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Kundeninformation - Capitalberatung

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Mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007.


KUNDENINFORMATIONEN


INHALT<br />

ALLGEMEINES ZUM WERTPAPIERAUFSICHTSGESETZ 2007<br />

UNTERNEHMENSPROFIL DER BA-CA FINANZSERVICE<br />

ZUSAMMENFASSUNG DER LEITLINIE FÜR DEN UMGANG MIT<br />

INTERESSENKONFLIKTEN UND OFFENLEGUNG VON VOR-<br />

TEILEN DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH<br />

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA<br />

PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />

BEIBLATT KONDITIONEN<br />

BEDINGUNGEN DER BA-CA FÜR DIE SELBSTABHOLUNG<br />

VON BRIEFEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON BRIEF-<br />

SCHLIESSFÄCHERN<br />

Seite 2 von 26


ALLGEMEINES ZUM WERTPAPIERAUFSICHTSGESETZ 2007<br />

Einleitung<br />

Mit 1. November 2007 gelten neue Regeln im Umgang<br />

mit Finanzinstrumenten. Denn mit diesem Datum<br />

tritt das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG<br />

2007) in Kraft, das die Bestimmungen der EU-<br />

Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)<br />

in österreichisches Recht umsetzt. MiFID steht für<br />

„Markets in Financial Instruments Directive“ und bezeichnet<br />

die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.<br />

Die Zielsetzungen der MiFID-Regelungen sind die<br />

Vereinheitlichung der Anlegerschutzbestimmungen<br />

in der EU sowie die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen<br />

für alle Arten von Handelssystemen.<br />

MiFID trägt somit zur Schaffung eines<br />

einheitlichen europäischen Wertpapiermarktes bei.<br />

Der Anwendungsbereich der MiFID-Bestimmungen<br />

umfasst grundsätzlich Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

(Banken, Vermögensberater etc.) innerhalb<br />

der EU, die Wertpapier-, Anlage- oder Nebendienstleistungen<br />

(z. B. Depotverwahrung) erbringen, sowie<br />

alle Handelssysteme.<br />

Bedeutung für den Anleger<br />

Vorgaben für die im WAG 2007 geregelte<br />

Umsetzung der MiFID-Bestimmungen sind eine<br />

• Erweiterung des Anlegerschutzes<br />

• Verbesserung der Transparenz auf den Finanzmärkten<br />

und<br />

• die Gewährleistung der Integrität der am Kapitalmarkt<br />

beteiligten Parteien.<br />

Dabei baut das WAG 2007 auf Voraussetzungen auf,<br />

die in breitem Umfang schon durch frühere Normen<br />

geschaffen wurden: Seit 1997 regeln die so genannten<br />

„Wohlverhaltensregeln“ den Schutz privater und<br />

professioneller Anleger. Das WAG 2007 erweitert mit<br />

1. November 2007 diese Bestimmungen und sorgt für<br />

noch mehr Transparenz und Aufklärung.<br />

Enge Kooperation zwischen Anleger und Berater<br />

Das WAG 2007 stellt sicher, dass der Anleger vom<br />

Finanzdienstleister bei seinen Wertpapier- und Treasurygeschäften<br />

ausreichend beraten wird und die<br />

Tragweite der von ihm beabsichtigten Geschäfte beurteilen<br />

kann. Dazu ist ein breiter Austausch an<br />

Informationen zwischen Anleger und Berater notwendig.<br />

Nur wenn der Kundenbetreuer wesentliche<br />

Bereiche wie Risikoneigung, Vermögenslage, Anlageziel<br />

oder Finanzmarkt-Erfahrung auf Grund der<br />

erhaltenen Informationen einzuschätzen vermag,<br />

kann die notwendige Beratungstiefe gewährleistet<br />

werden.<br />

Ist der Anleger nicht bereit, die vom Gesetz geforderten<br />

Angaben zu machen, sind eine Beratung<br />

und persönliche Empfehlung von Veranlagungsprodukten<br />

sowie der Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages<br />

nicht zulässig.<br />

Die Erhebung der Daten dient der Erstellung eines<br />

vollständigen Anlegerprofils, zu dem das WAG 2007<br />

die Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet.<br />

Die Angabe von Informationen liegt ausschließlich im<br />

Interesse des Anlegers. Selbstverständlich unterliegen<br />

die in diesem Zusammenhang erhobenen Informationen<br />

dem österreichischen Bankgeheimnis und<br />

sind daher besonders geschützt.<br />

Die erweiterten Wohlverhaltensregeln<br />

Die Kernelemente des WAG 2007 lassen sich wie<br />

folgt zusammen fassen:<br />

– Einstufung in eine der Anlegerkategorien<br />

– Gemeinsames Erstellen und laufendes Aktualisieren<br />

eines Anlegerprofils<br />

– Prüfen der Eignung und Angemessenheit eines<br />

Finanzinstruments für den Kunden<br />

– Erweiterte Informations- und Berichtspflichten<br />

durch die Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

an den Kunden<br />

– Vermeiden von Interessenkonflikten zwischen<br />

Kunden einerseits und dem Berater<br />

andererseits<br />

– Schriftliches Festhalten der Grundsätze der<br />

Auftragsausführung<br />

– Erweiterte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />

Seite 3 von 26


UNTERNEHMENSPROFIL DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH (Fassung November 2007)<br />

Name und Anschrift:<br />

Bank Austria Creditanstalt Finanzservice GmbH<br />

Adresse: 1020 Wien, Lassallestrasse 5<br />

Telefon: +43 (0)5 05 05 – 53000<br />

Telefax: +43 (0)5 05 05 – 54955<br />

E-Mail: info@bacaf.at<br />

Internet: www.bacaf.at<br />

BIC: BKAUATWW<br />

Bankleitzahl: 12000<br />

Firmensitz: Wien<br />

Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien,<br />

FN 155252m<br />

UID-Nummer: AT U46307107<br />

Hauptgeschäftstätigkeit und Dienstleistungen:<br />

Die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />

GmbH ist eine konzessionierte Wertpapierfirma<br />

gemäß § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz und eine<br />

100%ige Tochter der Bank Austria Creditanstalt<br />

AG. Die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />

GmbH bietet die Wertpapierdienstleistungen<br />

„Annahme und Übermittlung von Aufträgen“ und<br />

„Anlageberatung“ an.<br />

Wertpapierorders werden von der Bank Austria<br />

Creditanstalt Finanzservice GmbH an die Bank<br />

Austria Creditanstalt AG weitergeleitet und gemäß<br />

der Durchführungspolitik der Bank Austria<br />

Creditanstalt AG durchgeführt.<br />

Zuständige Aufsichtsbehörde:<br />

Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />

A-1020 Wien, Praterstrasse 23<br />

Telefon: +43 (0) 1 249 59 -0<br />

Telefax: +43 (0) 1 249 59 -4499<br />

Internet: www.fma.gv.at<br />

Sprache und Kommunikationsmittel:<br />

Wir führen mit Ihnen die Kommunikation (mündlich,<br />

schriftlich, mittels Telekommunikation oder<br />

E-Mail) während der Vertragsbeziehung in<br />

Deutsch. Alle Dokumente, Vertragsbedingungen<br />

und sonstigen Informationen erhalten Sie in<br />

deutscher Sprache.<br />

Aufträge können uns schriftlich erteilt werden.<br />

Telefonisch, mittels Telefax oder über Internet<br />

können uns Aufträge dann übermittelt werden,<br />

wenn dies zwischen Ihnen und uns vereinbart<br />

wurde.<br />

Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte:<br />

Aufträge zur Eröffnung von Konten und Depots<br />

leitet die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />

GmbH an die Bank Austria Creditanstalt AG<br />

weiter. Die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />

GmbH nimmt keine Kundengelder entgegen<br />

und verwahrt keine Finanzinstrumente für Kunden.<br />

Die Bank Austria Creditanstalt AG schließt mangels<br />

anderer Vereinbarung Konten vierteljährlich<br />

ab und erteilt Depotaufstellungen jährlich. Die<br />

Bank Austria Creditanstalt AG hält dem Kunden<br />

den Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss<br />

und die Depotaufstellung bei der konto-/ depotführenden<br />

Stelle bereit.<br />

Beschwerdestelle der Bank Austria Creditanstalt<br />

Finanzservice GmbH:<br />

Telefon: +43 (0)5 05 05 - 51882<br />

Telefax: +43 (0)5 05 05 - 55064<br />

E-Mail: beschwerde@bacaf.at<br />

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ZUSAMMENFASSUNG DER LEITLINIE FÜR DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN UND OFFENLEGUNG VON VORTEILEN<br />

DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH (Fassung November 2007)<br />

