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BGI 779 Montage, Demontage und Instandhaltung von ... - BGHM

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<strong>BGI</strong> <strong>779</strong><br />

5.2.3 Prüfung vor <strong>und</strong> während der Benutzung<br />

Jeder Unternehmer, der das <strong>Montage</strong>gerüst durch seine Beschäftigten<br />

oder Leiharbeitnehmer benutzen lässt, trägt Verantwortung für den ordnungsgemäßen<br />

Zustand des Gerüstes.<br />

Vor der Benutzung des Gerüstes durch die Beschäftigten oder Leiharbeitnehmer<br />

hat der die Bauarbeiten leitende Vorgesetzte die sichere<br />

Funktion des Gerüstes festzustellen.<br />

Es wird empfohlen für diese Prüfung das Protokoll des Anhanges 3 der<br />

BG-Information „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- <strong>und</strong><br />

Schutzgerüsten“ (<strong>BGI</strong> 663) zu verwenden.<br />

Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das <strong>Montage</strong>gerüst in<br />

den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht<br />

benutzt werden.<br />

Während der Nutzungsphase ist der sichere Zustand des Gerüstes in<br />

regelmäßigen Abständen durch den die Bauarbeiten leitenden Vorgesetzten<br />

auf ordnungsgemäßen Zustand <strong>und</strong> augenscheinliche Mängel<br />

zu überprüfen.<br />

5.3 Übereinander liegende Arbeitsplätze<br />

5.3.1 Arbeiten im Aufzugschacht dürfen an übereinander liegenden Arbeitsplätzen<br />

(siehe Abschnitt 4.1.11) nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ist<br />

dies nicht zu vermeiden müssen die unten liegenden Arbeitsplätze <strong>und</strong><br />

Verkehrswege mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände<br />

geschützt werden. Die Schutzeinrichtungen sind so zu bemessen<br />

<strong>und</strong> auszuführen, dass eine Gefährdung <strong>von</strong> Personen verhindert<br />

ist.<br />

Siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C 22).<br />

5.3.2 Ist das Herabfallen <strong>von</strong> Gegenständen <strong>und</strong> Massen trotz technischer<br />

Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.3.1 nicht auszuschließen, sind<br />

persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.<br />

Mit dem Herabfallen <strong>von</strong> Gegenständen <strong>und</strong> Massen ist insbesondere<br />

bei Aufzugschächten mit offenem Schachtkopf <strong>und</strong> bei noch nicht abgeschlossenen<br />

Bauarbeiten im oberen Teil des Schachtes zu rechnen.<br />

5.3.3 Gewerkeübergreifende Arbeiten im Schacht sind mit dem Koordinator<br />

<strong>und</strong> den beteiligten Gewerken abzustimmen.<br />

Siehe auch Abschnitt 4.1.11.<br />

5.4 Arbeiten im Triebwerksraum<br />

5.4.1 Arbeiten im Triebwerksraum dürfen nur durch fachk<strong>und</strong>iges Personal<br />

ausgeführt werden. Der Zugang zum Triebwerksraum ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

geschlossen zu halten.<br />

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