Vielen Dank für Ihr Interesse - Reinheim
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Allgemeines<br />
Haushaltsrecht gibt es, um drei Grundfunktionen zu erfüllen:<br />
1. Die Kommune muss ihre finanziellen Verhältnisse kennen.<br />
2. Erst diese Kenntnis ermöglicht Kritik und Kontrolle.<br />
3. Dient die Darstellung der Finanzwirtschaft als Basis <strong>für</strong> die Aufsicht des<br />
Staates über die Kommunen.<br />
Weitere Grundaussagen des Gemeindehaushaltsrechts sind in den §§ 92, 93<br />
HGO geregelt. Sie gelten <strong>für</strong> sämtliche Städte und Gemeinden und verpflichten<br />
sie dazu, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige<br />
Erfüllung der Gemeindeaufgaben gesichert ist. Sie soll dabei den<br />
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen,<br />
was die Gemeinden in der 2008 / 2009 eintretenden schweren Wirtschaftsund<br />
Finanzkrise zu einem wichtigen Investor machte.<br />
Haushaltssatzung und Haushaltsplan schaffen die Grundlage <strong>für</strong> den Magistrat,<br />
Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.<br />
Für die „Einnahmebeschaffung“ der Gemeinde ist die Haushaltssatzung<br />
hingegen streng genommen nicht notwendig: Die Gemeinde erhebt Abgaben<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Allein die Festlegung der Realsteuerhebesätze nach § 5 der Haushaltssatzung<br />
schafft die Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Steuerfestsetzung.<br />
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