sowie aufgrund der Investitions- und Finanzierungsaktivitäten in der Periode<br />

dar.<br />

Zusammen mit den Informationen, die der Jahresabschluss liefert, ermöglicht die<br />

Geldflussrechnung eine bessere Beurteilung des Unternehmens über<br />

• die Fähigkeit, Zahlungsüberschüsse zu erwirtschaften,<br />

• die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,<br />

• die Auswirkungen von Investitions- und Finanzierungsvorgängen auf die Finanzlage<br />

sowie<br />

• die Gründe für die Divergenz zwischen Jahresergebnis und Netto-Geldfluss aus der<br />

laufenden Geschäftstätigkeit.<br />

28.2 Bestimmung des Finanzmittelfonds<br />

Der Fonds der flüssigen Mittel umfasst den Bilanzposten "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei<br />

Kreditinstituten" gemäß § 224 Abs 2 B IV HGB zuzüglich sonstiger als Liquiditätsreserve<br />

gehaltener flüssiger Mittel. Damit sind Wertpapiere des Umlaufvermögens gemeint, welche<br />

sofort in Geld umgewandelt werden können und dabei nur einem unwesentlichen<br />

Wertschwankungsrisiko unterliegen. Bankguthaben, die nicht innerhalb von drei Monaten flüssig<br />

gemacht werden können, dürfen nicht in den Finanzmittelfonds aufgenommen werden.<br />

28.3 Ableitung der Geldflussrechnung<br />

Bei der Aufstellung der Geldflussrechnung sind insbesondere die Grundsätze der Vollständigkeit,<br />

der Wesentlichkeit , der Klarheit und Übersichtlichkeit, der Stetigkeit sowie der Nachprüfbarkeit<br />

zu beachten.<br />

Die Geldflussrechnung wird derivativ aus den Jahresabschlussdaten erstellt und um einzelne<br />

Kontenumsätze ergänzt, um sonst nicht erkennbare finanzwirtschaftlich relevante Vorgänge zu<br />

identifizieren. Die Ableitung besteht in einer Verknüpfung von Erfolgsposten mit Posten der<br />

Veränderungsbilanz (=die Veränderung von Bestandskonten während eines Wirtschaftsjahres),<br />

wodurch vorgenommene bilanzielle Periodisierungen und Bewertungsmaßnahmen rückgängig<br />

gemacht werden und bewertungsunabhängige Zahlungsströme entstehen, deren Saldo zu einer<br />

entsprechenden Veränderung des Fonds der flüssigen Mittel führt. Durch die Verwendung von<br />

Daten, die über die allgemein verfügbaren Jahresabschlussinformationen hinausgehen, erhält die<br />

Geldflussrechnung einen eigenständigen Informationsgehalt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 152


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

Zu jedem Posten der Geldflussrechnung ist der entsprechende Betrag des vorangegangenen<br />

Geschäftsjahres anzugeben. Als Datenbasis für die Ableitung der Zahlungsströme dienen<br />

grundsätzlich Veränderungsbilanz, Anlagenspiegel, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.<br />

Soweit der Inhalt einzelner Jahresabschlussposten eine Zuordnung zu mehreren Posten der<br />

Geldflussrechnung erfordert, ist eine Zerlegung dieser Jahresabschlussposten notwendig, um<br />

sonst nicht erkennbare finanzwirtschaftlich relevante Vorgänge zu identifizieren.<br />

28.4 Überleitung in das kamerale Ergebnis (Abgang/Überschuss)<br />

Um etwaigen Budgetierungsanforderungen der jeweiligen Träger gerecht zu werden, ist das<br />

Ergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung in das kamerale Ergebnis überzuleiten. Hiezu dienst<br />

beispielhaft die nachfolgende Überleitung, die im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls<br />

anzupassen ist:<br />

Ergebnis lt. GuV (Verlust-/ Gewinn+)<br />

kameral unwirksame Erfolgsbuchungen; zB:<br />

Abschreibungen<br />

Abgang/Zuschreibung Anlagevermögen<br />

Bestandsveränderungen<br />

Wertberichtigung zu Forderungen<br />

Veränderungen Rückstellungen<br />

Abdeckung kameraler Abgang<br />

Abgrenzung Ausgleichsmittel, Auflösung Investitionszuschüsse usw.<br />

Veränderungen von doppischen Rücklagen außerhalb des Haushalts<br />

Sonstiges<br />

Summe<br />

kameral wirksame Bestandsbuchungen; zB<br />

Investitionen (ohne doppische Abschlussbuchungen wie Abschreibungen)<br />

Bezugsvorschüsse (ohne doppische Abschlussbuchungen)<br />

Aufnahme von Finanzschulden<br />

Sonstiges<br />

Summe<br />

Doppik Vorjahr – kameral laufendes Jahr; zB<br />

Außerordentliche Investition<br />

Betriebskosten und sonstige Akonto-Zahlungen<br />

Sonstiges<br />

Summe<br />

Doppik laufendes Jahr – kameral Vorjahr<br />

Kamerales Ergebnis (Abgang/ Überschuss)<br />

28.5 Gliederung der Geldflussrechnung<br />

Das Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No 95 sowie der International<br />

Accounting Standard (IAS) 7, beides richtungsweisende internationale Rechnungslegungsstandards,<br />

sowie das Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW 2 fordern<br />

eine Mindestgliederung der Geldflüsse nach den Bereichen<br />

• Laufende Geschäftstätigkeit<br />

• Investitionstätigkeit<br />

• Finanzierungstätigkeit<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 153


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

Durch Untergliederungen kann jeder Tätigkeitsbereich in seinem Informationsgehalt angereichert<br />

werden, wodurch eine differenzierte Analyse ermöglicht wird.<br />

Für die Gliederung der Geldflussrechnung im Krankenhauswesen ist in Anlehnung an die<br />

richtungsweisenden internationalen Rechnungslegungsstandards folgende Gliederung der<br />

Geldflussrechnung zu wählen (es wird darauf hingewiesen, dass diese Gliederung um etwaige<br />

Posten aufgrund der jeweils spezifischen Sachverhalte der einzelnen Krankanstalten zu ergänzen<br />

sein kann):<br />

EGT<br />

XX<br />

Abzüglich<br />

Sonstige betriebliche Erträge aus<br />

* GSBG<br />

xx<br />

* Klinischer Mehraufwand xx<br />

* Transfers (z.B. LKF Transfers)<br />

xx<br />

* so. Zuschüsse etc. xx<br />

xx<br />

1.<br />

"bereinigtes" EGT<br />

XX<br />

2. +/- Verlust/Gewinn aus dem Abgang von Gegenständen des<br />

xx<br />

Investitionsbereiches<br />

3. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des<br />

Anlagevermögens und<br />

Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />

xx<br />

4. - Auflösung passivierter Investitionszuschüsse xx<br />

5. +/- Abnahme/Zunahme der Vorräte, Forderungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen<br />

sowie anderer Aktiva, soweit es sich dabei nicht um die unter<br />

xx<br />

6.<br />

den sonstigen Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus<br />

Zuschüssen und Beiträgen von Bund, Ländern oder<br />

Gemeinden, den sonstigen Forderungen gegenüber dem<br />

Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen<br />

aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder Transferleistungen<br />

handelt. (siehe Kontenplan – sonstige Forderungen)<br />

+/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (ohne Ertragsteuern)<br />

xx<br />

7. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen sowie anderer Verbindlichkeiten, soweit es<br />

sich nicht<br />

um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den<br />

Krankenanstaltenträgern, Verbindlichkeiten auf Grund des<br />

Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive Verb.<br />

aus der Abrechnung der LKF - Punkte oder anderer<br />

Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten zur<br />

Finanzierung der Krankenanstalten oder<br />

um unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten aus Investitionen ins SAV (siehe<br />

Kontenplan) handelt<br />

xx<br />

8.<br />

Nettogeldfluss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

XX<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 154


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

9. +/- Nettogeldfluss aus außerordentlichen Posten<br />

xx<br />

10. - Zahlungen für Ertragsteuern xx<br />

10. Nettogeldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit XX<br />

12. + Einzahlungen aus Abgängen vom Sachanlagevermögen und<br />

immateriellen Vermögensgegenständen<br />

xx<br />

13. + Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens und<br />

sonstigen Finanzinvestitionen<br />

xx<br />

14. + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen<br />

xx<br />

15. - Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen (ohne<br />

Finanzanlagen); (aus der Spalte Zugänge des Anlagespiegels)<br />

xx<br />

16. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den Verbindlichkeiten aus<br />

L+L ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus Investitionen ins<br />

Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen)<br />

xx<br />

17. - Auszahlungen für Zugänge des Finanzanlagevermögens und<br />

sonstige Finanzinvestitionen<br />

xx<br />

18. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den sonstigen<br />

Verbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus<br />

Investitionen in Finanzanlagen<br />

xx<br />

19. Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit XX<br />

20. + Einzahlungen von Eigenkapital<br />

xx<br />

21. - Rückzahlung von Eigenkapital<br />

xx<br />

22. - Auszahlungen aus der Bedienung des Eigenkapitals xx<br />

23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und aus der<br />

xx<br />

Aufnahme von (Finanz-)Krediten<br />

24. - Auszahlungen für die Tilgung von Anleihen und Finanzkrediten xx<br />

25. + Sonstige betriebliche Erträge aus<br />

* GSBG xx<br />

* Klinischer Mehraufwand xx<br />

* Transfers (z.B. LKF Transfers)<br />

xx<br />

* sonstige Zuschüsse etc. xx<br />

xx<br />

26. +/- Verminderung/Erhöhung der unter den sonstigen<br />

Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus Zuschüssen<br />

und Beiträgen von Bund, Ländern oder Gemeinden, den<br />

sonstigen Forderungen gegenüber dem<br />

Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen<br />

aus sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder Transferleistungen<br />

xx<br />

27. + Einzahlung der Verlust- und Abgangsdeckung<br />

28. +/-<br />

Erhöhung/Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />

Verbindlichkeiten auf Grund des<br />

Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive Verb.<br />

aus der Abrechnung der LKF-Punkte oder anderer<br />

Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten zur<br />

Finanzierung der Krankenanstalten<br />

xx<br />

xx<br />

29. Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit XX<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 155


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

30. Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (= Summe<br />

aus den Posten 10., 19. und 29. der Geldflussrechnung)<br />

XX<br />

+/- Veränderungen, die nur im kameralen Abschluss zu<br />

berücksichtigen sind (siehe Abschnitt 28.4)<br />

xx<br />

31. Ergebnis kameraler Abschluss XX<br />

Fondsveränderungsrechnung:<br />

Anfangsbestand an liquiden Mittel<br />

+/- Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (lt Posten 30<br />

der Geldflussrechnung)<br />

= Endbestand an liquiden Mittel<br />

Um eine transparentere Darstellung und Trennung des Leistungsbereiches und des<br />

Finanzierungsbereiches zu ermöglichen, wird noch vor der Berechnung des Geldflusses ein<br />

"davon" Vermerk der Umsatzerlöse, welche aus dem LKF-Leistungsbereich generiert werden,<br />

angegeben. Unter den sonstigen betrieblichen Erträgen werden explizit solche Erträge angeführt,<br />

welche Finanzierungscharakter haben. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)<br />

wird durch Abzug dieser betrieblichen Erträge bereinigt. Zur Ermittlung des Nettogeldflusses aus<br />

der laufenden Geschäftstätigkeit wird von diesem "bereinigten" EGT ausgegangen. Sonstige<br />

betriebliche Erträge mit Finanzierungscharakter werden in der Berechnung des Geldflusses aus<br />

der Finanzierungstätigkeit angeführt.<br />

28.6 Laufende Geschäftstätigkeit<br />

Die Geldflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit sind ein Schlüsselindikator dafür, inwieweit das<br />

Unternehmen in der Lage war, Geldmittel zur Aufrechterhaltung der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit, für Investitionen, zur Kredittilgung und zur Dividendenzahlung ohne<br />

Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Finanzierungsbereich zu schaffen.<br />

Geldflüsse in diesem Bereich resultieren primär aus den mit der Haupttätigkeit des<br />

Unternehmens zusammenhängenden und daher letztlich in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

eingehenden Geschäftsfällen. Zu diesen Geldflüssen gehören:<br />

• Einzahlungen aus der betrieblichen Leistungserstellung<br />

• Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen<br />

• sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen<br />

sind<br />

• Auszahlungen für die betriebliche Leistungserstellung<br />

• Auszahlungen für Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />

• Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit<br />

zuzuordnen sind<br />

Steuerzahlungen sind in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.<br />

Ertragsteuerzahlungen sind gesondert auszuweisen. Geldflüsse aus außerordentlichen Posten<br />

sind, soweit sie nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, in den<br />

Bereich laufende Geschäftstätigkeit einzubeziehen und getrennt darzustellen.<br />

Die Abnahme bzw. Zunahme von sonstigen Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von<br />

Bund, Ländern oder Gemeinden, von den sonstigen Forderungen gegenüber<br />

Landeskrankenanstaltenfonds oder von sonstigen Forderungen aus sonstigen Beihilfen,<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 156


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

Zuschüssen oder Transferleistungen sind nicht im Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit,<br />

sondern im Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit darzustellen.<br />

Ebenso, soweit es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />

um Verbindlichkeiten auf Grund des Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />

(exklusive der Verbindlichkeiten aus der Abrechnung der LKF-Punkte oder anderer<br />

Leistungsabrechnungen) oder um sonstige Verbindlichkeiten zur Finanzierung der<br />

Krankenanstalten handelt, wird ein Ausweis im Nettogeldfluss der Investitionstätigkeit<br />

vorgenommen. Handelt es sich um unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />

ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Investitionen ins Sachanlagevermögen, wird deren jährliche<br />

Veränderung dem Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit zugeordnet.<br />

28.7 Investitionstätigkeit<br />

Die gesonderte Darstellung der Geldflüsse in diesem Bereich ist deshalb von Bedeutung, weil sie<br />

das Ausmaß jener Investitionen aufzeigt, die künftige Erträge und Einzahlungen bewirken sollen.<br />

Zu den Geldflüssen aus Investitionsaktivitäten gehören:<br />

• Auszahlungen für die Anschaffung/Herstellung von Sachanlagen und immateriellen<br />

Vermögensgegenständen einschließlich aktivierter Eigenleistungen<br />

• Auszahlungen betreffend das Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes<br />

• Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen und für sonstige Finanzinvestitionen<br />

• Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen<br />

• Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen<br />

Die Auszahlungen für das Anlagevermögen ergeben sich als Saldo aus den Zugängen laut<br />

Anlagenspiegel und der Veränderung der Verbindlichkeiten für den Erwerb von<br />

Anlagegegenständen. Sind diese Verbindlichkeiten in der Buchhaltung nicht gesondert erfasst,<br />

sollten zumindest wesentliche Beträge ermittelt werden, um die sonst bewirkte Verzerrung<br />

zwischen den Bereichen laufende Geschäftstätigkeit und Investitionstätigkeit zu minimieren.<br />

28.8 Finanzierungstätigkeit<br />

Die Finanzierungstätigkeit betrifft ausschließlich Vorgänge der Außenfinanzierung, wobei sich<br />

eine Gliederung in die Teilbereiche Eigenfinanzierung und sonstige Fremdfinanzierung als<br />

zweckmäßig erweist.<br />

Die Finanzierungstätigkeit umfasst Geldflüsse aus der<br />

• Beschaffung und Rückzahlung von Eigenkapital<br />

• Begebung und Tilgung von Anleihen<br />

• Aufnahme und Tilgung von sonstigen Finanzkrediten<br />

Finanzkredite umfassen kurz- und langfristiges Fremdkapital, soweit dieses nicht der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit zuzuordnen ist. Dazu gehören Kredite jeder Art von Banken und sonstigen<br />

Kreditgebern.<br />

28.9 Finanzmittelnachweis<br />

Während die eigentliche Geldflussrechnung die Ursachen und Quellen aufzeigt, auf welche die<br />

Veränderungen des Fonds der flüssigen Mittel zurückzuführen sind, werden im<br />

Finanzmittelnachweis der Finanzmittelbestand des Fonds am Beginn und am Ende der<br />

Rechnungsperiode sowie seine Zusammensetzung dargestellt. Die Offenlegung der<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 157


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

Zusammensetzung des Fonds ist dann von Bedeutung, wenn im Fonds kurzfristige Geldanlagen<br />

(zB Wertpapiere) enthalten sind.<br />

Wesentliche unrealisierte Wertänderungen des Finanzmittelbestandes am Ende der<br />

Rechnungsperiode sind im Finanzmittelnachweis gesondert darzustellen.<br />

28.10 Einnahmenstruktur<br />

Ergänzend zu der dargestellten Geldflussrechnung wird im Rahmen der Anhangangaben die<br />

verpflichtende Aufnahme des Erhebungsformulars der Einnahmenstruktur vorgesehen. Das vom<br />

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen erstellte Formular hat folgendes<br />

(unverändert wiedergegebenes) Aussehen:<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 158


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 159


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur<br />

1. Abkürzungen<br />

− amtl. PG: amtliche Pflegegebühren<br />

− LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung<br />

− LKF-G: LKF-Gebühr<br />

− BSZ: Betriebs- und sonstige Zuschüsse<br />

− KRAZAF: Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds<br />

− PGE: Pflegegebührenersätze<br />

− LKF-GE: LKF-Gebührenersätze<br />

− Priv. KV: Private Krankenversicherung<br />

− SV: Sozialversicherung<br />

2. Vorgangsweise<br />

Im Rahmen dieser Erhebung sind die Einnahmen (in 1.000 ATS), die den Krankenanstalten ab<br />

dem Jahre 1997 im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres zugeflossen<br />

sind, zu erheben. Einnahmen die auf Basis des für das Jahr 1996 geltenden Finanzierungssystems<br />

ab dem Jahre 1997 zufließen, sind in den dafür vorgesehenen Spalten (insbesondere "KRAZAF")<br />

und Zeilen (insbesondere "Sonstige Förderungen/BSZ") zu erfassen.<br />

Es sind nur jene Zeilen auszufüllen, wo Finanzierungsträger finanzielle Leistungen erbracht<br />

haben. Die dunkelgrauen Felder sind dabei für Eintragungen grundsätzlich gesperrt. Sollte<br />

trotzdem eine Eintragung in eines der dunkelgrauen Felder erforderlich sein, so ist dieser Betrag<br />

in der Spalte des jeweiligen Finanzierungsträgers in der entsprechenden Zeile "Sonstiges" einzutragen.<br />

Es sind alle Finanzierungsleistungen, mit Ausnahme der durch den KRAZAF geleisteten<br />

"Investitionsförderungen" und "Sonstigen Förderungen/BSZ" (Betriebs- und sonstige Zuschüsse),<br />

einzutragen. Es sind daher auch Beiträge zum Betriebsabgang bzw. zur Deckung des Betriebsabganges<br />

durch den Rechtsträger und Finanzierungszahlungen von Investitionen anzuführen.<br />

Die vom KRAZAF geleisteten Zahlungen (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse) werden<br />

vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zentral eingetragen und den<br />

ausgewiesenen Summen hinzugerechnet.<br />

Beispiel:<br />

Da die Gebietskrankenkassen für Zahlungen das Jahr 1996 betreffend für den stationären Bereich<br />

der Krankenanstalten im Regelfall ihre finanziellen Leistungen in Form der Pflegegebührenersätze<br />

erbringen, sind diese Einnahmen beispielsweise im Punkt "1. Stationär" in der Zeile "PGE"<br />

auszufüllen. Die das Jahr 1997 betreffenden Zahlungen der Landesfonds sind im Punkt<br />

"1. Stationär" in der Zeile LKF-GE einzutragen.<br />

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt der österreichischen<br />

Eisenbahnen erbringen nach den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes<br />

Leistungen der Sonderklasse. Hier sind daher allenfalls auch andere Zeilen (insb.<br />

"Anstaltsgebühr") auszufüllen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 160


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

3. Zu den einzelnen Spalten:<br />

Landesfonds: Hier sind unter "1. Stationär" insbesondere Zahlungen des Landesfonds<br />

aus den Titeln Pflegegebühren und LKF-Gebühren, Pflegegebührenersätze<br />

und LKF-Gebührenersätze sowie aus dem Titel LKF-<br />

Steuerungsbereich, unter "2. Ambulant" Zahlungen für<br />

Ambulanzleistungen und unter "3. Andere Einnahmen" insbesondere<br />

Zahlungen aus dem Titel Nebenkostenstellen in der Zeile "Sonstige<br />

Förderungen/BSZ" sowie Anpassungsmittel gem. § 27b (4) KAG in der<br />

Zeile "Sonstiges" anzugeben.<br />

SV:<br />

In dieser Spalte sind auch die Leistungen der Sozialversicherungsträger<br />

in Form der Jahresausgleichszahlung in der Zeile "1. Stationär"-Sonstiges"<br />

anzuführen.<br />

Krankenfürsorge: Die Einnahmen, die von Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und<br />

Gemeinden für ihre eigenen Dienstnehmer im Krankheitsfall bzw. im<br />

Dienstunfall gemäß B-KUVG stammen - diese sind keine<br />

Sozialversicherungsträger -, sind hier anzuführen (z.B. KFA der Stadt<br />

Wien).<br />

Priv. KV:<br />

Anzuführen sind u.a. die Zahlungen der priv. KV einschließlich allenfalls<br />

der Krankenanstalt zufließender Anteile am Arzthonorar.<br />

Patient: Aufzunehmen sind die unmittelbar den Patienten betreffenden<br />

Zahlungsverpflichtungen (daher nicht die "Anteile Angehörige", die in<br />

der Spalte "Sonstige" auszuweisen sind).<br />

KRAZAF:<br />

Zahlungen des KRAZAF (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse)<br />

werden zentral von der Geschäftsstelle des KRAZAF in dieses<br />

Einnahmenerhebungsblatt eingetragen und den von der Krankenanstalt<br />

ermittelten Summen hinzugerechnet. In der Spalte "KRAZAF" sind daher<br />

von der Krankenanstalt lediglich - wenn zutreffend - Strukturreformmittel<br />

in der Zeile "Strukturmittel" einzutragen.<br />

Bund:<br />

Land, Gemeinde:<br />

Rechtsträger:<br />

Sonstige:<br />

In der Zeile "1. Stationär-Sonstiges" sind die von der beim<br />

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz<br />

eingerichteten Clearingstelle zur Förderung des Transplantationswesens<br />

ausbezahlten Mittel anzugeben.<br />

Hier sind u.a. Einnahmen aus dem "klin. Mehraufwand", aufgrund der<br />

Betreuung von Wehrpflichtigen, aus der Förderung des Bundes für die<br />

Facharztausbildung in Mangelfächern und aus den Leistungen des<br />

Bundes für unabweisbare Kranke aufgrund behördlicher Einweisung<br />

gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz KAG anzuführen.<br />

Hier sind u.a. die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 34 KAG (nicht<br />

jedoch der Rechtsträgeranteil eines spitalserhaltenden Landes bzw. einer<br />

spitalserhaltenden Gemeinde für die Restabgangsdeckung),<br />

"Investitionsförderungen" und "Sonstige Förderungen" auszuweisen.<br />

Ebenso sind in der Spalte "Länder" – soferne nicht über den Landesfonds<br />

abgerechnet - die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-<br />

Beihilfengesetz in der Zeile "3. Andere Einnahmen-Sonstiges"<br />

einzutragen.<br />

Hier ist der dem Rechtsträger (auch Länder und Gemeinden) zur<br />

Abdeckung verbleibende Restbetriebsabgang und der<br />

Investitionsaufwand, soweit dieser nicht dem laufenden Aufwand (z.B.<br />

für Ersatzanschaffungen) zuzurechnen ist, auszuweisen.<br />

In der Spalte "Sonstige Finanzierungsträger" sind nur dann Eintragungen<br />

vorzunehmen, wenn diese Einnahmen keinem der explizit angeführten<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 161


E N T W U R F<br />

GELDFLUSSRECHNUNG<br />

tab<br />

Finanzierungsträger zuzurechnen sind.<br />

Sonstige Finanzierungsträger sind beispielsweise: Begleitpersonen<br />

gemäß § 27 Abs. 6 zweiter Satz KAG, Sozialversicherte hinsichtlich des<br />

Selbstbehaltes für Angehörige gemäß § 148 Z 2 ASVG,<br />

Leistungsentgelte anderer Krankenanstalten (z.B. für Leistungen an<br />

stationären Patienten, die von anderen Krankenanstalten - ambulant -<br />

erbracht werden, gleichgültig, ob die leistende Krankenanstalt eine<br />

Krankenanstalt desselben oder eines anderen Rechtsträgers ist).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 162


E N T W U R F<br />

GSBG-BEIHILFE<br />

tab<br />

29 GSBG-Beihilfe<br />

29.1 Beschreibung / Definition<br />

Nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU sind Leistungen im Gesundheits- und Sozialbereich<br />

– bei gleichzeitigem Verlust des Vorsteuerabzugs – von der Umsatzsteuer befreit. Als steuerfrei<br />

gelten gemäß § 6 Abs 1 Z 18 UStG alle Leistungen, die unmittelbar mit der Krankenpflege in<br />

Zusammenhang stehen. Gemäß § 1 Abs 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz<br />

(GSBG) haben Unternehmer, die nach § 6 Abs 1 Z 18 UStG bzw. § 6 Abs 1 Z 25 UStG befreite<br />

Umsätze bewirken, einen Anspruch auf eine Beihilfe.<br />

Der Beihilfenanspruch besteht für jene nicht abziehbaren Vorsteuern, die aus den unmittelbaren<br />

Krankenbehandlungen resultieren. Für jene unecht befreiten Umsätze, die nicht aus öffentlichen<br />

Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten) besteht eine 10%ige<br />

Beihilfenkürzung.<br />

Die Beihilfe ist als Zuschuss zum Geschäftsbetrieb der Krankenanstalt zu sehen, deren Höhe sich<br />

an den getätigten befreiten Umsätzen orientiert. Die Umsätze sind nach wie vor unecht<br />

steuerbefreit und die Beihilfe ist gleich zu behandeln wie andere Zuschüsse zum<br />

Geschäftsbetrieb der Krankenanstalt. Demnach ergibt sich folgende Verbuchungserfordernis:<br />

29.2 GuV-Ausweis<br />

Die unechte Steuerbefreiung wird durch die Bruttomethode dargestellt. Um auf die<br />

Besonderheiten im Krankenanstaltenwesen und auf die bisherige Praxis Rücksicht zu nehmen,<br />

wird folgendes Vorgehen empfohlen.<br />

Es werden alle Beträge exklusive Vorsteuer eingebucht. Im Aufwand wird der Vorsteueraufwand<br />

in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen eingestellt. Damit sind Aufwendungen in Summe<br />

inklusive Vorsteuer dargestellt, was einer abgeleiteten Bruttomethode entspricht.<br />

Auch bei Investitionen werden nur Nettoanschaffungskosten aktiviert. Die jeweiligen<br />

Vorsteuerbeträge sind sofort im Aufwand aufzunehmen. Es erfolgt keine Verteilung der nicht<br />

absetzbaren Vorsteuerbeträge über die Nutzungsdauer des Anlagegutes.<br />

Die Höhe der Beihilfe lt. GSBG leitet sich aus den nicht abziehbaren Vorsteuern (dargestellt im<br />

Vorsteueraufwand unter den sonstigen, betrieblichen Erträgen), die aus der unmittelbaren<br />

Krankenbehandlung resultieren, ab. Die Beihilfe ist als Sonstiger Betrieblicher Ertrag (gegliedert<br />

unter Zuschüsse und Beihilfe) einzubuchen. Eine Saldierung mit den Vorsteueraufwendungen ist<br />

nicht zulässig (Saldierungsverbot).<br />

Beispiel: Eingangsrechnung (Medikamente) in Höhe von EUR 100 + 20 % = EUR 120.<br />

5.... Materialaufwand 100<br />

71...Vorsteueraufwand 20<br />

/ 3..... Verbindlichkeiten 120<br />

Annahme: Beihilfe beträgt 18<br />

2... Forderungen bzw. liquide Mittel 18 / 4.... So. betr. Erträge (Beihilfen) 18<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 163


E N T W U R F<br />

SKONTOVERBUCHUNG<br />

tab<br />

30 Skontoverbuchung<br />

30.1 Allgemein<br />

Der Skonto ist eine Abrede, dass der Käufer bei Sofortzahlung oder bei Zahlung innerhalb einer<br />

bestimmten Frist (zB bis zu 10 Tage nach Rechnungserhalt) einen vereinbarten Skontobetrag<br />

vom Rechnungsbetrag abziehen darf. Skonti sind Zinsnachlässe für vorzeitige Zahlung. Skonti<br />

stellen einen durch frühere Zahlung ersparten Zinsaufwand dar. Aus dieser Tatsache begründet<br />

sich auch die Zinsaufwandtheorie.<br />

30.2 Verbuchung<br />

Aufgrund der oben dargestellten Zinsaufwandtheorie erfolgt die Verbuchung von Skonti anhand<br />

der sogenannten "Nettoverbuchung". Die Bruttomethode ist zwar möglich, jedoch wird aus<br />

betriebswirtschaftlichen Überlegungen die Nettverbuchung empfohlen.<br />

Da Fremdkapitalzinsen nicht aktiviert werden dürfen ist unabhängig von der Inanspruchnahme<br />

des Skontos nur der um den Skonto verringerte Betrag als Anschaffungskosten zu aktivieren.<br />

Dies ergibt sich auch daraus, dass der Skonto einen Finanzierungsaufwand für die Zeit nach dem<br />

Anschaffungsvorgang darstellt.<br />

Wenn der Skonto sofort bei Bezahlung in bar in Anspruch genommen wird, ist sogleich der<br />

verringerte Betrag und die auf den verringerten Betrag anfallende VSt zu verbuchen. Wenn<br />

allerdings, wie es in der Regel der Fall sein wird, die Rechnungslegung unter Vereinbarung des<br />

Zahlungsziels und eines Skontos für Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, sehen die<br />

Buchungen folgendermaßen aus:<br />

Buchungen des Verkäufers:<br />

2..... Forderungen L & L / 4....Umsatzerlöse (reduziert um Skonto-<br />

Zinsertrag)<br />

8.... Nicht ausgenutzte Kundenskonti<br />

3.....Ust (bemessen von den<br />

Umsatzerlösen und zusätzlich vom<br />

Skonto)<br />

Dieser Buchungssatz entspricht der Zinsaufwandstheorie insofern, da der Skontoertrag einen<br />

noch nicht realisierten Zinsertrag darstellt, der unter dem Finanzerfolg auszuweisen ist. Aus<br />

diesem Grund ist der Ausweis als Umsatzerlös nicht zulässig.<br />

Buchungen des Käufers:<br />

0.....Anlagevermögen (um Skonto<br />

reduziert)<br />

8.....Nicht ausgenutzter Lieferantenskonti<br />

71...Vorsteueraufwand (vom Betrag<br />

inklusive Lieferantenskonti)<br />

/ 3.... Verbindlichkeiten aus L & L<br />

Das Konto "nicht ausgenutzte Lieferanten Skonti" stellt bei Nichtinanspruchnahme drohenden<br />

Zinsaufwand dar.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 164


E N T W U R F<br />

SKONTOVERBUCHUNG<br />

tab<br />

Bezahlung ohne Inanspruchnahme des Skontos:<br />

3..... Verbindlichkeiten L & L / 0....Zahlungsmittelkonto<br />

Dadurch, dass der Skonto nicht in Anspruch genommen wurde, erfolgte ein realer Zinsaufwand.<br />

Bei Bezahlung mit Inanspruchnahme des Skontos:<br />

3..... Verbindlichkeiten L & L / 8....nicht ausgenutzte Lieferantenskonti<br />

71..Vorsteueraufwand (vom in Anspruch<br />

genommenen Skonto )<br />

2....Zahlungsmittelkonto (reduziert um<br />

Skonto)<br />

Durch die Inanspruchnahme des Skontos wird der Zinsaufwand neutralisiert.<br />

Beispiel:<br />

Anschaffung eines Röntgengeräts um EUR 10.000 (excl. 20 % VSt)<br />

a. Barzahlung unter Inanspruchnahme eines Kassaskontos von 2 %<br />

b. Erhält ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Sollte er innerhalb von 8 Tagen zahlen, erhält er<br />

ebenfalls 2 % Skonto.<br />

a. Barzahlung:<br />

Der Rechnungsbetrag lautet aufgrund des Barskontos:<br />

10.000 – 200 = 9.800 (Dies ist auch die Bemessungsgrundlage für den Vorsteueraufwand)<br />

Der Käufer bucht:<br />

0..... Medizintechnische Geräte 9.800 EUR<br />

71... Vorsteueraufwand 1.960 EUR<br />

/<br />

2....Kassa<br />

11.760 EUR<br />

Der Verkäufer bucht:<br />

2.....Kassa 11.760 EUR / 4....Umsatzerlöse 9.800 EUR<br />

3.....USt<br />

1.960 EUR<br />

b. Vereinbarung des Zahlungsziels und des Skontos:<br />

Der Käufer bucht beim Erwerb:<br />

0..... Medizintechnische Geräte 9.800 EUR<br />

8......Nicht ausgenützte<br />

Lieferantenskonti<br />

200 EUR<br />

71... Vorsteueraufwand 2.000 EUR<br />

/<br />

3....Verbindlichkeiten L + L<br />

12.000 EUR<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 165


E N T W U R F<br />

SKONTOVERBUCHUNG<br />

tab<br />

Der Verkäufer bucht beim Verkauf:<br />

2..... Forderungen L & L 12.000 EUR / 4....Umsatzerlöse 9.800 EUR<br />

8....Skontoerträge (nicht<br />

ausgenutzte Kundenskonti) 200 EUR<br />

3....USt<br />

1.960 EUR<br />

Der Käufer bucht bei Bezahlung ohne Skontoabzug:<br />

0..... Verbindlichkeiten L & L 12.000 EUR /<br />

2....Zahlungsmittelkonto<br />

12.000 EUR<br />

Der Verkäufer bucht bei Bezahlung ohne Skontoabzug:<br />

2..... Zahlungsmittelkonto 12.000 EUR /<br />

2....Forderungen L & L<br />

12.000 EUR<br />

Der Käufer bucht bei Bezahlung mit Skontoabzug:<br />

3.... Verbindlichkeiten L & L 12.000 EUR /<br />

8......Nicht ausgenützte<br />

Lieferantenskonti 200 EUR<br />

71... Vorsteueraufwand 40 EUR<br />

2..... Zahlungsmittelkonto 11.760 EUR<br />

Der Verkäufer bucht bei Bezahlung mit Skontoabzug:<br />

2.... Zahlungsmittelkonto 11.760 EUR<br />

8.....Skontoerträge<br />

200 EUR<br />

3.....Ust<br />

40 EUR<br />

/ 2..... Forderungen L & L 12.000 EUR<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 166


E N T W U R F<br />

ÜBERSICHT BILANZ tab<br />

31 Übersicht Bilanz<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 167


E N T W U R F<br />

ÜBERSICHT GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG<br />

tab<br />

32 Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 168


E N T W U R F<br />

ANHANG<br />

tab<br />

33 Anhang<br />

33.1 Beschreibung<br />

Der Jahresabschluss des Krankenhauses umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung auch den Anhang (Pflichtbestandteil).<br />

Im Anhang sind textliche Erläuterungen und zusätzliche Angaben der Zahlen der Bilanz und der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben sowie die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

zu erläutern.<br />

Die Aufgabe des Anhangs besteht darin, über die für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

geforderten Angaben hinaus weitere Informationen zu geben, die zur Vermittlung eines<br />

möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich sind.<br />

Zudem werden im Anhang angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutert.<br />

Durch Offenlegung sowie Erläuterung bzw. Begründung bestimmter Sachverhalte wird die<br />

Vergleichbarkeit des aktuellen Jahresabschlusses mit vorangegangenen Abschlüssen<br />

gewährleistet.<br />

33.2 Anhangsangaben<br />

Die erforderlichen Anhangsangaben werden skizziert und sind unter dem Ziel, dass der<br />

Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeigen soll,<br />

zu sehen. Um die Erstellung des Anhangs zu erleichtern wurde in der Anlage 2 und 3 zum<br />

Bilanzierungshandbuch ein Musteranhang als auch eine Anhangscheckliste erstellt.<br />

Bei der Erstellung des Anhangs werden verschiedene gesetzliche Begriffe verwendet:<br />

Angabe ...<br />

... ist die bloße Nennung von Zahlen oder quantitative Beschreibung von<br />

Sachverhalten<br />

Erläuterung ...<br />

... ist die verbale Kommentierung von Sachverhalten<br />

Darstellung ...<br />

... ist eine Angabe mit zusätzlicher Erläuterung oder zusätzlicher Aufgliederung<br />

Begründung ...<br />

... ist eine über die verbale Kommentierung hinausgehende Rechtfertigung für ein<br />

bestimmtes Vorgehen, um dieses für Dritte nachvollziehbar zu machen.<br />

Für die in den Anhang aufzunehmenden Angaben gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen<br />

Vorschriften (insbesondere §§ 236 bis 241 HGB) entsprechend. Die Anhangsangaben umfassen<br />

unter Betrachtung der Branchenspezifika folgende Bereiche, wobei diese auch in der Anhangs-<br />

Checkliste und im Anhangsmuster berücksichtigt wurden:<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 169


E N T W U R F<br />

ANHANG<br />

tab<br />

33.2.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Dies umfasst die Erläuterungspflicht der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. In diesem<br />

Zusammenhang ist insbesondere auf die Darstellung der Abschreibungsmethode, die<br />

Behandlung von Investitionszuschüssen, von geleasten oder überlassenen Wirtschaftsgütern und<br />

insbesondere das wirtschaftliche Eigentum einzugehen.<br />

Insbesondere sind Grundlagen von Beurteilungs- und Schätzgrößen anzugeben (z.B.<br />

Forderungsbewertung, Rückstellungen).<br />

Allfällige Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben<br />

und zu begründen, wobei die Auswirkung der Veränderung auf die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage gesondert darzustellen ist. Die Darstellung erfolgt zahlenmäßig und ist zu begründen.<br />

Zudem ist anzugeben, wenn Zahlen des Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres nicht<br />

vergleichbar sind.<br />

Die von der Krankenanstalt betriebenen Nebenkostenstellen sind anzugeben. Falls ein eigener<br />

Rechnungskreis geführt wird, ist über den Gewinn/Verlust der Nebenkostenstelle zu informieren<br />

(Vgl. Kapitel 35).<br />

33.2.2 Erläuterungen zur Bilanz<br />

Aktivierte Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sind zu erläutern.<br />

Es sind wesentliche Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />

anzugeben. Wesentlichkeit wird vermutet, wenn der Verlust 10 % des Betrages der<br />

Aufwandsposition oder das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um mehr als 10 %<br />

beeinflusst oder durch den Verlust negativ wird.<br />

Anzugeben sind unterlassene Zuschreibungen zum Anlagevermögen.<br />

Bei Unbebauten und Bebauten Grundstücken ist der enthaltene Grundwert separat anzuführen.<br />

Die Vorräte sind in die wesentlichen Positionen aufzuteilen. Bei den noch nicht abrechenbaren<br />

Leistungen sind Erläuterungen vorzunehmen.<br />

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind anzugeben.<br />

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach den wesentlichen Schuldnern<br />

aufzuteilen.<br />

In den sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen enthaltene wesentliche Erträge sind<br />

im Anhang aufzuschlüsseln und zu erläutern.<br />

Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen zu den Forderungen sind anzugeben.<br />

Bei Vorliegen von aktiven latenten Steuern sowie einem Unterschiedsbetrag der<br />

Pensionsrückstellungen sind diese zu erläutern.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 170


E N T W U R F<br />

ANHANG<br />

tab<br />

Die Entwicklung der Eigenmittel ist im Anhang darzustellen, wenn das Eigenmittelkonto variabel<br />

geführt wird. Zudem ist die Eigenmittelquote darzustellen und zu erläutern. Im Falle einer<br />

buchmäßigen Überschuldung ist auf die Fortbestandsprognose einzugehen.<br />

Im Anhang besteht Erläuterungspflicht, ob bei Vorliegen einer buchmäßigen Überschuldung eine<br />

Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes besteht. Die Fortbestandsprognose (1 Jahr und<br />

länger als 1 Jahr) ist im Anhang entsprechend vorzusehen.<br />

Im Anhang ist die Entwicklung der Investitionszuschüsse anzugeben. Zu trennen sind die noch<br />

verfügbaren Investitionszuschüsse (gegliedert nach der Zuschussart) und die verwendeten<br />

Investitionszuschüsse und deren Entwicklung.<br />

Rückstellungen für beigestelltes Personal sind zu erläutern. Ebenso ist im Anhang auf den<br />

Fehlbetrag zur Pensionsrückstellung einzugehen. Bei Vorliegen von passiven latenten Steuern<br />

sind diese im Anhang zu erläutern, wenn sie in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen wurden.<br />

Soweit nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen wesentlich sind, sind diese im<br />

Anhang anzugeben und zu erläutern.<br />

Zur Verdeutlichung der Finanzlage sind einerseits der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit<br />

einer Restlaufzeit zum Bilanzstichtag von mehr als fünf Jahren, andererseits der Gesamtbetrag<br />

der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzugeben. Weiters ist der<br />

Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten (z.B. Hypotheken) bestellt<br />

wurden, zu nennen. Weiters ist auf Beziehungen zu verbundenen Unternehmen einzugehen.<br />

Bei den sonstige Verbindlichkeiten sind wesentliche Aufwendungen gesondert anzuführen.<br />

Soweit Sachanlagen genutzt werden, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind (z.B. Miet- und<br />

Pachtverhältnisse, teilweise auch Leasingverträge wenn nicht aktiviert), hat eine zahlenmäßige<br />

Angabe der dafür im nächsten und den folgenden fünf Jahren insgesamt bestehenden<br />

Verpflichtungen zu erfolgen.<br />

Die unter der Bilanz angegebenen Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern (in<br />

Anlehnung an § 199 HGB).<br />

33.2.3 Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Umsatzerlöse sind in Inlands- und Auslandserlöse aufzuteilen. Zudem sind die Umsatzerlöse in<br />

folgende Bereiche zu untergliedern:<br />

Patientenerlöse – Krankenanstaltenfonds<br />

Stationär, Ambulant, Nebenkosten, etc.<br />

Patientenerlöse ohne Krankenanstaltenfonds<br />

z.B. Selbstzahler, Ambulanzgebühren, Anstaltengebühren, Pflegegebühren<br />

Patientenerlöse GKK Ausländer<br />

Sonstige medizinische Erlöse<br />

Bei dieser Aufteilung ist zwischen Erlösen des Berichtsjahres und periodenfremden Erlösen zu<br />

differenzieren.<br />

Bei fondsrelevanten Umsatzerlösen sind LKF-Punkte sowie Anzahl und Wert je Punkt anzugeben.<br />

Bei Restgrößen können Durchschnittswerte für den Punktewert angesetzt werden.<br />

Im Rahmen der Anhangangaben zu den Umsatzerlösen ist die Behandlung der<br />

Sonderklassegebühren zu beschreiben (wie werden Haus- und Arztanteile verbucht), die<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 171


E N T W U R F<br />

ANHANG<br />

tab<br />

rechtlichen und vertraglichen Grundlagen zu nennen und die Auswirkung auf andere<br />

