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Frank, Andreas, Frank Consultancy Services GmbH, Schweiz

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quenz dieser Ereignisse ist zu fordern, dass zwischen der geldwäscherechtlichen Aufsicht<br />

und den nach dem GwG Verpflichteten im Glücksspielbereich der notwendige Abstand<br />

hergestellt werden muss und das Profitstreben der Länder nicht Vorrang vor der<br />

Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und der Bekämpfung der Geldwäsche erhält. Die<br />

notwendige Kontrolle der geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden des Glücksspielbe‐<br />

reiches wird in dem Gesetzentwurf nicht erwähnt.<br />

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf greift die Bundesregierung in den Kompetenzbe‐<br />

reich der Länder ein. Den neuen Verpflichtenden werden neben den allgemeinen Prüf‐<br />

und Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes zusätzliche Pflichten in § 9 a ‐ d des<br />

Entwurfs auferlegt. Mit dem Eingriff in den Kompetenzbereich der Länder sollte einer<br />

Übernahme der generellen geldwäscherechtlichen Aufsicht durch den Bund nichts im<br />

Wege stehen.<br />

Der Gesetzentwurf bietet keine Lösung an, wie der bestehende Grau‐ und Schwarzmarkt<br />

zurückgedrängt d.h. kanalisiert werden kann. Solange dies nicht geschieht, bleibt die<br />

erhoffte geldwäschepräventive Wirkung des Gesetzentwurfes Makulatur.<br />

4.4) Internationale Vereinbarungen zur Regulierung des Online‐Glücksspiels<br />

Das Ziel des Ordnungsrechts, eine möglichst hohe Regulierungsquote (d.h. die Um‐<br />

leitung/„ Kanalisierung“) der deutschen Glücksspieler zu den regulierten Angeboten zu<br />

erreichen, um den Gefahren des Glücksspiels wirksam zu begegnen, ist nur im inter‐<br />

nationalen Kontext möglich.<br />

Der Einschätzung von Staatssekretär Koschyk (BMF), wonach sich der illegale Markt nur<br />

zurückdrängen lässt, „wenn rechtsverbindliche internationale Standards über die Ge‐<br />

nehmigungsanforderungen an die Konzessionäre geschaffen und umgesetzt werden“ 47<br />

ist zuzustimmen . Aufgrund der begrenzten Reichweite ist ein deutscher Sonderweg bei<br />

der Kontrolle und Kanalisierung des Online‐Glücksspiels nicht zielführend. Ein deutscher<br />

Sonderweg sollte gestoppt werden.<br />

Bei der Erarbeitung von praxisorientierten Normen hat sich das Konzept der partner‐<br />

schaftlichen Einbeziehung aller relevanten Akteure (Multi‐Stakeholder‐Ansatz) bewährt.<br />

Diese Vorgehensweise ist auch bei der Etablierung legaler Glücksspielmärkte und einer<br />

Bekämpfung des illegalen Angebots zu empfehlen 48 .<br />

Selbstregulierung hat sich im Bereich der Geldwäscheprävention nicht bewährt. Ethische<br />

Codizes der Branche sind ohne konsequente staatliche Aufsicht Makulatur. Die staat‐<br />

lichen und halbstaatlichen Aufsichtsbehörden über das Glücksspiel und die Geldwäsche‐<br />

bekämpfung haben in der Vergangenheit oft versagt. Eine internationale Vereinbarung<br />

47<br />

Rede Staatssekretär Koschyk. Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 17/195 Erste Beratung des von der<br />

Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes<br />

(GwGErgG) ‐ 27.09.2012<br />

48<br />

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung der Sachverständigen – Entwurf eines Gesetzes zur<br />

Besteuerung von Sportwetten 21.03.2012<br />

<strong>Frank</strong> CS <strong>GmbH</strong> ∙ Poststrasse 4 ∙ CH‐6300 Zug ∙ www.frank‐cs.org<br />

Veröffentlichungsdatum: 19.10.2012<br />

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