BGI 779 Montage, Demontage und Instandhaltung von ... - BGHM
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<strong>BGI</strong> <strong>779</strong><br />
5.2.3 Prüfung vor <strong>und</strong> während der Benutzung<br />
Jeder Unternehmer, der das <strong>Montage</strong>gerüst durch seine Beschäftigten<br />
oder Leiharbeitnehmer benutzen lässt, trägt Verantwortung für den ordnungsgemäßen<br />
Zustand des Gerüstes.<br />
Vor der Benutzung des Gerüstes durch die Beschäftigten oder Leiharbeitnehmer<br />
hat der die Bauarbeiten leitende Vorgesetzte die sichere<br />
Funktion des Gerüstes festzustellen.<br />
Es wird empfohlen für diese Prüfung das Protokoll des Anhanges 3 der<br />
BG-Information „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- <strong>und</strong><br />
Schutzgerüsten“ (<strong>BGI</strong> 663) zu verwenden.<br />
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das <strong>Montage</strong>gerüst in<br />
den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht<br />
benutzt werden.<br />
Während der Nutzungsphase ist der sichere Zustand des Gerüstes in<br />
regelmäßigen Abständen durch den die Bauarbeiten leitenden Vorgesetzten<br />
auf ordnungsgemäßen Zustand <strong>und</strong> augenscheinliche Mängel<br />
zu überprüfen.<br />
5.3 Übereinander liegende Arbeitsplätze<br />
5.3.1 Arbeiten im Aufzugschacht dürfen an übereinander liegenden Arbeitsplätzen<br />
(siehe Abschnitt 4.1.11) nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ist<br />
dies nicht zu vermeiden müssen die unten liegenden Arbeitsplätze <strong>und</strong><br />
Verkehrswege mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände<br />
geschützt werden. Die Schutzeinrichtungen sind so zu bemessen<br />
<strong>und</strong> auszuführen, dass eine Gefährdung <strong>von</strong> Personen verhindert<br />
ist.<br />
Siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C 22).<br />
5.3.2 Ist das Herabfallen <strong>von</strong> Gegenständen <strong>und</strong> Massen trotz technischer<br />
Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.3.1 nicht auszuschließen, sind<br />
persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.<br />
Mit dem Herabfallen <strong>von</strong> Gegenständen <strong>und</strong> Massen ist insbesondere<br />
bei Aufzugschächten mit offenem Schachtkopf <strong>und</strong> bei noch nicht abgeschlossenen<br />
Bauarbeiten im oberen Teil des Schachtes zu rechnen.<br />
5.3.3 Gewerkeübergreifende Arbeiten im Schacht sind mit dem Koordinator<br />
<strong>und</strong> den beteiligten Gewerken abzustimmen.<br />
Siehe auch Abschnitt 4.1.11.<br />
5.4 Arbeiten im Triebwerksraum<br />
5.4.1 Arbeiten im Triebwerksraum dürfen nur durch fachk<strong>und</strong>iges Personal<br />
ausgeführt werden. Der Zugang zum Triebwerksraum ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
geschlossen zu halten.<br />
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