Propangasanlage - QEK-Junior.de
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Garantiebedingungen für <strong>de</strong>n Campingwohnanhänger<br />
„<strong>QEK</strong> Aero" HP 650.83/1<br />
1. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>m Käufer für <strong>de</strong>n Campingwohnanhänger<br />
„<strong>QEK</strong> Aero" neben <strong>de</strong>r gesetzlichen Garantie eine<br />
Zusatzgarantie gemäß § 150 ZGB von 12 Monaten. Die Zusatzgarantie<br />
beginnt mit <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>s Wahnanhängers an<br />
<strong>de</strong>n Käufer. Sie umfaßt <strong>de</strong>n gesamten Campingwohnanhänger mit<br />
Ausnahme <strong>de</strong>r Reifen, Glühlampen und Sofitten.<br />
2. Für die Bereifung wird die Garantie gemäß <strong>de</strong>r Anordnung vom 20. 12.<br />
1967 über Garantiebedingungen für Fahrzeugbereifung aus <strong>de</strong>r<br />
Produktion <strong>de</strong>r VE Reifenindustrie <strong>de</strong>r DDR (GBI. 1968 II Nr. 4 Seite<br />
21) übernommen.<br />
3. Im Rahmen <strong>de</strong>r Zusatzgarantie wer<strong>de</strong>n auftreten<strong>de</strong> Mängel kostenlos<br />
durch Nachbesserung behoben.<br />
4. Von <strong>de</strong>r Garantie wer<strong>de</strong>n die durch <strong>de</strong>n bestimmungsmäßigen<br />
Gebrauch entstehen<strong>de</strong>n Abnutzungserscheinungen und<br />
Unfallschä<strong>de</strong>n nicht erfaßt.<br />
5. Schadhafte Teile können durch neue bzw. regenerierte ersetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ersetzte schadhafte Teile gehen in das Eigentum <strong>de</strong>s Herstellers<br />
über.<br />
6. Garantieansprüche sollen unverzüglich nach Feststellung <strong>de</strong>s Mangels<br />
mit genauer Angabe <strong>de</strong>s Mangels bei einer Vertragswerkstatt <strong>de</strong>s<br />
VEB Stahl- und Walzwerk „Wilhelm Florin“ Hennigsdorf geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n. Das Vertragswerkstättenverzeichnis ist beigefügt.<br />
Zwei Wochen nach Ablauf <strong>de</strong>r Garantiezeit können<br />
Garantieansprüche nicht mehr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />
7. Der Käufer hat durch Garantieschein, Kassenbeleg o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
Beweismittel nachzuweisen, daß <strong>de</strong>r Mangel innerhalb <strong>de</strong>r<br />
Garantiezeit aufgetreten ist.<br />
8. Der Käufer hat <strong>de</strong>n Campingwohnanhänger <strong>de</strong>r Vertragswerkstatt<br />
im sauberen und ausgeräumten Zustand zum vereinbarten Termin<br />
zuzuführen.<br />
9. Wird zwischen <strong>de</strong>m Käufer und <strong>de</strong>r Vertragswerkstatt keine<br />
Einigung über die Anerkennung <strong>de</strong>s Anspruchs aus <strong>de</strong>r Zusatzgarantie<br />
erzielt, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Hersteller.