Kundeninformation - Capitalberatung
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Mehr Transparenz bei der Geldanlage.<br />
Mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007.
KUNDENINFORMATIONEN
INHALT<br />
ALLGEMEINES ZUM WERTPAPIERAUFSICHTSGESETZ 2007<br />
UNTERNEHMENSPROFIL DER BA-CA FINANZSERVICE<br />
ZUSAMMENFASSUNG DER LEITLINIE FÜR DEN UMGANG MIT<br />
INTERESSENKONFLIKTEN UND OFFENLEGUNG VON VOR-<br />
TEILEN DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH<br />
ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA<br />
PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />
BEIBLATT KONDITIONEN<br />
BEDINGUNGEN DER BA-CA FÜR DIE SELBSTABHOLUNG<br />
VON BRIEFEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON BRIEF-<br />
SCHLIESSFÄCHERN<br />
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ALLGEMEINES ZUM WERTPAPIERAUFSICHTSGESETZ 2007<br />
Einleitung<br />
Mit 1. November 2007 gelten neue Regeln im Umgang<br />
mit Finanzinstrumenten. Denn mit diesem Datum<br />
tritt das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG<br />
2007) in Kraft, das die Bestimmungen der EU-<br />
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)<br />
in österreichisches Recht umsetzt. MiFID steht für<br />
„Markets in Financial Instruments Directive“ und bezeichnet<br />
die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.<br />
Die Zielsetzungen der MiFID-Regelungen sind die<br />
Vereinheitlichung der Anlegerschutzbestimmungen<br />
in der EU sowie die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen<br />
für alle Arten von Handelssystemen.<br />
MiFID trägt somit zur Schaffung eines<br />
einheitlichen europäischen Wertpapiermarktes bei.<br />
Der Anwendungsbereich der MiFID-Bestimmungen<br />
umfasst grundsätzlich Finanzdienstleistungsunternehmen<br />
(Banken, Vermögensberater etc.) innerhalb<br />
der EU, die Wertpapier-, Anlage- oder Nebendienstleistungen<br />
(z. B. Depotverwahrung) erbringen, sowie<br />
alle Handelssysteme.<br />
Bedeutung für den Anleger<br />
Vorgaben für die im WAG 2007 geregelte<br />
Umsetzung der MiFID-Bestimmungen sind eine<br />
• Erweiterung des Anlegerschutzes<br />
• Verbesserung der Transparenz auf den Finanzmärkten<br />
und<br />
• die Gewährleistung der Integrität der am Kapitalmarkt<br />
beteiligten Parteien.<br />
Dabei baut das WAG 2007 auf Voraussetzungen auf,<br />
die in breitem Umfang schon durch frühere Normen<br />
geschaffen wurden: Seit 1997 regeln die so genannten<br />
„Wohlverhaltensregeln“ den Schutz privater und<br />
professioneller Anleger. Das WAG 2007 erweitert mit<br />
1. November 2007 diese Bestimmungen und sorgt für<br />
noch mehr Transparenz und Aufklärung.<br />
Enge Kooperation zwischen Anleger und Berater<br />
Das WAG 2007 stellt sicher, dass der Anleger vom<br />
Finanzdienstleister bei seinen Wertpapier- und Treasurygeschäften<br />
ausreichend beraten wird und die<br />
Tragweite der von ihm beabsichtigten Geschäfte beurteilen<br />
kann. Dazu ist ein breiter Austausch an<br />
Informationen zwischen Anleger und Berater notwendig.<br />
Nur wenn der Kundenbetreuer wesentliche<br />
Bereiche wie Risikoneigung, Vermögenslage, Anlageziel<br />
oder Finanzmarkt-Erfahrung auf Grund der<br />
erhaltenen Informationen einzuschätzen vermag,<br />
kann die notwendige Beratungstiefe gewährleistet<br />
werden.<br />
Ist der Anleger nicht bereit, die vom Gesetz geforderten<br />
Angaben zu machen, sind eine Beratung<br />
und persönliche Empfehlung von Veranlagungsprodukten<br />
sowie der Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages<br />
nicht zulässig.<br />
Die Erhebung der Daten dient der Erstellung eines<br />
vollständigen Anlegerprofils, zu dem das WAG 2007<br />
die Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet.<br />
Die Angabe von Informationen liegt ausschließlich im<br />
Interesse des Anlegers. Selbstverständlich unterliegen<br />
die in diesem Zusammenhang erhobenen Informationen<br />
dem österreichischen Bankgeheimnis und<br />
sind daher besonders geschützt.<br />
Die erweiterten Wohlverhaltensregeln<br />
Die Kernelemente des WAG 2007 lassen sich wie<br />
folgt zusammen fassen:<br />
– Einstufung in eine der Anlegerkategorien<br />
– Gemeinsames Erstellen und laufendes Aktualisieren<br />
eines Anlegerprofils<br />
– Prüfen der Eignung und Angemessenheit eines<br />
Finanzinstruments für den Kunden<br />
– Erweiterte Informations- und Berichtspflichten<br />
durch die Finanzdienstleistungsunternehmen<br />
an den Kunden<br />
– Vermeiden von Interessenkonflikten zwischen<br />
Kunden einerseits und dem Berater<br />
andererseits<br />
– Schriftliches Festhalten der Grundsätze der<br />
Auftragsausführung<br />
– Erweiterte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />
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UNTERNEHMENSPROFIL DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH (Fassung November 2007)<br />
Name und Anschrift:<br />
Bank Austria Creditanstalt Finanzservice GmbH<br />
Adresse: 1020 Wien, Lassallestrasse 5<br />
Telefon: +43 (0)5 05 05 – 53000<br />
Telefax: +43 (0)5 05 05 – 54955<br />
E-Mail: info@bacaf.at<br />
Internet: www.bacaf.at<br />
BIC: BKAUATWW<br />
Bankleitzahl: 12000<br />
Firmensitz: Wien<br />
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien,<br />
FN 155252m<br />
UID-Nummer: AT U46307107<br />
Hauptgeschäftstätigkeit und Dienstleistungen:<br />
Die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />
GmbH ist eine konzessionierte Wertpapierfirma<br />
gemäß § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz und eine<br />
100%ige Tochter der Bank Austria Creditanstalt<br />
AG. Die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />
GmbH bietet die Wertpapierdienstleistungen<br />
„Annahme und Übermittlung von Aufträgen“ und<br />
„Anlageberatung“ an.<br />
Wertpapierorders werden von der Bank Austria<br />
Creditanstalt Finanzservice GmbH an die Bank<br />
Austria Creditanstalt AG weitergeleitet und gemäß<br />
der Durchführungspolitik der Bank Austria<br />
Creditanstalt AG durchgeführt.<br />
Zuständige Aufsichtsbehörde:<br />
Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />
A-1020 Wien, Praterstrasse 23<br />
Telefon: +43 (0) 1 249 59 -0<br />
Telefax: +43 (0) 1 249 59 -4499<br />
Internet: www.fma.gv.at<br />
Sprache und Kommunikationsmittel:<br />
Wir führen mit Ihnen die Kommunikation (mündlich,<br />
schriftlich, mittels Telekommunikation oder<br />
E-Mail) während der Vertragsbeziehung in<br />
Deutsch. Alle Dokumente, Vertragsbedingungen<br />
und sonstigen Informationen erhalten Sie in<br />
deutscher Sprache.<br />
Aufträge können uns schriftlich erteilt werden.<br />
Telefonisch, mittels Telefax oder über Internet<br />
können uns Aufträge dann übermittelt werden,<br />
wenn dies zwischen Ihnen und uns vereinbart<br />
wurde.<br />
Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte:<br />
Aufträge zur Eröffnung von Konten und Depots<br />
leitet die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />
GmbH an die Bank Austria Creditanstalt AG<br />
weiter. Die Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />
GmbH nimmt keine Kundengelder entgegen<br />
und verwahrt keine Finanzinstrumente für Kunden.<br />
Die Bank Austria Creditanstalt AG schließt mangels<br />
anderer Vereinbarung Konten vierteljährlich<br />
ab und erteilt Depotaufstellungen jährlich. Die<br />
Bank Austria Creditanstalt AG hält dem Kunden<br />
den Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss<br />
und die Depotaufstellung bei der konto-/ depotführenden<br />
Stelle bereit.<br />
Beschwerdestelle der Bank Austria Creditanstalt<br />
Finanzservice GmbH:<br />
Telefon: +43 (0)5 05 05 - 51882<br />
Telefax: +43 (0)5 05 05 - 55064<br />
E-Mail: beschwerde@bacaf.at<br />
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ZUSAMMENFASSUNG DER LEITLINIE FÜR DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN UND OFFENLEGUNG VON VORTEILEN<br />
DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH (Fassung November 2007)<br />
Präambel<br />
Interessenkonflikte lassen sich insbesondere bei<br />
einer Wertpapierfirma, die als 100% Tochter<br />
einer Universalbank für ihre Kunden unter anderem<br />
verschiedene Wertpapierdienstleistungen<br />
erbringt, nicht immer ausschließen.<br />
Solche Interessenkonflikte können zwischen<br />
- den Interessen der Kunden einerseits und den<br />
Interessen der Bank Austria Creditanstalt Finanzservice<br />
(im Folgenden: Wertpapierfirma),<br />
ihren Mitarbeitern, den Geschäftsführern, den<br />
vertraglich gebundenen und nicht gebundenen<br />
Vermittlern bzw. den sonstigen Mitgliedern der<br />
UniCredit Group andererseits oder<br />
- den Interessen von Kunden der Wertpapierfirma<br />
untereinander entstehen.<br />
Interessenkonflikte können sich insbesondere<br />
ergeben<br />
- in der Anlageberatung aus dem eigenen Interesse<br />
der Wertpapierfirma am Absatz von Finanzinstrumenten,<br />
insbesondere konzerneigener<br />
Produkte;<br />
- bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen<br />
(beispielsweise Verkaufs-/Bestandsprovisionen)<br />
von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit<br />
Wertpapierdienstleistungen für sie;<br />
- durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern<br />
und Vermittlern;<br />
- durch Erlangen von Informationen, die nicht<br />
öffentlich bekannt sind;<br />
- aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter<br />
oder der Geschäftsführung der Wertpapierfirma<br />
oder der mit diesen verbundenen Personen;<br />
- bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts-<br />
und Beiräten.<br />
Ziel der Wertpapierfirma wie auch der UniCreditGroup<br />
ist es, Interessenkonflikte in der Wertpapierfirma<br />
und auch im Gesamtkonzern zu<br />
erkennen und so weit wie möglich zu vermeiden.<br />
Sofern ein Interessenkonflikt aufgrund der in der<br />
Wertpapierfirma festgelegten organisatorischen<br />
und verwaltungstechnischen Maßnahmen nicht<br />
vermieden werden kann, ist es die oberste Priorität<br />
der Wertpapierfirma, diesen Interessenkonflikt<br />
im Interesse der Kunden der Wertpapierfir-<br />
ma zu lösen. Reichen diese durch die Wertpapierfirma<br />
getroffenen organisatorischen und<br />
verwaltungstechnischen Vorkehrungen jedoch<br />
nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu<br />
gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung<br />
von Kundeninteressen vermieden wird, legt<br />
die Wertpapierfirma die Art und Ursache der<br />
Interessenkonflikte dem Kunden offen, bevor sie<br />
Geschäfte für den Kunden tätigt. Der Umfang<br />
orientiert sich an der Einstufung des Kunden,<br />
damit dieser seine Entscheidung über die<br />
Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen<br />
kann. Die Offenlegung hat aber auf allgemeine<br />
Weise zu erfolgen, da das Bankgeheimnis gegenüber<br />
anderen Kunden zu wahren ist.<br />
Maßnahmen zur Erkennung bzw. zur Bewältigung<br />
von Interessenkonflikten in der Wertpapierfirma:<br />
1) Compliance-Organisation<br />
Um dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen,<br />
wurde gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz<br />
(WAG) in der Wertpapierfirma eine Compliance-<br />
Organisation eingerichtet und ein Compliance-<br />
Officer ernannt. Neben der Hintanhaltung des<br />
Missbrauchs von Insider-Informationen bzw. der<br />
Marktmanipulation ist es eine der Kernaufgaben<br />
der Compliance-Organisation, Interessenkonflikte<br />
zu erkennen und zu managen bzw. die implementierten<br />
Maßnahmen laufend zu überwachen<br />
und erforderlichenfalls zu adaptieren.<br />
2) Chinese Walls<br />
Die Compliance-Organisation der Wertpapierfirma<br />
hat die Möglichkeit, Informationsbarrieren<br />
(Chinese Walls) einzurichten. Diese Maßnahme<br />
ist vorgesehen, wenn in einem Bereich der<br />
