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Vielen Dank für Ihr Interesse - Reinheim

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Allgemeines<br />

Haushaltsrecht gibt es, um drei Grundfunktionen zu erfüllen:<br />

1. Die Kommune muss ihre finanziellen Verhältnisse kennen.<br />

2. Erst diese Kenntnis ermöglicht Kritik und Kontrolle.<br />

3. Dient die Darstellung der Finanzwirtschaft als Basis <strong>für</strong> die Aufsicht des<br />

Staates über die Kommunen.<br />

Weitere Grundaussagen des Gemeindehaushaltsrechts sind in den §§ 92, 93<br />

HGO geregelt. Sie gelten <strong>für</strong> sämtliche Städte und Gemeinden und verpflichten<br />

sie dazu, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige<br />

Erfüllung der Gemeindeaufgaben gesichert ist. Sie soll dabei den<br />

Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen,<br />

was die Gemeinden in der 2008 / 2009 eintretenden schweren Wirtschaftsund<br />

Finanzkrise zu einem wichtigen Investor machte.<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan schaffen die Grundlage <strong>für</strong> den Magistrat,<br />

Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.<br />

Für die „Einnahmebeschaffung“ der Gemeinde ist die Haushaltssatzung<br />

hingegen streng genommen nicht notwendig: Die Gemeinde erhebt Abgaben<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Allein die Festlegung der Realsteuerhebesätze nach § 5 der Haushaltssatzung<br />

schafft die Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Steuerfestsetzung.<br />

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