Präambel<br />

Interessenkonflikte lassen sich insbesondere bei<br />

einer Wertpapierfirma, die als 100% Tochter<br />

einer Universalbank für ihre Kunden unter anderem<br />

verschiedene Wertpapierdienstleistungen<br />

erbringt, nicht immer ausschließen.<br />

Solche Interessenkonflikte können zwischen<br />

- den Interessen der Kunden einerseits und den<br />

Interessen der Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />

(im Folgenden: Wertpapierfirma),<br />

ihren Mitarbeitern, den Geschäftsführern, den<br />

vertraglich gebundenen und nicht gebundenen<br />

Vermittlern bzw. den sonstigen Mitgliedern der<br />

UniCredit Group andererseits oder<br />

- den Interessen von Kunden der Wertpapierfirma<br />

untereinander entstehen.<br />

Interessenkonflikte können sich insbesondere<br />

ergeben<br />

- in der Anlageberatung aus dem eigenen Interesse<br />

der Wertpapierfirma am Absatz von Finanzinstrumenten,<br />

insbesondere konzerneigener<br />

Produkte;<br />

- bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen<br />

(beispielsweise Verkaufs-/Bestandsprovisionen)<br />

von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit<br />

Wertpapierdienstleistungen für sie;<br />

- durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern<br />

und Vermittlern;<br />

- durch Erlangen von Informationen, die nicht<br />

öffentlich bekannt sind;<br />

- aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter<br />

oder der Geschäftsführung der Wertpapierfirma<br />

oder der mit diesen verbundenen Personen;<br />

- bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts-<br />

und Beiräten.<br />

Ziel der Wertpapierfirma wie auch der UniCreditGroup<br />

ist es, Interessenkonflikte in der Wertpapierfirma<br />

und auch im Gesamtkonzern zu<br />

erkennen und so weit wie möglich zu vermeiden.<br />

Sofern ein Interessenkonflikt aufgrund der in der<br />

Wertpapierfirma festgelegten organisatorischen<br />

und verwaltungstechnischen Maßnahmen nicht<br />

vermieden werden kann, ist es die oberste Priorität<br />

der Wertpapierfirma, diesen Interessenkonflikt<br />

im Interesse der Kunden der Wertpapierfir-<br />

ma zu lösen. Reichen diese durch die Wertpapierfirma<br />

getroffenen organisatorischen und<br />

verwaltungstechnischen Vorkehrungen jedoch<br />

nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu<br />

gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung<br />

von Kundeninteressen vermieden wird, legt<br />

die Wertpapierfirma die Art und Ursache der<br />

Interessenkonflikte dem Kunden offen, bevor sie<br />

Geschäfte für den Kunden tätigt. Der Umfang<br />

orientiert sich an der Einstufung des Kunden,<br />

damit dieser seine Entscheidung über die<br />

Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen<br />

kann. Die Offenlegung hat aber auf allgemeine<br />

Weise zu erfolgen, da das Bankgeheimnis gegenüber<br />

anderen Kunden zu wahren ist.<br />

Maßnahmen zur Erkennung bzw. zur Bewältigung<br />

von Interessenkonflikten in der Wertpapierfirma:<br />

1) Compliance-Organisation<br />

Um dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen,<br />

wurde gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz<br />

(WAG) in der Wertpapierfirma eine Compliance-<br />

Organisation eingerichtet und ein Compliance-<br />

Officer ernannt. Neben der Hintanhaltung des<br />

Missbrauchs von Insider-Informationen bzw. der<br />

Marktmanipulation ist es eine der Kernaufgaben<br />

der Compliance-Organisation, Interessenkonflikte<br />

zu erkennen und zu managen bzw. die implementierten<br />

Maßnahmen laufend zu überwachen<br />

und erforderlichenfalls zu adaptieren.<br />

2) Chinese Walls<br />

Die Compliance-Organisation der Wertpapierfirma<br />

hat die Möglichkeit, Informationsbarrieren<br />

(Chinese Walls) einzurichten. Diese Maßnahme<br />

ist vorgesehen, wenn in einem Bereich der<br />

Wertpapierfirma mit erhöhtem Auftreten von<br />

compliance-relevanter Informationen zu rechnen<br />

ist.<br />

3) Abstandnahme von Geschäften<br />

Ist ein Interessenkonflikt trotz der durch die<br />

Wertpapierfirma gesetzten organisatorischen<br />

und verwaltungstechnischen Maßnahmen nicht<br />

zu verhindern, ist es Aufgabe der Wertpapierfirma,<br />

diesen Interessenkonflikt im Interesse der<br />

Kunden zu lösen. Diese Lösung kann auch die<br />

Offenlegung des Konflikts gegenüber dem/den<br />

Kunden oder auch die Abstandnahme von einem<br />

möglichen Geschäft sein.<br />

Seite 5 von 26


ZUSAMMENFASSUNG DER LEITLINIE FÜR DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN UND OFFENLEGUNG VON VORTEILEN<br />

DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH (Fassung November 2007)<br />

4) Offenlegung<br />

Eine Offenlegung wird durch die Wertpapierfirma<br />

nur dann erfolgen, wenn keine andere Lösung<br />

möglich ist. Die Offenlegung erfolgt gemäß den<br />

zu Beginn definierten Kriterien.<br />

5) Priorisierung<br />

Das Kundeninteresse geht grundsätzlich dem<br />

Interesse der Wertpapierfirma und dem des Mitarbeiters<br />

vor.<br />

6) Marktmissbrauch<br />

In der Wertpapierfirma sind entsprechende<br />

Richtlinien und Verhaltensnormen erlassen, die<br />

der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags dienen,<br />

Marktmissbrauch (Insiderhandel und Marktmanipulation)<br />

durch die Wertpapierfirma und ihre<br />

Mitarbeiter zu verhindern.<br />

7) Richtlinien für Mitarbeitergeschäfte (Geschäfte<br />

von Vermittlern) und Meldeverpflichtung<br />

von Mandaten<br />

Es wurden Richtlinien erlassen, in denen die<br />

Eigengeschäfte der Mitarbeiter geregelt werden<br />

und die darauf abzielen, dass Interessenkonflikte<br />

zwischen den Kunden der Wertpapierfirma und<br />

den Mitarbeitern der Wertpapierfirma vermieden<br />

oder einer im Kundeninteresse liegenden Lösung<br />

zugeführt werden. Darunter fällt auch, dass<br />

die Annahme von Arbeitsverhältnissen, Berater<br />

oder Geschäftsführerpositionen, Stiftungsvorstandsmandaten,<br />

Gesellschaftsanteilen oder<br />

Joint-Venture-Beteiligungen oder ähnliche Mitwirkungen<br />

in und außerhalb der BA-CA Gruppe<br />

zu melden sind und einer Genehmigung bedürfen.<br />

8) Geschenkannahme<br />

Alle Mitarbeiter der Wertpapierfirma dürfen für<br />

sich oder ihre Angehörigen von Dritten Zuwendungen<br />

oder sonstige Vorteile, die ihre Unabhängigkeit<br />

beeinträchtigen könnten, weder fordern<br />

noch annehmen.<br />

9) Durchführungspolitik bzw. Zuteilung bei<br />

Emissionen<br />

Aufträge, die die Wertpapierfirma entgegennimmt,<br />

werden von deren Konzernmutter Bank<br />

Austria Creditanstalt AG ausgeführt. In der Bank<br />

ist eine „Durchführungspolitik“ definiert und umgesetzt,<br />

die festlegt, nach welchen Regeln die<br />

Bank Kundenaufträge ausführt. Darin ist auch<br />

die Vorgehensweise der Bank bei der Zuteilung<br />

im Rahmen von Emissionen festgelegt.<br />

10) Prospekte<br />

Für potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang<br />

mit öffentlichen Angeboten und Börsezulassungen<br />

von Wertpapieren gelten spezielle<br />

Offenlegungspflichten im Prospekt.<br />

11) Vorteile<br />

Bei der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen<br />

können die folgenden Vorteile<br />

vonseiten der Wertpapierfirma an Vertriebspartner<br />

als Verkaufsprovision gewährt werden<br />

bzw. der Bank Austria Creditanstalt AG gewährt<br />

werden, die prozentuell vom verkauften bzw.<br />

verwahrten Volumen abhängig sind:<br />

Investmentfonds: 0 % bis 100 % des verrechneten<br />

Ausgabeaufschlages<br />

Bestandsprovisionen: 0 % bis 0,75 % des durchschnittlichen<br />

Depotbestandes<br />

Emissionen: 0 % bis 3 % des Kurswerts<br />

Aktien: 0 % bis 100 % der verrechneten eigenen<br />

Spesen<br />

Auf Anfrage stellt die Wertpapierfirma weitere<br />

Informationen zur Verfügung.<br />

Diese Provisionen dienen der Beratung und<br />

auch der sonstigen Verbesserung bzw. Sicherung<br />

der Qualität der für die Kunden erbrachten<br />

Dienstleistungen.<br />

12) Kontrolle<br />

Die Einhaltung der Leitlinien wird durch den<br />

Compliance-Officer der Wertpapierfirma überwacht<br />

und von der internen Revision überprüft.<br />

Schlussbestimmung<br />

Mit dieser Zusammenfassung der Leitlinien werden<br />

die gesetzlichen Bestimmungen des WAG<br />

betreffend die Information der Kunden über den<br />

Umgang mit Interessenkonflikten sowie betreffend<br />

die Offenlegung der Vorteile umgesetzt.<br />

Seite 6 von 26


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

Allgemeiner Teil<br />

I GRUNDREGELN FÜR DIE<br />

BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE<br />

UND KREDITINSTITUT<br />

A GELTUNGSBEREICH UND ÄNDERUNGEN<br />

DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDIN-<br />

GUNGEN<br />

1 Geltungsbereich<br />

Z 1 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung<br />

zwischen dem Kunden und allen<br />

in- und ausländischen Geschäftsstellen des Kreditinstituts.<br />

Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem<br />

Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen.<br />

(2) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“<br />

werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes<br />

verstanden.<br />

2 Änderungen<br />

Z 2 (1) Änderungen der AGB erlangen mit Beginn<br />

des Monats, der der Verständigung des Kunden als<br />

übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen<br />

und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des<br />

Kunden zum Kreditinstitut, sofern nicht bis dahin ein<br />

schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut<br />

einlangt. Die Verständigung des Kunden kann in<br />

jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung<br />

vereinbart worden ist.<br />

Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über<br />

den Zugang von Erklärungen des Kreditinstituts gilt<br />

auch für die Verständigung von Änderungen der<br />

AGB. Ist dem Kreditinstitut die Identität seines Kunden<br />

nicht bekannt und auch keine Vereinbarung über<br />

die Zustellung getroffen worden, so ist der Aushang<br />

der geänderten AGB im Schalterraum des Kreditinstituts<br />

maßgebend; der erste Satz dieses Absatzes gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung<br />