Wertpapierfirma mit erhöhtem Auftreten von<br />
compliance-relevanter Informationen zu rechnen<br />
ist.<br />
3) Abstandnahme von Geschäften<br />
Ist ein Interessenkonflikt trotz der durch die<br />
Wertpapierfirma gesetzten organisatorischen<br />
und verwaltungstechnischen Maßnahmen nicht<br />
zu verhindern, ist es Aufgabe der Wertpapierfirma,<br />
diesen Interessenkonflikt im Interesse der<br />
Kunden zu lösen. Diese Lösung kann auch die<br />
Offenlegung des Konflikts gegenüber dem/den<br />
Kunden oder auch die Abstandnahme von einem<br />
möglichen Geschäft sein.<br />
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ZUSAMMENFASSUNG DER LEITLINIE FÜR DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN UND OFFENLEGUNG VON VORTEILEN<br />
DER BA-CA FINANZSERVICE GmbH (Fassung November 2007)<br />
4) Offenlegung<br />
Eine Offenlegung wird durch die Wertpapierfirma<br />
nur dann erfolgen, wenn keine andere Lösung<br />
möglich ist. Die Offenlegung erfolgt gemäß den<br />
zu Beginn definierten Kriterien.<br />
5) Priorisierung<br />
Das Kundeninteresse geht grundsätzlich dem<br />
Interesse der Wertpapierfirma und dem des Mitarbeiters<br />
vor.<br />
6) Marktmissbrauch<br />
In der Wertpapierfirma sind entsprechende<br />
Richtlinien und Verhaltensnormen erlassen, die<br />
der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags dienen,<br />
Marktmissbrauch (Insiderhandel und Marktmanipulation)<br />
durch die Wertpapierfirma und ihre<br />
Mitarbeiter zu verhindern.<br />
7) Richtlinien für Mitarbeitergeschäfte (Geschäfte<br />
von Vermittlern) und Meldeverpflichtung<br />
von Mandaten<br />
Es wurden Richtlinien erlassen, in denen die<br />
Eigengeschäfte der Mitarbeiter geregelt werden<br />
und die darauf abzielen, dass Interessenkonflikte<br />
zwischen den Kunden der Wertpapierfirma und<br />
den Mitarbeitern der Wertpapierfirma vermieden<br />
oder einer im Kundeninteresse liegenden Lösung<br />
zugeführt werden. Darunter fällt auch, dass<br />
die Annahme von Arbeitsverhältnissen, Berater<br />
oder Geschäftsführerpositionen, Stiftungsvorstandsmandaten,<br />
Gesellschaftsanteilen oder<br />
Joint-Venture-Beteiligungen oder ähnliche Mitwirkungen<br />
in und außerhalb der BA-CA Gruppe<br />
zu melden sind und einer Genehmigung bedürfen.<br />
8) Geschenkannahme<br />
Alle Mitarbeiter der Wertpapierfirma dürfen für<br />
sich oder ihre Angehörigen von Dritten Zuwendungen<br />
oder sonstige Vorteile, die ihre Unabhängigkeit<br />
beeinträchtigen könnten, weder fordern<br />
noch annehmen.<br />
9) Durchführungspolitik bzw. Zuteilung bei<br />
Emissionen<br />
Aufträge, die die Wertpapierfirma entgegennimmt,<br />
werden von deren Konzernmutter Bank<br />
Austria Creditanstalt AG ausgeführt. In der Bank<br />
ist eine „Durchführungspolitik“ definiert und umgesetzt,<br />
die festlegt, nach welchen Regeln die<br />
Bank Kundenaufträge ausführt. Darin ist auch<br />
die Vorgehensweise der Bank bei der Zuteilung<br />
im Rahmen von Emissionen festgelegt.<br />
10) Prospekte<br />
Für potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang<br />
mit öffentlichen Angeboten und Börsezulassungen<br />
von Wertpapieren gelten spezielle<br />
Offenlegungspflichten im Prospekt.<br />
11) Vorteile<br />
Bei der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen<br />
können die folgenden Vorteile<br />
vonseiten der Wertpapierfirma an Vertriebspartner<br />
als Verkaufsprovision gewährt werden<br />
bzw. der Bank Austria Creditanstalt AG gewährt<br />
werden, die prozentuell vom verkauften bzw.<br />
verwahrten Volumen abhängig sind:<br />
Investmentfonds: 0 % bis 100 % des verrechneten<br />
Ausgabeaufschlages<br />
Bestandsprovisionen: 0 % bis 0,75 % des durchschnittlichen<br />
Depotbestandes<br />
Emissionen: 0 % bis 3 % des Kurswerts<br />
Aktien: 0 % bis 100 % der verrechneten eigenen<br />
Spesen<br />
Auf Anfrage stellt die Wertpapierfirma weitere<br />
Informationen zur Verfügung.<br />
Diese Provisionen dienen der Beratung und<br />
auch der sonstigen Verbesserung bzw. Sicherung<br />
der Qualität der für die Kunden erbrachten<br />
Dienstleistungen.<br />
12) Kontrolle<br />
Die Einhaltung der Leitlinien wird durch den<br />
Compliance-Officer der Wertpapierfirma überwacht<br />
und von der internen Revision überprüft.<br />
Schlussbestimmung<br />
Mit dieser Zusammenfassung der Leitlinien werden<br />
die gesetzlichen Bestimmungen des WAG<br />
betreffend die Information der Kunden über den<br />
Umgang mit Interessenkonflikten sowie betreffend<br />
die Offenlegung der Vorteile umgesetzt.<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
Allgemeiner Teil<br />
I GRUNDREGELN FÜR DIE<br />
BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE<br />
UND KREDITINSTITUT<br />
A GELTUNGSBEREICH UND ÄNDERUNGEN<br />
DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDIN-<br />
GUNGEN<br />
1 Geltungsbereich<br />
Z 1 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung<br />
zwischen dem Kunden und allen<br />
in- und ausländischen Geschäftsstellen des Kreditinstituts.<br />
Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem<br />
Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen.<br />
(2) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“<br />
werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes<br />
verstanden.<br />
2 Änderungen<br />
Z 2 (1) Änderungen der AGB erlangen mit Beginn<br />
des Monats, der der Verständigung des Kunden als<br />
übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen<br />
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des<br />
Kunden zum Kreditinstitut, sofern nicht bis dahin ein<br />
schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut<br />
einlangt. Die Verständigung des Kunden kann in<br />
jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung<br />
vereinbart worden ist.<br />
Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über<br />
den Zugang von Erklärungen des Kreditinstituts gilt<br />
auch für die Verständigung von Änderungen der<br />
AGB. Ist dem Kreditinstitut die Identität seines Kunden<br />
nicht bekannt und auch keine Vereinbarung über<br />
die Zustellung getroffen worden, so ist der Aushang<br />
der geänderten AGB im Schalterraum des Kreditinstituts<br />
maßgebend; der erste Satz dieses Absatzes gilt<br />
entsprechend.<br />
(2) Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung<br />
auf die Tatsache der Änderung der AGB<br />
und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen<br />
nach Ablauf des Monats, der der Verständigung<br />
gemäß Absatz 1 als nächster folgt, als Zustimmung<br />
zur Änderung gilt. Für Kunden, deren Identität<br />
dem Kreditinstitut nicht bekannt ist, wird ein entsprechender<br />
Hinweis in den Aushang der geänderten<br />
AGB aufgenommen.<br />
B ABGABE VON ERKLÄRUNGEN<br />
1 Aufträge des Kunden<br />
Z 3 (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen.<br />
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch auch berechtigt, die<br />
ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch,<br />
telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder<br />
Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen.<br />
Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut<br />
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />
nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit dem<br />
Kreditinstitut vereinbart hat.<br />
2 Einholung von Bestätigungen durch das<br />
Kreditinstitut<br />
Z 4 Aus Gründen der Sicherheit ist das Kreditinstitut<br />
berechtigt, insbesondere bei mittels Telekommunikation<br />
erteilten Aufträgen, vor deren Ausführung je nach<br />
Lage des Falles auf dem gleichen oder auch einem<br />
anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbestätigung<br />
einzuholen.<br />
3 Erklärungen des Kreditinstituts<br />
Z 5 (1) Die mittels Telekommunikation gemachten<br />
Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten<br />
– sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen<br />
getroffen wurden oder Usancen der<br />
Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher<br />
Bestätigung.<br />
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht gegenüber<br />
Verbrauchern.<br />
C VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG NACH DEM<br />
TOD DES KUNDEN<br />
Z 6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben<br />
eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen<br />
aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts<br />
oder der Einantwortungsurkunde zulassen.<br />
Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten<br />
Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot<br />
werden durch diese Regelung nicht berührt.<br />
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch<br />
den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer<br />
für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten<br />
eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.<br />
D PFLICHTEN UND HAFTUNG DES KREDITIN-<br />
STITUTS<br />
1 Informationspflichten<br />
Z 7 Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus<br />
treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten<br />
Vereinbarung keine anderen als die in seinen<br />
Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten.<br />
Das Kreditinstitut ist daher - soweit keine gesetzliche<br />
oder vertragliche Verpflichtung besteht - nicht<br />
verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste,<br />
über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter<br />
Gegenstände oder über Umstände, die den Wert<br />
dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden<br />
könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige<br />
Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
2 Ausführung von Aufträgen<br />
Z 8 (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise<br />
die Heranziehung eines Dritten erforderlich<br />
macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung<br />
eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut<br />
den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige<br />
Auswahl.<br />
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden<br />
über<br />
dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche<br />
gegen den Dritten abzutreten. Die Verpflichtungen<br />
des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden aus<br />
dem Überweisungsgesetz 1999 werden durch die<br />
vorliegenden Bedingungen nicht eingeschränkt.<br />
Z 9 entfällt<br />
E MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND HAFTUNG<br />
DES KUNDEN<br />
1 Einleitung<br />
Z 10 Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut<br />
insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten<br />
zu beachten; deren Verletzung führt<br />
zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung<br />
seiner Schadenersatzansprüche gegen das<br />
Kreditinstitut.<br />
2 Bekanntgabe wesentlicher Änderungen<br />
a) Name oder Anschrift<br />
Z 11 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen<br />
seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift<br />
oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft<br />
gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht<br />
bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts<br />
als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreditinstitut<br />
bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden.<br />
b) Vertretungsberechtigung<br />
Z 12 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen<br />
oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen<br />
Vertretungsberechtigung<br />
– einschließlich der Verfügungs- und<br />
Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden<br />
nachzuweisen.<br />
(2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung<br />
