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Partnerschaftsgesellschaftsvertrag - Dr. Schwan und Partner

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Im Vergleich zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bietet die <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft auch<br />

eine erheblich höhere Rechtssicherheit. Da der <strong>Partner</strong>schaftsvertrag schriftlich abgeschlossen<br />

sein muß (vgl. §§ 3 Abs. 1 PartGG, 126 BGB), sind mündliche Nebenabreden, Ergänzungen<br />

<strong>und</strong> Änderungen nichtig (vgl. § 125 BGB), das heißt, sie können keine Wirksamkeit entfalten.<br />

Für die einzelnen <strong>Partner</strong> bedeutet dies ein höheres Maß an Rechtssicherheit.<br />

Durch die zwingende Eintragung der beteiligten <strong>Partner</strong> <strong>und</strong> der Vertretungsverhältnisse in das<br />

<strong>Partner</strong>schaftsgesellschaftsregister hat die <strong>Partner</strong>schaft im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft<br />

auch ein hohes Maß an Publizität. Die Vertragspartner der <strong>Partner</strong>schaft, die auf die Eintragung<br />

vertrauen, sind geschützt (vgl. §§ 5 Abs. 2 PartGG, 15 HGB), selbst wenn sich die tatsächlichen<br />

Verhältnisse geändert haben.<br />

Ein besonderer Anreiz für die Gründung der <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft liegt in der Möglichkeit<br />

der Haftungskonzentration auf einen oder mehrere <strong>Partner</strong>. Das persönliche Einstehen aller<br />

<strong>Partner</strong> für berufliches Fehlverhalten eines einzigen <strong>Partner</strong>s kann ausgeschlossen werden.<br />

Dies ist sogar durch vorformulierte Vertragsbedingungen möglich. Diese Möglichkeit kann auch<br />

nicht durch das jeweilige Berufsrecht eingeschränkt werden. Hierin liegt ein großer Vorteil gegenüber<br />

der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.<br />

II. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Sie beachten ?<br />

1. Voraussetzungen der Entstehung<br />

Die <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft entsteht regelmäßig durch den wirksamen Abschluß des <strong>Partner</strong>schaftsvertrags<br />

<strong>und</strong> die Eintragung der <strong>Partner</strong>schaft in das <strong>Partner</strong>schaftsregister.<br />

Der Abschluß des <strong>Partner</strong>schaftsvertrags muß schriftlich erfolgen (§ 3 Abs. 1 PartGG, § 126<br />

BGB).<br />

Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Vertragsurk<strong>und</strong>e von jedem <strong>Partner</strong> eigenhändig unterzeichnet<br />

ist oder mehrere gleichlautende Urk<strong>und</strong>en ausgefertigt werden <strong>und</strong> jeder <strong>Partner</strong> die<br />

für die anderen <strong>Partner</strong> bestimmte Urk<strong>und</strong>e unterzeichnet (vgl. § 126 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BGB).<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich führt ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form zur Nichtigkeit des<br />

Vertrags gem. § 125 BGB mit der Möglichkeit, die Gesellschaft gem. § 140 BGB in eine Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts umzudeuten. Oder es entsteht sofort eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts, die jedoch nicht <strong>Partner</strong>schaft sein kann (vgl. Karsten Schmitt: Die Freiberufliche <strong>Partner</strong>schaft,<br />

NJW 1995 S. 1 ff. (3)).<br />

2. Mindestinhalt des <strong>Partner</strong>schaftsvertrages<br />

Der <strong>Partner</strong>schaftsvertrag muß zwingend den Namen <strong>und</strong> den Sitz der <strong>Partner</strong>schaft, den Namen<br />

<strong>und</strong> den Vornamen jedes <strong>Partner</strong>s, den Beruf jedes <strong>Partner</strong>s, der in der <strong>Partner</strong>schaft<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Schwan</strong> & <strong>Partner</strong><br />

Betriebsberatung <strong>und</strong> Wirtschaftsforschung<br />

A-6080 Innsbruck-Igls

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