Wochenendhausversicherung Vertragsunterlagen - KVS ...
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den Versicherungsjahr entstehen, fallen<br />
insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.<br />
Aufwendungen, die der<br />
Versicherungsnehmer zur Abwicklung<br />
oder Minderung des Schadens macht,<br />
werden nur insoweit ersetzt, als sie<br />
mit der Entschädigung zusammen die<br />
Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen,<br />
es sei denn, dass sie auf einer<br />
Weisung des Versicherers beruhen.<br />
7363 - Aufwendungen für die Beseitigung<br />
umgestürzter Bäume<br />
1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1. und § 2a<br />
VGB 2000 – Fassung 2008 ersetzt der<br />
Versicherer die notwendigen Kosten für<br />
das Entfernen, den Abtransport und die<br />
Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm<br />
umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück,<br />
soweit eine natürliche<br />
Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits<br />
abgestorbene Bäume sind von der<br />
Versicherung ausgeschlossen.<br />
2. Die Entschädigung ist, sofern nichts anderes<br />
vereinbart ist, je Versicherungsfall<br />
auf 2.000 EUR begrenzt.<br />
7364 - Wasserverlust<br />
1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1. VGB 2000 –<br />
Fassung 2008 ersetzt der Versicherer<br />
den Mehrverbrauch von Frischwasser,<br />
der infolge eines Versicherungsfalles<br />
nach § 6 VGB 2000 – Fassung 2008 entsteht<br />
und den das Wasserversorgungsunternehmen<br />
in Rechnung stellt.<br />
2. Die Entschädigung ist, sofern nichts anderes<br />
vereinbart ist, je Versicherungsfall<br />
auf 3.000 EUR begrenzt.<br />
7365 - Sachverständigenkosten<br />
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden<br />
in seiner Höhe 25.000 EUR übersteigt,<br />
ersetzt der Versicherer die durch den<br />
Versicherungsnehmer gemäß § 31 Nr. 5. VGB<br />
2000 – Fassung 2008 zu tragenden Kosten<br />
des Sachverständigenverfahrens.<br />
7761 - Selbstbehalt<br />
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig<br />
errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />
um den vereinbarten Selbstbehalt<br />
gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs<br />
oder Schadenminderungskosten<br />
(siehe § 2a VGB 2000 – Fassung 2008),<br />
die auf Weisung des Versicherers gemäß §<br />
26 Nr. 8. VGB 2000 – Fassung 2008 angefallen<br />
sind.<br />
7860 - Führung<br />
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt,<br />
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers<br />
für alle beteiligten Versicherer<br />
entgegen zu nehmen.<br />
7861 - Prozessführung<br />
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die<br />
beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist<br />
folgendes vereinbart:<br />
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen<br />
aus diesem Vertrag seine Ansprüche<br />
nur gegen den führenden Versicherer<br />
und nur wegen dessen Anteil gerichtlich<br />
geltend machen.<br />
2. Die beteiligten Versicherer erkennen<br />
die gegen den führenden Versicherer<br />
rechtskräftig gewordene Entscheidung<br />
sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer<br />
nach Rechtshängigkeit geschlossenen<br />
Vergleiche als auch für sich<br />
verbindlich an.<br />
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers<br />
die Berufungs oder Revisionssumme<br />
nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer<br />
berechtigt und auf Verlangen<br />
des führenden oder eines mitbeteiligten<br />
Versicherers verpflichtet, die Klage auf<br />
einen zweiten, erforderlichenfalls auf<br />
weitere Versicherer auszudehnen, bis<br />
diese Summe erreicht ist. Wird diesem<br />
Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr.<br />
2. nicht.<br />
7862 - Makler<br />
Der den Versicherungsvertrag betreuende<br />
Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen<br />
des Versicherungsnehmers<br />
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag<br />
verpflichtet, diese unverzüglich an<br />
den Versicherer weiterzuleiten.<br />
Besondere Bedingungen für<br />
die Versicherung weiterer<br />
Elemen tar schäden in der<br />
Wohngebäude versicherung<br />
(BEW 2001 – Fassung 2008)<br />
§ 1 Vertragsgrundlage<br />