gilt bis zur schriftlichen Mitteilung<br />
des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen<br />
Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut<br />
das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus<br />
grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere<br />
auch dann, wenn das Erlöschen oder die<br />
Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen<br />
Register eingetragen und eine diesbezügliche<br />
Veröffentlichung erfolgt ist.<br />
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft<br />
Z 13 Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit<br />
des Kunden sind dem Kreditinstitut<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde<br />
eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist<br />
auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich<br />
bekannt zu geben.<br />
3 Klarheit von Aufträgen<br />
Z 14 (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige<br />
Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu<br />
sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen<br />
müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet<br />
sein.<br />
(2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen<br />
für die Ausführung von Aufträgen geben, so<br />
hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich,<br />
bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb<br />
des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem<br />
dann, wenn die Ausführung des Auftrags besonders<br />
eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine<br />
gebunden ist.<br />
4 Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln<br />
Z 15 Werden vom Kunden mittels Telekommunikation<br />
Aufträge erteilt oder sonstige Erklärungen<br />
abgegeben, so hat er geeignete Vorkehrungen<br />
gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu<br />
treffen.<br />
5 Erhebung von Einwendungen<br />
Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts,<br />
wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge,<br />
Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge,<br />
Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und<br />
sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen<br />
und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit<br />
und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige<br />
Einwendungen unverzüglich zu erheben.<br />
(2) Gehen dem Kreditinstitut innerhalb von sechs<br />
Wochen keine schriftlichen Einwendungen zu, so<br />
gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen<br />
des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut<br />
wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese<br />
Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hiefür<br />
genügt auch die Information mit einem Kontoauszug.<br />
6 Benachrichtigung bei Ausbleiben von Mitteilungen<br />
Z 17 Der Kunde hat das Kreditinstitut unverzüglich<br />
zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen<br />
des Kreditinstituts (wie z. B. Rechnungsabschlüsse<br />
oder Depotaufstellungen) oder sonstige<br />
Mitteilungen oder Sendungen des Kreditinstituts, mit<br />
denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen<br />
musste, nicht innerhalb der Frist, die üblicherweise<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist,<br />
zugehen.<br />
7 Übersetzungen<br />
Z 18 Fremdsprachige Urkunden aller Art sind dem<br />
Kreditinstitut auf Verlangen auch in deutschsprachiger<br />
Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten<br />
Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen.<br />
F ERFÜLLUNGSORT; RECHTSWAHL; GE-<br />
RICHTSSTAND<br />
1 Erfüllungsort<br />
Z 19 Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume<br />
jener Stelle des Kreditinstituts, mit der das<br />
Geschäft abgeschlossen wurde.<br />
2 Rechtswahl<br />
Z 20 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem<br />
Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches<br />
Recht.<br />
3 Gerichtsstand<br />
Z 21 (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut<br />
können nur beim sachlich zuständigen Gericht<br />
am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts<br />
erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch<br />
für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer<br />
maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt<br />
ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und<br />
sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.<br />
(2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen<br />
einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem<br />
Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in<br />
Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der<br />
Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz<br />
ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche<br />
Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar<br />
sind.<br />
G BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSVERBIN-<br />
DUNG<br />
1 Beendigung durch das Kreditinstitut<br />
a) Ordentliche Kündigung<br />
Z 22 Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer<br />
vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde<br />
die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile<br />
davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen<br />
Frist kündigen.<br />
b) Kündigung aus wichtigem Grund<br />
Z 23 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können<br />
das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet anderweitiger<br />
Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung<br />
oder einzelne Teile davon jederzeit mit<br />
sofortiger Wirkung kündigen.<br />
(2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur<br />
Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn<br />
- eine Verschlechterung oder Gefährdung der<br />
Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines<br />
- Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung<br />
von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut<br />
gefährdet ist,<br />
- der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse<br />
oder sonstige wesentliche<br />
Umstände macht oder<br />
- der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder<br />
Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder<br />
nicht erfüllen kann.<br />
-<br />
2 Rechtsfolgen<br />
Z 24 (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung<br />
oder einzelner Teile davon werden daraus<br />
geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist<br />
außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für<br />
ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.<br />
(2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für<br />
den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen<br />
und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen<br />
sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften<br />
sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren,<br />
insbesondere Wechsel und Scheck, können<br />
vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa<br />
vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden.<br />
(3) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung<br />
bis zur völligen Abwicklung weiter.<br />
II BANKAUSKUNFT<br />
BANKAUSKUNFT<br />
Z 25 Allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte<br />
über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens<br />
werden, soweit keine Verpflichtung hiezu besteht, nur<br />
unverbindlich und gegenüber Unternehmern nur<br />
schriftlich erteilt.<br />
Z 26 entfällt<br />
Z 27 entfällt<br />
III ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG VON KONTEN<br />
UND DEPOTS<br />
A ANWENDUNGSBEREICH<br />
Z 28 Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die<br />
im Folgenden für Konten getroffenen Regelungen<br />
auch für Depots.<br />
B ERÖFFNUNG VON KONTEN<br />
Z 29 Bei Eröffnung eines Kontos hat der künftige<br />
Kontoinhaber seine Identität nachzuweisen. Konten<br />
werden unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers<br />
und einer Nummer geführt.<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
C UNTERSCHRIFTSPROBEN<br />
Z 30 Diejenigen Personen, die über das Konto verfügungsberechtigt<br />
bzw. zeichnungsberechtigt sein sollen,<br />
haben beim Kreditinstitut ihre Unterschrift zu<br />
hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche Dispositionen<br />
im Rahmen der Kontoverbindung mit dem<br />
Kunden aufgrund der hinterlegten Unterschriften zulassen.<br />
D VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG UND ZEICH-<br />
NUNGSBERECHTIGUNG<br />
1 Verfügungsberechtigung<br />
Z 31 Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der<br />
Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind<br />
nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung<br />
sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich<br />
und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung<br />
über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität<br />
und Vertretungsberechtigung nachzuweisen.<br />
Bei Vorsorgevollmachten genügt eine Vollmacht, die<br />
allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers<br />
umfasst.<br />
2 Zeichnungsberechtigung<br />
Z 32 (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen<br />
ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung<br />
erteilen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich<br />
zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen<br />
über die Kontoforderung befugt.<br />
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst<br />
auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der<br />
vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz<br />
erhobenen Anlageziels des Depotinhabers<br />
zu kaufen und verkaufen.<br />
E BESONDERE KONTOARTEN<br />
1 Subkonto<br />
Z 33 Zu einem Konto können Subkonten geführt<br />
werden. Selbst wenn diese mit einer Subbezeichnung<br />
versehen werden, ist dem Kreditinstitut gegenüber<br />
ausschließlich der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.<br />
2 Treuhandkonto<br />
Z 34 Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber<br />
ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber<br />
berechtigt und verpflichtet.<br />
3 Gemeinschaftskonto<br />
Z 35 (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber<br />
eröffnet werden (Gemeinschaftskonto).<br />
Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen<br />
Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen,<br />
können nur von allen Inhabern gemeinsam<br />
vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber<br />
kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen.<br />
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle<br />
Inhaber zur ungeteilten Hand.<br />
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so<br />
ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die<br />
Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung<br />
umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen<br />
der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz<br />
erhobenen gemeinsamen Anlageziels<br />
aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen.<br />
Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen<br />
Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet;<br />
in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam<br />
berechtigt.<br />
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem<br />
einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden.<br />
Z 36 entfällt<br />
4 Fremdwährungskonto<br />
Z 37 (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein<br />
Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der<br />