auf die Tatsache der Änderung der AGB<br />

und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen<br />

nach Ablauf des Monats, der der Verständigung<br />

gemäß Absatz 1 als nächster folgt, als Zustimmung<br />

zur Änderung gilt. Für Kunden, deren Identität<br />

dem Kreditinstitut nicht bekannt ist, wird ein entsprechender<br />

Hinweis in den Aushang der geänderten<br />

AGB aufgenommen.<br />

B ABGABE VON ERKLÄRUNGEN<br />

1 Aufträge des Kunden<br />

Z 3 (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen.<br />

(2) Das Kreditinstitut ist jedoch auch berechtigt, die<br />

ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch,<br />

telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder<br />

Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen.<br />

Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut<br />

bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />

nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit dem<br />

Kreditinstitut vereinbart hat.<br />

2 Einholung von Bestätigungen durch das<br />

Kreditinstitut<br />

Z 4 Aus Gründen der Sicherheit ist das Kreditinstitut<br />

berechtigt, insbesondere bei mittels Telekommunikation<br />

erteilten Aufträgen, vor deren Ausführung je nach<br />

Lage des Falles auf dem gleichen oder auch einem<br />

anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbestätigung<br />

einzuholen.<br />

3 Erklärungen des Kreditinstituts<br />

Z 5 (1) Die mittels Telekommunikation gemachten<br />

Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten<br />

– sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen<br />

getroffen wurden oder Usancen der<br />

Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher<br />

Bestätigung.<br />

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht gegenüber<br />

Verbrauchern.<br />

C VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG NACH DEM<br />

TOD DES KUNDEN<br />

Z 6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben<br />

eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen<br />

aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts<br />

oder der Einantwortungsurkunde zulassen.<br />

Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten<br />

Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot<br />

werden durch diese Regelung nicht berührt.<br />

(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch<br />

den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer<br />

für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten<br />

eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.<br />

D PFLICHTEN UND HAFTUNG DES KREDITIN-<br />

STITUTS<br />

1 Informationspflichten<br />

Z 7 Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus<br />

treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten<br />

Vereinbarung keine anderen als die in seinen<br />

Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten.<br />

Das Kreditinstitut ist daher - soweit keine gesetzliche<br />

oder vertragliche Verpflichtung besteht - nicht<br />

verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste,<br />

über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter<br />

Gegenstände oder über Umstände, die den Wert<br />

dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden<br />

könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige<br />

Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.<br />

Seite 7 von 26


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

2 Ausführung von Aufträgen<br />

Z 8 (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise<br />

die Heranziehung eines Dritten erforderlich<br />

macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung<br />

eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut<br />

den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige<br />

Auswahl.<br />

(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden<br />

über<br />

dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche<br />

gegen den Dritten abzutreten. Die Verpflichtungen<br />

des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden aus<br />

dem Überweisungsgesetz 1999 werden durch die<br />

vorliegenden Bedingungen nicht eingeschränkt.<br />

Z 9 entfällt<br />

E MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND HAFTUNG<br />

DES KUNDEN<br />

1 Einleitung<br />

Z 10 Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut<br />

insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten<br />

zu beachten; deren Verletzung führt<br />

zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung<br />

seiner Schadenersatzansprüche gegen das<br />

Kreditinstitut.<br />

2 Bekanntgabe wesentlicher Änderungen<br />

a) Name oder Anschrift<br />

Z 11 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen<br />

seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift<br />

oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft<br />

gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht<br />

bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts<br />

als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreditinstitut<br />

bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden.<br />

b) Vertretungsberechtigung<br />

Z 12 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen<br />

oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen<br />

Vertretungsberechtigung<br />

– einschließlich der Verfügungs- und<br />

Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden<br />

nachzuweisen.<br />

(2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung<br />

gilt bis zur schriftlichen Mitteilung<br />

des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen<br />

Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut<br />

das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus<br />

grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere<br />

auch dann, wenn das Erlöschen oder die<br />

Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen<br />

Register eingetragen und eine diesbezügliche<br />

Veröffentlichung erfolgt ist.<br />

c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft<br />

Z 13 Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit<br />

des Kunden sind dem Kreditinstitut<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde<br />

eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist<br />

auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich<br />

bekannt zu geben.<br />

3 Klarheit von Aufträgen<br />

Z 14 (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige<br />

Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu<br />

sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen<br />

müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet<br />

sein.<br />

(2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen<br />

für die Ausführung von Aufträgen geben, so<br />

hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich,<br />

bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb<br />

des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem<br />

dann, wenn die Ausführung des Auftrags besonders<br />

eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine<br />

gebunden ist.<br />

4 Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln<br />

Z 15 Werden vom Kunden mittels Telekommunikation<br />

Aufträge erteilt oder sonstige Erklärungen<br />

abgegeben, so hat er geeignete Vorkehrungen<br />

gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu<br />

treffen.<br />

5 Erhebung von Einwendungen<br />

Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts,<br />

wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge,<br />

Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge,<br />

Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und<br />

sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen<br />

und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige<br />

Einwendungen unverzüglich zu erheben.<br />

(2) Gehen dem Kreditinstitut innerhalb von sechs<br />

Wochen keine schriftlichen Einwendungen zu, so<br />

gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen<br />

des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut<br />

wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese<br />

Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hiefür<br />

genügt auch die Information mit einem Kontoauszug.<br />

6 Benachrichtigung bei Ausbleiben von Mitteilungen<br />

Z 17 Der Kunde hat das Kreditinstitut unverzüglich<br />

zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen<br />

des Kreditinstituts (wie z. B. Rechnungsabschlüsse<br />

oder Depotaufstellungen) oder sonstige<br />

Mitteilungen oder Sendungen des Kreditinstituts, mit<br />

denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen<br />

musste, nicht innerhalb der Frist, die üblicherweise<br />

Seite 8 von 26


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist,<br />

zugehen.<br />

7 Übersetzungen<br />

Z 18 Fremdsprachige Urkunden aller Art sind dem<br />

Kreditinstitut auf Verlangen auch in deutschsprachiger<br />

Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten<br />

Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen.<br />

F ERFÜLLUNGSORT; RECHTSWAHL; GE-<br />

RICHTSSTAND<br />

1 Erfüllungsort<br />

Z 19 Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume<br />

jener Stelle des Kreditinstituts, mit der das<br />

Geschäft abgeschlossen wurde.<br />

2 Rechtswahl<br />

Z 20 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem<br />

Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches<br />

Recht.<br />

3 Gerichtsstand<br />

Z 21 (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut<br />

können nur beim sachlich zuständigen Gericht<br />

am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts<br />

erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch<br />

für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer<br />

maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt<br />

ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und<br />

sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.<br />

(2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen<br />

einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem<br />

Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in<br />

Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der<br />

Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz<br />

ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche<br />

Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar<br />

sind.<br />

G BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSVERBIN-<br />

DUNG<br />

1 Beendigung durch das Kreditinstitut<br />

a) Ordentliche Kündigung<br />

Z 22 Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer<br />

vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde<br />

die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile<br />

davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen<br />

Frist kündigen.<br />

b) Kündigung aus wichtigem Grund<br />

Z 23 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können<br />

das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet anderweitiger<br />

Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung<br />

oder einzelne Teile davon jederzeit mit<br />

sofortiger Wirkung kündigen.<br />

(2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur<br />

Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn<br />

- eine Verschlechterung oder Gefährdung der<br />

Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines<br />

- Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung<br />

von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut<br />

gefährdet ist,<br />

- der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse<br />

oder sonstige wesentliche<br />

Umstände macht oder<br />

- der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder<br />

Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder<br />

nicht erfüllen kann.<br />

-<br />

2 Rechtsfolgen<br />

Z 24 (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung<br />

oder einzelner Teile davon werden daraus<br />

geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist<br />

außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für<br />

ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.<br />

(2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für<br />

den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen<br />

und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen<br />

sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften<br />

sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren,<br />

insbesondere Wechsel und Scheck, können<br />

vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa<br />

vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden.<br />

(3) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung<br />

bis zur völligen Abwicklung weiter.<br />

II BANKAUSKUNFT<br />

BANKAUSKUNFT<br />

Z 25 Allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte<br />

über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens<br />

werden, soweit keine Verpflichtung hiezu besteht, nur<br />

unverbindlich und gegenüber Unternehmern nur<br />

schriftlich erteilt.<br />

Z 26 entfällt<br />

Z 27 entfällt<br />

III ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG VON KONTEN<br />

UND DEPOTS<br />

A ANWENDUNGSBEREICH<br />

Z 28 Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die<br />

im Folgenden für Konten getroffenen Regelungen<br />

auch für Depots.<br />

B ERÖFFNUNG VON KONTEN<br />

Z 29 Bei Eröffnung eines Kontos hat der künftige<br />

Kontoinhaber seine Identität nachzuweisen. Konten<br />

werden unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers<br />

und einer Nummer geführt.<br />

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

C UNTERSCHRIFTSPROBEN<br />

Z 30 Diejenigen Personen, die über das Konto verfügungsberechtigt<br />

bzw. zeichnungsberechtigt sein sollen,<br />

haben beim Kreditinstitut ihre Unterschrift zu<br />

hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche Dispositionen<br />

im Rahmen der Kontoverbindung mit dem<br />

Kunden aufgrund der hinterlegten Unterschriften zulassen.<br />

D VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG UND ZEICH-<br />

NUNGSBERECHTIGUNG<br />

1 Verfügungsberechtigung<br />

Z 31 Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der<br />

Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind<br />

nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung<br />

sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich<br />

und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung<br />

über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität<br />

und Vertretungsberechtigung nachzuweisen.<br />

Bei Vorsorgevollmachten genügt eine Vollmacht, die<br />

allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers<br />

umfasst.<br />

2 Zeichnungsberechtigung<br />

Z 32 (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen<br />

ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung<br />

erteilen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich<br />

zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen<br />

über die Kontoforderung befugt.<br />

(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst<br />

auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der<br />

vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz<br />

erhobenen Anlageziels des Depotinhabers<br />

zu kaufen und verkaufen.<br />

E BESONDERE KONTOARTEN<br />

1 Subkonto<br />

Z 33 Zu einem Konto können Subkonten geführt<br />

werden. Selbst wenn diese mit einer Subbezeichnung<br />

versehen werden, ist dem Kreditinstitut gegenüber<br />

ausschließlich der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.<br />

2 Treuhandkonto<br />

Z 34 Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber<br />

ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber<br />

berechtigt und verpflichtet.<br />

3 Gemeinschaftskonto<br />

Z 35 (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber<br />

eröffnet werden (Gemeinschaftskonto).<br />

Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen<br />

Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen,<br />

können nur von allen Inhabern gemeinsam<br />

vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber<br />

kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen.<br />

(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle<br />

Inhaber zur ungeteilten Hand.<br />

(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so<br />

ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die<br />

Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung<br />

umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen<br />

der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz<br />

erhobenen gemeinsamen Anlageziels<br />

aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen.<br />

Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen<br />

Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet;<br />

in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam<br />

berechtigt.<br />

(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem<br />

einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden.<br />

Z 36 entfällt<br />

4 Fremdwährungskonto<br />

Z 37 (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein<br />

Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der<br />

betreffenden ausländischen Währung diesem Konto<br />

gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender<br />

Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto,<br />

so darf das Kreditinstitut Geldbeträge<br />

in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher<br />

gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer<br />

Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum<br />

Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer<br />

Währung zur Verfügung des Kreditinstituts<br />

steht und von diesem verwertet werden kann.<br />

(2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung<br />

tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens<br />

alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und<br />

Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene<br />

Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden<br />

Währung durch von dem Kreditinstitut nicht<br />

zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft.<br />

F KONTOABSCHLÜSSE UND DEPOTAUF-<br />

STELLUNGEN<br />

Z 38 (1) Mangels anderer Vereinbarung schließt das<br />

Kreditinstitut Konten vierteljährlich ab. Die im Vierteljahr<br />

jeweils angefallenen Zinsen und Entgelte sind<br />

Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiter<br />

verzinst wird („Zinseszinsen“). Depotaufstellungen<br />

werden einmal jährlich erteilt.<br />

(2) Das Kreditinstitut hält dem Kunden den Kontoauszug<br />

mit dem Rechnungsabschluss/die Depotaufstellung<br />

bei der konto-/depotführenden Stelle bereit.<br />

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

IV GIROVERKEHR<br />

A ÜBERWEISUNGSAUFTRÄGE<br />

Z 39 (1) Überweisungsaufträge sollen das Empfängerkreditinstitut,<br />

die Kontonummer und den vollständigen<br />

Kontowortlaut des Begünstigten enthalten.<br />

(2) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck<br />

ist für das Kreditinstitut unbeachtlich.<br />

(3) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags<br />

durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei<br />

Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.<br />

(4) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags<br />

nur dann verpflichtet, wenn<br />

dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige<br />

Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen)<br />

vorhanden ist.<br />

B GUTSCHRIFTEN UND STORNORECHT<br />

Z 40 (1) Bei aufrechtem Kontovertrag ist das Kreditinstitut<br />

verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge<br />

für den Kunden entgegenzunehmen und seinem<br />

Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des<br />

Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge<br />

für den Kunden entgegenzunehmen, soweit<br />

Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.<br />

Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag<br />

zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch<br />

Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Begünstigten<br />

ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts<br />

anderes ergibt.<br />

(2) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund<br />

eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit<br />

stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut<br />

die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm<br />

die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig<br />

nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen<br />

Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno<br />

nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno,<br />

kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen<br />

Beträge verweigern.<br />

C GUTSCHRIFT EINGANG VORBEHALTEN<br />

Z 41 (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es<br />

auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere<br />

im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und<br />

anderen Wertpapieren, Lastschriften etc), dem Konto<br />

des Kunden gut, bevor der einzuziehende Betrag<br />

beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies<br />

nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des<br />

gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut.<br />

Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag<br />

beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.<br />

(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt,<br />

die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig<br />

zu machen, wenn der Einzug gescheitert ist<br />

oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines<br />

Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder<br />

anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut<br />

die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den<br />

einzuziehenden Betrag nicht erlangen wird.<br />

(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden,<br />

wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen<br />

wurde und nach dem ausländischen Recht<br />

oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten<br />

getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem<br />

Kreditinstitut rückbelastet wird.<br />

(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut<br />

auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die<br />

gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt<br />

wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.<br />

D BELASTUNGSBUCHUNGEN<br />

Z 42 (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen<br />

erst dann als Mitteilung über die<br />

Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung<br />

nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen<br />

(Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember<br />

gelten nicht als Bankwerktage) rückgängig gemacht<br />

wird.<br />

(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen<br />

sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung<br />

auf dem bezogenen Konto des Kunden<br />

nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig<br />

gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut<br />

hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung<br />

verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.<br />

V ENTGELTE FÜR LEISTUNGEN UND AUF-<br />

WANDERSATZ<br />

A ENTGELT<br />

1 Grundsatz der Entgeltlichkeit<br />

Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine<br />

Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen,<br />

Gebühren und Provisionen, zu verlangen.<br />

(2) Dies gilt auch für zweckmäßige Leistungen, die<br />

ohne Auftrag, aber im Notfall oder zum Vorteil des<br />

Kunden durchgeführt werden oder im Zusammenhang<br />

mit der Abwicklung der Verlassenschaft des<br />

Kunden vom Kreditinstitut erbracht werden.<br />

2 Höhe der Entgelte<br />

Z 44 Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch<br />

auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe<br />

das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen<br />

in einem Preisaushang festlegen wird. Die gesetzliche<br />

Verpflichtung zum Ausweis dieser Entgelte in<br />

einem Verbraucherkreditvertrag oder Verbrauchergirokontovertrag<br />

bleibt unberührt.<br />

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

3 Änderung der Entgelte für Dauerleistungen<br />

Z 45 (1)Das Kreditinstitut kann gegenüber Unternehmern<br />

Entgelte für Dauerleistungen (Zinsen, Kontoführungsgebühr<br />

etc.) unter Berücksichtigung aller in<br />

Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung<br />

der gesetzlichen Rahmenbedingungen,<br />

Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt,<br />

Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen<br />

des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen<br />

des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem<br />

Ermessen ändern.<br />

(2) Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern kann das<br />

Entgelt für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen<br />

gemäß einer im Vertrag oder im Preisaushang<br />

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der<br />

Vereinbarung dieser Bestimmungen enthaltenen Anpassungsklausel<br />

geändert werden. Die gesetzliche<br />

Verpflichtung zum Ausweis dieser Anpassungsklausel<br />

in einem Verbraucherkreditvertrag bleibt unberührt.<br />

(3) Über Absatz 2 hinausgehende Änderungen des<br />

Leistungsumfanges oder der Entgelte müssen zwischen<br />

Kreditinstitut und Verbraucher vereinbart werden.<br />

Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstitutes<br />

an den Kunden und durch Nichterhebung<br />

eines Widerspruches durch den Kunden erfolgen,<br />

wobei folgende Form eingehalten werden muss:<br />

Änderungen des Leistungsumfanges oder der Entgelte<br />

erlangen nach Ablauf der 6. Woche ab Erhalt des<br />

Angebotes Rechtsgültigkeit, sofern nicht bis zum<br />

Ablauf der 6. Woche ab Erhalt des Angebotes ein<br />

schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut<br />

einlangt. Das Angebot an den Kunden kann in<br />

jeder Form erfolgen, die mit dem Kunden im Rahmen<br />

der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.<br />

Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über<br />

den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen<br />

des Kreditinstitutes (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug)<br />

