PDF-Dokument - Lindern
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3.5<br />
a) Mitwirkung bei der Festlegung des Bedarfs an Geräten und technischen<br />
Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und die<br />
Durchführung von Hilfeleistungen;<br />
b) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlags der<br />
Gemeinde (Abschnitt: Freiwillige Feuerwehr);<br />
c) Überwachung der Pflege und Wartung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände<br />
sowie Mitwirkung bei der Durchsetzung der<br />
"Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren" und sonstiger Sicherheitsbestimmungen;<br />
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarmplänen und<br />
Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufender Ergänzung;<br />
e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen<br />
Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen<br />
an den Landesfeuerwehrschulen;<br />
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen.<br />
(2) Das Gemeindekommando besteht aus dem Gemeindebrandmeister als<br />
Leiter sowie seinem Stellvertreter, einem Schriftwart und einem Sicherheitsbeauftragten<br />
als Beisitzern.<br />
Schriftwart und Sicherheitsbeauftragter werden vom Gemeindebrandmeister<br />
nach Anhörung des Ortsbrandmeisters aus den aktiven<br />
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von 3 Jahren zu<br />
Beisitzern bestellt.<br />
Das Gemeindekommando kann auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters<br />
als weitere Beisitzer aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen<br />
Feuerwehr auch die Träger bestimmter Funktionen (z. B. den<br />
Leiter der Jugendabteilung, den Leiter der Feuerwehrmusik- bzw. -<br />
spielmannszüge usw.) gleichfalls für die Dauer von 3 Jahren aufnehmen.<br />
(3) Das Gemeindekommando wird vom Gemeindebrandmeister bei Bedarf<br />
einberufen. Der Gemeindebrandmeister hat das Gemeindekommmando<br />
einzuberufen, wenn der Verwaltungsausschuss oder<br />
mehr als die Hälfte der Beisitzer dies unter Angabe des Grundes verlangen.<br />
864<br />
3.5