betreffenden ausländischen Währung diesem Konto<br />
gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender<br />
Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto,<br />
so darf das Kreditinstitut Geldbeträge<br />
in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher<br />
gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer<br />
Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum<br />
Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer<br />
Währung zur Verfügung des Kreditinstituts<br />
steht und von diesem verwertet werden kann.<br />
(2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung<br />
tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens<br />
alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und<br />
Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene<br />
Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden<br />
Währung durch von dem Kreditinstitut nicht<br />
zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft.<br />
F KONTOABSCHLÜSSE UND DEPOTAUF-<br />
STELLUNGEN<br />
Z 38 (1) Mangels anderer Vereinbarung schließt das<br />
Kreditinstitut Konten vierteljährlich ab. Die im Vierteljahr<br />
jeweils angefallenen Zinsen und Entgelte sind<br />
Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiter<br />
verzinst wird („Zinseszinsen“). Depotaufstellungen<br />
werden einmal jährlich erteilt.<br />
(2) Das Kreditinstitut hält dem Kunden den Kontoauszug<br />
mit dem Rechnungsabschluss/die Depotaufstellung<br />
bei der konto-/depotführenden Stelle bereit.<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
IV GIROVERKEHR<br />
A ÜBERWEISUNGSAUFTRÄGE<br />
Z 39 (1) Überweisungsaufträge sollen das Empfängerkreditinstitut,<br />
die Kontonummer und den vollständigen<br />
Kontowortlaut des Begünstigten enthalten.<br />
(2) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck<br />
ist für das Kreditinstitut unbeachtlich.<br />
(3) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags<br />
durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei<br />
Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.<br />
(4) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags<br />
nur dann verpflichtet, wenn<br />
dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige<br />
Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen)<br />
vorhanden ist.<br />
B GUTSCHRIFTEN UND STORNORECHT<br />
Z 40 (1) Bei aufrechtem Kontovertrag ist das Kreditinstitut<br />
verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge<br />
für den Kunden entgegenzunehmen und seinem<br />
Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des<br />
Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge<br />
für den Kunden entgegenzunehmen, soweit<br />
Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.<br />
Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag<br />
zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch<br />
Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Begünstigten<br />
ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts<br />
anderes ergibt.<br />
(2) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund<br />
eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit<br />
stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut<br />
die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm<br />
die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig<br />
nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen<br />
Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno<br />
nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno,<br />
kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen<br />
Beträge verweigern.<br />
C GUTSCHRIFT EINGANG VORBEHALTEN<br />
Z 41 (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es<br />
auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere<br />
im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und<br />
anderen Wertpapieren, Lastschriften etc), dem Konto<br />
des Kunden gut, bevor der einzuziehende Betrag<br />
beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies<br />
nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des<br />
gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut.<br />
Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag<br />
beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.<br />
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt,<br />
die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig<br />
zu machen, wenn der Einzug gescheitert ist<br />
oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines<br />
Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder<br />
anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut<br />
die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den<br />
einzuziehenden Betrag nicht erlangen wird.<br />
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden,<br />
wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen<br />
wurde und nach dem ausländischen Recht<br />
oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten<br />
getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem<br />
Kreditinstitut rückbelastet wird.<br />
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut<br />
auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die<br />
gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt<br />
wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.<br />
D BELASTUNGSBUCHUNGEN<br />
Z 42 (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen<br />
erst dann als Mitteilung über die<br />
Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung<br />
nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen<br />
(Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember<br />
gelten nicht als Bankwerktage) rückgängig gemacht<br />
wird.<br />
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen<br />
sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung<br />
auf dem bezogenen Konto des Kunden<br />
nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig<br />
gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut<br />
hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung<br />
verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.<br />
V ENTGELTE FÜR LEISTUNGEN UND AUF-<br />
WANDERSATZ<br />
A ENTGELT<br />
1 Grundsatz der Entgeltlichkeit<br />
Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine<br />
Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen,<br />
Gebühren und Provisionen, zu verlangen.<br />
(2) Dies gilt auch für zweckmäßige Leistungen, die<br />
ohne Auftrag, aber im Notfall oder zum Vorteil des<br />
Kunden durchgeführt werden oder im Zusammenhang<br />
mit der Abwicklung der Verlassenschaft des<br />
Kunden vom Kreditinstitut erbracht werden.<br />
2 Höhe der Entgelte<br />
Z 44 Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch<br />
auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe<br />
das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen<br />
in einem Preisaushang festlegen wird. Die gesetzliche<br />
Verpflichtung zum Ausweis dieser Entgelte in<br />
einem Verbraucherkreditvertrag oder Verbrauchergirokontovertrag<br />
bleibt unberührt.<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
3 Änderung der Entgelte für Dauerleistungen<br />
Z 45 (1)Das Kreditinstitut kann gegenüber Unternehmern<br />
Entgelte für Dauerleistungen (Zinsen, Kontoführungsgebühr<br />
etc.) unter Berücksichtigung aller in<br />
Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung<br />
der gesetzlichen Rahmenbedingungen,<br />
Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt,<br />
Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen<br />
des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen<br />
des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem<br />
Ermessen ändern.<br />
(2) Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern kann das<br />
Entgelt für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen<br />
gemäß einer im Vertrag oder im Preisaushang<br />
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der<br />
Vereinbarung dieser Bestimmungen enthaltenen Anpassungsklausel<br />
geändert werden. Die gesetzliche<br />
Verpflichtung zum Ausweis dieser Anpassungsklausel<br />
in einem Verbraucherkreditvertrag bleibt unberührt.<br />
(3) Über Absatz 2 hinausgehende Änderungen des<br />
Leistungsumfanges oder der Entgelte müssen zwischen<br />
Kreditinstitut und Verbraucher vereinbart werden.<br />
Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstitutes<br />
an den Kunden und durch Nichterhebung<br />
eines Widerspruches durch den Kunden erfolgen,<br />
wobei folgende Form eingehalten werden muss:<br />
Änderungen des Leistungsumfanges oder der Entgelte<br />
erlangen nach Ablauf der 6. Woche ab Erhalt des<br />
Angebotes Rechtsgültigkeit, sofern nicht bis zum<br />
Ablauf der 6. Woche ab Erhalt des Angebotes ein<br />
schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut<br />
einlangt. Das Angebot an den Kunden kann in<br />
jeder Form erfolgen, die mit dem Kunden im Rahmen<br />
der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.<br />
Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über<br />
den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen<br />
des Kreditinstitutes (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug)<br />
gilt auch für das Angebot über Änderungen<br />
des Leistungsumfanges oder der Entgelte.<br />
Das Kreditinstitut wird den Kunden in dem Angebot<br />
darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen<br />
nach Ablauf von 6 Wochen ab Erhalt des Angebotes<br />
als Zustimmung zur Änderung gilt.<br />
B AUFWANDERSATZ<br />
Z 46 (1) Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung<br />
mit ihm entstehenden, notwendigen<br />
und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen<br />
und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren,<br />
Steuern, Porti, Kosten für Versicherung,<br />
Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche<br />
Beratung, Telekommunikation<br />
sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder<br />
Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut<br />
eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung<br />
nicht durchführen oder muss es aufgrund von<br />
Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig<br />
werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen<br />
pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.<br />
(2) Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne<br />
Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung<br />
stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich<br />
eine Einzelaufstellung verlangt.<br />
VI SICHERHEITEN<br />
A BESTELLUNG UND VERSTÄRKUNG VON<br />
SICHERHEITEN<br />
1 Anspruch auf Bestellung<br />
Z 47 Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle<br />
Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung<br />
die Bestellung angemessener Sicherheiten<br />
innerhalb angemessener Frist verlangen, und<br />
zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet<br />
oder noch nicht fällig sind.<br />
2 Veränderung des Risikos<br />
Z 48 (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder<br />
bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung<br />
der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist<br />
das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung<br />
von Sicherheiten innerhalb angemessener<br />
Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der<br />
Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />
Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern<br />
drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich<br />
wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern<br />
drohen.<br />
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche<br />
die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.<br />
