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§4<br />

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel<br />

(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen<br />

Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.<br />

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser<br />

Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.<br />

§ 5<br />

Beitreibung<br />

Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im<br />

Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetztes<br />

vom 4.7.1966 (GVBL I S. 151 ff.) im landesrechtlichen Beitreibungsverfahren.<br />

§ 6<br />

Stundung und Erlass von Gebühren<br />

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 8 ff. dieser Gebührenordnung bezeichneten<br />

Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.<br />

§ 7<br />

Aufrechnung<br />

Aufrechnung gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen<br />

der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.<br />

II. Gebühren<br />

§ 8<br />

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle<br />

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 50,00 €<br />

b) vorübergehende Einstellung eines Auswärtigen je angefangenen<br />

Tag<br />

20,00 €<br />

§ 9<br />

Bestattungsgebühren<br />

1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle<br />

zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden Gebühren nach den entstandenen<br />

Kosten erhoben.<br />

§ 10<br />

Umbettungen<br />

Für Umbettungen einer Leiche oder einer Aschenurne<br />

1. innerhalb des Friedhofes<br />

2. nach einem anderen Friedhof<br />

a) innerhalb der Gemeinde oder<br />

b) in eine andere Gemeinde oder Stadt<br />

werden Gebühren nach den entstandenen Kosten erhoben.

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