gilt auch für das Angebot über Änderungen<br />

des Leistungsumfanges oder der Entgelte.<br />

Das Kreditinstitut wird den Kunden in dem Angebot<br />

darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen<br />

nach Ablauf von 6 Wochen ab Erhalt des Angebotes<br />

als Zustimmung zur Änderung gilt.<br />

B AUFWANDERSATZ<br />

Z 46 (1) Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung<br />

mit ihm entstehenden, notwendigen<br />

und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen<br />

und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren,<br />

Steuern, Porti, Kosten für Versicherung,<br />

Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche<br />

Beratung, Telekommunikation<br />

sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder<br />

Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut<br />

eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung<br />

nicht durchführen oder muss es aufgrund von<br />

Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig<br />

werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen<br />

pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.<br />

(2) Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne<br />

Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung<br />

stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich<br />

eine Einzelaufstellung verlangt.<br />

VI SICHERHEITEN<br />

A BESTELLUNG UND VERSTÄRKUNG VON<br />

SICHERHEITEN<br />

1 Anspruch auf Bestellung<br />

Z 47 Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle<br />

Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung<br />

die Bestellung angemessener Sicherheiten<br />

innerhalb angemessener Frist verlangen, und<br />

zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet<br />

oder noch nicht fällig sind.<br />

2 Veränderung des Risikos<br />

Z 48 (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder<br />

bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung<br />

der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist<br />

das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung<br />

von Sicherheiten innerhalb angemessener<br />

Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der<br />

Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern<br />

drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich<br />

wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern<br />

drohen.<br />

(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche<br />

die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.<br />

B PFANDRECHT DES KREDITINSTITUTS<br />

1 Umfang und Entstehen<br />

Z 49 (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein<br />

Pfand-recht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die<br />

in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.<br />

(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an<br />

allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber<br />

dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen<br />

dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so<br />

erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen<br />

Wert-papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.<br />

Z 50 (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des<br />

Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung,<br />

auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet<br />

oder noch nicht fällig sind.<br />

(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der<br />

Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut,<br />

sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1<br />

bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren<br />

Entstehens solcher Ansprüche.<br />

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

2 Ausnahmen vom Pfandrecht<br />

Z 51 (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen<br />

und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des<br />

Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten<br />

Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die<br />

Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels,<br />

sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung.<br />

Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung<br />

aufrecht ist.<br />

(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden<br />

Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten<br />

Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen,<br />

solange dem Kunden keine Mitteilung des<br />

Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes<br />

zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens<br />

gilt nicht als Disposition des Kunden.<br />

(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf<br />

Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des<br />

Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich<br />

offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden<br />

in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.<br />

C FREIGABE VON SICHERHEITEN<br />

Z 52 Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut<br />

Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein<br />

berechtigtes Sicherungsinteresse hat.<br />

D VERWERTUNG VON SICHERHEITEN<br />

1 Verkauf<br />

Z 53 Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis<br />

haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf<br />

zu diesem Preis verwerten.<br />

Z 54 Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis<br />

haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen<br />

schätzen lassen. Das Ergebnis der<br />

Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen<br />

mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener<br />

Frist einen Kaufinteressenten namhaft<br />

zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest<br />

den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut<br />

bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der<br />

Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der<br />

Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten<br />

nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt,<br />

die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest<br />

zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös<br />

dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein<br />

allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.<br />

2 Exekution und außergerichtliche Versteigerung<br />

Z 55 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit<br />

exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen<br />

Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich<br />

versteigern zu lassen.<br />

3 Einziehung<br />

Z 56 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit<br />

bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in<br />

Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten<br />

Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die<br />

Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung<br />

bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust<br />

der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren<br />

Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der<br />

Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren.<br />

Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene<br />

Beträge treten als Pfand an die Stelle der<br />

eingezogenen Forderung.<br />

(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für<br />

Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die<br />

als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt<br />

wurden.<br />

4 Zulässigkeit der Verwertung<br />

Z 57 Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht<br />

sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit<br />

durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein<br />

oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung<br />

vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert<br />

ist.<br />

E ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT<br />

Z 58 Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen<br />

an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung<br />

entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch<br />

wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis<br />

beruhen. Die Z 50 und 51 gelten entsprechend.<br />

VII AUFRECHNUNG UND VERRECHNUNG<br />

A AUFRECHNUNG<br />

1 Durch das Kreditinstitut<br />

Z 59 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen<br />

sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie<br />

pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des<br />

Kunden ihm gegenüber aufzurechnen.<br />

(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden<br />

Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden<br />

zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten<br />

durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung<br />

zugegangen ist. Eine Pfändung des<br />

Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.<br />

2 Durch den Kunden<br />

Z 60 Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten<br />

durch Aufrechnung aufzuheben, wenn<br />

das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist, oder die Forderung<br />

des Kunden in Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit<br />

steht oder gerichtlich festgestellt oder<br />

vom Kreditinstitut anerkannt worden ist.<br />

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

B VERRECHNUNG<br />

Z 61 Das Kreditinstitut kann abweichend von den<br />

Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst<br />

insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts<br />

anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt<br />

wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die<br />

Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung,<br />

wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen<br />

eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.<br />

BESONDERE GESCHÄFTSARTEN<br />

I HANDEL IN WERTPAPIEREN UND ANDEREN<br />

WERTEN<br />

A ANWENDUNGSBEREICH<br />

Z 62 Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für<br />

Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht<br />

verbrieft sind.<br />

B DURCHFÜHRUNG<br />

Z 63 (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden<br />

zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der<br />

Regel als Kommissionär aus.<br />

(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen<br />

einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag<br />

ab.<br />

(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur<br />

Durchführungspolitik des Kreditinstitutes, auf deren<br />

Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung<br />

- die Aufträge des Kunden durchführen wird.<br />

Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik<br />

wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.<br />

(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge<br />

zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch<br />

teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige<br />

Durchführung nicht zulässt.<br />

C USANCEN AM AUSFÜHRUNGSORT<br />

Z 64 Für die Ausführung sind die am Ausführungsort<br />

geltenden Rechtsvorschriften und Usancen maßgebend.<br />

D ZEITLICHE DURCHFÜHRUNG<br />

Z 65 Ist der Auftrag für eine taggleiche Ausführung<br />

nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung<br />

im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes<br />

möglich ist, so wird er für den nächsten<br />

Börsetag vorgemerkt.<br />

E FEHLENDE DECKUNG<br />

Z 66 (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von<br />

Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen,<br />

wenn keine entsprechende Deckung vorhanden<br />

ist.<br />

(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche<br />

Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht<br />

erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des<br />

Auftrages nur bei Deckung wünscht.<br />

(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung<br />

an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf<br />

Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein<br />

Glattstellungsgeschäft abzuschließen.<br />

F AUSLANDSGESCHÄFTE<br />

Z 67 Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung<br />

der Wertpapiere gutgeschrieben (Wertpapierrechnung),<br />

so entspricht der Anspruch des Kunden gegen<br />

das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut<br />

auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut<br />

für seine Kunden gehaltenen Bestand an<br />

Wertpapieren der selben Art im Ausland entsprechend<br />

den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen<br />

hält.<br />

G GESCHÄFTE IN AKTIEN<br />

Z 68 Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige<br />

Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut<br />

weder für die Ausgabe der Stücke seitens der<br />

Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung<br />

der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.<br />

II VERWAHRUNG VON WERTPAPIEREN UND<br />

ANDEREN WERTEN<br />

A DEPOTVERWAHRUNG<br />

Z 69 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte<br />

Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.<br />

(2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im<br />

Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und<br />

im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland<br />

aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen<br />

lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter<br />

dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter<br />

dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers<br />

(„nominee“) eintragen zu lassen.<br />

(3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer<br />

nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers.<br />

Seite 14 von 26


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

B EINLÖSUNG VON WERTPAPIEREN, BOGEN-<br />

ERNEUERUNG, VERLOSUNG, KÜNDIGUNG<br />

Z 70 (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der<br />

fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine<br />

und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn-<br />

und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut<br />

ohne besonderen Auftrag.<br />

(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige<br />

Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere<br />

überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen<br />

hierüber im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder<br />

im „Mercur“ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen.<br />

Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte<br />

Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine<br />

ein.<br />

(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegen<br />

bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer.<br />

Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist das<br />

Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung<br />

gutgebrachter, insbesondere auch<br />

verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen;<br />

das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung,<br />

welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen<br />

sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere<br />

mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung<br />

und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies<br />

nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre<br />

nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger<br />

Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere<br />

vorzugehen und wären hierbei die einzelnen<br />

Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar,<br />

dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst<br />

werden, durch Verlosung zu ermitteln.<br />

C PRÜFUNGSPFLICHT DES KREDITINSTITUTS<br />

Z 71 Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten,<br />

Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird<br />

einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut<br />

von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden<br />

inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung<br />

auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung<br />

von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.<br />

D BENACHRICHTIGUNG VOM UMTAUSCH UND<br />

VON SONSTIGEN MASSNAHMEN<br />

Z 72 Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung,<br />

Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung<br />

von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung,<br />

Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot,<br />

Arrosion und sonstige wichtigen, die Wertpapiere<br />

betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut,<br />

wenn hierüber eine Bekanntmachung im<br />

„Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder<br />

dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder<br />

vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt,<br />

den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der<br />

Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das<br />

Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung<br />

des Kundeninteresses handeln, insbesondere<br />

sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen<br />

Zeitpunkt verwerten.<br />

III HANDEL IN DEVISEN UND VALUTEN<br />

A ART DER DURCHFÜHRUNG<br />

Z 73 Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut<br />

mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird<br />

vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär<br />

für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft<br />

im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren<br />

getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein<br />

allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen<br />

Anzeige gemäß § 405 HGB.<br />

B TERMINGESCHÄFTE<br />

Z 74 (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut<br />

vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit<br />

den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden<br />

geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten<br />

Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht<br />

erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest,<br />

dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen<br />

wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor<br />

der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs<br />

ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.<br />

(2) Das Kreditinstitut ist – auch ohne vorherige Vereinbarung<br />

– berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko<br />

zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach<br />

fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage<br />

des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist<br />

mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen.<br />

An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein<br />

Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die<br />

Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt,<br />

zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft<br />

abzuschließen.<br />

(3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Absatz 1 oder 2<br />

ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende<br />

Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des<br />

Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.<br />

IV FREMDWÄHRUNGSKREDITE<br />

Z 75 Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt<br />

in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut<br />

gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung<br />

gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut<br />

teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten<br />

herangezogen werden. Das Kreditinstitut<br />

ist auch berechtigt, einen in fremder Währung<br />

Seite 15 von 26


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />

aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den<br />

Kunden in inländische Währung umzuwandeln,<br />

wenn<br />

- sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung<br />

das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut<br />

innerhalb angemessener Frist keine ausreichende<br />

Sicherstellung erlangt oder<br />

- aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut<br />

nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung<br />

in der fremden Währung nicht mehr<br />

möglich ist oder<br />

- der Kredit zur Gänze zur Rückzahlung fällig ist<br />

und trotz Mahnung nicht zurückgeführt wird.<br />

V INKASSO UND DISKONTGESCHÄFT, WECH-<br />

SEL- UND SCHECKVERKEHR<br />

A ANWENDUNGSBEREICH<br />

Z 76 Diese Bedingungen gelten für Wechsel,<br />

Schecks und sonstige Einzugspapiere (wie kaufmännische<br />

Anweisungen und Verpflichtungsscheine).<br />

B INKASSO ODER ANKAUF<br />

Z 77 Derartige Papiere werden vom Kreditinstitut<br />

grundsätzlich zum Inkasso hereingenommen, außer<br />

es wurde deren Ankauf (Diskontierung) vereinbart.<br />

C RECHTZEITIGKEIT DER AUFTRÄGE<br />

Z 78 Aufträge zum Inkasso müssen so rechtzeitig<br />

eingehen, dass sie im regelmäßigen Geschäftsgang<br />

ohne Zuhilfenahme von besonderen Eilmitteln ausgeführt<br />

werden können.<br />

D RECHTE UND PFLICHTEN DES KREDITIN-<br />

STITUTS<br />

Z 79 Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut<br />

in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den<br />

Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich<br />

aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten;<br />

bei auf fremde Währung lautenden Papieren<br />

trägt der Kunde auch das Kursrisiko.<br />

Z 80 In diesen Fällen sowie bei Rückbelastungen<br />

von „Eingang vorbehalten“-Gutschriften (Z 41)<br />

verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen<br />

Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit<br />

Nebenforderungen gegen den Kunden und jeden aus<br />

dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines<br />

aus einer solchen Rückbelastung entstandenen<br />

Schuldsaldos.<br />

Z 81 Das Kreditinstitut kann vom Kunden die Übertragung<br />

der dem Papier oder seinem Erwerb durch<br />

den Kunden zugrunde liegenden Forderung sowie<br />

aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den<br />

zugrunde liegenden Geschäften einschließlich der<br />

damit zusammenhängenden Sicherheiten verlangen.<br />

Das Kreditinstitut braucht bei ihm zahlbar gestellte<br />

Papiere nur einzulösen, wenn ein Auftrag des Kunden<br />

rechtzeitig eingegangen und hinreichende Deckung<br />

vorhanden ist.<br />

Seite 16 von 26


PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />

STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />

Preisgrundlage ist der Kurswert, alle Preise netto, da umsatzsteuerfrei. % Minimumspesen<br />