Jahresabschlussposten darzustellen.<br />

Sonstige betriebliche Erlöse sind in die wesentlichen Beträge aufzugliedern. Die Position<br />

Zuschüsse und Beihilfen ist zu erläutern.<br />

Der Materialaufwand ist in die wesentlichen Bereiche zu untergliedern. Outgesourcte Leistungen<br />

sind darzustellen. In Anspruch genommene Konsiliarleistungen und Kosten aus<br />

Angliederungsverträgen sind ebenso darzustellen.<br />

Personalaufwendungen sind nach Berufsgruppen und Dienstrecht zu untergliedern. Dabei ist auf<br />

die Behandlung von beigestelltem Personal einzugehen.<br />

Wesentliche Beträge der sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind im Anhang darzustellen.<br />

Steuern (relevant nur für steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art):<br />

Es ist anzugeben, in welchem Umfang die Steuern das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit<br />

und das außerordentliche Ergebnis belasten. Ferner ist auf die aktivierbaren aktiven latenten<br />

Steuern, sofern sie in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen sind, einzugehen.<br />

Wesentliche außerordentliche Aufwendungen oder Erträge sind zu erläutern.<br />

33.2.4 Sonstige Angaben<br />

Wesentliche vertragliche oder gesetzliche Grundlagen sind zu nennen, soweit sie für die<br />

Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind. Insbesondere ist<br />

hierbei auf die vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf beigestelltes Personal<br />

bzw. Sondergebühren im Personalaufwand einzugehen.<br />

Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeiter und Angestellten, davon<br />

gesondert anzugeben das beigestellte Personal. Aufwendungen für Abfertigungen und<br />

Pensionen sind getrennt nach Direktorium, leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmern<br />

anzugeben. Weiters sind die Gesamtbezüge des Vorstandes, Aufsichtsrates oder ähnlicher<br />

Einrichtungen zu nennen. Diese Angabepflicht gilt für amtierende und auch ehemalige Mitglieder<br />

sowie Hinterbliebene der genannten Organe.<br />

Sämtliche im Geschäftsjahr amtierenden Direktoriumsmitglieder und Mitglieder der<br />

Kontrollorgane (z.B. Aufsichtsrat u.ä.) sind namentlich zu nennen.<br />

Angabe, ob eine Krankenanstalt Teil eines zusammengefassten Jahresabschlusses eines<br />

übergeordneten Verbundes/einer übergeordneten Holding ist.<br />

Angabe und Erläuterung der wesentlichen Verträge (insbesondere in Zusammenhang mit der<br />

Träger- und Fondsfinanzierung, sowie der vertraglichen Grundlagen bei beigestelltem Personal<br />

und in Zusammenhang mit Sonderklassegebühren/Sondergebühren). Wesentlich sind Verträge<br />

dann, wenn Sie für die möglichst getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

von Relevanz sind.<br />

Der Anhang ist von allen Mitgliedern des Krankenanstaltendirektoriums zu unterzeichnen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 172


E N T W U R F<br />

ANHANG<br />

tab<br />

33.3 Musteranhang<br />

Die Anhangsangaben orientieren sich an den Erfordernissen der §§ 236 – 241 HGB und sind an<br />

die Erfordernisse der Fondskrankenanstalt insofern angepasst, dass die Bilanz und Gewinn- und<br />

Verlustrechnung derart ergänzt und erläutert wird, dass eine getreue Darstellung der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ermöglicht wird. Die Details sind im vorliegenden<br />

Musteranhang und in einer Checkliste zur Erstellung eines Anhanges wiedergegeben.<br />

Anhangsangaben in grauer Schrift sind nur dann aufzunehmen, wenn der konkrete<br />

Anwendungsfall für die Krankenanstalt eintritt.<br />

Siehe BEILAGE 2.<br />

33.4 Anhangscheckliste<br />

SIEHE BEILAGE 3<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 173


E N T W U R F<br />

LAGEBERICHT<br />

tab<br />

34 Lagebericht<br />

34.1 Beschreibung<br />

Neben den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang,<br />

tritt als ergänzendes Informationsinstrument der Lagebericht, der auf § 243 HGB basiert.<br />

Der Lagebericht ist ein Instrument der Rechnungslegung des Direktoriums bzw. der<br />

Geschäftsleitung als Verwalter fremden Vermögens. Er vermittelt zusammen mit dem<br />

Jahresabschluss den Adressaten der Rechnungslegung die benötigten Informationen, um das<br />

Krankenhaus wirtschaftlich zu beurteilen.<br />

Da Jahresabschlussinformationen überwiegend vergangenheitsbezogen sind, blickt der Lagebericht<br />

in die Zukunft, um die Informationsbedürfnisse interner und externer Adressaten zu erfüllen.<br />

34.2 Angaben im Lagebericht<br />

Der Lagebericht ist vom Direktorium bzw. der Geschäftsleitung aufzustellen. Die enthaltenen<br />

Inhalte gliedern sich in Pflicht- und Sollangaben.<br />

Die Angaben sind in vier Bereiche zu untergliedern:<br />

- Angaben gemäß § 243 (2) HGB<br />

- Darstellung des Geschäftsverlaufes<br />

- Darstellung der Unternehmenslage<br />

- Hinweise auf Risiken künftiger Entwicklungen<br />

34.2.1 Angaben gemäß § 243 (2) HGB<br />

Zu den Angaben gemäß § 243 (2) HGB zählen:<br />

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres<br />

eingetreten sind<br />

2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens<br />

3. der Bereich Forschung und Entwicklung<br />

4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft<br />

Wenn diese Angaben nicht in den drei folgenden Darstellungen (Vgl. 34.2.2 ff) integriert werden,<br />

dann sind sie am Beginn des Lageberichtes anzuführen.<br />

34.2.2 Darstellung des Geschäftsverlaufes<br />

Im Rahmen der Darstellung des Geschäftsverlaufes sind ergänzende Informationen über die<br />

Entwicklung der Krankenanstalt und seiner Umwelt im abgelaufenen Geschäftsjahr notwendig.<br />

Die hier anzugebenden Informationen sind zwar vergangenheitsorientiert, sie werden jedoch<br />

ergänzt durch eine Berichterstattung über künftige Tatbestände, die für die wirtschaftliche<br />

Lagebeurteilung relevant sind. Folgende Elemente sind darzustellen (beispielhafte Auflistung):<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 174


E N T W U R F<br />

LAGEBERICHT<br />

tab<br />

- Entwicklung der stationären/ambulanten Krankenhausversorgung in Österreich, dem<br />

betreffenden Bundesland und der Region sowie die finanzielle Lage bei den wesentlichen<br />

Kostenträgern.<br />

- Darstellung der Umsatzentwicklung und Erläuterung von eventuellen Preis- und<br />

Mengenänderungen im Vergleich zum Vorjahr. Dabei ist die Stellung des Krankenhauses<br />

in der Versorgung der Region zu erläutern.<br />

- Entwicklung der eigenen Leistungen, differenziert nach Fachabteilungen mit<br />

Vorjahresvergleich. Angaben zu Kapazitätsauslastung und wesentlichen Investitionen<br />

- Wesentliche Veränderungen in der Beschaffungsstruktur sind zu erläutern.<br />

- Im Investitionsbereich ist über die Fortführung und den Abschluss begonnener<br />

Großinvestitionen zu berichten und über Risiken zu berichten.<br />

- Die Berichterstattung im Personal- und Sozialbereich umfasst Angaben zur<br />

Arbeitnehmerschaft, die Struktur, Angaben zu betrieblichen Sozialleistungen,<br />

Informationen zur Aus- und Fortbildung und besondere Ereignisse, wenn die<br />

Informationen nicht bereits im Jahresabschluss aufgeschlüsselt sind.<br />

- Umweltfaktoren, die für das Krankenhaus von Bedeutung sind, sind zu erläutern.<br />

- Weitere wichtige Vorgänge, Entwicklungen und Ereignisse im Krankenhaus während des<br />

Geschäftsjahres sind zu erläutern (z.B. Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen,<br />

Abschluss wichtiger Verträge, etc.)<br />

34.2.3 Darstellung der wirtschaftlichen Lage<br />

Bei der Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des Krankenhauses tritt die zukünftige<br />

Entwicklung in den Vordergrund.<br />

- Im Rahmen der Darstellung können Kennzahlen angeführt werden, die dann<br />

beispielsweise im Zeitablauf bzw. mit anderen Betriebsstätten verglichen werden. Auf<br />

wesentliche Stille Reserven ist hinzuweisen und wesentliches nicht betriebsnotwendiges<br />

Vermögen ist zu nennen.<br />

- Zur Darstellung der Finanzlage dient eine dem Jahresabschluss beizulegende<br />

Geldflussrechnung (siehe Kapitel 28 Geldflussrechnung).<br />

- Für die Erläuterung der Ertragslage ist das ausgewiesene Jahresergebnis hinsichtlich<br />

außerordentlicher Einflüsse oder ungewöhnlicher Geschäftsvorfälle zu erläutern. Sofern<br />

zukünftige Erträge wesentlich von den in der Vergangenheit erwirtschafteten Erträgen<br />

abweichen, ist dies anzugeben.<br />

34.2.4 Risiken in Bezug auf die künftige Entwicklung<br />

Bei zukünftigen Gefahren einer ungünstigen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der<br />

Krankenanstalt sind diese anzugeben. Dabei ist zwischen bestandsgefährdenden und sonstigen<br />

Risiken zu unterscheiden.<br />

Insbesondere sind hier Fortbestandsprognosen (v.a. in Zusammenhang mit der<br />

Eigenmittelentwicklung der Krankenanstalt) anzugeben und zu erläutern. Als Prognosezeiträume<br />

müssen zumindest 12 Monate (detaillierte Prognose) sowie das nächste Geschäftsjahr dargestellt<br />

werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 175


E N T W U R F<br />

NEBENKOSTENSTELLEN<br />

tab<br />

35 Nebenkostenstellen<br />

Im Betrieb einer Krankenanstalt werden nicht nur Leistungen in Zusammenhang mit<br />

medizinischen Leistungen im Sinne des Versorgungsauftrages erbracht, sondern in manchen<br />

Fällen sind die Leistungen einer Krankenanstalt umfassender. So werden beispielsweise auch<br />

Bildungsaufgaben wahrgenommen.<br />

Insbesondere Schulen und Akademien können als sogenannte "Nebenkostenstellen" definiert<br />

werden. Umfassen die sonstigen Leistungen neben den genannten Bildungseinrichten auch<br />

andere Bereiche, so obliegt es dem einzelnen Krankenhaus, weitere Nebenkostenstellen zu<br />

definieren.<br />

Um das Ergebnis der Nebenkostenstellen tansparent darzustellen, empfiehlt sich die Einrichtung<br />

eigener Rechnungskreise für diese Nebenkostenstellen. Alle Aufwände und Erträge, die für diese<br />

Nebenkostenstelle anfallen, sind somit in dem Rechnungskreis der Nebenkostenstelle zu<br />

erfassen. Um die Aufwands- und Ertragserfassung umfassend zu gestalten, empfiehlt sich,<br />

allgemeine Kosten (wie z.B. Gebäude inkl. Reinigung und Betriebskosten, Personal, Material) auf<br />

die Nebenkostenstelle umzulegen. Hierzu ist es erforderlich, dass die interne Verrechnung von<br />

der Krankenanstalt an die Nebenkostenstelle belegmäßig nachgewiesen werden kann.<br />

Der Gewinn/Verlust der Nebenkostenstelle kann im Rahmen des Jahresabschlusses in Form<br />

einer Anhangsangabe bzw. im Lagebericht angeführt werden, um das Kerngeschäft der<br />

Krankenanstalt von den Nebenbereichen zu trennen und dem Informationsbedürfnis des<br />

Bilanzadressaten angemessen gerecht zu werden.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 176


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36 Inventurrichtlinien Anlagevermögen<br />

36.1 Begriffsbestimmungen<br />

1. Eine Anlageninventur ist die Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen des<br />

Anlagevermögens nach Art, Menge und Beschaffenheit. Zum Anlagevermögen zählen<br />

jene Vermögensgegenstände, welche bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu<br />

dienen. Bei der Zurechnung zum Anlagevermögen kommt es daher nicht auf die Art des<br />

Vermögensgegenstandes an, sondern auf dessen Widmung bzw auf die Funktion im<br />

Rahmen des Unternehmens.<br />

2. Das Inventurverfahren ist die Art und Technik der Bestandsaufnahme:<br />

• Die körperliche Bestandsaufnahme erfolgt durch Zählen, Wiegen oder Messen der<br />

Vermögensgegenstände. Die vollständige körperliche Bestandsaufnahme erfolgt<br />

durch Erfassung sämtlicher aufzunehmender Positionen, während die stichprobenweise<br />

Bestandsaufnahme durch Ziehung und Bewertung einer Zufallstichprobe aus<br />

der Gesamtheit dieser Positionen unter Anwendung anerkannter mathematischstatistischer<br />

Verfahren erfolgt.<br />

• Die buchmäßige Bestandsaufnahme erfolgt durch Bestandsermittlung aus Aufzeichnungen<br />

wie Anlagenbuchhaltung, Anlagenbestandslisten, Anlagenkarteien etc<br />

oder durch Zusammenfassung von Belegen.<br />

3. Das Inventursystem ist durch Zeitpunkt bzw Zeitdauer der Bestandsaufnahme<br />

charakterisiert<br />

• Stichtagsinventur durch Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag<br />

• vor- und nachverlegte Stichtagsinventur innerhalb der letzten drei Monate vor oder<br />

der beiden ersten Monate nach dem Bilanzstichtag und<br />

• permanente Inventur durch über das gesamte Geschäftsjahr verteilte<br />

Bestandsaufnahme.<br />

4. Inventurstichtag ist der Bilanzstichtag.<br />

5. Gegenstand der Anlageninventur sind sämtliche Positionen des Anlagevermögens.<br />

6. Ein Aufnahmebereich ist ein nach sachlichen, organisatorischen und/oder örtlichen<br />

Gesichtspunkten abgegrenzter Teil der Vermögensgegenstände.<br />

7. Betreffend der Unterscheidung zwischen körperlichen und unkörperlichen<br />

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens siehe Kapitel 3.1 Anlagevermögen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 177


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.2 Inventurziele<br />

Ziele der Inventur sind die<br />

1. Erstellung eines zuverlässigen Mengengerüstes der vorhandenen Vermögensgegenstände<br />

als Grundlage für die Bewertung und Zusammenfassung im Jahresabschluss,<br />

2. Erfüllung einer Kontrollfunktion im Sinne des IKS hinsichtlich des buchmäßigen<br />

Vermögensstandes mittels Soll/Ist-Vergleiches und Bestandsnachweisen und<br />

3. präventive Vermögenssicherung durch Analyse der Abweichungsursachen und Setzung<br />

von Verbesserungsmaßnahmen.<br />

Im Bereich des Anlagevermögens soll insbesondere die Vollständigkeit des Anlagevermögens<br />

gewährleistet und auch überprüft werden, ob sich das Anlagegut noch im Unternehmen befindet<br />

bzw. ob es noch genutzt wird.<br />

36.3 Inventurgrundsätze<br />

1. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Inventur verlangt, dass sämtliche Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens, die dem Krankenanstaltenbetrieb gewidmet sind,<br />

aufzunehmen sind. Doppelerfassungen sind zu vermeiden. Für die Aufnahme entscheidend<br />

ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum betrieblichen<br />

Vermögen der Krankenanstalten. So sind zB Anlagen die zwar der Krankenanstalt<br />

übertragen wurden, in Wirklichkeit aber vom Rechtsträger (Land, Gemeinde, Orden)<br />

wirtschaftlich genutzt werden, diesem zuzuordnen.<br />

2. Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt die zutreffende Erfassung der einzelnen Vermögensgegenstände<br />

nach Art und Menge sowie die Erfassung sämtlicher Informationen<br />

(zB beschädigt, gebrauchsunfähig), die für deren Bewertung erforderlich sind.<br />

3. Der Grundsatz der Einzelerfassung fordert für die Inventur, dass die<br />

Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen sind.<br />

4. Nach dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit muss die Bestandsaufnahme so dokumentiert<br />

sein, dass sie für einen sachkundigen Dritten innerhalb angemessener Zeit<br />

nachvollziehbar ist und einen Überblick über Art, Menge und Beschaffenheit der<br />

Bestände vermittelt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 178


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.4 Inventurformen<br />

1. In den Krankenanstalten sind folgende Inventurformen anwendbar:<br />

• Stichtagsinventur mit vollständiger körperliche Bestandsaufnahme<br />

• Vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />

• Permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />

• Stichtagsinventur mit buch- und belegmäßiger Bestandsaufnahme<br />

2. Die Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme ist für alle<br />

Positionen des körperlichen Anlagevermögens anwendbar. Anlagen, bei denen unkontrollierbare<br />

Abgänge durch Schwund, Verschleiß und Ähnliches auftreten oder die<br />

von hohem Wert sind, sind jedenfalls am Bilanzstichtag zu erfassen. Ist die Erfassung am<br />

Bilanzstichtag aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist diese möglichst nahe<br />

beim Bilanzstichtag durchzuführen.<br />

3. Die vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />

ist abgesehen von den Fällen des Punkt 2 zweiter Satz für alle Positionen des<br />

körperlichen Anlagevermögens anwendbar. Die Ergebnisse der einzelnen<br />

Bestandsaufnahmen sind in besonderen Inventurverzeichnissen zusammenzufassen.<br />

4. Die permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme zu<br />

verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des gesamten Geschäftsjahres bzw. rollierend über<br />

mehrere Geschäftsjahre ist abgesehen von den Fällen des Punkt 2 zweiter Satz für alle<br />

Positionen des körperlichen Anlagevermögens zulässig. Dies stellte eine für die<br />

Krankenanstalt durchführbare Inventurmethode dar. Es besteht die Möglichkeit, das<br />

Anlagevermögen rollierend anhand eines Inventurplanes zu inventieren. Dieser<br />

Inventurplan muss jedoch gewährleisten, dass jedes Anlagegut in einem Zeitraum von 5<br />

Jahren zumindest einmal erhoben wurde.<br />

5. Die Stichtagsinventur durch buch- und belegmäßige Bestandsaufnahme ist anwendbar<br />

für alle Positionen des unkörperlichen Anlagevermögens.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 179


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.5 Vorbereitung der Inventur<br />

1. Die Vorbereitung der Inventur ist ein in mehreren Phasen zu erstellender Prozess, der<br />

sich<br />

• ausgehend von einer krankenanstaltenübergreifenden Grundsatzrichtlinie über<br />

• Personalplanung,<br />

• Terminplanung und<br />

• örtlicher Planung bis hin zur<br />

• Erstellung der einzelnen Inventurrichtlinien und den speziell auf die diversen<br />

Gebäude, Gebäudeteile bzw. Anlagen ausgerichteten Inventuranweisungen<br />

erstreckt.<br />

Dieser Prozess ist zumindest alle fünf Jahre durchzuführen um sich an die neuen<br />

Anforderungen, aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte,<br />

anzupassen.<br />

2. Für jede Inventur ist ein Inventurplan zu erstellen. Im Inventurplan ist insbesondere<br />

festzulegen<br />

• Welche Inventurform für die einzelnen Vermögensgegenstände anzuwenden ist,<br />

• die Auswahl des erforderlichen Personals und Zuordnung zu den Inventuraufgaben,<br />

• der Inventurterminplan, in dem insbesondere die Inventurzeitpunkte und –dauer<br />

unter Berücksichtigung der zeitlichen Erfordernisse der Jahresabschlusserstellung<br />

festzulegen sind,<br />

• die Aufteilung der Vermögensgegenstände in Aufnahmebereiche. Dabei sind<br />

sämtliche Inventurgegenstände zu erfassen und so klar von einander<br />

abzugrenzen, dass alle Vermögensgegenstände erfasst werden und<br />

Doppelzählungen ausgeschlossen werden können,<br />

• der Inventurplan ist allen an der Inventur Beteiligten, gegebenenfalls dem<br />

Wirtschaftsprüfer und (wenn vorhanden) der Internen Revision zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

36.5.1 Personelle Planung<br />

1. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventur als Teil des<br />

internen Rechnungswesens kommt dem Krankenanstaltendirektorium bzw dem Vorstand<br />

zu. Diese müssen für die ordnungsgemäße Abwicklung der Inventur einen Inventurleiter<br />

bestellen. Dieser soll von den Funktionen der Anlagenverwaltung und<br />

Anlagenbuchhaltung unabhängig sein und über die notwendigen Sachkenntnisse<br />

verfügen.<br />

2. Der Inventurleiter hat die verschiedenen Gebäude, Sachanlagen etc. in<br />

Aufnahmebereiche einzuteilen und für jeden Bereich einen Bereichsleiter zu bestimmen.<br />

3. Der Inventurleiter nimmt in Abstimmung mit den Bereichsleitern und gegebenenfalls mit<br />

den Wirtschaftsprüfern eine ordnungsmäßige zeitliche und örtliche Planung vor.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 180


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

4. Der Inventurleiter hat die für alle Anstalten einheitliche Richtlinie zur Inventurdurchführung<br />

auf die jeweiligen an der Inventur beteiligten Personen herunterzubrechen,<br />

so dass jeder an der Inventur beteiligte seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich<br />

sowie die ihn betreffende Inventurrichtlinienbestimmungen kennt.<br />

5. Dem Inventurleiter obliegt die Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation<br />

und Kontrolle der Inventur sowie die Veranlassung der buchmäßigen Erfassung der<br />

festgestellten Inventurdifferenzen und der Bewertung durch die zuständigen Stellen. Er<br />

hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />

• die Ermittlung der Soll- Ist Abweichung,<br />

• die Kontrollzählungen,<br />

• Änderungen der Erfassung,<br />

• Korrekturbuchungen,<br />

• die Eingaben ins EDV-System und<br />

• die Überleitung in die Buchhaltung bis hin zum Bilanzansatz schlüssig nachvollziehbar<br />

ist und dies durch entsprechende Dokumentation gewährleistet ist.<br />

6. Dem Bereichsleiter obliegt die Mitwirkung an der Inventurplanung sowie die<br />

Vorbereitung und Durchführung der Inventur entsprechend den Vorgaben des<br />

Inventurleiters in dem ihm zugewiesenen Aufnahmebereich.<br />

7. Die körperliche Bestandsaufnahme hat durch Aufnahmeteams zu erfolgen, die aus zwei<br />

Personen – einem Zähler und einem Schreiber – bestehen, wobei eine Person mit den<br />

aufzunehmenden Vermögensgegenständen vertraut und die andere Person<br />

abteilungsfremd sein soll.<br />

8. Aus einer aufzustellenden Liste müssen für die Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />

die Bereichsleiter und Aufnahmeorgane hervorgehen.<br />

9. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter bei der Inventur keinen Zugang zu den<br />

Sollbeständen einer evt. noch handschriftlich geführten Anlagenkartei haben.<br />

10. Der Inventurleiter hat geeignete sachkundige, nicht mit der Verwaltung der<br />

Inventurgegenstände betraute Mitarbeiter zum Kontrollpersonal zu bestellen. Dem<br />

Kontrollpersonal obliegt die Kontrolle der Inventur entsprechend den Bestimmungen<br />

dieser Richtlinie (siehe Abschnitt 37.7) und den Vorgaben des Inventurleiters.<br />

11. Vor Durchführung der Inventur haben der Inventurleiter oder der Bereichsleiter den an<br />

der Inventur mitwirkenden Mitarbeitern diese Inventurrichtlinie nachweislich zur Kenntnis<br />

zu bringen, ihnen den Inventurplan zu erläutern und sie in ihre Aufgaben einzuweisen.<br />

Weiters sind die Mitarbeiter über die Zielsetzung der Inventur zu informieren. Die<br />

Aufnahmeteams sind von der Inventurkontrolle durch externe Wirtschaftsprüfer zu<br />

informieren. Der Inventurleiter hat für die zeitgerechte und vollständige Bereitstellung der<br />

erforderlichen Aufnahmelisten bzw. Datenträger und sonst erforderlichen Hilfsmittel<br />

Sorge zu tragen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 181


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

12. Unterweisung des Personals<br />

Alle Hilfskräfte müssen vor der Durchführung der Inventur erfahren, welche Bedeutung<br />

ihrer Arbeit zukommt. Jedes Aufnahmepaar soll wissen, dass es von seiner Arbeit<br />

abhängt, ob die Inventur zügig und einwandfrei durchgeführt wird und welche<br />

Konsequenz unzureichende Aufnahmearbeiten nach sich ziehen können.<br />

Die Unterweisung soll folgende Themen zum Gegenstand haben:<br />

12.1. Aufgliederung der Arbeitsbereiche:<br />

- Gliederung des Krankenanstaltenbetriebs in Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />

- Abgrenzung der einzelnen Aufnahmebereiche,<br />

- Einsatz der Mitarbeiter in den verschiedenen Aufnahmebereichen.<br />

12.2. Zeitliche Vorschriften:<br />

- Höchstdauer der Aufnahmearbeiten,<br />

- Einzelne Zeitplanung.<br />

12.3. Listenhandhabung und Kennzeichnung der Inventurobjekte:<br />

- Gestaltung der Aufnahmelisten und Besonderheiten bei ihrer Ausfüllung;<br />

- Form der Objektbezeichnung;<br />

- Angabe der Abkürzungen und anderer Kennzeichnungen, wie z.B. Anlagennummer;<br />

- Kennzeichnung von ausgesonderten Gegenständen in Fremdeigentum, die trotzdem<br />

aufgenommen werden.<br />

12.4. Aufnahmetechnik<br />

- Verfahren der Aufnahme;<br />

- Darstellung der einzelnen Arbeiten bei der Aufnahme;<br />

- Kennzeichnung der bereits aufgenommenen Gegenstände.<br />

12.5. Sonstiges<br />

- Bestimmung einer Auskunftsstelle, an die sich das Aufnahmepersonal bei Unklarheiten<br />

wenden kann;<br />

- Verantwortung von Zähler (Ansager) und Aufschreiber.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 182


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.5.2 Terminplanung<br />

1. Es ist ein Terminplan festzulegen, der den gesamten Inventurverlauf aus zeitlicher Sicht<br />

darstellt, und die Vorbereitungsmaßnahmen (Planung der Inventur) ebenso wie den<br />

Abschluss der mengenmäßigen Bestandsaufnahme als Soll-Terminvorgabe beinhalten<br />

soll.<br />

2. Die Koordination aller Termine und die Detailplanung ist Aufgabe des Gesamtinventurverantwortlichen;<br />

dieser koordiniert alle Inventuren für alle Krankenanstalten sachlich,<br />

personell und terminlich. Die Detailplanung ist mit den Wirtschaftsprüfern abzustimmen.<br />

Weiters ist der Inventurgesamtveranwortliche auch für die Ordnungsmäßigkeit und<br />

Nachvollziehbarkeit der Überleitung von den Inventurlisten bis zum Bilanzansatz verantwortlich.<br />

3. Demnach sind folgende Termine zu fixieren:<br />

1. Festlegung des Inventurverantwortlichen (Inventurleiter)<br />

2. Vorbereitung der Datenträger, auf denen die Bestände aufgezeichnet<br />

werden sollen (Inventurzettel etc)<br />

3. Fertigstellung der Dienstanweisung für das einzusetzende Personal<br />

4. Einweisung des Aufnahmepersonals<br />

5. Erstellung des Aufnahmeplanes mit der Einteilung der Inventurbereiche<br />

sowie die Zuordnung des Aufnahmepersonals<br />

6. Kontaktaufnahme mit dem Wirtschaftsprüfer<br />

7. Vorbereitung der einzelnen Aufnahmebereiche<br />

8. Festlegung des Buchungsschlusses: bis zum Inventurtermin müssen<br />

sämtliche Anlagenzugänge und Anlagenabgänge (entgeltlich und<br />

unentgeltlich) EDV-mäßig abgearbeitet sein<br />

Termin<br />

36.5.3 Örtliche Planung<br />

1. Im Einvernehmen mit dem Inventurleiter teilen die Bereichsleiter jeden Aufnahmebereich<br />

in Felder und im Bedarfsfall in Stellen ein. Die Aufnahmebereiche sollen so klar<br />

voneinander abgegrenzt sein, dass weder Doppelzählungen noch Nichterfassungen<br />

vorkommen können.<br />

Es ist dafür zu sorgen, dass alle Inventurbereiche erfasst werden. Bei dieser Planung ist<br />

zu berücksichtigen, dass Anlagegüter (z.B. medizinische Geräte) während der Inventur<br />

(zwischen den Stationen) bewegt werden können.<br />

Für die genaue Planung und die vollständige und genaue Beschreibung der Inventurorte<br />

ist der Inventurleiter zuständig.<br />

2. Die Bereichsleiter haben dafür zu sorgen, dass Fremdinventar und Privatinventar<br />

ausreichend gekennzeichnet wird und nicht in das Anlagevermögen der Krankenanstalt<br />

aufgenommen wird. Bei Fremdinventar handelt es sich um Vermögensgegenstände, die<br />

nicht dem wirtschaftlichen Eigentum der jeweiligen Fondskrankenanstalt zuzuordnen<br />

sind, sondern von Dritten zur Nutzung überlassen wurden. Privateigentum von der<br />

Krankenanstalt nahestehenden Personen, muss als solches gekennzeichnet werden und<br />

darf im Rahmen der Inventur nicht erfasst werden.<br />

Das Risiko von Auslassungen oder Doppelerfassungen soll so gering wie möglich<br />

gehalten werden.<br />

3. Bei der örtlichen Planung ist zu berücksichtigen, dass bereits inventiertes<br />

Anlagevermögen deutlich zu kennzeichnen sind (Aufkleber).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 183


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INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.5.4 Dokumentation<br />

1. Die Inventurdokumentation ist die vollständige und systematische Zusammenstellung<br />

aller im Zuge der Inventurabwicklung gesammelten Unterlagen und angefertigten<br />

schriftlichen Aufzeichnungen. Die schriftliche Inventurdokumentation hat in Umfang und<br />

Qualität dem Erfordernis zu entsprechen, dass auch für einen sachkundigen Dritten die<br />

Inventurergebnisse, die getroffenen Entscheidungen und der Inventurverlauf ohne<br />

unverhältnismäßigen Aufwand nachvollziehbar sind.<br />

2. Zur Istaufnahme sind die hierfür vorgesehenen Aufnahmeblätter sowie sonstige<br />

Vordrucke (diverse Zusatzlisten, Liste ausgeschiedener Anlagengegenstände etc.) zu<br />

verwenden. Die ausgegebenen Aufnahmeblätter müssen vornummeriert sein. Die<br />

Ausgabe sowie der lückenlose Rücklauf der Aufnahmeblätter muss überwacht werden.<br />

3. Die sichere Aufbewahrung der Aufnahmeblätter muss gewährleistet sein. Die<br />

Inventurdokumentation (Inventurlisten und Inventurauswertung) ist mindestens sieben<br />

Jahre ab dem Schluss des Geschäftsjahres, für das die Inventur vorgenommen wird,<br />

geordnet aufzubewahren.<br />

4. Werden die Inventurauswertungen nicht ausgedruckt, sondern nur elektronisch<br />

verarbeitet, sind hinsichtlich der Speicherung und Archivierung der Daten besondere<br />

Datensicherungsmaßnahmen notwendig (getrennte Aufbewahrung von Datenbestandsduplikaten<br />

und programmtechnische Maßnahmen wie die Prüfung von Zugangsberechtigungen).<br />

5. Die Aufnahmeblätter müssen folgende Angaben enthalten:<br />

a) Laufende Nummer (Blattnummerierung)<br />

b) Aufnahmebereich (z.B. Station)<br />

c) Zeitpunkt der Bestandsaufnahme<br />

d) Anlagennummer<br />

e) Anlagenbezeichnung<br />

f) Mengenangabe der gezählten Position (nicht jedoch die Angabe der Sollmengen)<br />

g) Art der Mengenermittlung (Zählung, Schätzung, Maßeinheit)<br />

h) Leerfeld für die Bemerkungen zum Zustand der Anlage (zB unbrauchbar,<br />

beschädigt,...)<br />

i) Leerfeld für die Angabe des allfälligen Kontrollzählungsergebnisses<br />

j) Unterschrift des Zählers<br />

k) Unterschrift des Schreibers<br />

l) Unterschrift des Kontrollpersonals<br />

m) Freie Zeilen für die Anführung von gefundenen Anlagen, die auf dem Ausdruck nicht<br />

aufscheinen.<br />

Die Sollbestände dürfen in den Aufnahmeblättern nicht angeführt sein. Leerzeilen sind<br />

abschließend zu entwerten.<br />

6. Die Aufnahmeblätter müssen lesbar und mit farbbeständiger Hand- oder Maschinschrift<br />

beschrieben werden. Das Umbilden, Radieren, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben,<br />

Übermalen oder Unkenntlichmachen von Zahlen oder von ursprünglichen<br />

Eintragungen ist nicht erlaubt. Allfällige Additionsstreifen sind den Aufnahmelisten<br />

anzuheften. Nachträgliche Veränderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert und<br />

genehmigt sein.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 184


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

7. Den Bereichsleitern sind Aufnahmeblöcke, Stifte, Klebzettel zur Kennzeichnung des<br />

aufgenommenen Anlagevermögens zur Verfügung zu stellen. Der Bereichsleiter erfasst<br />

die Nummern der an die Zählteams ausgegebenen Blätter. Jedes Zählteam unterschreibt<br />

die erhaltenen Blätter.<br />

36.6 Durchführung der Inventur<br />

36.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme<br />

1. Die eigentliche Aufnahme erfolgt grundsätzlich körperlich. Die Art der körperlichen<br />

Aufnahme bestimmt der Bereichsleiter. In der Regel handelt es sich um einen<br />

Zählvorgang, gegebenenfalls kann ein Schätzen erfolgen. Wichtig ist, dass die Art der<br />

Mengenermittlung auf den Aufnahmeblättern vermerkt ist.<br />

2. Bis zum Inventurtermin müssen sämtliche Anlagenzugänge und Anlagenabgänge EDVmäßig<br />

abgearbeitet sein (Festlegung des Buchungsschlusses). Während der Inventur<br />

sollte (soweit als möglich) jede örtliche Verlagerung von Anlagevermögen vermieden<br />

werden. Zwischen Buchungsschluss und Inventurende erfolgte Zugänge oder Abgänge<br />

im Inventurbereich sind in den Inventurlisten zu vermerken. Ebenso sind Abgänge aus<br />

bereits aufgenommenen Anlagebeständen zu vermerken.<br />

3. Treten in Folge der Inventurdurchführung Unklarheiten auf, ist zumindest der<br />

Bereichsleiter zu kontaktieren. Kann der Bereichsleiter die Unklarheiten auch nicht<br />

beseitigen, ist der Inventurleiter zu verständigen.<br />

4. Jede Anlagenbewegung, die nicht unbedingt erforderlich ist, hat während der Inventur im<br />

jeweiligen Aufnahmebereich zu unterbleiben.<br />

5. Die Ausgabe der vornummerierten Zähllisten muss überwacht werden. Auf den EDVmäßig<br />

vorbereiteten Aufnahmelisten dürfen keine Hinweise auf buchmäßige Sollbestände<br />

angeführt sein. Die mit der Aufnahme betrauten Personen sollen während der<br />

Zählung keinen Zugang zu den Sollbeständen haben.<br />

6. Alle aufgenommenen Gegenstände sind mit einem vereinbarten Zeichen (Klebzettel oder<br />

Signierung mit Kreide, Farbe) deutlich zu kennzeichnen, was eine nochmalige Aufnahme<br />

verhindern soll. Die Markierung muss sich von jener der Vorjahre unterscheiden.<br />

Unbrauchbare bzw. eingeschränkt verwendbare Anlagen sind als solche zu kennzeichnen<br />

und auf den Aufnahmelisten in der entsprechenden Zeile zu vermerken. Bereits<br />

unbrauchbare Anlagen sind zu entsorgen oder getrennt und gekennzeichnet zu lagern.<br />

7. Es sind sämtliche Anlagen, bezogen auf den Aufnahmebereich, ohne Rücksicht darauf,<br />

ob sie im fremden Eigentum stehen oder nicht, aufzunehmen (zB Kommissionen,<br />

erhaltene Lieferungen zur Ansicht, Dauerleihgeräte im Labor).<br />

Das Fremdeigentum ist dabei auf besonderen Aufnahmeblättern, mit dem Vermerk<br />

"Fremdeigentum", aufzunehmen.<br />

8.<br />

9.<br />

Die Aufnahmeorgane müssen innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches, wenn<br />

möglich, in örtlicher Folge vorgehen und dürfen nicht "springen".<br />

Die Aufnahmeblätter sind vom Zähler, Schreiber und im Fall der Eintragung einer<br />

Kontrollzählung auch vom Kontrollpersonal zu unterzeichnen. Nachträgliche Korrekturen<br />

dürfen ausschließlich vom Bereichsleiter oder Inventurleiter vorgenommen werden. Der<br />

Grund für die Berichtigung ist durch eine kurze Begründung und Unterschrift zu<br />

dokumentieren.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 185


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

10.<br />

Nach Abschluss der Aufnahme sind die Inventurlisten unverzüglich an den Bereichsleiter<br />

weiterzuleiten.<br />

36.6.2 Soll/Ist-Vergleich<br />

1. Unmittelbar nach Durchführung der Bestandsaufnahmen sind die Abweichungen<br />

zwischen Ist- und Sollbeständen durch vom Inventurleiter hiefür bestimmte, möglichst<br />

nicht an der Bestandsaufnahme beteiligte Mitarbeiter zu ermitteln und in Inventurdifferenzlisten<br />

zusammenzufassen. Um wesentliche Zählfehler auszuschließen, sind alle<br />

Positionen, bei denen wesentliche Abweichungen des gezählten Istbestandes (Mengenoder<br />

betragsmäßig) vom Sollbestand und/oder vom Ergebnis der Kontrollzählung<br />

festgestellt werden, nochmals zu zählen, wobei die Ergebnisse der Zählwiederholungen<br />

zu dokumentieren sind.<br />

2. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme im Aufnahmebereich sind die Inventurlisten und<br />

sonstigen Unterlagen unverzüglich im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />

36.6.3<br />

Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme<br />

1. Der buchmäßige Bestand ist durch Abstimmung der Bestände bzw Salden auf den<br />

Sammelkonten im Hauptbuch mit Nebenbüchern zu ermitteln. Für die buchmäßig<br />

ermittelten Bestände sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und<br />

Wesentlichkeit geeignete Bestandsnachweise, beispielsweise durch Bankkontoauszüge,<br />

Sammlung von Grundbuchsauszügen und Verträgen, Saldenbestätigungen für<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankbriefe, Rechtsanwaltsbriefe etc zu erbringen.<br />

2. Die ermittelten Istbestände sind schriftlich in übersichtlichen, zusammenfassenden<br />

Aufstellungen zu dokumentieren und von dem Mitarbeiter, der die Bestandaufnahme<br />

durchgeführt hat, zu unterfertigen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 186


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INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.7 Kontrolle<br />

1. Gegenstand der Inventurkontrolle ist die gesamte Planung, Vorbereitung und Durchführung<br />

sowie das Ergebnis und die Dokumentation der Inventur. Durch die Inventurkontrolle<br />

soll die vollständige Erfassung, richtige Zuordnung und Kennzeichnung<br />

aufgenommener Anlagenbestände, die Erfassung der für die Bewertung erforderlichen<br />

Angaben, die Einhaltung des Terminplanes sowie die vollständige und ordnungsgemäße<br />

Dokumentation sichergestellt werden.<br />

2. Für die Durchführung der Prüfung ist der jeweilige Inventurleiter zuständig. Er bestimmt<br />

als Kontrollpersonal Mitarbeiter, die über die notwendige Sachkenntnis verfügen, aber<br />

nicht zum Aufnahmebereich gehören dürfen. Das Kontrollpersonal muss mit den Aufnahmebestimmungen<br />

und den Besonderheiten der Aufschreibung vertraut gemacht<br />

werden.<br />

3. Nach Durchführung der Inventur im jeweiligen Aufnahmebereich sind die<br />

Aufnahmelisten und die dazugehörigen Hilfsaufzeichnungen - vom Aufnahmeteam und<br />

vom Bereichsleiter unterschrieben - dem Inventurleiter auszuhändigen. Unter allen<br />

Umständen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Inventurleiter keine Kopien,<br />

Durchschriften oder Abschriften, sondern die Original-Aufnahmeblätter bekommt.<br />

Alle Inventurblätter müssen nachgezählt und überprüft werden. Es darf kein Blatt<br />

fehlen.<br />

4. Der lückenlose Rücklauf der Zähllisten muss kontrolliert werden und die sichere<br />

Aufbewahrung der Zähllisten muss gewährleistet sein.<br />

5. Die Prüfung der Aufnahme beginnt allgemein erst dann, wenn die Aufnahmestelle die<br />

Aufnahme im jeweiligen Aufnahmebereich vollständig beendet hat. Unmittelbar im<br />

Anschluss an die Aufschreibung sind nur diejenigen Mengen zu prüfen, die wegen des<br />

durchlaufenden Betriebes nicht unverändert gehalten werden können.<br />

6. Das Kontrollpersonal verlangt zu Beginn der Prüfung vom Bereichsleiter Einsichtnahme in<br />

die Aufnahmepläne des Bereichs und die evt. notwendigen Erläuterungen dazu.<br />

7. Bei der Inventur durch eigene Mitarbeiter sind durch den Inventurleiter oder anderen<br />

beauftragten Personen nachträglich stichprobenartige Kontrollen durchzuführen und<br />

zu dokumentieren. Die Prüfung erfolgt aufgrund der vollständig übermittelten<br />

Aufnahmelisten.<br />

8. Hauptverantwortlich für die Kontrolle ist der Inventurleiter, der zusätzlich sachkundige<br />

Personen bestimmt, die ihm bei der Kontrolle unterstützen. Diese Personen dürfen auf<br />

keinen Fall Mitglieder der Aufnahmeteams sein.<br />

9. Die Prüfung erfolgt stichprobenweise:<br />

9.1. Die Kontrolle der Bestandsaufnahmen erfolgt durch repräsentative Strichproben; der<br />

Umfang der Stichproben hat mindestens fünf Prozent der aufgenommenen<br />

Positionen, jedenfalls aber zwanzig Positionen je Aufnahmebereich zu umfassen. Ist<br />

im Aufnahmeteam kein lagerfremder Mitarbeiter beteiligt oder werden Mängel<br />

festgestellt, so sind mindestens zehn Prozent der aufgenommenen Positionen in die<br />

Stichprobe einzubeziehen. Werden bei der Stichprobe Abweichungen zwischen den<br />

Ergebnissen der Inventurzählung und der Kontrollzählung in einem fünf Prozent<br />

übersteigenden Ausmaß festgestellt, so hat das Kontrollpersonal die betreffenden<br />

Positionen jedenfalls nochmals zu zählen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 187


