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Wochenendhausversicherung Vertragsunterlagen - KVS ...

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den Versicherungsjahr entstehen, fallen<br />

insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.<br />

Aufwendungen, die der<br />

Versicherungsnehmer zur Abwicklung<br />

oder Minderung des Schadens macht,<br />

werden nur insoweit ersetzt, als sie<br />

mit der Entschädigung zusammen die<br />

Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen,<br />

es sei denn, dass sie auf einer<br />

Weisung des Versicherers beruhen.<br />

7363 - Aufwendungen für die Beseitigung<br />

umgestürzter Bäume<br />

1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1. und § 2a<br />

VGB 2000 – Fassung 2008 ersetzt der<br />

Versicherer die notwendigen Kosten für<br />

das Entfernen, den Abtransport und die<br />

Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm<br />

umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück,<br />

soweit eine natürliche<br />

Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits<br />

abgestorbene Bäume sind von der<br />

Versicherung ausgeschlossen.<br />

2. Die Entschädigung ist, sofern nichts anderes<br />

vereinbart ist, je Versicherungsfall<br />

auf 2.000 EUR begrenzt.<br />

7364 - Wasserverlust<br />

1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1. VGB 2000 –<br />

Fassung 2008 ersetzt der Versicherer<br />

den Mehrverbrauch von Frischwasser,<br />

der infolge eines Versicherungsfalles<br />

nach § 6 VGB 2000 – Fassung 2008 entsteht<br />

und den das Wasserversorgungsunternehmen<br />

in Rechnung stellt.<br />

2. Die Entschädigung ist, sofern nichts anderes<br />

vereinbart ist, je Versicherungsfall<br />

auf 3.000 EUR begrenzt.<br />

7365 - Sachverständigenkosten<br />

Soweit der entschädigungspflichtige Schaden<br />

in seiner Höhe 25.000 EUR übersteigt,<br />

ersetzt der Versicherer die durch den<br />

Versicherungsnehmer gemäß § 31 Nr. 5. VGB<br />

2000 – Fassung 2008 zu tragenden Kosten<br />

des Sachverständigenverfahrens.<br />

7761 - Selbstbehalt<br />

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig<br />

errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />

um den vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs­<br />

oder Schadenminderungskosten<br />

(siehe § 2a VGB 2000 – Fassung 2008),<br />

die auf Weisung des Versicherers gemäß §<br />

26 Nr. 8. VGB 2000 – Fassung 2008 angefallen<br />

sind.<br />

7860 - Führung<br />

Der führende Versicherer ist bevollmächtigt,<br />

Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers<br />

für alle beteiligten Versicherer<br />

entgegen zu nehmen.<br />

7861 - Prozessführung<br />

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die<br />

beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist<br />

folgendes vereinbart:<br />

1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen<br />

aus diesem Vertrag seine Ansprüche<br />

nur gegen den führenden Versicherer<br />

und nur wegen dessen Anteil gerichtlich<br />

geltend machen.<br />

2. Die beteiligten Versicherer erkennen<br />

die gegen den führenden Versicherer<br />

rechtskräftig gewordene Entscheidung<br />

sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer<br />

nach Rechtshängigkeit geschlossenen<br />

Vergleiche als auch für sich<br />

verbindlich an.<br />

3. Falls der Anteil des führenden Versicherers<br />

die Berufungs­ oder Revisionssumme<br />

nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer<br />

berechtigt und auf Verlangen<br />

des führenden oder eines mitbeteiligten<br />

Versicherers verpflichtet, die Klage auf<br />

einen zweiten, erforderlichenfalls auf<br />

weitere Versicherer auszudehnen, bis<br />

diese Summe erreicht ist. Wird diesem<br />

Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr.<br />

2. nicht.<br />

7862 - Makler<br />

Der den Versicherungsvertrag betreuende<br />

Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen<br />

des Versicherungsnehmers<br />

entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag<br />

verpflichtet, diese unverzüglich an<br />

den Versicherer weiterzuleiten.<br />

Besondere Bedingungen für<br />

die Versicherung weiterer<br />

Elemen tar schäden in der<br />

Wohngebäude versicherung<br />

(BEW 2001 – Fassung 2008)<br />

§ 1 Vertragsgrundlage<br />

Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude­<br />