B PFANDRECHT DES KREDITINSTITUTS<br />
1 Umfang und Entstehen<br />
Z 49 (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein<br />
Pfand-recht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die<br />
in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.<br />
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an<br />
allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber<br />
dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen<br />
dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so<br />
erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen<br />
Wert-papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.<br />
Z 50 (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des<br />
Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung,<br />
auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet<br />
oder noch nicht fällig sind.<br />
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der<br />
Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut,<br />
sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1<br />
bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren<br />
Entstehens solcher Ansprüche.<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
2 Ausnahmen vom Pfandrecht<br />
Z 51 (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen<br />
und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des<br />
Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten<br />
Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die<br />
Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels,<br />
sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung.<br />
Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung<br />
aufrecht ist.<br />
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden<br />
Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten<br />
Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen,<br />
solange dem Kunden keine Mitteilung des<br />
Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes<br />
zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens<br />
gilt nicht als Disposition des Kunden.<br />
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf<br />
Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des<br />
Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich<br />
offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden<br />
in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.<br />
C FREIGABE VON SICHERHEITEN<br />
Z 52 Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut<br />
Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein<br />
berechtigtes Sicherungsinteresse hat.<br />
D VERWERTUNG VON SICHERHEITEN<br />
1 Verkauf<br />
Z 53 Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis<br />
haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen<br />
gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf<br />
zu diesem Preis verwerten.<br />
Z 54 Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis<br />
haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen<br />
schätzen lassen. Das Ergebnis der<br />
Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen<br />
mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener<br />
Frist einen Kaufinteressenten namhaft<br />
zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest<br />
den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut<br />
bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der<br />
Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der<br />
Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten<br />
nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt,<br />
die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest<br />
zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös<br />
dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein<br />
allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.<br />
2 Exekution und außergerichtliche Versteigerung<br />
Z 55 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit<br />
exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen<br />
Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich<br />
versteigern zu lassen.<br />
3 Einziehung<br />
Z 56 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit<br />
bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in<br />
Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten<br />
Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die<br />
Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung<br />
bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust<br />
der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren<br />
Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der<br />
Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren.<br />
Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene<br />
Beträge treten als Pfand an die Stelle der<br />
eingezogenen Forderung.<br />
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für<br />
Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die<br />
als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt<br />
wurden.<br />
4 Zulässigkeit der Verwertung<br />
Z 57 Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht<br />
sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit<br />
durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein<br />
oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung<br />
vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert<br />
ist.<br />
E ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT<br />
Z 58 Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen<br />
an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung<br />
entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch<br />
wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis<br />
beruhen. Die Z 50 und 51 gelten entsprechend.<br />
VII AUFRECHNUNG UND VERRECHNUNG<br />
A AUFRECHNUNG<br />
1 Durch das Kreditinstitut<br />
Z 59 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen<br />
sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie<br />
pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des<br />
Kunden ihm gegenüber aufzurechnen.<br />
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden<br />
Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden<br />
zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten<br />
durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung<br />
zugegangen ist. Eine Pfändung des<br />
Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.<br />
2 Durch den Kunden<br />
Z 60 Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten<br />
durch Aufrechnung aufzuheben, wenn<br />
das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist, oder die Forderung<br />
des Kunden in Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit<br />
steht oder gerichtlich festgestellt oder<br />
vom Kreditinstitut anerkannt worden ist.<br />
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
B VERRECHNUNG<br />
Z 61 Das Kreditinstitut kann abweichend von den<br />
Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst<br />
insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts<br />
anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt<br />
wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die<br />
Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung,<br />
wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen<br />
eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.<br />
BESONDERE GESCHÄFTSARTEN<br />
I HANDEL IN WERTPAPIEREN UND ANDEREN<br />
WERTEN<br />
A ANWENDUNGSBEREICH<br />
Z 62 Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für<br />
Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht<br />
verbrieft sind.<br />
B DURCHFÜHRUNG<br />
Z 63 (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden<br />
zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der<br />
Regel als Kommissionär aus.<br />
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen<br />
einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag<br />
ab.<br />
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur<br />
Durchführungspolitik des Kreditinstitutes, auf deren<br />
Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung<br />
- die Aufträge des Kunden durchführen wird.<br />
Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik<br />
wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.<br />
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge<br />
zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch<br />
teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige<br />
Durchführung nicht zulässt.<br />
C USANCEN AM AUSFÜHRUNGSORT<br />
Z 64 Für die Ausführung sind die am Ausführungsort<br />
geltenden Rechtsvorschriften und Usancen maßgebend.<br />
D ZEITLICHE DURCHFÜHRUNG<br />
Z 65 Ist der Auftrag für eine taggleiche Ausführung<br />
nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung<br />
im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes<br />
möglich ist, so wird er für den nächsten<br />
Börsetag vorgemerkt.<br />
E FEHLENDE DECKUNG<br />
Z 66 (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von<br />
Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen,<br />
wenn keine entsprechende Deckung vorhanden<br />
ist.<br />
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche<br />
Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht<br />
erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des<br />
Auftrages nur bei Deckung wünscht.<br />
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung<br />
an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf<br />
Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein<br />
Glattstellungsgeschäft abzuschließen.<br />
F AUSLANDSGESCHÄFTE<br />
Z 67 Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung<br />
der Wertpapiere gutgeschrieben (Wertpapierrechnung),<br />
so entspricht der Anspruch des Kunden gegen<br />
das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut<br />
auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut<br />
für seine Kunden gehaltenen Bestand an<br />
Wertpapieren der selben Art im Ausland entsprechend<br />
den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen<br />
hält.<br />
G GESCHÄFTE IN AKTIEN<br />
Z 68 Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige<br />
Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut<br />
weder für die Ausgabe der Stücke seitens der<br />
Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung<br />
der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.<br />
II VERWAHRUNG VON WERTPAPIEREN UND<br />
ANDEREN WERTEN<br />
A DEPOTVERWAHRUNG<br />
Z 69 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte<br />
Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.<br />
(2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im<br />
Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und<br />
im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland<br />
aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen<br />
lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter<br />
dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter<br />
dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers<br />
(„nominee“) eintragen zu lassen.<br />
(3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer<br />
nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers.<br />
Seite 14 von 26
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
B EINLÖSUNG VON WERTPAPIEREN, BOGEN-<br />
ERNEUERUNG, VERLOSUNG, KÜNDIGUNG<br />
Z 70 (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der<br />
fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine<br />
und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn-<br />
und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut<br />
ohne besonderen Auftrag.<br />
