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Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der ...

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c) Bewertung <strong>der</strong> Prüfung<br />

aa) Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsfahrt<br />

Für die Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht best<strong>an</strong>den zu bewerten und soll<br />

beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist. Dabei h<strong>an</strong>delt<br />

es sich insbeson<strong>der</strong>e um:<br />

- Gefährdung o<strong>der</strong> Schädigung,<br />

- Grobe Missachtung <strong>der</strong> Vorfahrt- und Vorr<strong>an</strong>gregelung,<br />

- Nichtbeachten von „Rot“ bei Lichtzeichen<strong>an</strong>lagen o<strong>der</strong> entsprechenden Zeichen eines<br />

Polizeibeamten,<br />

- Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit <strong>der</strong> Folge <strong>einer</strong> möglichen Gefährdung,<br />

- Verstoß gegen das Überholverbot,<br />

- Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung,<br />

- Fehlende Reaktion auf Kin<strong>der</strong>, Hilfsbedürftige und ältere Menschen.<br />

Zum Nichtbestehen <strong>einer</strong> Prüfung k<strong>an</strong>n außer den vorgen<strong>an</strong>nten Fehlverhalten auch die<br />

Wie<strong>der</strong>holung o<strong>der</strong> Häufung von verschiedenen Fehlern führen, wie z. B.:<br />

- M<strong>an</strong>gelhafte Verkehrsbeobachtung,<br />

- Nicht<strong>an</strong>gepasste Geschwindigkeit,<br />

- Fehlerhaftes Abst<strong>an</strong>dhalten,<br />

- Unterlassene Bremsbereitschaft,<br />

- Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots,<br />

- Nichtbeachten von Verkehrszeichen,<br />

- L<strong>an</strong>ges Zögern <strong>an</strong> Kreuzungen und Einmündungen,<br />

- Fehlerhaftes o<strong>der</strong> unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen,<br />

- Fehlerhaftes o<strong>der</strong> unterlassenes Betätigen des Blinkers,<br />

- Fehlerhafte o<strong>der</strong> unterlassene Benutzung <strong>der</strong> Bremsen,<br />

- Fehler bei <strong>der</strong> Fahrzeugbedienung.<br />

bb) Bewertung <strong>der</strong> Grundfahraufgabe<br />

Der Bewerber hat zudem eine Grundfahraufgabe zu absolvieren. Die Grundfahraufgabe<br />

dient dem Nachweis, dass <strong>der</strong> Bewerber das Prüfungsfahrzeug bei geringer Geschwindigkeit<br />

selbständig h<strong>an</strong>dhaben k<strong>an</strong>n. Die Grundfahraufgabe darf nur einmal wie<strong>der</strong>holt werden. Die<br />

Prüfung ist insgesamt nicht best<strong>an</strong>den, wenn <strong>der</strong> Bewerber<br />

- auch bei Wie<strong>der</strong>holung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfreiausführt,<br />

- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu <strong>einer</strong> Gefährdung kommt,<br />

- eine Person, ein Fahrzeug o<strong>der</strong> einen <strong>an</strong><strong>der</strong>en Gegenst<strong>an</strong>d <strong>an</strong>fährt.<br />

cc) Folgen<br />

Eine nicht best<strong>an</strong>dene Prüfung soll nicht vor Ablauf eines <strong>an</strong>gemessenen Zeitraums (in <strong>der</strong><br />

Regel nicht weniger als eine Woche) wie<strong>der</strong>holt werden. Sofern <strong>der</strong> Bewerber dreimal die<br />

Prüfung nicht besteht, soll die Abnahme <strong>einer</strong> weiteren Prüfung unterbleiben.<br />

Bei Bestehen <strong>der</strong> Prüfung hat <strong>der</strong> Prüfer die Prüfungsbescheinigung nach Anlage 4<br />

auszustellen.<br />

4. Verfahren <strong>zur</strong> <strong>Erteilung</strong> <strong>der</strong> <strong>Fahrberechtigung</strong><br />

a) Zuständigkeit <strong>der</strong> Kreisverwaltungsbehörden<br />

Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für die <strong>Erteilung</strong> <strong>der</strong> <strong>Fahrberechtigung</strong>.<br />

Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BayVwVfG ist die Behörde örtlich zuständig, in <strong>der</strong>en Bezirk <strong>der</strong><br />

Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

b) Antragstellung<br />

Eine Antragstellung auf <strong>Erteilung</strong> <strong>der</strong> <strong>Fahrberechtigung</strong> ist vor Beginn <strong>der</strong> Ausbildung und<br />

<strong>der</strong> Prüfung nicht erfor<strong>der</strong>lich. Der Bewerber k<strong>an</strong>n nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung und <strong>der</strong><br />

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