D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />

Festverzinsliche Wertpapiere – Börsegeschäfte Kauf / Verkauf<br />

Börse Wien 0,70% Minimum EUR 36,00<br />

BA-CA Eigene Emissionen 1<br />

0,70% Minimum EUR 22,00<br />

Börsen Ausland 0,90% Minimum EUR 80,00<br />

Festverzinsliche Wertpapiere in Emission analog Kaufspesen, wenn nicht anders verlautbart<br />

BA-CA Eigene Emissionen 1 – Kauf im Ersterwerb franko franko<br />

Festverzinsliche Wertpapiere - Bezug, Optionsausübung, Annahme Rückkaufangebot<br />

Inländischer Emittent 0,70% Minimum EUR 36,00<br />

Ausländischer Emittent 0,70% Minimum EUR 60,00<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe<br />

Aktien, Investmentzertifikate und Optionsscheine –<br />

Börsegeschäfte Kauf / Verkauf<br />

Börse Wien 1,10% Minimum EUR 36,00<br />

Aktien der HVB AG 1,10% Minimum EUR 22,00<br />

Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG 0,70% Minimum EUR 22,00<br />

BA-CA-Immobilien-Wertpapiere 2<br />

0,70% Minimum EUR 22,00<br />

Börsen Euroländer 3 , Großbritannien, Schweden, Dänemark 1,50% Minimum EUR 80,00<br />

Börsen USA, Schweiz 1,50% Minimum EUR 120,00<br />

Börsen sonstiges Ausland 2,00% Minimum EUR 120,00<br />

Aktien und Optionsscheine - Zeichnung analog Kaufspesen, wenn nicht anders verlautbart<br />

Aktien - Bezug, Optionsausübung, Annahme Rückkaufangebot<br />

Inländischer Emittent 1,10% Minimum EUR 36,00<br />

Ausländischer Emittent 1,10% Minimum EUR 60,00<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe<br />

Kauf / Verkauf Bezugsrechte in- und ausländische Börsen 1,10% kein Minimum<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe<br />

Aktien - Liquidationszahlungen 0,40% D Minimum EUR 7,27<br />

Investmentzertifikate - Kauf / Switch<br />

Investmentzertifikate Pioneer Investments, Real Invest Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />

Investmentzertifikate Inland Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />

Investmentzertifikate Ausland Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />

Investmentzertifikate Ausland ohne Ausgabeaufschlag 0,75% kein Minimum<br />

Investmentzertifikate - Verkauf / Switch<br />

Investmentzertifikate Pioneer Investments 4 , Real Invest 0,75% Minimum EUR 22,00<br />

Investmentzertifikate Inland 0,75% Minimum EUR 36,00<br />

Investmentzertifikate Ausland 0,75% Minimum EUR 60,00<br />

WertpapierPlan<br />

Kauf Anleihen franko kein Minimum<br />

Verkauf Anleihen 0,70% kein Minimum<br />

Kauf / Verkauf Aktien 1,10% kein Minimum<br />

Kauf Investmentzertifikate Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />

Verkauf Investmentzertifikate 0,75% kein Minimum<br />

Devisenkommission 0,30% Minimum EUR 4,00<br />

1<br />

BA-CA Anleihen, Obligationen, Pfandbriefe und BA-CA Wohnbauanleihen.<br />

2<br />

BA-CA Real Invest Wohnbau Gewinnscheine, CA-Immobilien Anlagen AG.<br />

3<br />

Ausnahme: Slowenien.<br />

4<br />

Ausnahme: PIA Euro Cash franko.<br />

Seite 17 von 26


PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />

STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />

U - Aufschlag von 20 % USt.<br />

D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />

Inlandsverwahrung<br />

Sammelverwahrung (SV)<br />

Streifbandverwahrung (ST)<br />

Auslandsverwahrung<br />

Wertpapierrechnung (WR)<br />

Erlag von Wertpapieren je Position franko franko<br />

zuzüglich Fremdkosten EUR 25,00 U<br />

Versand- und Versicherungspauschale EUR 20,50 U<br />

Swift Gebühr EUR 7,27 U<br />

Ausfolgung von Wertpapieren je Position EUR 15,17 U D EUR 34,15 U D<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U in voller Höhe U<br />

Versand- und Versicherungspauschale EUR 20,50 U EUR 20,50 U<br />

Swift-Gebühr EUR 7,27 U<br />

Depoteingang von Fremdinstituten franko franko<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U in voller Höhe U<br />

Depotübertrag innerhalb BA-CA je Position franko franko<br />

Depotübertrag an Fremdinstitute je Position<br />

Übertrag an ein inländisches Institut EUR 13,10 U D EUR 29,07 U D<br />

Übertrag an ein ausländisches Institut EUR 13,10 U D EUR 29,07 U D<br />

zuzüglich Fremdkosten (in- und ausländisches Institut) EUR 30,00 U<br />

Lagerstellenumlegung auftrags Kundenwunsch je Position EUR 55,00 U<br />

Inländische<br />

Emittenten<br />

Ausländische<br />

Emittenten<br />

Inkasso von Kupon- und Tilgungserlösen / Depotwerte franko 0,25% MIN EUR 1,45 U D<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />

Überweisung von Kupon- und Tilgungserlösen an fremde Kreditinstitute EUR 3,63 EUR 3,63<br />

Devisenkommission bei Konvertierungen in voller Höhe in voller Höhe<br />

Auslandsüberweisungsspesen in voller Höhe in voller Höhe<br />

Inkasso von Kupon- und Tilgungserlösen / Effektive Stücke franko 2 % vom Erlös U<br />

MIN EUR 60,00 U<br />

MAX EUR 500,00 U<br />

Versand- und Versicherungskosten der OeKB in voller Höhe U<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />

Kuponbogenbesorgung und Umtausch / Effektive Stücke<br />

BA-CA ist Hauptzahlstelle franko<br />

BA-CA ist nicht Hauptzahlstelle EUR 0,73 pro Blatt Minimum EUR 7,27 U<br />

Versand- und Versicherungskosten in voller Höhe U<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />

Überprüfung von effektiven Stücken EUR 150,00 U EUR 300,00 U<br />

Stimmkartenbesorgung je Karte<br />

(sofern die betreffende AG die Kosten nicht übernimmt) EUR 6,27 U D EUR 31,33 U D<br />

zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />

Erträgnisinformation EUR 3,79 U D<br />

Erträgnisaufstellung Grundgebühr EUR 11,38 U D<br />

je Position EUR 2,28 U D<br />

Umstellung von KESt/EU-QuSt-frei auf KESt/EU-QuSt-pflichtig und umgekehrt<br />

Abgrenzung je Position EUR 3,79 U D<br />

Finanzamtsbestätigung<br />

je ausgestellter Hinterlegungsbestätigung bzw. Entnahmemeldung EUR 7,59 U D<br />

Stundensatz für zusätzliche separate Leistungen EUR 82,00 U<br />

Seite 18 von 26


PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />

STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />

Depotführung<br />

Ab 31.03.2001 erfolgt die Berechnung und Anlastung der Depotgebühren und Plandepotgebühren quartalsweise (1/4 des Jahresbetrages)<br />

im nachhinein jeweils auf Basis des Kurswertes zum Stichtag per Quartalsende.<br />

U - Aufschlag von 20 % USt.<br />

D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />

BA-CA eigene<br />

Emissionen 1<br />

Fremde<br />

Emissionen<br />

Depotführung<br />

Sammelverwahrung 0,21% U D<br />

Fremde Emissionen Inland 0,25% U D<br />

Fremde Emissionen Ausland 0,50% U D<br />

Streifbandverwahrung 0,50% U D 0,50% U D<br />

Wertpapierrechnung 0,50% U D 0,50% U D<br />

Aktien der HVB AG, Hypo Real Estate Holding AG franko franko<br />

Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG, BA-CA Kassenobligation franko<br />

Investmentzertifikate der Pioneer Investments Group 0,21% U D<br />

Mindestgebühren pro Jahr<br />

je Wertpapierposition EUR 3,63 U D<br />

je Wertpapierdepot EUR 22,76 U D<br />

Depotführung für bis zum 30.06.2002 in der Bank Austria eröffnete Depots<br />

Sammelverwahrung 0,21% U D<br />

Fremde Emissionen Inland 0,25% U D<br />

Fremde Emissionen Ausland 0,50% U D<br />

Streifbandverwahrung 0,36% U D 0,44% U D<br />

Wertpapierrechnung<br />

in EUR 0,26% U D 0,50% U D<br />

nicht EUR 0,50% U D 0,50% U D<br />

Aktien der HVB AG, Hypo Real Estate Holding AG franko franko<br />

Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG, BA-CA Kassenobligation franko<br />

Investmentzertifikate der Pioneer Investments Group 0,21% U D<br />

Mindestgebühren pro Jahr<br />

je Wertpapierposition EUR 3,42 U D<br />

je Wertpapierdepot legitimiert EUR 24,71 U D<br />

je Wertpapierdepot anonym und Nummernkonto EUR 37,96 U D<br />

WertpapierPlan - Führung<br />

Plandepotgebühr p.a. für bis zum 18.09.2005 eröffnete WertpapierPläne 0,156% Minimum EUR 3,63 U D<br />

Plandepotgebühr p.a. für ab 19.09.2005 eröffnete WertpapierPläne (BA-CA) 0,210% Minimum EUR 3,63 U D<br />