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige<br />
Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere<br />
überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen<br />
hierüber im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder<br />
im „Mercur“ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen.<br />
Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte<br />
Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine<br />
ein.<br />
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegen<br />
bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer.<br />
Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist das<br />
Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung<br />
gutgebrachter, insbesondere auch<br />
verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen;<br />
das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung,<br />
welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen<br />
sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere<br />
mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung<br />
und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies<br />
nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre<br />
nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger<br />
Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere<br />
vorzugehen und wären hierbei die einzelnen<br />
Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar,<br />
dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst<br />
werden, durch Verlosung zu ermitteln.<br />
C PRÜFUNGSPFLICHT DES KREDITINSTITUTS<br />
Z 71 Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten,<br />
Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird<br />
einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut<br />
von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden<br />
inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung<br />
auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung<br />
von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.<br />
D BENACHRICHTIGUNG VOM UMTAUSCH UND<br />
VON SONSTIGEN MASSNAHMEN<br />
Z 72 Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung,<br />
Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung<br />
von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung,<br />
Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot,<br />
Arrosion und sonstige wichtigen, die Wertpapiere<br />
betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut,<br />
wenn hierüber eine Bekanntmachung im<br />
„Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder<br />
dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder<br />
vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt,<br />
den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der<br />
Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das<br />
Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung<br />
des Kundeninteresses handeln, insbesondere<br />
sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen<br />
Zeitpunkt verwerten.<br />
III HANDEL IN DEVISEN UND VALUTEN<br />
A ART DER DURCHFÜHRUNG<br />
Z 73 Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut<br />
mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird<br />
vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär<br />
für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft<br />
im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren<br />
getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein<br />
allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen<br />
Anzeige gemäß § 405 HGB.<br />
B TERMINGESCHÄFTE<br />
Z 74 (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut<br />
vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit<br />
den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden<br />
geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten<br />
Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht<br />
erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest,<br />
dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen<br />
wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor<br />
der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs<br />
ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.<br />
(2) Das Kreditinstitut ist – auch ohne vorherige Vereinbarung<br />
– berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko<br />
zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach<br />
fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage<br />
des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist<br />
mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen.<br />
An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein<br />
Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die<br />
Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt,<br />
zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft<br />
abzuschließen.<br />
(3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Absatz 1 oder 2<br />
ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende<br />
Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des<br />
Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.<br />
IV FREMDWÄHRUNGSKREDITE<br />
Z 75 Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt<br />
in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut<br />
gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung<br />
gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut<br />
teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten<br />
herangezogen werden. Das Kreditinstitut<br />
ist auch berechtigt, einen in fremder Währung<br />
Seite 15 von 26
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BA-CA AG (Fassung August 2007, gültig ab 01.11.2007)<br />
aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den<br />
Kunden in inländische Währung umzuwandeln,<br />
wenn<br />
- sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung<br />
das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut<br />
innerhalb angemessener Frist keine ausreichende<br />
Sicherstellung erlangt oder<br />
- aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut<br />
nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung<br />
in der fremden Währung nicht mehr<br />
möglich ist oder<br />
- der Kredit zur Gänze zur Rückzahlung fällig ist<br />
und trotz Mahnung nicht zurückgeführt wird.<br />
V INKASSO UND DISKONTGESCHÄFT, WECH-<br />
SEL- UND SCHECKVERKEHR<br />
A ANWENDUNGSBEREICH<br />
Z 76 Diese Bedingungen gelten für Wechsel,<br />
Schecks und sonstige Einzugspapiere (wie kaufmännische<br />
Anweisungen und Verpflichtungsscheine).<br />
B INKASSO ODER ANKAUF<br />
Z 77 Derartige Papiere werden vom Kreditinstitut<br />
grundsätzlich zum Inkasso hereingenommen, außer<br />
es wurde deren Ankauf (Diskontierung) vereinbart.<br />
C RECHTZEITIGKEIT DER AUFTRÄGE<br />
Z 78 Aufträge zum Inkasso müssen so rechtzeitig<br />
eingehen, dass sie im regelmäßigen Geschäftsgang<br />
ohne Zuhilfenahme von besonderen Eilmitteln ausgeführt<br />
werden können.<br />
D RECHTE UND PFLICHTEN DES KREDITIN-<br />
STITUTS<br />
Z 79 Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut<br />
in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den<br />
Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich<br />
aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten;<br />
bei auf fremde Währung lautenden Papieren<br />
trägt der Kunde auch das Kursrisiko.<br />
Z 80 In diesen Fällen sowie bei Rückbelastungen<br />
von „Eingang vorbehalten“-Gutschriften (Z 41)<br />
verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen<br />
Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit<br />
Nebenforderungen gegen den Kunden und jeden aus<br />
dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines<br />
aus einer solchen Rückbelastung entstandenen<br />
Schuldsaldos.<br />
Z 81 Das Kreditinstitut kann vom Kunden die Übertragung<br />
der dem Papier oder seinem Erwerb durch<br />
den Kunden zugrunde liegenden Forderung sowie<br />
aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den<br />
zugrunde liegenden Geschäften einschließlich der<br />
damit zusammenhängenden Sicherheiten verlangen.<br />
Das Kreditinstitut braucht bei ihm zahlbar gestellte<br />
Papiere nur einzulösen, wenn ein Auftrag des Kunden<br />
rechtzeitig eingegangen und hinreichende Deckung<br />
vorhanden ist.<br />
Seite 16 von 26
PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />
STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />
Preisgrundlage ist der Kurswert, alle Preise netto, da umsatzsteuerfrei. % Minimumspesen<br />
D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />
Festverzinsliche Wertpapiere – Börsegeschäfte Kauf / Verkauf<br />
Börse Wien 0,70% Minimum EUR 36,00<br />
BA-CA Eigene Emissionen 1<br />
0,70% Minimum EUR 22,00<br />
Börsen Ausland 0,90% Minimum EUR 80,00<br />
Festverzinsliche Wertpapiere in Emission analog Kaufspesen, wenn nicht anders verlautbart<br />
BA-CA Eigene Emissionen 1 – Kauf im Ersterwerb franko franko<br />
Festverzinsliche Wertpapiere - Bezug, Optionsausübung, Annahme Rückkaufangebot<br />
Inländischer Emittent 0,70% Minimum EUR 36,00<br />
Ausländischer Emittent 0,70% Minimum EUR 60,00<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe<br />
Aktien, Investmentzertifikate und Optionsscheine –<br />
Börsegeschäfte Kauf / Verkauf<br />
Börse Wien 1,10% Minimum EUR 36,00<br />
Aktien der HVB AG 1,10% Minimum EUR 22,00<br />
Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG 0,70% Minimum EUR 22,00<br />
BA-CA-Immobilien-Wertpapiere 2<br />
0,70% Minimum EUR 22,00<br />
Börsen Euroländer 3 , Großbritannien, Schweden, Dänemark 1,50% Minimum EUR 80,00<br />
Börsen USA, Schweiz 1,50% Minimum EUR 120,00<br />
Börsen sonstiges Ausland 2,00% Minimum EUR 120,00<br />
Aktien und Optionsscheine - Zeichnung analog Kaufspesen, wenn nicht anders verlautbart<br />
Aktien - Bezug, Optionsausübung, Annahme Rückkaufangebot<br />
Inländischer Emittent 1,10% Minimum EUR 36,00<br />
Ausländischer Emittent 1,10% Minimum EUR 60,00<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe<br />
Kauf / Verkauf Bezugsrechte in- und ausländische Börsen 1,10% kein Minimum<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe<br />
Aktien - Liquidationszahlungen 0,40% D Minimum EUR 7,27<br />
Investmentzertifikate - Kauf / Switch<br />
Investmentzertifikate Pioneer Investments, Real Invest Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />
Investmentzertifikate Inland Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />
Investmentzertifikate Ausland Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />
Investmentzertifikate Ausland ohne Ausgabeaufschlag 0,75% kein Minimum<br />
Investmentzertifikate - Verkauf / Switch<br />
Investmentzertifikate Pioneer Investments 4 , Real Invest 0,75% Minimum EUR 22,00<br />
Investmentzertifikate Inland 0,75% Minimum EUR 36,00<br />
Investmentzertifikate Ausland 0,75% Minimum EUR 60,00<br />
WertpapierPlan<br />
Kauf Anleihen franko kein Minimum<br />
Verkauf Anleihen 0,70% kein Minimum<br />
Kauf / Verkauf Aktien 1,10% kein Minimum<br />
Kauf Investmentzertifikate Ausgabeaufschlag lt. Prospekt kein Minimum<br />
Verkauf Investmentzertifikate 0,75% kein Minimum<br />
Devisenkommission 0,30% Minimum EUR 4,00<br />
1<br />
BA-CA Anleihen, Obligationen, Pfandbriefe und BA-CA Wohnbauanleihen.<br />
2<br />
BA-CA Real Invest Wohnbau Gewinnscheine, CA-Immobilien Anlagen AG.<br />
3<br />
Ausnahme: Slowenien.<br />
4<br />
Ausnahme: PIA Euro Cash franko.<br />
Seite 17 von 26
PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />
STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />
U - Aufschlag von 20 % USt.<br />
D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />
Inlandsverwahrung<br />
Sammelverwahrung (SV)<br />
Streifbandverwahrung (ST)<br />
Auslandsverwahrung<br />
Wertpapierrechnung (WR)<br />