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

9.2. Die Stichproben sind abwechselnd von den Aufschreibungen zum Gegenstand und<br />

umgekehrt, dh vom zu zählenden Gegenstand zu den Aufschreibungen, zu<br />

vollziehen.<br />

9.3. Die Stichproben selbst müssen sich auf die Mengenangaben und auf die richtige und<br />

eindeutige Bezeichnung der inventierten Anlagegegenstände erstrecken. Gesonderte<br />

Vermerke in den Aufnahmelisten (wenn sie häufiger vorkommen) sind darauf zu<br />

prüfen, ob diese auch wirklich den Tatsachen entsprechen (zB bei unbrauchbaren<br />

Waren). Die Einhaltung der Inventurrichtlinie, insbesondere der Formvorschriften, ist<br />

durch den Inventurleiter bzw. das Kontrollpersonal stichprobenweise zu<br />

kontrollieren.<br />

10. Wird ein "Springen" bei der Aufnahme festgestellt, ist bei der Kontrolle besondere<br />

Vorsicht anzuwenden.<br />

11. Werden in den Bereichen eigene Bestandskarteien des Anlagevermögens geführt, ist vor<br />

allem festzustellen, ob nicht die Karteibestände direkt zur Mengenermittlung<br />

herangezogen worden sind.<br />

12. Unstimmigkeiten bei der Nachprüfung sind sofort zu klären und wenn möglich zu<br />

bereinigen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet der Inventurleiter, was zu<br />

geschehen hat. Bei schweren Aufnahmemängeln ist in jedem Fall der Inventurleiter zu<br />

verständigen, welcher darüber zu entscheiden hat, was weiterhin geschieht.<br />

Insbesondere kann dieser bei Aufnahmemängeln eine Zählwiederholung im<br />

angemessenen Umfang, erforderlichenfalls auch eine vollständige Neuzählung anordnen.<br />

13. Die Kontrollvermerke sind klar unterscheidbar von den Aufzeichnungsdaten auf den<br />

Aufnahmeblättern anzuführen. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die<br />

ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben. Die Änderungen sind vom Bereichsleiter und<br />

vom Kontrollpersonal abzuzeichnen. Die Ergebnisse der Kontrollzählungen sind in den<br />

jeweiligen Aufnahmeblättern schriftlich festzuhalten und vom Kontrollpersonal durch<br />

Unterfertigung des Aufnahmeblattes zu bestätigen.<br />

14. Die externe Wirtschaftsprüfung kann eine Inventurbeobachtung durchführen und<br />

ebenfalls stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme überprüfen. Die<br />

Inventurbeobachtung durch den Wirtschaftsprüfer und/oder die Interne Revision ersetzt<br />

nicht die Inventurkontrolle.<br />

15. Nach Beendigung der Kontrolle werden die von den Beteiligten unterschriebenen<br />

Inventuraufzeichnungen der Inventurleitung übergeben. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme<br />

sind die sonstigen Prüfunterlagen sowie ein Bericht über die sonstigen<br />

getroffenen Feststellungen im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 188


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.8 Inventurabschluss<br />

1. Der Inventurleiter hat für die rasche Weiterleitung der Informationen über die<br />

festgestellten Inventurdifferenzen und alle für die Bewertung der Vermögensgegenstände<br />

maßgeblichen Umstände an die für die Bewertung und die Korrekturbuchungen<br />

zuständigen Stellen Sorge zu tragen.<br />

2. In der Folge ist vom Inventurleiter gemeinsam mit den Bereichsleitern, den<br />

Aufnahmeteams und dem Kontrollpersonal eine abschließende Beurteilung der Inventur<br />

durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Ursachen der festgestellten Soll/Ist-<br />

Abweichungen zu analysieren und darzustellen, welche für die Betriebsführung<br />

nutzbaren Erfahrungen im Laufe der Inventur gewonnen wurden sowie Vorschläge für<br />

Verbesserungsmaßnahmen zu erarbeiten. Über das Ergebnis der abschließenden<br />

Beurteilung hat der Inventurleiter dem Verwaltungsdirektor bzw dem Vorstand einen<br />

schriftlichen Inventurbericht zu erstatten. Die Beurteilung kann pro Aufnahmebereich<br />

oder für Gruppen von Aufnahmebereichen eines Geschäftsjahres erfolgen.<br />

36.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Anlagenbuchhaltung<br />

1. Übernahme des Ist-Bestandes in das EDV-System. Es gelten grundsätzlich die körperlich<br />

festgestellten Bestände, auch wenn diese von den Soll-Bestandswerten abweichen.<br />

2. Erstellung einer Inventurdifferenzliste (SOLL/IST-Liste) mit genauer Bestimmung des<br />

Ausdruckdatums der Liste. Auch Ausdruck von Nullbeständen. Jede Differenz zwischen<br />

Soll-Ist-Bestand bedarf einer Klärung und einer entsprechenden Berichtigung des<br />

Buchbestandes.<br />

3. Feststellung, ob Vermögensgegenstände in Bereichen außerhalb des zu inventierenden<br />

Standortes berücksichtigt sind.<br />

4. Festlegung des Bearbeiters der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter.<br />

5. Festlegung der Art der Bearbeitung der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter.<br />

6. Festlegung der Differenzgröße, bis zu welcher Nachzählungen oder Kontrollen erfolgen<br />

müssen.<br />

7. Nach eingehender Kontrolle und Analyse der Inventurdifferenzlisten: EDV-mäßige<br />

Erfassung der Inventurzählungen<br />

8. Erstellung einer Altersstrukturliste (keine Zu-/Abgänge im letzten Jahr).<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 189


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

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36.10 Informationsanweisungen, Checklisten<br />

36.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams<br />

1. Die Anlage sind an Ort und Stelle aufzunehmen und in die Inventuraufnahmelisten<br />

einzutragen.<br />

2. Der Bestand der Vermögensgegenstände ist durch Zählen, Wiegen, Schätzen<br />

aufzunehmen.<br />

Die Art der Aufnahme und die Maßeinheit (Stk, kg, Meter etc.) sind anzuführen.<br />

Bei der Aufnahme sind ausschließlich Kugelschreiber zu verwenden (kein Bleistift).<br />

3. Wertvolle Vermögensgegenstände sind besonders sorgfältig aufzunehmen.<br />

4. Aufgenommene Anlagen sind durch eine Markierung (Aufkleber) zu kennzeichnen.<br />

5. Jeder Aufnahmebeleg ist zu datieren und vom Schreiber zu unterschreiben; der Ort der<br />

Aufnahme ist anzugeben.<br />

6. Nicht benützte Zeilen sind zu streichen.<br />

7. Aufgenommene Bestände sind deutlich mit der fortlaufenden Nummer des<br />

Inventurbeleges zu kennzeichnen. Unbrauchbare bzw. ausgeschiedene Vermögensgegenstände<br />

sind handschriftlich auf den Inventurlisten zu vermerken.<br />

8. Vermögensgegenstände die sich nur vorübergehend im Bereich der Krankenanstalt<br />

befinden und im Eigentum eines fremden Dritten stehen, sind auf den Aufnahmeblättern<br />

mit der Aufschrift "Fremdeigentum" aufzunehmen.<br />

9. Vorliegende Anlagen, die sich nicht auf den Inventuraufnahmelisten befinden, sind auf<br />

den jeweiligen freien Zeilen einzutragen und zu beschreiben. Insbesondere ist die<br />

Inventarnummer anzugeben, falls diese auf dem Anlagegegenstand vermerkt ist.<br />

10. Bei Beendigung der Aufnahme sind die Aufnahmebelege dem Bereichsleiter zu<br />

übergeben. Er hat sich von der Vollständigkeit der aufgenommenen Vermögensgegenstände<br />

zu überzeugen und den Rücklauf sämtlicher ausgegebenen Belege zu<br />

kontrollieren. Auch unbenutzte Belege sind entwertet zurückzugeben!<br />

11. Der Inventurleiter hat bei Zweifel über die Ordnungsmäßigkeit der Aufnahme in<br />

bestimmten Bereichen oder bei Auftreten größerer SOLL/IST Differenzen eine zweite<br />

unabhängige Aufnahme dieses Aufnahmebereiches anzuordnen.<br />

12. Korrekturen auf den Aufnahmelisten sind durch sauberes Durchstreichen und<br />

Abzeichnen durch den verantwortlichen Bereichsleiter zu dokumentieren (kein Radieren<br />

oä auf den Aufnahmelisten).<br />

13. Durch die Inventurleitung und durch die Wirtschaftsprüfung können Kontrollzählungen<br />

durchgeführt werden, um die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme festzustellen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 190


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

tab<br />

36.10.2 Checkliste Anlageninventur vor Einweisung der Mitarbeiter<br />

1. Ist der Aufgabenbereich des Gesamtinventurverantwortlichen eindeutig?<br />

2. Sind die Verantwortungsbereiche der diversen Inventurveranwortlichen klar und<br />

eindeutig abgegrenzt?<br />

3. Umfasst die Inventurplanung Gesamt- und Detailplanungen und sind diese auf die<br />

Erfordernisse der an der Inventur beteiligten Personen angepasst?<br />

4. Sind alle Inventurbereiche (Gebäude, Stationen, Lager etc.) in der Planung berücksichtigt<br />

worden?<br />

5. Sind alle Termine genau geplant und realistisch einzuhalten?<br />

6. Ist die Personalplanung und /-einteilung für die Inventuraufnahme hinsichtlich<br />

Wissensstand, örtlicher Planung des Aufnahmepersonals ausreichend definiert?<br />

7. Berücksichtigt die Personalplanung auch das Kontrollpersonal?<br />

8. Beinhalten die Inventuraufnahmebelege alle notwendigen Informationen und freien Platz<br />

für Zusatzbemerkungen?<br />

9. Wurde den Mitarbeitern die Bedeutung der Inventur klar und verständlich übermittelt?<br />

10. Wurden die Mitarbeiter von den Kontrollzählungen der Inventurleitung und der<br />

Wirtschaftsprüfung informiert?<br />

11. Wurden organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Zählbarkeit der<br />

Vermögensgegenstände zu erleichtern (örtliche Zusammenstellung der Artikel, Ausdruck<br />

Zählliste nach örtlichen Gesichtspunkten etc.)?<br />

12. Ist gewährleistet, dass während der Inventur die Zu/Abgänge auf ein Minimum reduziert<br />

sind und vollständig erfasst werden ?<br />

13. Gibt es Richtlinien, die die Vorgehensweise für Fremdeigentum und Privateigentum<br />

vorsehen?<br />

14. Ist gewährleistet, dass das Zählpersonal keinen Zugang zu den Bestandsführungslisten<br />

hat?<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 191


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN ANLAGEVERMÖGEN<br />

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36.10.2.1 Checkliste Anlageninventur vor Abschluss der Inventurunterlagen<br />

/Inventurblätter<br />

1. Sind alle Lieferungen vor der Inventuraufnahme erfasst worden?<br />

2. Sind alle Blätter vorhanden?<br />

3. Sind alle Blätter durchnummeriert und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />

4. Sind alle Blätter von den Zählpaaren und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />

5. Sind alle leeren Zeilen, Kästchen auf den beschriebenen Blättern entwertet?<br />

6. Beinhalten die Aufnahmezettel alle Informationen, um Aufstellungen wie Soll-Ist-<br />

Abweichung, Liste ausgeschiedener Anlagen,... erstellen zu können?<br />

7. Ist organisatorisch die Nachvollziehbarkeit der mengen- und wertmäßigen Inventur -<br />

ausgehend von den Ursprungsbelegen bis hin zum Bilanzansatz - gewährleistet und<br />

entsprechend dokumentiert?<br />

8. Wurden die Kontrollzählungen durch das Kontrollpersonal und die Wirtschaftsprüfung<br />

durchgeführt?<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 192


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37 Inventurrichtlinien Vorräte<br />

37.1 Begriffsbestimmungen<br />

1. Inventur ist die Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens<br />

nach Art, Menge und Beschaffenheit.<br />

2. Das Inventurverfahren ist die Art und Technik der Bestandsaufnahme:<br />

• Die körperliche Bestandsaufnahme erfolgt durch Zählen, Wiegen oder Messen der<br />

Vermögensgegenstände. Die vollständige körperliche Bestandsaufnahme erfolgt<br />

durch Erfassung sämtlicher aufzunehmender Positionen, während die stichprobenweise<br />

Bestandsaufnahme durch Ziehung und Bewertung einer Zufallstichprobe aus<br />

der Gesamtheit dieser Positionen unter Anwendung anerkannter mathematischstatistischer<br />

Verfahren erfolgt.<br />

• Die buchmäßige Bestandsaufnahme erfolgt durch Bestandsermittlung aus Aufzeichnungen<br />

wie Lagererfassungsprotokolle etc oder durch Zusammenfassung von<br />

Belegen.<br />

3. Das Inventursystem ist durch Zeitpunkt bzw Zeitdauer der Bestandsaufnahme<br />

charakterisiert:<br />

• Stichtagsinventur durch Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag<br />

• vor- und nachverlegte Stichtagsinventur innerhalb der letzten drei Monate vor oder<br />

der beiden ersten Monate nach dem Bilanzstichtag und<br />

• permanente Inventur durch über das gesamte Geschäftsjahr verteilte<br />

Bestandsaufnahme.<br />

4. Inventurstichtag ist der Bilanzstichtag.<br />

5. Gegenstand der Vorratsinventur sind sämtliche Positionen des Vorratsvermögens.<br />

6. Ein Aufnahmebereich ist ein nach sachlichen, organisatorischen und/oder örtlichen<br />

Gesichtspunkten abgegrenzter Teil der Vermögensgegenstände.<br />

7. Körperliches Vorratsvermögen sind sämtliche Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige<br />

und fertige Erzeugnisse sowie Waren.<br />

Unkörperliches Vorratsvermögen sind Noch nicht abrechenbare Leistungen und<br />

Geleistete Anzahlungen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 193


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.2 Inventurziele<br />

Ziele der Inventur sind die<br />

1. Erstellung eines zuverlässigen Mengengerüstes der vorhandenen Vermögensgegenstände<br />

als Grundlage für die Bewertung und Zusammenfassung im Jahresabschluss,<br />

2. Erfüllung einer Kontrollfunktion im Sinne des IKS hinsichtlich des buchmäßigen<br />

Vermögensstandes mittels Soll/Ist-Vergleiches und Bestandsnachweisen und<br />

3. präventive Vermögenssicherung durch Analyse der Abweichungsursachen und Setzung<br />

von Verbesserungsmaßnahmen.<br />

37.3 Inventurgrundsätze<br />

1. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Inventur verlangt, dass sämtliche Vermögensgegenstände<br />

des Vorratsvermögens, die dem Krankenanstaltenbetrieb gewidmet sind,<br />

aufzunehmen sind. Doppelerfassungen sind zu vermeiden. Für die Aufnahme entscheidend<br />

ist nicht die rechtliche, sonder die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum betrieblichen<br />

Vermögen der Krankenanstalten. So sind zB unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Güter<br />

beim Abnehmer, Kommissionsware beim Kommittenten, zur Sicherung übereignete<br />

Vermögensgegenstände beim Übereignenden zuzuordnen.<br />

2. Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt die zutreffende Erfassung der einzelnen Vermögensgegenstände<br />

nach Art und Menge sowie die Erfassung sämtlicher Informationen<br />

(zB beschädigt, verdorben), die für deren Bewertung erforderlich sind.<br />

3. Der Grundsatz der Einzelerfassung fordert für die Inventur, dass die<br />

Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen sind.<br />

4. Nach dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit muss die Bestandsaufnahme so dokumentiert<br />

sein, dass sie für einen sachkundigen Dritten innerhalb angemessener Zeit<br />

nachvollziehbar ist und einen Überblick über Art, Menge und Beschaffenheit der<br />

Bestände vermittelt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 194


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.4 Inventurformen<br />

1. In den Krankenanstalten sind folgende Inventurformen anwendbar:<br />

• Stichtagsinventur mit vollständiger körperliche Bestandsaufnahme<br />

• Vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />

• Permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />

• Stichtagsinventur mit buch- und belegmäßiger Bestandsaufnahme<br />

2. Die Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme ist für alle<br />

Positionen des körperlichen Vorratsvermögens anwendbar. Bestände, bei denen unkontrollierbare<br />

Abgänge durch Schwund, Verdunstung, Verderb und Ähnliches auftreten<br />

oder die von hohem Wert sind, sind jedenfalls am Bilanzstichtag zu erfassen. Ist die<br />

Erfassung am Bilanzstichtag aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist sie<br />

innerhalb eines Zeitraumes von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag<br />

durchzuführen. In diesem Fall sind Zu- und Abgänge zwischen Aufnahme und Bilanzstichtag<br />

genau nach Datum, Art und Menge zu erfassen und anhand der Belege zu<br />

berücksichtigen.<br />

3. Die vor- und nachverlegte Stichtagsinventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme<br />

ist abgesehen von den Fällen des Punktes 2 zweiter Satz für alle Positionen<br />

des körperlichen Vorratsvermögens anwendbar. Die verschiedenen<br />

Vermögensgegenstände können an verschiedenen Zeitpunkten innerhalb eines Zeitraumes<br />

von drei Monaten vor bis zwei Monate nach dem Bilanzstichtag aufgenommen<br />

werden. Die Ergebnisse der einzelnen Bestandsaufnahmen sind in besonderen<br />

Inventurverzeichnissen zusammenzufassen. Diese Inventurverzeichnisse sind auf den<br />

Bilanzstichtag derart fortzuschreiben bzw. rückzurechnen, dass eine ordnungsgemäße<br />

Bewertung der am Bilanzstichtag vorhandene Bestände durchgeführt werden kann.<br />

4. Die permanente Inventur mit vollständiger körperlicher Bestandsaufnahme zu<br />

verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des gesamten Geschäftsjahres ist abgesehen von<br />

den Fällen des Punkt 2 zweiter Satz für alle Positionen des körperlichen<br />

Vorratsvermögens zulässig. Dabei ist durch eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung entsprechende Lagerbuchführung bzw Materialwirtschaft zu gewährleisten,<br />

dass alle Bestände, Zugänge einzeln, nach Tag, Art und Menge eingetragen und<br />

belegmäßig nachgewiesen werden.<br />

5. Die Stichtagsinventur durch buch- und belegmäßige Bestandsaufnahme ist anwendbar<br />

für alle Positionen des unkörperlichen Vorratsvermögens.<br />

6. Werden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe regelmäßig ersetzt und ist der Gesamtwert von<br />

untergeordneter Bedeutung, darf der Bilanzansatz mit einem gleich bleibenden Wert,<br />

den sog. Festwert, erfolgen. Als weitere Voraussetzung dürfen voraussichtlich nur geringe<br />

Veränderungen hinsichtlich Umfang, Wert und Zusammensetzung eintreten. In den<br />

Fällen des Festwertverfahrens ist mindestens alle fünf Jahre eine körperliche<br />

Bestandsaufnahme durchzuführen, um den Festwert zu überprüfen und gegebenenfalls<br />

anzupassen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 195


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.5<br />

Vorbereitung der Inventur<br />

1. Die Vorbereitung der Inventur ist ein in mehreren Phasen zu erstellender Prozess, der<br />

sich<br />

• ausgehend von einer krankenanstaltenübergreifenden Grundsatzrichtlinie über<br />

• Personalplanung,<br />

• Terminplanung und<br />

• örtlicher Planung bis hin zur<br />

• Erstellung der einzelnen Inventurrichtlinien und den speziell auf die diversen<br />

Lager ausgerichteten Inventuranweisungen erstreckt.<br />

Dieser Prozess ist alljährlich durchzuführen um sich ständig an die neueren<br />

Anforderungen, welche sich aus den Erfahrungen der Vorjahrsinventur ergeben,<br />

anzupassen.<br />

2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Inventurplan zu erstellen. Im Inventurplan ist insbesondere<br />

festzulegen<br />

• Welche Inventurform für die einzelnen Vermögensgegenstände anzuwenden ist,<br />

• die Auswahl des erforderlichen Personals und Zuordnung zu den Inventuraufgaben,<br />

• der Inventurterminplan, in dem insbesondere die Inventurzeitpunkte und –dauer<br />

unter Berücksichtigung der zeitlichen Erfordernisse der Jahresabschlusserstellung<br />

festzulegen sind,<br />

• die Aufteilung der Vermögensgegenstände in Aufnahmebereiche. Dabei sind<br />

sämtliche Inventurgegenstände zu erfassen und so klar von einander<br />

abzugrenzen, dass alle Vermögensgegenstände erfasst werden und<br />

Doppelzählungen ausgeschlossen werden können,<br />

• der Inventurplan ist allen an der Inventur Beteiligten, dem Wirtschaftsprüfer und<br />

gegebenenfalls der Internen Revision zur Kenntnis zu bringen.<br />

37.5.1 Personelle Planung<br />

1. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventur als Teil des<br />

internen Rechnungswesens kommt dem Krankenanstaltendirektorium bzw dem Vorstand<br />

zu. Diese müssen für die ordnungsgemäße Abwicklung der Inventur einen Inventurleiter<br />

bestellen. Dieser soll von den Funktionen der Lagerverwaltung und Lagerbuchhaltung<br />

unabhängig sein und über die notwendigen Sachkenntnisse verfügen.<br />

2. Der Inventurleiter hat die verschiedenen Lager in Aufnahmebereiche einzuteilen und für<br />

jeden Bereich einen Bereichsleiter zu bestimmen.<br />

3. Der Inventurleiter nimmt in Abstimmung mit den Bereichsleitern und den<br />

Wirtschaftsprüfern eine ordnungsmäßige zeitliche und örtliche Planung vor.<br />

4. Der Inventurleiter hat die für alle Anstalten einheitliche Richtlinie zur Inventurdurchführung<br />

auf die jeweiligen an der Inventur beteiligten Personen herunterzubrechen,<br />

so dass jeder an der Inventur beteiligte seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich<br />

sowie die ihn betreffende Inventurrichtlinienbestimmungen kennt.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 196


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

5. Dem Inventurleiter obliegt die Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation<br />

und Kontrolle der Inventur sowie die Veranlassung der buchmäßigen Erfassung der<br />

festgestellten Inventurdifferenzen und der Bewertung durch die zuständigen Stellen. Er<br />

hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />

• die Ermittlung der Soll- Ist Abweichung,<br />

• die Kontrollzählungen,<br />

• Änderungen der Erfassung,<br />

• Korrekturbuchungen,<br />

• die Eingaben ins EDV-System und<br />

• die Überleitung in die Buchhaltung bis hin zum Bilanzansatz schlüssig nachvollziehbar<br />

ist und dies durch entsprechende Dokumentation gewährleistet ist.<br />

6. Dem Bereichsleiter obliegt die Mitwirkung an der Inventurplanung sowie die<br />

Vorbereitung und Durchführung der Inventur entsprechend den Vorgaben des<br />

Inventurleiters in dem ihm zugewiesenen Aufnahmebereich.<br />

7. Die körperliche Bestandsaufnahme hat durch Aufnahmeteams zu erfolgen, die aus zwei<br />

Personen – einem Zähler und einem Schreiber – bestehen, wobei eine Person mit den<br />

aufzunehmenden Vermögensgegenständen vertraut und die andere Person lagerfremd<br />

sein soll.<br />

8. Aus einer aufzustellenden Liste müssen für die Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />

die Bereichsleiter und Aufnahmeorgane hervorgehen.<br />

9. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter bei der Inventur keinen Zugang zu den<br />

Sollbeständen einer evt. noch handschriftlich geführten Kartei haben.<br />

10. Der Inventurleiter hat geeignete sachkundige, nicht mit der Verwaltung der<br />

Inventurgegenstände betraute Mitarbeiter zum Kontrollpersonal zu bestellen. Dem<br />

Kontrollpersonal obliegt die Kontrolle der Inventur entsprechend den Bestimmungen<br />

dieser Richtlinie (siehe Abschnitt 37.7) und den Vorgaben des Inventurleiters.<br />

11. Vor Durchführung der Inventur haben der Inventurleiter oder der Bereichsleiter den an<br />

der Inventur mitwirkenden Mitarbeitern diese Inventurrichtlinie nachweislich zur Kenntnis<br />

zu bringen, ihnen den Inventurplan zu erläutern und sie in ihre Aufgaben einzuweisen.<br />

Weiters sind die Mitarbeiter über die Zielsetzung der Inventur zu informieren. Die<br />

Aufnahmeteams sind von der Inventurkontrolle durch externe Wirtschaftsprüfer zu<br />

informieren. Der Inventurleiter hat für die zeitgerechte und vollständige Bereitstellung der<br />

erforderlichen Aufnahmelisten bzw. Datenträger und sonst erforderlichen Hilfsmittel<br />

Sorge zu tragen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 197


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

12. Unterweisung des Personals<br />

Alle Hilfskräfte müssen vor der Durchführung der Inventur erfahren, welche Bedeutung<br />

ihrer Arbeit zukommt. Jedes Aufnahmepaar soll wissen, dass es von seiner Arbeit<br />

abhängt, ob die Inventur zügig und einwandfrei durchgeführt wird und welche<br />

Konsequenz unzureichende Aufnahmearbeiten nach sich ziehen können.<br />

Die Unterweisung soll folgende Themen zum Gegenstand haben:<br />

12.1. Aufgliederung der Arbeitsbereiche:<br />

- Gliederung des Krankenanstaltenbetriebs in Aufnahmebereiche und Aufnahmefelder<br />

- Abgrenzung der einzelnen Aufnahmebereiche,<br />

- Einsatz der Mitarbeiter in den verschiedenen Aufnahmebereichen.<br />

12.2. Zeitliche Vorschriften:<br />

- Höchstdauer der Aufnahmearbeiten,<br />

- Einzelne Zeitplanung.<br />

12.3. Listenhandhabung und Kennzeichnung der Inventurobjekte:<br />

- Gestaltung der Aufnahmelisten und Besonderheiten bei ihrer Ausfüllung;<br />

- Form der Objektbezeichnung;<br />

- Angabe der Abkürzungen und anderer Kennzeichnungen;<br />

- Kennzeichnung von ausgesonderten Gegenständen in Fremdeigentum, die trotzdem<br />

aufgenommen werden.<br />

12.4. Aufnahmetechnik<br />

- Maßeinheit für die einzelnen Inventurobjekte;<br />

- Verfahren der Aufnahme;<br />

- Darstellung der einzelnen Arbeiten bei der Aufnahme;<br />

- Kennzeichnung der bereits aufgenommenen Gegenstände.<br />

12.5. Sonstiges<br />

- Bestimmung einer Auskunftsstelle, an die sich das Aufnahmepersonal bei Unklarheiten<br />

wenden kann;<br />

- Verantwortung von Zähler (Ansager) und Aufschreiber.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 198


E N T W U R F<br />

INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.5.2 Terminplanung<br />

1. Es ist ein Terminplan festzulegen, der den gesamten Inventurverlauf aus zeitlicher Sicht<br />

darstellt, und die Vorbereitungsmaßnahmen (Planung der Inventur) ebenso wie den<br />

Abschluss der mengenmäßigen Bestandsaufnahme als Soll-Terminvorgabe beinhalten<br />

soll.<br />

2. Die Koordination aller Termine und die Detailplanung ist Aufgabe des Gesamtinventurverantwortlichen;<br />

dieser koordiniert alle Inventuren für alle Krankenanstalten sachlich,<br />

personell und terminlich. Die Detailplanung ist mit den Wirtschaftsprüfern abzustimmen.<br />

Weiters ist der Inventurgesamtveranwortliche auch für die Ordnungsmäßigkeit und<br />

Nachvollziehbarkeit der Überleitung von den Inventurlisten bis zum Bilanzansatz verantwortlich.<br />

3. Demnach sind folgende Termine zu fixieren:<br />

9. Festlegung des Inventurverantwortlichen (Inventurleiter)<br />

10. Vorbereitung der Datenträger, auf denen die Bestände aufgezeichnet<br />

werden sollen (Inventurzettel etc)<br />

11. Fertigstellung der Dienstanweisung für das einzusetzende Personal<br />

12. Einweisung des Aufnahmepersonals<br />

13. Erstellung des Aufnahmeplanes mit der Einteilung der Inventurbereiche<br />

sowie die Zuordnung des Aufnahmepersonals<br />

14. Kontaktaufnahme mit dem Wirtschaftsprüfer<br />

15. Vorbereitung der einzelnen Aufnahmebereiche<br />

16. Festlegung des Buchungsschlusses: bis zum Inventurtermin müssen<br />

sämtliche Materialeingänge und Materialabbuchungen EDV-mäßig<br />

abgearbeitet sein<br />

Termin<br />

37.5.3 Örtliche Planung<br />

1. Im Einvernehmen mit dem Inventurleiter teilen die Bereichsleiter jeden Aufnahmebereich in<br />

Felder und im Bedarfsfall in Stellen ein. Die Aufnahmebereiche sollen so klar voneinander<br />

abgegrenzt sein, dass weder Doppelzählungen noch Nichterfassungen vorkommen können.<br />

Es ist dafür zu sorgen, dass alle Inventurorte erfasst werden. Bei dieser Planung sind die<br />

Inventuraufnahmen der Artikel, die sich auf den Stationen befinden,<br />

mitzuberücksichtigen.<br />

Für die genaue Planung und die vollständige und genaue Beschreibung der Inventurorte<br />

ist der Inventurleiter zuständig.<br />

2. Die Bereichsleiter haben dafür zu sorgen, dass die Lagerräume vor Beginn der Aufnahme in<br />

Ordnung gebracht werden, so dass die Aufnahme leicht vonstatten gehen kann und das<br />

Risiko von Auslassungen oder Doppelerfassungen so gering wie möglich ist. Bereits<br />

abgebuchte Materialien (freigegebene Abfassungen) und unbrauchbares Material sind<br />

getrennt und gekennzeichnet zu lagern.<br />

3. Alle dezentralen Lager und Handlager auf den Stationen müssen bei der Inventur berücksichtigt<br />

und erfasst werden, auch wenn diese bereits als Verbrauch berücksichtigt wurden.<br />

Als Vereinfachungsverfahren kann hier für die bereits als Verbrauch verbuchten Abfassungen<br />

das Festwertverfahren (siehe Abschnitt 37.4, Punkt 6) zur Anwendung kommen, wenn es<br />

sich um Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe handelt, die regelmäßig ersetzt werden, deren<br />

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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

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Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist und der Bestand voraussichtlich in seiner<br />

Größe und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.<br />

4. Bei den Beständen angebrachte Lagerfachkarten sind vor der Aufnahme zu entfernen.<br />

5. Bei der örtlichen Planung ist zu berücksichtigen, dass bereits inventierte Waren deutlich zu<br />

kennzeichnen sind (Aufkleber).<br />

6. Die Lager müssen für die Dauer der Inventur (soweit dies möglich ist) geschlossen sein, um<br />

Missverständnissen vorzubeugen.<br />

37.5.4 Dokumentation<br />

1. Die Inventurdokumentation ist die vollständige und systematische Zusammenstellung<br />

aller im Zuge der Inventurabwicklung gesammelten Unterlagen und angefertigten<br />

schriftlichen Aufzeichnungen. Die schriftliche Inventurdokumentation hat in Umfang und<br />

Qualität dem Erfordernis zu entsprechen, dass auch für einen sachkundigen Dritten die<br />

Inventurergebnisse, die getroffenen Entscheidungen und der Inventurverlauf ohne<br />

unverhältnismäßigen Aufwand nachvollziehbar sind.<br />

2. Zur Istaufnahme sind die hierfür vorgesehenen Aufnahmeblätter sowie sonstige<br />

Vordrucke (diverse Zusatzlisten, Ladenhüterliste, Kommissionswarenliste, Liste<br />

ausgeschiedener bzw unbrauchbarer Ware etc.) zu verwenden. Die ausgegebenen<br />

Aufnahmeblätter müssen vornummeriert sein. Die Ausgabe sowie der lückenlose<br />

Rücklauf der Aufnahmeblätter muss überwacht werden.<br />

3. Die sichere Aufbewahrung der Aufnahmeblätter muss gewährleistet sein. Die<br />

Inventurdokumentation (Inventurlisten und Inventurauswertung) ist mindestens sieben<br />

Jahre ab dem Schluss des Geschäftsjahres, für das die Inventur vorgenommen wird,<br />

geordnet aufzubewahren<br />

4. Werden die Inventurauswertungen nicht ausgedruckt, sondern nur elektronisch<br />

verarbeitet, sind hinsichtlich der Speicherung und Archivierung der Daten besondere<br />

Datensicherungsmaßnahmen notwendig (getrennte Aufbewahrung von Datenbestandsduplikaten<br />

und programmtechnische Maßnahmen wie die Prüfung von Zugangsberechtigungen).<br />

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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

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5. Die Aufnahmeblätter müssen folgende Angaben enthalten:<br />

a) Laufende Nummer (Blattnummerierung)<br />

b) Lagerort, Aufnahmebereich<br />

c) Zeitpunkt der Bestandsaufnahme´<br />

d) Artikelnummer<br />

e) Artikelbezeichnung<br />

f) Mengenangabe der gezählten Position (nicht jedoch die Angabe der<br />

Sollmengen)<br />

g) Verpackungs- / Mengeneinheit (Packung, Stk, Meter, Chargengröße etc.)<br />

h) Art der Mengenermittlung (Zählung, Schätzung, Maßeinheit)<br />

i) Leerfeld für die Bemerkungen zum Zustand der Ware (zB unbrauchbar,<br />

beschädigt, Ladenhüter, verdorben)<br />

j) Leerfeld für die Angabe des allfälligen Kontrollzählungsergebnisses<br />

k) Unterschrift des Zählers<br />

l) Unterschrift des Schreibers<br />

m) Unterschrift des Kontrollpersonals<br />

n) Freie Zeilen für die Anführung von gefundenen Vorräten, die auf dem Ausdruck<br />

nicht aufscheinen.<br />

Die Sollbestände dürfen in den Aufnahmeblättern nicht angeführt sein. Leerzeilen sind<br />

abschließend zu entwerten.<br />

6. Die Aufnahmeblätter müssen lesbar und mit farbbeständiger Hand- oder Maschinschrift<br />

beschrieben werden. Das Umbilden, Radieren, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben,<br />

Übermalen oder Unkenntlichmachen von Zahlen oder von ursprünglichen<br />

Eintragungen ist nicht erlaubt. Allfällige Additionsstreifen sind den Aufnahmelisten<br />

anzuheften. Nachträgliche Veränderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert und<br />

genehmigt sein.<br />

7. Den Bereichsleitern sind Aufnahmeblöcke, Stifte, Klebzettel zur Kennzeichnung des<br />

aufgenommenen Materials, Waagen und andere Messgeräte in ausreichender Zahl zur<br />

Verfügung zu stellen. Der Bereichsleiter erfasst die Nummern der an die Zählteams<br />

ausgegebenen Blätter. Jedes Zählteam unterschreibt die erhaltenen Blätter.<br />

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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

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37.6 Durchführung der Inventur<br />

37.6.1 Körperliche Bestandsaufnahme<br />

1. Die eigentliche Aufnahme erfolgt grundsätzlich körperlich. Die Art der körperlichen<br />

Aufnahme bestimmt der Bereichsleiter und zwar ob zu wiegen, zählen, oder zu messen<br />

ist bzw ob nicht ein Schätzen genügt. Wichtig ist, dass die Art der Mengenermittlung auf<br />

den Aufnahmeblättern vermerkt ist.<br />

2. Bis zum Inventurtermin müssen sämtliche Materialeingänge und Materialabbuchungen<br />

EDV-mäßig abgearbeitet sein (Festlegung des Buchungsschlusses). Während der Inventur<br />

sollte (soweit als möglich) jede Lagerbewegung vermieden werden. Zwischen<br />

Buchungsschluss und Inventurende erfolgte Anlieferungen oder Entnahmen sind in den<br />

Inventurlisten zu vermerken. Ebenso sind Entnahmen aus bereits aufgenommenen<br />

Beständen zu vermerken.<br />

3. Treten in Folge der Inventurdurchführung Unklarheiten auf, ist zumindest der<br />

Bereichsleiter zu kontaktieren. Kann der Bereichsleiter die Unklarheiten auch nicht<br />

beseitigen, ist der Inventurleiter zu verständigen.<br />

4. Die Abgrenzung der rollenden Ware ist sicherzustellen. Jede Warenbewegung, die nicht<br />

unbedingt erforderlich ist, hat während der Inventur zu unterbleiben.<br />

5. Die Ausgabe der vornummerierten Zähllisten muss überwacht werden. Auf den EDVmäßig<br />

vorbereiteten Aufnahmelisten dürfen keine Hinweise auf buchmäßige Sollbestände<br />

angeführt sein. Die mit der Aufnahme betrauten Personen sollen während der<br />

Zählung keinen Zugang zu den Lagersollbeständen haben.<br />

6. Alle aufgenommenen Gegenstände sind mit einem vereinbarten Zeichen (Klebzettel oder<br />

Signierung mit Kreide, Farbe) deutlich zu kennzeichnen, was eine nochmalige Aufnahme<br />

verhindern soll. Die Markierung muss sich von jener der Vorjahre unterscheiden.<br />

Unbrauchbare bzw. eingeschränkt verwendbare Waren sind als solche zu kennzeichnen<br />

und auf den Aufnahmelisten in der entsprechenden Zeile zu vermerken. Bereits<br />

unbrauchbares Material ist zu entsorgen oder getrennt und gekennzeichnet zu lagern.<br />

7. Es sind sämtliche Materialien und Fertigwaren, bezogen auf den Inventurort, ohne<br />

Rücksicht darauf, ob sie im fremden Eigentum stehen oder nicht, aufzunehmen (zB<br />

Kommissionen, erhaltene Lieferungen zur Ansicht).<br />

Das Fremdeigentum ist dabei auf besonderen Aufnahmeblättern, mit dem Vermerk<br />

"Fremdeigentum", aufzunehmen. Ärztemuster, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />

werden, gehen mit einem Wert von 0,- in die Bilanz ein, sind jedoch ebenfalls bei der<br />

Inventur zur erfassen; hiefür können – falls erforderlich – ebenfalls separate<br />

Aufnahmeblätter vorgesehen werden.<br />

8.<br />

9.<br />

Die Aufnahmeorgane müssen innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches, wenn<br />

möglich, in örtlicher Folge vorgehen und dürfen nicht "springen".<br />

Die Aufnahmeblätter sind vom Zähler, Schreiber und im Fall der Eintragung einer<br />

Kontrollzählung auch vom Kontrollpersonal zu unterzeichnen. Nachträgliche Korrekturen<br />

dürfen ausschließlich vom Bereichsleiter oder Inventurleiter vorgenommen werden. Der<br />

Grund für die Berichtigung ist durch eine kurze Begründung und Unterschrift zu<br />

dokumentieren.<br />

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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

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10.<br />

Nach Abschluss der Aufnahme sind die Inventurlisten unverzüglich an den Bereichsleiter<br />

weiterzuleiten.<br />

37.6.2 Soll/Ist-Vergleich<br />

1. Unmittelbar nach Durchführung der Bestandsaufnahmen sind die Abweichungen<br />

zwischen Ist- und Sollbeständen durch vom Inventurleiter hiefür bestimmte, möglichst<br />

nicht an der Bestandsaufnahme beteiligte Mitarbeiter zu ermitteln und in Inventurdifferenzlisten<br />

zusammenzufassen. Um wesentliche Zählfehler auszuschließen, sind alle<br />

Positionen, bei denen Abweichungen des gezählten Istbestandes um mehr als zwei<br />

Prozent vom Sollbestand und/oder vom Ergebnis der Kontrollzählung festgestellt werden,<br />

nochmals zu zählen, wobei die Ergebnisse der Zählwiederholungen zu dokumentieren<br />

sind.<br />

2. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme sind die Inventurlisten und sonstigen Unterlagen<br />

unverzüglich im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />

37.6.3<br />

Buch- und belegmäßige Bestandaufnahme<br />

1. Der buchmäßige Bestand ist durch Abstimmung der Bestände bzw Salden auf den<br />

Sammelkonten im Hauptbuch mit Nebenbüchern zu ermitteln. Für die buchmäßig<br />

ermittelten Bestände sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und<br />

Wesentlichkeit geeignete Bestandsnachteile, beispielsweise durch Bankkontoauszüge,<br />

Sammlung von Grundbuchsauszügen und Verträgen, Saldenbestätigungen für<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankbriefe, Rechtsanwaltsbriefe etc zu erbringen.<br />

2. Die ermittelten Istbestände sind schriftlich in übersichtlichen, zusammenfassenden<br />

Aufstellungen zu dokumentieren und von dem Mitarbeiter, der die Bestandaufnahme<br />

durchgeführt hat, zu unterfertigen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 203


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

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37.7 Kontrolle<br />

1. Gegenstand der Inventurkontrolle ist die gesamte Planung, Vorbereitung und Durchführung<br />

sowie das Ergebnis und die Dokumentation der Inventur. Durch die Inventurkontrolle soll die<br />

vollständige Erfassung, richtige Zuordnung und Kennzeichnung aufgenommener Bestände,<br />

die Erfassung der für die Bewertung erforderlichen Angaben, die Einhaltung des Terminplanes<br />

sowie die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation sichergestellt werden.<br />

2. Für die Durchführung der Prüfung ist der jeweilige Inventurleiter zuständig. Er bestimmt als<br />

Kontrollpersonal Mitarbeiter, die über die notwendige Sachkenntnis verfügen, aber nicht<br />

zum Aufnahmebereich gehören dürfen. Das Kontrollpersonal muss mit den Aufnahmebestimmungen<br />

und den Besonderheiten der Aufschreibung vertraut gemacht werden.<br />

3. Nach Durchführung der Inventur sind die Aufnahmelisten und die dazugehörigen<br />

Hilfsaufzeichnungen - vom Aufnahmeteam und vom Bereichsleiter unterschrieben - dem<br />

Inventurleiter auszuhändigen. Unter allen Umständen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />

der Inventurleiter keine Kopien, Durchschriften oder Abschriften, sondern die Original-<br />

Aufnahmeblätter bekommt.<br />

Alle Inventurblätter müssen nachgezählt und überprüft werden. Es darf kein Blatt fehlen.<br />

4. Der lückenlose Rücklauf der Zähllisten muss kontrolliert werden und die sichere<br />

Aufbewahrung der Zähllisten muss gewährleistet sein.<br />

5. Die Prüfung der Aufnahme beginnt allgemein erst dann, wenn die Aufnahmestelle die<br />

Aufnahme vollständig beendet hat. Unmittelbar im Anschluss an die Aufschreibung sind nur<br />

diejenigen Mengen zu prüfen, die wegen des durchlaufenden Betriebes nicht unverändert<br />

gehalten werden können.<br />

6. Das Kontrollpersonal verlangt zu Beginn der Prüfung vom Bereichsleiter Einsichtnahme in die<br />

Aufnahmepläne des Bereichs und die evt. notwendigen Erläuterungen dazu.<br />

7. Bei der Inventur durch eigene Mitarbeiter sind durch den Inventurverleiter oder anderen<br />

beauftragten Personen nachträglich stichprobenartige Kontrollen durchzuführen und zu<br />

dokumentieren. Die Prüfung erfolgt aufgrund der vollständig übermittelten Aufnahmelisten.<br />

