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Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des ... - Lie-Haus

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Art. 7<br />

Verfahren<br />

1) Der Beschluss auf Ausscheidung einer Landwirtschaftszone oder auf Zuweisung von Land in <strong>die</strong><br />

Landwirtschaftszone ist von der Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 14 Tagen<br />

öffentlich aufzulegen. Es sind ausserdem <strong>die</strong> betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer schriftlich zu<br />

benachrichtigen.<br />

2) Gegen Einspracheentscheidungen der Gemeinde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde<br />

bei der Regierung erhoben werden. Es finden <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es <strong>über</strong> <strong>die</strong> allgemeine<br />

Lan<strong>des</strong>verwaltungspflege Anwendung.<br />

3) Der Beschluss auf Ausscheidung einer Landwirtschaftszone oder auf Zuweisung von Land in <strong>die</strong><br />

Landwirtschaftszone bedarf der Genehmigung der Regierung.<br />

Art. 8<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses <strong>Gesetz</strong> tritt am Tage der K<strong>und</strong>machung in Kraft.<br />

1 Art. 4 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 40.<br />

gez. Hans-Adam<br />

gez. Hans Brunhart<br />

Fürstlicher Regierungschef

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