Plandepotgebühr p.a. für ab 19.09.2005 eröffnete WertpapierPläne (nicht BA-CA) 0,300% Minimum EUR 3,63 U D<br />

Plandepotauszug franko<br />

Erstellung von zusätzlichen Depotverzeichnissen<br />

je Depot mit Dauerauftrag zu Monatsultimo EUR 10,00 U<br />

je Depot und Termin nicht zu Monatsultimo je Position EUR 1,50 Minimum EUR 15,00 U<br />

je Depot und Termin nachträgliche Erstellung je Position EUR 1,50 Minimum EUR 15,00 U<br />

Kopien von Depotverzeichnissen<br />

8 Quartale retour je Auftrag und Depot EUR 10,00 U<br />

mehr als 8 Quartale retour je Auftrag und Depot EUR 15,00 U<br />

mehr als 8 Quartale retour zuzüglich je kopierter Seite EUR 1,00 U<br />

Evidenzspesen für Sperren EUR 70,00 U<br />

Verlassenschaften, Barwertanfragen je Position EUR 2,00 Minimum EUR 15,00 U<br />

1 BA-CA Anleihen, Obligationen, Pfandbriefe und BA-CA Wohnbauanleihen; BA-CA Real Invest Wohnbau Gewinnscheine;<br />

CA-Immobilien Anlagen AG; Investmentzertifikate Pioneer Investments Group, Real Invest.<br />

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PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />

STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />

U - Aufschlag von 20 % USt. % Minimumspesen<br />

D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />

BA-CA Erfolgsanlage - Vorzeitige Rücklösung - Kursabschlag<br />

BA-CA Kassenobligation (BA-Kassenobligation, CA-Kassenobligation) 0,75%<br />

„BA-CA Tafelgeschäft“ - Vorzeitige Rücklösung<br />

Bank Austria Creditanstalt Bond (Bank Austria Bond, CA-Prämienobligation) 1,25%<br />

"USD-Floating-Rate-Notes" Bearbeitungsgebühr<br />

vierteljährlich bei Kupongutschrift vom Nominale<br />

von USD 5.000,- bis USD 99.000,- 0,75% p.a. U D<br />

von USD 100.000,- bis USD 249.000,- 0,50% p.a. U D<br />

ab USD 250.000,- 0,25% p.a. U D<br />

Wertpapier-Verrechnungskonten<br />

Die Berechnung und Anlastung erfolgt quartalsweise.<br />

Kontoführung<br />

Deviseninländer Devisenausländer<br />

Nummernkonto EUR 154,64 p.a. D EUR 214,76 p.a. D<br />

Konto für Wertpapierdepot EUR 46,80 p.a. D<br />

Kontoführung für bis zum 18.05.2002 in der Bank Austria eröffnete Konten<br />

Nummernkonto EUR 78,04 p.a. D EUR 117,08 p.a. D<br />

Wertpapierdepot-Verrechnungskonto franko<br />

Wertpapier-Sparen Kontoführungsprovision EUR 15,60 p.a. D<br />

Kontoführung für bis zum 10.08.2002 in der Creditanstalt eröffnete Konten<br />

Nummernkonto (Anlastung erfolgt jährlich) EUR 117,08 p.a. D EUR 195,12 p.a. D<br />

Konto für Wertpapierdepot EUR 46,80 p.a. D<br />

Konto für anonymes Wertpapierdepot (EKG) EUR 32,70 p.a. D<br />

„Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“<br />

Das Entgelt für Leistungen, die das Kreditinstitut im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem Kunden dauernd oder wiederkehrend erbringt<br />

(Dauerleistungen), wird entsprechend der Entwicklung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex<br />

2000 oder des an seine Stelle tretenden Index (VPI) angepasst.<br />

Die Anpassung der Entgelte erfolgt einmal jährlich am 01.04. eines jeden Kalenderjahres. Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen,<br />

in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt des VPI für<br />

das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung verändert hat.<br />

Im Falle einer Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI kann das Kreditinstitut von einer Änderung des Entgelts absehen. Dadurch verzichtet<br />

aber das Kreditinstitut nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI in den Folgejahren bei der Anpassung<br />

des Entgeltes zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn Erhöhungen des Jahresdurchschnittes des VPI nicht zur Gänze als Basis für<br />

eine Anhebung der Entgelte herangezogen werden.<br />

Hinweis:<br />

Die obige Entgeltanpassungsklausel wird dann angewendet, wenn dies aufgrund von Verträgen oder Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.<br />

Auf Ziffer 45 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria Creditanstalt AG wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

Seite 20 von 26


BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />

ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />

ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />

ErfolgsKonto Gold pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 41,48 D<br />

beinhaltet folgende Leistungen:<br />

• Kontoführung<br />

• alle Buchungen<br />

• EinkaufsReserve<br />

• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />

• alle Dauerauftragsänderungen und –löschungen<br />

• günstigere Habenverzinsung<br />

• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />

• 1 Diners Club Card<br />

• 1 VISA Classic Card (mit Versicherungsschutz)<br />

• 1 OnlineB@nking im Internet<br />

• 1 TelefonB@nking<br />

• 24h ServiceLine<br />

• BonuspunkteProgramm *)<br />

• FinanzCheck<br />

• 1 BA-CA Ticketing<br />

• Ermäßigte Bearbeitungsgebühr bei Privatfinanzierungen<br />

ErfolgsKonto Premium pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 35,43 D<br />

beinhaltet folgende Leistungen:<br />

• Kontoführung<br />

• alle Buchungen<br />

• EinkaufsReserve<br />

• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />

• alle Dauerauftragsänderungen und –löschungen<br />

• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />

• 1 VISA Classic Card (mit Versicherungsschutz)<br />

• 1 OnlineB@nking im Internet<br />

• 1 TelefonB@nking<br />

• 24h ServiceLine<br />

• BonuspunkteProgramm **)<br />

• FinanzCheck<br />

• 1 BA-CA Ticketing<br />

*) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 1.4.2007<br />

**) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 01.11.2004<br />

Seite 21 von 26


BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />

ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />

ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />

ErfolgsKonto Plus pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 24,39 D<br />

beinhaltet folgende Leistungen:<br />

• Kontoführung<br />

• alle Buchungen<br />

• EinkaufsReserve<br />

• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />

• alle Dauerauftragsänderungen und –löschungen<br />

• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />

• 1 VISA Classic Card (ohne Versicherungsschutz) oder<br />

1 Bank Austria Creditanstalt MasterCard (ohne Versicherungsschutz)<br />

• 1 OnlineB@nking im Internet<br />

• 1 TelefonB@nking<br />

• 24h ServiceLine<br />

• BonuspunkteProgramm **)<br />

• FinanzCheck<br />

• 1 BA-CA Ticketing<br />

ErfolgsKonto pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 13,97 D<br />

beinhaltet folgende Leistungen:<br />

• Kontoführung<br />

- alle Habenbuchungen<br />

-) alle elektronischen Sollbuchungen wie z.B.: Daueraufträge, Lastschriften,<br />

Bankomat-, GAA-Umsätze, ElectronicBanking-Umsätze….<br />

(ausgenommen Auslandsumsätze, OnlineTrader- Umsätze***)<br />

• EinkaufsReserve<br />

• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />

• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />

• 1 OnlineB@nking im Internet<br />

• 1 TelefonB@nking<br />

• 24h ServiceLine<br />

• BonuspunkteProgramm**)<br />

• ***) händische Sollbuchungen ****) 0,22 D<br />

****) Alle händischen Sollbuchungen (beleghafte Überweisungen, Barauszahlungen an der Kassa, Sammelüberweisungen), sowie elektronische<br />

Sollbuchungen wie Online Trader-Transaktionen, Depotgebührenbelastung und Auslandsumsätze.<br />

**) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 01.11.2004<br />

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BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />

ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />

ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />

StudentenKonto +) kostenlos<br />

beinhaltet folgende Leistungen:<br />

• Kontoführung<br />

• alle Buchungen<br />

• individuelle EinkaufsReserve<br />

• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />

• günstigere Zinssätze<br />

• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />

• 1 OnlineB@nking im Internet<br />

• 1 TelefonB@nking<br />

• 24h ServiceLine<br />

• BonuspunkteProgramm ** )<br />

• gratis Haftpflicht-Versicherung (nur bei Kontoeröffnungen vor dem 12.2.2007)<br />

• 1 BA-CA Ticketing<br />

+) Die Führung von StudentenKonten ist vorgesehen für Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Berufsanwärter max. für die Dauer der<br />

Ausbildung von 3 Jahren. StudentenKonten, deren Inhaber das 30. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch auf Kontokondition eines<br />

ErfolgsKonto umgestellt.<br />

MegaCardKonto ++) kostenlos<br />

beinhaltet folgende Leistungen:<br />

• Kontoführung<br />

• alle Buchungen<br />

• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />

• alle Dauerauftragsänderungen und -löschungen<br />

• günstigere Zinssätze<br />

• 1 MegaCard (inkl. Ticketing)<br />

• 1 OnlineB@nking im Internet<br />

• 1 TelefonB@nking<br />

• 24h ServiceLine<br />

• BonuspunkteProgramm **)<br />

++) Die Führung von MegaCardKonten ist vorgesehen für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. MegaCardKonten, deren Inhaber<br />

das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch auf Kontokondition eines ErfolgsKonto umgestellt.<br />

**) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 01.11.2004<br />

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BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />

ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />

ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />

Kontoinformation<br />

• Selbstbedienungsauszug kostenlos<br />

• Terminauszug (ausgenommen MegaCard-Konto) 1,09 D<br />

• automatischer Duplikatsauszug 0,55 D<br />

• Kontoauszug bei Anfall einer Buchung 0,55 D<br />

• Zusendung des Kontoauszuges bzw. separater SB-Imagebelege Briefporto<br />

Kontoschließung<br />

Saldierspesen 15,00<br />

Kontoführung bei PrivatGiroKonto in EURO und FREMDWÄHRUNG<br />

• Manipulationsgebühr bei Kontoumsätze pro angefangenem Quartal 0,03 % von der größeren<br />