8. Hauptverantwortlich für die Kontrolle ist der Inventurleiter, der zusätzlich sachkundige<br />

Personen bestimmt, die ihm bei der Kontrolle unterstützen. Diese Personen dürfen auf<br />

keinen Fall Mitglieder der Aufnahmeteams sein.<br />

9. Die Prüfung erfolgt stichprobenweise:<br />

9.1. Die Kontrolle der Bestandsaufnahmen erfolgt durch repräsentative Strichproben; der Umfang<br />

der Stichproben hat mindestens fünf Prozent der aufgenommenen Positionen, jedenfalls aber<br />

zwanzig Positionen je Aufnahmebereich zu umfassen. Ist im Aufnahmeteam kein<br />

lagerfremder Mitarbeiter beteiligt oder werden Mängel festgestellt, so sind mindestens zehn<br />

Prozent der aufgenommenen Positionen in die Stichprobe einzubeziehen. Werden bei der<br />

Stichprobe Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Inventurzählung und der<br />

Kontrollzählung in einem fünf Prozent übersteigenden Ausmaß festgestellt, so hat das<br />

Kontrollpersonal die betreffenden Positionen jedenfalls nochmals zu zählen.<br />

9.2. Die Stichproben sind abwechselnd von den Aufschreibungen zum Gegenstand und<br />

umgekehrt, dh vom zu zählenden Gegenstand zu den Aufschreibungen, zu vollziehen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 204


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

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9.3. Die Stichproben selbst müssen sich auf die Mengenangaben und auf die richtige und<br />

eindeutige Bezeichnung der inventierten Gegenstände/Artikel erstrecken. Gesonderte<br />

Vermerke in den Aufnahmelisten (wenn sie häufiger vorkommen) sind darauf zu prüfen, ob<br />

diese auch wirklich den Tatsachen entsprechen (zB bei unbrauchbaren Waren). Die<br />

Einhaltung der Inventurrichtlinie, insbesondere der Formvorschriften, ist durch den<br />

Inventurleiter bzw. das Kontrollpersonal stichprobenweise zu kontrollieren.<br />

10. Wird ein "Springen" bei der Aufnahme festgestellt, ist bei der Kontrolle besondere Vorsicht<br />

anzuwenden.<br />

11. Werden in den Bereichen eigene Bestandskarteien geführt, ist vor allem festzustellen, ob<br />

nicht die Karteibestände direkt zur Mengenermittlung herangezogen worden sind.<br />

12. Unstimmigkeiten bei der Nachprüfung sind sofort zu klären und wenn möglich zu<br />

bereinigen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet der Inventurleiter, was zu geschehen<br />

hat. Bei schweren Aufnahmemängeln ist in jedem Fall der Inventurleiter zu verständigen,<br />

welcher darüber zu entscheiden hat, was weiterhin geschieht. Insbesondere kann dieser bei<br />

Aufnahmemängeln eine Zählwiederholung im angemessenen Umfang, erforderlichenfalls<br />

auch eine vollständige Neuzählung anordnen.<br />

13. Die Kontrollvermerke sind klar unterscheidbar von den Aufzeichnungsdaten auf den<br />

Aufnahmeblättern anzuführen. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die<br />

ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben. Die Änderungen sind vom Bereichsleiter und<br />

vom Kontrollpersonal abzuzeichnen. Die Ergebnisse der Kontrollzählungen sind in den<br />

jeweiligen Aufnahmeblättern schriftlich festzuhalten und vom Kontrollpersonal durch<br />

Unterfertigung des Aufnahmeblattes zu bestätigen.<br />

14. Die externe Wirtschaftsprüfung hat eine Inventurbeobachtung durchzuführen und überprüft<br />

ebenfalls stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme. Die<br />

Inventurbeobachtung durch den Wirtschaftsprüfer und/oder die Interne Revision ersetzt<br />

nicht die Inventurkontrolle.<br />

15. Nach Beendigung der Kontrolle werden die von den Beteiligten unterschriebenen<br />

Inventuraufzeichnungen der Inventurleitung übergeben. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme<br />

sind die sonstigen Prüfunterlagen sowie ein Bericht über die sonstigen getroffenen<br />

Feststellungen im Original an den Inventurleiter weiterzuleiten.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 205


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.8 Inventurabschluss<br />

1. Der Inventurleiter hat für die rasche Weiterleitung der Informationen über die festgestellten<br />

Inventurdifferenzen und alle für die Bewertung der Vermögensgegenstände maßgeblichen<br />

Umstände an die für die Bewertung und die Korrekturbuchungen zuständigen Stellen Sorge<br />

zu tragen.<br />

2. In der Folge ist vom Inventurleiter gemeinsam mit den Bereichsleitern, den Aufnahmeteams<br />

und dem Kontrollpersonal eine abschließende Beurteilung der Inventur durchzuführen.<br />

Dabei sind insbesondere die Ursachen der festgestellten Soll/Ist-Abweichungen zu<br />

analysieren und darzustellen, welche für die Betriebsführung nutzbaren Erfahrungen im Laufe<br />

der Inventur gewonnen wurden sowie Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen zu<br />

erarbeiten. Über das Ergebnis der abschließenden Beurteilung hat der Inventurleiter dem<br />

Verwaltungsdirektor bzw dem Vorstand einen schriftlichen Inventurbericht zu erstatten.<br />

37.9 Erfassung des IST-Bestandes in der Materialwirtschaft<br />

1. Übernahme des Ist-Bestandes in das EDV-System. Es gelten grundsätzlich die körperlich<br />

festgestellten Bestände, auch wenn diese von den Soll-Bestandswerten abweichen.<br />

2. Erstellung einer Inventurdifferenzliste (SOLL/IST-Liste) mit genauer Bestimmung des<br />

Ausdruckdatums der Liste. Auch Ausdruck von Nullbeständen. Jede Differenz zwischen Soll-<br />

Ist-Bestand bedarf einer Klärung und einer entsprechenden Berichtigung des Buchbestandes.<br />

3. Feststellung, ob Vorräte in Lagern außerhalb des zu inventierenden Standortes berücksichtigt<br />

sind.<br />

4. Festlegung des Bearbeiters der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter.<br />

5. Festlegung der Art der Bearbeitung der Inventurdifferenzliste durch den Inventurleiter<br />

6. Festlegung der Differenzgröße, bis zu welcher Nachzählungen oder Kontrollen erfolgen<br />

müssen.<br />

7. Nach eingehender Kontrolle und Analyse der Inventurdifferenzlisten: EDV-mäßige Erfassung<br />

der Inventurzählungen<br />

8. Erstellung einer Altersstrukturliste (keine Zu-/Abgänge im letzten Jahr).<br />

Bei Artikel, die einen Lagerdurchschnittspreis aufweisen, jedoch keinen letzten<br />

Einkaufspreis, handelt es sich zumeist um Produkte die nur einmal gekauft wurden. Diese<br />

Artikel sind großteils Ladenhüter.<br />

9. Erstellung einer Kommissionswarenliste.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 206


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.10 Informationsanweisungen, Checklisten<br />

37.10.1 Informationsanweisung an die Aufnahmeteams<br />

1. Die Lager sind vor Inventurbeginn aufzuräumen.<br />

2. Die Vorräte sind in der Reihenfolge ihrer Lagerung an Ort und Stelle aufzunehmen und in<br />

die Inventuraufnahmelisten einzutragen.<br />

3. Der Bestand der Artikel ist durch Zählen, Wiegen, Schätzen aufzunehmen.<br />

Die Art der Aufnahme und die Maßeinheit (Stk, kg, Meter etc.) sind anzuführen.<br />

Bei der Aufnahme sind ausschließlich Kugelschreiber zu verwenden (kein Bleistift).<br />

4. Wertvolle Materialien sind besonders sorgfältig aufzunehmen.<br />

5. Aufgenommene Artikel sind durch eine Markierung (Aufkleber) zu kennzeichnen.<br />

6. Jeder Aufnahmebeleg ist zu datieren und vom Schreiber zu unterschreiben; der Lagerort<br />

ist anzugeben.<br />

7. Nicht benützte Zeilen sind zu streichen.<br />

8. Aufgenommene Bestände sind deutlich mit der fortlaufenden Nummer des<br />

Inventurbeleges zu kennzeichnen. Ladenhüter, unbrauchbare bzw. ausgeschiedene<br />

Ware ist handschriftlich auf den Inventurlisten zu vermerken.<br />

9. Kundenretouren, Kommissionen, erhaltene Lieferungen zur Ansicht sind auf den<br />

Aufnahmeblättern mit der Aufschrift "Fremdeigentum" aufzunehmen.<br />

10. Vorliegende Artikel, die sich nicht auf den Inventuraufnahmelisten befinden, sind auf den<br />

jeweiligen freien Zeilen einzutragen und zu beschreiben.<br />

11. Bei Beendigung der Aufnahme sind die Aufnahmebelege dem Bereichsleiter zu<br />

übergeben. Er hat sich von der Vollständigkeit der aufgenommenen Vorräte zu<br />

überzeugen und den Rücklauf sämtlicher ausgegebenen Belege zu kontrollieren. Auch<br />

unbenutzte Belege sind entwertet zurückzugeben!<br />

12. Der Inventurleiter hat bei Zweifel über die Ordnungsmäßigkeit der Aufnahme in<br />

bestimmten Bereichen oder bei Auftreten größerer SOLL/IST Differenzen eine zweite<br />

unabhängige Aufnahme dieser Vorräte anzuordnen.<br />

13. Korrekturen auf den Aufnahmelisten sind durch sauberes Durchstreichen und<br />

Abzeichnen durch den verantwortlichen Bereichsleiter zu dokumentieren (kein Radieren<br />

oä auf den Aufnahmelisten).<br />

14. Durch die Inventurleitung und durch die Wirtschaftsprüfung werden Kontrollzählungen<br />

durchgeführt, um die Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme festzustellen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 207


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.10.2 Checkliste Inventur vor Einweisung der Mitarbeiter<br />

1. Ist der Aufgabenbereich des Gesamtinventurverantwortlichen eindeutig?<br />

2. Sind die Verantwortungsbereiche der diversen Inventurveranwortlichen klar und<br />

eindeutig abgegrenzt?<br />

3. Umfasst die Inventurplanung Gesamt- und Detailplanungen und sind diese auf die<br />

Erfordernisse der an der Inventur beteiligten Personen angepasst?<br />

4. Sind alle Inventurorte (Außenlager, Stationen etc.) in der Planung berücksichtigt worden?<br />

5. Sind alle Termine genau geplant und realistisch einzuhalten?<br />

6. Ist die Personalplanung und /-einteilung für die Inventuraufnahme hinsichtlich<br />

Wissensstand, örtlicher Planung des Aufnahmepersonals ausreichend definiert?<br />

7. Berücksichtigt die Personalplanung auch das Kontrollpersonal?<br />

8. Beinhalten die Inventuraufnahmebelege alle notwendigen Informationen und freien Platz<br />

für Zusatzbemerkungen?<br />

9. Wurde den Mitarbeitern die Bedeutung der Inventur klar und verständlich übermittelt?<br />

10. Wurden die Mitarbeiter von den Kontrollzählungen der Inventurleitung und der<br />

Wirtschaftsprüfung informiert?<br />

11. Wurden organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Zählbarkeit der Lagerartikel zu<br />

erleichtern (örtliche Zusammenstellung der Artikel, Ausdruck Zählliste nach örtlichen<br />

Gesichtspunkten etc.)?<br />

12. Ist gewährleistet, dass während der Inventur die Zu/Abgänge auf ein Minimum reduziert<br />

sind und vollständig erfasst werden ?<br />

13. Gibt es Richtlinien, welche die Vorgehensweise für ungängige und sonstwie<br />

wertgeminderte Waren vorsehen?<br />

14. Ist gewährleistet, dass das Zählpersonal keinen Zugang zu den Bestandsführungslisten<br />

hat?<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 208


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INVENTURRICHTLINIEN VORRÄTE<br />

tab<br />

37.10.3 Checkliste Inventur vor Abschluss der Inventurunterlagen /Inventurblätter<br />

1. Sind alle Lieferungen vor der Inventuraufnahme erfasst worden?<br />

2. Sind alle Blätter vorhanden?<br />

3. Sind alle Blätter durchnummeriert und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />

4. Sind alle Blätter von den Zählpaaren und vom Bereichsleiter unterschrieben worden?<br />

5. Sind alle leeren Zeilen, Kästchen auf den beschriebenen Blättern entwertet?<br />

6. Beinhalten die Aufnahmezettel alle Informationen, um Aufstellungen wie Soll-Ist-<br />

Abweichung, Ladenhüterliste, Liste ausgeschiedener Ware erstellen zu können?<br />

7. Ist organisatorisch die Nachvollziehbarkeit der mengen- und wertmäßigen Inventur -<br />

ausgehend von den Ursprungsbelegen bis hin zum Bilanzansatz - gewährleistet und<br />

entsprechend dokumentiert?<br />

8. Wurden die Kontrollzählungen durch das Kontrollpersonal und die Wirtschaftsprüfung<br />

durchgeführt?<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 209


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DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />

tab<br />

38 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung<br />

Die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ist ein spezieller Bestandteil des Rechnungswesens<br />

und beschäftigt sich mit der Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle und Vorgänge mit Kunden<br />

einerseits und Lieferanten andererseits. Zu diesem Zweck werden für diese abgegrenzten<br />

Bereiche des Rechnungswesens auch eigene Nebenbücher geführt, welche die Hauptbücher bei<br />

der chronologischen und systematischen Verbuchung bestimmter Vorgänge ergänzen.<br />

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sind in Systematik und Aufbau ähnlich. In der Folge wird<br />

zunächst auf die Debitorenbuchhaltung eingegangen. Im Anschluss daran wird die Kreditorenbuchhaltung<br />

erläutert bzw. auf gewisse Eigenheiten, die sie von der Debitorenbuchhaltung<br />

unterscheiden, eingegangen.<br />

38.1 Debitorenbuchhaltung<br />

38.1.1 Allgemeines<br />

Hinsichtlich der Leistungsbeziehungen mit Kunden und daraus resultierenden Forderungen ist<br />

auf Ebene der buchhalterischen Erfassung zwischen dem Hauptbuch einerseits und dem<br />

Nebenbuch andererseits zu unterscheiden. Im Hauptbuch werden die einzelnen Geschäftsfälle<br />

systematisch erfasst und gleichartige Inhalte (alle Umsatzerlöse, alle Forderungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen) auf einem Konto (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)<br />

zusammengefasst. Ein einzelnes Konto, auf dem alle bestehenden Forderungen aus Lieferungen<br />

und Leistungen zusammengefasst werden ist aber in Hinblick auf ein effizientes<br />

Debitorenmanagement wenig praktikabel, da die relevanten Daten in unübersichtlicher Form,<br />

auf einer zu hohen Ebene zusammengefasst werden und erforderlichen Auswertungen des<br />

Datenbestandes unmöglich gemacht werden. Um dies zu gewährleisten ist als Nebenbuch eine<br />

Kundenkartei bzw -datei zu führen.<br />

38.1.2 Kundenkonto und Stammdaten<br />

In der Kundenkartei gibt es für jeden Kunden ein eigenes Konto, bei dem die Stammdaten<br />

(Firmenbezeichnung, Anschrift des Kunden, und allgemein vereinbarte Konditionen wie das<br />

Zahlungsziel sowie der gegebenenfalls eingeräumte Skonto und die Skontofrist) vermerkt sind.<br />

Der Umfang der zu hinterlegenden Informationen bzw. Stammdaten hängt von den konkreten<br />

Erfordernissen und Anforderungen ab, die an die Debitorenbuchhaltung gestellt werden. So<br />

können spezifische Informationen hinterlegt werden zB, ob es sich bei den Kunden, gegenüber<br />

denen die Forderungen bestehen um Versicherungsanstalten oder Privatpersonen handelt, im<br />

Falle von Privatpersonen, ob es sich um in- oder ausländische Patienten handelt. Die hinterlegten<br />

Stammdaten ermöglichen eine Segmentierung der Kunden bzw. des Forderungsbestands und so<br />

für die Krankenanstalten aussagekräftige Auswertungen, beispielsweise die Forderungen in<br />

absoluten Zahlen sowie Außenstandsdauern differenziert nach Krankenkassen bzw.<br />

Versicherungen bzw. Privatpersonen.<br />

In elektronischen Buchhaltungssystemen bzw. Buchhaltungsprogrammen sind händisch<br />

geführte Bücher und deshalb die Bezeichnungen wie Haupt- und Nebenbuch (Kundenkartei)<br />

überholt. Vielmehr werden die Kundenkonten, bei denen auch die oben genannten sowie<br />

etwaige zusätzliche Stammdaten hinterlegt werden können, einzeln bebucht und nach Anlage<br />

einer entsprechenden Verknüpfung automatisch auf das übergeordnete Hauptkonto<br />

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen übertragen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 210


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DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />

tab<br />

38.1.3 Laufende Buchführung<br />

Bei der laufenden Buchführung werden die einzelnen Geschäftsfälle systematisch erfasst. Dabei<br />

ist besonders darauf zu achten, dass Kunden im Laufe der Erfassung nicht doppelt oder mehrfach<br />

angelegt werden. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn Ausgangsrechnungen<br />

nicht zentral, sondern durch bzw. auf Anweisung von verschiedenen Abteilungen ausgestellt<br />

werden und sich Name, Anschrift etc. des gleichen Rechnungsadressaten dann (auch nur)<br />

geringfügig unterscheiden oder ganz einfach Stammdaten nicht gepflegt werden. Dabei werden<br />

in Form einer Buchung auf dem jeweiligen Kundenkonto folgende Informationen erfasst:<br />

• Rechnungsbetrag<br />

• Rechnungs- bzw. Belegdatum<br />

• Fälligkeit (resultierend aus dem gewährten Zahlungsziel)<br />

• Skontobetrag<br />

• Skontofrist<br />

Fälligkeit, Skontobetrag und Skontofrist ergeben sich im Normalfall bereits auf Grund der bei den<br />

Stammdaten hinterlegten Informationen. Diese werden bei einem elektronischen<br />

Buchhaltungssystem in der Erfassung vom System vorgeschlagen und können von der<br />

erfassenden Buchhaltungskraft einfach übernommen werden. Bei einmaligem Abweichen von<br />

den üblichen Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel, Skontoprozentsatz und Skontofrist) besteht<br />

die Möglichkeit, die vorgeschlagenen Zahlungsbedingungen einfach zu überschreiben. Handelt<br />

es sich um kein einmaliges Abweichen sind die hinterlegten Stammdaten allerdings diesbezüglich<br />

anzupassen.<br />

Abhängig von der Organisation des Rechnungswesens einer Krankenanstalt kann das<br />

Rechnungswesen, um eine transparente Abbildung organisatorisch getrennter Bereiche auch auf<br />

buchhalterischer Ebene zu ermöglichen, in verschiedene Rechnungs- bzw. Buchungskreise<br />

untergliedert sein. In diesem Fall ist im Zuge der buchhalterischen Erfassung einzelner<br />

Geschäftsfälle auch der Rechnungs- bzw. Buchungskreis zu hinterlegen, den der jeweilige<br />

Geschäftsfall betrifft.<br />

Eine besonders wichtige Tätigkeit im Sinne eines effizienten Debitorenmanagements ist das<br />

richtige Zuordnen von vereinnahmten Zahlungen und das damit einhergehende Ausbuchen<br />

bzw. Ausziffern von Forderungsposten. Gelingt die korrekte Zuordnung nicht, werden die<br />

Forderungen falsch dargestellt und ein effizientes Debitorenmanagement, insbesondere die<br />

korrekte Beurteilung der Bonität einzelner Kunden, ist erschwert.<br />

38.1.4 Analyse der Forderungen<br />

An die laufende Erfassung und Verbuchung der Geschäftsfälle schließt sich die laufende Analyse<br />

des daraus generierten Datenbestandes an. Die im Rahmen der laufenden Verbuchung auf den<br />

einzelnen Kundenkonten erfassten Geschäftsfälle resultieren buchungstechnisch gesehen in<br />

jeweils separaten Buchungszeilen bzw. (offenen) Posten, die per Saldo den Forderungsstand<br />

gegenüber dem jeweiligen Kunden ergeben. Auf Grund des im Zuge der laufenden<br />

buchhalterischen Erfassung hinterlegten Rechnungsdatums, lässt sich dann die aktuelle<br />

Außenstandsdauer des jeweiligen offenen Posten ermitteln. Die gesamthafte Darstellung der<br />

offenen Posten (Offene Postenliste) ist ein wertvolles Instrumentarium im Rahmen des<br />

Debitorenmanagements. Eine solche Offene Postenliste (OP-Liste) der Forderungen ist in<br />

regelmäßigen Abständen (zumindest monatlich) zu erstellen.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 211


E N T W U R F<br />

DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />

tab<br />

Anhand der in den Stammdaten hinterlegten Informationen können die durch die laufende<br />

buchhalterische Erfassung generierten Daten nach für die jeweilige Krankenanstalt relevanten<br />

Kategorien strukturiert und segmentiert werden. Auf diese Weise können<br />

• die jeweils aktuellen Außenstandsdauern bestimmter Kundensegmente ermittelt werden<br />

• unter Einbeziehung der ausgeglichenen und ausgezifferten Posten die durchschnittlichen<br />

Außenstandsdauern für alle Kunden oder gewisse Segmente ermittelt werden.<br />

Die auf diese Weise gewonnenen Erfahrungswerte (durchschnittliche Außenstandsdauern bei<br />

einzelnen Kunden bzw. die Entwicklung der durchschnittlichen Außenstandsdauern) fließt in die<br />

Beurteilung der Bonität der jeweiligen Kunden ein. Ein weiteres Element bei der Beurteilung der<br />

Bonität von Kunden ist neben der regelmäßigen Auswertung interner Daten das Einholen<br />

externer Informationen beispielsweise über den Kreditschutzverband (KSV).<br />

Basierend auf internen (aktuelle Außenstandsdauern und ermittelten durchschnittlichen<br />

Außenstandsdauern) und externen Informationsquellen werden die Kunden gewissen<br />

Risikoklassen zugeordnet (A, B, C – Kunden). Diese Einstufung schlägt sich dann wiederum in<br />

der Anpassung der dem jeweiligen Kunden eingeräumten Zahlungskonditionen nieder.<br />

Die durchschnittlichen Außenstandsdauern sind auch für das Liquiditätsmanagement wichtig, da<br />

basierend auf den vorliegenden Erfahrungswerten das Volumen der Zahlungseingänge im<br />

Verhältnis des jeweiligen Forderungsbestands zumindest annähernd abgeschätzt werden kann.<br />

Zusammen mit anderen Zuflüssen (Förderungen, Zuschüsse etc.) einerseits und den<br />

anstehenden Auszahlungen andererseits, die sich im wesentlichen aus den laufenden und<br />

wahrscheinlich in geringerem Ausmaß Schwankungen unterworfenen Gehaltszahlungen und den<br />

Fälligkeitsterminen der Verbindlichkeiten (siehe Kreditorenmanagement) ergeben, lässt sich der<br />

ungefähre Finanzmittelbedarf ermitteln.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 212


E N T W U R F<br />

DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />

tab<br />

38.1.5 Mahnwesen<br />

Um ein solches Mahnwesen aufzubauen ist es weiters erforderlich, im Falle des Überschreitens<br />

des gewährten Zahlungszieles an das Erreichen gewisser über dem Zahlungsziel liegender<br />

Außenstandsdauern gewisse Konsequenzen bzw. Maßnahmen (Mahnstufen) zu knüpfen. Die<br />

folgende Übersicht ist eine exemplarische Darstellung der möglichen Mahnstufen:<br />

Außenstandsdauer<br />

Konsequenzen<br />

1 Monat 1. Mahnung (1.Mahnstufe)<br />

3 Monate 2. Mahnung (2.Mahnstufe)<br />

6 Monate 3. Mahnung (3.Mahnstufe)<br />

12 Monate Einschalten der Rechtsabteilung<br />

(4. Mahnstufe)<br />

Die genaue Anzahl der Mahnstufen und bei welchem Überschreiten der Fälligkeitstermine<br />

jeweils die 1. Mahnung, 2. Mahnung etc. ergeht, kann im Einzelfall auch auf Grund bereits<br />

vorliegender Erfahrungswerte variieren und den Gegebenheiten angepasst werden. Die<br />

vorliegende Darstellung ist deshalb als Vorschlag bzw. Leitfaden zu verstehen.<br />

Das Erreichen einer gewissen Mahnstufe zum Bilanzstichtag wird dann als Grundlage für die<br />

Bewertung der jeweiligen Posten bzw. Forderungen herangezogen, was sich in<br />

Einzelwertberichtigungen einzelner Forderungen bzw. Pauschalwertberichtigungen oder der<br />

Abschreibung der Forderung bei feststehender Uneinbringlichkeit (Konkursmeldung etc.)<br />

derselben niederschlägt.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Prozesse im Bereich der Analyse der<br />

Verbindlichkeiten sowie im Bereich des Mahnwesens einer stabilen Prozessgestaltung bedürfen.<br />

Speziell die Schnittstellen zu anderen in den Rechnungslauf eingebundenen Abteilungen müssen<br />

definiert und die Prozesse aufeinander abgestimmt werden, um Verzögerungen und zu lange<br />

Durchlaufzeiten zu vermeiden. Diese haben direkte negative Auswirkungen auf die Liquidität der<br />

Krankenanstalt.<br />

38.2 Kreditorenbuchhaltung<br />

38.2.1 Allgemeines<br />

Hinsichtlich der allgemeinen Struktur und Systematik sind Kreditorenbuchhaltung und<br />

Debitorenbuchhaltung ähnlich, weshalb hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen, der<br />

Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenbüchern sowie der laufenden Buchführung<br />

sinngemäß auf die diesbezüglichen bei den Forderungen gemachten Erläuterungen verwiesen<br />

wird. In der Folge wird auf gewisse Besonderheiten der Kreditorenbuchhaltung eingegangen.<br />

38.2.2 Analyse der Verbindlichkeiten<br />

Die regelmäßige Analyse der Verbindlichkeiten konzentriert sich zumeist auf die Fälligkeiten der<br />

Verbindlichkeiten und hat dabei zwei Fälligkeitstermine zu berücksichtigen, zum einen die<br />

Skontofrist und zum anderen den Fälligkeitstermin der Verbindlichkeit.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 213


E N T W U R F<br />

DEBITOREN- UND KREDITORENBUCHHALTUNG<br />

tab<br />

Angesichts der Kürze der bei Lieferantenskonti oftmals eingeräumten Zahlungsfrist stellt die<br />

Bearbeitungszeit der Rechnung insgesamt (von Eingang über die sachliche Prüfung bis hin zur<br />

Zahlungsfreigabe und Durchführung der Zahlung) einen kritischen Erfolgsfaktor dar. Um das<br />

Ausnützen gewährter Skonti zu gewährleisten bzw. überhaupt zu ermöglichen, wird zumindest<br />

zweierlei erforderlich sein. Zum einen sind die Prozesse im Rahmen der Verarbeitung der<br />

Rechnungsbelege (inklusive Auswertungsläufe) flach und auf geringe Aktendurchlaufszeiten<br />

orientiert zu gestalten. Zum anderen sind über den Teilprozess der Verarbeitung der<br />

Eingangsrechnung in der Kreditorenbuchhaltung hinaus die Schnittstellen des Gesamtprozesses<br />

Eingangsrechnungslauf zwischen den einzelnen damit befassten Abteilungen (Einlauf, Prüfung<br />

der sachlichen Richtigkeit) zu definieren und beispielsweise durch konkret festgelegte<br />

Handlungsabläufe zu optimieren.<br />

Die offenen Posten Liste sowie die darauf aufbauende Analyse der Fälligkeitsstrukturen ist<br />

regelmäßig, auf Grund der oben aufgezeigten Problematik sicherlich öfters als lediglich einmal<br />

im Monat – wie bei den Forderungen vorgeschlagen - zu fahren. Die Auswertung der<br />

Fälligkeitstermine der Verbindlichkeiten fließen wie unter den Forderungen ausgeführt in die<br />

kurzfristeigen Liquiditätsplanung der Krankenanstalten ein.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 214


E N T W U R F<br />

UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />

tab<br />

39 Für die Jahresabschlussprüfung vorzubereitende Unterlagen<br />

Nachfolgend wird eine Checkliste an Unterlagen, die für die Jahresabschlussprüfung<br />

vorzubereiten sind, angeführt.<br />

I. Rechtliche Verhältnisse<br />

1. Protokolle Hauptversammlungen bzw anderer Gesellschafterversammlungen 20XX<br />

2. Protokolle der Aufsichtsratssitzungen bzw. der Sitzungen der Aufsichtsorgane 20XX und<br />

des 1.Quartals des Jahres in dem die Jahresabschlussprüfung stattfindet (zur Einsicht)<br />

3. Genehmigte Budgets des Prüfungsjahres und des laufenden Geschäftsjahres<br />

4. Rechnungshofberichte<br />

5. Aufstellung Aufsichtsrat bzw. Prokuristen (inkl. Anschriften)<br />

6. Aufstellung von allfälligen Haftungsverhältnissen gem. § 199 HGB<br />

7. Bank- und Kreditverträge<br />

8. Grundbuchauszüge<br />

9. Bankbriefe<br />

10.Sämtliche Rechtsanwaltsbriefe<br />

11.Wesentliche Finanzierungsverträge<br />

12.Wesentliche Verträge mit Kostenträgern<br />

13.Wesentliche neue Miet- bzw. Leasingverträge<br />

14.Sonstige neue wichtige Verträge<br />

15.Gesellschaftsverträge neuer Beteiligungsgesellschaften<br />

16.Aufstellung über Versicherungsverträge<br />

II.<br />

Steuerliche Verhältnisse<br />

1. Allfällige Berichte und Protokolle von Betriebsprüfungen bzw. Gebietskrankenkassen-<br />

Prüfungen<br />

2. Unterlagen zur Beihilfen-Rückvergütung<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 215


E N T W U R F<br />

UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />

tab<br />

III. Bilanz<br />

1. Sachanlagevermögen<br />

a) Aufstellung Anlagenspiegel gem. § 226 HGB<br />

b) Abschreibungssätze<br />

c) Liste der Anlagenzugänge<br />

d) Aufgliederung der Zugänge zu Bauprojekten<br />

e) Dokumentation zu wesentlichen Bauprojekten wird gesondert angefordert<br />

f) Liste der Abgänge gegliedert nach Anlagengruppen, Dokumentation zu wesentlichen<br />

Abgängen<br />

g) Aufstellung "geleistete Anzahlungen und in Bau befindliche Anlagen"<br />

h) Schlussrechnungen wesentlicher Bauprojekte<br />

2. Finanzanlagevermögen<br />

a) Wertpapiere des Anlagevermögens<br />

aa) Aufstellung Wertpapiere Sozialkapital, Zinsabgrenzung (Einzelheiten<br />

Sozialfonds)<br />

ab) Depotverzeichnisse<br />

b) sonstige Ausleihungen und Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />

ba) Zusammenstellung Darlehen bzw. Gehaltsvorschüsse an Angestellte<br />

c) sonstige Informationen zum Finanzanlagevermögen<br />

3. Vorratsvermögen<br />

a) Nachweise Inventuraufnahmen (Inventurrichtlinien, Protokolle, Inventurzusammenstellung,<br />

Darstellung Abschreibung)<br />

b) Zusammenstellung der Inventur zum 31/12/20XX nach Gängigkeit (Lagerhüter,<br />

mindergängige Vorräte und Reservegüter), Aging-Liste<br />

c) Übersicht Wertberichtigungen von Vorräten<br />

d) Darstellung der Lagerumschlagshäufigkeit gegliedert nach wesentlichen Positionen (zB<br />

Medikamente, medizinisches Verbrauchsmaterial)<br />

e) Einkaufspreise, Verkaufspreise, Marktverkaufspreise zum Bilanzstichtag<br />

f) Aufstellung der noch nicht abrechenbaren Leistungen zum Bilanzstichtag, Überleitung<br />

zur LKF-Abrechnung<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 216


E N T W U R F<br />

UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />

tab<br />

4. Forderungen<br />

a) Darstellung der Forderungen (Forderungsspiegel) bzw. offene Posten Liste<br />

b) Gliederung und Details zu LKF-Erlösen, Pflegegebühren, Behandlungsgebühren,<br />

Ambulanzgebühren, Aufenthaltskostenbeiträge<br />

c) Darstellung Entwicklung Wertberichtigungen<br />

d) Aufgliederung der Forderungen gegenüber Unternehmen des Konsolidierungskreises<br />

c) Aufstellung Rückbehalte<br />

e) Sämtliche Saldenbestätigungen (gemäß übergebener Liste)<br />

f) Aufstellung aller Forderungs- und Streitfälle zum Stichtag unter Beilegung externer<br />

(Rechtsanwälte, Gläubigerschutzverbände) und vorhandener interner (eigene<br />

Rechtsabteilung) Schriftstücke<br />

g) LKF-Abrechnung 20XX<br />

h) Prüfberichte LKF<br />

5. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

a) Darstellung Finanzamtskonto (oder so. Verbindlichkeit)<br />

b) Details zu Beihilfe-Forderung<br />

c) Details zu Forderungen gegen Dienstnehmer<br />

d) Zusammenstellung sonstiger Forderungen<br />

e) Darstellung Fristigkeit<br />

f) Zusammenstellung kreditorische Debitoren<br />

g) Entwicklung Einzelwertberichtigung<br />

6. Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

a) Zusammenstellung Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

b) Depotauszüge Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

7. Kassabestand / Schecks<br />

a) Kopien Kassenprotokolle<br />

b) Letzte Seiten Kassenbücher<br />

c) Scheckevidenz<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 217


E N T W U R F<br />

UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />

tab<br />

8. Guthaben bei Kreditinstituten<br />

a) Kopien der letzten Kontoauszüge zum 31.12.20XX und Überleitung zum Bilanzausweis<br />

b) Bankbriefe für sämtliche Bankverbindungen<br />

9. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

a) Details zu allfälligen Abgrenzungsposten (Rechnungskopien, Erläuterungen)<br />

10. Eigenkapital<br />

a) Darstellung Eigenkapital (Entwicklung Rücklagen)<br />

b) Zusammenstellung und Entwicklung Bewertungsreserven<br />

c) Details und Dokumentation zu Investitionszuschüssen<br />

11. Rückstellungen<br />

a) Basisbildung (Bemessungsgrundlage) für sämtliche Personalrückstellungen<br />

b) Versicherungsmathematische Gutachten<br />

b) Aktueller Kollektivvertrag<br />

c) Nachweis Mitarbeiterstand per 31.12.20XX (Vorstand, Angestellte u. Lehrlinge)<br />

Liste über Austritte 20XX<br />

e) Darstellung allfälliger Entsorgungsrisiken (med. Material, Abbruchmaßnahmen, etc.)<br />

f) Haftungen medizinischer Bereich<br />

g) Abfertigungsrückstellung / Pensionsrückstellung<br />

ga) Darstellung Entwicklung (Verbrauch, Auflösung, Dotierung)<br />

gb) Details über Kündigungen von Dienstnehmern im Jahr 20XX mit Wirksamkeit<br />

20XX<br />

gc) Liste über ausgezahlte Abfertigungen 20XX<br />

h) Urlaubsrückstellung<br />

ha) Berechnung 31/12/20XX<br />

hb) Urlaubsstände per 31/12/20XX<br />

hc) Darstellung Entwicklung<br />

i) Jubiläumsgeldrückstellung<br />

ia) Versicherungsmathematische Berechnung 31/12/20XX<br />

ib) Darstellung Entwicklung<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 218


E N T W U R F<br />

UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />

tab<br />

12. Anleihen<br />

a) Zins- bzw. Tilgungsplan<br />

b) Zinsabgrenzung<br />

13. Erhaltene Anzahlungen<br />

a) Aufstellung bzw. Entwicklung erhaltene Anzahlungen<br />

14. Verbindlichkeiten aufgrund von Warenlieferungen und Leistungen,<br />

Konzernverbindlichkeiten und allenfalls Wechselverbindlichkeiten<br />

a) Globalabstimmung aller Verbindlichkeitskonten lt. Saldenliste zur Darstellung der<br />

Verbindlichkeiten gemäß Ausweis im Bericht.<br />

b) Schriftliche Bestätigung sämtlicher potentieller Rechnungsempfänger<br />

(Sachbearbeiter), dass alle Rechnungen an die Buchhaltung weitergeleitet wurden<br />

c) Saldenbestätigungsaktion<br />

d) Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach (Konzern), Inland, Ausland;<br />

Fristigkeiten nach § 225 (6) HGB.<br />

15. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditunternehmungen<br />

a) Bereitstellen von Kopien der letzten Kontoauszüge zum 31.12.20XX und<br />

entsprechende Überleitung zum Bilanzausweis (Valutabuchungen);<br />

b) Darstellung der diversen Abschlussposten;<br />

c) Bereitstellung von Kreditverträgen bei neu aufgenommenen Krediten sowie<br />

d) Zahlungspläne aller vorhandenen Kredite.<br />

16. Sonstige Verbindlichkeiten<br />

a) Kontenmäßige Aufgliederung der unter dieser Position zusammengefassten<br />

Konten der Finanzbuchhaltung;<br />

b) Abstimmung der Finanzamtskonten mit Umsatzsteuerverprobung bzw Beihilfe-<br />

Aufstellung<br />

c) Darstellung der kreditorischen Debitoren sowie der langfristigen Verbindlichkeiten.<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 219


E N T W U R F<br />

UNTERLAGEN JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG<br />

tab<br />

17. Haftungsverhältnisse und sonstige Verpflichtungen gem. § 199 HGB<br />

a) Darstellung der Haftungsverhältnisse und sonstigen Verpflichtungen<br />

b) Allfällige vertragliche Grundlagen bzw. Nachweise<br />

IV.<br />

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG<br />

1. Aufstellung und Details zu Pflegegebühren<br />

2. Aufstellung und Details zu Ambulanzgebühren<br />

3. Aufstellung und Details zu Behandlungsgebühren<br />

4. Aufstellung und Details zu LKF-Abrechnung<br />

5. Aufstellung und Details zu Apothekenerlösen<br />

6. Aufstellung und Details zu Erlösen aus Wirtschaftsbetrieben<br />

7. Innerbetriebliche Leistungen<br />

8. Details zu übrigen betrieblichen Erträgen<br />

9. Aufstellung und Details Personalaufwand (Lohnkonten)<br />

10. Abweichungsanalysen zum sonstigen betrieblichen Aufwand (absolut, prozentuell)<br />

11. Details zum Finanzergebnis<br />

V. ANHANG / LAGERBERICHT<br />

Der Anhang dient zur Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der<br />

einzelnen Positionen der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Entlastung<br />

des Jahresabschlusses durch Aufnahme zusätzlicher Angaben, wie zB Anlagespiegel,<br />

Forderungsspiegel, finanzielle Verbindlichkeiten, Leasing etc.<br />

Für Anhang und Lagebericht , der nach § 269 Abs. 1 HGB ebenfalls zu prüfen ist, sind die<br />

entsprechenden Bestimmungen der §§ 236 bis 243 HGB anzuwenden.<br />

Anhang und Lagebericht sind gemäß § 222 (1) HGB vom Unternehmen aufzustellen.<br />

VI.<br />

Sonstiges<br />

1) Berichte an den Aufsichtsrat gem. § 81 AktG (wenn vorhanden)<br />

2) Berichte anderer Aufsichtsorgane<br />

3) Formular Beihilfe gem.GSBG<br />

Druckdatum: 19.12.2002 / 14:17 Seite 220


E N T W U R F<br />

tab<br />

KONTENRAHMEN PROJEKT<br />

"EINHEITLICHER JAHRESABSCHLUSS KRANKANSTALTEN"<br />

Die Darstellung der Einzelkonten über die als "Verpflichtend" (V) angegebene Mindestgliederung hinaus ist abhängig von der Gliederungstiefe bzw<br />

dem gewünschten Detaillierungsgrad des Kontenplans. So könnten zB fakultativ die Konten verfeinert werden.<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

0 ANLAGEVERMÖGEN UND AUFWENDUNGEN FÜR DAS INGANGSETZEN UND ERWEITERN EINES BETRIEBS A. V<br />

00 Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes<br />

01 Immaterielle Vermögensgegenstände A.I. V<br />

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte<br />

und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen A.I.1. V<br />

Kumulierte Abschreibung auf Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte<br />

und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen<br />

Software und Lizenzen<br />

Sonstige Rechte<br />

Geschäfts-(Firmen)wert A.I.2. V<br />

Kumulierte Abschreibung auf Geschäfts-(Firmen)wert<br />

Geleistete Anzahlungen A.I.3. V<br />

Anzahlungen Rechte und Lizenzen<br />

Kumulierte Abschreibung auf geleistete Anzahlungen<br />

02 bis 07 Sachanlagevermögen A.II. V<br />

02; 03 Grundstücke; grundstücksgleiche Rechte<br />

einschließlich der Bauten auf fremden Grund A.II.1. V<br />

Grundstücke<br />

V<br />

Unbebaute Grundstücke<br />

V<br />

Bebaute Grundstücke<br />

V<br />

Gesamt_EKR 1


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

Strassenbauten<br />

Wasser- und Kanalisationsbauten<br />

POSITION (V)<br />

Gesamt_EKR 2


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Gebäude und Anlagen<br />

V<br />

Gebäude Krankenhaus<br />

Gebäude Krankenpflegeschule<br />

Gebäude Personalhäuser<br />

Wohnbauten<br />

Sonstige Gebäude<br />

Sonderanlagen<br />

V<br />

Sonstige Grundstückseinrichtungen<br />

V<br />

Umzäunungen<br />

Brunnen<br />

Kanalisation<br />

Gebäude auf fremden Grundstücken<br />

V<br />

Betriebsbauten<br />

Wohnbauten<br />

Sonstige Bauten auf fremden Grundstücken<br />

Anlagen, teilweise benutzt<br />

V<br />

Sonderanlagen/Aussenanlagen<br />

Sonnstige Anlagen<br />

V<br />

Kumulierte Abschreibungen auf Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte<br />

einschließlich der Bauten auf fremden Grund<br />

04 Technische Anlagen und Maschinen A.II.2 V<br />

Technische Anlagen und Maschinen (nicht medizinisch)<br />

Maschinen und maschinelle Anlagen unbeweglich<br />

Maschinen und maschinelle Anlagen beweglich<br />

Bauliche Einrichtungen<br />

Kumulierte Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen<br />

V<br />

05 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung A.II.3. V<br />

Medizinisch<br />

V<br />

Geräte f. Prüfung, Behandlung und Untersuchung<br />

Narkose- und Absauggeräte<br />

Geräte für die Diagnose und Therapie<br />

Geräte für die Sterilisation und Desinfektion, Destillation<br />

Gesamt_EKR 3


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

Geräte für Apotheke und Labor<br />

Spezielle Apparate und Geräte<br />

Instrumente medizinisch<br />

spez. Mediz. Einrichtungsgegenstände<br />

spez. Mediz. Gebrauchsgüter<br />

Apparate, Geräte, Instrumente<br />

Festwerte medizinische Geräte<br />

Sonstige<br />

POSITION (V)<br />

Kumulierte Abschreibung auf Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung medizinisch<br />

