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Amtsblatt - Landkreis Forchheim

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<strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Forchheim</strong> Nr. 2/2011<br />

in der weiteren in der engeren<br />

Schutzzone Schutzzone<br />

entspricht Zone III II<br />

3.2 Regen- oder Mischwasser- verboten<br />

entlastungsbauwerke zu errichten<br />

oder zu erweitern<br />

3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend verboten<br />

aufge stellt werden und mit dichtem Behälter<br />

ausgestattet sind<br />

3.4 Ausbringen von Abwasser verboten<br />

3.5 Anlagen zur Versickerung von verboten<br />

Abwasser oder Einleitung oder<br />

Versickerung von Kühlwasser<br />

oder Wasser aus Wärmepumpen<br />

ins Grundwasser zu errichten<br />

oder zu erweitern<br />

3.6 Anlagen zur Versickerung des nur zulässig bei ausreichen der Reinigung durch verboten<br />

von Dachflächen abfließenden flächenhafte Versickerung über den bewach senen<br />

Wassers zu errichten oder zu Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1<br />

erweitern (auf die Erlaubnis- verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden<br />

pflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 auf gewerb lich genutzten Grund stücken<br />

WHG i.V. mit § 1 NWFreiV<br />

wird hingewiesen)<br />

3.7 Abwasserleitungen und zuge- nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn verboten<br />

hörige Anlagen zu errich ten oder die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor<br />

zu erweitern Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen<br />

und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sicht-<br />

prüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe<br />

oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft<br />

wird (Durchleiten von außerhalb des Wasser-<br />

schutzgebiets gesammeltem Abwasser verboten)<br />

4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen<br />

4.1 Straßen, Wege und sonstige nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die nur zulässig<br />

Ver kehrsflächen zu errichten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an - für öffentliche Feld- und Waldwege,<br />

oder zu erweitern Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag), beschränkt-öffentliche Wege, Eigen-<br />

eingeführt mit IMBek v. 28.05.1982 - tümerwege und Privatwege und<br />

(MABl S. 329) in der jeweils geltenden Fassung - bei breitflächigem Versickern des<br />

beachtet werden und abfließenden Wassers<br />

wie in Zone II<br />

4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten verboten<br />

oder zu erweitern<br />

4.3 Wassergefährdende auswaschbare verboten<br />

oder auslaugbare Mate rialien<br />

(z. B. Schlacke, Teer, Imprägnier-<br />

mittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-,<br />

Eisenbahn- oder Wasserbau zu<br />

verwenden<br />

4.4 Baustelleneinrichtungen, Bau- verboten<br />

stofflager zu errichten oder<br />

zu erweitern<br />

1 siehe. ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“<br />

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