Umsatzseite, min. 15,29 D<br />

Buchungsentgelt Verrechnung pro Umsatz<br />

elektronischer Umsatz (Soll und Haben) 0,33 D<br />

Datenträger-Umsätze (Soll und Haben) 0,40 D<br />

Minimum 1,20 D<br />

Sammelüberweisungen (pro Posten) (Soll) 0,48 D<br />

Minimum 1,44 D<br />

einzeln durchgeführte Geschäftsfälle (Haben) 0,46 D<br />

einzeln durchgeführte Geschäftsfälle (Soll) 0,48 D<br />

Schecks zur Gutschrift (EV-Schecks) (Haben) 1,00 D<br />

Einzahlung Nachttresor (Haben) 8,61 D<br />

Einzahlung Tageslosung (Haben) 6,02 D<br />

durch Bank ausgelöster Umsatz (Soll und Haben) 0,46 D<br />

Minimum Buchungsentgelt pro Quartal 10,14 D<br />

Die Abrechnung der Beträge erfolgt jeweils zum Kurs 31.12. (Stichtag – veröffentlicht auf der<br />

Homepage der OeNB Tabelle „Referenzkurse der EZB-Teil 2“) des Vorjahres am Tag der<br />

Fälligkeit der Gebühren<br />

Kontoschließung<br />

Saldierspesen PrivatGiroKonto (EUR und FW) 15,00<br />

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BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />

ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />

ZINSSATZ / PREIS IN EUR<br />

Habenzinssatz für Kontoeinlagen ab 0,125 % p.a.<br />

Überziehungszinsen bei Verbrauchergirokonten<br />

• Für Überziehungen innerhalb der EinkaufsReserve 9,500 bis 13,250 % p.a. *)<br />

Beispiele:<br />

- für 9,500 % p.a. fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 10,0 %<br />

- für 13,250 % p.a. fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 14,1 %<br />

• Verzugszinssatz (Zinssatz für fälliggestellte Konten) bzw.<br />

Überziehungsprovision (Zinssatz für die EinkaufsReserve vereinbarter Zinssatz +<br />

übersteigende Überziehungen) 5,000 % p.a.<br />

Beispiele:<br />

- für 9,500 % + 5,000 % fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 15,5 %<br />

- für 13,250 % + 5,000 % fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 19,8 %<br />

*) je nach individueller Vereinbarung<br />

Mahnungen<br />

• Erinnerung 20,00<br />

• 1. Mahnung 31,00<br />

• 2. Mahnung 41,00<br />

• Fälligstellung 44,00<br />

Für alle mit „D“ gekennzeichneten Preise gilt folgender Passus:<br />

„Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“<br />

Das Entgelt für Leistungen, die das Kreditinstitut im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem Kunden dauernd oder wiederkehrend erbringt<br />

(Dauerleistungen), wird entsprechend der Entwicklung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex<br />

2000 oder des an seine Stelle tretenden Index (VPI) angepasst.<br />

Die Anpassung der Entgelte erfolgt einmal jährlich am 01.04. eines jeden Kalenderjahres. Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen,<br />

in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt des VPI für<br />

das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung verändert hat.<br />

Im Falle einer Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI kann das Kreditinstitut von einer Änderung des Entgelts absehen. Dadurch verzichtet<br />

aber das Kreditinstitut nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI in den Folgejahren bei der Anpassung<br />

des Entgeltes zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn Erhöhungen des Jahresdurchschnittes des VPI nicht zur Gänze als Basis für<br />

eine Anhebung der Entgelte herangezogen werden.<br />

Hinweis:<br />

Die obige Entgeltanpassungsklausel wird dann angewendet, wenn dies aufgrund von Verträgen oder Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.<br />

Auf Ziffer 45 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria Creditanstalt AG wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

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BEDINGUNGEN DER BA-CA FÜR DIE SELBSTABHOLUNG VON BRIEFEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON BRIEFSCHLIESSFÄ-<br />

CHERN (Fassung August 2002)<br />

1. Das Kreditinstitut ist berechtigt, alle für den Auftraggeber<br />

bestimmten Poststücke, welcher Art<br />

auch immer, nicht durch die Post, sondern am<br />

Schalter bzw. im Schließfach zur Abholung zu hinterlegen.<br />

2. Der Auftrag zu einer solchen Bereithaltung<br />

kann nur in schriftlicher Form mit kontomäßiger<br />

Unterschrift des Konto- bzw. Depotinhabers erfolgen.<br />

3. Mit der Abholung/Abrufung, jedenfalls aber mit<br />

Ablauf von 6 Wochen nach Bereitstellung, tritt die<br />

Wirkung der Zustellung ein und beginnen allfällige<br />

Reklamationsfristen zu den zugestellten Erklärungen<br />

und Nachrichten des Kreditinstitutes zu laufen.<br />

Den Kunden trifft die Obliegenheit der regelmäßigen<br />

Abholung/Abrufung. Als Tag der Bereitstellung<br />

gilt das Datum der in der jeweiligen Sendung<br />

enthaltenen Mitteilung.<br />

4. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die für den Kunden<br />

bestimmten Sendungen aller Art an Verfügungsberechtigte,<br />

Zeichnungsberechtigte und<br />

sonstige Bevollmächtigte auszuhändigen. Alle<br />

Schäden und Nachteile, die sich daraus ergeben,<br />

dass der Kunde durch Nichtabholung der für ihn<br />

bestimmten Sendungen Terminverlust oder sonstige<br />

Fristversäumnisse erleidet, gehen zu Lasten<br />

des Konto- bzw. Depotinhabers.<br />

5. Das Kreditinstitut ist in jedem Fall berechtigt, dem<br />

Kunden alle Sendungen einzeln im Wege der Übermittlung<br />

durch Post oder durch Boten zugehen<br />

zu lassen, wenn es ihr zweckmäßig erscheint.<br />

6. Die abgeholten Sendungen sind vom Übernehmer<br />

sofort auf ihre Adressierung zu prüfen. Sendungen,<br />

die nicht für den Kunden bestimmt sind, sind<br />

an das Kreditinstitut umgehend zurückzusenden<br />

7. Für ein vom Kreditinstitut zur Verfügung gestelltes<br />

Briefschließfach erhält der Kontoinhaber einen<br />

Schlüssel ausgehändigt, welcher Eigentum des<br />

Kreditinstitutes bleibt. Der Schlüssel zum Briefschließfach<br />

ist sorgfältig zu verwahren, bei Abhandenkommen<br />

des Schlüssels ist das Kreditinstitut<br />

sofort zu benachrichtigen; die Anfertigung von<br />

Duplikatsschlüsseln ist nicht gestattet. Bei Verlust<br />

oder Beschädigung des Schlüssels hat der<br />

Schließfachinhaber sämtliche Anschaffungs- bzw.<br />

Reparaturkosten sowie die Kosten einer allenfalls<br />

notwendigen Schlossänderung zu<br />

tragen, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, die<br />

zur Deckung eines Schadenersatzanspruches<br />

dienenden Beträge dem Konto des Schließfachinhabers<br />

anzulasten.<br />

8. Für allfällige Nachteile, die sich aus der Hinterlegung<br />

der Poststücke im Schließfach ergeben<br />

können, gilt das im Punkt 4 Gesagte analog.<br />

9. Der Schließfachinhaber verpflichtet sich, die in<br />

seinem Schließfach hinterlegte Post auf ihre Adressierung<br />

zu prüfen und Poststücke, die irrtümlich<br />

in seinem Schließfach hinterlegt wurden, sofort zurückzugeben.<br />

10. Das Kreditinstitut hat das Recht, alle Sendungen<br />

an den Kunden, die drei Jahre oder länger am<br />

Schalter bzw. in einem Briefschließfach bereitgehalten<br />

und nicht abgeholt wurden, zu vernichten.<br />

Der Kunde hat nach dieser Frist keinen Anspruch<br />

auf die in dieser verflossenen Zeit angefallenen<br />

Konto- bzw. Depotauszüge und auf das dazugehörige<br />

Beleggut sowie auf sonstige Mitteilungen noch<br />

auf Kopien davon, doch kann er gegen Bezahlung<br />

der vorgeschriebenen Kostenersätze eine Konto-<br />

bzw. Depotabschrift anfertigen lassen.<br />

11. Der Konto- bzw. Depotinhaber kann den Auftrag<br />

zur Bereithaltung von Sendungen am Schalter<br />

bzw. in einem Briefschließfach jederzeit in schriftlicher<br />

Form widerrufen. Das Kreditinstitut seinerseits<br />

kann die Vereinbarung mit dem Kunden jederzeit<br />

aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde<br />

die ihn treffenden Verpflichtungen in gröblicher<br />

Weise verletzt.<br />

12. Im Falle des Widerrufes oder der Kündigung sowie<br />

bei Auflösung der Geschäftsverbindung hat der<br />

Konto- bzw. Depotinhaber den ihm übergebenen<br />

Schlüssel zum Briefschließfach oder die ihm allenfalls<br />

zur Verfügung gestellte Ausweiskarte unverzüglich<br />

zurückzustellen.<br />

13. Änderungen dieser Bedingungen durch das<br />

Kreditinstitut werden dem Kunden schriftlich zur<br />

Kenntnis gebracht. Sie gelten als genehmigt, wenn<br />

der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung<br />

schriftlich widerspricht. Das Kreditinstitut wird den<br />

Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der<br />

Änderung der Bedingungen und darauf aufmerksam<br />

machen, dass sein Stillschweigen als Zustimmung<br />

zur Änderung gilt. Ergänzend gelten für<br />

das gegenständliche Vertragsverhältnis die "„Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Bank Austria<br />

Creditanstalt AG“<br />

14. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern kann das<br />

Entgelt für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen<br />

gemäß einer im Vertrag oder im Preisaushang im<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vereinbarung<br />

dieser Bestimmung enthaltenen Anpassungsklausel<br />

geändert werden.<br />

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