Nicht medizinisch<br />

V<br />

Einrichtungsgegenstände nicht medizinisch<br />

App.-Instrumente nicht medizinisch<br />

Büromaschinen<br />

Küchengeräte<br />

Haushaltsgeräte<br />

Werkzeuge und Geräte<br />

Festwerte Textilien<br />

Festwerte Sonstige<br />

Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel<br />

Fahrzeuge (Transportmittel)<br />

Hauseinrichtungen<br />

Sonstige<br />

Kumulierte Abschreibung auf Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht medizinisch<br />

06 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau A.II.4. V<br />

Nicht in Betrieb genommene Anlagen<br />

Betriebsbauten<br />

Krankenhausgebäude in Bau<br />

Technische Anlagen in Bau<br />

Wohnbauten<br />

Geleistete Anzahlungen<br />

Anzahlungen für Anlagen in Bau<br />

Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände<br />

Kumulierte Abschreibung auf geleistetet Anzahlungen und Anlagen in Bau<br />

Gesamt_EKR 4


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

07; 08 Finanzanlagen A.III. V<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen A.III.1 V<br />

Kumulierte Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

Ausleihungen an verbundene Unternehmen A.III.2 V<br />

Kumulierte Abschreibungen auf Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />

Beteiligungen A.III.3 V<br />

Kumulierte Abschreibungen auf Beteiligungen<br />

Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht A.III.4 V<br />

Kumulierte Abschreibungen auf Ausleihungen an Unternehmen<br />

mit denen ein Beteiligungsverhältniss besteht<br />

Wertpapiere des AV A.III.5 V<br />

Kumulierte Abschreibungen auf Wertpapiere des AV<br />

Sonstige Ausleihungen A.III.6 V<br />

Kumulierte Abschreibungen auf Sonstige Ausleihungen<br />

Gesamt_EKR 5


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

1 VORRÄTE<br />

Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe B.I.1. V<br />

Medizinische Güter<br />

Pharmazeutische Spezialitäten<br />

Blut, Chemikalien, Reagenzien, Dentalpharm.<br />

Sera, Impfstoffe, Vakzine<br />

Nährmittel, Diaetetika<br />

Desinfektionsmittel u. komprimierte Gase<br />

Desinfektionsmittel<br />

FLAECHEN-U.GROBDESINFEKTIONSMITTEL<br />

KOERPERDESINFEKTIONSMITTEL<br />

INSTRUMENTENDESINFEKTIONSMITTEL<br />

RAUMDESINFEKTIONSMITTEL<br />

DESINFEKTIONSMITTEL - SONSTIGE<br />

Komptimierter Gase<br />

KOMPRIMIERTE GASE IN FLASCHEN<br />

KOMPRIMIERTE GASE F.ZENTRALVERSORGUNG<br />

KOMPRIMIERTE GASE - SONSTIGE<br />

Verbandstoffe u. chir. Nahtmaterial<br />

Behandlungsbedarf u. Einmal-Behandlungsbed.<br />

Laborbedarf u. Einmal-Laborbedarf<br />

Filme, Registriermaterial<br />

Güter, Medizinische -Sonstige<br />

Abschreibungen zu Medizinischen Gütern<br />

Nichtmedizinische Güter<br />

Lebensmittel<br />

Brennstoffe<br />

Treibstoffe<br />

Werkstoffe<br />

Reinigungsmittel<br />

Büromaterial, Druckwerke<br />

Einweg-Artikel, nicht medizinische<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

Gesamt_EKR 6


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Futtermittel<br />

V<br />

Geringwertige Ersatzteile<br />

V<br />

Bekleidung, Wäsche, Bettzeug<br />

V<br />

Güter, Nicht medizinische - Sonstige<br />

V<br />

Abschreibungen zu Medizinischen Gütern<br />

Unfertige Erzeugnisse B.I.2. V<br />

Medizinische Güter<br />

Nichtmedizinische Güter<br />

Abschreibungen zu Unfertigen Erzeugnissen<br />

V<br />

Fertige Erzeugnisse, Waren B.I.3. V<br />

Medizinische Güter<br />

Nichtmedizinische Güter<br />

Abschreibungen zu Fertigen Erzeugnissen und Waren<br />

V<br />

Noch nicht abrechenbare Leistungen B.I.4. V<br />

Patienten mit LKF-Abgeltung<br />

Patienten ohne LKF-Abgeltung<br />

Abschreibungen zu Noch nicht abrechenbaren Leistungen<br />

V<br />

Geleistete Anzahlungen B.I.5. V<br />

Für Medizinische Güter<br />

Für Nichtmedizinische Güter<br />

Gesamt_EKR 7


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

2 FORDERUNGEN UND SONSTIGE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE<br />

20, 21 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B.II.1. V<br />

Forderungen aus L+L gegenüber Landeskrankenanstaltenfonds B.II.1. V<br />

Forderungen aus L+L kurzfr.<br />

B.II.1.<br />

Forderungen aus L+L langfr.<br />

B.II.1.<br />

Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />

B.II.1.<br />

Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />

B.II.1.<br />

Forderungen aus L+L - Sonstige B.II.1. V<br />

Forderungen aus L+L kurzfr.<br />

B.II.1.<br />

Forderungen aus L+L langfr.<br />

B.II.1.<br />

Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />

B.II.1.<br />

Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />

B.II.1.<br />

Einzelwertberichtigungen zu Ford. L+L B.II.1. V<br />

EWB zu Ford. L+L gg. Landeskrankenanstaltenfonds<br />

B.II.1.<br />

EWB zu Ford. L+L - Sonstige<br />

B.II.1.<br />

22 Forderungen geg. verbundenen Unternehmen und Unternehmen B.II.2. V<br />

Forderungen aus L+L gegen. verbundene Unternehmen B.II.2. V<br />

Forderungen aus L+L kurzfr.<br />

B.II.2.<br />

Forderungen aus L+L langfr.<br />

B.II.2.<br />

Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />

B.II.2.<br />

Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />

B.II.2.<br />

so. Forderungen gegen. Verb. Unt. B.II.2. V<br />

Einzelwertberichtigungen zu Ford. gegen Verb. Unt. B.II.2. V<br />

EWB zu Ford. Gg. Verb. Unt. - aus L+L<br />

B.II.2.<br />

EWB zu Ford. Gg. Verb. Unt. - Sonstige<br />

B.II.2.<br />

Gesamt_EKR 8


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Forderungen gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht B.II.3. V<br />

Forderungen aus L+L gegen.Unt. mit denen ein Beteiligungsverh. besteht B.II.3. V<br />

Forderungen aus L+L kurzfr.<br />

B.II.3.<br />

Forderungen aus L+L langfr.<br />

B.II.3.<br />

Forderungen aus L+L - Deckungsrücklässe<br />

B.II.3.<br />

Forderungen aus L+L - Haftrücklässe<br />

B.II.3.<br />

so. Forderungen gegen. Unt. mit denen ein Beteiligungsverh. Besteht B.II.3. V<br />

Einzelwertberichtigungen zu Ford. gegen Unt. mit denen ein Beteiligungsverh. besteht B.II.3. V<br />

EWB zu Ford. gg. Unt. Mit d. Beiteilv. besteht - L+L<br />

B.II.3.<br />

EWB zu Ford. gg. Unt. Mit d. Beiteilv. besteht - Sonstige<br />

B.II.3.<br />

23, 24, 25 Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

Forderungen Zuschüsse/Beiträge Bund B.II.4. V<br />

Forderungen Zuschüsse/Beiträge Land B.II.4. V<br />

Forderungen Zuschüsse/Beiträge Gemeinden B.II.4. V<br />

So. Forderungen gegenüber Landeskrankenanstaltenfonds B.II.4. V<br />

Forderungen so. Beihilfen B.II.4. V<br />

Forderungen aus der Abgabenverrechnung B.II.4. V<br />

Finanzamt Verrechnungskonto<br />

B.II.4.<br />

Verr.Konto Sozialversicherung<br />

B.II.4.<br />

Verr.Konto Stadtkassa<br />

B.II.4.<br />

Sonstige Forderungen B.II.4. V<br />

Lohnvorschüsse (kurzfristig)<br />

B.II.4.<br />

Forderungen Dienstnehmer<br />

B.II.4.<br />

Kautionen an Dritte<br />

B.II.4.<br />

Vorschussweise Auszahlung<br />

B.II.4.<br />

Übrige<br />

B.II.4.<br />

Gesamt_EKR 9


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

26 Wertpapiere des Umlaufvermögens und Anteile B.III. V<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

Sonstige Wertpapiere und Anteile<br />

V<br />

V<br />

27, 28 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten<br />

Kassenbestand B.IV. V<br />

Kassenbestand in Inlandswährung<br />

B.IV.<br />

Hauptkassen<br />

B.IV.<br />

Nebenkassen<br />

B.IV.<br />

Telefonkassa<br />

B.IV.<br />

Portokassa<br />

B.IV.<br />

Parkscheinkassa<br />

B.IV.<br />

Kassenverrechnungskonto<br />

B.IV.<br />

Postwertzeichen und Stempelmarken<br />

B.IV.<br />

Kassenbestand in Fremdwährung<br />

B.IV.<br />

Schecks B.IV. V<br />

Schecks in Inlandswährung<br />

B.IV.<br />

Schecks in Fremdwährung<br />

B.IV.<br />

Guthaben bei Kreditinstituten B.IV. V<br />

Wertberichtigungen B.IV. V<br />

29 RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN C V<br />

Disagio C V<br />

Unterschiedsbetrag Pensionsrückstellung C V<br />

Sonstige RAP C V<br />

3 RÜCKSTELLUNGEN<br />

Gesamt_EKR 10


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Rückstellung für Abfertigungen C.1. V<br />

Abfertigungsansprüche pragmatische Bedienstete<br />

Abfertigungsansprüche Vertragsbedienstete<br />

Abfertigungsansprüche Sonstige Bedienstete<br />

Abfertigungsansprüche beigestelltes Personal<br />

Rückstellung für Pensionen C.2. V<br />

Pensionsansprüche pragmatisch Bedienstete<br />

Pensionsansprüche Vertragsbedienstete<br />

Pensionsansprüche Sonstige Bedienstete<br />

Pensionsansprüche beigestelltes Personal<br />

Steuerrückstellung C.3. V<br />

Rückstellung für laufenden Steueraufwand<br />

Rückstellung für Steuernachzahlungen<br />

Rückstellung für latente Steuern<br />

Sonstige Rückstellungen C.4. V<br />

Rückstellung für noch nicht konsumierte Urlaube<br />

Rückstellung für Gleitzeitguthaben<br />

Rückstellung für Jubiläumsgelder<br />

Rückstellung für Prämien und Gratifikationen<br />

Rückstellung für Prüfungs- und Beratungskosten<br />

Rückstellung für medizinische Haftungsfälle<br />

Rückstellung für noch nicht abgerechnete Leistungen<br />

Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />

Rückstellung für Entsorgungs- und Abbruchkosten<br />

Rückstellung für Umweltbelastungen<br />

Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen<br />

Rückstellung für noch nicht abgeführte Beihilfen<br />

Gesamt_EKR 11


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

Rückstellung für Invalidenausgleichstaxe<br />

Rückstellung für Sondergebühren Ärzte<br />

Rückstellung für Versicherungspflicht nach ASVG-Bundesärzte<br />

Sonstige Rückstellungen<br />

POSITION (V)<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

31 Anleihen, davon konvertibel D.1. V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten D.2. V<br />

32 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D.3. V<br />

Selbstzahler<br />

Selbstbehalte<br />

Übrige<br />

33 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen D.4. V<br />

Investitionen ins SAV - Baumaßnahmen<br />

V<br />

Verbindlichkeiten L+L<br />

Deckungsrücklässe<br />

Medizinische Leistungen<br />

V<br />

Konsiliarleistungen<br />

34 Verb. aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel D.5. V<br />

34 Verbindlichkeiten geg. Verbundenen Unternehmen D.6. V<br />

34 Verbindlichkeiten geg. Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht D.7. V<br />

34 Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger D.8. V<br />

Betriebsabgang<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Land<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinden<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Bund<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

Gesamt_EKR 12


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Verbindlichkeiten gegenüber sonstige Träger oder Gesellschafter<br />

V<br />

investive Maßnahmen - Finanzierung SAV<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Land<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinden<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Bund<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber sonstige Träger oder Gesellschafter<br />

V<br />

sonstige Transferleistungen<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Land<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Bund<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger<br />

V<br />

Verbindlichkeiten gegenüber sonstige Träger oder Gesellschafter<br />

V<br />

34 Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts D.9. V<br />

Verrechnungskonto Landeskrankenanstaltenfonds<br />

LKF Punkte<br />

Transferleistungen<br />

Länder<br />

Gemeinden<br />

Übrige<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

Gesamt_EKR 13


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

34 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung D.10. V<br />

Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des SAV<br />

Gemeinden<br />

Länder<br />

übrige<br />

Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Betriebsabganges<br />

Gemeinden<br />

Länder<br />

Sonstige<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

V<br />

Sonstige Verbindlichkeiten D.11. V<br />

35 Verbindlichkeiten aus Steuern V<br />

Verrechnungskonto Finanzamt<br />

laufende Steuerkonten (Ust)<br />

36 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit D.11. V<br />

Gebietskrankenkasse<br />

Lohnsteuer<br />

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />

37,38 Übrige sonstige Verbindlichkeiten D.11. V<br />

Verrechnungskonto Ärzte Behandlung Sonderklassepatienten<br />

Fremde Gelder und Verwahrgelder<br />

Gewerkschaftsbeiträge/Gewerkschaften<br />

Ärztekammer<br />

Exekutionen<br />

Unterstützungsfonds<br />

Entschädigungsfondbeitrag<br />

Vorsorgeeinrichtungen<br />

39 RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />

Gesamt_EKR 14


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

4 Betriebliche Erträge<br />

40 - 44 Brutto-Umsatzerlöse und Erlösschmälerungen<br />

40 Erlöse stationär Z 1 V<br />

Landesfonds<br />

PGE<br />

LKF-GE<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Anstaltsgebühr<br />

Kostenbeiträge (§ 27a)<br />

Anteile Angehöriger<br />

Anteile v. Arzthonorar<br />

Sonstiges<br />

SV<br />

PGE<br />

LKF-GE<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Anstaltsgebühr<br />

Anteile v. Arzthonorar<br />

Sonstiges<br />

Krankenfürsorge<br />

PGE<br />

LKF-GE<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Anstaltsgebühr<br />

Anteile Angehöriger<br />

Anteile v. Arzthonorar<br />

Sonstiges<br />

priv. KV<br />

PGE<br />

Gesamt_EKR 15


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

LKF-GE<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Anstaltsgebühr<br />

Anteile Angehöriger<br />

Anteile v. Arzthonorar<br />

Sonstiges<br />

Patient<br />

PGE<br />

LKF-GE<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Anstaltsgebühr<br />

Kostenbeiträge (§ 27a)<br />

Anteile v. Arzthonorar<br />

Sonstiges<br />

Sozialhilfe<br />

PGE<br />

LKF-GE<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Anteile Angehöriger<br />

Sonstiges<br />

KRAZAF<br />

Sonstiges<br />

Bund<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Sonstiges<br />

Land<br />

amtl. PG<br />

LKF - G<br />

Anstaltsgebühr<br />

Gemeinde<br />

Sonstiges<br />

Gesamt_EKR 16


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Rechtsträger<br />

Sonstiges<br />

Sonstige<br />

42 Erlöse ambulant Z 1 V<br />

Landesfonds<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

SV<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

Krankenfürsorge<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

priv. KV<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

Patient<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

Sozialhilfe<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

Gesamt_EKR 17


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Bund<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

Land<br />

Pauschal<br />

Einzelleistungen<br />

Tageschirurgie<br />

Sonstiges<br />

Gemeinde<br />

Sonstiges<br />

Rechtsträger<br />

Sonstiges<br />

Sonstige<br />

43 andere Einnahmen Z 1 V<br />

Landesfonds<br />

Investitionsförderungen<br />

Sonstige Förderungen / BSZ<br />

Klinischer Mehraufwand<br />

Strukturmittel<br />

Mieteinnahmen<br />

Medizinische Leistungen<br />

Nichtmediz. Leistungen<br />

Betriebsabgang<br />

Sonstiges<br />

SV<br />

Medizinische Leistungen<br />

Krankenfürsorge<br />

Medizinische Leistungen<br />

priv. KV<br />

Medizinische Leistungen<br />

Patient<br />

Medizinische Leistungen<br />

Nichtmediz. Leistungen<br />

Gesamt_EKR 18


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Sozialhilfe<br />

Medizinische Leistungen<br />

Nichtmediz. Leistungen<br />

KRAZAF<br />

Investitionsförderungen<br />

Sonstige Förderungen / BSZ<br />

Klinischer Mehraufwand<br />

Strukturmittel<br />

Bund<br />

Investitionsförderungen<br />

Klinischer Mehraufwand<br />

Sonstiges<br />

Land<br />

Investitionsförderungen<br />

Sonstige Förderungen / BSZ<br />

Medizinische Leistungen<br />

Betriebsabgang<br />

Sonstiges<br />

Gemeinde<br />

Investitionsförderungen<br />

Sonstige Förderungen / BSZ<br />

Medizinische Leistungen<br />

Nichtmediz. Leistungen<br />

Betriebsabgang<br />

Sonstiges<br />

Rechtsträger<br />

Investitionsförderungen<br />

Sonstige Förderungen / BSZ<br />

Betriebsabgang<br />

Sonstiges<br />

Sonstige<br />

Investitionsförderungen<br />

Sonstige Förderungen / BSZ<br />

Mieteinnahmen<br />

Medizinische Leistungen<br />

Gesamt_EKR 19


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

Nichtmediz. Leistungen<br />

Betriebsabgang<br />

Sonstiges<br />

POSITION (V)<br />

44 Erlösschmälerungen Z 1 V<br />

Rabatte<br />

Gesamt_EKR 20


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

46, 47 Sonstige betriebliche Erträge<br />

48, 49<br />

Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen / Zuschreibungen Z 5a V<br />

Erlöse Anlagenverkauf<br />

Versicherungsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden<br />

von Anlagen<br />

Erträge aus dem Abgang von Anlagen<br />

Erträge aus der Zuschreibung immaterieller Anlagengegenstände<br />

Erträge aus der Zuschreibung zu Sachanlagen<br />

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen Z 5c V<br />

Erträge aus der Auflösung von sonstigen Rückstellungen<br />

Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen Z 5b V<br />

Software<br />

Gebäude<br />

Technische Anlagen und Maschinen<br />

Betriebsausstattung<br />

Andere Anlagen<br />

Zuschüsse und Beihilfen Z 4 V<br />

Beihilfen<br />

klinischer Mehraufwand<br />

sonstige Zuschüsse (GSBG etc.)<br />

Übrige Z 5d V<br />

Erlöse Küche<br />

Erlöse Wäscherei<br />

Miet- und Pachteinnahmen<br />

Erträge aus Sozialeinrichtungen (z.B. Schulen)<br />

Erträge aus Schadenersatzleistungen<br />

Kursgewinne aus Währungen<br />

Fotokopien und Telefonkostenersätze<br />

Spenden<br />

Rückersätze von Ausgaben<br />

Verpflegung Personal und Sonstige<br />

Zuweisung Festwerte<br />

etc.<br />

Gesamt_EKR 21


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

BESTANDSVERÄNDERUNGEN<br />

Bestandsveränderung Unfertige Erzeugnisse Z.2. V<br />

Medizinische Güter<br />

Nichtmedizinische Güter<br />

Bestandsveränderung Fertige Erzeugnisse Z.2. V<br />

Medizinische Güter<br />

Nichtmedizinische Güter<br />

Bestandsveränderung Noch nicht abrechenbare Leistungen Z.2. V<br />

Patienten mit LKF-Abgeltung<br />

Patienten ohne LKF-Abgeltung<br />

ANDERE AKTIVIERTE EIGENLEISTUNGEN<br />

Aktivierte Eigenleistungen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Z.3. V<br />

Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grund<br />

Medizinische Anlagen<br />

Nicht medizinische Anlagen<br />

Aktivierte Eigenleistungen technische Anlagen und Maschinen Z.3. V<br />

Medizinische Anlagen<br />

Nicht medizinische Anlagen<br />

Gesamt_EKR 22


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Aktivierte Eigenleistungen andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Z.3. V<br />

Medizinische Anlagen<br />

Nicht medizinische Anlagen<br />

Aktivierte Eigenleistungen auf Anlagen in Bau Z.3. V<br />

Medizinische Anlagen<br />

Nicht medizinische Anlagen<br />

5 AUFWENDUNGEN FÜR MATERIAL UND SONSTIGE BEZOGENE LEISTUNGEN Z.5. V<br />

Materialaufwand (Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Wareneinsatz) Z.5.a. V<br />

Verbrauch Medizinische Güter Z.5.a. V<br />

Pharmazeutische Spezialitäten Z.5.a. V<br />

Blut, Chemikalien, Reagenzien, Dentalpharm. Z.5.a. V<br />

Sera, Impfstoffe, Vakzine Z.5.a. V<br />

Nährmittel, Diaetetika Z.5.a. V<br />

Desinfektionsmittel u. komprimierte Gase Z.5.a. V<br />

Desinfektionsmittel<br />

Z.5.a.<br />

FLAECHEN-U.GROBDESINFEKTIONSMITTEL<br />

Z.5.a.<br />

KOERPERDESINFEKTIONSMITTEL<br />

Z.5.a.<br />

INSTRUMENTENDESINFEKTIONSMITTEL<br />

Z.5.a.<br />

RAUMDESINFEKTIONSMITTEL<br />

Z.5.a.<br />

DESINFEKTIONSMITTEL - SONSTIGE<br />

Z.5.a.<br />

Komprimierte Gase<br />

Z.5.a.<br />

KOMPRIMIERTE GASE IN FLASCHEN<br />

Z.5.a.<br />

KOMPRIMIERTE GASE F.ZENTRALVERSORGUNG<br />

Z.5.a.<br />

KOMPRIMIERTE GASE - SONSTIGE<br />

Z.5.a.<br />

Verbandstoffe u. chir. Nahtmaterial Z.5.a. V<br />

Behandlungsbedarf u. Einmal-Behandlgsbed. Z.5.a. V<br />

Laborbedarf u. Einmal-Laborbedarf Z.5.a. V<br />

Filme, Registriermaterial Z.5.a. V<br />

Gesamt_EKR 23


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Güter, medizinische - Sonstige Z.5.a. V<br />

Abschreibungen Medizinische Güter Z.5.a. V<br />

Lieferantenskontoerträge für Medizinische Güter Z.5.a. V<br />

Verbrauch Nichtmedizinische Güter Z.5.a. V<br />

Lebensmittel Z.5.a. V<br />

Brennstoffe Z.5.a. V<br />

Treibstoffe Z.5.a. V<br />

Werkstoffe Z.5.a. V<br />

Reinigungsmittel Z.5.a. V<br />

Büromaterial, Druckwerke Z.5.a. V<br />

Einweg-Artikel, nicht medizinische Z.5.a. V<br />

Futtermittel Z.5.a. V<br />

Geringwertige Ersatzteile Z.5.a. V<br />

Bekleidung, Wäsche, Bettzeug Z.5.a. V<br />

Güter, nicht medizinische - Sonstige Z.5.a. V<br />

Abschreibungen Nichtmedizinische Güter Z.5.a. V<br />

Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Güter Z.5.a. V<br />

Wareneinsatz Medizinische Waren Z.5.a. V<br />

Wareneinsatz Nichtmedizinische Waren Z.5.a. V<br />

Abschreibungen Medizinische Waren Z.5.a. V<br />

Abschreibungen Nichtmedizinische Waren Z.5.a. V<br />

Lieferantenskontoerträge für Medizinische Waren Z.5.a. V<br />

Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Waren Z.5.a. V<br />

Gesamt_EKR 24


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Aufwendungen für bezogene Leistungen Z.5.b. V<br />

Laboruntersuchungen - Fremdleistungen Z.5.b. V<br />

Bakteriologische Untersuchungen-Fremdl.<br />

Z.5.b.<br />

Blutuntersuchungen-Fremdleistungen<br />

Z.5.b.<br />

Chemische Untersuchungen-Fremdleistungen<br />

Z.5.b.<br />

Histologische Untersuchungen-Fremdl.<br />

Z.5.b.<br />

Pathologische Untersuchungen-Fremdl.<br />

Z.5.b.<br />

Serologische Untersuchungen-Fremdl.<br />

Z.5.b.<br />

Urinuntersuchungen-Fremdl.<br />

Z.5.b.<br />

Laboruntersuchungen-Fremdl. - Sonstige<br />

Z.5.b.<br />

Therapie-Fremdleistungen Z.5.b. V<br />

Diagnosen-Fremdleistungen Z.5.b. V<br />

Autopsien-Fremdleistungen Z.5.b. V<br />

Fremdleistungen medizinische - Sonstige Z.5.b. V<br />

Energie, Wasser Z.5.b. V<br />

Strom<br />

Z.5.b.<br />

Gas<br />

Z.5.b.<br />

Wasser<br />

Z.5.b.<br />

Wärme<br />

Z.5.b.<br />

Lieferantenskontoerträge für bezogene Leistungen Z.5.b. V<br />

Abschreibungen für Geleistete Anzahlungen für Vorratsvermögen Z.5.a. V<br />

Gesamt_EKR 25


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

6 PERSONAL<br />

Ärzte<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Mehrleistungsvergütungen<br />

Überstundenabgeltungen<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

13. 14. Monatsbezug<br />

Vergütung für Nebentätigkeit<br />

Belohnungen, Prämien<br />

Entgelte für Unterrichtstätigkeiten<br />

Dotierung / Auflösung RST nicht konsumierte Urlaube<br />

Dotierung / Auflösung RST Jubiläumsgelder<br />

Zahlungen Dienstjubiläen<br />

Sachbezüge<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Mehrleistungsvergütungen<br />

Überstundenabgeltungen<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

13. 14. Monatsbezug<br />

Vergütung für Nebentätigkeit<br />

Belohnungen, Prämien<br />

Entgelte für Unterrichtstätigkeiten<br />

Dotierung / Auflösung RST nicht konsumierte Urlaube<br />

Dotierung / Auflösung RST Jubiläumsgelder<br />

Zahlungen Dienstjubiläen<br />

Sachbezüge<br />

Gesamt_EKR 26


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Geleistete Abfertigungen<br />

Dotierung / Auflösung RST Abfertigungen<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

Laufende Pensionsaufwendungen<br />

Dotierung / Auflösung Pensionsrückstellung<br />

Pensionskassenbeiträge<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

Kommunalsteuer<br />

Dienstgeberbeitrag<br />

Dienstgeberzuschlag<br />

Dienstgeberabgabe (Wiener "U-Bahnsteuer")<br />

Ausgleichstaxen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gesamt_EKR 27


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f y<br />

Apotheker, Chemiker, Physiker u.ä.<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

Gesamt_EKR 28


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gesamt_EKR 29


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Hebammen<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

Gesamt_EKR 30


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Gesamt_EKR 31


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Krankenpflegefachdienstpersonal<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gesamt_EKR 32


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Medizinisch-technisches Dienstpersonal<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

Gesamt_EKR 33


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gesamt_EKR 34


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sanitätshilfsdienstpersonal<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

Gesamt_EKR 35


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Gesamt_EKR 36


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gesamt_EKR 37


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Betriebspersonal<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

Gesamt_EKR 38


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gesamt_EKR 39


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstiges Personal<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Vertragsbedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

Gesamt_EKR 40


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Löhne<br />

Grundlöhne Z 6 a V<br />

Zuschläge Z 6 a V<br />

Sonderzahlungen Z 6 a V<br />

Gehälter<br />

Grundgehälter Z 6 b V<br />

Zuschläge Z 6 b V<br />

Sonderzahlungen Z 6 b V<br />

Abfertigungen Z 6 c V<br />

Altersversorgung Z 6 d V<br />

gesetzliche Sozialabgaben Z 6 e V<br />

sonstige Sozialaufwendungen Z 6 f V<br />

Gesamt_EKR 41


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

7 ABSCHREIBUNGEN UND SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN<br />

70 Abschreibungen auf immat. Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Z.7a V<br />

Planmäßige Abschreibung Anlagevermögen<br />

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />

Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

Abschreibungen Geringwertiger Wirtschaftsgüter<br />

Ausserplanmäßige Abschreibungen<br />

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />

Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens soweit Z.7b V<br />

die in den Krankenanstalten üblichen Abschreibungen übersteigen.<br />

Abschreibungen Umlaufvermögen<br />

Abschreibung auf Vorräte<br />

Abschreibungen auf Forderungen<br />

Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände<br />

des Umlaufvermögens<br />

Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens<br />

Gesamt_EKR 42


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN Z.8.a V<br />

71 Steuern sofern sie nicht unter Steuern vom Einkommen und vom Ertrag fallen Z.8.a V<br />

Öffentliche Abgaben Z.8.a V<br />

Vorsteueraufwand Z.8.a V<br />

72 - 78 Sonstige Übrige Aufwendungen Z.8.b V<br />

Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen Z.8.b V<br />

72 Instandhaltung Z.8.b V<br />

Grdst., Baulichk.-Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Grundstücke - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Gebäude - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Grdst., Baulichk. - Instandhaltung - Sonstige (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Masch. u. Maschinelle Anlagen - Instandh. (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Förderanlagen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Motoren u. Turbinen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Elektr. Generat., Motoren - Instandh. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Kompressionspumpen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Bearb. u. Spez.ind.Masch - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Landw. Masch. u. Masch. Anl. - Instandh. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Lüftungs- u. Kühlr.Anl. - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Heiz- u. Warmwasseranl. - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Masch. u. masch. Anlagen - Sonstige (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Fahrzeuge (Transportmittel) - Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />

PKW - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Autobusse - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Lkw, Zugmasch., Traktoren - Instandh. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Motorräder, Fahrräder - Instandh. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Fahrzeuge (Transportmittel) - Sonstige - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Einrichtungsgegenstände - Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Möbel - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Einrichtungsgegenstände - Sonstige - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

App. (Ger.), Instr. - Instandhaltung ( F.N.M.) Z.8.b V<br />

Gesamt_EKR 43


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Büromaschinen - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Vert., Steuer-, Kontr.Einr. - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Werkzeuge und Geräte - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Messger., Techn. u. Opt. Instr., App. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Fotogr.app. (Ger.), Zubeh. - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Kommunikationsgeräte - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Sicherheitsberäte - Instandhaltung (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

App. (Ger.), Instr. - Sonst. - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Werkzeuge - Instandhaltung (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Werkzeuge - Instandhaltung<br />

Z.8.b<br />

Medizinische Geräte - Instandhaltung Z.8.b V<br />

Ger. f. Pr., Beh. Unters.Körperf. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Narkose- u. Absaugeapp. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Ger. f. Diag. u. Th.m. Str.u.wellen (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Ger. f. Steril., Desinf., Destil. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Ger. f. Apotheke u. Labor (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Spez.app. u. Ger.F. Div.med. Fachr. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Instr. (med.) - Insth. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Einrichtungsgegenst. (Spez.Med.) (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Güter med. Sonstige - Instandh. (F.N.M.)<br />

Z.8.b<br />

Wäschereinigung, -reparatur, -desinfektion (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Wäschereinigung (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Wäschereparatur (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Wäschedesinfektion (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Mietwäsche Z.8.b V<br />

Transportleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Rettungsdienst (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Spedition (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Transportleistungen - Sonstige (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Leistungen der Post (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Porto (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Telefon, Telegraf, Telex (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Rechts- und Beratungsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Rechtsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Prüfungsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Gesamt_EKR 44


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

Beratungsleistungen (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Verwaltungskostenbeiträge (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Fuhrpark (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Beschaffung (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Veraltungskostenbeitr. - Sonst. (F.N.M.) Z.8.b V<br />

Rechenzentrumsleistungen Z.8.b V<br />

Gebäudefremdreinigung Z.8.b V<br />

Fremdleistungen n.med. Z.8.b V<br />

Miet- und Pachtzinse, Leasing Z.8.b V<br />

Mietzinse<br />

Z.8.b<br />

Mietzinse f. med. Güter<br />

Z.8.b<br />

Mietzinse f. nichtmed. Güter<br />

Z.8.b<br />

Mietzinse f. Grundst., Baulichkeiten<br />

Z.8.b<br />

Mietzinse Sonstige<br />

Z.8.b<br />

Pachtzinse Z.8.b V<br />

Leasingaufwand<br />

Versicherungsprämien Z.8.b V<br />

Geldverkehrsspesen Z.8.b V<br />

Beiträge Z.8.b V<br />

Schadensfälle Z.8.b V<br />

Sonstige Kosten Z.8.b V<br />

Amtspauschalien und Repräsentationskosten Z.8.b V<br />

Transferzahlungen Z.8.b V<br />

Sonstige Kosten - Übrige Z.8.b V<br />

Gesamt_EKR 45


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

8 FINANZERTRÄGE UND FINANZAUFW., A.O. ERTRÄGE UND A.O. AUFW.<br />

STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM ERTRAG, RL BEWEGUNGEN<br />

80; 81 Finanzerträge und Finanzaufwendungen<br />

82; 83<br />

Erträge aus Beteiligungen Z.10 V<br />

Erträge aus Beteiligungen aus verbundenen Unternehmen<br />

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen<br />

des Finanzanlagevermögens gegenüber Dritten Z.11 V<br />

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens<br />

gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Z.12 V<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge von verbundenen Unternehmen<br />

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Z.13 V<br />

Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />

Aufwendungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens Z.14 V<br />

Abschreibungen auf Finanzanlagen<br />

V<br />

Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

V<br />

Zinsen und ähnliche Aufwendungen Z.15 V<br />

Zinsen für Darlehen<br />

Nicht in Anspruch genommene Skonti<br />

Bankzinsen<br />

davon betreffend verbundene Unternehmen<br />

84 Ausserordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen Z.20 V<br />

Ausserordentliche Erträge Z.18 V<br />

Ausserordentliche Aufwendungen Z.19 V<br />

Gesamt_EKR 46


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

85 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Z 21 V<br />

Laufender Steueraufwand<br />

Steuernachzahlungen<br />

Latente Steuern<br />

Nicht abzugsfähige Kapitalertragsteuern<br />

Erträge aus Steuergutschriften Z 21<br />

Erträge aus der Auflösung nicht bestimmungsgemäß verwendeter Steuerrückstellungen Z 21<br />

86; 87 Rücklagenbewegung, Ergebnisüberrechnung<br />

88; 89<br />

Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen V 1<br />

Auflösung Kapitalrücklage Z 24<br />

Auflösung Gewinnrücklage Z 25<br />

Zuweisung von Gewinnrücklagen Z 27 V<br />

Verlust- bzw. Abgangsdeckung Z 28<br />

V 1<br />

Diese Verpflichtung betrifft nur Kapitalgesellschaften<br />

9 EIGENKAPITAL<br />

90; 91 Gezeichnetes bzw. gewidmetes Kapital, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen V<br />

Grundkapital oder A.I. V 1<br />

Stammkapital oder A.I. V 1<br />

Eigenmittel A.I. V 1<br />

diverse Verrechnungskonten<br />

nicht eingeforderte ausstehende Einlagen A.I. V 1<br />

Gesamt_EKR 47


E N T W U R F<br />

tab<br />

BILANZ/<br />

Klasse Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 GuV Verpflichtend<br />

KONTOBEZEICHNUNG<br />

POSITION (V)<br />

92 Kapitalrücklagen<br />

gebundene Kapitalrücklage A.II. V 1<br />

nicht gebundene Kapitalrücklage A.II. V 1<br />

93 Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn, Bilanzverlust<br />

gesetzliche Rücklage A.III. V 1<br />

satzungsmäßige Rücklage A.III. V<br />

andere Rücklagen A.III. V<br />

Gewinn- & Verlustvortrag A.IV. V<br />

Gewinn und Verlust A.IV. V<br />

V 1<br />

Diese Verpflichtung betrifft nur Kapitalgesellschaften<br />

9 9 Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen und Betriebszuschüsse Nach (3) B. V<br />

Noch verfügbare Investitionszuschüsse<br />

Verwendete Investitionszuschüsse<br />

Zuschüsse in Form von Schenkungen<br />

Gesamt_EKR 48


MUSTERANHANG<br />

zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2xxx<br />

der<br />

Name der Krankenanstalt, Ort<br />

Der vorliegende Jahresabschluss der _________________ wurde entsprechend den Bestimmungen des<br />

HGB in der geltenden Fassung erstellt. Alle Beträge sind in Euro dargestellt.<br />

I. Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

1. Allgemeines<br />

Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.<br />

Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung.<br />

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten. Bei der<br />

Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der<br />

Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.<br />

Dem Vorsichtsprinzip wurde Rechnung getragen, indem nur die am Abschlussstichtag verwirklichten<br />

Gewinne ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste, die im<br />

Geschäftsjahr 2001 oder in einem früheren Geschäftsjahr verursacht wurden, wurden berücksichtigt.<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.<br />

Die bisher angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten. (bei Abweichen von<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist dies anzugeben, zu begründen und der Einfluss auf die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert dazustellen).<br />

Die Vergleichbarkeit der Zahlen im Vergleich zum Vorjahr ist in folgenden Bereichen eingeschränkt:<br />

(Nennung der Positionen und Begründung, warum die Zahlen des Geschäftsjahres mit denen des<br />

Vorjahres nicht vergleichbar sind).<br />

Die Krankenanstalt betreibt folgende Nebenkostenstellen. Es werden für ____________ eigene<br />

Rechnungskreise geführt.<br />

Bei der Jahresabschlusserstellung wurden folgende gesetzliche Grundlagen beachtet:<br />

Seite 1


2. Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes<br />

Die in der Bilanz ausgewiesenen Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes<br />

betragen EUR.... zu historischen Kosten sowie EUR ... zu Buchwerten und sind zurückzuführen auf ...<br />

Sie stammen aus dem Geschäftsjahr ... und werden jährlich um EUR .... abgeschrieben.<br />

3. Anlagevermögen<br />

Alle Anlagegüter, die im juristischen und/oder wirtschaftlichen Eigentum der Krankenanstalt stehen,<br />

wurden in der Bilanz unter Anlagevermögen aktiviert. Für die Zurechnung zum Anlagevermögen<br />

wurden die Bestimmungen des § 24 BAO herangezogen.<br />

Ausschließlich wirtschaftliches Eigentum besteht bei Grundstücken/Gebäuden. Als juristischer<br />

Eigentümer ist das Land ________ / die Gemeinde _________ zuzuordnen. Folgende<br />

vertraglichen/gesetzlichen Grundlagen führen zur Klassifizierung des wirtschaftlichen Eigentums:<br />

...........................<br />

Die angewendeten Abschreibungssätze für das Sachanlagevermögen entsprechen den Richtwerten aus<br />

der Kostenrechnung.<br />

Die geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben.<br />

Die Finanzierung des Anlagevermögens erfolgt durch Investitionszuschüsse seitens des Landes, des<br />

Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, des Bundes, des Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds sowie<br />

sonstiger Finanzierungsträger. Erläuterung falls Investitionen durch Eigenmittel finanziert werden.<br />

Erhaltene Investitionszuschüsse werden als passiver Sonderposten zwischen Eigenkapital und<br />

Fremdkapital dargestellt und entsprechend der Abschreibungsdauer des Vermögensgegenstandes, für<br />

dessen Anschaffung sie gewährt wurden, aufgelöst.<br />

Stammt der Investitionszuschuss vom Krankenanstaltenträger so wird dieser in den „Nicht<br />

gebundenen Kapitalrücklagen“ ausgewiesen und entsprechend aufgelöst.<br />

Für Schenkungen und Zuwendungen wird bei den passivierten Investitionszuschüssen ein Betrag von<br />

______ zum Bilanzstichtag ausgewiesen. Die Zuweisung des Geschäftsjahres betrifft _________, die<br />

Verwendung des Geschäftsjahres beschreibt die Auflösung des Investitionszuschusses entsprechend<br />

der planmäßigen Abschreibung des zugewendeten Vermögensgegenstandes.<br />

a) Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten,<br />

vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen, bewertet. Folgende Nutzungsdauer wird den<br />

planmäßigen Abschreibungen zugrundegelegt:<br />

Nutzungsrechte Datenverarbeitung ____ Jahre<br />

Sonstige Nutzungsrechte ____ Jahre<br />

Wesentlichen dauerhaften Wertminderungen wird durch die Vornahme außerplanmäßiger<br />

Abschreibungen Rechnung getragen.<br />

Seite 2


Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände werden nicht aktiviert.<br />

b) Sachanlagen<br />

Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um<br />

planmäßige Abschreibungen. Falls bei der Ermittlung der erstmaligen Eröffnungsbilanzwerte ein<br />

anderes Vorgehen gewählt wurde (z.B. Gutachten oder Ähnliches) ist dies im Anhang anzugeben.<br />

Die selbst erstellten Anlagen wurden zu Herstellungskosten auf Basis Einzelkosten zuzüglich<br />

angemessener Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert.<br />

Erhaltene Investitionszuschüsse werden als passiver Sonderposten dargestellt und entsprechend der<br />

Abschreibungsdauer des Vermögensgegenstandes, für dessen Anschaffung sie gewährt wurden,<br />

aufgelöst.<br />

Die planmäßigen Abschreibungen werden linear entsprechend der voraussichtlichen wirtschaftlichen<br />

Nutzungsdauer vorgenommen. Folgende Nutzungsdauer wird den planmäßigen Abschreibungen<br />

zugrundegelegt:<br />

Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund ____ Jahre<br />

Technische Anlagen und Maschinen ____ Jahre<br />

Medizinische Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung ____ Jahre<br />

Nichtmedizinische Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung ____ Jahre<br />

Außerplanmäßige Abschreibungen werden zusätzlich vorgenommen, wenn voraussichtlich dauernde<br />

Wertminderungen, die über den nutzungsbedingten Wertverzehr hinausgehen, eintreten.<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben und in der<br />

Entwicklung des Anlagevermögens als Zu- und Abgang gezeigt. Die GWGs des Geschäftsjahres<br />

betragen ___ % der Jahresabschreibungssumme der aktivierten Anlagegüter.<br />

Es wurden folgende Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 209 Abs 1 HGB in Anspruch<br />

genommen (z.B.: Wäsche, Geschirr):<br />

Die Aktivierungspflicht von geleasten Wirtschaftsgütern wurde im Sinne des wirtschaftlichen<br />

Eigentums gemäß Bilanzierungshandbuch beurteilt. Insgesamt betragen die Aktivierungen von<br />

geleasten Wirtschaftsgütern EUR _____ (Vorjahr EUR ____).<br />

c) Finanzanlagen (falls vorhanden)<br />

Finanzanlagen wurden zu den Anschaffungskosten bilanziert. Niedrigere Werte wurden angesetzt,<br />

wenn der Marktwert zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses niedriger war als die Anschaffungskosten.<br />

Ausleihungen wurden mit dem Nennbetrag angesetzt.<br />

Seite 3


4. Umlaufvermögen<br />

a) Vorräte<br />

Jene Vorräte wurden aktiviert, die im Eigentum der Krankenanstalt stehen. Folgende Bereiche sind<br />

aufgrund von Ausgliederungen nicht umfasst: Apothekenvorräte, etc.<br />

Die Vorräte wurden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um allfällige<br />