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude<br />
Versicherungsbedingungen (VGB 2000 – Fassung<br />
2008), soweit sich aus den folgenden<br />
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.<br />
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die durch<br />
a) Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes<br />
(§ 3)<br />
b) Rückstau (§ 4)<br />
c) Erdbeben (§ 5)<br />
d) Erdfall/Erdrutsch (§ 6)<br />
e) Schneedruck/Lawinen (§ 7)<br />
f) Vulkanausbruch (§ 8)<br />
zerstört oder beschädigt werden oder infolge<br />
eines solchen Ereignisses abhanden<br />
kommen.<br />
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes<br />
1. Überschwemmung ist eine Überflutung<br />
des Grund und Bodens, auf dem das versicherte<br />
Gebäude steht, durch<br />
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden<br />
oder fließenden) Gewässern,<br />
b)Witterungsniederschläge.<br />
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf<br />
mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />
a) Sturmflut, Tsunami,<br />
b)Grundwasser.<br />
§ 4 Rückstau<br />
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch<br />
Ausuferung von oberirdischen (stehenden<br />
oder fließenden) Gewässern oder durch<br />
Witterungsniederschläge bestimmungswidrig<br />
aus dem Rohrsystem des versicherten<br />
Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen<br />
austritt.<br />
§ 5 Erdbeben<br />
1. Erdbeben ist eine naturbedingte<br />
Erschütterung des Erdbodens, die durch<br />
geophysikalische Vorgänge im Erdinnern<br />
ausgelöst wird.<br />
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass<br />
a) die naturbedingte Erschütterung des<br />
Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes<br />
Schäden an Gebäuden<br />
in einwandfreiem Zustand oder an<br />
ebenso widerstandsfähigen anderen<br />
Sachen angerichtet hat oder<br />
b)der Schaden wegen des einwandfreien<br />
Zustandes des Gebäudes nur durch<br />
ein Erdbeben entstanden sein kann.<br />
§ 6 Erdfall; Erdrutsch<br />
1. Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz<br />
des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.<br />
2. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten<br />
oder Abstürzen von Gesteins oder<br />
Erdmassen.<br />
§ 7 Schneedruck; Lawinen<br />
1. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts<br />
von Schnee oder Eismassen.<br />
2. Lawinen sind an Berghängen niedergehende<br />
Schnee oder Eismassen.<br />
§ 8 Vulkanausbruch<br />
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung<br />
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden<br />
mit Lavaergüssen, AscheEruptionen<br />
oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien<br />
und Gasen.<br />
§ 9 Selbstbehalt<br />
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig<br />
errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />
um den vereinbarten Selbstbehalt<br />
gekürzt.<br />
§ 10 Nicht versicherte Schäden<br />
Nicht versichert sind Schäden an versicherten<br />
Gebäuden bzw. an sonstigen versicherten<br />
Sachen, solange die Gebäude noch nicht<br />
bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten<br />
für ihren Zweck nicht benutzbar sind.<br />
§ 11 Besondere Sicherheitsvorschrift<br />
In Ergänzung der VGB 2000 – Fassung 2008<br />
hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen<br />
und zumutbaren Vorkehrungen gegen<br />
Elementarschäden zu treffen. Insbesondere<br />
sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden<br />
wasserführende Anlagen auf<br />
dem Versicherungsgrundstück freizuhalten<br />
und Rückstausicherungen gemäß der jeweils<br />
geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit<br />
zu halten.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser<br />
Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />
nach Maßgabe des § 24 VGB 2000 – Fassung<br />
2008 leistungsfrei. Leistungsfreiheit<br />
tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder<br />
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />
beruht. Der Versicherer ist zur Leistung<br />
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit<br />
weder für den Eintritt oder die<br />
Feststellung des Versicherungsfalles noch<br />
für die Feststellung oder den Umfang der<br />
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich<br />
ist.