Erläuterungen zur Revision des ... - Gesundheits - Kanton Bern
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Artikel 41d Rekurs<br />
Gemäss der bereits erwähnten Bioethikkonvention ist für Personen, die an einer<br />
psychischen Störung leiden und die ohne ihre Einwilligung wegen dieser Störung<br />
behandelt werden sollen, Schutz in Form von Aufsichts-, Kontroll- und Rechtsmittelverfahren<br />
<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Es drängt sich auf, die bestehende und sich<br />
über reiche Erfahrung ausweisende Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung<br />
mit diesem Vorgang nach den Verfahrensbestimmungen <strong>des</strong><br />
FFEG zu betrauen. Entsprechend der Regelung bei FFE gemäss dem FFEG wird das<br />
Rekursrecht auch einer nahe stehenden Person eingeräumt.<br />
Artikel 41e Ausführungsbestimmungen<br />
Von Delegationen <strong>des</strong> Gesetzgebers im heiklen Bereich der Zwangsmassnahmen<br />
ist <strong>zur</strong>ückhaltend Gebrauch zu machen. Ergänzende Bestimmungen über den verfahrensmässigen<br />
Ablauf der Anordnung, über die Durchführung der einzelnen<br />
Massnahmen und über deren Beendigung sind allerdings nicht auf Gesetzesstufe<br />
zu regeln, sondern vom Verordnungsgeber vorzunehmen.<br />
V. Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung <strong>des</strong> Gesetzes<br />
Artikel 47 Strafbestimmungen, Verstoss gegen Bewilligungsvorschriften<br />
Artikel 47 GesG enthält bereits in der geltenden Fassung Strafbestimmungen für<br />
explizit genannte Verstösse gegen Vorschriften <strong>des</strong> <strong>Gesundheits</strong>gesetzes. Die<br />
Liste der Straftatbestände wird ergänzt um die Tatbestände der Buchstaben c und<br />
d, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer sich als Vertreterin oder Vertreter<br />
eines bewilligungspflichtigen Berufs ausgibt, ohne über den entsprechenden Titel<br />
zu verfügen, sowie wer eine Tätigkeit <strong>des</strong> <strong>Gesundheits</strong>wesens unter Missachtung<br />
eines Verbots oder einer erteilten Auflage gemäss Artikel 19a ausübt.<br />
Artikel 49a Information<br />
Neu wird eine Bestimmung eingefügt, wonach die Gerichte rechtskräftige Urteile<br />
betreffend Pflichtverletzungen von <strong>Gesundheits</strong>fachpersonen der zuständigen<br />
Stelle der GEF mitzuteilen haben. Erst diese Mitteilung ermöglicht es der GEF als<br />
Aufsichtsbehörde, allfällige erforderliche disziplinarische Massnahmen wie Verwarnung<br />
oder Entzug der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung einzuleiten<br />
(vgl. die analoge Bestimmung in Artikel 30 <strong>des</strong> Gesetzes über die Fürsprecherinnen<br />
und Fürsprecher).<br />
II.<br />
Das Dekret vom 14.Februar 1989 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen<br />
und Patienten in öffentlichen Spitälern (Patientendekret, PatD) wird aufgehoben<br />
(vgl. <strong>zur</strong> Begründung vorne, Ziff. II. 3, Ziff. IV. 3, Ziff. V. III. Titel).<br />
III. Übergangsbestimmungen, Ziffer 1.<br />
Das geltende <strong>Gesundheits</strong>gesetz äussert sich nicht explizit <strong>zur</strong> Frage, inwieweit es<br />
auch auf die Tiermedizin anwendbar ist; insbesondere in Artikel 14 fehlt ein einschlägiger<br />
Hinweis. Hingegen werden in diversen Bestimmungen die Tierärztinnen<br />
und Tierärzte explizit erwähnt und der Bewilligungspflicht unterstellt. Der<br />
Konsultationsentwurf vom Juli 1997 schloss die Behandlung von Tieren explizit<br />
ein, was im Konsultationsverfahren verschiedentlich kritisiert wurde. Insbesondere<br />
wurde geltend gemacht, (a) die Unterbringung der Tiermedizin in einem Gesetz<br />
über Humanmedizin sei systematisch wenig überzeugend sowie (b) die inhaltliche<br />
Erfassung der Tiermedizin bedürfe einer umfassenden Neuerarbeitung, die<br />
bis heute weder behördlicherseits noch seitens der betroffenen Berufspersonen<br />
oder Interessenverbände erfolgt sei. Aus diesen Gründen ist der Erlass einer Spezialgesetzgebung<br />
für die Tiermedizin näher zu prüfen und zu erarbeiten. Damit jedoch<br />
die bisherige rudimentäre Regelung <strong>des</strong> <strong>Gesundheits</strong>gesetzes bei Inkrafttreten<br />
der revidierten Bestimmungen nicht ersatzlos wegfällt, ohne dass bereits eine<br />
neue Regelung in Kraft wäre, werden die für Ärztinnen und Ärzte geltenden Bestimmungen<br />
der <strong>Revision</strong>svorlage sowie der Ausführungserlasse auf Tierärztinnen<br />
und Tierärzte als sinngemäss anwendbar erklärt, solange diese nicht einer<br />
speziellen Gesetzgebung <strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>s oder <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unterstehen.<br />
Ziffer 2. Grundsätzlich behalten sämtliche auf Grund <strong>des</strong> geltenden <strong>Gesundheits</strong>gesetzes<br />
erteilten Bewilligungen auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen<br />
ihre Gültigkeit weiter. Vorbehalten bleiben lediglich (a) Bewilligungen für<br />
Tätigkeiten <strong>des</strong> <strong>Gesundheits</strong>wesens gemäss Artikel 15 und für Betriebe gemäss<br />
Artikel 16 E-GesG, die neu nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstehen, sowie<br />
(b) eine gegebenenfalls vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg vorgesehene<br />
beschränkte Bewilligungsdauer. In diesen Fällen verlieren die vor Inkrafttreten<br />
der revidierten Gesetzesbestimmungen ausgestellten Bewilligungen ihre Gültigkeit<br />
bzw. sie gelten nur für die beschränkte Bewilligungsdauer.<br />
Inkrafttreten<br />
Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen<br />
zu bestimmen.<br />
Befristung<br />
Da die Gesetzgebungskompetenz <strong>zur</strong> Regelung der Transplantation von Organen,<br />
Geweben und Zellen neu beim Bund liegt und dieser <strong>zur</strong>zeit eine entsprechende<br />
Bun<strong>des</strong>gesetzgebung ausarbeitet, kann die kantonale Regelung ihre Wirkung nur<br />
bis zum Inkraftteten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes entfalten. Es wird daher bestimmt, dass<br />
Artikel 35a und 35b zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres ausser Kraft treten.