Abschreibungen, angesetzt. Gewährte Rabatte wurden wertmindernd zum Ansatz gebraucht.<br />

- Es wurden folgende Bewertungsvereinfachungen herangezogen: Die Bewertung der Roh-,<br />

Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt nach dem gleitenden Durchschnittspreis-Verfahren unter<br />

Beachtung des Niederstwertprinzips. Ist der letzte Einstandspreis niedriger als der<br />

Durchschnittspreis, wurde dieser entsprechend angesetzt.<br />

- Festwert<br />

Generell wurde die Inventur wie folgt durchgeführt: (Beschreibung des Verfahrens der Inventur und<br />

der Bewertungsvereinfachungsverfahren).<br />

Die noch nicht abrechenbaren Leistungen wurden wie folgt ermittelt und bewertet:<br />

Nicht abrechenbare Leistungen – LKF<br />

Die nicht abrechenbaren Leistungen wurden mit den Herstellungskosten bewertet.<br />

Die nicht abrechenbaren Leistungen wurden mit folgendem Bewertungsvereinfachungsverfahren<br />

bewertet: ......................................<br />

b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden zum Nennwert bewertet.<br />

Im Falle erkennbarer Einzelrisiken wurde der niedrigere beizulegende Wert ermittelt und angesetzt<br />

sowie eine individuelle Abwertung durchgeführt.<br />

Zur Berücksichtigung allgemeiner Kreditrisiken wird eine Pauschalwertberichtigung in Abhängigkeit<br />

von der Außenstandsdauer der nicht einzelwertberichtigten Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen, abzüglich der Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenfonds gebildet.<br />

Langfristige Forderungen (> 1 Jahr) werden, soweit erforderlich, abgezinst.<br />

Forderungen in Fremdwährung werden zum Geldkurs des Entstehungstages oder zum niedrigeren<br />

Geldkurs des Bilanzstichtages bewertet.<br />

Seite 4


5. Liquide Mittel<br />

Die liquiden Mittel beinhalten den Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten.<br />

6. Rückstellungen<br />

Bei der Bemessung der Rückstellungen wurde allen erkennbaren Risiken sowie allen ungewissen<br />

Verpflichtungen ausreichend Rechnung getragen.<br />

Die Personalrückstellungen wurden für folgende Dienstnehmergruppen gebildet: (z.B. Beamte,<br />

Vertragsbedienstete, beigestelltes Personal etc.)<br />

Die Abfertigungsrückstellungen werden nach finanzmathematischen Grundsätzen unter<br />

Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3,5 %, eines Fluktuationsabschlages von ___ %<br />

sowie eines Pensionseintrittsalter bei Männern mit ___ Jahren und ___ Jahren bei Frauen, bei den<br />

Beamten sowohl für Frauen als auch für Männern mit ___ Jahren angesetzt.<br />

Die Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen werden nach<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem Teilwertverfahren unter Zugrundelegung der<br />

Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung „AVÖ 1999-P-Angestellte“ von Pagler & Pagler<br />

mit einem Rechnungszinssatz von 3,5 % und einem Fluktuationsabschlag von ___ % berechnet. Dabei<br />

wurde ein Pensionseintrittsalter von ___ Jahren bei Männern und ___ Jahren bei Frauen zu Grunde<br />

gelegt. Die eingestellte Rückstellung basiert auf dem versicherungsmathematischen Gutachten von<br />

______ (Versicherungsmathematiker).<br />

Der Unterschiedbetrag gemäß Artikel X RLG beläuft sich auf EUR ____. Dieser wird unter den<br />

aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und gleichzeitig über 20 Jahre verteilt aufgelöst.<br />

ODER: Dieser wird unter der Bilanz gesondert ausgewiesen.<br />

Die Jubiläumsgeldrückstellungen werden nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen unter<br />

Berücksichtigung eines Pensionseintrittsalters von ___ Jahren bei Männern und ___ Jahren bei Frauen,<br />

___ Jahren bei den Beamten sowohl für Frauen als auch für Männer angesetzt. Die Rückstellungen<br />

werden auf Basis eines Rechnungszinssatzes von 3,5 % und eines Fluktuationsabschlages von ___ %<br />

berechnet.<br />

Hinsichtlich der Rückstellungen für beigestelltes Personal sind die rechtlichen/vertraglichen<br />

Grundlagen zu erläutern.<br />

7. Verbindlichkeiten<br />

Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der<br />

Vorsicht bewertet. Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Aufnahmekurs bzw. zum höheren<br />

Devisenbriefkurs ausgewiesen.<br />

Seite 5


II.<br />

Erläuterungen zur Bilanz<br />

1. Anlagevermögen<br />

Die Aufgliederung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und deren Entwicklung im Berichtsjahr<br />

sind im angeschlossenen Anlagespiegel (Beilage 1 zum Anhang) angeführt.<br />

Neben dem Ausweis der Anlagegüter, bei welchem die Krankenanstalt juristischer und<br />

wirtschaftlicher Eigentümer zugleich sind, werden auch jene Vermögensgegenstände dargestellt, bei<br />

welchen der Krankenanstalt ausschließlich das wirtschaftliche Eigentum zukommt. Bei letzteren<br />

Anlagegütern wurden folgende Beträge aufgegliedert nach Anlagenklassen lt. Anlagespiegel aktiviert:<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

1. Rechte, Vorteile<br />

2. Geleistete Anzahlungen<br />

II. Sachanlagen<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,<br />

einschließlich der Bauten auf fremdem Grund<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen<br />

3. Andere Anlagen<br />

a) medizinisch<br />

b) nicht medizinisch<br />

4. Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

a) medizinisch<br />

b) nicht medizinisch<br />

5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau<br />

III. Finanzanlagen<br />

2xx2<br />

TEUR<br />

2xx1<br />

TEUR<br />

Abweichung<br />

TEUR<br />

Abweichung<br />

%<br />

Der Grundwert zur Position Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der<br />

Bauten auf fremden Grund beträgt im Berichtsjahr EUR __________ (Vorjahr TEUR: ).<br />

Aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen besteht auf Grund von<br />

langfristigen Miet-, Pacht- und Leasingverträgen für das Berichtsjahr eine Verpflichtung von EUR<br />

_______________ (Vorjahr TEUR: ). Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen für die nächsten<br />

5 Jahre beträgt EUR (Vorjahr TEUR: ).<br />

Im Geschäftsjahr kam es zu folgenden wesentlichen Verlusten aus dem Abgang von<br />

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens: (Achtung: Wesentlich sind Verluste dann, wenn der<br />

Abgangsverlust 10 % des EGT ausmacht bzw. durch den Verlust das Ergebnis negativ wird).<br />

Seite 6


An folgenden Unternehmen besitzt die Krankenanstalt Anteile:<br />

Name Sitz Höhe des Anteils<br />

am Kapital<br />

Eigenkapital zum<br />

31.12.2xx1<br />

Ergebnis im Jahr<br />

2xx1<br />

Seite 7


2. Vorräte<br />

Die Bestände an Vorräten gliedern sich wie folgt (falls nicht schon aus der Bilanz ersichtlich):<br />

Seite 8


Unbrauchbare Bestände werden ausgeschieden.<br />

In den noch nicht abrechenbaren Leistungen sind zum Bilanzstichtag noch nicht abrechenbare<br />

Pflegetage enthalten. Insgesamt wurden ____ Tage zu EUR ____ berücksichtigt.<br />

Weiters werden im Bilanzjahr noch nicht abrechenbare Einnahmen des Krankenanstaltenfonds<br />

angesetzt, die sich aus der Einzelbewertung der zum Bilanzstichtag noch nicht entlassenen Patienten<br />

(der sogenannten Überlieger) errechnen. Hier wurden insgesamt _______ Punkte zu EUR __________<br />

angesetzt.<br />

3. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

Die Fristigkeiten der in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände<br />

stellt sich folgendermaßen dar:<br />

Forderungsspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />

31. Dezember 2xx2 bis 1 Jahr über 1 Jahr<br />

EUR EUR EUR<br />

1. Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen<br />

2. Forderungen gegenüber verbundenen<br />

Unternehmen<br />

3. Forderungen gegenüber Unternehmen mit<br />

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.<br />

4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

SUMME der Forderungen und<br />

sonstige Vermögensgegenstände<br />

Die Forderungen gegenüber Krankenanstalten im Holdingverbund betreffen _________<br />

- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR<br />

- Sonstige Forderungen in Höhe von EUR<br />

Die Restlaufzeiten der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände des Vorjahres verteilen<br />

sich wie folgt:<br />

Forderungsspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />

31. Dezember 2xx1 bis 1 Jahr über 1 Jahr<br />

EUR EUR EUR<br />

1. Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen<br />

2. Forderungen gegenüber verbundenen<br />

Unternehmen<br />

3. Forderungen gegenüber Unternehmen mit<br />

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.<br />

4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

SUMME der Forderungen und<br />

sonstige Vermögensgegenstände<br />

Seite 9


In den Forderungen aus Lieferung und Leistungen sind insbesondere folgende Forderungen<br />

enthalten<br />

Forderungen gegenüber den Krankenanstaltenfinanzierungfonds<br />

Forderungen gegenüber ausländischen Gebietskrankenkassen<br />

Forderungen gegenüber privaten Krankenversicherungen<br />

Forderungen gegenüber Selbstzahlern<br />

Forderungen gegenüber ausländischen Versicherungen<br />

Sonstige Forderungen aus Lieferung und Leistungen<br />

31.12.2XX2<br />

EUR<br />

31.12.2XX1<br />

EUR<br />

Die Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenfinanzierungsfonds gemäß ________<br />

(Gesetzesverweis) wurde zu einem Punktewert von EUR ____ (im Vorjahr: EUR _____) angesetzt.<br />

Die Ermittlung des Punktewertes fand wie folgt statt: ________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die sonstigen Forderungen enthalten insbesondere (Hier sind alle Erträge von wesentlicher Höhe<br />

anzuführen. Gegebenenfalls ist die unten vorgeschlagene Gliederung anzupassen):<br />

Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-<br />

Beihilfengesetz<br />

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

Ausgleichsmittel gemäß (Gesetzesstelle)<br />

Finanzamt<br />

Bezugsvorschüsse<br />

Sonstige<br />

31.12.2XX2<br />

EUR<br />

31.12.2XX1<br />

EUR<br />

Im Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ sind Erträge in Höhe von EUR<br />

_________ (Vorjahr TEUR: _____) enthalten, die erst nach dem Bilanzstichtag zahlungswirksam<br />

werden.<br />

Folgende Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen wurden gebildet:<br />

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

31.12.2XX2<br />

EUR<br />

31.12.2XX1<br />

EUR<br />

Folgende Einzelwertberichtigungen zu Forderungen wurden gebildet:<br />

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

31.12.2XX2<br />

EUR<br />

31.12.2XX1<br />

EUR<br />

Seite 10


4. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

(gilt nur für steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art)<br />

Bei Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechtes für aktive latente Steuern:<br />

In den Rechnungsabgrenzungsposten sind aktive latente Steuern in Höhe von EUR ____ enthalten.<br />

Bei Nicht-Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechtes<br />

Vom Aktivierungswahlrecht der gemäß § 198 Abs 10 HGB aktivierbaren latenten Steuern wurde kein<br />

Gebrauch gemacht. Der ansetzbare Wert beträgt EUR _____ und resultiert im wesentlichen aus<br />

folgenden zeitlichen Differenzen: _________<br />

Die Berechnung basiert auf einem Steuersatz von 34 %.<br />

Seite 11


5. Eigenkapital<br />

(Bei Krankenanstalten mit variablem Eigenmittelkonto)<br />

Die Entwicklung der Eigenmittel im Berichtsjahr stellt sich wie folgt dar:<br />

Eigenmittel zum 1.1.2xx2<br />

+ Eigenmittelzufuhr<br />

- ..... (Aufgliederungen nach Positionen)<br />

- Eigenmittelabfuhr<br />

- ..... (Aufgliederungen nach Positionen)<br />

Eigenmittel zum 31.12.2xx2<br />

Im Geschäftsjahr liegt eine buchmäßige Überschuldung vor (negatives Eigenkapital). Dies ist<br />

insbesondere zurückzuführen auf ........ (z.B. Dotierung Personalrückstellungen). Im Sinne der<br />

Erfüllung des Versorgungsauftrages und der damit zusammenhängenden Finanzierungsstruktur<br />

(Gesetzesverweis) wurde eine Fortbestandsprognose für die nächsten zwei Jahre erstellt. Demzufolge<br />

liegt eine/keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vor, weil ______________________<br />

(zB Verweis auf Landesgesetz oder sonstige Bestimmungen im Hinblick auf Finanzierungszusagen<br />

oder Versorgungsauftrag).<br />

In Anlehnung an § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) beträgt die Eigenmittelquote ___%<br />

(gesetzliches Erfordernis 8 %) und die fiktive Schuldentilgungsdauer ___ % (gesetzliches Erfordernis<br />

max. 15 Jahre). Aufgrund der derzeitigen, rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere KAG,<br />

_____________) liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine/keine Vermutung des<br />

Reorganisationsbedarfes vor.<br />

6. Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen<br />

Die Aufgliederung der Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen sowie deren Entwicklung ist in<br />

der Beilage 2 dargestellt. Dabei wurde zwischen noch verfügbaren Investitionszuschüssen und bereits<br />

verwendeten Investitionszuschüsse unterschieden. Investitionszuschüsse des Krankenanstaltenträgers<br />

sind in den gebundenen Kapitalrücklagen ausgewiesen.<br />

a) noch verfügbare Investitionszuschüsse<br />

Unter dieser Position werden die vom Krankenanstaltenfonds bereits erhaltenen Subventionen<br />

ausgewiesen, die im Berichtsjahr noch nicht für Investitionen verwendet wurden, deren<br />

widmungsgemäße Verwendung jedoch wahrscheinlich ist.<br />

Die Mittel stammen aus folgenden Jahren:<br />

Jahr<br />

Höhe der Mittel<br />

Seite 12


) verwendete Investitionszuschüsse<br />

Unter dieser Position sind die Subventionen für in Betrieb genommene bzw noch nicht in Betrieb<br />

genommene Investitionen enthalten.<br />

Die Auflösung der Investitionszuschüsse erfolgt entsprechend der Nutzungsdauer der<br />

Vermögensgegenstände, für deren Anschaffung sie gewährt wurden.<br />

Bei vorzeitigem Abgang der Vermögensgegenstände werden die Investitionszuschüsse zur Gänze<br />

aufgelöst.<br />

7. Rückstellungen<br />

Die Entwicklung der Rückstellungen ist in der Beilage 3 zum Anhang dargestellt.<br />

In den Steuerrückstellungen ist eine Rückstellung für passive latente Steuern im Ausmaß von EUR ....<br />

enthalten.<br />

Die sonstigen Rückstellungen umfassen im wesentlichen Rückstellungen für ... (Angabe der<br />

wesentlichen sonstigen Rückstellungen). Die Sonstigen Rückstellungen in Zusammenhang mit<br />

Personal betragen im Berichtsjahr EUR _________ (Vorjahr TEUR_____). Zum Bilanzstichtag noch<br />

ausstehende Eingangsrechnungen für bereits erhaltene Lieferungen und Leistungen wurden<br />

rückgestellt.<br />

In den Rückstellungen sind EUR _____ für beigestelltes Personal enthalten. Diese setzen sich<br />

zusammen aus ________ Die Verpflichtung besteht aufgrund folgender rechtlicher/vertraglicher<br />

Grundlagen..... (Aufgliederung in Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder, Gleitzeitguthaben,<br />

Nicht konsumierte Urlaube, Prämien etc.).<br />

In den Rückstellungen sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von EUR<br />

_______ enthalten.<br />

Seite 13


8. Verbindlichkeiten<br />

Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten weisen folgende Zusammensetzung und<br />

Fristigkeiten auf:<br />

Verbindlichkeitenspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />

31.12.2xx2 bis 1 Jahr 1 - 5 Jahre über 5 Jahre<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

1. Anleihen,<br />

davon konvertibel<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten<br />

3. Erhaltene Anzahlungen auf<br />

Bestellungen<br />

4. Verbindlichkeiten aus<br />

Lieferungen und Leistungen<br />

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme<br />

gezogener Wechsel und der<br />

Ausstellung eigener Wechsel<br />

6. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

verbundenen Unternehmen<br />

7. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Unternehmen mit denen ein<br />

Beteiligungsverhältnis besteht.<br />

8. Verbindlichkeiten gegenüber den<br />

Gesellschaftern bzw. den<br />

Krankenanstaltenträger<br />

9. Verbindlichkeiten aufgrund des<br />

Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />

10. Verbindlichkeiten aus sonstigen<br />

Zuwendungen zur Finanzierung der<br />

Krankenanstalten<br />

11. Sonstige Verbindlichkeiten<br />

Davon aus Steuern<br />

Davon im Rahmen der<br />

sozialen Sicherheit<br />

Verbindlichkeiten gesamt<br />

Seite 14


Die Verbindlichkeiten des Vorjahres stellen sich wie folgt dar:<br />

Verbindlichkeitenspiegel zum Gesamtbetrag Restlaufzeiten<br />

31.12.2xx1 bis 1 Jahr 1 - 5 Jahre über 5 Jahre<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

1. Anleihen,<br />

davon konvertibel<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten<br />

3. Erhaltene Anzahlungen auf<br />

Bestellungen<br />

4. Verbindlichkeiten aus<br />

Lieferungen und Leistungen<br />

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme<br />

gezogener Wechsel und der<br />

Ausstellung eigener Wechsel<br />

6. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

verbundenen Unternehmen<br />

7. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Unternehmen mit denen ein<br />

Beteiligungsverhältnis besteht.<br />

8. Verbindlichkeiten gegenüber den<br />

Gesellschaftern bzw. den<br />

Krankenanstaltenträger<br />

9. Verbindlichkeiten aufgrund des<br />

Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />

10. Verbindlichkeiten aus sonstigen<br />

Zuwendungen zur Finanzierung der<br />

Krankenanstalten<br />

11. Sonstige Verbindlichkeiten<br />

Davon aus Steuern<br />

Davon im Rahmen der<br />

sozialen Sicherheit<br />

Verbindlichkeiten gesamt<br />

Zu den Positionen der Verbindlichkeiten und deren Entwicklung im Berichtsjahr sind folgende<br />

Erläuterungen zu ergänzen:<br />

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten betreffen ....<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Ärzten (sind in den Positionen: Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen bzw. Sonstige Verbindlichkeiten enthalten) betreffen ...... und sind auf folgende<br />

Berufsstufen zu untergliedern:<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber Primarärzten: EUR _________ (Vorjahr: ___________)<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber nachgeordneten Ärzten: EUR ____________ (Vorjahr: ____________)<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber div. Fonds: EUR _____________ (Vorjahr: _______________)<br />

Die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern<br />

betreffen im Ausmaß von EUR ______ den laufenden Betrieb, im Ausmaß von EUR ______<br />

Investitionsmaßnahmen und im Ausmaß von EUR ______ sonstige Transferzahlungen.<br />

Seite 15


Die Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechtes betreffen im Ausmaß<br />

von EUR ______ den laufenden Betrieb, im Ausmaß von EUR ______ Investitionsmaßnahmen und<br />

im Ausmaß von EUR ______ sonstige Transferzahlungen. Die Verbindlichkeit resultierend aus der<br />

Verrechnung mit dem Landeskrankenanstaltenfonds setzen sich wie folgt zusammen: __________<br />

Die Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten<br />

betreffen im Ausmaß von EUR ______ den laufenden Betrieb, im Ausmaß von EUR ______<br />

Investitionsmaßnahmen und im Ausmaß von EUR ______ sonstige Transferzahlungen.<br />

Die sonstigen Verbindlichkeiten enthalten insbesondere (Hier sind alle Aufwendungen von<br />

wesentlicher Höhe anzuführen. Gegebenenfalls ist die unten vorgeschlagene Gliederung anzupassen):<br />

a) aus Steuern<br />

Finanzamt _____<br />

b) im Rahmen der sozialen Sicherheit<br />

Gebietskrankenkasse<br />

c) Sonstige<br />

Nebengebühren Dienstnehmer<br />

Sondergebühren Bundesärzte<br />

Übrige Sonstige Verbindlichkeiten<br />

GESAMT<br />

31.12.2XX2<br />

EUR<br />

31.12.2XX1<br />

EUR<br />

In diesem Posten sind Aufwendungen mit dem Betrag von EUR ___________ (Vorjahr TEUR<br />

______) enthalten, die erst nach dem Bilanzstichtag zahlungswirksam werden.<br />

Es bestehen keine dinglichen Sicherstellungen von Verbindlichkeiten (wenn ja, dann Erläuterung).<br />

9. sonstige finanzielle Verpflichtungen<br />

Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen<br />

Wir prognostizieren die künftigen Miet- und Leasingverpflichtungen und sonstigen langfristigen<br />

Verpflichtungen wie folgt:<br />

für das folgende Geschäftsjahr<br />

für die fünf folgenden Geschäftsjahre<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

TEUR<br />

Seite 16


III.<br />

Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.<br />

1. Umsatzerlöse<br />

Die Umsatzerlöse betreffen<br />

INLANDSERLÖSE<br />

AUSLANDSERLÖSE<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

TEUR<br />

Im einzelnen entfallen die Umsatzerlöse auf folgende Bereiche:<br />

Patientenerlöse – Krankenanstaltenfonds<br />

Stationär<br />

Ambulant<br />

Nebenkosten<br />

Sozialhilfe<br />

Pflegebereich<br />

Periodenfremde Erlöse<br />

Patientenerlöse ohne Krankenanstaltenfonds<br />

Erlöse Selbstzahler<br />

Erlöse Ambulanzgebühren<br />

Erlöse Anstaltengebühren<br />

Erlöse Pflegegebühren<br />

Erlöse Einzelzimmerzuschlagsgebühren<br />

Erlöse aus Kostenbeiträgen<br />

Anstaltenanteil (beihilfekürzend und nicht beihilfekürzend)<br />

Periodenfremde Erlöse<br />

Sonstige<br />

Abzgl. Erlösberichtigungen<br />

Patientenerlöse GKK Ausländer<br />

Sonstige medizinische Erlöse<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

TEUR<br />

In den Umsatzerlösen sind auf Grund der Endabrechnung des Krankenanstaltenfonds für das Jahr<br />

2xx2 LKF-Erlöse in Höhe von EUR _______ (2xx1: TEUR ) enthalten.<br />

Seite 17


Die Punkte und Punktewerte verteilten sich im Geschäftsjahr wie folgt:<br />

Stationäre Leisungen<br />

- Erlöse für fondsrelevante Inländer<br />

- Erlöse für fondsrelevante Ausländer<br />

- Sonstige (bewertet mit Durchschnittspunktewert)<br />

Ambulante Leisungen<br />

- Erlöse für fondsrelevante Inländer<br />

- Erlöse für fondsrelevante Ausländer<br />

- Sonstige (bewertet mit Durchschnittspunktewert)<br />

LKF-Punkte Wert je Punkt Erlöse in TEUR<br />

Die Sonderklassegebühren werden nach folgendem System verbucht:<br />

Folgende Jahresabschlusspositionen sind somit von den Buchungen in Zusammenhang mit<br />

Sonderklassegebühren betroffen:<br />

Umsatzerlöse: Hier wird der Gesamtbetrag der Sonderklasseeinnahmen gezeigt. Bzw: Hier wird der<br />

Hausanteil der Sonderklassegebühr dargestellt.<br />

Personalaufwand: Im Personalaufwand wird der Arztanteil ausgewiesen, wenn dieser unselbständig<br />

beschäftigt ist.<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Ärzten/Verrechnungskonto: Hier ist der Arztanteil ausgewiesen, der dem<br />

Arzt weitergegeben wird.<br />

Gebundene Rücklage: Hier wird der Hausanteil ausgewiesen, wenn die eingenommenen Mittel nur<br />

zweckgebunden verwendet werden können.<br />

Im Rahmen der Anhangsangaben zu den Umsatzerlösen ist die Behandlung der Sonderklassegebühren<br />

zu beschreiben (wie werden Haus- und Arztanteile verbucht), die rechtlichen und vertraglichen<br />

Grundlagen zu nennen und die Auswirkung auf andere Jahresabschlussposten darzustellen.<br />

Seite 18


2. Sonstige betriebliche Erlöse<br />

Die sonstigen betrieblichen Erlöse enthalten folgende Bereiche:<br />

Erträge aus Anlagenabgängen/-Zuschreibungen<br />

Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen<br />

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />

Zuschüsse und Beihilfen<br />

Übrige (Aufgliedern der wesentlichen Beträge)<br />

.....<br />

Pensionsbeiträge Beamte<br />

Sonstige (Miete, Pacht, Betriebskosten, Verpflegung,<br />

nichtmed. Leistungen)<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

EUR<br />

Zuschüsse und Beihilfen beinhalten:<br />

Bundeszuschuss Klinischer Mehraufwand in Höhe von EUR _______ (Vorjahr ______) sowie die<br />

Gesundheitsbeihilfe gemäß GSBG in Höhe von EUR _______ (Vorjahr ______). Die Sonstigen<br />

Zuschüsse betreffen ..... (wenn wesentlich)<br />

Seite 19


3. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />

in TEUR 2xx2 2xx1<br />

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />

Materialaufwand (Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Wareneinsatz)<br />

Verbrauch Medizinische Güter<br />

Abschreibungen Medizinische Güter<br />

Lieferantenskontoerträge für Medizinische Güter<br />

Verbrauch Nichtmedizinische Güter<br />

Abschreibungen Nichtmedizinische Güter<br />

Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Güter<br />

Wareneinsatz Medizinische Waren<br />

Wareneinsatz Nichtmedizinische Waren<br />

Abschreibungen Medizinische Waren<br />

Abschreibungen Nichtmedizinische Waren<br />

Lieferantenskontoerträge für Medizinische Waren<br />

Lieferantenskontoerträge für Nichtmedizinische Waren<br />

Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />

LABORUNTERSUCHUNGEN-FREMDLEISTUNGEN<br />

THERAPIE-FREMDLEISTUNGEN<br />

DIAGNOSEN-FREMDLEISTUNGEN<br />

AUTOPSIEN-FREMDLEISTUNGEN<br />

FREMDLEISTUNGEN MEDIZINISCHE-SONSTIGE<br />

ENERGIE, WASSER<br />

Lieferantenskontoerträge für bezogene Leistungen<br />

Abschreibungen für Geleistete Anzahlungen für Vorratsvermögen<br />

Die Höhe der Aufwendungen für bezogene Leistungen ist auf folgende Fremdleistungen bzw.<br />

Bereiche zurückzuführen: (Beschreibung der outgesourcten Leistung und Darstellung der Verträge).<br />

Im Geschäftsjahr wurden folgende Konsiliarleistungen beansprucht:<br />

Im Geschäftsjahr entstanden Kosten aus Angliederungsverträgen in Höhe von EUR ______. (Nennung<br />

des Angliederungsvertrages und Abrechnungsbeschreibung)<br />

Seite 20


4. Personalaufwendungen<br />

Die Personalaufwendungen gliedern sich in folgende Berufsgruppen:<br />

Ärzte<br />

Apotheker, Chemiker, Physiker u.ä.<br />

Hebammen<br />

Krankenpflegefachdienstpersonal<br />

Medizinisch-Technisches Dienstpersonal<br />

Sanitätshilfsdienstpersonal<br />

Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />

Betriebspersonal<br />

Sonstiges Personal<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

EUR<br />

Differenziert nach Dienstrechten verteilt sich der Personalaufwand wie folgt:<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Vertragsbedienstete<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

EUR<br />

Sonderklassegebühren wurden auf Grundlage ____________ (Vertrag oder Gesetzesverweis) wie<br />

folgt behandelt:<br />

4a Aufwendungen für Abfertigungen<br />

Im Personalaufwand enthaltene Aufwendungen für Abfertigungen setzen sich wie folgt zusammen:<br />

Abfertigungszahlungen<br />

Dotierung Abfertigungsrückstellung<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

EUR<br />

Für folgende Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht) wurde eine Vorsorge im Bereich der<br />

Abfertigungsrückstellung getroffen:<br />

Für Ansprüche von bereitgestellten Mitarbeitern wurde aus folgendem Grund vorgesorgt (Angabe der<br />

vertraglichen Grundlage)<br />

Seite 21


4b Aufwendungen für Altersversorgung<br />

Die Aufwendungen für Altersversorgung setzen sich wie folgt zusammen:<br />

Laufende Pensionszahlungen<br />

Pensionskassenbeiträge<br />

Dotierung Pensionsrückstellung<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

EUR<br />

Für folgende Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht) wurde eine Vorsorge im Bereich der<br />

Pensionsrückstellung getroffen:<br />

Für Ansprüche von bereitgestellten Mitarbeitern wurde aus folgendem Grund vorgesorgt (Angabe der<br />

vertraglichen Grundlage)<br />

5. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

Steuern<br />

Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen<br />

Instandhaltungen<br />

Betriebsaufwendungen<br />

Reinigungsaufwand u.ä.<br />

Miet- und Pachtzinse<br />

Leasingaufwendungen<br />

Sonstiges (größere Beträge sind hier separat anzuführen)<br />

Verwaltungsaufwendungen<br />

Vertriebsaufwendungen<br />

Periodenfremde Aufwendungen<br />

Übrige<br />

2xx2<br />

EUR<br />

2xx1<br />

EUR<br />

6. Außerordentliches Ergebnis<br />

Darstellung des außerordentlichen Ergebnisses<br />

7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (gilt nur für steuerpflichtige Betriebe<br />

gewerblicher Art)<br />

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betreffen .......<br />

Von den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag entfallen EUR ____ auf das ordentliche Ergebnis<br />

und EUR ____ auf das außerordentliche Ergebnis.<br />

Seite 22


8. Verlust-/Abgangsdeckung<br />

Unter dieser Position werden eine bilanzielle Verlustabdeckung oder eine kamerale<br />

Betriebsabgangsdeckung sowie Transferzahlungen von Fonds, der Träger bzw. von<br />

Gebietskörperschaften dargestellt.<br />

Seite 23


IV.<br />

Sonstige Angaben<br />

1. Zahl der Mitarbeiter<br />

Die Anzahl der Beschäftigten betrug im Geschäftsjahr<br />

Arbeiter<br />

Angestellte<br />

Lehrlinge<br />

Bereitgestelltes Personal<br />

Dienstnehmer gesamt<br />

Stand<br />

31.12.2xx2<br />

Durchschnitt<br />

2xx2<br />

Durchschnitt<br />

2xx1<br />

Nach Berufsgruppen gegliedert betrug die Anzahl der Beschäftigten<br />

Ärzte<br />

Apotheker, Chemiker, Physiker uä<br />

Hebammen<br />

Krankenpflegefachdienstpersonal<br />

Medizinisch technisches Dienstpersonal<br />

Sanitätsdiensthilfspersonal<br />

Verwaltungs- und Kanzleipersonal<br />

Betriebspersonal<br />

Sonstiges Personal<br />

Dienstnehmer gesamt<br />

Stand<br />

31.12.2xx2<br />

Durchschnitt<br />

2xx2<br />

Durchschnitt<br />

2xx1<br />

Nach Dienstrechten gegliedert betrug die Anzahl der Beschäftigten<br />

Pragmatisch Bedienstete<br />

Vertragsbedienstete<br />

Sonstige Bedienstete<br />

Beigestellte Bedienstete<br />

Dienstnehmer gesamt<br />

Stand<br />

31.12.2xx2<br />

Durchschnitt<br />

2xx2<br />

Durchschnitt<br />

2xx1<br />

Seite 24


2. Aufgliederung der Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen<br />

In den Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen sind nachfolgende Beträge für<br />

Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte enthalten:<br />

Abfertigungszahlung<br />

Zuweisung<br />

Abfertigungsrückstellung<br />

Ruhe- und Versorgungsgenüsse<br />

Zuweisung Pensionsrückstellung<br />

Summe Abfertigungen und<br />

Pensionen<br />

Gesamt<br />

Vorstandsmitglieder<br />

TEUR<br />

Leitende<br />

Angestellte<br />

TEUR<br />

Andere<br />

Arbeitnehmer<br />

TEUR<br />

Seite 25


3. Angaben über die Mitglieder der Unternehmensorgane<br />

Das Krankenanstaltendirektorium der Landeskrankenanstalt ________ setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Die Aufsichtsorgane der Krankenanstalt setzen sich im Berichtsjahr wie folgt zusammen (ggf.<br />

Mitglieder des Aufsichtsrates – falls vorhanden)<br />

Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums beliefen sich auf EUR ________<br />

(Vorjahr: EUR __________).<br />

Die Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates betrugen für das Berichtsjahr EUR _______<br />

(Vorjahr: TEUR _______).<br />

4. Sonstiges<br />

Falls relevant: Das Unternehmen wird in den zusammengefassten Jahresabschluss der _____________<br />

(Holding) einbezogen.<br />

Ort, Datum<br />

Der Verwaltungsdirektor: Die Pflegedirektorin: Der Medizinische Direktor:<br />

___________________ ___________________ __________________<br />

Seite 26


Beilagen zum Anhang:<br />

1. Anlagespiegel<br />

2. Entwicklung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse und der Bewertungsreserven<br />

3. Entwicklung der Rückstellungen<br />

4. Geldflussrechnung<br />

5. Einnahmenerhebungsblatt<br />

Seite 27


BEILAGE 1<br />

zum Anhang<br />

für das Geschäftsjahr 2xx2<br />

Seite 28


ENTWICKLUNG DER INVESTITIONSZUSCHÜSSE ZUM ANLAGEVERMÖGEN<br />

Vortrag Verwendung Auflösung Auflösung Stand<br />

1.1.2xx2 noch verfügbarer Zugänge Umbuchungen durch durch Abgang 31.12.2xx2<br />

Zuschüsse Abschreibung<br />

EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR<br />

A. Noch verfügbare Investitionszuschüsse *<br />

Investitionszuschuss<br />

Großgerätezuschuss<br />

Strukturmittelzuschuss<br />

Summe noch verfügbare Zuschüsse<br />

B. Verwendete Investitionszuschüsse<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

1. Rechte, Vorteile<br />

2. Geleistete Anzahlungen<br />

Rechte, Vorteile<br />

II. Sachanlagen<br />

1. Grundstücke und Bauten, einschließlich<br />

der Bauten auf fremdem Grund<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen<br />

3. Andere Anlagen, Betriebs- und<br />

Geschäftsausstattung<br />

4. Geleistete Anzahlungen<br />

und Anlagen in Bau<br />

Summe verwendete Zuschüsse<br />

Gesamtsumme<br />

* mögliche nicht verwendbare Investitionszuschüsse sind nicht im Sonderposten ausgewiesen sondern wurden in die sonstigen Rückstellungen eingestellt.<br />

BEILAGE 2<br />

zum Anhang<br />

für das Geschäftsjahr 2xx2<br />

Seite 29


BEILAGE 3<br />

zum Anhang<br />

für das Geschäftsjahr 2xx2<br />

Vortrag Verbrauch Auflösung Dotierung Stand<br />

31.12.2xx1<br />

31.12.2xx2<br />

A Rückstellungen für Abfertigungen<br />

Abfertigungsansprüche pragmatische Bedienstete<br />

Abfertigungsansprüche Vertragsbedienstete<br />

Abfertigungsansprüche Sonstige Bedienstete<br />

Abfertigungsansprüche beigestelltes Personal<br />

Zwischensumme Abfertigungsrückstellung<br />

B Rückstellungen für Pensionen<br />

Pensionsansprüche pragmatisch Bedienstete<br />

Pensionsansprüche Vertragsbedienstete<br />

Pensionsansprüche Sonstige Bedienstete<br />

Pensionsansprüche beigestelltes Personal<br />

Zwischensumme Pensionsrückstellung<br />

C Steuerrückstellung<br />

Rückstellung für laufenden Steueraufwand<br />

Rückstellung für Steuernachzahlungen<br />

Rückstellung für latente Steuern<br />

Zwischensumme Steuerrückstellungen<br />

D Sonstige Rückstellungen<br />

Rückstellung für noch nicht konsumierte Urlaube<br />

Rückstellung für Gleitzeitguthaben<br />

Rückstellung für Jubiläumsgelder<br />

Rückstellung für Prämien und Gratifikationen<br />

Rückstellung für Prüfungs- und Beratungskosten<br />

Rückstellung für medizinische Haftungsfälle<br />

Rückstellung für noch nicht abgerechnete<br />

Leistungen<br />

Rückstellung für drohende Verluste aus<br />

schwebenden Geschäften<br />

Rückstellung für Entsorgungs- und Abbruchkosten<br />

Rückstellung für Umweltbelastungen<br />

Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen<br />

Rückstellung für noch nicht abgeführte Beihilfen<br />

Rückstellung für Invalidenausgleichstaxe<br />

Rückstellung für Sondergebühren Ärzte<br />

Rückstellung für Versicherungspflicht nach ASVG-Bundesärzte<br />

Diverse sonstige Rückstellungen<br />

Zwischensumme Sonstige Rückstellungen<br />

SUMME RÜCKSTELLUNGEN 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Seite 30


BEILAGE 4<br />

zum Anhang<br />

für das Geschäftsjahr 2xx2<br />

Seite 31


BEILAGE 5<br />

zum Anhang<br />

für das Geschäftsjahr 2xx2<br />

Seite 32


Seite 33


ANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

ANHANGS-CHECKLISTE<br />

(FÜR ALLE FONDSKRANKENANSTALTEN)<br />

Krankenanstalt: ________________________________________<br />

Jahresabschluss zum ___________________________________<br />

lfd. Nr.<br />

ALLGEMEINES<br />

1 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie der darauf angewandten Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden, unter Beachtung<br />

der Generalklausel<br />

2 Bei Fremdwährungsbeträgen die Grundlagen für die<br />

Umrechnung in EURO<br />

3 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

(einschließlich Begründung und<br />

gesonderter Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage<br />

4 Angabe und Begründung, wenn die einmal gewählte<br />

Form der Darstellung nicht beibehalten wird<br />

5 Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge<br />

nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag<br />

angepasst wird<br />

6 Angaben, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftszweige<br />

mit verschiedenen Gliederungsvorschriften<br />

betreibt. Angabe wenn die Gesellschaft<br />

Nebenkostenbereiche betreibt.<br />

7 Angabe der Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen<br />

oder Verbindlichkeiten zu mehreren<br />

Posten der Bilanz, wenn kein entsprechender Vermerk<br />

in der Bilanz durchgeführt wurde und dies zur<br />

Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses<br />

erforderlich ist<br />

8 Angabe gesetzlicher Grundlagen, die bei der Jahresabschlusserstellung<br />

zu beachten sind<br />

9 Angabe zu den Grundlagen und dem Vorgehen zur<br />

Trennung des Finanzierungs- und Leistungsbereiches<br />

Gesetzesstelle<br />

(HGB)<br />

§ 236<br />

§ 237 Z 2<br />

§ 236 Z 1<br />

§ 223 (1)<br />

§ 223 (2)<br />

§ 223 (3)<br />

§ 223 (5)<br />

JA<br />

Nicht<br />

zutreffend<br />

Bearbeiter<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 1 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

lfd. Nr.<br />

ANLAGEVERMÖGEN<br />

(einschl. aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen<br />

und Erweitern eines Betriebes)<br />

10 Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten<br />

des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen<br />

für das Ingangsetzen und Erweitern eines<br />

Betriebes“, wenn nicht in der Bilanz ausgewiesen<br />

11 Erläuterung des Bilanzpostens „Aufwendungen für<br />

das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“<br />

12 Darstellung der Anlagegüter, die nicht im juristischen<br />

aber im wirtschaftlichen Eigentum der Krankenanstalt<br />

stehen, inkl. rechtliche Grundlagen und Angabe des<br />

juristischen Eigentümers.<br />

13 Angabe des Grundwertes bei Grundstücken, wenn<br />

dies nicht in der Bilanz angemerkt ist<br />

14 bei Ansatz von Zinsen für das Fremdkapital, das zur<br />

Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes<br />

verwendet wird in den Herstellungskosten<br />

(§ 203 Abs 4), Angabe des insgesamt nach<br />

dieser Vorschrift aktivierten Betrages<br />

15 Darstellung der für Anlagegüter erhaltene Investitionszuschüsse<br />

und Darstellung dessen Entwicklung<br />

während des Geschäftsjahres (Investitionszuschuss-<br />

Spiegel).<br />

16 Angabe der Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis<br />

zu einem Jahr<br />

17 Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres<br />

entsprechend der Gliederung des Anlagevermögens,<br />

wenn nicht in der Bilanz vermerkt<br />

18 Angabe der Abschreibungssätze gemäß den Richtwerten<br />

aus der Kostenrechnung und Begründen bei<br />

Abweichungen bzw. Ergänzungen.<br />

19 Angabe der im Geschäftsjahr durchgeführten außerplanmäßigen<br />

Abschreibungen und Zuschreibungen.<br />

20 Darstellen und Begründen bei der Anwendung von<br />

Bewertungsvereinfachungsverfahren.<br />

Gesetzesstelle<br />

(HGB)<br />

§ 226 (1)<br />

§ 226 (2)<br />

§ 225 (7)<br />

§ 236 Z 2<br />

Analog zu §<br />

230 Abs. 2<br />

HGB<br />

§ 227<br />

§ 226 (1)<br />

§ 236 Z 3<br />

§ 209 Abs.1<br />

21 Erläutern und Darstellung von geleasten und gemieteten<br />

Wirtschaftsgütern.<br />

22 Behandlung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern In Anlehnung<br />

an §<br />

13 EStG<br />

23 Behandlung von Schenkungen und Zuwendungen<br />

im Bereich des Anlagevermögens<br />

24 Erläuterungen zum Inhalt und der Bewertung der<br />

Position Finanzanlagevermögen<br />

JA<br />

Nicht<br />

zutreffend<br />

Bearbeiter<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 2 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

lfd. Nr.<br />

Gesetzesstelle<br />

(HGB)<br />

VORRÄTE<br />

25 Aufgliederung des Vorratsbestandes in wesentliche<br />

Bereiche, falls in der Bilanz nicht ersichtlich<br />

26 Vorratsbereiche welche typisch für den Tätigkeitsbereich<br />

der Krankenanstalt sind, welche jedoch nicht<br />

unter den Vorräten ausgewiesen werden (z.B. aufgrund<br />

von Outsourcing, Kommissionswaren etc.)<br />

27 Darstellen der Bewertungsverfahren im Bereich der<br />

Vorräte<br />

28 Angabe über das Stattfinden einer Inventur, die abgedeckten<br />

Bereiche und das Vorgehen.<br />

29 Angabe über den Inhalt und die Bewertung der noch<br />

nicht abrechenbaren Leistungen<br />

30 Angabe, ob Zuschreibungen unterlassen wurden § 208 (3)<br />

FORDERUNGEN<br />

31 Angabe des Betrages der Forderungen mit einer § 225 (3)<br />

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr für jeden gesondert<br />

ausgewiesenen Posten, wenn dies nicht in<br />

der Bilanz angemerkt ist<br />

32 Aufgliederung der Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen nach Schuldnerkategorien<br />

33 Angabe einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen<br />

§ 226 (5)<br />

für den entsprechenden Posten der Bilanz<br />

34 Angabe der Einzelwertberichtigung und Abzinsung<br />

der langfristigen Forderungen<br />

35 Aufgliederung wesentlicher Beträge der Sonstigen<br />

Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

36 Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Forderungen § 225 (3)<br />

und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten sind,<br />

die erst nach Abschlußstichtag zahlungswirksam<br />

werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt<br />

37 Angabe, ob Zuschreibungen unterlassen wurden § 208 (3)<br />

JA<br />

Nicht<br />

zutreffend<br />

Bearbeiter<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 3 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