Versicherungsbedingungen (VGB 2000 – Fassung<br />

2008), soweit sich aus den folgenden<br />

Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.<br />

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />

Sachen, die durch<br />

a) Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes<br />

(§ 3)<br />

b) Rückstau (§ 4)<br />

c) Erdbeben (§ 5)<br />

d) Erdfall/Erdrutsch (§ 6)<br />

e) Schneedruck/Lawinen (§ 7)<br />

f) Vulkanausbruch (§ 8)<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge<br />

eines solchen Ereignisses abhanden<br />

kommen.<br />

§ 3 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes<br />

1. Überschwemmung ist eine Überflutung<br />

des Grund und Bodens, auf dem das versicherte<br />

Gebäude steht, durch<br />

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden<br />

oder fließenden) Gewässern,<br />

b)Witterungsniederschläge.<br />

2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf<br />

mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />

a) Sturmflut, Tsunami,<br />

b)Grundwasser.<br />

§ 4 Rückstau<br />

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch<br />

Ausuferung von oberirdischen (stehenden<br />

oder fließenden) Gewässern oder durch<br />

Witterungsniederschläge bestimmungswidrig<br />

aus dem Rohrsystem des versicherten<br />

Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen<br />

austritt.<br />

§ 5 Erdbeben<br />

1. Erdbeben ist eine naturbedingte<br />

Erschütterung des Erdbodens, die durch<br />

geophysikalische Vorgänge im Erdinnern<br />

ausgelöst wird.<br />

2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass<br />

a) die naturbedingte Erschütterung des<br />

Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes<br />

Schäden an Gebäuden<br />

in einwandfreiem Zustand oder an<br />

ebenso widerstandsfähigen anderen<br />

Sachen angerichtet hat oder<br />

b)der Schaden wegen des einwandfreien<br />

Zustandes des Gebäudes nur durch<br />

ein Erdbeben entstanden sein kann.<br />

§ 6 Erdfall; Erdrutsch<br />

1. Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz<br />

des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.<br />

2. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten<br />

oder Abstürzen von Gesteins­ oder<br />

Erdmassen.<br />

§ 7 Schneedruck; Lawinen<br />

1. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts<br />

von Schnee­ oder Eismassen.<br />

2. Lawinen sind an Berghängen niedergehende<br />

Schnee­ oder Eismassen.<br />

§ 8 Vulkanausbruch<br />

Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung<br />

beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden<br />

mit Lavaergüssen, Asche­Eruptionen<br />

oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien<br />

und Gasen.<br />

§ 9 Selbstbehalt<br />

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig<br />

errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />

um den vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt.<br />

§ 10 Nicht versicherte Schäden<br />

Nicht versichert sind Schäden an versicherten<br />

Gebäuden bzw. an sonstigen versicherten<br />

Sachen, solange die Gebäude noch nicht<br />

bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten<br />

für ihren Zweck nicht benutzbar sind.<br />

§ 11 Besondere Sicherheitsvorschrift<br />

In Ergänzung der VGB 2000 – Fassung 2008<br />

hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen<br />

und zumutbaren Vorkehrungen gegen<br />

Elementarschäden zu treffen. Insbesondere<br />

sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden<br />

wasserführende Anlagen auf<br />

dem Versicherungsgrundstück freizuhalten<br />

und Rückstausicherungen gemäß der jeweils<br />

geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit<br />

zu halten.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser<br />

Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 24 VGB 2000 – Fassung<br />

2008 leistungsfrei. Leistungsfreiheit<br />

tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder<br />

auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />

beruht. Der Versicherer ist zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit<br />

weder für den Eintritt oder die<br />

Feststellung des Versicherungsfalles noch<br />

für die Feststellung oder den Umfang der<br />

Leistungspflicht des Versicherers ursächlich<br />

ist.

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