Amtsblatt - Landkreis Forchheim
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<strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Forchheim</strong> Nr. 2/2011<br />
in der weiteren in der engeren<br />
Schutzzone Schutzzone<br />
entspricht Zone III II<br />
3.2 Regen- oder Mischwasser- verboten<br />
entlastungsbauwerke zu errichten<br />
oder zu erweitern<br />
3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend verboten<br />
aufge stellt werden und mit dichtem Behälter<br />
ausgestattet sind<br />
3.4 Ausbringen von Abwasser verboten<br />
3.5 Anlagen zur Versickerung von verboten<br />
Abwasser oder Einleitung oder<br />
Versickerung von Kühlwasser<br />
oder Wasser aus Wärmepumpen<br />
ins Grundwasser zu errichten<br />
oder zu erweitern<br />
3.6 Anlagen zur Versickerung des nur zulässig bei ausreichen der Reinigung durch verboten<br />
von Dachflächen abfließenden flächenhafte Versickerung über den bewach senen<br />
Wassers zu errichten oder zu Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1<br />
erweitern (auf die Erlaubnis- verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden<br />
pflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 auf gewerb lich genutzten Grund stücken<br />
WHG i.V. mit § 1 NWFreiV<br />
wird hingewiesen)<br />
3.7 Abwasserleitungen und zuge- nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn verboten<br />
hörige Anlagen zu errich ten oder die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor<br />
zu erweitern Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen<br />
und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sicht-<br />
prüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe<br />
oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft<br />
wird (Durchleiten von außerhalb des Wasser-<br />
schutzgebiets gesammeltem Abwasser verboten)<br />
4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen<br />
4.1 Straßen, Wege und sonstige nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die nur zulässig<br />
Ver kehrsflächen zu errichten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an - für öffentliche Feld- und Waldwege,<br />
oder zu erweitern Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag), beschränkt-öffentliche Wege, Eigen-<br />
eingeführt mit IMBek v. 28.05.1982 - tümerwege und Privatwege und<br />
(MABl S. 329) in der jeweils geltenden Fassung - bei breitflächigem Versickern des<br />
beachtet werden und abfließenden Wassers<br />
wie in Zone II<br />
4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten verboten<br />
oder zu erweitern<br />
4.3 Wassergefährdende auswaschbare verboten<br />
oder auslaugbare Mate rialien<br />
(z. B. Schlacke, Teer, Imprägnier-<br />
mittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-,<br />
Eisenbahn- oder Wasserbau zu<br />
verwenden<br />
4.4 Baustelleneinrichtungen, Bau- verboten<br />
stofflager zu errichten oder<br />
zu erweitern<br />
1 siehe. ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“<br />
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