Lfd. Nr.<br />

AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />

38 Erläuterung des unter den aktiven Rechnungsabgrenzungen<br />

gesondert ausgewiesenen Unterschiedsbetrages<br />

der Pensionsrückstellung (falls anwendbar).<br />

EIGENKAPITAL<br />

39 Bei variablem Eigenmittelkonto:<br />

Darstellen der Eigenmittelzufuhr und Eigenmittalabfuhr<br />

des Geschäftsjahres und somit der Überleitung<br />

der Eigenmittel zum Beginn des Berichtsjahres zum<br />

Bilanzstichtag.<br />

40 Falls anwendbar: Erläuterung des Inhaltes und der<br />

Entwicklung der Kapital- und Gewinnrücklagen. Aufteilung<br />

der Kapitalrücklagen in gebundene und nicht<br />

gebundene Kapitalrücklagen.<br />

41 Darstellung und Erläuterung bei Vorliegen einer<br />

buchmäßigen Überschuldung und Formulierung der<br />

Fortbestandsprognose<br />

42 Angabe der Eigenmittelquote iZm URG<br />

INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />

43 Angabe der Zuweisung und der Auflösung des Investitionszuschusses<br />

entsprechend den Posten des<br />

Anlagevermögens, wenn dies nicht in der Bilanz<br />

durchgeführt wurde<br />

44 Aufgliederung der Investitionszuschüsse in noch<br />

verfügbare Investitionszuschüsse und verwendete<br />

Investitionszuschüsse.<br />

RÜCKSTELLUNGEN<br />

45 Darstellung der Parameter zur Ermittlung der Personalrückstellungen.<br />

46 Erläuterung der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen<br />

Rückstellungen, wenn sie einen erheblichen<br />

Umfang haben<br />

47 Erläuterung der Rückstellungen für beigestelltes Personal<br />

48 Erläuterung der nicht in der Bilanz gesondert ausgewiesenen<br />

Rückstellung für passive latente Steuen.<br />

VERBINDLICHKEITEN<br />

49 Angabe des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer<br />

Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert<br />

ausgewiesenen Posten, wenn dies nicht in der Bilanz<br />

angemerkt ist<br />

Gesetzesstelle<br />

(HGB)<br />

Art X (4)<br />

§ 230 (2)<br />

§ 232 (4)<br />

§ 237 Z 7<br />

§ 225 (6)<br />

JA<br />

Nicht<br />

zutreffend<br />

Bearbeiter<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 4 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

Lfd. Nr.<br />

50 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer<br />

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr; die Angaben<br />

sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten<br />

nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu<br />

machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der<br />

Bilanz ergeben<br />

51 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer<br />

Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren; die Angaben<br />

sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten<br />

nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu<br />

machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der<br />

Bilanz ergeben<br />

52 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die<br />

dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe<br />

von Art und Form der Sicherheiten; die Angaben<br />

sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten<br />

nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu<br />

machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der<br />

Bilanz ergeben<br />

53 Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“<br />

Aufwendungen enthalten sind, die<br />

erst nach dem Abschlußstichtag zahlungswirksam<br />

werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt<br />

54 Der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesene Betrag<br />

der Einlagen von stillen Gesellschaftern<br />

55 Die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern<br />

bzw. Krankenanstaltenträger sind hinsichtlich<br />

ihrer Zusammensetzung dem Grunde nach zu erläutern<br />

(Investitionsmaßnahmen, laufender Betrieb,<br />

sonstige Transferzahlungen).<br />

56 Die Verbindlichkeiten auf Grund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts<br />

sind hinsichtlich ihrer Zusammensetzung<br />

dem Grunde nach zu erläutern (Investitionsmaßnahmen,<br />

laufender Betrieb, sonstige<br />

Transferzahlungen). Darüber hinaus ist anzugeben,<br />

ob und in welcher Höhe Verbindlichkeiten aus der<br />

Verrechnung mit dem Landeskrankenanstaltenfonds<br />

auf Leistungskomponenten (Abrechnung LKF) entfallen.<br />

57 Die Verbindlichkeiten aus sonstige Zuwendungen<br />

zur Finanzierung der Krankenanstalten sind hinsichtlich<br />

ihrer Zusammensetzung dem Grunde nach zu<br />

erläutern (Investitionsmaßnahmen, laufender Betrieb,<br />

sonstige Transferzahlungen)<br />

Gesetzesstelle<br />

(HGB)<br />

§ 237 Z 1b)<br />

§ 237 Z 1a)<br />

§ 237 Z 1c)<br />

§ 225 (6)<br />

§ 237 Z 10<br />

JA<br />

Nicht<br />

zutreffend<br />

Bearbeiter<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 5 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

58 Die Verbindlichkeiten gegenüber den Ärzten sind<br />

unter der Angabe der Position, unter der die Verbindlichkeiten<br />

ausgewiesen sind, zu erläutern<br />

HAFTUNGSVERHÄLTNISSE und<br />

SONSTIGE FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN<br />

59 Die gemäß § 199 ausgewiesenen Haftungsverhältnisse<br />

sind unter Angabe der Pfandrechte und<br />

sonstigen dinglichen Sicherheiten aufzugliedern und<br />

zu erläutern; Haftungen gegenüber verbunden Unternehmen<br />

sind jeweils gesondert anzugeben<br />

60 Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen,<br />

die nicht in der Bilanz ausgewiesen<br />

und auch nicht nach § 199 anzugeben sind, sofern<br />

diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von<br />

Bedeutung ist; davon sind gesondert auszuweisen<br />

a) Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz<br />

nicht ausgewiesenen Sachanlagen (§ 224<br />

Abs 2 A II), wobei der Betrag der Verpflichtungen<br />

des folgenden Geschäftsjahres und der Gesamtbetrag<br />

der folgenden fünf Jahre anzugeben ist<br />

§ 237 Z 3<br />

§ 237 Z 8<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 6 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

Lfd. Nr.<br />

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG - allgemein<br />

61 Erläuterung von Erträgen und Aufwendungen, die<br />

einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind,<br />

hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art (wenn nicht<br />

für die Beurteilung der Ertragslage von untergeordneter<br />

Bedeutung)<br />

UMSATZERLÖSE<br />

62 Aufteilung der Umsatzerlöse nach Inlandserlösen<br />

und Auslandserlösen.<br />

63 Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen<br />

64 Darstellung der LKF-Punkte und dem Wert je Punkt<br />

für fondsrelevanten Umsatzerlöse, getrennt nach<br />

stationären und ambulanten Leistungen.<br />

65 Beschreibung der Buchung der Sonderklassegebühren<br />

(Haus- und Arztanteile), die rechtlichen und vertraglichen<br />

Grundlagen und Darstellung der Auswirkung<br />

auf andere Jahresabschlussposten<br />

Gesetzesstelle<br />

(HGB)<br />

§ 233<br />

JA<br />

Nicht<br />

zutreffend<br />

Bearbeiter<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

66 Darstellung der wesentlichen Bereiche der Sonstigen<br />

betrieblichen Erlöse<br />

67 Erläuterung der wesentlichen Positionen, die unter<br />

Zuschüsse und Beihilfe ausgewiesen sind.<br />

68 Wesentliche Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen<br />

des Anlagevermögens<br />

AUFWENDUNGEN FÜR MATERIAL UND<br />

SONSTIGE BEZOGENE<br />

HERSTELLUNGSLEISTUNGEN<br />

69 Aufgliederung des Materialaufwandes in medizinischen<br />

und nicht medizinischen Bereich<br />

70 Darstellung und Erläuterung der Aufwendungen für<br />

bezogene Leistungen mit Erläuterung, welche outgesourcten<br />

Leistungen vorliegen (inkl. Vertragsgrundlage),<br />

Konsiliarleistungen beansprucht werden bzw.<br />

Kosten aus Angliederungsverträgen enthalten sind.<br />

PERSONALAUFWENDUNGEN<br />

71 Aufgliederung der Personalaufwendungen nach Berufsgruppen<br />

und Dienstrechten.<br />

72 Aufgliederung der Aufwendungen für Abfertigungen<br />

und Bezeichnung der von der Abfertigungsrückstellung<br />

umfassten Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht).<br />

Insbesondere Darstellung und Erläuterung der<br />

Behandlung von Ansprüchen der beigestellten Mitarbeiter.<br />

73 Aufgliederung der Aufwendungen für Pensionen und<br />

Bezeichnung der von Pensionsrückstellung umfassten<br />

Mitarbeitergruppen (nach Dienstrecht). Insbesondere<br />

Darstellung und Erläuterung der Behandlung<br />

§ 237 Z 5<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 7 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

von Ansprüchen der beigestellten Mitarbeiter.<br />

SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN<br />

74 Aufgliederung der Sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />

in die wesentlichen Positionen<br />

STEUERN VOM EINKOMMEN UND ERTRAG<br />

(gilt nur für steuerpflichtige Betriebe gewerbl Art)<br />

75 Zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen<br />

Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ist<br />

anzugeben:<br />

a) in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen<br />

und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis<br />

belasten;<br />

b) der gem § 198 Abs 10 aktivierbare Betrag, wenn<br />

in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen wird<br />

AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS<br />

76 Erläuterung der ao Aufwendungen und ao Erträge<br />

hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art, wenn nicht<br />

von untergeordneter Bedeutung<br />

§ 233<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 8 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

Lfd. Nr.<br />

ANGABE ZUR ABDECKUNG DES KAMERALEN<br />

ABGANGES<br />

77 Angabe und Beschreibung der Abgangsabdeckung<br />

durch den Krankenanstaltenträger.<br />

ANGABEN ZU VERBUNDENEN UNTERNEHMEN<br />

und BETEILIGUNGSUNTERNEHMEN<br />

78 Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft,<br />

das den zusammengefassten Jahresabschluss<br />

für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt,<br />

und ihres Mutterunternehmens, das den zusammengefassten<br />

Jahresabschluss für den kleinsten Kreis von<br />

Unternehmen aufstellt.<br />

79 Angaben über Unternehmen, an denen die Gesellschaft<br />

mindestens 20 % der Anteile besitzt:<br />

- Name und Sitz;<br />

- Höhe des Anteils am Kapital<br />

- Eigenkapital<br />

- Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein<br />

Jahresabschluss vorliegt<br />

80 Angabe über Unternehmen, deren unbeschränkt<br />

haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist:<br />

- Name<br />

- Sitz<br />

- Rechtsform;<br />

81 Beziehungen zu verbunden Unternehmen, hiebei ist<br />

auch über Verträge zu berichten, die die Gesellschaft<br />

verpflichten, ihren Gewinn oder Verlust ganz<br />

oder teilweise an andere Personen zu überrechnen<br />

oder einen solchen von anderen Personen zu übernehmen;<br />

Gesetzesstelle<br />

(HGB)<br />

In Anlehnung<br />

an §<br />

237 Z 12<br />

§ 238 Z 2<br />

§ 238 Z 2<br />

§ 238 Z 3<br />

JA<br />

Nicht<br />

zutreffend<br />

Bearbeiter<br />

ANGABEN ÜBER ORGANE UND ARBEITNEHMER<br />

82 Angabe der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums<br />

und Aufsichtsorganes (z.B. Aufsichtsrat u.ä.)<br />

83 Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer<br />

während des Geschäftsjahres, getrennt nach<br />

Arbeitern und Angestellten<br />

84 Angabe der Bezüge der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums,<br />

des Aufsichtsorganes oder ähnlicher<br />

Einrichtungen gesondert für jed Personengruppe,<br />

und zwar:<br />

a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten<br />

Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art).<br />

In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen,<br />

die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche<br />

anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung<br />

anderer Ansprüche verwendet werden. Erhalten<br />

§ 239 (2)<br />

§ 239 (1) Z<br />

1<br />

§ 239 (1) Z<br />

4<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 9 -


TANHANGS-CHECKLISTE<br />

tab<br />

Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums von<br />

verbundenen Unternehmen für ihre Tätigkeit für<br />

das Unternehmen oder für ihre Tätigkeit als gesetzliche<br />

Vertreter oder Angestellte des verbundenen<br />

Unternehmens Bezüge, so sind diese Bezüge<br />

gesondert anzugeben;<br />

b) Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge<br />

und Leistungen verwandter<br />

Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten<br />

Organe und ihrer Hinterbliebenen; lit. a ist entsprechend<br />

anzuwenden<br />

85 Aufgliederung der Aufwendungen für Abfertigungen<br />

und Pensionen nach Direktoriumsmitglieder/ leitenden<br />

Angestellten und anderen Arbeitnehmern.<br />

86 Angabe der Beträge der den Mitgliedern des Direktoriums<br />

und des Aufsichtsorganes unter Bezeichnung<br />

der der einzelnen Einrichtung gewährten Vorschüsse<br />

und Kredite unter Angabe der Zinsen, der<br />

wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls<br />

im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die<br />

zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;<br />

ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />

87 Angabe, ob ein Unternehmen in einen zusammengefassten<br />

Jahresabschlusses z.B. einer Holding oder<br />

eines Verbundes einbezogen wird und Nennung des<br />

Unternehmens<br />

88 Zusätzliche Angaben sind in den Anhang aufzunehmen,<br />

wenn (sonst) der Jahresabschluss kein möglichst<br />

getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Insbesondere<br />

sind wesentliche Verträge zu nennen, soweit<br />

Sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage von entscheidender Bedeutung sind.<br />

UNTERLASSEN VON ANGABEN<br />

89 Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben,<br />

soweit es die nationale Sicherheit des Bundes<br />

oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der<br />

Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände<br />

erfordert.<br />

§ 239 (1) Z<br />

3<br />

§ 239 (1) Z<br />

2<br />

§ 222 (2)<br />

§ 241 (1)<br />

ANHANGS-CHECKLISTE Seite - 10 -


E N T W U R F<br />

INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />

tab<br />

Aufbau eines angemessenen Internen Kontrollsystems zur Sicherstellung der<br />

Ordnungsmässigkeit des Jahresabschlusses und zur Minimierung des<br />

Kontrollrisikos<br />

1 Definition<br />

Unter einem internen Kontrollsystem (kurz IKS) versteht man sämtliche Maßnahmen, die<br />

dazu bestimmt sind,<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

das vorhandene Vermögen zu sichern;<br />

die betriebliche Leistungsfähigkeit zu steigern;<br />

die Einhaltung der Geschäftspolitik und der gesetzlichen Vorschriften zu sichern und<br />

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen zu gewährleisten.<br />

Durch das IKS soll insbesondere sichergestellt werden, dass das Rechnungs- und<br />

Berichtswesen wahr, transparent und somit für die betriebswirtschaftliche Führung geeignet<br />

ist. Das IKS soll ferner zu einer ständigen Verbesserung der betrieblichen Effizienz beitragen<br />

und Methoden und Maßnahmen vorsehen, um Verlustquellen zu lokalisieren und frühzeitig<br />

Rationalisierungen vorzunehmen, die zu einer Kostensenkung und Gewinnoptimierung<br />

beitragen.<br />

2 Gesetzliche Grundlagen<br />

Mit dem per 1.10.1997 in Kraft getretene Insolvenzrechtsänderungsgesetz wurde die<br />

Verpflichtung zur Einrichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems gesetzlich<br />

verankert. Gemäß § 82 AktG bzw § 22 Abs 1 GmbHG haben Vorstand bzw Geschäftsführer<br />

dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem geführt wird, das den Anforderungen des<br />

Unternehmens entspricht. Zusätzlich haften die Mitglieder des Aufsichtsrates für eine<br />

unzureichende sorgfaltswidrige Erfüllung ihrer Überwachungspflichten. Das interne<br />

Kontrollsystem soll der Unternehmensführung jene Informationen liefern, die sie für die<br />

Erfüllung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten benötigen.<br />

Detaillierter regelt das mit 1.5.1998 in Deutschland in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle<br />

und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Verantwortlichkeit des<br />

Risikomanagements durch die Organe. Demnach hat der Vorstand geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand<br />

gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Für die Situation in Österreich ist das<br />

deutsche KonTraG deswegen von Interesse, da aus den Bestimmungen ein allgemeiner<br />

Sorgfaltsmaßstab abgeleitet werden kann und die deutsche Rechtslage aufzeigt, welche<br />

Grundlagen der Risikosteuerung als notwendig erachtet werden.<br />

Das KonTraG legt dem Vorstand unter anderem die Verpflichtung auf, für ein angemessenes<br />

Risikomanagement und für eine angemessene interne Revision zu sorgen. Die Maßnahmen<br />

interner Überwachung sollen so eingerichtet sein, dass Entwicklungen, die den Fortbestand<br />

der Gesellschaft gefährden, frühzeitig bzw zu einem Zeitpunkt erkannt werden, in dem noch<br />

geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft ergriffen werden<br />

können.<br />

Der Österreichische Arbeitskreis für Corporate Governance hat den Österreichischen Code<br />

of Corporate Governance erarbeitet, welcher am 1. Oktober 2002 der Öffentlichkeit<br />

vorgestellt wurde und somit seine Gültigkeit erlangt hat. Dieses Regelwerk legt die<br />

Grundsätze für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens fest und verfolgt das Ziel<br />

einer verantwortlichen, auf Wertschöpfung ausgerichteten Leitung und Kontrolle von<br />

Gesellschaften bzw Konzernen. Der Kodex richtet sich primär an börsenotierte<br />

Unternehmen, soll aber auch als Richtlinie für nichtbörsenotierte Unternehmen gelten.<br />

Seite 1


E N T W U R F<br />

INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />

tab<br />

3 Grundsätze des IKS<br />

Die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems ist insbesondere von folgenden<br />

Grundsätzen getragen:<br />

3.1 Funktionstrennung<br />

Dieser Grundsatz verlangt, dass folgende Funktionen stets voneinander getrennt werden<br />

müssen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Genehmigung<br />

Durchführung<br />

Verbuchung<br />

Kontrolle<br />

Insbesondere müssen vollziehende, verbuchende und verwaltende Funktionen jedenfalls<br />

voneinander getrennt sein. Durch die Funktionstrennung wird sichergestellt, dass kein<br />

Geschäftsfall von seinem Ursprung bis zur Erledigung in einer Hand liegen. Je mehr<br />

Personen sich gegenseitig kontrollieren, um so geringer ist das Risiko von Fehlhandlungen.<br />

Als Beispiele von Funktionen, die jedenfalls getrennt wahrgenommen werden sollten, sind zu<br />

nennen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kassaführung und Buchhaltung<br />

Einkauf und Wareneingang<br />

Lohnverrechnung und Kassa<br />

Verkauf und Auszahlung von Vermittlungsprovisionen<br />

Lässt sich aus organisatorischen Gründen eine Trennung von unvereinbaren Funktionen<br />

nicht einhalten, empfiehlt es sich, die persönliche Kontrolle zu verstärken.<br />

3.2 Vier-Augen-Prinzip<br />

Das Vier-Augen-Prinzip besagt, dass wesentliche Geschäftsabläufe der Kontrolle zumindest<br />

zweier unabhängiger Personen unterliegen müssen. Das Vier-Augen-Prinzip wird dadurch<br />

gewährleistet, dass bei wichtigen geschäftlichen Massnahmen stets eine Kontrolle und<br />

Freigabe durch einen unabhängigen Zweiten zu erfolgen hat.<br />

3.3 Kontrolle<br />

Grundsätzlich sollte keine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ohne Kontrolle bleiben.<br />

Kontrollen können dem zu überprüfenden Vorgang vorgeschaltet, gleichgeschaltet oder<br />

nachgeschaltet werden. Im Rahmen der Kontrolle ist insbesondere die Wirksamkeit des<br />

internen Kontrollsystems sowie dessen tatsächliche Anwendung laufend zu überprüfen.<br />

4 Bestandteile des IKS<br />

Das interne Kontrollsystem setzt sich zusammen aus<br />

<br />

<br />

Organisatorischen Sicherungsmaßnahmen<br />

Maßnahmen der betrieblichen Überwachung<br />

Seite 2


E N T W U R F<br />

INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />

tab<br />

<br />

Überwachungsmaßnahmen, die von unabhängigen Personen vorgenommen werden<br />

4.1 Organisatorische Sicherungsmaßnahmen<br />

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergeben sich zum einen aus der Organisation der<br />

betrieblichen Abläufe selbst, zum anderen aus der Verwendung entsprechender<br />

Organisationsmittel.<br />

Eine kontrollierte Organisation der betrieblichen Abläufe wird unter anderem erreicht durch<br />

klare und detaillierte Arbeits- und Dienstanweisungen für routinemäßige<br />

Arbeitsabläufe<br />

Stellenbeschreibungen, die die Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der einzelnen<br />

Stellen festlegen;<br />

Organisationsplan (Organigramm, Verantwortung, Vertretung)<br />

Vollmachts- und Befugniserteilung (insbesondere Unterschriftsberechtigungen)<br />

Bewilligungsverfahren für sensible Geschäftsbereiche<br />

Geschäftsadministration (zB Dienstanweisungen betreffend Dienstreisen,<br />

Geschäftsessen, Benutzung von Firmenfahrzeugen etc)<br />

Organisationsmittel (Checklisten, Formulare)<br />

Zutrittssicherung (Schließ- und Sperrvorrichtungen sowie Passwörter)<br />

Daneben dienen systematisch eingebaute Kontrollen (Kontrollautomatik) der Sicherstellung<br />

des ordnungsgemäßen Ablauf betrieblicher Prozesse. Hiezu zählen insbesondere EDV<br />

gestützte Kontrollen, wie beispielsweise automatische Belegnummernvergabe,<br />

Vollständigkeitskontrollen, Abstimmungskontrollen etc.<br />

Im Bereich des Rechnungswesens sind insbesondere folgende organisatorischen<br />

Vorkehrungen zu treffen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kontenplan<br />

Kostenstellenplan<br />

Kontierungsrichtlinien<br />

Bilanzierungshandbuch<br />

Standardisiertes Berichts- und Informationssystem<br />

Einhaltung des Beleggrundsatzes (keine Buchung ohne Beleg), sowie Regelungen<br />

für Belegwesen und Belegfluss<br />

Beachtung des Grundsatzes der zeitgerechten und geordneten Aufzeichnung von<br />

Geschäftsfällen sowie des Grundsatzes der Nachvollziehbarkeit<br />

Einhaltung von Aufbewahrungspflichten<br />

4.2 Maßnahmen der betrieblichen Überwachung<br />

In regelmäßigen Abständen sollte eine persönliche Kontrolle durch den jeweiligen<br />

Vorgesetzten durchgeführt werden. Die laufende Überwachung ist so zu verstehen, dass zu<br />

wechselnden, den Mitarbeitern nicht bekannten Zeiten, kontrolliert wird, ob sich diese<br />

ordnungsgemäß und systementsprechend verhalten.<br />

Seite 3


E N T W U R F<br />

INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />

tab<br />

4.3 Überwachung durch Beauftragte<br />

Zur Überwachung kann sich die Unternehmensleitung verschiedener Organe bedienen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Interne Revision<br />

Aufsichtsrat<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Die Wahrnehmung von Revisionsaufgaben durch externe Dritte hat insbesondere den Vorteil<br />

der Unabhängigkeit der Kontrollinstanz sowie der Erhöhung der Berichtsqualität aufgrund der<br />

erhöhten Branchen- und Fachkenntnisse.<br />

5 Handlungsanweisungen für die Einrichtung und Gestaltung des Internen<br />

Kontrollsystems<br />

Die Gestaltung des IKS verlangt ein planmäßiges Vorgehen.<br />

In einem ersten Schritt ist der IST Zustand zu erheben und das Unternehmen nach<br />

Funktionsbereichen zu untergliedern (zB Einkauf, Finanz- und Rechnungswesen,<br />

Lagerhaltung etc). Sodann sind die Risikobereiche des Unternehmens zu identifizieren. Als<br />

besonders sensible Bereiche gelten hiebei insbesondere<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kassaführung<br />

Einkauf/Investitionen<br />

Fakturierung<br />

Lager- und Materialwirtschaft<br />

Im Rahmen einer umfassenden Risikoanalyse sind dabei insbesondere folgende geschäftsschädigenden<br />

Handlungen ins Kalkül zu ziehen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Unterschlagung<br />

Diebstahl<br />

Schmiergeldannahme<br />

Manipulationen (insbesondere im EDV Bereich)<br />

Unerlaubte Einsichtnahme in sensible Daten (Patienten-, Personal- und Finanzdaten)<br />

Sabotage<br />

Verstöße gegen gesetzliche und gesellschaftsrechtliche Vorschriften<br />

Grob fahrlässige Handlungen<br />

Daneben müssen jedoch auch unbeabsichtigte Risiken durch höhere Gewalt und<br />

technisches oder menschliches Versagen berücksichtigt werden.<br />

Mit der Auflistung aller möglichen Risiken hat eine Risikobeurteilung (hoch/niedrig/<br />

vernachlässigbar bzw kontrollierbar/nicht kontrollierbar) einherzugehen.<br />

Zur Minimierung der festgestellten Risiken ist in der Folge ein Maßnahmen- und<br />

Kontrollkatalog zu entwickeln. Hiebei ist insbesondere auf die Trennung unvereinbarer<br />

Funktionen zu achten und sind die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass möglichst viele<br />

Kontrollautomatiken Platz greifen. Es ist eine entsprechende Aufbau- und Ablauforganisation<br />

einzurichten, die den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf sämtlicher Geschäftsabläufe<br />

sicherstellt. Hiebei ist insbesondere auf die unter 4.1 beschriebenen organisatorischen<br />

Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Um eine Überprüfbarkeit der vorgesehenen<br />

Seite 4


E N T W U R F<br />

INTERNES KONTROLLSYSTEM<br />

tab<br />

Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, sind ferner Dokumentationspflichten vorzusehen. Hiefür<br />

empfiehlt es sich, standardisierte Formulare oder Kontrollstempel zu entwickeln.<br />

Hinsichtlich der vorzusehenden Kontrollmaßnahmen ist zwischen direkten Kontrollen (zB<br />

Qualitätskontrolle, Rechnungskontrolle), Vergleichskontrollen zwischen parallel geschalteten<br />

Arbeitsabläufen und Plausibilitätskontrollen zu unterscheiden. Zu den Ergebniskontrollen<br />

zählen unter anderem Kennzahlensysteme, Budgetkontrollen (SOLL/IST Vergleiche und<br />

Abweichungsanalysen) sowie Kontrollrechnungssysteme.<br />

Zu den präventiven Maßnahmen gehört insbesondere auch die Einrichtung einer internen<br />

Revision. Das heißt, jeder Mitarbeiter muss jederzeit damit rechnen, dass sein<br />

Aufgabengebiet einer kritischen Kontrolle unterzogen wird.<br />

Besonderes Augenmerk sollte auch auf den Bereich EDV Sicherheit gelegt werden. Hiezu<br />

zählen insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Datenzugriff,<br />

Zugriffsbeschränkungen (Passwortschutz), die sichere Verwahrung von Daten, Virenschutz,<br />

Systemdokumentationen und Notfallpläne.<br />

Vor Einführung des IKS ist nochmals kritisch zu beurteilen, ob mit den entwickelten bzw<br />

bereits vorhandenen Maßnahmen sämtliche Risikobereiche hinreichend abgedeckt sind.<br />

Seite 5


E N T W U R F<br />

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />

tab<br />

Berücksichtigung internationaler Tendenzen im Bereich<br />

Rechnungslegung<br />

1 Allgemeines<br />

Im Mai 2002 wurde vom Europäischen Parlament zusammen mit dem Rat die Verordnung<br />

betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards verabschiedet. Diese<br />

Verordnung legt fest, dass für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2005 beginnen, alle<br />

kapitalmarktorientierten Unternehmen Konzernabschlüsse nach International Accounting<br />

Standards (kurz „IAS“ bzw in Hinkunft International Financial Reporting Standards „IFRS“) zu<br />

erstellen haben. Ziel dieser Verordnung ist es, die von diesen Unternehmen vorgelegten<br />

Finanzinformationen zu harmonisieren, um einen hohen Grad an Transparenz und<br />

Vergleichbarkeit der Abschlüsse und damit eine effiziente Funktionsweise des<br />

Kapitalmarktes in der Gemeinschaft und im Binnenmarkt sicherzustellen.<br />

Demgegenüber besteht in Bezug auf den Einzelabschluss sowie nicht<br />

kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Mitgliedstaatenwahlrecht auch diesbezüglich die<br />

Einführung Internationaler Standards vorzuschreiben. Die Verordnung ist mit ihrer<br />

Verlautbarung unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner Umsetzung durch den<br />

nationalen Gesetzgeber.<br />

2 Umstellung auf Internationale Rechnungslegungsgrundsätze<br />

Die Umstellung auf internationale Bilanzierungsnormen lässt sich wegen notwendiger<br />

Vorjahresvergleichswerte nicht ad hoc durchführen, sondern erfordert eine frühzeitige<br />

Planung und Vorbereitung. Neben den Bilanzvorjahreszahlen sind für einen vollständigen<br />

IAS Abschluss auch für die GuV, Cashflow-Rechnung, Eigenkapitalentwicklung sowie die<br />

quantitativen Angaben im Anhang die entsprechenden Vorjahreswerte darzustellen. Um<br />

jedoch vollständige Vorjahresflussgrößen ermitteln zu können, ist auch für den Beginn der<br />

Vorjahresperiode eine Eröffnungsbilanz nach IAS Grundsätzen zu erstellen. Die<br />

Veröffentlichung eines vollständigen IAS Abschlusses erfordert somit Bilanzen von<br />

zumindest drei Abschlussstichtagen. Für die Umstellung auf internationale<br />

Rechnungslegungsgrundsätze ist daher mit einer zumindest zweijährigen Vorlaufzeit oder<br />

mit einer komplizierten Umwertung bzw Rückrechnung von Vergangenheitswerten zu<br />

rechnen.<br />

Neben der reinen Umwertung von Bilanzpositionen sind jedoch auch umfangreiche<br />

organisatorische Begleitmassnahmen zu berücksichtigen. Es sind (konzern)spezifische IAS<br />

Richtlinien zu erarbeiten (Bilanzierungshandbuch), die Mitarbeiter sind entsprechend zu<br />

schulen und die EDV Systeme sind anzupassen.<br />

Im folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

nach IAS und HGB und damit der notwendige Umstellungsaufwand dargestellt.<br />

3 Grundsätzliche Unterschiede zwischen IAS und HGB<br />

Das öHGB ist in seinen Grundsätzen vom Vorsichtsprinzip geprägt. Das bedeutet, dass im<br />

Zweifelsfall bei mehreren möglichen Bewertungsansätzen aktivseitig immer der niedrigere<br />

und passivseitig immer der höhere Wert zum Tragen kommt. Eine daraus resultierende<br />

Unterbewertung der Aktiva bzw Überbewertung der Passiva wird dabei im Sinne des<br />

Gläubigerschutzes in Kauf genommen. Im Regelwerk der IAS ist hingegen der Grundsatz<br />

des True and fair View (der möglichst getreuen Darstellung der Vermögens-/Finanz- und<br />

C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 1


E N T W U R F<br />

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />

tab<br />

Ertragslage) vorherrschend, demgegenüber das Vorsichtsprinzip in den Hintergrund tritt. Die<br />

Ergebnisse werden periodenreiner dargestellt und schwanken daher wesentlich stärker.<br />

C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 2


E N T W U R F<br />

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />

tab<br />

Daneben sind nach IAS wesentlich umfassendere Veröffentlichungsbestimmungen<br />

vorgesehen. In der Segmentberichterstattung – als Teil des Anhangs – werden die einzelnen<br />

Geschäftsfelder und Absatzbereiche getrennt dargestellt und Verflechtungen zwischen<br />

Unternehmensteilen dargestellt. Damit wird ein tieferer Einblick in die Chancen und Risiken<br />

des Unternehmens gegeben. Daneben bestehen nach IAS erheblich umfassendere<br />

Erläuterungspflichten im Anhang, demnach sind grundsätzlich all jene Informationen<br />

offenzulegen, welche die Einscheidung eines Jahresabschlussadressaten (insbesondere<br />

Investoren) beeinflussen könnten.<br />

Unterschiede bestehen ferner bei den Bestandteilen des Jahresabschlusses. Im Gegensatz<br />

zu den IAS ist beispielsweise eine Cash Flow Rechnung nach handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen nicht zwingend vorgeschrieben. Auch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung<br />

muss nach HGB nicht veröffentlicht werden. Demgegenüber ist nach IAS ein gesonderter<br />

Lagebericht, der zusätzlich zum Jahresabschluss zu erstellen ist, nicht vorgesehen. In<br />

einzelnen IAS finden sich jedoch dem HGB Lagebericht entsprechende Angabepflichten.<br />

Im folgenden werden einige grundlegende Abweichungen in Ansatz und Bewertung von<br />

ausgewählten Bilanzpositionen dargestellt:<br />

4 Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes<br />

Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen nach<br />

handelsrechtlichen Grundsätzen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Nach internationalen<br />

Standards dürfen diese Aufwendungen hingegen nicht aktiviert werden.<br />

5 Immaterielles Anlagevermögen (IAS 38)<br />

Das öHGB sieht ein generelles Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände<br />

vor, die nicht entgeltlich erworben wurden. IAS sieht demgegenüber eine Aktivierungspflicht<br />

auch selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte vor, sofern bestimmte Ansatzkriterien<br />

(bilanzielle Greifbarkeit, Verfügungsmacht über den Gegenstand, Wahrscheinlichkeit eines<br />

dem Vermögensgegenstand zuordenbaren künftigen wirtschaftlichen Nutzens,<br />

Ermittelbarkeit der Anschaffungs/Herstellungskosten) erfüllt sind. Für Entwicklungskosten<br />

bestehen zusätzliche Aktivierungsvorraussetzungen (insbesondere technische Machbarkeit,<br />

Fertigstellungs- und Verwertungsabsicht etc). Ein originärer Firmenwert ist analog zum<br />

öHGB nicht aktivierungsfähig. Ein derivativer Firmenwert ist demgegenüber nach IAS<br />

zwingend zu aktivieren, während nach österreichischen Grundsätzen eine Ansatzwahlrecht<br />

besteht.<br />

Hinsichtlich der Bewertung gilt nach öHGB das strenge Anschaffungskostenprinzip (dh als<br />

Obergrenze gelten stets die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten). IAS<br />

erlaubt demgegenüber als alternative Methode die Neubewertung zum beizulegenden<br />

Zeitwert am Abschlussstichtag, auch wenn dieser über den<br />

Anschaffungs/Herstellungskosten liegt. Ein wesentlicher Unterschied besteht auch im<br />

Umfang der Anschaffungskosten. Während nach öHGB Fremdfinanzierungskosten<br />

grundsätzlich nicht aktiviert werden dürfen, sind nach IAS Finanzierungskosten von länger<br />

dauernden Anschaffungen, die direkt dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes<br />

zugerechnet werden können, aktivierbar.<br />

Weiters gilt im österreichischen Handelsrecht das gemilderte Niederstwertprinzip, wonach<br />

bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den<br />

niedrigeren beizulegenden Wert zu erfolgen hat; bei nicht dauernder Wertminderung darf<br />

hingegen keine Abwertung erfolgen. Eine Wertaufholung nach Wegfall des Grundes der<br />

außerplanmäßigen Abschreibung ist grundsätzlich verpflichtend. De facto besteht allerdings<br />

idR ein Zuschreibungswahlrecht (§ 208 Abs 2 HGB). Nach IAS besteht bei Vorliegen eines<br />

Indikators für einen Wertverlust die Verpflichtung den erzielbaren Betrag (recoverable<br />

C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 3


E N T W U R F<br />

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />

tab<br />

amount) zu ermitteln und falls dieser unter dem Buchwert liegt, den Gegenstand abzuwerten.<br />

Bei Wegfall des Grundes für die Abwertung ist die außerplanmäßige Abschreibung zwingend<br />

wieder aufzuholen.<br />

Hinsichtlich der Abschreibungshöhe können sich Unterschiede zwischen den HGB und den<br />

IAS Ansätzen insofern ergeben, als die in der Praxis sehr häufig angewandte (von den<br />

steuerlichen Grundsätzen abgeleitete) Halbjahresabschreibung nach IAS nur dann zulässig<br />

ist, sofern die Differenz zu einer pro rata temporis Abschreibung unwesentlich ist.<br />

6 Sachanlagevermögen (IAS 16)<br />

Hinsichtlich Ansatz und Bewertung des Sachanlagevermögens gilt grundsätzlich das bereits<br />

zu den immateriellen Vermögenswerten Gesagte. Eine Bewertung nach dem<br />

Festwertverfahren ist nach IAS grundsätzlich nicht vorgesehen. Da dieses Verfahren nach<br />

HGB jedoch nur dann vorgenommen werden darf, wenn der Gesamtwert der betreffenden<br />

Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, kann das Verfahren unter<br />

Wesentlichkeitsgesichtspunkten auch im IAS Abschluss beibehalten werden. Auch die nach<br />

steuerlichen Grundsätzen vorgesehene Sofortabschreibung geringwertiger<br />

Vermögensgegenstände (Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert unter EUR<br />

400,--) ist wegen des nach IAS allgemein geltenden Wesentlichkeitsprinzips auch im IAS<br />

Abschluss möglich, sofern deren Gesamtwert unwesentlich ist.<br />

Mit Ausnahme der Abschreibungen (pro rata temporis versus Halbjahresabschreibung)<br />

sowie der nach IAS vorgesehenen zwingenden Zuschreibungspflicht bestehen im<br />

Sachanlagevermögen somit kaum zwingende Unterschiede zwischen den beiden<br />

Regelwerken.<br />

7 Vorräte (IAS 2)<br />

Sowohl nach HGB als auch nach IAS gilt das strenge Niederstwertprinzip. Eine<br />

Wertaufholung bei Wegfall des Grundes der außerplanmäßigen Abschreibung ist nach IAS<br />

grundsätzlich zwingend vorgeschrieben, darf nach öHGB aus steuerlichen Gründen jedoch<br />

unterbleiben (de facto Zuschreibungswahlrecht). Eine unter den Niederstwert am<br />

Abschlussstichtag hinausgehende Abschreibung, wie sie das öHGB als Wahlrecht vorsieht,<br />

um zu verhindern, dass in nächster Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstandes<br />

auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss (erweitertes Niederstwertprinzip<br />

gem § 207 Abs 2 HGB) ist nach IAS nicht zulässig, sondern es gilt das strenge<br />

Stichtagsprinzip.<br />

Ein wesentlicher Unterschied besteht im Umfang der Herstellungskosten. Während nach<br />

öHGB als zwingende Bestandteile der Herstellungskosten nur die Material- und<br />

Fertigungseinzkosten sowie die Sondereinzelkosten der Fertigung anzusetzen sind, besteht<br />

nach IAS grundsätzlich eine Ansatzpflicht auch für Material- und Fertigungsgemeinkosten.<br />

Daneben sieht das öHGB zahlreiche Ansatzwahlrechte hinsichtlich der Einbeziehung von<br />

Ausgaben für Sozialeinrichtungen des Betriebes, freiwillige Sozialleistungen sowie für die<br />

betriebliche Altersversorgung und für Abfertigungen vor. Nach IAS besteht demgegenüber<br />

nur für herstellungsbezogene Fremdkapitalzinsen ein offenes Wahlrecht, alle anderen<br />

Komponenten sind entweder zwingend anzusetzen oder nicht zu berücksichtigen. Zur<br />

Verdeutlichung gibt nachstehende Tabelle einen Überblick über die Unterschiede zwischen<br />

IAS und HGB.<br />

C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 4


E N T W U R F<br />

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />

tab<br />

8 Fertigungsaufträge (IAS 11)<br />

Nach österreichischen Vorschriften besteht für langfristige Aufträge, deren Ausführung sich<br />

über mehr als zwölf Monate erstreckt ein spezielles Bewertungswahlrecht. Soweit nämlich<br />

aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen und eine verlässliche<br />

Kostenrechnung vorliegt, dürfen angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten<br />

berücksichtigt werden. Eine Gewinnrealisierung besteht grundsätzlich erst bei Fertigstellung<br />

und Abnahme des Auftrages (Completed Contract Method), dh über die Herstellungskosten<br />

hinausgehende Komponenten dürfen entsprechend dem Realisationsprinzip erst bei<br />

Fertigstellung und Abnahme des Auftrages angesetzt werden.<br />

IAS sieht demgegenüber eine Gewinnrealisierung nach dem Fertigstellungsgrad vor<br />

(Percentage of Completion Methode). Diese Methode ist bei Zutreffen bestimmter<br />

Voraussetzungen zwingend anzuwenden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach<br />

dem, ob es sich um einen Festpreisvertrag oder einen Cost-Plus-Vertrag handelt. Sind die<br />

Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine Ertragsrealisierung nur im Umfang der erzielbaren<br />

Kosten vorzunehmen. Eine Gewinnrealisierung findet dadurch nicht statt. Wird ein Verlust<br />

erwartet, ist dieser sofort gewinnmindernd als Aufwand anzusetzen.<br />

9 Rückstellungen (IAS 37)<br />

Aufwandsrückstellungen, für welche nach HGB ein Ansatzwahlrecht besteht, dürfen nach<br />

IAS nicht gebildet werden.<br />

Grundsätzlich muss bei gleichem Sachverhalt nach HGB tendentiell eher eine Rückstellung<br />

gebildet werden als nach IAS. Nach IAS müssen mehr Gründe für als gegen die drohende<br />

Inanspruchnahme vorliegen, während im vom Vorsichtsprinzip getragenen HGB eine<br />

hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bereits ausreichend ist.<br />

C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 5


E N T W U R F<br />

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />

tab<br />

Die Hauptunterschiede in der Bewertung von Pensions-, Abfertigungs- und ähnlichen<br />

Verpflichtungen liegen in folgenden Bereichen:<br />

Nach IAS ist der aktuelle (nominale) Marktzinssatz für Industrieobligationen anzusetzen.<br />

Nach HGB wird idR mit einem realen Zinssatz gerechnet, der sich aufgrund langfristiger<br />

Erwartungen über Anlagenrenditen ergibt. Nach IAS sind ferner künftige<br />

Gehaltssteigerungen zwingend zu berücksichtigen, nach HGB jedoch erst dann, wenn sie<br />

feststehen. Dies ist Ausfluss des Stichtagsprinzips, wonach die Wertverhältnisse am<br />

Abschlussstichtag maßgebend sind. Auch in der Bewertungsmethode bestehen<br />

grundlegende Unterschiede. Nach IAS ist die Methode der laufenden Einmalzahlungen<br />

(projected unit credit method) zwingend anzuwenden. Das HGB sieht für die Bewertung der<br />

Sozialkapitalrückstellungen ein versicherungsmathematisches (bei Abfertigungen wahlweise<br />

finanzmathematisches) Verfahren nach der Gegenwartswert- oder Teilwertmethode vor.<br />