Erlag von Wertpapieren je Position franko franko<br />
zuzüglich Fremdkosten EUR 25,00 U<br />
Versand- und Versicherungspauschale EUR 20,50 U<br />
Swift Gebühr EUR 7,27 U<br />
Ausfolgung von Wertpapieren je Position EUR 15,17 U D EUR 34,15 U D<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U in voller Höhe U<br />
Versand- und Versicherungspauschale EUR 20,50 U EUR 20,50 U<br />
Swift-Gebühr EUR 7,27 U<br />
Depoteingang von Fremdinstituten franko franko<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U in voller Höhe U<br />
Depotübertrag innerhalb BA-CA je Position franko franko<br />
Depotübertrag an Fremdinstitute je Position<br />
Übertrag an ein inländisches Institut EUR 13,10 U D EUR 29,07 U D<br />
Übertrag an ein ausländisches Institut EUR 13,10 U D EUR 29,07 U D<br />
zuzüglich Fremdkosten (in- und ausländisches Institut) EUR 30,00 U<br />
Lagerstellenumlegung auftrags Kundenwunsch je Position EUR 55,00 U<br />
Inländische<br />
Emittenten<br />
Ausländische<br />
Emittenten<br />
Inkasso von Kupon- und Tilgungserlösen / Depotwerte franko 0,25% MIN EUR 1,45 U D<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />
Überweisung von Kupon- und Tilgungserlösen an fremde Kreditinstitute EUR 3,63 EUR 3,63<br />
Devisenkommission bei Konvertierungen in voller Höhe in voller Höhe<br />
Auslandsüberweisungsspesen in voller Höhe in voller Höhe<br />
Inkasso von Kupon- und Tilgungserlösen / Effektive Stücke franko 2 % vom Erlös U<br />
MIN EUR 60,00 U<br />
MAX EUR 500,00 U<br />
Versand- und Versicherungskosten der OeKB in voller Höhe U<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />
Kuponbogenbesorgung und Umtausch / Effektive Stücke<br />
BA-CA ist Hauptzahlstelle franko<br />
BA-CA ist nicht Hauptzahlstelle EUR 0,73 pro Blatt Minimum EUR 7,27 U<br />
Versand- und Versicherungskosten in voller Höhe U<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />
Überprüfung von effektiven Stücken EUR 150,00 U EUR 300,00 U<br />
Stimmkartenbesorgung je Karte<br />
(sofern die betreffende AG die Kosten nicht übernimmt) EUR 6,27 U D EUR 31,33 U D<br />
zuzüglich Fremdkosten in voller Höhe U<br />
Erträgnisinformation EUR 3,79 U D<br />
Erträgnisaufstellung Grundgebühr EUR 11,38 U D<br />
je Position EUR 2,28 U D<br />
Umstellung von KESt/EU-QuSt-frei auf KESt/EU-QuSt-pflichtig und umgekehrt<br />
Abgrenzung je Position EUR 3,79 U D<br />
Finanzamtsbestätigung<br />
je ausgestellter Hinterlegungsbestätigung bzw. Entnahmemeldung EUR 7,59 U D<br />
Stundensatz für zusätzliche separate Leistungen EUR 82,00 U<br />
Seite 18 von 26
PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />
STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />
Depotführung<br />
Ab 31.03.2001 erfolgt die Berechnung und Anlastung der Depotgebühren und Plandepotgebühren quartalsweise (1/4 des Jahresbetrages)<br />
im nachhinein jeweils auf Basis des Kurswertes zum Stichtag per Quartalsende.<br />
U - Aufschlag von 20 % USt.<br />
D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />
BA-CA eigene<br />
Emissionen 1<br />
Fremde<br />
Emissionen<br />
Depotführung<br />
Sammelverwahrung 0,21% U D<br />
Fremde Emissionen Inland 0,25% U D<br />
Fremde Emissionen Ausland 0,50% U D<br />
Streifbandverwahrung 0,50% U D 0,50% U D<br />
Wertpapierrechnung 0,50% U D 0,50% U D<br />
Aktien der HVB AG, Hypo Real Estate Holding AG franko franko<br />
Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG, BA-CA Kassenobligation franko<br />
Investmentzertifikate der Pioneer Investments Group 0,21% U D<br />
Mindestgebühren pro Jahr<br />
je Wertpapierposition EUR 3,63 U D<br />
je Wertpapierdepot EUR 22,76 U D<br />
Depotführung für bis zum 30.06.2002 in der Bank Austria eröffnete Depots<br />
Sammelverwahrung 0,21% U D<br />
Fremde Emissionen Inland 0,25% U D<br />
Fremde Emissionen Ausland 0,50% U D<br />
Streifbandverwahrung 0,36% U D 0,44% U D<br />
Wertpapierrechnung<br />
in EUR 0,26% U D 0,50% U D<br />
nicht EUR 0,50% U D 0,50% U D<br />
Aktien der HVB AG, Hypo Real Estate Holding AG franko franko<br />
Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG, BA-CA Kassenobligation franko<br />
Investmentzertifikate der Pioneer Investments Group 0,21% U D<br />
Mindestgebühren pro Jahr<br />
je Wertpapierposition EUR 3,42 U D<br />
je Wertpapierdepot legitimiert EUR 24,71 U D<br />
je Wertpapierdepot anonym und Nummernkonto EUR 37,96 U D<br />
WertpapierPlan - Führung<br />
Plandepotgebühr p.a. für bis zum 18.09.2005 eröffnete WertpapierPläne 0,156% Minimum EUR 3,63 U D<br />
Plandepotgebühr p.a. für ab 19.09.2005 eröffnete WertpapierPläne (BA-CA) 0,210% Minimum EUR 3,63 U D<br />
Plandepotgebühr p.a. für ab 19.09.2005 eröffnete WertpapierPläne (nicht BA-CA) 0,300% Minimum EUR 3,63 U D<br />
Plandepotauszug franko<br />
Erstellung von zusätzlichen Depotverzeichnissen<br />
je Depot mit Dauerauftrag zu Monatsultimo EUR 10,00 U<br />
je Depot und Termin nicht zu Monatsultimo je Position EUR 1,50 Minimum EUR 15,00 U<br />
je Depot und Termin nachträgliche Erstellung je Position EUR 1,50 Minimum EUR 15,00 U<br />
Kopien von Depotverzeichnissen<br />
8 Quartale retour je Auftrag und Depot EUR 10,00 U<br />
mehr als 8 Quartale retour je Auftrag und Depot EUR 15,00 U<br />
mehr als 8 Quartale retour zuzüglich je kopierter Seite EUR 1,00 U<br />
Evidenzspesen für Sperren EUR 70,00 U<br />
Verlassenschaften, Barwertanfragen je Position EUR 2,00 Minimum EUR 15,00 U<br />
1 BA-CA Anleihen, Obligationen, Pfandbriefe und BA-CA Wohnbauanleihen; BA-CA Real Invest Wohnbau Gewinnscheine;<br />
CA-Immobilien Anlagen AG; Investmentzertifikate Pioneer Investments Group, Real Invest.<br />
Seite 19 von 26
PREISE IM WERTPAPIERGESCHÄFT DER BA-CA<br />
STAND: 01. April 2007 (Fassung 01.04.2007)<br />
U - Aufschlag von 20 % USt. % Minimumspesen<br />
D - „Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“ siehe Seite 4.<br />
BA-CA Erfolgsanlage - Vorzeitige Rücklösung - Kursabschlag<br />
BA-CA Kassenobligation (BA-Kassenobligation, CA-Kassenobligation) 0,75%<br />
„BA-CA Tafelgeschäft“ - Vorzeitige Rücklösung<br />
Bank Austria Creditanstalt Bond (Bank Austria Bond, CA-Prämienobligation) 1,25%<br />
"USD-Floating-Rate-Notes" Bearbeitungsgebühr<br />
vierteljährlich bei Kupongutschrift vom Nominale<br />
von USD 5.000,- bis USD 99.000,- 0,75% p.a. U D<br />
von USD 100.000,- bis USD 249.000,- 0,50% p.a. U D<br />
ab USD 250.000,- 0,25% p.a. U D<br />
Wertpapier-Verrechnungskonten<br />
Die Berechnung und Anlastung erfolgt quartalsweise.<br />
Kontoführung<br />
Deviseninländer Devisenausländer<br />
Nummernkonto EUR 154,64 p.a. D EUR 214,76 p.a. D<br />
Konto für Wertpapierdepot EUR 46,80 p.a. D<br />
Kontoführung für bis zum 18.05.2002 in der Bank Austria eröffnete Konten<br />
Nummernkonto EUR 78,04 p.a. D EUR 117,08 p.a. D<br />
Wertpapierdepot-Verrechnungskonto franko<br />
Wertpapier-Sparen Kontoführungsprovision EUR 15,60 p.a. D<br />
Kontoführung für bis zum 10.08.2002 in der Creditanstalt eröffnete Konten<br />
Nummernkonto (Anlastung erfolgt jährlich) EUR 117,08 p.a. D EUR 195,12 p.a. D<br />
Konto für Wertpapierdepot EUR 46,80 p.a. D<br />
Konto für anonymes Wertpapierdepot (EKG) EUR 32,70 p.a. D<br />
„Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“<br />
Das Entgelt für Leistungen, die das Kreditinstitut im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem Kunden dauernd oder wiederkehrend erbringt<br />
(Dauerleistungen), wird entsprechend der Entwicklung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex<br />
2000 oder des an seine Stelle tretenden Index (VPI) angepasst.<br />
Die Anpassung der Entgelte erfolgt einmal jährlich am 01.04. eines jeden Kalenderjahres. Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen,<br />
in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt des VPI für<br />
das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung verändert hat.<br />
Im Falle einer Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI kann das Kreditinstitut von einer Änderung des Entgelts absehen. Dadurch verzichtet<br />
aber das Kreditinstitut nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI in den Folgejahren bei der Anpassung<br />
des Entgeltes zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn Erhöhungen des Jahresdurchschnittes des VPI nicht zur Gänze als Basis für<br />
eine Anhebung der Entgelte herangezogen werden.<br />
Hinweis:<br />
Die obige Entgeltanpassungsklausel wird dann angewendet, wenn dies aufgrund von Verträgen oder Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.<br />
Auf Ziffer 45 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria Creditanstalt AG wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
Seite 20 von 26
BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />
ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />
ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />
ErfolgsKonto Gold pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 41,48 D<br />
beinhaltet folgende Leistungen:<br />
• Kontoführung<br />
• alle Buchungen<br />
• EinkaufsReserve<br />
• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />
• alle Dauerauftragsänderungen und –löschungen<br />
• günstigere Habenverzinsung<br />
• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />
• 1 Diners Club Card<br />
• 1 VISA Classic Card (mit Versicherungsschutz)<br />
• 1 OnlineB@nking im Internet<br />
• 1 TelefonB@nking<br />
• 24h ServiceLine<br />
• BonuspunkteProgramm *)<br />
• FinanzCheck<br />
• 1 BA-CA Ticketing<br />
• Ermäßigte Bearbeitungsgebühr bei Privatfinanzierungen<br />
ErfolgsKonto Premium pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 35,43 D<br />
beinhaltet folgende Leistungen:<br />
• Kontoführung<br />
• alle Buchungen<br />
• EinkaufsReserve<br />
• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />
• alle Dauerauftragsänderungen und –löschungen<br />
• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />
• 1 VISA Classic Card (mit Versicherungsschutz)<br />
• 1 OnlineB@nking im Internet<br />
• 1 TelefonB@nking<br />
• 24h ServiceLine<br />
• BonuspunkteProgramm **)<br />
• FinanzCheck<br />
• 1 BA-CA Ticketing<br />
*) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 1.4.2007<br />
**) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 01.11.2004<br />
Seite 21 von 26
BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />
ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />
ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />
ErfolgsKonto Plus pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 24,39 D<br />
beinhaltet folgende Leistungen:<br />
• Kontoführung<br />
• alle Buchungen<br />
• EinkaufsReserve<br />
• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />
• alle Dauerauftragsänderungen und –löschungen<br />
• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />
• 1 VISA Classic Card (ohne Versicherungsschutz) oder<br />
1 Bank Austria Creditanstalt MasterCard (ohne Versicherungsschutz)<br />
• 1 OnlineB@nking im Internet<br />
• 1 TelefonB@nking<br />
• 24h ServiceLine<br />
• BonuspunkteProgramm **)<br />
• FinanzCheck<br />
• 1 BA-CA Ticketing<br />
ErfolgsKonto pro angefangenem Quartal zum Servicepreis von 13,97 D<br />
beinhaltet folgende Leistungen:<br />
• Kontoführung<br />
- alle Habenbuchungen<br />
-) alle elektronischen Sollbuchungen wie z.B.: Daueraufträge, Lastschriften,<br />
Bankomat-, GAA-Umsätze, ElectronicBanking-Umsätze….<br />
(ausgenommen Auslandsumsätze, OnlineTrader- Umsätze***)<br />
• EinkaufsReserve<br />
• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />
• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />
• 1 OnlineB@nking im Internet<br />
• 1 TelefonB@nking<br />
• 24h ServiceLine<br />
• BonuspunkteProgramm**)<br />
• ***) händische Sollbuchungen ****) 0,22 D<br />
****) Alle händischen Sollbuchungen (beleghafte Überweisungen, Barauszahlungen an der Kassa, Sammelüberweisungen), sowie elektronische<br />
Sollbuchungen wie Online Trader-Transaktionen, Depotgebührenbelastung und Auslandsumsätze.<br />
**) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 01.11.2004<br />
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BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />
ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />
ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />
StudentenKonto +) kostenlos<br />
beinhaltet folgende Leistungen:<br />
• Kontoführung<br />
• alle Buchungen<br />
• individuelle EinkaufsReserve<br />
• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />
• günstigere Zinssätze<br />
• 1 BankCard mit Bankomatfunktion<br />
• 1 OnlineB@nking im Internet<br />
• 1 TelefonB@nking<br />
• 24h ServiceLine<br />
• BonuspunkteProgramm ** )<br />
• gratis Haftpflicht-Versicherung (nur bei Kontoeröffnungen vor dem 12.2.2007)<br />
• 1 BA-CA Ticketing<br />
+) Die Führung von StudentenKonten ist vorgesehen für Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Berufsanwärter max. für die Dauer der<br />
Ausbildung von 3 Jahren. StudentenKonten, deren Inhaber das 30. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch auf Kontokondition eines<br />
ErfolgsKonto umgestellt.<br />
MegaCardKonto ++) kostenlos<br />
beinhaltet folgende Leistungen:<br />
• Kontoführung<br />
• alle Buchungen<br />
• alle Selbstbedienungs-Kontoauszüge<br />
• alle Dauerauftragsänderungen und -löschungen<br />
• günstigere Zinssätze<br />
• 1 MegaCard (inkl. Ticketing)<br />
• 1 OnlineB@nking im Internet<br />
• 1 TelefonB@nking<br />
• 24h ServiceLine<br />
• BonuspunkteProgramm **)<br />
++) Die Führung von MegaCardKonten ist vorgesehen für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. MegaCardKonten, deren Inhaber<br />
das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch auf Kontokondition eines ErfolgsKonto umgestellt.<br />
**) nur bei Kontoeröffnungen vor dem 01.11.2004<br />
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BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />
ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />
ERFOLGSKONTEN / LEISTUNGEN (Kontoabschluss erfolgt vierteljährlich) PREIS IN EUR<br />
Kontoinformation<br />
• Selbstbedienungsauszug kostenlos<br />
• Terminauszug (ausgenommen MegaCard-Konto) 1,09 D<br />
• automatischer Duplikatsauszug 0,55 D<br />
• Kontoauszug bei Anfall einer Buchung 0,55 D<br />
• Zusendung des Kontoauszuges bzw. separater SB-Imagebelege Briefporto<br />
Kontoschließung<br />
Saldierspesen 15,00<br />
Kontoführung bei PrivatGiroKonto in EURO und FREMDWÄHRUNG<br />
• Manipulationsgebühr bei Kontoumsätze pro angefangenem Quartal 0,03 % von der größeren<br />
Umsatzseite, min. 15,29 D<br />
Buchungsentgelt Verrechnung pro Umsatz<br />
elektronischer Umsatz (Soll und Haben) 0,33 D<br />
Datenträger-Umsätze (Soll und Haben) 0,40 D<br />
Minimum 1,20 D<br />
Sammelüberweisungen (pro Posten) (Soll) 0,48 D<br />
Minimum 1,44 D<br />
einzeln durchgeführte Geschäftsfälle (Haben) 0,46 D<br />
einzeln durchgeführte Geschäftsfälle (Soll) 0,48 D<br />
Schecks zur Gutschrift (EV-Schecks) (Haben) 1,00 D<br />
Einzahlung Nachttresor (Haben) 8,61 D<br />
Einzahlung Tageslosung (Haben) 6,02 D<br />
durch Bank ausgelöster Umsatz (Soll und Haben) 0,46 D<br />
Minimum Buchungsentgelt pro Quartal 10,14 D<br />
Die Abrechnung der Beträge erfolgt jeweils zum Kurs 31.12. (Stichtag – veröffentlicht auf der<br />
Homepage der OeNB Tabelle „Referenzkurse der EZB-Teil 2“) des Vorjahres am Tag der<br />
Fälligkeit der Gebühren<br />
Kontoschließung<br />
Saldierspesen PrivatGiroKonto (EUR und FW) 15,00<br />
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BEIBLATT KONDITIONEN, BESTEHEND AUS DEN ENTGELTEN; DIE FÜR DIE KONTOFÜHRUNG UND DIENST-LEISTUNGEN IM<br />
ZUSAMMENHANG MIT DEN KONTEN VERANLAGT WERDEN; SOWIE DEM JAHRESZINSSATZ FÜR GUTHABEN (Fassung April 2007)<br />
ZINSSATZ / PREIS IN EUR<br />
Habenzinssatz für Kontoeinlagen ab 0,125 % p.a.<br />
Überziehungszinsen bei Verbrauchergirokonten<br />
• Für Überziehungen innerhalb der EinkaufsReserve 9,500 bis 13,250 % p.a. *)<br />
Beispiele:<br />
- für 9,500 % p.a. fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 10,0 %<br />
- für 13,250 % p.a. fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 14,1 %<br />
• Verzugszinssatz (Zinssatz für fälliggestellte Konten) bzw.<br />
Überziehungsprovision (Zinssatz für die EinkaufsReserve vereinbarter Zinssatz +<br />
übersteigende Überziehungen) 5,000 % p.a.<br />
Beispiele:<br />
- für 9,500 % + 5,000 % fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 15,5 %<br />
- für 13,250 % + 5,000 % fiktiver Jahres-Zinssatz lt. BWG 19,8 %<br />
*) je nach individueller Vereinbarung<br />
Mahnungen<br />
• Erinnerung 20,00<br />
• 1. Mahnung 31,00<br />
• 2. Mahnung 41,00<br />
• Fälligstellung 44,00<br />
Für alle mit „D“ gekennzeichneten Preise gilt folgender Passus:<br />
„Entgeltanpassung bei Dauerleistungen“<br />
Das Entgelt für Leistungen, die das Kreditinstitut im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem Kunden dauernd oder wiederkehrend erbringt<br />
(Dauerleistungen), wird entsprechend der Entwicklung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex<br />
2000 oder des an seine Stelle tretenden Index (VPI) angepasst.<br />
Die Anpassung der Entgelte erfolgt einmal jährlich am 01.04. eines jeden Kalenderjahres. Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen,<br />
in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt des VPI für<br />
das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung verändert hat.<br />
Im Falle einer Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI kann das Kreditinstitut von einer Änderung des Entgelts absehen. Dadurch verzichtet<br />
aber das Kreditinstitut nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI in den Folgejahren bei der Anpassung<br />
des Entgeltes zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn Erhöhungen des Jahresdurchschnittes des VPI nicht zur Gänze als Basis für<br />
eine Anhebung der Entgelte herangezogen werden.<br />
Hinweis:<br />
Die obige Entgeltanpassungsklausel wird dann angewendet, wenn dies aufgrund von Verträgen oder Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.<br />
Auf Ziffer 45 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria Creditanstalt AG wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
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BEDINGUNGEN DER BA-CA FÜR DIE SELBSTABHOLUNG VON BRIEFEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON BRIEFSCHLIESSFÄ-<br />
CHERN (Fassung August 2002)<br />
1. Das Kreditinstitut ist berechtigt, alle für den Auftraggeber<br />
bestimmten Poststücke, welcher Art<br />
auch immer, nicht durch die Post, sondern am<br />
Schalter bzw. im Schließfach zur Abholung zu hinterlegen.<br />
2. Der Auftrag zu einer solchen Bereithaltung<br />
kann nur in schriftlicher Form mit kontomäßiger<br />
Unterschrift des Konto- bzw. Depotinhabers erfolgen.<br />
3. Mit der Abholung/Abrufung, jedenfalls aber mit<br />
Ablauf von 6 Wochen nach Bereitstellung, tritt die<br />
Wirkung der Zustellung ein und beginnen allfällige<br />
Reklamationsfristen zu den zugestellten Erklärungen<br />
und Nachrichten des Kreditinstitutes zu laufen.<br />
Den Kunden trifft die Obliegenheit der regelmäßigen<br />
Abholung/Abrufung. Als Tag der Bereitstellung<br />
gilt das Datum der in der jeweiligen Sendung<br />
enthaltenen Mitteilung.<br />
4. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die für den Kunden<br />
bestimmten Sendungen aller Art an Verfügungsberechtigte,<br />
Zeichnungsberechtigte und<br />
sonstige Bevollmächtigte auszuhändigen. Alle<br />
Schäden und Nachteile, die sich daraus ergeben,<br />
dass der Kunde durch Nichtabholung der für ihn<br />
bestimmten Sendungen Terminverlust oder sonstige<br />
Fristversäumnisse erleidet, gehen zu Lasten<br />
des Konto- bzw. Depotinhabers.<br />
5. Das Kreditinstitut ist in jedem Fall berechtigt, dem<br />
Kunden alle Sendungen einzeln im Wege der Übermittlung<br />
durch Post oder durch Boten zugehen<br />
zu lassen, wenn es ihr zweckmäßig erscheint.<br />
6. Die abgeholten Sendungen sind vom Übernehmer<br />
sofort auf ihre Adressierung zu prüfen. Sendungen,<br />
die nicht für den Kunden bestimmt sind, sind<br />
an das Kreditinstitut umgehend zurückzusenden<br />
7. Für ein vom Kreditinstitut zur Verfügung gestelltes<br />
Briefschließfach erhält der Kontoinhaber einen<br />
Schlüssel ausgehändigt, welcher Eigentum des<br />
Kreditinstitutes bleibt. Der Schlüssel zum Briefschließfach<br />
ist sorgfältig zu verwahren, bei Abhandenkommen<br />
des Schlüssels ist das Kreditinstitut<br />
sofort zu benachrichtigen; die Anfertigung von<br />
Duplikatsschlüsseln ist nicht gestattet. Bei Verlust<br />
oder Beschädigung des Schlüssels hat der<br />
Schließfachinhaber sämtliche Anschaffungs- bzw.<br />
Reparaturkosten sowie die Kosten einer allenfalls<br />
notwendigen Schlossänderung zu<br />
tragen, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, die<br />
zur Deckung eines Schadenersatzanspruches<br />
dienenden Beträge dem Konto des Schließfachinhabers<br />
anzulasten.<br />
8. Für allfällige Nachteile, die sich aus der Hinterlegung<br />
der Poststücke im Schließfach ergeben<br />
können, gilt das im Punkt 4 Gesagte analog.<br />
9. Der Schließfachinhaber verpflichtet sich, die in<br />
seinem Schließfach hinterlegte Post auf ihre Adressierung<br />
zu prüfen und Poststücke, die irrtümlich<br />
in seinem Schließfach hinterlegt wurden, sofort zurückzugeben.<br />
10. Das Kreditinstitut hat das Recht, alle Sendungen<br />
an den Kunden, die drei Jahre oder länger am<br />
Schalter bzw. in einem Briefschließfach bereitgehalten<br />
und nicht abgeholt wurden, zu vernichten.<br />
Der Kunde hat nach dieser Frist keinen Anspruch<br />
auf die in dieser verflossenen Zeit angefallenen<br />
Konto- bzw. Depotauszüge und auf das dazugehörige<br />
Beleggut sowie auf sonstige Mitteilungen noch<br />
auf Kopien davon, doch kann er gegen Bezahlung<br />
der vorgeschriebenen Kostenersätze eine Konto-<br />
bzw. Depotabschrift anfertigen lassen.<br />
11. Der Konto- bzw. Depotinhaber kann den Auftrag<br />
zur Bereithaltung von Sendungen am Schalter<br />
bzw. in einem Briefschließfach jederzeit in schriftlicher<br />
Form widerrufen. Das Kreditinstitut seinerseits<br />
kann die Vereinbarung mit dem Kunden jederzeit<br />
aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde<br />
die ihn treffenden Verpflichtungen in gröblicher<br />
Weise verletzt.<br />
12. Im Falle des Widerrufes oder der Kündigung sowie<br />
bei Auflösung der Geschäftsverbindung hat der<br />
Konto- bzw. Depotinhaber den ihm übergebenen<br />
Schlüssel zum Briefschließfach oder die ihm allenfalls<br />
zur Verfügung gestellte Ausweiskarte unverzüglich<br />
zurückzustellen.<br />
13. Änderungen dieser Bedingungen durch das<br />
Kreditinstitut werden dem Kunden schriftlich zur<br />
Kenntnis gebracht. Sie gelten als genehmigt, wenn<br />
der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung<br />
schriftlich widerspricht. Das Kreditinstitut wird den<br />
Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der<br />
Änderung der Bedingungen und darauf aufmerksam<br />
machen, dass sein Stillschweigen als Zustimmung<br />
zur Änderung gilt. Ergänzend gelten für<br />
das gegenständliche Vertragsverhältnis die "„Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der Bank Austria<br />
Creditanstalt AG“<br />
14. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern kann das<br />
Entgelt für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen<br />
gemäß einer im Vertrag oder im Preisaushang im<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vereinbarung<br />
dieser Bestimmung enthaltenen Anpassungsklausel<br />
geändert werden.<br />
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