Nach herrschender Lehre wird jedoch auch die Methode der laufenden Einmalzahlungen<br />

handelsrechtlich als zulässig erachtet. Die Verwendung einer Korridormethode für<br />

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, welche nach IAS zur Glättung von<br />

Wertschwankungen infolge geänderter Schätzannahmen herangezogen wird, ist nach<br />

handelsrechtlichen Grundsätzen nicht zulässig. Änderungen in den Schätzmethoden sind<br />

handelsrechtlich sofort erfolgswirksam zu erfassen, nach IAS hingegen erst bei<br />

Überschreiten eines bestimmten Grenzwertes. Eine sofortige erfolgswirksame Erfassung<br />

wird jedoch auch nach IAS als zulässig angesehen.<br />

10 Latente Steuern (IAS 12)<br />

Die IAS gehen bei der Bestimmung der latenten Steuern grundsätzlich von temporären<br />

Unterschieden zwischen den Ansätzen in der IAS- und Steuerbilanz aus (bilanzorientierter<br />

Ansatz). Das HGB geht demgegenüber von Unterschieden im handelsrechtlichen Ergebnis<br />

und steuerpflichtigen Gewinn aus (GuV orientierter Ansatz). Nach dem bilanzorientierten<br />

Konzept der IAS erweitert sich der Kreis der Unterschiede, die zu latenten Steuern führen,<br />

um diejenigen Unterschiede, die nur in der Bilanz entstehen und nicht über die GuV geführt<br />

werden, also zB die direkten Eigenkapitalbuchungen.<br />

Dem IAS Konzept liegt weiters eine umfassende Steuerabgrenzung zugrunde. Latente<br />

Steuern sind demnach grundsätzlich für alle zu versteuernden temporären Unterschiede<br />

zwischen dem Buchwert eines Vermögensgegenstandes bzw einer Verbindlichkeit im<br />

Jahresabschluss und dem entsprechenden Wertansatz in der Steuerbilanz anzusetzen.<br />

Hiebei sind auch jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich erst in ferner Zukunft<br />

umkehren. Nach HGB besteht hinsichtlich solcher „quasi-permanenter“ Unterschiede<br />

grundsätzlich ein Ansatzwahlrecht bzw Ansatzverbot.<br />

Für aktive latente Steuern besteht nach IAS grundsätzlich eine Ansatzpflicht, nach öHGB ein<br />

Ansatzwahlrecht. Voraussetzung für die Aktivierbarkeit ist jedoch, dass künftig mit<br />

hinreichender Wahrscheinlichkeit ein zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird,<br />

gegen das die temporären Unterschiede verwendet werden können. Eine Ansatzpflicht<br />

besteht nach IAS ferner für noch nicht genutzte steuerliche Verluste und Steuergutschriften,<br />

jedoch auch nur in jenem Ausmaß, in dem es wahrscheinlich ist, dass zukünftiges zu<br />

versteuerndes Einkommen zur Verfügung stehen wird, gegen das diese verwendet werden<br />

können. Nach HGB Grundsätzen besteht demgegenüber ein Aktivierungsverbot von aktiven<br />

latenten Steuern aufgrund eines Verlustvortrages.<br />

Latente Steuern sind nach IAS unmittelbar ins Eigenkapital zu verrechnen, wenn sich die<br />

Steuer auf Posten bezieht, die ebenfalls unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben bzw<br />

angelastet wurden. Im Gegensatz dazu ist eine direkte Erfassung von latenten Steuern im<br />

Eigenkapital nach HGB nicht zulässig.<br />

C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 6


E N T W U R F<br />

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG<br />

tab<br />

Nach IAS besteht grundsätzlich ein Saldierungsverbot von aktiven und passiven latenten<br />

Steuern, es sei denn das Unternehmen hat ein einklagbares Recht zur Aufrechnung von<br />

Steueransprüchen und Steuerschulden und sich die Ansprüche auf die gleiche<br />

Steuerbehörde beziehen sowie entweder dasselbe Steuersubjekt betreffen oder<br />

unterschiedliche Steuersubjekte, die jedoch eine Verrechnung von Steuerforderungen und –<br />

verbindlichkeiten beabsichtigen. Nach HGB besteht demgegenüber grundsätzlich eine<br />

Saldierungspflicht aktiver und passiver Steuerlatenzen, sodass insgesamt entweder nur ein<br />

Aktiv- oder Passivposten anzusetzen ist.<br />

11 Finanzinstrumente (IAS 39)<br />

Nach der Definition des IAS 39 fallen unter den Begriff Finanzinstrumente Wertpapiere,<br />

Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigenkapital und Derivative wie Options, Futures, Forwards<br />

und Swaps.<br />

Die Bewertung aktiver Finanzinstrumente erfolgt grundsätzlich mit dem beizulegenden Wert,<br />

mit Ausnahme von Forderungen und Finanzinstrumenten, die bis zum Ende der Laufzeit<br />

gehalten werden und ausgereichte Kredite. Passive Finanzinstrumente werden grundsätzlich<br />

zu Anschaffungskosten bewertet, ausgenommen Handelsbestände und Derivate, die zum<br />

beizulegenden Zeitwert angesetzt werden.<br />

In Österreich gibt es derzeit keine spezifischen Regelungen über die Abbildung von<br />

Finanzinstrumenten im Jahresabschluss. Es müssen vielmehr die allgemeinen Grundsätze<br />

herangezogen werden. Dies führt insbesondere bei der Abbildung von Hedging Aktivitäten<br />

zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu einer sehr unterschiedlichen Praxis.<br />

12 Bewertung monetärer Fremdwährungsposten<br />

Nach IAS sind sämtliche monetären Fremdwährungsposten zum Kurs am Abschlussstichtag<br />

umzurechnen. Nach HGB gilt demgegenüber auf der Aktivseite das strenge<br />

Niederstwertprinzip und auf der Passivseite das Höchstwertprinzip. Wertminderungen von<br />

Fremdwährungsforderungen müssen demnach durch eine außerplanmäßige Abschreibung<br />

berücksichtigt werden, während eine Wertaufholung maximal bis zu den historischen<br />

Anschaffungskosten durchgeführt werden darf. Für Fremdwährungsverbindlichkeiten gilt<br />

demgegenüber, dass jeweils der höhere Anschaffungswert oder Wert am Abschlussstichtag<br />

maßgebend ist. Anders formuliert bedeutet dies, dass Kursverluste unmittelbar zu realisieren<br />

sind.<br />

C:\WINNT\TEMP\~1600407.doc Seite 7


tab<br />

Maßnahmen zur Umsetzung eines bundeseinheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es nach<br />

RLG<br />

Zeitplan und Abschätzung der Kosten der einzelnen Maßnahmen<br />

Für die Festlegung eines Zeitplans zur Umsetzung des Projektes "Festlegung eines<br />

österreichweit einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es basierend auf dem<br />

Rechnungslegungsgesetz" werden die Krankenanstalten in drei grobe Kategorien eingeteilt,<br />

welche sowohl für die Abschätzung des Zeit- als auch des Kostenrahmens herangezogen<br />

werden.<br />

Kategorie A: Krankenanstalten, die bereits eine doppische Finanzbuchhaltung führen und<br />

nach dem Handelsgesetzbuch bilanzieren.<br />

Kategorie B: Krankenanstalten, die eine kamerale Buchführung vornehmen und aus dieser<br />

eine (zumindest "Quasi-") handelsrechtliche Bilanz ableiten<br />

Kategorie C: Krankenanstalten, die eine kamerale Buchführung vornehmen und auch "nur"<br />

einen kameralen Abschluss erstellen<br />

Zur groben Zeitabschätzung wurden diese Kategorien noch zusätzlich jeweils in "groß" und<br />

"klein" eingeteilt, wobei Häuser < 500 Betten als „klein“ und Häuser > 500 Betten als „groß“<br />

bezeichnet werden.<br />

Abschätzung des zeitlichen Aufwands (Durchlaufzeit)<br />

Kategorie A Kategorie B Kategorie C<br />

groß klein groß klein groß klein<br />

Beginn der Umstellungs- und Implementierungsmaßnahmen<br />

April 03<br />

Umstellungs- und Implementierungszeitraum<br />

(in Monaten) 2-3 2-3 5-7 5-7 18-20 14-16<br />

erstmaliger bundeseinheitlicher<br />

<strong>Rechnungsabschluss</strong> für das Wirtschaftsjahr 2004 2004 2004 2004 2005 2005<br />

Erstellung Eröffnungsbilanz per * * * * 01.01.05 01.01.05<br />

Zeitrahmen der Einzelmaßnahmen (in<br />

Monaten)<br />

Sachinfrastruktur (SW, Implementierung) 0* 0* 0* 0* 7 6<br />

Sachinfrastruktur (HW)<br />

je nach vorhandener Ausstattung<br />

Personalausbildung, -schulung, -suche 0,5 0,5 1,0 1,0 3 2<br />

Adaptierung Kontenplan 1 1 1 1 1 1<br />

Organisator. Maßnahmen (Prozesse, etc) 0* 0* 3 2 5 3<br />

Prozeß Jahresabschlußerstellung 1 1 2 1 2 1<br />

Erstellung EB (incl. Inventur, Bewertung) 0* 0* 0* 0* 8 4<br />

* Annahme: bereits vorhanden<br />

C:\WINNT\TEMP\11 Abschätzung und Darstellung von Kosten und Nutzen inkl. Umsetzungsmaßnahmen 2002-12-19.doc<br />

Seite 1


tab<br />

Abschätzung der zusätzlichen Kosten<br />

in EUR<br />

Kategorie A Kategorie B Kategorie C<br />

groß klein groß klein groß klein<br />

Einmalige Kosten<br />

Sachinfrastruktur (SW, Implementierung) 0 0 0 0 50.000 35.000<br />

Sachinfrastruktur (HW)<br />

je nach vorhandener Ausstattung<br />

Personalausbildung, -schulung 1), -suche 3.000 2.000 7.000 5.000 15.000 10.000<br />

Adaptierung Kontenplan 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000<br />

Organisator. Maßnahmen (Prozesse, etc) 0 0 7.500 5.000 15.000 10.000<br />

Prozeß Jahresabschlußerstellung 2.000 2.000 6.000 4.000 8.000 6.000<br />

Erstellung EB (incl. Inventur, Bewertung) 0 0 0 0 150.000 37.000<br />

9.000 8.000 24.500 18.000 242.000 102.000<br />

1) bei Zusammenarbeit Synergieeffekte (zB übergeordnete<br />

Schulungsmaßnahmen)<br />

Laufende Kosten<br />

Personalkosten ²) 0 0 0 0 60.000 50.000<br />

Lizenzen 0 0 0 0 3.000 3.000<br />

Abschlußerstellung 0 0 0 0 20.000 10.000<br />

0 0 0 0 83.000 63.000<br />

²) Annahme: derzeit keine entsprechenden Ressourcen,<br />

somit kann sich diese Position im konkreten<br />

Einzelfall entsprechend verringern<br />

Bei den Krankenanstalten der Kategorie A wird angenommen, dass sich die Umstellung der<br />

bereits existenten doppischen Buchführung im wesentlichen durch die Adaptierung des<br />

Kontenplanes und der Schulung des Personals bewerkstelligen lässt. Hier wird gesamt von<br />

einmaligen Kosten von ca 8.000 bis 9.000 EUR und von einem zwei- bis dreimonatigen<br />

Implementierungszeitraum ausgegangen. Ein längerer Zeitraum ist nicht erforderlich und<br />

auch zusätzliche laufende Kosten fallen nicht an, weil das bereits bestehende Personal<br />

keinen über die bisherigen Buchhaltungs- und Bilanzierungstätigkeiten wesentlich<br />

hinausgehenden Mehraufwand zu bewältigen hat, die erforderliche<br />

Rechnungswesensoftware bereits vorhanden ist und auch hinsichtlich einer etwaigen<br />

Jahresabschlussprüfung kein Mehraufwand zu verzeichnen sein wird.<br />

Bei den Krankenanstalten der Kategorie B wird eine bereits mehrtägige Einschulung der<br />

Mitarbeiter erforderlich sein, die Adaptierung des Kontenplanes wird mit dem selben<br />

zeitlichen Aufwand und mit den selben Kosten wie jenen der Kategorie A angenommen.<br />

Aufgrund zusätzlich erforderlicher organisatorischer Maßnahmen, insbesondere der<br />

Umstellung bestimmter betrieblicher Prozesse auf die Anforderungen einer doppischen<br />

Finanzbuchhaltung (z.B. Eingangsfakturenkreis, ...) sowie einen erhöhten zeitlichen Aufwand<br />

bei der Umstellung auf einen einheitlichen Jahresabschluss gemäß HGB wird für die<br />

C:\WINNT\TEMP\11 Abschätzung und Darstellung von Kosten und Nutzen inkl. Umsetzungsmaßnahmen 2002-12-19.doc<br />

Seite 2


tab<br />

Krankenanstalten der Kategorie B eine Zeitspanne zwischen fünf bis sieben Monaten<br />

veranschlagt, wofür einmalige Kosten von ca. 18.000 bis 24.500 EUR geschätzt werden.<br />

Zusätzlich zeitlicher Mehraufwand oder laufende Kosten werden ebenso wie bei der<br />

Kategorie A nicht anfallen.<br />

Bei den Krankenanstalten der Kategorie C fallen naturgemäß die aufwendigsten<br />

Umstellungsmaßnahmen an. Gegenüber den beiden anderen Kategorien wird es hier<br />

erforderlich sein, die nötige Rechnungswesensoftware anzuschaffen und organisatorisch zu<br />

implementieren. Die Mitarbeiterschulung erfordert einen erhöhten Aufwand, weil hier auch<br />

zusätzlich die Schulung der doppelten Buchhaltung und Bilanzierung erforderlich sein wird.<br />

Darüberhinaus werden auch ein gewisser Zeitraum und einmalige Kosten für die Suche bzw.<br />

Auswahl von Rechnungswesenpersonal anfallen. Der Aufwand für die Adaptierung des<br />

Kontenplanes wird sich von jenem der beiden anderen Kategorien kaum unterscheiden. Für<br />

zusätzliche organisatorische Maßnahmen für die Umstellung betrieblicher Prozesse sowie<br />

die Umstellung des Prozesses der Jahresabschlusserstellung fallen wiederum längere<br />

Zeiträume und höhere Kosten als in den beiden anderen Kategorien an, da hier ein<br />

entsprechend höherer Adaptierungsgrad besteht. Das wesentlichste zusätzliche Zeitbudget<br />

und die erhöhten einmaligen Kosten resultieren aus der Notwendigkeit der Erstellung einer<br />

Eröffnungsbilanz, inklusive der hiezu erforderlichen Inventuren (Anlage- und<br />

Umlaufvermögen sowie Schulden) sowie den erforderlichen erstmaligen Bewertungen des<br />

vorhandenen Vermögens (Einholung von Bewertungsgutachten, etc). Dieses Zeiterfordernis<br />

wird mit vier bis acht Monaten geschätzt, was stark von der jeweiligen Hausgröße bzw dem<br />

Umfang des vorhandenen Vermögens abhängig ist. Der Kostenblock wird mit rd. 37.000 –<br />

150.000 EUR angenommen. Insgesamt werden für diese Gruppe einmalige<br />

Umstellungskosten von rund 102.000 bis 242.000 EUR erwartet, wobei die angeführten<br />

notwendigen Maßnahmen zeitlich überlappend und nicht notwendiger Weise nacheinander<br />

durchführbar sind.<br />

An laufenden zusätzlichen Kosten werden für die Kategorie C rund 63.000 – 83.000 EUR<br />

jährlich geschätzt, die im wesentlichen einerseits daraus resultieren, dass zusätzliches<br />

Personal für die Finanzbuchhaltung erforderlich sein wird. Die oben dargestellte<br />

Kostenschätzung basiert auf der Annahme, dass ein leitender Mitarbeiter mit den<br />

entsprechenden Kenntnissen auf dem Niveau eines erfahrenen Bilanzbuchhalters<br />

aufgenommen wird. Sollten solche Personalressourcen bereits vorhanden sein, reduziert<br />

sich dieser Posten entsprechend. Andererseits entfällt der zweite größere Kostenblock auf<br />

die jährlichen Jahresabschlussarbeiten.<br />

C:\WINNT\TEMP\11 Abschätzung und Darstellung von Kosten und Nutzen inkl. Umsetzungsmaßnahmen 2002-12-19.doc<br />

Seite 3


tab<br />

Nutzen<br />

Der Nutzen für KA, Länder, Fonds, Bund und Hauptverband aufgrund eines österreichweit<br />

einheitlichen <strong>Rechnungsabschluss</strong>es basierend auf den Rechnungslegungsvorschriften des<br />

Handelsgesetzbuches ist insbesondere durch folgende Aspekte gegeben:<br />

- Orientierungshilfe und gemeinsame Basis für den Aufbau und die<br />

Weiterentwicklung des Rechnungswesens in Österreichs KA<br />

- Einheitliche Grundlage für weitere betriebswirtschaftliche Rechenwerke (insb KORE),<br />

sowie für Auswertungen und Statistiken sowohl auf innerbetrieblicher als auch<br />

überbetrieblicher Ebene ---- überbetriebliche Vergleichbarkeit auf aggregierter<br />

Ebene<br />

- Basis für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und die hiefür<br />

erforderlichen Managementinstrumente, sowie einfache externe Prüfbarkeit<br />

- Ein modernes und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechendes<br />

Informations- und Berichtssystem ---- Modernisierungsschub für das<br />

Rechnungswesen<br />

- Transparente Information für die Financiers der KA<br />

- Gesamthafte Darstellung des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts<br />

- Korrekte Abgrenzung des Finanzierungs- und Leistungsbereiches<br />

Informationsbedarf aus der Finanzbuchhaltung für den Entscheidungsträger (KA-<br />

Management) und für die sonstigen Stakeholder:<br />

- Grundlage für Kennzahlen<br />

- Basis für Planungsrechnung und somit Ermöglichung einer zukunftsorientierten<br />

Steuerung<br />

- Basis für Vergleiche zwischen einzelnen Krankenhäusern<br />

- Periodenreine Darstellung des Ergebnisses<br />

- Grundlage für Investitionsentscheidungen und –planung<br />

- Information über Finanzlage und Finanzbedarf<br />

- Information über erbrachte und erhaltene Leistungen zu einem Stichtag, unabhängig<br />

vom Zahlungsfluss<br />

- Überblick über gesamten betriebswirtschaftlichen Personalaufwand<br />

- Externes Kommunikationsinstrument<br />

- Diese Anforderungen zeigen deutlich die Notwendigkeit einer Implementierung eines<br />

vergleichbaren auf einheitlichen Standards basierenden Rechnungswesens in den<br />

österreichischen Krankenanstalten.<br />

C:\WINNT\TEMP\11 Abschätzung und Darstellung von Kosten und Nutzen inkl. Umsetzungsmaßnahmen 2002-12-19.doc<br />

Seite 4


E N T W U R F<br />

DATENFORMAT<br />

tab<br />

FESTLEGUNG EINES EINHEITLICHEN EDV-LESBAREN DATENFORMATS<br />

FÜR BERICHTSMELDUNGEN<br />

1 Zielsetzung<br />

Zielsetzung ist es, für die Datenmeldungen der Krankenanstalten (Krankenanstaltenträger)<br />

an die Länder und an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen<br />

einheitliche EDV-lesbare Datenformate zu entwickeln.<br />

In Folge kann der Empfänger mit den gelieferten Daten Auswertungen vornehmen, um auf<br />

aggregierter Ebene (z.B. für einzelne Jahresabschlussposten) Vergleiche durchzuführen<br />

(insbesondere zwischen einzelnen Bundesländern).<br />

2 Technische Voraussetzungen<br />

Die Festlegung einheitlicher Datenformate erfolgte unter Berücksichtigung der Minimierung<br />

des Umstellungsaufwandes. Aus diesem Grund sollte diese Datenmeldung in eine bereits<br />

bestehende Datenmeldung (zB KA-Statistik) integriert werden.<br />

3 Bereitzustellende Informationen der Krankenanstalten<br />

Aufgrund der Fülle an Daten, die grundsätzlich durch den Jahresabschluss nach HGB<br />

bereitstehen, ist es nicht sinnvoll, den gesamten Jahresabschluss aller Krankenanstalten an<br />

die Länder bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu<br />

übermitteln.<br />

Um Vergleiche auf aggregierter Ebene anstellen zu können, stehen folgende Komponenten<br />

des Jahresabschlusses zur Verfügung:<br />

• Bilanz<br />

• Gewinn und Verlustrechnung<br />

• Geldflussrechnung (Beilage zum Anhang)<br />

• Anlagenspiegel (Beilage zum Anhang)<br />

• Entwicklung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse und der<br />

Bewertungsreserven (Beilage zum Anhang)<br />

• Entwicklung der Rückstellungen (Beilage zum Anhang)<br />

• Einnahmenstatistikblatt<br />

• Ausgewählte Informationen aus dem Anhang (Siehe auch Anhang)<br />

Erläuterungen zur Gewinn und Verlustrechnung:<br />

Umsatzerlöse<br />

Verteilung der LKF-Punkte und Punktewerte<br />

Personalaufwendungen<br />

Sonstige Angaben:<br />

Zahl der Mitarbeiter<br />

• Anhang<br />

Für bundesweit übergeordnete Datenmeldungen stehen folgende Informationen auf<br />

KA- bzw Trägerebene zur Diskussion:<br />

1. ausgewählte Posten der Bilanz<br />

2. ausgewählte Posten des GuV<br />

3. ausgewählte Posten des Anlagespiegels (auf KA-Ebene)<br />

4. Einnahmenstatistikblatt<br />

C:\WINNT\TEMP\~5761946.doc Seite 1


E N T W U R F<br />

DATENFORMAT<br />

tab<br />

4 Datenformat<br />

Sämtliche bereitzustellenden Daten könnten beispielsweise im Rahmen der KA-Statistiken<br />

in einer Arbeitsmappe Microsoft EXCEL 2000 geliefert werden.<br />

Als EDV-lesbares Datenformat muss die als MUSTERDATEI beigefügte EXCEL<br />

Arbeitsmappe verwendet werden. Eine Änderung der Musterdatei zB. hinsichtlich<br />

Erweiterung der Datenfelder darf NICHT vorgenommen werden.<br />

5 Informationstransfer/ Datensicherheit<br />

Da es sich bei den bereitzustellenden Informationen um sensible Daten handelt, ist die<br />

Datensicherheit ein wesentlicher Aspekt. Die Datensicherheit der bereitzustellenden<br />

Information kann gewährleistet werden, indem die Informationen einerseits in Hardcopy und<br />

andererseits auf einer CD-Rom an den Empfänger geschickt werden.<br />

Die Hardcopy Version ist durch den Verwaltungsdirektor bzw. den kaufmännischen Leiter der<br />

Fondskrankenanstalt zu unterschreiben, welcher auch die Verantwortung für die Richtigkeit<br />

der Daten trägt.<br />

Die auf der CD-Rom abgespeicherte EXCEL - Arbeitsmappe muss durch Vergleich der<br />

PRÜFZAHL (welche sich am linken unteren Rand der Arbeitsmappe befindet) mit jener auf<br />

der Hardcopy hinsichtlich Datenidentität überprüft werden. Weicht die Prüfzahl auf der CD –<br />

Rom ab, bestehen eine oder mehrere Abweichungen zwischen den (unterschriebenen)<br />

Informationen auf der Hardcopy und den Daten auf der CD-Rom.<br />

Von einem Transfer der Daten per E-Mail muss aufgrund der Sensibilität der Daten<br />

abgeraten werden. (Eine Gewährleistung der Datensicherheit wäre grundsätzlich zwar durch<br />

eine Verschlüsselung und digitaler Signatur möglich, würde aber wahrscheinlich zu weiteren<br />

Kosten führen.)<br />

6 Zeitraum<br />

Die bereitzustellenden Informationen sind spätestens 5 Monate nach dem Bilanzstichtag des<br />

Geschäftsjahres an des Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in<br />

Hardcopy und in Datei Form zu melden. Unter der Annahme, dass ein Geschäftsjahr zum<br />

31.12.2002 endet, hat die Meldung bis zum 31. Mai des folgenden Geschäftsjahres zu<br />

erfolgen.<br />

7 Informationsempfänger<br />

Empfänger der bereitzustellenden Daten ist primär das Land (bzw der Landesfonds). Weitere<br />

bundesweit übergeordnete Datenmeldungen sind an das Bundesministerium für soziale<br />

Sicherheit und Generationen (Geschäftsführung des Strukturfonds) weiterzuleiten.<br />

C:\WINNT\TEMP\~5761946.doc Seite 2


E N T W U R F<br />

DATENFORMAT<br />

tab<br />

8 Auswertung<br />

Auswertungen der Daten können - soweit es die Meldungen an das Bundesministerium für<br />

soziale Sicherheit und Generationen betreffen – in den für die Länder bzw die SV<br />

zugänglichen gemeinsamen Dokumentationen und Informationssystemen für Analysen im<br />

Gesundheitswesen (DIAG) - vorgenommen werden. Aufgrund der Fülle an<br />

Auswertungsmöglichkeiten kann keine umfassende Darstellung aller Möglichkeiten im<br />

Rahmen dieses Projektes erfolgen. Eine entsprechende Definition der gewünschten<br />

Auswertungen ist durch die Anwender durchzuführen.<br />

C:\WINNT\TEMP\~5761946.doc Seite 3


Krankenanstalt XX<br />

te<br />

DATENMELDUNGSFORMULAR<br />

Empfänger:<br />

Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen<br />

Radetzkystrasse 2 , 1030 Wien<br />

Herr Mag. Gerhard Embacher<br />

Frau Mag. Gertrude Fischbacher<br />

Krankenanstalt:<br />

Jahresabschluss zum:<br />

Bestandteile:<br />

Name<br />

Adresse<br />

Ort<br />

Ansprechpartner<br />

31.12.2xx2<br />

Bilanz<br />

Gewinn und Verlustrechnung<br />

Geldflussrechnung inkl. Einnahmenstatistikblatt<br />

Sonderposten Inv. Zuschuss<br />

Anlagespiegel<br />

Verwaltungsdirektor:<br />

Kaufmännischer Leiter:<br />

Name:<br />

Unterschriften:<br />

Datum:<br />

Die vorliegende Arbeitsmappe darf nicht um zusätzliche Positionen erweitert werden.<br />

Es sind in allen Zellen die entsprechenden Zahlenwerte einzutragen. (Bislang 0,0)


KRANKENANSTALT XX<br />

31.Dezember 2XX2<br />

B I L A N Z zum 31.Dezember 20XX<br />

A K T I V A<br />

P A S S I V A<br />

Stand Stand Stand Stand<br />

31.12.2XX2 31.12.2XX1 31.12.2XX2 31.12.2XX1<br />

EUR EUR EUR TEUR EUR EUR EUR TEUR<br />

A. AUFWENDUNGEN FÜR DAS ERWEITERN A. EIGENKAPITAL<br />

UND INGANGSETZEN EINES BETRIEBES 0,00 0,0 I. Grundkapital / Stammkapital / Verrechnungskapital 0,00 0,0<br />

II. Kapitalrücklagen<br />

B. ANLAGEVERMÖGEN 1. Gebundene 0,00 0,0<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 2. Nicht gebundene 0,00 0,0<br />

1. Konzessionen, Rechte 0,00 0,0 3. Für eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder<br />

2. Geschäfts(Firmen)wert 0,00 0,0 mit Mehrheit beteiligten Unternehmen 0,00 0,0<br />

3. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,0 0,00 0,0<br />

0,00 0,0 III. Gewinnrücklagen<br />

II. Sachanlagen 1. Gesetzliche Rücklage 0,00 0,0<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, 2. Satzungsmäßige Rücklagen 0,00 0,0<br />

einschließlich der Bauten auf fremdem Grund 0,00 0,0 3. Andere (freie) Rücklagen 0,00 0,0<br />

davon Grundwert EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

4. Für eigene Anteile, Anteile an herrschenden<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen 0,00 0,0 oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen 0,00 0,0<br />

3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 0,0 0,00 0,0<br />

a) medizinisch 0,00 0,0 IV. Bilanzgewinn 0,00 0,0<br />

b) nichtmedizinisch 0,00 davon Gewinnvortrag EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau 0,00 0,0 0,00 0,0<br />

0,00 0,0<br />

III. Finanzanlagen<br />

B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen 0,00 0,0<br />

2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 2. Sonstige unversteuerte Rücklagen 0,00 0,0<br />

3. Beteiligungen 0,00 0,0 0,00 0,0<br />

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen<br />

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,0 C. INVESTITIONSZUSCHÜSSE 0,00 0,0<br />

5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens 0,00 0,0<br />

6. Sonstige Ausleihungen 0,00 0,0<br />

0,00 0,0 D. RÜCKSTELLUNGEN<br />

0,00 0,0 1. Rückstellungen für Abfertigungen 0,00 0,0<br />

C. UMLAUFVERMÖGEN 2. Rückstellungen für Pensionen 0,00 0,0<br />

I. Vorräte 3. Steuerrückstellungen 0,00 0,0<br />

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 0,00 0,0 davon latente Steuerrückstellungen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

2. Unfertige Erzeugnisse 0,00 0,0 4. Sonstige Rückstellungen 0,00 0,0<br />

3. Fertige Erzeugnisse und Waren 0,00 0,0 0,00 0,0<br />

4. Noch nicht abrechenbare Leistungen 0,00 0,0<br />

5. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,0 E. VERBINDLICHKEITEN<br />

0,00 0,0 1. Anleihen 0,00 0,0<br />

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände davon konvertibel EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,0 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 0,0<br />

2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 0,00 0,0<br />

3. Forderungen gegenüber Unternehmen, 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,0<br />

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,0 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener<br />

4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände 0,00 0,0 Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 0,00 0,0<br />

0,00 0,0 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 0,00 0,0<br />

III. Wertpapiere und Anteile<br />

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,0 mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,0<br />

2. Sonstige Wertpapiere und Anteile 0,00 0,0 8. Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern bzw. dem Krankenanstaltenträger 0,00 0,0<br />

3. Eigene Anteile, Anteile an herrschenden 9. Verbindlichkeiten aufgrund des Krankenanstaltenfinanzierungsrechts 0,00 0,0<br />

oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen 0,00 0,0 10. Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung der Krankenanstalten 0,00 0,0<br />

0,00 0,0 11. Sonstige Verbindlichkeiten 0,00 0,0<br />

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten 0,00 0,0 davon aus Steuern EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

0,00 0,0 davon im Rahmen der sozialen Sicherheit EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

0,00 0,0<br />

D. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />

1. Aktive latente Steuern 0,00 0,0 F. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 0,00 0,0<br />

2. Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,0<br />

0,00 0,0<br />

0,00 0,0 0,00 0,0<br />

HAFTUNGSVERHÄLTNISSE 0,00 0,0


KRANKENANSTALT XX<br />

31.Dezember 2XX2<br />

G E W I N N - und V E R L U S T R E C H N U N G<br />

für die Zeit vom 1.Januar 2XX2 bis 31.Dezember 2XX2<br />

2XX2<br />

2XX1<br />

EUR EUR TEUR TEUR<br />

1. Umsatzerlöse 0,00 0,0<br />

2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen<br />

sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen 0,00 0,0<br />

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 0,0<br />

4. Sonstige betriebliche Erträge<br />

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung<br />

zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen 0,00 0,0<br />

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 0,00 0,0<br />

c) Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen 0,00 0,0<br />

d) Andere Zuschüsse und Beihilfen 0,00 0,0<br />

e) Übrige 0,00 0,00 0,0 0,0<br />

5. Aufwendungen für Material und sonstige<br />

bezogene Herstellungsleistungen<br />

a) Materialaufwand 0,00 0,0<br />

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 0,00 0,00 0,0 0,0<br />

6. Personalaufwand<br />

a) Löhne 0,00 0,0<br />

davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

b) Gehälter 0,00 0,0<br />

davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

c) Aufwendungen für Abfertigungen 0,00 0,0<br />

davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

d) Aufwendungen für Altersversorgung 0,00 0,0<br />

davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene<br />

Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige<br />

Abgaben und Pflichtbeiträge 0,00 0,0<br />

davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

f) Sonstige Sozialaufwendungen<br />

davon beigestelltes Personal EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0) 0,00 0,00 0,0 0,0<br />

7. Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände<br />

des Anlagevermögens und Sachanlagen<br />

a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens<br />

und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen<br />

für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes 0,00 0,0<br />

davon außerplanmäßige Abschreibungen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens,<br />

soweit diese die im Unternehmen üblichen<br />

Abschreibungen überschreiten 0,00 0,00 0,0 0,0<br />

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen 0,00 0,0<br />

b) Übrige 0,00 0,00 0,0 0,0<br />

9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8 (Betriebserfolg) 0,00 0,0<br />

10. Erträge aus Beteiligungen 0,00 0,0<br />

davon aus verbundenen Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

11. Erträge aus anderen Wertpapieren und<br />

Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 0,00 0,0<br />

davon aus verbundenen Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

12. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0,00 0,0<br />

davon aus verbundenen Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu<br />

Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens 0,00 0,0<br />

14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und<br />

aus Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />

a) Abschreibungen 0,00 0,0<br />

b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen 0,00 0,0<br />

c) Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00 0,0 0,0<br />

15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0,00 0,0<br />

davon betreffend verbundene Unternehmen EUR 0,00 (2000 TEUR 0,0)<br />

16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15 (Finanzerfolg) 0,00 0,0<br />

17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 0,00 0,0<br />

18. Außerordentliche Erträge 0,00 0,0<br />

19. Außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,0<br />

20. Außerordentliches Ergebnis 0,00 0,0<br />

21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0,00 0,0<br />

22. Jahresüberschuß-/fehlbetrag 0,00 0,0<br />

23. Auflösung unversteuerter Rücklagen 0,00 0,0<br />

24. Auflösung von Kapitalrücklagen 0,00 0,0<br />

25. Auflösung von Gewinnrücklagen 0,00 0,0<br />

26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen 0,00 0,0<br />

27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen 0,00 0,0<br />

28. Verlust- bzw. Abgangsdeckung 0,00 0,0<br />

Jahresgewinn/-verlust 0,00 0,0<br />

29. Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 0,00 0,0<br />

30. Bilanzgewinn/-verlust 0,00 0,0<br />

Prüfzahl<br />

0,00


Geldflussrechnung<br />

EGT<br />

0,00<br />

Abzüglich<br />

Sonstige betriebliche Erträge aus<br />

* GSBG 0,00<br />

* Klinischer Mehraufwand<br />

0,00<br />

* Transfers (z.B. LKF Transfers)<br />

0,00<br />

* so. Zuschüsse etc.<br />

0,00<br />

0,00<br />

1. "bereinigtes" EGT<br />

0,00<br />

2. +/- Verlust/Gewinn aus dem Abgang von Gegenständen des Investitionsbereiches<br />

0,00<br />

3. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens und<br />

Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />

0,00<br />

4. - Auflösung passivierter Investitionszuschüsse<br />

0,00<br />

5. +/- Abnahme/Zunahme der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

sowie anderer Aktiva, soweit es sich dabei nicht um den unter den sonstigen Forderungen ausgewiesenen<br />

Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von Bund, Ländern oder Gemeinden, den sonstigen<br />

Forderungen gegenüber dem Landeskrankenanstaltenfonds oder sonstigen Forderungen aus<br />

sonstigen Beihilfen, Zuschüssen oder Transferleistungen handelt. 0,00<br />

6. +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (ohne Ertragssteuern)<br />

0,00<br />

7. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Verbindlichkeiten,<br />

0,00<br />

soweit es sich nicht um Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern,<br />

Verbindlichkeiten auf Grund des Landeskrankenanstaltenfinanzierungsrechts (exklusive Verb. aus der<br />

Abrechnung der LKF - Punkte oder anderer Leistungsabrechnungen) oder sonstigen Verbindlichkeiten zur<br />

Finanzierung der Krankenanstalten oder um unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten aus Investitionen ins SAV (siehe Kontenplan) handelt<br />

8. Nettogeldfluss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

0,00<br />

9. +/- Nettogeldfluss aus außerordentlichen Posten<br />

0,00<br />

10. - Zahlungen für Ertragssteuern<br />

0,00<br />

10. Nettogeldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit<br />

0,00<br />

12. + Einzahlungen aus Abgängen des Sachanlagevermögen und immateriellen Vermögensgegenständen<br />

0,00<br />

13. + Einzahlungen aus Abgänge des Finanzanlagevermögens und sonstigen<br />

Finanzinvestitionen<br />

0,00<br />

0,00<br />

14. + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen<br />

0,00<br />

15. - Auszahlungen für Investitionen in das Anlagenvermögen (ohne Finanzanlagen); (aus der Spalte Zugänge des Anlagespiegels)<br />

0,00<br />

16. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den Verbindlichkeiten aus L+L ausgewiesenen Verbindlichkeiten<br />

0,00<br />

aus Investitionen ins Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen)<br />

17. - Auszahlungen für Zugänge des Finanzanlagevermögens und sonstige Finanzinvestitionen<br />

0,00<br />

18. +/- Erhöhung/Verminderung der unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten<br />

0,00<br />

aus Investitionen in Finanzanlagen<br />

19. Nettogeldfluss aus der Investitionstätigkeit<br />

0,00<br />

20. + Einzahlungen von Eigenkapital<br />

0,00<br />

21. - Rückzahlung von Eigenkapital<br />

0,00<br />

22. - Auszahlungen aus der Bedienung des Eigenkapitals<br />

0,00<br />

23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und aus der<br />

0,00<br />

Aufnahme von (Finanz-)Krediten<br />

24. - Auszahlungen für die Tilgung von Anleihen und Finanzkrediten<br />

0,00<br />

25. + Sonstige betriebliche Erträge aus<br />

* GSBG 0,00<br />

* Klinischer Mehraufwand 0,00<br />

* Transfers (z.B. LKF Transfers) 0,00<br />

* so. Zuschüsse etc. 0,00<br />

0,00<br />

26. +/- Verminderung/Erhöhung der unter den sonstigen Forderungen ausgewiesenen Forderungen aus Zuschüssen und Beiträgen von Bu<br />

0,00<br />

27. + Einzahlung der Verlust- und Abgangsdeckung<br />

0,00<br />

28. +/- Erhöhung/Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. den Krankenanstaltenträgern, Verbindlichkeiten auf G<br />

0,00<br />

29. Nettogeldfluss aus der Finanzierungstätigkeit<br />

0,00<br />

30. Veränderung des Bestandes der liquiden Mittel (= Summe aus den Posten 10., 19. und 29. der Geldflussrechnung)<br />

0,00<br />

+/- Veränderungen, die nur im kamaralen Abschluss zu berücksichtigen sind<br />

0,00<br />

31. Ergebnis kamaraler Abschluss<br />

0,00<br />

Prüfzahl<br />

0,00


EINNAHMEN<br />

(in 1.000 ATS)<br />

KA-Nummer KA-Kurzbezeichnung KHL Jahr 2XX2<br />

Landesfonds<br />

SV<br />

Krankenfürsorge<br />

F i n a n z i e r u n g s t r ä g e r<br />

priv. KV Patient Sozialhilfe KRAZAF Bund Land Gemeinde Rechtsträger Sonstige SUMME<br />

1. Stationär<br />

a) PGE 0<br />

b) LKF - GE 0<br />

c) amtl. PG 0<br />

d) LKF - G 0<br />

e) Anstaltsgebühr 0<br />

f) Kostenbeiträge (§27a) 0<br />

g) Anteile Angehörige 0<br />

h) Anteile v. Arzthonorar 0<br />

i) Sonstiges 0<br />

Zwischensumme 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

2. Ambulant<br />

a) Pauschal 0<br />

b) Einzelleistungen 0<br />

c) Tageschirurgie 0<br />

d) Sonstiges 0<br />

Zwischensumme 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

3. Andere Einnahmen *) siehe<br />

a) Investitionsförderungen Erläuterungen 0<br />

b) Sonstige Förderungen/BSZ Seite 2 oben 0<br />

c) Klin. Mehraufwand 0<br />

d) Strukturmittel 0<br />

e) Mieteinnahmen 0<br />

f) Medizinische Leistungen 0<br />

g) Nichtmed. Leistungen 0<br />

h) Betriebsabgang 0<br />

i) Sonstiges 0<br />

Zwischensumme 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

SUMME 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Prüfzahl<br />

0,00 Nicht Löschen


Krankenanstalt XX<br />

31.12.2XX2<br />

ENTWICKLUNG DER INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />

ZUM ANLAGEVERMÖGEN UND BETRIEBSZUSCHÜSSE<br />

Vortrag Verwendung Zugänge Umbuchungen Auflösung Auflösung Stand<br />

01.01.2XX2 noch verfügb. durch durch 31.12.2XX2<br />

Zuschüsse Abschreibung Abgang<br />

EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR<br />

A. Noch verfügbare Investitionszuschüsse<br />

Investitionszuschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Großgerätezuschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Strukturmittelzuschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Summe noch verfügbarer Zuschüsse 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

B. Verwendete Investitionszuschüsse<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

1. Rechte und Vorteile 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

2. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Rechte und Vorteile 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

II. Sachanlagen<br />

1. Grundstücke und Bauten, einschließlich 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

der Bauten auf fremdem Grund 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

3. Andere Anlagen, Betriebs- und 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Geschäftsausstattung 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

4. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Summe verwendeterer Investitionszuschüsse 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Gesamtsumme 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Prüfzahl<br />

0,00


Krankenanstalt XX<br />

A N L A G E N S P I E G E L gemäß § 226 (1) HGB per 31.12.2XX2<br />

31. Dezember 2XX2<br />

A n s c h a f f u n g s - bzw. H e r s t e l l u n g s k o s t e n Abschreibungen Buchwert Buchwert Abschreibungen Zuschreibungen<br />

Vortrag Zugänge Umbuchungen Abgänge Stand kumuliert 31.12.2XX2 31.12.2XX1 des Geschäftsjahres<br />

01.01.2XX2<br />

31.12.2XX2<br />

EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR<br />

A. AUFWENDUNGEN FÜR DAS ERWEITERN<br />

UND INGANGSETZEN EINES BETRIEBES 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

B. ANLAGEVERMÖGEN<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

1. Konzessionen, Rechte 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

2. Geschäfts(Firmen)wert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

3. Geleistete Anzahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

II. Sachanlagen<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,<br />

einschließlich der Bauten auf fremdem Grund<br />

a) Bebaute Grundstücke<br />

aa) mit Geschäfts- oder Fabriksgebäuden<br />

oder anderen Baulichkeiten<br />

Grundwert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Gebäudewert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

ab) mit Wohngebäuden<br />

Grundwert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Gebäudewert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

ac) Grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />

Wert des grundstücksgleichen Rechts 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Gebäudewert 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

ad) Bauten auf fremdem Grund 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

b) Unbebaute Grundstücke 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

2. Investitionen in fremden Gebäuden 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

3. Technische Anlagen und Maschinen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

4.a. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, medizinisch 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

4.b. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, nicht medizinisch 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

III. Finanzanlagen<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

3. Beteiligungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen<br />

ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

6. Sonstige Ausleihungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Prüfzahl<br />

0,00

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